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SGB 14SGB XIV2019-12-12BGBl I2019, 2652Vierzehntes Buch SozialgesetzbuchSozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -StandZuletzt geändert durch Art. 9a G v. 16.4.2026 I Nr. 107 (+++ Textnachweis ab: 20.12.2019 +++)Überschrift: Amtliche Kurzüberschrift eingef. durch Art. 10 Nr. 0 G v. 22.12.2023 I Nr. 408 mWv 1.1.2024 Das G wurde als Artikel 1 des G v. 12.12.2019 I 2652 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 60 Abs. 7 dieses G am 1.1.2024 in Kraft. Gem. Art. 60 Abs. 3 Nr. 1 dieses G treten die §§ 38, 40, 91, 109 u. 113 Abs. 6 am 20.12.2019 in Kraft. Gem. Art. 60 Abs. 5 treten die § 2, §§ 31 bis 37, §§ 111 bis 112, §§ 115 bis 116 und § 138 Abs. 7 am 1.1.2021 in Kraft.
SGB 14SGB XIVInhaltsübersichtKapitel 1Allgemeine Vorschriften§ 1Aufgabe und Anwendungsbereich der Sozialen Entschädigung§ 2Berechtigte der Sozialen Entschädigung§ 3Leistungen der Sozialen Entschädigung
Kapitel 2Anspruch auf Leistungen der Sozialen EntschädigungAbschnitt 1Allgemeine Voraussetzungen§ 4Anspruch auf Leistungen für Geschädigte§ 5Grad der Schädigungsfolgen, Verordnungsermächtigung§ 6Anspruch auf Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende§ 7Anspruch auf Leistungen für Ausländerinnen und Ausländer§ 8Konkurrenz von Ansprüchen§ 9Ausschluss der Pfändbarkeit von Ansprüchen§ 10Antragserfordernis§ 11Beginn der Leistungserbringung, Kostenregelung für die erste Inanspruchnahme Schneller Hilfen§ 12Übernahme der Aufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Kommunikationshilfen
Abschnitt 2EntschädigungstatbeständeUnterabschnitt 1Gewalttaten§ 13Opfer von Gewalttaten§ 14Gleichstellungen§ 15Anspruch auf Leistungen bei Gewalttaten im Ausland§ 16Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen§ 17Versagung von Leistungen§ 18Ansprüche bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs§ 19Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, Konkurrenzen§ 20Versagung von Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende
Unterabschnitt 2Kriegsauswirkungen beider Weltkriege§ 21Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege§ 22Versagung, Entziehung und Minderung der Leistung
Unterabschnitt 3Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes§ 23Geschädigte durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes
Unterabschnitt 4Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe§ 24Geschädigte durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
Kapitel 3Leistungsgrundsätze§ 25Voraussetzungen§ 26Leistungsformen§ 27Vorrang von Leistungen zur Teilhabe§ 28Verhältnis zu Leistungen anderer Träger
Kapitel 4Schnelle HilfenAbschnitt 1Leistungen der Schnellen Hilfen§ 29Leistungen und Leistungsart
Abschnitt 2Fallmanagement§ 30Leistungen des Fallmanagements
Abschnitt 3Traumaambulanz§ 31Leistungen in einer Traumaambulanz§ 32Psychotherapeutische Frühintervention§ 33Psychotherapeutische Intervention in anderen Fällen§ 34Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang§ 35Weiterer Bedarf nach Betreuung in der Traumaambulanz§ 36Fahrkosten§ 37Vereinbarungen mit Traumaambulanzen§ 38Verordnungsermächtigung
Abschnitt 4Kooperationsvereinbarungen§ 39Kooperationsvereinbarungen für Beratungs- und Begleitangebote§ 40Verordnungsermächtigung
Kapitel 5Krankenbehandlung der Sozialen EntschädigungAbschnitt 1Leistungen und Nachweispflicht§ 41Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung§ 42Krankenbehandlung§ 43Ergänzende Leistungen der Krankenbehandlung§ 44Sachleistungsprinzip, Kostenbeteiligung§ 45Nachweispflicht§ 46Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche§ 47Krankengeld der Sozialen Entschädigung§ 48Beihilfe bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage§ 49Zuschüsse bei Zahnersatz§ 50Erstattung von Kosten bei selbst beschaffter Krankenbehandlung§ 51Erstattung von Kosten für Krankenbehandlung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt§ 52Beiträge zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Alterssicherung§ 53Reisekosten
Abschnitt 2Vergütung der Leistungserbringer§ 54Vergütung für Leistungen der Krankenbehandlung§ 55Vergütung für ergänzende Leistungen§ 56Vergütung für die Versorgung mit Hilfsmitteln
Abschnitt 3Zuständigkeit und Datenübermittlung§ 57Zuständigkeit§ 58Zuständigkeit zur Entscheidung über Widersprüche§ 59Datenübermittlung
Abschnitt 4Erstattungen von Aufwendungen und Verwaltungskosten§ 60Erstattung an Krankenkassen§ 60aDatenerhebung§ 61Erstattung an Unfallkassen der Länder
Kapitel 6Leistungen zur Teilhabe§ 62Leistungsumfang§ 63Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben§ 64Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen§ 65Leistungen zur Teilhabe an Bildung§ 66Leistungen zur Sozialen Teilhabe§ 67Zusammentreffen von Teilhabeleistungen mit Pflegeleistungen in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches§ 68Zusammentreffen von Teilhabeleistungen mit Pflegeleistungen außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches§ 69Wunsch- und Wahlrecht§ 70Besonderheiten der Leistungsbemessung
Kapitel 7Leistungen bei PflegebedürftigkeitAbschnitt 1Anspruch und Pflegebedürftigkeit§ 71Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit§ 72Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad§ 73Kostenübernahme vor Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches
Abschnitt 2Umfang der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit§ 74Leistungen bei Pflegebedürftigkeit§ 75Ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit§ 76Häusliche Pflege im Arbeitgebermodell
