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Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung

Kurz gesagt

Dieses Gesetz, das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2016), soll die Energieversorgung in Deutschland nachhaltiger und klimaneutraler machen, indem es die Erhaltung, Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) fördert. Es regelt die Abnahme von KWK-Strom und die Zahlung von finanziellen Zuschlägen für KWK-Anlagen, Wärme- und Kältenetze sowie -speicher.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
KWKG 2016KWKG 20252015-12-21BGBl I2015, 2498Kraft-Wärme-KopplungsgesetzGesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-KopplungStandZuletzt geändert durch Art. 24 G v. 18.12.2025 I Nr. 347SonstErsetzt V 754-18 v. 19.3.2002 I 1092 (KWKG 2002) (+++ Textnachweis ab: 1.1.2016 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 4 +++)(+++ FG 13.08.2020: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 1 +++) (+++ § 2 Nr. 14 Halbsatz 2: Zur Anwendung vgl. § 61c Abs. 2 Satz 3 EEG 2014 +++)(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)(+++ §§ 4, 5 u. 7: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 2 +++)(+++ § 5 Abs. 1 FG 31.12.2020: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 21 +++)(+++ § 5 Abs. 1 Nr. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 +++)(+++ §§ 5a, 6a und 7a: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 7 Satz 1 +++)(+++ §§ 5b, 6b und 7b: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 8 Satz 1 +++)(+++ § 7 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 3 +++)(+++ § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 20 Satz 1 +++)(+++ § 7 Abs. 1 Satz 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 35 Abs. 18 +++)(+++ § 7 Abs. 1 u. Abs. 3a FG 14.08.2020: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 2 +++)(+++ § 7 Abs. 4 FG 31.12.2020: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 20 Satz 2 +++)(+++ § 7 Abs. 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 8a Abs. 3 Satz 2 +++)(+++ § 7 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 4 Satz 3 +++)(+++ § 7 Abs. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 +++)(+++ § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 6 +++)(+++ § 7 Abs. 6 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 6 +++)(+++ § 7 Abs. 7 FG 13.08.2020: Zur Nichtanwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 6 +++)(+++ § 8 Abs. 1 u. 4 FG 14.08.2020: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 2 +++)(+++ § 8 Abs. 1 Satz 4: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 9 +++)(+++ § 8 Abs. 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 +++)(+++ § 8d: Zur Anwendung vgl. § 33a Abs. 1 Nr. 7 u. § 33b Abs. 1 Nr. 8 +++)(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 6 +++)(+++ § 10 Abs. 2 Nr. 1a bis 1d: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 u. § 24 Abs. 1 Satz 3 +++)(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 6 +++)(+++ § 11 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 7a Abs. 3 Satz 2 +++)(+++ § 11 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 2 +++)(+++ § 11 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 4 u. § 24 Abs. 3 +++)(+++ § 11 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 10 Abs. 6 Satz 3 +++)(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 5 Satz 3 u. § 24 Abs. 6 Satz 3 +++)(+++ § 13 mit Ausnahme von Abs. 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 +++)(+++ § 15 Abs. 4 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 4 bis 6 +++)(+++ §§ 18 und 21: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 13 +++)(+++ § 18 FG 14.08.2020: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 2 +++)(+++ §§ 18, 19 u. 20: Zur Anwendung vgl. § 21 +++)(+++ § 19 FG 14.08.2020: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 2 +++)(+++ §§ 22, 23 u. 24: Zur Anwendung vgl. § 25 +++)(+++ § 26 Abs. 2 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 3 +++)(+++ § 26a Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 +++)(+++ § 27 FG 31.12.2016: Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 1 +++)(+++ § 27 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 10 Satz 2 +++)(+++ § 27 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 +++)(+++ § 27 Abs. 3 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 27c Abs. 3 +++)(+++ § 28 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 2 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) (+++ §§ 7a u. 7b: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 8 Satz 1 KWKAusV +++)(+++ § 8d Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 3 Satz 2 KWKAusV +++)(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 2 KWKAusV +++)(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 2 KWKAusV +++)(+++ § 11 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 3 KWKAusV +++)(+++ § 30 Abs. 2 Satz 2 u. 3, Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 Satz 3 KWKAusV +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 21.12.2015 I 2498 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 Abs. 1 dieses G am 1.1.2016 in Kraft getreten. Gem. Art. 3 Abs. 2 dieses G tritt §§ 32 und 33 Abs. 2 Nr. 1 zum 14.8.2018 außer Kraft. Amtliche Buchstabenabkürzung: IdF d. Art. 17 Nr. 1 G v. 2020 I 3138, d. Art. 17 Nr. 1 G v. 20.7.2022 I 1237 mWv 1.1.2023 u. d. Art. 1 Nr. 1 G v. 21.2.2025 I Nr. 54 mWv 1.4.2025 KWKG 2016KWKG 2023InhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Bestimmungen§  1Anwendungsbereich§  2Begriffsbestimmungen§  3Anschluss- und Abnahmepflicht§  4Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen Abschnitt 2Zuschlagzahlungen für KWK-Strom§  5Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme§  6Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen§  7Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen§ 7aBonus für innovative erneuerbare Wärme§ 7bBonus für elektrische Wärmeerzeuger§ 7cKohleersatzbonus§ 7d(weggefallen)§ 7eMitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni§  8Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen§ 8aAusschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Strom§ 8bAusschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme§ 8cAusschreibungsvolumen§ 8d(weggefallen)§  9Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt§ 10Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen, elektronisches Verfahren§ 11Überprüfung, Wirkung und Erlöschen der Zulassung§ 12Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt§ 13Zuschlagberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung§ 13aRegistrierung von KWK-Anlagen§ 13bRückforderung Abschnitt 3Vorschriften zum Nachweis der Menge des eingespeisten KWK-Stroms und zur Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt§ 14Messung von KWK-Strom