📄 Gesetzestext
AZRG-DVAZRG-DV1995-05-17BGBl I1995, 695AZRG-DurchführungsverordnungVerordnung zur Durchführung des Gesetzes über das AusländerzentralregisterStandZuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4.2026 I Nr. 112 (+++ Textnachweis ab: 25.5.1995 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EUV 2018/1860 (CELEX Nr.: 32018R1860) EUV 2018/1861 (CELEX Nr.: 32018R1861) EUV 2018/1862 (CELEX Nr.: 32018R1862) vgl. G v. 19.12.2022 I 2632 +++) (+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 23.4.2026 I Nr. 112 +++)
AZRG-DVEingangsformelAuf Grund des § 40 Abs. 1 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) verordnet das Bundesministerium des Innern:
AZRG-DV010Abschnitt 1Inhalt des Registers
AZRG-DV§ 1Inhalt der DatensätzeDie Daten, die im Ausländerzentralregister gespeichert werden dürfen, ergeben sich aus Spalte A der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung. Spalte A1 des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung ist zu entnehmen, ob die Angaben für Ausländer, die keine Unionsbürger sind, oder für Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt, oder für Unionsbürger, bei denen eine solche Feststellung nicht vorliegt, gelten. Bei der Speicherung des Vollzugs der Abschiebung und im Falle der Auslieferung wird im Register auch gespeichert, seit wann sich die betroffene Person nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
AZRG-DV§ 2AZR-Nummer(1) Die Registerbehörde vergibt die AZR-Nummer als Geschäftszeichen bei der erstmaligen Speicherung von Daten eines Ausländers im allgemeinen Datenbestand. Das Geschäftszeichen darf keine Rückschlüsse auf Daten über der betroffenen Person zulassen. Es wird dem Datensatz automatisch zugeordnet.
(2) Die Registerbehörde stellt sicher, daß bei einer Verwendung des Geschäftszeichens für Datenübermittlungen an die Registerbehörde oder für Übermittlungsersuchen fehlerhafte Angaben des Geschäftszeichens erkannt werden und keine Verarbeitung der Daten erfolgt.
AZRG-DV§ 3Berichtigung eines Datensatzes(1) Die Registerbehörde hat unabhängig von der Verantwortung der öffentlichen Stellen nach § 8 Absatz 1 des AZR-Gesetzes Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit der gespeicherten Daten zu prüfen und unrichtige Daten zu berichtigen. Stellt sie fest, daß zu einem Ausländer im allgemeinen Datenbestand mehrere Datensätze bestehen, führt sie diese zu einem Datensatz zusammen. Über eine Zusammenführung von Datensätzen werden die aktenführenden Behörden unterrichtet. Soweit anlässlich der Zusammenführung eine Berichtigung übermittelter Daten vorgenommen wird, werden auch diejenigen Stellen unterrichtet, die diese Daten übermittelt haben (§ 38 Absatz 1 Satz 2 AZRG).
(2) Stellt die Registerbehörde fest, daß im allgemeinen Datenbestand des Registers Datensätze verschiedener Personen übereinstimmende oder nur geringfügig voneinander abweichende Grundpersonalien enthalten, speichert sie einen Hinweis auf die Personenverschiedenheit.
(3) Die Registerbehörde speichert im allgemeinen Datenbestand des Registers nach sechs Monaten automatisiert die Meldung „Fortzug nach unbekannt“, wenn der Ausländer eingereist ist und 1.weder eine Ausländerbehörde, eine Aufnahmeeinrichtung noch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aktenführende Behörde ist oder2.ein Asylgesuch geäußert hat, unerlaubt eingereist ist oder sich unerlaubt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält und nach Speicherung eines dieser Sachverhalte keine Angaben zum Zuzug oder Fortzug gespeichert wurden.
(4) Die Registerbehörde ersetzt die seit dem 5. Februar 2016 nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes rückwirkend durch Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes, welche ihr von der zuständigen Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in einem automatisierten Verfahren übermittelt werden. Für die Richtigkeit der übermittelten Daten ist die beteiligte Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verantwortlich.
AZRG-DV020Abschnitt 2Datenübermittlung an die Registerbehörde
AZRG-DV§ 4Allgemeine Regelungen(1) Die öffentlichen Stellen, die nach dem AZR-Gesetz verpflichtet oder berechtigt sind, an die Registerbehörde Daten zu übermitteln, die im Register zu speichern sind, ergeben sich aus Spalte C der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Maßgeblich für die Datenübermittlung ist der Zeitpunkt, in dem einer der Anlässe nach § 2 oder § 28 des AZR-Gesetzes oder eine Entscheidung zu einem der Anlässe nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 4 Nummer 7 oder § 29 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes vorliegt. Einzelheiten zum Zeitpunkt ergeben sich aus Spalte B der Abschnitte I bis III der Anlage zu dieser Verordnung. Die zur Datenübermittlung verpflichteten Stellen haben die Daten unverzüglich zu übermitteln. Bei mehreren Anlässen oder Entscheidungen können die Daten in einer Übermittlung zusammengefaßt werden, wenn dadurch keine wesentliche Verzögerung eintritt.
