{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Bei der Unterrichtung sind anzugeben: a)eine technische Beschreibung des Projekts,b)ein Termin für die Inbetriebnahme von ERTMS,c)Gründe für die Verzögerung undd)Angaben zu den vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen ergriffenen Abhilfemaßnahmen.5.2.5Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur einen schriftlichen Bericht über die in den nächsten fünf Jahren für eine ERTMS-Ausrüstung vorgesehenen Strecken spätestens bis zum 31. Dezember jeden Jahres vorzulegen.6.Teilsystem Verkehrsbetrieb und VerkehrssteuerungDer Beschluss 2012/757/EU ist nach Maßgabe der Übergangsregelungen des Artikels 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 auf die Betriebsführung im Eisenbahnsystem anzuwenden.7.Übergreifende Bereiche des Eisenbahnsystems7.1Sicherheit in EisenbahntunnelnDie mit der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 teilweise aufgehobene Entscheidung 2008/163/EG der Kommission vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich „Sicherheit in Eisenbahntunneln“ im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 1), die zuletzt durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden auf a)die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2008/163/EG genehmigt worden sind, undb)Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Teilsystem betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren.7.2Eingeschränkt mobile PersonenDie mit der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 teilweise aufgehobene Entscheidung 2008/164/EG der Kommission vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich „eingeschränkt mobiler Personen“ im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 72), die durch den Beschluss 2012/464/EU geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden auf a)die Fortführung von Vorhaben, die nach der Entscheidung 2008/164/EG genehmigt worden sind,b)Vorhaben, die ein neues, umzurüstendes oder zu erneuerndes Teilsystem betreffen, soweit diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages waren, undc)Vorhaben für neue Fahrzeuge mit bestehendem Entwurf nach Abschnitt 7.1.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 2(zu § 6 Absatz 2)Übrige Eisenbahninfrastruktur(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1294 - 1296; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1.Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau-Anlagen1.1IngenieurbauZum Ingenieurbau zählen bauliche Anlagen des Konstruktiven Ingenieurbaus, des allgemeinen Baus und des Erdbaus, insbesondere:1.1.1Brücken, Tunnel, Galerien, Tröge, Querungen, Durchlässe, Hilfsbrücken einschließlich der zugehörigen Ausrüstungen (wie Lager, Fahrbahnübergänge, Geländer),1.1.2Stützbauwerke, Abfangungen, flexible Stützbauwerke,1.1.3Lärmschutzanlagen,1.1.4Tiefgründungen, wie Bohr- und Rammpfähle oder Spundwände,1.1.5Bahnsteige, Laderampen, Ladestraßen,1.1.6Wege, Straßen, Plätze,1.1.7Entwässerungsanlagen,1.1.8Erdbau, wie Unterbau oder Untergrund, Dämme, Einschnitte, Anschnitte, Böschungstreppen, Planumsschutzschicht, Frostschutzschicht,1.1.9Masten und Ausleger einschließlich deren Gründungen zur Aufnahme von Anlagen der Beleuchtungs-, Energie-, Signal- und Telekommunikationstechnik sowie elektrischer Anlagen.1.2OberbauDie bautechnischen Anlagen des Oberbaus werden als Oberbauanlagen bezeichnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oberbauanlagen bestehen aus Gleisen, Weichen, Kreuzungen, Schienenauszügen und Hemmschuhauswurfvorrichtungen. Auf ihnen wird in zusammenhängender Form auf der freien Strecke und in den Bahnhöfen der Eisenbahnbetrieb abgewickelt. Der Oberbau besteht aus Schienen, Schienenbefestigungen, Schwellen und Gleisschotter als Schotteroberbau sowie auch aus bauartbedingten (bauartspezifischen) Konstruktionen der Festen Fahrbahn. Zum Oberbau gehören ebenfalls die ab Oberkante Planum aufzubringenden Schutzschichten, wie Frostschutzschichten. Die Bahnübergänge gehören zum Fachgebiet Oberbau.1.3HochbauZum Hochbau zählen bauliche Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung eine eigenständige Funktion besitzen, selbständig benutzbar sind, von Menschen betreten werden können, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen und über einen Dachabschluss verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hochbauten brauchen nicht durch bauliche Maßnahmen vollkommen umschlossen zu sein.Zu den Hochbauten gehören insbesondere:1.3.1Empfangsgebäude,1.3.2Güterhallen, Schuppen, Baracken, Werkstattgebäude der technischen Betriebsbereiche (im Sinne der früheren Bahnmeistereien, Bauhöfe, Betriebs- und Ausbesserungswerke),1.3.3Stellwerksgebäude, Bauten für Fernmeldeanlagen,1.3.4Garagen,1.3.5Bahnsteigdächer, Hallen, Einhausungen, Bahnsteigaufbauten, auch in unterirdischen Personenverkehrsanlagen,1.3.6Bauten für Energieversorgungsanlagen, Bahnstromanlagen, Unterwerke,1.3.7Schutzraumbauten der zivilen Verteidigung.2.Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische AnlagenZu den nachstehend aufgeführten Anlagen zählen auch die Übertragungswege einschließlich der übertragungstechnischen Einrichtungen zwischen mehreren Anlagen sowie innerhalb einer Anlage, wenn die Funktion dieser Übertragungswege für die Erfüllung der Sicherheitsaufgabe erforderlich ist.Zu den nachstehend aufgeführten Anlagen zählen auch Einrichtungen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Erdung und der elektromagnetischen Verträglichkeit sowie zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß der Verordnung über elektromagnetische Felder.Zu den jeweiligen Anlagen zählen zentrale und dezentrale Einrichtungen, Bedien- und Abfragestationen, Endeinrichtungen, Endgeräte, Innen- und Außenanlagen, Stromversorgungsanlagen, stationäre Anlagen sowie sonstige mobile oder tragbare Anlagen.Die Übertragungswege in öffentlichen Telekommunikationsnetzen nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes oder in diesen vom Eisenbahn-Bundesamt gleichgestellten Netzen zählen zu den Anlagen ohne Sicherheitsverantwortung.2.1Signalanlagen2.1.1Innen- und Außenanlagen von mechanischen, elektromechanischen und elektronischen Stellwerken, Gleisbild-Stellwerken und Spurplan-Stellwerken,2.1.2Zugsteuerungs- und Zugbeeinflussungseinrichtungen, beispielsweise Linienzugbeeinflussung, punktförmige Zugbeeinflussung, Geschwindigkeitsüberwachung für Neigetechnik-Züge, Zugbeeinflussungssystem S-Bahn Berlin, Fahrsperre, ortsfeste signalabhängige Ankündigungsanlagen und Gleisüberschreitungsanlagen für Relais- und elektronische Stellwerke,2.1.3Bahnübergangssicherungsanlagen, einschließlich der Stromversorgung, gegebenenfalls der Gefahrenraumfreimeldeanlagen und der zugehörigen Außenanlagen sowie der Abhängigkeiten zum Stellwerk oder Streckenblock oder zu anderen Sicherungseinrichtungen, unabhängig von der Überwachungsart,2.1.4Rangierstellwerke,2.1.5elektrisch ortsgestellte Weichen mit gesicherten Rangierfahrwegen.2.2Telekommunikationsanlagen2.2.1Funkanlagen in analoger und GSM-R-Technik für bahnspezifische Anwendungen, wie Zugfunk, Rangierfunk, Sprach- und Datendienste,2.2.2betriebliche Gefahrenmeldeanlagen für die Überwachung der betrieblichen Abläufe und Umweltbedingungen sowie die frühzeitige und zuverlässige Gefahrenerkennung und -meldung, wie Heißläufer-, Festbrems- und Flachstellenortungsanlagen, Luftströmungsmeldeanlagen, Windmeldeanlagen, Pegelmessanlagen,2.2.3zentrale Systeme für Leit- und Steueraufgaben für die Betriebsüberwachung und -abwicklung, wie Meldeanlagensystem 90, Fernüberwachen und Steuern technischer Einrichtungen,2.2.4Televisionsanlagen für betriebswichtige Überwachungsfunktionen, wie Beobachtung oder Überwachung von Bahnübergängen, Zugschlussüberwachung, Überwachung von Fahrwegprüfbezirken,2.2.5Notrufanlagen für die Sicherheit der Reisenden im Eisenbahnbetrieb gemäß der Brandschutzkonzepte der jeweiligen Personenverkehrsanlage einschließlich der zugehörigen Zentralen für Service, Sicherheit und Sauberkeit und Tunnelnotrufanlagen,2.2.6ortsfeste Lautsprecheranlagen für die Sicherung der Reisenden in Verbindung mit Sicherheitskonzepten, wie Lautsprecher auf Bahnsteigen, an Bahnübergängen, im Gleisbereich, als Schrankenwechselsprechanlagen,2.2.7Betriebsfernsprechanlagen und -systeme in besetzten und unbesetzten Betriebsstellen für die Betriebsabwicklung in Bahnhöfen und auf der freien Strecke sowie die elektrische Zugförderung, wie All- und Mehrfachfernsprechanlagen, Betriebsfernmeldesystem, Ortsbatterie- und Zentralbatterie-Einrichtungen, Nachrichtenspeicher,2.2.8Brandmelde- und Intrusionsschutzanlagen im Zusammenhang mit einem Brandschutz- oder Sicherheitskonzept für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes, wie Tunnel, Überwachung der Tunnelnotausgänge, Personenverkehrsanlagen, Werkstattgebäude der technischen Betriebsbereiche (im Sinne der früheren Bahnmeistereien, Bauhöfe, Betriebs- und Ausbesserungswerke), Überwachung von Betriebs- und Bedienräumen,2.2.9zentrale und dezentrale Zugabfertigungsanlagen mit allen für die Zugabfertigung erforderlichen Anlagenkomponenten,2.2.10Leitstellen zur Überwachung sicherheitsrelevanter Anlagen.2.3Elektrotechnische Anlagen2.3.1Erzeugungsanlagen für elektrische Energie,2.3.2Gleichrichter-, Umformer- und Umrichterwerke,2.3.3Bahnstromfernleitungen,2.3.4Fahrleitungsanlagen einschließlich Rückstromführung und Bahnerdung,2.3.5Schaltwerke, Unterwerke, Schaltposten, Kuppelstellen, Gleichspannungsschaltstellen,2.3.6Oberleitungs-Spannungsprüfautomatik,2.3.7Leitstellen einschließlich Prozessanbindung,2.3.8Hochspannungs- oder Niederspannungsverteiler- und -verbraucheranlagen,2.3.9elektrische Energieanlagen in Personenverkehrsanlagen und Werkstattgebäuden der technischen Betriebsbereiche (im Sinne der früheren Bahnmeistereien, Bauhöfe, Betriebs- und Ausbesserungswerke), einschließlich notwendiger Überwachungssysteme, wie Allgemeinbeleuchtung, Ersatzbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, Niederspannungsverteilungsanlagen, Ersatz- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen,2.3.10elektrische Weichenheizanlagen,2.3.11elektrische Zugvorheizanlagen,2.3.12fahrwegbezogene elektrische Energieanlagen in Betriebsstellen des Netzes, wie Beleuchtungsanlagen der Gleisfelder, Niederspannungsverteileranlagen und Ersatzstromversorgungsanlagen,2.3.13Notbeleuchtungs- und Energieverteilungsanlagen in Eisenbahntunneln einschließlich notwendiger Überwachungssysteme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 