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OffshoreBergVOffshoreBergV2016-08-03BGBl I2016, 1866Offshore-BergverordnungBergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des FestlandsockelsStandGeändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261Diese Verordnung dient für den Bereich des Bergrechts der Umsetzung folgender EU-Richtlinien:für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen nach § 3 des Bundesberggesetzes im Offshore-Bereich der –Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21) geändert worden ist,–Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23),–Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 9), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21) geändert worden ist,–Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 404 vom 31.12.1992, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21) geändert worden ist,–Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 335 vom 30.12.1995, S. 28),–Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden istsowie für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas im Offshore-Bereich der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66).
(+++ Textnachweis ab: 5.8.2016 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 3, 17, 19, 24, 26, 30, 32, 34, 49, 64, 69, 72 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 656/89 (CELEX Nr: 389L0656) EWGRL 58/92 (CELEX Nr: 392L0058) EWGRL 91/92 (CELEX Nr: 392L0091) EWGRL 104/92 (CELEX Nr: 392L0104) EGRL 63/95 (CELEX Nr: 31995L0063) EURL 92/2011 (CELEX Nr: 32011L0092) EURL 30/2013 (CELEX Nr: 32013L0030) EWGRL 270/90 (CELEX Nr: 31990L0270) vgl. V v. 18.10.2017 I 3584 EWGRL 269/90 (CELEX Nr: 31990L0269) vgl. V v. 18.10.2017 I 3584 EGRL 10/2003 (CELEX Nr: 32003L0010) vgl. V v. 18.10.2017 I 3584 EGRL 44/2002 (CELEX Nr: 32002L0044) vgl. V v. 18.10.2017 I 3584 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 3.8.2016 I 1866 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 5 Abs. 1 dieser V am 5.8.2016 in Kraft getreten.
OffshoreBergVInhaltsübersichtKapitel 1Allgemeine VorschriftenAbschnitt 1Einleitung§ 1Geltungsbereich§ 2Begriffsbestimmung
Abschnitt 2Maßnahmen zum Schutz des Meeres und des Meeresgrundes§ 3Grundsätzliche Anforderungen§ 4Abwasser, Abfall§ 5Bohrspülung, Bohrklein§ 6Entledigung und Bergung von Gegenständen§ 7Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen§ 8Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen§ 9Maßnahmen bei der Gewinnung von Lockersedimenten
Abschnitt 3Maßnahmen zur Sicherheit des Schiffs- und Luftverkehrs und von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur§ 10Schifffahrtszeichen, Kennzeichnung für Luftfahrt, Anzeigepflicht§ 11Verbot der Beeinträchtigung von Schifffahrtszeichen§ 12Schiffe im Nahbereich§ 13Sicherheitszonen§ 14Sicherung des Hubschrauberverkehrs§ 15Schutz von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur
Abschnitt 4Eignungsuntersuchungen; Arbeitsschutz§ 16Eignungsuntersuchungen, Verbot der Beschäftigung Minderjähriger§ 17Arbeitsschutz, Betriebsaufsicht und Pflichten der Beschäftigten§ 18Vorkehrungen zur Ersten Hilfe§ 19Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument§ 20Sprachliche Verständigung§ 21Wetterschutzkleidung§ 22Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen§ 23Allgemeine Anforderungen an Taucherarbeiten§ 24Durchführung von Taucherarbeiten§ 25Plan für Unterwasserarbeiten und Dokumentation von Taucherarbeiten§ 26Brand-, Explosions- und Gasschutz§ 27Ablegestationen und Sammelpunkte§ 28Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen§ 29Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln§ 30Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schutz vor ionisierender Strahlung
Abschnitt 5Bohrungen§ 31Niederbringen von Bohrungen§ 32Überwachung des Bohrlochverlaufs und Berichtspflicht§ 33Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas§ 34Hilfsbohrungen§ 35Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen§ 36Zusätzliche Überwachungsmaßnahmen für die Sicherheit
Abschnitt 6Sonstige Pflichten§ 37Betriebsanweisungen§ 38Bereithaltungs- und Aufbewahrungspflichten für Unterlagen§ 39Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen
Kapitel 2Offshore-Erdöl- und -ErdgasaktivitätenAbschnitt 1Anforderungen an das Risikomanagement und den Betriebsplan; unabhängige Überprüfung§ 40Allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement§ 41Prüfung der Leistungsfähigkeit; Nachweispflicht§ 42Anforderungen an den Betriebsplan§ 43Bericht über ernste Gefahren§ 44Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle§ 45Sicherheits- und Umweltmanagementsystem§ 46Systeme zur unabhängigen Überprüfung§ 47Durchführung der unabhängigen Überprüfung§ 48Interner Notfalleinsatzplan§ 49Mitteilung und Berichte über Bohrungsarbeiten§ 50Mitteilung über den kombinierten Betrieb§ 51Mitteilung über die Standortverlegung§ 52Rohrleitungen
Abschnitt 2Anforderungen an Plattformen; Notfallmaßnahmen§ 53Genehmigung von Plattformen§ 54Positionierung von Plattformen auf See§ 55Sprech- und Sprechfunkverbindungen§ 56Melde- und Schutzsysteme§ 57Rettungsmittel§ 58Notfallübungen§ 59Notfallmaßnahmen
Abschnitt 3Sonstige Berichts- und Handlungspflichten§ 60Leitfäden§ 61Vertrauliche Meldung§ 62Informationsaustausch zwischen Unternehmer und Behörden§ 63Beförderungspflicht§ 64Bericht über Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union
Abschnitt 4Pflichten der Behörden§ 65Externe Notfalleinsatzpläne und Notfallvorsorge§ 66Untersuchungen bei und nach einem schweren Unfall§ 67Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union, Meldepflichten
Kapitel 3Schlussvorschriften§ 68Übertragung der Pflichten§ 69Untergrundspeicherung§ 70Ausnahmebewilligungen§ 71Ordnungswidrigkeiten§ 72ÜbergangsregelungAnlage 1Ausgestaltung der Unterlagen für den Betriebsplan und die Genehmigung von PlattformenAnlage 2Informationen in den Berichten über BohrungsarbeitenAnlage 3Vorkehrungen des Unternehmers zur Verhütung schwerer UnfälleAnlage 4Prioritäten für Entwicklung von Leitfäden nach § 60Anlage 5Informationen in den externen NotfalleinsatzplänenAnlage 6Verzeichnis über Notfallgerätschaften und -vorkehrungenAnlage 7Informationsaustausch und Jahresbericht
OffshoreBergV010Kapitel 1Allgemeine Vorschriften(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
OffshoreBergV010010Abschnitt 1Einleitung(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
OffshoreBergV§ 1Geltungsbereich(1) Diese Verordnung ist für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland (Offshore-Bereich) und die damit verbundenen Tätigkeiten und Einrichtungen sowie, soweit es in dieser Verordnung bestimmt ist, für Transit-Rohrleitungen anzuwenden. Sie ist nicht anzuwenden auf Horizontalbohrungen, die vom Festland aus vorgenommen werden und unter ein Küstengewässer reichen.