(3) Die Datenübermittlung an die Registerbehörde darf im Wege der Direkteingabe erfolgen. Sofern eine Zulassung der übermittelnden Stelle nach § 22 nicht möglich ist, darf die Übermittlung auch elektronisch oder schriftlich erfolgen. Die Übermittlung muss nach dem Stand der Technik abgesichert werden. Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Übermittlung den in den Technischen Richtlinien (TR) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik niedergelegten Anforderungen entspricht.
(4) Die Registerbehörde legt das Verfahren und die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen im Benehmen mit den beteiligten Stellen fest. Sie hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß nur die Daten gespeichert werden, zu deren Übermittlung die jeweilige Stelle verpflichtet oder berechtigt ist.
(5) Die Stellen, die zur Datenübermittlung im Wege der Direkteingabe berechtigt sind, haben die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die unbefugte Eingabe von Daten zu verhindern. Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der berechtigten Stellen und der getroffenen Maßnahmen.
(6) Erfolgt die Datenübermittlung elektronisch oder schriftlich, hat die Registerbehörde die Unterlagen bis zur Speicherung der Daten im Register durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Nach der Speicherung der Daten sind die Unterlagen zu vernichten.
(7) Für die Datenübermittlung durch die Ausländerbehörden an die Registerbehörde wird das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet. Für die Datenübermittlung durch Ausländerbehörden und andere öffentliche Stellen an die Registerbehörde wird das Datenaustauschformat „XAusländer“ in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet. Die Bekanntmachung erfolgt für das Datenaustauschformat „XAusländer“ durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und für das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport durch die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT). Ein vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll kann eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein entsprechendes Niveau aufweist. Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren. Die Möglichkeiten zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen.
(8) Für die Datenübermittlung durch Ausländerbehörden und andere öffentliche Stellen an die Registerbehörde wird der Datensatz für das Ausländerwesen (DSAusländer) in der durch das Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet.
(9) Die öffentlichen Stellen, an die nach dem AZR-Gesetz Daten übermittelt werden, ergeben sich aus Spalte D der Abschnitte I bis III der Anlage zu dieser Verordnung.
AZRG-DV§ 5Verfahren der Datenübermittlung(1) Die öffentlichen Stellen, die Daten direkt eingeben dürfen, haben zuvor durch Abruf im automatisierten Verfahren festzustellen, ob im allgemeinen Datenbestand des Registers zu der betroffenen Person bereits ein Datensatz besteht. Besteht ein solcher Datensatz, sind diesem die zu übermittelnden Daten unter Angabe der AZR-Nummer zuzuordnen. Vor einer Zuordnung zu einem bereits vorhandenen Datensatz sind Zweifel an der Identität der Person, deren Daten im Register gespeichert sind, mit der Person, deren Daten zugeordnet werden sollen, auszuräumen. Ergibt der Abruf nach Satz 1, dass die Grundpersonalien, das Lichtbild oder Fingerabdruckdaten der Person, deren Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert werden sollen, mit den Grundpersonalien, dem Lichtbild oder Fingerabdruckdaten einer anderen Person, zu der bereits ein Datensatz im Register besteht, übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen, darf die eingebende Stelle einen weiteren Datensatz nur anlegen, wenn sie eindeutig festgestellt hat, dass es sich um verschiedene Personen handelt, und wenn sie einen Hinweis auf Personenverschiedenheit speichert.
(2) Erfolgt die Datenübermittlung auf anderem Wege, übermitteln die Stellen der Registerbehörde, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, andernfalls die ihnen bekannten Grundpersonalien. Für die Registerbehörde gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Daten, die nach § 29 Absatz 1 Nummer 6 bis 12 des AZR-Gesetzes gespeichert werden, sind unter Angabe der Visadatei-Nummer, des Familiennamens und der Vornamen der betroffenen Person zu übermitteln, damit diese Daten dem Datensatz zugespeichert werden können, der im konkreten Visumverfahren anlässlich der Übermittlung der Daten zum Visumantrag in der AZR-Visadatei angelegt wurde. Die Registerbehörde hat programmtechnische Vorkehrungen zu treffen, dass eine Speicherung dieser Daten als neuer Datensatz ausgeschlossen ist.
AZRG-DV§ 6DokumenteAus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich 1.die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind,2.die übermittelnden Stellen und3.die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind.Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln.
AZRG-DV§ 7Übermittlungssperren(1) Jeder Ausländer, dessen Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert sind, kann eine Übermittlungssperre nach § 4 des AZR-Gesetzes beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Registerbehörde oder der aktenführenden Ausländerbehörde zu stellen. Befindet sich die betroffene Person in einem Asylverfahren, kann sie den Antrag auch bei der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen. Die Stelle, bei der der Antrag gestellt ist, entscheidet über den Antrag.
