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Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, um die menschliche Gesundheit zu schützen. Sie legt Anforderungen an die Beschaffenheit von Trinkwasser und an die Wasserversorgungsanlagen fest.

Was sie regelt

Wen sie betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
TrinkwV 2023TrinkwV2023-06-20BGBl I2023, Nr. 159, 2TrinkwasserverordnungVerordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen GebrauchSonstErsetzt V 2126-13-1 v. 21.5.2001 I 959 (TrinkwV 2001) (+++ Textnachweis ab: 24.6.2023 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2020/2184 (CELEX Nr: 32020L2084) +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 20.6.2023 I Nr. 159 vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr und vom Bundesministerium der Verteidigung mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie tritt gem. Art. 5 Satz 1 dieser V am 24.6.2023 in Kraft. TrinkwV 2023TrinkwVInhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Bezugnahmen auf technische Normen§ 4Vollzug Abschnitt 2Beschaffenheit des Trinkwassers§ 5Allgemeine Anforderungen§ 6Mikrobiologische Anforderungen§ 7Chemische Anforderungen§ 8Anforderungen in Bezug auf Indikatorparameter§ 9Radiologische Anforderung§ 10Stelle der Einhaltung der Anforderungen Abschnitt 3Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen§ 11Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen§ 12Anzeigepflichten in Bezug auf Nichttrinkwasseranlagen Abschnitt 4Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen§ 13Planung, Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen§ 14Allgemeine Anforderungen an Werkstoffe und Materialien für die Errichtung oder Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen§ 15Grundlagen für die Bewertung von Werkstoffen und Materialien im Kontakt mit Trinkwasser§ 16Konformitätsvermutung§ 17Trinkwasserleitungen aus Blei Abschnitt 5Aufbereitung§ 18Aufbereitungszwecke§ 19Allgemeine Anforderungen an die Aufbereitung§ 20Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren§ 21Ausnahmen§ 22Abgabeverbot bei unzulässiger Aufbereitung§ 23Pflicht zur Aufbereitung§ 24Untersuchung auf den Betriebsparameter Trübung bei Filtration§ 25Aufzeichnungspflichten des Betreibers§ 26Information der Anschlussnehmer und Verbraucher über Aufbereitung Abschnitt 6Untersuchungspflichten des Betreibers§ 27Besichtigung von Schutzzonen, Untersuchung von Rohwasser§ 28Untersuchungspflichten in Bezug auf mikrobiologische Parameter, chemische Parameter, Indikatorparameter und Aufbereitungsstoffe bei zentralen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen; Untersuchungsplan§ 29Untersuchungspflichten in Bezug auf mikrobiologische Parameter, chemische Parameter, Indikatorparameter und Aufbereitungsstoffe bei anderen Wasserversorgungsanlagen§ 30Programm für betriebliche Untersuchungen§ 31Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec.§ 32Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe§ 33Ausnahmen von den Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe Abschnitt 7Risikobasierter Ansatz§ 34Pflicht zum Risikomanagement für Wasserversorgungsanlagen§ 35Risikomanagement für Wasserversorgungsanlagen§ 36Indikatorparameter somatische Coliphagen§ 37Vorschlag für eine Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans oder für die Bestimmung von Untersuchungspflichten§ 38Verfahren zur Entscheidung über eine Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans oder für eine Bestimmung von Untersuchungspflichten Abschnitt 8Zugelassene Untersuchungsstellen§ 39Beauftragung einer zugelassenen Untersuchungsstelle§ 40Zugelassene Untersuchungsstellen Abschnitt 9Durchführung von Trinkwasseruntersuchungen§ 41Stelle der Probennahme§ 42Probennahmeverfahren§ 43Untersuchungsverfahren§ 44Niederschrift über das Untersuchungsergebnis Abschnitt 10Regelmäßige Information der Anschlussnehmer und Verbraucher§ 45Regelmäßige Information der Anschlussnehmer und Verbraucher in Textform§ 46Regelmäßige internetbasierte Information der Verbraucher Abschnitt 11Pflichten des Betreibers bei der Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Höchstwerten, bei der Nichterfüllung von Anforderungen und bei außergewöhnlichen Vorkommnissen; Verbote§ 47Anzeigepflichten§ 48Klärung der Ursachen und Maßnahmen zur Abhilfe§ 49Abgabeverbot§ 50Maßnahmenplan des Betreibers§ 51Handlungspflichten des Betreibers in Bezug auf Legionella spec.§ 52Information der Verbraucher bei Überschreitungen von Grenzwerten, Höchstwerten, Anforderungen, Parameterwerten oder Erreichen des technischen Maßnahmenwerts Abschnitt 12Pflichten der zugelassenen Untersuchungsstelle§ 53Anzeigepflicht und Meldepflicht der zugelassenen Untersuchungsstelle in Bezug auf Legionella spec. Abschnitt 13Überwachung§ 54Überwachung durch das Gesundheitsamt§ 55Umfang der Überwachung durch das Gesundheitsamt§ 56Berichtsplan des Gesundheitsamts für ein Wasserversorgungsgebiet§ 57Überwachung durch die zuständige Behörde im Hinblick auf radioaktive Stoffe§ 58Mitwirkungs- und Duldungspflichten§ 59Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Überwachung durch das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde§ 60Niederschrift über die Überwachung Abschnitt 14Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr§ 61Anordnungen des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde zur Gefahrenvorsorge§ 62Beurteilung von Gefährdungen und Risiken§ 63Anordnungen von Maßnahmen des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde zur Gefahrenabwehr bei Wasserversorgungsanlagen§ 64Anordnungen des Gesundheitsamts zur Gefahrenabwehr bei Trinkwasserinstallationen§ 65Klärung der Ursachen und Anordnung von Maßnahmen durch das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde§ 66Zulassung der Abweichung von Grenzwerten oder Höchstwerten für chemische Parameter§ 67Information der betroffenen Verbraucher§ 68Besondere Maßnahmen des Gesundheitsamts in Bezug auf Legionella spec. Abschnitt 15Berichtswesen§ 69Berichtspflichten der Behörden§ 70Bewertung von Trinkwasserinstallationen Abschnitt 16Straftaten und Ordnungswidrigkeiten§ 71Straftaten§ 72Ordnungswidrigkeiten Anlage 1Mikrobiologische ParameterAnlage 2Chemische ParameterAnlage 3IndikatorparameterAnlage 4Anforderungen an Trinkwasser in Bezug auf radioaktive StoffeAnlage 5Betriebsparameter TrübungAnlage 6UntersuchungshäufigkeitAnlage 7Spezifikationen für die Untersuchung der Parameter TrinkwV 2023TrinkwV010Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften TrinkwV 2023TrinkwV§ 1Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf das im 7. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes bezeichnete Wasser für den menschlichen Gebrauch. (2) Diese Verordnung gilt nicht für 1.natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung,2.Wasser, das Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes ist,3.Schwimm- und Badebeckenwasser,4.Wasser, das sich in Fließrichtung hinter einer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Sicherungseinrichtung eines endständig an die Trinkwasserinstallation angeschlossenen wasserführenden Apparats befindet, der nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasserinstallation ist, und5.Wasser, für dessen Verwendung eine Genehmigung nach § 3a Absatz 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung erteilt worden ist. (3) Diese Verordnung findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung. TrinkwV 2023TrinkwV§ 2BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1.„Trinkwasser“ Wasser für den menschlichen Gebrauch, das im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, ungeachtet seines Aggregatzustands und ungeachtet dessen, ob es auf Leitungswegen, durch Wassertransport-Fahrzeuge, aus Trinkwasserspeichern, auf Meeresbauwerken oder an Bord von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in verschlossenen Behältnissen bereitgestellt wird und a)für folgende Zwecke bestimmt ist: aa)zum Trinken,bb)zum Kochen sowie zur Zubereitung von Speisen und Getränken,cc)zur Körperpflege und -reinigung,dd)zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,ee)zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, oderff)zu sonstigen in Bezug auf die menschliche Gesundheit relevanten häuslichen Zwecken oderb)in Lebensmittelunternehmen verwendet wird zur Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind;2.„Wasserversorgungsanlagen“: a)zentrale Wasserversorgungsanlagen: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird;b)dezentrale Wasserversorgungsanlagen: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine zentrale Wasserversorgungsanlage oder eine Eigenwasserversorgungsanlage vorliegt;c)Eigenwasserversorgungsanlagen: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und einer dazugehörenden Trinkwasserinstallation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden;d)mobile Wasserversorgungsanlagen: bewegliche Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen wird einschließlich Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie Anlagen, aus denen auf Meeresbauwerken Trinkwasser entnommen wird, jeweils einschließlich der Trinkwasserinstallation und etwaiger Wassergewinnungsanlagen;e)Gebäudewasserversorgungsanlagen: Anlagen, aus denen aus einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage übernommenes Trinkwasser über eine Trinkwasserinstallation an Verbraucher abgegeben wird undf)zeitweilige Wasserversorgungsanlagen: Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird und die aa)zeitweise betrieben werden, einschließlich einer dazugehörenden Wassergewinnungsanlage und einer dazugehörenden Trinkwasserinstallation, oderbb)zeitweise an eine zentrale Wasserversorgungsanlage, eine dezentrale Wasserversorgungsanlage, mobile Wasserversorgungsanlage oder eine Gebäudewasserversorgungsanlage angeschlossen sind;3.„Betreiber“ ein Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage;4.„Trinkwasserinstallation“ sämtliche Trinkwasserleitungen, Trinkwasserspeicher, Apparate und Armaturen einer Wasserversorgungsanlage, die sich befinden zwischen den Entnahmestellen für Trinkwasser und a)der Stelle, ab der das durch diese Wasserversorgungsanlage gewonnene Trinkwasser oder, sofern eine Aufbereitung erfolgt, ab der das aufbereitete Trinkwasser zu den Entnahmestellen für Trinkwasser weitergeleitet wird, oderb)der Stelle, an der das Trinkwasser aus einer anderen Wasserversorgungsanlage übernommen wird;5.„Wasserversorgungsgebiet“ ein geografisch definiertes Gebiet, in dem a)das an Verbraucher oder an Zwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt undb)die erwartbare Trinkwasserbeschaffenheit als nahezu einheitlich angesehen werden kann;6.„Rohwasser“ Wasser, das mit einer Wassergewinnungsanlage dem Wasservorkommen entnommen wird und a)unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet werden soll oderb)ohne Aufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll;7.„Aufbereitungsstoffe“ Stoffe und Filtermedien, die dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit des Rohwassers oder des Trinkwassers zu den in § 18 genannten Aufbereitungszwecken zu beeinflussen;8.„gewerbliche Tätigkeit“ die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Bereitstellung von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;9.„öffentliche Tätigkeit“ die Bereitstellung von Trinkwasser für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen mit der bereitstellenden Person verbundenen Personenkreis;10.„Nichttrinkwasseranlage“ eine Anlage, die zusätzlich zu einer Trinkwasserinstallation installiert ist und a)zur Entnahme von Wasser dient, das nicht für in Nummer 1 genannte Zwecke bestimmt ist, oderb)in der Wasser, das nicht für in Nummer 1 genannte Zwecke bestimmt ist, im Kreislauf geführt wird. TrinkwV 2023TrinkwV§ 3Bezugnahmen auf technische Normen(1) Vorschriften, die auf DIN- oder internationale Normen verweisen, beziehen sich, wenn nicht anders bestimmt, jeweils auf die folgenden Ausgaben: 1.DIN 38404-10, Ausgabe Dezember 2012 der DIN 38404-10, Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Physikalische und physikalisch-chemische Stoffkenngrößen (Gruppe C) – Teil 10: Berechnung der Calcitsättigung eines Wassers (C 10),2.DIN EN 1484, Ausgabe April 2019 der DIN EN 1484, Wasseranalytik – Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC),3.DIN EN 1622, Ausgabe Oktober 2006 der DIN EN 1622, Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Geruchsschwellenwerts (TON) und des Geschmacksschwellenwerts (TFN),4.DIN EN 15975-2, Ausgabe Dezember 2013 der DIN EN 15975-2, Sicherheit der Trinkwasserversorgung – Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement – Teil 2: Risikomanagement,5.DIN EN 27888, Ausgabe November 1993 der DIN EN 27888, Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit,6.DIN EN ISO 6222, Ausgabe Juli 1999 der DIN EN ISO 6222, Wasserbeschaffenheit – Quantitative Bestimmung der kultivierbaren Mikroorganismen – Bestimmung der Koloniezahl durch Einimpfen in ein Nähragarmedium,7.DIN EN ISO 7027-1, Ausgabe November 2016 der DIN EN ISO 7027-1, Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der Trübung – Teil 1: Quantitative Verfahren,8.DIN EN ISO 7899-2, Ausgabe November 2000 der DIN EN ISO 7899-2, Wasserbeschaffenheit – Nachweis und Zählung von intestinalen Enterokokken – Teil 2: Verfahren durch Membranfiltration,9.DIN EN ISO 8467, Ausgabe Mai 1995 der DIN EN ISO 8467, Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Permanganat-Index,10.DIN EN ISO 9308-1, Ausgabe September 2017 der DIN EN ISO 9308-1, Wasserbeschaffenheit – Zählung von Escherichia coli und coliformen Bakterien – Teil 1: Membranfiltrationsverfahren für Wässer mit niedriger Begleitflora,11.DIN EN ISO 9308-2, Ausgabe Juni 2014 der DIN