{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Behörde ist dann auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig, ferner, wenn in ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht. Befindet sich der Wohnort oder der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird;7.nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen und Anordnungen erlassen sind, für schwerbehinderte Menschen jedoch jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind;8.in allen übrigen Fällen die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden soll.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Erlaubnisse für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr, die in § 35 Absatz 5 genannten Truppen, die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz erteilen die höhere Verwaltungsbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-48\"><span class=\"lf-art-num\">§ 48</span><span class=\"lf-art-t\">Verkehrsunterricht</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-49\"><span class=\"lf-art-num\">§ 49</span><span class=\"lf-art-t\">Ordnungswidrigkeiten</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über 1.das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,2.die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,3.die Geschwindigkeit nach § 3,4.den Abstand nach § 4,5.das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,6.das Vorbeifahren nach § 6,7.das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,7a.das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,8.die Vorfahrt nach § 8,9.das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,10.das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,11.das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,12.das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,13.Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,14.die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,15.das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,15a.das Abschleppen nach § 15a,16.die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,17.die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,18.die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,19.das Verhalten a)an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oderb)an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,20.die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,20a.das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,21.die Ladung nach § 22,22.sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, oder Absatz 1c, Absatz 1d Satz 1, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,23.das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,24.das Verhalten a)als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,b)an Fußgängerüberwegen nach § 26 oderc)auf Brücken nach § 27 Absatz 6,25.den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,26.das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,27.das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,28.Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder29.das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,verstößt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,1a.entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,2.als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,3.als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,4.als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,5.(weggefallen)6.entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder7.entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,2.einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,3.entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,4.entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,5.entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,6.entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder7.einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,1a.entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,2.entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,3.entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,4.entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,5.entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,6.entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder7.entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-50\"><span class=\"lf-art-num\">§ 50</span><span class=\"lf-art-t\">Sonderregelung für die Insel Helgoland</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Auf der Insel Helgoland sind der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und das Radfahren verboten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-51\"><span class=\"lf-art-num\">§ 51</span><span class=\"lf-art-t\">Besondere Kostenregelung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 trägt abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieses Zeichens beantragt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-51a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 51a</span><span class=\"lf-art-t\">Überleitung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Fernstraßen-Bundesamt, tritt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dieser Verordnung in vor dem <ol class=\"lf-list\"><li>Januar 2021 eingeleitete Verwaltungsverfahren ein. Er tritt mit Wirkung zum</li><li>Januar 2021 im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dieser Verordnung in die Rechte und Pflichten aus den zu diesem Zeitpunkt bestehenden verkehrsrechtlichen Anordnungen ein, die von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Länder bis zum</li><li>Dezember 2020 im eigenen Namen im Rahmen der Wahrnehmung von straßenverkehrsrechtlichen Aufgaben erlassen wurden. Gleiches gilt für Vereinbarungen oder Stellungnahmen zum künftigen Handeln, wenn die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beachtet wurden.