(2) Schutzwürdige Interessen, die nach § 4 des AZR-Gesetzes auf Antrag glaubhaft gemacht werden können, oder Tatsachen, die die Speicherung einer Übermittlungssperre von Amts wegen rechtfertigen, bestehen insbesondere, wenn 1.eine Gefahr für Leib, Gesundheit oder persönliche Freiheit der betroffenen Person oder einer anderen Person besteht,2.die Einsicht in einen Geburtseintrag nach § 63 des Personenstandsgesetzes nur in bestimmten Fällen möglich ist,3.ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(3) Erfährt eine Ausländerbehörde, daß zu einem Ausländer im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist, setzt sie die aktenführende Ausländerbehörde davon unverzüglich in Kenntnis. Diese übermittelt an die Registerbehörde eine Übermittlungssperre.
(4) Die Registerbehörde hat bei überwiegendem öffentlichen Interesse von Amts wegen, insbesondere aus Gründen des Zeugenschutzes, eine auch gegenüber öffentlichen Stellen wirkende Übermittlungssperre zu speichern.
(5) Wird eine Übermittlungssperre von Amts wegen im Register gespeichert, hat die Stelle, die über die Speicherung entschieden hat, der betroffenen Person davon zu unterrichten.
(6) Unterbleibt die Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen aufgrund einer Übermittlungssperre, teilt die Registerbehörde der ersuchenden Stelle mit, daß eine Auskunft nicht möglich ist.
(7) Die Registerbehörde hat eine Übermittlungssperre auf Antrag der betroffenen Person zu löschen, es sei denn, die Übermittlungssperre ist von Amts wegen im Interesse einer anderen Person oder wegen überwiegender öffentlicher Interessen gespeichert worden. Der Antrag ist schriftlich bei der Registerbehörde zu stellen. Er bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller hat der Registerbehörde seine Identität nachzuweisen.
(8) Die Registerbehörde löscht eine Übermittlungssperre von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Vor der Löschung hat die Stelle, die über die Speicherung der Übermittlungssperre entschieden hat, nach Anhörung der betroffenen Person Stellung zu nehmen. Hat die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über die Übermittlungssperre entschieden und ist das Asylverfahren abgeschlossen, geht diese Verpflichtung auf die aktenführende Ausländerbehörde über. Die Registerbehörde unterrichtet die betroffene Person und die beteiligten Stellen über die Löschung.
(9) Unterlagen zu einer Übermittlungssperre sind ein Jahr nach Löschung der Übermittlungssperre zu vernichten. Wird ein Antrag auf Übermittlungssperre abgelehnt, sind die Unterlagen ein Jahr nach der Entscheidung zu vernichten.
AZRG-DV030Abschnitt 3Datenübermittlung durch die Registerbehörde
AZRG-DV§ 8Übermittlungsersuchen(1) Jede öffentliche Stelle, die um Übermittlung von Daten aus dem Register ersucht, hat vor dem Übermittlungsersuchen zu prüfen, ob die Kenntnis der im Register gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Das Übermittlungsersuchen kann auf maschinell verwertbaren Datenträgern, im Rahmen des Abrufs im automatisierten Verfahren, auf dafür vorgesehenen Vordrucken, in sonstiger Weise schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Die ersuchende Stelle darf maschinell verwertbare Datenträger für das Übermittlungsersuchen nur nutzen, wenn diese bei der Registerbehörde angemeldet sind. Ein fernmündliches Übermittlungsersuchen ist nur für öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn die mit einem schriftlichen Übermittlungsersuchen verbundene zeitliche Verzögerung aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zu vertreten ist.
(3) Die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Angabe zum Verarbeitungszweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. Die in § 20 Absatz 1 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen geben statt des Geschäftszeichens des Verfahrens ein besonderes Geschäftszeichen für das Übermittlungsersuchen an, das eine Zuordnung zum Verfahren ermöglicht; dieses Geschäftszeichen und das Geschäftszeichen des Verfahrens sind in den nach § 20 Absatz 2 des AZR-Gesetzes vorgesehenen Aufzeichnungen anzugeben. Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden: 1.ausländerrechtliche Aufgabe,2.asylrechtliche Aufgabe,2a.Migration und Integration,3.Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes,4.Strafverfolgung - Verfahren gegen den Betroffenen,5.Strafverfolgung - Verfahren gegen Dritte,6.Strafvollstreckung,6a.Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen,7.Rechtspflege,8.Abwehr von Gefahren,9.Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr,10.Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen,10a.Austausch von Zusatzinformationen im Sinne der SIS-Verordnungen,11.Identitätsfeststellung nach § 15 Absatz 3 des AZR-Gesetzes,12.Unterstützung der Zollfahndungsämter,13.selbständige Ermittlungen des Zollkriminalamtes,14.Bekämpfung der illegalen Beschäftigung,15.Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz,16.Aufgaben nach dem Bundesvertriebenengesetz,17.Aufgaben nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz,18.Aufgaben nach dem MAD-Gesetz,19.Aufgaben nach dem BND-Gesetz,20.Visaverfahren,20a.beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes,21.Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12b des Atomgesetzes,22.Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,23.Aufgaben bei Zulassung und Überwachung der Ausländerbeschäftigung,24.Datenpflege,25.Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch,26.Aufgaben für erforderliche Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und Impfungen,27.Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes,28.Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,29.Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz,30.Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes,31.Aufgaben nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,32.Beratung und Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen.33.(zukünftig)34.Abruf von Dokumenten,35.Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz,36.Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,37.Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,38.Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes,39.Grunddatenauskunft.
