{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person sowie zwei weiteren Mitgliedern. Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. Als vorsitzende Person, als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer bestellt, die Gegenstand der Prüfung sind. Als vorsitzende Person, als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte und Zahnärztinnen bestellt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Prüfung und prüft selbst.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Alle Mitglieder der Prüfungskommission haben während des Prüfungsgesprächs im Rahmen des mündlichen Abschnitts der Eignungsprüfung und bei den Beratungen über die Ergebnisse des schriftlichen und des praktischen Abschnitts der Eignungsprüfung anwesend zu sein. Die der Prüfungskommission vorsitzende Person bestimmt, welches Mitglied der Prüfungskommission die antragstellende Person im praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung beaufsichtigt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-97\"><span class=\"lf-art-num\">§ 97</span><span class=\"lf-art-t\">Durchführung der Eignungsprüfung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>In einem Prüfungsgespräch wird in der Regel nur eine antragstellende Person geprüft. Sofern es die zu prüfenden Fächer zulassen, können in einem Prüfungsgespräch bis zu drei antragstellende Personen gleichzeitig von derselben Prüfungskommission geprüft werden. § 22 gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Die Eignungsprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Über den Verlauf der Eignungsprüfung ist für jede antragstellende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 21 anzufertigen. Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:1.sofern ein mündlicher Abschnitt abzulegen war, der Gegenstand des Prüfungsgesprächs,2.sofern ein praktischer Abschnitt abzulegen war, die erbrachten praktischen Prüfungsleistungen,3.das Bestehen oder das Nichtbestehen der abzulegenden Abschnitte der Eignungsprüfung,4.die tragenden Gründe für das Bestehen oder das Nichtbestehen der abzulegenden Abschnitte der Eignungsprüfung und5.schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.Wenn eine schriftliche Behandlungsplanung zu erstellen war, ist diese der Niederschrift beizufügen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wurde die Eignungsprüfung nicht bestanden, vermerkt die Prüfungskommission in der Niederschrift, ob und unter welchen Auflagen eine zahnärztliche Tätigkeit ohne Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der gesundheitlichen Belange von Patienten und Patientinnen, möglich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Niederschrift der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde zu.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-98\"><span class=\"lf-art-num\">§ 98</span><span class=\"lf-art-t\">Anwesenheit weiterer Personen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zum mündlichen Abschnitt und zum praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung beobachtende Personen entsenden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-99\"><span class=\"lf-art-num\">§ 99</span><span class=\"lf-art-t\">Bestehen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle geprüften Abschnitte der Eignungsprüfung als bestanden bewertet werden. Das Bestehen eines Abschnitts setzt voraus, dass die Prüfungsleistungen in einer Gesamtbetrachtung mindestens als ausreichend im Sinne des § 24 Nummer 4 bewertet wurden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die der Prüfungskommission vorsitzende Person teilt der antragstellenden Person das Ergebnis des jeweiligen Abschnitts der Eignungsprüfung mit und begründet das Ergebnis auf Wunsch der antragstellenden Person.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-100\"><span class=\"lf-art-num\">§ 100</span><span class=\"lf-art-t\">Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann einen Abschnitt der Eignungsprüfung für nicht bestanden erklären, wenn die antragstellende Person 1.diesen Abschnitt in erheblichem Maße gestört hat oder2.in diesem Abschnitt einen Täuschungsversuch begangen hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-101\"><span class=\"lf-art-num\">§ 101</span><span class=\"lf-art-t\">Rücktritt von der Prüfung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Tritt eine antragstellende Person nach ihrer Zulassung von einzelnen Abschnitten der Eignungsprüfung oder von der gesamten Eignungsprüfung zurück, so hat sie die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Genehmigt die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde den Rücktritt, so gilt der jeweilige Abschnitt der Eignungsprüfung oder die gesamte Eignungsprüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die antragstellende Person bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Die zuständige Behörde kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der die antragstellende Person die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die antragstellende Person, die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der jeweilige Abschnitt der Eignungsprüfung oder die gesamte Eignungsprüfung als nicht bestanden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-102\"><span class=\"lf-art-num\">§ 102</span><span class=\"lf-art-t\">Versäumnis</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Eine antragstellende Person hat einen Abschnitt der Eignungsprüfung nicht bestanden, wenn sie 1.im Prüfungstermin die Prüfung in dem Abschnitt versäumt,2.die Prüfung in diesem Abschnitt unterbricht oder3.die Behandlungsplanung im schriftlichen Abschnitt nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten der antragstellenden Person vor, so gilt der Abschnitt als nicht unternommen. Die antragstellende Person hat die Gründe für ihr Verhalten unverzüglich der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die antragstellende Person bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Die zuständige Behörde kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der die antragstellende Person die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-103\"><span class=\"lf-art-num\">§ 103</span><span class=\"lf-art-t\">Wiederholung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Jeder nicht bestandene Abschnitt der Eignungsprüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">040030Unterabschnitt 3Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-104\"><span class=\"lf-art-num\">§ 104</span><span class=\"lf-art-t\">Art der Prüfung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde besteht aus folgenden Abschnitten, die nacheinander abzulegen sind: 1.einem schriftlichen Abschnitt,2.einem mündlichen Abschnitt und3.einem praktischen Abschnitt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der mündliche und der praktische Abschnitt der Kenntnisprüfung dürfen nur abgelegt werden, wenn der jeweils vorangegangene Abschnitt bestanden wurde.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-105\"><span class=\"lf-art-num\">§ 105</span><span class=\"lf-art-t\">Prüfungstermine</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zur Durchführung der Kenntnisprüfung die regulären Prüfungstermine des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nach § 44 Absatz 1 nutzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten, nachdem der antragstellenden Person der Bescheid nach § 2 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zugegangen ist, ablegen kann.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-106\"><span class=\"lf-art-num\">§ 106</span><span class=\"lf-art-t\">Ladung zu den Prüfungsterminen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde stellt der antragstellenden Person die Ladung zur Kenntnisprüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-107\"><span class=\"lf-art-num\">§ 107</span><span class=\"lf-art-t\">Inhalt der Kenntnisprüfung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Kenntnisprüfung umfasst 1.das Fach Zahnärztliche Prothetik,2.das Fach Kieferorthopädie,3.das Fach Oralchirurgie,4.das Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und5.die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet: a)Endodontologie,b)Kinderzahnheilkunde,c)Parodontologie undd)Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.In der Kenntnisprüfung sollen ergänzend auch Fragen zur Notfallmedizin, klinischen Pharmakologie, Pharmakotherapie, Hygiene und zu Rechtsfragen der zahnärztlichen Berufsausübung gestellt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann festlegen, dass die Kenntnisprüfung ein weiteres Fach oder einen weiteren Querschnittsbereich umfasst, wenn sie in diesem Fach oder diesem Querschnittsbereich wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, festgestellt hat. Die Festlegung eines weiteren Faches oder eines weiteren Querschnittsbereichs für die Kenntnisprüfung hat in dem Bescheid nach § 2 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zu erfolgen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>In der Kenntnisprüfung hat die antragstellende Person zu zeigen, dass sie über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, auch in der zahnärztlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlich sind.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-108\"><span class=\"lf-art-num\">§ 108</span><span class=\"lf-art-t\">Schriftlicher Abschnitt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im schriftlichen Abschnitt der Kenntnisprüfung hat die antragstellende Person unter Aufsicht eine schriftliche Behandlungsplanung für eine Befundsituation zu erstellen. Sie hat dazu auf der Grundlage der vorhandenen Modellunterlagen, des Röntgenbefundes, des Parodontalstatus und unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel innerhalb von 45 Minuten mindestens zwei Behandlungsvorschläge schriftlich zu entwickeln und zu begründen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-109\"><span class=\"lf-art-num\">§ 109</span><span class=\"lf-art-t\">Mündlicher Abschnitt</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der mündliche Abschnitt der Kenntnisprüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf die in § 107 Absatz 1 aufgeführten Fächer und genannten weiteren Prüfungsinhalte sowie auf das gegebenenfalls nach § 107 Absatz 2 Satz 1 festgelegte weitere Fach oder den gegebenenfalls nach § 107 Absatz 2 Satz 1 festgelegten weiteren Querschnittsbereich. In das Prüfungsgespräch kann die im schriftlichen Abschnitt der Kenntnisprüfung nach § 108 zu erstellende schriftliche Behandlungsplanung einbezogen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Jedes Prüfungsgespräch dauert mindestens 60 und höchstens 90 Minuten je antragstellender Person.