Obsah (72)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 11a§ 12§ 13§ 13a§ 14§ 15§ 16§ 17§ 17a§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 29§ 30§ 30a§ 31§ 31a§ 32§ 33§ 34§ 35§ 36§ 37§ 38§ 38a§ 38b§ 38c§ 38d§ 38e§ 38f§ 39§ 40§ 41§ 42§ 43§ 44§ 44a§ 45§ 45a§ 45b§ 45c§ 46§ 47§ 48§ 49§ 50§ 51§ 52§ 52a§ 53§ 54§ 55§ 56AufenthV2004-11-25BGBl I2004, 2945AufenthaltsverordnungStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2005 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 29.10.2025 I Nr. 260 u. G v. 23.4.2026 I Nr. 111 +++)
InhaltsübersichtKapitel 1Allgemeine Bestimmungen§ 1BegriffsbestimmungenKapitel 2Einreise und Aufenthalt im BundesgebietAbschnitt 1Passpflicht für Ausländer§ 2Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters§ 3Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz§ 4Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer§ 5Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer§ 6Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland§ 7Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland§ 8Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer§ 9Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer§ 10Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer§ 11Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland§ 11aAusstellung von Reiseausweisen für Ausländer für Schülerreisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland§ 12Grenzgängerkarte§ 13Notreiseausweis§ 13aEU-Rückkehrausweis§ 14Befreiung von der Passpflicht in RettungsfällenAbschnitt 2Befreiung vom Erfordernis eines AufenthaltstitelsUnterabschnitt 1Allgemeine Regelungen§ 15Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte§ 16Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen§ 17Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts§ 17aBefreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig AufenthaltsberechtigteUnterabschnitt 2Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise§ 18Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose§ 19Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe§ 20Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt§ 21Befreiung für Inhaber von Grenzgängerkarten§ 22Befreiung für Schüler auf SammellistenUnterabschnitt 3Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen§ 23Befreiung für ziviles Flugpersonal§ 24Befreiung für Seeleute§ 25Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt§ 26Transit ohne Einreise; FlughafentransitvisumUnterabschnitt 4Sonstige Befreiungen§ 27Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten§ 28Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer§ 29Befreiung in Rettungsfällen§ 30Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung§ 30aBefreiung in Fällen gescheiterter langfristiger Mobilität nach der Richtlinie (EU) 2021/1883Abschnitt 3Visumverfahren§ 31Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung§ 31aBeschleunigtes Fachkräfteverfahren§ 32Zustimmung der obersten Landesbehörde§ 33Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern§ 34Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten§ 35Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika§ 36Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte§ 37Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen§ 38Ersatzzuständigkeit der AusländerbehördeAbschnitt 3aAnerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen§ 38aVoraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen§ 38bAufhebung der Anerkennung§ 38cMitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden§ 38dBeirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung§ 38eVeröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge§ 38fInhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden VertragesAbschnitt 4Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet§ 39Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke§ 40Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts§ 41Vergünstigung für Angehörige bestimmter StaatenAbschnitt 5Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen§ 42Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes§ 43Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur WohnsitzverlegungKapitel 3Gebühren§ 44Gebühren für die Niederlassungserlaubnis§ 44aGebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU§ 45Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte§ 45aGebühren für Expressverfahren§ 45bGebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen§ 45cGebühr bei Neuausstellung§ 46Gebühren für das Visum§ 47Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen§ 48Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen§ 49Bearbeitungsgebühren§ 50Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger§ 51Widerspruchsgebühr§ 52Befreiungen und Ermäßigungen§ 52aBefreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung§ 53Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen§ 54Zwischenstaatliche VereinbarungenKapitel 4Ordnungsrechtliche Vorschriften§ 55Ausweisersatz§ 56Ausweisrechtliche Pflichten§ 57Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente§ 57aPflichten der Inhaber von Dokumenten mit Chip nach § 78 des AufenthaltsgesetzesKapitel 5VerfahrensvorschriftenAbschnitt 1Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente§ 58Vordruckmuster§ 59Muster der Aufenthaltstitel§ 59aHinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU§ 59bHinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Blauen Karte EU§ 60Lichtbild§ 60aAusgabe und Versand des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts§ 61Sicherheitsstandard, AusstellungstechnikAbschnitt 2Datenerfassung, Datenverarbeitung und DatenschutzUnterabschnitt 1Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit Chip nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes§ 61aFingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip§ 61bForm und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung§ 61cÜbermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller§ 61dNachweis der Erfüllung der Anforderungen§ 61eQualitätsstatistik§ 61fAutomatischer Abruf aus Dateisystemen und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich§ 61gVerwendung im nichtöffentlichen Bereich§ 61hAnwendung der PersonalausweisverordnungUnterabschnitt 2Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen§ 62Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden§ 63Ausländerdatei A§ 64Datensatz der Ausländerdatei A§ 65Erweiterter Datensatz§ 66Dateisystem über Passersatzpapiere§ 67Ausländerdatei B§ 68Löschung§ 69Visadateien der Auslandsvertretungen§ 70(weggefallen)Unterabschnitt 3Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden§ 71Übermittlungspflicht§ 72Mitteilungen der Meldebehörden§ 72aMitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden§ 73Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes§ 74Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen§ 75(weggefallen)§ 76Mitteilungen der Gewerbebehörden§ 76aForm und Verfahren der Datenübermittlung im AusländerwesenUnterabschnitt 4Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes§ 76bTechnische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik§ 76cNationale Sicherheits- und QualitätsstatistikKapitel 6Ordnungswidrigkeiten§ 77Ordnungswidrigkeiten§ 78Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über OrdnungswidrigkeitenKapitel 7Übergangs- und Schlussvorschriften§ 79Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte§ 80Übergangsregelung für bestimmte Fiktionsbescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster§ 80aÜbergangsregelungen für britische Staatsangehörige im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union§ 81Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren§ 82Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien§ 82aÜbergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union§ 82bÜbergangsregelung zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2§ 83Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen§ 84Beginn der Anerkennung von ForschungseinrichtungenAnlagen
010Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Begriffsbestimmungen
(1)Schengen-Staaten sind die Staaten im Sinne des § 2 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.
(2)Ein Kurzaufenthalt ist ein Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird.
(3)Reiseausweise für Flüchtlinge sind Ausweise auf Grund 1.des Abkommens vom
- Oktober 1946 betreffend die Ausstellung eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter die Zuständigkeit des zwischenstaatlichen Ausschusses für die Flüchtlinge fallen (BGBl. 1951 II S. 160) oder2.des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Abkommens vom
- Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559).
(4)Reiseausweise für Staatenlose sind Ausweise auf Grund des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473).
(5)Schülersammellisten sind Listen nach Artikel 2 des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
(6)Flugbesatzungsausweise sind "Airline Flight Crew Licenses" und "Crew Member Certificates" nach der Anlage des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung zum Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411).
(7)Binnenschifffahrtsausweise sind in zwischenstaatlichen Vereinbarungen für den Grenzübertritt vorgesehene Ausweise für ziviles Personal, das internationale Binnenwasserstraßen befährt, sowie dessen Familienangehörige, soweit die Geltung für Familienangehörige in den jeweiligen Vereinbarungen vorgesehen ist.
(8)Europäische Reisedokumente für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Europäische Reisedokumente für die Rückkehr) sind Dokumente nach der Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 13).
(9)EU-Rückkehrausweise sind Reisedokumente im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024.
020Kapitel 2
Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
020010Abschnitt 1Passpflicht für Ausländer
§ 2Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters
Minderjährige Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfüllen die Passpflicht auch durch Eintragung in einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz eines gesetzlichen Vertreters. Für einen minderjährigen Ausländer, der das zehnte Lebensjahr vollendet hat, gilt dies nur, wenn im Pass oder Passersatz sein eigenes Lichtbild angebracht ist.
§ 3Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz
(1)Von anderen Behörden als von deutschen Behörden ausgestellte amtliche Ausweise sind als Passersatz zugelassen, ohne dass es einer Anerkennung nach § 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf, soweit die Bundesrepublik Deutschland 1.auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder2.auf Grund des Rechts der Europäischen Unionverpflichtet ist, dem Inhaber unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Grenzübertritt zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der ausstellende Staat aus dem Geltungsbereich des Ausweises ausgenommen oder wenn der Inhaber nicht zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt ist.
(2)Die Zulassung entfällt, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 feststellt, dass 1.die Gegenseitigkeit, soweit diese vereinbart wurde, nicht gewahrt ist oder2.der amtliche Ausweisa)keine hinreichenden Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Inhabers oder der ausstellenden Behörde enthält,b)keine Sicherheitsmerkmale aufweist, die in einem Mindestmaß vor Fälschung oder Verfälschung schützen, oderc)die Angaben nicht in einer germanischen oder romanischen Sprache enthält.
(3)Zu den Ausweisen im Sinne des Absatzes 1 zählen insbesondere: 1.Reiseausweise für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3),2.Reiseausweise für Staatenlose (§ 1 Abs. 4),3.Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften,4.Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,5.amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für deren Staatsangehörige,6.Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5),7.Flugbesatzungsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 23 gebraucht werden,8.Binnenschifffahrtsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 25 gebraucht werden, und9.EU-Rückkehrausweise (§ 1 Absatz 9).
