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Bundesbeamtengesetz

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis von Beamtinnen und Beamten des Bundes und legt die Rahmenbedingungen für deren Beschäftigung fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BBG 2009BBG2009-02-05BGBl I2009, 160BundesbeamtengesetzStandZuletzt geändert durch Art. 8 G v. 11.1.2026 I Nr. 6 (+++ Textnachweis ab: 12.2.2009 +++)Das G wurde als Artikel 1 G v. 5.2.2009 I 160 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 17 Abs. 11 dieses G am 12.2.2009 in Kraft getreten. BBG 2009BBGInhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§  1Geltungsbereich§  2Dienstherrnfähigkeit§  3Begriffsbestimmungen Abschnitt 2Beamtenverhältnis§   4Beamtenverhältnis§   5Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses§   6Arten des Beamtenverhältnisses§   7Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses§   8Stellenausschreibung§   9Auswahlkriterien§  10Ernennung§  11Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung§  11aAbleisten eines Vorbereitungsdienstes durch Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit§  12Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung§  13Nichtigkeit der Ernennung§  14Rücknahme der Ernennung§  15Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen Abschnitt 3Laufbahnen§  16Laufbahn§  17Zulassung zu den Laufbahnen§  18Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen§  19Andere Bewerberinnen und andere Bewerber§  20Einstellung§  21Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung§  22Beförderungen§  22aAufstieg; Verordnungsermächtigung§  23Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten§  24Führungsämter auf Probe§  25Benachteiligungsverbote§  26Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen Abschnitt 4Abordnung, Versetzung und Zuweisung§  27Abordnung; Verordnungsermächtigungen§  28Versetzung§  29Zuweisung Abschnitt 5Beendigung des BeamtenverhältnissesUnterabschnitt 1Entlassung§  30Beendigungsgründe§  31Entlassung kraft Gesetzes§  32Entlassung aus zwingenden Gründen§  33Entlassung auf Verlangen§  34Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe§  35Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe§  36Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe§  37Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf§  38Verfahren der Entlassung§  39Folgen der Entlassung§  40Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter§  41Verlust der Beamtenrechte§  42Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens§  43Gnadenrecht Unterabschnitt 2Dienstunfähigkeit§  44Dienstunfähigkeit§  45Begrenzte Dienstfähigkeit§  46Wiederherstellung der Dienstfähigkeit§  47Verfahren bei Dienstunfähigkeit§  48Ärztliche Untersuchung§  49Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit Unterabschnitt 3Ruhestand§  50Wartezeit§  51Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze§  52Ruhestand auf Antrag§  53Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand§  54Einstweiliger Ruhestand§  55Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen§  56Beginn des einstweiligen Ruhestands; Bekenntnis zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung§  57Erneute Berufung§  58Ende des einstweiligen Ruhestands§  59Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand Abschnitt 6Rechtliche Stellung im BeamtenverhältnisUnterabschnitt 1Allgemeine Pflichten und Rechte§  60Grundpflichten§  61Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild§  62Folgepflicht§  63Verantwortung für die Rechtmäßigkeit§  64Eidespflicht, Eidesformel§  65Befreiung von Amtshandlungen§  66Verbot der Führung der Dienstgeschäfte§  67Verschwiegenheitspflicht§  68Versagung der Aussagegenehmigung§  69Gutachtenerstattung§  70Auskünfte an die Medien§  71Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen§  72Wahl der Wohnung§  73Aufenthaltspflicht§  74Dienstkleidung§  75Pflicht zum Schadensersatz§  76Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte§  77Nichterfüllung von Pflichten§  78Fürsorgepflicht des Dienstherrn§  78aZahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen§  79Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz§  80Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen§ 80aBeihilferechtliche Verfahrenserleichterungen§  81Reisekosten§  82Umzugskosten§  83Trennungsgeld§  84Jubiläumszuwendung§ 84aRückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen§  85Dienstzeugnis§  86Amtsbezeichnungen Unterabschnitt 2Arbeitszeit§  87Arbeitszeit§  88Mehrarbeit§  89Erholungsurlaub§  90Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger§  91Teilzeit§  92Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung§  92aFamilienpflegezeit mit Vorschuss§  92bPflegezeit mit Vorschuss§  93Altersteilzeit§  94Hinweispflicht§  95Beurlaubung ohne Besoldung§  96Fernbleiben vom Dienst Unterabschnitt 3Nebentätigkeit§  97Begriffsbestimmungen§  98Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst§  99Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten§ 100Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten§ 101Ausübung von Nebentätigkeiten§ 102Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit§ 103Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit§ 104Erlass ausführender Rechtsverordnungen§ 105Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses Unterabschnitt 4Personalaktenrecht§ 106Personalakte§ 107Zugang zur Personalakte§ 108Beihilfeakte§ 109Anhörung§ 110Auskunft§ 111Übermittlung von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte§ 111aVerarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag§ 111bAufgabenübertragung§ 112Entfernung von Unterlagen§ 113Aufbewahrungsfrist§ 114Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten§ 115Übermittlungen in Strafverfahren Abschnitt 7Beamtenvertretung§ 116Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden§ 117Personalvertretung§ 118Beteiligung der Spitzenorganisationen Abschnitt 8Bundespersonalausschuss§ 119Aufgaben; Verordnungsermächtigung§ 120Mitglieder§ 121Rechtsstellung der Mitglieder§ 122Geschäftsordnung§ 123Sitzungen und Beschlüsse§ 124Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe Abschnitt 9Beschwerdeweg und Rechtsschutz§ 125Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden§ 126Verwaltungsrechtsweg§ 127Vertretung des Dienstherrn§ 128Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen Abschnitt 10Besondere Rechtsverhältnisse§ 129Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane§ 130Wissenschaftliches und leitendes Personal der Hochschulen des Bundes§ 131Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter§ 132Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen§ 132aErmächtigungen zum Erlass von Verordnungen zur Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der Hochschulen§ 133Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte Abschnitt 11Umbildung von Körperschaften§ 134Umbildung einer Körperschaft§ 135Rechtsfolgen der Umbildung§ 136Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten§ 137Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Abschnitt 12Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland§ 138Anwendungsbereich§ 139Dienstleistung im Verteidigungsfall§ 140Aufschub der Entlassung und des Ruhestands§ 141Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten§ 142Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit§ 143Verwendungen im Ausland Abschnitt 13Übergangs- und Schlussvorschriften§ 144Entscheidungsrecht oberster Bundesbehörden§ 145Rechtsverordnungen, Durchführungsvorschriften§ 146Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften§ 147Übergangsregelungen BBG 2009BBG010Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften BBG 2009BBG§ 1GeltungsbereichDieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. BBG 2009BBG§ 2DienstherrnfähigkeitDas Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird. BBG 2009BBG§ 3Begriffsbestimmungen(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt. (2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist. (3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf. (4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung. BBG 2009BBG020Abschnitt 2Beamtenverhältnis BBG 2009BBG§ 4BeamtenverhältnisBeamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). BBG 2009BBG§ 5Zulässigkeit des BeamtenverhältnissesDie Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1.hoheitsrechtlicher Aufgaben oder2.von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. BBG 2009BBG§ 6Arten des Beamtenverhältnisses(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften über das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. (3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit 1.zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder2.zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient 1.der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder2.der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. (5) Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein solches kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden. BBG 2009BBG§ 7Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer 1.Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a)eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb)eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oderc)eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben,besitzt,2.die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und3.a)die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oderb)die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 61 Absatz 2 nicht vereinbar sind. (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden. (3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. BBG 2009BBG§ 8Stellenausschreibung(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln. (2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. BBG 2009BBG§ 9AuswahlkriterienDie Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen. BBG 2009BBG§ 10Ernennung(1) Einer Ernennung bedarf es zur 1.Begründung des Beamtenverhältnisses,2.Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,3.Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder4.Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein 1.bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“ oder „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,2.bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und3.bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung. (3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen. BBG 2009BBG§ 11Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung(1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer 1.die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und2.sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre. Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere regelt sie 1.die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung,2.die Mindestprobezeit sowie Ausnahmen von der Mindestprobezeit,3.die Verlängerung der Probezeit und die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkeiten auf die Probezeit. (2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert. BBG 2009BBG§ 11aAbleisten eines Vorbereitungsdienstes durch Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit(1) Eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit kann zur Ableistung eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes zur Erlangung der Befähigung für eine höhere Laufbahn oder für eine andere Laufbahn derselben oder einer höheren Laufbahngruppe zur Beamtin auf Widerruf oder zum Beamten auf Widerruf ernannt werden, wenn die Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit neben dem Beamtenverhältnis auf Widerruf anordnet. (2) Hat eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit den Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 abgeschlossen, kann sie oder er zur Ableistung einer Probezeit für die neue Laufbahn zur Beamtin auf Probe oder zum Beamten auf Probe ernannt werden, wenn die bisherige Dienstbehörde im Einvernehmen mit der neuen Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit neben dem Beamtenverhältnis auf Probe anordnet. (3) Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes und der Probezeit ruhen die Rechte und Pflichten aus dem im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt. (4) Vorschriften über den Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe bleiben unberührt. BBG 2009BBG§ 12Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. (3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. BBG 2009BBG§ 13Nichtigkeit der Ernennung(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn 1.sie nicht der in § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,2.sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder3.zum Zeitpunkt der Ernennung a)nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war oderb)die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter nicht vorlag. (2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn 1.im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die oder der Dienstvorgesetzte dies schriftlich festgestellt hat; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Dauer fehlt, die Dauer aber durch Rechtsvorschrift bestimmt