{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">B. Kokerei, Gaswerk, Schwelerei) mit einem Durchsatz von1.8.1500 t oder mehr je Tag,X1.8.2weniger als 500 t je Tag, ausgenommen Holzkohlenmeiler;A1.9Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer mit einem Durchsatz von1.9.1500 t oder mehr je Tag,X1.9.2weniger als 500 t je Tag;A1.10Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Abscheidung von Kohlendioxid zur dauerhaften Speicherung1.10.1aus einer Anlage, die nach Spalte 1 UVP-pflichtig ist,X1.10.2mit einer Abscheidungsleistung von 1,5 Mio. t oder mehr pro Jahr, soweit sie nicht unter Nummer 1.10.1 fällt,X1.10.3mit einer Abscheidungsleistung von weniger als 1,5 Mio. t pro Jahr;A1.11Errichtung und Betrieb einer Anlage zur1.11.1Erzeugung von Biogas, soweit nicht durch Nummer 8.4 erfasst, mit einer Produktionskapazität von1.11.1.12 Mio.</p>\n<p class=\"lf-p\">Normkubikmetern oder mehr Rohgas je Jahr,A1.11.1.21,2 Mio. bis weniger als 2 Mio. Normkubikmetern Rohgas je Jahr,S1.11.2Aufbereitung von Biogas mit einer Verarbeitungskapazität von1.11.2.12 Mio. Normkubikmetern oder mehr Rohgas je Jahr,A1.11.2.21,2 Mio. bis weniger als 2 Mio. Normkubikmetern Rohgas je Jahr;S2.Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe:2.1Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von2.1.125 ha oder mehr,X2.1.210 ha bis weniger als 25 ha,A2.1.3weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe verwendet werden;S2.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinkern oder Zementen mit einer Produktionskapazität von2.2.11 000 t oder mehr je Tag,X2.2.2weniger als 1 000 t je Tag;A2.3Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Asbest;X2.4Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen mit2.4.1einer Jahresproduktion von2.4.1.120 000 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Asbestzementerzeugnissen,X2.4.1.250 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Reibungsbelägen,X2.4.2einem Einsatz von 200 t oder mehr Asbest bei anderen Verwendungszwecken,X2.4.3einer geringeren Jahresproduktion oder einem geringeren Einsatz als in den vorstehenden Nummern angegeben;A2.5Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von2.5.1200 000 t oder mehr je Jahr oder bei Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasverfahren betrieben werden, 100 000 t oder mehr je Jahr,X2.5.220 t je Tag bis weniger als in der vorstehenden Nummer angegeben,A2.5.3100 kg bis weniger als 20 t je Tag, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind;S2.6Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse (einschließlich Anlagen zum Blähen von Ton) mit einer Produktionskapazität von2.6.175 t oder mehr je Tag,A2.6.2weniger als 75 t je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m3 oder mehr beträgt oder die Besatzdichte mehr als 100 kg je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden;S2.7Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern;A3.Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung:3.1Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide) oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen;X3.2Errichtung und Betrieb eines integrierten Hüttenwerkes (Anlage zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei der sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind);X3.3Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzkapazität von3.3.12,5 t Roheisen oder Stahl je Stunde oder mehr,A3.3.2weniger als 2,5 t Stahl je Stunde;S3.4Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren;X3.5Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzkapazität von3.5.1100 000 t oder mehr je Jahr,X3.5.24 t oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 t oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, jeweils bis weniger als 100 000 t je Jahr,A3.5.30,5 t bis weniger als 4 t je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 t bis weniger als 20 t je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen –Vakuum-Schmelzanlagen,–Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,–Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen,–Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen,–Schwalllötbäder und–Heißluftverzinnungsanlagen;S3.6Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Umformung von Stahl durch Warmwalzen;A3.7Errichtung und Betrieb einer Eisen-, Temper- oder Stahlgießerei mit einer Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall von3.7.1200 000 t oder mehr je Jahr,X3.7.220 t oder mehr je Tag,A3.7.32 t bis weniger als 20 t je Tag;S3.8Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungskapazität von3.8.1100 000 t Rohgut oder mehr je Jahr,X3.8.22 t Rohgut je Stunde bis weniger als 100 000 t Rohgut je Jahr,A3.8.3500 kg bis weniger als 2 t Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren;S3.9Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von3.9.130 m3 oder mehr,A3.9.21 m3 bis weniger als 30 m3 bei Anlagen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure;S3.10Errichtung und Betrieb einer Anlage, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern oder Fallwerken besteht, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder Fallwerkes3.10.120 Kilojoule oder mehr beträgt,A3.10.21 Kilojoule bis weniger als 20 Kilojoule beträgt;S3.11Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss;A3.12Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft3.12.1zum Bau von Seeschiffen mit einer Größe von 100 000 Bruttoregistertonnen,X3.12.2zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen aus Metall mit einer Länge von 20 m oder mehr, soweit nicht ein Fall der vorstehenden Nummer vorliegt;A3.13Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionskapazität von 600 oder mehr Schienenfahrzeugeinheiten je Jahr (1 Schienenfahrzeugeinheit entspricht 0,5 Lokomotive, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3 Güterwagen);A3.14Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder einer Anlage für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Kapazität von jeweils 100 000 Stück oder mehr je Jahr;A3.15Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt oder repariert werden können, ausgenommen Wartungsarbeiten;A4.Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung:4.1Errichtung und Betrieb einer integrierten chemischen Anlage (Verbund zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei dem sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind und –zur Herstellung von organischen Grundchemikalien,–zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien,–zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff oder Mehrnährstoff),–zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden,–zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens oder–zur Herstellung von Explosivstoffendienen), ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1;X4.