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See-BVSee-BV2014-05-08BGBl I2014, 460Seeleute-BefähigungsverordnungVerordnung über die Befähigungen der Seeleute in der SeeschifffahrtStandZuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.3.2025 I Nr. 100Die Verordnung dient auch der Umsetzung der 1.Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 45),2.Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 160),3.Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), soweit Berufe in der Seeschifffahrt berührt sind.
(+++ Textnachweis ab: 1.6.2014 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. §§ 21, 24 und 53 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 35/2012 (CELEX Nr: 32012L0035) EGRL 106/2008 (CELEX Nr: 32008L0106) EGRL 45/2005 (CELEX Nr: 32005L0045) EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 32005L0036) Umsetzung der EURL 2019/1159 (CELEX Nr: 32019L1159) vgl. V v. 28.7.2021 I 3236 u. Art. 4 V v. 25.3.2025 I Nr. 100 EURL 2022/993 (CELEX Nr: 32022L0993) vgl. Art. 3 Nr. 1 Buchst. a V v. 9.4.2024 I Nr. 126 u. Art. 4 V v. 25.3.2025 I Nr. 100 +++)Fußnote Nr. 1: IdF d. Art. 3 Nr. 1 Buchst. a V v. 9.4.2024 I Nr. 126 mWv 20.4.2024 Fußnote Nr. 2: Frühere Nr. 2 aufgeh., frühere Nr. 3 jetzt Nr. 2 gem. Art. 3 Nr. 1 Buchst. b u. c V v. 9.4.2024 I Nr. 126 mWv 20.4.2024 Fußnote Nr. 3: Früher Nr. 4 gem. Art. 3 Nr. 1 Buchst. c V v. 9.4.2024 I Nr. 126 mWv 20.4.2024
See-BVEingangsformelDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsänderungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), –auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a, 3c, 3d in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), § 9 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und–auf Grund des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der durch Artikel 2 Absatz 163 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
See-BVInhaltsübersichtTeil 1Allgemeine BestimmungenAbschnitt 1Anwendungsbereich,Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Zuständigkeiten§ 4Muster für Bescheinigungen
Abschnitt 2Erwerb und Erteilung von Bescheinigungen§ 5Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen§ 6Mindestalter§ 7Persönliche Eignung§ 8Befristungen§ 9Einschränkungen
Abschnitt 3Berufseingangsprüfungen,berufsrechtliche Akkreditierungund QualitätssicherungUnterabschnitt 1Berufseingangsprüfungen für Kapitäne und Schiffsoffiziere§ 10Berufseingangsprüfung und berufsrechtliche Akkreditierung§ 11Qualitätsnormen für Ausbildung und Prüfungsleistungen§ 12Qualitätssicherung§ 13(weggefallen)§ 14Aufhebung der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen
Unterabschnitt 2Zulassung von Lehrgängen§ 15Anforderungen an Lehrgänge§ 16Zulassung von Lehrgängen§ 17Teilnehmerverzeichnis
Unterabschnitt 3Seefahrtzeiten und Tätigkeiten§ 18Seefahrtzeiten und Schiffe§ 19Zugelassene Tätigkeiten
Abschnitt 4Ausländische Zeugnisse und Nachweise§ 20Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§ 21Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten§ 22Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise
Abschnitt 5Sonstige allgemeine Bestimmungen§ 23Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit Bescheinigungen§ 24Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang und dem Erwerb von Bescheinigungen§ 25Ausnahmegenehmigungen§ 26Mitführungspflicht§ 27Ersatzausstellung, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch
Teil 2Befähigungen für den DecksbereichAbschnitt 1Nautischer Schiffsdienstausgenommen Fischereifahrzeuge§ 28Anforderungen an Seefahrtzeiten§ 29Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise§ 30Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse§ 31Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
Abschnitt 2Nautischer Schiffsdienstauf Fischereifahrzeugen§ 32Anforderungen an Seefahrtzeiten§ 33Befähigungszeugnisse§ 34Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
Abschnitt 3Seefunkdienst§ 35Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker§ 36Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker
Teil 3Befähigungen für den technischen Bereich§ 37Anforderungen an Seefahrtzeiten
Abschnitt 1Technischer Schiffsdienst§ 38Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise§ 39Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse§ 40Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
Abschnitt 2Elektrotechnischer Schiffsdienst§ 41Befähigungszeugnis und Befähigungsnachweis§ 42Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises
Teil 4Befähigungen im Gesamtschiffsbetrieb§ 43Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker
Teil 5Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr§ 44Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrundausbildung)§ 45Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten§ 46Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen§ 47Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter)§ 48Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der Gefahrenabwehr)
Teil 6Zusätzliche Befähigungen für denSchiffsdienst auf besonderen SchiffstypenAbschnitt 1Befähigungen für denSchiffsdienst auf Tankschiffen§ 49Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen§ 50Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen
Abschnitt 2Befähigungen für den Schiffsdienstauf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen§ 50aBefähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
Abschnitt 3Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren§ 50bBefähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
Abschnitt 4Befähigungen für denSchiffsdienst auf Fahrgastschiffen§ 51Qualifikationsnachweise für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
Teil 7Aufrechterhaltung der Befähigung§ 52Allgemeine Voraussetzungen für die Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen§ 53Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen§ 54Gültigkeitsverlängerung von Befähigungsnachweisen§ 55(weggefallen)
Teil 8Entzug, Ruhen undSicherstellung von Befähigungszeugnissen§ 56Entzug von Befähigungszeugnissen§ 57Ruhen von Befähigungszeugnissen§ 58Vollzug§ 59Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen§ 60Vollzugshilfe§ 61Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Teil 9Nachweis einerberuflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt§ 62Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt (Seeleute-Ausweis)
Teil 10Datenschutz§ 63Umgang mit personenbezogenen Daten
Teil 11Schlussbestimmungen§ 64Übergangsbestimmungen§ 65Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie§ 66Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1AbkürzungenAnlage 2Zulassung von Lehrgängen im deutschen SeeschifffahrtsrechtAnlage 3Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum Kapitän nationale Fahrt BRZ 100Anlage 4Prüfungsordnung des BundesamtesAnlage 5Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf FischereifahrzeugenAnlage 6Anforderungen an die Ausbildung in der MetallbearbeitungAnlage 6aAnforderungen an die Ausbildung in der Elektrofertigung und MetallbearbeitungAnlage 7Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten
See-BV010Teil 1Allgemeine Bestimmungen
See-BV010010Abschnitt 1Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten
See-BV§ 1AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt 1.die Befähigungen und die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug von Befähigungszeugnissen, Befähigungsnachweisen sowie sonstigen Bescheinigungen für Kapitäne, Schiffsoffiziere und sonstige Seeleute für den Dienst auf Kauffahrteischiffen (Schiffsdienst),2.die Zulassung von Lehrgängen und3.das Verfahren zur Anerkennung von Berufseingangsprüfungen,soweit dies nicht auf Grund anderer Vorschriften besonders geregelt ist.
