{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">2.2SeenWerte für Gesamtphosphor und Sichttiefe für verschiedene Gewässertypen und TypengruppenTyp nach Anlage 1Nummer 2.2Phytoplankton- See-Subtypen oder TypgruppenMaximaler TrophiestatusGesamtphosphor (Gesamt-P) Saisonmittel (µg/l)Sichttiefe Saisonmittel (m)Grenzbereich gut/mäßigGrenzbereich gut/mäßig11mesotroph 1 (1,75)20 – 263,0 – 2,02, 32 + 3mesotroph 1 (1,75)20 – 263,0 – 2,044(sehr) oligotroph (1,25)9 – 124,5 – 3,05, 7, 8, 97 + 9mesotroph 1 (1,5)14 – 204,5 – 3,066.1mesotroph 2 (2,25)30 – 452,3 – 1,666.2mesotroph 2 (2,5)35 – 502,0 – 1,566.3eutroph 1 (2,75)45 – 701,6 – 1,25, 7, 8, 95 + 8oligotroph (1,75)18 – 254,0 – 3,01010.1mesotroph 1 (2,0)25 – 403,5 – 2,01010.2mesotroph 2 (2,25)30 – 453,0 – 2,01111.1mesotroph 2 (2,5)35 – 452,3 – 1,51111.2eutroph 1 (2,75)35 – 552,0 – 1,31212eutroph 1 (3,50)60 – 901,2 – 0,81313mesotroph 1 (1,75)25 – 353,5 – 2,51414mesotroph 2 (2,25)30 – 452,5 – 1,5 2.3Übergangs- und KüstengewässerWerte für Stickstoff- und Phosphorparameter für verschiedene Gewässertypen der Ostsee und der Nordsee einschließlich ÜbergangsgewässerOstsee:Typ nach Anlage 1 Nr. 2.4Salinität in PSU (Durchschnittswert)Gesamt-Stickstoff (TN) in mg/l (Jahresdurchschnitt)Gesamt-Phosphor (TP) in mg/l (Jahresdurchschnitt)Küstengewässertypen in Mecklenburg-VorpommernB1≤ 2,8≤ 0,53≤ 0,044B2a≤ 7,7≤ 0,25≤ 0,018B2b≤ 12,9≤ 0,32≤ 0,023B3a≤ 7,2≤ 0,25≤ 0,019B3b≤ 11,7≤ 0,27≤ 0,020Küstengewässertypen in Schleswig-HolsteinB2a≤ 8,6≤ 0,52≤ 0,034B2b≤ 14,8≤ 0,276≤ 0,016B3b≤14,3≤ 0,2≤ 0,0136B4≤ 16,7≤ 0,21≤ 0,0155 Nordsee:Typ nach Anlage 1 Nr. 2.4Salinität (Durchschnittswert in PSU)Gesamt-Stickstoff (TN) in mg/l (Jahresdurchschnitt)Gelöster anorganischer Stickstoff (DIN) in mg/l (Winterdurchschnitt)Gesamt Phosphor (Gesamt-P) in mg/l (Jahresdurchschnitt)N1/N229,0 – 31,5</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(30)</span>≤ 0,32≤ 0,26≤ 0,031N3/N416,4 – 30,5</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(24)</span>≤ 0,56≤ 0,44≤ 0,036N5≤ 32,0≤ 0,24≤ 0,19≤ 0,030T1/T23,6 – 23,4≤ 1,00≤ 0,80≤ 0,045 Sind bei den einzelnen Parametern Konzentrationsbereiche angegeben, ist jeweils der erste Wert dem niedrigen und der zweite Wert dem hohen Salinitätswert für den Gewässertyp zuzuordnen.</div>\n<p class=\"lf-p\">BSB5 ungehemmtMinimalwert als arithmetisches Mittel aus den Jahresminimalwerten von maximal drei aufeinander folgenden KalenderjahrenMittelwert als arithmetisches Mittel aus den Jahresmittelwerten von maximal drei aufeinander folgenden Kalenderjahren90 Perzentil bezogen auf die Messwerte eines Kalenderjahresim Alpenvorlandim Mittelgebirgebasenarmbasenreichsilikatischkarbonatischim Norddeutschen TieflandDer Wert für Sauerstoff bezieht sich bei Typ 23 und Subtyp 21 N auf das 10-Perzentil.Maß für die Menge des Nährstoffangebotes im Referenzzustand.Werte für den Parameter Gesamtphosphor als Mittelwert der Vegetationsperiode vom 1. April bis 31. Oktober. Je nach Witterung kann der Zeitraum auf die Monate März und November ausgedehnt werden.In stark durch Huminstoffe geprägten Seen können höhere Gesamt-P-Werte insbesondere durch degradierte Moore im Einzugsgebiet auftreten.Im sehr flachen Seentyp 11.2 können Phosphorrücklösungsprozesse zu deutlich höheren Konzentrationen führen.Flussseen mit hoher Retentionsleistung (z.</p>\n<p class=\"lf-p\">B Seen am Beginn einer Seenkette) können sehr hohe Trophiezustände im Referenzzustand aufweisen, welche zum Teil weit in den eutrophen Status hineinreichen. Die Gesamtphosphorkonzentrationen können in diesen Seen zwischen 40 und rund 100 µg/l im Saisonmittel liegen.Winterdurchschnitt im Zeitraum vom 01.11. bis 28.2.BSB5 ungehemmtDie Werte für Sulfat und Chlorid gelten ausschließlich dort, wo höhere Sulfat- und Chloridgehalte anthropogen, z. B. durch Einleitungen, bedingt sind.Minimalwert als arithmetisches Mittel aus den Jahresminimalwerten von maximal drei aufeinander folgenden KalenderjahrenMittelwert als arithmetisches Mittel aus den Jahresmittelwerten von maximal drei aufeinander folgenden KalenderjahrenMaximalwert als arithmetisches Mittel aus den Jahresmaximalwerten von maximal drei aufeinander folgenden Kalenderjahrenim Alpenvorlandim Mittelgebirgebasenarmbasenreichsilikatischkarbonatischim Norddeutschen TieflandDer Hintergrundwert für Sauerstoff bezieht sich bei Typ 23 und Subtyp 21_Nord auf das 10-Perzentil.Maß für die Menge des Nährstoffangebotes im Referenzzustand.Werte für den Parameter Gesamtphosphor als Mittelwert der Vegetationsperiode von 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">April bis <ol class=\"lf-list\"><li>Oktober. Je nach Witterung kann der Zeitraum auf die Monate März und November ausgedehnt werden.In stark durch Huminstoffe geprägten Seen können höhere Gesamt-P-Werte insbesondere durch degradierte Moore im Einzugsgebiet auftreten.Im sehr flachen Seentyp 11.2 können Phosphorrücklösungsprozesse zu deutlich höheren Konzentrationen führen.Flussseen mit hoher Retentionsleistung (z. B. Seen am Beginn einer Seenkette) können sehr hohe Trophiezustände im Referenzzustand aufweisen, welche zum Teil weit in den eutrophen Status hineinreichen. Die Gesamtphosphorkonzentrationen können in diesen Seen zwischen 40 und rund 100 µg/l im Saisonmittel liegen.Winterdurchschnitt im Zeitraum von 1.</li><li>bis 28.02.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 7 Nr. 1.2 Fußn 5 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde hinter dem Wort &quot;z.B&quot; ein fehlender Punkt eingefügt</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 8(zu § 2 Nummer 4 und 5, § 6 Satz 1,§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 10 Absatz 2 Satz 2,§ 13 Absatz 1 Nummer 2a, § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2)Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands(Fundstelle: BGBl. I 2016,1424 - 1431) 1.Die zur Einstufung des chemischen Zustands zugrunde zu legenden Stoffe und deren Umweltqualitätsnormen ergeben sich aus den Tabellen 1 und 2. Sofern nicht anders angegeben, gelten die Umweltqualitätsnormen der Tabelle 2 für die Gesamtkonzentration aller Isomere. Die Nummerierung der Tabellen 1 und 2 folgt der Tabelle in Anhang II der Richtlinie 2013/39/EU.2.Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in der Tabelle 2 aufgeführten Stoffe mit Ausnahme der Stoffe, die der Spalte 9 der Tabelle 1 zuzuordnen sind, zu überwachen, sofern es Einleitungen oder Einträge dieser Stoffe im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in der Tabelle 2 aufgeführten Stoffe, die der Spalte 9 der Tabelle 1 zuzuordnen sind, zu überwachen, sofern es signifikante Einleitungen oder Einträge dieser Stoffe im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einleitungen oder Einträge sind signifikant, wenn zu erwarten ist, dass die halbe Umweltqualitätsnorm überschritten ist. Für Stoffe der Spalte 7 der Tabelle 1 ist eine weniger intensive Überwachung nach Anlage 10 Nummer 4 möglich.3.Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, in Tabelle 2 gekennzeichnet als JD-UQN, ist anhand des Jahresdurchschnittswertes nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.2 zu überprüfen. Die Umweltqualitätsnormen, in Tabelle 2 gekennzeichnet als ZHK-UQN, sind anhand der zulässigen Höchstkonzentration nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.1 zu überprüfen. Die Umweltqualitätsnormen, in Tabelle 2 gekennzeichnet als Biota-UQN, sind nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.3 zu überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen gilt Anlage 9 Nummer 3.1 und 3.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tabelle 1Stoffe des chemischen ZustandsNr.Spalte 1 StoffnameSpalte 2 CAS-NummerSpalte 3 EU-NummerSpalte 4 Stoff mit überarbeiteter UQN nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1Spalte 5 neu geregelter Stoff nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2Spalte 6 Trendermittlung nach § 15 Absatz 1 erforderlichSpalte 7 ubiquitärer Stoff, (weniger intensive Überwachung nach Anlage 10Nummer 4möglich)Spalte 8 prioritärer Stoff nach § 2 Nummer 4Spalte 9 bestimmter anderer Schadstoff nach § 2 Nummer 5Spalte 10 prioritärer gefährlicher Stoff1Alachlor15972-60-8240-110-8X2Anthracen120-12-7204-371-1XXXX3Atrazin1912-24-9217-617-8X4Benzol71-43-2200-753-7X5Bromierte DiphenyletherXXXXX6Cadmium und Cadmiumverbindungen7440-43-9231-152-8XXX6aTetrachlorkohlenstoff56-23-5X7C10-13 Chloralkane85535-84-8287-476-5XXX8Chlorfenvinphos470-90-6207-432-0X9Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl)2921-88-2220-864-4X9aCyclodien Pestizide:Aldrin309-00-2XDieldrin60-57-1XEndrin72-20-8XIsodrin465-73-6X9bDDT insgesamtnicht anwendbarX4,4-DDT50-29-3X101,2-Dichlorethan107-06-2203-458-1X11Dichlormethan75-09-2200-838-9X12Bis(2-ethyl-hexyl)phthalat (DEHP)117-81-7204-211-0XXX13Diuron330-54-1206-354-4X14Endosulfan115-29-7204-079-4XX15Fluoranthen206-44-0205-912-4XXX16Hexachlorbenzol118-74-1204-273-9XXX17Hexachlorbutadien87-68-3201-765-5XXX18Hexachlorcyclohexan608-73-1210-168-9XXX19Isoproturon34123-59-6251-835-4X20Blei und Bleiverbindungen7439-92-1231-100-4XXX21Quecksilber und Quecksilberverbindungen7439-97-6231-106-7XXXX22Naphthalin91-20-3202-049-5XX23Nickel und Nickelverbindungen7440-02-0231-111-4XX24Nonylphenol (4-Nonylphenol)84852-15-3XX25Octylphenolnicht anwendbarX26Pentachlorbenzol608-93-5210-172-0XXX27Pentachlorphenol87-86-5201-778-6X28Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)nicht anwendbarXXXXXBenzo[a]pyren50-32-8200-028-5Benzo[b]fluoranthen205-99-2205-911-9Benzo[k]fluoranthen207-08-9205-916-6Benzo[g,h,i]-perylen191-24-2205-883-8Indeno[1,2,3-cd]-pyren193-39-5205-893-229Simazin122-34-9204-535-2X29aTetrachlorethylen127-18-4X29bTrichlorethylen79-01-6X30Tributylzinnverbindungen (Tributylzinn-Kation)(36643-28-4)XXXX31Trichlorbenzol12002-48-1234-413-4X32Trichlormethan67-66-3200-663-8X33Trifluralin1582-09-8216-428-8XX34Dicofol115-32-2204-082-0XXXX35Perfluoroktansulfansäure und ihre Derivate (PFOS)1763-23-1217-179-8XXXXX36Quinoxyfen124495-18-7XXXX37Dioxine und dioxinähnliche VerbindungenXXXXX38Aclonifen74070-46-5277-704-1XX39Bifenox42576-02-3255-894-7XX40Cybutryn28159-98-0248-872-3XX41Cypermethrin52315-07-8257-842-9XX42Dichlorvos62-73-7200-547-7XX43Hexabromcyclododecan (HBCDD)XXXXX44Heptachlor und Heptachlorepoxid76-44-8/ 1024-57-3200-962-3/ 213-831-0XXXXX45Terbutryn886-50-0212-950-5XX46Nitrat</p>\n<p class=\"lf-p\">Tabelle 2 UmweltqualitätsnormenNr.StoffnameCAS-NummerJD-UQN in µg/lJD-UQN in µg/lZHK-UQN in µg/lZHK-UQN in µg/lBiota-UQN in μg/kg Nassgewichtoberirdische Gewässer ohne Übergangs-gewässerÜbergangs-gewässer und Küstenge-wässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaus-haltsgesetzesoberirdische Gewässer ohne Übergangs-gewässerÜbergangs-gewässer und Küstenge-wässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaus-haltsgesetzesOberflächen-gewässer1Alachlor15972-60-80,30,30,70,72Anthracen120-12-70,10,10,10,13Atrazin1912-24-90,60,6224Benzol71-43-210850505Bromierte Diphenylether0,140,0140,00856Cadmium und Cadmiumverbindungen (je nach Wasserhärteklasse)7440-43-9≤ 0,08 (Klasse 1) 0,08 (Klasse 2) 0,09 (Klasse 3) 0,15 (Klasse 4) 0,25 (Klasse 5)0,2≤ 0,45 (Klasse 1) 0,45 (Klasse 2) 0,6 (Klasse 3) 0,9 (Klasse 4) 1,5 (Klasse 5)≤ 0,45 (Klasse 1) 0,45 (Klasse 2) 0,6 (Klasse 3) 0,9 (Klasse 4) 1,5 (Klasse 5)6aTetrachlor-kohlenstoff56-23-51212nicht anwendbarnicht anwendbar7C10-13 Chloralkane85535-84-80,40,41,41,48Chlorfenvinphos470-90-60,10,10,30,39Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl)2921-88-20,030,030,10,19aCyclodien Pestizide:Σ = 0,01Σ = 0,005nicht anwendbarnicht anwendbarAldrin309-00-2Dieldrin60-57-1Endrin72-20-8Isodrin465-73-69bDDT insgesamtnicht anwendbar0,0250,025nicht anwendbarnicht anwendbar4,4-DDT50-29-30,010,01nicht anwendbarnicht anwendbar101,2-Dichlorethan107-06-21010nicht anwendbarnicht anwendbar11Dichlormethan75-09-22020nicht anwendbarnicht anwendbar12Bis(2-ethyl-hexyl) phthalat (DEHP)117-81-71,31,3nicht anwendbarnicht anwendbar13Diuron330-54-10,20,21,81,814Endosulfan115-29-70,0050,00050,010,00415Fluoranthen206-44-00,00630,00630,120,123016Hexachlorbenzol118-74-10,050,051017Hexachlorbutadien87-68-30,60,65518Hexachlorcyclohexan608-73-10,020,0020,040,0219Isoproturon34123-59-60,30,31120Blei und Bleiverbindungen7439-92-11,21,3141421Quecksilber und Quecksilberverbindungen7439-97-60,070,072022Naphthalin91-20-32213013023Nickel und Nickel-verbindungen7440-02-048,6343424Nonylphenol (4-Nonylphenol)84852-15-30,30,32225Octylphenol ((4-(1,1&#x27;,3,3&#x27;-Tetramethylbutyl)-phenol)140-66-90,10,01nicht anwendbarnicht anwendbar26Pentachlorbenzol608-93-50,0070,0007nicht anwendbarnicht anwendbar27Pentachlorphenol87-86-50,40,41128Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK):nicht anwendbarnicht anwendbarnicht anwendbarnicht anwendbarnicht anwendbarBenzo[a]pyren50-32-80,000170,000170,270,0275Benzo[b]fluoranthen205-99-20,0170,017Benzo[k]fluoranthen207-08-90,0170,017Benzo[g,h,i]-perylen191-24-20,00820,00082Indeno[1,2,3-cd]-pyren193-39-5nicht anwendbarnicht anwendbar29Simazin122-34-9114429aTetrachlorethylen127-18-41010nicht anwendbarnicht anwendbar29bTrichlorethylen79-01-61010nicht anwendbarnicht