EN ISO 9308-2, Wasserbeschaffenheit – Zählung von Escherichia coli und coliformen Bakterien – Teil 2: Verfahren zur Bestimmung der wahrscheinlichsten Keimzahl,12.DIN EN ISO 10705-2, Ausgabe Januar 2002 der DIN EN ISO 10705-2, Wasserbeschaffenheit – Nachweis und Zählung von Bakteriophagen – Teil 2: Zählung von somatischen Coliphagen,13.DIN EN ISO 11731, Ausgabe März 2019 der DIN EN ISO 11731, Wasserbeschaffenheit – Zählung von Legionellen,14.DIN EN ISO 11929-1, Ausgabe November 2021 der DIN EN ISO 11929-1, Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Überdeckungsintervalls) bei Messungen ionisierender Strahlung – Grundlagen und Anwendungen – Teil 1: Elementare Anwendungen,15.DIN EN ISO 11929-2, Ausgabe November 2021 der DIN EN ISO 11929-2, Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Überdeckungsintervalls) bei Messungen ionisierender Strahlung – Grundlagen und Anwendungen – Teil 2: Fortgeschrittene Anwendungen,16.DIN EN ISO 11929-3, Ausgabe November 2021 der DIN EN ISO 11929-3, Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Überdeckungsintervalls) bei Messungen ionisierender Strahlung – Grundlagen und Anwendungen – Teil 3: Anwendung von Entfaltungstechniken,17.DIN EN ISO 14189, Ausgabe November 2016 der DIN EN ISO 14189, Wasserbeschaffenheit – Zählung von Clostridium perfringens – Verfahren mittels Membranfiltration,18.DIN EN ISO 16266, Ausgabe Mai 2008 der DIN EN ISO 16266, Wasserbeschaffenheit – Nachweis und Zählung von Pseudomonas aeruginosa – Membranfiltrationsverfahren,19.DIN EN ISO 19458, Ausgabe Dezember 2006 der DIN EN ISO 19458, Wasserbeschaffenheit – Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen,20.DIN ISO 5667-5, Ausgabe Februar 2011 der DIN ISO 5667-5, Wasserbeschaffenheit – Probenahme – Teil 5: Anleitung zur Probenahme von Trinkwasser aus Aufbereitungsanlagen und Rohrnetzsystemen und21.ISO 10705-3, Ausgabe Oktober 2003 der ISO 10705-3, Wasserbeschaffenheit – Nachweis und Zählung von Bakteriophagen – Teil 3: Validierung von Verfahren für die Konzentration von Bakteriophagen in Wasser. (2) Die in Absatz 1 genannten Ausgaben der technischen Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert niedergelegt. TrinkwV 2023TrinkwV§ 4VollzugDie Zuständigkeit der Behörden für den Vollzug dieser Verordnung ergibt sich aus den §§ 54 bis 54b des Infektionsschutzgesetzes, soweit nicht in dieser Verordnung Aufgaben unmittelbar bestimmten Bundesbehörden zugewiesen sind. TrinkwV 2023TrinkwV020Abschnitt 2Beschaffenheit des Trinkwassers TrinkwV 2023TrinkwV§ 5Allgemeine AnforderungenDie Anforderungen nach § 37 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes an die Beschaffenheit von Trinkwasser gelten als erfüllt, wenn 1.bei der Trinkwassergewinnung, der Trinkwasseraufbereitung und der Trinkwasserverteilung einschließlich der Wasserspeicherung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden,2.das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 6 bis 9 entspricht und3.es rein und genusstauglich ist. TrinkwV 2023TrinkwV§ 6Mikrobiologische Anforderungen(1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch Trinkwasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. (2) In Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden. (3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1 Teil II festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden. (4) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass im Trinkwasser eines Wasserversorgungsgebiets Mikroorganismen vorkommen, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in dieser Verordnung kein Grenzwert festgelegt ist, so legt das Gesundheitsamt für das betroffene Wasserversorgungsgebiet unter Beachtung von Absatz 1 einen Höchstwert fest, der nicht überschritten werden darf. (5) Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, dürfen in Trinkwasser nur in Konzentrationen enthalten sein, die so niedrig sind, wie dies mit im Einzelfall angemessenem Aufwand unter Einhaltung mindestens der allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. TrinkwV 2023TrinkwV§ 7Chemische Anforderungen(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. (2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgelegten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden. (3) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass im Trinkwasser eines Wasserversorgungsgebiets chemische Stoffe vorkommen, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in dieser Verordnung kein Grenzwert festgelegt ist, so legt das Gesundheitsamt für das betroffene Wasserversorgungsgebiet unter Beachtung von Absatz 1 einen Höchstwert fest, der nicht überschritten werden darf. (4) Chemische Stoffe, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, dürfen in Trinkwasser nur in Konzentrationen enthalten sein, die so niedrig sind, wie dies mit im Einzelfall angemessenem Aufwand unter Einhaltung mindestens der allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. TrinkwV 2023TrinkwV§ 8Anforderungen in Bezug auf Indikatorparameter(1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. Dies gilt nicht für den technischen Maßnahmenwert für Legionella spec. in Anlage 3 Teil II und den Referenzwert für somatische Coliphagen in Anlage 3 Teil III. (2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I festgelegte Grenzwert für den Parameter Coliforme Bakterien nicht überschritten werden. (3) Trinkwasser soll nicht korrosiv wirken. Die Beurteilung, ob Trinkwasser in Bezug auf die Werkstoffe und Materialien, mit denen es in Kontakt kommt, korrosiv wirkt, erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und ist insbesondere im Hinblick auf die folgenden Indikatorparameter vorzunehmen: 1.Calcitlösekapazität,2.Chlorid,3.elektrische Leitfähigkeit,4.Sulfat und5.Wasserstoffionenkonzentration. TrinkwV 2023TrinkwV§ 9Radiologische AnforderungTrinkwasser darf keine Stoffe aufweisen, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, deren Aktivität oder Konzentration unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden kann. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die in Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten werden. TrinkwV 2023TrinkwV§ 10Stelle der Einhaltung der AnforderungenDie Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers nach den §§ 6 bis 9 müssen an folgender Stelle eingehalten werden: 1.bei Trinkwasser, das auf Grundstücken oder in Gebäuden und Einrichtungen, auf Meeresbauwerken oder an Bord von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen auf Leitungswegen bereitgestellt wird, am Austritt aus den Entnahmestellen für Trinkwasser,2.bei Trinkwasser in einem an die Trinkwasserinstallation angeschlossenen Apparat, der entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasserinstallation ist, an der nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Sicherungseinrichtung,3.bei Trinkwasser aus Wassertransport-Fahrzeugen an der Entnahmestelle für Trinkwasser am Fahrzeug,4.bei Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung und5.bei Trinkwasser, das in Lebensmittelunternehmen verwendet wird, an der Stelle der Verwendung. TrinkwV 2023TrinkwV030Abschnitt 3Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen TrinkwV 2023TrinkwV§ 11Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen(1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage, einer Eigenwasserversorgungsanlage oder, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen: 1.die Errichtung der Wasserversorgungsanlage,2.die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,3.die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben kann,4.den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person und5.die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage.Die Anzeige hat in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme, im Fall von Satz 1 Nummer 4 spätestens vier Wochen vor dem Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts und im Fall von Satz 1 Nummer 5 innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung zu erfolgen. Abweichend von Satz 2 hat die Anzeige in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 bis 5 unverzüglich nach Kenntnisnahme der anzeigepflichtigen Umstände zu erfolgen, wenn die Kenntnisnahme erst nach Ablauf der in Satz 2 für diese Fälle jeweils genannten Fristen erfolgt. (2) Der Betreiber einer mobilen Wasserversorgungsanlage, durch die das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, hat dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen: 1.die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,2.die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben kann,3.den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person, wenn die Überwachung der Wasserversorgungsanlage nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt, und4.die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage.Die Anzeige hat in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 und 2 spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme, im Fall von Satz 1 Nummer 3 spätestens vier Wochen vor dem Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts und im Fall von Satz 1 Nummer 4 innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung zu erfolgen. Abweichend von Satz 2 hat die Anzeige in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 unverzüglich nach Kenntnisnahme der anzeigepflichtigen Umstände zu erfolgen, wenn die Kenntnisnahme erst nach Ablauf der in Satz 2 für diese Fälle jeweils genannten Frist erfolgt. Ist der nach Satz 1 anzeigepflichtige Umstand durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Zivilschutzes oder der Verteidigung veranlasst, kann die Anzeige abweichend von den Sätzen 2 und 3 unverzüglich nach Beendigung dieser Maßnahmen nachgeholt werden. (3) Der Betreiber einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen: 1.die Errichtung der Wasserversorgungsanlage,2.die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,3.die voraussichtliche Dauer des Betriebs der Wasserversorgungsanlage,4.den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person, wenn die Überwachung der Wasserversorgungsanlage nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt, und5.die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn die Überwachung der Wasserversorgungsanlage nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt.Die Anzeige hat in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 bis 4 unverzüglich nach Kenntnisnahme der anzeigepflichtigen Umstände und im Fall von Satz 1 Nummer 5 innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung zu erfolgen. Ist der nach Satz 1 anzeigepflichtige Umstand durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Zivilschutzes oder der Verteidigung veranlasst, kann die Anzeige abweichend von Satz 2 unverzüglich nach Beendigung dieser Maßnahmen nachgeholt werden. (4) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind. TrinkwV 2023TrinkwV§ 12Anzeigepflichten in Bezug auf NichttrinkwasseranlagenDer Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat in Bezug auf eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage nach § 2 Nummer 10 Buchstabe a dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen: 1.die Errichtung der Nichttrinkwasseranlage spätestens vier Wochen vor Beginn der Errichtung und2.die Stilllegung der Nichttrinkwasseranlage innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung.Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht für Löschwasseranlagen und Tränkwasseranlagen, wenn in diese Nichttrinkwasseranlagen ausschließlich Trinkwasser eingespeist wird. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Anzeigen nach Satz 1 einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind. TrinkwV 2023TrinkwV040Abschnitt 4Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen TrinkwV 2023TrinkwV§ 13Planung, Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen(1) Wasserversorgungsanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass sie mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sie sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben. (2) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat sicherzustellen, dass bei ihrer Errichtung und Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die 1.den allgemeinen Anforderungen nach § 14 entsprechen und2.den Bewertungsgrundlagen nach § 15, sofern vorhanden, entsprechen. (3) Wasserversorgungsanlagen dürfen nur dann mit einer Nichttrinkwasseranlage verbunden werden, wenn die Wasserversorgungsanlagen mit einer Sicherungseinrichtung ausgestattet sind, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. (4) Ist neben einer Wasserversorgungsanlage eine Nichttrinkwasseranlage vorhanden, hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage sicherzustellen, dass 1.die Leitungen der Wasserversorgungsanlage und die Leitungen der Nichttrinkwasseranlage dauerhaft und unverwechselbar nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gekennzeichnet sind,2.die Stellen zur Entnahme von Wasser aus der Nichttrinkwasseranlage dauerhaft dahingehend gekennzeichnet sind, dass es sich nicht um Trinkwasser handelt, und3.die Stellen zur Entnahme von Wasser aus der Nichttrinkwasseranlage gegen einen versehentlichen Gebrauch des Wassers für in § 2 Nummer 1 genannte Zwecke gesichert sind. (5) Bei dem Betrieb von Wasserversorgungsanlagen dürfen, wenn sie in Kontakt mit dem Rohwasser oder Trinkwasser kommen, nur solche Stoffe oder Gegenstände verwendet und nur solche physikalische, chemische oder biologische Verfahren angewendet werden, die dazu bestimmt sind, der Trinkwasserversorgung zu dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, der Trinkwasserversorgung zu dienen, hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage bis zum Ablauf des 9. Januar 2025 aus dem Rohwasser oder Trinkwasser zu entfernen. Die Anwendung von Verfahren, die nicht dazu bestimmt sind, der Trinkwasserversorgung zu dienen, hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage bis zum Ablauf des 9. Januar 2025 einzustellen. (6) Das Gesundheitsamt kann dem Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage genehmigen, abweichend von Absatz 5 Stoffe oder Gegenstände zu verwenden oder Verfahren anzuwenden, um für Zwecke des Betriebs der zentralen Wasserversorgungsanlage Energie zu nutzen oder abzuführen, sofern eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Trinkwassers nicht zu erwarten ist. Die Genehmigung ist zu befristen und kann verlängert werden, sofern die in Satz 1 genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. TrinkwV 2023TrinkwV§ 14Allgemeine Anforderungen an Werkstoffe und Materialien für die Errichtung oder Instandhaltung von WasserversorgungsanlagenWerkstoffe und Materialien, die für die Errichtung oder Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen verwendet werden und die Kontakt mit dem Rohwasser oder Trinkwasser haben, dürfen nicht 1.den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,2.die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers beeinträchtigen,3.die Vermehrung von Mikroorganismen fördern oder4.Stoffe in größeren Mengen in das Wasser abgeben, als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist. TrinkwV 2023TrinkwV§ 15Grundlagen für die Bewertung von Werkstoffen und Materialien im Kontakt mit Trinkwasser(1) Das Umweltbundesamt kann die allgemeinen Anforderungen an Werkstoffe und Materialien nach § 14 dadurch konkretisieren, dass es Grundlagen für die Bewertung von Werkstoffen und Materialien, die bei der Errichtung oder Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen eingesetzt werden dürfen (Bewertungsgrundlagen), festlegt. Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der Stoffbewertung, sofern die Stoffbewertung für die Festlegung der Bewertungsgrundlagen notwendig ist. (2) Das Umweltbundesamt macht die Bewertungsgrundlagen im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt und veröffentlicht diese im Internet. Zwei Jahre nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wird die jeweilige Bewertungsgrundlage rechtsverbindlich. Das Datum des Eintritts der Rechtsverbindlichkeit ist im Internet ebenfalls zu veröffentlichen. (3) Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten: 1.Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung a)der Ausgangsstoffe, die in Positivlisten nach Nummer 2 aufgeführt sind,b)der Werkstoffe und Materialien, die in Positivlisten nach Nummer 3 aufgeführt sind, sowiec)von Werkstoffen und Materialien in Produkten,2.Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Anforderungen an die Verwendung dieser Ausgangsstoffe, und3.Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, die für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, mit Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder im Kontakt mit bestimmten Trinkwässern. (4) Die Prüfvorschriften nach Absatz 3 Nummer 1 werden vom Umweltbundesamt von Amts wegen festgelegt und fortgeschrieben. (5) Die Positivlisten nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Der Antrag muss Angaben enthalten, anhand derer nachgewiesen werden kann, dass die Ausgangsstoffe, Werkstoffe oder Materialien die allgemeinen Anforderungen nach § 14 erfüllen und den Prüfvorschriften nach Absatz 3 Nummer 1 entsprechen. Prüfungen und Beurteilungen von Ausgangsstoffen, Werkstoffen oder Materialien, die als Nachweis nach Satz 2 beim Umweltbundesamt eingereicht werden und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden vom Umweltbundesamt bei der Festlegung und Fortschreibung als Nachweis nach Satz 2 anerkannt. (6) Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Positivlisten nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. (7) Vor der Festlegung oder Fortschreibung der Bewertungsgrundlagen hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. (8) Einzelheiten des Verfahrens zur Festlegung und Fortschreibung von Bewertungsgrundlagen legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest. Es macht die Geschäftsordnung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt und veröffentlicht diese im Internet. TrinkwV 2023TrinkwV§ 16KonformitätsvermutungEs wird vermutet, dass die für ein Produkt verwendeten Werkstoffe und Materialien den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den allgemeinen Anforderungen an die Werkstoffe und Materialien nach § 14 und den durch das Umweltbundesamt festgelegten Bewertungsgrundlagen nach § 15 entsprechen, wenn dies durch ein Zertifikat eines für die Zertifizierung von Produkten in der Trinkwasserversorgung akkreditierten Zertifizierers bestätigt wird. TrinkwV 2023TrinkwV§ 17Trinkwasserleitungen aus Blei(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, in der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, hat diese Trinkwasserleitungen oder Teilstücke bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entfernen oder stillzulegen. (2) Das Gesundheitsamt kann die Frist nach Absatz 1 auf Antrag des Betreibers verlängern, wenn 1.der Betreiber vor dem 12. Januar 2026 einem Installationsunternehmen, das nach § 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067) in der jeweils geltenden Fassung oder nach der jeweiligen Wasserversorgungssatzung in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist, einen Auftrag zur Entfernung oder zur Stilllegung der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke erteilt hat und2.das Installationsunternehmen bescheinigt, dass der Auftrag aus Kapazitätsgründen voraussichtlich erst bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem 12. Januar 2026 abgeschlossen werden kann. (3) Das Gesundheitsamt kann die Frist nach Absatz 1 auf Antrag des Betreibers ferner längstens bis zum Ablauf des 12. Januar 2036 verlängern, wenn 1.es sich um eine Gebäudewasserversorgungsanlage oder Eigenwasserversorgungsanlage handelt,2.das Trinkwasser nur für den eigenen Haushalt des Betreibers der Wasserversorgungsanlage genutzt wird und3.eine Schädigung der Gesundheit der Verbraucher, die die Wasserversorgungsanlage regelmäßig nutzen, insbesondere unter Berücksichtigung von deren Alter und Geschlecht nicht zu besorgen ist.Wenn das Gesundheitsamt die Frist nach Satz 1 verlängert, ist der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage verpflichtet, dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn hinsichtlich der Verbraucher, die die Wasserversorgungsanlage regelmäßig nutzen, eine relevante Änderung eingetreten ist, insbesondere, wenn Minderjährige, schwangere Frauen oder Frauen im gebärfähigen Alter hinzukommen. Wenn der Eigentümer einer Wasserversorgungsanlage wechselt, bevor die nach Satz 1 