See-BV§ 2Begriffsbestimmungen(1) „STCW-Übereinkommen“ bedeutet das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) „STCW-Code“ bedeutet die mit Entschließung 2 zur Schlussakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 7. Juli 1995 angenommenen Änderungen der Anlage zum STCW-Übereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) „IGF-Code“ bedeutet der Internationale Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (VkBl. 2016 S. 655, Sonderband C 8151), nach der Begriffsbestimmung in der Regel II-1.2.28 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See mit Anlage und Anhang sowie Protokolle von 1978 und 1988 zu diesem Übereinkommen (SOLAS) (BGBl. 1979 II S. 141; 1980 II S. 525; 1983 II S. 784; 1994 II S. 2458 sowie Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom 27. September 1994, S. 43) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) „Polar-Code“ bedeutet der Internationale Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, nach den Begriffsbestimmungen in SOLAS-Regel XIV/1.1; „Polargewässer“ bedeutet arktische Gewässer und/oder das Antarktisgebiet nach den Begriffsbestimmungen in den SOLAS-Regeln XIV/1.2 bis XIV1.4 (VkBl. 2015 S. 843, Sonderband C 8146) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) „ISPS-Code“ bedeutet der am 12. Dezember 2020 durch die Entschließung 2 der Konferenz der Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) beschlossene Internationale Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II S. 2018) in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet der Ausdruck 1.„Bundesamt“ das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,2.„Berufsgenossenschaft“ die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik Telekommunikation,3.„Befähigungszeugnis“ die von einer zuständigen Behörde einer Vertragspartei des STCW-Übereinkommens und im Falle des nautischen Schiffsdienstes auf Fischereifahrzeugen und des technischen Schiffsdienstes auf Schiffen mit weniger als 750 Kilowatt Antriebsleistung von einer sonstigen zuständigen Stelle erteilte amtliche Bescheinigung für Kapitäne, Schiffsoffiziere und GMDSS-Funker, in der die vom Inhaber der Bescheinigung wahrnehmbaren Befugnisse, Funktionen und Verantwortungsebenen einschließlich Einschränkungen eingetragen sind, und den Inhaber dazu berechtigt, in der in der Bescheinigung bezeichneten Dienststellung Schiffsdienst zu verrichten und die Funktionen auszuüben, die der darin bezeichneten Verantwortungsebene entsprechen,4.„Befähigungsnachweis“ das von einer zuständigen Stelle einer Vertragspartei des STCW-Übereinkommens erteilte Fachkundezeugnis für Seeleute, in dem die vom Inhaber des Fachkundezeugnisses wahrnehmbaren Befugnisse, Funktionen, Verantwortungsebenen einschließlich Einschränkungen eingetragen sind,5.„Qualifikationsnachweis“ der schriftliche Nachweis nach § 51, der weder ein Befähigungszeugnis noch einen Befähigungsnachweis darstellt, der jedoch dazu verwendet wird, nachzuweisen, dass die für den jeweiligen Qualifikationsnachweis maßgeblichen Vorschriften des STCW-Übereinkommens erfüllt werden,6.„Anerkennungsvermerk“ ein vom Bundesamt erteilter Vermerk, der dazu dient, ein im Ausland erworbenes Befähigungszeugnis zum Kapitän, Schiffsoffizier oder GMDSS-Funker oder einen Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Tankschiffen für den Dienst auf Schiffen, die die Bundesflagge führen, anzuerkennen,7.„Gleichwertigkeitsbescheinigung“ eine vom Bundesamt erteilte Bescheinigung, die dazu verwendet wird, eine im Ausland erworbene Bescheinigung über eine nicht dem STCW-Übereinkommen unterliegende Befähigung für den Dienst auf Schiffen, die die Bundesflagge führen, anzuerkennen,8.„Bescheinigungen“ Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise, Anerkennungsvermerke, Gleichwertigkeitsbescheinigungen, Ausnahmegenehmigungen und sonstige Dokumente, die nach Maßgabe dieser Verordnung erteilt werden,9.„Führungsebene“ die Verantwortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass Besatzungsmitglieder als Kapitän, Erster Offizier, Leiter der Maschinenanlage oder Zweiter technischer Offizier Schiffsdienst verrichten und sicherstellen, dass alle Funktionen innerhalb des zugewiesenen Verantwortungsbereichs sachgerecht wahrgenommen werden,10.„Betriebsebene“ die Verantwortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass Besatzungsmitglieder als Nautischer oder Technischer Wachoffizier, Elektrotechnischer Schiffsoffizier, Technischer Offizier im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum, GMDSS-Funker oder Schiffsarzt Schiffsdienst verrichten und in Übereinstimmung mit sachgerechten Verfahren und nach Maßgabe einer Person aus der Führungsebene für den betreffenden Verantwortungsbereich unmittelbaren Einfluss auf die Wahrnehmung aller Funktionen innerhalb des zugewiesenen Verantwortungsbereichs ausüben,11.„Unterstützungsebene“ die Verantwortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass Besatzungsmitglieder nach Weisung des Kapitäns oder eines Schiffsoffiziers zugewiesene Aufgaben, Pflichten und Verantwortung wahrnehmen,12.„Ausbildungsberichtsheft“ ein vom Bundesamt herausgegebener oder zugelassener Tätigkeitsnachweis zur Bescheinigung einer praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit,13.„Monat“ einen Kalendermonat oder, soweit es sich um mehrere Zeiträume von jeweils weniger als einem Kalendermonat handelt, ein zusammengesetzter Zeitraum von 30 Tagen,14.„nationale Fahrt“ die Fahrt von deutschen Häfen nach deutschen Häfen,15.„küstennahe Fahrt“ die Fahrt, während der Häfen 0in Deutschland, im europäischen Teil des Königreichs der Niederlande, im Königreich Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands sowie Häfen der Republik Polen angelaufen werden,16.„Fischereifahrzeug“ ein Kauffahrteischiff, das für den Fang von Fischen oder anderen Lebewesen des Meeres verwendet wird,17.„Küstenfischerei“ die Fischerei, die betrieben wird auf Fangreisen in einem Abstand von nicht mehr als 35 Seemeilen von der Küste der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Abstand von nicht mehr als 30 Seemeilen von der Küste der benachbarten Küstenländer,18.„Kleine Hochseefischerei“ die Fischerei, die in der Ostsee, in der Nordsee und in dem Gebiet betrieben wird, das begrenzt wird im Norden durch den Breitenparallel 63° Nord von der norwegischen Küste bis zum Meridian 10° West, von dort nach Süden bis 60 Seemeilen nördlich der irischen Küste, weiter in einem Abstand von 60 Seemeilen an der irischen Westküste entlang bis 50° 30' Nord und 10° West und von dort in gerader Linie zum Leuchtturm von Creach (Ushant) auf der Insel Ouessant,19.„Große Hochseefischerei“ die Fischerei, die außerhalb der Grenzen der Kleinen Hochseefischerei betrieben wird,20.