(4) (weggefallen)
(5) Für die Angabe des Verarbeitungszwecks nach § 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 5 des AZR-Gesetzes gilt Absatz 3 entsprechend. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen.
(6) Ähnliche Personen nach § 10 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 31 Absatz 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, Lichtbilder, Fingerabdruckdaten, abweichende Namenschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien, Lichtbildern, Fingerabdruckdaten oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen.
AZRG-DV§ 9Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung durch die Registerbehörde(1) Der Umfang der Daten, die die Registerbehörde nach dem AZR-Gesetz an die jeweils ersuchende Stelle übermitteln und weitergeben darf, ergibt sich aus den Spalten A und D der Abschnitte I bis III der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Die Registerbehörde hat vor der Übermittlung festzustellen, ob die ersuchende Stelle generell berechtigt ist, Daten aus dem Register zu erhalten, ob der im Ersuchen angegebene Zweck in die sachliche Zuständigkeit der ersuchenden Stelle fällt, in welchem Umfang dieser Stelle Daten übermittelt werden dürfen und ob die Nutzung maschinell verwertbarer Datenträger ordnungsgemäß angemeldet worden ist.
(3) Die Registerbehörde übermittelt die Daten grundsätzlich auf dem gleichen Weg, auf dem das Übermittlungsersuchen gestellt worden ist. Bei einer fernmündlichen Datenübermittlung hat sich die Registerbehörde zuvor über die Identität der ersuchenden Person und über deren Zugehörigkeit zur ersuchenden öffentlichen Stelle zu vergewissern.
(4) Die Registerbehörde hat durch technische Maßnahmen sicherzustellen, daß im automatisierten Verfahren andere Daten als die Grunddaten nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verarbeitungszweck nach § 8 Absatz 3 angibt, zu dem die Daten übermittelt werden dürfen.
(5) § 4 Absatz 7 und 8 gilt für die Datenübermittlung durch die Registerbehörde an öffentliche Stellen entsprechend.
AZRG-DV§ 10Zulassung zum Abruf im automatisierten Verfahren(1) Die Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren nach § 22 Abs. 1 des AZR-Gesetzes ist schriftlich bei der Registerbehörde zu beantragen. Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes ist die Zustimmung der für den Antragsteller zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde einzuholen. In der Antragsbegründung ist darzulegen, in welchem Umfang und an welchen Standorten Einrichtungen zum Datenabruf im automatisierten Verfahren geschaffen werden sollen. Die Registerbehörde ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen. Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes holt sie die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ein, wenn sie dem Antrag stattgeben will.
(2) Die Registerbehörde teilt dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung mit und fordert ihn zugleich auf, die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die Entscheidung ergeht, sobald der Antragsteller der Registerbehörde schriftlich mitgeteilt hat, daß er diese Maßnahmen getroffen hat. Die Registerbehörde kann die Zulassung mit Beschränkungen erteilen.
(3) Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassenen öffentlichen Stellen und der getroffenen Maßnahmen. Die Registerbehörde hat die Zulassungsunterlagen zusammen mit dem Verzeichnis aufzubewahren sowie die Unterlagen gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern.
AZRG-DV§ 11Gruppenauskünfte an öffentliche Stellen(1) Das Ersuchen um Gruppenauskunft muß die Merkmale bezeichnen, nach denen die Gruppenauskunft erfolgen soll. Gruppenmerkmale können sein 1.die in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Daten,2.räumliche Zuordnungen (Bund, Länder, Gemeinden) und3.bestimmte Zeiträume.Merkmalsauswahl und Auskunftsumfang bei einer Gruppenauskunft sind auf die Daten beschränkt, die der ersuchenden Stelle bei einzelnen Übermittlungsersuchen übermittelt werden dürfen. Bei einer Gruppenauskunft ist die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nicht zulässig.
(2) Die nach § 12 Abs. 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Zustimmung ist der Registerbehörde mit dem Ersuchen schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Registerbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Stelle, in welcher Weise und zu welcher Zeit die Gruppenauswertung im Register durchgeführt wird. Sie kann das Ergebnis der Auswertung auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung stellen.
(4) Wird die Gruppenauskunft erteilt, ist der Empfänger von der Registerbehörde auf die Zweckbindungsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 des AZR-Gesetzes hinzuweisen.
(5) Die Unterrichtung nach § 12 Abs. 3 des AZR-Gesetzes umfaßt die in Absatz 1 bezeichneten Merkmale, nach denen die Gruppenauskunft erfolgt, sowie die Angabe der ersuchenden Stelle und den Zweck der Gruppenauskunft. Bei Gruppenauskünften an die in § 20 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen ist neben der ersuchenden Stelle nur mitzuteilen, aus welchem der in § 12 Abs. 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes bezeichneten Gründen die Gruppenauskunft erfolgt ist.
