{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\" id=\"p-125\"><span class=\"lf-art-num\">§ 125</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-126\"><span class=\"lf-art-num\">§ 126</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden.</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Berufung als zurückgenommen gilt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-127\"><span class=\"lf-art-num\">§ 127</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-128\"><span class=\"lf-art-num\">§ 128</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-128a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 128a</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 87b Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beteiligte im ersten Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung nicht nach § 87b Abs. 3 Nr. 3 belehrt worden ist oder wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Erklärungen und Beweismittel, die das Verwaltungsgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-129\"><span class=\"lf-art-num\">§ 129</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-130\"><span class=\"lf-art-num\">§ 130</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen, 1.soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder2.wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hatund ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-130a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 130a</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-130b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 130b</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-131\"><span class=\"lf-art-num\">§ 131</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<p class=\"lf-p\">03013013. AbschnittRevision</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-132\"><span class=\"lf-art-num\">§ 132</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr.</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Revision ist nur zuzulassen, wenn 1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,2.das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder3.ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-133\"><span class=\"lf-art-num\">§ 133</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-134\"><span class=\"lf-art-num\">§ 134</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr.</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-135\"><span class=\"lf-art-num\">§ 135</span><span class=\"lf-art-t\">Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr.</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-136\"><span class=\"lf-art-num\">§ 136</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-137\"><span class=\"lf-art-num\">§ 137</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung 1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,beruht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-138\"><span class=\"lf-art-num\">§ 138</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn 1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,3.einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,4.ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,5.das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder6.die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-139\"><span class=\"lf-art-num\">§ 139</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-140\"><span class=\"lf-art-num\">§ 140</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden.</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Revisionsbeklagten und, wenn der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-141\"><span class=\"lf-art-num\">§ 141</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-142\"><span class=\"lf-art-num\">§ 142</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig.</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das gilt nicht für Beiladungen nach § 65 Abs. 2.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Abs. 2 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-143\"><span class=\"lf-art-num\">§ 143</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-144\"><span class=\"lf-art-num\">§ 144</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht 1.in der Sache selbst entscheiden,2.das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-145\"><span class=\"lf-art-num\">§ 145</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<p class=\"lf-p\">03014014. AbschnittBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-146\"><span class=\"lf-art-num\">§ 146</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>u.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>(weggefallen)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-147\"><span class=\"lf-art-num\">§ 147</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-148\"><span class=\"lf-art-num\">§ 148</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-149\"><span class=\"lf-art-num\">§ 149</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>§§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-150\"><span class=\"lf-art-num\">§ 150</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-151\"><span class=\"lf-art-num\">§ 151</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-152\"><span class=\"lf-art-num\">§ 152</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-152a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 152a</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>§ 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.</div>\n<p class=\"lf-p\">03015015. AbschnittWiederaufnahme des Verfahrens</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-153\"><span class=\"lf-art-num\">§ 153</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.</div>\n<p class=\"lf-p\">040Teil IVKosten und Vollstreckung</p>\n<p class=\"lf-p\">04016016. AbschnittKosten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-154\"><span class=\"lf-art-num\">§ 154</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-155\"><span class=\"lf-art-num\">§ 155</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-156\"><span class=\"lf-art-num\">§ 156</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-157\"><span class=\"lf-art-num\">§ 157</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-158\"><span class=\"lf-art-num\">§ 158</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-159\"><span class=\"lf-art-num\">§ 159</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-160\"><span class=\"lf-art-num\">§ 160</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wird der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-161\"><span class=\"lf-art-num\">§ 161</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-162\"><span class=\"lf-art-num\">§ 162</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-163\"><span class=\"lf-art-num\">§ 163</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-164\"><span class=\"lf-art-num\">§ 164</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-165\"><span class=\"lf-art-num\">§ 165</span><span class=\"lf-art-t\">Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten.</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 151 gilt entsprechend.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-165a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 165a</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 110 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-166\"><span class=\"lf-art-num\">§ 166</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>§ 87a Absatz 3 gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">04017017. AbschnittVollstreckung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-167\"><span class=\"lf-art-num\">§ 167</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-168\"><span class=\"lf-art-num\">§ 168</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Vollstreckt wird 1.aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,2.aus einstweiligen Anordnungen,3.aus gerichtlichen Vergleichen,4.aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,5.aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-169\"><span class=\"lf-art-num\">§ 169</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-170\"><span class=\"lf-art-num\">§ 170</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-171\"><span class=\"lf-art-num\">§ 171</span><span class=\"lf-art-t\">In den Fällen der §§ 169, 170 Abs.</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-172\"><span class=\"lf-art-num\">§ 172</span><span class=\"lf-art-t\">Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs.</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">050Teil VSchluß- und Übergangsbestimmungen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-173\"><span class=\"lf-art-num\">§ 173</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; das Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und 565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-174\"><span class=\"lf-art-num\">§ 174</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für den Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht steht der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst gleich, wenn sie nach mindestens dreijährigem Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität und dreijähriger Ausbildung im öffentlichen Dienst durch Ablegen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen erlangt worden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei Kriegsteilnehmern gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 als erfüllt, wenn sie den für sie geltenden besonderen Vorschriften genügt haben.