§ 4Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer
(1)Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind: 1.der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1 und § 11a Absatz 1),2.der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1),3.der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3),4.der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Absatz 4),5.die Schülersammelliste (§ 1 Absatz 5),6.die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Absatz 2),7.das Europäische Reisedokument für die Rückkehr (§ 1 Absatz 8),8.der EU-Rückkehrausweis (§ 1 Absatz 9, § 13a Absatz 1).Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren oder, sofern der Passinhaber im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 9 oder 9a des Aufenthaltsgesetzes oder eines auf Grund des Freizügigkeitsgesetzes/EU ausgestellten Dokuments ist, mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt; eine Verlängerung ist nicht zulässig. Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 auch als vorläufige Dokumente ohne Chip ausgegeben, deren Gültigkeit, auch nach Verlängerungen, ein Jahr nicht überschreiten darf. An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr können in begründeten Fällen abweichend von Absatz 4 Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ohne Chip ausgegeben werden. Passersatzpapiere nach Satz 4 ohne Chip sind höchstens ein Jahr gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Eine Verlängerung dieser Passersatzpapiere ist vor Ablauf der Gültigkeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres um jeweils ein Jahr zulässig; es ist jeweils ein aktuelles Lichtbild einzubringen. Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4, die an heimatlose Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet ausgestellt werden, können mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt werden.
(2)Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Seriennummer sowie dem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers des Passersatzpapiers ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers: 1.Familienname und ggf. Geburtsname,2.den oder die Vornamen,3.Doktorgrad,4.Tag und Ort der Geburt,5.Geschlecht mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen,6.Größe,7.Farbe der Augen,8.Wohnort,9.Staatsangehörigkeit.Auf Antrag kann der Passersatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn der vorherige Eintrag männlich oder weiblich war. Diesem abweichenden Eintrag kommt keine weitere Rechtswirkung zu.
(3)Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten: 1.die Abkürzung a)„PT“ für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere,b)„PR“ für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere oderc)„PS“ für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere,2.die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland,3.den Familiennamen,4.den oder die Vornamen,5.die Seriennummer des Passersatzes, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Passersatznummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann und bei vorläufigen Passersatzpapieren aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht,6.die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,7.den Tag der Geburt,8.die Abkürzung „F“ für Passersatzpapierinhaber weiblichen Geschlechts, „M“ für Passersatzpapierinhaber männlichen Geschlechts und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen,9.die Gültigkeitsdauer des Passersatzes,9a.die Versionsnummer des Dokumentenmusters,10.die Prüfziffern und11.Leerstellen.Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Passersatzpapierinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jedes Passersatzpapier erhält eine neue Seriennummer.
(4)Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom
- Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) sind Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 mit Ausnahme der in § 6 Satz 2 und § 7 genannten Reiseausweise für Ausländer mit einem Chip zu versehen, auf dem das Lichtbild, die Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben gespeichert werden. Die gespeicherten Daten sind mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung gegen unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen zu sichern. Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht errichtet.
(5)Abweichend von Absatz 4 Satz 1 werden in Passersatzpapieren mit Chip bei Antragstellern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine Fingerabdrücke gespeichert. Die Unterschrift durch den Antragsteller ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Passersatzes das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
(6)Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen. Das Gleiche gilt für Passersatzpapiere nach Absatz 1 Nummer 3 und 4, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen.
(7)Ein Passersatz für Ausländer wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Er ist zu entziehen, wenn der Ausländer auf Grund besonderer Vorschriften zur Rückgabe verpflichtet ist und die Rückgabe nicht unverzüglich erfolgt.
(8)Deutsche Auslandsvertretungen entziehen einen Passersatz im Benehmen mit der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist das Benehmen mit der Behörde herzustellen, die den Passersatz ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, mit der Behörde, die ihn verlängert hat.
§ 5Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer
(1)Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.
(2)Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,1.derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,2.in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,3.die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder4.für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.
(3)Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.
(4)Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.
(5)Der Reiseausweis für Ausländer ohne Chip darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
§ 6Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland
Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, 1.wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,2.wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt,3.um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen oder,4.wenn der Ausländer Asylbewerber ist, für die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung des Reiseausweises für Ausländer eine unbillige Härte bedeuten würde und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird der Reiseausweis für Ausländer ohne Chip ausgestellt. Die ausstellende Behörde darf in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 Ausnahmen von § 5 Absatz 2 und 3 sowie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Ausnahmen von § 5 Absatz 4 zulassen. Bei Ausländern, denen nach einer Aufnahmezusage nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist die Erlangung eines Passes oder Passersatzes regelmäßig nicht zumutbar. Dies gilt entsprechend für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten haben.
§ 7Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland
(1)Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne Chip nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, um dem Ausländer die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines hierfür erforderlichen Aufenthaltstitels vorliegen.
(2)Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne Chip zudem nach Maßgabe des § 5 einem in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten ausländischen Familienangehörigen oder dem Lebenspartner eines Deutschen erteilt werden, wenn dieser im Ausland mit dem Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt.
§ 8Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer
(1)Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer darf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung des Ausländers nicht überschreiten. Der Reiseausweis für Ausländer darf im Übrigen ausgestellt werden bis zu einer Gültigkeitsdauer von1.zehn Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr vollendet hat,2.sechs Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2)In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 und des § 7 Abs. 1 darf der Reiseausweis für Ausländer abweichend von Absatz 1 nur für eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Monat ausgestellt werden. In Fällen, in denen der Staat, in oder durch den die beabsichtigte Reise führt, die Einreise nur mit einem Reiseausweis für Ausländer gestattet, der über den beabsichtigten Zeitpunkt der Einreise oder Ausreise hinaus gültig ist, kann der Reiseausweis für Ausländer abweichend von Satz 1 für einen entsprechend längeren Gültigkeitszeitraum ausgestellt werden der auch nach Verlängerung zwölf Monate nicht überschreiten darf.
(3)Ein nach § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 ausgestellter Reiseausweis für Ausländer darf nicht verlängert werden. Der Ausschluss der Verlängerung ist im Reiseausweis für Ausländer zu vermerken.
§ 9Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer
(1)Der Reiseausweis für Ausländer kann für alle Staaten oder mit einer Beschränkung des Geltungsbereichs auf bestimmte Staaten oder Erdteile ausgestellt werden. Der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, ist aus dem Geltungsbereich auszunehmen, wenn nicht in Ausnahmefällen die Erstreckung des Geltungsbereichs auf diesen Staat gerechtfertigt ist.
(2)In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr. 4 ist der Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer auf die den Zweck der Reise betreffenden Staaten zu beschränken. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist eine Erstreckung des Geltungsbereichs auf den Herkunftsstaat unzulässig.
(3)Abweichend von Absatz 1 Satz 2 soll der Geltungsbereich eines Reiseausweises für Ausländer im Fall des § 6 Satz 1 Nr. 3 den Staat einschließen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt.
(4)Der Geltungsbereich des im Ausland ausgestellten Reiseausweises für Ausländer ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, den Ausreisestaat, den Staat der Ausstellung sowie die im Reiseausweis für Ausländer einzeln aufzuführenden, auf dem geplanten Reiseweg zu durchreisenden Staaten zu beschränken.
§ 10Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer
In den Reiseausweis für Ausländer können zur Vermeidung von Missbrauch bei oder nach der Ausstellung sonstige Beschränkungen aufgenommen werden, insbesondere die Bezeichnung der zur Einreise in das Bundesgebiet zu benutzenden Grenzübergangsstelle oder die Bezeichnung der Person, in deren Begleitung sich der Ausländer befinden muss. § 46 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.
§ 11Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland
(1)Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle ausgestellt werden. Dasselbe gilt für die zulässige Verlängerung eines nach Satz 1 ausgestellten Reiseausweises für Ausländer im Ausland.
(2)Im Ausland darf ein im Inland ausgestellter oder verlängerter Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde verlängert werden. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die den Reiseausweis ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, bei der Behörde, die ihn verlängert hat.
(3)Die Aufhebung von Beschränkungen nach den §§ 9 und 10 im Ausland bedarf der Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die die Beschränkung eingetragen hat.
§ 11aAusstellung von Reiseausweisen für Ausländer für Schülerreisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
(1)Ein Reiseausweis für Ausländer kann ausgestellt werden an Ausländer, die als Mitglied einer Schülergruppe einer deutschen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule in Begleitung einer Lehrkraft in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland reisen, sofern sie keinen hierfür ausreichenden eigenen Pass oder Passersatz besitzen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Schülerreise in oder durch den Herkunftsstaat des Ausländers führt.
(2)Die §§ 5 bis 11 finden mit Ausnahme des § 5 Absatz 4 in den Fällen des Absatzes 1 keine Anwendung.