und Nutzwärme§ 15Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers einer KWK-Anlage§ 16Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung§ 17Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt Abschnitt 4Zuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze§ 18Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen§ 19Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen§ 20Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid, elektronisches Verfahren§ 21Zuschlagzahlungen für Kältenetze Abschnitt 5Zuschlagzahlungen für Wärmespeicher und Kältespeicher§ 22Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern§ 23Höhe des Zuschlags für den Neubau von Wärmespeichern§ 24Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid, elektronisches Verfahren§ 25Kältespeicher Abschnitt 6Finanzierung und Begrenzung der Zuschlagzahlungen§ 26Finanzierung der Zuschlagzahlungen§ 27Begrenzung der Höhe der Zuschlagszahlungen§ 27a(weggefallen)§ 27b(weggefallen)§ 27c(weggefallen)§ 27d(weggefallen)§ 28(weggefallen)§ 29(weggefallen) Abschnitt 7Sonstige Vorschriften§ 30Vorschriften für Prüfungen§ 31Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung§ 31aWeitere Aufgaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle§ 31bWeitere Aufgaben der Bundesnetzagentur§ 32Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten§ 32aClearingstelle§ 33Verordnungsermächtigungen§ 33aVerordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen§ 33bVerordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme§ 33cGemeinsame Bestimmungen zu den Verordnungsermächtigungen Abschnitt 8Evaluierungen und Übergangsbestimmungen§ 34Evaluierungen§ 35Übergangsbestimmungen§ 36(weggefallen)§ 37(weggefallen) Anlage (zu den §§ 7b und 7d)(weggefallen) KWKG 2016KWKG 2023010Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen(+++ Abschnitt 1: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) KWKG 2016KWKG 2023§ 1Anwendungsbereich(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse der Energieeinsparung sowie des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Energieversorgung im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) zu unterstützen, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht. (2) Dieses Gesetz regelt 1.die Abnahme von KWK-Strom aus KWK-Anlagen, der auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird,2.die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber sowie die Vergütung für KWK-Strom aus neuen, modernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird,3.die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewonnen wird,4.die Zahlung von Zuschlägen durch die Übertragungsnetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen sowie für den Neubau von Wärmespeichern, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird,5.die Zahlung von Zuschlägen durch die Übertragungsnetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen sowie für den Neubau von Kältespeichern, in die Kälte aus Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlagen eingespeist wird,6.die Umlage der Kosten. (3) KWK-Anlagen, die nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes finanziell gefördert werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. (4) Soweit sich dieses Gesetz auf KWK-Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des KWK-Stroms im Bundesgebiet erfolgt. (5) Soweit die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom durch Ausschreibungen nach § 8a ermittelt werden, sollen auch Gebote für KWK-Anlagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilnehmen und in einem Umfang von bis zu 5 Prozent der jährlich ausgeschriebenen installierten KWK-Leistung den Ausschreibungszuschlag erhalten können. Diese Ausschreibungen sind unter den in Absatz 6 genannten Voraussetzungen zulässig und können auch gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden. Die Durchführung dieser Ausschreibungen erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 2 bis 5. (6) Ausschreibungen nach Absatz 5 sind nur zulässig, wenn 1.sie mit dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die KWK-Anlagen errichtet oder im Fall einer Modernisierung der Dauerbetrieb von KWK-Anlagen wieder aufgenommen werden soll, völkerrechtlich vereinbart worden (Kooperationsvereinbarung) und in dieser Kooperationsvereinbarung die folgenden Inhalte geregelt worden sind: a)die Aufteilung der Kohlendioxid-Emissionen und der Kohlendioxid-Emissionsminderung durch die Erzeugung des KWK-Stroms und der Nutzwärme der im Ausland geförderten KWK-Anlagen zwischen Deutschland und dem anderen Mitgliedstaat,b)Anforderungen an die KWK-Anlagen, die im Ausland errichtet oder deren Dauerbetrieb wieder aufgenommen werden soll, insbesondere zu Markt- und Systemintegration, Netzanschluss und Netzengpassmanagement oder technischer Mindesterzeugung,c)die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates, in dessen Staatsgebiet die KWK-Anlagen den Dauerbetrieb aufnehmen oder wieder aufnehmen sollen, die auf der Grundlage dieses Gesetzes gefördert werden sollen, dass und in welchem Umfang KWK-Anlagen in seinem Staatsgebiet Zahlungen nach diesem Gesetz erhalten können,d)die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zuschlagzahlungen, das Verfahren sowie der Inhalt und der Umfang der Zuschlagzahlungen unde)der Ausschluss der Doppelförderung zwischen Deutschland und dem anderen Mitgliedstaat und2.sichergestellt ist, dass die tatsächliche Auswirkung des in der Anlage erzeugten und durch dieses Gesetz zu fördernden KWK-Stroms auf den deutschen Strommarkt vergleichbar ist zu der Auswirkung, die der Strom bei einer Einspeisung im Bundesgebiet hätte. (7) Durch die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 6 Nummer 1 und auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 2 bis 5 kann dieses Gesetz abweichend von Absatz 4 1.ganz oder teilweise für anwendbar erklärt werden für KWK-Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, oder2.für nicht anwendbar erklärt werden für KWK-Anlagen, die innerhalb des Bundesgebiets errichtet werden.Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung dürfen weder KWK-Anlagen außerhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz noch KWK-Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erhalten. (8) Auf die Ziele nach Absatz 1 werden alle Anlagen nach Absatz 4 und der in ihnen erzeugte KWK-Strom angerechnet. (+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) KWKG 2016KWKG 2025§ 2BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1.„Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind, sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen,2.„Anlagenteile“ die betriebsnotwendigen Komponenten einer Anlage,3.„Anzahl der Vollbenutzungsstunden“ der Quotient aus der jährlichen zuschlagberechtigten KWK-Nettostromerzeugung und der maximalen KWK-Nettostromerzeugung im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen,4.