ist,2.im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder3.im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird. BBG 2009BBG§ 14Rücknahme der Ernennung(1) Die Ernennung ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn 1.sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,2.dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt, oder3.die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und eine Ausnahme nicht nachträglich zugelassen wird. (2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist. (3) Die oberste Dienstbehörde nimmt die Ernennung innerhalb von sechs Monaten zurück, nachdem sie von ihr und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Der Rücknahmebescheid wird der Beamtin oder dem Beamten zugestellt. Die oberste Dienstbehörde kann die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. BBG 2009BBG§ 15Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener ErnennungenIst die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenommen worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, oder die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht nachträglich zugelassen wird. Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn eine Beamtin oder ein Beamter sie ausgeführt hätte. Die gezahlte Besoldung kann belassen werden. BBG 2009BBG030Abschnitt 3Laufbahnen BBG 2009BBG§ 16Laufbahn(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen. (2) Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, ist festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Umbildung einer Körperschaft übernommen wird oder kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übertritt. BBG 2009BBG§ 17Zulassung zu den Laufbahnen(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet. (2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern 1.als Bildungsvoraussetzung a)der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oderb)ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und2.als sonstige Voraussetzung a)ein Vorbereitungsdienst oderb)eine abgeschlossene Berufsausbildung. (3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern 1.als Bildungsvoraussetzung a)der Abschluss einer Realschule oderb)der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oderc)der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oderd)ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und2.als sonstige Voraussetzung a)ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oderb)eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oderc)eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit. (4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern 1.als Bildungsvoraussetzung a)eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oderb)ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und2.als sonstige Voraussetzung a)ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oderb)ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oderc)ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit. (5) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern 1.als Bildungsvoraussetzung a)ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oderb)ein gleichwertiger Abschluss und2.als sonstige Voraussetzung a)ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oderb)eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oderc)eine hauptberufliche Tätigkeit. (6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln. (7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen. BBG 2009BBG§ 18Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund 1.der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist,2.eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder3.einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,anerkannt werden. (2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden. (3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung zu bestimmen. (4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 12 Absatz 5 Satz 2 und des § 17 keine Anwendung. BBG 2009BBG§ 19Andere Bewerberinnen und andere BewerberDer Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat. BBG 2009BBG§ 20EinstellungDie Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt der Laufbahn ist zulässig bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich sind, erworben wurden. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. BBG 2009BBG§ 21Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. (2) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. Am Schluss der dienstlichen Beurteilung ist ein zusammenfassendes Gesamturteil abzugeben. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über 1.den weiteren Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,2.ein Bewertungssystem für die Beurteilung,3.die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,4.die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,5.die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,6.die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und7.Ausnahmen von der Beurteilungspflicht. BBG 2009BBG§ 22Beförderungen(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen. (2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus. (3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. (4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres 1.seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder2.a)seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oderb)seit der letzten Beförderung,es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden. (5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt. BBG 2009BBG§ 22aAufstieg; Verordnungsermächtigung(1) Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe (Aufstieg) ist die erforderliche Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen. (2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zum Verfahren des Aufstiegs, insbesondere 1.legt sie Aufstiegsverfahren für die verschiedenen Laufbahngruppen fest,2.gestaltet sie die Auswahlverfahren für den Aufstieg aus,3.legt sie Altersgrenzen für die Zulassung zum Auswahlverfahren fest,4.gestaltet sie die Aufstiegsverfahren aus,5.legt sie die Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der neuen Laufbahn fest und6.legt sie die Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten einer Aufstiegsausbildung im Fall einer Entlassung fest. BBG 2009BBG§ 23Beförderungssperre zwischen zwei MandatenLegen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. BBG 2009BBG§ 24Führungsämter auf Probe(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung zulassen, wenn vor Ablauf der Probezeit eine höherwertige Funktion übertragen wird oder die Funktion als ständige Vertretung der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers mindestens sechs Monate tatsächlich wahrgenommen wurde. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Angerechnet werden können Zeiten, in denen die leitende Funktion oder eine gleichwertige Funktion als Beamtin oder Beamter der Bundesbesoldungsordnungen B, W oder R oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C oder entsprechender Landesbesoldungsordnungen oder als Richterin oder Richter bereits übertragen war. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig, es sei denn, wegen Elternzeit konnte die Mindestprobezeit nicht geleistet werden. Bei Beurlaubungen im dienstlichen Interesse kann von der Probezeit abgesehen werden. § 22 Abs. 2 und 4 Nr. 1 ist nicht anzuwenden. (2) In ein Amt mit leitender Funktion darf berufen werden, wer 1.sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet und2.in dieses Amt auch als Beamtin auf Lebenszeit oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.Mit der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. (3) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt. Besteht nur ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1, beträgt die regelmäßige Probezeit drei Jahre und die Mindestprobezeit zwei Jahre. Die für die Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe geltenden Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt. (4) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit soll das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, erlischt der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weiter gehende Ansprüche bestehen nicht. (5) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind Ämter der Besoldungsgruppen B 6 bis B 9 in obersten Bundesbehörden sowie die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiterinnen und Leiter der übrigen Bundesbehörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wenn sie keine richterliche Unabhängigkeit besitzen. Ausgenommen sind das Amt der Direktorin und des Direktors beim Bundesverfassungsgericht sowie die den Funktionen der stellvertretenden Direktorin und des stellvertretenden Direktors des Bundesrates zugeordneten Ämter. (6) Beamtinnen und Beamte führen während ihrer Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihnen nach Absatz 1 übertragenen Amtes. Sie dürfen nur diese auch außerhalb des Dienstes führen. Wird ihnen das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, dürfen sie die Amtsbezeichnung nach Satz 1 nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen. BBG 2009BBG§ 25BenachteiligungsverboteSchwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen. BBG 2009BBG§ 26Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über 1.die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,2.den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,3.die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, insbesondere den Einsatz von Informationstechnologie und von Videokonferenztechnik,4.die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,5.die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,6.die Festlegung von Altersgrenzen,7.die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und8.die Voraussetzungen für Beförderungen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über 1.das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,2.den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,3.die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie4.die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen. BBG 2009BBG040Abschnitt 4Abordnung, Versetzung und Zuweisung BBG 2009BBG§ 27Abordnung; Verordnungsermächtigungen(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen. (2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht. (3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie 1.im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder2.zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert. (4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. (5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung. (6) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist. (7) Die Bundesministerien werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren jeweiligen Geschäftsbereich zu regeln, dass der Bedarf an befristet von Dritten überlassenem Personal insgesamt oder für bestimmte Bereiche ausschließlich gedeckt wird durch Abordnungen von 1.Beamten,2.Richtern und3.sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Bedarfe weiterer oberster Bundesbehörden nach Satz 1 zu regeln, wenn diese jeweils ein entsprechendes Bedürfnis dargetan haben. Die Bundesregierung kann die in Satz 2 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Bundesbehörden für eine Regelung hinsichtlich ihres jeweils eigenen Bedarfs übertragen. BBG 2009BBG§ 28Versetzung(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. (2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. (3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen. (4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. (5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. BBG 2009BBG§ 29Zuweisung(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit 1.bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder2.bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert,zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. (2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern. (3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt. BBG 2009BBG050Abschnitt 5Beendigung des Beamtenverhältnisses BBG 2009BBG050010Unterabschnitt 1Entlassung BBG 2009BBG§ 30BeendigungsgründeDas Beamtenverhältnis endet durch 1.Entlassung,2.Verlust der Beamtenrechte,3.Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder4.Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand. BBG 2009BBG§ 31Entlassung kraft Gesetzes(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn 1.die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,2.sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder3.sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn 1.die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder2.die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden. (2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. BBG 2009BBG§ 32Entlassung aus zwingenden Gründen(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1.den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,2.nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, oder3.zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen. (2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren. BBG 2009BBG§ 33Entlassung auf Verlangen(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist. (2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate. BBG 2009BBG§ 34Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt: 1.ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,2.fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,3.Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, oder4.Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn das übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und im Fall der Nummer 3 eine anderweitige Verwendung entsprechend zu prüfen. (2) Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäftigungszeit 1.bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und2.von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde. (3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich. Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden. (4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen. BBG 2009BBG§ 35Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf ProbeBeamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind 1.mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1,2.mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,3.mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,4.mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder5.in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht, mit Ende des Monats, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen,aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 Abs. 1 entlassen. Die §§ 31 bis 33 bleiben unberührt. § 34 Abs. 1 gilt entsprechend. BBG 2009BBG§ 36Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf ProbePolitische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden. BBG 2009BBG§ 37Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen 1.das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder2.das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfungbekannt gegeben wird. BBG 2009BBG§ 38Verfahren der EntlassungSoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung wird im Fall des § 32 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugestellt wird. BBG 2009BBG§ 39Folgen der EntlassungNach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen. BBG 2009BBG§ 40Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter(1) Beamtinnen und Beamte müssen aus ihrem Amt ausscheiden, wenn sie die Wahl zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag annehmen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Für Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind und deren Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte Beamtinnen und Beamte maßgebenden Vorschriften der §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, der §§ 9, 23 Abs. 5 und des § 36 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes entsprechend. (2) Werden Beamtinnen oder Beamte zum Mitglied der Regierung eines Landes ernannt, gilt § 18 Abs. 1 und 2 des Bundesministergesetzes entsprechend. Dies gilt auch für den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem Parlamentarischer Staatssekretärinnen oder Parlamentarischer Staatssekretäre im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht. (3) Bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht anzuwenden. Die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis wahrgenommenen Amt ruhen für die Dauer des Wahlbeamtenverhältnisses mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Beamtinnen und Beamte kehren nach Beendigung ihrer Amtszeit unter Übertragung ihres letzten Amtes in ihr Dienstverhältnis zurück, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die für sie geltende Altersgrenze erreicht haben. Die Beamtinnen und Beamten erhalten nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses die Besoldung aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis des Bundes wahrgenommenen Amt. Wird die Rückkehr nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses abgelehnt oder ihr nicht gefolgt, sind sie zu entlassen. Die Entlassung wird von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung tritt mit dem Ablauf des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung zugestellt wird. BBG 2009BBG§ 41Verlust der Beamtenrechte(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts 1.wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder2.wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit, Volksverhetzung oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monatenverurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben. (2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden. BBG 2009BBG§ 42Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte. (2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. (3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1. (4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet. BBG 2009BBG§ 43GnadenrechtDer Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten oder der von ihr oder ihm bestimmten Stelle steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu. Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt ab diesem Zeitpunkt § 42 entsprechend. BBG 2009BBG050020Unterabschnitt 2Dienstunfähigkeit BBG 2009BBG§ 44Dienstunfähigkeit(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. (2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt. (3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. (4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung. (5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. (6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen. (7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt. BBG 2009BBG§ 45Begrenzte Dienstfähigkeit(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann. (2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich. (3) Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend. BBG 2009BBG§ 46Wiederherstellung der Dienstfähigkeit(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. (2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist. (3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. (4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen. (5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich. (7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen. (8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt. BBG 2009BBG§ 47Verfahren bei Dienstunfähigkeit(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. (2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist. (3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden. (4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt. BBG 2009BBG§ 48Ärztliche Untersuchung(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung v …

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