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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Details zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz), insbesondere welche Daten im Register gespeichert werden, wie sie übermittelt und berichtigt werden und unter welchen Umständen Übermittlungssperren eingerichtet werden können.

Was es regelt

  • Den Inhalt der Datensätze im Ausländerzentralregister.
  • Die Vergabe und Nutzung der AZR-Nummer.
  • Die Berichtigung von Datensätzen im Register.
  • Die Übermittlung von Daten an und durch die Registerbehörde, einschließlich der Verfahren und Sicherungsmaßnahmen.

Wen es betrifft

  • Ausländer, deren Daten im Ausländerzentralregister gespeichert werden.
  • Öffentliche Stellen, die Daten an das Register übermitteln oder daraus abrufen.

Eckpunkte

  • Die zu speichernden Daten ergeben sich aus Spalte A der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung.
  • Die Registerbehörde vergibt die AZR-Nummer als Geschäftszeichen bei der erstmaligen Speicherung von Daten eines Ausländers.
  • Die Registerbehörde muss Hinweise auf mögliche Unrichtigkeiten der gespeicherten Daten prüfen und diese berichtigen.
  • Jeder Ausländer kann eine Übermittlungssperre nach § 4 des AZR-Gesetzes beantragen, insbesondere bei Gefahr für Leib, Gesundheit oder persönliche Freiheit.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (4)§ 18§ 18b§ 23a§ 18f

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das AusländerzentralregisterStand

(+++ Textnachweis ab: 25.5.1995 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EUV 2018/1860 (CELEX Nr.: 32018R1860) EUV 2018/1861 (CELEX Nr.: 32018R1861) EUV 2018/1862 (CELEX Nr.: 32018R1862) vgl. G v. 19.12.2022 I 2632 +++)

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 23.4.2026 I Nr. 112 +++)

§ 18

Absatz 1 des AZR-Gesetzes – Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a – deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren– Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a – Statistisches BundesamtII)– für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Bundesamt für Justiz – Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden – Bundesagentur für

§ 18b

des AZR-Gesetzes – Bundesagentur für

§ 23a

des AZR-Gesetzes ohne Angabe des Geschäftszeichens – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – alle übrigen öffent- lichen Stellen zu Spalte A Buchstabe a – nichtöffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes– Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetza)aktenführende Ausländerbehörde

(7)b)andere Stellen
(7)§ 3 Absatz 4 Nummer 1
(2)– wie vorstehend –§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-GesetzesBezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen– nur die zu Personenkreis
(1)in Spalte C Nummer I genannten Stellen– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für

§ 23a

des AZR-Gesetzes –– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für

§ 18fdes AZR-Gesetzes– wie vorstehend –§ 3 Absatz 4 Nummer 1

(3)– wie vorstehend –§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-GesetzesBezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen– nur die zu Personenkreis
(1)in Spalte C Nummer I genannten Stellen– nur die zu Personenkreis
(1)in Spalte D Nummer I genannten Stellen– wie vorstehend – AA1*)B**)CD2Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende StellenBezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)§ 3 Absatz 1 Nummer 2
(1)§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-GesetzesGeschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer)– Zuspeicherung durch die RegisterbehördeI)– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder– Bundesagentur für

§ 18

Absatz 1 des AZR-Gesetzes – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren– Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertretungen und Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes– Statistisches Bundesamt nach § 23 des AZR-Gesetzes das Geschäftszeichen der Registerbehörde in pseudonymisierter FormII)– Bundesagentur für

§ 18b

des AZR-Gesetzes– Bundesagentur für

§ 23a

des AZR-Gesetzes– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen– alle übrigen öffentlichen Stellen– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes– Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz§ 3 Absatz 4 Nummer 2

(2)§§ 5, 14 bis 19, 21, 24a des AZR-GesetzesGeschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer)– Zuspeicherung durch die Registerbehörde– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für

§ 23ades AZR-Gesetzes –§ 3 Absatz 4 Nummer 2

(3)§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, § 21 des AZR- GesetzesGeschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer)– Zuspeicherung durch die Registerbehörde– nur die zu Personenkreis
(1)in Spalte D Nummer I genannten Stellen§ 3 Absatz 1 Nummer 10§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des AZR-GesetzesGeschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes (BVA-Verfahrensnummer)
(1)
(5)–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Ausländerbehörden AA1*)B**)CD3Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche StellenÜbermittlung/Weitergabe an folgende StellenBezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)§ 3 Absatz 1 Nummer 4
(1)§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25, 26 des AZR-GesetzesGrundpersonalienI)– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – Aufnahmeeinrichtungen – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverord- nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – Polizeivollzugsbehörden der Länder – ermittlungsführende Polizeibehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder– RegistermodernisierungsbehördeII)– Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Zollkriminalamt – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder – Staatsangehörigkeitsbehörden – in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen – Bundesnachrichtendienst – Militärischer Ab- schirmdienst– Bundesagentur für Arbeit– Meldebehörden – alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von SuchvermerkenI)–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder–Bundesagentur für

§ 18

Absatz 1 des AZR-Gesetzes–Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen–deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertretungen und Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzesa)Familienname

(7)–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e (nur Monat und Jahr der Geburt) bis i–Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis hb)Geburtsname
(7)II)–Bundesagentur für

§ 18b

des AZR-Gesetzes–Bundesagentur für

§ 23a

des AZR-Gesetzes–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Meldebehörden–Bundeskriminalamt–sonstige öffentliche Stellen–sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundesc)Vornamen

(7)–nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes–Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden–Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetzd)Schreibweise der Namen nach deutschem Recht
(7)e)Geburtsdatum
(7)f)Geburtsort, -land und -bezirk
(7)g)Geschlechtseintrag
(7)h)Doktorgrad
(7)i)Staatsangehörigkeiten
(7)§ 3 Absatz 4 Nummer 4
(2)– wie vorstehend –§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-GesetzesGrundpersonalien– die zu Personenkreis
(1)in Spalte C Nummer I genannten Stellen– alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken- wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für