3(weggefallen)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 4(zu § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2)Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung einzustufen sind(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1298 - 1301; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1.AllgemeinesAls genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung gelten alle Maßnahmen an Bestandteilen des Eisenbahnsystems, die1.1jeweils in Kapitel 7 der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung näher bezeichnet sind,1.2in den Umsetzungsplänen zu den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität vorgeschrieben sind oder1.3eines der nachfolgenden Kriterien erfüllen.2.Teilsystem Infrastruktur sowie die entsprechende übrige EisenbahninfrastrukturAls genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung gelten:2.1Bauliche Änderungen, die die Anforderungen für einen anderen Verkehrscode gemäß Anlage E der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 erfüllen,2.1.1die Erhöhung der Geschwindigkeit um mindestens 20 Kilometer pro Stunde nach dem Verzeichnis der zugelassenen Geschwindigkeit,2.1.2die Erhöhung der Belastbarkeit des Oberbaus über 225 kN (22,5 t) je Achse,2.1.3die Änderung des Lichtraumprofils,2.2die entweder einzeln oder gemeinsam geplante Änderung von mehr als 2 000 m Streckengleis, 500 m Bahnhofsgleis oder mindestens vier Weichen in Lage oder Grundform,2.3Aufrüstungen oder Erneuerungen an Zugbildungsanlagen oder Zuführungsgleisen zu Behandlungs- oder Abstellanlagen oder zu Terminals des kombinierten Ladungsverkehrs, wenn mehr als 500 m Gleis oder mindestens vier Weichen in Lage oder Grundform geändert werden,2.4die Erstellung oder die Erneuerung von Eisenbahnbrücken mit einer Überbaulänge von mindestens 15 m oder soweit die Erstellung oder die Erneuerung von Eisenbahnbrücken die bezüglich des Schwierigkeitsgrades der Honorarzone 4 oder 5 gemäß der Bundeseisenbahngebührenverordnung zugeordnet sind,2.5die Änderung eines Eckwertes nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 oder die Erstellung oder Erneuerung von Innenschalen von Eisenbahntunneln oder deren Notausgängen einschließlich Querschläge,2.6die Erstellung oder die Erneuerung von Stützbauwerken oder Trögen zur Stützung des Unterbaus von Gleisen, deren Höhe im Druckbereich mindestens 5 m beträgt,2.7die Erstellung oder die Erneuerung von Stützbauwerken oder Trögen mit Verankerung zur Stützung des Unterbaus von Gleisen,2.8die Erstellung oder die Erneuerung von Erdkörpern2.8.1unterhalb von Gleisen mit einer Höhe von mindestens 5 m oder2.8.2bei Strecken mit einer Streckengeschwindigkeit über 200 Kilometer pro Stunde oder2.8.3wenn die geotechnische Untersuchung dieses Erdkörpers der geotechnischen Kategorie 3 zuzuordnen ist,2.9die Erstellung von technisch gesicherten Bahnübergängen in der Regel anstelle von bisher nicht technisch gesicherten Bahnübergängen,2.10die Erstellung von technisch gesicherten Bahnübergängen, welche über den reinen „1:1-Austausch“ hinausgehen,*2.11wesentliche Änderungen oder Nutzungsänderungen mit Auswirkungen auf das Brandschutzkonzept (Auswirkung auf beispielsweise Rettungswege, Feuerwiderstandsdauer, Gebäudeklasse) oder die Standsicherheit des Gesamtgebäudes, der nachfolgend genannten Gebäude und baulichen Anlagen sowie deren Errichtung:2.11.1Gebäude mit einer Höhe von mehr als 13 m,*2.11.2Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung,*2.11.3Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung von mehr als 100 Personen bestimmt sind,*2.11.4Bahnsteige mit Nutzerzahlen von über 1 000 Personen pro Stunde, wenn der Rettungsweg durch ein Gebäude führt,2.11.5unterirdische Personenverkehrsanlagen und Personenverkehrsanlagen mit Bahnsteighallen,*2.11.6Industriebauten nach Muster der Industriebaurichtlinien,*2.12die Errichtung eines neuen oberirdischen oder unterirdischen Personenbahnhofes oder einer Personenverkehrsanlage,2.13der Neubau eines Bahnhofsgebäudes.3.Teilsystem Energie und die entsprechende übrige EisenbahninfrastrukturAls genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung gelten:3.1die Erstellung oder die vollständige Erneuerung von Umrichterwerken (15 kV), Unterwerken oder Schaltposten,3.2die Erstellung oder die vollständige Erneuerung von Oberleitungsanlagen einschließlich Rückstromführung und Bahnerdung, die sich je Gleis über mehr als eine Nachspannlänge und mehr als 1 500 m Kettenwerk erstrecken, wobei Weichenverbindungen bei der Mengenermittlung unberücksichtigt bleiben; kommen dabei Oberleitungsbauarten zur Anwendung, die nach den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zertifiziert sind, und entspricht die Planung und Ausführung der für die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität relevanten Anteile vollständig Zeichnungswerken, Richtlinien und Normen, die den Zertifikaten zugrunde liegen, so erhöht sich das Kriterium auf mehr als vier Nachspannlängen und mehr als 5 000 m Kettenwerk je Gleis,3.3die Erstellung oder die vollständige Erneuerung von Oberleitungs-Spannungsprüfautomatik für Fahrleitungen in einem Eisenbahntunnel,3.4die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte der Energieanlagen (50 