Abschnitt 3Zuständigkeit und Erstattung§ 77Zuständigkeit§ 78Widersprüche§ 79Datenübermittlung
Abschnitt 4Erstattungen von Aufwendungen und Verwaltungskosten§ 80Erstattung an Pflegekassen§ 81(weggefallen)
Kapitel 8Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung, Blindheit und Taubblindheit§ 82Anspruch und Umfang
Kapitel 9EntschädigungszahlungenAbschnitt 1Entschädigungszahlungen an Geschädigte§ 83Monatliche Entschädigungszahlung§ 84Abfindung
Abschnitt 2Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene§ 85Monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und Witwer sowie an Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft§ 86Abfindung für Witwen und Witwer§ 87Monatliche Entschädigungszahlung an Waisen§ 88Monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern
Kapitel 10Berufsschadensausgleich§ 89Voraussetzung und Höhe§ 90Feststellung§ 91Verordnungsermächtigung
Kapitel 11Besondere Leistungen im Einzelfall§ 92Anspruch und Umfang§ 93Leistungen zum Lebensunterhalt§ 94Leistung zur Förderung einer Ausbildung§ 95Leistungen zur Weiterführung des Haushalts§ 96Leistungen in sonstigen Lebenslagen§ 97Wunsch- und Wahlrecht§ 98Besonderheiten der Leistungsbemessung
Kapitel 12Überführung und Bestattung§ 99Leistungen bei Überführung und Bestattung
Kapitel 13Härtefallregelung§ 100Ausgleich in Härtefällen
Kapitel 14Regelungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland§ 101Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
Kapitel 15Besonderheiten der Leistungserbringung für einzelne Entschädigungstatbestände§ 102Leistungen bei Gewalttaten im Ausland§ 103Leistungen für Zivildienstgeschädigte und Hinterbliebene§ 104Krankengeld der Sozialen Entschädigung für Zivildienstgeschädigte
Kapitel 16Einsatz von Einkommen und Vermögen§ 105Grundsätze§ 106Berücksichtigung von Einkommen§ 107Einkommensgrenze§ 108Berücksichtigung von Vermögen§ 109Verordnungsermächtigung
Kapitel 17Anpassung§ 110Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungsermächtigung
Kapitel 18Organisation, Durchführung und VerfahrenAbschnitt 1Organisation und Durchführung§ 111Träger der Sozialen Entschädigung§ 112Sachliche Zuständigkeit§ 113Örtliche Zuständigkeit§ 114Aufgaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Abschnitt 2Verfahren zur Prüfung des Leistungsanspruchs§ 115Erleichtertes Verfahren bei Leistungen der Schnellen Hilfen§ 116Weiteres Verfahren§ 117Beweiserleichterungen§ 118Beiziehung von Unterlagen und Anhörung§ 119Vorzeitige Leistungen und vorläufige Entscheidung
Abschnitt 3Weitere Regelungen§ 120Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige§ 121Erstattung von Leistungen durch öffentlich-rechtliche Stellen§ 122Überzahlung von Geldleistungen nach dem Tod der oder des Berechtigten§ 122aZahlung
Kapitel 19Bundesstelle für Soziale Entschädigung§ 123Bundesstelle für Soziale Entschädigung§ 124Aufgaben der Bundesstelle für Soziale Entschädigung§ 125Fachbeirat Soziale Entschädigung
Kapitel 20Statistik und Bericht§ 126Amtliche Statistik§ 127Erhebungsmerkmale§ 128Erhebungsmerkmale zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung§ 129Hilfsmerkmale§ 130Stichtag für die Erhebungen§ 131Auskunftspflicht, Übermittlung statistischer Daten§ 132Bericht
Kapitel 21Kostentragung§ 133Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Ländern§ 134Kostentragung durch den Bund§ 135Kostentragung durch die Länder§ 136Kostentragung beim Zusammentreffen von Ansprüchen
Kapitel 22Übergangsvorschriften§ 137Zeitlicher Geltungsbereich§ 138Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Opfer von Gewalttaten§ 139Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Kriegsopfer beider Weltkriege§ 140Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Zivildienstgeschädigte§ 141Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Geschädigte durch Schutzimpfungen oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe
Kapitel 23Vorschriften zu BesitzständenAbschnitt 1Grundsätze und Leistungen§ 142Grundsätze§ 143Heil- und Krankenbehandlung§ 143aWahrnehmung von Pflichten bei der Versorgung mit Hilfsmitteln§ 144Geldleistungen§ 145Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen§ 146Pflegeleistungen für Geschädigte§ 147Pflegeausgleich bei langjähriger schädigungsbedingter Pflege§ 148Monatliche Entschädigungszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod
Abschnitt 2Neufeststellungen und Anpassung§ 149Neufeststellungen§ 150Anpassung, Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3Vertrauensschutz für die Absicherung gegen Krankheit§ 151Absicherung gegen Krankheit
Abschnitt 4Wahlrecht§ 152Wahlrecht§ 153Schriftform
Abschnitt 5Anrechnung§ 154Anrechnungsvorschrift
Abschnitt 6Kostentragung und Zuständigkeit§ 155Kostentragung§ 156Pauschaliertes Abrechnungsverfahren§ 157Zuständigkeit
Abschnitt 7Umsetzung§ 158Umsetzungsbegleitung
Inhaltsübersicht (zu § 81) Kursivdruck: § 81 tritt gem. Art. 1 Nr. 12 iVm Art. 21 Abs. 1 G v. 23.12.2023 I Nr. 408 am 1.1.2026 außer Kraft
SGB 14SGB XIV010Kapitel 1Allgemeine Vorschriften(+++ Kap. 1 (Überschrift vor § 1): Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 1Aufgabe und Anwendungsbereich der Sozialen Entschädigung(1) Die Soziale Entschädigung unterstützt Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen.
(2) Schädigende Ereignisse sind: 1.Gewalttaten nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1,2.Kriegsauswirkungen beider Weltkriege nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 sowie3.Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 sowie4.Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4,die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben.