</li></ol></p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-52\"><span class=\"lf-art-num\">§ 52</span><span class=\"lf-art-t\">Übergangs- und Anwendungsbestimmungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 sind nicht mehr anzuwenden: 1.§ 39 Absatz 10,2.§ 45 Absatz 1g,3.§ 46 Absatz 1a,4.Anlage 2 Nummer 25 Spalte 3 Nummer 4 sowie Nummer 25.1, 27.1, 63.5 und 64.1,5.Anlage 3 Nummer 7 Spalte 3 Nummer 3, Nummer 8 Spalte 3 Nummer 4, Nummer 10 Spalte 3 Nummer 3 und Nummer 11 Spalte 3.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Abweichend von § 2 Absatz 3a Satz 1 darf der Führer eines Kraftfahrzeuges dieses bis zum Ablauf des <ol class=\"lf-list\"><li>September 2024 bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte auch fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung 1.die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom</li><li>März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) und2.nicht nach dem</li><li>Dezember 2017 hergestellt worden sind.Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene Herstellungsdatum.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>§ 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 ist erstmals am ersten Tag des sechsten Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dem Bundesrat einen Bericht über eine Felduntersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen über die Eignung der Anforderung des § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 vorlegt, spätestens jedoch ab dem 1. Juli 2020, anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>§ 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>§ 44a sowie die Änderungen des § 45 Absatz 11, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2a durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3047) sind erst ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Anordnungen im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a sind befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028, soweit die Sonderfahrstreifen zur Erprobung verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen hinsichtlich unterschiedlicher Mobilitätsformen angeordnet werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-53\"><span class=\"lf-art-num\">§ 53</span><span class=\"lf-art-t\">Inkrafttreten, Außerkrafttreten</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Straßenverkehrs-Ordnung vom <ol class=\"lf-list\"><li>November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom</li><li>Dezember 2010 (BGBl. I S. 1737) geändert worden ist, tritt mit folgenden Maßgaben an dem in Absatz 1 bezeichneten Tag außer Kraft: 1.Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum</li><li>Juli 1992 geltenden Fassung behalten weiterhin ihre Gültigkeit.2.Für Kraftomnibusse, die vor dem</li><li>Dezember 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 18 Absatz 5 Nummer 3 in der vor dem</li><li>Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.3.Zusatzzeichen zu Zeichen 220, durch die nach den bis zum</li><li>April 2013 geltenden Vorschriften der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden konnte, soweit in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger beschränkt ist, bleiben bis zum</li><li>April 2017 gültig.4.Die bis zum</li><li>April 2013 angeordneten Zeichen 150, 153, 353, 380, 381, 388 und 389 bleiben bis zum</li><li>Oktober 2022 gültig.5.Bereits angeordnete Zeichen 311, die im oberen Teil weiß sind, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die zuvor durchfahrene Ortschaft gehört, bleiben weiterhin gültig.</li></ol></div>\n<p class=\"lf-p\">SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 1(zu § 40 Absatz 6 und 7)Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen(Fundstelle: BGBl. I 2013, 390 - 393) 123lfd. Nr.ZeichenErläuterungenAbschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40 Absatz 6)1Zeichen 101 GefahrstelleEin Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen.2Zeichen 102 Kreuzung oder EinmündungKreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts3Zeichen 103 Kurve4Zeichen 105 Doppelkurve5Zeichen 108 Gefälle6Zeichen 110 Steigung7Zeichen 112 Unebene Fahrbahn8Zeichen 114 Schleuder- oder RutschgefahrSchleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz9Zeichen 117 Seitenwind10Zeichen 120 Verengte Fahrbahn11Zeichen 121 Einseitig verengte Fahrbahn12Zeichen 123 Arbeitsstelle13Zeichen 124 Stau14Zeichen 125 Gegenverkehr15Zeichen 131 Lichtzeichenanlage16Zeichen 133 Fußgänger17Zeichen 136 Kinder18Zeichen 138 Radverkehr19Zeichen 142 WildwechselAbschnitt 2 Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang (zu § 40 Absatz 7)20Zeichen 151 Bahnübergang21Zeichen 156 Bahnübergang mit dreistreifiger BakeBahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfolgen.22Zeichen 159 Zweistreifige BakeZweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Bahnübergang23Zeichen 162 Einstreifige BakeEinstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 2(zu § 41 Absatz 1)Vorschriftzeichen(Fundstelle: BGBl. I 2013, 394 - 410;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnoten) 123lfd. Nr.Zeichen und ZusatzzeichenGe- oder Verbote ErläuterungenAbschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote1Zeichen 201 AndreaskreuzGe- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, muss dem Schienenverkehr Vorrang gewähren.2.Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.3.Wer ein Fahrzeug führt, darf vor und hinter diesem Zeichen a)innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,b)außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 mnicht parken.4.Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeils gilt.Erläuterung Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnübergang, in der Regel unmittelbar davor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Spannung führende Fahrleitung hat.2Zeichen 205 Vorfahrt gewähren.Ge- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren.2.Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.Erläuterung Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein.2.1Ge- oder Verbot Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV von links und rechts achten.Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.2.2Ge- oder Verbot Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss der Straßenbahn Vorfahrt gewähren.Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.3Zeichen 206 Halt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorfahrt gewähren.Ge- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren.2.Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.3.Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhalten, wo die andere Straße zu übersehen ist.3.1Erläuterung Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an.3.2Ge- oder Verbot Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 206 angeordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV von links und rechts achten.Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206.Zu 2 und 3Erläuterung Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205 oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt) bekannt.4Zeichen 208 Vorrang des GegenverkehrsGe- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, hat dem Gegenverkehr Vorrang zu gewähren.Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungenzu 5 bis 7Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen.Erläuterung Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Anlage 2 laufende Nummer 70 wird hingewiesen.5Zeichen 209 Rechts6Zeichen 211 Hier rechts7Zeichen 214 Geradeaus oder rechts8Zeichen 215 KreisverkehrGe- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts folgen.2.Wer ein Fahrzeug führt, darf die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.3.Es darf innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht gehalten werden.9Zeichen 220 EinbahnstraßeGe- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren.Erläuterung Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor.9.1Ge- oder Verbot Ist Zeichen 220 mit diesem Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies: Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV entgegen der Fahrtrichtung achten.Erläuterung Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beim Vorbeifahren an einer für den gegenläufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegenüber dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt hat, wer von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 Satz 1) unberührt. Dies gilt auch für den ausfahrenden Radverkehr. Mündet eine Einbahnstraße für den gegenläufig zugelassenen Radverkehr in eine Vorfahrtstraße, steht für den aus der Einbahnstraße ausfahrenden Radverkehr das Zeichen 205.Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt10Zeichen 222 Rechts vorbeiGe- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Vorbeifahrt folgen.Erläuterung „Links vorbei“ wird entsprechend vorgeschrieben.Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und TaxenständeZu 11 bis 13Erläuterung Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile.11Zeichen 223.1 Seitenstreifen befahrenGe- oder Verbot Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser ist wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren.11.1Erläuterung Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Aufhebung der Anordnung an.12Zeichen 223.2 Seitenstreifen nicht mehr befahrenGe- oder Verbot Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahrstreifen auf.13Zeichen 223.3 Seitenstreifen räumenGe- oder Verbot Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.14Zeichen 224 HaltestelleGe- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken.Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs und für Schulbusse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen „Schulbus“ (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle nur für Schulbusse.15Zeichen 229 TaxenstandGe- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Taxen.Erläuterung Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299) gekennzeichnet.15.1Zeichen 230 LadebereichGe- oder Verbot1.Das Halten und Parken ist nur zum Be- und Entladen von Fahrzeugen zulässig.2.Das Be- und Entladen muss ohne Verzögerung durchgeführt werden.ErläuterungDie Länge des Ladebereichs wird durch das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch Markierung gekennzeichnet.Abschnitt 5 Sonderwege16Zeichen 237 RadwegGe- oder Verbot1.Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).2.Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.3.Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.4.§ 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.17Zeichen 238 ReitwegGe- oder Verbot1.Wer reitet, darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Reitweg benutzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt auch für das Führen von Pferden (Reitwegbenutzungspflicht).2.Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.3.Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Reitverkehr Rücksicht nehmen und der Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen.18Zeichen 239 GehwegGe- oder Verbot1.Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nutzen.2.Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist.19Zeichen 240 Gemeinsamer Geh- und RadwegGe- oder Verbot1.Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist auf den Fußverkehr Rücksicht zu nehmen. Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit an den Fußverkehr anzupassen.2.Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.3.Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.4.§ 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1).20Zeichen 241 Getrennter Rad- und GehwegGe- oder Verbot1.Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht).2.Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.3.Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Geh- und Radwegs befahren.4.Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.5.§ 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1).21Zeichen 242.1 Beginn einer FußgängerzoneGe- oder Verbot1.Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen.2.Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahrverkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend.22Zeichen 242.2 Ende einer Fußgängerzone23Zeichen 244.1 Beginn einer FahrradstraßeGe- oder Verbot1.Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist gestattet.2.Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.3.Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.4.Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.24Zeichen 244.2 Ende einer Fahrradstraße24.1Zeichen 244.3Beginn einer FahrradzoneGe- oder Verbot1.Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradzonen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein.2.Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.3.Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV ist erlaubt.4.Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.24.2Zeichen 244.4Ende einer Fahrradzone25Zeichen 245 BussonderfahrstreifenGe- oder Verbot1.Anderer Fahrverkehr als Omnibusse des Linienverkehrs sowie nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Schild zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs dürfen Bussonderfahrstreifen nicht benutzen.2.Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.3.Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofortigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten.4.Mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.5.Zur Erprobung unterschiedlicher Mobilitätsformen (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a) darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen, welches die besondere Mobilitätsform näher bezeichnet, angezeigt ist.25.1Ge- oder VerbotMit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge auf dem Bussonderfahrstreifen zugelassen.Abschnitt 6 Verkehrsverbote26Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt.Erläuterung Für die Zeichen 250 bis 259 gilt: 1.Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.2.Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.27Ge- oder Verbot Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“, angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Verkehrsmittel einschließlich ihrer Anhänger die angegebene Grenze überschreitet.27.1Ge- oder VerbotMit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge von Verkehrsverboten (Zeichen 250, 251, 253, 255, 260) ausgenommen.28Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller ArtGe- oder Verbot1.Verbot für Fahrzeuge aller Art.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 auch nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh.2.Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.3.Durch Zusatzzeichen können besondere Mobilitätsformen zu Erprobungszwecken (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a) befristet bis zum 31. Dezember 2028 vom Verkehrsverbot ausgenommen werden.29Zeichen 251 Verbot für KraftwagenGe- oder Verbot Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge30Zeichen 253 Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 tGe- oder Verbot Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.30.1Ge- oder Verbot Wird Zeichen 253 mit diesen Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies: 1.Das Verbot ist auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen, einschließlich ihrer Anhänger, mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 t beschränkt.2.Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt a)dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen,b)dem Güterverkehr im Sinne des § 1 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreise von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeorts des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oderc)mit im Bundesfernstraßenmautgesetz bezeichneten Fahrzeugen, die nicht der Mautpflicht unterliegen, durchgeführt wird.3.Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442, 454 bis 457.2 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.Erläuterung Diese Kombination ist nur mit Zeichen 253 zulässig.31Zeichen 254 Verbot für RadverkehrGe- oder Verbot Verbot für den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV32Zeichen 255 Verbot für KrafträderGe- oder Verbot Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas33Zeichen 259 Verbot für FußgängerGe- oder Verbot Verbot für den Fußgängerverkehr34Zeichen 260 Verbot für KraftfahrzeugeGe- oder Verbot Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge35Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen GüternGe- oder Verbot Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Güternzu 36 bis 40Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Massen, einschließlich Ladung, eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreiten.Erläuterung Die angegebenen Grenzen stellen nur Beispiele dar.36Zeichen 262 Tatsächliche MasseGe- oder Verbot Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Fahrzeugkombinationen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers.Erläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.37Zeichen 263 Tatsächliche AchslastErläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.38Zeichen 264 Tatsächliche BreiteErläuterung Die tatsächliche Breite gibt das Maß einschließlich der Fahrzeugaußenspiegel an. Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.39Zeichen 265 Tatsächliche HöheErläuterung Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.40Zeichen 266 Tatsächliche LängeGe- oder Verbot Das Verbot gilt bei Fahrzeugkombinationen für die Gesamtlänge.41Zeichen 267 Verbot der EinfahrtGe- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für die das Zeichen angeordnet ist.Erläuterung Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.41.1Ge- oder Verbot Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV zugelassen.42Zeichen 268 Schneeketten vorgeschriebenGe- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße nur mit Schneeketten befahren.43Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender LadungGe- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung nicht benutzen.44Zeichen 270.1 Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer ZoneGe- oder Verbot1.Die Teilnahme am Verkehr mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer so gekennzeichneten Zone ist verboten.2.