anwendbar30Tributylzinn-Verbindungen (Tributylzinn-Kation)36643-28-40,00020,00020,00150,001531Trichlorbenzole12002-48-10,40,4nicht anwendbarnicht anwendbar32Trichlormethan67-66-32,52,5nicht anwendbarnicht anwendbar33Trifluralin1582-09-80,030,03nicht anwendbarnicht anwendbar34Dicofol115-32-20,00130,000032nicht anwendbarnicht anwendbar3335Perfluoroktansulfansäure und ihre Derivate (PFOS)1763-23-10,000650,00013367,29,136Quinoxyfen124495-18-70,150,0152,70,5437Dioxine und dioxinähnliche Verbindungennicht anwendbarnicht anwendbarSumme PCDD+PCDF+PCDL 0,0065 µg/kg TEQ38Aclinofen74070-46-50,120,0120,120,01239Bifenox42576-02-30,0120,00120,040,00440Cybutryn28159-98-00,00250,00250,0160,01641Cypermethrin52315-07-80,000080,0000080,00060,0000642Dichlorvos62-73-70,00060,000060,00070,0000743Hexabromcyclododecan (HBCDD)0,00160,00080,50,0516744Heptachlor und Heptachlorepoxid76-44-8/ 1024-57-30,00000020,000000010,00030,000030,006745Terbutryn886-50-00,0650,00650,340,03446Nitrat50 x 10</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die unter bromierte Diphenylether (Nummer 5) fallende Gruppe prioritärer Stoffe beziehen sich alle Angaben auf die Summe der Konzentrationen von Kongeneren der Nummern BDE28 (CAS-Nr. 41318-75-6), BDE47 (CAS-Nr. 5436-43-1), BDE99 (CAS-Nr. 60348-60-9), BDE100 (CAS-Nr. 189084-64-8), BDE153 (CAS-Nr. 68631-49-2) und BDE154 (CAS-Nr. 207122-15-4). Als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft sind nur Tetrabromdiphenylether (CAS-Nr. 40088-47-9), Pentabromdiphenylether (CAS-Nr. 32534-81-9), Hexabromdiphenylether (CAS-Nr. 36483-60-0 und Heptabromdiphenylether (CAS-Nr. 68928-80-3).Für diese Stoffgruppe ist kein Indikatorparameter verfügbar. Der bzw. die Indikatorparameter müssen durch die Analysenmethode definiert werden.DDT insgesamt umfasst die Summe der Isomere 4,4-DDT (CAS-Nr. 50-29-3;</p>\n<p class=\"lf-p\">EU-Nr. 200-024-3), 2,4-DDT (CAS-Nr. 789-02-6; EU-Nr. 212-332-5), 4,4-DDE (CAS-Nr. 72-55-9; EU-Nr. 200-784-6) und 4,4-DDD (CAS-Nr. 72-54-8; EU-Nr. 200-783-0).Summe der zwei (Stereo-)Isomere α-Endosulfan (CAS-Nr. 959-98-8) und β-Endosulfan (CAS-Nr 33213-65-9).Summe der Isomere α-, β-, γ- und δ-HCH.Nonylphenol (CAS-Nr. 25154-52-3, EU-Nr. 246-672-0) einschließlich der Isomere 4-Nonylphenol (CAS-Nr. 104-40-5, EU-Nr. 203-199-4) und 4-Nonylphenol (verzweigt) (CAS-Nr. 84852-15-3, EU-Nr. 284-325-5).Octylphenol (CAS-Nr. 1806-26-4, EU-Nr. 217-302-5) einschließlich des Isomers (4-(1,1&#x27;,3,3&#x27;-Tetramethylbutyl)-phenol) (CAS-Nr. 140-66-9, EU-Nr. 205-426-2).Summe von 1,2,3-Trichlorbenzol (TCB), 1,2,4-TCB und 1,3,5-TCB.Die Angaben beziehen sich auf folgende Verbindungen: 7 polychlorierte Dibenzoparadioxine (PCDD): 2,3,7,8-T4CDD (CAS-Nr. 1746-01-6), 1,2,3,7,8-P5CDD (CAS-Nr. 40321-76-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDD (CAS-Nr. 39227-28-6), 1,2,3,6,7,8-H6CDD (CAS-Nr. 57653-85-7), 1,2,3,7,8,9-H6CDD (CAS-Nr. 19408-74-3), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDD (CAS-Nr. 35822-46-9), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDD (CAS-Nr. 3268-87-9) 10 polychlorierte Dibenzofurane (PCDF): 2,3,7,8-T4CDF (CAS-Nr. 51207-31-9), 1,2,3,7,8,-P5CDF (CAS-Nr. 57117-41-6), 2,3,4,7,8,-P5CDF (CAS-Nr. 57117-31-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDF (CAS-Nr. 70648-26-9), 1,2,3,6,7,8,-H6CDF (CAS-Nr. 57117-44-9), 1,2,3,7,8,9-H6CDF (CAS-Nr. 72918-21-9), 2,3,4,6,7,8-H6CDF (CAS-Nr. 60851-34-5), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDF (CAS-Nr. 67562-39-4), 1,2,3,4,7,8,9-H7CDF (CAS-Nr. 55673-89-7), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDF (CAS-Nr. 39001-02-0). 12 dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB-DL): 3,3&#x27;,4,4&#x27;-T4CB (PCB 77, CAS-Nr. 32598-13-3), 3,3&#x27;,4&#x27;,5-T4CB (PCB 81, CAS-Nr. 70362-50-4), 2,3,3&#x27;,4,4&#x27;-P5CB (PCB 105, CAS-Nr. 32598-14-4), 2,3,4,4&#x27;,5-P5CB (PCB 114, CAS-Nr. 74472-37-0), 2,3&#x27;,4,4&#x27;,5-P5CB (PCB 118, CAS-Nr. 31508-00-6), 2,3&#x27;,4,4&#x27;,5&#x27;-P5CB (PCB 123, CAS-Nr. 65510-44-3), 3,3&#x27;,4,4&#x27;,5-P5CB (PCB 126, CAS-Nr. 57465-28-8), 2,3,3&#x27;,4,4&#x27;,5-H6CB (PCB 156, CAS-Nr. 38380-08-4), 2,3,3&#x27;,4,4&#x27;,5&#x27;-H6CB (PCB 157, CAS-Nr. 69782-90-7), 2,3&#x27;,4,4&#x27;,5,5&#x27;-H6CB (PCB 167, CAS-Nr. 52663-72-6), 3,3&#x27;,4,4&#x27;,5,5&#x27;-H6CB (PCB 169, CAS-Nr. 32774-16-6), 2,3,3&#x27;,4,4&#x27;,5,5&#x27;,-H7CB (PCB 189, CAS-Nr. 39635-31-9).CAS-Nr. 52315-07-8 bezieht sich auf eine Isomermischung von Cypermethrin, α-Cypermethrin (CAS-Nr. 67375-30-8), β-Cypermethrin (CAS-Nr. 65731-84-2), ϑ-Cypermethrin (CAS-Nr. 71697-59-1) und ζ-Cypermethrin (CAS-Nr. 52315-07-8).1,3,5,7,9,11-HBCDD (CAS-Nr. 25637-99-4), 1,2,5,6,9,10-HBCDD (CAS-Nr. 3194-55-6), α-HBCDD (CAS-Nr. 134237-50-6), β-HBCDD (CAS-Nr. 134237-51-7) und γ-HBCDD (CAS-Nr. 134237-52-8)Mit Ausnahme von Cadmium, Blei, Quecksilber und Nickel (Metalle) sind die Umweltqualitätsnormen als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Wasserprobe ausgedrückt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Metallen bezieht sich die Umweltqualitätsnorm auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch ein 0,45-μm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird.Sofern nicht anders vermerkt, bezieht sich die Biota-UQN auf Fische. Für Stoffe mit den Nummern 15 (Fluoranthen) und 28 (PAK) bezieht sich die Biota-UQN auf Krebstiere und Weichtiere. Für den Stoff mit der Nummer 37 (Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen) bezieht sich die Biota-UQN auf Fische, Krebstiere und Weichtiere. Sind für einen Stoff Biota-UQN und JD-UQN für die Gesamtwasserphase vorgesehen, darf die JD-UQN der Einstufung nur zugrunde gelegt werden, wenn die Erhebung von Biotadaten nicht möglich ist.Der Gesamtgehalt kann auch aus Messungen des am Schwebstoff adsorbierten Anteils ermittelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gesamtgehalt bezieht sich in diesem Fall 1.bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;2. bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf die Fraktion kleiner 2 mm. Hierbei ist über den Sammelzeitraum ein repräsentativer Schwebstoffgehalt zu ermitteln.Bei Cadmium und Cadmiumverbindungen hängt die Umweltqualitätsnorm von der Wasserhärte ab, die in fünf Klassenkategorien abgebildet wird (Klasse 1: &lt; 40 mg CaCO3/l, Klasse 2: 40 bis &lt; 50 mg CaCO3/l, Klasse 3: 50 bis &lt; 100 mg CaCO3/l, Klasse 4: 100 bis &lt; 200 mg CaCO3/l und Klasse 5: ≥ 200 mg CaCO3/l). Zur Beurteilung der Jahresdurchschnittskonzentration an Cadmium und Cadmiumverbindungen wird die Umweltqualitätsnorm der Härteklasse verwendet, die sich aus dem fünfzigsten Perzentil der parallel zu den Cadmiumkonzentrationen ermittelten CaCO3-Konzentrationen ergibt.Diese UQN bezieht sich auf bioverfügbare Konzentrationen.Bei der Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (Nummer 28) beziehen sich die Biota-UQN und die entsprechende JD-UQN in Wasser auf die Konzentration von Benzo[a]pyren, auf dessen Toxizität diese beruhen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Benzo[a]pyren kann als Marker für die anderen PAK betrachtet werden; daher ist nur Benzo[a]pyren zum Vergleich der Biota-UQN und der entsprechenden JD-UQN in Wasser zu überwachen.PCDD: polychlorierte Dibenzoparadioxine; PCDF: polychlorierte Dibenzofurane; PCB-DL: dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle; TEQ: Toxizitätsäquivalente nach den Toxizitätsäquivalenzfaktoren der Weltgesundheitsorganisation von 2005; (van den Berg, M.