(2) Die Verordnung ist zudem entsprechend anzuwenden, soweit dies in § 69 ausdrücklich bestimmt ist, 1.für das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern im Offshore-Bereich und2.für das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern im Offshore-Bereich.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
OffshoreBergV§ 2Begriffsbestimmung(1) „Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten“ sind alle Tätigkeiten, die der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas im Offshore-Bereich einschließlich der bei ihrer Gewinnung anfallenden Gase dienen und im Zusammenhang mit einer Plattform oder anderen Einrichtung ausgeübt werden. Zu den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gehören die Konzeption, die Planung, der Bau, der Betrieb und die Stilllegung der Plattform oder anderen Einrichtung. Nicht zu den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gehört die Errichtung und der Betrieb von Transit-Rohrleitungen, sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist.
(2) „Ernste Gefahr“ ist eine Situation, die zu einem schweren Unfall führen könnte.
(3) „Schwerer Unfall“ ist in Bezug auf eine Plattform oder andere Einrichtung 1.eine Explosion, ein Brand, ein Verlust der Kontrolle über das Bohrloch oder ein Entweichen von Erdöl, Erdgas oder gefährlichen Stoffen, die, der oder das zu dem Tod eines Menschen, einem schweren Personenschaden, einer Lebensgefahr oder einer Gefahr einer schweren Körperverletzung führt,2.eine erhebliche Beschädigung der Plattform oder anderen Einrichtungen mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden oder mit einem erheblichen Potenzial dafür,3.jeder andere Vorfall mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden bei fünf oder mehr Personen, die sich auf der Plattform befinden, auf der sich der Unfall ereignet, oder eine Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivität im Zusammenhang mit der Plattform oder einer anderen Einrichtung ausüben, oder4.jeder schwere Umweltvorfall als Folge der in den Nummern 1, 2 und 3 genannten Vorfälle; dies gilt bei Umweltvorfällen als Folge der Nummer 1 und 2 auch, wenn es bei dem Vorfall nicht zu einer Gefahr für Personen oder einem Schaden für Leib und Leben von Personen gekommen ist.
(4) „Schwerer Umweltvorfall“ ist ein Vorfall, der zu einem Umweltschaden im Sinne des § 2 Nummer 1 des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764) geändert worden ist, führt oder voraussichtlich führen wird.
(5) „Risiko“ ist die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Unfalls und seinen Folgen.
(6) „Vertretbar“ ist ein Risikoniveau, wenn seine Verringerung Zeit, Kosten oder Aufwand erfordern würde, die in einem krassen Missverhältnis zu den Vorteilen einer solchen Verringerung stehen. Bei der Beurteilung, ob ein solches Missverhältnis besteht, ist ein der Unternehmung angemessenes Risikoniveau, das auf bewährten Verfahren beruht, zugrunde zu legen.
(7) „Einrichtungen“ sind alle Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, die überwiegend einer in § 1 genannten Tätigkeit dienen oder zu dienen bestimmt sind, einschließlich Plattformen, angebundenen Einrichtungen, auch wenn sie sich außerhalb der Sicherheitszone befinden, sowie Bohrungen und Leitungssysteme, auch wenn diese nicht an die Plattform oder Bohrung angeschlossen sind.
(8) „Plattform“ ist jede bewegliche oder ortsfeste Einrichtung mit einem schwimmenden oder auf dem Meeresgrund abgestützten oder aufliegenden Tragwerk, die der Durchführung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten oder der Unterbringung der Beschäftigten dient. Als Plattform gilt auch eine Kombination solcher Einrichtungen, wenn diese dauerhaft durch Brücken oder andere Strukturen untereinander verbunden sind. Keine Plattformen sind Betriebseinrichtungen, die Bestandteil der Bohrung sind, und angebundene Einrichtungen.
(9) „Andere Einrichtungen“ sind Einrichtungen nach Absatz 7 mit Ausnahme von Plattformen.
(10) „Angebundene Einrichtungen“ sind 1.Einrichtungen, die sich auf der Hauptstruktur der Plattform befinden oder daran befestigt sind,2.Bohrungen und zugehörige Strukturen, Zusatzeinheiten und -geräte, die an die Plattform angebunden sind, oder3.Leitungssysteme oder Komponenten, die an die Plattform oder die Bohrungen angeschlossen sind.Angebundene Einrichtungen nach Satz 1 sind nur solche, die sich bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch innerhalb der Sicherheitszone befinden, sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(11) „Bohrung“ ist ein Bohrloch mitsamt der dazugehörigen Verrohrung, der Zementation, der Komplettierung und den übertägigen Absperreinrichtungen. Das Bohrloch wird von der Erdoberfläche aus zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen abgeteuft. Erdoberfläche ist auch der Meeresgrund und der Grund der Seewasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist.
(12) „Hilfsbohrungen“ sind Bohrungen, die sekundären oder tertiären Fördermaßnahmen dienen oder die zur sonstigen Einleitung von bei der Gewinnung oder Aufbereitung anfallenden Stoffen in den Untergrund bestimmt sind.
(13) „Bohrungsarbeiten“ sind alle eine Bohrung betreffenden Betriebsvorgänge, einschließlich der Niederbringung einer Bohrung, der Instandsetzung oder der Aussetzung der Bohrungsarbeiten und der endgültigen Aufgabe eines Bohrlochs.
(14) „Kombinierter Betrieb“ sind Betriebsabläufe, die von zwei oder mehreren Plattformen gemeinsam für Zwecke durchgeführt werden, die mit einer dieser Plattformen zusammenhängen, und die sich dadurch erheblich auf die Risiken für die Sicherheit von Personen oder den Schutz der Umwelt auf der anderen Plattform oder den anderen Plattformen auswirken.
(15) „Sicherheitszone“ ist der Bereich innerhalb einer Entfernung von 500 Metern, gemessen vom jeweiligen äußeren Rand der Plattform.
(16) „Beginn des Betriebs“ ist der Zeitpunkt, zu dem eine Einrichtung erstmals an den Betriebsvorgängen beteiligt ist, für die sie ausgelegt wurde.
(17) „Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen“ bei Öl- oder Gasunfällen ist die Tauglichkeit der Systeme für Notfallmaßnahmen bei Öl- oder Gasunfällen hinsichtlich der Reaktion auf Öl- oder Gasunfälle. Sie wird ermittelt auf der Grundlage einer Analyse der Häufigkeit des Auftretens, der Dauer und des zeitlichen Ablaufs von Umweltbedingungen, die Abhilfemaßnahmen an einem bestimmten Standort ausschließen. Die Bewertung der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Öl- oder Gasunfällen bestimmt sich nach der Zeit, in der solche Umweltbedingungen nicht gegeben sind. Die Wirksamkeit ist als Prozentsatz auszudrücken. Die Bewertung hat eine Beschreibung der Einsatzbeschränkungen zu umfassen, die sich aus der Bewertung für die betreffenden Plattformen ergeben.
(18) „Sicherheits- und umweltkritische Elemente“ sind die Teile einer Plattform oder anderen Einrichtung einschließlich Computerprogrammen, deren Zweck unter anderem darin besteht, einen schweren Unfall zu verhindern oder seine Folgen zu begrenzen, oder deren Versagen dazu führen oder wesentlich dazu beitragen könnte, dass es zu einem schweren Unfall kommt.
