{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Eine Teilprüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.2.11Ergänzungskurs für Bezirkskontrollea)AusbildungszieleNach dem Ergänzungskurs für Bezirkskontrolle •können die Teilnehmer in Simulationsübungen zivilen und militärischen Streckenflugverkehr in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig abwickeln;•können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;•können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;•verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung zusätzlich zur Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung und zur Befugnis Radar zu beginnen.b)Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Streckenkontrolle, insbesondere: –Einweisung in die Simulationsübungen–Luftraumordnung für den Simulationsluftraum–Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation–Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik–Koordinationsverfahren–Kontrollverfahren–Praktische Übungen und Simulationc)LeistungsnachweiseDie Kursteilnehmer haben während des Ergänzungskurses für Bezirkskontrolle drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs vermittelten Ausbildungsinhalten und zwei praktische Leistungsnachweise in Form von fortlaufenden Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Streckenkontrolle“ zu erbringen.d)PrüfungDie Prüfung erfolgt in zwei Teilprüfungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Teilprüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.2.12Ergänzungskurs für Anflugkontrollea)AusbildungszieleNach dem Ergänzungskurs für Anflugkontrolle •können die Teilnehmer in Simulationsübungen anfliegenden, abfliegenden und überfliegenden zivilen und militärischen Flugverkehr im Zuständigkeitsbereich der Anflugkontrolle in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gültigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und flüssig abwickeln;•können die Teilnehmer auch bei eingeschränkter Funktion der Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;•können die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache vorschriftsgemäß und situationsgerecht durchführen;•verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung zusätzlich zur Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung und zur Befugnis Radar zu beginnen.b)Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Anflugkontrolle, insbesondere: –Einweisung in die Simulationsübungen–Luftraumordnung für den Simulationsluftraum–Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde, Navigation–Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik–Koordinationsverfahren–Kontrollverfahren–Praktische Übungen und Simulationc)LeistungsnachweiseDie Kursteilnehmer haben während des Ergänzungskurses für Anflugkontrolle drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs vermittelten Ausbildungsinhalten und zwei praktische Leistungsnachweise in Form fortlaufender Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchführung der Anflugkontrolle“ zu erbringen.d)PrüfungDie Prüfung soll mindestens 55 und höchstens 70 Minuten dauern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erlaubnisse Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb (ADV), Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (APP), Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (ACP) sowie die Befugnisse Präzisionsanflug mit Radar (PAR), Anflug mit Überwachungsradar (SRA), automatische bordabhängige Überwachung (ADS) und Ozeankontrolle (OCN) werden zurzeit in Deutschland nicht genutzt. Deshalb sind hierfür keine Ausbildungskurse beschrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 2(zu § 13 Abs. 6 und 7, § 14 Abs. 1, 2 und 3)Betriebliche Ausbildung für Fluglotsen(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1958 - 1959)1.AusbildungsstrukturIn der betrieblichen Ausbildung für Fluglotsen sind an der für den Einsatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle mehrere Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen. Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem organisatorischen und einem fachlichen Teil; jeder weitere Trainingsabschnitt umfasst nach einer abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung das praktische Training zum Erwerb der Berechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe von Arbeitsplätzen. Die Zahl der Trainingsabschnitte hängt von der Anzahl der insgesamt erforderlichen Berechtigungen ab.Das Training in jedem Trainingsabschnitt (mit Ausnahme des ersten Abschnitts) wird grundsätzlich in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) unterteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach erfolgreichem Abschluss dieser Phasen (Erbringen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungsprüfung(en) durchgeführt, soweit ein Berechtigungserwerb nicht mittels des Systems fortlaufender Beurteilungen erfolgt.2.Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte, Leistungsnachweise2.1Erster Trainingsabschnitt (Allgemeine Einweisung)a)AusbildungsinhalteOrganisatorische Inhalte, insbesondere: –Organisation der Flugsicherungsstelle–Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle–Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen–Administrative Verfahren–Erforderliche Berechtigungen und zugehörige Arbeitsplätze–Simulations- und Selbstlerneinrichtungen–Trainingsteam und Ausbilder–TrainingsplanAbschnittsübergreifende fachliche Inhalte, insbesondere: –Örtliche Luftraumordnung–Örtliche Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze–Örtliche betriebliche Regelungen und Verfahren–Allgemeine technische Ausrüstungb)LeistungsnachweiseZum Abschluss der allgemeinen Einweisung ist ein schriftlicher Leistungsnachweis über die fachlichen Ausbildungsinhalte der allgemeinen Einweisung mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten und höchstens 120 Minuten zu erbringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Leistungsnachweis kann mit dem Leistungsnachweis über die fachliche Einweisung des zweiten Trainingsabschnitts nach Nummer 2.2 Buchstabe b zusammengefasst werden.2.2Zweiter Trainingsabschnitt/weitere Trainingsabschnittea)AusbildungsinhalteAbschnittsbezogene fachliche Einweisungsinhalte, insbesondere: –Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze des Trainingsabschnitts–Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren für diese Arbeitsplätze–Technische Ausrüstung dieser ArbeitsplätzePraktische Trainingsinhalte:Praktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt gehörenden Arbeitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen Simulations- und Selbstlerneinrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) mit den für jeden Arbeitsplatz und jede Trainingsphase örtlich festgelegten Ausbildungszielen und -inhalten.b)LeistungsnachweiseZum Abschluss der abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung ist ein schriftlicher und zum Abschluss jeder Trainingsphase eines Trainingsabschnitts ein praktischer Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten und höchstens 120 Minuten zu erbringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit umfasst der zweite und jeder eventuelle weitere Trainingsabschnitt vier Leistungsnachweise.3.Anforderungen an betriebliche AusbildungspläneIn den Plänen für die betriebliche Ausbildung sind unter Berücksichtigung der Nummern 1 und 2 die Verfahren, Inhalte und zeitlichen Vorgaben festzulegen, die es