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, ausgenommen integrierte chemische Anlagen nach Nummer 4.1, Anlagen nach Nummer 10.1 und Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1;A4.3Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien;X4.4Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnisse, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 t flüchtiger organischer Verbindungen oder mehr je Tag, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben;A5.Oberflächenbehandlung von Kunststoffen:5.1Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 m3 oder mehr;A6.Holz, Zellstoff:6.1Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen;X6.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Papier oder Pappe mit einer Produktionskapazität von6.2.1200 t oder mehr je Tag,X6.2.220 t bis weniger als 200 t je Tag;A7.Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse:7.1Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit7.1.160 000 oder mehr Plätzen,X7.1.240 000 bis weniger als 60 000 Plätzen,A7.1.315 000 bis weniger als 40 000 Plätzen;S7.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Junghennen mit7.2.185 000 oder mehr Plätzen,X7.2.240 000 bis weniger als 85 000 Plätzen,A7.2.330 000 bis weniger als 40 000 Plätzen;S7.3Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel mit7.3.185 000 oder mehr Plätzen,X7.3.240 000 bis weniger als 85 000 Plätzen,A7.3.330 000 bis weniger als 40 000 Plätzen;S7.4Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern mit7.4.160 000 oder mehr Plätzen,X7.4.240 000 bis weniger als 60 000 Plätzen,A7.4.315 000 bis weniger als 40 000 Plätzen;S7.5Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Rindern mit7.5.1800 oder mehr Plätzen,A7.5.2600 bis weniger als 800 Plätzen;S7.6Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Kälbern mit7.6.11 000 oder mehr Plätzen,A7.6.2500 bis weniger als 1 000 Plätzen;S7.7Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit7.7.13 000 oder mehr Plätzen,X7.7.22 000 bis weniger als 3 000 Plätzen,A7.7.31 500 bis weniger als 2 000 Plätzen;S7.8Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen einschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit7.8.1900 oder mehr Plätzen,X7.8.2750 bis weniger als 900 Plätzen,A7.8.3560 bis weniger als 750 Plätzen;S7.9Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit7.9.19 000 oder mehr Plätzen,X7.9.26 000 bis weniger als 9 000 Plätzen,A7.9.34 500 bis weniger als 6 000 Plätzen;S7.10Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Pelztieren mit7.10.11 000 oder mehr Plätzen,A7.10.2750 bis weniger als 1 000 Plätzen;S7.11Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren in gemischten Beständen, wenn7.11.1die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet,X7.11.2die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2, 7.9.2 und 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert von 100 erreicht oder überschreitet,A7.11.3die jeweils unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3, 7.4.3, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.3, 7.8.3, 7.9.3 und 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet;S7.12(weggefallen)7.13Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer Kapazität von7.13.150 t Lebendgewicht oder mehr je Tag,A7.13.20,5 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag bei Geflügel oder 4 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag bei sonstigen Tieren;S7.14Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität von7.14.175 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,A7.14.2weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus selbstgewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Kapazität von bis zu 200 kg Speisefett je Woche;S7.15Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionskapazität von7.15.175 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,A7.15.2weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Kapazität von bis zu 200 kg Speisefett je Woche;S7.16Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fleischkonserven mit einer Produktionskapazität von7.16.175 t Konserven oder mehr je Tag,A7.16.21 t bis weniger als 75 t Konserven je Tag;S7.17Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven mit einer Produktionskapazität von7.17.1600 t Konserven oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,A7.17.2300 t Konserven oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,A7.17.310 t bis weniger als den in den Nummern 7.17.1 oder 7.17.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen Konserven je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen;S7.18Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Futtermittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen, soweit in einer solchen Anlage eine fabrikmäßige Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft erfolgt,A7.19Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von7.19.110 t oder mehr je Tag,A7.19.2weniger als 10 t je Tag;S7.20Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von7.20.112 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,A7.20.2weniger als 12 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 t sonstigen Tieren nach Nummer 7.13.2 anfallen;S7.21Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl;X7.22Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit einer Produktionskapazität von7.22.1600 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,A7.22.2300 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,A7.22.3weniger als den in den Nummern 7.22.1 oder 7.22.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen Darrmalz je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen;S7.23Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Produktionskapazität von7.23.1600 t Stärkemehlen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,A7.23.2300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,A7.23.31 t bis weniger als den in den Nummern 7.23.1 oder 7.23.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen Stärkemehle je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen;S7.24Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von7.24.1600 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,A7.24.2300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,A7.24.3weniger als den in den Nummern 7.24.1 oder 7.24.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen Fertigerzeugnisse je Tag mit Hilfe von Extraktionsmitteln und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 t oder mehr je Tag beträgt;S7.25Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker;A7.26Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einer Produktionskapazität von7.26.16 000 hl Bier oder mehr je Tag, wenn die Brauerei an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,A7.26.23 000 hl Bier oder mehr je Tag, wenn die Brauerei an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,A7.26.3200 hl bis weniger als den in den Nummern 7.26.1 oder 7.26.2 angegebenen Kapazitäten für Hektoliter Bier je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen;S7.27Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität von7.27.175 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag,A7.27.250 kg bis weniger als 75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung von Lakritz;S7.28Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von7.28.1600 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,A7.28.2300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,A7.28.350 kg bis weniger als den in den Nummern 7.28.1 oder 7.28.