(3)Ein nach Absatz 1 Satz 1 ausgestellter Reiseausweis für Ausländer enthält einen Chip. Der Reiseausweis ist für einen Gültigkeitszeitraum auszustellen, der die geplante Reise umfasst und die Anforderungen erfüllt, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Staaten, durch die die beabsichtigte Reise führt, an die Gültigkeitsdauer stellen. Der Geltungsbereich ist auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Staaten zu beschränken, durch die die beabsichtigte Reise führt. In dem Reiseausweis ist zu vermerken, dass er nur für die während des Gültigkeitszeitraums durchgeführte Reise als Mitglied einer Schülergruppe einer deutschen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule gilt. Geht ein nach Absatz 1 Satz 1 ausgestellter Reiseausweis für Ausländer verloren oder wird er gestohlen und wird im Ausland ersatzweise erneut ausgestellt, muss dieser keinen Chip enthalten.
(4)Der Ausländer hat den nach Absatz 1 Satz 1 ausgestellten Reiseausweis für Ausländer nach Rückkehr in das Bundesgebiet oder bei Nichtantritt der Reise der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich zurückzugeben.
§ 12Grenzgängerkarte
(1)Einem Ausländer, der sich in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat rechtmäßig aufhält und der mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehrt, kann eine Grenzgängerkarte für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums im Bundesgebiet erteilt werden, wenn er 1.in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner lebt,2.in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner lebt, der Unionsbürger ist und als Grenzgänger im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausübt oder ohne Grenzgänger zu sein seinen Wohnsitz vom Bundesgebiet in einen an Deutschland angrenzenden Staat verlegt hat, oder3.die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums nur deshalb nicht erfüllt, weil er Grenzgänger ist.Eine Grenzgängerkarte zur Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet darf nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt hat oder die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Im Fall der selbständigen Tätigkeit kann die Grenzgängerkarte unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Für eine Grenzgängerkarte zur Ausübung eines Studiums gilt § 16b Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend. Einem Ausländer, der Beamter ist, in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat wohnt und mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehrt, wird eine Grenzgängerkarte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten im Bundesgebiet erteilt. Die Grenzgängerkarte kann bei der erstmaligen Erteilung bis zu einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden. Sie kann für jeweils zwei Jahre verlängert werden, solange die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
(2)Staatsangehörigen der Schweiz wird unter den Voraussetzungen und zu den Bedingungen eine Grenzgängerkarte ausgestellt und verlängert, die in Artikel 7 Abs. 2, Artikel 13 Abs. 2, Artikel 28 Abs. 1 und Artikel 32 Abs. 2 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) genannt sind.
§ 13Notreiseausweis
(1)Zur Vermeidung einer unbilligen Härte, oder soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht, darf einem Ausländer ein Notreiseausweis ausgestellt werden, wenn der Ausländer seine Identität glaubhaft machen kann und er 1.Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder eines Staates ist, der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), die durch die Verordnung (EU) 2019/592 (ABl. L 103 I vom 12.4.2019, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt ist, oder2.aus sonstigen Gründen zum Aufenthalt im Bundesgebiet, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz oder zur Rückkehr dorthin berechtigt ist.
(2)Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können nach Maßgabe des Absatzes 1 an der Grenze einen Notreiseausweis ausstellen, wenn der Ausländer keinen Pass oder Passersatz mitführt.
(3)Die Ausländerbehörde kann nach Maßgabe des Absatzes 1 einen Notreiseausweis ausstellen, wenn die Beschaffung eines anderen Passes oder Passersatzes, insbesondere eines Reiseausweises für Ausländer, im Einzelfall nicht in Betracht kommt.
(4)Die ausstellende Behörde kann die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis bescheinigen, sofern die Bescheinigung der beabsichtigten Auslandsreise dienlich ist. Die in Absatz 2 genannten Behörden bedürfen hierfür der Zustimmung der Ausländerbehörde.
(5)Abweichend von Absatz 1 können die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden 1.zivilem Schiffspersonal eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes für den Aufenthalt im Hafenort während der Liegezeit des Schiffes und2.zivilem Flugpersonal für einen in § 23 Abs. 1 genannten Aufenthaltsowie die jeweils mit einem solchen Aufenthalt verbundene Ein- und Ausreise einen Notreiseausweis ausstellen, wenn es keinen Pass oder Passersatz, insbesondere keinen der in § 3 Abs. 3 genannten Passersatzpapiere, mitführt. Absatz 4 findet keine Anwendung.
(6)Die Gültigkeitsdauer des Notreiseausweises darf längstens einen Monat betragen.
§ 13aEU-Rückkehrausweis
(1)Einem Unionsbürger, dessen Pass oder Passersatz verloren gegangen ist, gestohlen oder vernichtet wurde oder sonst nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden kann, wird auf seinen Antrag in einem Drittstaat, in dem der Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit konsularisch nicht durch eine eigene Auslandsvertretung im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/637 vertreten ist, ein EU-Rückkehrausweis zum Zwecke der Einreise in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er seinen Aufenthalt hat, von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt, sofern der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, die Angaben des Antragstellers zu dessen Staatsangehörigkeit bestätigt und keine Einwände erhebt. Abweichend von Satz 1 darf ausnahmsweise das Dokument auch zum Zwecke einer einzigen Reise in ein anderes Land ausgestellt werden.
(2)Die Gültigkeitsdauer des EU-Rückkehrausweises ist nach dem Zeitraum zu bemessen, der für die Reise in den in Absatz 1 genannten Staat erforderlich ist, zuzüglich zwei Tage Nachfrist. Die Gültigkeitsdauer darf nur unter außergewöhnlichen Umständen 15 Kalendertage überschreiten.
(3)Die deutsche Auslandsvertretung konsultiert spätestens zwei Arbeitstage nach Antragstellung den Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/637 zum Zwecke der Überprüfung der Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers. Die deutsche Auslandsvertretung übermittelt hierfür dem jeweiligen Mitgliedstaat die notwendigen Angaben zur Identität, insbesondere Namen und Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geschlecht des Antragstellers sowie ein Gesichts- oder Lichtbild des Antragstellers im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/997 und eine Fotokopie oder elektronische Kopie eines verfügbaren Identifizierungsmittels und, soweit verfügbar, Art und Nummer des zu ersetzenden Dokuments sowie eine nationale Registrierungs- oder Sozialversicherungsnummer. Hat der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, Einwände gegen die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises, findet Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 Anwendung.
(4)Der EU-Rückkehrausweis ist spätestens zwei Arbeitstage nach Erhalt der Bestätigung der Angaben zur Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers auszustellen und eine Kopie an den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, zu übersenden. In begründeten Fällen darf die Frist nach Satz 1 überschritten werden. In äußersten Notfällen kann ein EU-Rückkehrausweis für einen Unionsbürger auch ohne vorherige Bestätigung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ausgestellt werden, wenn die deutsche Auslandsvertretung zuvor alle Kommunikationsmittel ausgeschöpft hat. Der Mitgliedstaat ist anschließend über die Ausstellung des EU-Rückkehrausweises sowie die darin enthaltenen Informationen so schnell wie möglich zu informieren.
(5)Eingehende Konsultationsanfragen anderer Mitgliedstaaten leitet das Auswärtige Amt an die jeweils zuständige deutsche Behörde weiter. Die Rückmeldung ist dem jeweiligen Mitgliedstaat über das Auswärtige Amt spätestens drei Arbeitstage nach Erhalt der Informationen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 und 3 zu übermitteln. Kann die Frist nicht eingehalten werden, unterrichtet das Auswärtige Amt den anfragenden Mitgliedstaat und gibt eine Einschätzung ab, wann mit einer Antwort zu rechnen ist.
(6)Der EU-Rückkehrausweis ist nach Ankunft am Zielort bei der für die Beantragung von Reisedokumenten zuständigen Behörde abzugeben. Die zurückgegebenen EU-Rückkehrausweise und Kopien sind umgehend zu vernichten.
(7)EU-Rückkehrausweise nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom
- Mai 2024 enthalten neben der Angabe des ausstellenden Staates, dem Tag und Ort der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Seriennummer des EU-Rückkehrausweises und dem Gesichts- oder Lichtbild, der Unterschrift des Inhabers sowie dem Reiseziel und gegebenenfalls Transitstaaten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers: 1.Familienname,2.den oder die Vornamen,3.Staatsangehörigkeit,4.Tag der Geburt,5.Geschlechtsangabe mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen,6.ein Anmerkungsfeld.EU-Rückkehrausweise enthalten zudem eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten: 1.die Abkürzung „PU“ für Dokumententyp,2.die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland,3.den Familiennamen,4.den oder die Vornamen,5.die Seriennummer des EU-Rückkehrausweises,6.die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,7.den Tag der Geburt,8.die Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen,9.die Gültigkeitsdauer des EU-Rückkehrausweises,10.die Prüfziffern und11.Leerstellen.Die Seriennummer und Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Inhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jeder EU-Rückkehrausweis enthält eine neue Seriennummer. Bei der Ausstellung des EU-Rückkehrausweises findet Artikel 8 Absatz 2, 5 bis 8 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom
- Mai 2024 Anwendung.
