📄 Gesetzestext
KMAGKMAG2024-12-27BGBl. I2024, Nr. 438, 2KryptomärkteaufsichtsgesetzGesetz zur Aufsicht über Märkte für KryptowerteStandZuletzt geändert durch Art. 49 G v. 4.2.2026 I Nr. 33HinweisÄnderung durch Art. 21 G v. 25.3.2026 I Nr. 81 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet (+++ Textnachweis ab: 1.7.2024 +++)(+++ § 6 Abs. 3 u. 4: zur Geltung vgl. § 3 Abs. 2 +++) (+++ § 20 Abs. 3: zur Geltung vgl. § 25 Abs. 1 u. 2, § 26 Abs. 2 +++) (+++ § 37: zur erstmaligen Anwendung vgl. § 51 +++) (+++ § 40 Abs. 1: zur erstmaligen Anwendung vgl. § 51 +++) Das G wurde als Art. 1 des G v. 27.12.2024 I Nr. 438 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 treten § 11 Abs. 2 u. 3, § 21 Abs. 7, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 4 u. § 50 Abs. 4 am 28.12.2024 in Kraft. Gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 treten § 2 Abs. 4 Nr. 3, § 26, Kap. 4 Abschn. 3 u. 4 sowie § 45 am 30.12.2024 in Kraft. Gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 tritt dieses G im Übrigen am 1.7.2024 in Kraft.
KMAGInhaltsübersichtKapitel 1Allgemeine MaßnahmenAbschnitt 1Ziel, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen§ 1Ziel und Geltungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt§ 3Aufgaben der Bundesanstalt§ 4Allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
Abschnitt 3Sofortige Vollziehbarkeit§ 5Sofortige Vollziehbarkeit
Abschnitt 4Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Stellen§ 6Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank§ 7Zusammenarbeit mit sonstigen Stellen§ 8Verschwiegenheitspflicht
Kapitel 2Durchsetzung der ZulassungsvorbehalteAbschnitt 1Einschreiten bei Tätigkeit ohne Zulassung§ 9Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte§ 10Verfolgung unerlaubter Geschäfte
Abschnitt 2Erteilung und Entzug der Zulassung§ 11Ergänzende Bestimmungen zum Zulassungsverfahren; Verordnungsermächtigungen§ 12Ergänzende Bestimmungen zum Entzug der Zulassung§ 13Befugnisse nach Entzug oder Erlöschen der Zulassung§ 14Bekanntmachungen und Registervorschriften
Kapitel 3Maßnahmen im Hinblick auf das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel§ 15Aussetzung und Untersagung eines öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel§ 16Befugnisse hinsichtlich Kryptowerte-Whitepapers und modifizierter Kryptowerte-Whitepapers§ 17Befugnisse hinsichtlich Marketingmitteilungen§ 18Bekanntmachung marktrelevanter Informationen§ 19Haftung bei fehlendem Kryptowerte-Whitepaper
Kapitel 4Beaufsichtigung von InstitutenAbschnitt 1Allgemeine Maßnahmen§ 20Auskünfte und Prüfungen§ 21Anzeige- und Meldewesen; Verordnungsermächtigung§ 22Maßnahmen hinsichtlich Organversammlungen von Instituten§ 23Abberufung von Mitgliedern des Leitungsorgans; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte§ 24Weitere Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans§ 25Ergänzende Bestimmungen zur Übernahme von Instituten§ 26Digitale operationale Resilienz
Abschnitt 2Sonderbestimmungen für Emittenten vermögenswertreferenzierter Token und E-Geld-Token§ 27Mindeststückelung; Betragsbegrenzung§ 28Ergänzende Bestimmungen zum Reservevermögen und zur Sicherung entgegengenommener Geldbeträge
Abschnitt 3Sonderbestimmungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen§ 29Aussetzung und Untersagung der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen; Einschreiten bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen entgegen Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114§ 30Bekanntmachung wesentlicher Informationen zu Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen
Abschnitt 4Handel auf Handelsplattformen für Kryptowerte und Verhinderung von Marktmissbrauch auf Handelsplattformen für Kryptowerte§ 31Verfolgung von Marktmissbrauch§ 32Verschwiegenheitspflicht bei Maßnahmen wegen eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 89 oder 91 der Verordnung (EU) 2023/1114§ 33Anzeige straftatbegründender Tatsachen§ 34Aussetzung des Handels und Ausschluss von Kryptowerten vom Handel; Maßnahmen in Bezug auf mit dem Kryptowert verbundene Derivate§ 35Bekanntmachung marktrelevanter Informationen zum Handel zugelassener Kryptowerte§ 36Übermittlung von Insiderinformationen; Verordnungsermächtigung
Kapitel 5Rechnungslegung, Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen, Bestellungdes Abschlussprüfers und Abschlussprüfung§ 37Pflicht zur Rechnungslegung§ 38Pflicht zur Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Abschlussprüfungsberichten§ 39Pflicht zur Bestellung des Abschlussprüfers und zur Anzeige§ 40Besondere Pflichten des Abschlussprüfers; Verordnungsermächtigung
Kapitel 6Maßnahmen in besonderen Fällen§ 41Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung§ 42Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln§ 43Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr§ 44Insolvenz§ 45Zuordnung verwahrter Kryptowerte, Kosten der Aussonderung
Kapitel 7Straf- und Bußgeldvorschriften§ 46Strafvorschriften§ 47Bußgeldvorschriften§ 48Ordnungsgelder§ 49Mitteilungen in Strafsachen
Kapitel 8Übergangs- und Schlussvorschriften§ 50Übergangsvorschrift zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 143 der Verordnung (EU) 2023/1114; Verordnungsermächtigung§ 51Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung
KMAG010Kapitel 1Allgemeine Maßnahmen
KMAG010010Abschnitt 1Ziel, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
KMAG§ 1Ziel und Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).