AZRG-DV§ 12Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen,
die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen(1) Nichtöffentliche Stellen, die nach § 25 des AZR-Gesetzes um Übermittlung von Daten ersuchen, haben gegenüber der Registerbehörde nachzuweisen, daß sie zur Erfüllung ihrer humanitären oder sozialen Aufgaben nach Verschollenen zur Familienzusammenführung suchen oder Unterstützung in Vormundschafts- und Unterhaltsangelegenheiten leisten. Sie haben die hierfür erforderlichen Unterlagen, insbesondere Satzungen, auf Anforderung der Registerbehörde in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Die Registerbehörde kann auf die Vorlage verzichten, wenn die in Satz 1 bezeichnete Aufgabenstellung allgemein bekannt oder der Nachweis bereits erbracht ist. Sie führt ein Verzeichnis der Stellen, denen sie Daten übermitteln darf.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nicht vor, teilt die Registerbehörde der ersuchenden Stelle mit, daß eine Auskunft nicht möglich ist.
AZRG-DV§ 13Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an zwischenstaatliche Stellen(1) Behörden anderer Staaten richten ihre Übermittlungsersuchen, soweit es sich bei der betroffenen Person um einen Angehörigen ihres Staates handelt, über ihre Auslandsvertretung an die Registerbehörde. Besitzt die betroffene Person die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates, leitet die Auslandsvertretung das Übermittlungsersuchen über das Auswärtige Amt an die Registerbehörde. Zwischenstaatliche Stellen leiten ihre Übermittlungsersuchen über das Auswärtige Amt an die Registerbehörde. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes abweichende Regelungen treffen. Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Die Registerbehörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 26 des AZR-Gesetzes für eine Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen vorliegen. Sofern die Registerbehörde dem Antrag stattgeben will, holt sie zuvor die Stellungnahme der aktenführenden Ausländerbehörde oder, soweit sich die betroffene Person in einem Asylverfahren befindet, die Stellungnahme der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein. Diese stellen fest, ob die betroffene Person einwilligt, und teilen der Registerbehörde das Ergebnis mit. Erteilt die betroffene Person die Einwilligung oder ist sie nicht erforderlich, übermittelt die Registerbehörde die Daten aus dem Register an die Auslandsvertretung oder die zwischenstaatliche Stelle. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
AZRG-DV§ 14Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen(1) Sonstige nichtöffentliche Stellen im Sinne des § 27 des AZR-Gesetzes haben gegenüber der Registerbehörde nachzuweisen, daß die Nachfrage bei der zuletzt zuständigen Meldebehörde erfolglos geblieben ist. Der Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Auskunft der Meldebehörde zu erbringen, die nicht älter als vier Wochen sein soll.
(2) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
AZRG-DV040Abschnitt 4Auskunft an die betroffene Person
AZRG-DV§ 15Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung(1) Die betroffene Person kann nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) jederzeit einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen. Der Antrag kann auch von einem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden.
(2) Der Antrag ist bei der Registerbehörde schriftlich zu stellen. Er bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.
(3) Für die Prüfung, ob die Auskunftserteilung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 des AZR-Gesetzes unterbleiben muß, holt die Registerbehörde die Stellungnahme der zuständigen Stelle ein.
(4) Erteilt die Registerbehörde keine Auskunft, kann die betroffene Person die nach § 34 Abs. 5 des AZR-Gesetzes mögliche Auskunftserteilung an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit schriftlich bei der Registerbehörde verlangen. Die zur datenschutzrechtlichen Kontrolle schriftlich niedergelegte Begründung ist mit Fristablauf zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wird.
AZRG-DV050Abschnitt 5Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Daten
AZRG-DV§ 16Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen(1) Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach den §§ 9, 13 und 31 Abs. 3 des AZR-Gesetzes bei der Eingabe und beim Abruf von Daten, die von ihr selbst oder von anderen Stellen vorgenommen werden, durch ein selbsttätiges Verfahren erfolgen. Sie hat sich unabhängig von Prüfungen durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit durch regelmäßige Kontrollen von der ordnungsgemäßen Funktion dieses Verfahrens zu überzeugen.
(2) Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind sechs Monate nach ihrer Entstehung zu löschen, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden. Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 4 des AZR-Gesetzes sind unverzüglich nach Löschung der Übermittlungssperre, Aufzeichnungen nach § 27 Abs. 2 des AZR-Gesetzes ein Jahr nach ihrer Entstehung zu löschen.
(3) Mitteilungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes sind sechs Monate nach Eingang bei der Registerbehörde zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
AZRG-DV§ 17Einschränkung der Verarbeitung(1) Das Bestreiten der Richtigkeit gespeicherter Daten hat schriftlich gegenüber der Registerbehörde zu erfolgen. Die betroffene Person soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Insbesondere soll sie ihr bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
(2) Läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der bestrittenen Daten zur Überzeugung der Registerbehörde feststellen, wird der Datensatz der betroffenen Person mit Ausnahme der Grundpersonalien und der weiteren Personalien in der Verarbeitung eingeschränkt. Die Angaben der betroffenen Person zu ihren Grundpersonalien und ihren weiteren Personalien gelten als richtig, soweit sich nicht nachweisen läßt, daß die davon abweichenden gespeicherten Daten richtig sind. Geht ein Übermittlungsersuchen über die Grundpersonalien und die weiteren Personalien hinaus, wird der ersuchenden Stelle außer in den Fällen des § 37 Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes nur der Hinweis auf die Einschränkung der Verarbeitung übermittelt.