„Ausbau eines Wärmenetzes“ die Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes zum Anschluss bisher nicht durch Wärmenetze versorgter Abnehmender durch die Errichtung neuer Wärmenetzbestandteile mit allen Komponenten, die zur Übertragung von Wärme vom bestehenden Wärmenetz bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind,4a.„Ausschreibung“ ein transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung des Anspruchsberechtigten und der Zuschlagzahlung oder der Höhe der finanziellen Förderung,4b.„Ausschreibungsvolumen“ die Summe der installierten Leistung, für die der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach § 8a oder eine finanzielle Förderung nach § 8b zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,4c.„Ausschreibungszuschlag“ der im Rahmen einer Ausschreibung erteilte Zuschlag,5.„Baubeginn“ die erste Handlung, die unmittelbar der Verwirklichung des Vorhabens auf dem jeweiligen Baugrundstück dient,6.„Betreiber von KWK-Anlagen“ diejenigen, die den KWK-Strom erzeugen und das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb der KWK-Anlagen tragen,6a.„Dampfnetze“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung einer Mehrzahl von Produktionsprozessen mit Prozessdampf und unvermeidbarer Abwärme, aus mindestens einer KWK-Anlage und einem externen Einspeiser im Sinn des § 2 Nummer 9,6b.„Dampfsammelschienen“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Dampf, an denen mindestens zwei Dampferzeuger und eine Dampfturbine oder ein Dampferzeuger und zwei Dampfturbinen angeschlossen sind; keine Dampfturbinen in diesem Sinn sind Dampfentspannungseinrichtungen sowie Endkundenanlagen,6c.„Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen“ KWK-Anlagen, die über Dampfsammelschienen verfügen,6d.„Dampfentspannungseinrichtungen“ an ein Dampf- oder Wärmenetz angeschlossene Kondensationsturbinen, die im Regelbetrieb zur Dampfdruckregulierung des Dampf- oder Wärmenetzes eingesetzt werden und bei denen der erzeugte Strom ein untergeordnetes Nebenprodukt aus Gründen der Energieeffizienz darstellt; Dampfentspannungseinrichtungen sind Bestandteil aller KWK-Anlagen, von denen sie Dampf beziehen; die insoweit zuzurechnende elektrische Leistung der Dampfentspannungseinrichtungen bemisst sich entsprechend dem Verhältnis der Dampferzeugungsleistung der jeweiligen KWK-Anlage zur Dampferzeugungsleistung sämtlicher Dampferzeuger, von denen die Dampfentspannungseinrichtungen Dampf beziehen,6e.„elektrische KWK-Leistung“ die elektrische Leistung einer KWK-Anlage, die unmittelbar mit der im KWK-Prozess höchstens auskoppelbaren Nutzwärme im Zusammenhang steht,7.„elektrische Leistung“ die höchste an den Generatorklemmen abgebbare Wirkleistung einer Anlage abzüglich der für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchsleistung,8.„Endkundenanlagen“ von einem Anderen betriebene Dampfturbinen, die keinen Dampf in ein Dampf- oder Wärmenetz einspeisen; Endkundenanlagen sind Bestandteil aller KWK-Anlagen, von denen sie Dampf beziehen; die insoweit zuzurechnende elektrische KWK-Leistung und die elektrische Leistung der Endkundenanlagen bemessen sich entsprechend dem Verhältnis der Dampferzeugungsleistung der jeweiligen KWK-Anlage zur Dampferzeugungsleistung sämtlicher Dampferzeuger, von denen die Endkundenanlagen Dampf beziehen,8a.eine KWK-Anlage „hocheffizient“, sofern sie den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1788 (ABl. L 2024/1788 vom 15.7.2024, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entspricht,9.„innovative KWK-Systeme“ besonders energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme, in denen KWK-Anlagen in Verbindung mit hohen Anteilen von Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus dem gereinigten Wasser von Kläranlagen KWK-Strom und Wärme bedarfsgerecht erzeugen oder umwandeln,10.„Kältenetze“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Kälte, a)die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden KWKK-Anlage hinaus haben,b)an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann undc)an die mindestens ein Abnehmender angeschlossen ist, der nicht Eigentümer oder Betreiber der in das Kältenetz einspeisenden KWKK-Anlage ist,11.„Kältespeicher“ Anlagen zur Speicherung von Kälte, die direkt oder über ein Kältenetz mit einer KWKK-Anlage verbunden sind,12.„Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung“ (KWKK) die Umwandlung von Nutzwärme aus KWK in Nutzkälte durch thermisch angetriebene Kältemaschinen,13.„Kraft-Wärme-Kopplung“ (KWK) die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten technischen Anlage; Anlagen, die zur Erzielung einer höheren Auslastung für eine abwechselnde Nutzung an zwei Standorten betrieben werden, gelten als ortsfest,14.„KWK-Anlagen“ Anlagen, in denen Strom und Nutzwärme erzeugt werden; mehrere KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in den §§ 4 bis 8 genannten Leistungsgrenzen für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind; zu KWK-Anlagen gehören: a)Feuerungsanlagen mit Dampfturbinen-Anlagen, beispielsweise Gegendruckanlagen, Entnahme- oder Anzapfkondensationsanlagen,b)Feuerungsanlagen mit Dampfmotoren,c)Gasturbinen-Anlagen mit Abhitzekessel,d)Gasturbinen-Anlagen mit Abhitzekessel und Dampfturbinen-Anlage,e)Verbrennungsmotoren-Anlagen,f)Stirling-Motoren,g)Organic-Rankine-Cycle-Anlagen undh)Brennstoffzellen-Anlagen,15.„KWKK-Anlagen“ KWK-Anlagen, die durch eine thermisch angetriebene Kältemaschine ergänzt sind,16.„KWK-Strom“ das rechnerische Produkt aus Nutzwärme und Stromkennzahl der KWK-Anlage; bei Anlagen, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, ist die gesamte Nettostromerzeugung KWK-Strom,17.„Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht,18.„modernisierte KWK-Anlagen“ KWK-Anlagen, bei denen wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Modernisierung eine Effizienzsteigerung bewirkt,19.„nachgerüstete KWK-Anlagen“ Anlagen der ungekoppelten Strom- oder Wärmeerzeugung, bei denen a)fabrikneue Anlagenteile zur Strom- oder Wärmeauskopplung nachgerüstet worden sind undb)die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte,20.„Nettostromerzeugung“ die an den Generatorklemmen gemessene Stromerzeugung einer Anlage abzüglich des Stromverbrauchs der Stromerzeugungsanlage oder von deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn,21.„Netzbetreiber“ die Betreiber von Stromnetzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität sowie Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen nach § 110 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 311 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,22.