(19) „Signalperson“ ist eine Person, die einem Taucher zugeordnet ist, den Tauchgang überwacht und mit dem Taucher Kontakt über die Signalleine oder seine Versorgungsleitung hält.
(20) „Taucherhelfer“ ist eine Person, die mit der Bedienung und Wartung der für das Tauchen erforderlichen Ausrüstung oder mit sonstigen Unterstützungshandlungen betraut ist.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
OffshoreBergV010020Abschnitt 2Maßnahmen zum Schutz des Meeres und des Meeresgrundes(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
OffshoreBergV§ 3Grundsätzliche Anforderungen(1) Der Unternehmer hat bei der Wahl der Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsverfahren, der Einrichtungen und der Stellen, an denen bergbauliche Tätigkeiten im Offshore-Bereich durchgeführt werden sollen, dafür zu sorgen, dass nachteilige Einwirkungen auf das Meer und den Meeresgrund sowie auf Tiere und Pflanzen unterbleiben oder zumindest so gering wie möglich gehalten werden.
(2) Auf das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Küstengewässer ist das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Ergänzend sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
(3) Der Unternehmer hat die Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über alle Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von schädigenden Einwirkungen auf das Meer und den Meeresgrund zu belehren und auf die entsprechenden Verhaltensregeln hinzuweisen. Für die Belehrung ist § 37 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Arbeiten, die besondere Maßnahmen zum Schutz des Meeres und den Meeresgrund erfordern, müssen vor Ort von einer verantwortlichen Person überwacht werden. Auf Maßnahmen zum Schutz des Meeres und des Meeresgrundes ist § 17 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(4) Beschäftigte und Dritte im Betrieb sind verpflichtet, eine Verunreinigung des Meeres und des Meeresgrundes oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu verhindern oder, soweit eine Verunreinigung oder nachteilige Veränderung nach den Umständen unvermeidbar ist, diese so gering wie möglich zu halten.
(5) Zum Schutz des Meeres und des Meeresgrundes hat der Unternehmer den Stand der Technik einzuhalten.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
OffshoreBergV§ 4Abwasser, Abfall(1) Es ist verboten, Abwasser und Abfall in das Meer einzubringen, es sei denn, dies ist nach den Vorschriften dieser Verordnung oder nach anderen Vorschriften zulässig.
(2) Der Unternehmer hat ölhaltiges Abwasser zu sammeln, 1.das im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt oder2.das aus ölhaltigem Niederschlagswasser besteht.Er darf dieses Abwasser nur in das Meer einleiten, wenn es nach dem Stand der Technik behandelt wurde. Der Ölgehalt des behandelten Abwassers darf bei der Einleitung in die Ostsee nicht mehr als 15 Milligramm je Liter, im Übrigen nicht mehr als 30 Milligramm je Liter betragen. Kann die Anforderung nach Satz 3 für eine Einleitung in die Ostsee trotz Behandlung des Abwassers nach dem Stand der Technik nicht eingehalten werden, kann die zuständige Behörde einen höheren Ölgehalt von bis zu 30 Milligramm je Liter zulassen. Einzelheiten regeln das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks vom 22. September 1992 (BGBl. 1994 II S. 1360) und das Helsinki-Übereinkommen vom 9. April 1992 (BGBl. 1994 II S. 1397) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Der Unternehmer darf Abwasser aus sanitären Einrichtungen, Küchen und Speiseräumen nur in das Meer einleiten, wenn es nach dem Stand der Technik gereinigt wurde. Bei der Reinigung müssen mindestens 90 Prozent der organischen Inhaltsstoffe abgebaut werden. Zurückgehaltene Feststoffe müssen an Land entsorgt werden. Einzuleitendes Abwasser darf nicht gechlort werden.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
OffshoreBergV§ 5Bohrspülung, Bohrklein(1) Der Unternehmer hat bei der Durchführung der Bohrungsarbeiten sicherzustellen, dass der Verlust oder der Austritt von Bohrspülung so gering wie möglich gehalten wird. Hierzu hat er insbesondere geeignete Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen an der Bohrung anzubringen.
(2) Die Verwendung von Bohrspülungen mit Öl oder anderen wassergefährdenden Inhaltsstoffen bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine andere Bohrspülung verwendet werden kann und die Auswirkungen auf die Umwelt vertretbar sind. Bohrspülungen, die auf Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen basieren, dürfen nicht in das Meer eingebracht werden.
(3) Das Einbringen von Bohrklein, das bei der Verwendung von Bohrspülungen, die auf Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen basieren, anfällt, in das Meer außerhalb der Küstengewässer bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. § 45 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. Die Genehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn 1.eine Verbringung des Bohrkleins an Land wirtschaftlich unverhältnismäßig ist,2.das Bohrklein nach dem Stand der Technik von Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen gereinigt ist,3.der Unternehmer nachweist, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Meeresumwelt zu besorgen sind,4.internationale Vereinbarungen der Erteilung nicht entgegenstehen,5.der Ölgehalt des nach der Reinigung eingebrachten Bohrkleins, gemessen über die jeweils mit ölhaltiger Spülung niedergebrachte Bohrlochlänge, im Durchschnitt und bezogen auf trockene Substanz nicht mehr als 10 Gramm je Kilogramm beträgt und6.der Unternehmer die störungsfreie Betriebsweise der Reinigungsanlage sicherstellt.
(4) Beim Einbringen von Bohrklein, das bei der Verwendung von Bohrspülungen auf Wasserbasis anfällt, in das Meer außerhalb der Küstengewässer hat der Unternehmer die natürlichen Gegebenheiten des jeweiligen Meeresbereiches zu berücksichtigen.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
OffshoreBergV§ 6Entledigung und Bergung von Gegenständen(1) Arbeitsgeräte, Kabel, Trossen oder sonstige Gegenstände, die ein Hindernis für die Schifffahrt oder den Fischfang oder sonst eine Störung des Meeresgrundes in seiner Funktion als natürlicher Lebensraum darstellen, dürfen nicht in das Meer geworfen oder auf dem Meeresgrund zurückgelassen werden. Unkontrolliert treibende, festgekommene oder gesunkene Gegenstände nach Satz 1 hat der Unternehmer unverzüglich zu bergen.
(2) Der Unternehmer hat bei der Einstellung des Betriebs nachzuweisen, dass der Meeresgrund in den genutzten Bereichen frei von Gegenständen nach Absatz 1 Satz 1 ist.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
OffshoreBergV§ 7Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen(1) Für den Fall, dass Treibstoffe, die zur Versorgung der Plattform bestimmt sind, bei der Übernahme von Wasserfahrzeugen austreten, hat der Unternehmer geeignete Mittel, Geräte und technische Vorrichtungen zur Eingrenzung, Bekämpfung und Beseitigung der ausgetretenen Treibstoffe bereitzuhalten und diese, soweit erforderlich, unverzüglich einzusetzen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im Fall eines Ölaustritts aus der Bohrung die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Beseitigung des Öls erforderlichen Geräte und Mittel, wie Ölsperren mit zugehörigen Aussetz- und Befestigungseinrichtungen, unverzüglich einsetzbar sind und, soweit erforderlich, unverzüglich eingesetzt werden.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
OffshoreBergV§ 8Verfüllen nicht mehr genutzter BohrungenDer Unternehmer hat Bohrungen, die für eine Nutzung nicht in Betracht kommen oder nicht mehr genutzt werden, 1.so zu verfüllen, dass ein flüssigkeits- und gasdichter Abschluss erreicht wird; dabei hat er schutzwürdige Bodenhorizonte und Bodenhorizonte, von denen Beeinträchtigungen ausgehen können, besonders abzudichten, und2.so herzurichten, dass der Meeresgrund wieder als natürlicher Lebensraum zur Verfügung steht;§ 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
OffshoreBergV§ 9Maßnahmen bei der Gewinnung von Lockersedimenten(1) Bei der Gewinnung von Lockersedimenten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Meeresgrund sich ökologisch regenerieren kann und Geschiebemergel und Tone nicht freigelegt werden.