ermöglichen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden. Der genehmigte Plan umfasst die Angabe aller Bestandteile des Systems zur Beurteilung der Kompetenz einschließlich Arbeitsvorkehrungen, Beurteilung des Ausbildungsfortschritts und Prüfungen sowie Verfahren für Mitteilungen an die Aufsichtsbehörde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Dauer der betrieblichen Ausbildung wird im betrieblichen Ausbildungsplan festgelegt.Die Beurteilung der erforderlichen Fertigkeiten erfolgt in geeigneten Prüfungen oder mittels eines Systems fortlaufender Beurteilungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 3(zu § 10 Abs. 2, 3, 5 und 7, § 34 Abs. 4 und 6)Einstufungstabelle für Sprachkompetenz(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1960 - 1961)Die in § 10 Abs. 2 und 3 und § 34 Abs. 4 festgelegten Anforderungen an die Sprachkompetenz gelten sowohl für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache. Zum Nachweis der Sprachkompetenz ist eine Beurteilung vorzunehmen, bei der mindestens die Kompetenzstufe 4 (Einsatzfähigkeit) in der nachfolgenden Einstufungsskala für Sprachkompetenz erreicht werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen mit anforderungsgemäßer Sprachkompetenz der Stufen 4 bis 6 a)kommunizieren wirksam sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Funkverkehr) als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner,b)kommunizieren zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen präzise und deutlich,c)verwenden geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen (z. B. zur Überprüfung, Bestätigung oder Klärung von Informationen) in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang,d)handhaben die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich und mit relativer Leichtigkeit unde)sprechen einen Dialekt oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einstufungstabelle für Sprachkompetenz:</p>\n<p class=\"lf-p\">StufeAusspracheStrukturVokabularFlüssigkeitVerstehenInteraktionExperten-niveauStufe 6Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie möglicherweise von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit fast nie.Sowohl grundlegende als auch komplexe grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht.Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über eine Vielzahl bekannter und unbekannter Themen effektiv zu kommunizieren. Das Vokabular ist idiomatisch, nuanciert und auf das Register abgestimmt.Kann einen längeren Redefluss natürlich und mühelos aufrechterhalten. Variiert den Redefluss zu stilistischen Zwecken, z.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. zur Hervorhebung. Verwendet spontan geeignete Diskursmarker und Binde- wörter.Versteht in nahezu allen Zusammenhängen durchgängig richtig; auch sprachliche und kulturelle Feinheiten.Interagiert mit Leichtigkeit in nahezu allen Situationen. Ist für verbale und nichtverbale Anzeichen sensibilisiert und reagiert angemessen darauf.Erweitertes NiveauStufe 5Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sind, beeinträchtigen die Verständlichkeit selten.Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. Komplexe Strukturen werden versucht, aber mit Fehlern, die manchmal den Sinn beeinträchtigen.Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über gewöhnliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen effektiv zu kommunizieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Umschreibt durchgängig und erfolgreich. Das Vokabular ist manchmal idiomatisch.Ist in der Lage, länger mit relativer Leichtigkeit über bekannte Themen zu sprechen, variiert den Redefluss jedoch nicht zu stilistischen Zwecken. Kann geeignete Diskursmarker oder Bindewörter verwenden.Versteht richtig bei gewöhn- lichen, kon- kreten und arbeitsbezogenen Themen und meist richtig bei Konfrontation mit einer sprachlichen oder situationsgebundenen Komplikation oder einem unerwarteten Geschehen. Ist in der Lage, eine Reihe von Sprachvarianten (Dialekt, Akzent) oder Registern zu verstehen.Antworten erfolgen unmittelbar und sind angemessen und informativ. Wirksame Handhabung der Sprecher-/Hörer-Beziehung.Einsatz-fähig-keitStufe 4Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst, beeinträchtigen die Verständlichkeit jedoch nur manchmal.Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden kreativ verwendet und in der Regel gut beherrscht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fehler können auftreten, insbesondere unter ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen, beeinträchtigen den Sinn jedoch selten.Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind in der Regel ausreichend, um effektiv zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen zu kommunizieren. Kann häufig erfolgreich umschreiben, wenn Vokabular bei ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen fehlt.Produziert zusammenhängende Sprachäußerungen in angemessenem Tempo. Es kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von eingeübter oder formelhafter Rede zu spontaner Interaktion kommen, dies behindert die wirksame Kommunikation jedoch nicht. Kann beschränkten Gebrauch von Diskursmarkern oder Bindewörtern machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Füllwörter lenken nicht ab.Versteht überwiegend richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Bei Konfrontation mit sprachlichen oder situationsbezogenen Komplikationen oder einem unerwarteten Geschehen kann das Verständnis verlangsamt sein oder Verdeutlichungsstrategien erfordern.Antworten erfolgen in der Regel unmittelbar und sind angemessen und informativ. Leitet den Austausch ein und erhält ihn aufrecht, auch bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen. Handhabt scheinbare Missverständnisse angemessen durch Überprüfung, Bestätigung oder Klärung.Unterhalbder EinsatzfähigkeitStufe 3Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen die Verständlichkeit häufig.Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster, die mit vorhersehbaren Situationen zusammenhängen, werden nicht immer gut beherrscht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fehler beeinträchtigen häufig den Sinn.Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind häufig ausreichend für die Kommunikation über gewöhnliche, konkrete oder arbeitsbezogene Themen, der Umfang ist jedoch begrenzt und die Wortwahl häufig unangebracht. Ist häufig nicht in der Lage, erfolgreich zu umschreiben, wenn Vokabular fehlt.Produziert zusammenhängende Sprechäußerungen, Phrasierung und Pausen sind jedoch häufig unangemessen. Zögern oder Langsamkeit bei der Sprachverarbeitung können eine wirksame Kommunikation verhindern. Füllwörter lenken manchmal ab.Versteht häufig richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Versteht unter Umständen sprachliche oder situationsbezogene Komplikationen oder ein unerwartetes Geschehen nicht.Antworten erfolgen manchmal unmittelbar und sind zum Teil angemessen und informativ. Kann einen Austausch zu bekannten Themen und in vorhersehbaren Situationen mit relativer Leichtigkeit einleiten und aufrechterhalten. Allgemein unzureichend bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen.Elementare Kenntnisse Stufe 2Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind stark von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen in der Regel die Verständlichkeit.Beherrscht nur begrenzt einige einfache, auswendig gelernte