(8)Die für die Zwecke der Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises verarbeiteten personenbezogenen Daten einschließlich des Gesichts- oder Lichtbilds des Antragstellers dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Identität nach dieser Vorschrift, für das Drucken der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke und zur Erleichterung der Reise des Antragstellers verwendet werden. Die Berichtigung, Speicherung und Löschung der personenbezogenen Daten, die zur Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises verarbeitet oder auf einem EU-Rückkehrausweis gespeichert werden, richten sich nach Artikel 15 Absatz 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024.
(9)Die Ausstellung des EU-Rückkehrausweises ist gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 zu überwachen und die Informationen an die Europäische Kommission zu übermitteln. (+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V. v. 29.10.2025 I Nr. 260 +++)
§ 14Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen
Von der Passpflicht sind befreit 1.Ausländer, die aus den Nachbarstaaten, auf dem Seeweg oder im Wege von Rettungsflügen aus anderen Staaten einreisen und bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen, und 2.Ausländer, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören. Die Befreiung endet, sobald für den Ausländer die Beschaffung oder Beantragung eines Passes oder Passersatzes auch in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird.
020020Abschnitt 2Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
020020010Unterabschnitt 1Allgemeine Regelungen
§ 15Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte
Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern für Kurzaufenthalte richtet sich nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere dem Schengener Durchführungsübereinkommen und der Verordnung (EU) 2018/1806 in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen.
§ 16Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen
Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 gegenüber den in Anlage A aufgeführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen.
§ 17Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts
(1)Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind die Personen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 in der jeweils geltenden Fassung und die Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels oder nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht befreit, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2)Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Ausländer im Bundesgebiet bis zu 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten ausübt, die nach § 30 Nummer 2 und 3 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausübt. Die zeitliche Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, die lediglich Güter oder Personen durch das Bundesgebiet hindurchbefördern, ohne dass die Güter oder Personen das Transportfahrzeug wechseln. Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach § 30 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung 90 Tage innerhalb von 180 Tagen. Selbständige Tätigkeiten nach § 30 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung und nach den Sätzen 1 und 2 dürfen unter den dort genannten Voraussetzungen ohne den nach § 4a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel ausgeübt werden.
(3)Absatz 1 findet keine Anwendung auf Beschäftigungen für eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen, zu deren Ausübung die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis nach § 15a Absatz 1 Nummer 1 oder § 15d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt hat.
§ 17aBefreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte
Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Nummer 3 der Beschäftigungsverordnung für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
020020020Unterabschnitt 2Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise
§ 18Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose
Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge oder für Staatenlose sind für die Einreise und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern 1.der Reiseausweis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder von einem in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staat ausgestellt wurde,2.der Reiseausweis eine Rückkehrberechtigung enthält, die bei der Einreise noch mindestens vier Monate gültig ist und3.sie keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge, die von einem der in Anlage A Nr. 3 genannten Staaten ausgestellt wurden.
§ 19Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe
Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind Staatsangehörige der in Anlage B zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienstlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.
§ 20Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind Inhaber 1.von Ausweisen für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften,2.von Ausweisen für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,3.von vatikanischen Pässen, wenn sie sich nicht länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten,4.von Passierscheinen zwischenstaatlicher Organisationen, die diese den in ihrem Auftrag reisenden Personen ausstellen, soweit die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Vereinbarung mit der ausstellenden Organisation verpflichtet ist, dem Inhaber die Einreise und den Aufenthalt zu gestatten.
§ 21
Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise, den Aufenthalt und für die in der Grenzgängerkarte bezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
§ 22Befreiung für Schüler auf Sammellisten
(1)Schüler, die als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule an einer Reise in oder durch das Bundesgebiet teilnehmen, sind für die Einreise, Durchreise und einen Kurzaufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie1.Staatsangehörige eines in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates sind,2.ihren Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staat oder der Schweiz haben,3.in einer Sammelliste eingetragen sind, die den Voraussetzungen entspricht, die in Artikel 1 Buchstabe b in Verbindung mit dem Anhang des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat festgelegt sind, und4.keine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2)Schüler mit Wohnsitz im Bundesgebiet, die für eine Reise in das Ausland in einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden inländischen Schule auf einer von deutschen Behörden ausgestellten Schülersammelliste aufgeführt sind, sind für die Wiedereinreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn die Ausländerbehörde angeordnet hat, dass die Abschiebung nach der Wiedereinreise ausgesetzt wird. Diese Anordnung ist auf der Schülersammelliste oder in einem der Schülerin oder dem Schüler ausgestellten deutschen Passersatz zu vermerken.
020020030Unterabschnitt 3Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen
§ 23Befreiung für ziviles Flugpersonal
(1)Ziviles Flugpersonal, das im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, ist vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern es 1.sich nur auf dem Flughafen, auf dem das Flugzeug zwischengelandet ist oder seinen Flug beendet hat, aufhält, 2.sich nur im Gebiet einer in der Nähe des Flughafens gelegenen Gemeinde aufhält oder 3.zu einem anderen Flughafen wechselt.
(2)Ziviles Flugpersonal, das nicht im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, kann für einen in Absatz 1 genannten Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt. Zuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden. Zum Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.
§ 24Befreiung für Seeleute
(1)Seelotsen, die in Ausübung ihres Berufes handeln und sich durch amtliche Papiere über ihre Person und Seelotseneigenschaft ausweisen, benötigen für ihre Einreise und ihren Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel.
(2)Ziviles Schiffspersonal eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes kann, sofern es nicht unter Absatz 1 fällt, für den Aufenthalt im Hafenort während der Liegezeit des Schiffes vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt. Zuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden. Zum Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.
(3)Ziviles Schiffspersonal im Sinne der vorstehenden Absätze sind der Kapitän eines Schiffes, die Besatzungsmitglieder, die angemustert und auf der Besatzungsliste verzeichnet sind, sowie sonstige an Bord beschäftigte Personen, die auf einer Besatzungsliste verzeichnet sind.
§ 25Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt
(1)Ausländer, die 1.auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates betriebenen Schiff in der grenzüberschreitenden Binnenschifffahrt tätig sind,2.im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels des Staates sind, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat und dort der Aufenthaltstitel die Tätigkeit in der Binnenschifffahrt erlaubt und3.in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen sind,sind für die Einreise und für Aufenthalte bis zu sechs Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit der ersten Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
(2)Ausländer, die 1.auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland betriebenen Schiff in der Donauschifffahrt einschließlich der Schifffahrt auf dem Main-Donau-Kanal tätig sind,2.in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen sind und3.einen Binnenschifffahrtsausweis besitzen,sind für die Einreise und für Aufenthalte bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit der ersten Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
(3)Die Befreiung nach Absatz 1 und 2 gilt für die Einreise und den Aufenthalt 1.an Bord,2.im Gebiet eines Liegehafens und einer nahe gelegenen Gemeinde und3.bei Reisen zwischen dem Grenzübergang und dem Schiffsliegeort oder zwischen Schiffsliegeorten auf dem kürzesten Wegeim Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen oder Sachen sowie in der Donauschifffahrt zur Weiterbeförderung derselben Personen oder Sachen.
(4)Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die in Binnenschifffahrtsausweisen eingetragenen Familienangehörigen.
§ 26Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum
(1)Ausländer, die sich im Bundesgebiet befinden, ohne im Sinne des § 13 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes einzureisen, sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
(2)Das Erfordernis einer Genehmigung für das Betreten des Transitbereichs eines Flughafens während einer Zwischenlandung oder zum Umsteigen (Flughafentransitvisum) gilt für Personen, die auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1) ein Flughafentransitvisum benötigen, sowie für Staatsangehörige der in Anlage C genannten Staaten, sofern diese nicht nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 von der Flughafentransitvisumpflicht befreit sind. Soweit danach das Erfordernis eines Flughafentransitvisums besteht, gilt die Befreiung nach Absatz 1 nur, wenn der Ausländer ein Flughafentransitvisum besitzt. Das Flughafentransitvisum ist kein Aufenthaltstitel.
(3)(weggefallen)
020020040Unterabschnitt 4Sonstige Befreiungen
§ 27Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten
(1)Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, wenn Gegenseitigkeit besteht, 1.die in die Bundesrepublik Deutschland amtlich entsandten Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, nicht ständig im Bundesgebiet ansässigen Familienangehörigen, 2.die nicht amtlich entsandten, mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes örtlich angestellten Mitglieder des diplomatischen und berufskonsularischen, des Verwaltungs- und technischen Personals sowie des dienstlichen Hauspersonals diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und ihre mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes zugezogenen, mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, minderjährigen ledigen Kinder und volljährigen ledigen Kinder, die bei der Verlegung ihres ständigen Aufenthalts in das Bundesgebiet das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich in der Ausbildung befinden und wirtschaftlich von ihnen abhängig sind, 3.die mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes beschäftigten privaten Hausangestellten von Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet, 4.die mitreisenden Familienangehörigen von Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung im Sinne des § 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes, 5.Personen, die dem Haushalt eines entsandten Mitgliedes einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung im Bundesgebiet angehören, die mit dem entsandten Mitglied mit Rücksicht auf eine rechtliche oder sittliche Pflicht oder bereits zum Zeitpunkt seiner Entsendung ins Bundesgebiet in einer Haushalts- oder Betreuungsgemeinschaft leben, die nicht von dem entsandten Mitglied beschäftigt werden, deren Unterhalt einschließlich eines angemessenen Schutzes vor Krankheit und Pflegebedürftigkeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gesichert ist und deren Aufenthalt das Auswärtige Amt zum Zweck der Wahrung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland im Einzelfall zugestimmt hat.