(2) Der Unternehmer hat die Böschungswinkel zwischen dem Gewinnungsgebiet und dem natürlichen Meeresgrund flach zu halten. Er hat zu verhindern, dass in dem Gewinnungsgebiet größere Unebenheiten des Meeresgrundes entstehen. Größere Steine, die bei der Gewinnung freiwerden und die den Fischfang beeinträchtigen können, darf er nicht zurücklassen.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
OffshoreBergV010030Abschnitt 3Maßnahmen zur Sicherheit des Schiffs- und Luftverkehrs und von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
OffshoreBergV§ 10Schifffahrtszeichen, Kennzeichnung für Luftfahrt, Anzeigepflicht(1) Der Unternehmer hat Plattformen zur Gewährleistung der Sicherheit des Schiffsverkehrs mit den erforderlichen Schifffahrtszeichen zu kennzeichnen und deren ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen. Maßgebend für die Kennzeichnung ist die Empfehlung O-139 des Internationalen Verbandes der Seezeichenverwaltungen (IALA) vom 4. Dezember 2008 in der Fassung vom 13. Dezember 2013.
(2) Der Unternehmer hat Ankertonnen, Bojen und sonstige Schwimmer, die im Zusammenhang mit einer Plattform ausgebracht sind und die im Fall ihres Vertreibens wegen ihrer Größe und Bauart eine Gefahr für die Schifffahrt darstellen, so zu kennzeichnen, dass sie bei Tag und Nacht gut sichtbar sind. Gesunkene oder unkontrolliert treibende Gegenstände, die eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs darstellen, hat er unverzüglich zu kennzeichnen.
(3) Der Unternehmer hat Bohrungen außerhalb von Plattformen so herzurichten und zu bezeichnen, dass die Sicherheit des Schiffsverkehrs gewährleistet ist. Maßgebend für die Bezeichnung ist die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der Unternehmer hat Plattformen und andere Einrichtungen, deren höchste Bauwerksspitze eine Höhe von 100 Metern über der Wasseroberfläche überschreitet, als Luftfahrthindernis zu kennzeichnen. Für die Kennzeichnung gelten die einschlägigen luftrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 2. September 2004 (BAnz. S. 19 937) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Der Unternehmer hat der Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, 1.auf Anfrage Auskunft zu bestehenden Plattformen zu erteilen und2.neue Plattformen möglichst vier Wochen vor Beginn der Errichtung zur Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch anzuzeigen; der Anzeige sind Angaben zur geographischen Position und Höhe der Plattform beizufügen.
(6) Der Unternehmer hat die Schifffahrtszeichen und die Hinderniskennzeichnung für die Luftfahrt in betriebssicherem Zustand zu halten. Für die Aufrechterhaltung ihrer Energieversorgung hat er eine unabhängige Not-Energiequelle zur Verfügung zu stellen, die selbsttätig die Versorgung bei Ausfall der für den Normalbetrieb benutzten Energiequelle übernimmt. Bei regelmäßig mit Personen besetzten Plattformen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Funktionsstörungen der Schifffahrts- und Hinderniskennzeichnung und Störungen ihrer Stromversorgung in den Kontrollräumen der Plattform akustisch oder optisch angezeigt werden.
Abrufbar unter http://www.iala-aism.org/products/publications/1507091219/marking-of-man-made-offshore-structures-139.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
OffshoreBergV§ 11Verbot der Beeinträchtigung von Schifffahrtszeichen(1) Es ist verboten, Schifffahrtszeichen im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 1 zu beseitigen, zu beschädigen oder anderweitig in ihrer Erkennbarkeit zu beeinträchtigen oder ihre Position zu verändern.
(2) Auf den Plattformen dürfen keine Zeichen, Lichter, Scheinwerfer oder Arbeitsbeleuchtungen benutzt werden, die mit Schifffahrtszeichen verwechselt werden, die Sichtbarkeit von Schifffahrtszeichen beeinträchtigen oder Schiffsführer durch Blendwirkung oder Spiegelung irreführen oder behindern können.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
OffshoreBergV§ 12Schiffe im Nahbereich(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schiffe, die sich einer Plattform nähern, auf der regelmäßig Personen beschäftigt sind, beobachtet werden und erforderlichenfalls über die Lage der Plattform unterrichtet und vor einer weiteren Annäherung gewarnt werden.
(2) Die Beobachtung der Schiffe erfolgt optisch oder, bei verminderter Sicht, über Radar. Die Beobachtung und Unterrichtung der Schiffe erfolgt von der Plattform oder von Bord eines hierfür bereitgestellten Wasserfahrzeugs aus.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
OffshoreBergV§ 13Sicherheitszonen(1) Der Unternehmer hat mit Beginn der Errichtung der Plattform eine Sicherheitszone um die Plattform einzurichten und zu überwachen. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Sicherheitszone über den in § 2 Absatz 15 festgelegten Bereich hinaus auszudehnen ist, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten erforderlich ist und durch allgemein anerkannte internationale Normen gestattet oder durch die Internationale Seeschifffahrts-Organisation empfohlen wird.
(2) Es ist verboten, mit einem Wasserfahrzeug in die Sicherheitszone einzufahren und sich mit einem Wasserfahrzeug darin aufzuhalten. Abweichend von Satz 1 ist in den folgenden Fällen die Einfahrt in die Sicherheitszone und der Aufenthalt in ihr erlaubt: 1.bei der Verlegung, der Inspektion, der Prüfung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau, der Erneuerung oder Entfernung von Unterseekabeln oder -rohrleitungen in der Sicherheitszone oder in ihrer Nähe,2.bei der Erbringung von Diensten für eine Plattform innerhalb der Sicherheitszone oder bei der Beförderung von Personen oder Gütern von und zu einer Plattform,3.bei der Inspektion einer Plattform oder Einrichtung, die sich in der Sicherheitszone befindet, durch eine zuständige Behörde,4.bei Rettungsmaßnahmen,5.bei Schlechtwetter,6.bei Seenot oder7.bei Zustimmung des Unternehmers oder der zuständigen Behörde.