Hertz) für Rettungszwecke in einem Eisenbahntunnel,3.5die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte der Tunnelsicherheitsbeleuchtungsanlagen in einem Eisenbahntunnel,3.6die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte aller elektrischen Anlagen auf einem oder mehreren Bahnsteigen in einem Bahnhof mit mehr als 5 000 Reisenden pro Stunde,3.7die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte aller elektrischen Anlagen in einem Bahnhof mit mehr als 1 000 Reisenden pro Stunde,3.8die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte der Allgemeinbeleuchtungen in einer unterirdischen Personenverkehrsanlage,3.9die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte der Sicherheitsbeleuchtungen oder Sicherheitsstromversorgungen in einem Bahnhof,3.10die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte der Ersatzbeleuchtungen oder Ersatzstromversorgungen in einem Bahnhof.4.Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur4.1Als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung des Teilsystems streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung und der entsprechenden übrigen Eisenbahninfrastruktur gelten:4.1.1die Erstellung oder die vollständige Erneuerung der gesamten Sicherungsanlage für das European Train Control System (ETCS),4.1.2die Erstellung oder die vollständige Erneuerung der gesamten Stellwerksanlage oder Bahnübergangssicherungsanlage, welche über den „1:1-Austausch“ hinausgeht,*4.1.3die Erweiterung einer Stellwerksanlage durch zusätzliche abgesetzte elektronische Stellwerke,*4.1.4Umbaumaßnahmen mit dauerhafter Erweiterung oder Reduzierung der Streckenkapazität um mindestens 10 % durch beispielsweise zusätzliche oder entfallende Weichenverbindungen oder zusätzliche oder entfallende Signale,*4.1.5Migration eines gesamten sicherungstechnischen Teilsystems oder einer Komponente4.1.5.1der Zugsicherung: punktförmige Zugbeeinflussung oder Linienzugbeeinflussung auf die Zugbeeinflussung ETCS oder *Fahrsperre auf Zugbeeinflussungssystem S-Bahn Berlin, *Linienzugbeeinflussung nach Linienzugbeeinflussung CIR-ELKE, die mit einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit im Kernnetz verbunden ist, höherer ETCS-Level,4.1.5.2der Signalisierung: von Lichthaupt- und Lichtvorsignal oder Hauptsignal und Vorsignal auf Kombinationssignale,*4.1.5.3in Bezug auf die Hochrüstung einer Stellwerksinnenanlage oder eines Bedienplatzes, wie der Erneuerung der Hardware,*4.1.6die Erstellung oder die vollständige Erneuerung der Mobilfunkvermittlungsstelle, der Railvermittlungsstelle oder des Basisstationscontrollers,4.1.7die Erstellung oder die vollständige Erneuerung aller Basisstationen einer gesamten GSM-R-Kette oder eines gesamten GSM-R-Loops oder eines Rangierfunkpolygons GSM-R,4.1.8die Erstellung oder die vollständige Erneuerung von Anlagen im Zuge der Neuerrichtung eines Eisenbahntunnels in Bezug auf4.1.8.1den Schutz vor unbefugten Zutritt zu Notausgängen und Technikräumen sowie in Bezug auf die Branddetektion,4.1.8.2die Notfallkommunikation,4.1.8.3die Heißläuferortung,4.1.8.4die Luftströmungsmeldeanlagen,4.1.8.5die Tunnelnotrufsysteme,4.1.8.6die Ortsbatterie-Steckdosenanlagen,4.1.9die Erstellung oder die vollständige Erneuerung von Zentralsystemen zur Gefahrenmeldung, wie dem Meldeanlagesystem 90,*4.1.10die Erstellung oder die vollständige Erneuerung des elektroakustischen Anlagen-Ausstattungsniveaus 1 oder der elektroakustischen Anlagen-Evakuierung.*Von Nummer 4.1 ausgenommen sind Maßnahmen aufgrund von Bauteiltausch oder Softwareanpassungen ohne Auswirkung auf bestehende Funktions- und Sicherheitsanforderungen des Bestandteils des Eisenbahnsystems.4.2Als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung am Teilsystem fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung der Klasse B und des Zugbeeinflussungssystems ZBS (Berliner S-Bahn) gelten:4.2.1der erstmalige Einbau oder die erstmalige Installation von fahrzeugseitigen Anlagen zur Zugsteuerung oder Zugsicherung,4.2.2der erstmalige Einbau oder die erstmalige Installation von fahrzeugseitigen Funkschnittstellen für die Sprach- und Datenkommunikation,4.2.3die Aktivierung zusätzlicher oder veränderter Sicherungsmodi eines bestehenden Zugsicherungssystems;</p>\n<p class=\"lf-p\">Änderungen sind für ein davon betroffenes Fahrzeug nicht genehmigungspflichtig, wenn4.2.3.1die Änderungen vollständig innerhalb des Teilsystems fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung ausgeführt werden,4.2.3.2die Schnittstellen zum Fahrzeug gleich bleiben und davon nicht betroffen sind,4.2.3.3sich keine Auswirkungen auf das übrige Fahrzeug ergeben und4.2.3.4dies auf Grundlage einer (Zwischen-)Prüfbescheinigung einer bestimmten Stelle im Rahmen einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden für das geänderte Teilsystem fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung nach § 27 bestätigt wird;4.2.4Änderungen an den fahrzeugseitigen Einrichtungen oder deren Schnittstellen zur Zugsteuerung oder Zugsicherung sowie Einrichtungen der Sprach- und Datenkommunikation mit Auswirkung auf die Sicherheitsarchitektur oder auf die Schutz- und Sicherheitsfunktionen des Teilsystems, insbesondere4.2.4.1der Zugriff auf das Bremssystem oder die