verlängerte Frist abläuft, endet die Frist nach Absatz 1 ein Jahr nach dem Übergang des Eigentums; die Frist endet jedoch frühestens mit Ablauf des 12. Januar 2026. (4) Nach Ablauf der sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergebenden jeweiligen Frist hat der Betreiber dem Gesundheitsamt unaufgefordert die Erfüllung der Pflicht zur Entfernung oder Stilllegung nach Absatz 1 schriftlich oder elektronisch nachzuweisen. (5) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage oder, sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder zeitweiligen Wasserversorgungsanlage hat die mit Trinkwasser versorgten Verbraucher unverzüglich zu informieren, wenn er darüber Kenntnis erlangt, dass 1.in der Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teile davon aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind oder2.das Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teilen davon aus dem Werkstoff Blei anzunehmen ist, insbesondere auf Grund von Ergebnissen von Trinkwasseruntersuchungen einer zugelassenen Untersuchungsstelle.Der Betreiber hat die aus der Wasserversorgungsanlage versorgten Verbraucher im Anschluss an die Information nach Satz 1 darüber zu informieren, wann die Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus dem Werkstoff Blei voraussichtlich entfernt oder stillgelegt werden, sobald ihm diese Informationen vorliegen. Der Betreiber hat ab dem 13. Januar 2026 dem betroffenen Verbraucher in Textform zu erklären und in geeigneter Form nachzuweisen, dass er seiner Pflicht nach Absatz 1 nachgekommen oder die Frist nach Absatz 2 verlängert worden ist. (6) Stellt ein Wasserversorgungsunternehmen oder ein Installationsunternehmen fest, dass in einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, so hat es dies dem Gesundheitsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn das Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teilen davon aus dem Werkstoff Blei im Rahmen der Erfüllung eines Auftrags zu deren Stilllegung oder Entfernung festgestellt wird. TrinkwV 2023TrinkwV050Abschnitt 5Aufbereitung TrinkwV 2023TrinkwV§ 18AufbereitungszweckeEine Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser und eine Aufbereitung von Trinkwasser dürfen nur zu den folgenden Aufbereitungszwecken erfolgen: 1.zur Entfernung von Stoffen und Partikeln aus dem Rohwasser einschließlich jener Krankheitserreger, die bei der Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser von einer Desinfektion nicht erfasst werden,2.zur Entfernung von Feststoffpartikeln in der Trinkwasserinstallation,3.zur Veränderung der physikochemischen Zusammensetzung des Trinkwassers bei der Aufbereitung und Verteilung, a)um die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers im Verteilungsnetz bis zur Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach § 10 sicherzustellen,b)um korrosionschemische Eigenschaften des Trinkwassers einzustellen,c)zur Leckagesuche oderd)um den Calcium- und Magnesiumgehalt einzustellen, oder4.zur Desinfektion a)bei der Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser,b)bei der Verteilung des Trinkwassers in zentralen, dezentralen, mobilen oder zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen,c)bei der Speicherung des nicht erwärmten Trinkwassers in Behältern,d)begleitend zu der Sanierung einer Trinkwasserinstallation odere)auf Anordnung des Gesundheitsamts. TrinkwV 2023TrinkwV§ 19Allgemeine Anforderungen an die Aufbereitung(1) Die Aufbereitung von Rohwasser oder Trinkwasser hat mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. (2) Andere Stoffe als Aufbereitungsstoffe dürfen dem Rohwasser und dem Trinkwasser nicht zugesetzt werden. (3) Bei der Aufbereitung dürfen nur solche Aufbereitungsstoffe eingesetzt und nur solche Desinfektionsverfahren angewendet werden, die in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 20 enthalten sind. (4) Der Betreiber hat vor dem Einsatz eines Aufbereitungsstoffs sicherzustellen, dass dessen Reinheit nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft worden ist, um die Konformität mit den Reinheitsanforderungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sicherzustellen. (5) Bei dem Einsatz von Aufbereitungsstoffen und bei der Anwendung von Desinfektionsverfahren sind die nach § 20 Absatz 2 und 3 festgelegten Anforderungen, Einsatzbedingungen und Einsatzbereiche sowie bei einer Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 die damit verbundenen Auflagen einzuhalten. (6) Aufbereitungsstoffe sind nach abgeschlossener Aufbereitung vollständig aus dem Trinkwasser zu entfernen, es sei denn, sie sind dazu bestimmt, im Trinkwasser zu verbleiben. Die Anforderung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn im Trinkwasser nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbare Reste der Aufbereitungsstoffe und ihrer Reaktionsprodukte enthalten sind, die technologisch unwirksam sind, deren Mengen gesundheitlich unbedenklich sind und die die Färbung, den Geruch sowie den Geschmack des Trinkwassers nicht beeinträchtigen. (7) Die Menge eines Aufbereitungsstoffs, der dem Rohwasser oder dem Trinkwasser zugesetzt wird und der dazu bestimmt ist, im Trinkwasser zu verbleiben, ist auf das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderliche Maß zu beschränken. TrinkwV 2023TrinkwV§ 20Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren(1) Das Umweltbundesamt führt eine Liste der zulässigen Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren (Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren). Es macht die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt und veröffentlicht sie im Internet. (2) In der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren legt das Umweltbundesamt Folgendes fest: 1.in Bezug auf die Aufbereitungsstoffe Anforderungen an a)die Reinheit,b)die konkreten Verwendungszwecke, für die sie jeweils ausschließlich eingesetzt werden dürfen,c)die maximal zulässige Dosierung,d)die konkreten zulässigen Höchstkonzentrationen von Restmengen und Reaktionsprodukten, die im Trinkwasser verbleiben,e)die nach Abschluss der Desinfektion im Trinkwasser erforderliche Mindestkonzentration und zulässige Höchstkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderen Desinfektionsmitteln undf)die sonstigen Einsatzbedingungen sowie2.in Bezug auf die Desinfektionsverfahren die Einsatzbedingungen, bei deren Einhaltung a)eine hinreichende Wirksamkeit gewährleistet ist undb)keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt entstehen,3.Pflichten des Betreibers zur Untersuchung des Trinkwassers in Bezug auf die eingesetzten Aufbereitungsstoffe, die zu untersuchenden Parameter und die Häufigkeit der Untersuchungen,4.vom Betreiber durchzuführende Kontrollen des Dosiervorgangs und5.die vom Betreiber zu erstellende Dokumentation. (3) In der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren kann