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-110\"><span class=\"lf-art-num\">§ 110</span><span class=\"lf-art-t\">Praktischer Abschnitt</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Im praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung wird die antragstellende Person anhand standardisierter Ausbildungssituationen geprüft. In der Prüfung hat die antragstellende Person unter simulierten Bedingungen einer zahnärztlichen Praxis folgende oder vergleichbare zahnärztliche Leistungen zu erbringen:1.im Fach Zahnärztliche Prothetik: a)Präparation und Abformung eines Zahnes für mindestens eine Verblendkrone und temporäre Versorgung des präparierten Zahnes,b)Präparation und Abformung eines Zahnes für mindestens eine Teilkrone,c)einfache zahntechnische Arbeit, zum Beispiel Erstellen von Modellen nach Abformung;2.in den Fächern Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie: a)Auswahl des sachgerechten Instrumentariums nach Vorgabe einer Behandlungssituation undb)richtiger Einsatz der Instrumente;3.in der Fächergruppe Zahnerhaltung: a)Präparation mindestens einer großen, dreiflächigen Kavität im Seitenzahngebiet und Füllung mit einem plastischen Material,b)Präparation und Legen mindestens einer Kompositfüllung approximal im Frontzahngebiet,c)endodontische Behandlung eines natürlichen Zahnes zusammen mit den üblichen Maßnahmen wie Trepanation, Wurzelkanalaufbereitung und Wurzelkanalfüllung,d)Auswahl des sachgerechten parodontalen Instrumentariums nach Vorgabe einer Behandlungssituation unde)richtiger Einsatz der parodontalen Instrumente.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der praktische Abschnitt dauert 1.im Fach Zahnärztliche Prothetik etwa zwei Stunden,2.in der Fächergruppe Zahnerhaltung etwa zwei Stunden und3.in den Fächern Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie insgesamt etwa eine Stunde.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-111\"><span class=\"lf-art-num\">§ 111</span><span class=\"lf-art-t\">Prüfungskommission</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der mündliche Abschnitt und der praktische Abschnitt der Kenntnisprüfung werden vor einer Prüfungskommission abgelegt. Die Prüfungskommission bewertet das Ergebnis des schriftlichen Abschnitts der Kenntnisprüfung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestellt die Prüfungskommission. Sie kann diese Aufgabe der Zahnärztekammer des jeweiligen Landes übertragen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und zwei weiteren Mitgliedern. Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. Als vorsitzende Person, weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer bestellt, die Gegenstand der Prüfung sind. Als vorsitzende Person, als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte und Zahnärztinnen bestellt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Prüfung und prüft selbst.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Alle Mitglieder der Prüfungskommission haben während des Prüfungsgesprächs im Rahmen des mündlichen Abschnitts der Kenntnisprüfung und bei den Beratungen über die Ergebnisse des schriftlichen und des praktischen Abschnitts der Kenntnisprüfung anwesend zu sein. Die der Prüfungskommission vorsitzende Person bestimmt, welches Mitglied der Prüfungskommission die antragstellende Person im praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung beaufsichtigt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-112\"><span class=\"lf-art-num\">§ 112</span><span class=\"lf-art-t\">Durchführung der Kenntnisprüfung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>In einem Prüfungsgespräch dürfen nicht mehr als vier antragstellende Personen gleichzeitig von derselben Prüfungskommission geprüft werden. § 22 gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Die Kenntnisprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Über den Verlauf der Kenntnisprüfung ist für jede antragstellende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 22 anzufertigen. Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein: 1.der Gegenstand des Prüfungsgesprächs,2.die erbrachten praktischen Prüfungsleistungen,3.das Bestehen oder das Nichtbestehen der einzelnen Abschnitte der Kenntnisprüfung,4.die tragenden Gründe für das Bestehen oder das Nichtbestehen der einzelnen Abschnitte der Kenntnisprüfung und5.schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.Wenn eine schriftliche Behandlungsplanung zu erstellen war, ist diese der Niederschrift beizufügen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wurde die Kenntnisprüfung nicht bestanden, vermerkt die Prüfungskommission in der Niederschrift, ob und unter welchen Auflagen eine zahnärztliche Tätigkeit ohne Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der gesundheitlichen Belange von Patienten und Patientinnen, möglich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Niederschrift der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde zu.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-113\"><span class=\"lf-art-num\">§ 113</span><span class=\"lf-art-t\">Anwesenheit weiterer Personen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zum mündlichen Abschnitt und zum praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung beobachtende Personen entsenden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-114\"><span class=\"lf-art-num\">§ 114</span><span class=\"lf-art-t\">Bestehen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle drei Abschnitte der Kenntnisprüfung als bestanden bewertet werden. Das Bestehen eines Abschnitts setzt voraus, dass die Prüfungsleistungen in einer Gesamtbetrachtung mindestens als ausreichend im Sinne des § 24 Nummer 4 bewertet wurden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die der Prüfungskommission vorsitzende Person teilt der antragstellenden Person das Ergebnis des jeweiligen Abschnitts der Kenntnisprüfung mit und begründet das Ergebnis auf Wunsch der antragstellenden Person.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-115\"><span class=\"lf-art-num\">§ 115</span><span class=\"lf-art-t\">Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann einen Abschnitt der Kenntnisprüfung für nicht bestanden erklären, wenn die antragstellende Person 1.diesen Abschnitt in erheblichem Maße gestört hat oder2.in diesem Abschnitt einen Täuschungsversuch begangen hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-116\"><span class=\"lf-art-num\">§ 116</span><span class=\"lf-art-t\">Rücktritt von der Prüfung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Tritt eine antragstellende Person nach ihrer Zulassung von einzelnen Abschnitten der Kenntnisprüfung oder von der gesamten Kenntnisprüfung zurück, so hat sie die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Genehmigt die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde den Rücktritt, so gilt der jeweilige Abschnitt der Kenntnisprüfung oder die gesamte Kenntnisprüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die antragstellende Person bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Die zuständige Behörde kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der die antragstellende Person die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die antragstellende Person, die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der jeweilige Abschnitt der Kenntnisprüfung oder die gesamte Kenntnisprüfung als nicht bestanden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-117\"><span class=\"lf-art-num\">§ 117</span><span class=\"lf-art-t\">Versäumnis</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Eine antragstellende Person hat einen Abschnitt der Kenntnisprüfung nicht bestanden, wenn sie 1.im Prüfungstermin die Prüfung in dem Abschnitt versäumt,2.die Prüfung in diesem Abschnitt unterbricht oder3.die Behandlungsplanung im schriftlichen Abschnitt nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten der antragstellenden Person vor, so gilt der Abschnitt als nicht unternommen. Die antragstellende Person hat die Gründe für ihr Verhalten unverzüglich der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die antragstellende Person bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Die zuständige Behörde kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der die antragstellende Person die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-118\"><span class=\"lf-art-num\">§ 118</span><span class=\"lf-art-t\">Wiederholung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Jeder nicht bestandene Abschnitt der Kenntnisprüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">050Abschnitt 5Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde</h3>\n<p class=\"lf-p\">050010Unterabschnitt 1Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-119\"><span class=\"lf-art-num\">§ 119</span><span class=\"lf-art-t\">Antrag auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag auf erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-120\"><span class=\"lf-art-num\">§ 120</span><span class=\"lf-art-t\">Antragsunterlagen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Beantragt die antragstellende Person erstmals die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: 1.einen Identitätsnachweis im Original oder in beglaubigter Kopie,2.eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,3.eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung über eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung,4.gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,5.eine Erklärung, wo und in welcher Weise sie die Zahnheilkunde im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben will,6.sofern vorhanden, den Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde,7.sofern vorhanden, die nach § 112 Absatz 2 anzufertigende Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und8.sofern vorhanden, Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang die antragstellende Person über die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Dem Antrag sind ferner beizufügen: 1.ein amtliches inländisches Führungszeugnis oder,2.wenn die antragstellende Person den Antrag vom Ausland aus stellt, Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die antragstellende Person sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.Wenn im Herkunftsstaat der antragstellenden Person keine Unterlagen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ausgestellt werden, ist dem Antrag eine eidesstattliche Erklärung der antragstellenden Person darüber beizufügen, dass sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt. Die eidesstattliche Erklärung kann im Geltungsbereich dieser Verordnung oder im Herkunftsstaat der antragstellenden Person abgegeben werden. Wenn der Herkunftsstaat keine eidesstattlichen Erklärungen ausstellt, ist dem Antrag statt einer eidesstattlichen Erklärung eine feierliche Erklärung desselben Inhalts beizufügen, die die antragstellende Person im Herkunftsstaat vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation abgegeben hat, die eine diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Weiterhin beizufügen ist dem Antrag eine im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ungeeignet ist. Wenn sich der Wohnsitz der antragstellenden Person nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung befindet, kann statt einer ärztlichen Bescheinigung nach Satz 1 der Nachweis beigefügt werden, der im Herkunftsstaat bei Aufnahme des zahnärztlichen Berufs als Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person gefordert wird. Wenn der Herkunftsstaat keinen derartigen Nachweis fordert, kann eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte andere Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person beigefügt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität verlangen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staates, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-121\"><span class=\"lf-art-num\">§ 121</span><span class=\"lf-art-t\">Bestätigung des Antragseingangs</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrages auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist zur Beurteilung der Frage, ob die von der antragstellenden Person nach § 120 Absatz 1 Nummer 3 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im Herkunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erforderlich, so teilt die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde dies der antragstellenden Person mit. (+++ § 121 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 123 Abs. 4 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-122\"><span class=\"lf-art-num\">§ 122</span><span class=\"lf-art-t\">Entscheidung über den Antrag</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach § 120 Absatz 1 bis 3 von der antragstellenden Person vorzulegenden Unterlagen. In den Fällen des § 121 Absatz 2 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde die Antwort auf ihre Anfrage vorliegt. Der Ablauf der Frist nach Satz 1 ist auch solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde eine Bestätigung nach § 120 Absatz 5 oder Absatz 6 durch die zuständige Behörde des Herkunftsstaats der antragstellenden Person oder des anderen Staates vorliegt, sofern eine solche Bestätigung verlangt wurde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat bei der Entscheidung über die erstmalige Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Ausbildungsstand der antragstellenden Person einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung zu berücksichtigen. Sie prüft auf der Grundlage dieses Ausbildungsstandes die fachliche Eignung der antragstellenden Person für die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde. Hat die antragstellende Person bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt, berücksichtigt die zuständige Behörde die Feststellungen des Bescheides nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und, sofern vorhanden, die Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach § 112 Absatz 2. Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde mit einer Anerkennung abgeschlossenes Approbationsverfahren steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Dabei berücksichtigt sie den Ausbildungsstand der antragstellenden Person einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung, ihre Kenntnisse der deutschen Sprache und ihre gesundheitliche Eignung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu versagen, wenn 1.eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann oder2.die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kann auf weniger als zwei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall die Einschränkungen und Nebenbestimmungen, mit denen die Erlaubnis versehen ist, oder die von der antragstellenden Person beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfordern.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Wenn die Geltung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde auf ein Land beschränkt wird, die Tätigkeit aber einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde wird nach dem Muster der Anlage 23 ausgestellt. (+++ § 122 Abs. 3 bis 7: Zur Geltung vgl. § 123 Abs. 6 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-123\"><span class=\"lf-art-num\">§ 123</span><span class=\"lf-art-t\">Verlängerung der Erlaubnis</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1.die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde,2.ein amtliches inländisches Führungszeugnis und3.eine im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ungeeignet ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die in Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Für die Bestätigung des Antragseingangs gilt § 121 Absatz 1 entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>§ 122 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.</div>\n<p class=\"lf-p\">050020Unterabschnitt 2Erlaubnis nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-124\"><span class=\"lf-art-num\">§ 124</span><span class=\"lf-art-t\">Antrag auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag auf erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-125\"><span class=\"lf-art-num\">§ 125</span><span class=\"lf-art-t\">Antragsunterlagen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Beantragt die antragstellende Person erstmals die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: 1.die Unterlagen, die in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 2 und 3 bis 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde genannt sind, und2.eine Erklärung, wo und in welcher Weise sie die Zahnheilkunde im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben will und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein besonderes Interesse im Sinne des § 13 Absatz 1a Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde liegt insbesondere vor, wenn die antragstellende Person 1.die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erfüllt, aber nicht nach § 13a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde als Dienstleistungserbringer oder als Dienstleistungserbringerin vorübergehend und gelegentlich den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben kann, oder2.die nach Absatz 1 Nummer 2 angestrebte zahnärztliche Tätigkeit ausüben kann, obwohl sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde nicht erfüllt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats folgende Bestätigungen verlangen: 1.eine Bestätigung der Authentizität sowie2.eine Bestätigung darüber, dass die antragstellende Person die Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staates, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-126\"><span class=\"lf-art-num\">§ 126</span><span class=\"lf-art-t\">Bestätigung des Antragseingangs</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrages auf erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist zur Beurteilung der Frage, ob die von der antragstellenden Person nach § 125 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im Herkunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erforderlich, so teilt die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde dies der antragstellenden Person mit. (+++ § 126 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 128 Abs. 4 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-127\"><span class=\"lf-art-num\">§ 127</span><span class=\"lf-art-t\">Entscheidung über den Antrag</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach § 125 Absatz 1 von der antragstellenden Person vorzulegenden Unterlagen. In den Fällen des § 126 Absatz 2 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde die Antwort auf ihre Anfrage vorliegt. Der Ablauf der Frist nach Satz 1 ist auch solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde eine Bestätigung nach § 125 Absatz 4 oder Absatz 5 durch die zuständige Behörde des Herkunftsstaats der antragstellenden Person oder des anderen Staates vorliegt, sofern eine solche Bestätigung verlangt wurde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat bei der Entscheidung über die erstmalige Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Ausbildungsstand der antragstellenden Person einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung zu berücksichtigen, wenn die antragstellende Person nicht die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1.die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde,2.die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 2, 3 oder Satz 6 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und3.die Voraussetzung des § 20a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.Die zuständige Behörde prüft auf der Grundlage dieses Ausbildungsstandes die fachliche Eignung der antragstellenden Person für die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde versieht die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Dabei berücksichtigt sie die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person, ihre gesundheitliche Eignung und im Fall des Absatzes 2 ihren Ausbildungsstand einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu versagen, wenn 1.eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann oder2.die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kann auf weniger als zwei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall die Einschränkungen und Nebenbestimmungen, mit denen die Erlaubnis versehen ist, oder die von der antragstellenden Person beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfordern.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Wenn die Geltung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde auf ein Land beschränkt wird, die Tätigkeit aber einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde wird nach dem Muster der Anlage 24 ausgestellt. (+++ § 127 Abs. 3 bis 7: Zur Geltung vgl. § 128 Abs. 6 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-128\"><span class=\"lf-art-num\">§ 128</span><span class=\"lf-art-t\">Verlängerung der Erlaubnis</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1.die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und2.die Unterlagen, die in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde genannt sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Für die Bestätigung des Antragseingangs gilt § 126 Absatz 1 entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>§ 127 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.</div>\n<p class=\"lf-p\">050030Unterabschnitt 3Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-129\"><span class=\"lf-art-num\">§ 129</span><span class=\"lf-art-t\">Antrag auf Erteilung der Erlaubnis</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-130\"><span class=\"lf-art-num\">§ 130</span><span class=\"lf-art-t\">Antragsunterlagen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die antragstellende Person hat dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die folgenden Unterlagen beizufügen: 1.die Unterlagen, die in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 3, 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde genannt sind,2.das Zeugnis über den Abschluss des Hochschulstudiums,3.eine Darstellung, welche Tätigkeiten an welchen Beschäftigungsstellen ausgeübt werden sollen,4.Nachweise über die Erforderlichkeit dieser Tätigkeiten nach ausländischem Ausbildungsrecht,5.ein Nachweis der für die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,6.eine Bescheinigung des Staates, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, dass die antragstellende Person aufgrund der Prüfung, mit der sie das Hochschulstudium abgeschlossen hat, in diesem Staat die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und7.eine Bescheinigung des Staates, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, dass die mit der Erteilung der Erlaubnis zum Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung absolvierte zahnärztliche Tätigkeit a)für den Ausbildungsabschluss anerkannt wird oderb)die Durchführung der nach ausländischem Ausbildungsrecht erforderlichen Abschlussprüfung ermöglichen wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem Staat, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, oder der von dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des Staates, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, oder von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats folgende Bestätigungen verlangen:1.eine Bestätigung der Authentizität sowie2.eine Bestätigung darüber, dass die antragstellende Person die Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person zur beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs, kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staates, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die beschränkte Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-131\"><span class=\"lf-art-num\">§ 131</span><span class=\"lf-art-t\">Bestätigung des Antragseingangs</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-132\"><span class=\"lf-art-num\">§ 132</span><span class=\"lf-art-t\">Entscheidung über den Antrag</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach § 130 Absatz 1 von der antragstellenden Person vorzulegenden Unterlagen. Der Ablauf der Frist nach Satz 1 ist solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde eine Bestätigung nach § 130 Absatz 3 oder Absatz 4 durch die zuständige Behörde des Staates, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, oder die zuständige Behörde des Herkunftsstaats der antragstellenden Person vorliegt, sofern eine solche Bestätigung verlangt wurde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Ausbildungsstand der antragstellenden Person zu berücksichtigen. Sie prüft auf der Grundlage dieses Ausbildungsstandes die fachliche Eignung der antragstellenden Person für die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde versieht die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Dabei berücksichtigt sie den Ausbildungsstand der antragstellenden Person, ihre Kenntnisse der deutschen Sprache und ihre gesundheitliche Eignung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu versagen, wenn 1.eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann,2.die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde wird nach dem Muster der Anlage 25 ausgestellt.</div>\n<h3 class=\"lf-part\">060Abschnitt 6Übergangsregelungen</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-133\"><span class=\"lf-art-num\">§ 133</span><span class=\"lf-art-t\">Anwendung bisherigen Rechts</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am <ol class=\"lf-list\"><li>September 2020 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des § 134 auf Studierende weiter anzuwenden, die vor dem</li><li>Oktober 2021 ihr Studium der Zahnmedizin beginnen oder bereits begonnen haben.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe a und § 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten Vorlesungen können in digitaler Form durchgeführt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe b und § 36 Absatz 1 Buchstabe a und b der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am <ol class=\"lf-list\"><li>September 2020 geltenden Fassung genannten praktischen Übungen und Kurse sowie der Besuch der in § 36 Absatz 1 Buchstabe c der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am</li><li>September 2020 geltenden Fassung genannten Polikliniken und Kliniken können durch digitale Lehrformate begleitet werden.</li></ol></div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-134\"><span class=\"lf-art-num\">§ 134</span><span class=\"lf-art-t\">Abweichende Regelungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Studierende nach § 133, die bis zum 10. Februar 2025 nicht für die zahnärztliche Vorprüfung zugelassen sind und die naturwissenschaftliche Vorprüfung nicht bestanden haben, führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Studierende nach § 133, die die naturwissenschaftliche Vorprüfung bestanden haben und bis zum 10. Februar 2025 nicht für die zahnärztliche Vorprüfung zugelassen sind, führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird ohne die Fächer Physik, Chemie und Biologie abgelegt. Bei der Ermittlung der Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 39 Absatz 2 treten anstelle der Bewertung der Leistung in den Fächern Physik, Chemie und Biologie die Urteile der Prüfungen in den Fächern der naturwissenschaftlichen Vorprüfung. In dem Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach dem Muster der Anlage 16 sind die Noten der Fächer Physik, Chemie und Biologie in einer Fußnote mit dem Hinweis „Es wurden die Urteile der Prüfungen in den Fächern der naturwissenschaftlichen Vorprüfung übernommen.“ zu versehen. Sofern das Fach Zoologie Gegenstand der naturwissenschaftlichen Prüfung war, ist in dem Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach dem Muster der Anlage 16 anstelle des Faches Biologie das Fach Zoologie aufzuführen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Studierende nach § 133, die die zahnärztliche Vorprüfung erfolgreich abgelegt haben und bis zum 30. März 2028 nicht für die zahnärztliche Prüfung zugelassen sind, führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. Sie legen den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht ab. Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann frühestens am Ende des fünften Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung abgelegt werden. Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist die Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Unterrichtsveranstaltungen beizufügen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Studierende nach § 133 eines nach § 3a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>September 2020 geltenden Fassung zugelassenen Modellstudienganges führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. Für Studierende nach Satz 1, die bis zum</li><li>Oktober 2021 die naturwissenschaftliche Vorprüfung bestanden haben, gilt Absatz 2 entsprechend.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 kann frühestens ab dem <ol class=\"lf-list\"><li>Juli 2022, der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 frühestens ab dem</li><li>Juli 2024 durchgeführt werden. Abweichend von Satz 1 wird für Studierende nach Absatz 4, der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 ab dem</li><li>Juli 2022, der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 wird ab dem</li><li>Juli 2024 durchgeführt.