(3) Sicherheitszonen, die nach Absatz 1 eingerichtet werden, hat der Unternehmer dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Eintragung in die Seekarten unverzüglich mitzuteilen.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
OffshoreBergV§ 14Sicherung des HubschrauberverkehrsHubschrauberflugplätze auf ortsfesten Plattformen müssen den Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen vom 19. Dezember 2005 (BAnz. S. 17 186) in der jeweils geltenden Fassung genügen. Hubschrauberflugplätze auf beweglichen Plattformen müssen den Anforderungen genügen, die sich aus den in § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zur Genehmigung von Plattformen genannten Vorschriften ergeben.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
OffshoreBergV§ 15Schutz von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass durch seine Tätigkeiten und Einrichtungen Kabel und Rohrleitungen, die auf oder im Meeresgrund verlegt worden sind (Unterwasser-Leitungsinfrastruktur), nicht gefährdet werden und die Durchführung notwendiger Instandsetzungsarbeiten an Unterwasser-Leitungsinfrastruktur gewährleistet ist. In einem Schutzbereich von einer Seemeile beiderseits einer auf den Seekarten eingetragenen oder anderweitig bekannten Trasse einer Unterwasser-Leitungsinfrastruktur dürfen Einrichtungen und Tätigkeiten nur nach Anhörung des Betreibers der Unterwasser-Leitungsinfrastruktur zugelassen werden; für die Errichtung von Plattformen gilt ein Schutzbereich von zwei Seemeilen. Satz 2 ist nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die ihrer Natur nach nicht zu Gefährdungen von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur führen können.
(2) Soll eine vorhandene Unterwasser-Leitungsinfrastruktur von einer neu zu verlegenden Unterwasser-Leitungsinfrastruktur gekreuzt werden, hat der Unternehmer den Betreiber der bestehenden Unterwasser-Leitungsinfrastruktur hierüber frühzeitig in Kenntnis zu setzen und vor der Aufnahme der Arbeiten das Einverständnis der Eigentümer der bereits vorhandenen Unterwasser-Leitungsinfrastruktur herbeizuführen.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
OffshoreBergV010040Abschnitt 4Eignungsuntersuchungen; Arbeitsschutz(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
OffshoreBergV§ 16Eignungsuntersuchungen, Verbot der Beschäftigung Minderjähriger(1) Der Unternehmer darf in Betrieben im Offshore-Bereich nur Personen einsetzen, soweit nach dem Ergebnis ärztlicher Untersuchungen gesundheitliche Bedenken in Bezug auf die vorgesehenen Tätigkeiten nicht bestehen und hierüber eine ärztliche Bescheinigung vorliegt (Eignungsuntersuchung). Die Personen sind in Zeitabständen von längstens zwei Jahren nachzuuntersuchen. Der Umfang und die Durchführung der Untersuchung richten sich nach den §§ 3, 4 Absatz 1 und den §§ 5 und 6 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Aufgrund anderer Vorschriften durchgeführte und nach Art, Umfang und Häufigkeit vergleichbare ärztliche Untersuchungen gelten als Eignungsuntersuchungen im Sinne des Absatzes 1.
(3) Personen unter 18 Jahren dürfen vom Unternehmer nicht eingesetzt werden.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
OffshoreBergV§ 17Arbeitsschutz, Betriebsaufsicht und Pflichten der Beschäftigten(1) Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten hat der Unternehmer die Vorschriften der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung und der Gesundheitsschutz-Bergverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten, sofern sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung in dem Betrieb wenigstens eine verantwortliche Person im Sinne der §§ 58 bis 62 des Bundesberggesetzes anwesend ist und Aufsicht führt, solange dort gearbeitet wird. Diese Person darf den Betrieb erst verlassen, nachdem sie sich vergewissert hat, dass eine andere verantwortliche Person anwesend ist und die Aufsicht übernommen hat. Im Übrigen ist für die Beaufsichtigung § 5 der Allgemeinen Bundesbergverordnung anzuwenden.
(3) Die Beschäftigten haben bei der Ausübung und Wahrnehmung ihrer betrieblichen Tätigkeiten die zur Sicherheit und Ordnung im Betrieb gegebenen Anweisungen des Unternehmers und der verantwortlichen Personen sowie die sie jeweils betreffenden Teile der Betriebsanweisungen zu befolgen. Beschäftigte, die im Betrieb eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen, für die Plattform und für andere Einrichtungen oder die Gefahr eines schweren Umweltvorfalls erkennen, müssen, wenn sie die Gefahr nicht abwenden können, gefährdete Personen warnen und unverzüglich die nächsterreichbare verantwortliche Person benachrichtigen. § 21 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bleibt unberührt.
(4) In dem Betrieb und der zugehörigen Landbasis hat der Unternehmer Listen zu führen, in denen die Zahl und die Namen der auf jeder Plattform anwesenden Personen enthalten sind.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++) (+++ § 17 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
OffshoreBergV§ 18Vorkehrungen zur Ersten HilfeDer Unternehmer hat die Anforderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 und Anhang 1 Nummer 5 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zu beachten und dabei dafür zu sorgen, dass: 1.die verantwortlichen Personen und mindestens 10 Prozent der übrigen Beschäftigten in Erster Hilfe theoretisch und praktisch ausgebildet sind und dass mindestens alle zwei Jahre eine Fortbildung erfolgt,2.an Arbeitsplätzen, an denen regelmäßig zwei oder mehr Personen in einer Schicht beschäftigt sind, mindestens eine in Erster Hilfe ausgebildete Person anwesend ist,3.ein Erste-Hilfe-Raum eingerichtet ist und ständig eine in der Unfall- und Krankenhilfe fachkundige Person zur Verfügung steht, wenn auf der Plattform in der Regel mehr als 20 Personen ständig anwesend sind; sofern aufgrund besonderer Risiken erforderlich, kann die zuständige Behörde auch eine sanitätsdienstliche oder rettungsdienstliche Ausbildung der Person verlangen,4.in den Erste-Hilfe-Räumen die erforderlichen sachlichen Einrichtungen und Mittel bereitgehalten werden, insbesondere solche, die für eine Behandlung nach mündlicher oder fernmündlicher Weisung eines Arztes erforderlich sind,5.verletzte oder erkrankte Personen zur Behandlung an Land gebracht werden können und bei schweren Unfällen oder Erkrankungen ein Arzt hinzugezogen werden kann und6.sich auf Plattformen, auf denen Beschäftigte untergebracht sind, während der Hubschraubereinsätze eine ausreichende Anzahl von Personen im Bereich des Hubschrauberlandeplatzes befindet, die für den Einsatz in Notfällen ausgebildet sind; in unmittelbarer Nähe des Hubschrauberlandebereichs ist das für den Fall eines Unfalls benötigte Gerät bereitzuhalten.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
OffshoreBergV§ 19Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument(1) Der Unternehmer hat das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach § 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zu erstellen und für sämtliche Beschäftigten verfügbar zu halten.
(2) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument hat ergänzend zu den Anforderungen nach § 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung Folgendes zu enthalten: 1.die Angabe der besonderen Gefahrenquellen und der sie betreffenden Tätigkeiten, die an der Arbeitsstätte bestehen und aus denen sich schwere Unfälle ergeben können,2.eine Beurteilung der Auswirkungen der sich aus den besonderen Gefahrenquellen ergebenden Gefahren,3.die Vorkehrungen, die zur Verhütung von schweren Unfällen, zur Begrenzung des Unfallausmaßes und zur wirksamen und geordneten Räumung der Arbeitsstätten in Notfällen erforderlich sind, und4.einen Nachweis über die innerbetriebliche Sicherstellung der Einhaltung aller Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.§ 3 Absatz 1 Satz 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung ist anzuwenden.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
OffshoreBergV§ 20Sprachliche Verständigung(1) Sind in einem Betrieb Personen mit unterschiedlicher Muttersprache beschäftigt, so hat der Unternehmer eine einheitliche Verkehrssprache festzulegen.