§ 1 Absatz 2 sowie § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, bleiben unberührt. Die Ausnahmen können im Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allgemeinverfügung zugelassen sein.3.Von dem Verbot der Verkehrsteilnahme sind zudem Kraftfahrzeuge zur Beförderung schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen ausgenommen.Erläuterung Die Umweltzone ist zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzt und auf Grund des § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angeordnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kennzeichnung der Umweltzone erfolgt auf Grund von § 45 Absatz 1f.45Zeichen 270.2 Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone46 Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesGe- oder Verbot Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ausgestattet sind.47Zeichen 272 Verbot des WendensGe- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf hier nicht wenden.48Zeichen 273 Verbot des Unterschreitens des angegebenen MindestabstandesGe- oder Verbot Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder eine Zugmaschine führt, darf den angegebenen Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art nicht unterschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenommen.Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote49Zeichen 274 Zulässige HöchstgeschwindigkeitGe- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.2.Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art.3.Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b und § 18 Absatz 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen ist.Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dann bezieht sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist.49.1Ge- oder Verbot Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet Fahrzeugführenden, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.50Zeichen 274.1 Beginn einer Tempo 30-ZoneGe- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.Erläuterung Mit dem Zeichen können in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen auch Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet sein.51Zeichen 274.2 Ende einer Tempo 30-Zone52Zeichen 275 Vorgeschriebene MindestgeschwindigkeitGe- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht langsamer als mit der angegebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benutzen.Erläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Mindestgeschwindigkeit angeordnet ist.Zu 53, 54 und 54.4Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen. Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“ angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soll mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von einspurigen Fahrzeugen verboten werden, ist Zeichen 277.1 angeordnet.53Zeichen 276 Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art54Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 tGe- oder Verbot Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.54.1Ge- oder Verbot Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftfahrzeuge über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger.54.2Ge- oder Verbot Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit Anhänger.54.3Erläuterung Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276, 277 oder 277.1 gibt die Länge einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots an.54.4Zeichen 277.1Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit BeiwagenGe- oder Verbot Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.55Erläuterung Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.56Zeichen 278 Ende der zulässigen HöchstgeschwindigkeitErläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war.57Zeichen 279 Ende der vorgeschriebenen MindestgeschwindigkeitErläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel integriert sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war.58Zeichen 280 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art59Zeichen 281 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t59.1Zeichen 281.1Ende des Verbots des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen60Zeichen 282 Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und ÜberholverboteErläuterung Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote vorher angeordnet worden waren.Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote61Ge- oder Verbot1.Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.2.Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben.Erläuterung Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.62Zeichen 283 Absolutes HaltverbotGe- oder Verbot Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten.62.1Ge- oder Verbot Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen.62.2Ge- oder Verbot Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen nur auf dem Seitenstreifen.63Zeichen 286 Eingeschränktes HaltverbotGe- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.2.Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.63.1Ge- oder Verbot Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.63.2Ge- oder Verbot Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf nur auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.63.3Ge- oder Verbot1.Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis Nummer …, vom Haltverbot aus.2.Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.63.4Ge- oder Verbot1.Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.2.Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.63.5Ge- oder VerbotDurch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt.63.6Ge- oder Verbot Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt.64Zeichen 290.1 Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine ZoneGe- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.2.Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind.3.Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis oder mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein.4.Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen.64.1Ge- oder VerbotDurch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt.64.2Ge- oder Verbot Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt.65Zeichen 290.2 Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine ZoneAbschnitt 9 Markierungen66Zeichen 293 FußgängerüberwegGe- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor nicht halten.67Zeichen 294 HaltlinieGe- oder Verbot Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an: Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten.68Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung,Begrenzung von Fahrbahnen und SonderwegenGe- oder Verbot1.a)Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren.b)Trennt die durchgehende Linie den Teil der Fahrbahn oder des Sonderwegs für den Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren.c)Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren.d)Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.2.a)Wer ein Fahrzeug führt, darf links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.b)Wer ein Fahrzeug führt, darf die Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.c)Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.3.a)Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden.b)Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Parkstände angelegt sind oder sich Grundstückszufahrten befinden und das Benutzen von Sonderwegen weder gefährdet noch behindert wird.c)Die Linie zur Begrenzung von Fahrbahnen oder Sonderwegen darf überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet.Erläuterung1.Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen. Die Doppellinie kann voneinander abgesetzt aufgebracht sein, dann kann der verbleibende Zwischenraum in grüner Farbe ausgefüllt sein, was weder einen Mittelstreifen noch eine bauliche Trennung darstellt.2.Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.3.Als Begrenzung eines Sonderwegs kennzeichnet sie den Verlauf des für den Radverkehr bestimmten Teils des Sonderwegs.69Zeichen 296 Fahrstreifen B Fahrstreifen AEinseitige FahrstreifenbegrenzungGe- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie nicht überfahren oder auf ihr fahren.2.Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht auf der Fahrbahn parken, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.3.Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an: Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.70Zeichen 297 PfeilmarkierungenGe- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind.2.Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn nicht halten (§ 12 Absatz 1).Erläuterung Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden.71Zeichen 297.1 VorankündigungspfeilErläuterung Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die Ausführung des Pfeils kann von der gezeigten abweichen.72Zeichen 298 SperrflächeGe- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen.73Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- oder ParkverboteGe- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken.Erläuterung Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot.74ParkflächenmarkierungGe- oder Verbot Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert ist, darf diese überfahren werden.Erläuterung Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 3(zu § 42 Absatz 2)Richtzeichen(Fundstelle: BGBl. I 2013, 411 - 424;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnoten) 123lfd. Nr.Zeichen und ZusatzzeichenGe- oder Verbote ErläuterungenAbschnitt 1 Vorrangzeichen1Zeichen 301 VorfahrtGe- oder Verbot Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht.2Zeichen 306 VorfahrtstraßeGe- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken. Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren.“, 206 „Halt. Vorfahrt gewähren.“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“.2.1Ge- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.2.Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn nötig, muss gewartet werden.Erläuterung Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an.3Zeichen 307 Ende der Vorfahrtstraße4Zeichen 308 Vorrang vor dem GegenverkehrGe- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, hat Vorrang vor dem Gegenverkehr.Abschnitt 2 Ortstafelzu 5 und 6Erläuterung Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.5Zeichen 310 Ortstafel VorderseiteDie Ortstafel bestimmt: Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.6Zeichen 311 Ortstafel RückseiteDie Ortstafel bestimmt: Hier endet eine geschlossene Ortschaft.Abschnitt 3 Parken7Zeichen 314 ParkenGe- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken.2.a)Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein.b)Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.c)Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.d)Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen.e)Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.f)Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebührenpflichtig ausgewiesen sein.3.a)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.b)Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.c)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.4.a)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch die Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis im Fahrzeug gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.b)Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.Erläuterung1.Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.2.Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäusern hin.