„Länge“ 96 vom Hundert der Gesamtlänge in einer Wasserlinie in Höhe von 85 vom Hundert der geringsten Seitenhöhe über Oberkante Kiel, von der Kiellinie gemessen, oder, wenn der folgende Wert größer ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie.21.„Berufseingangsprüfung“ die Feststellung, ob ein Bewerber um eine Bescheinigung über die jeweils vorgeschriebenen Befähigungen, Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde verfügt und in der Lage ist, diese an Bord von Kauffahrteischiffen sicher anzuwenden,22.„berufsrechtliche Akkreditierung“ das Verfahren zur und über die Feststellung über die Einhaltung der berufsrechtlichen Anforderungen an den nach Landesrecht eingerichteten Hochschulen nach dem STCW-Übereinkommen,23.„gültig“ im Falle unbefristet ausgestellter Bescheinigungen den Fortbestand der Befähigung aufrechterhaltend und24.„Antriebsleistung“ die in Kilowatt ausgedrückte höchste Gesamtdauerleistung aller Hauptantriebsmaschinen des Schiffes, die im Schiffszertifikat oder in einem anderen amtlichen Dokument ausgewiesen ist.Im Falle des Satzes 1 Nummer 20 verläuft bei Fahrzeugen, die mit Kielfall entworfen sind, die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie. Die Berufseingangsprüfung nach Satz 1 Nummer 21 hat in Form von Prüfungsleistungen und einer praktischen Abschlussprüfung zu erfolgen. Die praktische Abschlussprüfung hat zum Ende eines berufsrechtlich akkreditierten seefahrtbezogenen Studiengangs oder einer seefahrtbezogenen schulischen Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte zu erfolgen.
(7) Für die Zwecke dieser Verordnung werden zur Bezeichnung der Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise im nautischen Schiffsdienst, Seefunkdienst, technischen und elektrotechnischen Schiffsdienst, im Gesamtschiffsbetrieb, Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr, im Schiffsdienst für besondere Schiffstypen, ausgenommen dem Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen, die in Anlage 1 genannten Abkürzungen verwendet.
See-BV§ 3Zuständigkeiten(1) Das Bundesamt ist im Rahmen dieser Verordnung zuständig 1.für die Erteilung, die Ersatzausstellung, den Umtausch, den Entzug, die Sicherstellung und die Erklärung des Ruhens der Bescheinigungen,2.für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise durch die Anerkennung des Fortbestandes der Befähigung,3.für die Zulassung von Lehrgängen und Tätigkeiten, die Durchführung von Prüfungen, die berufsrechtliche Akkreditierung sowie für die Vorgaben an die Anforderungen für die Berufseingangsprüfung,4.für die Herausgabe von Ausbildungsberichtsheften, soweit dies nach dieser Verordnung erforderlich ist,5.vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 für die Feststellung, ob Ausbildungen in der Metallbearbeitung und Elektrotechnik den Anforderungen genügen,6.für die Erteilung des Nachweises über eine berufliche Tätigkeit in der Seeschifffahrt,7.für die Überwachung der Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit nach § 31 Absatz 2 Nummer 2, § 40 Absatz 2 Nummer 2 und § 42 Absatz 4 Nummer 2, und8.für die Überwachung der Durchführung der Ausbildung nach § 49 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b und § 50 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b.Das Bundesamt kann bei der Überwachung der Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit nach Nummer 7 die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. beteiligen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist für die Erteilung von Befähigungszeugnissen zum Nautischen Wachoffizier oder Technischen Wachoffizier für einen Bewerber oder eine Bewerberin (Bewerber) mit einem Abschlusszeugnis der nach dem Recht des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingerichteten Ausbildungsstätten, die vom Land auf Grund der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 5. August 2005 (BAnz. S. 12 875) benannte Verwaltungsbehörde zuständig.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bedarf es im Falle der Qualifikationsnachweise für den Dienst auf Fahrgastschiffen und der Qualifikationsnachweise für die Aufrechterhaltung der Befähigungen nach den §§ 44 bis 46 keiner Bescheinigung des Bundesamtes, wenn Bescheinigungen nach Maßgabe des § 51 Absatz 6 oder des § 54 Absatz 2 ausgestellt werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ist für die Zulassung der Lehrgänge in der Sicherheitsgrundausbildung, zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten und zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen die Berufsgenossenschaft zuständig. Satz 1 gilt auch für Lehrgänge zur Aufrechterhaltung der beruflichen Befähigung nach § 54 Absatz 1.
(5) Die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. ist im Rahmen dieser Verordnung zuständig für 1.die Feststellung, ob Ausbildungsberufe der Metall- oder Elektrotechnik den Anforderungen genügen,2.die Veröffentlichung einer Liste mit den nach Nummer 1 festgestellten Ausbildungsberufen und3.die Überwachung der Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit der Offiziersassistenten.Sie untersteht hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Feststellung und Veröffentlichung nach Nummer 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesamtes.
See-BV§ 4Muster für BescheinigungenDie Muster der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise, Anerkennungsvermerke und des Nachweises über eine berufliche Tätigkeit in der Seeschifffahrt werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
See-BV010020Abschnitt 2Erwerb und Erteilung von Bescheinigungen
See-BV§ 5Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen(1) Wer ein Befähigungszeugnis, einen Befähigungsnachweis oder einen Qualifikationsnachweis erwerben will, hat 1.seine Identität und das nach § 6 vorgeschriebene Mindestalter,2.seine persönliche Eignung nach § 7,3.seine fachliche Eignung a)im Rahmen der landesrechtlichen Ausbildungsgänge durch eine Berufseingangsprüfung oderb)im Rahmen von zugelassenen Lehrgängen zum Erwerb von Befähigungen im deutschen Seeschifffahrtsrecht nach Anlage 2, im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr, für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen und sonstigen beruflichen Fortbildungen,4.die jeweils nach dieser Verordnung vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit und5.den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnitts A-VI/1 des STCW-Codes in Verbindung mit § 54 Absatz 1 und 2 und einen entsprechenden gültigen Befähigungsnachweisnachzuweisen. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Bewerber um 1.ein Befähigungszeugnis für GMDSS-Funker,2.einen Befähigungsnachweis über eine Sicherheitsgrundausbildung oder für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff,3.einen Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren und4.einen Qualifikationsnachweis nach § 51 Absatz 1.