(2) Der Unternehmer darf mit selbstständigen Arbeiten nur solche Beschäftigte betrauen, die sich in der Verkehrssprache eindeutig verständlich machen können und in der Lage sind, Weisungen, die in der Verkehrssprache gegeben werden, richtig aufzufassen. Weisungsbefugnisse darf er Beschäftigten nur übertragen, wenn diese die Verkehrssprache in Wort und Schrift hinreichend beherrschen oder wenn diesen eine Person beigestellt wird, die über ausreichende Kenntnisse in der Verkehrssprache verfügt, so dass eine Verständigung in der Verkehrssprache sichergestellt ist.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
OffshoreBergV§ 21WetterschutzkleidungDer Unternehmer hat den Beschäftigten 1.für Arbeiten, bei denen eine Durchnässung von Kleidung und Schuhwerk nicht auf andere Weise vermieden werden kann, wasserdichte Kleidung und wasserdichtes Schuhwerk zur Verfügung zu stellen und2.für Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im Freien erfordern, bei kaltem Wetter warme Zusatzkleidung zur Verfügung zu stellen.§ 18 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bleibt unberührt.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
OffshoreBergV§ 22Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen(1) Der Unternehmer hat auf der Plattform Unterkünfte bereitzustellen, die der Art, dem Umfang und der Dauer der jeweiligen betrieblichen Tätigkeiten angemessen sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Unterkünfte 1.Schutz gegen Witterungseinflüsse sowie gegen Geräusch- oder Geruchsbelästigungen aus anderen Bereichen gewährleisten,2.gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden geschützt sind sowie Schutz gegen Explosionseinwirkungen, Eindringen von Rauch und Gas nach Maßgabe der Ergebnisse der Beurteilung von Gefahren nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung und nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bieten,3.in allen Räumen eine lichte Höhe von mindestens 2 Metern aufweisen,4.mit Wasser- und Energieversorgungsanschlüssen versehen sind und5.be- und entlüftet sowie beleuchtet und beheizt werden können.
(3) Die Unterkünfte sollen so angeordnet werden, dass eine eindeutige Trennung und größtmögliche Entfernung von den Arbeitsplätzen und Gefahrenbereichen gegeben ist.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass 1.die Unterkünfte so beschaffen, ausgestattet und belegt sind sowie so genutzt werden, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird,2.die Unterkünfte auf jeder Ebene zwei voneinander unabhängige, so weit wie möglich auseinander liegende und in entgegengesetzte Richtung führende Ausgänge zu Fluchtwegen haben, die von jedem Raum, der dem Aufenthalt von Personen dient, aus erreichbar sind,3.die Unterkünfte und ihre Ausstattung in einem den hygienischen Erfordernissen entsprechenden Zustand gehalten werden,4.alle Ausgänge der Unterkünfte mit dicht schließenden und feuerbeständigen Türen versehen sind, die nach außen aufschlagen und von beiden Seiten aus ver- und entriegelt werden können,5.in der Nähe der Unterkünfte keine toxischen und brennbaren Stoffe gelagert werden und6.im Bereich der Unterkünfte keine Rohrleitungen vorhanden sind, die beim Auftreten von Undichtheiten Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen darstellen; hiervon ausgenommen sind Rohrleitungen, die zur Versorgung der Unterkünfte mit Dampf und heißem Wasser dienen.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass 1.in Unterkünften, die der ständigen Unterbringung von Beschäftigten dienen, Speise- und Aufenthaltsräume eingerichtet sind, die jeweils für die Hälfte der in den Unterkünften unterzubringenden Personen Platz bieten, wobei für Raucher gesonderte Plätze zu schaffen sind,2.Räume und Sacheinrichtungen für die Zubereitung, die Aufbewahrung und die Aushändigung von Speisen a)in einem Zustand gehalten werden, der die Speisen nicht nachteilig beeinflusst,b)nicht für andere Zwecke benutzt werden,c)nicht mit See- und Brauchwasseranschlüssen versehen sind, und3.in Schlafräumen a)jeweils höchstens zwei Personen untergebracht werden,b)jeder Person eine Bodenfläche, einschließlich der möblierten, von mindestens sechs Quadratmetern zur Verfügung steht, auf die die der Person anteilig zur Verfügung stehende Fläche einer mit dem Schlafraum verbundenen Sanitärzelle angerechnet werden darf, undc)jeder dort untergebrachten Person ausreichend Platz zur Aufbewahrung ihrer Kleider zur Verfügung steht.Abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a darf der Unternehmer mit Zustimmung der zuständigen Behörde für Arbeiten von kurzer Dauer je Schlafraum bis zu vier Personen unterbringen. Die Länge von Gängen ohne zweiten Ausgang in Unterkünften soll 7 Meter nicht überschreiten.
(6) Für die Anforderungen an Sanitäreinrichtungen in der Nähe des Arbeitsplatzes hat der Unternehmer die Regelungen nach Anhang 1 Nummer 9.2 bis 9.2.3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zu beachten. Ergänzend sind folgende Anforderungen zu beachten: 1.für Frauen und Männer sind in den Unterkünften getrennte Schlafräume, Duschräume und Waschgelegenheiten sowie Toiletten einzurichten,2.zum Reinigen der Arbeitskleidung muss eine Vorrichtung zur Verfügung stehen und3.Zapfstellen für Wasser, das keine Trinkwasserqualität besitzt, müssen als solche gekennzeichnet sein.Auf Plattformen, auf denen in der Regel weniger als neun Beschäftigte ständig anwesend sind, kann abweichend von Satz 2 Nummer 1 auf getrennt eingerichtete Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume für weibliche und männliche Beschäftigte verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist; dabei ist ein unmittelbarer Zugang zwischen Wasch- und Umkleideräumen erforderlich.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
OffshoreBergV§ 23Allgemeine Anforderungen an Taucherarbeiten(1) Bei Taucherarbeiten ist der Stand der Tauchtechnik einzuhalten.
(2) Taucherarbeiten dürfen nur von Tauchergruppen ausgeführt werden. Jede Tauchergruppe muss aus einem Taucheinsatzleiter, mindestens zwei Tauchern, zwei Signalpersonen und mindestens einem Taucherhelfer bestehen. Für jeden zusätzlich eingesetzten Taucher müssen an der Tauchstelle zusätzlich mindestens ein Reservetaucher und eine Signalperson einsatzbereit sein. Mindestens ein Mitglied jedes Taucheinsatzes, welches nicht als Taucher oder Taucheinsatzleiter fungiert, muss die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erstversorgung bei einem Tauchunfall besitzen.
(3) Der Unternehmer darf als Taucheinsatzleiter, Taucher oder für Arbeiten in Unterwasserdruckkammern nur Personen einsetzen, die 1.das 21. Lebensjahr vollendet haben,2.körperlich und geistig geeignet sind und gegen deren Einsatz nach ärztlicher Bescheinigung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen und3.eine Prüfung zum „Geprüften Taucher“ oder zur „Geprüften Taucherin“ oder eine vergleichbare Qualifikation erfolgreich abgeschlossen haben und hinreichende Erfahrungen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die sichere Durchführung der geplanten Taucherarbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Ersten Hilfe bei Taucherunfällen nachgewiesen haben.