das Umweltbundesamt auch festlegen, dass Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren ausschließlich in den folgenden besonderen Einsatzbereichen verwendet und angewendet werden dürfen: 1.für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung,2.für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern und für Heimat oder3.in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei einer ernsthaften Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden. (4) Das Umweltbundesamt nimmt auf Antrag einen Aufbereitungsstoff oder ein Desinfektionsverfahren in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren auf oder ändert Festlegungen in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren, wenn der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei Einhaltung der Einsatzbedingungen 1.hinreichend wirksam ist,2.sich weder vermeidbar noch unvertretbar in direkter oder indirekter Weise auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auswirkt,3.die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Trinkwassers nicht beeinträchtigt und4.nicht unbeabsichtigt die Vermehrung von Mikroorganismen fördert.Eine Beeinträchtigung des Geruchs durch Stoffe zur Desinfektion bleibt außer Betracht. Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/807 (ABl. L 180 vom 21.5.2021, S. 81) geändert worden ist, bleibt unberührt. Aufbereitungsstoffe, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind, werden in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren aufgenommen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das Umweltbundesamt berücksichtigt bei seiner Feststellung nach Satz 4 die mit dem Antrag übermittelten Ergebnisse von Prüfungen, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat, in der Türkei oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen worden sind. (5) Anträge nach Absatz 4 können gestellt werden von Betreibern von Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technischen Regelsetzern im Bereich der Trinkwasserversorgung und Personen, die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren herstellen, einführen, verwenden oder anwenden. Der Antragsteller hat mit dem Antrag Unterlagen zu übermitteln, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 nachweisen. (6) Das Umweltbundesamt entscheidet über den Antrag nach Absatz 4 nach Anhörung der Länder, der Bundeswehr, des Eisenbahn-Bundesamts, des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie betroffener Fachkreise und Verbände. Wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt sind, nimmt das Umweltbundesamt den Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren oder die Änderung von Festlegungen in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren auf. Die Aufnahme erfolgt im Zuge der jeweils nächsten Bekanntmachung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren. (7) Das Umweltbundesamt kann auch von Amts wegen Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren aufnehmen oder Festlegungen in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren ändern; die Absätze 4 und 6 gelten entsprechend. (8) Einzelheiten zu dem Verfahren nach den Absätzen 4 bis 7 legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest. Es macht die Geschäftsordnung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt und veröffentlicht diese im Internet. TrinkwV 2023TrinkwV§ 21Ausnahmen(1) Erfordert die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 20 Absatz 4 eine erweiterte Wirksamkeitsprüfung oder eine Erprobungsphase zur allgemeinen Bewährung eines Aufbereitungsstoffs oder Desinfektionsverfahrens, so kann das Umweltbundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen von der Verpflichtung nach § 19 Absatz 3 genehmigen. Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die begründete Annahme, dass durch die erweiterte Wirksamkeitsprüfung oder die Erprobungsphase zur allgemeinen Bewährung keine Schädigung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zu besorgen ist. Die Ausnahmegenehmigung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und zu befristen. Sie ist im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt zu machen und im Internet zu veröffentlichen. (2) Das Umweltbundesamt kann die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren den Anforderungen des § 20 Absatz 4 nicht genügt. (3) Das Umweltbundesamt kann in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren festlegen, dass Ionenaustauscher, Membranen, Kalkschutzgeräte, Luft und Filtermedien zur Aufbereitung von Trinkwasser, die vor dem 24. Juni 2023 eingesetzt wurden, befristet weiter betrieben werden können, auch wenn sie die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 4 nicht erfüllen. Das Umweltbundesamt legt die notwendigen Voraussetzungen für den befristeten Weiterbetrieb in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren fest. (4) Das Gesundheitsamt kann auf Antrag des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage für den Weiterbetrieb von vor dem 24. Juni 2023 bereits zu Forschungs- und Erprobungszwecken in Betrieb befindlichen Membrananlagen zur Entfernung von Krankheitserregern in der Trinkwasserinstallation Ausnahmen von den Anforderungen des § 18 und des § 20 Absatz 4 genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen und kann mit Auflagen verbunden werden. (5) Das Gesundheitsamt kann auf Antrag des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage im Benehmen mit dem Umweltbundesamt und mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2025 befristete Ausnahmen von den Anforderungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b zulassen, wenn 1.der Betreiber trotz nachgewiesener Bemühungen für den jeweiligen Aufbereitungszweck Aufbereitungsstoffe, die den Anforderungen entsprechen, nicht oder nicht in ausreichender Menge erhalten kann und2.der ausnahmsweise Einsatz des Aufbereitungsstoffes nach den Umständen des Einzelfalls geeignet und erforderlich ist, um eine den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechende Beschaffenheit des Trinkwassers zu erzielen. (6) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, der am 23. Juni 2023 auf Grund der Bekanntmachung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung – 24. Änderung – vom 14. Oktober 2022 (BAnz AT 31.10.2022 B14) einen Aufbereitungsstoff einsetzt, der abweichend von der in der Liste im Regelfall vorgeschriebenen Reinheit die nächstgeringere Reinheit hat, darf diesen Aufbereitungsstoff unter Beachtung der maximal zulässigen Zugabe bis zum 30. Juni 2024 weiterhin einsetzen. TrinkwV 2023TrinkwV§ 22Abgabeverbot bei unzulässiger AufbereitungDer Betreiber einer Wasserversorgungsanlage darf Wasser nicht als Trinkwasser abgeben, wenn das Wasser ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 oder nicht entsprechend § 21 Absatz 6 mit Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren aufbereitet wurde, die nicht in der Bekanntmachung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 20 der Trinkwasserverordnung vom 13. Januar 2023 (BAnz AT 27.01.2023 B12) aufgeführt sind. TrinkwV 2023TrinkwV§ 23Pflicht zur Aufbereitung(1) Eine Aufbereitung muss erfolgen, wenn der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hinsichtlich des Rohwassers Tatsachen feststellt, die zum Auftreten von Krankheitserregern im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes oder zu einer sonstigen mikrobiellen Belastung des Rohwassers oder des Trinkwassers führen können, oder wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Tatsachen bestehen. Wenn durch eine Aufbereitung ohne Desinfektion eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht ausgeschlossen werden kann, hat die Aufbereitung auch eine Desinfektion zu umfassen. (2) Betreiber der folgenden Wasserversorgungsanlagen müssen in Leitungsnetzen oder Teilen davon eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder andere zugelassene Desinfektionsmittel oder Desinfektionsverfahren vorhalten, wenn die mikrobiologischen Anforderungen nach § 6 Absatz 1 und 2 in den Leitungsnetzen oder Teilen davon nur durch Desinfektion eingehalten werden können: 1.zentrale Wasserversorgungsanlagen,2.dezentrale Wasserversorgungsanlagen und3.mobile Wasserversorgungsanlagen und zeitweilige Wasserversorgungsanlagen, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt. (3) Ist der Zustand einer Trinkwasserinstallation die Ursache dafür, dass im Trinkwasser mikrobiologische Anforderungen nach § 6 Absatz 1 und 2 nicht eingehalten werden, so 1.darf eine Desinfektion des Trinkwassers in der Trinkwasserinstallation nur erfolgen, wenn das Gesundheitsamt dies anordnet, und2.hat der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage eine Sanierung der Trinkwasserinstallation vorzunehmen. TrinkwV 2023TrinkwV§ 24Untersuchung auf den Betriebsparameter Trübung bei Filtration(1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage hat ab der Anwendung eines Filtrationsverfahrens in der partikelabscheidenden Filterstufe der Aufbereitung das Filtrat in der sich aus Anlage 5 Teil II ergebenden Häufigkeit auf den Betriebsparameter Trübung zu untersuchen. Satz 1 gilt nicht für den Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, die Grundwasserressourcen nutzt und bei der die Trübung durch Eisen oder Mangan verursacht wird. (2) Bei den Untersuchungen auf den Betriebsparameter Trübung sind mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. (3) Bei einer Überschreitung der in Anlage 5 Teil I festgelegten Referenzwerte für den Betriebsparameter Trübung hat der Betreiber geeignete Maßnahmen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit dem Ziel der Einhaltung der Referenzwerte durchzuführen. TrinkwV 2023TrinkwV§ 25Aufzeichnungspflichten des Betreibers(1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage oder, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, einer mobilen Wasserversorgungsanlage, einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage hat die verwendeten Aufbereitungsstoffe sowie ihre Konzentrationen im Trinkwasser mindestens wöchentlich aufzuzeichnen. Die Daten müssen schriftlich oder auf Datenträgern aufgezeichnet werden. (2) Für mobile Wasserversorgungsanlagen, Gebäudewasserversorgungsanlagen und zeitweilige Wasserversorgungsanlagen kann das Umweltbundesamt in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren oder in der Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 eine abweichende Aufzeichnungshäufigkeit festlegen. (3) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen vom Zeitpunkt des Einsatzes der Aufbereitungsstoffe an sechs Monate lang 1.für die Anschlussnehmer und Verbraucher während der üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme bereit zu halten und2.den Anschlussnehmern und Verbrauchern auf deren Verlangen in Kopie zur Verfügung zu stellen. TrinkwV 2023TrinkwV§ 26Information der Anschlussnehmer und Verbraucher über Aufbereitung(1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage, einer mobilen Wasserversorgungsanlage, einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage, der das Trinkwasser an Anschlussnehmer oder Verbraucher abgibt, hat den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern unverzüglich Folgendes schriftlich bekannt zu geben: 1.den Beginn des Einsatzes eines Aufbereitungsstoffs oder der Anwendung eines Desinfektionsverfahrens und2.bei der Zugabe eines Aufbereitungsstoffs dessen Konzentration im Trinkwasser. (2) Für zentrale Wasserversorgungsanlagen und dezentrale Wasserversorgungsanlagen kann die Bekanntgabe nach Absatz 1 in örtlichen Tageszeitungen erfolgen. Für Gebäudewasserversorgungsanlagen, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann die Bekanntgabe durch Aushang an geeigneter Stelle erfolgen. TrinkwV 2023TrinkwV060Abschnitt 6Untersuchungspflichten des Betreibers TrinkwV 2023TrinkwV§ 27Besichtigung von Schutzzonen, Untersuchung von Rohwasser(1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage hat regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, die zur Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen zu besichtigen. Dort hat er zu prüfen, ob ihm etwaige Umstände auffallen, die ihm bislang nicht bekannt waren und die nachteilige Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können. Sind keine Schutzzonen festgesetzt, so hat er die Umgebung der Wasserfassungsanlage der jeweiligen Wasserversorgungsanlage zu besichtigen. (2) Erkennt der Betreiber bei der Besichtigung Umstände nach Absatz 1, so hat er unverzüglich an die möglichen nachteiligen Auswirkungen angepasste Untersuchungen des Rohwassers vorzunehmen. (3) Der Betreiber hat die Ergebnisse der Besichtigungen nach Absatz 1 und der Untersuchungen des Rohwassers nach Absatz 2 unverzüglich schriftlich oder auf Datenträgern zu dokumentieren. Er hat die Dokumentation zehn Jahre verfügbar zu halten. TrinkwV 2023TrinkwV§ 28Untersuchungspflichten in Bezug auf mikrobiologische Parameter, chemische Parameter, Indikatorparameter und Aufbereitungsstoffe bei zentralen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen; Untersuchungsplan(1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage hat Untersuchungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasserinstallation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Die Untersuchungen sind durchzuführen im Hinblick auf 1.die für mikrobiologische Parameter a)in § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte undb)nach § 6 Absatz 4 festgelegten Höchstwerte,2.die für chemische Parameter a)in § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte undb)nach § 7 Absatz 3 festgelegten Höchstwerte,3.die für Indikatorparameter nach § 8 Absatz 1 und 2 …

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