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Ist eine Berechnung der Bestehensgrenze nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 noch nicht möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Studierenden, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben, an diesem schriftlichen Teil erstmals nach der Mindeststudienzeit frühestens im zehnten Fachsemester teilgenommen haben, so ist der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, wenn der oder die Studierende mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat oder wenn die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen um nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Studierenden unterschreitet, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-135\"><span class=\"lf-art-num\">§ 135</span><span class=\"lf-art-t\">Übergangsbestimmungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für Studierende der Zahnmedizin, die einen Abschnitt, einen Teil, eine Fächergruppe oder ein Fach der Zahnärztlichen Prüfungen nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in der bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>November 2024 geltenden Fassung nicht bestanden haben, finden die Wiederholungsprüfungen nach dem</li><li>November 2024 nach den Vorschriften dieser Verordnung statt, sofern sich aus den folgenden Absätzen nicht etwas anderes ergibt. Die Prüfungen können auch in diesen Fällen jeweils nur zweimal wiederholt werden.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für Studierende der Zahnmedizin, die ihr Studium vor dem <ol class=\"lf-list\"><li>November 2024 begonnen und den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung am</li><li>November 2024 in einem Fach oder in zwei Fächern nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in der bis zum</li><li>November 2024 geltenden Fassung einmal oder zweimal nicht bestanden haben, finden die Wiederholungsprüfungen nach dem</li><li>November 2024 bis zum</li><li>September 2026 in diesem Fach oder in diesen zwei Fächern nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in der bis zum</li><li>November 2024 geltenden Fassung statt. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein Fach oder eine Fächergruppe, das oder die nach §§ 37 Absatz 2, 53 Absatz 2 oder § 70 Absatz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in der bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>November 2024 geltenden Fassung nicht abgelegt worden ist, gilt als nicht unternommen. Wenn die Prüfung in einem Fach nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der bis zum</li><li>November 2024 geltenden Fassung als nicht unternommen gilt und die Prüfung in diesem Fach nach dem</li><li>November 2024 erstmals unternommen oder wiederholt wird, gilt Absatz 3 entsprechend.</li></ol></div>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 1(zu § 5 Absatz 2, § 15 Absatz 3 Satz 2,§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 82 Absatz 2 Nummer 9)Unterrichtsveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist(Fundstelle: BGBl. I 2019, 965) 1.Praktikum der Physik für Studierende der Zahnmedizin2.Praktikum der Chemie für Studierende der Zahnmedizin3.Praktikum der Physiologie4.Praktikum der Biochemie und Molekularbiologie5.Praktikum der makroskopischen Anatomie6.Praktikum der mikroskopischen Anatomie7.Praktikum der Berufsfelderkundung8.Übung in medizinischer Terminologie9.Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Präventive Zahnheilkunde10.Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Dentale TechnologieDie Unterrichtsveranstaltungen nach den Nummern 1 bis 8 umfassen eine Gesamtstundenzahl von mindestens 504 Stunden. Die Unterrichtsveranstaltungen nach den Nummern 9 und 10 umfassen eine Gesamtstundenzahl von mindestens 84 Stunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 2(zu § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,§ 134 Absatz 1 Satz 4)Unterrichtsveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist(Fundstelle: BGBl. I 2019, 966) 1.Praktikum der Zahnerhaltungskunde am Phantom2.Praktikum der zahnärztlichen Prothetik am Phantom3.Praktikum der kieferorthopädischen Propädeutik und Prophylaxe4.Praktikum der zahnärztlich-chirurgischen Propädeutik und der Notfallmedizin</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 3(zu § 5 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1und Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3)Unterrichtsveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist(Fundstelle: BGBl. I 2019, 967) 1.Praktikum in der Klinik oder Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten I und II2.Praktikum der zahnmedizinischen Diagnostik und Behandlungsplanung I und II3.Praktikum der kieferorthopädischen Diagnostik und Therapie I und II4.Operationskurs I und II5.Integrierte Behandlungskurse I bis IV6.Radiologisches Praktikum mit besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes, das inhaltlich mindestens dem Kurs nach Anlage 3.1 der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin vom 22. Dezember 2005 (GMBl 2006 S. 415), die zuletzt durch das Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 27. Juni 2012 – RS II 4 – 11603/01 (GMBl 2012 S. 724) geändert worden ist, entspricht. Das Radiologische Praktikum umfasst insgesamt mindestens 28 Stunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 4(zu § 5 Absatz 2, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4)Weitere Unterrichtsveranstaltungen, für die eine erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist(Fundstelle: BGBl. I 2019, 968) Unterrichtsveranstaltungen in folgenden Fächern und Querschnittsbereichen: 1.Fach Pharmakologie und Toxikologie2.Fach Pathologie3.Fach Hygiene, Mikrobiologie und Virologie4.Fach Innere Medizin einschließlich Immunologie5.Fach Dermatologie und Allergologie6.Fach Berufskunde und Praxisführung7.Querschnittsbereich Notfallmedizin8.Querschnittsbereich Schmerzmedizin9.Querschnittsbereich Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen10.Querschnittsbereich Klinische Werkstoffkunde11.Querschnittsbereich Orale Medizin und systemische Aspekte12.Querschnittsbereich Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich13.Querschnittsbereich Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie, Prävention, Gesundheitsförderung, Öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheitsökonomie14.Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin15.Querschnittsbereich Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewertung und evidenzbasierte Medizin</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 5(zu § 12, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3)Bescheinigung(Fundstelle: BGBl. I 2019, 969) über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung .........</p>\n<p class=\"lf-p\">Name, Vorname ....................... , ..............Geburtsdatum ........................................Geburtsort .......................................... hat an der oben genannten Unterrichtsveranstaltungim □ Sommersemester □ Wintersemester von: ..........................................bis: .................................... regelmäßig und erfolgreich teilgenommen und die in Verbindung mit dieser Unterrichtsveranstaltung in der Studienordnung gegebenenfalls dazu vorgeschriebenen vorbereitenden oder begleitenden Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig besucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Note „...................................................... “,Einzelleistungsnachweise: <ol class=\"lf-list\"><li>…… Note „ ........................ “</li><li>…… Note „ ........................ “ Ort, Datum ........................,.............................. Siegel..................................................................................................................................................................................(Unterschriften der verantwortlichen Lehrkräfte) ______________ Sofern vorgesehen.Nicht Zutreffendes streichen.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 6(zu § 12, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung(Fundstelle: BGBl. I 2019, 970) Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort hat an nachstehenden Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig und erfolgreich teilgenommen und die in Verbindung mit diesen Unterrichtsveranstaltungen in der Studienordnung gegebenenfalls dazu vorgeschriebenen vorbereitenden oder begleitenden Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig besucht:</p>\n<p class=\"lf-p\">UnterrichtsveranstaltungSemestervonbis 1.Praktikum der Physik für Studierende der Zahnmedizin 2.Praktikum der Chemie für Studierende der Zahnmedizin 3.Praktikum der Physiologie 4.Praktikum der Biochemie und Molekularbiologie 5.Praktikum der makroskopischen Anatomie 6.Praktikum der mikroskopischen Anatomie 7.Praktikum der Berufsfelderkundung 8.Übung in medizinischer Terminologie 9.Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Präventive Zahnheilkunde10.Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Dentale Technologie Ort, Datum.........................,........................Siegel.....................................................................................................................(Unterschrift des Studiendekans/der Studiendekanin)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 7(zu § 12, § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung(Fundstelle: BGBl. I 2019, 971) Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort hat an nachstehenden Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig und erfolgreich teilgenommen und die in Verbindung mit diesen Unterrichtsveranstaltungen in der Studienordnung gegebenenfalls dazu vorgeschriebenen vorbereitenden oder begleitenden Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig besucht:</p>\n<p class=\"lf-p\">UnterrichtsveranstaltungSemestervonbis1.Praktikum der Zahnerhaltungskunde am Phantom2.Praktikum der zahnärztlichen Prothetik am Phantom3.Praktikum der kieferorthopädischen Propädeutik und Prophylaxe4.Praktikum der zahnärztlich-chirurgischen Propädeutik und der Notfallmedizin Ort, Datum ........................,........................Siegel........................................................................................................................