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen Süßwaren je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen bei Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder bei thermischer Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse;S7.29Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen mit einer Produktionskapazität als Jahresdurchschnittswert von7.29.1200 t Milch oder mehr je Tag,A7.29.25 t bis weniger als 200 t Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen je Tag bei Sprühtrocknern;S8.Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen:8.1.Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch8.1.1thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren8.1.1.1bei gefährlichen Abfällen,X8.1.1.2bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 3 t Abfällen oder mehr je Stunde,X8.1.1.3bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von weniger als 3 t Abfällen je Stunde,A8.1.2Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungswärmeleistung von8.1.2.150 MW oder mehr,A8.1.2.21 MW bis weniger als 50 MW,A8.1.2.3weniger als 1 MW,S8.1.3Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind;S8.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, durch den Einsatz von –gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder–Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holzsowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer Feuerungswärmeleistung von8.2.150 MW oder mehr,X8.2.21 MW bis weniger als 50 MW;S8.3Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von8.3.110 t oder mehr je Tag,X8.3.21 t bis weniger als 10 t je Tag;S8.4.Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von8.4.1nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer 8.4.2 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von8.4.1.150 t oder mehr je Tag,A8.4.1.210 t bis weniger als 50 t je Tag,S8.4.2Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von8.4.2.150 t oder mehr je Tag,A8.4.2.2weniger als 50 t je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Mio.</p>\n<p class=\"lf-p\">Normkubikmeter je Jahr oder mehr beträgt;S8.5Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von gefährlichen Abfällen;X8.6Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von8.6.1100 t oder mehr je Tag,X8.6.250 t bis weniger als 100 t je Tag,A8.6.310 t bis weniger als 50 t je Tag;S8.7Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle, bei8.7.1Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerkapazität von8.7.1.11 500 t oder mehr,A8.7.1.2100 t bis weniger als 1 500 t,S8.7.2gefährlichen Schlämmen mit einer Gesamtlagerkapazität von8.7.2.150 t oder mehr,A8.7.2.230 t bis weniger als 50 t;S8.8(weggefallen)8.9Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr, bei8.9.1gefährlichen Abfällen mit8.9.1.1einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr,X8.9.1.2geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.1.1 angegeben,A8.9.2nicht gefährlichen Abfällen mit8.9.2.1einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr,A8.9.2.2geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.2.1 angegeben;S9.Lagerung von Stoffen und Gemischen:9.1Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Stoffen oder Gemischen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 Kilopascal und einen Explosionsbereich mit Luft haben (brennbare Gase), in Behältern oder von Erzeugnissen, die diese Stoffe oder Gemische z.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, dient, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher und Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden,9.1.1soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt, mit einem Fassungsvermögen von9.1.1.1200 000 t oder mehr,X9.1.1.230 t bis weniger als 200 000 t,A9.1.1.33 t bis weniger als 30 t,S9.1.2soweit es sich ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt, mit einem Fassungsvermögen von9.1.2.1200 000 t oder mehr,X9.1.2.230 t bis weniger als 200 000 t;S9.2Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Flüssigkeiten dient, ausgenommen Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, soweit9.2.1die Flüssigkeiten einen Flammpunkt von 373,15 Kelvin oder weniger haben, mit einem Fassungsvermögen von9.2.1.1200 000 t oder mehr,X9.2.1.250 000 t bis weniger als 200 000 t,A9.2.1.310 000 t bis weniger als 50 000 t,S9.2.2die Flüssigkeiten einen Flammpunkt unter 294,15 Kelvin haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck (101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin liegt, mit einem Fassungsvermögen von 5 000 t bis weniger als 10 000 t;S9.3Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von im Anhang 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung genannten Stoffen dient, mit einer Lagerkapazität von9.3.1200 000 t oder mehr,X9.3.2den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Mengen bis weniger als 200 000 t,A9.3.3den in Spalte 3 bis weniger als den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Mengen;S9.4Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Stoffen oder Erzeugnissen dient, ausgenommen Anlagen, die von den Nummern 9.1, 9.2 oder 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen von9.4.1200 000 t oder mehr,X9.4.225 000 t bis weniger als 200 000 t;A10.Sonstige Industrieanlagen:10.1Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehört auch eine Anlage zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen im handwerklichen Umfang oder zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche Mischladegeräte;X10.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes;X10.3Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von10.3.125 t Kautschuk oder mehr je Stunde,A10.3.2weniger als 25 t Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 kg Kautschuk je Stunde verarbeitet wird oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird;S10.4Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit10.4.1einer Verarbeitungskapazität von 10 t Fasern oder Textilien oder mehr je Tag,A10.4.2einer Färbekapazität von 2 t bis weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbebeschleunigern einschließlich Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben werden,S10.4.3einer Bleichkapazität von weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen;S10.5Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Verbrennungsmotoren, ausgenommen –Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden, und–Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden,mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt10.5.110 MW oder mehr,A10.5.2300 KW bis weniger als 10 MW;S10.6Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt10.6.1mehr als 200 MW,X10.6.2100 MW bis 200 MW,A10.6.3weniger als 100 MW;S10.7Errichtung und Betrieb einer ständigen Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge;A10.8Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wasserelektrolyse zur Erzeugung von Wasserstoff sowie Sauerstoff, ausgenommen integrierte chemische Anlagen nach Nummer 4.1, mit einer elektrischen Nennleistung von10.8.150 MW oder mehrA10.8.25 MW bis weniger als 50 MWS11.Kernenergie:11.1Errichtung und Betrieb einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe sowie bei ortsfesten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen; ausgenommen sind ortsfeste Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistung nicht überschreitet; einzelne Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der in Halbsatz 1 bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen gelten als Änderung im Sinne von § 9;X11.