Ausführung einer Zwangsbremsung oder einer Traktionsabschaltung,4.2.4.2Überwachungsfunktionen des Zugsicherungssystems,4.2.4.3die Anzeige von Führungsgrößen und sicherheitskritischen Systemzuständen,4.2.4.4sicherheitsrelevante Eingaben,4.2.4.5die Notruffunktion beim Zugfunk,4.2.4.6Sicherheitsreaktionen der Funkfernsteuerung. _______________ Diese Maßnahmen lösen keine EG-Prüfung aus. Empfangsgebäude und Hallen der Personenbahnhöfe fallen ab einer Nutzerzahl von 1 000 Personen pro Stunde unter die Genehmigungspflicht. Werden in diesen Gebäuden auch die zugehörigen Personenverkehrsanlagen erstellt oder vollständig erneuert oder umgerüstet, gelten für diese Verkehrsanlagen die Sätze 1 und 2 nicht.Diese Maßnahmen lösen keine Genehmigungspflicht aus, soweit sie nur Räume in Bahnhofsgebäuden oder Personenverkehrsanlagen betreffen, die ausschließlich dem Einzelhandel oder dem Reisebedarf dienen.Bezugsbasis für die Änderungen sind der Fahrzeugzustand oder die zugrunde liegenden Parameter der letzten eisenbahnrechtlichen Genehmigung, wie Abnahme oder Inbetriebnahmegenehmigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 5(zu § 9 Absatz 4)Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1302 - 1305; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1.AllgemeinesZu den Instandhaltungsarbeiten zählt neben den in den einzelnen Teilsystemen genannten Maßnahmen der 1:1-Austausch von Bauprodukten und Bauarten in den Teilsystemen Infrastruktur, Energie und in der übrigen Eisenbahninfrastruktur. Satz 1 gilt auch für das Teilsystem streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie Telekommunikationsanlagen der entsprechenden übrigen Eisenbahninfrastruktur, wenn:1.1die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden,1.2die gleiche Technik wie die vorhandene angewendet werden soll; im Fall eines Austauschs von Bauteilen, Komponenten oder Systemsoftware trifft dies nur zu, wenn vom Eisenbahn-Bundesamt gemäß § 27 genehmigte Bauteile, Komponenten oder Systemsoftware verwendet werden, oder1.3durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen mittels Prüferklärung oder Erklärung der Typfreigabe freigegebene Bauteile, Komponenten oder Systemsoftware ohne Änderungen an der Funktion ersetzt werden und an den bestehenden Einrichtungen keine neuen Ausführungsunterlagen oder wesentliche Änderungen von Bestandsunterlagen, wie Klemmenbelegung, erforderlich sind.2.Teilsystem Infrastruktur und die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur2.1Ingenieurbauwerke2.1.1Instandsetzungsmaßnahmen2.1.1.1Korrosionsschutzarbeiten,2.1.1.2Instandsetzen nichttragender Teile oder Bauteile,2.1.1.3Instandsetzen von Bahnsteigen und Rampen,2.1.1.4Arbeiten zur Wiederherstellung des Regelquerschnitts,2.1.1.5Wiederherstellen des Profils bei Dämmen und Böschungen nach Rutschungen des Mutterbodens,2.1.1.6Instandsetzen einzelner Anlagen oder Bauteile, wie2.1.1.6.1Befestigungen von Wegen und Plätzen,2.1.1.6.2Böschungstreppen oder sonstige Treppen, die auf dem Erdreich liegen,2.1.1.6.3Arbeiten an Brückenteilen und -bauteilen, beispielsweise Kappen oder Geländer,2.1.1.6.4Arbeiten an Lagern,2.1.1.6.5Arbeiten an Gehwegen mit selbsttragenden Kabelkanaltragwerken,2.1.1.6.6Arbeiten an Durchlässen,2.1.1.6.7Arbeiten an Tunnelportalen,2.1.1.7Instandsetzung von Planumsschutzschicht oder Frostschutzschicht.2.1.2BauzuständeEinbauen von Regelhilfsbrücken auf bestehenden Widerlagern oder Einbau von Kleinhilfsbrücken.2.1.3Weitere Maßnahmen2.1.3.1Maßnahmen an Stützbauwerken oberhalb von Gleisen,2.1.3.2Maßnahmen an Leitungskreuzungen und -längsführungen, Leitungsquerungen oder Durchlässen,2.1.3.3Maßnahmen an Tiefenentwässerungen,2.1.3.4Maßnahmen an GSM-R-Funkmasten oder Beleuchtungsmasten einschließlich deren Gründung,2.1.3.5Maßnahmen an Schallschutzwänden oder Windschutzwänden,2.1.3.6Maßnahmen an Kabelanlagen, wie Kabeltrassen, Kabeltrassenquerungen, Kabelschächten oder Kabelkanälen,2.1.3.7Maßnahmen an Randwegkonstruktionen,2.1.3.8Herstellung von Bahngräben oder Mulden als Einzelbaumaßnahme.2.2Oberbau2.2.1Instandsetzungsarbeiten2.2.1.1Instandsetzungsarbeiten an Hauptgleisen unter Verwendung geregelter oder allgemein zugelassener Bauarten sowie alle Instandsetzungsarbeiten an Nebengleisen einschließlich Gleis- und Weichenerneuerungen,2.2.1.2Herstellen des Lückenlosen Gleises,2.2.1.3Schweißarbeiten,2.2.1.4Schleifarbeiten in Gleisen und Weichen,2.2.1.5Schienenreprofilierungen,2.2.1.6übrige Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Sollzustandes und zur Optimierung der vorhandenen Gleislage mit Verschiebungen von bis zu2.2.1.6.1500 mm in horizontaler und2.2.1.6.275 mm in vertikaler Richtung.2.2.2Rückbauarbeiten2.2.2.1Rückbau von Gleisen,2.2.2.2Rückbau von Weichen mit Lückenschluss ohne Änderung der Linienführung,2.2.2.3Rückbau nicht genutzter Oberbauanlagen,2.2.2.4Rückbau von Bahnübergängen,2.2.2.5Erneuern oder Auswechseln der Bahnübergangsbefestigung.2.3Hochbau2.3.1Gebäude und Gebäudeteile2.3.1.1Maßnahmen an eingeschossigen Gebäuden bis 100 m² Grundfläche,2.3.1.2Maßnahmen an Fahrgastunterständen und Bahnsteigdächern,2.3.1.3Maßnahmen an überdachten Fahrradabstellanlagen,2.3.1.4Maßnahmen an nichttragenden oder nichtaussteifenden Bauteilen außerhalb von Rettungswegen,2.3.1.5Instandsetzen