(4) Der Unternehmer darf als Signalperson oder als Taucherhelfer nur Personen betrauen, die 1.das 18. Lebensjahr vollendet haben,2.körperlich und geistig geeignet sind und gegen deren Einsatz nach ärztlicher Bescheinigung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen,3.hinreichende Erfahrungen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die sichere Durchführung der geplanten Taucherarbeiten verfügen und nachgewiesen haben und4.theoretisch und praktisch in den Aufgaben unterwiesen sind, die ihnen übertragen werden.
(5) Die ärztlichen Bescheinigungen müssen von einem Arzt ausgestellt sein, der mit der Tauchermedizin sowie mit den Arbeitsbedingungen im Offshore-Bereich vertraut ist und über die notwendige Einrichtung und Ausstattung verfügt. Die ärztliche Untersuchung, die Grundlage der ärztlichen Bescheinigung ist, darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
OffshoreBergV§ 24Durchführung von Taucherarbeiten(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern 1.die Tauchstelle so beschaffen ist, dass alle erforderlichen Ausrüstungsgegenstände untergebracht werden und die Arbeiten ohne Behinderung, insbesondere durch andere Betriebsvorgänge oder Einrichtungen, durchgeführt werden können,2.nur Ausrüstungen und Atemgase verwendet werden, die für die Art der auszuführenden Arbeiten und für die jeweiligen Einsatzbedingungen nach dem Stand der Tauchtechnik und Tauchmedizin geeignet und so beschaffen sind, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Taucher oder die in Unterwasserdruckkammern beschäftigten Personen nicht gefährden,3.Ausrüstungen für Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern regelmäßig, mindestens einmal jährlich nach § 47 unabhängig überprüft und jeweils vor Beginn der Taucherarbeiten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden,4.zwischen den Tauchern und den mit dem Führen der Signalleine beauftragten Signalpersonen eine Sprechverbindung besteht,5.an der Tauchstelle ständig ein Taucheinsatzleiter anwesend ist, der gegenüber den Tauchern weisungsbefugt ist und die bei Unfällen und Störungen erforderlichen Maßnahmen treffen kann,6.die Taucher nach jedem Tauchgang oder beim Sättigungstauchen nach jeder Isopressionsphase gefahrlos vom Überdruck entlastet werden und das Austauchen und die jeweilige Druckentlastung oder eine erforderliche Druckkammerbehandlung nur nach Tauch- oder Behandlungstabellen erfolgen, die nach dem Stand der Tauchtechnik unbedenklich sind,7.an jeder Tauchstelle Nachrichtenmittel zur Verfügung stehen, mit denen bei Gefahr jederzeit Hilfe angefordert und eine unmittelbare Sprechverbindung mit einem Taucherarzt hergestellt werden kann; befindet sich die Tauchstelle auf einer Plattform oder auf einem Wasserfahrzeug, die mit den im ersten Halbsatz genannten Nachrichtenmitteln ausgerüstet sind, genügt es, wenn zwischen der Tauchstelle und dem Standort der Nachrichtenmittel eine gegenseitige Sprechverbindung besteht,8.an der Tauchstelle eine Druckkammer bereitgehalten wird, in der erkrankte oder verletzte Taucher einer Druckkammerbehandlung und Notversorgung unterzogen werden können,9.an jeder Tauchstelle Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass die Taucher den Arbeitsplatz unter Wasser sicher erreichen, beim Austauchen die nach dem Stand der Tauchtechnik erforderlichen Austauchstufen einhalten und sicher zur Tauchstelle zurückkehren können,10.an der Tauchstelle Ersatzvorräte an Atemgas in solcher Menge bereitgehalten werden, so dass die Taucherarbeiten bei Ausfall der Atemgasversorgungsanlage gefahrlos abgebrochen werden können, und Tauchgeräte und Tauchglocken mit den nach den jeweiligen Einsatzbedingungen notwendigen Ersatzvorräten an Atemgas ausgerüstet sind, die bei Ausfall der Atemgaszufuhr oder Verbrauch des vom Taucher mitgeführten Atemgasvorrates ein Austauchen ermöglichen, und11.für jede Tauchausrüstung, die eine Energieversorgung erfordert, eine von der Hauptenergieversorgung unabhängige Notenergiequelle vorhanden ist, die ausreicht, um bei Ausfall der Hauptenergieversorgung die sichere Beendigung des Tauchganges zu ermöglichen und den Betrieb der hierfür erforderlichen Einrichtungen aufrechtzuerhalten.Beim Austauchen sind die Austauchtabellen der Unfallverhütungsvorschrift Taucherarbeiten (DGUV Vorschrift 40) vom 1. Oktober 1979 in der Fassung vom 1. Januar 2012 anzuwenden; andere Austauchtabellen können nur nach Genehmigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers angewandt werden.
(2) Beim Tauchen mit schlauchversorgten Tauchgeräten hat der Unternehmer zudem dafür zu sorgen, dass 1.beim Einsatz von schlauchversorgten Leichttauchgeräten geeignete Auftriebshilfen und Rettungsgeräte zur Verfügung stehen und2.bei Verwendung einer Tauchglocke ein Taucher ständig in dieser verbleibt und sie nur im Ausnahmefall verlässt, um Tauchern bei Gefahr zu helfen und ein weiterer Taucher zur sofortigen Hilfeleistung im Gefahrenfalle an der Tauchstellen-Oberfläche bereitsteht.
(3) Autonome Tauchgeräte dürfen beim Tauchen im Offshore-Bereich nicht verwendet werden.
(4) Das Arbeiten in Unterwasserdruckkammern und der Einsatz solcher Kammern als Unterwasserbasen bei Taucherarbeiten bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Verwendung anderer Atemgase als Druckluft bedarf der Genehmigung des zuständigen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung.
Abrufbar unter http://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.aspx?QPX=TUlEPSZDSUQ9MTAwMTM=.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
OffshoreBergV§ 25Plan für Unterwasserarbeiten und Dokumentation von Taucherarbeiten(1) Für die Durchführung von Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern ist ein Plan (Plan für Unterwasserarbeiten) aufzustellen, in dem festzulegen sind 1.die nach Art und Umfang der Arbeiten, nach den örtlichen Verhältnissen sowie nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung an der Tauchstelle zu verwendende Tauch-, Hilfs- und Sicherungsausrüstung sowie die sonstigen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen und die bereitzuhaltenden Rettungs- und Versorgungseinrichtungen,2.die Regeln für die Durchführung und Überwachung von Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern, insbesondere für den Gebrauch der Tauchausrüstung, die Überwachung der Atemgasversorgung, die Anwendung der Tauch- und Behandlungstabellen, die zeitliche Bemessung der Tauchgänge, der Tauchereinsätze, der Isopressionsphasen und der einzuhaltenden Ruhezeiten, sowie die Regeln für das Verhalten bei Tauchererkrankungen und Unglücksfällen,3.die Wartung, Prüfung und Instandhaltung der Tauchausrüstung sowie deren Aufbewahrung,4.die besonderen Pflichten des Taucheinsatzleiters, insbesondere im Hinblick auf die Belehrung der Taucher und Taucherhelfer und ihre Einweisung in die jeweiligen Einsatzbedingungen sowie die erforderliche Abstimmung der Taucherarbeiten mit anderen Betriebsvorgängen an der Tauchstelle, und5.Art und Umfang der über die Ausführung von Taucherarbeiten an jeder Tauchstelle zu führenden Aufzeichnungen, insbesondere über Ort, Zeit, Zweck, Dauer und Ausrüstung der Tauchereinsätze, über die Tauchtiefen, über das Auftreten von Tauchererkrankungen und Unglücksfällen, über Schäden oder Mängel an der Ausrüstung und über sonstige besondere Vorkommnisse.