(3) Das schädigende Ereignis kann ein zeitlich begrenztes, ein wiederkehrendes oder ein über längere Zeit einwirkendes Ereignis sein.
(+++ § 1: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 2Berechtigte der Sozialen Entschädigung(1) Berechtigte sind Geschädigte sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende.
(2) Geschädigte sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach diesem Buch unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
(3) Angehörige sind Ehegatten sowie Kinder und Eltern von Geschädigten. Als Kinder gelten auch in den Haushalt Geschädigter aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.
(4) Hinterbliebene sind 1.Witwen, Witwer und Waisen,2.Eltern sowie3.Betreuungsunterhaltsberechtigteeiner an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person. Als Waisen gelten auch in den Haushalt der an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.
(5) Nahestehende sind Geschwister sowie Personen, die mit Geschädigten eine Lebensgemeinschaft führen, die der Ehe ähnlich ist.
(+++ § 2: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 5 G vom 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2021 +++)
SGB 14SGB XIV§ 3Leistungen der Sozialen EntschädigungDie Soziale Entschädigung umfasst: 1.Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen nach Kapitel 4,2.die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5,3.Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6,4.Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7,5.Leistungen bei Blindheit nach Kapitel 8,6.Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9,7.den Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10,8.Besondere Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11,9.Leistungen bei Überführung und Bestattung nach Kapitel 12,10.den Ausgleich in Härtefällen nach Kapitel 13,11.Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach Kapitel 14 sowie12.Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen nach Kapitel 23.
(+++ § 3: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV020Kapitel 2Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung(+++ Kap. 2 (Überschrift vor § 4): Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV020010Abschnitt 1Allgemeine Voraussetzungen(+++ Abschn. 1 (Überschrift vor § 4): Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 4Anspruch auf Leistungen für Geschädigte(1) Geschädigte haben Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung wegen der anerkannten gesundheitlichen und der wirtschaftlichen Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die ursächlich auf ein schädigendes Ereignis zurückzuführen ist. Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen ist auf Antrag festzustellen.
(2) Ein Anspruch entsprechend Absatz 1 besteht auch bei gesundheitlichen Schädigungen, die 1.herbeigeführt worden sind durch einen Unfall von Geschädigten a)auf einem Hin- oder Rückweg, der notwendig ist, um Leistungen nach diesem Buch in Anspruch zu nehmen,b)bei Inanspruchnahme der ihnen nach diesem Buch zustehenden Leistungen oderc)bei der unverzüglichen Erstattung einer Strafanzeige oder auf dem Hin- oder Rückweg hiervon,2.eine Person bei einem Unfall im Sinne von Nummer 1 bei der notwendigen Begleitung einer geschädigten Person erleidet.
(3) Ein Anspruch entsprechend Absatz 1 besteht auch bei Beschädigung oder Verlust eines im oder am Körper getragenen Hilfsmittels.
(4) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.
(5) Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zwischen einem nach Art und Schwere geeigneten schädigenden Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge zu begründen und diese Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.
(6) Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt werden. In den Fällen nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 tritt an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
(+++ § 4: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 5Grad der Schädigungsfolgen, Verordnungsermächtigung(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Er ist nach Zehnergraden von zehn bis 100 zu bemessen. Ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten. Bei geschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind,2.die Grundsätze aufzustellen, die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge nach § 4 Absatz 4 bis 6 maßgebend sind sowie3.das Verfahren für die Aufstellung und Fortentwicklung der in Nummer 1 und 2 genannten Grundsätze zu regeln.
(+++ § 5: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 6Anspruch auf Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende(1) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende erhalten Schnelle Hilfen nach Maßgabe der Vorschriften des Kapitels 4 sowie besondere psychotherapeutische Leistungen nach § 43 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 43 Absatz 4.
(2) Hinterbliebene erhalten darüber hinaus Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 63 Absatz 3, Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene nach Kapitel 9 Abschnitt 2, Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 Absatz 1 Satz 2 und die Leistung zur Förderung einer Ausbildung nach § 94.
(+++ § 6: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 7Anspruch auf Leistungen für Ausländerinnen und AusländerAusländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.
(+++ § 7: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 8Konkurrenz von Ansprüchen(1) Berechtigte haben wegen eines schädigenden Ereignisses nach diesem Buch gegen den Bund oder die Länder nur die auf diesem Buch beruhenden Ansprüche. Jedoch finden die Vorschriften der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Trifft ein Entschädigungsanspruch aufgrund eines schädigenden Ereignisses nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 mit einem Schadensersatzanspruch aufgrund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch bestehen.
(2) Treffen Ansprüche aus mehreren schädigenden Ereignissen nach § 1 Absatz 2 zusammen, so ist ein einheitlicher Grad der Schädigungsfolgen festzusetzen. Dies gilt auch, wenn Ansprüche aus diesem Gesetz mit Ansprüchen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz oder aus anderen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, zusammentreffen.
(3) Ansprüche nach dem Siebten Buch, nach dem Soldatenentschädigungsgesetz oder nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge gehen den Ansprüchen nach diesem Buch vor, soweit beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen. Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch ruht in Höhe der Versorgung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach dem Soldatenentschädigungsgesetz und in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, soweit beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen.
SGB 14SGB XIV§ 9Ausschluss der Pfändbarkeit von AnsprüchenAnsprüche auf Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Geldleistung nach § 144 können nicht gepfändet werden.
(+++ § 9: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 10Antragserfordernis(1) Leistungen der Sozialen Entschädigung werden auf Antrag erbracht, soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt.
(2) Von Amts wegen werden Besondere Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11 erbracht. Hiervon ausgenommen ist die Leistung nach § 94.
(3) Von Amts wegen können erbracht werden: 1.Leistungen der Krankenbehandlung nach Kapitel 5,2.Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 63,3.Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 65 und4.Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach § 66.
(4) Sind Geschädigte gesetzlich krankenversichert, gelten Anträge auf Leistungen nach Kapitel 5 zugleich als Anträge auf die entsprechenden Leistungen ihrer Krankenkasse, Anträge auf Leistungen ihrer Krankenkasse zugleich als Anträge auf die entsprechenden Leistungen nach Kapitel 5.