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver Abfälle;X11.3außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur Bearbeitung oder Verarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hochradioaktiver Abfälle oder zu dem ausschließlichen Zweck der für mehr als zehn Jahre geplanten Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Ort, an dem diese Stoffe angefallen sind;X11.4außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen, soweit nicht Nummer 11.3 Anwendung findet, Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Abfälle, deren Aktivitäten die Werte erreichen oder überschreiten, bei deren Unterschreiten es für den beantragten Umgang nach einer aufgrund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung keiner Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb bedarf;A12.Abfalldeponien:12.1Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes;X12.2Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle nach Nummer 12.3, mit einer Aufnahmekapazität von12.2.110 t oder mehr je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 t oder mehr,X12.2.2weniger als 10 t je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von weniger als 25 000 t;S12.3Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Inertabfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes;A13.Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers:13.1Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die ausgelegt ist für13.1.1organisch belastetes Abwasser von 9 000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von 4 500 m3 oder mehr Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser),X13.1.2organisch belastetes Abwasser von 600 kg/d bis weniger als 9 000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von 900 m3 bis weniger als 4 500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser),A13.1.3organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis weniger als 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belastetes Abwasser von 10 m3 bis weniger als 900 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser);S13.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur intensiven Fischzucht13.2.1in oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern oder verbunden mit dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer mit einem Fischertrag je Jahr von13.2.1.11 000 t oder mehr, wenn dies durch Landesrecht vorgeschrieben ist,X13.2.1.2100 t oder mehr, soweit nicht von Nummer 13.2.1.1 erfasst,A13.2.1.350 t bis weniger als 100 t;S13.2.2in der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands mit einem Fischertrag je Jahr von13.2.2.1mehr als 2 500 t,X13.2.2.2500 t bis 2 500 t,A13.2.2.3250 t bis weniger als 500 t;S13.3Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen an Wasser von13.3.110 Mio. m3 oder mehr,X13.3.2100 000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3,A13.3.35 000 m3 bis weniger als 100 000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind;S13.4Tiefbohrung zum Zweck der Wasserversorgung;A13.5Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft (sofern nicht von Nummer 13.3 oder Nummer 13.18 erfasst), einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, mit einem jährlichen Volumen an Wasser von13.5.1100 000 m3 oder mehr,A13.5.25 000 m3 bis weniger als 100 000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind;S13.6Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei13.6.110 Mio. m3 oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden,X13.6.2weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden;A13.7Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen von13.7.1–100 Mio. oder mehr m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, oder–5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, 2 000 Mio. m3 übersteigt,X13.7.2weniger als den in Nummer 13.7.1 angegebenen Werten;A13.8Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten;A13.9Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit13.9.1mehr als 1 350 t zugänglich ist,X13.9.21 350 t oder weniger zugänglich ist;A13.10Bau eines Binnen- oder Seehandelshafens für die Seeschifffahrt;X13.11Bau eines mit einem Binnen- oder Seehafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der13.11.1Schiffe mit mehr als 1 350 t aufnehmen kann,X13.11.2Schiffe mit 1 350 t oder weniger aufnehmen kann;A13.12Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage;A13.13Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst (sofern nicht von Nummer 13.16 erfasst);A13.14Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage;A13.15Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien;A13.16Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten, soweit nicht durch Landesrecht etwas anderes als in dieser Nummer bestimmt ist;A13.17Landgewinnung am Meer, soweit nicht durch Landesrecht etwas anderes bestimmt ist;A13.18sonstige der Art nach nicht von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes13.18.1soweit die Ausbaumaßnahmen nicht von Nummer 13.18.2 erfasst sind,A13.18.2naturnaher Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumige naturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Umsetzung von Kiesbänken in Gewässern;S14.Verkehrsvorhaben:14.1Bau einer Bundeswasserstraße durch14.1.1Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.1 und 13.7.1,X14.1.2Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.2, 13.7.2, 13.8, 13.12 und 13.13 (unabhängig von einer Beeinflussung des Hochwasserabflusses);A14.2Bau einer Bundeswasserstraße, die für Schiffe mit14.2.1mehr als 1 350 t zugänglich ist,X14.2.21 350 t oder weniger zugänglich ist;A14.3Bau einer Bundesautobahn oder einer sonstigen Bundesstraße, wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 1975 ist;X14.4Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist;X14.5Bau einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Bundesstraße, wenn dieser geänderte Bundesstraßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist;X14.6Bau einer sonstigen Bundesstraße;A14.7Bau eines Schienenwegs von Eisenbahnen mit den dazugehörigen Betriebsanlagen sowie Bahnstromfernleitungen auf dem Gelände der Betriebsanlage oder entlang des Schienenwegs;X14.8Soweit der Bau