§ 23ades AZR-Gesetzes– wie vorstehend –§ 3 Absatz 4 Nummer 4

(3)– wie vorstehend –§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 desAZR-Gesetzes§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-GesetzesGrundpersonalien– nur die zu Personenkreis
(1)in Spalte C Nummer I genannten Stellen- nur die zu Personenkreis
(1)in Spalte D Nummer I genannten Stellen– wie vorstehend – AA1*)B**)CD3aPerso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende StellenBezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)§ 3 Absatz 2 Nummer 4 bis 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, § 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 zu Buchstabe d, e, g und h, § 3 Absatz 3c in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 zu Buchstabe i
(1)§§ 15, 17, 18a bis 18d, 18f, 23, 24, 24a des AZR-Gesetzesa)begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner – Familienname – Vornamen
(7)–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe j bis l–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis i–Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis i–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis i–Jugendämter zu Spalte A Buchstabe i–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizeivoll- zugsbehörden des Bundes und der Länder–Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a (pseudonymisiertes Geschäftszeichen der Eltern von begleiteten Minderjährigen) und i–Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe d bis k–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundesagentur für

§ 18b

des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, d bis i–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis i–Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, d bis l–für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis l–die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d, e, j bis l–Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, d bis l–Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Aufgabenerfüllung nach § 24a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, b, d bis ib)Staat, aus dem die Einreise unmittelbar in das Bundesgebiet erfolgt ist

(7)c)Angaben über die Verteilung nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes
(7)d)Telefonnummern
(7)e)E-Mail-Adressen
(7)f)zuständige Aufnahmeeinrichtung
(7)g)zuständige Ausländerbehörde
(7)h)zuständiges Bundesland
(7)i)Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme und endgültig zuständiges Jugendamt
(7)j)Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes – Ort – Datum Durchführung der Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes – Ort – Datum
(7)k)die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen
(7)l)Durchführung von Impfungen – Art – Ort – Datum
(7)AA1*)B**)CD4Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende StellenBezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)§ 3 Absatz 1 Nummer 5 und 5b
(1)§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-GesetzesWeitere PersonalienI.–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a, b, d, f und g–in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a, b, d, f und g–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–ermittlungsführende Polizeibehörden zu Spalte A Buchstabe a, b und d–Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a, b und d–Gerichte zu Spalte A Buchstabe a, b und d–Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b und d–RegistermodernisierungsbehördeII.–Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g–Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g–Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g–sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g–Staatsangehörigkeitsbehörden zu Spalte A Buchstabe a, b und d–in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, b und d–Bundesnachrichtendienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d–Militärischer Abschirmdienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d–alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a, b und dI.–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder–deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Träger der Deutschen Rentenversicherung zu Spalte A Buchstabe a bis d–Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe cII.–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und h–Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buchstabe a bis d–Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g–Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g–Bundesagentur für

§ 18b

des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis g–Bundesagentur für

§ 23a

des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g–die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g–die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g–die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a bis d und f–die Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a, b, d und f–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g und i–Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu Spalte A Buchstabe c–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i–alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe c–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g–Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a bis d und fa)abweichende Namensschreibweisen – Familienname – Geburtsname – Vorname

(7)b)andere Namen – Genanntname – Künstlername – Ordensname – nicht definierter Name
(7)c)frühere Personalien aa)frühere Namenbb)frühere Geschlechtseinträge
(7)d)Aliaspersonalien – Familienname – Geburtsname – Vornamen – Geburtsdatum – Geburtsort und -bezirk – Geschlechtseintrag – Staatsangehörigkeiten
(7)e)Familienstand
(7)f)Angaben zum Ausweisdokument – Dokumentenart ● Reisepass ● Identitätskarte (ID Card)/Personalausweis ● Passersatzpapier ● sonstiges Reisedokument – Seriennummer – gültig bis – ausstellender Staat – ausstellende Behörde – aufbewahrende Stelle – geprüft ● durch ● am – Ergebnis der Prüfung ● Vordruck entspricht Vergleichsmaterial, Manipulation nicht festgestellt ● ge-/verfälscht ● nicht abschließend bewertbar – Zuordnung zu ● Grundpersonalien ● Aliaspersonalie Name
(7)g)ausländische Personenidentitätsnummer
(7)h)letzter Wohnort im Herkunftsland
(7)i)freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit
(7)j)Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners
(7)§ 3 Absatz 4 Nummer 5
(2)– wie vorstehend –– die zu Personenkreis
(1)in Spalte C Nummer I genannten Stellen – alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a, b und d– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für

§ 23ades AZR-GesetzesWeitere Personalien– wie vorstehend –§ 3 Absatz 4 Nummer 5

(3)– wie vorstehend –– nur die zu Personenkreis
(1)in Spalte C Nummer I genannten Stellen§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzeszur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:–die zu Personenkreis
(1)in Spalte D Nummer I genannten Stellen–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und iWeitere Personalien– wie vorstehend – AA1*)B**)CD5Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende StellenBezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)§ 3 Absatz 1 Nummer 5a§§ 5, 14 bis 19, 21, 25, 26 des AZR-Gesetzes– Lichtbild
(1)
(7)– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen– Aufnahmeeinrichtungen – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Zollkriminalamt – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder – ermittlungsführende Polizeibehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Staatsangehörigkeitsbehörden – in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder – Bundesnachrichtendienst – Militärischer Abschirmdienst – alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken– alle öffentlichen Stellen mit Ausnahme des Statistischen Bundesamtes – nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen – Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen– Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz AA1*)B**)CD5aPerso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende StellenBezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)§ 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, § 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2 Absatz 2a und § 3 Absatz 3c und 3e in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 zu Spalte A Buchstabe a§§ 15, 17, 18a, 18b, 21 des AZR-GesetzesErkennungsdienstliche Daten nach § 16 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und § 19 Absatz 2 des Asylgesetzes sowie nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–Polizeivollzugsbe- hörden der Länder–Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a die Referenznummer in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 und des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 2a–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizeivoll- zugsbehörden des Bundes und der Länder–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–Zollkriminalamt–die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummern–Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummern–Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummerna)Fingerabdruckdaten einschließlich Referenznummern
(7)b)Größe
(7)c)Augenfarbe
(1)
(7)AA1*)B**)CD5bPersonenkreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§§ 6, 6a des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende StellenBezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)§ 3 Absatz 1 Nummer 5c und 5d§§ 14, 15, 16 bis 19, 23, 23a, 24a des AZR-GesetzesAnschrift im Bundesgebiet–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Meldebehörden–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–Sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Gerichte zu Spalte A Buchstabe a–Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a–Bundesagentur für

