{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\"><ol class=\"lf-list\"><li>GebührenVon einem EETS-Anbieter, der das Zulassungsverfahren durchläuft, sind die nachfolgend genannten Pauschalbeträge zu entrichten:VerfahrensphasePauschalentgelta)vor Beginn der Prüfung der Voraussetzungen und Dokumentation (GTP Prüfblock 1, Nummer 1, 2, 3 und 4)22 500 Eurob)vor Beginn der Prüfung der wirtschaftlichen Vorgaben25 500 Euroc)vor Beginn der GTP Phase 1 (GTP Prüfblock 2, Nummer 5)143 500 Eurod)vor Beginn des Probebetriebs (GTP Prüfblock, Nummer 6)48 500 Euroe)vor Beginn des Pilotbetriebs (GTP Prüfblock, Nummer 7)62 000 EuroGesamtbetrag:302 000 Euro</li><li>FälligkeitDiese Pauschalbeträge sind jeweils vor Beginn der zugehörigen Verfahrensphase fällig. Das BALM fordert einen EETS-Anbieter vor jeder Verfahrensphase schriftlich zur Zahlung des Betrags auf. Die Verfahrensphase wird vom BALM erst nach Eingang der entsprechenden Zahlung eingeleitet.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">4. Erneute Durchführung des VerfahrensEs ist möglich, dass eine erneute Prüfung eines Teils oder des gesamten Teilsystems eines EETS-Anbieters notwendig wird. Dies ist der Fall, wenn1.der Anbieter Änderungen an seinem EETS-Teilsystem vornimmt, die Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit haben können,2.der Mauterheber Änderungen an seinem EETS-Teilsystem oder am EETS-Gebiet BFStrMG vornimmt, die Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit haben können,3.der Betreiber des Mautsystems Änderungen am Mautsystem vornimmt, die Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit haben können,4.bei der Durchführung des EETS im EETS-Gebiet BFStrMG nachhaltige technische Probleme auftreten,5.das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit wesentlich geändert wird oder6.der begründete Verdacht des Mauterhebers auf Nichterfüllung der Vorgaben durch den Anbieter besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden die durchgeführten Anpassungen oder Hinweise auf Nichteinhaltung von Vorgaben vom Mauterheber als derart gravierend eingestuft, dass die ursprünglichen Prüfaussagen nicht mehr als gültig akzeptiert werden können, sind die entsprechenden Teile der Prüfung zumindest für die von den Anpassungen betroffenen Systemteile erneut durchzuführen und die Systemteile und die dadurch tangierten Prüfszenarien exakt festzustellen und abzugrenzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die erneute Durchführung des Verfahrens zur Gebrauchstauglichkeit orientiert sich an denselben Phasen wie die initiale Durchführung. Sämtliche in der Bewertung der Änderungen als relevant eingestuften Prüfszenarien aller Verfahrensphasen müssen komplett durchlaufen werden. Die erneute Durchführung des Verfahrens zur Gebrauchstauglichkeit wird dem EETS-Anbieter berechnet, es sei denn, Änderungen im System des Mauterhebers sind ursächlich für die erneute Durchführung des Verfahrens. Sollte eine Verfahrensphase von der erneuten Durchführung nicht betroffen sein, ist der entsprechende Pauschalbetrag nicht zu entrichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sollte eine der Verfahrensphasen von der erneuten Durchführung teilweise betroffen sein, ist der Pauschalbetrag nach billigem Ermessen des Mauterhebers anteilig zu entrichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 7zum EETS-Zulassungsvertrag(Fundstelle: BAnz AT 29.10.2021 V2) GlossarBegriffDefinitionAbschnittsbezogene ErhebungsdatenAbschnittsbezogene Erhebungsdaten resultieren aus der Erkennung mautpflichtiger