(Unterschrift des Studiendekans/der Studiendekanin)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 8(zu § 12, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3)Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung(Fundstelle: BGBl. I 2019, 972 - 973) Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort hat an nachstehenden Unterrichtsveranstaltungen erfolgreich und, soweit praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt wurden, regelmäßig teilgenommen und die in Verbindung mit diesen Unterrichtsveranstaltungen in der Studienordnung gegebenenfalls dazu vorgeschriebenen vorbereitenden oder begleitenden Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig besucht:</p>\n<p class=\"lf-p\">UnterrichtsveranstaltungSemestervonbis 1.Praktikum in der Klinik oder Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten I 2.Praktikum in der Klinik oder Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten II 3.Praktikum der zahnmedizinischen Diagnostik und Behandlungsplanung I 4.Praktikum der zahnmedizinischen Diagnostik und Behandlungsplanung II 5.Praktikum der kieferorthopädischen Diagnostik und Therapie I 6.Praktikum der kieferorthopädischen Diagnostik und Therapie II 7.Operationskurs I 8.Operationskurs II 9.Integrierter Behandlungskurs I10.Integrierter Behandlungskurs II11.Integrierter Behandlungskurs III12.Integrierter Behandlungskurs IV13.Radiologisches Praktikum14.Pathologie15.Pharmakologie und Toxikologie16.Hygiene, Mikrobiologie und Virologie17.Notfallmedizin18.Innere Medizin einschließlich Immunologie19.Dermatologie und Allergologie20.Berufskunde und Praxisführung21.Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin22.Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie, Prävention, Gesundheitsförderung, öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheitsökonomie23.Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewertung und evidenzbasierte Medizin24.Schmerzmedizin25.Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen26.Klinische Werkstoffkunde27.Orale Medizin und systemische Aspekte28.Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich29.Wahlfach: ............... mit der Note ...............</p>\n<p class=\"lf-p\">Ort, Datum ........................,........................Siegel............................................................................................(Unterschrift des Studiendekans/der Studiendekanin)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 9(zu § 11 Absatz 2)Wahlfächer(Fundstelle: BGBl. I 2019, 974) Als Wahlfach, dessen regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 11 Absatz 1 nachzuweisen ist, kommt, sofern es von der Universität angeboten wird, insbesondere in Betracht: –Allgemeine Chirurgie–Biometrie und Epidemiologie–Dermatologie und Allergologie–Forensische Zahnmedizin–Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde–Hygiene, Mikrobiologie und Umweltschutz–Innere Medizin–Kinderheilkunde–Klinische Psychologie und Psychosomatik–Neurologie–Pathologie–Pharmakologie und Toxikologie</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 10(zu § 14 Absatz 2 Satz 2)Zeugnis über den Pflegedienst(Fundstelle: BGBl. I 2019, 975) Name, Vorname ........................ ,........................Geburtsdatum ..................................Geburtsort ..................................... hat im Rahmen der zahnärztlichen Ausbildung in dem unten bezeichneten Krankenhaus oder der unten bezeichneten Rehabilitationseinrichtung unter meiner Leitung den Pflegedienst abgeleistet.Dauer des Pflegedienstes: von ................................bis .....................................</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ausbildung ist unterbrochen worden:□ nein□ javom .....................................bis .......................................</p>\n<p class=\"lf-p\">Ort, Datum ........................,........................Siegel oder StempelName des Krankenhauses/der Rehabilitationseinrichtung ..................................................................................................................................................................................................................................................................................(Unterschrift der Pflegedienstleitung)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 11(zu § 15 Absatz 2 Satz 3)Zeugnis über die Famulatur(Fundstelle: BGBl. I 2019, 976) Name, Vorname .....................,......................Geburtsdatum .................................Geburtsort .................................... hat nach bestandenem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung vom .................................bis zum ................................... regelmäßig unter meiner Aufsicht und Leitung die Famulatur absolviert. Während dieser Zeit ist der/die Studierendein der .................................... (Bezeichnung der Einrichtung)vorzugsweise mit Tätigkeiten auf dem Gebiet ..................................... .......................beschäftigt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ausbildung ist unterbrochen worden:□ nein□ javom ...................................bis ........................................</p>\n<p class=\"lf-p\">Ort, Datum ........................,...........................................................................................................(Unterschrift des Zahnarztes bzw. der Zahnärztin)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 12(zu § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4)Nachweis über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz nach der Strahlenschutzverordnung(Fundstelle: BGBl. I 2019, 977) Name, Vorname ........................,........................Geburtsdatum ..................................Geburtsort ................................ hat in der Zeit vom ............. bis ............. in der Abteilung ..........................................des Universitätskrankenhauses ...............................unter meiner Aufsicht und Anleitung das Stellen der rechtfertigenden Indikation, die technische Durchführung und die Befundung von Röntgenuntersuchungen unter den speziellen Gesichtspunkten des Strahlenschutzes in dem Anwendungsgebiet Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen und Fernröntgenaufnahmen des Schädels erlernt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Patient/Patientingesamtdavon Indikationdavon technische Durchführungdavon BefundungRöntgenuntersuchung des/der..........:........................................Röntgenuntersuchung des/der..........:........................................Röntgenuntersuchung des/der......... :........................................Röntgenuntersuchung des/der..........:........................................Röntgenuntersuchung des/der..........:......................................</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anzahl der von Herrn/Frau ........................ durchgeführten Untersuchungenlassen sich durch den von ihm/ihr geführten und mir vorgelegten Tätigkeitsbericht belegen. Die Befundung erfolgte zu etwa …… Prozent durch eine Fallsammlung.Ich bin Arzt/Ärztin/Zahnarzt/Zahnärztin/Facharzt/Fachärztin/Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für ................................................................................................................und besitze die Fachkunde im Strahlenschutz nach der Strahlenschutzverordnung im Teilgebiet/in den Teilgebieten..........................................................................</p>\n<p class=\"lf-p\">Ort, Datum ........................,........................................................................................................................(Unterschrift des beaufsichtigenden Arztes/Zahnarztes bzw. der beaufsichtigenden Ärztin/Zahnärztin)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 13(zu § 34 Absatz 3 Satz 1, § 82 Absatz 2 Nummer 9)Niederschrift über die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung(Fundstelle: BGBl. I 2019, 978;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Der/Die Studierende der Zahnmedizin ...........................geboren am ......................... in .......................ist im Fach/in der Fächergruppe .............................am ............................... in .................................... geprüft worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beginn und Ende der Gruppenprüfung: ...............................Er/Sie hat die Note „...................................“ erhalten und damit die mündliche Prüfungbestanden/nicht bestanden.Gegenstand der Prüfung: ....................................Verlauf der Prüfung: ...................................Sonstige Bemerkungen: ..........................</p>\n<p class=\"lf-p\">Ort, Datum ........................,................................................................................(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der prüfenden Person)...........................................(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der beisitzenden Person)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 14(zu § 50 Absatz 4 Satz 1)Niederschrift über das mündliche Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung(Fundstelle: BGBl. I 2019, 979;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Der/Die Studierende der Zahnmedizin ............................geboren am ................................... in .................................ist im Fach/in der Fächergruppe ............................am ................................... in .................................. geprüft worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beginn und Ende der Gruppenprüfung: ........................................Gegenstand der Prüfung: .......................................Verlauf der Prüfung: .................................Sonstige Bemerkungen: ................................