(2) Die in dem Plan für Unterwasserarbeiten festgelegten Pflichten für Taucheinsatzleiter, Taucher und Taucherhelfer sind in entsprechenden Betriebsanweisungen zusammenzufassen, an der Tauchstelle vorzuhalten und den genannten Personen auszuhändigen. Der Plan für Unterwasserarbeiten sowie die Betriebsanweisungen sind bei wesentlichen Änderungen anzupassen.
(3) Der Taucheinsatzleiter hat auf Grundlage der Betriebsanweisungen nach Absatz 2 Satz 1 vor jedem Tauchgang einen Tauchplan aufzustellen, der die Informationen und Anweisungen für die Durchführung des konkreten Tauchgangs enthält. Dieser ist mit allen beteiligten Personen vor Beginn der Taucharbeiten zu besprechen.
(4) Jeder Taucher hat ein Taucherdienstbuch zu führen, in dem er Einträge zu jedem seiner Tauchgänge gemäß dem Satz 2 vorzunehmen hat. Jeder Eintrag im Taucherdienstbuch hat mindestens Folgendes zu umfassen: 1.Datum des Tauchgangs,2.Tauchstelle,3.Tauchtiefe,4.Beginn, Ende und Gesamtzeit des Tauchganges,5.erforderliche Austauchstufen,6.verwendetes Dekompressionsgas,7.ausgeführte Arbeiten,8.verwendetes Tauchgerät,9.besondere Vorkommnisse oder Erschwernisse sowie10.den Namen des Taucheinsatzleiters.Die Angaben sind vom Taucheinsatzleiter abzuzeichnen und nach Beendigung der Taucherarbeiten mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Taucher hat die Bescheinigungen über seine Aus- und Fortbildung und über seine ärztlichen Untersuchungen zusammen mit dem Taucherdienstbuch vorzuhalten.
(5) Theoretische und praktische Unterweisungen von Signalpersonen und Taucherhelfern sind schriftlich zu dokumentieren und von diesen aufzubewahren.
(6) Pläne für Unterwasserarbeiten, Tauchpläne, Tauchdienstbücher und die Dokumente nach Absatz 5 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
OffshoreBergV§ 26Brand-, Explosions- und Gasschutz(1) Der Unternehmer hat die nach der Art der Tätigkeiten sowie der Einrichtungen erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden und gegen das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre zu treffen, die solche Gefahren verhindern oder diese zumindest auf das nach dem Stand der Technik und den betrieblichen Gegebenheiten unvermeidbare Ausmaß begrenzen. Bei der Auswahl und Ausgestaltung der Maßnahmen und Vorkehrungen sind die Ergebnisse der Beurteilung von Gefahren nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung und nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 zu berücksichtigen, die Vorgaben des Anhangs 1 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zu beachten sowie die Vorgaben des Anhangs I Nummer 1 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Ergänzend sind die folgenden Absätze anzuwenden.
(2) Der Unternehmer hat brand- und explosionsgefährdete Bereiche festzulegen und zu kennzeichnen. Ist eine Festlegung von sowohl brand- als auch explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich, muss der brandgefährdete Bereich mindestens den explosionsgefährdeten Bereich umfassen.
(3) In brandgefährdeten Bereichen dürfen Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, mit denen die in diesen Bereichen vorhandenen brennbaren Stoffe entzündet werden können, nicht verwendet werden.
(4) Sofern der Unternehmer von der in Anhang I Nummer 1.6 Absatz 3 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung vorgesehenen Möglichkeit zur Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen Gebrauch macht, darf er in den explosionsgefährdeten Bereichen nur maschinelle und elektrische Einrichtungen und andere technische Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe verwenden und nur Arbeitsverfahren anwenden, die den Sicherheitsanforderungen der einzelnen Zonen genügen und nicht zur Zündung explosionsfähiger Atmosphäre führen können. Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer und mit Geräten, die den Sicherheitsanforderungen einzelner Zonen nicht genügen, sind verboten.
(5) Abweichend von Anhang I Nummer 1.3 Absatz 2 Satz 1 der Gefahrstoffverordnung und den Absätzen 3 und 4 Satz 1 und 3 darf der Unternehmer in explosionsgefährdeten Bereichen bei Instandsetzungs-, Wartungs- oder anderen notwendigen Arbeiten Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten sowie ähnliche Arbeiten mit offenem Feuer durchführen und andere technische Arbeitsmittel als die in den Absätzen 3 und 4 Satz 1 genannten verwenden, wenn 1.in explosionsgefährdeten Bereichen Kontrollmessungen ergeben haben, dass keine explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist und2.in brandgefährdeten Bereichen Vorkehrungen gegen die Entstehung von Bränden getroffen worden sind.Der Unternehmer hat die Arbeiten und die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen nach Art und Umfang zuvor schriftlich oder elektronisch festzulegen und ständig zu überwachen.
(6) Besteht bei außergewöhnlichen Stör- oder Schadensfällen die Gefahr, dass explosionsfähige Atmosphäre auch außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche entsteht oder sich dorthin ausbreitet, so haben die Beschäftigten im gefährdeten Bereich alle Elemente der Plattform und alle anderen Einrichtungen, von denen Zündgefahren ausgehen können, unverzüglich außer Betrieb zu nehmen oder zu entfernen. Das Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer sind sofort einzustellen. Zur Überwachung auf explosionsfähige Atmosphäre muss der Unternehmer Handmessgeräte zur Verfügung stellen.
(7) Der Unternehmer darf mit Arbeiten unter Benutzung von Atemschutzgeräten, die nach Anhang 1 Nummer 1.3.2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zum Schutz vor gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Gasen bereitzustellen sind, nur Personen betrauen, die mit dem Umgang der Geräte vertraut sind und bei denen nach ärztlicher Bescheinigung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
(8) Arbeiten, bei denen die Beschäftigten durch schädliche Gase, Dämpfe oder Nebel oder durch Sauerstoffmangel geschädigt werden können, darf der Unternehmer nur von Personen, die mit derartigen Arbeiten vertraut sind, und nur auf ausdrückliche Anweisung von zur Leitung des Betriebs bestellten verantwortlichen Personen sowie unter ständiger Anwesenheit einer verantwortlichen Person durchführen lassen.
(9) Können in Plattformen oder anderen Einrichtungen oder in Teilen davon schwefelwasserstoffhaltige Gase in einer gesundheitsgefährdenden Konzentration auftrete …
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