nicht Teil des Baus eines Schienenwegs nach Nummer 14.7 oder einer Bahnstromfernleitung nach Nummer 19.13 ist;14.8.1Bau von Gleisanschlüssen mit einer Länge bis 2 000 mS14.8.2Bau von Zuführungs- und Industriestammgleisen mit einer Länge bis 3 000 mS14.8.3Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen Umschlaganlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, wenn diese eine Fläche14.8.3.1von 5 000 m2 oder mehr in Anspruch nimmt,A14.8.3.2von 2 000 m2 bis weniger als 5 000 m2 in Anspruch nimmt;S14.9Bau einer Magnetschwebebahnstrecke mit den dazugehörenden Betriebsanlagen;X14.10Bau einer anderen Bahnstrecke für den öffentlichen spurgeführten Verkehr mit den dazugehörenden Betriebsanlagen;A14.11Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen oder Hängebahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, jeweils mit den dazugehörenden Betriebsanlagen;A14.12Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) mit einer Start- und Landebahngrundlänge von14.12.11 500 m oder mehr,X14.12.2weniger als 1 500 m;A15.Bergbau und dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid:15.1bergbauliche Vorhaben, einschließlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen dieser Anlage, nur nach Maßgabe der aufgrund des § 57c Nummer 1 des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnung,15.2Errichtung, Betrieb und Stilllegung von Kohlendioxidspeichern;X16.Flurbereinigung:16.1Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes;A17.Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben:17.1Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit17.1.150 ha oder mehr Wald,X17.1.220 ha bis weniger als 50 ha Wald,A17.1.32 ha bis weniger als 20 ha Wald;S17.2Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit17.2.110 ha oder mehr Wald,X17.2.25 ha bis weniger als 10 ha Wald,A17.2.31 ha bis weniger als 5 ha Wald;S17.3Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung mit17.3.120 ha oder mehr,X17.3.210 ha bis weniger als 20 ha,A17.3.31 ha bis weniger als 10 ha;S18.Bauvorhaben:18.1Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit18.1.1einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 200 oder mehr,X18.1.2einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200;A18.2Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Stellplatzzahl von18.2.1200 oder mehr,X18.2.250 bis weniger als 200;A18.3Bau eines Freizeitparks, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Größe des Plangebiets von18.3.110 ha oder mehr,X18.3.24 ha bis weniger als 10 ha;A18.4Bau eines Parkplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Größe von18.4.11 ha oder mehr,X18.4.20,5 ha bis weniger als 1 ha;A18.5Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt18.5.1100 000 m2 oder mehr,X18.5.220 000 m2 bis weniger als 100 000 m2;A18.6Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Geschossfläche von18.6.15 000 m2 oder mehr,X18.6.21 200 m2 bis weniger als 5 000 m2;A18.7Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt18.7.1100 000 m2 oder mehr,X18.7.220 000 m2 bis weniger als 100 000 m2;A18.8Bau eines Vorhabens der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, soweit der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird;A18.9Vorhaben, für das nach Landesrecht zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl.</p>\n<p class=\"lf-p\">EG Nr. L 175 S. 40) in der durch die Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) geänderten Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, sofern dessen Zulässigkeit durch einen Bebauungsplan begründet wird oder ein Bebauungsplan einen Planfeststellungsbeschluss ersetzt;19.Leitungsanlagen und andere Anlagen:19.1Errichtung und Betrieb einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes mit19.1.1einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 220 kV oder mehr,X19.1.2einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV bis zu 220 kV,A19.1.3einer Länge von 5 km bis 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr,A19.1.4einer Länge von über 200 Metern und weniger als 5 km und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr;S19.1.5einer Länge von bis zu 200 Metern und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, wenn die Hochspannungsfreileitung in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegtS19.2Errichtung und Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit19.2.1einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm,X19.2.2einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm,A19.2.3einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm,A19.2.4einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm;S19.3Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 66 Absatz 6 Satz 7 dieses Gesetzes, ausgenommen Rohrleitungsanlagen, die –den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,–Zubehör einer Anlage zum Umgang mit solchen Stoffen sind, oder–Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind,mit19.3.1einer Länge von mehr als 40 km,X19.3.2einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm,A19.3.3einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm;S19.4Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 fällt, zum Befördern von verflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit19.4.1einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm,X19.4.2einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 150 mm bis zu 800 mm,A19.4.3einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm,A19.4.4einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm;S19.5Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 oder als Energieanlage im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes unter Nummer 19.2 fällt, zum Befördern von nichtverflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit19.5.1einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm,X19.5.2einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm bis zu 800 mm,A19.5.3einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm,A19.5.4einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm;S19.6Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Stoffen im Sinne von § 3a des Chemikaliengesetzes, soweit sie nicht unter eine der Nummern 19.2 bis 19.5 fällt und ausgenommen Abwasserleitungen sowie Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind, mit19.6.1einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm,X19.6.2einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm bis 800 mm,A19.6.3einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm,A19.6.4einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm;S19.7Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf oder Warmwasser aus einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, die den Bereich des Werksgeländes überschreitet (Dampf- oder Warmwasserpipeline), mit19.7.1einer Länge von 5 km oder mehr außerhalb des Werksgeländes,A19.7.2einer Länge von weniger als 5 km im Außenbereich;S19.8Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.6 