Streckenabschnitte.AnbieterRechtsperson, die den Nutzern durch einen Vertrag Zugang zu mehreren mautpflichtigen Streckennetzen gewährt, die Maut des Mautschuldners an die für die Erhebung der Maut in Bund und Ländern zuständige Behörde zahlt und im Mitgliedstaat registriert ist, in dem sie ihren Sitz oder eine ständige Niederlassung hat.Auskehr der MautBezeichnet die Abführung von streckenbezogenen Mauteinnahmen vom Anbieter an den Mauterheber.BankgarantieZahlungsgarantie einer Bank, mit der diese die finanzielle Absicherung ihres Kunden, für einen eventuellen Schaden einzustehen, übernimmt.BDSGBundesdatenschutzgesetzBenannte StelleSiehe notifizierte StelleBetreibergesellschaftAls Betreibergesellschaft nach den Vorschriften des BFStrMG wurde in Deutschland die Toll Collect GmbH mit der Mitwirkung an der Erhebung der Maut für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen durch schwere Nutzfahrzeuge nach § 4 Absatz 3 Satz 1 BFStrMG beauftragt.Betreiber des MautsystemsSiehe BetreibergesellschaftBFStrMGBundesfernstraßenmautgesetzBGBBürgerliches GesetzbuchBordgerätAuch: FahrzeuggerätDer vollständige Satz von Hardware- und Softwarekomponenten, der für die Bereitstellung des EETS erforderlich ist und der für die Sammlung, Speicherung und Verarbeitung sowie den Fernempfang und die Fernübertragung von Daten in einem Fahrzeug eingebaut ist oder mitgeführt wird.DSRCAbkürzung für Dedicated Short Range Communication, steht für NahbereichskommunikationEETSAbkürzung für European Electronic Toll Service.</p>\n<p class=\"lf-p\">Steht für Europäischer Elektronischer Mautdienst (EEMD).EETS-AnbieterSiehe AnbieterEETS-Gebiet BFStrMGGebiet des EETS in Deutschland, in dem Maut auf Grundlage des BFStrMG erhoben wird.EETS-RegisterAuch: Mautdienstregister.Nationales elektronisches Mautregister zum EETS gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2019/520 und § 21 MautSysG.ErfassungsquoteMaß für die Qualität der Mauterhebung im EETS-Gebiet BFStrMG gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5EU-DSGVOEuropäische Datenschutz-GrundverordnungEuropäischer elektronischer MautdienstDeutsche Übersetzung für European Electronic Toll Service (EETS).FahrspurVom EETS-Anbieter an den Mauterhebungsdienst übermittelte PositionsdatenFahrzeuggerätAuch: BordgerätFehlvergebührungEine vom Mauterhebungsdienst fehlerhaft durchgeführte Erkennung oder Tarifierung einer Befahrung durch ein mautpflichtiges FahrzeugGebrauchstauglichkeitFähigkeit von im EETS integrierten Interoperabilitätskomponenten, während des Betriebs in Verbindung mit dem System des Mauterhebers ein bestimmtes Leistungsniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies entspricht der Erfüllung der technischen Vorgaben, die in den Vorgaben für das EETS-Gebiet definiert sind.GebrauchstauglichkeitsbescheinigungBescheinigung über das Vorliegen der Gebrauchstauglichkeit. Die Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung wird durch den Mauterheber oder eine benannte Stelle ausgestellt.KapitalintakthalteerklärungVerpflichtung der Gesellschafter eines Unternehmens, gesamt- und einzelschuldnerisch weiteres Eigenkapital bereitzustellen.MautGebühr für die Benutzung des mautpflichtigen Streckennetzes durch schwere Nutzfahrzeuge auf der Grundlage des BFStrMGMautbetreiberSiehe BetreibergesellschaftMautbuchungsnachweisEin Mautbuchungsnachweis enthält Informationen zu einer mautpflichtigen Fahrt eines NutzersMauterheberEnglisch: Toll ChargerInstanz, welche die Einnahmen aus der Straßenmaut beansprucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Deutschland übernimmt