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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen 1

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen in Deutschland. Sie legt fest, wie die Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die staatliche Prüfung abläuft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
MTAPrVMTAPrV2021-09-24BGBl I2021, 4467MT-Ausbildungs- und PrüfungsverordnungAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische TechnologenStandGeändert durch Art. 8 G v. 12.12.2023 I Nr. 359SonstErsetzt V 2124-18-1 v. 25.4.1994 I 922 (MTA-APrV)Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist. (+++ Textnachweis ab: 1.1.2023 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 32005L0036) +++) MTAPrVEingangsformelAuf Grund des § 69 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: MTAPrVInhaltsübersichtTeil 1Ausbildung§   1Inhalt der Ausbildung§   2Gliederung der Ausbildung§   3Theoretischer und praktischer Unterricht§   4Praktische Ausbildung§   5Interprofessionelles Praktikum§   6Leistungseinschätzungen für praktische Einsätze§   7Jahreszeugnisse§   8Qualifikation der Praxisanleitung§   9Praxisbegleitung§  10Inhalt der Kooperationsvereinbarungen Teil 2Staatliche PrüfungAbschnitt 1Allgemeines und Organisatorisches§  11Teile der staatlichen Prüfung§  12Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses§  13Zusammensetzung des Prüfungsausschusses§  14Bestimmung der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer für die einzelnen Prüfungsteile der staatlichen Prüfung§  15Teilnahme der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person an Teilen der staatlichen Prüfung§  16Teilnahme von Sachverständigen sowie von Beobachterinnen und Beobachtern an der staatlichen Prüfung§  17Zulassung zur staatlichen Prüfung§  18Prüfungstermine für die staatliche Prüfung§  19Prüfungsort der staatlichen Prüfung§  20Nachteilsausgleich§  21Rücktritt von der staatlichen Prüfung§  22Versäumnisse§  23Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch§  24Niederschrift§  25Vornoten§  26Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung Abschnitt 2Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung§  27Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik§  28Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie§  29Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik§  30Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin§  31Durchführung des schriftlichen Teils§  32Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit§  33Bestehen des schriftlichen Teils§  34Wiederholung von Aufsichtsarbeiten§  35Note für den schriftlichen Teil Abschnitt 3Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung§  36Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik§  37Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie§  38Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik§  39Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin§  40Durchführung des mündlichen Teils§  41Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung§  42Bestehen des mündlichen Teils§  43Wiederholung des mündlichen Teils Abschnitt 4Praktischer Teil der staatlichen Prüfung§  44Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik§  45Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie§  46Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik§  47Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin§  48Durchführung des praktischen Teils§  49Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik§  50Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie§  51Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik§  52Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin§  53Wiederholung und zusätzlicher Praxiseinsatz Abschnitt 5Abschluss des Prüfungsverfahrens§  54Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung§  55Zeugnis über die staatliche Prüfung§  56Mitteilung bei Nichtbestehen der staatlichen Prüfung§  57Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme Teil 3Erlaubnisurkunde§  58Ausstellung der Erlaubnisurkunde Teil 4Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche AnpassungsmaßnahmenAbschnitt 1Verfahren§  59Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs§  60Erforderliche Unterlagen§  61Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag§  62Bescheide bei Feststellung wesentlicher Unterschiede Abschnitt 2Anpassungsmaßnahmen nach § 50 des MT-Berufe-GesetzesUnterabschnitt 1Eignungsprüfung§  63Zweck der Eignungsprüfung§  64Eignungsprüfung als staatliche Prüfung§  65Inhalt der Eignungsprüfung§  66Prüfungsort der Eignungsprüfung§  67Durchführung der Eignungsprüfung§  68Bewertung und Bestehen der Eignungsprüfung§  69Wiederholung§  70Bescheinigung Unterabschnitt 2Anpassungslehrgang§  71Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs§  72Durchführung des Anpassungslehrgangs§  73Bescheinigung Abschnitt 3Anpassungsmaßnahmen nach § 51 des MT-Berufe-GesetzesUnterabschnitt 1Kenntnisprüfung§  74Zweck der Kenntnisprüfung§  75Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung§  76Teile der Kenntnisprüfung§  77Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung§  78Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung§  79Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung§  80Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung§  81Wiederholung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung§  82Inhalt des praktischen Teils der Kenntnisprüfung§  83Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung§  84Durchführung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung§  85Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung§  86Wiederholung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung§  87Bestehen der Kenntnisprüfung§  88Bescheinigung Unterabschnitt 2Anpassungslehrgang§  89Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs§  90Durchführung des Anpassungslehrgangs§  91Ziel und Inhalt des Abschlussgesprächs§  92Durchführung des Abschlussgesprächs§  93Bewertung und erfolgreiches Absolvieren des Anpassungslehrgangs§  94Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehrgangs§  95Bescheinigung Abschnitt 4Nachweise