(2) Dieses Gesetz gilt für Kryptowerte nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114. Es gilt nicht für Kryptowerte im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(3) Die Befugnisse nach diesem Gesetz lassen die Befugnisse der Bundesanstalt nach anderen Rechtsvorschriften unberührt.
KMAG§ 2Begriffsbestimmungen(1) Kryptowerte sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(2) Vermögenswertreferenzierte Token sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(3) E-Geld-Token sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(4) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die 1.nach Artikel 16 oder Artikel 17 der Verordnung (EU) 2023/1114 vermögenswertreferenzierte Token öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen,2.nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 E-Geld-Token öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen sowie3.nach Artikel 59 oder Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen.
(5) Bundesanstalt ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
(6) CRR-Kreditinstitute sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(7) E-Geld-Institute sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(8) Ein öffentliches Angebot ist eine Mitteilung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(9) Antragsteller ist eine juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die oder das einen Antrag auf Zulassung eines Kryptowertes auf einer Handelsplattform für Kryptowerte stellt.
(10) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind juristische Personen oder andere Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(11) Kryptoverwahrung ist die Kryptowerte-Dienstleistung der Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114.
(12) Kryptoverwahrer sind Anbieter von Kryptoverwahrung.
(13) Leitungsorgan ist ein solches im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(14) Zuverlässigkeit ist der Leumund im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114.
(15) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114.
KMAG010020Abschnitt 2Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
KMAG§ 3Aufgaben der Bundesanstalt(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114. Sie übt die Aufsicht aus 1.über Institute und sonstige Unternehmen, die den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 und dieses Gesetzes unterworfen sind, sowie2.über den Handel an Handelsplätzen für Kryptowerte nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie dieses Gesetzes.Die Deutsche Bundesbank ist zuständige Stelle im Rahmen der ihr nach § 6 zugewiesenen Aufgaben. Die Bundesanstalt hat Missständen in Kryptomärkten entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder das ordnungsgemäße öffentliche Angebot, die ordnungsgemäße Zulassung von Kryptowerten zum Handel, den ordnungsgemäßen Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte oder das ordnungsgemäße Angebot von Kryptowerte-Dienstleistungen beeinträchtigen können oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft oder den Finanzmarkt herbeiführen können.
(2) Für Institute, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) fallen, ist die Bundesanstalt zuständige Behörde nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554. Bei der Durchführung der Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wirkt die Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 6 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2023/1113, in der Verordnung (EU) Nr. 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20), in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1) geändert worden ist, und in der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) enthaltenen Pflichten durch die Institute. Sie kann gegenüber einem Institut und den Mitgliedern seines Leitungsorgans Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die Pflichten nach den Verordnungen nach Satz 1 zu verhindern oder zu unterbinden. Satz 2 gilt nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.
KMAG§ 4Allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt(1) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Anordnungen gegenüber Instituten und anderen betroffenen Personen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie dieses Gesetzes oder sonstige aufsichtsrechtliche Vorgaben oder die in § 3 Absatz 1 Satz 4 genannten Missstände zu verhindern oder zu beseitigen. Die Befugnis nach Satz 1 schließt die Verhinderung und Beseitigung von Missständen bei Marketingmitteilungen ein. Bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2023/1114, dieses Gesetz oder eine vollziehbare Anordnung der Bundesanstalt kann die Bundesanstalt verlangen, dass die den Verstoß begründende Handlung oder Verhaltensweise dauerhaft eingestellt und von einer Wiederholung abgesehen wird.