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.8Zeichen 314.1 Beginn einer ParkraumbewirtschaftungszoneGe- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist.2.Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.3.Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.4.a)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.b)Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.c)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.5.a)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist.b)Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.Erläuterung Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen angezeigt.9Zeichen 314.2 Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone10Zeichen 315 Parken auf GehwegenGe- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden.2.a)Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein.b)Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.c)Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.d)Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.e)Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.3.a)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.b)Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.c)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.4.a)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist.b)Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.Erläuterung1.Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.2.Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.11Bild 318 ParkscheibeGe- oder VerbotIst die Parkzeit bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen beschränkt, so ist der Nachweis durch Auslegen der Parkscheibe zu erbringen.Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich12Zeichen 325.1 Beginn eines verkehrsberuhigten BereichsGe- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.2.Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.3.Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.4.Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.5.Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen;</p>\n<p class=\"lf-p\">Kinderspiele sind überall erlaubt.13Zeichen 325.2 Ende eines verkehrsberuhigten BereichsErläuterung Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten.Abschnitt 5 Tunnel14Zeichen 327 TunnelGe- oder Verbote1.Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Durchfahren des Tunnels Abblendlicht benutzen und darf im Tunnel nicht wenden.2.Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht15Zeichen 328 Nothalte- und PannenbuchtGe- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf nur im Notfall oder bei einer Panne in einer Nothalte- und Pannenbucht halten.Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen16Zeichen 330.1 AutobahnErläuterung Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen.17Zeichen 330.2 Ende der Autobahn18Zeichen 331.1 KraftfahrstraßeErläuterung Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen.19Zeichen 331.2 Ende der Kraftfahrstraße20Zeichen 333 Ausfahrt von der AutobahnErläuterung Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Straßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Zeichen kann auch auf weißem Grund ausgeführt sein.21Zeichen 450 AnkündigungsbakeErläuterung Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Es steht auch vor einer bewirtschafteten Rastanlage. Vor einem Knotenpunkt kann auf der 300 m-Bake die Nummer des Knotenpunktes angezeigt sein.Abschnitt 8 Markierungen22Zeichen 340 LeitlinieGe- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird.2.Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.3.Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV.Erläuterung Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet.23Zeichen 341 WartelinieErläuterung Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten.23.1Zeichen 342HaifischzähneErläuterung Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen.Abschnitt 9 Hinweise24Zeichen 350 Fußgängerüberweg24.1Zeichen 350.1RadschnellwegErläuterung Das Zeichen steht an Radschnellwegen. Es dient der Unterrichtung über den Beginn von Radschnellwegen und der Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten.24.2Zeichen 350.2Ende des Radschnellwegs25Zeichen 354 Wasserschutzgebiet26Zeichen 356 Verkehrshelfer27Zeichen 357 SackgasseErläuterung Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für den Radverkehr und/oder Fußgängerverkehr durch Piktogramme angezeigt sein.zu 28 und 29Erläuterung1.Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fußgängerunter- oder -überführung, Fernsprecher, Notrufsäule, Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und Wohnwagenplätze, Autobahnhotel, Autobahngasthaus, Autobahnkiosk.2.Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobahnen und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Autobahnanlagen oder Autohöfe handelt.28Zeichen 358 Erste Hilfe29Zeichen 363 Polizei30Zeichen 385 Ortshinweistafelzu 31 und 32Erläuterung Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie dienen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch als Wegweiser ausgeführt sein.31Zeichen 386.1 Touristischer Hinweis32Zeichen 386.2 Touristische Route33Zeichen 386.3 Touristische UnterrichtungstafelErläuterung Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrichtung über touristisch bedeutsame Ziele.34Zeichen 390 Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz35Zeichen 391 Mautpflichtige Strecke36Zeichen 392 Zollstelle37Zeichen 393 Informationstafel an Grenzübergangsstellen38Zeichen 394 LaternenringErläuterung Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.Abschnitt 10 Wegweisung <ol class=\"lf-list\"><li>Nummernschilder39Zeichen 401 Bundesstraßen40Zeichen 405 Autobahnen41Zeichen 406 Knotenpunkte der AutobahnenErläuterung So sind Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke) beziffert.42Zeichen 410 Europastraßen</li><li>Wegweiser außerhalb von Autobahnena) Vorwegweiser43Zeichen 43844Zeichen 43945Zeichen 44046Zeichen 441b) Pfeilwegweiserzu 47 bis 49Erläuterung Das Zusatzzeichen „Nebenstrecke“ oder der Zusatz „Nebenstrecke“ im Wegweiser weist auf eine Straßenverbindung von untergeordneter Bedeutung hin.47Zeichen 415Erläuterung Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen48Zeichen 418Erläuterung Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen49Zeichen 419Erläuterung Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung50Zeichen 430Erläuterung Pfeilwegweiser zur Autobahn51Zeichen 432Erläuterung Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung.c) Tabellenwegweiser52Zeichen 434Erläuterung Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammengefasst sein.