oder Erneuern nichttragender Teile oder Bauteile.2.3.2Haustechnische Anlagen2.3.2.1Maßnahmen an Feuerungsanlagen mit Ausnahme des Schornsteines und des für die Aufstellung der Anlage notwendigen Raumes,2.3.2.2Maßnahmen an Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Wasserheizanlagen einschließlich deren Wärmeerzeuger,2.3.2.3Maßnahmen an Wärmepumpen,2.3.2.4Maßnahmen an Wasserversorgungsanlagen, Rohrleitungen oder Verteileinrichtungen der Fernwärme,2.3.2.5Maßnahmen an Abwasseranlagen in Gebäuden außer Abwasserbehandlungsanlagen,2.3.2.6Maßnahmen an Energieleitungen in Gebäuden und auf Baugrundstücken,2.3.2.7Maßnahmen an Klima-, Sanitär- oder Lüftungsanlagen, -leitungen oder -kanälen,2.3.2.8Maßnahmen an Solaranlagen an oder auf Gebäuden,2.3.2.9Maßnahmen an Gebäudeblitzschutzanlagen.2.3.3Vorübergehend aufgestellte und genutzte Anlagen2.3.3.1Baustelleneinrichtungen auf der Baustelle für die Zeit der Bauarbeiten einschließlich der dazugehörenden Aufenthalts- und Lagerräume,2.3.3.2Gerüste.2.3.4Sonstige Anlagen und Maßnahmen2.3.4.1Maßnahmen an folgenden sonstigen Anlagen, soweit diese die Sicherheit der übrigen Betriebsanlagen nicht wesentlich beeinträchtigen:2.3.4.1.1Antennenanlagen der Gebäudetechnik,2.3.4.1.2Flaggenmasten,2.3.4.1.3Anlagen zur Kundeninformation,2.3.4.1.4Werbeflächenanlagen innerhalb der Betriebsanlagen,2.3.4.1.5Regalen,2.3.4.1.6fördertechnischen Anlagen für Personenbahnhöfe und deren Gebäuden, wie Aufzüge, Fahrtreppen, Automatiktüren, soweit keine Sondernutzung im Brandfall gemäß dem Brandschutzkonzept vorgesehen ist,2.3.4.2Austausch einzelner Bahnsteigausstattungen wie Bänke, Informationsvitrinen, Abfallbehälter,2.3.4.3Austausch einzelner Automaten.2.3.5Instandsetzungsarbeiten im Hochbau2.3.6Abbruch von baulichen Anlagen im Hochbau3.Teilsystem Energie und die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur3.1Beleuchtungsanlagen3.1.1Nachrüstung von bis zu sechs Lichtpunkten gleicher Bauart in bestehenden Anlagen,3.1.2sämtliche Änderungen von Beleuchtungsanlagen außerhalb von Bahnsteigen, sofern diese keine Notbeleuchtung enthalten oder kein Bestandteil von Bahnhöfen mit mehr als 5 000 Reisenden pro Stunde oder einer unterirdischen Personenverkehrsanlage sind,3.1.3Errichtung von maximal sechs Lichtpunkten an Behelfsbahnsteigen,3.1.4Rückbau von Lichtpunkten für Bereiche, die nicht mehr als Verkehrsflächen oder als Flächen für Arbeitsplätze genutzt werden.3.2Umformer- und Umrichterwerke, Schalt- und Unterwerke, Schaltposten, Kuppelstellen, Oberleitungs-Spannungsprüfautomatik, Gleichrichterwerke, Gleichspannungsschaltstellen, Leittechnik, Hochspannungs- oder Niederspannungsanlagen, elektrische Weichenheiz- und Zugvorheizanlagen3.2.1Austausch von Komponenten im Rahmen von Instandsetzungsmaßnahmen ohne Änderung der Leistung, des Betriebsverhaltens und der Funktion,3.2.2Anpassung der betrieblichen Einstellungen an die betrieblichen Verhältnisse, wie Parameter oder Einstellwerte ohne Funktionsänderung,3.2.3Nachrüstung im Rahmen der beim Neubau vorgesehenen Erweiterungsmöglichkeiten ohne Leistungsänderung,3.2.4Änderungen an der Hardware von Schutz- und Leittechnik oder an der Software, wie Firmware-Updates im Rahmen der Fehlerbeseitigung, Softwarewartung und IT-Security, die nachweislich keine Auswirkungen auf die Funktion haben,3.2.5Änderungen und Anpassungen an Telekommunikations-Verbindungswegen,3.2.6Maßnahmen an Niederspannungs-Verteileranlagen und zugehenden Kabelanlagen in Bahnhöfen oder Haltepunkten, sofern diese keine Notbeleuchtungsanlagen versorgen oder zur Energieversorgung großer Bahnhöfe mit mehr als 5 000 Reisenden pro Stunde oder einer unterirdischen Personenverkehrsanlage dienen,3.2.7Erweiterung oder Änderung der Niederspannungs-Verteileranlagen, solange keine Anpassung oder Dimensionierungsänderung der vorgelagerten Schutzorgane erfolgt,3.2.8Nachrüstung oder Umbau neuer oder Änderung vorhandener Mess- oder Zähleinrichtungen,3.2.9alle Maßnahmen bezüglich elektrischer Zugvorheizanlagen und elektrischer Weichenheizeinrichtungen oder direkt und ausschließlich einspeisender Niederspannungsanlagen,3.2.10Rückbau oben genannter Anlagen.3.3Fahrleitungsanlagen einschließlich Rückstromführung und Bahnerdung3.3.1Änderung von Schaltgruppen in Bahnhöfen für befristete Baumaßnahmen,3.3.2Ertüchtigung der Rückstromführung, Bahnerdung,3.3.3Ertüchtigung der Fahrleitungsanlage ohne Änderung der Regelbauart und ohne Auswirkungen auf die Statik,3.3.4Änderungen an bis zu vier Einzelmasten oder bis zu fünf Längsspannweiten je Gleis oder einzelner Quertragwerke, wenn3.3.4.1die zulässige Belastung von Mast oder Fundament nicht überschritten wird,3.3.4.2keine statischen Berechnungen für Mast, Fundament oder Gründungsverbau erforderlich werden,3.3.4.3keine Sonderfundamente oder Fundamente an oder im Einflussbereich von Bauwerken zur Ausführung kommen und3.3.4.4die Änderungen nicht im Zusammenhang mit Maßnahmen der Reduzierung von Bahnanlagen stehen.3.4BahnstromfernleitungenAlle Maßnahmen, die keine Planentscheidung nach den §§ 18 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erfordern.4.Teilsystem streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur4.1Signalanlagen4.1.1Änderungen oder Ergänzungen bestehender