(2)Die nach Absatz 1 als Familienangehörige oder Haushaltsmitglieder vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreiten sowie die von § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes erfassten Familienangehörigen sind auch im Fall der erlaubten Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn Gegenseitigkeit besteht.
(3)Der Eintritt eines Befreiungsgrundes nach Absatz 1 oder 2 lässt eine bestehende Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis unberührt und steht der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an einen bisherigen Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes nicht entgegen.
§ 28Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer
Staatsangehörige der Schweiz sind nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird nach § 78 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes diese Aufenthaltserlaubnis auf Antrag als Dokument mit Chip ausgestellt.
§ 29Befreiung in Rettungsfällen
Für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet sind die in § 14 Satz 1 genannten Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Die Befreiung nach Satz 1 endet, sobald für den Ausländer die Beantragung eines erforderlichen Aufenthaltstitels auch in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird.
§ 30Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung
Für die Einreise in das Bundesgebiet aus einem anderen Schengen-Staat und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu drei Tagen sind Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie1.auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise durch das Bundesgebiet reisen, oder2.auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder mit Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm beauftragten Stelle durch das Bundesgebiet durchbefördert werden; in diesem Fall gilt die Befreiung auch für die sie begleitenden Aufsichtspersonen.
§ 30a
Befreiung in Fällen gescheiterter langfristiger Mobilität nach der Richtlinie (EU) 2021/1883Für die Einreise in das Bundesgebiet und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu einem Monat sind Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn 1.sie Inhaber einer Blauen Karte EU nach § 18g des Aufenthaltsgesetzes waren,2.sie zu einem Zeitpunkt, als die Blaue Karte EU nach Nummer 1 noch gültig war, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1) einen Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU gestellt haben, den dieser Mitgliedstaat abgelehnt hat,3.die Geltungsdauer der Blauen Karte EU nach Nummer 1 abgelaufen ist, während der Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Nummer 2 den Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU geprüft hat, und4.der Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Nummer 2 bei den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland ein Ersuchen auf Gestattung der Wiedereinreise des Ausländers in die Bundesrepublik Deutschland gestellt hat.Satz 1 gilt entsprechend für die Familienangehörigen des Ausländers, wenn diese über einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige dieses Ausländers verfügen und der Aufenthaltstitel erteilt wurde, während die Geltungsdauer der Blauen Karte EU nach Satz 1 Nummer 1 noch nicht abgelaufen war.
020030Abschnitt 3Visumverfahren
§ 31Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung
(1)Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn1.der Ausländer sich zu anderen Zwecken als zur Ausbildung nach Kapitel 2 Abschnitt 3 des Aufenthaltsgesetzes oder zur Erwerbstätigkeit nach Kapitel 2 Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will,2.der Ausländer a)im Bundesgebiet eine selbständige Tätigkeit ausüben will,b)im Bundesgebiet eine Beschäftigung nach § 19c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes ausüben will,c)im Bundesgebiet aa)eine sonstige Beschäftigung ausüben will,bb)mit einem Aufenthaltstitel nach § 18d des Aufenthaltsgesetzes forschen will,cc)mit einem Aufenthaltstitel nach §§ 16a, 16b, 16d, 16e oder 16f Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes die jeweils zulässigen Aufenthaltszwecke verfolgen will, oderdd)mit einem Aufenthaltstitel nach § 17 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausbildungs- oder Studienplatz suchen oder sich mit einer Chancenkarte nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes aufhalten will, undwenn er sich bereits zuvor auf der Grundlage einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat oder wenn gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen erfolgt sind,d)im Bundesgebiet eine Beschäftigung gemäß § 14 Absatz 1a der Beschäftigungsverordnung ausüben will und dabei einen Fall des § 14 Absatz 1a Satz 2 der Beschäftigungsverordnung geltend macht,e)im Bundesgebiet einen Schulbesuch nach § 16f Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes beabsichtigt, oder3.die Daten des Ausländers nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden, soweit das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Zustimmungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage angeordnet hat.Das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners und der minderjährigen Kinder eines Ausländers, der eine sonstige Beschäftigung ausüben oder mit einem Aufenthaltstitel nach § 18d des Aufenthaltsgesetzes forschen will, bedarf in der Regel nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, wenn 1.das Visum des Ausländers nicht der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa oder bb unterliegt,2.das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners nicht selbst der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde nach Satz 1 Nummer 2 unterliegt,3.die Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden und4.die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bei der Visumbeantragung des Ausländers besteht.Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die Ausländerbehörde der Erteilung des Visums binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten des Visumantrages an sie widerspricht oder die Ausländerbehörde im Einzelfall innerhalb dieses Zeitraums der Auslandsvertretung mitgeteilt hat, dass die Prüfung nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird. Dasselbe gilt im Fall eines Ausländers, der 1.eine sonstige Beschäftigung ausüben oder mit einem Aufenthaltstitel nach § 18d des Aufenthaltsgesetzes forschen will, und seiner Familienangehörigen nach Satz 2, oder2.die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, cc oder dd erfüllt,wenn das Visum nur auf Grund eines Voraufenthalts im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf und das Visum nicht nach anderen Bestimmungen zustimmungsfrei ist.
(2)Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer öffentlichen Stelle mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt, kann die Zustimmung zur Visumerteilung auch von der Ausländerbehörde erteilt werden, die für den Sitz der vermittelnden Stelle zuständig ist. Im Visum ist ein Hinweis auf diese Vorschrift aufzunehmen und die Ausländerbehörde zu bezeichnen.
(3)Die Ausländerbehörde kann insbesondere im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses, in den Fällen der §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, §§ 19, 19b, 19c oder 21 des Aufenthaltsgesetzes, in denen auf Grund von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Zustimmung der Ausländerbehörde vorgesehen ist, oder in dringenden Fällen der Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustimmung).
(4)In den Fällen des § 81a des Aufenthaltsgesetzes ist für die Erteilung der nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustimmung die Ausländerbehörde zuständig, die für den Ort der Betriebsstätte zuständig ist, an der der Ausländer beschäftigt werden soll.
§ 31aBeschleunigtes Fachkräfteverfahren
(1)Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes bietet die Auslandsvertretung unverzüglich nach Vorlage der Vorabzustimmung oder Übermittlung der Vorabzustimmung durch das Ausländerzentralregister und nach dem Eingang der Terminanfrage der Fachkraft einen Termin zur Visumantragstellung an, der innerhalb der nächsten drei Wochen liegt.
(2)Die Bescheidung des Visumantrags erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Stellung des vollständigen Visumantrags.
§ 32Zustimmung der obersten Landesbehörde
Ein Visum bedarf nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 31, wenn die oberste Landesbehörde der Visumerteilung zugestimmt hat.
§ 33Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern
Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Inhabern von Aufnahmebescheiden nach dem Bundesvertriebenengesetz und den nach § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten und Abkömmlingen.
§ 34Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten
Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei 1.Wissenschaftlern, die für eine wissenschaftliche Tätigkeit von deutschen Wissenschaftsorganisationen oder einer deutschen öffentlichen Stelle vermittelt werden und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten,2.a)Gastwissenschaftlern,b)Ingenieuren und Technikern als technischen Mitarbeitern im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers undc)Lehrpersonen und wissenschaftlichen Mitarbeitern,die auf Einladung an einer Hochschule oder einer öffentlich-rechtlichen, überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung tätig werden,3.Ausländern, die für ein Studium von einer deutschen Wissenschaftsorganisation oder einer deutschen öffentlichen Stelle vermittelt werden, die Stipendien auch aus öffentlichen Mitteln vergibt, und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium auf Grund eines auch für öffentliche Mittel verwendeten Vergabeverfahrens erhalten,4.Forschern, die eine Aufnahmevereinbarung nach § 38f mit einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten Forschungseinrichtung abgeschlossen haben,5.Ausländern, die als Absolventen deutscher Auslandsschulen über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügen und ein Studium (§ 16b Absatz 1 und 5 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen,6.Ausländern, die an einer deutschen Auslandsschule eine internationale Hochschulzugangsberechtigung oder eine nationale Hochschulzugangsberechtigung in Verbindung mit dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz erlangt haben und ein Studium (§ 16b Absatz 1 und 5 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen, oder7.Ausländern, die an einer mit deutschen Mitteln geförderten Schule im Ausland eine nationale Hochschulzugangsberechtigung in Verbindung mit dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz erlangt haben und ein Studium (§ 16b Absatz 1 und 5 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen.Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Aufenthalt aus Mitteln der Europäischen Union gefördert wird. Satz 1 gilt in den Fällen der Nummern 1 bis 4 entsprechend für den mit- oder nacheinreisenden Ehegatten oder Lebenspartner des Ausländers, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bei der Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet bestand, sowie für die minderjährigen ledigen Kinder des Ausländers.