diese Rolle das BALM. Die Toll Collect GmbH ist mit Teilen dieser Rolle beliehen.MauterhebungsdienstDer vom nationalen Mautbetreiber im Auftrag des Mauterhebers betriebene Mauterhebungsdienst (MED) führt basierend auf den von EETS-Anbietern übermittelten GNSS-Fahrspuren und Fahrzeugparametern die Erkennung, Tarifierung und Fahrtenbildung von Befahrungen des mautpflichtigen Streckennetzes durch.Mautpflichtiges StraßennetzMautpflichtige Bundesautobahnen und Bundesstraßen gemäß BFStrMGMautschuldnerSiehe NutzerMautSysGMautsystemgesetzNationaler MautbetreiberSiehe BetreibergesellschaftNationales duales MauterhebungssystemUmfasst alle Einrichtungen und Prozesse des Betreibers gemäß § 4 Absatz 3 BFStrMG zur Erhebung der Maut im gesamten mautpflichtigen Streckennetz im Geltungsbereich des BFStrMG.Notifizierte StelleVom Mitgliedsstaat benannte notifizierte Stelle mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 beschriebenen Aufgaben und Zuständigkeiten.NutzerNatürliche oder juristische Person, die mit einem EETS-Anbieter einen Vertrag schließt, um Zugang zum EETS zu erhalten.NutzerlistenDie Nutzerliste wird von jedem EETS-Anbieter an den Mauterheber in periodischen Abständen übertragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie enthält die User-IDs zu den Fahrzeugen, die aktuell bei dem EETS-Anbieter registriert und im EETS-Gebiet BFStrMG mautpflichtig sind.NutzerreferenzflotteDie Nutzerreferenzflotte ist eine vom EETS-Anbieter ausgewählte Gruppe seiner Nutzer, die grundsätzlich aus Transportunternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs besteht. Der EETS-Anbieter kann eine Nutzerreferenzflotte bereitstellen, die wirkbetriebskonform Befahrungen durchführt und für die Maut im EETS-Gebiet BFStrMG erhoben wird.RückwirkungsfreiheitDas Mautdienst-Teilsystem des EETS-Anbieters und seine Systeme, Komponenten, Anlagen und Einrichtungen müssen so spezifiziert, entwickelt und betrieben werden, dass sie nicht durch andere Geräte oder Funkanwendungen gestört werden können und ihrerseits nicht andere Geräte oder Funkanwendungen stören.SperrlisteDie Sperrliste ist eine vom EETS-Anbieter an den Mauterheber zu übermittelnde Liste seiner gesperrten Bordgeräte.Englisch: BlocklistTeilsystemAuch: Mautdienst-TeilsystemEin Teilsystem umfasst Einrichtungen und Prozesse zur Erhebung der Maut.Verfahren zur Feststellung der GebrauchstauglichkeitSumme aller Aktivitäten des Mauterhebers, eines EETS-Anbieters und gegebenenfalls einer benannten Stelle, die erforderlich sind, um für das technische System des EETS-Anbieters den Nachweis der Gebrauchstauglichkeit zu erbringen.VermittlungsstelleVermittlungsstelle nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2019/520 und § 28 MautSysG mit der Aufgabe, die Vermittlung bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 MautSysG und der beschränkten Zulassung nach § 11 MautSysG zu erleichtern.Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMGDurch die „Verordnung über die Vorgaben für das EETS-Gebiet Bundesfernstraßenmautgesetz (EEMD-Gebietsvorgabenverordnung – GVV)“ verbindlich erlassene Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese umfassen:–wirtschaftliche Vorgaben–finanzielle Vorgaben–Vorgaben zu Abrechnungswesen, Zahlungs- und Fakturierungsgrundsätzen–technisch-organisatorische Vorgaben–Vorgaben zum Zusammenwirken der Teilsysteme des EETS-Anbieters und des Mauterhebers–Vorgaben zu Mauterhebung, Kontrolle und Überwachung–Vorgaben zu QualitätsanforderungenVwVfGVerwaltungsverfahrensgesetzZulassungsverfahrenSumme aller Aktivitäten des Mauterhebers und eines EETS-Anbieters, die erforderlich sind, um den Zulassungsvertrag abzuschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 8zum EETS-Zulassungsvertrag(Fundstelle: BAnz AT 29.10.2021 V2) Erklärungen / Schriftwechsel[Gegebenenfalls beizufügen.]