(2) Die Bundesanstalt kann Anordnungen auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger oder gegenüber einer Börse erlassen.
(3) Die Bundesanstalt kann von jedermann Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten, die Vorlage von Unterlagen und Daten und die Überlassung von Kopien verlangen, um 1.zu überwachen, ob aufsichtsrechtliche Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114, der Verordnung (EU) 2022/2554 oder dieses Gesetzes eingehalten werden,2.Missstände nach § 3 Absatz 1 Satz 4 zu verhindern oder zu beseitigen oder3.zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Maßnahmen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2023/1114, insbesondere nach Artikel 105 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorliegen.Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, dass ein Institut oder ein Unternehmen, das Kryptowerte öffentlich anbietet oder deren Zulassung zum Handel beantragt, seinen aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden, den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen oder den Anordnungen der Bundesanstalt nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes nicht oder nur unvollständig nachkommt oder diesbezüglich ein hinreichend begründeter Verdacht besteht. Artikel 114 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 ist entsprechend anzuwenden. In einem Auskunfts- und Vorlegungsersuchen nach Absatz 3 ist auf die Befugnis nach Satz 1 hinzuweisen. Die Bekanntmachung darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die zur Identifizierung des Instituts erforderlich sind. Bei nicht bestandskräftigen Maßnahmen ist folgender Hinweis hinzuzufügen: „Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. “ Ist gegen die Maßnahme ein Rechtsbehelf eingelegt worden, sind zudem der Stand und der Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist spätestens nach fünf Jahren zu löschen. Abweichend von Satz 7 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Die Bundesanstalt sieht von einer Bekanntmachung ab, wenn die Bekanntmachung die Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden würden. Sie kann von einer Bekanntmachung absehen, wenn die Bekanntmachung nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher, bußgeldrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen haben kann.
(5) Die Bundesanstalt macht unter Berücksichtigung möglicher Einschränkungen nach Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 Entscheidungen über Sanktionen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder gegen die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt, nachdem die Entscheidung bestandskräftig geworden ist. In der Bekanntmachung benennt die Bundesanstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung. Die Bekanntmachung ist spätestens fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.
(6) Innerhalb der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten ist Bediensteten der Bundesanstalt und den von ihr beauftragten Personen, soweit dies erforderlich ist, um Unterlagen und Daten einzusehen, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der nach Absatz 1 auskunftspflichtigen Personen zu gestatten. Das Betreten außerhalb dieser Zeiten oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zulässig und insoweit zu dulden, wie dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und Anhaltspunkte vorliegen oder feststeht, dass die auskunftspflichtige Person gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes verstoßen hat. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(7) Die Bundesanstalt kann, um eine schwerwiegende Schädigung der Interessen von Kunden oder von Inhabern von Kryptowerten zu verhindern, 1.Anbieter von Telekommunikationsdiensten, insbesondere Anbieter von Internetzugangsdiensten, und Diensten, die Inhalte über Telekommunikationsnetze oder -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben, im Rahmen ihrer Zugriffsmöglichkeiten anweisen, a)Inhalte zu entfernen,b)den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken, zu entfernen oder zu sperren undc)sicherzustellen, dass bei einem Zugriff auf eine Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis angezeigt wird, der an die Kunden und Inhaber von Kryptowerten gerichtet ist, sowie2.Register oder Registrierungsstellen für Domänennamen anweisen, einen vollständigen Domänennamen zu entfernen und der Bundesanstalt die Registrierung des Domänennamens zu ermöglichen.Sie kann auch Dritte oder Behörden anweisen, Maßnahmen nach Satz 1 durchzuführen. Die Sätze 1 und 2 sind auf sonstige Dienstleister, die in die Stellung des Angebots einbezogen sind, entsprechend anwendbar. Das Grundrecht des Brief- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(8) Die Bundesanstalt kann von jedem verlangen, den Umfang der Positionen oder Risikopositionen in Bezug auf Kryptowerte zu verringern, soweit dies zur Wahrnehmung der in § 3 Absatz 1 Satz 2 und 4 genannten Aufgaben erforderlich ist.
(9) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegt. Als Zweifelsfall gilt insbesondere jeder Fall, bei dem die Einstufung als Institut zwischen dem Betreffenden und der Bundesanstalt oder einer anderen Verwaltungsbehörde streitig ist. Die Entscheidungen der Bundesanstalt binden die anderen Behörden.
(10) Die Bundesanstalt darf die ihr mitgeteilten personenbezogenen Daten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für Zwecke der internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 erheben, speichern und verwenden.