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2006)</span>et. al.: the 2005 World Health Reevalution of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds veröffentlicht in toxicological sciences 93</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>, 223-241</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2006)</span>.</div>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 9(zu § 9 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 3,§ 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b)Anforderungen an Analysenmethoden, an Laboratorien und an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse(Fundstelle: BGBl. I 2016,1432 - 1433) 1.Anforderungen an Analysenmethoden für die Überwachung der Einhaltung von UmweltqualitätsnormenFür die Überwachung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen für Stoffe in Gewässern sind nur solche Analysenmethoden anzuwenden, die folgende Anforderungen erfüllen:1.1Die Analysenmethoden, einschließlich der Labor-, Feld- und Onlinemethoden, sind im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 validiert und dokumentiert.1.2Die erweiterte Messunsicherheit (mit k = 2) der Analysenmethoden beträgt höchstens 50 Prozent, ermittelt bei einer Konzentration im Bereich der jeweiligen Umweltqualitätsnorm.1.3Die Bestimmungsgrenzen der Analysenmethoden betragen höchstens 30 Prozent der jeweiligen Umweltqualitätsnorm.1.4Gibt es für einen Parameter keine Analysenmethode, die den Anforderungen gemäß den Nummern 1.2 und 1.3 genügt, erfolgt die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine übermäßigen Kosten verursacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Analyse von Parametern, die operational über ihre Analysenvorschrift definiert werden, gelten die in den Analysenmethoden festgelegten Anforderungen.1.5Wird für einen Stoff nach Anlage 8 Tabelle 2 Nummer 5, 15, 16, 17, 21, 28, 34, 35, 37, 43 oder 44 der Tabelle 2 in Anlage 8 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, anstelle von Biota andere Matrizes zu untersuchen, muss die für die gewählte Matrix verwendete Analysenmethode die Mindestleistungskriterien nach den Nummern 1.2 und 1.3 erfüllen. Werden diese Kriterien für keine der Matrizes erfüllt, erfolgt die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine übermäßigen Kosten verursacht. Die Analysenmethode muss dann mindestens so leistungsfähig sein wie die Analysenmethode, die für den betreffenden Stoff in Biota verwendet wird.2.Anforderungen an Laboratorien2.1Die Laboratorien, die chemische oder physikalisch-chemische Qualitätskomponenten überwachen, haben ein Qualitätsmanagementsystem im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie haben ihre Befähigung für die Durchführung der erforderlichen Analysen nachzuweisen durch: 2.1.1die Teilnahme an Ringversuchen zur Laboreignungsprüfung mit Proben, die repräsentativ für den untersuchten Konzentrationsbereich sind, und die von Organisationen durchgeführt werden, welche die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17043 erfüllen und2.1.2die Analyse verfügbarer Referenzmaterialien, die bezüglich Konzentration und Matrix repräsentativ für die zu analysierenden Proben sind.2.2Die Laboratorien, die biologische Qualitätskomponenten überwachen, haben die Befähigung für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen nachzuweisen und qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, wie z.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. die Teilnahme an Schulungen, Vergleichsuntersuchungen sowie das Sammeln und Archivieren von Belegexemplaren der untersuchten Organismen.3.Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse3.1Berechnung des Jahresdurchschnitts3.1.1Liegen die Werte physikalisch-chemischer oder chemischer Messgrößen in einer bestimmten Probe unter der Bestimmungsgrenze, so werden die Messergebnisse für die Berechnung des Jahresdurchschnitts durch die Hälfte des Werts der Bestimmungsgrenze ersetzt. Dies gilt nicht für Parameter, die Summen von Stoffen darstellen. In diesen Fällen werden unter der Bestimmungsgrenze liegende Ergebnisse für einzelne Stoffe vor der Summenbildung gleich null gesetzt.3.1.2Liegt ein gemäß Nummer 3.1.1 berechneter Jahresdurchschnitt unter der Bestimmungsgrenze, so wird dieser Wert als „kleiner Bestimmungsgrenze“ bezeichnet.3.2Einhaltung von Umweltqualitätsnormen 3.2.1Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlagen 6 und 8, jeweils ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentrationen (ZHK-UQN), gelten als eingehalten, wenn die Konzentration bei jeder Einzelmessung an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Oberflächenwasserkörper kleiner oder gleich der ZHK-UQN ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Liegt in den Fällen von Nummer 1.4 die Bestimmungsgrenze über der Umweltqualitätsnorm und alle Messwerte unter der Bestimmungsgrenze, so wird das Ergebnis für den gemessenen Stoff für die Zwecke der Einstufung des chemischen Gesamtzustands des betreffenden Wasserkörpers nicht berücksichtigt.3.2.2Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlagen 6 und 8, jeweils ausgedrückt als Jahresdurchschnittswerte (JD-UQN), gelten als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der zu unterschiedlichen Zeiten im Zeitraum von einem Jahr an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Oberflächenwasserkörper gemessenen Konzentrationen kleiner oder gleich der Umweltqualitätsnorm ist. Im Fall von Nummer 3.1.2 gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten, wenn die Bestimmungsgrenze unterhalb der UQN liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Liegt im Fall von Nummer 1.4 die