§ 18b

des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a–Bundesagentur für

§ 23ades AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe aa)gegenwärtige Anschrifteingezogen/aufgenommen am

(5)b)frühere Anschriftenausgezogen/entlassen am
(1)
(5)–Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a–Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a–Abschiebungshafteinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a–Registermodernisierungsbehörde–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a–für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a–Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe a–Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a–Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden–sonstige öffentlicheStellen zu Spalte A Buchstabe a, bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 sowie bei Ausländern nach § 2Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 nur bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens–Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a AA1*)B**)CD6Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende StellenBezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)§ 3 Absatz 1 Nummer 6
(1)§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25 bis 27 des AZR-GesetzesZuzug/Fortzug– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g– Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis g – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a und c bis g– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d und e – Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e und h– alle Stellena)Ersteinreise in das Bundesgebiet am
(5)b)Zuzug/Zuständigkeitswechsel am
(5)c)Zuzug von unbekannt am
(5)d)Fortzug ins Ausland am
(5)e)Fortzug nach unbekannt am
(5)f)verstorben am
(5)g)Wiederzuzug aus dem Ausland am
(5)h)nicht mehr aufhältig seit
(5)§ 3 Absatz 4 Nummer 6
(2)– wie vorstehend –Zuzug/Fortzug– wie vorstehend –– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für

§ 23ades AZR-Gesetzes –– wie vorstehend –§ 3 Absatz 4 Nummer 6

(3)– wie vorstehend –§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-GesetzesZuzug/Fortzug– wie vorstehend –– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder – Bundesagentur für Arbeit – Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Statistisches Bundesamt– Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz– wie vorstehend ohne Buchstabe h – AA1*)B**)CD6aPersonenkreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende StellenBezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)§ 3 Absatz 1 Nummer 6§ 15 des AZR-GesetzesZur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration–Übermittlung durch Ausländerbehörden–Ausländerbehörden–Bundesamt für Migration und Flüchtlingea)Art der Ausreiseförderung durch –Bundesmittel (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel)–Landes- und/oder Kommunalmittel unter Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel)–Landes- und/oder Kommunalmittel ohne Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel)–durch sonstige öffentliche Mittel (programmunabhängig; auch [Ko-]Finanzierung durch europäische Mittel)entschieden amentschieden durchAktenzeichenZielstaat der FördermaßnahmeAusreise am
(1)
(5)–die mit der Förderung der Ausreisen und der Förderung der Reintegration betrauten öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis b–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe c–oberste Bundes- und Landesbehörden–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe cb)Art der Reintegrationsförderung durch –Bundesmittel (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel)–Landes- und/oder Kommunalmittel unter Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel)–Landes- und/oder Kommunalmittel ohne Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel)–durch sonstige öffentliche Mittel (programmunabhängig; auch [Ko-]Finanzierung durch europäische Mittel)
(5)entschieden amentschieden durchAktenzeichenZielstaat der FördermaßnahmeAusreise amc)Ausreisenachweis –Art–Ausreise am–Ausreisestaat–Zielstaat der Ausreise
(5)AA1*)B**)CD7Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende StellenBezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)§ 3 Absatz 1 Nummer 6
(1)§§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes– als Flüchtling im Ausland anerkannt
(5)–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizeivoll- zugsbehörden–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte–Bundesagentur für Arbeit–Behörden der Zoll- verwaltung–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen–deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Statistisches Bundes- amt–Träger der Deutschen Rentenversicherung–Staatsangehörigkeitsbehörden–Zollkriminalamt AA1*)B**)CD7aPerso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende StellenBezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)§ 3 Absatz 1 Nummer 6a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3a§§ 15, 18a, 18b, 18d, 19 des AZR-GesetzesBezug von existenzsichernden Leistungen–Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Träger der Sozialhilfe–für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen–Staatsangehörigkeitsbehördena)für die Erbringung von existenzsichernden Leistungen zuständige Behörde
(2)b)Leistungen nach – AsylbLG – SGB II – SGB VIII – SGB XII – UhVorschG
(1)
(2)c)Leistungsbezug – Beginn – Ende
(2)AA1*)B**)CD8 (Teil I)Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende StellenBezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 sowie Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzesa)Asylantrag gestellt am
(1)–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis h, j bis m, o, p, r, s, u bis w–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, i, n, q bis y–Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a und b–Bundespolizei zu Spalte A Buchstabe a–Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe aDie Daten zu Spalte A Buchstabe f und j jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.I)–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der poli- zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder–Bundesagentur für

§ 18

Absatz 1 des AZR-Gesetzes–deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Statistisches Bun- desamtII)–für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte–Behörden der Zoll- verwaltung–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–Bundesagentur für

§ 18b

des AZR-Gesetzes–Bundesagentur für

§ 23a

des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe u und v–die für die Durch- führung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzesb)Asylantrag registriert am