KMAG010030Abschnitt 3Sofortige Vollziehbarkeit
KMAG§ 5Sofortige Vollziehbarkeit(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen, einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 4, des Artikels 12 Absatz 3, des Artikels 17 Absatz 5 Unterabsatz 3, des Artikels 22 Absatz 2, des Artikels 23 Absatz 4 Satz 2, des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe b bis e und g, Absatz 2, 3 und 5, des Artikels 25 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2, des Artikels 35 Absatz 3, 4 und 5 Satz 2, des Artikels 36 Absatz 10 Satz 3, des Artikels 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4, des Artikels 47 Absatz 1 und 3 Satz 2, des Artikels 58 Absatz 2, des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe d bis g und Absatz 2, des Artikels 68 Absatz 3, des Artikels 102 Absatz 2 und des Artikels 105 der Verordnung (EU) 2023/1114 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen, einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage der §§ 4, 9 und 10, 12 und 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27 bis 31, 34, 36, 39 und 41 bis 43 haben keine aufschiebende Wirkung.
KMAG010040Abschnitt 4Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Stellen
KMAG§ 6Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 und der Verordnung (EU) 2022/2554 nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßgaben umfasst die Zusammenarbeit die laufende Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank. Die laufende Überwachung beinhaltet insbesondere 1.die Auswertung der von den Instituten eingereichten Unterlagen, der Prüfungsberichte nach Artikel 36 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/1114 und der Rechnungslegungsunterlagen sowie2.die Durchführung und Auswertung der Prüfungen zur Beurteilung der angemessenen Eigenmittelausstattung und Risikosteuerungsverfahren der Institute und das Bewerten von Prüfungsfeststellungen.Die laufende Überwachung durch die Deutsche Bundesbank erfolgt in der Regel durch ihre Hauptverwaltungen.
(2) Die Deutsche Bundesbank hat die Richtlinien der Bundesanstalt zu beachten. Die Richtlinien der Bundesanstalt zur laufenden Aufsicht ergehen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank. Kann innerhalb einer angemessenen Frist kein Einvernehmen hergestellt werden, erlässt das Bundesministerium der Finanzen solche Richtlinien im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank. Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich der Prüfungsanordnungen nach § 20, trifft die Bundesanstalt gegenüber den Instituten oder Auslagerungsunternehmen. Die Bundesanstalt legt die von der Deutschen Bundesbank getroffenen Prüfungsfeststellungen und Bewertungen in der Regel ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zugrunde.
(3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(4) Die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Mitteilungen nach Absatz 3 schließen die Übermittlung der zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen personenbezogenen Daten ein. Die Deutsche Bundesbank darf die ihr mitgeteilten personenbezogenen Daten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für Zwecke der internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 erheben, speichern und verwenden. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz dürfen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank gegenseitig die bei der anderen Stelle jeweils gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen. Die Deutsche Bundesbank hat bei jedem zehnten von der Bundesanstalt durchgeführten Abruf personenbezogener Daten den Zeitpunkt, die Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Person zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Sie sind am Ende des auf das Jahr der Protokollierung folgenden Kalenderjahres zu löschen, soweit sie nicht für ein laufendes Kontrollverfahren benötigt werden. Die Sätze 3 bis 6 gelten entsprechend für die Datenabrufe der Deutschen Bundesbank bei der Bundesanstalt. Im Übrigen bleiben die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften unberührt.
(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können gemeinsame Dateisysteme einrichten. Jede der beiden Stellen darf nur die von ihr eingegebenen Daten verändern oder löschen oder ihre Verarbeitung einschränken und ist nur hinsichtlich der von ihr eingegebenen Daten Verantwortlicher. Hat eine der beiden Stellen Anhaltspunkte dafür, dass von der anderen Stelle eingegebene Daten unrichtig sind, teilt sie dies der anderen Stelle unverzüglich mit. Bei der Errichtung eines gemeinsamen Dateisystems ist festzulegen, welche Stelle die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen hat. Die nach Satz 4 bestimmte Stelle hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten Zugang zu personenbezogenen Daten nur in dem Umfang erhalten, der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(+++ § 6 Abs. 3 u. 4: Zur Geltung vgl. § 3 Abs. 2 Satz 4 +++)
KMAG§ 7Zusammenarbeit mit sonstigen Stellen(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten im Rahmen ihrer Tätigkeit nach der Verordnung (EU) 2023/1114 und diesem Gesetz mit den Börsenaufsichtsbehörden, den Handelsüberwachungsstellen, den Bundeskartellbehörden, den Landeskartellbehörden, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Institutionen haben einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich der personenbezogenen Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(2) Soweit nicht Artikel 95, 96 oder Artikel 98 der Verordnung (EU) 2023/1114 eine Regelung zur internationalen Zusammenarbeit trifft, gelten in Bezug auf die Aufsicht nach Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 der § 18 des Wertpapierhandelsgesetzes und im Übrigen die §§ 7a bis 8 des Kreditwesengesetzes jeweils entsprechend.
