{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.5.3Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen sind, auch als Bestandteil von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Nummer 2 und von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7, unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen, wiederkehrend jährlich zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.5.4Auf die wiederkehrenden Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 kann verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ein Instandhaltungskonzept festgelegt hat, das gleichwertig sicherstellt, dass ein sicherer Zustand der Anlagen aufrechterhalten wird und die Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Eignung des Instandhaltungskonzepts ist im Rahmen der Prüfung nach Nummer 4.1 zu bewerten. Die im Rahmen des Instandhaltungskonzepts durchgeführten Arbeiten und Maßnahmen an der Anlage sind zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen darzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4Druckanlagen1.Anwendungsbereich und ZielDieser Abschnitt gilt für die Prüfung der in den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Druckanlagen und Anlagenteile vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wiederkehrende Prüfungen. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Druckanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Bei den Prüfungen sind die sicherheitsrelevanten Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen sowie bei Dampfkesselanlagen der Aufstellungsraum einzubeziehen. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.2.Begriffsbestimmungen2.1Druckanlagen im Sinne der Nummer 1 sind a)Dampfkesselanlagen, die beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius beinhalten,b)Druckbehälteranlagen außer Dampfkesselanlagen,c)Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter (Füllanlagen), die dazu bestimmt sind, dass in ihnen folgende Behälter, Geräte oder Fahrzeuge befüllt werden: aa)Druckbehälter zum Lagern von Gasen aus ortsbeweglichen Druckgeräten,bb)ortsbewegliche Druckgeräte,cc)Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Gasen zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff,d)Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als aa)entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,bb)entzündbare Flüssigkeiten, sofern sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben, mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226,cc)pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,dd)akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330,ee)ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314.Druckanlagen müssen zugleich sein oder enthalten a)Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164; L 157 vom 23.6.2015, S. 112), mit Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 dieser Richtlinie,b)ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1), wobei Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU keine Anwendung findet, oderc)einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45), mit Ausnahme von einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 50 Bar · Liter.2.2Anlagenteile im Sinne der Nummer 1 sind a)Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Druckbehälter sind,b)Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Dampf- oder Heißwassererzeuger sind,c)Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Rohrleitungen für die unter Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d aufgeführten Fluide sind,d)einfache Druckbehälter nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe c,e)ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b.Ausrüstungsteile im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/68/EU sowie alle weiteren die Sicherheit beeinflussenden Ausrüstungsteile sind den jeweiligen Anlagenteilen zuzuordnen.2.3Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 6 Tabelle 3 bis 11 gilt: a)Überhitzte Flüssigkeiten sind Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der maximal zulässigen Temperatur um mehr als 0,5 Bar über dem normalen Atmosphärendruck (1,013 Bar) liegt.b)Fluidgruppe 1 im Sinne dieses Abschnitts umfasst Fluide, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als aa)explosive Stoffe/Gemische mit den Gefahrenhinweisen H200, H201, H202, H203, H204 oder H205,bb)entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,cc)entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226,dd)pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,ee)akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330,ff)oxidierende Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H271 oder H272,gg)oxidierende Gase mit dem Gefahrenhinweis H270.Entzündbare Flüssigkeiten, die mit dem Gefahrenhinweis H226 zu kennzeichnen sind, zählen nur dann zur Fluidgruppe 1, wenn sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben und die bei der Verwendung maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt.Die Fluidgruppe 2 umfasst alle Fluide, die nicht unter Fluidgruppe 1 genannt sind.c)Ätzend sind Stoffe und Gemische, die mit dem Gefahrenhinweis H314 zu kennzeichnen sind.2.4Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 6 Tabelle 2 bis 11 kann anstelle des vom Hersteller angegebenen maximal zulässigen Drucks PS auch der vom Arbeitgeber festgelegte zulässige Betriebsdruck PB zugrunde gelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Betriebsdruck ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und in die Prüfbescheinigung oder die Aufzeichnung über die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder über die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung aufzunehmen.3.Zur Prüfung befähigte PersonenEine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6, die Prüfungen nach diesem Abschnitt durchführt, muss, bezogen auf die jeweilige Prüfaufgabe, folgenden Anforderungen genügen: a)sie verfügt über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation,b)sie besitzt ausreichende Kenntnisse des zugehörigen Regelwerkes,c)sie verfügt über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Druckanlagen oder Anlagenteile im Sinne dieses Abschnitts undd)sie hält ihre Kenntnisse über Druckgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen, insbesondere zu folgenden Themen, auf aktuellem Stand: aa)Konstruktions- und Herstellungsverfahren,bb)Ausrüstung und Absicherungskonzepte,cc)Montage, Installation (Aufstellung) und Betrieb beziehungsweise Verwendung,dd)bestimmungsgemäßer Betrieb,ee)Gefährdungsbeurteilung,ff)Prüfungen, Prüffristen, Prüfverfahren einschließlich der Bewertung der Ergebnisse undgg)in der Praxis vorkommende, relevante Einflüsse und Schadensbilder.4.Prüfungen von Druckanlagen