fällt, zum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasserfernleitung), mit19.8.1einer Länge von 10 km oder mehr,A19.8.2einer Länge von 2 km bis weniger als 10 km;S19.9Errichtung und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers mit19.9.110 Mio. m3 oder mehr Wasser,X19.9.22 Mio. m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser,A19.9.35 000 m3 bis weniger als 2 Mio. m3 Wasser;S19.10Errichtung und Betrieb einer Kohlendioxidleitung im Sinne des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit19.10.1einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm,X19.10.2einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 150 mm bis zu 800 mm,A19.10.3einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm,A19.10.4einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm;S19.11Errichtung und Betrieb eines Erdkabels nach § 2 Absatz 5 des BundesbedarfsplangesetzesX19.12Errichtung und Betrieb einer Anbindungsleitung von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, ausgenommen Leitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit19.12.1einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm,X19.12.2einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm,A19.12.3einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm,A19.12.4einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm;S19.13Errichtung und Betrieb einer Bahnstromfernleitung mit einer Nennspannung von 110 kV bis weniger als 220 kV, soweit nicht von Nummer 14.7 erfasst,19.13.1mit einer Länge von 15 km oder mehrA19.13.2mit einer Länge von weniger als 15 kmS</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 1 Nr. 13.18.2 idF d. G v. 24.2.2010 I 94: Niedersachsen - Abweichung durch Anlage 1 Nr. 14 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) v. 30.4.2007 Nds. GVBl. S. 179 idF d.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 1 Nr. 5 Buchst. l G v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 122 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 971); Abweichung aufgeh. durch § 8 Satz 2 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) v. 18.12.2019 Nds. GVBl. S. 437 mWv 28.12.2019 (vgl. BGBl. I 2020, 113) Anlage 1 Nr. 13.18.2 idF d. G v. 24.2.2010 I 94: Niedersachsen - Abweichung durch § 3 Abs. 3 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) v. 18.12.2019 Nds. GVBl. S. 437 mWv 28.12.2019 (vgl. BGBl. I 2020, 114) Anlage 1 Nr. 17.1.2 idF d. Bek. v. 24.2.2010 I 94: Schleswig-Holstein - Abweichung durch Anlage 1 Nr. 3.2.1 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG) vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), idF d.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 1 Nr. 9 Buchst. e des Gesetzes vom <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 784) mWv 29.12.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 244) Anlage 1 Nr. 17.1.3 idF d. Bek. v. 24.2.2010 I 94: Schleswig-Holstein - Abweichung durch Anlage 1 Nr. 3.2.2 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG) vom</li><li>Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), idF d.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 1 Nr. 9 Buchst. e des Gesetzes vom <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 784) mWv 29.12.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 244) Anlage 1 Nr. 17.2.3 idF d. Bek. v. 24.2.2010 I 94: Schleswig-Holstein - Abweichung durch Anlage 1 Nr. 3.3.1 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG) vom</li><li>Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), idF d.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 1 Nr. 9 Buchst. e des Gesetzes vom <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 784) mWv 29.12.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 244); Abweichung aufgeh. durch Anlage 1 Nr. 3.3.1 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG) vom</li><li>Mai 2003 GVOBl. Schl.-H. S 784, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. i G v. 13.12.2017 GVOBl. Schl.-H. S. 773 mWv 21.12.2018 (vgl. BGBl. I 2019, 16) Anlage 1 Nr. 17.3 idF d. G v. 21.3.2013 I 95: Niedersachsen - Abweichung durch Anlage 1 Nr. 2.1 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) v. 18.12.2019 Nds. GVBl. S. 437 mWv 28.12.2019 (vgl. BGBl. I 2020, 114) Anlage 1 Nr. 17.3 idF d. G v. 21.3.2013 I 95: Niedersachsen - Abweichung durch Anlage 1 Nr. 2.2 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) v. 18.12.2019 Nds. GVBl. S. 437 mWv 28.12.2019 (vgl. BGBl. I 2020, 114)</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 2Angaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der Vorprüfung(Fundstelle: BGBl. I 2021, 583) 1.Nachstehende Angaben sind nach § 7 Absatz 4 vom Vorhabenträger zu übermitteln, wenn nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 8 bis 14, eine Vorprüfung durchzuführen ist.a)Eine Beschreibung des Vorhabens, insbesondere aa)der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten,bb)des Standorts des Vorhabens und der ökologischen Empfindlichkeit der Gebiete, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können.b)Eine Beschreibung der Schutzgüter, die von dem Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden können.c)Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Schutzgüter infolge aa)der erwarteten Rückstände und Emissionen sowie gegebenenfalls der Abfallerzeugung,bb)der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt.2.Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Vorprüfung ist den Kriterien nach Anlage 3, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, Rechnung zu tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der Vorhabenträger über Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens verfügt, sind diese ebenfalls einzubeziehen.3.Zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a kann der Vorhabenträger auch eine Beschreibung aller Merkmale des Vorhabens und des Standorts und aller Vorkehrungen vorlegen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden sollen.4.Wird eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt, können sich die Angaben des Vorhabenträgers in der ersten Stufe auf solche Angaben beschränken, die sich auf das Vorliegen besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien beziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 3Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung(Fundstelle: BGBl. I 2021, 584 – 585) Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 8 bis 14, auf Anlage 3 Bezug genommen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.Merkmale der VorhabenDie Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:1.1Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten,1.2Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten,1.3Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,1.4Erzeugung von Abfällen im Sinne von § 3 Absatz 1 und 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,1.5Umweltverschmutzung und Belästigungen,1.6Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, einschließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf:1.6.1verwendete Stoffe und Technologien,1.6.2die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung, insbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,1.7Risiken für die menschliche Gesundheit, z.