(7)c)Asylantrag eingereicht am
(7)d)nationaler Folgeantrag eingereicht am
(7)e)nationale weitere Angabe nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 eingereicht am
(7)f)Asylantrag abgelehnt am
(2)aa)zugestellt am
(5)bb)unanfechtbar seit
(6)cc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
(7)dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
(7)–Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafeg)als Asylberechtigter anerkannt am
(2)bestandskräftig seit
(6)h)Anerkennung aberkannt am
(2)aa)zugestellt am
(5)bb)unanfechtbar seit
(6)i)Anerkennung erloschen am
(6)j)Entscheidung über die Antragsrücknahme am
(2)aa)zugestellt am
(5)bb)unanfechtbar seit
(6)cc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
(7)dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
(7)–Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafek)Asylverfahren auf andere Weise erledigt am
(6)l)Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt am
(2)bestandskräftig seit
(6)m)Flüchtlingseigenschaft aberkannt am
(2)aa)zugestellt am
(5)bb)unanfechtbar seit
(6)n)Flüchtlingseigenschaft erloschen am
(6)o)subsidiärer Schutz nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt am
(2)bestandskräftig seit
(6)p)subsidiärer Schutz aberkannt am
(2)aa)zugestellt am
(5)bb)unanfechtbar seit
(6)q)subsidiärer Schutz erloschen am
(6)r)Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG festgestellt am für den Zielstaat/die Zielstaaten
(2)
(2)aa)zugestellt am
(5)– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für

§ 23ades AZR-Gesetzes –bb)unanfechtbar seit

(6)s)Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG widerrufen/zurückgenommen am
(3)
(2)§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzesaa)zugestellt am
(5)– wie vorstehend ––nur die zu Personen- kreis
(1)in Spalte D Nummer I genannten Stellenbb)unanfechtbar seit
(6)t)Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG erloschen am
(6)u)Aufenthaltsgestattung seit
(6)v)Aufenthaltsgestattung erloschen am
(6)w)Nummer der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung
(7)x)räumliche Beschränkung nachaa)§ 56 Absatz 1 oder Absatz 2 AsylG Bezirk der Ausländerbehörde kraft Gesetzes entstanden am geändert am erlischt am
(7)bb)§ 59b Absatz 1 AsylG Bezirk der Ausländerbehörde angeordnet am befristet bis
(7)y)Wohnsitzauflage nachaa)§ 60 Absatz 1 AsylG Ort erteilt am befristet bis
(7)bb)§ 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 AsylG Ort erteilt am befristet bis
(7)cc)§ 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AsylG Bezirk der Ausländerbehörde erteilt am befristet bis
(7)§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2Asyl– wie vorstehend ohne die Buchstaben f und j jeweils ohne die Doppelbuchstaben cc und dd –– wie vorstehend –§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2Asyl– wie vorstehend ohne die Buchstaben f und j jeweils ohne die Doppelbuchstaben cc und dd –– wie vorsteh- end – AA1*)B**)CD8 (Teil II)Personen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) Übermittlung/Weitergabe an folgende StellenBezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2 Absatz 2a§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzesa)Asylantrag vor Einreise gestellt am
(1)– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge– Bundespolizei zu Spalte A Buchstabe a –andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe aI)–Ausländerbehörden-Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q-Bundesamt für Migration und Flüchtlinge-Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q-oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind zu Spalte A Buchstabe a bis h-sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q-Bundesagentur für

§ 18

Absatz 1 des AZR- Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q-Bundesagentur für

§ 18

Absatz 1 des AZR- Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q-Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis hII)–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h-für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu Spalte A Buchstabe a bis h–Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q–Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q–sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q–Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q–Vollzugseinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis h und l bis q–Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis h–Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis h–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis h–Bundesagentur für

§ 18b

des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis h–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a bis hb)Asylantrag vor Einreise registriert am

(7)c)Asylantrag vor Einreise eingereicht am
(7)d)nationaler Folgeantrag vor Einreise eingereicht am
(7)e)transnationaler Folgeantrag vor Einreise eingereicht am
(7)f)transnationaler Folgeantrag eingereicht am
(7)g)transnationale weitere Angabe nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 eingereicht am
(7)h)Asylantrag vor Einreise abgelehnt am
(2)aa)zugestellt am
(5)bb)unanfechtbar seit
(6)cc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
(7)dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
(7)–Strafvorschrift–rechtliche Bezeichnung der Tat–Art und Höhe der Strafei)Prüfung Einleitung eines Aberkennungsverfahrens am
(6)j)Einleitung eines Aberkennungsverfahrens am
(2)k)Einleitung eines Aberkennungsverfahrens abgelehnt am
(2)l)Prüfung der Voraussetzungen einer Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens und sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1350 eingeleitet am
(7)– wie vorstehend –m)Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens und sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1350aa)erteilt am
(2)– wie vorstehend –bb)abgelehnt am
(1)
(2)n)Prüfung der Voraussetzungen einer Bestätigung der Übernahme oder der Erteilung einer Aufnahmezusage einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahrens nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV eingeleitet am
(7)o)Übernahme oder Aufnahmezusage einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahrens nach Artikel 78 Absatz 3 AEUVaa)bestätigt/erteilt am
(2)bb)abgelehnt am
(2)p)Prüfung der Voraussetzungen einer Bestätigung der Übernahme oder der Erteilung einer Aufnahmezusage einer Person, die internationalen Schutz genießt, im Rahmen eines Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahrens nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV eingeleitet am
(7)q)Übernahme oder Aufnahmezusage einer Person, die internationalen Schutz genießt, im Rahmen eines Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahrens nach Artikel 78 Absatz 3 AEUVaa)bestätigt/erteilt am
(2)bb)abgelehnt am
(2)§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2
(2)– wie vorstehend –– wie vorstehend ohne Buchstabe h Doppelbuchstabe cc und dd und die Buchstaben l bis q –– wie vorstehend –§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2
(3)– nur die zu Personenkreis
(1)in Spalte D Ziffer I genannten Stellen– wie vorstehend ohne Buchstabe h Doppelbuchstabe cc und dd und die Buchstaben l bis q –– wie vorstehend – AA1*)B**)CD8aPerso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende StellenBezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)§ 3 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1
(1)§§ 15, 17, 17a, 18e, 23 des AZR-GesetzesBescheinigung über die Meldung als Asylsuchender gemäß § 63a des Asylgesetzes
(7)–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–Bundesamt für Migrationund Flüchtlinge–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–Polizeivollzugsbehörden der Länder–Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge–Statistisches Bundesamt–Zollkriminalamt–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässig-keitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden– Meldebehörden–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzesa)Ausstellungsdatumb)Gültigkeitsdauer AA1*)B**)CD8bPerso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende StellenBezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)§ 3 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3
(1)§§ 15, 17a, 21, 23 des AZR-Gesetzesa)unerlaubt eingereist
(7)–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden–Aufnahmeeinrichtungen–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–Zollkriminalamt–sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Statistisches Bundesamt–deutsche Auslandsver- tretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzesb)unerlaubt aufhältig seit
(7)AA1*)B**)CD8cBezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)Personen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-GesetzesZuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1351a)Prüfung Zuständigkeit eingeleitet am
(7)–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei undandere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe f–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–sonstige Polizeivollzugs- behörden der Länder–Bundesagentur für