(2) Wer ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst erwerben will, muss zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 1.im Falle der nationalen Fahrt, der küstennahen Fahrt oder der Küstenfischerei ein Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis ROC für GMDSS-Funker und2.im Übrigen ein Allgemeines Betriebszeugnis GOC für GMDSS-Funkernachweisen.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist auf die Erteilung von Anerkennungsvermerken und Gleichwertigkeitsbescheinigungen entsprechend anzuwenden. Für die Erteilung von Seeleute-Ausweisen ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
(+++ § 5 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 53 Abs. 5 Satz 1 +++)
See-BV§ 6Mindestalter(1) Unbeschadet der Vorschriften des Seearbeitsgesetzes beträgt das Mindestalter von Bewerbern um ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis 18 Jahre. Bewerber um ein Befähigungszeugnis zum Kapitän müssen mindestens 20 Jahre alt sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Bewerber mindestens 16 Jahre alt sein für den Befähigungsnachweis für 1.die Wachbefähigung Brücke,2.die Wachbefähigung Maschine,3.die Befähigung hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord,4.die Befähigung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff,5.die Befähigung zum Schiffsdienst auf einem Öltankschiff, einem Chemikalientankschiff oder einem Flüssiggastankschiff,6.den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen,7.den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren sowie8.für einen Qualifikationsnachweis für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen.Satz 1 gilt entsprechend für den Erwerb eines Seeleute-Ausweises.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 können die Befähigungen auch schon vor dem 16. Geburtstag erworben und erforderliche Prüfungen auch vor diesem Zeitpunkt abgelegt werden. Befähigungsnachweise dürfen jedoch erst zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt erteilt werden.
See-BV§ 7Persönliche Eignung(1) Die persönliche Eignung für den Erwerb oder die Gültigkeitsverlängerung eines Befähigungszeugnisses oder Befähigungsnachweises besitzt, wer 1.die Seediensttauglichkeit für die zu verrichtende Tätigkeit auf See und für den jeweiligen Dienstzweig durch ein Zeugnis nach § 12 des Seearbeitsgesetzes nachweist und2.nicht unzuverlässig ist.
(2) Unzuverlässig ist, wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.
(3) Unzuverlässig ist in der Regel, wer als Inhaber eines Befähigungszeugnisses oder eines Anerkennungsvermerkes gegen die in der Seeschifffahrt geltenden Vorschriften im Hinblick auf den Alkoholgenuss verstoßen oder unter Einwirkung berauschender Mittel Schiffsdienst versehen hat.
(4) Als unzuverlässig kann insbesondere angesehen werden, 1.wer erheblich gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften außerhalb des Seeschiffsverkehrs verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,2.wer wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat,3.wem ein Befähigungszeugnis oder ein Anerkennungsvermerk für die Seeschifffahrt von der zuständigen Behörde bestandskräftig entzogen worden ist,4.gegen wen wiederholt ein Fahrverbot für den Straßenverkehr, die Binnenschifffahrt oder die Seeschifffahrt ausgesprochen worden ist, oder5.wer im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Bescheinigung nach dieser Verordnung wegen Betrugs oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt wurde.
(5) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die erforderliche Zuverlässigkeit des Bewerbers begründen, kann das Bundesamt von einem Bewerber verlangen, dass er 1.ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage beim Bundesamt zu beantragen hat oder2.ein a)verkehrspsychologisches Gutachten oderb)medizinisch-psychologisches Gutachtenvorzulegen hat.
(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen das Vorliegen der Seediensttauglichkeit eines Inhabers eines Seediensttauglichkeitszeugnisses begründen, soll das Bundesamt den Seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft informieren.
See-BV§ 8Befristungen(1) Befristet erteilt und in der Gültigkeitsdauer verlängert werden 1.ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst auf nicht der Fischerei dienenden Kauffahrteischiffen und den Seefunkdienst sowie für den technischen Bereich mit Ausnahme des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten,2.ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Tankschiffen,3.ein Qualifikationsnachweis für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen,4.ein Vermerk über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungszeugnisses,5.ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen und6.ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren.
(2) Die Befristung soll längstens fünf Jahre betragen.
(3) Die Befristung beginnt mit dem Datum 1.des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung oder2.des Abschlusses eines Lehrgangs, der Voraussetzung für die begehrte Bescheinigung ist.Die Befristung endet im Falle der Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst mit dem Datum der Befristung der Erlaubnis für die Ausübung des Seefunkdienstes. Es ist auf das zeitlich erste Ereignis abzustellen. Liegt das Ereignis nicht länger als sechs Monate zurück, ist für den Fristbeginn das Datum der Ausstellung der jeweiligen Bescheinigung maßgeblich.
See-BV§ 9Einschränkungen(1) Das Bundesamt erteilt ein Befähigungszeugnis und verlängert dieses in seiner Gültigkeitsdauer mit den sich aus § 13 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes, dieser Verordnung und den sich aus den Regeln der Anlage zum STCW-Übereinkommen ergebenden Einschränkungen, soweit zutreffend, hinsichtlich der Schiffsgröße, der Antriebsleistung, des Fahrtgebietes, der nautischen oder der technischen Ausrüstung.
(2) Sofern der Bewerber um ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst kein Zeugnis über Kenntnisse der englischen Sprache nachweist, die mindestens den grundlegenden Kenntnissen entsprechend der Stufe A 2 des vom Europarat mit der Empfehlung (2008) 7 des Ministerrats vom 2. Juli 2008 und von der Europäischen Gemeinschaft mit der Entschließung des Rates vom 14. Februar 2002 zur Förderung der Sprachenvielfalt und des Erwerbs von Sprachkenntnissen im Rahmen der Umsetzung der Ziele des Europäischen Jahres der Sprachen 2001 (ABl. C 50 vom 23.2.2002, S. 1) zur Anwendung empfohlenen gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen, gilt das Befähigungszeugnis ausschließlich für die nationale Fahrt.
See-BV010030Abschnitt 3Berufseingangsprüfungen, berufsrechtliche Akkreditierung und Qualitätssicherung
See-BV010030010Unterabschnitt 1Berufseingangsprüfungen für Kapitäne und Schiffsoffiziere
See-BV§ 10Berufseingangsprüfungen und berufsrechtliche Akkreditierung(1) Bewerber um ein Befähigungszeugnis 1.zum Offizier für den Decksbereich,2.zum Offizier für den technischen Bereich,3.zum Offizier im elektrotechnischen Bereich oder4.zum Kapitän, soweit durch diese Verordnung vorgesehen,müssen ihre fachliche Eignung durch eine Berufseingangsprüfung nachweisen.