(5) Für Leistungen der Traumaambulanz genügt es, wenn unverzüglich nach der zweiten Sitzung ein Antrag gestellt wird. Bei Kontaktaufnahme des Fallmanagements mit möglicherweise berechtigten Personen genügt es, wenn nach der Kontaktaufnahme ein Antrag gestellt wird.
(6) Der Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung als Opfer einer Gewalttat nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 kann auch gestellt werden über eine Unterstützungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 15).
(+++ § 10: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 11Beginn der Leistungserbringung, Kostenregelung für die erste Inanspruchnahme Schneller Hilfen(1) Leistungen, die auf Antrag erbracht werden, sind ab dem Monat zu erbringen, in dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme vorliegen, frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag auf diese Leistungen gestellt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind für Zeiträume vor der Antragstellung Leistungen zu erbringen, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden Ereignis gestellt war. War die anspruchsberechtigte Person ohne ihr Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung.
(3) Leistungen, die von Amts wegen erbracht werden, sind frühestens ab dem Monat zu erbringen, in dem der zuständigen Behörde die der Leistung zugrundeliegenden Tatsachen bekannt geworden sind.
(4) Leistungen der Schnellen Hilfen werden für Zeiträume vor der Antragstellung nicht erbracht. Dies gilt nicht für die Inanspruchnahme der ersten beiden Sitzungen in der Traumaambulanz sowie die Kontaktaufnahme des Fallmanagements mit möglicherweise berechtigten Personen.
(5) Die Kosten für die ersten beiden Sitzungen in der Traumaambulanz sowie die erste Kontaktaufnahme durch das Fallmanagement werden auch dann getragen, wenn Ansprüche nach diesem Buch nicht bestehen, auch nicht im Erleichterten Verfahren nach § 115.
(+++ § 11: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 12Übernahme der Aufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Kommunikationshilfen(1) Bei der Ausführung von Leistungen nach diesem Buch und im Verwaltungsverfahren werden notwendige Aufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer von dem Träger der Sozialen Entschädigung getragen, wenn eine berechtigte oder antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit weniger als fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Buches hat. Für Leistungen in einer Traumaambulanz und psychotherapeutische Leistungen nach Kapitel 5 beträgt diese Frist zehn Jahre.
(2) Hat eine antragstellende oder berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, werden notwendige Aufwendungen für Übersetzerinnen und Übersetzer bei der Antragstellung nach diesem Buch von dem Träger der Sozialen Entschädigung getragen.
(3) Bei der Ausführung von Leistungen nach diesem Buch und im Verwaltungsverfahren werden notwendige Aufwendungen für Kommunikationshilfen nach Maßgabe des § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes in Verbindung mit der Kommunikationshilfenverordnung übernommen.
(+++ § 12: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV020020Abschnitt 2Entschädigungstatbestände(+++ Abschn. 2 (Überschrift vor § 13): Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV020020010Unterabschnitt 1Gewalttaten(+++ UAbschn. 1 (Überschrift vor § 13): Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 13Opfer von Gewalttaten(1) Als Opfer einer Gewalttat erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung, wer im Inland oder auf einem deutschen Schiff oder in einem deutschen Luftfahrzeug eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat durch 1.einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, unmittelbar gegen ihre oder seine Person gerichteten tätlichen Angriff (körperliche Gewalttat) oder durch dessen rechtmäßige Abwehr oder2.ein sonstiges vorsätzliches, rechtswidriges, unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung einer Person gerichtetes schwerwiegendes Verhalten (psychische Gewalttat).
(2) Ein Verhalten im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 ist in der Regel schwerwiegend, wenn es den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs (§§ 174 bis 176d des Strafgesetzbuchs), des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung (§§ 177 und 178 des Strafgesetzbuchs), des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs), der Nachstellung (§ 238 Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs), der Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs) oder der räuberischen Erpressung (§ 255 des Strafgesetzbuchs) erfüllt oder von mindestens vergleichbarer Schwere ist.
(+++ § 13: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 14Gleichstellungen(1) Einer Gewalttat stehen gleich: 1.die vorsätzliche Beibringung von Gift,2.das Fehlgehen der Gewalttat, so dass sie eine andere Person trifft als die Person, gegen die sie gerichtet war,3.ein Angriff in der irrtümlichen Annahme des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes,4.die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen,5.die erhebliche Vernachlässigung von Kindern und6.die Herstellung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Kinderpornografie nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strafgesetzbuchs.
(2) Den Opfern von Gewalttaten stehen Personen gleich, die in Folge des Miterlebens der Tat oder des Auffindens des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Den Opfern von Gewalttaten stehen weiterhin Personen gleich, die durch die Überbringung der Nachricht vom Tode oder der schwerwiegenden Verletzung des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wenn zwischen diesen Personen und dem Opfer im Sinne des § 13 oder des Absatzes 1 eine enge emotionale Beziehung besteht. Eine solche Beziehung besteht in der Regel mit Angehörigen und Nahestehenden.
(+++ § 14: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 15Anspruch auf Leistungen bei Gewalttaten im AuslandPersonen, die durch ein schädigendes Ereignis nach den §§ 13 und 14 im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleiden, erhalten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Leistungen nach Maßgabe des § 102, wenn sie 1.ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und2.sich zum Tatzeitpunkt für einen vorübergehenden Zeitraum von längstens sechs Monaten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten haben.Die Frist nach Satz 1 Nummer 2 verlängert sich auf ein Jahr, wenn der Auslandsaufenthalt dem Besuch einer Schule, Hochschule, der Berufsausbildung oder der Leistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes dient.
(+++ § 15 Abs. 2 bis 6: Zur Geltung vgl. § 45 Satz 2 +++) (+++ § 15: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 16Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen(1) Von Ansprüchen nach diesem Buch ist ausgeschlossen, wer das schädigende Ereignis in vorwerfbarer Weise verursacht hat.