</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 9zum EETS-Zulassungsvertrag(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 244, S. 5 – 12) VergütungDie in dieser Anlage enthaltenen Regelungen dienen als Grundlage zur Berechnung der Vergütung des EETS-Anbieters („EETS-Vergütung“) und sind in Zusammenhang mit § 20 des EETS-Zulassungsvertrags zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anlage regelt grundsätzlich die Vergütung in der Vergütungsperiode 2026 bis 2027 ( <ol class=\"lf-list\"><li>Januar 2026 bis</li><li>Dezember 2027). Sie enthält zusätzlich Regelungen für die Anpassung der Vergütung für den Zeitraum</li><li>September 2024 bis</li><li>Dezember 2025.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Inhalt1.Bestandteile der EETS-Vergütung1.1Betriebsentgelt1.2Entgelt Automatisches Verfahren (AV-Entgelt)1.3Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt1.4Bonus (EQ-Bonus)1.5Anpassung des Vergütungsmodells für den Vergütungszeitraum <ol class=\"lf-list\"><li>September 2024 bis</li><li>Dezember 20252.Überprüfung des EETS-Vergütungsmodells2.1Indexierung des AV-Tarifs2.2Prüfung und Bewertung der Entwicklung des EETS in Europa2.3Betriebsentgelt und Ermittlung der Änderungspauschale2.3.1Überprüfung und Festlegung der Änderungspauschale2.3.2Änderungspauschale bei zusätzlichen Änderungsvorhaben2.3.3Endabrechnung der Änderungspauschale bei Vertragsbeginn während einer Vergütungsperiode2.3.4Endabrechnung der Änderungspauschale bei nicht freigegebenen Änderungsvorhaben2.4Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt 1.Bestandteile der EETS-Vergütung1.1BetriebsentgeltDas Betriebsentgelt wird für die Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (</li><li>Januar 2026 bis</li><li>Dezember 2027) wie folgt festgelegt.Das jährliche Betriebsentgelt für EETS-Anbieter (BetrE2026–2027) beträgt 171 564 EURDarin ist eine Änderungspauschale gemäß Ziffer 2.3 in Höhe von 105 835 EUR enthalten.Jeweils 1/12 (ein Zwölftel) des jährlichen Betriebsentgelts wird dem EETS-Anbieter kalendermonatlich zusammen mit dem AV-Entgelt und dem Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt gezahlt. Für unvollständige Kalendermonate wird das zu vergütende Betriebsentgelt pro rata temporis berechnet.Die Höhe des jährlichen Betriebsentgelts wird für die nachfolgende Vergütungsperiode gemäß den Vorgaben in Ziffer 2.3 angepasst.1.2Entgelt Automatisches Verfahren (AV-Entgelt)Jeder EETS-Anbieter erhält vom Mauterheber in Abhängigkeit von der Anzahl der gezählten aktiven Fahrzeuggeräte im Mautsystem ein kalendermonatliches AV-Entgelt (AVE).</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Das AV-Entgelt im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ wird wie folgt ermittelt:AVEKJ,m = AVTVP * AFzGKJ,mAVEKJ,m – AV-Entgelt im jeweiligen Kalendermonat m des Kalenderjahres KJAVTVP – AV-Tarif in der jeweiligen Vergütungsperiode VPAFzGKJ,m – Anzahl der nachgewiesenen aktiven Fahrzeuggeräte im jeweiligen Kalendermonat m des Kalenderjahres KJKJ – Platzhalter für das jeweilige Kalenderjahrm – Laufende Nummer des Kalendermonats (1 bis 12) des jeweiligen Kalenderjahres KJVP – Vergütungsperiode, für die der AV-Tarif angewendet wirdEin aktives Fahrzeuggerät ist ein Bordgerät, das vom EETS-Anbieter bereitgestellt und in ein beim