„Netze der allgemeinen Versorgung“ Stromnetze im Sinne des § 3 Nummer 38 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über eine oder mehrere Spannungsebenen,23.der „Neubau eines Wärmenetzes“ die erstmalige Errichtung eines Wärmenetzes einschließlich aller Teile, die zur Übertragung von Wärme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlage bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind, und zwar in einem Gebiet, das zuvor nicht mit Wärme durch Wärmenetze versorgt wurde,24.„Neubau eines Wärmespeichers“ die erstmalige Errichtung eines Wärmespeichers aus fabrikneuen Teilen,25.„neue KWK-Anlagen“ Anlagen mit fabrikneuen Anlagenteilen,26.„Nutzwärme“ die aus einem KWK-Prozess ausgekoppelte Wärme, die außerhalb der KWK-Anlage für die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird,27.„Stromkennzahl“ das Verhältnis der KWK-Nettostromerzeugung zur KWK-Nutzwärmeerzeugung in einem bestimmten Zeitraum; die KWK-Nettostromerzeugung entspricht dabei dem Teil der Nettostromerzeugung, der physikalisch unmittelbar mit der Erzeugung der Nutzwärme gekoppelt ist,28.„stromkostenintensive Unternehmen“ Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens, für die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die Umlagen für Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 30 bis 35 oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 36 des Energiefinanzierungsgesetzes für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat,29.„Trasse“ die Gesamtheit aller Teile, die zur Übertragung von Wärme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlagen bis zum Verbraucherabgang notwendig sind,29a.„Unternehmen“ ein Unternehmen im Sinn von § 3 Nummer 47 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,29b.„Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),29c„unvermeidbare Abwärme“ Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden würde, dabei gilt Abwärme als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann, dabei ist § 3 Absatz 4 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) entsprechend anzuwenden,30.„Verbraucherabgang“ die Übergabestelle nach § 10 Absatz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist,31.„Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr“ Kondensations-, Kühl- oder Bypass-Einrichtungen, in denen die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt werden kann,31a.Wärme aus erneuerbaren Energien“ Wärme aus den in § 3 Absatz 1 Nummer 15 des Wärmeplanungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten Wärmequellen32.„Wärmenetze“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, a)die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden KWK-Anlage hinaus haben,b)an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann undc)an die mindestens ein Abnehmender angeschlossen ist, der nicht Eigentümer, Miteigentümer oder Betreiber der in das Wärmenetz einspeisenden KWK-Anlage ist,33.„Wärmespeicher“ eine technische Vorrichtung zur zeitlich befristeten Speicherung von Nutzwärme gemäß Nummer 26 einschließlich aller technischen Vorrichtungen zur Be- und Entladung des Wärmespeichers,34.„Wasseräquivalent“ die Wärmekapazität eines Speichermediums, die der eines Kubikmeters Wassers im flüssigen Zustand bei Normaldruck entspricht. (+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) (+++ § 2 Nr. 14 Halbsatz 2: Zur Anwendung vgl. § 61c Abs. 2 Satz 3 EEG 2014 +++) KWKG 2016KWKG 2023§ 3Anschluss- und Abnahmepflicht(1) Netzbetreiber müssen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13 hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anschließen. § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist auf den vorrangigen Netzanschluss anzuwenden. Bei Neuanschlüssen und Anschlussveränderungen von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von weniger als 100 Megawatt sind die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187) ungeachtet der Spannungsebene entsprechend anzuwenden. (2) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes und unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach diesem Gesetz oder nach der KWK-Ausschreibungsverordnung den in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Die §§ 9 und 11 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind auf den vorrangigen Netzzugang entsprechend anzuwenden. (+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) (+++ § 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1 KWKAusV +++) KWKG 2016KWKG 2023§ 4Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen(1) Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 100 Kilowatt müssen den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten oder selbst verbrauchen. Eine Direktvermarktung liegt vor, wenn der Strom an einen Dritten geliefert wird. Dritter im Sinne von Satz 2 kann auch ein Letztverbraucher sein. (2) Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt können den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten, selbst verbrauchen oder vom Netzbetreiber die kaufmännische Abnahme ihres erzeugten KWK-Stroms verlangen. Die kaufmännische Abnahme kann auch verlangt werden, wenn die Anlage an eine Kundenanlage angeschlossen ist und der Strom mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird. Der Anspruch auf kaufmännische Abnahme des KWK-Stroms aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Kilowatt entfällt, wenn der Netzbetreiber nicht mehr zur Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 13 verpflichtet ist. Netzbetreiber können den kaufmännisch abgenommenen KWK-Strom verkaufen oder zur Deckung ihres eigenen Strombedarfs verwenden. (3) Für den kaufmännisch abgenommenen KWK-Strom gemäß Absatz 2 ist zusätzlich zu Zuschlagzahlungen nach den §§ 6 bis 13 der übliche Preis zu entrichten. Der übliche Preis nach Satz 1 ist der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse European Energy Exchange (EEX) in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal. Weist der Betreiber der KWK-Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen, so ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen. Der Dritte ist verpflichtet, den KWK-Strom zum Preis seines Angebotes an den Betreiber der KWK-Anlage vom Netzbetreiber abzunehmen. (+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) KWKG 2016KWKG 2023020Abschnitt 2Zuschlagzahlungen für KWK-Strom(+++ Abschnitt 2: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) KWKG 2016KWKG 2023§ 5Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme(1) Der Anspruch auf Zuschlagzahlung besteht 1.nach den §§ 6 bis 8 für KWK-Strom aus a)neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt oder mehr als 50 Megawatt,b)modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt oder mehr als 50 Megawatt oderc)nachgerüsteten KWK-Anlagen,2.nach den §§ 7a bis 7c und 8a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33a für KWK-Strom aus a)neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50 Megawatt