</p>\n<p class=\"lf-p\">Ort, Datum ........................,...........................................................................(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der prüfenden Person).............................................(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der beisitzenden Person)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 15(zu § 67 Absatz 4 Satz 1)Niederschrift über das mündliche Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung(Fundstelle: BGBl. I 2019, 980;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Der/Die Studierende der Zahnmedizin .................................geboren am ............................... in ..........................ist im Fach/in der Fächergruppe .................................am .......................... in .......................... geprüft worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beginn und Ende der Gruppenprüfung: ....................................Gegenstand der Prüfung:..................................... Verlauf der Prüfung: ...................................Sonstige Bemerkungen: .................................</p>\n<p class=\"lf-p\">Ort, Datum ........................,...........................................................................(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der prüfenden Person).................................................(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der beisitzenden Person)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 16(zu § 10 Absatz 2 Satz 2, § 40, § 82 Absatz 2 Nummer 9, § 134 Absatz 2 Satz 4 und 5)Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 360, S. 10) ......................................................................(Ausstellende Stelle)Zeugnisüber den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen PrüfungDer/Die Studierende der Zahnmedizin ....................................................................................................geboren am ............................................................ in ............................................................hat den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung am ......................................................................in ...................................................................... mit der Note „......................................................................“ (................................................................................ )bestanden.(Zahlenwert) Er/Sie hat bei der Bewertung der Prüfungsleistungen folgende Noten erreicht:Fächergruppe Biochemie und Molekularbiologie, ChemieNote „........................................“Fächergruppe Mikroskopische und makroskopische Anatomie, BiologieNote „........................................“Fächergruppe Physiologie, PhysikNote „........................................“Fach Zahnmedizinische PropädeutikNote „........................................“ Er/Sie hat bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung das Wahlfach .................................................. ][Text: “ abgeschlossen.][Element: ][Element: ]--&gt;mit der Note „............................................................“ abgeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ort, Datum ................................................................................, ................................................................................Siegel.................................................................................................... (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur) __________ Soweit nach § 39 Absatz 3a keine Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung gebildet wird, ist der Text „mit der Note „…“ (…) (Zahlenwert)“ zu streichen. Anschließend ist entweder der Text „Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wurde mit der Note „…“ (…) (Zahlenwert) bestanden.“ oder der Text „Das Überprüfungsergebnis für die erste Studienphase im Modellstudiengang Medizin ergab die Note „…“.“ einzusetzen.Bei Studierenden nach § 29 Absatz 2 sind nur Angaben zum Fach Zahnmedizinische Propädeutik aufzunehmen.Sofern kein Wahlfach belegt wurde, ist dieser Satz zu streichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 17(zu § 56)Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 360, S. 11) ............................................................(Ausstellende Stelle)Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen PrüfungDer/Die Studierende der Zahnmedizin .................................................................................................................geboren am ...................................................................... in ......................................................................hat den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung am ................................................................................in ...................................................................... mit der Note „......................................................................“ (................................................................................ )bestanden.(Zahlenwert) Er/Sie hat bei der Bewertung der Prüfungsleistungen folgende Noten erreicht:Fach Zahnärztliche ProthetikNote „........................................“Fach KieferorthopädieNote „........................................“Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und GesichtschirurgieNote „........................................“Fächergruppe ZahnerhaltungNote „........................................“ Ort, Datum ................................................................................, ................................................................................Siegel.................................................................................................... (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 18(zu § 11 Absatz 3 Satz 2, § 81 Nummer 1)Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 360, S. 12) ............................................................(Ausstellende Stelle)Zeugnis über die Zahnärztliche PrüfungDer/Die Studierende der Zahnmedizin ....................................................................................................geboren am ...................................................................... in ......................................................................hat den schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung am ...................................................in ...................................................................... mit der Note „......................................................................“ undden mündlich-praktischen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung am ..........................................in ...................................................................... mit der Note „......................................................................“ (................................................................................ )abgelegt.(Zahlenwert) Er/Sie hat bei der Bewertung der Prüfungsleistungen im mündlich-praktischen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung folgende Noten erreicht:Fach Zahnärztliche ProthetikNote „........................................“Fach KieferorthopädieNote „........................................“Fach Zahn-, Mund- und KieferkrankheitenNote „........................................“Fach Zahnärztliche RadiologieNote „........................................“Fach OralchirurgieNote „........................................“Fach Mund-, Kiefer- und GesichtschirurgieNote „........................................“Fächergruppe ZahnerhaltungNote „........................................“ Er/Sie hat den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung mit der Note „..................................................“ bestanden.Er/Sie hat bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung das Wahlfach .................................................. ][Text: “ abgeschlossen.][Element: ]--&gt;mit der Note „............................................................“ abgeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er/Sie hat damit die Zahnärztliche Prüfung am ............................................................ bestanden.Herr/Frau ............................................................ hat das Studium der Zahnmedizinan der ............................................................ (Universität)abgeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ort, Datum ................................................................................, ................................................................................Siegel.................................................................................................... (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur) __________ Der Satzteil zum schriftlichen Teil entfällt bei Studierenden nach § 59 Absatz 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 19(zu § 81 Nummer 2)Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz(Fundstelle: BGBl. I 2019, 984) ..............................(Ausstellende Stelle)Durchführung der StrahlenschutzverordnungBescheinigung über die erforderliche Fachkunde im StrahlenschutzNach § 47 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) wirdHerrn/Frau ..................................................................................