AZRG-DV§ 18Löschung von Daten, Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand(1) Im allgemeinen Datenbestand des Registers ist der Datensatz eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens zehn Jahre nach der Ausreise zu löschen. Der Datensatz eines verstorbenen Ausländers ist spätestens fünf Jahre nach seinem Tod zu löschen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Löschung des Datensatzes eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens mit Ablauf des Vierteljahres, in dem er das 90. Lebensjahr vollendet hat, wenn einer der folgenden Sachverhalte gespeichert ist: 1.Rechtsstellung als heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling,2.Anerkennung als Asylberechtigter,3.Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung,4.Ablehnung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit,5.Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung mit unbefristeter Wirkung,6.Einreisebedenken mit unbefristeter Wirkung oder7.Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis ausgestellt.
(3) Die Registerbehörde löscht folgende Daten: 1.nach fünf Jahrena)die Ablehnung des Antrags auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher oder auf Anerkennung als Aussiedler oder Spätaussiedler oder die Rücknahme dieser Feststellung,b)ein Ausreiseverbot,c)eine Zurückweisung,d)Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3a des AZR-Gesetzes,e)Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern nicht Nummer 6 einschlägig ist,2.nach zehn Jahrena)die Ausstellung eines Paßersatzes nach § 4 der Aufenthaltsverordnung, soweit dieser in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist,b)Daten nach § 3 Absatz 1 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a des AZR-Gesetzes,c)Daten nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7 des AZR-Gesetzes,d)Daten zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes,3.nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes,4.nach 18 Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2b des AZR-Gesetzes,5.nach sechs Monaten Daten zu Freiheitsentziehungen nach den §§ 62, 62b und 62c des Aufenthaltsgesetzes und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013,6.nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Einreise der Person erfolgt ist.Die Fristen beginnen in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a bis c und e sowie der Nummern 2 bis 4 und 6 mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 1 Buchstabe d ist das Datum zum Ende des Leistungsbezuges. Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 5 ist das Datum zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme.
(4) Daten werden im Übrigen gelöscht, wenn die ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder auf andere Weise erledigt sind. Bereits im Register gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status werden durch Speicherung weiterer Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status nicht gelöscht.
AZRG-DV§ 19Löschung von Daten, Löschungsfristen in der VisadateiIn der Visadatei des Registers ist der Datensatz eines Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu löschen, wenn Daten nach § 29 Abs. 1 des AZR-Gesetzes gespeichert sind. Sind zusätzlich Daten nach § 29 Abs. 2 des AZR-Gesetzes gespeichert, erfolgt eine Löschung spätestens nach zehn Jahren. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem letztmals Daten übermittelt worden sind.
AZRG-DV060Abschnitt 6Schlußvorschriften
AZRG-DV§ 19aAuswirkungen späterer Rechtsänderungen auf den Registerbestand(1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Nummer 6 des AZR-Gesetzes bleiben auch dann gespeichert, wenn sie nach Inkrafttreten der Rechtsänderung nicht mehr oder nicht mehr unter derselben Bezeichnung vorgesehen sind, es sei denn, das ändernde Gesetz oder die ändernde Verordnung trifft eine abweichende Regelung. § 18 bleibt unberührt.
(2) Daten nach Absatz 1, die aufgrund der jeweils bis zur Rechtsänderung geltenden Fassung der Verordnung gespeichert wurden, deren Speicherung aber in der neuen Fassung nicht mehr vorgesehen ist, übermittelt die Registerbehörde entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten.
AZRG-DV§ 19bAuswirkungen eines späteren Wechsels des Personenkreises auf den Datensatz zu einer Person(1) Daten zu einem Unionsbürger, die vor dem Erwerb der Unionsbürgerschaft gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des AZR-Gesetzes handelt. Daten zu einem Drittstaatsangehörigen, die vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit des Drittstaats gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 oder 2 des AZR-Gesetzes handelt. § 18 bleibt unberührt.
(2) Daten, die nach Absatz 1 weiterhin zulässig gespeichert sind, übermittelt die Registerbehörde entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten.
AZRG-DV§ 20Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes(1) Bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Absatz 4 Nummer 6 des AZR-Gesetzes bleiben auch nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes gespeichert. Nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Freizügigkeitsgesetz/EU zulässige neue Maßnahmen und Entscheidungen sind erst zu speichern, wenn sie im Einzelfall getroffen werden.
(2) Ausländerbehörden können bis zum 31. Dezember 2005 Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status unter bisher verwendeten Kennungen übermitteln, solange und soweit die informationstechnischen Voraussetzungen für eine Übermittlung entsprechend dem ab dem 1. Januar 2005 geltenden Recht noch nicht geschaffen sind. Die Zuordnung bisher verwendeter Kennungen zu den ab dem 1. Januar 2005 neu eingeführten Speichersachverhalten bestimmt die Registerbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(3) Angaben zur Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels und dem Ende seiner Gültigkeitsdauer, zum Zweck des Aufenthalts sowie zu den durch das Aufenthaltsgesetz und das Freizügigkeitsgesetz/EU neu eingeführten Maßnahmen und Entscheidungen werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2006. Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung unverzüglich nachzuholen.