EETS-Anbieter registriertes Fahrzeug eingebaut wurde und für das für den jeweiligen Kalendermonat m des Kalenderjahres KJ mindestens einmal eine Befahrung des mautpflichtigen Streckennetzes festgestellt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es muss ein Vertrag zwischen dem EETS-Anbieter und seinem Nutzer über die Mauterhebung im EETS-Gebiet des Bundesfernstraßenmautgesetzes (EETS-Gebiet BFStrMG) bestehen. Die Informationen zum Bordgerät müssen in der Nutzerliste zusammen mit der eindeutig dem Bordgerät zugeordneten Identifikationsnummer des Bordgeräts, dem Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und der Vertragsnummer des Nutzers über die Schnittstelle 002a übermittelt worden sein. Eine Befahrung gilt als festgestellt, wenn für die Identifikationsnummer des Bordgeräts und für den jeweiligen Kalendermonat mindestens einmal die Befahrung eines mautpflichtigen Abschnitts in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten an den Mauterheber gemeldet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Zeitpunkt der Befahrung gilt der Zeitstempel mit dem Attribut „timeWhenUsed“ in der Sequenz von „DetectedChargeObject“ in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten. Der Betrachtungszeitraum für das AV-Entgelt ist ein Kalendermonat. Das Risiko, dass sich die Anzahl der aktiven Fahrzeuggeräte und damit das AV-Entgelt anders entwickelt als bei Vertragsabschluss angenommen, trägt, unabhängig von den Ursachen, ausschließlich der EETS-Anbieter.Für die Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027) gilt der folgende AV-Tarif:AVTVP = 2,97 EURDie Höhe des AV-Tarifs wird gemäß den Vorgaben in Ziffer 2.1 angepasst.1.3Nutzungs- und ZahlungsprovisionsentgeltDer EETS-Anbieter erhält vom Mauterheber ein kalendermonatliches Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt (NZlgE).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ wird wie folgt ermittelt:NZlgEKJ,m = NZlgPVP * (WZKJ,m – RKJ,m – ZKJ,m) + NZlgKVP * kmKJ,mNZlgEKJ,m – Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt im jeweiligen Kalendermonat m des Kalenderjahres KJNZlgPVP – Nutzungs- und Zahlungsprovisionssatz in der Vergütungsperiode VPWZKJ,m – auf dem Konto des Mauterhebers in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJRKJ,m – Betrag in Euro der im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ positiv beschiedenen ErstattungsverlangenZKJ,m – Betrag in Euro der im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ vom EETS-Anbieter ausgekehrten VerzugszinsenNZlgKVP – Vergütung pro abgerechnetem Kilometer Fahrleistung in der Vergütungsperiode VPkmKJ,m– im jeweiligen Kalendermonat m des Kalenderjahres KJ abgerechnete FahrleistungKJ – Platzhalter für das jeweilige Kalenderjahrm – laufende Nummer des Kalendermonats (1 bis 12) des jeweiligen Kalenderjahres KJVP – Vergütungsperiode, für die das Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt angewendet wirdDer Nutzungs- und Zahlungsprovisionssatz für die Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2026 bis <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2027) beträgt:NZlgP2026−2027 = 1,39 %Die Vergütung pro abgerechnetem Kilometer Fahrleistung für die Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (</li><li>Januar 2026 bis</li><li>Dezember 2027) beträgt:NZlgK2026−2027 = 0,00089 EUR/kmWurde beim Mauterheber eine berechtigte Erstattung durch einen Nutzer des EETS-Anbieters beantragt und wurde dieser Antrag durch den Mauterheber positiv beschieden, so mindert sich das Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt entsprechend. Der Mauterheber teilt dem EETS-Anbieter jeweils bis zum siebten Werktag eines Monats für den vorangegangenen Monat mit, wie viele Anträge auf Erstattung in welcher Höhe (RKJ,m) positiv beschieden wurden.Die abgerechnete Fahrleistung kmKJ,m wird ermittelt auf Basis der aktiven Fahrzeuggeräte gemäß Ziffer 1.2.