§ 35Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika
Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Ausländern, die 1.auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als Gastarbeitnehmer oder als Werkvertragsarbeitnehmer tätig werden,2.eine von der Bundesagentur für Arbeit vermittelte Beschäftigung bis zu einer Höchstdauer von neun Monaten ausüben,3.ohne Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und das in das internationale Seeschifffahrtsregister eingetragen ist (§ 12 des Flaggenrechtsgesetzes),4.auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung im Rahmen eines Ferienaufenthalts von bis zu einem Jahr eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder5.eine Tätigkeit bis zu längstens drei Monaten ausüben wollen, für die sie nur ein Stipendium erhalten, das ausschließlich aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird.
§ 36Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte
Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, das einem Mitglied ausländischer Streitkräfte für einen dienstlichen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilt wird, der auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung stattfindet. Zwischenstaatliche Vereinbarungen, die eine Befreiung von der Visumpflicht vorsehen, bleiben unberührt.
§ 37Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen
Abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde für Ausländer, die im Bundesgebiet lediglich Tätigkeiten, die nach § 30 Nummer 1 bis 3 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausüben wollen.
§ 38Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde
Ein Ausländer kann ein nationales Visum bei der am Sitz des Auswärtigen Amtes zuständigen Ausländerbehörde einholen, soweit die Bundesrepublik Deutschland in dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts keine Auslandsvertretung unterhält oder diese vorübergehend keine Visa erteilen kann und das Auswärtige Amt keine andere Auslandsvertretung zur Visumerteilung ermächtigt hat.
020031Abschnitt 3aAnerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
§ 38aVoraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen
(1)Eine überwiegend privat finanzierte Einrichtung soll auf Antrag zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen oder von entsprechenden Verträgen nach § 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes anerkannt werden, wenn sie im Inland Forschung betreibt. Forschung ist jede systematisch betriebene schöpferische und rechtlich zulässige Tätigkeit, die den Zweck verfolgt, den Wissensstand zu erweitern, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, oder solches Wissen einzusetzen, um neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden.
(2)Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen. Er hat folgende Angaben zu enthalten:1.Name, Rechtsform und Anschrift der Forschungseinrichtung,2.Namen und Vornamen der gesetzlichen Vertreter der Forschungseinrichtung,3.die Anschriften der Forschungsstätten, in denen Ausländer, mit denen Aufnahmevereinbarungen oder entsprechende Verträge abgeschlossen werden, tätig werden sollen,4.einen Abdruck der Satzung, des Gesellschaftsvertrages, des Stiftungsgeschäfts, eines anderen Rechtsgeschäfts oder der Rechtsnormen, aus denen sich Zweck und Gegenstand der Tätigkeit der Forschungseinrichtung ergeben, sowie5.Angaben zur Tätigkeit der Forschungseinrichtung, aus denen hervorgeht, dass sie im Inland Forschung betreibt.Im Antragsverfahren sind amtlich vorgeschriebene Vordrucke, Eingabemasken im Internet oder Dateiformate, die mit allgemein verbreiteten Datenverarbeitungsprogrammen erzeugt werden können, zu verwenden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellt die jeweils gültigen Vorgaben nach Satz 3 auch im Internet zur Verfügung.
(3)Die Anerkennung kann von der Abgabe einer allgemeinen Erklärung nach § 18d Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes und dem Nachweis der hinreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit zur Erfüllung einer solchen Verpflichtung abhängig gemacht werden, wenn die Tätigkeit der Forschungseinrichtung nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann auf Antrag feststellen, dass die Durchführung eines bestimmten Forschungsprojekts im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Eine Liste der wirksamen Feststellungen nach Satz 2 kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Internet veröffentlichen.
(4)Die Anerkennung soll auf mindestens fünf Jahre befristet werden.
(4a)Die Absätze 1 bis 4 gelten weder für staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen noch für andere Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Diese Hochschulen und Forschungseinrichtungen gelten als anerkannte Forschungseinrichtungen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann auf Ersuchen einer Forschungseinrichtung feststellen, dass diese überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.
(5)Eine anerkannte Forschungseinrichtung ist verpflichtet, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich Änderungen der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Verhältnisse oder eine Beendigung des Betreibens von Forschung anzuzeigen.
§ 38bAufhebung der Anerkennung
(1)Die Anerkennung ist zu widerrufen oder die Verlängerung ist abzulehnen, wenn die Forschungseinrichtung1.keine Forschung mehr betreibt,2.erklärt, eine nach § 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes abgegebene Erklärung nicht mehr erfüllen zu wollen oder3.eine Verpflichtung nach § 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr erfüllen kann, weil sie nicht mehr leistungsfähig ist, insbesondere weil über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder eine vergleichbare Entscheidung ausländischen Rechts getroffen wurde.Hat die Forschungseinrichtung ihre Anerkennung durch arglistige Täuschung, Drohung, Gewalt oder Bestechung erlangt, ist die Anerkennung zurückzunehmen.
(2)Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Forschungseinrichtung schuldhaft Aufnahmevereinbarungen unterzeichnet hat, obwohl die in § 38f genannten Voraussetzungen nicht vorlagen.
(3)Zusammen mit der Entscheidung über die Aufhebung der Anerkennung aus den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3, in Absatz 1 Satz 2 oder in Absatz 2 genannten Gründen wird ein Zeitraum bestimmt, währenddessen eine erneute Anerkennung der Forschungseinrichtung nicht zulässig ist (Sperrfrist). Die Sperrfrist darf höchstens fünf Jahre betragen. Sie gilt auch für abhängige Einrichtungen oder Nachfolgeeinrichtungen der Forschungseinrichtung.
(4)Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen haben dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge alle ihnen bekannten Tatsachen mitzuteilen, die Anlass für die Aufhebung der Anerkennung einer Forschungseinrichtung geben könnten.
§ 38cMitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden
Eine Forschungseinrichtung ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, wenn1.Umstände vorliegen, die dazu führen können, dass eine Aufnahmevereinbarung nicht erfüllt werden kann oder die Voraussetzungen ihres Abschlusses nach § 38f Abs. 2 entfallen oder2.ein Ausländer seine Tätigkeit für ein Forschungsvorhaben, für das sie eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, vorzeitig beendet.Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 1 muss unverzüglich, die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der zur Mitteilung verpflichtenden Tatsachen gemacht werden. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und Staatsangehörigkeiten des Ausländers anzugeben sowie die Aufnahmevereinbarung näher zu bezeichnen.
§ 38dBeirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung
(1)Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird ein Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung gebildet, der es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt und bei der Fachkräfteeinwanderung unterstützt. Die Geschäftsstelle des Beirats für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung wird beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingerichtet.
(2)Der Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung hat insbesondere die Aufgaben,1.Empfehlungen für allgemeine Richtlinien zur Anerkennung von Forschungseinrichtungen abzugeben,2.das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge allgemein und bei der Prüfung einzelner Anträge zu Fragen der Forschung zu beraten,3.festzustellen, ob ein Bedarf an ausländischen Forschern durch die Anwendung des in § 18d des Aufenthaltsgesetzes und in diesem Abschnitt geregelten Verfahrens angemessen gedeckt wird,4.im Zusammenhang mit dem in § 18d des Aufenthaltsgesetzes und in diesem Abschnitt geregelten Verfahren etwaige Fehlentwicklungen aufzuzeigen und dabei auch Missbrauchsphänomene oder verwaltungstechnische und sonstige mit Migrationsfragen zusammenhängende Hindernisse bei der Anwerbung von ausländischen Forschern darzustellen,5.das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Fachkräfteeinwanderung zu beraten.
(3)Der Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung berichtet dem Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mindestens einmal im Kalenderjahr über die Erfüllung seiner Aufgaben.
(4)Die Mitglieder des Beirats für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in Verwaltungsvorgänge nehmen, die beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt werden.
(5)Der Beirat hat zwölf Mitglieder. Der Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beruft den Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Mitglied des Beirats für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung auf Vorschlag1.des Bundesministeriums für Bildung und Forschung oder einer von ihm bestimmten Stelle,2.des Bundesrates,3.der Hochschulrektorenkonferenz,4.der Deutschen Forschungsgemeinschaft e.V.,5.des Auswärtigen Amts oder einer von ihm bestimmten Stelle,6.des Bundesverbandes der Deutschen Industrie und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände,7.des Deutschen Gewerkschaftsbundes und8.des Deutschen Industrie- und Handelskammertags,9.des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder einer von ihm bestellten Stelle,10.des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz oder einer von ihm bestellten Stelle,11.des Deutschen Akademischen Austauschdienstes.
(6)Die Mitglieder des Beirats für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung werden für drei Jahre berufen.
(7)Die Tätigkeit im Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern werden Reisekosten entsprechend den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann jedem Mitglied zudem Büromittelkosten in einer Höhe von jährlich nicht mehr als 200 Euro gegen Einzelnachweis erstatten.
(8)Der Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bedarf.
§ 38eVeröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge veröffentlicht im Internet eine aktuelle Liste der Bezeichnungen und Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen und über den Umstand der Abgabe oder des Endes der Wirksamkeit von Erklärungen nach § 18d Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes. Die genaue Fundstelle der Liste gibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf seiner Internetseite bekannt.