(4) Daten, die aufgrund der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Verordnung noch gespeichert wurden, aber in der nunmehr geltenden Fassung nicht mehr enthalten sind, übermittelt die Registerbehörde entsprechend der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Verordnung.
(5) An Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen übermittelt die Registerbehörde auf Ersuchen auch alle bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherten Daten zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen.
(6) Die Löschungsfrist nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 gilt auch für gespeicherte Daten zur Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes.
AZRG-DV§ 21Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-VisakodexAngaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex neu geschaffenen Speichersachverhalten werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung unverzüglich nachzuholen.
AZRG-DV§ 22Übergangsregelung aus Anlass der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2024/1347Angaben zu Asylverfahren, die vor der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2024/1347 zum 12. Juni 2026 gemäß § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung eingeleitet wurden, werden so lange nach Nummer 8 (Teil I) und 8 (Teil II) der Anlage in der Fassung bis zum 11. Juni 2026 erfasst, bis sämtliche Asylverfahren gemäß § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung unanfechtbar abgeschlossen wurden.
AZRG-DVSchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
AZRG-DVAnlageDaten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2012 - 2047; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten – ohne Nennung gesetzlicher Zweckbestimmungen – angegeben, den die jeweilige Stelle nach dem AZR-Gesetz erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-Gesetzes und der Spalte D der Abschnitte I bis III. Insbesondere ist die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, für die eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nur an die mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden und nur zur Durchführung solcher Aufgaben zulässig. Soweit in Spalte C und Spalte D der Tabelle zu Personenkreis (1) eine Unterteilung der die Daten übermittelnden oder empfangenden Stellen nach römischen Ziffern vorgenommen wurde, dient dies dazu, innerhalb der Zeilen für die Personenkreise (2) und (3) einfacher auf die jeweiligen Stellen zu verweisen. Das Statistische Bundesamt erhält alle Daten ohne Namensbezug. In einer Dienstvorschrift wird geregelt, welche Daten die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der BND und der MAD nach § 20 des AZR-Gesetzes erhalten.
Abschnitt IAllgemeiner DatenbestandAA1*)B**)CD1Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende StellenBezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)§ 3 Absatz 1 Nummer 1(1)§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25 bis 27 des AZR-GesetzesBezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren GeschäftszeichenI)– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverord- nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundes- polizeibehörde – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – ermittlungsführende Polizeibehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der LänderII)– alle übrigen übermit- telnden StellenI)– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizei- lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden der Länder– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes – Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a – deutsche Auslands- vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren– Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a – Statistisches BundesamtII)– für die Zuverlässig- keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes – Staatsanwaltschaften – Vollzugseinrichtungen – Gerichte – Bundesamt für Justiz – Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes ohne Angabe des Geschäftszeichens – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – alle übrigen öffent- lichen Stellen zu Spalte A Buchstabe a – nichtöffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes– Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetza)aktenführende Ausländerbehörde(7)b)andere Stellen(7)§ 3 Absatz 4 Nummer 1(2)– wie vorstehend –§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-GesetzesBezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes– wie vorstehend –§ 3 Absatz 4 Nummer 1(3)– wie vorstehend –§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-GesetzesBezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen– wie vorstehend –
AA1*)B**)CD2Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende StellenBezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)§ 3 Absatz 1 Nummer 2(1)§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-GesetzesGeschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer)– Zuspeicherung durch die RegisterbehördeI)– Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren– Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertretungen und Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes– Statistisches Bundesamt nach § 23 des AZR-Gesetzes das Geschäftszeichen der Registerbehörde in pseudonymisierter FormII)– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen– alle übrigen öffentlichen Stellen– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes– Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz§ 3 Absatz 4 Nummer 2(2)§§ 5, 14 bis 19, 21, 24a des AZR-GesetzesGeschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer)– Zuspeicherung durch die Registerbehörde– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –§ 3 Absatz 4 Nummer 2(3)§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, § 21 des AZR- GesetzesGeschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer)– Zuspeicherung durch die Registerbehörde– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen§ 3 Absatz 1 Nummer 10§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des AZR-GesetzesGeschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes (BVA-Verfahrensnummer)(1)(5)–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Ausländerbehörden
AA1*)B**)CD3Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche StellenÜbermittlung/Weitergabe an folgende StellenBezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)§ 3 Absatz 1 Nummer 4(1)§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25, 26 des AZR-GesetzesGrundpersonalienI)– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – Aufnahmeeinrichtungen – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverord- nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge – Polizeivollzugsbehörden der Länder – ermittlungsführende Polizeibehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder– RegistermodernisierungsbehördeII)– Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Zollkriminalamt – sonstige Polizeivoll- zugsbehörden der Länder – Staatsangehörigkeitsbehörden – in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen – Bundesnachrichtendienst – Militärischer Ab- schirmdienst– Bundesagentur für Arbeit– Meldebehörden – alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von SuchvermerkenI)–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes–Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen–deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertretungen und Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzesa)Familienname(7)–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e (nur Monat und Jahr der Geburt) bis i–Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis hb)Geburtsname(7)II)–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen–Meldebehörden–Bundeskriminalamt–sonstige öffentliche Stellen–sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundesc)Vornamen(7)–nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes–Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden–Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetzd)Schreibweise der Namen nach deutschem Recht(7)e)Geburtsdatum(7)f)Geburtsort, -land und -bezirk(7)g)Geschlechtseintrag(7)h)Doktorgrad(7)i)Staatsangehörigkeiten(7)§ 3 Absatz 4 Nummer 4(2)– wie vorstehend –§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-GesetzesGrundpersonalien– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen– alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken- wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes– wie vorstehend –§ 3 Absatz 4 Nummer 4(3)– wie vorstehend –§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 desAZR-Gesetzes§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-GesetzesGrundpersonalien– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen- nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen– wie vorstehend –
AA1*)B**)CD3aPerso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende StellenBezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)§ 3 Absatz 2 Nummer 4 bis 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, § 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 zu Buchstabe d, e, g und h, § 3 Absatz 3c in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 zu Buchstabe i(1)§§ 15, 17, 18a bis 18d, 18f, 23, 24, 24a des AZR-Gesetzesa)begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner – Familienname – Vornamen(7)–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe j bis l–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis i–Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis i–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis i–Jugendämter zu Spalte A Buchstabe i–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–sonstige Polizeivoll- zugsbehörden des Bundes und der Länder–Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a (pseudonymisiertes Geschäftszeichen der Eltern von begleiteten Minderjährigen) und i–Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe d bis k–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, d bis i–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis i–Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, d bis l–für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis l–die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d, e, j bis l–Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, d bis l–Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Aufgabenerfüllung nach § 24a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, b, d bis ib)Staat, aus dem die Einreise unmittelbar in das Bundesgebiet erfolgt ist(7)c)Angaben über die Verteilung nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes(7)d)Telefonnummern(7)e)E-Mail-Adressen(7)f)zuständige Aufnahmeeinrichtung(7)g)zuständige Ausländerbehörde(7)h)zuständiges Bundesland(7)i)Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme und endgültig zuständiges Jugendamt(7)j)Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes – Ort – Datum Durchführung der Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes – Ort – Datum(7)k)die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen(7)l)Durchführung von Impfungen – Art – Ort – Datum(7)
AA1*)B**)CD4Perso- nen- kreisZeitpunkt der Über- mittlungÜbermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes)Übermittlung/Weitergabe an folgende StellenBezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes)§ 3 Absatz 1 Nummer 5 und 5b(1)§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-GesetzesWeitere PersonalienI.–Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen–Aufnahmeeinrichtungen–mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a, b, d, f und g–in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a, b, d, f und g–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–ermittlungsführende Polizeibehörden zu Spalte A Buchstabe a, b und d–Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a, b und d–Gerichte zu Spalte A Buchstabe a, b und d–Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b und d–RegistermodernisierungsbehördeII.–Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g–Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g–Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g–sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g–Staatsangehörigkeitsbehörden zu Spalte A Buchstabe a, b und d–in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, b und d–Bundesnachrichtendienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d–Militärischer Abschirmdienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d–alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a, b und dI.–Ausländerbehörden–Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes–Bundesamt für Migration und Flüchtlinge–Bundespolizei–andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden–oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind–sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder–deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren–Träger der Deutschen Rentenversicherung zu Spalte A Buchstabe a bis d–Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe cII.–für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden–Bundeskriminalamt–Landeskriminalämter–Staatsanwaltschaften–Vollzugseinrichtungen–Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und h–Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buchstabe a bis d–Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g–Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis g–Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d–die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g–die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g–die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g–die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a bis d und f–die Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a, b, d und f–Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g und i–Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu Spalte A Buchstabe c–Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i–alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe c–Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g–Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a bis d und fa)abweichende Namensschreibweisen – Familienname – Geburtsname – Vorname(7)b)andere Namen – Genanntname – Künstlername – Ordensname – nicht definierter Name(7)c)frühere Personalien aa)frühere Namenbb)frühere Geschlechtseinträge(7)d)Aliaspersonalien – Familienname – Geburtsname – Vornamen – Geburtsdatum – Geburtsort und -bezirk – Geschlechtseintrag – Staatsangehörigkeiten(7)e)Familienstand(7)f)Angaben zum Ausweisdokument – Dokumentenart ● Reisepass ● Identitätskarte (ID Card)/Personalausweis ● Passersatzpapier ● sonstiges Reisedokument – Seriennummer – gültig bis – ausstellender Staat – ausstellende Behörde – aufbewahrende Stelle – geprüft ● durch ● am – Ergebnis der Prüfung ● Vordruck entspricht Vergleichsmaterial, Manipulation nicht festgestellt ● ge-/verfälscht ● nicht abschließend bewertbar – Zuordnung zu ● Grundpersonalien ● Aliaspersonalie Name(7)g)ausländische Personenidentitätsnummer(7)h)letzter Wohnort im Herkunftsland(7)i)freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit(7)j)Staatsangehörigkeiten des …
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.