(2) Leistungen sind so zu erbringen, dass sie nicht der Person wirtschaftlich zugutekommen, die das schädigende Ereignis verursacht hat.
(+++ § 16: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 17Versagung von Leistungen(1) Leistungen sind zu versagen, wenn es aus in dem eigenen Verhalten der Antragstellerin oder des Antragstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Leistungen der Sozialen Entschädigung zu erbringen.
(2) Leistungen können ganz oder teilweise versagt werden, wenn Geschädigte es unterlassen haben, das ihnen Mögliche und Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung der Täterin oder des Täters beizutragen.
(+++ § 17: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 18Ansprüche bei Gebrauch eines KraftfahrzeugsWird eine Gewalttat im Sinne des § 13 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Buch erbracht.
(+++ § 18: Zur Geltung vgl. § 19 Abs. 2 § 18: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 19Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, Konkurrenzen(1) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sind von Ansprüchen nach diesem Buch ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 16 in der eigenen Person oder in der Person der oder des Geschädigten vorliegen.
(2) § 18 gilt entsprechend.
(+++ § 19: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 20Versagung von Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende(1) Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sind zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 in der eigenen Person oder in der Person der oder des Geschädigten vorliegen.
(2) Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 in der eigenen Person oder in der Person der oder des Geschädigten vorliegen.
(+++ § 20: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV020020020Unterabschnitt 2Kriegsauswirkungen beider Weltkriege(+++ UAbschn. 2 (Überschrift vor § 21): Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 21Opfer von Kriegsauswirkungen beider WeltkriegeWer im Inland durch Auswirkungen kriegerischer Vorgänge im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung.
(+++ § 21: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 22Versagung, Entziehung und Minderung der Leistung(1) Leistungen der Sozialen Entschädigung sind zu versagen, wenn Geschädigte während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben. Anhaltspunkte, die eine besonders intensive Überprüfung erforderlich machen, ob Geschädigte durch ihr individuelles Verhalten gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, können sich insbesondere aus einer freiwilligen Mitgliedschaft in der SS ergeben.
(2) Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen der Geschädigten auf eine fortwährende Erbringung der Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutzbedürftig ist.
(3) Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die sofortige Entziehung oder Minderung der Leistungen zu unbilligen Härten führt, soll die Entziehung oder Minderung nach einer angemessenen Übergangsfrist erfolgen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Leistungen aus Ansprüchen, die sich von Geschädigten im Sinne von Absatz 1 ableiten.
(+++ § 22: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV020020030Unterabschnitt 3Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes(+++ UAbschn. 3 (Überschrift vor § 23): Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 23Geschädigte durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes(1) Wer im Zusammenhang mit der Ableistung eines Zivildienstes eine gesundheitliche Schädigung durch eine Tätigkeit, einen Unfall, einen Angriff auf seine Person oder in sonstiger Weise erlitten hat (Zivildienstgeschädigter), erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung.
(2) Ein Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes besteht auch bei gesundheitlichen Schädigungen, die herbeigeführt worden sind 1.auf dem unmittelbaren Weg von und zu der Dienststelle,2.auf dem unmittelbaren Hin- oder Rückweg bei Antritt und Beendigung des Zivildienstes,3.auf einem vom unmittelbaren Weg abweichenden Weg, um a)ein Kind, das mit dem Dienstleistenden in einem Haushalt lebt, wegen des Zivildienstes fremder Obhut anzuvertrauen oderb)mit anderen Dienstleistenden oder Berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,4.auf dem Weg von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn der Dienstleistende wegen der Entfernung seiner Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Pflicht zum Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat.
(3) Ein Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes besteht auch bei gesundheitlichen Schädigungen, die im Zusammenhang mit der Behandlung oder dem Bezug von Leistungen für eine Zivildienstschädigung herbeigeführt worden sind.
(+++ § 23: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV020020040Unterabschnitt 4Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe(+++ UAbschn. 4 (Überschrift vor § 24): Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 24Geschädigte durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen ProphylaxeWer durch eine Schutzimpfung nach § 2 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe nach § 2 Nummer 10 des Infektionsschutzgesetzes, 1.die von einer zuständigen Landesbehörde nach § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,2.die auf Grundlage eines Anspruchs nach einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 des Fünften Buches vorgenommen wurde oder, im Fall einer Schutzimpfung, gegenüber einer Person, die in der privaten Krankenversicherung versichert ist, in einem dem Anspruch nach einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 des Fünften Buches entsprechenden Umfang vorgenommen wurde,3.die von Gesundheitsämtern nach § 20 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes unentgeltlich durchgeführt wurde oder4.die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes angeordnet wurde oder sonst auf Grund eines Gesetzes vorgeschrieben war,eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die über das übliche Ausmaß einer Reaktion auf eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe hinausgeht, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung. Dies gilt auch, wenn die Schutzimpfung mit vermehrungsfähigen Erregern durchgeführt und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde.
(+++ § 24: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV030Kapitel 3Leistungsgrundsätze(+++ Kap. 3 (Überschrift vor § 25): Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 25VoraussetzungenLeistungen der Sozialen Entschädigung werden für schädigungsbedingte Bedarfe erbracht.
(+++ § 25: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 26Leistungsformen(1) Leistungen der Sozialen Entschädigung werden erbracht in Form von Dienstleistungen, Sachleistungen und Geldleistungen.
(2) Geldleistungen werden erbracht als Einmalzahlung oder als laufende Zahlungen.
(3) Auf Antrag werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 des Neunten Buches durch ein Persönliches Budget folgende Leistungen erbracht: 1.Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5,2.Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6,3.Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 sowie4.Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach § 95.
(+++ § 26: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 27Vorrang von Leistungen zur TeilhabeLeistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, die erfolgversprechend und zumutbar sind, haben Vorrang vor dem Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 des Neunten Buches.
(+++ § 27: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 28Verhältnis zu Leistungen anderer Träger(1) Die Leistungen nach diesem Buch wegen eines schädigenden Ereignisses nach § 1 Absatz 2 gehen Leistungen anderer Träger, insbesondere anderer Sozialleistungsträger vor.