der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat§  96Nachweise der Zuverlässigkeit§  97Nachweise der gesundheitlichen Eignung§  98Aktualität von Nachweisen Abschnitt 5Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§  99Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen Abschnitt 6Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes§  99aFrist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs§  99bErforderliche Unterlagen§  99cFrist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag§  99dErlaubnisurkunde Abschnitt 7Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung§  99eErforderliche Unterlagen Teil 5Übergangs- und Schlussvorschriften§ 100Übergangsvorschrift§ 101Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage  1Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik und zum Medizinischen Technologen für LaboratoriumsanalytikAnlage  2Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Radiologie und zum Medizinischen Technologen für RadiologieAnlage  3Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik und zum Medizinischen Technologen für FunktionsdiagnostikAnlage  4Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin und zum Medizinischen Technologen für VeterinärmedizinAnlage  5Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts der Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen TechnologenAnlage  6Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen TechnologenAnlage  7Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen AusbildungAnlage  8Zeugnis über die staatliche Prüfung zum Führen der BerufsbezeichnungAnlage  9Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der BerufsbezeichnungAnlage 10Bescheinigung über die staatliche EignungsprüfungAnlage 11Bescheinigung über die Teilnahme am AnpassungslehrgangAnlage 12Bescheinigung über die staatliche KenntnisprüfungAnlage 13Bescheinigung über die Teilnahme am AnpassungslehrgangAnlage 14Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung MTAPrV010Teil 1Ausbildung MTAPrV§ 1Inhalt der AusbildungIn der Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen sind der auszubildenden Person die in den Anlagen 1 bis 4 für den jeweiligen Beruf genannten Kompetenzen zu vermitteln. MTAPrV§ 2Gliederung der Ausbildung(1) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. (2) Der theoretische und praktische Unterricht und die praktische Ausbildung sind aufeinander abzustimmen. MTAPrV§ 3Theoretischer und praktischer Unterricht(1) Während des theoretischen und praktischen Unterrichts sind für den jeweiligen Beruf die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele nach den §§ 8 bis 12 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind. (2) Der theoretische und praktische Unterricht wird für den jeweiligen Beruf in dem in § 13 Absatz 4 des MT-Berufe-Gesetzes festgelegten Umfang und gemäß der in Anlage 5 vorgesehenen Stundenverteilung durchgeführt. (3) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder. MTAPrV§ 4Praktische Ausbildung(1) Während der praktischen Ausbildung sind für den jeweiligen Beruf die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele nach den §§ 8 bis 12 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind. Die auszubildende Person wird befähigt, die im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kompetenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu verbinden und weiterzuentwickeln, um die erforderlichen Handlungskompetenzen für die beruflichen Tätigkeiten zu erwerben. (2) Die praktische Ausbildung findet durch praktische Einsätze in Einrichtungen nach § 19 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes statt. Sie wird für den jeweiligen Beruf in dem in § 13 Absatz 4 des MT-Berufe-Gesetzes festgelegten Umfang und gemäß der in Anlage 6 vorgesehenen Stundenverteilung durchgeführt. (3) Innerhalb der Probezeit nach § 36 des MT-Berufe-Gesetzes ist ein in Anlage 6 genannter Orientierungseinsatz beim Träger der praktischen Ausbildung durchzuführen. MTAPrV§ 5Interprofessionelles Praktikum(1) Teil der praktischen Ausbildung ist ein in Anlage 6 genanntes Interprofessionelles Praktikum. (2) Im Interprofessionellen Praktikum lernen die Auszubildenden das jeweilige Berufsfeld im Kontext des Versorgungsprozesses kennen. Es beinhaltet insbesondere Tätigkeitsbereiche, die der jeweiligen Kerntätigkeit vorangehen oder folgen. In der Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie und in der Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik beinhaltet das Interprofessionelle Praktikum auch grundpflegerische Aufgaben im jeweiligen Handlungsfeld. (3) Der Träger der Einrichtung bestätigt die Teilnahme am Interprofessionellen Praktikum mit einer Teilnahmebescheinigung. MTAPrV§ 6Leistungseinschätzungen für praktische Einsätze(1) Jede an der Ausbildung beteiligte Einrichtung hat die Leistung, die die auszubildende Person im Rahmen des bei ihr durchgeführten praktischen Einsatzes erbracht hat, qualifiziert einzuschätzen. (2) Die beteiligte Einrichtung hat bei Beendigung des praktischen Einsatzes 1.der auszubildenden Person die qualifizierte Leistungseinschätzung mitzuteilen und zu erläutern und2.der Schule die qualifizierte Leistungseinschätzung und die Zeiten, die die auszubildende Person während des praktischen Einsatzes gefehlt hat, mitzuteilen. (3) Abweichend von Absatz 1 ist für das Interprofessionelle Praktikum nach § 5 keine Leistungseinschätzung vorzunehmen. MTAPrV§ 7Jahreszeugnisse(1) Für jedes Ausbildungsjahr muss die Schule der auszubildenden Person ein Jahreszeugnis ausstellen. (2) Im Jahreszeugnis sind insbesondere anzugeben 1.die Jahresnote als Gesamtnote für die im theoretischen und praktischen Unterricht erbrachten Leistungen,2.die Jahresnote als Gesamtnote für die praktischen Einsätze,3.etwaige Fehlzeiten während des theoretischen und praktischen Unterrichts und4.etwaige Fehlzeiten während der praktischen Ausbildung. (3) Das Nähere zur Bildung der Jahresnoten regeln die Länder. (4) Die Jahresnote für die praktischen Einsätze wird von der Schule unter Berücksichtigung der qualifizierten Leistungseinschätzungen nach § 6 Absatz 1 festgelegt. Ist ein praktischer Einsatz am Ende eines Ausbildungsjahres nicht beendet, so erfolgt die Berücksichtigung im nächsten Ausbildungsjahr. Die Jahresnote für die praktischen Einsätze ist im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung festzulegen. MTAPrV§ 8Qualifikation der Praxisanleitung(1) Zur Praxisanleitung geeignet ist eine Person, die 1.