Bestimmungsgrenze über der Umweltqualitätsnorm und das arithmetische Mittel unter der Bestimmungsgrenze, so wird das Ergebnis für den gemessenen Stoff für die Zwecke der Einstufung des chemischen Gesamtzustands des betreffenden Wasserkörpers nicht berücksichtigt.3.2.3Umweltqualitätsnormen für die Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 2, ausgedrückt als Biota-UQN, gelten als eingehalten, wenn der entlogarithmierte Wert des arithmetischen Mittelwerts der logarithmierten Konzentrationen in den einzelnen Individuen kleiner oder gleich der Umweltqualitätsnorm ist. Die Untersuchung von Poolproben ist ebenfalls zulässig; in diesen Fällen gilt die Biota-UQN als eingehalten, wenn die Konzentration in der Poolprobe kleiner oder gleich der Umweltqualitätsnorm ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Untersuchung von mehreren Poolproben wird der arithmetische Mittelwert der gemessenen Konzentrationen gebildet und mit der Biota-UQN verglichen.3.3Berücksichtigung von natürlichen Hintergrundkonzentrationen und der Bioverfügbarkeit von Nickel und Blei 3.3.1Ist für einen Stoff nach Anlage 6 oder 8 die natürliche Hintergrundkonzentration im zu beurteilenden Oberflächenwasserkörper größer als die Umweltqualitätsnorm, so legt die zuständige Behörde eine abweichende Umweltqualitätsnorm unter Berücksichtigung der Hintergrundkonzentration für diesen Oberflächenwasserkörper fest.3.3.2Ist der für Nickel oder Blei ermittelte Jahresdurchschnitt größer oder gleich der JD-UQN, kann bei dessen Beurteilung die Bioverfügbarkeit berücksichtigt werden, wobei die bioverfügbare Jahresdurchschnittskonzentration für den weiteren Vergleich mit der JD-UQN zu berechnen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bioverfügbare Konzentrationen sind für jeden einzelnen Messwert mithilfe geeigneter Modelle zu ermitteln. Dafür sind die gelösten Konzentrationen von Nickel und Blei und die standortspezifischen Wasserqualitätsparameter pH-Wert, Calcium-Gehalt (Wasserhärte) und gelöster organischer Kohlenstoff zu verwenden. Aus den erhaltenen bioverfügbaren Konzentrationen wird die bioverfügbare Jahresdurchschnittskonzentration als arithmetisches Mittel berechnet. Es ist zu gewährleisten, dass die gelösten Konzentrationen von Nickel und Blei und die Wasserqualitätsparameter in derselben Wasserprobe überwacht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgabe August 2005, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.Ausgabe Mai 2010, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. (+++ Anlage 9 Nr. 3.1 und 3.3: Zur Anwendung vgl. Anlage 8 Nr. 3 +++)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 10(zu § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1,§ 13 Absatz 1 Nummer 3, § 14 Absatz 2)Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz; zusätzliche Überwachungsanforderungen(Fundstelle: BGBl. I 2016,1434 - 1438) Es sind die Parameter zu überwachen, die für jede nach Maßgabe von Anlage 3 für die jeweilige Gewässerkategorie relevante Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Die Parameter, Messstellen und Überwachungsfrequenzen sind so auszuwählen, dass eine hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Bewertung des ökologischen oder chemischen Zustands oder des ökologischen Potenzials erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Angaben über die Einschätzung des Grades der Zuverlässigkeit und Genauigkeit zu machen, die mit den Überwachungsprogrammen erreicht wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm ist für prioritäre und bestimmte andere Schadstoffe in der nach Anlage 8 Tabelle 2 maßgeblichen Matrix, für die flussgebietsspezifischen Schadstoffe in der nach Anlage 6 maßgeblichen Matrix zu überwachen. Wird eine Biota-UQN überwacht, so ist die ZHK-UQN dann zusätzlich zu überwachen, wenn aufgrund von gemessenen oder geschätzten Konzentrationen in der Umwelt oder aufgrund von Emissionen eine potentielle Gefahr für oder durch die aquatische Umwelt aufgrund einer akuten Exposition ermittelt wird.1.Überblicksweise Überwachung:1.1Mit den Programmen zur überblicksweisen Überwachung werden folgende Ziele verfolgt: a)Ergänzung und Validierung des in Anlage 2 Nummer 2 beschriebenen Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper,b)wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme,c)Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten undd)Bewertung der langfristigen Veränderungen auf Grund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten.Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung sind in Verbindung mit dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren zur Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und zur Beurteilung ihrer Auswirkungen zu überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anhand dieser Ergebnisse sind die Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes zu überwachen.1.2Die überblicksweise Überwachung ist an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern durchzuführen, um eine Bewertung des Gesamtzustands der Oberflächengewässer in jedem Einzugsgebiet zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Wasserkörper ist dafür zu sorgen, dass eine Überwachung, soweit erforderlich, an Stellen durchgeführt wird, an denen a)der Abfluss bezogen auf die gesamte Flussgebietseinheit bedeutend ist, einschließlich Stellen an großen Flüssen, an denen das Einzugsgebiet größer als 2 500 Quadratkilometer ist,b)sich bedeutende Oberflächenwasserkörper über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken undc)sich größere Seen oder Sammelbecken mit einer Oberfläche von mehr als zehn Quadratkilometern befinden,und an anderen Stellen, die zur Schätzung der Schadstoffbelastung benötigt werden, die die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland überschreitet oder in die Meeresumwelt gelangt.1.3An jeder Überwachungsstelle sind folgende Parameter zu überwachen: a)Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 kennzeichnend sind,b)Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 kennzeichnend sind,c)Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 kennzeichnend sind,d)die prioritären Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der Messstelle gibt,e)bestimmte andere Schadstoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 9 und flussgebietsspezifische Schadstoffe gemäß Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6, die in signifikanten Mengen im Sinne von Anlage 6 Nummer 2 Satz 2 in den Oberflächenwasserkörper eingeleitet oder eingetragen werden undf)Nitrat.2.Operative