grammatische Strukturen und Satzmuster.Beschränkter Umfang des Vokabulars, das nur vereinzelte Wörter und auswendig gelernte Phrasen umfasst.Kann sehr kurze, vereinzelte, auswendig gelernte Äußerungen mit häufigen Pausen produzieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verwendet ablenkende Füllwörter bei der Suche nach Ausdrücken und der Artikulation weniger bekannter Wörter.Verständnis ist auf vereinzelte, auswendig gelernte Phrasen begrenzt, wenn diese deutlich und langsam artikuliert werden.Antwortzeiten sind langsam und häufig unangemessen. Die Interaktion ist auf einfachen Routineaustausch begrenzt.Unterhalb elementarer Kenntnisse Stufe 1Erreicht das elementare Niveau nicht.Erreicht das elementare Niveau nicht.Erreicht das elementare Niveau nicht.Erreicht das elementare Niveau nicht.Erreicht das elementare Niveau nicht.Erreicht das elementare Niveau nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 4(zu § 5 Abs. 2)Anforderungen an Lizenzscheine(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1962)1.EinzelangabenFolgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind: a)*Name des erteilenden Staates oder der erteilenden Behörde (in Halbfettdruck);b)*Titel der Lizenz (in Fettdruck);c)laufende Nummer der Lizenz (in arabischen Ziffern), die von der die Lizenz erteilenden Behörde vergeben wird;d)vollständiger Name des Inhabers der Lizenz;e)Geburtsdatum;f)Staatsangehörigkeit des Inhabers;g)Unterschrift des Inhabers;h)*Bescheinigung der Gültigkeit und der Ermächtigung für den Inhaber, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wobei Folgendes anzugeben ist: 1)die Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke, Ausbildererlaubnis und Berechtigungen,2)Datum der jeweils erstmaligen Erteilung,3)Datum des Ablaufs der jeweiligen Gültigkeitsdauer;i)Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;j)Stempel der Aufsichtsbehörde.Der Lizenz muss ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein.2.MaterialEs ist Papier bester Qualität oder ein anderes geeignetes Material zu verwenden, und die in Nummer 1 genannten Angaben müssen darauf deutlich zu erkennen sein.3.FarbeDer Lizenzschein für Fluglotsen ist gelb.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 5(zu § 33 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3)Grundlegende Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1963 - 1968)1.Abfolge der AusbildungskurseIn der grundlegenden Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 sind jeweils folgende Ausbildungskurse in der nachfolgend angegebenen Reihenfolge erfolgreich zu durchlaufen: a)im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle: –Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,–Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung;für den Erwerb der Berechtigung Platzkoordination zusätzlich: –Ergänzungskurs für Platzkoordination;b)im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst: –Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,–Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst;c)im Verwendungsbereich Flugberatung: –Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,–Erlaubniskurs für Flugberatung.2.Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte, Leistungsnachweise, Nachweis der Sprachkompetenz2.1Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialistena)AusbildungszieleNach dem Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten •verstehen die Teilnehmer die grundsätzlichen Anforderungen an die Organisation, Funktionen und Verfahren der Flugsicherungsdienste;•besitzen die Teilnehmer ein grundsätzliches Verständnis für Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln und deren grundlegende Anforderungen an die Flugsicherung;•kennen die Teilnehmer nationale und internationale Luftfahrtorganisationen und können deren Aufgaben allgemein beschreiben;•verfügen die Teilnehmer über Grundkenntnisse in deutscher und englischer Luftfahrtterminologie und in Sprechfunkverfahren für den Flugfunkdienst;•verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden weiterführenden Ausbildungskurse für die Flugverkehrsmanagement-Spezialisten zu beginnen: –Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung,–Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst,–Erlaubniskurs für Flugberatung.b)Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)Einführung in den Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten, insbesondere: –Kursmanagement und -verwaltung–Kursinhalte–LeistungsbeurteilungenEinführung in das Flugsicherungsunternehmen DFS, insbesondere: –Aufgaben und Organisation der DFS–Personal–Rechtliche Grundlagen der TätigkeitMenschliche Faktoren, insbesondere: –Menschliche Leistung–Fehler und Versagen–Kommunikation–ArbeitsumfeldLuftrecht, insbesondere: –Nationale und internationale Organisationen–Nationales und internationales Luftrecht–SicherheitsmanagementFlugsicherungsbetriebsverfahren, insbesondere: –Flugverkehrskontrolldienst–Fluginformationsdienst–Flugalarmdienst–Flugberatungsdienst–VerkehrsflussregelungWetterkunde, insbesondere: –Erdatmosphäre–Wettererscheinungen–Wetterinformationen–WettermeldungenNavigation, insbesondere: –Erde–Luftfahrtkarten–Grundlagen der Navigation–NavigationsverfahrenLuftfahrzeuge und Luftfahrtkunde, insbesondere: –Grundprinzipien des Fliegens–Luftfahrzeugkategorien–LuftfahrzeugdatenTechnische Flugsicherungssysteme, insbesondere: –Funk- und Kommunikationssysteme–Einführung in die elektronische Luftverkehrsdarstellung–Datenverarbeitungs- und -übertragungssystemeFlugfunkdienst, insbesondere: –Grundlagen–SprechgruppenLuftfahrtenglisch, insbesondere: –Grammatik–Luftfahrtspezifisches Vokabular–Praktische AnwendungenPraktische Flugdatenbearbeitung, insbesondere: –Flugpläne–Flugverkehrskontrollmeldungen–Nachrichten für Luftfahrer–Flugverlaufsdaten–AutomatisierungBetriebliches Umfeldc)LeistungsnachweiseDie Kursteilnehmer haben während des Grundkurses für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten einen mündlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 15, höchstens 20 Minuten im Themengebiet „Luftfahrtenglisch“ und drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 180 Minuten in den weiteren unter Buchstabe b aufgeführten Themengebieten zu erbringen.2.2Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitunga)AusbildungszieleNach dem Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung •verfügen die Teilnehmer über die Fertigkeiten zum Umgang mit den im Flugsicherungsunternehmen verwendeten Flugdatenverarbeitungssystemen und können Flugplan- und Flugverlaufsdaten im Rahmen ihrer Aufgaben richtig bearbeiten und aktualisieren;•besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation;•verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung zu beginnen.b)Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)Einführung in den Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung, insbesondere: –Kursmanagement und -verwaltung–Kursinhalte–LeistungsbeurteilungenMenschliche Faktoren, insbesondere: –Psychologische Faktoren–Medizinische und physiologische Faktoren–Soziale und organisatorische Faktoren–Stress–Menschliches Versagen–ArbeitsumfeldBetriebsverfahren in der Flugdatenbearbeitung, insbesondere: –Regelungen zur Flugdatenbearbeitung–Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze der Flugdatenbearbeitung–Flugverkehrsmanagement–Datenmanagement–Automatisierte Datenverarbeitungssysteme–Technische Komponenten und