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Dafür werden für den gesamten Betrachtungszeitraum die Tariflängen der abgerechneten Abschnitte in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten dieser Fahrzeuggeräte addiert. Als Zeitpunkt der Befahrung eines mautpflichtigen Abschnitts gilt die entsprechende Regelung in Ziffer 1.2. Von der abgerechneten Fahrleistung wird die Summe derjenigen Tariflängen der Abschnitte abgezogen, deren Mautbeträge dem Nutzer des EETS-Anbieters vom Mauterheber im Rahmen eines Erstattungsverfahrens vollständig rückerstattet wurden.Die Höhe des Nutzungs- und Zahlungsprovisionssatzes wird für die nachfolgende Vergütungsperiode gemäß den Vorgaben in Ziffer 2.4 angepasst.1.4Bonus (EQ-Bonus)Der Mauterheber zahlt bei Überschreitung der „Erfassungsquote EQ“ gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5 (in der ab 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2026 geltenden Fassung) Ziffer 3.1 einen Bonus (EQ_Bonus) gemäß folgender Formel:EQ_BonusKJ = (EQKJ – EQMin) * (WZKJ,m – RKJ,m – ZKJ,m) * BonussatzEQ_BonusKJ – Bonus, den der EETS-Anbieter für eine die Mindestanforderungen überschreitende Erfassungsquote erhältEQKJ – gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5 Ziffer 3.1.3 ermittelte Erfassungsquote EQ für das Kalenderjahr KJ in ProzentEQMin – gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5 Ziffer 3.1.3 festgelegte mindestens zu erreichende ErfassungsquoteWZKJ,m– auf dem Konto des Mauterhebers in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJRKJ,m– Betrag in Euro der im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ positiv beschiedenen ErstattungsverlangenZKJ,m – Betrag in Euro der im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ vom EETS-Anbieter ausgekehrten VerzugszinsenBonussatz – gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5 Ziffer 3.1.3 festgelegter prozentualer Anteil, den der EETS-Anbieter an den fiktiven höheren Mauteinnahmen bei Überschreitung der EQMin erhältKJ – Platzhalter für das jeweilige KalenderjahrDer Betrachtungszeitraum für die Ermittlung des EQ-Bonus umfasst das Kalenderjahr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zahlung des EQ-Bonus für das Kalenderjahr an den EETS-Anbieter erfolgt auf das jeweils in der Vergütungsrechnung angegebene Konto des EETS-Anbieters. Sofern ein vertraglich festgelegter Betrachtungszeitraum kein volles Kalenderjahr umfasst, wird der EQ-Bonus monatsgenau anteilig gezahlt.1.5Anpassung des Vergütungsmodells für den Vergütungszeitraum <ol class=\"lf-list\"><li>September 2024 bis</li><li>Dezember 2025Das Vergütungsmodell wird für den Zeitraum</li><li>September 2024 bis</li><li>Dezember 2025 wie folgt angepasst: Das jährliche Betriebsentgelt für EETS-Anbieter (), die den Mauterhebungsdienst (MED) des Mauterhebers nicht nutzen und eine eigene Erkennung und Tarifierung (EET) betreiben, beträgt482 926 EURDas jährliche Betriebsentgelt für EETS-Anbieter (), die den Mauterhebungsdienst (MED) des Mauterhebers nutzen, beträgt562 338 EUR Der Nutzungs- und Zahlungsprovisionssatz beträgt in diesem Zeitraum:NZlgP1.9.24−31.12.25 = 1,39 %Die Vergütung pro abgerechnetem Kilometer Fahrleistung beträgt in diesem Zeitraum:NZlgK1.9.24−31.12.25 = 0,00089 EUR/kmDer AV-Tarif beträgt für EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nicht nutzen:AVTEET−1.9.24−31.12.25 = 4,33 EURDer AV-Tarif beträgt für EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nutzen:AVTMED−1.9.24−31.12.25 = 2,97 EURDer EQ-Bonus bestimmt sich nach der Formel in Ziffer 1.4, wobei sich die mindestens zu erreichende Erfassungsquote (EQMin) abweichend aus Anlage 5 zum EETS-Zulassungsvertrag in der bis zum Ablauf des</li><li>Dezember 2025 geltenden Fassung gemäß Ziffer 3.1.2 (EQ_nonMED), 3.2.2 (EQ_MED) bzw. 3.2.3 (kombinierte Erfassungsquote) ergibt.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bonussatz beträgt 12,5 %.2.Überprüfung des EETS-VergütungsmodellsDie Höhe der einzelnen Bestandteile des EETS-Vergütungsmodells wird durch den Mauterheber vor Ablauf der jeweils aktuellen Vergütungsperiode überprüft. Als Ergebnis der Überprüfung können sich Anpassungen ergeben, die ab der folgenden Vergütungsperiode wirksam sind.Der Mauterheber wird die Dauer der Vergütungsperioden zukünftig im Regelfall auf drei Kalenderjahre festlegen.Im Rahmen der regelmäßigen Aktualisierung des Vergütungsmodells zum Ende einer Vergütungsperiode wird der Mauterheber den Entwurf des angepassten EETS-Vergütungsmodells spätestens sechs Kalendermonate vor dem jeweiligen Gültigkeitsbeginn einer neuen Vergütungsperiode an die in Deutschland zugelassenen oder sich im Zulassungsverfahren befindlichen EETS-Anbieter übermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anschließend übermitteln die EETS-Anbieter innerhalb von vier Kalenderwochen ihre Anmerkungen zum Entwurf an den Mauterheber. Nach Übermittlung der Anmerkungen erläutert der Mauterheber den EETS-Anbietern im Rahmen eines Anhörungstermins die Änderungen und räumt den EETS-Anbietern Raum für Fragen und Anmerkungen ein. Der Mauterheber prüft die Anmerkungen und die Ergebnisse des Anhörungstermins und überarbeitet ggf. das Vergütungsmodell. Der Mauterheber übermittelt das finale Vergütungsmodell vier Kalendermonate vor dem jeweiligen Gültigkeitsbeginn einer neuen Vergütungsperiode an die EETS-Anbieter.Die Überprüfung und Anpassung des EETS-Vergütungsmodells erfolgt in folgenden Bereichen: 1.Indexierung des AV-Tarifs2.Prüfung und Bewertung der Entwicklung des EETS in Europa3.Betriebsentgelt und Ermittlung der Änderungspauschale4.Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt2.1Indexierung des AV-TarifsDie Höhe des für die Ermittlung des AV-Entgelts anzuwendenden AV-Tarifs (AVT) wurde für die Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2026 bis <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2027) fixiert.Der AV-Tarif innerhalb der Vergütungsperiode wird zum</li><li>Januar 2026 sowie zum</li><li>Januar 2027 entsprechend der nachfolgenden Regelungen wertgesichert.Die Indexierung des AV-Tarifs AVTVP erfolgt –zum</li><li>Januar 2026 durch Vergleich der Indizes für das</li><li>Quartal 2024 und das</li><li>Quartal 2025 und–zum</li><li>Januar 2027 durch Vergleich der Indizes für das</li><li>Quartal 2025 und das</li><li>Quartal 2026.Die Indexierung erfolgt gemäß folgender Formeln:sowieAVTVP – Initialer AV-Tarif in der VergütungsperiodeAVT01.01.2026 – AV-Tarif ab dem</li><li>Januar 2026AVT01.01.2027 – AV-Tarif ab dem</li><li>Januar 2027 – „Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste: Deutschland, Quartale, Wirtschaftszweige WZ08-62“ im angegebenen Quartal (Gewichtung 25 %) – Erzeugerpreisindex für den Wirtschaftszweig „Telekommunikation“ (WZ08-61) (Telekom) im angegebenen Quartal (Gewichtung 