§ 38fInhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages
(1)Eine Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag muss folgende Angaben enthalten:1.die Verpflichtung des Ausländers, sich darum zu bemühen, das Forschungsvorhaben abzuschließen,2.die Verpflichtung der Forschungseinrichtung, den Ausländer zur Durchführung des Forschungsvorhabens aufzunehmen,3.die Angaben zum wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Forschungseinrichtung und dem Ausländer begründet werden soll, wenn ihm ein Aufenthaltstitel nach § 18d oder § 18f des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird oder wenn die aufnehmende deutsche Forschungseinrichtung eine kurzfristige Forschermobilität nach § 18e des Aufenthaltsgesetzes mitteilt, insbesondere zum Umfang der Tätigkeit des Ausländers und zum Gehalt,4.eine Bestimmung, wonach die Aufnahmevereinbarung oder der entsprechende Vertrag unwirksam wird, wenn dem Ausländer kein Aufenthaltstitel nach § 18d oder § 18f des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird oder wenn die kurzfristige Forschermobilität nach § 18e des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt wird,5.Beginn und voraussichtlichen Abschluss des Forschungsvorhabens sowie6.Angaben zum beabsichtigten Aufenthalt zum Zweck der Forschung in einem oder mehreren weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/801, soweit diese Absicht bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht.
(2)Eine Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag nur wirksam abschließen, wenn1.feststeht, dass das Forschungsvorhaben durchgeführt wird, insbesondere, dass über seine Durchführung von den zuständigen Stellen innerhalb der Forschungseinrichtung nach Prüfung seines Zwecks, seiner Dauer und seiner Finanzierung abschließend entschieden worden ist,2.der Ausländer, der das Forschungsvorhaben durchführen soll, dafür geeignet und befähigt ist, über den in der Regel hierfür notwendigen Hochschulabschluss verfügt, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, und3.der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist.
020040Abschnitt 4Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
§ 39Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn1.er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,2.er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,3.er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,4.er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,5.seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,6.er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,7.er seit mindestens zwölf Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,7a.er seit mindestens sechs Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, wenn er unmittelbar vor der Erteilung dieser Blauen Karte EU Inhaber einen Blauen Karte EU war, die ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hatte, der nicht derjenige Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, der die Blaue Karte EU ausgestellt hat, die der Ausländer besitzt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,7b.die Voraussetzungen nach § 30a für die Wiedereinreise in das Bundesgebiet vorliegen. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,8.er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,9.er a)einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), undb)eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,10.er a)einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), undb)eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder11.er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 15d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber oder zum Zweck der Ausbildung beantragt; wird der Aufenthaltstitel nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 15a oder § 15d der Beschäftigungsverordnung beantragt, gilt dieser bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.
§ 40Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts
Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn 1.ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorliegt und2.der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt.
§ 41Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
(1)Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.
(2)Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.
(3)Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.
(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.
020050Abschnitt 5Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
§ 42Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes
Ein Ausländer, der auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/ 55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12) nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufgenommen wurde, kann bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stellen. Die Ausländerbehörde leitet den Antrag an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weiter. Dieses unterrichtet den anderen Mitgliedstaat, die Europäische Kommission und den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen über den gestellten Antrag.
§ 43Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung
(1)Sobald der andere Mitgliedstaat sein Einverständnis mit der beantragten Wohnsitzverlegung erklärt hat, teilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich der zuständigen Ausländerbehörde mit, 1.wo und bei welcher Behörde des anderen Mitgliedstaates sich der aufgenommene Ausländer melden soll und 2.welcher Zeitraum für die Ausreise zur Verfügung steht.
(2)Die Ausländerbehörde legt nach Anhörung des aufgenommenen Ausländers einen Zeitpunkt für die Ausreise fest und teilt diesen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit. Dieses unterrichtet den anderen Mitgliedstaat über die Einzelheiten der Ausreise und stellt dem Ausländer die hierfür vorgesehene Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung aus, die der zuständigen Ausländerbehörde zur Aushändigung an den Ausländer übersandt wird.
030Kapitel 3
Gebühren
§ 44Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
An Gebühren sind zu erheben 1.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes)147 Euro,2.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes)124 Euro,3.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen113 Euro.
§ 44a
Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EUAn Gebühren sind zu erheben 109 Euro.
§ 45Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte
An Gebühren sind zu erheben 1.für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte a)mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr100 Euro, b)mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr100 Euro,2.für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte a)für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten96 Euro, b)für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten93 Euro,3.für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung98 Euro,4.für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte80 Euro,5.für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte70 Euro.
§ 45aGebühren für Expressverfahren
Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in eilbedürftigen Fällen (Expressverfahren) ist zu den Gebührentatbeständen nach den §§ 44, 44a, 45 und 45c eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 35 Euro zu erheben.
§ 45bGebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen
Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro.
§ 45cGebühr bei Neuausstellung
(1)Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund 1.des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,2.des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,3.des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,4.des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Chips oder5.der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes.
(2)Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.
§ 46Gebühren für das Visum
(1)Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.
(2)Die Gebührenhöhe beträgt 1.für die Erteilung einesnationalen Visums (Kategorie „D“),auch für mehrmalige Einreisen75 Euro, 2.für die Verlängerung einesnationalen Visums (Kategorie „D“)25 Euro, 3.für die Verlängerung einesSchengen-Visums im Bundes-gebiet über 90 Tage hinaus als nationales Visum(§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes)60 Euro.
§ 47Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
(1)An Gebühren sind zu erheben 1a.für die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes169 Euro,1b.für die nachträgliche Verlängerung der Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes169 Euro,2.für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes)100 Euro,3.für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag50 Euro,4.für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung, die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis zur Vermeidung der in § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Maßnahmen erfolgt21 Euro,5.für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) a)nur als Klebeetikett58 Euro,b)mit Trägervordruck62 Euro,6.für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes a)nur als Klebeetikett33 Euro,b)mit Trägervordruck37 Euro,7.für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag50 Euro,8.für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes13 Euro,9.für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag18 Euro,10.für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt18 Euro,11.für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes12 Euro,12.für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des Aufenthaltsgesetzes)29 Euro,13.für die Ausstellung eines Passierscheins (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2)10 Euro,14.für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38a Abs. 1), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird219 Euro,15.für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes411 Euro,16.im Fall einer Übergabe nach § 60a Absatz 2 zusätzlich zu den jeweils festgesetzten Gebühren für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes15 Euro.
(2)Keine Gebühren sind zu erheben für Änderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen.
(3)Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), einer Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), eines Aufenthaltsdokuments-GB (§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und eines Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB (§ 16 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist jeweils eine Gebühr in Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr zu erheben. Hiervon abweichend wird ein Aufenthaltsdokument-GB an bisherige Inhaber einer Daueraufenthaltskarte gebührenfrei ausgestellt. Wird die Aufenthaltskarte oder die Daueraufenthaltskarte für eine Person ausgestellt, die 1.zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder2.zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 5 Absatz 5 Satz 2, § 16 Absatz 3 oder 4 oder § 11 Absatz 4 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 81 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzesnoch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird. Die Gebühren nach Satz 1 oder Satz 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte oder des Aufenthaltsdokuments-GB oder des Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 5 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist eine Gebühr in Höhe von 10 Euro zu erheben.
§ 48Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen
(1)An Gebühren sind zu erheben 1a.für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)100 Euro,1b.für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) bis zum vollendeten
- Lebensjahr97 Euro,1c.für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind,70 Euro,1d.für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, bis zum vollendeten
- Lebensjahr38 Euro,1e.für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)67 Euro,1f.für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge, eines vorläufigen Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind,26 Euro,1g.für die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), für Flüchtlinge, für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres14 Euro,2.für die Verlängerung eines als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) ausgestellten Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose20 Euro,3.für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte (§ 12) mit einer Gültigkeitsdauer von a)bis zu einem Jahr61 Euro, b)bis zu zwei Jahren61 Euro,4.für die Verlängerung einer Grenzgängerkarte um a)bis zu einem Jahr35 Euro, b)bis zu zwei Jahren35 Euro,5.für die Ausstellung eines Notreiseausweises (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 13)18 Euro,6.für die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis (§ 13 Abs. 4)1 Euro,7.für die Bestätigung auf einer Schülersammelliste (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)12 Euro pro Person, auf die sich die Bestätigung jeweils bezieht,8.für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6, § 43 Abs. 2)99 Euro,9.für die Ausnahme von der Passpflicht (§ 3 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes)76 Euro,10.für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes)32 Euro,11.für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) im Fall des § 55 Abs. 221 Euro,12.für die Verlängerung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes)16 Euro,13.für die Änderung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente15 Euro,14.für die Umschreibung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente34 Euro,15.für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit dem Zusatz Ausweisersatz (§ 78 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes)72 Euro,16.für die Anfertigung eines Lichtbilds (§ 60 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Passgesetz)6 Euro,17.für die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, § 13a)und52 Eurowenn die Ausstellung auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichenDienstzeiten vorgenommen wird60 Euro. Wird der Notreiseausweis zusammen mit dem Passierschein (§ 23 Abs. 2 Satz 3, § 24 Abs. 2 Satz 3) ausgestellt, so wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 13 auf die für den Notreiseausweis zu erhebende Gebühr angerechnet.