oderb)modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50 Megawatt, wenn aa)die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, undbb)die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten KWK-Anlage erfolgt. (2) Innovative KWK-Systeme mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 10 Megawatt haben Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7c und 8b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33b. Innovative KWK-Systeme mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt haben unbeschadet eines Anspruchs auf Zuschlagszahlung nach Absatz 1 Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7a und 7b. (+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) KWKG 2016KWKG 2025§ 6Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen(1) Betreiber von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wenn 1.die Anlagen a)bis zum 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb genommen worden sind,b)über einen in einem Zuschlagsverfahren nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilten Zuschlag verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung entwertet wurde, oderc)nach Ablauf des 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern für das Vorhaben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 aa)eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225; 2024 I Nr. 340) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist und die Anlage bis zum Ablauf des vierten Jahres nach der Erteilung der Genehmigung in Dauerbetrieb genommen worden ist, oderbb)eine verbindliche Bestellung der Anlage oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen, die Effizienz bestimmenden Anlagenteile erfolgt ist, sofern nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz keine Genehmigung für die Anlage erforderlich ist und die Anlage bis zum Ablauf des vierten Jahres nach der verbindlichen Bestellung in Dauerbetrieb genommen worden ist,2.die Anlagen Strom auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder nicht fossilen flüssigen Brennstoffen gewinnen,3.die Anlagen hocheffizient sind,4.die Anlagen keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen,5.die Anlagen, die Anforderungen nach § 9 Absatz 1, oder 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen,6.im Fall von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt, die Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewinnen und die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind, die Anlagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen würde, so umgestellt werden können, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasserstoff gewinnen können, und7.eine Zulassung von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wurde.Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c ist nicht für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Megawatt anzuwenden, soweit im Rahmen der Evaluierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes im Jahr 2022 festgestellt werden sollte, dass von diesen Anlagen unter den geltenden Förderbedingungen kein die Förderung rechtfertigender Nutzen für die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 1 für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2025 mehr ausgehen und der Bundestag insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2026 Änderungen an den Förderbedingungen für diese Anlagen beschließen sollte. (1a) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht für KWK-Strom aus modernisierten Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen auch dann, wenn die Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen 1.abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 1 Absatz 2 Nummer 2 teilweise auch KWK-Strom auf Basis von festen Brennstoffen gewinnen und2.über Vorrichtungen zur Messung und Bilanzierung der erzeugten Dampfmengen nach aktuellem Stand der Technik verfügen.In den Fällen des Satzes 1 besteht der Anspruch auf Zahlung des Zuschlags ausschließlich für KWK-Strom, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wurde; die Abgrenzung dieses KWK-Stroms gegenüber anderem KWK-Strom, der in der Anlage erzeugt wird, hat gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. (2) Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung nach Absatz 1 Nummer 4 liegt nicht vor, wenn 1.der Umfang der Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen nicht den Anforderungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 entspricht oder2.eine bestehende KWK-Anlage vom selben Betreiber oder im Einvernehmen mit diesem durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird, wobei die bestehende KWK-Anlage nicht stillgelegt werden muss.Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann den Betreiber der bestehenden KWK-Anlage zur Stellungnahme über das Einvernehmen nach Satz 1 Nummer 2 auffordern. Geht dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb von einem Monat nach Zugang der Aufforderung keine Stellungnahme zu, gilt das Einvernehmen als erteilt. Eine Anlage, für die ein Vorbescheid nach § 12 erteilt wurde, steht einer bestehenden Fernwärmeversorgung nicht gleich. (3) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, besteht nur bei KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1.die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt verfügen,2.die KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz liefern,3.die in stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt werden und deren KWK-Strom von diesen Unternehmen selbst verbraucht wird oder4.deren Betreiber ein Unternehmen ist, das einer Branche nach Anlage 2 des Energiefinanzierungsgesetzes zuzuordnen ist, sobald eine Verordnung nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 erlassen wurde.Für den Einsatz der KWK-Anlagen in stromkostenintensiven Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 ist maßgeblich, dass die KWK-Anlage zu einer Abnahmestelle gehört, an der das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Umlagen für Strom, der selbst verbraucht wird, nach den §§ 29 bis 35 des Energiefinanzierungsgesetzes begrenzt hat. (4) Mit dem Zuschlag zahlt der Netzbetreiber zusätzlich das Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an den Betreiber der KWK-Anlage. Dies ist nicht für KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und innovative KWK-Systeme nach § 5 Absatz 2 anzuwenden. (+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) (+++ § 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1 KWKAusV +++) KWKG 2016KWKG 2025§ 7Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen(1) Der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und auf den die §§ 61e bis 61g und 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nicht anzuwenden sind, beträgt 1.für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 8 Cent je