und Anlagenteilen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen4.1Druckanlagen nach Nummer 2.1 einschließlich ihrer Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen zu prüfen.Dampfkesselanlagen zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser, die länger als zwei Jahre außer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 Buchstabe b einer inneren Prüfung unterzogen worden sind.4.2Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme ist zu prüfen, ob a)die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise die Betriebsanleitung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,b)die Druckanlage einschließlich der Anlagenteile vorschriftsmäßig errichtet wurde und in einem sicheren Zustand ist undc)die festgelegten technischen Schutzmaßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Druckanlage vorschriftsmäßig geändert wurde und sicher funktioniert.5.Wiederkehrende Prüfungen von Druckanlagen und Anlagenteilen5.1Druckanlagen nach Nummer 2.1 und ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind wiederkehrend zu prüfen.5.2Bei der wiederkehrenden Prüfung ist festzustellen, ob a)die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,b)sich die Druckanlage in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet und sicher verwendet werden kann undc)die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.5.3Die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist für die Druckanlage nach Nummer 2.1 darf zehn Jahre nicht überschreiten.5.4Die nach § 3 Absatz 6 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist muss bei Druckanlagen nach diesem Abschnitt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Druckanlage ermittelt werden.5.5Wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile nach Nummer 2.2 bestehen aus äußeren Prüfungen, inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen.5.6Äußere Prüfungen von Anlagenteilen können entfallen a)bei Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe a, es sei denn, sie sind feuerbeheizt, abgasbeheizt oder elektrisch beheizt,b)bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe d.Bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Buchstabe c können innere Prüfungen entfallen.5.7Bei Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden a)Besichtigungen bei inneren Prüfungen durch andere Verfahren undb)statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren,wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf der Grundlage eines Prüfkonzepts können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Druckanlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen. Ein Prüfergebnis darf nicht von einer Druckanlage auf eine andere Druckanlage übertragen werden. Abweichend von Satz 1 kann die Bestätigung des Prüfkonzeptes durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen, wenn die betreffenden Anlagenteile nach Nummer 6 oder 7 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen.5.8Für Anlagenteile, die nach Nummer 6 Tabelle 2 bis 11 wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen sind, gelten die in Tabelle 1 festgelegten Höchstfristen.Tabelle 1 Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen von Anlagenteilen durch eine zugelassene Überwachungsstelle AnlagenteilÄußere PrüfungInnere PrüfungFestigkeitsprüfung1Dampfkessel nach Nr. 6 Tabelle 21 Jahr3 Jahre9 Jahre2Druckbehälter nach Nr. 6 Tabelle 3, 4, 5 und 62 Jahre (Ausnahmen nach Nr. 5.6 Satz 1)5 Jahre10 Jahre3Einfache Druckbehälter nach Nr. 6 Tabelle 7entfällt5 Jahre10 Jahre4Rohrleitungen nach Nr. 6 Tabelle 8, 9, 10 und 115 Jahreentfällt5 Jahre 5.9Für Anlagenteile, die nach Nummer 6 Tabelle 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die Frist der Festigkeitsprüfungen auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Druckanlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.6.PrüfzuständigkeitenDie Prüfungen nach Nummer 4 und 5 sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. Abweichend von Satz 1 können die Prüfungen von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden, wenn dies in Tabelle 2 bis 11 oder in Nummer 7 Tabelle 12 vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Setzt sich eine Druckanlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammen, bei denen die Prüfungen nach Nummer 4 oder nach Nummer 5 von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden dürfen, dürfen die entsprechenden Prüfungen nach Nummer 4 oder Nummer 5 für diese Druckanlage ebenfalls von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. In den Tabellen 2 bis 11 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person.Tabelle 2 Prüfzuständigkeiten bei beheizten überhitzungsgefährdeten Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b V [Liter]PS [Bar]PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]Prüfungen nach Nr. 4Prüfungen nach Nr. 51&gt; 20,5 &lt; PS ≤ 32≤ 200bPbP2≤ 1 0000,5 &lt; PS ≤ 32200 &lt; PS ⋅ V ≤ 1 000ZÜSbP3&gt; 1 0000,5 &lt; PS ≤ 32ZÜSZÜS4≤ 1 0000,5 &lt; PS ≤ 32&gt; 1 0005&gt; 2&gt; 32 Tabelle 3 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1 V [Liter]PS [Bar]PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]Prüfungen nach Nr. 4Prüfungen nach Nr. 511 &lt; V ≤ 200&gt; 0,525 &lt; PS ⋅ V ≤ 200bPbP2&gt; 2000,5 &lt; PS ≤ 13≤ 1200 &lt; PS ≤ 1 000ZÜSbP4&gt; 1&gt; 1200 &lt; PS ⋅ V ≤ 1 0005≤ 1&gt; 1 000ZÜSZÜS6&gt; 1&gt; 1&gt; 1 000 Tabelle 4 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2 V [Liter]PS [Bar]PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]Prüfungen nach Nr. 4Prüfungen nach Nr. 511 &lt; V ≤ 200&gt; 0,550 &lt; PS ⋅ V ≤ 200bPbP2&gt; 2000,5 &lt; PS ≤ 13&gt; 1&gt; 1200 &lt; PS ⋅ V ≤ 1 000ZÜSbP4≤ 1&gt; 1 000ZÜSZÜS5&gt; 1&gt; 1&gt; 1 000 Tabelle 5 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1 V [Liter]PS [Bar]PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]Prüfungen nach Nr. 4Prüfungen nach Nr. 510,5 &lt; PS ≤ 10&gt; 200bPbP2≤ 1&gt; 500≤ 1 0003≤ 1&gt; 5001 000 &lt; PS ⋅ V ≤ 10 000ZÜSbP4&gt; 1&gt; 500≤ 10 0005&gt; 110 &lt; PS ≤ 500&gt; 2006&gt; 500&gt; 10 000ZÜSZÜS Tabelle 6 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2 V [Liter]PS [Bar]PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]Prüfungen nach Nr. 4Prüfungen nach Nr. 51≤ 1&gt; 1 000≤ 1 000bPbP2≤ 10&gt; 1 0001000 &lt; PS ⋅ V ≤ 10 000ZÜSbP310 &lt; PS ≤ 500&gt; 10 0004&gt; 500&gt; 10 000ZÜSZÜS Tabelle 7 Prüfzuständigkeiten bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d</p>\n<p class=\"lf-p\">V [Liter]PS [Bar]PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]Prüfungen nach Nr. 4Prüfungen nach Nr. 510,5 &lt; PS ≤ 3050 &lt; PS ⋅ V ≤ 200bPbP20,5 &lt; PS ≤ 1200 &lt; PS ⋅ V ≤ 10 00031 &lt; PS ≤ 30200 &lt; PS ⋅ V ≤ 1 000ZÜSbP41 &lt; PS ≤ 301000 &lt; PS ⋅ V ≤ 10 000ZÜSZÜS