§ 18Absatz 1 des AZR-Gesetzesb)Zuständigkeit DEU festgestellt am

(2)c)über Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des zuständigen Mitgliedstaats) nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1351 entschieden am
(2)aa)zugestellt am
(5)bb)unanfechtbar seit
(6)d)Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des zuständigen Mitgliedstaats) nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 erfolgt am
(4)e)Aufnahmegesuch/Wiederaufnahmemitteilung von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Mitgliedstaats) nach Artikel 39 bzw. 41 der Verordnung (EU) 2024/1351
(1)aa)gestellt am
(1)–deutsche Auslands-vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Statistisches Bundesamt–Zentralstelle für Finanz-transaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes–für die Zuverlässigkeits-überprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte–Behörden der Zollverwaltung–Träger der Sozialhilfeund für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–Bundesagentur für

§ 18bdes AZR-Gesetzes–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Jugendämter und die

Unterhaltsvorschussstellenbb)zugestimmt/bestätigt am

(2)cc)abgelehnt am
(2)f)Überstellung aus (Staatsangerhörigkeitsschlüssel des Mitgliedstaats) nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 erfolgt am
(4)AA1*)B**)CD9 (Teil I)Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende StellenBezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 sowie Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 18g, 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-GesetzesAufenthaltsstatus– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe i – Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe d und eI)Die Daten zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–Bundesagentur für

§ 18

Absatz 1 des AZR-Gesetzes–deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis ka)Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit

(5)b)Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt amaa)zugestellt am
(5)bb)unanfechtbar seit
(6)cc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
(7)dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat – Strafvorschrift – rechtliche Bezeichnung der Tat – Art und Höhe der Strafe
(7)c)Aufenthaltstitelzurückgenommen amaa)zugestellt am
(5)bb)unanfechtbar seit
(6)cc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
(7)dd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat – Strafvorschrift – rechtliche Bezeichnung der Tat – Art und Höhe der Strafe
(7)widerrufen amaa)zugestellt am
(5)bb)unanfechtbar seit
(6)cc)Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
(1)
(7)II.–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizeivollzugsbehörden–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte–Behörden der Zollverwaltung–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes–Bundesagentur für

§ 23a

des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis k–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen–Elterngeldstellen–Familienkassen–Träger der Deutschen Rentenversicherung–Staatsangehörigkeitsbehörden–Zollkriminalamtdd)Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat – Strafvorschrift – rechtliche Bezeichnung der Tat – Art und Höhe der Strafe

(7)erloschen am
(5)d)Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt am gültig bis ausstellende Behörde
(2)e)Anlaufbescheinigung ausgestellt am gültig bis ausstellende Behörde
(2)f)Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 AufenthG erteilt am für die Dauer von … bis …
(2)g)heimatloser Ausländer
(6)h)Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt am
(1)i)Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG gestellt am
(1)j)Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt am
(1)k)Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt am gültig bis eingezogen am erloschen am
(7)–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzesl)Nummer des Aufenthaltstitels
(7)§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für

§ 23ades AZR-Gesetzes –Aufenthaltsstatus – wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, d, h, j bis l sowie b und c jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –

(2)§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4– wie vorstehend –– wie vorstehend –§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes – nur die zu Personenkreis
(1)in Spalte D Ziffer I genannten Stellen –Aufenthaltsstatus – wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, h, j bis l sowie b und c jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –
(3)AA1*)B**)CD9 (Teil II)PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende StellenBezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 18g, 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzesa)Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung nach § 39 AufenthG (reguläres Verfahren)aa)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeiterteilt ambefristet bisräumlich beschränkt aufArbeitgeberbindung/keine ArbeitgeberbindungWeitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungenbb)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt am
(1)
(7)
(5)*
(5)*–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstaben a bis e, f bis j jeweils Doppelbuchstabe aa und Buchstaben k bis q–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstaben f bis j–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–Bundesagentur für

§ 18Absatz 1 des AZR-Gesetzesb)

Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit aa)Selbständige Tätigkeiterlaubt ambefristet bisweitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungenbb)Beschäftigungerlaubt ambefristet bisräumlich beschränkt aufArbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindungweitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen

(2)*
(2)*–deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis d–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstaben e bis q–Für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–Sonstige Polizeivollzugsbehörden–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte–Behörden der Zollverwaltung–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–Bundesagentur für

§ 18b

des AZR-Gesetzes–Bundesagentur für

§ 23a

des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe e bis j–Die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen–Elterngeldstellen–Familienkassen–Träger der Deutschen Rentenversicherungc)zustimmungsfreie Beschäftigung bisfestgestellt am