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-175\"><span class=\"lf-art-num\">§ 175</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-176\"><span class=\"lf-art-num\">§ 176</span><span class=\"lf-art-t\">Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31.</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken: 1.zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder2.ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-177\"><span class=\"lf-art-num\">§ 177</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2035 abweichend von den §§ 55a bis 55d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum</li><li>Dezember 2035 abweichend von den §§ 55a bis 55d in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">(XXXX) §§ 178 und 179(Änderungsvorschriften)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-180\"><span class=\"lf-art-num\">§ 180</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Erfolgt die Vernehmung oder die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch durch das Verwaltungsgericht, so findet sie vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch entscheidet das Verwaltungsgericht durch Beschluß.</p>\n<p class=\"lf-p\">(XXXX) §§ 181 und 182(Änderungsvorschriften)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-183\"><span class=\"lf-art-num\">§ 183</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts für nichtig erklärt, so bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. § 767 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-184\"><span class=\"lf-art-num\">§ 184</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Land kann bestimmen, daß das Oberverwaltungsgericht die bisherige Bezeichnung &quot;Verwaltungsgerichtshof&quot; weiterführt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-185\"><span class=\"lf-art-num\">§ 185</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>In den Ländern Berlin und Hamburg treten an die Stelle der Kreise im Sinne des § 28 die Bezirke.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Schleswig-Holstein können Abweichungen von den Vorschriften des § 73 Abs. 1 Satz 2 zulassen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>In den Ländern Berlin und Bremen treten an die Stelle der Landesstraßen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 die Straßen I. Ordnung nach § 20 Nummer 1 des Berliner Straßengesetzes und die Straßen der Gruppe A nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Landesstraßengesetzes.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-186\"><span class=\"lf-art-num\">§ 186</span><span class=\"lf-art-t\">§ 22 Nr.</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">3 findet in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch mit der Maßgabe Anwendung, daß in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können. § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-187\"><span class=\"lf-art-num\">§ 187</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Länder können den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit bei Vermögensauseinandersetzungen öffentlich-rechtlicher Verbände übertragen, diesen Gerichten Berufsgerichte angliedern sowie dabei die Besetzung und das Verfahren regeln.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Länder können ferner für das Gebiet des Personalvertretungsrechts von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts erlassen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>(weggefallen)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-188\"><span class=\"lf-art-num\">§ 188</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-188a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 188a</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für Angelegenheiten des Wirtschaftsrechts können besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Wirtschaftskammern, Wirtschaftssenate). Die Sachgebiete der Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung und Außenwirtschaft, des Gewerberechts sowie des Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrechts sollen in den Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten zusammengefasst werden. Darüber hinaus können den Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten weitere Streitigkeiten mit einem Bezug zum Wirtschaftsrecht zugewiesen werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-188b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 188b</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für Angelegenheiten des Planungsrechts sollen besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Planungskammern, Planungssenate). Ihnen können insbesondere auch Sachgebiete zugewiesen werden, die mit den Angelegenheiten des Planungsrechts im Zusammenhang stehen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-189\"><span class=\"lf-art-num\">§ 189</span><span class=\"lf-art-t\">Für die nach § 99 Abs.</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">2 zu treffenden Entscheidungen sind bei den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-190\"><span class=\"lf-art-num\">§ 190</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die folgenden Gesetze, die von diesem Gesetz abweichen, bleiben unberührt: 1.Das Lastenausgleichsgesetz vom <ol class=\"lf-list\"><li>August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) in der Fassung der dazu ergangenen Änderungsgesetze,2.das Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom</li><li>Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 480) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom</li><li>Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 501),3.(weggefallen)4.das Flurbereinigungsgesetz vom</li><li>Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 591),5.das Personalvertretungsgesetz vom</li><li>August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 477),6.die Wehrbeschwerdeordnung (WBO) vom</li><li>Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1066),7.das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG) in der Fassung vom</li><li>Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 908),8.§ 13 Abs. 2 des Patentgesetzes und die Vorschriften über das Verfahren vor dem Deutschen Patentamt.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>(weggefallen)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>(weggefallen)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-191\"><span class=\"lf-art-num\">§ 191</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>(Änderungsvorschrift)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>§ 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 54 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-192\"><span class=\"lf-art-num\">§ 192</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(Änderungsvorschrift)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-193\"><span class=\"lf-art-num\">§ 193</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In einem Land, in dem kein Verfassungsgericht besteht, bleibt eine dem Oberverwaltungsgericht übertragene Zuständigkeit zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb des Landes bis zur Errichtung eines Verfassungsgerichts unberührt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-194\"><span class=\"lf-art-num\">§ 194</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Die Zulässigkeit der Berufungen richtet sich nach dem bis zum 31.</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2001 geltenden Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002 1.die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, geschlossen worden ist,2.in Verfahren ohne mündliche Verhandlung die Geschäftsstelle die anzufechtende Entscheidung zum Zwecke der Zustellung an die Parteien herausgegeben hat.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung nach dem bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2001 geltenden Recht, wenn vor dem</li><li>Januar 2002 die gerichtliche Entscheidung bekannt gegeben oder verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden ist.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Fristgerecht vor dem 1. Januar 2002 eingelegte Rechtsmittel gegen Beschlüsse in Verfahren der Prozesskostenhilfe gelten als durch das Oberverwaltungsgericht zugelassen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>In Verfahren, die vor dem <ol class=\"lf-list\"><li>Januar 2002 anhängig geworden sind oder für die die Klagefrist vor diesem Tage begonnen hat, sowie in Verfahren über Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die vor dem</li><li>Januar 2002 bekannt gegeben oder verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden sind, gelten für die Prozessvertretung der Beteiligten die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>§ 40 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 2 Satz 3 und § 188 Satz 2 sind für die ab 1. Januar 2002 bei Gericht anhängig werdenden Verfahren in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Für am <ol class=\"lf-list\"><li>Januar 2024 noch anhängige Verfahren aus dem Sachgebiet der Kriegsopferfürsorge gilt § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der am</li><li>Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.</li></ol></div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-195\"><span class=\"lf-art-num\">§ 195</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>(Inkrafttreten)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>bis</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>(Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem <ol class=\"lf-list\"><li>Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des</li><li>Dezember 2006 geltenden Fassung.</li></ol></div></div>", "next": 0}