(2) Berufseingangsprüfungen können an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten absolviert werden.
(3) Zu den Berufseingangsprüfungen ist zugelassen, wer 1.den Abschluss der jeweils vorgeschriebenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit,2.die Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte a)entsprechend den nach dieser Verordnung sowie nach Landesrecht jeweils vorgesehenen Ausbildungsinhalten,b)in der jeweils nach dieser Verordnung sowie nach Landesrecht vorgesehenen Dauer und3.das Bestehen von Prüfungsleistungen a)in allen im STCW-Übereinkommen und den Anlagen zum STCW-Übereinkommen erfassten Ausbildungsbereichen,b)im deutschen Seeschifffahrtsrecht nach Anlage 2 Nummer 5nachweist.
(4) Die Anforderungen an die Berufseingangsprüfung nach den §§ 11 und 12 gelten 1.bei einer Hochschule als erfüllt, wenn der entsprechende Studiengang durch das Bundesamt berufsrechtlich akkreditiert wurde,2.bei einer Fachschule als erfüllt, wenn die Rahmen-Ausbildungs- und Prüfungsordnung und die Rahmenlehrpläne in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erstellt und durchgeführt werden.
(5) Die berufsrechtliche Akkreditierung kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt werden. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die berufsrechtliche Akkreditierung kann verlängert werden, wenn dies mindestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt wurde und die Voraussetzungen für die berufsrechtliche Akkreditierung weiterhin vorliegen.
See-BV§ 11Qualitätsnormen für Ausbildung und Prüfungsleistungen(1) Die jeweiligen Anforderungen zur Gewährleistung des Schutzes des menschlichen Lebens auf See und der Meeresumwelt hinsichtlich der Ausbildung und Befähigung nach dem STCW-Übereinkommen gelten für die dem STCW-Übereinkommen entsprechende Erteilung von Befähigungszeugnissen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes als erfüllt, wenn keine Beanstandungen durch das Bundesamt entgegenstehen und die Einhaltung der folgenden Vorschriften der Anlage zu dem STCW-Übereinkommen gewährleistet ist: 1.hinsichtlich der zugrunde liegenden Ausbildungsprogramme die Einhaltung der Regel I/6,2.hinsichtlich der Verwendung von Simulatoren die Einhaltung der Regel I/12,3.hinsichtlich der schul- und hochschulrechtlichen oder beruflichen praktischen Schulung, Ausbildung und Befähigung an Bord die Einhaltung der Anforderungen der entsprechenden Kapitel in Verbindung mit Regel I/6,4.hinsichtlich der Befähigung, Beaufsichtigung und Überwachung der Ausbilder und der Verantwortlichen für die Ausbildung und Befähigungsbewertung die Einhaltung der Regel I/6,5.hinsichtlich der Überprüfung der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber sowie hinsichtlich der Befähigungsbewertung die Einhaltung der Regel I/6.
(2) Die jeweiligen Anforderungen zur Gewährleistung des Schutzes des menschlichen Lebens auf See und der Meeresumwelt hinsichtlich der Ausbildung und Befähigung für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen gelten für die Erteilung von Befähigungszeugnissen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes als erfüllt, wenn keine konkret begründeten Beanstandungen entgegenstehen und die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung und die sinngemäße Anwendung des Absatzes 1 gewährleistet sind.
(3) Zur Prüfung der Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 und des Absatzes 2 ist dem Bundesamt im Hinblick auf den Erlass und die Änderung von Studien- und Prüfungsordnungen sowie von Lehrplänen Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Es ist befugt, Anmerkungen im Interesse einer vollständigen Umsetzung der jeweiligen Anforderungen des STCW-Übereinkommens abzugeben. Die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 und des Absatzes 2 gelten als erfüllt, wenn sie mit dem Bundesamt abgestimmt sind.
See-BV§ 12Qualitätssicherung(1) Zusätzlich zu den Anforderungen nach § 11 stellen die nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten sicher, dass in Bezug auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der seefahrtbezogenen Ausbildung nach den Vorgaben dieser Verordnung 1.Qualitätssicherungssysteme nach Regel I/8 Absatz 1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen dauerhaft eingerichtet sind,2.eine regelmäßige Beurteilung nach Regel I/8 Absatz 2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen durch ausgewählte befähigte Personen erfolgt, die mit den jeweiligen Tätigkeiten selbst nicht befasst sind, und3.dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesamt für die regelmäßige Berichtspflicht nach Regel I/8 Absatz 3 der Anlage zum STCW-Übereinkommen die erforderlichen Angaben, Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden.
(2) Maßgeblich für die Eignung als befähigte Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind Kenntnisse über die internationale Seeschifffahrt und die Qualitätsanforderungen aus Übereinkommen und Codes der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, insbesondere des STCW-Übereinkommens und dessen Umsetzung in innerstaatliches Recht.
(3) Dem Bundesamt wird von den nach Landesrecht eingerichteten seefahrtbezogenen Ausbildungsstätten Gelegenheit gegeben, an den Berufseingangsprüfungen als Beobachter teilzunehmen. Vertreter des Bundesamtes dürfen nicht dem Prüfungsausschuss angehören, sollen jedoch das Recht eingeräumt bekommen, Prüfungsfragen anzuregen und in schriftliche Prüfungsleistungen Einsicht zu nehmen. Anregungen des Bundesamtes sind im Rahmen der Umsetzung von Absatz 1 zu berücksichtigen.
See-BV§ 13(weggefallen)
See-BV§ 14Aufhebung der Anerkennung als BerufseingangsprüfungenLiegen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder dem Bundesamt begründete Beanstandungen darüber vor oder wird die Bundesrepublik Deutschland davon unterrichtet, dass ein anderer Staat oder die Internationale Seeschifffahrts-Organisation die Anforderungen der §§ 10 bis 12 nicht für erfüllt halten, so kann die Anerkennung einer Abschlussprüfung als Berufseingangsprüfung aufgehoben werden. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.
See-BV010030020Unterabschnitt 2Zulassung von Lehrgängen
See-BV§ 15Anforderungen an LehrgängeLehrgänge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bedürfen der Zulassung. Die Lehrgänge einschließlich vorgeschriebener Prüfungen müssen geeignet sein, für die jeweilige Befähigung die Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde zu vermitteln und deren Erwerb nachzuweisen.