(2) Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 werden nicht als Einkommen oder Vermögen auf andere Sozialleistungen oder auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet.
(3) Leistungsansprüche aus privaten Sicherungs- oder Versorgungssystemen sind auf Leistungen nach diesem Buch nicht anzurechnen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
(+++ § 28 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 101 Abs. 3 Satz 7 § 28: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV040Kapitel 4Schnelle Hilfen(+++ Kap. 4 (Überschrift vor § 29): Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV040010Abschnitt 1Leistungen der Schnellen Hilfen(+++ Abschn. 1 (Überschrift vor § 29) Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 29Leistungen und Leistungsart(1) Die Leistungen der Schnellen Hilfen umfassen Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz.
(2) Die Leistungen der Schnellen Hilfen stellen eine Leistung eigener Art dar.
(+++ § 29: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV040020Abschnitt 2Fallmanagement(+++ Abschn. 2 (Überschrift vor § 30): Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 30Leistungen des Fallmanagements(1) Beim Fallmanagement werden die Berechtigten von einer Fallmanagerin oder einem Fallmanager aktivierend und koordinierend durch das Antragsverfahren und Leistungsverfahren begleitet.
(2) Leistungen des Fallmanagements werden mit Einwilligung der Berechtigten erbracht, die auch die erforderlichen Datenerhebungen erfasst. Die Einwilligung ist schriftlich zu dokumentieren.
(3) Berechtigte können ein Fallmanagement erhalten.
(4) Geschädigte sollen ein Fallmanagement erhalten, wenn 1.das schädigende Ereignis eine Straftat gegen das Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung war oder2.sie bei Eintritt des schädigenden Ereignisses minderjährig waren.
(5) Das Fallmanagement umfasst insbesondere: 1.die Ermittlung des möglichen Hilfebedarfs, der durch das schädigende Ereignis unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls entstanden ist,2.den Hinweis auf die in Betracht kommenden Sozialleistungen,3.die Begleitung der Berechtigten mit dem Ziel des Erhalts zügiger und aufeinander abgestimmter Leistungen, soweit Berechtigte Ansprüche gegen andere Träger von Sozialleistungen nach den Kapiteln 5, 6, 7 und 11 haben oder haben könnten,4.die Unterstützung bei der Antragstellung, die Aufklärung über die Einleitung und den Ablauf des Verfahrens in der Sozialen Entschädigung sowie5.die Begleitung des Verfahrens in der Sozialen Entschädigung.
(6) Das Fallmanagement kann die Kontaktaufnahme mit möglicherweise berechtigten Personen umfassen.
(7) Soweit eine Bedarfsermittlung und ein Teilhabeplanverfahren nach den Kapiteln 2 bis 4 des Neunten Buches durchzuführen sind, werden Leistungen des Fallmanagements ergänzend erbracht.
(+++ § 30: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV040030Abschnitt 3Traumaambulanz(+++ Abschn. 3 (Überschrift vor § 31): Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 31Leistungen in einer Traumaambulanz(1) In einer Traumaambulanz wird psychotherapeutische Intervention erbracht, um den Eintritt einer psychischen Gesundheitsstörung oder deren Chronifizierung zu verhindern.
(2) Psychotherapeutische Intervention wird nur in Traumaambulanzen erbracht, mit denen die Träger der Sozialen Entschädigung eine Vereinbarung nach § 37 geschlossen haben.
(+++ §§ 31 bis 37: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 5 G vom 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2021 +++)
SGB 14SGB XIV§ 32Psychotherapeutische Frühintervention(1) Geschädigte sollen psychotherapeutische Frühintervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach dem schädigenden Ereignis oder nach Kenntnisnahme hiervon erfolgt.
(2) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sollen psychotherapeutische Frühintervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten erfolgt, nachdem sie von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben.
(+++ §§ 31 bis 37: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 5 G vom 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2021 +++)
SGB 14SGB XIV§ 33Psychotherapeutische Intervention in anderen FällenGeschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sollen psychotherapeutische Intervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn ein mehr als zwölf Monate zurückliegendes schädigendes Ereignis zu einer akuten psychischen Belastung geführt hat und die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach Auftreten der akuten Belastung erfolgt.
(+++ §§ 31 bis 37: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 5 G vom 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2021 +++)
SGB 14SGB XIV§ 34Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang(1) Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende haben Anspruch auf insgesamt bis zu 15 Sitzungen in der Traumaambulanz nach Maßgabe der folgenden Absätze, sofern die Voraussetzungen nach § 32 oder § 33 vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen beträgt der Höchstanspruch 18 Sitzungen.
(2) Die ersten fünf beziehungsweise bei Kindern und Jugendlichen die ersten acht Sitzungen dienen insbesondere der Abklärung der psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit, der Durchführung der Diagnostik und der erforderlichen Akutmaßnahmen. Sie können in Anspruch genommen werden, auch wenn noch keine Entscheidung im Erleichterten Verfahren nach § 115 ergangen ist.
(3) Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende haben Anspruch auf bis zu zehn weitere Sitzungen, wenn diese erforderlich sind und ein Anspruch auf Leistungen der Traumaambulanz festgestellt wurde. Der Anspruch auf bis zu zehn weitere Sitzungen besteht auch dann, wenn die zuständige Behörde zwei Wochen nach Vorliegen des Antrags keine Entscheidung getroffen hat und die Traumaambulanz die dringende Behandlungsbedürftigkeit sowie die geplante Durchführung der weiteren Sitzungen vorab angezeigt hat.
(+++ §§ 31 bis 37: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 5 G vom 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2021 +++)
SGB 14SGB XIV§ 35Weiterer Bedarf nach Betreuung in der Traumaambulanz(1) Besteht bei Personen, die die Betreuung in der Traumaambulanz in Anspruch nehmen, auch nach dieser Betreuung weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf, so verweist der Träger der Sozialen Entschädigung sie auf weitere psychotherapeutische Angebote.