Funktionalitäten–Kommunikationssysteme–Sprechverfahren in der FlugdatenbearbeitungPraktische Flugdatenbearbeitung, insbesondere: –Fertigkeiten in der Flugdatenbearbeitung–Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugdatenbearbeitung–Flugdatenbearbeitung in außergewöhnlichen Situationenc)LeistungsnachweiseDie Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugdatenbearbeitung zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten vermittelten Ausbildungsinhalten und einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Praktische Flugdatenbearbeitung“ zu erbringen.d)PrüfungDie Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.2.3Erlaubniskurs für Fluginformationsdiensta)AusbildungszieleNach dem Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst •verfügen die Teilnehmer über die für die Ausübung des Fluginformationsdienstes mit und ohne Radar notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im betrieblichen und systemtechnischen Umfeld des Flugsicherungsunternehmens;•entspricht die englische Sprachkompetenz den Anforderungen nach § 34 Abs. 4 und ermöglicht damit die vorschriftsgemäße und funktionsbezogene Kommunikation;•verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst zu beginnen.b)Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)Einführung in den Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst, insbesondere: –Kursmanagement und -verwaltung–Kursinhalte–LeistungsbeurteilungenMenschliche Faktoren, insbesondere: –Psychologische Faktoren–Medizinische und physiologische Faktoren–Soziale und organisatorische Faktoren–Stress–Menschliches Versagen–ArbeitsumfeldBetriebsverfahren im Fluginformationsdienst, insbesondere: –Regelungen für den Fluginformationsdienst–Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze des Fluginformationsdienstes–Flugverkehrsmanagement–Luftraumordnung–Kommunikationsverfahren–Verfahren bei NotfällenFlugwetterkunde, insbesondere: –Gefährliche WettererscheinungenTechnische Flugsicherungssysteme, insbesondere: –Elektronische Luftverkehrsdarstellung–SprachvermittlungssystemeFlugfunkdienst, insbesondere: –Sprechgruppen im Fluginformationsdienst–Praktische DurchführungLuftfahrtenglisch, insbesondere: –Luftfahrtspezifisches Vokabular–Praktische AnwendungenPraktischer Fluginformationsdienst ohne Radar, insbesondere: –Allgemeine Informationen–Gezielte Informationen im Einzelfall–Verkehrsinformationen–Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen–Anwendung der Sprechfunkverfahren–Verhalten bei NotfällenPraktischer Fluginformationsdienst mit Radar, insbesondere: –Identifizierung–Radarüberwachung–Navigatorische Unterstützung–Informationen/Verfahren bei Kollisionsgefahr–Anwendung der Sprechfunkverfahren–Verhalten bei Notfällenc)LeistungsnachweiseDie Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten vermittelten Ausbildungsinhalten und zwei praktische Leistungsnachweise in Form von fortlaufenden Beurteilungen in den unter Buchstabe b aufgeführten Themengebieten „Praktischer Fluginformationsdienst ohne Radar“ und „Praktischer Fluginformationsdienst mit Radar“ zu erbringen.d)Nachweis der SprachkompetenzZum Nachweis der englischen und, soweit erforderlich, deutschen Sprachkompetenz ist während des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst ein mündlicher Leistungsnachweis zu erbringen.Am Ende des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst wird die Sprachkompetenz des Kursteilnehmers entsprechend der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz nach Anlage 3 eingestuft.e)PrüfungDie Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.2.4Erlaubniskurs für Flugberatunga)AusbildungszieleNach dem Erlaubniskurs für Flugberatung •verfügen die Teilnehmer über die Fertigkeiten zum Umgang mit Flugplanverarbeitungs- und NOTAM-Datenbanksystemen und können Flugplan- und NOTAM-Daten im Rahmen ihrer Aufgaben richtig bearbeiten und aktualisieren;•besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fähigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation;•verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Flugberatung zu beginnen.b)Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)Einführung in den Erlaubniskurs für Flugberatung, insbesondere: –Kursmanagement und -verwaltung–Kursinhalte–LeistungsbeurteilungenMenschliche Faktoren, insbesondere: –Psychologische Faktoren–Medizinische und physiologische Faktoren–Soziale und organisatorische Faktoren–Stress–Menschliches Versagen–ArbeitsumfeldBetriebsverfahren in der Flugberatung, insbesondere: –Regelungen zur Flugberatung–Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze der Flugberatung–Flugverkehrsmanagement–Datenmanagement–Automatisierte Datenverarbeitungssysteme–Kommunikationssysteme–Kenntnisse im Meldungsdialog mit FlugplanverarbeitungssystemenFlugplanbearbeitung, insbesondere: –Kenntnisse und Umsetzung nationaler und internationaler AnforderungenNOTAM, insbesondere: –Kenntnisse über internationale Anforderungen an NOTAM–Nationale Anforderungen für die Herausgabe deutscher NOTAM–NOTAM-BearbeitungPraktische Flugberatung, insbesondere: –Fertigkeiten in der Flugberatung–Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugberatungc)LeistungsnachweiseDie Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugberatung zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten vermittelten Ausbildungsinhalten und einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Praktische Flugberatung“ zu erbringen.d)PrüfungDie Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.2.5Ergänzungskurs für PlatzkoordinationZum Erwerb der Berechtigung für den Arbeitsplatz Platzkoordination im Rahmen der Erlaubnis für den Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung ist vor Beginn der betrieblichen Ausbildung auf diesem Arbeitsplatz der Ergänzungskurs für Platzkoordination erfolgreich zu durchlaufen, das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF) zu erwerben und die englische Sprachkompetenz nachzuweisen.a)AusbildungszieleNach dem Ergänzungskurs für Platzkoordination •verfügen die Teilnehmer über die für die Ausübung der Platzkoordination notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im betrieblichen und systemtechnischen Umfeld des Flugsicherungsunternehmens;•besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation auf diesem Arbeitsplatz;•verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung Platzkoordination zu beginnen.b)Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)Einführung in den Ergänzungskurs für Platzkoordination, insbesondere: –Kursmanagement und -verwaltung–Kursinhalte–LeistungsbeurteilungenBetriebsverfahren in der Platzkoordination, insbesondere: –Anlassverfahren–Streckenfreigabe–Koordination von Flug- und Flugplandaten–KommunikationsverfahrenTechnische Flugsicherungssysteme, insbesondere: –Integrierte Flugplanverarbeitung–SprachvermittlungssystemeFlugfunkdienst, insbesondere: –Sprechgruppen in der Platzkoordination–Praktische DurchführungNavigation, insbesondere: –Instrumenten-AbflugverfahrenPraktische Platzkoordination, insbesondere: –Anlasserlaubnis–Streckenfreigabe–Übermittlung abflugrelevanter Informationen–Erstellen einer Anlass-Sequenz–Anwendung der Sprechfunkverfahrenc)LeistungsnachweiseDie Kursteilnehmer haben während des Ergänzungskurses für Platzkoordination einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von 90 Minuten in den unter Buchstabe b aufgeführten Themengebieten und einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung im Themengebiet „Praktische Platzkoordination“ zu erbringen.d)Nachweis der SprachkompetenzDie englische Sprachkompetenz wird entsprechend der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz nach Anlage 3 eingestuft.e)PrüfungDie Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 6(zu § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3)Grundlegende Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1969 - 1970)a)AusbildungszielIm Erlaubniskurs für flugsicherungstechnisches Personal werden aufbauend auf dem erfolgreich abgeschlossenen Ingenieurstudium bzw. der erfolgreich abgeschlossenen Techniker- oder Berufsausbildung dem Erlaubnispflichtigen die für die betriebliche Ausbildung in der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen erforderlichen Grundlagenkenntnisse der Flugsicherung vermittelt.b)Ausbildungsinhalte (Lehrfächer und wesentliche Themengebiete)Rechtsgrundlagen, Organisation und Betriebsdurchführung, insbesondere: –Recht und Verwaltungshandeln–Luftverkehrsverwaltung–Aufgaben, Organisation und Personal des Flugsicherungsunternehmens–Aufgaben und Organisation der flugsicherungstechnischen Inbetriebhaltung–Aufgaben und Organisation der FlugsicherungsbetriebsdiensteTechnisches EnglischTechnische Grundlagen der Datenverarbeitung (Hardware), insbesondere: –Struktur und Aufgaben aktueller RechnersystemeTechnische Grundlagen der Datenverarbeitung (Software), insbesondere: –Struktur und Funktion von Programmiersprachen–Struktur und Funktion von Betriebssystemen–Struktur und Funktion von Anwenderprogrammen und DatenbankenTechnische Grundlagen der Datenübertragungstechnik, insbesondere: –Netzwerke–Hardware-Komponenten–ProtokolleTechnische Grundlagen der Sende- und Empfangstechnik, insbesondere: –Struktur und Funktion von FunksprechsystemenTechnische Grundlagen der Sprachübertragungs- und Vermittlungstechnik, insbesondere: –Übertragungstechniken und -verfahren–Prinzipielle Funktion der analogen und digitalen Sprachvermittlung–SprachübertragungsnetzeTechnische Grundlagen der Navigationstechnik, insbesondere: –Begriffe der Navigation–Navigationssysteme, -verfahren und Einsatz–Avionik und FlugvermessungTechnische Grundlagen der Radartechnik, insbesondere: –Begriffe und Definitionen–Zielaufbereitung–Entfernungs- und Azimutmessung–Primär- und Sekundärradarverfahren–Radardatenaufbereitung und -übertragungTechnische Grundlagen der Flugsicherungssysteme, insbesondere: –Funktion, Arbeitsweise, Zusammenhänge und Bedeutung von FlugsicherungssystemenBetriebliches Praktikum, insbesondere: –Betrieblicher Einsatz und logistische Betreuung technischer Flugsicherungssystemec)LeistungsnachweiseDie Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für die flugsicherungstechnische Inbetriebhaltung einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 45 und höchstens 60 Minuten in dem unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfach „Technisches Englisch“ zu erbringen.d)PrüfungDie Prüfung soll mindestens 150 Minuten und höchstens 210 Minuten dauern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 7(zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4)Betriebliche Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1971)1.AusbildungsstrukturIn der betrieblichen Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 sind an der für den Einsatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle im jeweiligen Verwendungsbereich zwei Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen.Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem organisatorischen und einem fachlichen Teil; der zweite Trainingsabschnitt umfasst das praktische Training zum Erwerb der Berechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe von Arbeitsplätzen.Das Training im zweiten Trainingsabschnitt wird grundsätzlich in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) unterteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach erfolgreichem Abschluss dieser Phasen (Erbringen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungsprüfung(en) durchgeführt.2.Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte; Leistungsnachweise2.1Erster Trainingsabschnitt (Allgemeine Einweisung)a)AusbildungsinhalteOrganisatorische Inhalte, insbesondere: –Organisation der Flugsicherungsstelle–Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle–Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen–Administrative Verfahren–Erforderliche Berechtigungen und zugehörige Arbeitsplätze–Simulations- und Selbstlerneinrichtungen–Trainingsteam und Ausbilder–TrainingsplanAbschnittsübergreifende fachliche Inhalte, insbesondere: –Örtliche Luftraumordnung–Örtliche Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze–Örtliche betriebliche Regelungen und Verfahren–Allgemeine technische Ausrüstungb)LeistungsnachweiseZum Abschluss der allgemeinen Einweisung ist ein schriftlicher Leistungsnachweis über die fachlichen Ausbildungsinhalte der allgemeinen Einweisung zu erbringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Leistungsnachweis kann mit dem Leistungsnachweis über die fachliche Einweisung des zweiten Trainingsabschnitts nach Nummer 2.2 Buchstabe b zusammengefasst werden.2.2Zweiter Trainingsabschnitta)AusbildungsinhalteAbschnittsbezogene fachliche Einweisungsinhalte, insbesondere: –Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze des Trainingsabschnitts–Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren für diese Arbeitsplätze–Technische Ausrüstung dieser ArbeitsplätzePraktische Trainingsinhalte:Praktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt gehörenden Arbeitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen Simulations- und Selbstlerneinrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in drei Trainingsphasen mit den für jeden Arbeitsplatz und jede Trainingsphase örtlich festgelegten Ausbildungszielen und -inhalten.b)LeistungsnachweiseZum Abschluss der abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung ist ein schriftlicher und zum Abschluss jeder Trainingsphase ein praktischer Leistungsnachweis (Phasenbericht) zu erbringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit umfasst der zweite Trainingsabschnitt vier Leistungsnachweise.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 8(zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4)Betriebliche Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1972)1.AusbildungsstrukturIn der betrieblichen Ausbildung werden – in der Regel in fachlichen Lehrgängen – die zum Erwerb der erforderlichen Berechtigungen zusätzlich notwendigen theoretischen Kenntnisse des entsprechenden technischen Bereichs vermittelt. Darüber hinaus erwirbt der Bewerber mittels Durchführung der praktischen Inbetriebhaltung unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der jeweiligen flugsicherungstechnischen Einrichtungen.2.AusbildungsinhalteDie betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen sind folgenden technischen Bereichen zugeordnet: •Navigation und Ortung mit den Unterbereichen –Navigation–Radaranlagen•Telekommunikation mit den Unterbereichen –Sprachkommunikation–Datenkommunikation•Informationsverarbeitung mit den Unterbereichen –Radardaten- und Flugplandaten-Verarbeitungssysteme–Überwachungssysteme•Systemsteuerung und -überwachung•Anlagensteuerung und -überwachungDem Bewerber werden die wesentlichen Kenntnisse der Bereiche bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterbereiche vermittelt, denen die zu erwerbenden Berechtigungen zugehören.Darüber hinaus erwirbt der Bewerber die Kenntnisse zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der jeweiligen flugsicherungstechnischen Einrichtungen. Hierzu zählen insbesondere die Kenntnisse –der Funktion der flugsicherungstechnischen Einrichtungen bezüglich der Handhabung durch die Flugverkehrskontrolle sowie der Systemorganisation und der technischen Funktion;–der Auswirkung von Eingriffen in die Funktionsabläufe oder Parameteränderungen auf die Funktion der flugsicherungstechnischen Einrichtungen;–der Auswirkung und Folgen von technischen Eingriffen oder Parameteränderungen auf das Betriebsgeschehen im Bereich der Flugverkehrskontrolle im Rahmen des Systemmanagements bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Produktmanagements.Er lernt, die erworbenen Kenntnisse bei der Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen unter Aufsicht praktisch anzuwenden, und erwirbt die Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung.3.LeistungsnachweiseAm Ende jedes fachlichen Lehrgangs mit einer Mindestdauer von einer Woche hat der Teilnehmer einen schriftlichen Leistungsnachweis zu erbringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 9(zu § 18 Abs. 1, den §§ 20 und 35 Abs. 2)Bewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen, Teilprüfungen und Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen, Erbringen von Leistungsnachweisen und Bestehen von Prüfungen( Fundstelle: BGBl. I 2008, 1973 - 1974 )1.Leistungsnachweise und Prüfungen für Fluglotsen nach § 1 Nr. 1 und Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 21.1BewertungsstufenDie Einzel- und Gesamtleistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden und betrieblichen Ausbildung, in Prüfungen und Teilprüfungen zum Erwerb der Auszubildendenlizenz oder zum Erwerb zusätzlicher Befugnisse oder die Einzel- und Gesamtleistungen in Erlaubnisprüfungen werden folgenden vier Bewertungsstufen zugeordnet:Anforderungen übertroffen(Ü)=eine Leistung, die die Anforderungen deutlich übertrifftAnforderungen erfüllt(E)=eine Leistung, die den Anforderungen in vollem Umfang entsprichtAnforderungen nur teilweise erfüllt(T)=eine Leistung, die den Anforderungen nur teilweise entsprichtAnforderungen nicht erfüllt(N)=eine Leistung, die den Anforderungen in keiner Weise entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2Bewertung schriftlicher LeistungenBei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Einzelanforderungen Leistungspunkte entsprechend ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit zugeteilt. Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise erfüllt ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten der Leistung vollständig oder anteilig zugerechnet.Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet und ist den Bewertungsstufen wie folgt zugeordnet: Prozentanteil der LeistungspunkteBewertungsstufe100 bis 90,0Ü (Anforderungen übertroffen)unter 90,0 bis 70,0E (Anforderungen erfüllt)unter 70,0 bis 50,0T (Anforderungen nur teilweise erfüllt)unter 50,0 bis 0N (Anforderungen nicht erfüllt).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.3Bewertung mündlicher LeistungenBei der Bewertung mündlicher Leistungen wird die in Nummer 1.2 festgelegte Zuordnung der Prozentanteile zu den Bewertungsstufen sinngemäß angewendet.1.4Bewertung praktischer LeistungenEin praktischer Leistungsnachweis wird entweder als einzelne praktische Simulationsübung in der grundlegenden Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten oder als fortlaufende Beurteilung über einen festgelegten Beurteilungszeitraum (Phasenbericht) durchgeführt und in der grundlegenden Ausbildung von mindestens zwei Ausbildern, in der betrieblichen Ausbildung vom Trainingsteam, das mindestens aus der verantwortlichen Führungskraft und einem Ausbilder besteht, einvernehmlich bewertet.Die Bewertung praktischer Leistungen erfolgt durch die Bewertung von einzelnen Leistungsmerkmalen, die für die jeweilige Tätigkeit als Fluglotse oder in einem Verwendungsbereich nach § 1 Nr. 2 einschlägig sind, mit den Bewertungsstufen nach Nummer 1.1 (Einzelleistungen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einzelleistungen werden zu einer Gesamtleistung zusammengefasst. Für die Bewertung der Gesamtleistung mit der Bewertungsstufe „E“ oder „Ü“ müssen sämtliche Einzelleistungen mindestens mit der Bewertungsstufe „E“ bewertet sein.In einer Berechtigungsprüfung wird das Prüfungsergebnis nur mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet; für die Bewertung wesentliche Tatsachen sind in die Prüfungsniederschrift aufzunehmen.1.5Erbringen von Leistungsnachweisen, Bestehen von Teilprüfungen und PrüfungenEin Leistungsnachweis ist erbracht oder die Prüfung oder Teilprüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz oder einer zusätzlichen Befugnis oder die Erlaubnisprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistungen mit „Anforderungen übertroffen“ (Stufe Ü) oder „Anforderungen erfüllt“ (Stufe E) bewertet sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anderenfalls ist der Leistungsnachweis nicht erbracht oder die Teilprüfung oder die Erlaubnisprüfung nicht bestanden. Bei Nichtbestehen einer Teilprüfung ist auch die Gesamtprüfung nicht bestanden.Eine Berechtigungsprüfung ist bestanden, wenn sie mit „bestanden“ bewertet ist (vgl. Nummer 1.4 letzter Satz).1.6Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der TeilprüfungenBesteht die Prüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz oder einer zusätzlichen Befugnis aus mehreren Teilprüfungen und sind alle Teilprüfungen bestanden, wird das Ergebnis der Prüfung mit der Stufe „Ü“ (Anforderungen übertroffen) angegeben, wenn alle Teilprüfungen mit „Ü“ bewertet sind. Anderenfalls wird das Ergebnis mit „E“ (Anforderungen erfüllt) eingestuft.Ist eine Teilprüfung oder sind mehrere Teilprüfungen nicht bestanden (Bewertung mit „T“ oder „N“), wird das Ergebnis der Prüfung mit „nicht bestanden“ angegeben.2.Leistungsnachweise und Prüfungen für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 32.1Bewertung der LeistungenDie Leistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden und betrieblichen Ausbildung, in der Erlaubnisprüfung, in den Berechtigungsprüfungen und in den zugehörigen Teilprüfungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Einzelanforderungen Leistungspunkte entsprechend ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit zugeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise erfüllt ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten vollständig oder anteilig der Leistung zugerechnet. Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.2.2Erbringen von Leistungsnachweisen, Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der TeilprüfungenEin Leistungsnachweis ist erbracht, wenn der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl mindestens 70,0 % beträgt. Anderenfalls ist der Leistungsnachweis nicht erbracht.Bei der Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit in der Erlaubnisprüfung wird dem Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl folgendes Prüfungsergebnis zugeordnet: Prozentanteil der LeistungspunktePrüfungsergebnis100 bis 70,0Erlaubnisprüfung bestandenunter 70,0 bis 50,0mündliche Ergänzungsprüfung erforderlichunter 50,0 bis 0Erlaubnisprüfung nicht bestanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist eine mündliche Ergänzungsprüfung erforderlich und kann der Prüfungsteilnehmer in dieser Ergänzungsprüfung die in der Aufsichtsarbeit festgestellten Mängel ausgleichen, wird das Gesamtergebnis der Erlaubnisprüfung mit „bestanden“, anderenfalls mit „nicht bestanden“ festgestellt.Eine schriftliche theoretische Teilprüfung einer Berechtigungsprüfung ist bestanden, wenn der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl mindestens 70,0 % beträgt. Anderenfalls ist die Teilprüfung nicht bestanden. Für die Bewertung einer mündlichen theoretischen Teilprüfung und der praktischen Teilprüfung wird diese Zuordnung des Prüfungsergebnisses zu den Leistungen sinngemäß angewendet.Eine Berechtigungsprüfung ist insgesamt bestanden, wenn beide Teilprüfungen bestanden sind. Anderenfalls ist die Berechtigungsprüfung nicht bestanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 10(zu § 7 Abs. 2 und 6, § 47 Abs. 11)Anforderungen für das Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Fluglotsen(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1975 - 1979)1.Organisation der flugmedizinischen Dienste1.1AufsichtsbehördeDie Aufsichtsbehörde lässt flugmedizinische Untersuchungsstellen zu (Anerkennung). Die Anerkennung von Flugmedizinern erfolgt aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme eines von der Aufsichtsbehörde anerkannten flugmedizinischen Zentrums. Die Aufsichtsbehörde führt eine Liste über die anerkannten flugmedizinischen Untersuchungsstellen.Die Aufsichtsbehörde kann hinsichtlich Art und Umfang der Untersuchungen sowie der anzuwendenden Standards unter Berücksichtung von europäischen und internationalen Vorgaben für Tauglichkeitsuntersuchungen von Fluglotsen nähere Bestimmungen erlassen und entscheidet in fachmedizinischen Grundsatzfragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierbei kann die Aufsichtsbehörde die Fachkompetenz von anerkannten flugmedizinischen Zentren zu Hilfe nehmen.Ärztliche Befunde sind als besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes besonders gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen, sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und verbleiben bei den untersuchenden flugmedizinischen Untersuchungsstellen. Die flugmedizinischen Untersuchungsstellen unterrichten die Aufsichtsbehörde lediglich über das Endergebnis einer Tauglichkeitsuntersuchung.1.2Flugmedizinisches ZentrumDie Anerkennung und die erneute Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum liegen im Ermessen der Aufsichtsbehörde.Die Aufsichtsbehörde kann eine Einrichtung als flugmedizinisches Zentrum anerkennen, wenn diese a)in Verbindung mit einem entsprechenden Krankenhaus oder einem medizinischen Institut steht;b)sich mit klinischer Flugmedizin und dazugehörigen Themen befasst;c)von einem anerkannten Flugmediziner geleitet wird, der die Untersuchungsergebnisse koordiniert, die Berichte und Zeugnisse unterschreibt und unter seinen Mitarbeitern entsprechend ausgebildete Ärzte mit Erfahrung in der Flugmedizin hat;d)mit medizinisch-technischen Geräten ausgerüstet ist, die für flugmedizinische Untersuchungen nach den näheren Vorgaben der Aufsichtsbehörde notwendig sind.Die Anerkennung berechtigt, auf der Grundlage von medizinischen Untersuchungen nach dieser Anlage Tauglichkeitszeugnisse auszustellen, die für die Ausübung von Tätigkeiten in der Flugverkehrskontrolle notwendig sind.1.3Anerkannter FlugmedizinerDie Aufsichtsbehörde kann approbierte und qualifizierte Ärzte als flugmedizinische Untersuchungsstellen anerkennen, wenn sie ihre Qualifizierung durch eine Zusatzausbildung nach Nummer 1.4 nachgewiesen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anerkennung berechtigt sie, Untersuchungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 3 durchzuführen und diese Zeugnisse zu erteilen, die für die Ausübung von Tätigkeiten in der Flugverkehrskontrolle (FVK) notwendig sind. Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme eines flugmedizinischen Zentrums.Soweit ein anerkannter Flugmediziner weiterführende Untersuchungen durch einen Facharzt anordnet, muss der ausgewählte Facharzt zuvor von der Aufsichtsbehörde bestätigt oder freigegeben werden („anerkannter Facharzt“). Die Aufsichtsbehörde legt fest, welcher Informationen sie hierfür bedarf.1.4Ausbildung der anerkannten FlugmedizinerDer anerkannte Flugmediziner muss sich der Bedeutung seines Auftrags und seiner Verantwortung umfassend bewusst sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fehleinschätzung der Tauglichkeit eines Bewerbers oder Lizenzinhabers, die es einer körperlich oder psychologisch untauglichen Person ermöglicht, die Rechte ihrer Lizenz auszuüben, kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Sicherheit in der Flugverkehrskontrolle haben. Der anerkannte Flugmediziner muss ein ausgebildeter und approbierter Arzt mit entsprechender Zusatzausbildung im Bereich Flugmedizin sein. Anerkannte Flugmediziner haben praktische Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsumfeld der Flugverkehrskontrolle zu erwerben. Die Anerkennung berechtigt, auf der Grundlage von medizinischen Untersuchungen nach dieser Anlage Tauglichkeitszeugnisse auszustellen, die für die Ausübung von Tätigkeiten in der Flugverkehrskontrolle notwendig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Anerkennung ist, dass der entsprechende Arzt die medizinischen Untersuchungen in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln durchführt, die Ausgangsbedingungen für die Anerkennung erfüllt (z. B. Besitz des Zertifikats über einen Aufbaulehrgang in Flugmedizin – JAR FCL3 oder Gleichwertiges –) und sein flugmedizinisches Wissen, z. B. durch die Teilnahme an Kursen, Seminaren, Erfahrungen in der Luftfahrt immer auf aktuellem Stand hält.1.4.1Qualifizierungslehrgang für die (Tauglichkeits-)Bewertung Klasse 3Der Qualifizierungslehrgang „(Tauglichkeits-)Bewertung Klasse 3“ (einschließlich praktischer Betätigung) für Ärzte, die die medizinische Untersuchung von Fluglotsen und Auszubildenden durchführen, sollte folgende Themen umfassen:Luftverkehrsregeln und Luftfahrtgesetze, medizinische Themen, Psychologie, flugverkehrskontrollbezogene Themen wie Organisation und Struktur von Flugsicherungen und internationalen Organisationen, Kenntnisse über Lotsenarbeitsplätze und -aufgaben, Luftfahrtpsychologie mit Bezug auf Flugverkehrskontrolle, menschliche Faktoren in der Flugverkehrskontrolle einschließlich Team Resource Management (TRM) sowie aktuelle und zukünftige Flugverkehrskontroll-Systeme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Lehrgang sollte auch die Möglichkeit bieten, Erfahrungen in Flugverkehrskontroll-Simulationen zu sammeln. Er ist mit einer Prüfung abzuschließen.1.4.2AuffrischungslehrgangAlle anerkannten Flugmediziner sollten regelmäßig an Auffrischungslehrgängen teilnehmen. Auffrischungslehrgänge sollten Vorträge über die Weiterentwicklung/Veränderungen in der Flugmedizin und im Arbeitsumfeld der Fluglotsen umfassen. Dies schließt die Teilnahme an wissenschaftlichen Treffen oder Konferenzen zur Flugmedizin ein. Praktische Übungen sollten einen wichtigen Bestandteil der Auffrischungslehrgänge darstellen.Ob hierbei eine Bewertung oder Prüfung durchgeführt wird, liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde.2.Verminderung der Tauglichkeit/Technische HilfsmittelDie Inhaber von Fluglotsen- und Auszubildendenlizenzen müssen Mindeststandards an Tauglichkeit nachweisen, um sicherzustellen, dass