See-BV§ 16Zulassung von Lehrgängen(1) Die Zulassung eines Lehrgangs ist schriftlich oder elektronisch bei der jeweils zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: 1.eine Lehrgangsbezeichnung,2.einen Ausbildungsrahmen mit mindestens folgenden Inhalten: a)zeitlicher Umfang der Ausbildung,b)Eingangsvoraussetzungen für die Teilnehmer hinsichtlich Vorbildung, Ausbildungsstand, persönliche Eignung und deren Kontrolle,c)Muster einer Teilnahmebescheinigung oder eines Qualifikationsnachweises,d)kleinste und größte zulässige Teilnehmerzahl unde)Beschreibung der Unterrichtsräume und deren Ausstattung einschließlich der Einrichtungen für praktische Übungen,3.die zu verwendenden Lehr- und Lernmittel,4.einen Ausbildungsplan mit mindestens folgenden Inhalten: a)Inhaltsübersicht mit Angabe des Zeitrahmens für die einzelnen Themenbereiche, differenziert nach theoretischem Unterricht und praktischer Übung (Stundenplan),b)ausführlicher Lehrplan mit eingehender Darstellung der zu erlangenden Befähigungen,c)Darstellung der anzuwendenden Unterrichtsmethodik und Unterrichtstechnik undd)Darstellung des Verfahrens zur Bewertung der Befähigungen der Teilnehmer einschließlich des Verfahrens der Zulassung zur Prüfung und der Möglichkeiten und Modalitäten einer Nachprüfung,5.eine Liste der Ausbilder und Prüfer mit Darstellung ihrer Ausbildung, Qualifikation, Fortbildung, Lehrbefähigung und einschlägigen Lehrtätigkeit und6.die Darstellung des Verfahrens zur Einhaltung der Standards für Ausbildung und Prüfungsleistungen nach § 11.Die Anforderungen an die Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.
(2) Sofern die eingereichten Unterlagen vollständig und geeignet sind, eine den Anforderungen entsprechende Ausbildung zu belegen, kann für die Dauer von höchstens sechs Monaten eine vorläufige Zulassung erteilt werden. Innerhalb der Laufzeit der vorläufigen Zulassung überprüft die jeweils zuständige Behörde den Lehrgang bei der Ausbildungseinrichtung. Der erste Termin zur Durchführung des vorläufig zugelassenen Lehrgangs wird in Abstimmung mit dem Bundesamt vereinbart. Entspricht er den Anforderungen, wird die Zulassung für die Dauer von höchstens drei Jahren erteilt. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Änderungen zulassungsrelevanter Sachverhalte sind der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann verlängert werden, wenn dies mindestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt wurde und die Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin vorliegen.
(5) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der Anbieter die Zulassung 1.durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder2.vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Anbieter nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
(6) Für die Zulassung von Modulen im Rahmen der berufsrechtlichen Akkreditierung nach § 10, die zur Ausstellung von Befähigungsnachweisen, Qualifikationsnachweisen oder Teilnahmebescheinigungen führen sollen, gelten die Absätze 1, 3, 4 und 5 entsprechend. Innerhalb der Laufzeit der Zulassung kann das Bundesamt das Modul bei der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte überprüfen. Die Dauer der Zulassung des Moduls richtet sich nach der Dauer der zugrundeliegenden berufsrechtlichen Akkreditierung.
See-BV§ 17Teilnehmerverzeichnis(1) Der Anbieter hat ein Verzeichnis der Teilnehmer zu führen, die einen Lehrgang innerhalb der letzten sechs Jahre erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) In das Verzeichnis sind die Angaben über 1.den Namen, Vornamen sowie das Geburtsdatum der Teilnehmer,2.die Bezeichnung und BSH-Zulassungsnummer des Lehrgangs einschließlich des Zeitraums, an dem der einzelne Teilnehmer teilgenommen hat sowie3.die Teilnahmebescheinigungs- oder Qualifikationsnachweisnummern der einzelnen Teilnehmer sowie das Datum der Erteilung der Bescheinigungaufzunehmen.
(3) Kann der Anbieter seinen Pflichten nach Absatz 1 nicht mehr nachkommen, ist das Teilnehmerverzeichnis unverzüglich in digitaler Form an die zulassende Stelle zu übermitteln. Nach der Übermittlung nach Satz 1 ist das Teilnehmerverzeichnis nach Absatz 1 vom Anbieter unverzüglich, bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert, zu löschen.
See-BV010030030Unterabschnitt 3Seefahrtzeiten und Tätigkeiten
See-BV§ 18Seefahrtzeiten und SchiffeSeefahrtzeiten müssen geeignet sein, die für die jeweilige Befähigung erforderlichen Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde zu erwerben und fortlaufend anzuwenden. Sie sind auf Schiffen, die in den Anwendungsbereich des STCW-Übereinkommens nach dessen Artikel III fallen, oder auf Fischereifahrzeugen abzuleisten.
See-BV§ 19Zugelassene TätigkeitenTätigkeiten, die als geeignet für den Fortbestand der Befähigung im Sinne des § 53 zugelassen werden sollen, müssen Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde erfordern, die dem jeweiligen Befähigungszeugnis zugrunde liegen. Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Tätigkeiten.
See-BV010040Abschnitt 4Ausländische Zeugnisse und Nachweise
See-BV§ 20Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum(1) Ein Befähigungszeugnis im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 45) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird auf Antrag vom Bundesamt anerkannt. Satz 1 gilt auch für Befähigungsnachweise zum Kapitän oder Schiffsoffizier auf Tankschiffen nach den Abschnitten A-V/1-1 und A-V/1-2 des STCW-Codes.
(2) Die Anerkennung erfolgt unverzüglich nach Antragstellung durch das Erteilen eines Vermerkes entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-I/2 Absatz 3 des STCW-Codes. Die Anerkennung beschränkt sich auf die im zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnis ausgewiesenen Funktionen, Dienststellungen und Verantwortungsebenen. Einschränkungen, die im vorgelegten Befähigungszeugnis enthalten sind, sind nach Maßgabe des STCW-Übereinkommens beizubehalten.
(3) Handelt es sich um ein Befähigungszeugnis mit Funktionen auf der Führungsebene, muss der Bewerber um den Vermerk angemessene Kenntnisse des deutschen Seeschifffahrtsrechts durch die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nachweisen. Liegt der geforderte Kenntnisnachweis bei Antragstellung noch nicht vor, kann einmalig ein auf längstens drei Monate befristeter Anerkennungsvermerk erteilt werden.
(4) Der Vermerk ist entsprechend § 8 zu befristen. Die Gültigkeitsdauer darf jedoch die Dauer der Gültigkeit des zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnisses nicht überschreiten.