Kilowattstunde,2.für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 Kilowatt und bis zu 100 Kilowatt: 6 Cent je Kilowattstunde,3.für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 Kilowatt bis zu 250 Kilowatt: 5 Cent je Kilowattstunde,4.für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 4,4 Cent je Kilowattstunde und5.für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt a)für neue KWK-Anlagen 3,4 Cent je Kilowattstunde,b)für modernisierte KWK-Anlagen 3,4 Cent je Kilowattstunde,c)für nachgerüstete KWK-Anlagen 3,1 Cent je Kilowattstunde.Der Zuschlag nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a erhöht sich ab dem 1. Januar 2023 um 0,5 Cent je Kilowattstunde, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Jahr 2022 die Angemessenheit der Erhöhung überprüft und festgestellt hat, dass mit der Erhöhung der Zuschläge die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht überschritten wird und dies im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. (2) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, beträgt 1.für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 1 a)für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,b)für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde,2.für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 2 a)für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,b)für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde,c)für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 und bis zu 250 Kilowatt: 2 Cent je Kilowattstunde,d)für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 1,5 Cent je Kilowattstunde unde)für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 1 Cent je Kilowattstunde,3.für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 a)für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 5,41 Cent je Kilowattstunde,b)für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 250 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,c)für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 2,4 Cent je Kilowattstunde undd)für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 1,8 Cent je Kilowattstunde. (3) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, der in KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 erzeugt worden ist und von den Betreibern der KWK-Anlagen selbst verbraucht wird, kann in einer Verordnung nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 näher bestimmt werden, darf aber die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der Anlagen und dem Marktpreis nicht überschreiten. Eine Förderung darf nur erfolgen, soweit die Gesamtgestehungskosten der in den Anlagen erzeugten Energie über dem Marktpreis liegen. (3a) Der Zuschlag für KWK-Strom aus neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt beträgt 1.16 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und2.8 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. (4) Eine Kumulierung der nach diesem Gesetz gewährten Zuschläge und Boni mit Investitionszuschüssen ist nicht zulässig. Dies ist nicht anzuwenden, soweit für einzelne Komponenten einer KWK-Anlage oder eines innovativen KWK-Systems eine investive Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt oder nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze in Anspruch genommen wurde. In den Fällen des Satzes 2 verringert sich der Bonus oder der Zuschlag ab der ersten Vollbenutzungsstunde für die Anzahl von Vollbenutzungsstunden auf null, die bei vollem Zuschlagswert oder Bonus dem Betrag der für die einzelnen Komponenten der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems in Anspruch genommenen investiven Förderung einschließlich einer Verzinsung entsprechend dem durchschnittlichen Effektivzinssatz für Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften nach der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken, unter Berücksichtigung der Auszahlungszeitpunkte der Zuschläge, entspricht. § 19 Absatz 7 Satz 2 und 3 der KWK-Ausschreibungsverordnung bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 ist für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 20 Kilowatt eine Kumulierung mit einem Investitionskostenzuschuss zulässig, wenn 1.der Fördergeber dieses Investitionskostenzuschussprogramms den Nachweis erbringt, dass auch bei der kumulierten Förderung aus dem Investitionskostenzuschuss und den Zuschlägen nach diesem Gesetz eine Überförderung ausgeschlossen ist, und2.der Antragsteller zusammen mit dem Antrag auf Zulassung der KWK-Anlage gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zusichert, dass er neben dem Investitionskostenzuschuss und den Zuschlägen nach diesem Gesetz für diese KWK-Anlage keine weitere Förderung in Anspruch nimmt. (5) Für Zeiträume, in denen der Wert des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen auf null. (+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) (+++ § 7 Abs. 1, 3, 4 u. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1 KWKAusV +++) (+++ § 7 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 2 u. 3 +++) (+++ § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 20 Satz 1 +++) (+++ § 7 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 18 +++) (+++ § 7 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 8 KWKAusV +++) (+++ § 7 Abs. 3a: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 2 +++) (+++ § 7 Abs. 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 8a Abs. 3 Satz 2 u. § 8b Abs. 3 +++) (+++ § 7 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 2 KWKAusV +++) (+++ § 7 Abs. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 +++) (+++ § 7 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 4 Satz 3 +++) (+++ § 7 Abs. 6 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 6 +++) KWKG 2016KWKG 2023§ 7aBonus für innovative erneuerbare Wärme(1) Der Zuschlag für KWK-Strom nach § 7 Absatz 1 oder nach § 8a in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung erhöht sich ab dem 1. Januar 2020 pro Kalenderjahr für KWK-Anlagen in innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt abhängig von dem Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme, die die Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems in einem Kalenderjahr in das Wärmenetz einspeist, in das auch die KWK-Anlage die erzeugte Nutzwärme einspeist oder in ein hiermit über einen Wärmetauscher oder sonst hydraulisch verbundenes, weiteres Wärmenetz oder Teilnetz. Besteht kein unmittelbarer oder mittelbarer Anschluss des innovativen KWK-Systems an ein Wärmenetz im Sinn des Satzes 1, ist eine anderweitige Wärmebereitstellung der innovativen erneuerbaren Wärme für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder Prozesswärme der Einspeisung in ein Wärmenetz im Sinn des Satzes 1 gleichzustellen. Der Zuschlag beträgt 1.0,4 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 