Tabelle 8 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als –entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,–entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225,–entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,–pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,–akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330 DN [Millimeter]PS [Bar]PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter]Prüfungen nach Nr. 4Prüfungen nach Nr. 51&gt; 25&gt; 0,5≤ 2 000bPbP2&gt; 25&gt; 0,5&gt; 2 000ZÜSZÜS Bei Rohrleitungen mit DN &gt; 25 und PS &gt; 0,5 Bar für Gase, Dämpfe oder überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als akut toxisch Kategorie 1 mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330 zu kennzeichnen sind, müssen die Prüfungen vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.Tabelle 9 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als –entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,–ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314 DN [Millimeter]PS [Bar]PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter]Prüfungen nach Nr. 4Prüfungen nach Nr. 51&gt; 32&gt; 0,51000 &lt; PS ⋅ DN ≤ 2 000bPbP2&gt; 32&gt; 0,5&gt; 2 000ZÜSZÜS Tabelle 10 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als –entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225,–entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,–pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,–akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330</p>\n<p class=\"lf-p\">DN [Millimeter]PS [Bar]PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter]Prüfungen nach Nr. 4Prüfungen nach Nr. 51&gt; 25&gt; 0,5&gt; 2 000ZÜSZÜS Tabelle 11 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als –entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,–ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314 DN [Millimeter]PS [Bar]PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter]Prüfungen nach Nr. 4Prüfungen nach Nr. 51&gt; 200&gt; 10&gt; 5 000ZÜSZÜS 7.Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und AnlagenteileDie in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfungen sind für die nachfolgend aufgeführten Druckanlagen und Anlagenteile nach den sich aus Tabelle 12 ergebenden Maßgaben durchzuführen. Die Nummern 2.4 und 5.9 Satz 2 gelten sinngemäß. In Tabelle 12 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person.7.1Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen7.2Kälte- und Wärmepumpenanlagen7.3Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Wassererwärmungsanlagen für Trink- und Brauchwasser7.4Druckanlagen und Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung7.5Rohrleitungen mit Prüfprogramm7.6Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke sowie für Tauchgeräte7.7Druckbehälter mit Gaspolstern in Druckflüssigkeitsanlagen7.8Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen7.9Schalldämpfer, die in Rohrleitungen eingebaut sind7.10Druckbehälter von Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehälter7.11Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung7.12Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter7.13Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter7.14Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssiger oder gasförmiger Phase7.15Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder Gasgemische7.16Rotierende dampfbeheizte Zylinder7.17Steinhärtekessel7.18Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas7.19Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen mit Wärmeträgerölen7.20Versuchsautoklaven zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsablauf7.21Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen7.22Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)7.23Plattenwärmetauscher7.24Lagerbehälter für Lebensmittel7.25Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen7.26Druckanlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden7.27Ortsfeste Füllanlagen für Gase7.28Druckbehälter mit Schnellverschlüssen7.29Ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b7.30Druckbehälter mit Einbauten</p>\n<p class=\"lf-p\">Tabelle 12Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile Nr.Druckanlage/AnlagenteilPrüfungen nach Nr. 4Prüfungen nach Nr. 5Prüfung der DruckanlagePrüfung der Anlagenteileäußere Prüfunginnere PrüfungFestigkeitsprüfungPrüfzuständigkeitPrüfzuständigkeitHöchstfristPrüfzuständigkeitHöchstfristPrüfzuständigkeitHöchstfristPrüfzuständigkeitHöchstfrist7.1Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehenbPbP10 JahrebP2 JahrebP5 JahrebP10 Jahre7.2Kälte- und Wärmepumpenanlagen, die mit folgenden Fluiden in geschlossenen Kreisläufen betrieben werdena)mit Fluiden der Fluidgruppe 1 nach Nr. 2.3 Buchstabe bDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 5, 8, 10Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 5, 8, 10wenn ZÜS5 Jahreentfälltwiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wirdwenn bP10 Jahreb)mit allen anderen Fluiden, die nicht unter Fluidgruppe 1 ge-nannt sindDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 6, 9, 11Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 6, 9, 11ZÜS/bP10 Jahreentfälltwiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird7.3Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser mit Wasser- oder Heizmitteltemperaturen von höchstens 120 Grad Celsiusa)Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger in Heizungs- und KälteanlagenbPbP10 JahreentfälltbP10 JahrebP10 Jahreb)Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und KälteanlagenbPbP10 JahreentfälltbP10 JahrebP10 Jahrec)Druckbehälter, die der Beheizung von geschlossenen Wasserräumen von Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser dienenbPbP1 JahrentfälltbP10 JahrebP10 JahrebP10 Jahre7.4Druckanlagen und Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnunga)in denen Wasserdampfoder Heißwasser in einemHerstellungsverfahren durchWärmerückgewinnung entstehtDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4ZÜS/bP10 JahreentfälltZÜS5 JahreZÜS10 JahrebP10 JahrebP10 Jahreb)in denen Rauchgase gekühltwerden und der entstehendeWasserdampf oder das ent-stehende Heißwasser der Verfahrens-anlage zugeführt wirdDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4ZÜS/bP10 JahreZÜS2 JahreZÜS5 JahreZÜS10 JahrebP10 JahrebP10 JahrebP10 Jahrec)in denen Rauchgase gekühltwerden und der entstehendeWasserdampf oder das ent-stehende Heißwasser nichtüberwiegend der Verfahrens-anlage zugeführt wirdDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2ZÜS/bP10 JahreZÜS1 JahrZÜS3 JahreZÜS9 JahrebP10 JahrebP10 JahrebP10 Jahre7.5Rohrleitungen mit PrüfprogrammDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 