(2)*d)zustimmungsfreie Beschäftigung aufgrund Vorbeschäftigungszeiten oder längeren Aufenthaltsfestgestellt am
(2)e)Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise in das Bundesgebiet mit aa)Visum nach § 17 Absatz 1 AufenthGambb)Visum nach § 17 Absatz 2 AufenthGamcc)Visum nach § 20 Absatz 1 AufenthGamdd)Visum nach § 20 Absatz 2 AufenthGam
(5)*
(5)*
(5)*
(5)*
(5)*ee)einem im Verfahren nach § 81a AufenthG erteilten Visumam
(5)*–Staatsangehörigkeits-behörden–Zollkriminalamtf)Einreise und Aufent-halt nach § 16c AufenthG aa)Ablehnung ambb)Bescheinigungausgestellt amgültig bis
(2)
(2)g)Einreise und Aufent-halt nach § 19a Absatz 1 AufenthG aa)Ablehnung ambb)Bescheinigungausgestellt amgültig bis
(2)*
(2)*h)Einreise und Aufent-halt nach § 18e Absatz 1 AufenthG aa)Ablehnung ambb)Bescheinigungausgestellt amgültig bis
(2)*
(2)*i)Einreise und Aufent-halt nach § 30 Absatz 5 AufenthG (Ehegattennachzug zu kurzfristig mobilen Forschern) aa)Ablehnung ambb)Bescheinigungausgestellt amgültig bis
(2)*
(2)*j)Einreise und Aufent-halt nach § 32 Absatz 5 AufenthG (Kindesnachzug zu kurzfristig mobilen Forschern)aa)Ablehnung ambb)Bescheinigungausgestellt amgültig bis
(2)*
(2)k)Räumliche Beschränkung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG
(7)LandOrterteilt ambefristet bisgeändert aml)Wohnsitzauflage nach § 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthGLandOrterteilt ambefristet bisgeändert am
(7)m)Wohnsitzregelung nach aa)§ 12a Absatz 1 Satz 1 AufenthGLandkraft Gesetzes entstanden amerlischt ambb)§ 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthGOrt oder Landkreiserteilt ambefristet bisgeändert amcc)§ 12a Absatz 3 AufenthGOrt oder Landkreiserteilt ambefristet bisgeändert amdd)§ 12a Absatz 4 Satz 1 AufenthGOrt, an dem der Wohnsitz nicht genommen werden darferteilt ambefristet bisgeändert am
(7)
(7)
(7)
(7)n)Wohnsitzverpflichtung nach§ 24 Absatz 5 Satz 2 AufenthG (auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 und § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG)
(7)Ortkraft Gesetzes entstanden amerlischto)Wohnsitzverpflichtung nach§ 46 Absatz 1 AufenthGOrterteilt ambefristet bisgeändert am
(7)p)Räumliche Beschränkung nach aa)§ 61 Absatz 1 Satz 1 AufenthGLandkraft Gesetzes entstanden amerlischt ambb)§ 61 Absatz 1a Satz 1 AufenthGBezirkkraft Gesetzes entstanden amerlischt amcc)§ 61 Absatz 1c Satz 1 AufenthGLand oder Bezirkerteilt ambefristet bisgeändert amdd)§ 61 Absatz 1c Satz 2 AufenthGBezirkerteilt ambefristet bisgeändert am
(7)
(7)
(7)
(7)q)Wohnsitzauflage nach§ 61 Absatz 1d Satz 1 AufenthGOrtkraft Gesetzes entstanden amerlischt am
(7)* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist. AA1*)B**)CD9aPerso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende StellenBezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)§ 3 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 3§§ 15, 18a, 18b, 23, 24a des AZR-GesetzesDaten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen, zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes und zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung
(1)–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i–Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis e–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe f bis g und j–Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis e und j–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis f Doppelbuchstabe aa Buchstabe g und j–Bundespolizei und andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizeivoll- zugsbehörden des Bundes und der Länder–Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge–Bundesagentur für Arbeit–Träger der Sozialhilfe–für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis g und j–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sinda)Schulbildung
(7)b)Studium
(7)c)Ausbildung
(7)d)Beruf
(7)e)Sprachkenntnisse
(7)f)Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG
(7)aa) Berechtigung oder Verpflichtungbb) Erteilungszeitpunktcc) Erteilende Stelleg)Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG
(7)aa) Kursartbb) Kursbeginncc) Kursabschlussnicht erfolgreicherfolgreichh)gemeldete Fehlzeiten
(7)i)Hinweis nach § 44a Absatz 3 Satz 1 AufenthG
(7)j)Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG
(7)AA1*)B**)CD9b Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2b§§ 15, 21 Absatz 8 des AZR-GesetzesBeschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG–Vorabzustimmung nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AufenthG ausgestellt amgültig biszuständige Auslandsvertretung
(1)
(2)Ausländerbehördendie Ausländerbehörden, das Auswärtige Amt, deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten AA1*)B**)CD9cPerso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende StellenBezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c§§ 15, 18, 21 des AZR-GesetzesEntscheidungen der Bundesagentur für Arbeit– Bundesagentur für Arbeit–Ausländerbehörden–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalamt–sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder–Behörden der Zollverwaltung–Bundesagentur für Arbeit–Auswärtiges Amt–deutsche Auslandsvertretungen–Bundesamt für Auswärtige Angelegenheitena)Zustimmung nach § 36 Absatz 3 BeschVerteilt ambefristet bis
(2)b)Einvernehmen nach § 15 BschVerteilt ambefristet bis
(2)c)Vermittlungsbestätigung nach § 14 BeschVerteilt ambefristet bis
(1)
(2)d)Werkvertragsverfahren nach § 29 BeschVerteilt ambefristet bis
(2)e)Arbeitserlaubnis nach § 4a AufenthGerteilt ambefristet bis
(2)AA1*)B**)CD10Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende StellenBezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18f, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-GesetzesAufenthaltserlaubnisse/Aufenthaltstitel–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche StellenI)–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der poli- zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–sonstige Polizei- vollzugsbehörden der Länder–Bundesagentur für

§ 18

Absatz 1 des AZR-Gesetzes–deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Statistisches BundesamtII)–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes–Behörden der Zoll- verwaltung–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen–Bundesagentur für