5 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,2.0,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 10 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,3.1,2 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 15 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,4.1,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 20 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,5.2,3 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 25 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,6.3,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 30 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,7.3,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 35 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,8.4,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 40 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,9.5,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 45 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme oder10.7,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 50 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme. (2) Der Zuschlag nach Absatz 1 wird mit der Jahresendabrechnung der Zuschlagszahlungen gewährt, wenn der Betreiber des innovativen KWK-Systems dem zur Zuschlagszahlung verpflichteten Netzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 15 Absatz 2 oder Absatz 3 den Nachweis über den für den Zuschlag nach Absatz 1 erforderlichen Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig, außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-Systems an der Referenzwärme in Höhe der nach Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Mindestanteile erbracht hat. Der Nachweis ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom Betreiber des innovativen KWK-Systems unverzüglich zu übermitteln. (3) § 2 Nummer 12, 13, 16, § 19 Absatz 3 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 3 und § 24 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 der KWK-Ausschreibungsverordnung sind entsprechend anzuwenden. Für die Überprüfung des Nachweises nach Absatz 2 durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist § 11 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (+++ § 7a: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 8 Satz 1 iVm Abs. 1 Nr. 1 KWKAusV +++) KWKG 2016KWKG 2023§ 7bBonus für elektrische Wärmeerzeuger(1) Betreiber von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1 oder § 8a in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn 1.die Anlage technisch dazu in der Lage ist, die Wärmeleistung, die aus dem KWK-Prozess ausgekoppelt werden kann, mit einem mit der Anlage verbundenen fabrikneuen elektrischen Wärmeerzeuger zu mindestens 30 Prozent zu erzeugen,2.die KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 2024 in Dauerbetrieb genommen worden ist und3.der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat. (2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt 70 Euro je Kilowatt thermischer Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers. Der Bonus wird nur bis zu einer thermischen Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers gewährt, die der Wärmeleistung entspricht, die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt werden kann. Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für innovative KWK-Systeme anzuwenden, die über einen wirksamen Zuschlag aus einer Ausschreibung nach § 8b verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung vollständig entwertet wurde. Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für modernisierte KWK-Anlagen anzuwenden, wenn die modernisierte KWK-Anlage den Zuschlag nach Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt als neue oder modernisierte KWK-Anlage in Anspruch genommen hat. Der Bonus nach Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden auf elektrische Wärmeerzeuger, die als Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme den Bonus nach § 7a erhalten. (+++ § 7b: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 8 Satz 1 iVm Abs. 1 Nr. 1 KWKAusV +++) KWKG 2016KWKG 2025§ 7cKohleersatzbonus(1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System eine bestehende KWK-Anlage ersetzt, die 1.Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt und2.nach dem 31. Dezember 1974 erstmals in Betrieb genommen worden ist.Ein Ersatz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn 1.die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das auch die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat, und2.die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage endgültig stillgelegt wird.Die neue KWK-Anlage, die die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem Standort errichtet werden. Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine KWK-Anlage, 1.für die a)ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde oderb)nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in den Ausschreibungen nach Teil 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes abgegeben wurde,2.die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannt ist oder3.die über eine elektrische KWK-Leistung verfügt, die weniger als zehn Prozent der elektrischen Leistung der KWK-Anlage beträgt. (2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, 1.wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Januar 1985 erstmals in Betrieb genommen worden ist, a)20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,b)15 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,c)10 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,d)5 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,2.wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1984, aber vor dem 1. Januar 1995 erstmals in Betrieb genommen worden ist, a)225 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,b)210 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,c)195 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,d)180 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,e)165 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat,f)150 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat,g)135 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat,3.wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1994 erstmals in Betrieb genommen worden ist, a)390 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,b)365 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,c)340 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,d)315 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,e)290 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat,f)265 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat,g)240 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat. (3) Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden Dampferzeugers der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, der