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft.2.Standort der VorhabenDie ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:2.1bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),2.2Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien),2.3Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):2.3.1Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,2.3.2Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,2.3.3Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,2.3.4Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes,2.3.5Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes,2.3.6geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes,2.3.7gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,2.3.8Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,2.3.9Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,2.3.10Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes,2.3.11in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.3.Art und Merkmale der möglichen AuswirkungenDie möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; dabei ist insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen:3.1der Art und dem Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere, welches geographische Gebiet betroffen ist und wie viele Personen von den Auswirkungen voraussichtlich betroffen sind,3.2dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,3.3der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,3.4der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,3.5dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintretens sowie der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,3.6dem Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben,3.7der Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 4Angaben des UVP-Berichts für die Umweltverträglichkeitsprüfung(Fundstelle: BGBl. I 2021, 586 – 587) Soweit die nachfolgenden Aspekte über die in § 16 Absatz 1 Satz 1 genannten Mindestanforderungen hinausgehen und sie für das Vorhaben von Bedeutung sind, muss nach § 16 Absatz 3 der UVP-Bericht hierzu Angaben enthalten.1.Eine Beschreibung des Vorhabens, insbesondere a)eine Beschreibung des Standorts,b)eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens, einschließlich der erforderlichen Abrissarbeiten, soweit relevant, sowie des Flächenbedarfs während der Bau- und der Betriebsphase,c)eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Betriebsphase des Vorhabens (insbesondere von Produktionsprozessen), z. B. aa)Energiebedarf und Energieverbrauch,bb)Art und Menge der verwendeten Rohstoffe undcc)Art und Menge der natürlichen Ressourcen (insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt),d)eine Abschätzung, aufgeschlüsselt nach Art und Quantität, aa)der erwarteten Rückstände und Emissionen (z.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Verunreinigung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung) sowiebb)des während der Bau- und Betriebsphase erzeugten Abfalls.2.Eine Beschreibung der vom Vorhabenträger geprüften vernünftigen Alternativen (z. B. in Bezug auf Ausgestaltung, Technologie, Standort, Größe und Umfang des Vorhabens), die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind, und Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der jeweiligen Umweltauswirkungen.3.Eine Beschreibung des aktuellen Zustands der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung des Vorhabens, soweit diese Entwicklung gegenüber dem aktuellen Zustand mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann.4.Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens;Die Darstellung der Umweltauswirkungen soll den Umweltschutzzielen Rechnung tragen, die nach den Rechtsvorschriften, einschließlich verbindlicher planerischer Vorgaben, maßgebend sind für die Zulassungsentscheidung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Darstellung soll sich auf die Art der Umweltauswirkungen nach Buchstabe a erstrecken. Anzugeben sind jeweils die Art, in der Schutzgüter betroffen sind nach Buchstabe b, und die Ursachen der Auswirkungen nach Buchstabe c.a)Art der UmweltauswirkungenDie Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen soll sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Vorhaben erstrecken.b)Art, in der Schutzgüter betroffen sindBei der Angabe, in welcher Hinsicht die Schutzgüter von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein können, sind in Bezug auf die nachfolgenden Schutzgüter insbesondere folgende Auswirkungen zu berücksichtigen: Schutzgut (Auswahl)mögliche Art der BetroffenheitMenschen, insbesondere die menschliche GesundheitAuswirkungen sowohl auf einzelne Menschen als auch auf die BevölkerungTiere, Pflanzen, biologische VielfaltAuswirkungen auf Flora und FaunaFlächeFlächenverbrauchBodenVeränderung der organischen Substanz, Bodenerosion, Bodenverdichtung, BodenversiegelungWasserhydromorphologische Veränderungen, Veränderungen von Quantität oder Qualität des WassersKlimaVeränderungen des Klimas, z. B. durch Treibhausgasemissionen, Veränderung des Kleinklimas am Standortkulturelles ErbeAuswirkungen auf historisch, architektonisch oder archäologisch bedeutende Stätten und Bauwerke und auf Kulturlandschaften c)Mögliche Ursachen der UmweltauswirkungenBei der Beschreibung der Umstände, die zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens führen können, sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: aa)die Durchführung baulicher Maßnahmen, einschließlich der Abrissarbeiten, soweit relevant, sowie die physische Anwesenheit der errichteten Anlagen oder Bauwerke,bb)verwendete Techniken und eingesetzte Stoffe,cc)die Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, und, soweit möglich, jeweils auch auf die nachhaltige Verfügbarkeit der betroffenen Ressource einzugehen,dd)Emissionen und Belästigungen sowie Verwertung oder Beseitigung von Abfällen,ee)Risiken für die menschliche Gesundheit, für Natur und Landschaft sowie für das kulturelle Erbe, zum Beispiel durch schwere Unfälle oder Katastrophen,ff)das Zusammenwirken mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben oder Tätigkeiten; dabei ist auch auf Umweltprobleme einzugehen, die sich daraus ergeben, dass ökologisch empfindliche Gebiete nach Anlage 3 Nummer 2.3 betroffen sind oder die sich aus einer Nutzung natürlicher Ressourcen ergeben,gg)Auswirkungen des Vorhabens auf das Klima, zum Beispiel durch Art und Ausmaß der mit dem Vorhaben verbundenen Treibhausgasemissionen,hh)die Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels (zum Beispiel durch erhöhte Hochwassergefahr am Standort),ii)die Anfälligkeit des Vorhabens für die Risiken von schweren Unfällen oder Katastrophen, soweit solche Risiken nach der Art, den Merkmalen und dem Standort des Vorhabens von Bedeutung sind.5.Die Beschreibung der grenzüberschreitenden Auswirkungen des Vorhabens soll in einem gesonderten Abschnitt