(5) Das Bundesamt kann andere als die in Absatz 1 bezeichneten Befähigungszeugnisse und berufliche Bescheinigungen für den Schiffsdienst eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Antrag anerkennen oder Gleichwertigkeitsbescheinigungen ausstellen, wenn nachgewiesen wird, dass der Inhaber des Befähigungszeugnisses über gleichwertige Kenntnisse verfügt, wie sie von dem Inhaber einer vergleichbaren deutschen seemännischen Qualifikation verlangt werden. Ein Anpassungslehrgang oder angemessene berufliche Erfahrungen können im Einzelfall verlangt werden.
(+++ § 20 Abs. 2 bis 5: Zur Anwendung vgl. § 21 Satz 2 +++)
See-BV§ 21Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus DrittstaatenEin Befähigungszeugnis aus anderen als den in § 20 bezeichneten Staaten kann auf Antrag anerkannt werden, soweit dies mit dem jeweiligen Drittstaat im Sinne der Regel I/10 Absatz 1.2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen vereinbart ist. § 20 Absatz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt auch für Befähigungsnachweise zum Kapitän oder Schiffsoffizier auf Tankschiffen nach den Abschnitten A-V/1-1 und A-V/1-2 des STCW-Codes.
See-BV§ 22Ausländische Befähigungsnachweise, QualifikationsnachweiseEin Befähigungsnachweis oder ein Qualifikationsnachweis einer Vertragspartei des STCW-Übereinkommens gilt als der entsprechende Befähigungsnachweis oder Qualifikationsnachweis nach dieser Verordnung, ohne dass es eines Verfahrens nach § 20 oder § 21 bedarf. Satz 1 gilt nicht für Befähigungsnachweise zum Kapitän oder Schiffsoffizier auf Tankschiffen nach den Abschnitten A-V/1-1 und A-V/1-2 des STCW-Codes.
See-BV010050Abschnitt 5Sonstige allgemeine Bestimmungen
See-BV§ 23Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit BescheinigungenDas Bundesamt wird im Rahmen der Führung des Seeleute-Befähigungs-Verzeichnisses nach § 9f des Seeaufgabengesetzes als zuständige Stelle im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2022/993 tätig. Ihm obliegen die für die Aufdeckung und Bekämpfung von Täuschungen oder sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit der Erteilung und Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen erforderlichen Maßnahmen. Dies umfasst auch den Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Stellen im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/993 unter Beachtung der Vorschriften des § 9f Absatz 4 und 5 des Seeaufgabengesetzes.
See-BV§ 24Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang und dem Erwerb von Bescheinigungen(1) Das Bundesamt kann Abweichungen von den Vorschriften im Hinblick auf den Erwerb von Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen auf Antrag genehmigen, wenn durch andere Ausbildungen und Tätigkeiten, insbesondere in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, des Fischereischutzes und der Seefischereiaufsicht des Bundes, der Bundeswehr, der Bundespolizei und bei den Wasserschutzpolizeien der Länder, Befähigungen erworben worden sind, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Diese Regelung ist in Fällen des § 43 Absatz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.
(2) In Verbindung mit dem Erwerb von Befähigungszeugnissen für Kapitäne und Offiziere muss die Teilnahme an einer Berufseingangsprüfung nachgewiesen werden. Für den Erwerb von Befähigungszeugnissen für den Dienst auf Führungsebene im Rahmen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten sind Seefahrtzeiten mit einem gültigen Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung in entsprechender Dienststellung nachzuweisen, ausgenommen sind Anerkennungen von Abweichungen, die unter eigens für den Zweck des Absatzes 1 Satz 1 getroffene Vereinbarungen zwischen dem Bundesamt und dort genannten Institutionen fallen.
See-BV§ 25AusnahmegenehmigungenDas Bundesamt kann, wenn Personen, Sachwerte und die Umwelt nicht gefährdet werden, auf Antrag eine Ausnahme nach Maßgabe des Artikels VIII des STCW-Übereinkommens oder des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2022/993 genehmigen, die es einem bestimmten Schiffsoffizier gestattet, auf einem bestimmten Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt, während einer bestimmten Zeit, längstens für sechs Monate, Aufgaben wahrzunehmen, für die kein entsprechendes Befähigungszeugnis vorhanden ist. Für die Aufgaben des Kapitäns oder des Leiters der Maschinenanlage darf keine Ausnahme genehmigt werden, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt, und auch dann nur für möglichst kurze Zeit.
See-BV§ 26MitführungspflichtInhaber von Bescheinigungen sind verpflichtet, diese in Urschrift oder als ein in der Beweiskraft dieser Urschrift gleichgestelltes elektronisches Dokument an Bord mitzuführen, soweit die Bescheinigungen für die zugewiesenen Aufgaben maßgeblich sind.
See-BV§ 27Ersatzausstellungen, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch(1) Wer den Verlust oder die Unbrauchbarkeit einer ihm nach dieser Verordnung erteilten Bescheinigung oder eine Namensänderung glaubhaft macht, erhält auf Antrag eine Ersatzausfertigung.
(2) Von Absatz 1 sind die Befähigungsnachweise für den Schiffssicherheitsdienst sowie andere unbefristete Bescheinigungen, die eine entsprechende Befähigung enthalten, ausgenommen. Für diese muss das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Ersatzausstellung nachgewiesen werden.
(3) Das Bundesamt kann auf Antrag eine inhaltsgleiche Bescheinigung über verlorene oder unbrauchbare Bescheinigungen aushändigen.
(4) Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst als Offizier oder Kapitän, die vor dem 1. Juni 2014 erteilt worden sind, können auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 24 Absatz 1 Satz 1 in Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung umgetauscht werden. Befähigungszeugnisse zum Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen können auf Antrag in ein Befähigungszeugnis zum Kapitän nationale Fahrt BRZ 100 (Kapitän NK 100) umgetauscht werden. Befähigungszeugnisse zum Schiffsmaschinisten, die vor dem 1. Juni 2014 mit Befristung der Erlaubnis nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die durch § 66 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460) aufgehoben worden ist, erteilt worden sind, können auf Antrag in Befähigungszeugnisse zum Schiffsmaschinisten TSM nach dieser Verordnung umgetauscht werden.
See-BV020Teil 2Befähigungen für den Decksbereich
See-BV020010Abschnitt 1Nautischer Schiffsdienst ausgenommen Fischereifahrzeuge
See-BV§ 28Anforderungen an Seefahrtzeiten(1) Seefahrtzeiten sind für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 29 Absatz 1 auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr oder auf Kauffahrteischiffen außerhalb der küstennahen Fahrt abzuleisten.