über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung a)nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes oderb)nach § 1 Absatz 1 des MTA-Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassungin dem Beruf verfügt, in dem die Praxisanleitung durchgeführt werden soll,2.über Berufserfahrung in dem jeweiligen Beruf von mindestens einem Jahr verfügt,3.eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und4.kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen. (2) Auf Personen, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 als praxisanleitende Personen tätig sind, ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht anzuwenden. Gleiches gilt für Personen, die am 31. Dezember 2022 über Kompetenzen zur Ausübung der praxisanleitenden Tätigkeit verfügen oder auf der Grundlage des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin vom 2. August 1993 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung als praxisanleitende Personen tätig waren. Die Tätigkeit als praxisanleitende Person im Sinne des Satzes 1 und 2 ist gegenüber der zuständigen Behörde in geeigneter Form nachzuweisen. (3) Abweichend von Absatz 1 kann die Praxisanleitung beim Interprofessionellen Praktikum nach § 5 von jeder Person durchgeführt werden, die zur jeweiligen Kompetenzvermittlung geeignet ist. (4) Die Anforderungen des § 145 Absatz 2 Nummer 4 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), bleiben unberührt. MTAPrV§ 9PraxisbegleitungFür die praktische Ausbildung hat die Schule nach § 22 Nummer 5 und § 23 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes zu gewährleisten, dass eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang erfolgt. Im Rahmen der Praxisbegleitung sollen für jede auszubildende Person insgesamt mindestens drei Besuche einer Lehrkraft in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung erfolgen. MTAPrV§ 10Inhalt der Kooperationsvereinbarungen(1) In den Kooperationsvereinbarungen zwischen der Schule und dem Träger der praktischen Ausbildung ist die enge Zusammenarbeit hinsichtlich der Ausbildung der Auszubildenden zu regeln. Ziel ist es, eine bestmögliche Verzahnung von theoretischem und praktischem Unterricht und praktischer Ausbildung zu gewährleisten. (2) Die Kooperationsvereinbarungen müssen insbesondere Vorgaben enthalten 1.zum Ausbildungsplan,2.zu den Vereinbarungen, die der Träger der praktischen Ausbildung mit weiteren Einrichtungen abzuschließen hat, um die praktische Ausbildung sicherzustellen,3.zur Durchführung der Praxisanleitung und4.zur Durchführung der Praxisbegleitung. MTAPrV020Teil 2Staatliche Prüfung MTAPrV020010Abschnitt 1Allgemeines und Organisatorisches MTAPrV§ 11Teile der staatlichen PrüfungDie staatliche Prüfung besteht aus 1.einem schriftlichen Teil,2.einem mündlichen Teil und3.einem praktischen Teil. MTAPrV§ 12Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses(1) An jeder Schule, die die Ausbildung durchführt, wird ein Prüfungsausschuss gebildet. (2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung zuständig. MTAPrV§ 13Zusammensetzung des Prüfungsausschusses(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern: 1.einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer anderen geeigneten Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut worden ist, als dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person,2.der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem für die Ausbildung zuständigen Mitglied der Schulleitung,3.mindestens drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen a)mindestens zwei Personen schulische Fachprüferinnen oder Fachprüfer sein müssen undb)mindestens eine Person eine praktische Fachprüferin oder ein praktischer Fachprüfer sein muss. (2) Zur schulischen Fachprüferin oder zum schulischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer an der Schule unterrichtet. (3) Zur praktischen Fachprüferin oder zum praktischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist 1.in der Einrichtung, die der Träger der praktischen Ausbildung ist, oder2.in einer weiteren für die praktische Ausbildung geeigneten Einrichtung. (4) Zu Fachprüferinnen und Fachprüfern sollen die Lehrkräfte und praxisanleitenden Personen bestellt werden, die die zu prüfenden Personen überwiegend unterrichtet oder ausgebildet haben. (5) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie für jedes Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 schlägt die Schule vor. MTAPrV§ 14Bestimmung der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer für die einzelnen Prüfungsteile der staatlichen PrüfungDie dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person bestimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters für jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils, für den mündlichen Teil und für jeden Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung jeweils 1.die Fachprüferinnen und Fachprüfer sowie2.deren Ersatzmitglieder. MTAPrV§ 15Teilnahme der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person an Teilen der staatlichen PrüfungDie dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person hat das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen, ohne dass ihr ein Fragerecht zusteht. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht. MTAPrV§ 16Teilnahme von Sachverständigen sowie von Beobachterinnen und Beobachtern an der staatlichen Prüfung(1) Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an einzelnen oder allen Teilen der staatlichen Prüfung entsenden. (2) Die Teilnahme an einer praktischen Prüfung unter Beteiligung von Patientinnen und Patienten ist nur zulässig, wenn die betroffenen Patientinnen und Patienten oder eine vertretungsberechtigte Person zuvor darin eingewilligt haben. MTAPrV§ 17Zulassung zur staatlichen Prüfung(1) Auf Antrag der auszubildenden Person entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person, ob die auszubildende Person zur staatlichen Prüfung zugelassen wird. (2) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird erteilt, wenn 1.die folgenden Nachweise vorliegen: a)ein Identitätsnachweis der auszubildenden Person in amtlich beglaubigter Abschrift,b)eine Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Ausbildung nach Anlage 7,c)die zum Zeitpunkt der Zulassung vorliegenden Jahreszeugnisse nach § 7,2.die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindestens „ausreichend“ ist und3.die Fehlzeiten, a)die nach § 16 des MT-Berufe-Gesetzes auf die Dauer der Ausbildung anzurechnen sind, nicht überschritten worden sind oderb)die Verlängerung der Ausbildungsdauer nach § 17 des MT-Berufe-Gesetzes absolviert und nachgewiesen worden ist; der Nachweis wird entsprechend der Bescheinigung nach Nummer 1 Buchstabe b ausgestellt. (3) In die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse nach Absatz 2 Nummer 2 fließen jeweils die Jahresnote des theoretischen und praktischen Unterrichts und die Jahresnote der praktischen Ausbildung der Jahreszeugnisse mit gleicher Gewichtung ein. (4) Die Entscheidung über die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird der auszubildenden Person spätestens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prüfung mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. MTAPrV§ 18Prüfungstermine für die staatliche Prüfung(1) Für die zu prüfende Person muss die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festlegen. Der Beginn der staatlichen Prüfung soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen. (2) Werden nach § 31 Absatz 2 bei einer Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils zentrale Aufgaben verwendet, so legt die zuständige Behörde für die Aufsichtsarbeit einen landeseinheitlichen Prüfungstermin fest. (3) Der zu prüfenden Person werden in der Regel die Prüfungstermine spätestens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prüfung mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. MTAPrV§ 19Prüfungsort der staatlichen Prüfung(1) Den schriftlichen und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung legt die zu prüfende Person in der Schule ab, an der sie die Ausbildung abschließt. (2) Den praktischen Teil der staatlichen Prüfung legt die zu prüfende Person in der Einrichtung ab, die Träger der praktischen Ausbildung ist, oder in einer weiteren für die praktische Prüfung geeigneten Einrichtung. (3) Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. (4) § 18 Absatz 3 gilt für die Mitteilung des Prüfungsortes entsprechend. MTAPrV§ 20Nachteilsausgleich(1) Einer zu prüfenden Person mit Behinderung oder Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der staatlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt. (2) Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist über die Schule an die zuständige Behörde zu stellen. Die Schule leitet den Antrag zusammen mit einer Stellungnahme an die zuständige Behörde weiter. Der Antrag erfolgt spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch. (3) Die zuständige Behörde kann von der antragstellenden Person ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen verlangen, aus denen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgeht. Bei Bedarf kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. (4) Über die Gewährung des Antrags auf Nachteilsausgleich entscheidet die zuständige Behörde. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder mit Beeinträchtigung, um deren Chancengleichheit bei der Durchführung der staatlichen Prüfung zu wahren. (5) Gewährt die zuständige Behörde den Nachteilsausgleich, so bestimmt sie individuell, in welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. Zur Festlegung der geänderten Form kann auch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit gehören. Die fachlichen Anforderungen an die staatliche Prüfung dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden. (6) Ihre Entscheidung gibt die zuständige Behörde rechtzeitig und in geeigneter Weise der zu prüfenden Person bekannt. MTAPrV§ 21Rücktritt von der staatlichen Prüfung(1) Eine zu prüfende Person kann nach ihrer Zulassung aber vor Beginn der Prüfungshandlung zurücktreten 1.von einer Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung,2.vom mündlichen Teil der staatlichen Prüfung oder3.von einem Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung.Sie hat den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. (2) Teilt die zu prüfende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht bestanden. (3) Stellt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Bestandteil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 als nicht begonnen. Bei Krankheit ist die Vorlage eines ärztlichen Attests zu verlangen. (4) Stellt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht bestanden. (+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 22 Satz 1 +++) MTAPrV§ 22VersäumnisseVersäumt eine zu prüfende Person einen Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, ist § 21 entsprechend anzuwenden. Der Abbruch eines Bestandteils der staatlichen Prüfung nach Beginn der Prüfungshandlung gilt als Versäumnis. MTAPrV§ 23Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch(1) Hat eine zu prüfende Person die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung in erheblichem Maß gestört oder eine Täuschung versucht, so kann die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person den betreffenden Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 für nicht bestanden erklären. (2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Entscheidung nur bis zu dem Werktag zulässig, der auf jenen Tag folgt, an dem der letzte Teil der staatlichen Prüfung beendet worden ist. (3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der staatlichen Prüfung zulässig. MTAPrV§ 24NiederschriftÜber die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Die Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. MTAPrV§ 25Vornoten(1) Vor Beginn der staatlichen Prüfung setzt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Vorschlag der Schule jeweils eine Vornote für den schriftlichen, den mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung fest. Grundlage der Festsetzung sind die Jahreszeugnisse nach § 7. (2) Zur Festsetzung der Vornote für den schriftlichen Teil und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel aus den Zahlenwerten der Jahresnoten für den theoretischen und praktischen Unterricht zu berechnen. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist sowohl die Vornote für den schriftlichen Teil als auch für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung. (3) Zur Festsetzung der Vornote für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel aus den Zahlenwerten der drei Jahresnoten für die praktischen Einsätze zu berechnen. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Vornote für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung. (4) Die Vornoten sind der zu prüfenden Person spätestens drei Werktage vor Beginn der staatlichen Prüfung mitzuteilen. MTAPrV§ 26Benotung von Leistungen in der staatlichen PrüfungDie in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet: Berechneter ZahlenwertNote in Worten (Zahlenwert)Notendefinition1,00 bis 1,49sehr gut (1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht1,50 bis 2,49gut (2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht2,50 bis 3,49befriedigend (3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht3,50 bis 4,49ausreichend (4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht4,50 bis 5,49mangelhaft (5)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können5,50 bis 6,00ungenügend (6)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können MTAPrV020020Abschnitt 2Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung MTAPrV§ 27Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik(1) Im Fall der Ausbildung in der Laboratoriumsanalytik besteht der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1: 1.Kompetenzbereich I,2.Kompetenzbereich II und3.Kompetenzbereich IV. (2) Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 1. Dabei können auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich IV der Anlage 1 Berücksichtigung finden. (3) Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich II der Anlage 1. Dabei können auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich IV der Anlage 1 Berücksichtigung finden. MTAPrV§ 28Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie(1) Im Fall der Ausbildung in der Radiologie besteht der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 2: 1.Kompetenzbereich I,2.Kompetenzbereich II und3.Kompetenzbereich III. (2) Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus den Kompetenzbereichen I und II der Anlage 2. Gegenstand der ersten Aufsichtsarbeit ist mindestens eine Aufgabe 1.aus der radiologischen Diagnostik oder anderer bildgebender Verfahren,2.aus dem Bereich der Strahlentherapie und3.aus dem Bereich der nuklearmedizinischen Diagnostik oder der nuklearmedizinischen Therapie. (3) Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich III der Anlage 2. MTAPrV§ 29Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik(1) Im Fall der Ausbildung in der Funktionsdiagnostik besteht der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 3: 1.Kompetenzbereich I,2.Kompetenzbereich II und3.Kompetenzbereich IV. (2) Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus den Kompetenzbereichen I und II der Anlage 3. Gegenstand der ersten Aufsichtsarbeit ist mindestens ein funktionsdiagnostischer Prozess 1.aus dem Bereich der Sinnesorgane oder aus dem Bereich des Nervensystems und der Muskelfunktion und2.aus dem Bereich des Herz-Kreislauf- und Gefäßsystems und des respiratorischen Systems.Dabei können auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich IV der Anlage 3 Berücksichtigung finden. (3) Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus den Kompetenzbereichen II und IV der Anlage 3. Gegenstand der zweiten Aufsichtsarbeit sind zwei unterschiedliche funktionsdiagnostische Prozesse aus dem Kompetenzbereich I. MTAPrV§ 30Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin(1) Im Fall der Ausbildung in der Veterinärmedizin besteht der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 4: 1.Kompetenzbereich I,2.Kompetenzbereich II und3.Kompetenzbereich IV. (2) Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 4. Dabei können auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich IV der Anlage 4 Berücksichtigung finden. (3) Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich II der Anlage 4. Dabei können auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich IV der Anlage 4 Berücksichtigung finden. MTAPrV§ 31Durchführung des schriftlichen Teils(1) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Schule ausgewählt. (2) Die zuständige Behörde kann zentrale Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten vorgeben. Die zentralen Aufgaben müssen unter Beteiligung von Schulen erarbeitet worden sein. (3) Die Aufsichtsarbeiten werden unter Aufsicht geschrieben. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt. (4) Die Aufsichtsarbeiten sind in der Regel an zwei Werktagen innerhalb einer Woche durchzuführen. MTAPrV§ 32Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern benotet. (2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer. MTAPrV§ 33Bestehen des schriftlichen Teils(1) Eine Aufsichtsarbeit ist bestanden, wenn sie von beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern jeweils mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist. (2) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn alle Aufsichtsarbeiten bestanden sind. MTAPrV§ 34Wiederholung von Aufsichtsarbeiten(1) Wer eine Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person erforderlich. (3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens 15 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen. MTAPrV§ 35Note für den schriftlichen Teil(1) Für jede zu prüfende Person, die den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat, ermittelt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person jeweils die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung. (2) In die Note fließt ein: 1.der Zahlenwert der Note der ersten Aufsichtsarbeit mit 50 Prozent,2.der Zahlenwert der Note der zweiten Aufsichtsarbeit mit 25 Prozent und3.der Zahlenwert der Vornote für den schriftlichen Teil mit 25 Prozent.Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. (3) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen. MTAPrV020030Abschnitt 3Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung MTAPrV§ 36Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik(1) Im Fall der Ausbildung in der Laboratoriumsanalytik besteht der mündliche Teil der staatlichen Prüfung aus einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung einer Fallsituation. (2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1: 1.Kompetenzbereich I,2.Kompetenzbereich III und3.Kompetenzbereich IV. MTAPrV§ 37Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie(1) Im Fall der Ausbildung in der Radiologie besteht der mündliche Teil der staatlichen Prüfung aus einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung einer Fallsituation. (2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 2: 1.Kompetenzbereich IV und2.Kompetenzbereich V.Es sind Bezüge zu den Kompetenzbereichen I, II und III der Anlage 2 herzustellen. MTAPrV§ 38Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik(1) Im Fall der Ausbildung in der Funktionsdiagnostik besteht der mündliche Teil der staatlichen Prüfung aus einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung einer Fallsituation. (2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 3: 1.Kompetenzbereich III und2.Kompetenzbereich IV.Es sind Bezüge zu den Kompetenzbereichen I und II der Anlage 3 herzustellen. MTAPrV§ 39Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin(1) Im Fall der Ausbildung in der Veterinärmedizin besteht der mündliche Teil der staatlichen Prüfung aus einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung einer Fallsituation. (2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 4: 1.Kompetenzbereich I,2.Kompetenzbereich III und3.Kompetenzbereich IV. MTAPrV§ 40Durchführung des mündlichen Teils(1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind die zu prüfenden Personen einzeln oder zu zweit zu prüfen. (2) Der mündliche Teil soll für jede zu prüfende Person mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern. Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu gewährleisten. (3) Der mündliche Teil wird von zwei schulischen Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen. (4) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person kann die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern gestatten, wenn 1.im Fall a)der Einzelprüfung die zu prüfende Person dem zugestimmt hat oderb)der Prüfung zu zweit beide zu prüfende Personen dem zugestimmt haben und2.ein berechtigtes Interesse besteht. MTAPrV§ 41Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung(1) Die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der mündliche Teil abgenommen worden ist. (2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. (3) In die Note fließt ein 1.der Zahlenwert der Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung mit 75 Prozent und2.der Zahlenwert der Vornote für den mündlichen Teil mit 25 Prozent.Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. (4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen. MTAPrV§ 42Bestehen des mündlichen TeilsDer mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die in der mündlichen Prüfung erbrachte Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewerten. MTAPrV§ 43Wiederholung des mündlichen Teils(1) Wer den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen. (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person erforderlich. (3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens 15 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen. MTAPrV020040Abschnitt 4Praktischer Teil der staatlichen Prüfung MTAPrV§ 44Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik(1) Im Fall der Ausbildung in der Laboratoriumsanalytik sind Inhalt des praktischen Teils der staatlichen Prüfung Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der Anlage 1. (2) Der praktische Teil besteht aus vier Prüfungsteilen. Gegenstand des praktischen Teils sind: 1.im ersten Prüfungsteil drei Prüfungsaufgaben zur polyvalenten medizinischen Biopathologie, wovon eine Prüfungsaufgabe durch eine Prüfungsaufgabe zur Molekulargenetik ersetzt werden kann,2.im zweiten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur Infektionsanalytik,3.im dritten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur Histologie und Zytologie und4.im vierten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur Steuerung und Überwachung des biomedizinischen Analyseprozesses aus dem Kompetenzbereich II.2 der Anlage 1.Jeweils mindestens eine Prüfungsaufgabe ist unter Verwendung eines manuellen Verfahrens, eines automatisierten Verfahrens und eines digitalen Verfahrens durchzuführen. (3) Jede Prüfungsaufgabe besteht aus: 1.einem Vorbereitungsteil,2.der praktischen Durchführung des Untersuchungsvorgangs einschließlich präanalytischer Implikationen und Postanalytik,3.der Anfertigung einer strukturierten Aufzeichnung, die den Untersuchungsvorgang darstellt, und4.einem Reflexionsgespräch. (4) Für den Vorbereitungsteil ist eine angemessene Zeit unter Aufsicht zu gewähren. (5) Die Dauer der Reflexionsgespräche beträgt für alle Prüfungsaufgaben insgesamt höchstens 60 Minuten. MTAPrV§ 45Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie(1) Im Fall der Ausbildung in der Radiologie sind Inhalt des praktischen Teils der staatlichen Prüfung Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der Anlage 2. (2) Der praktische Teil besteht aus vier Prüfungsteilen. Gegenstand des praktischen Teils sind: 1.im ersten Prüfungsteil zwei Prüfungsaufgaben aus der radiologischen Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren,2.im zweiten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus der Strahlentherapie,3.im dritten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus der Nuklearmedizin und4.im vierten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus dem Bereich der physikalisch-technischen Aufgaben in der Dosimetrie und im Strahlenschutz. (3) Im Rahmen des zweiten Prüfungsteils