Überwachung2.1Die Programme zur operativen Überwachung sind mit dem Ziel durchzuführen, a)den Zustand der Oberflächenwasserkörper, die voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, zu bestimmen undb)alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand dieser Oberflächenwasserkörper zu bewerten.2.2Die operative Überwachung ist an allen Oberflächenwasserkörpern durchzuführen, die voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, sowie an allen Oberflächenwasserkörpern, in die prioritäre Stoffe oder bestimmte andere Schadstoffe eingeleitet oder eingetragen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt auch für Oberflächenwasserkörpergruppen, die zur erstmaligen Beschreibung der Gewässer gebildet wurden. Die Überwachungsstellen sind nach folgenden Maßgaben festzulegen: 2.2.1Die Messstellen und die Zusammenstellung der Überwachungsparameter werden in Abhängigkeit von der jeweiligen Belastungssituation festgelegt. Die Messstellen für die Überwachung relevanter biologischer Parameter oder relevanter chemischer Parameter können an unterschiedlichen Stellen eines Wasserkörpers oder einer Wasserkörpergruppe liegen.2.2.2Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten Belastung aus Punktquellen voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, ist eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen bewerten zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu sind in dem unmittelbar betroffenen Wasserkörper oder der unmittelbar betroffenen Wasserkörpergruppe Lage und Zahl von Überwachungsstellen so festzulegen, dass für den gesamten Wasserkörper oder die gesamte Wasserkörpergruppe eine repräsentative Aussage erhalten wird. Unterliegen die Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen mehreren Belastungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so festgelegt werden, dass das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen insgesamt bewertet werden können.2.2.3Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten Belastung aus diffusen Quellen voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, ist für eine Auswahl aus den betreffenden Wasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus diffusen Quellen bewerten zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Wasserkörper sind so festzulegen, dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen Quellen und für die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustands des Oberflächengewässers repräsentativ sind.2.2.4Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten hydromorphologischen Belastung voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, sind für eine Auswahl aus den betreffenden Wasserkörpern Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Wasserkörper muss für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle betreffenden Wasserkörper kennzeichnend sein.2.3Um das Ausmaß der Belastungen der Oberflächenwasserkörper zu bewerten, sind diejenigen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 zu überwachen, die für die Belastung des Oberflächenwasserkörpers kennzeichnend sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Beurteilung der Auswirkungen dieser Belastungen sind zu überwachen: a)die Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf Belastungen der Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen am empfindlichsten reagieren,b)prioritäre Stoffe, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt,c)bestimmte andere Schadstoffe, Nitrat und flussgebietsspezifische Schadstoffe, die in signifikanten Mengen im Sinne von Anlage 6 Nummer 2 Satz 2 in das Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle eingeleitet oder eingetragen werden, undd)Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die ermittelten Belastungen der Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen am empfindlichsten reagieren.3.Überwachung zu ErmittlungszweckenDie Überwachung zu Ermittlungszwecken ist durchzuführen, a)wenn die Gründe für Überschreitungen von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind,b)wenn aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die Bewirtschaftungsziele für den Oberflächenwasserkörper voraussichtlich nicht erreicht werden können und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, oderc)um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen.In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b dient die Überwachung zu Ermittlungszwecken dazu, festzustellen, warum die Bewirtschaftungsziele voraussichtlich nicht erreicht werden.4.Überwachungsfrequenzen und ÜberwachungsintervalleDie Überwachungsfrequenzen und -intervalle sollen so gewählt werden, dass ein hinreichender Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung des Zustandes sowie der langfristigen Veränderungen erreicht wird.Die Überwachungsfrequenzen sind so zu wählen, dass der Schwankungsbreite bei den Parametern, die auf natürliche und auf anthropogene Ursachen zurückgeht, Rechnung getragen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zeitpunkte der Überwachung sind so festzulegen, dass sich die jahreszeitlich bedingten Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich auswirken und die Veränderungen des Wasserkörpers als Auswirkungen anthropogener Belastungen so sicher wie möglich ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten desselben Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen.Die in nachstehender Tabelle aufgeführten Überwachungsfrequenzen und -intervalle für die Überwachung nach den Nummern 1 und 2 sind einzuhalten, sofern die zuständige Behörde auf Grund des aktuellen Wissensstands nichts Anderes festlegt. Insbesondere können die Überwachungsfrequenzen und -intervalle der operativen Überwachung nach Nummer 2 reduziert werden, wenn der Zustand der Oberflächenwasserkörper durch eine ausreichende Datenbasis zuverlässig und genau bewertet werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewertung richtet sich nach den für die Belastungen kennzeichnenden Parametern der nachstehenden Tabelle. Eine zuverlässige und genaue Bewertung ist insbesondere dann möglich, wenn es sich nicht um eine signifikante Auswirkung handelt oder die ursächliche Belastung nicht mehr besteht oder kein Trend festzustellen ist.Für die Überwachung nach Nummer 3 sind die Überwachungsfrequenzen im Einzelfall festzulegen.Tabelle Überwachungsfrequenzen und ÜberwachungsintervalleQualitätskomponenteÜberwachungsfrequenzenÜberwachungsintervalleFlüsseSeenÜbergangs-gewässerKüsten-gewässerÜberblicks-überwachungoperative ÜberwachungGesamtstickstoff nach § 14Gesamtstickstoff13-mal pro JahrjährlichBiologische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1Phytoplankton6-mal pro Jahr (relevante Vegetations-periode)6-mal pro Jahr (relevante Vegetations-periode)6-mal pro Jahr (relevante Vegetations-periode)alle 1 bis 3 Jahrealle 3 Jahre für die die Belastung kennzeichnenden Parameter der empfindlichsten Qualitäts-komponenteAndere aquatische Flora1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahr1-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahralle 1 bis 3 JahreMakrozoobenthos1- bis 2-mal pro Jahr1-mal pro Jahr1-mal pro Jahr1-mal pro Jahralle 1 bis 3 JahreFische1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahr–alle 1 bis 3 Jahre einzelfallbezogenHydromorphologische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2Durchgängigkeiteinmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung–––alle 6 Jahre Aktualisierungalle 6 Jahre AktualisierungHydrologieKontinuierlich fortlaufend1-mal pro Monat––Morphologieeinmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibungeinmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibungeinmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibungeinmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibungalle 6 Jahre Aktualisierungalle 6 Jahre AktualisierungChemische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6Flussgebietsspezifische Schadstoffe4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahrmindestens einmal in sechs Jahrenmindestens einmal in drei JahrenAllgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage 7Wärmebe-dingungen4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahrmindestens einmal in sechs Jahrenmindestens einmal in drei JahrenSauerstoffgehalt4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro JahrSalzgehalt4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr–Nährstoffzustand4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro JahrVersauerungszustand4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr––Prioritäre Stoffe, Nitrat und bestimmte andere Schadstoffe nach Anlage 8Prioritäre Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8 in der Wasserphase12-mal pro Jahr12-mal pro Jahr12-mal pro Jahr12-mal pro Jahrmindestens einmal in sechs Jahrenmindestens einmal in drei JahrenPrioritäre Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8 in Biota1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahrmindestens einmal in sechs Jahrenmindestens einmal in drei JahrenUbiquitäre Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 7Für diese Stoffe ist eine weniger intensive Überwachung als für andere prioritäre Stoffe möglich, sofern die Überwachung repräsentativ ist und bereits statistisch gesicherte Erkenntnisse hinsichtlich des Vorkommens dieser Stoffe in der aquatischen Umwelt zur Verfügung stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Mindestumfang der Überwachung entspricht der Trendüberwachung für Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 6 in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten.Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 6 in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro JahrNur an Messstellen für die Trendüberwachung mindestens einmal in drei JahrenBestimmte andere Schadstoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 94- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahrmindestens einmal in sechs Jahrenmindestens einmal in drei Jahren 5.Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung und Schutzgebiete5.1Entnahmestellen zur TrinkwassergewinnungStellen in Oberflächenwasserkörpern, denen pro Tag durchschnittlich mehr als 100 Kubikmeter Wasser zur Trinkwassergewinnung entnommen werden, sind als Überwachungsstellen auszuweisen und insoweit zusätzlich zu überwachen, als dies für die Erfüllung der Anforderungen notwendig ist. Diese Oberflächenwasserkörper sind in Bezug auf alle eingeleiteten prioritären Stoffe, Nitrat und auf alle anderen in signifikanten Mengen eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers auswirken könnten und nach Anlage 2 und Anlage 3 Teil I Nummer 2, 3 oder 17 der Trinkwasserverordnung überwacht werden, zu überwachen. Anlage 6 Nummer 2 gilt entsprechend. Die Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung sind in der in nachstehender Tabelle angegebenen Frequenz zu überwachen.Tabelle ÜberwachungsfrequenzenVersorgte BevölkerungFrequenz&lt; 10 000viermal im Jahr10 000 bis 30 000achtmal im Jahr&gt; 30 000zwölfmal im Jahr 5.2Überwachungsanforderungen für Habitat- und Artenschutzgebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 6, 7 und 8 des BundesnaturschutzgesetzesOberflächenwasserkörper, die Habitat- oder Artenschutzgebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes sind, sind in das operative Überwachungsprogramm einzubeziehen, sofern die Abschätzung der Auswirkungen anthropogener Belastungen und die überblicksweise Überwachung ergeben, dass diese Gebiete die festgelegten Bewirtschaftungsziele möglicherweise nicht erfüllen.Die Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevanten signifikanten Belastungen und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infolge der Maßnahmenprogramme zu beurteilen. Die Überwachung ist so lange fortzuführen, bis die Gebiete die wasserbezogenen Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllen, nach denen sie ausgewiesen worden sind, und bis sie die für sie geltenden Bewirtschaftungsziele erreichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 11(zu § 11 Absatz 1 Satz 5)Anforderungen an die Festlegung der repräsentativen Überwachungsstellen für Stoffe der Beobachtungsliste(Fundstelle: BGBl. I 2016,1439) Für jeden Stoff der Beobachtungsliste sind im gesamten Bundesgebiet 24 repräsentative Überwachungsstellen einzurichten. Die Anzahl der Überwachungsstellen für die Flussgebietseinheiten ergibt sich aus nachstehender Tabelle: FlussgebietseinheitAnzahl der ÜberwachungsstellenDonau3Rhein6Maas1Ems1Weser3Elbe6Eider1Oder1Schlei/Trave1Warnow/Peene1 In den Flussgebietseinheiten können unter Beachtung von Satz 1 von Satz 2 abweichende Festlegungen getroffen werden unter Berücksichtigung 1.des Vorhandenseins oder Fehlens relevanter Einleitungen oder Einträge aus diffusen Quellen oder signifikanten Punktquellen in den jeweiligen Flussgebietseinheiten sowie2.der typischen Arten der Verwendung des jeweiligen Stoffes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Innerhalb der Flussgebietseinheiten koordinieren die zuständigen Behörden der Länder untereinander die Festlegung der Überwachungsstellen unter Berücksichtigung der in Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Kriterien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 12(zu § 8 Absatz 2,§ 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3)Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern(Fundstelle: BGBl. I 2016,1440 - 1441) 1.Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials1.1Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands für jeden Oberflächenwasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der Tabelle 1 dargestellt wird:Tabelle 1 Darstellung des ökologischen ZustandsÖkologischer ZustandFarbkennungsehr gutblaugutgrünmäßiggelbunbefriedigendorangeschlechtrot 1.2Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Potenzials für jeden Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Oberflächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte und für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gemäß der Tabelle 2 Spalte 3:Tabelle 2 Darstellung des ökologischen PotenzialsÖkologisches PotenzialFarbkennungKünstliche OberflächenwasserkörperErheblich veränderte Oberflächenwasserkörpergut und bessergleich große grüne und hellgraue Streifengleich große grüne und dunkelgraue Streifenmäßiggleich große gelbe und hellgraue Streifengleich große gelbe und dunkelgraue Streifenunbefriedigendgleich große orangefarbene und hellgraue Streifengleich große orangefarbene und dunkelgraue Streifenschlechtgleich große rote und hellgraue Streifengleich große rote und dunkelgraue Streifen 1.3Durch schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper kenntlich zu machen, bei denen das Nichterreichen eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für die betreffenden Oberflächenwasserkörper festgelegten Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe gemäß Anlage 6 nach Maßgabe von Anlage 9 Nummer 3 nicht eingehalten worden sind.1.4Im Fall von § 12 Absatz 1 Satz 3 sind die für die Einstufung maßgebenden biologischen Qualitätskomponenten wie folgt zu kennzeichnen: a)P – Phytoplankton,b)M – Makrophyten und Phytobenthos,c)B – Benthische wirbellose Fauna,d)F – Fischfauna.Die für die Einstufung maßgebenden flussgebietsspezifischen Schadstoffe sind durch Nennung der Nummern nach Anlage 6 zu kennzeichnen.2.Darstellung des chemischen ZustandsUm den chemischen Zustand der Oberflächenwasserkörper einzustufen, sind für die Flussgebietseinheiten Karten mit den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Farbkennungen zu erstellen:Tabelle 3 Darstellung des chemischen ZustandsChemischer ZustandFarbkennunggutblaunicht gutrot</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Fall von § 12 Absatz 1 Satz 4 sind die für die Einstufung maßgebenden Stoffe durch Nennung der Nummern nach Anlage 8 Tabelle 1 zu kennzeichnen.3.Kennzeichnung von OberflächenwasserkörpernOberflächenwasserkörper, für deren Einstufung eine natürliche Hintergrundkonzentration maßgebend war, werden auf den Karten nach Nummer 1 oder Nummer 2 mit einem H und der Legende „Einstufung unter Berücksichtigung natürlicher Hintergrundkonzentrationen“ gekennzeichnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 13(zu § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2)Ermittlung langfristiger Trends(Fundstelle: BGBl. I 2016,1442) 1.GrundsätzeDie Trendermittlungen sind auf der Grundlage des fünfzigsten Perzentils der Messwerte eines Jahres an ausgewählten Messstellen durchzuführen.Es ist zu gewährleisten, dass die zur Untersuchung eingesetzten Matrizes, Methoden und Verfahren (Probenahme, Aufschluss, Analytik) über den gesamten Beobachtungszeitraum konstant oder vergleichbar sind.Der langfristige Trend wird in Biota, Sedimenten oder Schwebstoffen ermittelt.2.BiotaFür Trenduntersuchungen mittels Biota sind Fische, Weichtiere oder weitere Wirbellose zu verwenden. Die Organismen können direkt dem zu untersuchenden Gewässer entnommen werden (passives Monitoring) oder künstlich eingebracht und über einen definierten Zeitraum exponiert werden (aktives Monitoring).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Probenahme von Fischen sollte außerhalb der Laichzeiten erfolgen. Muscheln sind vor der Analyse zwei Tage zu hältern.Bei Fischen sind je Fischart mindestens zehn Individuen einer definierten Größenklasse, möglichst drei Jahre alt, für Messungen in der Muskulatur und/oder der Leber zu verwenden. Die Untersuchung von Poolproben ist ebenfalls zulässig.3.SedimenteIn einem definierten Streckenabschnitt einer Messstelle sind, um möglichst feinkörnige Sedimentproben zu erhalten, bevorzugt in strömungsberuhigten Zonen jeweils vier bis fünf Einzelproben zu entnehmen, die zu einer Mischprobe vereinigt werden.Die Sedimentuntersuchungen auf Metalle sind in der Fraktion kleiner als 63 µm und auf organische Stoffe in der Fraktion kleiner als 2 mm durchzuführen.Die Befunde von Sedimentproben können hinsichtlich der organischen Stoffe nur dann verwendet werden, wenn der Anteil der Fraktion kleiner als 63 µm bestimmt und dokumentiert wird und dieser bei den einzelnen Proben innerhalb des betrachteten Zeitraums jeweils eine vergleichbare Größenordnung aufweist.Die Sedimentproben werden zu Niedrigwasserzeiten entnommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im tidebeeinflussten Küstenbereich werden sie bei Tideniedrigwasser entnommen.4.SchwebstoffeSchadstoffe in Schwebstoffen sind mindestens viermal pro Jahr wie folgt zu untersuchen: a)bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge in der Gesamtprobe,b)bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen: bei Metallen in der Fraktion kleiner als 63 µm und bei organischen Stoffen in der Fraktion kleiner als 2 mm.5.Statistische MethodeEin Trend ist signifikant, wenn die statistische Wahrscheinlichkeit mindestens 95 % beträgt (Signifikanzniveau α = 0,05).Für eine Trendanalyse sind Werte aus mindestens fünf Jahren erforderlich.Der Trend wird anhand folgender statistischer Verfahren ausgewertet: 5.1Liegt eine Normalverteilung der Messergebnisse vor, wird der Trend mittels linearer Regression ermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Signifikanz wird mit Hilfe eines t-Tests ermittelt, mit dem die Nullhypothese, d. h. dass die Steigung der Regressionsgeraden null ist, getestet wird. Trifft die Nullhypothese zu bzw. ist sie nicht mit der geforderten Sicherheit widerlegbar, liegt kein signifikanter Trend vor.r =Korrelationskoeffizientn =Anzahl der Messwerte5.2Liegt keine Normalverteilung der Messergebnisse vor, wird der Trend mittels des Mann-Kendall-Trendtests ermittelt.</p></div>", "next": 0}