(2) Seefahrtzeiten für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 2 sind auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl von 100 oder mehr oder auf Kauffahrteischiffen in der küstennahen Fahrt ab sechs Seemeilen von der deutschen Küste entfernt, oder auf Kauffahrteischiffen, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, abzuleisten.
(3) Seefahrtzeiten für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 3 sind auf Kauffahrteischiffen abzuleisten.
(4) Seefahrtzeiten nach Absatz 1 und 2 dürfen nicht auf Fischereifahrzeugen abgeleistet werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Nachweis des Fortbestandes der beruflichen Befähigung nach § 53 entsprechend.
See-BV§ 29Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise(1) Für den nautischen Schiffsdienst werden auf Antrag Befähigungszeugnisse erteilt über die Befähigung zum 1.Nautischen Wachoffizier NWO,2.Ersten Offizier NEO und3.Kapitän NK.Das Befähigungszeugnis zum Nautischen Wachoffizier schließt die Befähigung zum Ersten Offizier auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000 ein.
(2) Für den nautischen Schiffsdienst mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 in der küstennahen Fahrt im Sinne der Regel II/3 der Anlage zum STCW-Übereinkommen werden auf Antrag Befähigungszeugnisse erteilt über die Befähigung zum 1.Nautischen Wachoffizier in der küstennahen Fahrt NWO 500 und2.Kapitän in der küstennahen Fahrt NK 500.
(3) Für den nautischen Schiffsdienst 1.auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 und einer Antriebsleistung bis zu 300 Kilowatt, die in der nationalen Fahrt bis zu sechs Seemeilen von der deutschen Küste entfernt und mit höchstens 12 Fahrgästen an Bord eingesetzt werden, sowie2.auf Börtebootenwird auf Antrag das Befähigungszeugnis zum Kapitän NK 100 im Sinne der Regel II/3 Absatz 7 der Anlage zum STCW-Übereinkommen erteilt. Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst nach den Absätzen 1 und 2 schließen die Befugnis zum Kapitän NK 100 ein.
(4) Für den nautischen Schiffsdienst auf der Unterstützungsebene werden auf Antrag Befähigungsnachweise erteilt für die 1.Wachbefähigung Brücke NWB, die berechtigt, der Brückenwache anzugehören und2.Befähigung zum Vollmatrosen im Decksbereich NVM.
See-BV§ 30Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier NWO hat der Bewerber 1.den a)Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker oderb)Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von nautischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt vom 26. April 2018 (VkBl. 2018 S. 365) von mindestens zwölf Monaten,2.den Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-II/1, A-II/2, A-IV/2, A-VI/4 und A-VI/5 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte,3.den Besitz gültiger Befähigungsnachweise nach den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codesnachzuweisen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b kann die Ausbildung und Seefahrtzeit auch als schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte abgeleistet werden. Der Bewerber hat im Falle des Satzes 2 ein Ausbildungsberichtsheft zu führen, in dem der Kapitän oder ein befähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit mindestens sechs Monate lang unter der Aufsicht des Kapitäns oder eines befähigten Schiffsoffiziers Wachdienst auf der Brücke geleistet und mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen des Abschnittes A-II/1 des STCW-Codes erfüllt wurden.
(2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Ersten Offizier NEO hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten in der Dienststellung als Nautischer Wachoffizier NWO nachzuweisen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden.
(3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän NK hat der Bewerber zusätzlich zu der Seefahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten in der Dienststellung als Erster Offizier NEO oder von 24 Monaten in der Dienststellung als Nautischer Wachoffizier NWO nachzuweisen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden.
(4) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier NWO 500 hat der Bewerber 1.den a)Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker,b)Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent in der Seeschifffahrt nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von nautischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt von mindestens zwölf Monaten,c)Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei und eine anschließende Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst oderd)eine Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten im Decksdienst,2.den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-II/3, A-IV/2 und A-VI/4 Absatz 1 bis 3 des STCW-Codes von in der Regel einem Schulhalbjahr an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte und3.den Besitz gültiger Befähigungsnachweise nach den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codesnachzuweisen. Der Bewerber hat in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b ein Ausbildungsberichtsheft zu führen, in dem der Kapitän oder ein befähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen des Abschnittes A-II/3 des STCW-Codes erfüllt wurden.
(5) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän NK 500 hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten in der Dienststellung als Nautischer Wachoffizier NWO 500 nachzuweisen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden.
(6) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän NK 100 hat der Bewerber 1.eine Seefahrtzeit im Decksdienst von mindestens sechs Monaten und2.den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforderungen der Regel II/3 Absatz 7 in Verbindung mit den Abschnitten A-II/3 und A-IV/2 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nach Anlage 3 von in der Regel mindestens drei Monatennachzuweisen.
See-BV§ 31Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise(1) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises Wachbefähigung Brücke NWB hat der Bewerber nachzuweisen 1.eine a)Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten oderb)Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten zusätzlich zu einer besonderen Ausbildung oder eines zugelassenen Lehrgangs entweder an Bord eines Schiffes oder an Land und2.die Befähigung nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes.Die Seefahrtzeit und Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 muss sich auf die Aufgaben im Brückenwachdienst beziehen und unter der unmittelbaren Aufsicht des Kapitäns, eines Nautischen Wachoffiziers oder eines anderen nach diesem Abschnitt befähigten Besatzungsmitgliedes ausgeführt werden. In Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a erfolgt der Nachweis der Befähigung nach Satz 1 Nummer 2 durch eine Prüfung auf Antrag durch das Bundesamt nach Anlage 4. Das Bundesamt kann bei der Durchführung der Prüfung die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. beteiligen.
(2) Für den Erwerb eines Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen im Decksbereich NVM hat der Bewerber nachzuweisen 1.einen vor dem 1. Juni 2014 nach deutschem Recht ausgestellten Matrosenbrief, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Absatz 4 Nummer 1 und einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 45 Absatz 1 oder2.den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforderungen des Abschnitts A-II/5 des STCW-Codes zum Schiffsbetriebstechnischen Assistenten-Nautik an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte, einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 45 Absatz 1 und eine vom Bundesamt zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Decksbereich auf Unterstützungsebene von mindestens sechseinhalb Monaten.
See-BV020020Abschnitt 2Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
See-BV§ 32Anforderungen an SeefahrtzeitenSeefahrtzeiten im Sinne dieses Abschnittes müssen auf Fischereifahrzeugen von mindestens zwölf Metern Länge abgeleistet werden. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü.
See-BV§ 33Befähigungszeugnisse(1) Für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen von 24 oder mehr Metern Länge werden auf Antrag erteilt 1.über die Befähigung zum Kapitän das Befähigungszeugnis a)Kapitän BG mit den Befugnissen zum K …
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.