erfolgen.6.Eine Beschreibung und Erläuterung der Merkmale des Vorhabens und seines Standorts, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert, ausgeglichen werden soll.7.Eine Beschreibung und Erläuterung der geplanten Maßnahmen, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll, sowie geplanter Ersatzmaßnahmen und etwaiger Überwachungsmaßnahmen des Vorhabenträgers.8.Soweit Auswirkungen aufgrund der Anfälligkeit des Vorhabens für die Risiken von schweren Unfällen oder Katastrophen zu erwarten sind, soll die Beschreibung, soweit möglich, auch auf vorgesehene Vorsorge- und Notfallmaßnahmen eingehen.9.Die Beschreibung der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete soll in einem gesonderten Abschnitt erfolgen.10.Die Beschreibung der Auswirkungen auf besonders geschützte Arten soll in einem gesonderten Abschnitt erfolgen.11.Eine Beschreibung der Methoden oder Nachweise, die zur Ermittlung der erheblichen Umweltauswirkungen genutzt wurden, einschließlich näherer Hinweise auf Schwierigkeiten und Unsicherheiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.12.Eine Referenzliste der Quellen, die für die im UVP-Bericht enthaltenen Angaben herangezogen wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 5Liste „SUP-pflichtiger Pläne und Programme“(Fundstelle: BGBl. I 2021, 588 – 589;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, § 2 Absatz 7 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Legende:Nr.=Nummer des Plans oder ProgrammsPlan oder Programm = Art des Plans oder Programms Nr.Plan oder Programm1.Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 35 Absatz 1 Nummer 11.1Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene einschließlich Bedarfspläne nach einem Verkehrswegeausbaugesetz des Bundes1.2Ausbaupläne nach § 12 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes, wenn diese bei ihrer Aufstellung oder Änderung über den Umfang der Entscheidungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes wesentlich hinausreichen1.3Risikomanagementpläne nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Aktualisierung der vergleichbaren Pläne nach § 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes1.4Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes1.5Raumordnungsplanungen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes1.6Raumordnungsplanungen des Bundes nach § 17 Absatz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes1.7Rechtsverordnungen nach § 249b Absatz 1 und 2 des Baugesetzbuchs1.8Bauleitplanungen nach den §§ 6 und 10 des Baugesetzbuchs1.9Maßnahmenprogramme nach § 45h des Wasserhaushaltsgesetzes1.10Bundesbedarfspläne nach § 12e des Energiewirtschaftsgesetzes1.11Bundesfachplanungen nach den §§ 4 und 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz1.12Nationale Aktionsprogramme nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist1.13Das Nationale Entsorgungsprogramm nach § 2c des Atomgesetzes1.14Bundesfachpläne Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes1.15Festlegung der Standortregionen für die übertägige Erkundung nach § 15 Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes1.16Festlegung der Standorte für die untertägige Erkundung nach § 17 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes1.17Flächenentwicklungspläne nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes1.18Feststellungen der Eignung einer Fläche und der installierbaren Leistung auf der Fläche nach § 12 Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes2.Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 35 Absatz 1 Nummer 22.1Lärmaktionspläne nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes2.2Luftreinhaltepläne nach § 47 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes2.3Abfallwirtschaftskonzepte nach § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes2.4Fortschreibung der Abfallwirtschaftskonzepte nach § 16 Absatz 3 Satz 4, 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alternative des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom <ol class=\"lf-list\"><li>September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom</li><li>Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,2.5Abfallwirtschaftspläne nach § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, einschließlich von besonderen Kapiteln oder gesonderten Teilplänen über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen2.6Abfallvermeidungsprogramme nach § 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes2.7Operationelle Programme aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes2.8Besondere Notfallpläne des Bundes oder der Länder nach § 99 Absatz 2 Nummer 9 oder § 100, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen bei möglichen Notfällen2.9Pläne des Bundes oder der Länder nach § 118 Absatz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen2.10Bestimmung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung nach § 123 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes2.11Radonmaßnahmenplan nach § 122 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes2.12Aktionspläne nach § 40d des Bundesnaturschutzgesetzes2.13Klimaschutzprogramme nach § 9 des Bundes-Klimaschutzgesetzes2.14Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 des Wärmeplanungsgesetzes Anlage 5 Nr. 2.7 idF d. G v. 21.1.2013 I 95: Niedersachsen - Abweichung durch Anlage 3 Nr. 1.1 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) v. 30.4.2007 Nds. GVBl. S. 179 idF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. l G v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 122 mWv 1.3.2010; Abweichung aufgeh. durch § 8 Satz 2 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) v. 18.12.2019 Nds. GVBl. S. 437 mWv 28.12.2019 (vgl. BGBl. I 2020, 113) Anlage 5 Nr. 2.7 idF d. G v. 21.1.2013 I 95 iVm§ 35 Abs. 1 Nr. 2 idF d. G v. 20.7.2017 I 2808: Niedersachsen - Abweichung durch § 3 Abs. 3 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) v. 18.12.2019 Nds. GVBl. S. 437 mWv 28.12.2019 (vgl. BGBl. I 2020, 114)</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 6Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung(Fundstelle: BGBl. I 2021, 590) Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 6 Bezug genommen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf1.1das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzen;1.2das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Programme beeinflusst;1.3die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;1.4die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme;1.5die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.2.Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf2.1die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;2.2den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;2.3die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen);2.4den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen;2.5die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten;2.6Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 3.</p></div>", "next": 0}