sie Flugverkehrskontrollaufgaben übernehmen und das Risiko einer plötzlichen, unvorhersehbaren geistigen oder körperlichen Unfähigkeit, die mit der Lizenz verbundenen Rechte wahrzunehmen (Inkapazitierung), weitestgehend minimieren können.Die Aufsichtsbehörde ist zudem befugt, detaillierte Anforderungen und Verfahren zur Feststellung von medizinischen Sachverhalten, die zu einer Einschränkung oder des Wegfalls der medizinischen Tauglichkeit führen können – insbesondere im Hinblick auf Verletzung, Erkrankung, Schwangerschaft und Missbrauch psychoaktiver Substanzen oder sonstigen Sachverhalten – festzulegen.Wenn zur Erfüllung der Tauglichkeitsanforderungen mechanische oder elektromechanische Hilfen verwendet werden, sind diese von Spezialisten für das getestete Gerät in Zusammenarbeit mit einem Flugsicherungsexperten auf ihre Funktionsfähigkeit in einem betrieblichen Umfeld zu testen, um zu gewährleisten, dass es durch den Einsatz des Geräts nicht zu Störungen kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann auch erforderlich werden, dass der zuständige Facharzt die betreffende Person im betrieblichen Umfeld beurteilt, während sie die Hilfe benutzt.3.TauglichkeitszeugnisseDas jeweils erste Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 wird von einem anerkannten flugmedizinischen Zentrum oder einem anerkannten Flugmediziner, der der direkten Qualitätskontrolle eines flugmedizinischen Zentrums untersteht, erteilt.Verlängerungen oder Erneuerungen des Tauglichkeitszeugnisses Klasse 3 werden von einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle erteilt.Das Tauglichkeitszeugnis enthält folgende Informationen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ausstellungsstaat</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Referenznummer</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Klasse des Tauglichkeitszeugnisses</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Vollständiger Name</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Geburtsdatum</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Staatsangehörigkeit</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Datum und Ort der Erstuntersuchung</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Datum der letzten Elektrokardiographie</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>Datum der letzten Audiometrie10)Einschränkungen, Auflagen, Abweichungen11)Name, Nummer und Unterschrift der von der Aufsichtsbehörde anerkannten flugmedizinischen Untersuchungsstelle12)Datum der allgemeinen Untersuchung13)Gültigkeitsdauer der Bescheinigung14)Unterschrift des Bewerbers Muster eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3:</div>\n<p class=\"lf-p\">Deckblatt Bundesrepublik Deutschland Federal Republic of GermanyAnforderungen und Anmerkungen: Die Größe der Seite ist 1/8 von A4 (A7). Das gesamte Zeugnis ist auf eine Seite eines A4-Papiers zu drucken. Es ist Sicherheitspapier mit nicht zu kopierenden Merkmalen zu verwenden. Der gedruckte Text erscheint in deutscher und englischer Sprache. Gefaltet passt das Tauglichkeitszeugnis in die Plastikhülle für die Fluglotsenlizenz.TauglichkeitszeugnisKlasse 3 für eine Fluglotsenlizenz European Class 3 Medical CertificateAusgestelltnach den Bestimmungen desAnhangs I der ICAO und denEurocontrol-AnforderungenRequirements for European Class 3Medical Certification of Air Traffic Controllers Issued in accordance withICAO Annex I and Eurocontrol Requirements for European Class 3 Medical Certification of Air Traffic Controllers Seite 2 Einschränkungen/Limitations Beschreibung/DescriptionHier ist eine Beschreibung aller Einschränkungen des Zeugnisses einzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seite 3 Ausstellungsstaat/State of IssueJedem Zeugnis wird eine eigene Nummer zugewiesen. Deutschland/Germany Referenznummer/Reference Number.......... Vor- und Nachname des Inhabers/ Last and first name of holder.......... Die Namen sollten vollständig ausgeschrieben werden. Geburtsort und -datum/ Date and place of birth.......... Hier wird das normale Datumsformat verwendet, d. h. Tag-Monat-Jahr (z. B. 19-09-1973). Staatsangehörigkeit/Nationality Unterschrift des Inhabers/Signature of holder..........</p>\n<p class=\"lf-p\">Seite 4 Klasse des Tauglichkeitszeugnisses/ Class of Certificate........... Gültig bis/Expiry Date.......... Ausstellungsdatum/Date of Issue........... Name, Nummer und Unterschrift des von der Aufsichtsbehörde anerkannten Flugmediziners/ Name, number and signature of the Authorised Medical Examiner.......... Siegel oder Stempel/Stamp Siegel oder Stempel können elektronisch oder manuell eingefügt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seiten 5 und 6 Erstuntersuchung/Initial Medical Examination:Datum/Date: ..........Land/State: Deutschland/GermanyDatum der/Date ofLetzten/LastNächsten/NextAllgemeinen Untersuchung/General Examination....................Elektrokardiographie/Electrocardiogram....................Audiometrie/Audiogram....................Augenuntersuchung/Ophthalmology....................</p>\n<p class=\"lf-p\">Seiten 7 und 8 Tauglichkeitszeugnis: Zusammenfassung der regelmäßigen Anforderungen/ Medical Certification summary of Minimum Periodic Requirements Erstuntersuchung/Initial ExaminationAnerkanntes flugmedizinisches Zentrum/ Aeromedical Centre (AMC)Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses/ Issue of Medical CertificateErstes Zeugnis/Initial: Anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder anerkannter Flugmediziner, der der direkten Qualitätskontrolle eines anerkannten flugmedizinischen Zentrums untersteht/ Aeromedical Centre (AMC) or Authorized Medical Examiner (AME) under the quality control of an AMC Erneuerung/Renewal: Anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder anerkannter Flugmediziner/ AMC or AME.Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses/ Validity of Medical CertificateBis 40 Jahre/Under 40 – 2 Jahre/2 years Ab 40 Jahre/Over 40 – 1 Jahr/1 yearBlutuntersuchung/Blood TestsBei der Erstuntersuchung/At initial examination Bis 40 Jahre/Under 40 – alle 4 Jahre/4 yearly Ab 40 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearlyThorax-/Röntgenaufnahme und EEG/Chest X-Ray and EEGWenn medizinisch indiziert/If medically indicatedElektrokardiographie/ElectrocardiogramBei der Erstuntersuchung/At initial examination Bis 30 Jahre/Under 30 – alle 4 Jahre/4 yearly Ab 30 Jahre/Over 30 – alle 2 Jahre/2 yearlyAudiometrie/AudiogramBei der Erstuntersuchung/At initial examination Bis 40 Jahre/Under 40 – alle 4 Jahre/4 yearly Ab 40 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearlyUmfassende Augenuntersuchung/ Comprehensive Ophthalmological ExaminationBei der Erstuntersuchung/At initial examination Bis zu +5/-6 Dioptrien/Within +5/-6 dioptres – alle 5 Jahre/5 yearly Mehr als +5/-6 Dioptrien/Above +5/-6 dioptres – alle 2 Jahre/2 yearly Wenn sich bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen das Niveau der funktionellen Leistung erheblich geändert hat oder die Werte (0,7, 0,7, 1,0) nur mit Sehhilfe erreicht werden können.Tonometrie/TonometryAb 40 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearlyLungenfunktionstest/ Pulmonory Function TestBei der Erstuntersuchung/At initial examination Bei der Erneuerungsuntersuchung, wenn medizinisch indiziert/ At renewal if medically indicatedHarnanalyse/UrinanalysisBei jeder Untersuchung/At every examination</p></div>", "next": 0}