§ 18b

des AZR-Gesetzes–Bundesagentur für

§ 23a

des AZR-Gesetzes–die für die Durch- führung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen–Elterngeldstellen–Familienkassen–Träger der Deutschen Rentenversicherung–Staatsangehörigkeitsbehörden–Zollkriminalamta)Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung nachaa)§ 16a Absatz 1 AufenthG (betriebliche Berufsausbildung/Weiterbildung)

(2)*erteilt ambefristet bisbb)§ 16a Absatz 2 AufenthG (schulische Berufsausbildung)
(2)*erteilt ambefristet biscc)§ 16b Absatz 1 AufenthG (Studium)
(2)*erteilt ambefristet bisdd)§ 16b Absatz 5 AufenthGaaa)bedingte Zulassung Studium, Zulassung Teilzeitstudium
(2)*erteilt ambefristet bisbbb)studienvorbereitender Sprachkurs ohne Zulassung zum Studium
(2)*erteilt ambefristet bisccc)studienvorbereitendes Praktikum ohne Zulassung zum Studium
(2)*erteilt ambefristet bisee)§ 16b Absatz 7 AufenthG (Studium in einem anderen Mitgliedstaat international Schutzberechtigten)
(2)*erteilt ambefristet bisff)§ 16d Absatz 1 AufenthG (Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme)
(2)*erteilt ambefristet bisgg)§ 16d Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 AufenthG (Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung)
(2)*erteilt ambefristet bishh)§ 16d Absatz 3 AufenthG (Anerkennungspartnerschaft)
(2)*erteilt ambefristet bisii)§ 16d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 AufenthG (Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit bei reglementierten Berufen im Pflege- und Gesundheitsbereich)
(2)*erteilt ambefristet bisjj)§ 16d Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AufenthG (Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit bei sonstigen Berufen)
(2)*erteilt ambefristet biskk)§ 16d Absatz 5 AufenthG (Ablegung einer Prüfung)
(2)*erteilt ambefristet bisll)§ 16d Absatz 6 AufenthG (Aufenthalt zur Qualifikationsanalyse)
(2)*erteilt ambefristet bismm)§ 16e Absatz 1 AufenthG (Studienbezogenes Praktikum EU)
(2)*erteilt ambefristet bisnn)§ 16f Absatz 1 AufenthG (Sprachkurse, Schüleraustausch)
(2)*erteilt ambefristet bisoo)§ 16f Absatz 2 AufenthG (Schulbesuch, allgemeinbildend)
(2)*erteilt ambefristet bispp)§ 16g Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer, Anspruch)
(2)*erteilt ambefristet bisqq)§ 16g Absatz 5 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer, Suche nach weiterem Ausbildungsplatz)
(2)*erteilt ambefristet bisrr)§ 16g Absatz 5 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für ausreisepflichtige Ausländer, Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss)
(2)*erteilt ambefristet bisss)§ 16g Absatz 6 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer, Ermessen)
(2)*erteilt ambefristet bistt)§ 16g Absatz 8 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für ausreisepflichtige Ausländer zur Beschäftigung im Anschluss an eine Ausbildung)
(2)*erteilt ambefristet bisuu)§ 17 Absatz 1 AufenthG (Ausbildungsplatzsuche)
(2)*erteilt ambefristet bisvv)§ 17 Absatz 2 AufenthG (Studienbewerbung)
(2)*erteilt ambefristet bisb)Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nachaa)§ 18a AufenthG (Fachkraft mit Berufsausbildung)
(2)*erteilt ambefristet bisbb)§ 18b AufenthG (Fachkraft mit akademischer Ausbildung)
(2)*erteilt ambefristet biscc)§ 18d Absatz 1 AufenthG (Forscher)
(2)*erteilt ambefristet bisdd)§ 18d Absatz 6 AufenthG (in einem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigte anerkannte Forscher)
(2)*erteilt ambefristet bisee)§ 18f Absatz 1 AufenthG (mobile Forscher)
(2)*erteilt ambefristet bisff)§ 18g AufenthG (Blaue Karte EU)aaa)§ 18g Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Regelberufe)
(2)*erteilt ambefristet bisbbb)§ 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AufenthG (Mangelberufe)
(2)*erteilt ambefristet bisccc)§ 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AufenthG (Berufsanfänger)
(2)*erteilt ambefristet bisddd)§ 18g Absatz 2 AufenthG (IT-Spezialisten)
(2)*erteilt ambefristet bisgg)§ 18g i. V. m. § 18i AufenthG (Blaue Karte EU mit Voraufenthalt in … [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates])
(2)*erteilt ambefristet bishh)§ 19 Absatz 1 AufenthG (ICT-Karte)
(2)*erteilt ambefristet bisii)§ 19b Absatz 1 AufenthG (Mobiler-ICT-Karte)
(2)*erteilt ambefristet bisjj)§ 19c Absatz 1 AufenthG (Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation nach der Beschäftigungsverordnung)aaa)§ 3 BeschV, Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten
(2)*erteilt ambefristet bisbbb)§ 5 Nummer 1 und 2 BeschV, Wissenschaft und Forschung
(2)*erteilt ambefristet bisccc)§ 5 Nummer 3 bis 5 BeschV, Wissenschaft, Forschung und Entwicklung
(2)*erteilt ambefristet bisddd)§ 10 Absatz 1 Nummer 1 BeschV, internationaler Personalaustausch
(2)*erteilt ambefristet biseee)§ 10 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BeschV, Auslandsprojekte
(2)*erteilt ambefristet bisfff)§ 11 Absatz 1 BeschV, Sprachlehrer
(2)*erteilt ambefristet bisggg)§ 11 Absatz 2 BeschV, Spezialitätenköche
(2)*erteilt ambefristet bishhh)§ 12 BeschV, Au pair
(2)*erteilt ambefristet bisiii)§ 14 Absatz 1 Nummer 1 BeschV, Freiwilligendienst
(2)*erteilt ambefristet bisjjj)§ 14 Absatz 1 Nummer 2 BeschV, Beschäftigung aus karitativen Gründen
(2)*erteilt ambefristet biskkk)§ 14 Absatz 1a BeschV, Beschäftigung aus religiösen Gründen