Kabelanlagen,4.1.2Zwischenzustände im Zusammenhang mit Baumaßnahmen, bei denen spätestens nach drei Tagen der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt ist,4.1.3Sicherung ständiger Langsamfahrstellen mit den dazugehörigen Langsamfahrsignalen nach der Eisenbahn-Signalordnung 1959,4.1.4Umbau von Stromversorgungsanlagen,4.1.5Rückbau der Schaltzustände für das Fahren auf dem Gegengleis,4.1.6Maßnahmen, die standardisierten und mit der zuständigen Behörde abgestimmten Verfahren zur Instandhaltung von Leit- und Sicherungstechnik entsprechen,4.1.7Baumaßnahmen an Ablaufanlagen,4.1.8Maßnahmen der Reduzierung von Bahnanlagen bei Weichen, die nicht in die Signalabhängigkeit einbezogen sind,4.1.9Baumaßnahmen, bei denen notwendige Gleissperrungen nur mittels Langsamfahrstellen und Baugleissperren ohne Abhängigkeiten zum Stellwerk (umgekehrte Folgeabhängigkeit) eingerichtet werden,4.1.10Baumaßnahmen an Einrichtungen für das Fahren auf dem Gegengleis, bei denen die Realisierung über bereits vorhandene Stecker erfolgt,4.1.11Erstellung von Anlagen zur technischen Unterstützung des Zugleitbetriebes,4.1.12Erstellung von unterstützenden Systemen für wärterbediente Schrankenanlagen,4.1.13Anpassung der Lage von 500-Hz-Gleismagneten (punktförmige Zugbeeinflussung PZB 90) infolge veränderter Betriebshalte an Bahnsteigen,4.1.14Baumaßnahmen in Bereichen mit ortsgestellten Weichen oder elektrisch ortsgestellten Weichen ohne gesicherte Rangierfahrwege,4.1.15Rückbau außer Betrieb befindlicher Bahnübergänge, die nicht stellwerksabhängig sind,4.1.16Baumaßnahmen von Zugnummernmelde- und Zuglenkanlagen,4.1.17Maßnahmen an betrieblichen Leit-, Melde- oder Informationssystemen und deren Stromversorgungsanlagen, soweit Sicherheitsinformationen für den Betrieb einer Eisenbahn nicht bearbeitet, gespeichert oder übertragen werden, wie rechnergestützte Zugüberwachung.4.2Telekommunikationsanlagen4.2.1Erstellung oder vollständige Erneuerung von Übertragungstechnik, solange die Funktion dieser Übertragungswege für die Erfüllung der Sicherheitsaufgabe nicht erforderlich ist,4.2.2Änderungen oder Ergänzungen an bestehenden Kabelanlagen oder Stromversorgungsanlagen,4.2.3Rückbau von Anlagen oder Anlagenteilen ohne Rückwirkung auf in Betrieb befindliche Betriebsanlagen, wie Rückbau von Sprechstellen,4.2.4Verlegung der Bedienstelle einer Televisionsanlage für betriebswichtige Überwachungsfunktionen bei Verwendung der vorhandenen Anlagentechnik,4.2.5Änderung der Lautsprecheranzahl ohne Veränderung der Innenanlage, sofern nicht Brandschutz- und Rettungswegkonzepte betroffen sind,4.2.6vorübergehende Maßnahmen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, bei denen der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird,4.2.7Mehrung oder Minderung der Anzahl von Telekommunikationsbedienplätzen, wobei die Mindestanzahl von zwei Bedienplätzen nicht unterschritten werden darf und alle betriebswichtigen Verbindungen noch bedienbar bleiben müssen,4.2.8Baumaßnahmen an Telekommunikationsanlagen zur Sprachkommunikation in Werkbereichen,4.2.9Änderung der zugeordneten Tastenbelegung zu den Bedienplätzen durch Umprogrammierung oder Umschaltung in den Bedienplatzsystemen ohne Außenwirkung auf bestehende Sprechverbindungen,4.2.10Neueinrichtung, Änderung oder Löschung von GSM-R-Gruppenrufen, GSM-R-Tastenbelegungen, GSM-R-Konferenzbrücken und GSM-R-Kurzwahlen (bahnbetriebliche Netzkonfiguration), ausgenommen Notruffunktionen,4.2.11Baumaßnahmen an Leitstellen oder Änderung von Managementsystemen zur Überwachung sicherheitsrelevanter Anlagen,4.2.12Zwischenzustände im Zusammenhang mit Baumaßnahmen, bei denen spätestens nach drei Tagen der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt ist,4.2.13Baumaßnahmen an Stromversorgungsanlagen,4.2.14Baumaßnahmen an Telekommunikationsanlagen zur Reisendeninformation nach der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 ohne Sicherheitsaufgaben in Bahnhofsbereichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 6(zu § 18 Absatz 1 und § 21)Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1306 - 1307; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1.Allgemeiner Teil1.1Beschreibung der in Betrieb zu nehmenden Anlagen1.1.1Allgemeine Beschreibung,1.1.2Übersichts- oder Lagepläne,1.1.3Verzeichnis der Geschwindigkeiten und1.1.4Verzeichnis der baulichen Anlagen mit Angabe der Bezeichnung, Lage des Ingenieurbaus, Oberbaus und Hochbaus, des Fachbereichs und der Bauwerksnummer.1.2Bauvorlageberechtigte1.2.1Benennung der Bauvorlageberechtigten mit Datum der Anerkennung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter Angabe der Fachbereiche und Zuordnung der Bauvorlageberechtigten zu den konkreten Anlagen,*1.2.2Bestätigung der korrekten Aufgabenwahrnehmung durch die Vertreter des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (sekundäre Bauüberwachung).1.3Bauüberwacher Bahn1.3.1Benennung der Bauüberwacher Bahn mit Datum der Anerkennung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter Angabe der Fachbereiche und Zuordnung der Bauüberwacher Bahn zu den konkreten Anlagen,*1.3.2Bestätigung der korrekten Aufgabenwahrnehmung durch die Vertreter des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (sekundäre Bauüberwachung).