Dampf auf Basis von Steinkohle oder von Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage mit einer neuen KWK-Anlage gleichzustellen ist, wenn 1.die Dampfsammelschienen-KWK-Anlage über eine elektrische Leistung von mehr als 50 Megawatt verfügt, oder2.alle Dampferzeuger der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, die Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugen, ersetzt werden.In den Fällen des Satzes 1 wird der nach Absatz 1 zu gewährende Bonus nur für den Anteil der elektrischen KWK-Leistung gewährt, der dem Anteil der ersetzten Dampferzeuger, die Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugen, an der Summe sämtlicher Dampferzeuger in der bestehenden KWK-Anlage entspricht. (4) Der Bonus nach Absatz 1 wird einmalig gezahlt, sobald die bestehende KWK-Anlage oder, in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger stillgelegt wurde und der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat. (+++ § 7c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 22 +++) KWKG 2016KWKG 2023§ 7d(weggefallen) KWKG 2016KWKG 2023§ 7eMitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der BoniAnlagenbetreiber, die beabsichtigen, einen Bonus nach den §§ 7b bis 7c in Anspruch zu nehmen, sind verpflichtet, dem für die Auszahlung zuständigen Netzbetreiber den voraussichtlichen Zeitpunkt und die voraussichtliche Höhe des zu gewährenden Bonus mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 muss spätestens bis zum 31. Juli des dem tatsächlichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bonus vorhergehenden Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt die Mitteilung nicht fristgemäß, werden die Boni nach den §§ 7b bis 7c erst in dem Kalenderjahr ausgezahlt, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mitteilung vor dem 31. Juli erfolgt ist. KWKG 2016KWKG 2023§ 8Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen(1) Für neue KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage für 30 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt. (2) Für modernisierte KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für 1.6 000 Vollbenutzungsstunden, wenn a)die Kosten der Modernisierung mindestens 10 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen,b)die Modernisierung frühestens zwei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt undc)die Anlage eine Dampfsammelschienen-KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist,2.15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn a)die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen undb)die Modernisierung frühestens fünf Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt,3.30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn a)die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen undb)die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt.Nicht zu den Kosten der Modernisierung sind die Kosten zu zählen, die der Vorbereitung der Umstellung oder der Umstellung auf einen Betrieb der Stromgewinnung auf der ausschließlichen Basis von Wasserstoff dienen. (3) Für nachgerüstete KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für 1.10 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent und weniger als 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen,2.15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen,3.30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen. (4) Der Zuschlag wird pro Kalenderjahr gezahlt für bis zu 1.5 000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2021,2.4 000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2023,3.3 500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2025,4.3 300 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2026,5.3 100 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2027,6.2 900 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2028,7.2 700 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2029 und8.2 500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2030. (+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) (+++ § 8 Abs. 1 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 2 +++) (+++ § 8 Abs. 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 +++) KWKG 2016KWKG 2023§ 8aAusschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Strom(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der Zuschlagzahlung für KWK-Strom aus KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a durch Ausschreibungen. (2) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 besteht, wenn 1.der Betreiber der KWK-Anlage in einer Ausschreibung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat,2.der gesamte ab der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird, wobei der Strom ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage oder in den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit der KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird, und3.die entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 und Absatz 2 und die Voraussetzungen einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 1 erfüllt sind. (3) Die Zuschlagzahlung nach Absatz 1 wird als Zuschlagzahlung pro Kilowattstunde des in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Stroms gewährt. § 7 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. (4) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 besteht ferner nur, soweit der Betreiber der KWK-Anlage für den Strom aus der KWK-Anlage kein Entgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt. (5) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 verringert sich für Strom, der durch das Netz der allgemeinen Versorgung durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung. (6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a das Ergebnis der Ausschreibungen einschließlich der Höhe der Zuschlagzahlungen, für die jeweils ein Ausschreibungszuschlag erteilt wurde. Die Bundesnetzagentur teilt den betroffenen Netzbetreibern die Erteilung der Ausschreibungszuschläge einschließlich der Höhe der Zuschlagzahlungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a mit. (7) Wird für die Wärmeerzeugung ein elektrischer Wärmeerzeuger genutzt, muss der Betreiber der Anlage die von diesem Wärmeerzeuger genutzte Energie durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfassen und an den Übertragungsnetzbetreiber für die Verwendung in der Energiestatistik melden. (+++ § 8a: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++) (+++ § 8a Abs. 2 u. 4 bis 7: Zur Anwendung vgl. § 8b Abs. 3 +++) KWKG 2016KWKG 2023§ 8bAusschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der finanziellen Förderung für innovative KWK-Systeme im Sinn des § 5 Absatz 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33b durch Ausschreibungen. (2) Der Ans …

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