(2)*erteilt ambefristet bislll)§ 15d BeschV, Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung
(2)*erteilt ambefristet bismmm)§ 19 Absatz 2 BeschV, Beschäftigung im Rahmen von Werklieferungsverträgen
(2)*erteilt ambefristet bisnnn)§ 21 BeschV, vorübergehende Dienstleistungserbringung
(2)*erteilt ambefristet bisooo)§ 22 Nummer 4 BeschV, Berufssportler und -trainer
(2)*erteilt ambefristet bisppp)§ 22 Nummer 5 BeschV, eSportler
(2)*erteilt ambefristet bisqqq)§ 22a BeschV, Beschäftigung von Pflegehilfskräften
(2)*erteilt ambefristet bisrrr)§ 24 Nummer 3 BeschV, Personal auf Binnenschiffen
(2)*erteilt ambefristet bissss)§ 24 Nummer 4 BeschV, Besatzungen von Luftfahrzeugen
(2)*erteilt ambefristet bisttt)§ 24a BeschV, Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer
(2)*erteilt ambefristet bisuuu)§ 25 BeschV, Kultur, Unterhaltung, Gastspiele, Film- und Fernsehproduktionen
(2)*erteilt ambefristet bisvvv)§ 26 Absatz 1 BeschV, bestimmte Staatsangehörige
(2)*erteilt ambefristet biswww)§ 26 Absatz 2 BeschV, bestimmte Staatsangehörige
(2)*erteilt ambefristet bisxxx)§ 29 Absatz 3 BeschV, zwischenstaatliche Vereinbarungen
(2)*erteilt ambefristet bisyyy)§ 29 Absatz 5 BeschV, Freihandelsabkommen
(2)*erteilt ambefristet biszzz)übrige Beschäftigungssachverhalte der BeschV
(2)*erteilt ambefristet biskk)§ 19c Absatz 2 AufenthG (non-formale qualifizierte Beschäftigung in Verbindung mit § 6 BeschV)aaa)§ 6 BeschV, Beschäftigung in ausgewählten Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung
(2)*erteilt ambefristet bisbbb)§ 6 Absatz 1 Satz 3 BeschV, Beschäftigung in IT-Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung
(2)*erteilt ambefristet bisll)§ 19c Absatz 3 AufenthG (Beschäftigung im öffentlichen Interesse)
(2)*erteilt ambefristet bismm)§ 19c Absatz 4 AufenthG (Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn)
(2)*erteilt ambefristet bisnn)§ 19d AufenthGaaa)§ 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Berufsausbildung oder inländischem Hochschulabschluss in Deutschland)
(2)*erteilt ambefristet bisbbb)§ 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit einem ausländischen Hochschulabschluss)
(2)*erteilt ambefristet bisccc)§ 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben)
(2)*erteilt ambefristet bisddd)§ 19d Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis nach Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG)
(2)*erteilt ambefristet biseee)§ 19d Absatz 1a AufenthG(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung)
(2)*erteilt ambefristet bisoo)§ 19e Absatz 1 AufenthG (europäischer Freiwilligendienst)
(2)*erteilt ambefristet bispp)§ 20 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium in Deutschland)
(2)*erteilt ambefristet bisqq)§ 20 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Forschungstätigkeit)
(2)*erteilt ambefristet bisrr)§ 20 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach qualifizierter Berufsausbildung in Deutschland)
(2)*erteilt ambefristet bisss)§ 20 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder Erteilung der Berufsausübungserlaubnis)
(2)*erteilt ambefristet bistt)§ 20 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung im Bundesgebiet)
(2)*erteilt ambefristet bisuu)§ 20a AufenthG (Chancenkarte)aaa)§ 20a Absatz 3 (Chancenkarte)
(2)*erteilt ambefristet bisbbb)§ 20a Absatz 5 Satz 2 (Chancenkarte Verlängerung)
(2)*erteilt ambefristet bisvv)§ 21 Absatz 1 AufenthG (selbständige Tätigkeit – wirtschaftliches Interesse)
(2)*erteilt ambefristet bisww)§ 21 Absatz 2 AufenthG (selbständige Tätigkeit – völkerrechtliche Vergünstigung)
(2)*erteilt ambefristet bisxx)§ 21 Absatz 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit – Absolvent inländischer Hochschule oder vormaliger Forscher)
(2)*erteilt ambefristet bisyy)§ 21 Absatz 2b AufenthG (Gründungsstipendium)
(2)*erteilt ambefristet biszz)§ 21 Absatz 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit)
(2)*erteilt ambefristet bisc)Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nachaa)§ 22 Satz 1 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland) erteilt am
(2)*befristet bisbb)§ 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch BMI) erteilt am
(2)*befristet biscc)§ 23 Absatz 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) erteilt am
(2)*befristet bisdd)§ 23 Absatz 2 AufenthG (besondere Fälle) erteilt am
(2)*befristet bisee)§ 23 Absatz 4 AufenthG (Resettlement) erteilt am
(2)*befristet bisff)§ 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder) erteilt am
(2)*gültig abbefristet bisgg)§ 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) erteilt am
(1)
(2)*befristet bishh)§ 25 Absatz 1 AufenthG (Asylberechtigung)erteilt am
(2)*befristet bisii)§ 25 Absatz 2 AufenthG (Flüchtlingseigenschaft) erteilt am
(2)*befristet bisjj)§ 25 Absatz 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) erteilt am
(2)*befristet biskk)§ 25 Absatz 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) erteilt am
(2)*befristet bisll)§ 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) erteilt am
(2)*befristet bismm)§ 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte) erteilt am
(2)*befristet bisnn)§ 25 Absatz 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) erteilt am
(2)*befristet bisoo)§ 25a Absatz 1 AufenthG (A

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.