(2) Die Traumaambulanz ist verpflichtet, der zuständigen Behörde den weiteren Bedarf so frühzeitig wie möglich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden legen in den nach § 37 zu schließenden Vereinbarungen die Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Informationspflicht aus Satz 1 fest.
(+++ §§ 31 bis 37: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 5 G vom 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2021 +++)
SGB 14SGB XIV§ 36Fahrkosten(1) Übernommen werden die erforderlichen Fahrkosten zur nächstgelegenen Traumaambulanz. Gleiches gilt für die erforderlichen Fahrkosten einer notwendigen Begleitperson sowie für Kinder, deren Mitnahme erforderlich ist, weil ihre Betreuung nicht sichergestellt ist. Übernommen werden auch die notwendigen Betreuungskosten für zu pflegende oder zu betreuende Familienangehörige sowohl für die Berechtigten als auch für die notwendigen Begleitpersonen für Kinder und Jugendliche.
(2) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zu Grunde gelegt, der bei der Beförderung in der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist. Bei der Beförderung in einem anderen Verkehrsmittel wird ein Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes zu Grunde gelegt.
(+++ §§ 31 bis 37: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 5 G vom 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2021 +++)
SGB 14SGB XIV§ 37Vereinbarungen mit Traumaambulanzen(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden schließen Vereinbarungen mit Traumaambulanzen, die die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllen. Am 1. Januar 2021 bestehende Vereinbarungen bleiben hiervon für die Dauer ihrer Laufzeit unberührt.
(2) Die Vereinbarung muss die wesentlichen Anforderungen an die Traumaambulanz sowie die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen. In der Vereinbarung muss sich die Traumaambulanz verpflichten, nach § 32 und § 33 berechtigte Personen im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes psychotherapeutisch zu betreuen. Darüber hinaus enthält die Vereinbarung als Mindestinhalt Regelungen über 1.den psychotherapeutisch zu betreuenden Personenkreis,2.Art und Ziel der Leistung,3.die Anforderungen an die personelle Ausstattung und an die Qualifikation des Personals,4.die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung bestehenden Pflichten der Traumaambulanz,5.den Datenschutz sowie6.die Vergütung der von der Traumaambulanz erbrachten Leistungen.
(+++ §§ 31 bis 37: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 5 G vom 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2021 +++)
SGB 14SGB XIV§ 38VerordnungsermächtigungDas Nähere zu den Vereinbarungen nach § 37 regelt eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung, die zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Mindestinhalt der Verordnung sind Bestimmungen 1.zur Qualifikation des Personals der Traumaambulanz, das die Sitzungen durchführt,2.zur Dauer der einzelnen Sitzung,3.zur Erreichbarkeit der Traumaambulanz und zum Zeitraum, in welchem die Betroffenen einen Termin dort erhalten müssen, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten,4.zu den Dokumentationspflichten,5.zum Abrechnungsverfahren einschließlich der sich daraus ergebenden Datenübermittlungswege,6.zur Schweigepflichtentbindung und7.zur Vertraulichkeit.
(+++ § 38: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 3 Nr. 1 G vom 12.12.2019 I 2652 mWv 20.12.2019 +++)
SGB 14SGB XIV040040Abschnitt 4Kooperationsvereinbarungen(+++ Abschn. 4 (Überschrift vor § 39): Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 39Kooperationsvereinbarungen für Beratungs- und BegleitangeboteDie Träger der Sozialen Entschädigung können Kooperationsvereinbarungen mit Organisationen schließen, die eine umfassende qualitätsgesicherte Beratung und Begleitung der Berechtigten sicherstellen. Dabei berücksichtigen sie Angebote, die sich an Angehörige besonders schutzbedürftiger Personengruppen richten. Sie können diesen Organisationen Sach- und Geldmittel zur Verfügung stellen.
(+++ § 39: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 40VerordnungsermächtigungDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die qualitativen Anforderungen an Kooperationsvereinbarungen zu regeln. Mindestinhalte der Verordnung sind: 1.die Anforderungen an die Qualifikation der Organisationen, mit denen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden können, sowie2.die Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisation nach Nummer 1.
(+++ § 40: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 3 Nr. 1 G vom 12.12.2019 I 2652 mWv 20.12.2019 +++)
SGB 14SGB XIV050Kapitel 5Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung(+++ Kap. 5 (Überschrift vor § 41): Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV050010Abschnitt 1Leistungen und Nachweispflicht(+++ Abschn. 1 (Überschrift vor § 41): Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 41Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung(1) Geschädigte haben für anerkannte Schädigungsfolgen Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach den Vorschriften dieses Kapitels.
(2) Ist eine Gesundheitsstörung im Sinne einer Verschlimmerung als Folge einer Schädigung anerkannt, besteht abweichend von Absatz 1 Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung für die gesamte Gesundheitsstörung. Dies gilt nicht, wenn die als Folge einer Schädigung anerkannte Gesundheitsstörung auf den Zustand, der Leistungen der Krankenbehandlung erfordert, ohne Einfluss ist.
(+++ § 41: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 42Krankenbehandlung(1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen 1.Leistungen der Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel, Fünfter Abschnitt Erster Titel und Siebter Abschnitt des Fünften Buches und2.weitere Leistungen der Krankenbehandlung in den Leistungsbereichen nach Nummer 1 entsprechend der jeweiligen Satzung der nach § 57 Absatz 2 oder Absatz 3 zuständigen Krankenkasse.Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung.
(2) Geschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder höher können für Nichtschädigungsfolgen Leistungen entsprechend dem Dritten Kapitel des Fünften Buches erhalten, wenn sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben oder diese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können und das Versagen von Leistungen eine unbillige Härte bedeuten würde.
(3) Angehörige nach § 2 Absatz 3 und Nahestehende nach § 2 Absatz 5 von Geschädigten, die einen Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder höher haben, können Leistungen entsprechend dem Dritten Kapitel des Fünften Buches erhalten, wenn sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben oder diese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können und das Versagen von Leistungen eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Hinterbliebene nach § 2 Absatz 4 können Leistungen entsprechend dem Dritten Kapitel des Fünften Buches erhalten, wenn sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben oder diese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können und das Versagen von Leistungen eine unbillige Härte bedeuten würde.