KMAG§ 8Verschwiegenheitspflicht(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 23 Absatz 6 bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 25 Absatz 9 bestellten Treuhänder, die nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 13 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 3 bestellten Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114, der Verordnung (EU) 2022/2554 oder dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden. Die von den beaufsichtigten Instituten und Unternehmen zu beachtenden allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwenden liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an 1.Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,2.kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Instituten, eines Anbieters anderer Kryptowerte als vermögenswertreferenzierte Token und E-Geld-Token, Börsen oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Handels mit Finanzinstrumenten, Devisen oder Kryptowerten, von Instituten im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Wertpapierinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern, Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Wertpapierhandelsgesetzes oder Mitarbeitern nach § 87 Absatz 1 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie an von diesen Stellen beauftragte Personen,3.mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts befasste Stellen,4.mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten betraute Personen einschließlich der Personen, die mit der gesetzlichen Prüfung der Unternehmensführung nach Artikel 34 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder der Reserven nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 betraut sind, sowie Stellen, welche die genannten Personen beaufsichtigen,5.Wertpapier- oder Terminbörsen,6.Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind,7.Parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes aufgrund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach § 18 Absatz 1 des Untersuchungsausschussgesetzes,8.das Bundesverfassungsgericht,9.den Bundesrechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2023/1114 bezieht,10.Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Bundesanstalt Beklagte ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz,11.den Ausschuss für Finanzstabilität oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken,12.die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission,13.die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, das Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds nach § 10a Absatz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes, den Lenkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes oder den Ausschuss für Finanzstabilität,14.das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,15.die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen oder den Rat für Finanzstabilität für die Zwecke seiner Überwachungsaufgaben,16.den Internationalen Währungsfonds oder die Weltbank für die Zwecke der Bewertungen im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors,17.die Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1113 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1) geändert worden ist, durch die in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind, und die zentralen Meldestellen oder andere Behörden, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Bekämpfung, Aufklärung und Verhinderung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung betraut sind,18.die Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuständig sind, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlicht wurden und der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dienen, einschließlich personenbezogener Daten,19.die zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskollegien nach Artikel 119 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder nach § 8e des Kreditwesengesetzes zusammenarbeitet,20.die zuständigen Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind, sowie21.natürliche oder juristische Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 23 Absatz 6, als Abwickler nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 13 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 3, als Treuhänder nach § 25 Absatz 7 Satz 2 oder in einem vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt für die Informationsweitergabe an diesen Personenkreis, die im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung notwendig ist,soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die in Satz 5 genannten Stellen beschäftigten oder von diesen Stellen beauftragten Personen sowie für Mitglieder der genannten Ausschüsse gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Satz 5 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 11 bis 12, 15 bis 17 und 20 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten oder die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 weitgehend entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die ausländische Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie Informationen nur zu dem Zweck verarbeiten darf, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Eine Weitergabe an die in Satz 5 Nummer 15 und 16 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn 1.die Anfrage unter Berücksichtigung der übertragenen spezifischen Aufgaben hinreichend begründet und hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Informationen und in Bezug auf die Mittel für deren Übermittlung ist,2.die angeforderten Informationen a)unbedingt erforderlich sind, damit die anfragende Stelle ihre spezifischen Aufgaben wahrnehmen kann, undb)nicht über die der anfragenden Stelle übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinausgehen und3.die Informationen ausschließlich den Personen übermittelt werden, die bei der anfragenden Stelle unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind, für deren Erfüllung die angeforderten Informationen unbedingt erforderlich sind.Andere Informationen als aggregierte und anonymisierte Informationen dürfen mit den in Satz 5 Nummer 15 und 16 genannten Stellen nur in den Räumlichkeiten der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank ausgetauscht werden. Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.
(2) Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1 und § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Besteuerungsverfahrens benötigen, es sei denn, der Weitergabe der Informationen stehen andere Vorschriften entgegen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, 1.die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder2.von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1; L 113 vom 29.4.2017, S. 64; L 65 vom 8.3.2016, S. 49), und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind.