**1.4Inbetriebnahmeverantwortlicher oder anderer geeigneter Mitarbeiter*Benennung des Inbetriebnahmeverantwortlichen oder eines anderen geeigneten Mitarbeiters unter Angabe des Datums der Ernennung durch das jeweilige Eisenbahnunternehmen sowie der Fachbereiche und der Zuordnung der Inbetriebnahmeverantwortlichen oder anderen geeigneten Mitarbeiter zu den konkreten Anlagen.2.Unterlagen zu den strukturellen Teilsystemen**2.1Konformitätserklärungen der Interoperabilitätskomponenten in Kopie,2.2Liste der Ausnahmegenehmigungen nach § 5 oder Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 und den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität,2.3Liste der Ausnahmen von den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität nach § 5 im Fall von Aufrüstungen oder Erneuerungen und2.4Erklärungen und Unterlagen zur Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013.3.Anlagenbezogener TeilAnlagenbezogen sind folgende Angaben zu machen:3.1Anzuwendendes Regelwerk*3.2Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik**3.2.1Benennung der Abweichungen und der Nachweis gleicher Sicherheit, sofern dies nicht durch Erklärungen und Unterlagen nach Nummer 2.5 der Anlage 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 bereits erfolgt ist, und3.2.2Benennung der Zustimmung im Einzelfall, Zulassung von Bauprodukten und Bauarten sowie Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen.3.3Benennung der Prüfer*Für genehmigungspflichtige Maßnahmen hat die Beauftragung eines Prüfsachverständigen einvernehmlich mit dem Eisenbahn-Bundesamt zu erfolgen.3.3.1Benennung der Prüfsachverständigen für bautechnische Nachweise und für Nachweise des baulichen Brandschutzes und3.3.2Benennung der Plan- und Abnahmeprüfer.3.4Prüfberichte**3.4.1Tabellarische Übersicht der Prüfberichte für die Standsicherheit, Brandschutz, Linienführung und Fahrdynamik mit Datum, Gegenstand, Aktenzeichen für Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau-Anlagen,3.4.2Vorlage der Planprüfberichte für Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen.3.5Abnahmebescheinigungen**Tabellarische Übersicht über die durchgeführten und ausstehenden Abnahmen mit Datum, Gegenstand, Abnahmeverantwortlichem und Ergebnis für Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau- oder Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen.3.6Erklärung der Eisenbahnenseitens eines Inbetriebnahmeverantwortlichen oder anderen geeigneten Mitarbeiters, dass3.6.1die Ingenieurbau-, Oberbau-, Hochbau-, Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen entsprechend der planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung, dem gültigen Regelwerk und den anerkannten Regeln der Technik erstellt worden sind,**3.6.2die Auflagen der unternehmensinternen Genehmigungen und Zustimmungen im Einzelfall, insbesondere der darin enthaltenen Nebenbestimmungen, eingehalten und umgesetzt sind,**3.6.3sämtliche Abnahmeprüfungen durchgeführt worden sind,3.6.4keine sicherheitsrelevanten Mängel vorhanden sind,**3.6.5die Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung gegeben sind** und3.6.6der sichere Bahnbetrieb gemäß § 4 Absatz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gewährleistet ist.**3.7Genehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes gemäß § 27 für die verwendeten sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systeme oder deren Bestandteile oder eine Prüferklärung oder Erklärung der Typfreigabe durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen4.AnhängeAls Anhänge zu den Inbetriebnahmeunterlagen sind stets vorzulegen:4.1Bei Abweichung vom Regelwerk nach Nummer 3.2 Zusammenstellung der Nachweise gleicher Sicherheit, Gutachten, Erläuterungsberichte oder ähnliches4.2Zusammenstellung der Prüfberichte zu Nummer 3.44.3Zusammenstellung der Dokumentation der Gleislage, wie Gleismessschriebe, nach Nummer 3, soweit dies im Einzelfall zu dem betreffenden Zeitpunkt möglich ist4.4Zusammenstellung der Abnahmebescheinigungen nach Nummer 3.5</p>\n<p class=\"lf-p\">______________ Ist mit der Anzeige auf genehmigungspflichtige Inbetriebnahme vorzulegen.Ist spätestens mit der EG-Prüferklärung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens vorzulegen.Ist spätestens zwei Werktage nach Inbetriebnahme durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen vorzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 7(zu § 27 Absatz 1 und 4)Gegenstand einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1308) 1.Gegenstand einer Genehmigung nach § 27 können sicherungstechnische oder elektrotechnische Systeme oder Bestandteile dieser Systeme sein, wenn1.1sie Änderungen am Regelwerk erzeugen,1.2an ihnen neue oder geänderte Technologien eingesetzt werden,1.3an ihnen Funktionen geändert werden,1.4sie erstmals eingesetzt werden oder1.5ihre bestehende Genehmigung fortgeschrieben wird.2.Eine Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden wird nicht erteilt für Bestandteile von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen,2.1die selbst keine Sicherheitsfunktionen ausführen und2.2.1die vom übergeordneten System überwacht werden oder2.2.2für die keine einschlägigen Normen und Regelwerke mit bahnspezifischen Anforderungen vorliegen.</p></div>", "next": 0}