(5) Absatz 1 gilt, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
(+++ § 42: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 43Ergänzende Leistungen der Krankenbehandlung(1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen auf Antrag über die Leistungen der Krankenbehandlung nach § 42 hinaus ergänzende Leistungen, wenn diese unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Einzelfalls und der besonderen Bedarfe der oder des Geschädigten notwendig sind. Die Krankenkassen sollen der zuständigen Verwaltungsbehörde Fälle mitteilen, in denen die Erbringung einer ergänzenden Leistung der Krankenbehandlung durch die zuständige Verwaltungsbehörde angezeigt ist.
(2) Ergänzende Leistungen sind insbesondere 1.besondere psychotherapeutische Leistungen, die a)über die nach dem Leistungskatalog des Fünften Buches anerkannten Behandlungsverfahren hinausgehen,b)die zulässigen Höchstgrenzen der maximalen Stundenzahl für das jeweilige Verfahren und die Behandlungsfrequenz je Woche überschreiten oderc)von psychotherapeutisch tätigen Ärztinnen und Ärzten oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern, die eine Qualifizierung im Bereich der Psychotherapie nachweisen, erbracht werden,2.besondere zahnärztliche, implantologische, kieferchirurgische und kieferorthopädische Leistungen sowie Mehrleistungen für Zahnersatz,3.besondere heilpädagogische Leistungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres,4.besondere verschreibungspflichtige Arzneimittel oder besondere nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel,5.besondere über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende ärztliche und nichtärztliche Leistungen im Rahmen einer stationären Behandlung.
(3) Kosten für in Absatz 2 Nummer 2 genannte Leistungen, die in Umfang, Material oder Ausführung über das schädigungsbedingt Notwendige hinausgehen, sind von den Geschädigten selbst zu tragen.
(4) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende erhalten auf Antrag besondere psychotherapeutische Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1, wenn diese Leistungen 1.zum Ausgleich von psychischen Beeinträchtigungen erforderlich sind, die mittelbar auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind,2.im Rahmen der individuellen Absicherung im Krankheitsfall nicht oder nicht in ausreichendem Maße erbracht werden und3.zur Erreichung oder Sicherung des Behandlungserfolges notwendig sind.
(+++ § 43: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 44Sachleistungsprinzip, Kostenbeteiligung(1) Leistungen der Krankenbehandlung werden als Sachleistungen erbracht, soweit sich aus diesem Buch, dem Fünften Buch oder dem Neunten Buch nichts Abweichendes ergibt.
(2) Geschädigte erhalten Sachleistungen ohne Beteiligung an den Kosten. Dies gilt nicht für nach § 42 Absatz 2 erbrachte Sachleistungen.
(+++ § 44 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 151 Abs. 1 Satz 2 +++) (+++ § 44: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 45NachweispflichtFür den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach § 42 gilt § 15 Absatz 2 bis 6 des Fünften Buches entsprechend. Abweichend von Satz 1 legitimieren sich Berechtigte, die über keine elektronische Gesundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches verfügen, durch Vorlage von Behandlungsscheinen. Diese werden den Berechtigten von der nach § 57 Absatz 3 oder 4 zuständigen Krankenkasse ausgestellt.
(+++ § 45: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 46Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche(1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen 1.die in § 31 Absatz 1 des Siebten Buches genannten Hilfsmittel sowie2.einen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche.Zahnersatz gilt nicht als Hilfsmittel.
(2) Art und Umfang der Hilfsmittel sowie der Pauschbetrag richten sich nach 1.der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches in der jeweils geltenden Fassung und2.den gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches.Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.
(+++ § 46: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
SGB 14SGB XIV§ 47Krankengeld der Sozialen Entschädigung(1) Geschädigte erhalten bei einer durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursachten Arbeitsunfähigkeit oder bei einer wegen einer anerkannten Schädigungsfolge erforderlichen stationären Behandlung Krankengeld der Sozialen Entschädigung entsprechend den Regelungen zum Krankengeld des Fünften Buches nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9.
(2) Krankengeld der Sozialen Entschädigung erhalten auch 1.hauptberuflich selbständige Erwerbstätige, die keine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches abgegeben haben,2.Beschäftigte, die keine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 des Fünften Buches abgegeben haben und3.geringfügig Beschäftigte, deren Beschäftigung keine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 des Fünften Buches begründet sowie Familienversicherte nach § 10 des Fünften Buches.
(3) Als arbeitsunfähig im Sinne des § 44 Absatz 1 des Fünften Buches sind auch Geschädigte anzusehen, die ohne arbeitsunfähig zu sein, wegen einer Maßnahme der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.
(4) Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung beträgt 80 Prozent des Regelentgelts, darf jedoch das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der jeweils geltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt. Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.
(5) Haben Geschädigte von einem anderen Rehabilitationsträger Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen und ist ihnen im Anschluss daran Krankengeld der Sozialen Entschädigung zu zahlen, so ist bei dessen Berechnung von dem bisher zugrunde gelegten Entgelt auszugehen.
(6) Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches abgegeben haben, entsteht der Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung zu den in § 46 Satz 1 des Fünften Buches geregelten Zeiten. § 46 Satz 2 bis 4 des Fünften Buches findet keine Anwendung.
(7) Für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Fünften Buches abgegeben haben, ruht der Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung abweichend von § 49 Absatz 1 Nummer 7 des Fünften Buches in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit nicht.
(8) Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung endet nicht vor dem Ende einer stationären Behandlung.
(9) Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung ist bis zum Beginn von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer weiteren medizinischen Maßnahme weiter zu zahlen, wenn die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder eine weitere medizinische Maßnahme 1.nach Abschluss der Krankenbehandlung erforderlich sind und2.aus Gründen, die die Geschädigten nicht zu vertreten haben, …
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