KMAG020Kapitel 2Durchsetzung der Zulassungsvorbehalte
KMAG020010Abschnitt 1Einschreiten bei Tätigkeit ohne Zulassung
KMAG§ 9Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte(1) Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen, seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe anordnen, wenn 1.ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderliche Zulassung oder ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassenen Emittenten vermögenswertreferenzierte Token öffentlich angeboten werden oder deren Zulassung zum Handel beantragt wird,2.ohne die nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderliche Zulassung als E-Geld-Institut oder CRR-Kreditinstitut oder ohne die vorherige schriftliche Zustimmung nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 des nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassenen Emittenten E-Geld-Token öffentlich angeboten werden oder deren Zulassung zum Handel beantragt wird oder3.ohne die nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderliche Zulassung Kryptowerte-Dienstleistungen angeboten werden.Sie kann 1.für die Abwicklung Weisungen erlassen und2.eine geeignete Person als Abwickler bestellen.Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekannt machen; personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung nach Satz 1 auch anordnen, wenn Tatsachen die Annahme unerlaubter Geschäfte rechtfertigen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe.
(2) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften auch die in § 38 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Rechte zu. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt.
(4) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Auslagen entsprechend den Regeln über die Vergütung des Insolvenzverwalters. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.
KMAG§ 10Verfolgung unerlaubter Geschäfte(1) Steht es fest oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Unternehmen unerlaubte Geschäfte nach § 9 Absatz 1 Satz 1 erbringt oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung solcher Geschäfte einbezogen ist oder war, haben sowohl das Unternehmen als auch die Mitglieder der Organe, die Gesellschafter und die Beschäftigten eines solchen Unternehmens der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs, ein Gesellschafter oder ein Beschäftigter hat auf Verlangen auch nach seinem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Unternehmen und Personen Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Daten, Kryptowerten und Vermögenswerten erteilen.
(2) Soweit es zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen; sie kann die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen zum Zwecke der Prüfung diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume des Unternehmens sowie der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen durchsuchen. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen nach Absatz 4 durchsuchen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch das Gericht anzuordnen. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind durch das Gericht anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Datum, Uhrzeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten.
(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank können Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können.
(5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 zu dulden. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Unternehmen und Personen, sofern 1.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von unerlaubten Geschäften einbezogen sind, die in einem anderen Staat entgegen einem dort bestehenden Verbot erbracht oder betrieben werden, und2.die zuständige Behörde des anderen Staates ein entsprechendes Ersuchen an die Bundesanstalt stellt.
(7) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubte Geschäfte nach § 9 Absatz 1 Satz 1 erbringt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über den Verdacht oder diese Feststellung informieren. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen die unerlaubten Geschäfte zwar nicht erbringt, aber in der Öffentlichkeit einen entsprechenden Anschein erweckt. Vor der Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2 ist das Unternehmen anzuhören. Stellen sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen als falsch oder die zugrundeliegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat.
(8) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubte Geschäfte nach § 9 Absatz 1 Satz 1 erbringt, kann die Bundesanstalt das Geschäft bis zu einer anderweitigen Klärung des Sachverhalts vorläufig untersagen. Sie kann vorläufige Maßnahmen zur Sicherung von Kundengeldern, Kryptowerten, Daten und Vermögenswerten anordnen und auf die entsprechenden Daten zugreifen, auch soweit sie bei Dritten vorgehalten werden. Das schließt das Recht ein, 1.Anbieter von Telekommunikationsdiensten, insbesondere die Anbieter von Internetzugangsdiensten, und die Dienste, die Inhalte über Telekommunikationsnetze oder -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben, im Rahmen ihrer Zugriffsmöglichkeiten anzuweisen, a)Inhalte zu entfernen,b)den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken, zu entfernen oder zu sperren undc)sicherzustellen, dass bei einem Zugriff auf eine Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis angezeigt wird, der an die Kunden und Inhaber von Kryptowerten gerichtet ist, sowie2.Register oder eine Registrierungsstellen für Domänennamen anzuweisen, einen vollständigen Domänennamen zu entfernen und der Bundesanstalt die Registrierung des Domänennamens zu ermöglichen.Die Bundesanstalt kann auch Dritte oder Behörden anweisen, Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 durchzuführen. Die Sätze 1 bis 4 sind auf sonstige Dienstleister, die in die Stellung des Angebots einbezogen sind, entsprechend anwendbar; auch diese sonstigen Dienstleister gelten als einbezogene Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1. Das Grundrecht des Brief- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
KMAG020020Abschnitt 2Erteilung und Entzug der Zulassung
KMAG§ 11Ergänzende Bestimmungen zum Zulassungsverfahren; Verordnungsermächtigungen(1) Die Bundesanstalt kann zusätzlich zu den Fällen des Artikels 21 Absatz 2 und des Artikels 63 Absatz 8 und 10 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung verweigern, wenn 1.der Antragsteller Tochterunternehmen eines ausländischen Kreditinstituts ist und die für dieses Kreditinstitut zuständige ausländische Aufsichtsbehörde der Gründung des Tochterunternehmens nicht zugestimmt hat oder2.der Antrag nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2023/1114 nach Ablauf der nach Artikel 20 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 gesetzten Frist weiterhin unvollständig ist.