(2)Keine Gebühren sind zu erheben1.für die Änderung eines der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente, wenn die Änderung von Amts wegen eingetragen wird,2.für die Berichtigung der Wohnortangaben in einem der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente und3.für die Eintragung eines Vermerks über die Eheschließung in einem Reiseausweis für Ausländer, einem Reiseausweis für Flüchtlinge oder einem Reiseausweis für Staatenlose.
§ 49Bearbeitungsgebühren
(1)Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 44a und 52a Absatz 2 Nummer 1 jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.
(2)Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 und § 52a jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.
(3)Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag1.ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antragstellers abgelehnt wird oder2.vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.
(4)Geht die örtliche Zuständigkeit nach Erhebung der Bearbeitungsgebühr auf eine andere Behörde über, verbleibt die Bearbeitungsgebühr bei der Behörde, die sie erhoben hat. In diesem Fall erhebt die nunmehr örtlich zuständige Behörde keine Bearbeitungsgebühr.
§ 50Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger
(1)Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zugunsten Minderjähriger und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 45, 45a, 45b, 45c, 46 Absatz 2, § 47 Absatz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 14 und § 49 Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren zu erheben. Die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt 55 Euro.
(2)Für die Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer, für Flüchtlinge oder für Staatenlose an Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind jeweils 6 Euro an Gebühren zu erheben.
§ 51Widerspruchsgebühr
(1)An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch gegen 1.die Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1, §§ 50 und 52a zu erhebenden Gebühr, 2.eine Bedingung oder eine Auflage des Visums, der Aufenthaltserlaubnis oder der Aussetzung der Abschiebung50 Euro,3.die Feststellung der Ausländerbehörde über die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)20 Euro,3a.die verpflichtende Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes)50 Euro,4.die Ausweisung55 Euro,5.die Abschiebungsandrohung55 Euro,6.eine Rückbeförderungsverfügung (§ 64 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro,7.eine Untersagungs- oder Zwangsgeldverfügung (§ 63 Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro,8.die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 66 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro,9.einen Leistungsbescheid (§ 67 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro,10.den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38b Abs. 1 oder 2), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird55 Euro,11.die Zurückschiebung (§ 57 des Aufenthaltsgesetzes)55 Euro.
(2)Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr. 5 wird nicht erhoben, wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der Begründung angefochten wird, dass der Verwaltungsakt aufzuheben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.
(3)§ 49 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 52Befreiungen und Ermäßigungen
(1)Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren für die Erteilung eines nationalen Visums befreit.
(2)Bei Staatsangehörigen der Schweiz entspricht die Gebühr nach § 45 für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die auf Antrag als Dokument mit Chip nach § 78 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wird, der Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr. Wird die Aufenthaltserlaubnis für eine Person ausgestellt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird. Die Gebühren nach den Sätzen 1 und 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltserlaubnis aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Die Gebühr für die Ausstellung oder Verlängerung einer Grenzgängerkarte nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ermäßigt sich bei Staatsangehörigen der Schweiz auf 8 Euro. Die Gebühren nach § 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung und nach § 49 Absatz 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Sätzen 1 bis 5 genannten Amtshandlungen entfallen bei Staatsangehörigen der Schweiz.
(3)Asylberechtigte, Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes und sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 genießen, sind befreit von den Gebühren nach 1.§ 44 Nummer 3, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen,2.§ 45 Nummer 1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen,3.§ 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung sowie4.§ 49 Absatz 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 und 2 genannten Amtshandlungen.
(4)Personen, die aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, sind befreit von den Gebühren nach 1.§ 44 Nummer 3, § 45 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen sowie2.§ 49 Absatz 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 1 genannten Amtshandlungen.
(5)Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind befreit von den Gebühren nach 1.§ 46 Absatz 2 Nummer 1 für die Erteilung eines nationalen Visums,2.§ 45 Nummer 1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und § 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen,3.§ 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung sowie4.§ 49 Absatz 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 2 genannten Amtshandlungen.Satz 1 Nummer 1 gilt auch für die Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder, soweit diese in die Förderung einbezogen sind.
(6)Zugunsten von Ausländern, die im Bundesgebiet kein Arbeitsentgelt beziehen und nur eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder eine Umschulung erhalten, können die in Absatz 5 bezeichneten Gebühren ermäßigt oder kann von ihrer Erhebung abgesehen werden.
(7)Die zu erhebende Gebühr kann in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen, außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.
(8)Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken und Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. EU Nr. L 289 S. 23), sind von den Gebühren nach § 46 Nr. 1 und 2 befreit.
§ 52aBefreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung
(1)Assoziationsberechtigte im Sinne dieser Vorschrift sind Ausländer, für die das Assoziationsrecht EU-Türkei auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509, 510) Anwendung findet.
(2)Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 bis 45, 45c Absatz 1 und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 jeweils eine Gebühr in Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr zu erheben ist. Wird der Aufenthaltstitel für eine Person ausgestellt, die noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird. In den Fällen des § 45b Absatz 2 und des § 47 Absatz 1 Nummer 11 jeweils in Verbindung mit § 44 oder mit § 44a beträgt die Gebühr 8 Euro.
(3)Von folgenden Gebühren sind die in Absatz 1 genannten Ausländer befreit: 1.von der nach § 45b Absatz 1 und der nach § 45b Absatz 2 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr,2.von der nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 und 8 bis 10 und der nach § 47 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr,3.von der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12 jeweils zu erhebenden Gebühr und4.von der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 und 14 jeweils zu erhebenden Gebühr, soweit sie sich auf die Änderung oder Umschreibung der in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12 genannten Dokumente bezieht.
§ 53Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen
(1)Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren nach 1.§ 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis,2.§ 47 Abs. 1 Nr. 5 und 6 für die Ausstellung oder Erneuerung der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes),3.§ 47 Abs. 1 Nr. 3 und 7 für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufenthaltserlaubnis oder zur Aussetzung der Abschiebung,4.§ 47 Abs. 1 Nr. 4 für den Hinweis in Form der Beratung,5.§ 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,6.§ 47 Abs. 1 Nr. 10 für die Ausstellung des Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt,7.§ 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes Dokument und § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,8.§ 48 Abs. 1 Nr. 10 und 12 für die Erteilung und Verlängerung eines Ausweisersatzes und9.§ 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 bezeichneten Amtshandlungenbefreit; sonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden.
(2)Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist.
§ 54Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung oder die Höhe von Gebühren werden durch die Regelungen in diesem Kapitel nicht berührt.
040Kapitel 4
Ordnungsrechtliche Vorschriften
§ 55Ausweisersatz
(1)Einem Ausländer, 1.der einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann oder2.dessen Pass oder Passersatz einer inländischen Behörde vorübergehend überlassen wurde,wird auf Antrag ein Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Satz 4 oder § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) ausgestellt, sofern er einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung ausgesetzt ist. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn ein Antrag des Ausländers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose abgelehnt wird und die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2)Einem Ausländer, dessen Pass oder Passersatz der im Inland belegenen oder für das Bundesgebiet konsularisch zuständigen Vertretung eines auswärtigen Staates zur Durchführung eines Visumverfahrens vorübergehend überlassen wurde, kann auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt werden, wenn dem Ausländer durch seinen Herkunftsstaat kein weiterer Pass oder Passersatz ausgestellt wird.
(3)Die Gültigkeitsdauer des Ausweisersatzes richtet sich nach der Gültigkeit des Aufenthaltstitels oder der Dauer der Aussetzung der Abschiebung, sofern keine kürzere Gültigkeitsdauer eingetragen ist.
§ 56Ausweisrechtliche Pflichten
(1)Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist verpflichtet,1.in Fällen, in denen er keinen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzt, unverzüglich, ansonsten so rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Passes oder Passersatzes die Verlängerung oder Neuausstellung eines Passes oder Passersatzes zu beantragen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,2.unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz zu beantragen, wenn der bisherige Pass oder Passersatz aus anderen Gründen als wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden oder abhanden gekommen ist,3.unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz oder die Änderung seines bisherigen Passes oder Passersatzes zu beantragen, sobald im Pass oder Passersatz enthaltene Angaben unzutreffend sind,4.unverzüglich einen Ausweisersatz zu beantragen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 1 oder 2 erfüllt sind und kein deutscher Passersatz beantragt wurde,5.der für den Wohnort, ersatzweise den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle unverzüglich den Verlust und das Wiederauffinden seines Passes, seines Passersatzes oder seines Ausweisersatzes anzuzeigen; bei Verlust im Ausland kann die Anzeige auch gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,6.einen wiederaufgefundenen Pass oder Passersatz unverzüglich zusammen mit sämtlichen nach dem Verlust ausgestellten Pässen oder in- oder ausländischen Passersatzpapieren der für den Wohnort, ersatzweise den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen, selbst wenn er den Verlust des Passes oder Passersatzes nicht