(Vorname, Name)Berufsbezeichnung/Gebietsarztbezeichnung .........................................geboren am ................................. in .............................der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für das folgende Anwendungsgebiet der Zahnheilkunde bescheinigt:Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des Schädels.Die Fachkunde im Strahlenschutz ist regelmäßig alle fünf Jahre, erstmals bis zum ............................... ,durch erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder einer anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahme zu aktualisieren. Der zuständigen Behörde ist diese Bescheinigung auf Anforderung vorzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ort, Datum ........................, ......................................................(Unterschrift)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 20(zu § 88 Satz 1)Approbationsurkunde(Fundstelle: BGBl. I 2019, 985) Herr/Frau ...................................................................................(Vorname, Name – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)geboren am ................................. in .............................. erfülltdie Voraussetzungen des § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr dieApprobation als Zahnarzt/Zahnärztinerteilt.Die Approbation berechtigt zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ort, Datum ........................, ........................Siegel........................................................(Unterschrift der zuständigen Behörde)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 21(zu § 97 Absatz 2 Satz 1)Niederschrift über die Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde(Fundstelle: BGBl. I 2019, 986 - 987) Herr/Frau ............................................geboren am ................................. in ..................................ist in der Eignungsprüfung wie folgt geprüft worden:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.Schriftlicher Abschnitt der EignungsprüfungBeginn und Ende der Prüfung: ..................................................Die schriftliche Behandlungsplanung ist beigefügt.Er/Sie hat den schriftlichen Abschnitt der Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden*.Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: ......................................2.Mündlicher Abschnitt der Eignungsprüfung*am ...................................... in ......................................Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung*: .....................................Gegenstand des Prüfungsgesprächs: .........................................................................................................................(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)Er/Sie hat den mündlichen Abschnitt der Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden*.Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: .........................................3.Praktischer Abschnitt der Eignungsprüfung*am ....................................... in ..........................................Beginn und Ende der Prüfung: ....................................Praktische Prüfungsleistungen anhand standardisierter Ausbildungssituationen: ........Er/Sie hat den praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden*.Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: .........................................</p>\n<p class=\"lf-p\">Mitglieder der Prüfungskommission nach § 96 Absatz 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen:Als vorsitzende Person .........................Als weitere Mitglieder .........................Sonstige Bemerkungen: .........................</p>\n<p class=\"lf-p\">Ort, Datum........................, ........................................................................................................................................................................................(Unterschriften der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)........................................(Unterschrift der der Prüfungskommission vorsitzenden Person) ____________________ Nicht Zutreffendes streichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 22(zu § 112 Absatz 2 Satz 1)Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde(Fundstelle: BGBl. I 2019, 988 - 989) Herr/Frau ................................geboren am .......................... in ..............................ist in der Kenntnisprüfung wie folgt geprüft worden:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.Schriftlicher Abschnitt der Kenntnisprüfungam ................................ in ................................Beginn und Ende der Prüfung: .............................Die schriftliche Behandlungsplanung ist beigefügt.Er/Sie hat den ersten Abschnitt der Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden.Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: .........................................2.Mündlicher Abschnitt der KenntnisprüfungBeginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung*: ..............................Gegenstand der Prüfung: .........................................................................................................(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)Er/Sie hat den mündlichen Abschnitt der Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden*.Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: ..............................................3.Praktischer Abschnitt der Kenntnisprüfungam ........................................... in ........................................Beginn und Ende der Prüfung: ........................................Praktische Prüfungsleistungen anhand standardisierter Ausbildungssituationen: ......Er/Sie hat den praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden*.Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: .........................................</p>\n<p class=\"lf-p\">Mitglieder der Prüfungskommission nach § 111 Absatz 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen:Als vorsitzende Person ...................................Als weitere Mitglieder ...............................Sonstige Bemerkungen: ..............................</p>\n<p class=\"lf-p\">Ort, Datum ........................, ......................................................................................................................................................(Unterschriften der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)...........................................................(Unterschrift der der Prüfungskommission vorsitzenden Person) _______________ Nicht Zutreffendes streichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 23(zu § 122 Absatz 7)Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde(Fundstelle: BGBl. I 2019, 990) Herrn/Frau ........................................................................(Vorname, Name – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)geboren am ............................... in ............................wird gemäß § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkundein/an .....................................................................für die Zeit vom ............................ bis .................................... widerruflich erteilt.Beschränkungen und Nebenbestimmungen: .....................................................................................................Die Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land .........................../in den Ländern ................................ /die bundesweite Tätigkeitals .....................................</p>\n<p class=\"lf-p\">Ort, Datum ........................, ........................Siegel.......................................................(Unterschrift der zuständigen Behörde) _______________ Nicht Zutreffendes streichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 24(zu § 127 Absatz 7)Erlaubnis nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde(Fundstelle: BGBl. I 2019, 991) Herrn/Frau ..........................................................................(Vorname, Name – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)geboren am ................................... in ..........................................wird gemäß § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkundein/an ................................................................für die Zeit vom ........................ bis ............................ widerruflich erteilt.Beschränkungen und Nebenbestimmungen: ......................................................................................................Die Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land ...................................../in den Ländern ............................................. /die bundesweite Tätigkeitals ...........................................</p>\n<p class=\"lf-p\">Ort, Datum ........................, ........................Siegel.......................................................(Unterschrift der zuständigen Behörde) _________________ Nicht Zutreffendes streichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 25(zu § 132 Absatz 5)Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde(Fundstelle: BGBl. I 2019, 992) Herrn/Frau ..................................................................(Vorname, Name – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)geboren am ................................. in ..................................wird gemäß § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde für die Tätigkeit, die zum Abschluss der zahnärztlichen Ausbildungin ................................................................... erforderlich ist,für die Zeit vom ................................ bis ................................ widerruflich erteilt.Die Erlaubnis ist beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung von Zahnärzten und Zahnärztinnen, die eine Approbation oder eine unbeschränkte Berufserlaubnis besitzen.Die Tätigkeit darf nur in/an ....................... verrichtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ort, Datum ........................, ........................Siegel.....................................................(Unterschrift der zuständigen Behörde)</p></div>", "next": 0}