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf separaten Tafeln gezeigt werden. <ol class=\"lf-lit\"><li><span class=\"m\">d)</span>Ausfahrttafel53Zeichen 332.1Erläuterung Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlossener Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein.</li><li><span class=\"m\">e)</span>Straßennamensschilder54Zeichen 437Erläuterung Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an Bauwerken angebracht sein.3. Wegweiser auf Autobahnena) Ankündigungstafelnzu 55 und 58Erläuterung Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der gerade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientierung.55Zeichen 448Erläuterung Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Es schließt Zeichen 406 ein.56Erläuterung Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin.57Erläuterung Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin.58Zeichen 448.1Erläuterung1.Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnausfahrt angekündigt.2.Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1 000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zusatzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt.b) Vorwegweiser59Zeichen 449c) Ausfahrttafel60Zeichen 332d) Entfernungstafel61Zeichen 453Erläuterung Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des waagerechten Striches angegeben.Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung1. Umleitung außerhalb von Autobahnena) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten62Zeichen 442 VorwegweiserErläuterung Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten63Zeichen 421Erläuterung Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten64Zeichen 422Erläuterung Wegweiser für bestimmte Verkehrsartenb) Temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen)65Erläuterung Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet werden durch66Zeichen 454Erläuterung Umleitungswegweiser oder67Zeichen 455.1Erläuterung Fortsetzung der Umleitungzu 66 und 67Erläuterung Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf einem Schild über den Zeichen ergänzt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.68Erläuterung Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zeichen 455.1 oder69Zeichen 457.1Erläuterung Umleitungsankündigung70Erläuterung jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über dem Zeichen. Soll die Ankündigung nur für bestimmte Verkehrsarten gelten, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.71Erläuterung Die Ankündigung kann auch erfolgen durch72Zeichen 458Erläuterung eine Planskizze73Erläuterung Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch74Zeichen 457.2Erläuterung Ende der Umleitung oder75Zeichen 455.2Erläuterung Ende der Umleitung2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr76Zeichen 460 BedarfsumleitungErläuterung Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstellen.77Zeichen 466 Weiterführende BedarfsumleitungErläuterung Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitung weitergeführt.Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung1. Umlenkungspfeil78Zeichen 467.1 UmlenkungspfeilErläuterung Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen, deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenempfehlung).79Zeichen 467.2Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verkehrslenkungstafeln80Erläuterung Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der Fahrstreifen an, wie beispielsweise:81Zeichen 501 ÜberleitungstafelErläuterung Das Zeichen kündigt die Überleitung des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn an.82Zeichen 531 Einengungstafel82.1Erläuterung Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißverschlussverfahren (§ 7 Absatz 4) erfolgen soll.3. Blockumfahrung83Zeichen 590 BlockumfahrungErläuterung Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrsführung an. (+++ Anlage 3 Nr. 22 Nr. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 1 eKFV +++)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 4(zu § 43 Absatz 3)Verkehrseinrichtungen(Fundstelle: BGBl. I 2013, 425 - 427) 123lfd. Nr.ZeichenGe- oder Verbot ErläuterungenAbschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen1Zeichen 600 Absperrschranke2Zeichen 605LeitbakePfeilbakeSchraffenbake3Zeichen 628Leitschwellemit Pfeilbakemit Schraffenbake4Zeichen 629Leitbordmit Pfeilbakemit Schraffenbake5Zeichen 610 Leitkegel6Zeichen 615Fahrbare Absperrtafel7Zeichen 616Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeilzu 1 bis 7Ge- oder Verbot Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei.Erläuterung1.Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.2.Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet sein, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen8Zeichen 625Richtungstafel in KurvenDie Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein.9Zeichen 626Leitplatte10Zeichen 627LeitmalLeitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschränkende Gegenstände.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen und Gerüsten.Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs11Zeichen 620 Leitpfosten (links) (rechts)Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen.Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit12Zeichen 630 Parkwarntafel</p></div>", "next": 0}