(2) Die Bundesanstalt kann die Zulassung unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2023/1114 und diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die Durchführung des Zulassungsverfahrens nach den Artikeln 18 bis 21, 62 und 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erlassen, soweit dies nach Erlass der technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards nach Artikel 18 Absatz 6 und 7, Artikel 19 Absatz 10 und 11, Artikel 62 Absatz 5 und 6 sowie Artikel 63 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgrund nationaler Besonderheiten oder der Effizienz des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die Übermittlung der Informationen nach den Artikeln 17 und 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erlassen, soweit dies nach Erlass der technischen Regulierungsstandards nach Artikel 17 Absatz 8 und Artikel 60 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgrund nationaler Besonderheiten oder der Effizienz des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
KMAG§ 12Ergänzende Bestimmungen zum Entzug der Zulassung(1) Die Bundesanstalt kann zusätzlich zu den Fällen des Artikels 24 Absatz 1 und 2 und des Artikels 64 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 und zu den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine nach der Verordnung (EU) 2023/1114 erteilte Zulassung entziehen, wenn das Institut gegen die in Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bis e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Vorschriften oder gegen diesbezügliche Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat.
(2) Die Bundesanstalt soll die Zulassung entziehen, wenn über das Vermögen des Instituts das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Einstellung des Geschäftsbetriebs beschlossen wurde. Der Wegfall der Zulassung hindert die für die Insolvenz zuständigen Personen nicht daran, bestimmte Tätigkeiten des Instituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich oder angezeigt ist.
(3) Die Bundesanstalt kann die Zulassung entziehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn 1.das Institut mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem Unternehmensverbund steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgefechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt,2.eine wirksame Aufsicht über das Institut wegen der für solche Personen oder Unternehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates beeinträchtigt wird oder3.das Institut Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht oder nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist.
(4) Die Zulassung erlischt 1.in den Fällen des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe a Alternative 2 der Verordnung (EU) 2023/1114,2.wenn im Zuge einer Umwandlung nach den §§ 305, 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ein als juristische Person verfasstes Institut seinen juristischen Sitz ins Ausland verlegt oder3.wenn die Bundesanstalt die Durchführung des Rücktauschplans nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114 anordnet.
(5) Auf den Entzug der Zulassung nach den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist keine Anwendung.
KMAG§ 13Befugnisse nach Entzug oder Erlöschen der Zulassung(1) Entzieht die Bundesanstalt die Zulassung oder erlischt die Zulassung nach § 12 Absatz 4, so kann die Bundesanstalt bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass das Institut abzuwickeln ist. Die Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluss. Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von ihm in das Handelsregister einzutragen.
(2) Die Bundesanstalt kann für die Abwicklung Weisungen erlassen. Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen unzuverlässig, fachlich ungeeignet sind oder keine Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Besteht keine Zuständigkeit des Gerichts, bestellt die Bundesanstalt den Abwickler. Der Abwickler hat insbesondere die Befugnis der Anordnung der Durchführung des Rücktauschplans nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Institut gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.
(4) Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend, wenn das Recht erlischt, ohne Zulassung vermögenswertreferenzierte Token oder E-Geld-Token öffentlich anzubieten oder deren Zulassung zum Handel zu beantragen oder Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, und die Bundesanstalt die Abwicklung bestimmt.
(5) Wird die Zulassung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen aufgehoben oder erlischt die Zulassung, so kann die Bundesanstalt die Übertragung bestehender Vertragsverhältnisse auf für das Geschäft zugelassene Anbieter durch Allgemeinverfügung regeln. Die Bundesanstalt soll hierfür die Zustimmung des übernehmenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen einholen.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.
KMAG§ 14Bekanntmachungen und Registervorschriften(1) Die Bundesanstalt hat die Erteilung, den Entzug und das Erlöschen einer Zulassung zum öffentlichen Angebot vermögenswertreferenzierter Token oder die Beantragung der Zulassung zum Handel sowie die Erteilung und den Entzug einer Zulassung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Eintragungen in öffentliche Register dürfen nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Zulassung des Instituts nachgewiesen wurde.
KMAG030Kapitel 3Maßnahmen im Hinblick auf das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel
KMAG§ 15Aussetzung und Untersagung eines öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel für bis zu 30 Tage auszusetzen ist, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstoßen worden ist.