ist zusätzlich zur Durchführung der Prüfungsaufgabe eine Fallvorstellung zur technischen Durchführung des Bestrahlungsplans durchzuführen. Für die Fallvorstellung ist der zu prüfenden Person eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht einzuräumen. (4) Alle vier Prüfungsteile beinhalten ein Reflexionsgespräch. Die Dauer des Reflexionsgesprächs beträgt im ersten und im zweiten Prüfungsteil jeweils höchstens 15 Minuten und im dritten und im vierten Prüfungsteil jeweils höchstens 10 Minuten. MTAPrV§ 46Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik(1) Im Fall der Ausbildung in der Funktionsdiagnostik sind Inhalt des praktischen Teils der staatlichen Prüfung Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der Anlage 3. (2) Der praktische Teil besteht aus vier Prüfungsteilen. Gegenstand des praktischen Teils sind: 1.im ersten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus der Funktionsdiagnostik des Hörens und des Gleichgewichts,2.im zweiten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus der Funktionsdiagnostik des Gehirns, der Nerven oder der Muskelfunktion,3.im dritten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus der Funktionsdiagnostik des Herz-Kreislauf- und Gefäßsystems und4.im vierten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus der Funktionsdiagnostik des respiratorischen Systems. (3) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung besteht für jeden der vier Prüfungsteile jeweils aus der vollständigen Durchführung der funktionsdiagnostischen Untersuchung. In einem der Prüfungsteile ist zusätzlich zur Prüfungsaufgabe eine Fallvorstellung durchzuführen. Für die Fallvorstellung ist der zu prüfenden Person eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht einzuräumen. (4) Alle vier Prüfungsteile beinhalten ein Reflexionsgespräch mit einer Dauer von jeweils höchstens 15 Minuten. MTAPrV§ 47Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin(1) Im Fall der Ausbildung in der Veterinärmedizin sind Inhalt des praktischen Teils der staatlichen Prüfung Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der Anlage 4. (2) Der praktische Teil besteht aus vier Prüfungsteilen. Gegenstand des praktischen Teils sind: 1.im ersten Prüfungsteil drei Prüfungsaufgaben zur polyvalenten veterinärmedizinischen Biopathologie, wovon eine Prüfungsaufgabe durch eine Prüfungsaufgabe zur Molekulargenetik ersetzt werden kann,2.im zweiten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur Infektionsanalytik und Lebensmittelanalytik,3.im dritten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur Histologie und Reproduktionsmedizin mit Spermatologie und4.im vierten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur Steuerung und Überwachung des biomedizinischen Analyseprozesses aus dem Kompetenzbereich II.2 der Anlage 4.Jeweils mindestens eine Prüfungsaufgabe ist unter Verwendung eines manuellen Verfahrens, eines automatisierten Verfahrens und eines digitalen Verfahrens durchzuführen. (3) Jede Prüfungsaufgabe besteht aus: 1.einem Vorbereitungsteil,2.der praktischen Durchführung des Untersuchungsvorgangs einschließlich präanalytischer Implikationen und Postanalytik,3.der Anfertigung einer strukturierten Aufzeichnung, die den Untersuchungsvorgang darstellt, und4.einem Reflexionsgespräch. (4) Für den Vorbereitungsteil ist eine angemessene Zeit unter Aufsicht zu gewähren. (5) Die Dauer der Reflexionsgespräche beträgt für alle Prüfungsaufgaben insgesamt höchstens 60 Minuten. MTAPrV§ 48Durchführung des praktischen Teils(1) Die Prüfungsaufgaben des praktischen Teils werden auf Vorschlag der Schule durch die Fachprüferinnen und Fachprüfer bestimmt. Wenn die Prüfung unter Einbezug einer Patientin oder eines Patienten durchgeführt wird, müssen die betroffene Patientin oder der betroffene Patient oder eine vertretungsberechtigte Person sowie die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt darin eingewilligt haben. Hiervon bleiben für den praktischen Teil der Prüfung nach § 45 die Anforderungen des § 83 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194), und des § 145 Absatz 2 Nummer 4 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), unberührt. (2) Im praktischen Teil ist jede zu prüfende Person einzeln zu prüfen. (3) Der praktische Teil muss von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen werden, von denen mindestens eine Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ist. (4) Der praktische Teil soll ohne Vorbereitungsteile einschließlich Fallvorstellungen und Reflexionsgesprächen höchstens 420 Minuten dauern. Der praktische Teil kann aus organisatorischen Gründen unterbrochen werden und soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen werden. MTAPrV§ 49Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik(1) Die im jeweiligen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der praktische Teil abgenommen worden ist. (2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die im jeweiligen Prüfungsteil erbrachte Leistung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer. (3) In die Note des praktischen Teils fließt ein: 1.der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil erbrachte Leistung, der aus dem arithmetischen Mittel der vier Prüfungsteile gebildet wird, mit 75 Prozent, wobei der erste Prüfungsteil dreifach zu gewichten ist, und2.der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil mit 25 Prozent.Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. (4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen. (5) Der praktische Teil ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer ihren jeweiligen Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewerten. MTAPrV§ 50Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie(1) Die im jeweiligen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der praktische Teil abgenommen worden ist. (2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die im jeweiligen Prüfungsteil des praktischen Teils erbrachte Leistung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer. (3) In die Note des praktischen Teils fließt ein: 1.der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil erbrachte Leistung, der aus dem arithmetischen Mittel der vier Prüfungsteile gebildet wird, mit 75 Prozent, wobei der erste Prüfungsteil doppelt zu gewichten ist, und2.der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil mit 25 Prozent.Die Berechnung erfolgt jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. (4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen. (5) Der praktische Teil ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer ihren jeweiligen Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewerten. MTAPrV§ 51Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik(1) Die im jeweiligen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der praktische Teil abgenommen worden ist. (2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die im jeweiligen Prüfungsteil des praktischen Teils erbrachte Leistung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer. (3) In die Note des praktischen Teils fließt ein: 1.der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil erbrachte Leistung, der aus dem arithmetischen Mittel der vier Prüfungsteile gebildet wird, mit 75 Prozent und2.der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil mit 25 Prozent.Die Berechnung erfolgt jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. (4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen. (5) Der praktische Teil ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfern ihren jeweiligen Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewerten. MTAPrV§ 52Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin(1) Die im jeweiligen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der praktische Teil abgenommen worden ist. (2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die im jeweiligen Prüfungsteil erbrachte Leistung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer. (3) In die Note des praktischen Teils fließt ein: 1.der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil erbrachte Leistung, der aus dem arithmetischen Mittel der vier Prüfungsteile gebildet wird, mit 75 Prozent, wobei der erste Prüfungsteil dreifach gewichtet wird, und2.der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil mit 25 Prozent.Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. (4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen. (5) Der praktische Teil ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer ihren jeweiligen Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewerten. MTAPrV§ 53Wiederholung und zusätzlicher Praxiseinsatz(1) Wer einen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen. (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person erforderlich. (3) Vor der Wiederholung hat die zu prüfende Person einen zusätzlichen Praxiseinsatz zu absolvieren. Dauer und Inhalt des Praxiseinsatzes sind von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person zu bestimmen. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. (4) Zur Wiederholung darf nur zugelassen werden, wer dem Antrag einen Nachweis über den zusätzlichen Praxiseinsatz beigefügt hat. (5) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens 15 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen. MTAPrV020050Abschnitt 5Abschluss des Prüfungsverfahrens MTAPrV§ 54Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung(1) Die staatliche Prüfung hat bestanden, wer alle drei Teile der staatlichen Prüfung bestanden hat. (2) Für jede zu prüfende Person, die die staatliche Prüfung bestanden hat, bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Gesamtnote der staatlichen Prüfung. (3) Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile gebildet. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. (4) Dem berechneten Notenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote der staatlichen Prüfung. MTAPrV§ 55Zeugnis über die staatliche Prüfung(1) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8. (2) Im Zeugnis sind insbesondere anzugeben 1.die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung,2.die Note für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung,3.die Note für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung und4.die Gesamtnote der staatlichen Prüfung als Note in Worten und als Zahlenwert mit zwei Nachkommastellen. MTAPrV§ 56Mitteilung bei Nichtbestehen der staatlichen PrüfungWer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person eine schriftliche oder elektronische Mitteilung, in der die Ergebnisse der staatlichen Prüfung angegeben sind. MTAPrV§ 57Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme(1) Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzubewahren. Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschrift nach § 24, sind zehn Jahre aufzubewahren. (2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. MTAPrV030Teil 3Erlaubnisurkunde MTAPrV§ 58Ausstellung der Erlaubnisurkunde(1) Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes stellt die zuständige Behörde eine Erlaubnisurkunde aus. (2) Für die Erlaubnisurkunde ist das Muster der Anlage 9 zu verwenden. MTAPrV040Teil 4Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen MTAPrV040010Abschnitt 1Verfahren MTAPrV§ 59Frist der Behörde für die Bestätigung des AntragseingangsBeantragt eine Person, die ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs des MT-Berufe-Gesetzes erworben hat, die Erlaubnis die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes für den jeweiligen Beruf zu führen, so bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen. MTAPrV§ 60Erforderliche Unterlagen(1) Personen, die die Erlaubnis zum Führen einer der Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des MT-Berufe-Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: 1.eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,2.einen Identitätsnachweis,3.eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation und die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,4.sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,5.eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und6.sofern vorhanden, einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person. (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer …

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