8 bis 11ZÜS10 JahrebP5 JahreentfälltbP5 Jahre7.6Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke sowie für Tauchgerätea)Flaschen für AtemschutzgeräteEntfällt, wenn als Baugruppe in Verkehr gebracht und das nächste Prüfdatum auf der Flasche angegeben istentfälltZÜS5 JahreZÜS5 JahreZÜS5 Jahreb)Flaschen für TauchgeräteentfälltZÜS2,5 JahreZÜS2,5 JahreZÜS5 JahreNach einer Prüfung sind jeweils das aktuelle und das nächste Prüfdatum auf dem Flaschenkörper anzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erstellung einer Sammelprüfbescheinigung und deren Vorhaltung beim Arbeitgeber ist ausreichend.7.7Druckbehälter mit Gaspolstern in Druckflüssigkeitsanlagen (Druckausgleichsbehälter, Hydraulikspeicher)a)sofern die verwendetenFlüssigkeiten und die Gaseauf die drucktragende Wan-dung keine korrodierendeWirkung habenDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4ZÜS/bP10 JahreentfälltZÜS10 JahreZÜS10 JahrebP10 JahrebP10 Jahreb)in ölhydraulischen RegelanlagenDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4entfälltentfälltentfälltentfällt7.8Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagena)Druckluftbehälter (Haupt- undZwischenbehälter), soferndiese mit trockener Luft be-füllt sindDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 7Die Prüfzuständigkeit ergibt sich Nr. 6 Tabelle 4, 7ZÜS/bP10 JahreentfälltZÜS10 JahreZÜSbP10 JahrebPb)Isoliermittel- oder Löschmittelvorratsbehälter, sofern die Flüssigkeiten oder die Gase auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben sowie HydraulikspeicherDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4ZÜS/bP10 Jahreentfälltentfälltentfällt7.9Schalldämpfer, die in Rohrleitungen eingebaut sindDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6ZÜS/bP10 JahreZÜS5 JahreentfälltZÜS5 JahrebP10 JahrebP10 JahreFür Schalldämpfer, die in Rohrleitungen im Sinne von Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe d eingebaut sind, findet Nr. 5.6 Satz 2 entsprechende Anwendung.7.10Druckbehälter von Feuerlöschern und LöschmittelbehälternDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4entfälltentfälltZÜS5 Jahre ZÜS10 Jahre bP10 JahrebP10 Jahre7.11Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerunga)Druckbehälter mit AuskleidungDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6ZÜS/bP10 JahreZÜS2 JahreZÜS5 JahreZÜSbP10 JahrebP10 JahrebPb)Druckbehälter mit AusmauerungDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6ZÜS/bP10 JahreZÜS2 JahreZÜSZÜSbP10 JahrebPbPc)Druckbehälter mit einem Zwischenraum zwischen Auskleidung und MantelDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6ZÜS/bP10 JahreZÜS2 JahreZÜSZÜSbP10 JahrebPbPd)Rohrleitungen mit Auskleidungoder AusmauerungDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 8 bis 11Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 8 bis 11ZÜS/bP10 JahreZÜS5 JahreentfälltZÜSbP10 JahrebP7.12Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige GüterDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4ZÜS/bP10 JahreentfälltZÜS5 JahreentfälltbP10 Jahre7.13Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Gütera)Fahrzeugbehälter für körnige oder staubförmige GüterDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4entfälltZÜS2 JahreZÜS5 JahreentfälltbP10 Jahreb)Fahrzeugbehälter für flüssige GüterDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4entfälltZÜS2 JahreZÜS5 JahreZÜS10 JahrebP10 JahrebP10 Jahre7.14Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssiger oder gasförmiger Phasea)Die Aufstellung von Druckbehältern für Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben und die in Serie gefertigt wurden und die nach Nr. 6 Tabelle 3 und 4 in die Prüfzuständigkeit einer ZÜS fallen, kann von einer bP geprüft werden, wenn der Behälter mit Ausrüstung als Baugruppe im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurde und die Ausrüstung im Sinne des Artikels 2 Nr. 4 und 5 der Richtlinie 2014/68/EU in der Baugruppe enthalten ist.b)Bei Druckbehältern, die zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchführungen dieser Prüfungen an einem anderen Ort wieder aufgestellt werden, kann die erneute Prüfung vor Inbetriebnahme entfallen, aa) sofern die Anschlüsse und die Ausrüstungsteile des Druckbehälters nicht geändert worden sind und bb) am neuen Aufstellungsort bereits eine Prüfung der dort vorhandenen Anlagenteile vor Inbetriebnahme eines gleichartigen Druckbehälters durchgeführt worden ist.c)Nicht erdgedeckte Druck-behälter für Gase oder Gas-gemische, die auf die druck-tragende Wandung keinekorrodierende Wirkung habensiehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 3, 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4ZÜS/bP10 JahreZÜS10 JahreZÜS10 JahrebP10 JahrebP10 Jahred)Erdgedeckte Druckbehälter für Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben, und die durch besondere Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen durch chemische und mechanische Einwirkungen geschützt sindsiehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 3, 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4ZÜS/bP10 Jahre,,ZÜS10 JahreZÜS10 JahrebP10 JahrebP10 Jahree)Druckbehälter zum Verdampfen von Gasen oder Gasgemischen, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben und die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehenbPDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4entfälltbPbPZÜS/bP10 Jahref)Lagerbehälter für Propan, Butan oder deren Gemischemit &lt; 3 t Fassungsvermögensiehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 3Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3ZÜS/bP10 JahrebP2 JahreZÜS10 JahreZÜS10 JahrebP10 JahrebP10 Jahreg)Druckbehälter zur Lagerungvon Gasen oder Gas-gemischen, bei denen einekorrodierende Wirkung aufdie drucktragende Wandungnicht auszuschließen istsiehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 3, 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4ZÜS/bP10 JahreZÜS5 JahreZÜS10 JahrebP10 JahrebP10 Jahreh)Elektrisch beheizte Druck-behälter für CO2siehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4ZÜS/bP10 JahrebP2 JahreZÜS10 JahreZÜS10 JahrebP10 JahrebP10 Jahre7.15Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder GasgemischeDruckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen von dauernd weniger als –10 Grad CelsiusDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4ZÜS/bP10 JahreWiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter und Rohrleitungen für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden.7.16Rotierende dampfbeheizte ZylinderDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4entfälltDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4ZÜS10 JahreZÜS5 JahreZÜS10 JahrebP10 JahrebP10 Jahre7.17SteinhärtekesselZÜSZÜS10 