(2) Die Bundesanstalt hat ein öffentliches Angebot zu untersagen, wenn vermögenswertreferenzierte Token ohne genehmigtes Kryptowerte-Whitepaper öffentlich angeboten werden.
(3) Die Bundesanstalt kann ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel untersagen, wenn gegen andere als die in Absatz 2 genannten Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes verstoßen wurde. Sie kann ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel auch untersagen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstoßen wurde.
(4) Verhängt die Bundesanstalt nach Artikel 105 der Verordnung (EU) 2023/1114 ein Verbot oder eine Beschränkung, so kann die Bundesanstalt ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel aussetzen oder einschränken, solange dieses Verbot oder diese Beschränkungen gelten. Satz 1 gilt entsprechend bei Maßnahmen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 103 der Verordnung (EU) 2023/1114 und bei Maßnahmen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 104 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(5) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 können gegenüber dem Emittenten, dem Anbieter, dem Antragsteller und dem Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte ergehen.
KMAG§ 16Befugnisse hinsichtlich Kryptowerte-Whitepapers und modifizierter Kryptowerte-Whitepapers(1) Die Bundesanstalt kann von Anbietern und von Antragstellern verlangen, ihr Kryptowerte-Whitepaper oder ihr modifiziertes Kryptowerte-Whitepaper zu ändern, soweit dieses nicht die in Artikel 6, Artikel 19 oder Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgeschriebenen Informationen enthält oder nicht der vorgeschriebenen Form entspricht.
(2) Die Bundesanstalt kann von Anbietern und Antragstellern die Aufnahme zusätzlicher Informationen in ihr Kryptowerte-Whitepaper verlangen, wenn dies aus Gründen der Finanzmarktstabilität oder zum Schutz des Publikums geboten erscheint.
(3) In den Fällen des Artikels 5 Absatz 3 und des Artikels 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 kann die Bundesanstalt Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch gegenüber dem Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte erlassen.
KMAG§ 17Befugnisse hinsichtlich Marketingmitteilungen(1) Entspricht eine Marketingmitteilung nicht den Vorgaben des Artikels 7, des Artikels 29 oder des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2023/1114, kann die Bundesanstalt eine Änderung der Marketingmitteilung verlangen.
(2) Die Bundesanstalt kann anordnen, Marketingmitteilungen für maximal 30 Tage auszusetzen, oder Marketingmitteilungen untersagen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz vorliegt.
(3) Die Bundesanstalt kann die Übermittlung von Marketingmitteilungen auch ohne den konkreten Verdacht eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 verlangen.
KMAG§ 18Bekanntmachung marktrelevanter InformationenDie Bundesanstalt kann zur Gewährleistung des Schutzes der Interessen der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanleger, oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Bewertung der öffentlich angebotenen oder zum Handel zugelassenen Kryptowerte beeinflussen könnten, bekannt machen.
KMAG§ 19Haftung bei fehlendem Kryptowerte-Whitepaper(1) Ist ein Kryptowerte-Whitepaper entgegen Artikel 9, 28 oder 51 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht veröffentlicht worden, kann der Erwerber von Kryptowerten von dem Emittenten, dem Anbieter, dem Antragsteller, dem Betreiber einer Handelsplattform und den Mitgliedern des Leitungsorgans des Emittenten, des Anbieters oder des Antragstellers als Gesamtschuldnern die Übernahme der Kryptowerte gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Kryptowerte-Whitepapers abgeschlossen wurde.
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Kryptowerte, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis der Kryptowerte sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Werden Kryptowerte eines Emittenten oder Anbieters mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Kryptowerte aufgrund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Kryptowerte-Dienstleistung erworben wurden.
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, ein Kryptowerte-Whitepaper zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte.
KMAG040Kapitel 4Beaufsichtigung von Instituten
KMAG040010Abschnitt 1Allgemeine Maßnahmen
KMAG§ 20Auskünfte und Prüfungen(1) Ein Institut, die Mitglieder seiner Organe und seine Beschäftigten haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen und Daten jeglicher Form vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen und auszuhändigen; dies gilt auch für Auslagerungsunternehmen, für die Mitglieder von deren Organen und für deren Beschäftigte, soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, die ein Institut ausgelagert hat. Mitglieder eines Organs und Beschäftigte der Institute oder Auslagerungsunternehmen haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ, dem Institut oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt sowie die Deutsche Bundesbank können bei Auskunfts- und Vorlageersuchen eine elektronische Einreichung verlangen und nähere Bestimmungen über Art und Weise der Überm …
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.