JahreentfälltZÜS2 JahreZÜS10 Jahre7.18Druckbehälter und Rohrleitungen aus GlasDruckbehälter und Rohrleitungen mit Ausnahme von VersuchsautoklavenDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 und 8 bis 11Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 und 8 bis 11ZÜS/bP10 Jahre7.19Druckbehälterin Wärmeübertragungsanlagen mit WärmeträgerölenPS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]Prüfzuständigkeit:Prüfzuständigkeit: bei PS ⋅ V &gt; 500 Bar ⋅ Liter: ZÜS; bei PS ⋅ V ≤ 500 Bar ⋅ Liter: bPsofern beheizt:&gt; 100ZÜSZÜS/bP10 JahreZÜS2 JahreZÜS5 JahreZÜS10 Jahre≤ 100bPbP10 JahrebP10 JahrebP10 Jahre7.20Versuchsautoklaven zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem ReaktionsablaufentfälltPrüfzuständigkeit: – bei PS ⋅ V &gt; 100 Bar ⋅ Liter: ZÜS; – bei PS ⋅ V ≤ 100 Bar ⋅ Liter: bP ZÜS5 JahreZÜS10 JahrebP10 JahrebP10 Jahre7.21Heizplatten in WellpappenerzeugungsanlagenDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4entfälltentfälltDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4ZÜS/bP10 JahreZÜS10 JahrebP10 Jahre7.22Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4entfälltPrüfzuständigkeit: – bei V ≤ 1 Liter und PS &gt; 1 000 Bar oder V &gt; 1 Liter und PS ⋅ V &gt; 200 Bar ⋅ Liter: ZÜS; – sonst bPZÜS/bP5 JahreZÜSZÜSbPbP7.23PlattenwärmetauscherBei Plattenwärmetauschern, deren Plattenverbindungen nicht oder nur zum Teil im Kraftfluss infolge der Druckbeaufschlagung liegen, z.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. bei Lastaufnahme durch einen Rahmen, können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.7.24Lagerbehälter für Lebensmittela)Lagerbehälter mit gas- oderdampfförmiger Phase, derendrucktragende Wandungunmittelbar mit Lebensmittelnin Kontakt stehtDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4ZÜS/bP10 JahreentfälltZÜSZÜSbPbPb)Ausrüstungsteile von Lagerbehältern für Lebensmittel nach Nr. 7.24 Buchstabe a, die unter Druck gefüllt, entleert oder sterilisiert werdenPrüfzuständigkeit: bei PS &gt; 1 Bar: ZÜS, sonst bPPrüfzuständigkeit: bei PS &gt; 1 Bar: ZÜS, sonst bPentfälltZÜS/bP5 Jahreentfällt7.25Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinena)Verwendungsfertige DruckanlagenPS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]Prüfzu-ständigkeitDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9&gt; 1 000ZÜS≤ 1 000bPb)Druckgeräte in verwendungsfertigen MaschinenDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7, nur Prüfung der UnterlagenDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.97.26Druckanlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werdenNur erstmalig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.97.27Ortsfeste Füllanlagen für Gasea)Druckanlagen mit Druck-behältern zum Lagern vonGasen, die aus ortsbeweg-lichen Druckgeräten befülltwerden nach Nr. 2.1 Satz 1Buchstabe c Doppelbuch-stabe aaDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6, Tabelle 3, 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)ZÜS/bP10 Jahreb)Druckanlagen, in denen orts-bewegliche Druckgeräte be-füllt werden nach Nr. 2.1Satz 1 Buchstabe c Doppel-buchstabe bbZÜSDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)ZÜS/bP10 Jahrec)Druckanlagen zur Befüllungvon Fahrzeugen nach Nr. 2.1Satz 1 Buchstabe c Doppel-buchstabe ccZÜSZÜS5 JahreDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15)7.28Druckbehälter mit SchnellverschlüssenDruckbehälter mit Schnellverschlüssen, die Gase, Gasgemische oder überhitzte Flüssigkeiten enthaltenDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4bei V ≤ 1 Liter und PS &gt; 1 000 Bar oder V &gt; 1 Liter, PS &gt; 0,5 Bar und PS ⋅ V &gt; 1 000 Bar ⋅ Liter: ZÜS, sonst bPDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4ZÜS/bP10 JahreZÜS2 JahreZÜS5 JahreZÜS10 JahrebP2 JahrebP10 JahrebP10 Jahre7.29Ortsbewegliche Druckgeräte nach Nr. 2.1 Satz 2 Buchstabe ba)Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU, die befüllt und an einem anderen Ort entleert werdenPrüfungen nach Nr. 4 und Nr. 5 können entfallen, wenn die ortsbeweglichen Druckgeräte den Anforderungen der Richtlinie 2010/35/EU für Prüfung und Verwendung entsprechen.b)Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU, die jedoch auf dem Betriebsgelände verwendet werden, ohne dass dabei eine Beförderung im Sinne der Richtlinie 2008/68/EG erfolgtDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6ZÜS/bP10 JahreentfälltentfälltDie Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 (ggf. unter Beachtung der besonderen Prüfanforderungen aus Nr. 7)7.30Druckbehälter mit EinbautenDruckbehälter mit Einbauten oder losen SchüttungenDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6, Tabelle 3 bis 6Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6ZÜS/bP10 JahreZÜS2 JahreZÜS5 Jahre erstmalig, danach 10 JahreZÜS10 JahrebP10 JahrebP10 JahrebP10 Jahre</p>\n<p class=\"lf-p\">bei Wärmeträgermedien mit Stoffen und Gemischen, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gefährlich sind.An überwachungsbedürftigen Rohrleitungen nach Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe c können Prüfungen, die nach Nr. 6 Tabelle 8 bis 11 einer ZÜS zugeordnet sind, abweichend von einer bP durchgeführt werden, wenn a) auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Prüfprogramm die wiederkehrenden Prüfungen von Rohrleitungen nach Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe c schriftlich festgelegt wurden und b) eine ZÜS bescheinigt hat, dass mit den Festlegungen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden. Die ZÜS muss stichprobenweise überprüfen, ob die schriftlichen Festlegungen eingehalten und die Prüfungen durchgeführt werden.Die inneren Prüfungen sind durch Festigkeitsprüfungen zu ergänzen, wenn a) prüfpflichtige Änderungen stattgefunden haben oder b) die inneren Prüfungen zur Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustands der Behälter nicht ausreichen.Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen können entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist.Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.Innere Prüfungen müssen durchgeführt werden, wenn a) Teile der Ausmauerung im Ausmaß von einem Quadratmeter oder mehr entfernt worden sind, b) Wandungen freigelegt worden sind oder c) Anfressungen oder Schäden an den Wandungen der Behälter festgestellt worden sind.Festigkeitsprüfungen müssen durchgeführt werden, wenn die Ausmauerung vollständig entfernt worden ist.Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.Wiederkehrende Prüfungen brauchen nicht durchgeführt zu werden, wenn der Zwischenraum im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung geprüft wird und a) das Verfahren auf Prüfung der Dichtheit von der ZÜS auf Zuverlässigkeit und Eignung geprüft worden ist und b) in den Prüfaufzeichnungen nach § 17 ein Nachweis über die Prüfung des Zwischenraums enthalten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Innere Prüfungen sind dann durchzuführen, wenn die drucktragende Wandung im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten nach Ablauf der Fristen so geöffnet wird, dass sie einer inneren Prüfung zugänglich ist.Nach Instandsetzungsarbeiten sind Festigkeitsprüfungen oder zerstörungsfreie Prüfungen, mit denen sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden, durchzuführen.Sofern Hinweise auf eine Schädigung der drucktragenden Wandung vorliegen, sind bei der inneren Prüfung zusätzlich zerstörungsfreie Prüfverfahren einzusetzen.Es müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen wie folgt durchgeführt werden: a) bei unbeheizten Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische durch eine bP, b) bei beheizten Druckbehältern durch eine ZÜS.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.Besteht die drucktragende Wandung weder ganz noch teilweise aus hochfesten Feinkornbaustählen mit einer Streckgrenze von mindestens 370 N/mm², können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn a) die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung höchstens zehn Jahre zurückliegt oder b) bei der zuletzt durchgeführten inneren Prüfung keine Mängel an der drucktragenden Wandung festgestellt worden sind.Zu den besonderen Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen gehört insbesondere die Ausrüstung mit a) Bitumenumhüllungen und zusätzlichem kathodischem Korrosionsschutz, b) zusätzlichem Außenbehälter aus Stahl und einer Lecküberwachung des Zwischenraums oder c) einer Außenbeschichtung mit geeigneten Beschichtungsstoffen, die den Beanspruchungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung standhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die besonderen Schutzmaßnahmen sind in die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung einzubeziehen. Die Eignung und die Funktionsfähigkeit vom kathodischen Korrosionsschutz ist dabei spätestens nach einem Jahr von einer bP zu prüfen.Wiederkehrend zu prüfen sind: a) die Funktionsfähigkeit der Lecküberwachung alle zwei Jahre von einer bP, b) die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen für kathodischen Korrosionsschutz alle zwei Jahre von einer bP, c) kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom im Wechsel mit b) alle vier Jahre von einer ZÜS.Es müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen wie folgt durchgeführt werden: a) bei unbeheizten Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische durch eine bP, b) bei beheizten Druckbehältern durch eine ZÜS.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2.Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden.Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.An nicht erdgedeckten Druckbehältern kann bei der wiederkehrenden Prüfung auf die Besichtigung der inneren Wandung verzichtet werden, wenn die Behälter a) ausschließlich der Lagerung von Propan, Butan oder deren Gemischen mit einem genormten Reinheitsgrad dienen und b) keine Einbauten, zum Beispiel Heizungen oder Versteifungsringe, haben.Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2.Bei Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische müssen äußere Prüfungen alle zwei Jahre durch die ZÜS durchgeführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2.Bei Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen durch eine bP durchgeführt werden. Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist.Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen müssen nach Ablauf der Fristen nur durchgeführt werden, wenn a) die Zylinder aus dem Maschinengestell ausgebaut werden oder b) bei der inneren Prüfung Mängel an der drucktragenden Wandung festgestellt wurden.An instandgesetzten Steinhärtekesseln mit eingesetzten Flicken müssen die Reparaturbereiche jährlich wiederkehrend einer Oberflächenrissprüfung unterzogen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bereichen von Flicken mit einer Länge von über 400 Millimetern in Längsrichtung muss die erste wiederkehrende Oberflächenrissprüfung ein halbes Jahr nach der Reparatur durchgeführt werden. Auf wiederkehrende Oberflächenrissprüfungen kann verzichtet werden, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Prüfungen eines Reparaturbereichs keine Mängel festgestellt wurden.An Druckanlagen mit Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas muss vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung zusätzlich eine Dichtheitsprüfung von einer bP durchgeführt werden.Bei Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. Falls die Behälter oder die Rohrleitungen durch abtragende Medien beansprucht werden, müssen in Zeitabständen, die entsprechend den Betriebsbeanspruchungen festzulegen sind, die Wanddicken von einer bP gemessen werden.Druckbehälter, in denen Wärmeträgeröle erhitzt werden oder in denen die Wärmeträgeröle oder ihre Dämpfe zur Wärmeabgabe verwendet werden.Wärmeübertragungsanlagen und Teile dieser Anlagen dürfen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach einer Instandsetzung oder einer prüfpflichtigen Änderung nur in Betrieb genommen werden, nachdem sie von einer bP auf Dichtheit geprüft worden sind.Wärmeübertragungsanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn der Wärmeträger mindestens einmal jährlich von einer bP auf weitere Verwendbarkeit geprüft worden ist.Die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden äußeren Prüfungen können entfallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor jeder Verwendung ist jedoch eine Prüfung durch eine bP durchzuführen.Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen brauchen nach Ablauf der Frist nur durchgeführt zu werden, wenn die Heizplatten aus dem Maschinengestell ausgebaut werden.Im Zuge der Prüfung der Druckanlage ist insbesondere eine Prüfung der Ausrüstungsteile vorzunehmen.Die wiederkehrenden Prüfungen können entfallen, sofern jährlich mindestens einmal eine Prüfung auf sichtbare Schäden durch eine bP vorgenommen worden ist. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden.Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen können entfallen, sofern die Druckbehälter jährlich mindestens einmal von einer bP auf innere und äußere sichtbare Schäden geprüft worden sind und an druckbeanspruchten Teilen keine Schäden festgestellt werden.Bei verwendungsfertig serienmäßig hergestellten Druckanlagen mit Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU oder mit einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU kann eine Prüfung vor Inbetriebnahme ohne Bezug auf einen Aufstellplatz an einem Muster durch eine ZÜS durchgeführt werden, sofern für Geräte oder Behälter das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V höchstens 1 000 Bar · Liter beträgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Prüfung vor Inbetriebnahme hinsichtlich der Aufstellungsbedingungen darf von einer bP durchgeführt werden.Bei verwendungsfertig hergestellten Maschinen mit eingebauten Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU oder einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU beschränkt sich die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme darauf zu prüfen, ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist. Dies gilt jedoch nur, wenn aus den technischen Unterlagen die zutreffende Auswahl der Druckgeräte für die vorgesehene Betriebsweise sowie die sichere Montage und Installation in der Maschine hervorgeht und nachweislich die Sicherheit der Druckgeräte nicht von den Aufstellungsbedingungen der Maschine abhängt.Bei Druckbehälteranlagen im Sinne von Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe b, die an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden, ist nach dem Wechsel des Aufstellungsortes eine erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nicht erforderlich, wenn a) eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Prüfung vor Inbetriebnahme vorliegt, b) sich keine neue Betriebsweise ergeben hat und die Anschlussverhältnisse sowie die Ausrüstung unverändert bleiben und c) an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt es, wenn die sichere Aufstellung am Betriebsort von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft wird und hierüber eine Aufzeichnung vorliegt.Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.Die Prüffrist für die inneren Prüfungen kann auf bis zu zehn Jahre erweitert werden, sofern a) Schädigungen der drucktragenden Wandung, wie Korrosion oder Erosion, nicht zu unterstellen sind, b) die innere Prüfung aller Wandungsteile nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und c) bei der ersten wiederkehrenden inneren Prüfung keine Mängel an der drucktragenden Wandung festgestellt worden sind.Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe nach Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurden, entfällt die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach Nummer 4.Bei Feuerlöschern, die nur im Einsatz unter Druck gesetzt werden oder die als Löschmittel CO2 enthalten, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu befüllt werden.Bei stationären Löschanlagen, die zur Speicherung von nicht korrosiv wirkenden Löschgasen dienen, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet werden oder wenn Löschmittel nachgefüllt wird.Bei Feuerlöschern mit Pulver als Löschmittel, bei denen bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden, können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen.Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern mit Innenauskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist.Gilt nur für Straßenfahrzeugbehälter, die nach Maßgabe von Nr. 6 Tabelle 3 und 4 durch eine ZÜS wiederkehrend zu prüfen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen können äußere Prüfungen entfallen.Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen sind stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfungen, zum Beispiel Oberflächenrissprüfungen, an hochbeanspruchten Schweißnähten durchzuführen.Gilt nur für Straßenfahrzeugbehälter, die nach Maßgabe von Nr. 6 Tabelle 3 und 4 durch eine ZÜS wiederkehrend zu prüfen sind. Im Übrigen können äußere Prüfungen entfallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">BetrSichV 2015BetrSichVAnhang 3(zu § 14 Absatz 4)Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel(Fundstelle: BGBl. I 2015, 87 - 90;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Abschnitt 1Krane1.Anwendungsbereich und Ziel1.1Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen folgender Krane (Hebezeuge):Laufkatzen, Ausleger-, Dreh-, Derrick-, Brücken-, Wandlauf-, Portal-, Schwenkarm-, Turmdreh-, Fahrzeug-, Lkw-Lade-, Lkw-Anbau-, Schwimm-, Offshore- und Kabelkrane. Für Lkw-Ladekrane, deren Lastmoment mehr als 300 Kilonewtonmeter oder deren Auslegerlänge mehr als 15 Meter beträgt, gelten die Prüfvorschriften, wie sie in diesem Abschnitt für Fahrzeugkrane festgelegt sind.1.2Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die genannten Krane sicherzustellen.2.PrüfsachverständigePrüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die zusätzlich a)eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,b)mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der Prüfung von Kranen haben und davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen beteiligt waren,c)ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,d)über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen unde)ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.3.Prüffristen, Prüfzuständigkeiten und Prüfaufzeichnungen3.1Für kraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 1 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.3.2Für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 2 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten.3.3Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.3.4Die in den Tabellen 1 und 2 genannten Krane sind nach außergewöhnlichen Ereignissen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und nach prüfpflichtigen Änderungen durch einen Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.Tabelle 1 Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane KranPrüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten InbetriebnahmeWiederkehrende PrüfungLaufkatzenPrüfsachverständigermindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6Ausleger- und DrehkranePrüfsachverständigermindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6DerrickkranePrüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen PrüfsachverständigenBrückenkrane, WandlaufkranePrüfsachverständigermindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6PortalkranePrüfsachverständigermindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6SchwenkarmkranePrüfsachverständigermindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6Turmdrehkranezur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigenfahrbare Turmdrehkrane (Auto-Turmdrehkrane) mit luftbereiftem und angetriebenem Unterwagen; die Fahrbewegungen werden von einer Fahrerkabine im Unterwagen und die Kranbewegungen von einer Krankabine aus gesteuert, die im oder am Turm angeordnet istPrüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3mindestens halbjährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen PrüfsachverständigenFahrzeugkranePrüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen PrüfsachverständigenLkw-Ladekranea) grundsätzlichPrüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6b) mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mit mehr als 15 m AuslegerlängePrüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen PrüfsachverständigenLkw-AnbaukranePrüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen PrüfsachverständigenOffshorekrane und Schwimmkrane(unter Offshorebedingungen)Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgenmindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen, im 14. und 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen PrüfsachverständigenSchwimmkrane(unter sonstigen Bedingungen)Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgenmindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6KabelkranePrüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 Tabelle 2 Prüffristen und Prüfzuständigkeitenfür handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane KranPrüfung nach Montage, Installation und vor der ersten InbetriebnahmeWiederkehrende Prüfunghandbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane &gt; 1 t TragfähigkeitPrüfsachverständigermindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane ≤ 1 t Tragfähigkeitzur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 Abschnitt 2Flüssiggasanlagen1.Anwendungsbereich und Ziel1.1Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen von Flüssiggasanlagen mit brennbaren Gasen, soweit sie in Tabelle 1 aufgeführt sind. Er gilt nicht, soweit die entsprechenden Prüfungen nach Anhang 2 dieser Verordnung durchzuführen sind.1.2Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Flüssiggasanlagen nach Tabelle 1 sicherzustellen. Die Anlagen sind zu prüfen auf: a)sichere Installation und Aufstellung sowieb)Dichtheit und sichere Funktion.2.Begriffsbestimmungen2.1Flüssiggasanlagen nach Tabelle 1 bestehen aus Versorgungsanlagen und zugehörigen Verbrauchsanlagen.2.2Versorgungsanlagen bestehen aus Druckgasbehältern und allen Teilen, die der Versorgung der Verbrauchsanlagen dienen, einschließlich der Hauptabsperreinrichtung.2.3Verbrauchsanlagen umfassen die Gasverbrauchseinrichtungen einschließlich der Leitungsanlage und der Ausrüstungsteile hinter der Hauptabsperreinrichtung.2.4Gasverbrauchseinrichtungen sind Gasgeräte mit und ohne Abgasführung.2.5Hauptabsperreinrichtung ist die Absperreinrichtung, mit der die gesamte Verbrauchsanlage von der Versorgungsanlage abgesperrt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies kann auch das Behälterabsperrventil sein.2.6Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen sind Anlagen, bei denen die Versorgungsanlagen oder Verbrauchsanlagen an unterschiedlichen Aufstellungsorten verwendet werden können.3.Zur Prüfung befähigte PersonenZur Prüfung befähigte Personen im Sinne dieses Abschnitts sind solche nach § 2 Absatz 6.4.Prüfungen und Prüfaufzeichnungen4.1Die in Tabelle 1 genannten Flüssiggasanlagen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und nach den in Spalte 2 genannten Höchstfristen wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.Tabelle 1 Prüffristen für die wiederkehrende Prüfung FlüssiggasanlageWiederkehrende Prüfungortsveränderliche Flüssiggasanlagemindestens alle 2 Jahreortsfeste Flüssiggasanlagemindestens alle 4 JahreFlüssiggasanlage mit Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen unter Erdgleichemindestens jährlichflüssiggasbetriebene Räucheranlagemindestens jährlichFlüssiggasanlagen in oder an Fahrzeugenmindestens alle 2 JahreFlüssiggasanlage auf Maschinen und Geräten des Bauwesensmindestens jährlichArbeitsgeräte und -maschinen mit Gasentnahme aus der Flüssigphasemindestens jährlichFahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren, die nicht Regelungsgegenstand der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sindmindestens jährlich 4.2Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik1.Anwendungsbereich und Ziel1.1Die in diesem Abschnitt genannten Anforderungen gelten für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik, die zum szenischen Bewegen und Halten von Personen und Lasten verwendet werden. Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind insbesondere Beleuchtungs- und Oberlichtzüge, Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände, Bühnenwagen, Dekorations- und Prospektzüge, Drehbühnen und Drehscheiben, Elektrokettenzüge, Flugwerke, Kamerakrane und Kamerasupportsysteme, kraftbewegte Dekorationselemente, Leuchtenhänger, Punktzüge, Schutzvorhänge, Stative und Versenkeinrichtungen.1.2Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die genannten Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sicherzustellen.2.PrüfsachverständigePrüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die zusätzlich a)eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,b)über mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau der Instandhaltung oder der Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung haben, davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen,c)ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,d)mit der Betriebsweise der Veranstaltungs- und Produktionstechnik vertraut sind,e)über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen undf)ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.3.Prüfzuständigkeiten, Prüffristen und Prüfaufzeichnungen3.1Für die unter Nummer 1 genannten Arbeitsmittel gelten die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.3.2Die in Tabelle 1 genannten maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind nach außergewöhnlichen Ereignissen und nach prüfpflichtigen Änderungen von einem Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.Tabelle 1 Prüfzuständigkeiten und Prüffristen maschinentechnisches Arbeitsmittelder VeranstaltungstechnikPrüfung nach Montage, Installation und vor der ersten InbetriebnahmeWiederkehrende PrüfungArbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten), die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) fallen, soweit es sich handelt ummindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6und mindestens alle 4 Jahre durch einen Prüfsachverständigena) stationäre ArbeitsmittelPrüfsachverständigerb) mobile Arbeitsmittelzur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6c) mobile Arbeitsmittel, mit denen Personen bewegt oder Lasten über Personen bewegt werdenPrüfsachverständigerd) mobile Arbeitsmittel, mit denen software-basierte automatisierte Bewegungsabläufe erfolgenPrüfsachverständigerArbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten), die nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) fallenPrüfsachverständiger 3.3Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.</p></div>", "next": 0}