25 %) – Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen Kategorie IT-Dienstleistungen (CPA08-620-01) im angegebenen Quartal (Gewichtung 50 %) Sofern Indizes nicht mehr veröffentlicht werden, werden die an ihre Stelle tretenden veröffentlichten Indizes verwendet. Wenn Indexwerte nicht rechtzeitig für die Abrechnung zu den jeweiligen Anpassungszeitpunkten zur Verfügung stehen, erfolgt die Bestimmung zum frühestmöglichen Zeitpunkt und eine eventuelle Erhöhung des AV-Tarifs wird rückwirkend ab dem Anpassungszeitpunkt gezahlt.2.2Prüfung und Bewertung der Entwicklung des EETS in EuropaDer Mauterheber beobachtet die Entwicklung des EETS-Marktes in Europa kontinuierlich und bewertet, ob im Rahmen der Überprüfung eine Anpassung des EETS-Vergütungsmodells für die nächste Vergütungsperiode ab dem</li><li>Januar 2028 erfolgen muss.Der Mauterheber behält sich vor, Anpassungen am EETS-Vergütungsmodell vorzunehmen, wenn sich Annahmen, die bei der initialen Entwicklung des EETS-Vergütungsmodells in Bezug auf die zukünftige Entwicklung des EETS in Europa getroffen wurden, als nicht mehr zutreffend erweisen oder sich sonstige relevante Rahmenbedingungen ändern.Insbesondere berücksichtigt der Mauterheber die folgenden Aspekte in seiner Prüfung: 1.die Anzahl der von EETS-Anbietern abgedeckten EETS-Gebiete,2.die Betrachtung von Synergieeffekten bei der Vergütung von Systemen und Prozessen durch verschiedene Mauterheber,3.die Entwicklung der Verteilung von Zahlungsmitteln und Zahlungsprovisionskosten,4.die Entwicklungen im Bereich von Fahrzeuggeräten und alternativen Erhebungsgeräten und5.die Anpassungen relevanter europäischer Vorgaben mit Bezug zum EETS, insbesondere a)die Richtlinie (EU) 2019/520 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte sowieb)die Richtlinie 1999/62/EG und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte.In Folge der Prüfung und Bewertung der Entwicklung des EETS in Europa kann eine Anpassung des Betriebsentgelts, des AV-Tarifs oder des Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelts erfolgen, die jeweils ab der nächsten Vergütungsperiode gilt.Im Fall der Vornahme von Änderungen wird der Mauterheber dem EETS-Anbieter im Rahmen der Übermittlung des EETS-Vergütungsmodells für die nachfolgende Vergütungsperiode auch Informationen zu den geänderten Annahmen und/oder Rahmenbedingungen bereitstellen.2.3Betriebsentgelt und Ermittlung der ÄnderungspauschaleEETS-Anbieter erhalten als Teil des Betriebsentgelts eine Änderungspauschale für die Umsetzung von technischen oder prozessualen Änderungen in ihren Systemen, die durch den Mauterheber initiiert werden.Die Höhe des Betriebsentgelts wurde für die Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (1.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2026 bis <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2027) festgelegt. Innerhalb dieser Vergütungsperiode ist nur eine Anpassung der Änderungspauschalen bei Hinzukommen von derzeit noch nicht bekannten Änderungsvorhaben möglich.2.3.1Überprüfung und Festlegung der ÄnderungspauschaleDie Höhe der Änderungspauschale wurde für die Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (</li><li>Januar 2026 bis</li><li>Dezember 2027) festgelegt. Dabei gibt es derzeit nur ein Änderungsvorhaben des Bereichs A (regelmäßige operative Tätigkeiten des Mautbetriebs). Änderungsvorhaben in den Bereichen B (technische Änderungen) und C (gesetzliche oder fachliche Änderungen) sind derzeit nicht geplant.Die jeweils insgesamt abgeschätzten Aufwände werden als Teil des Betriebsentgelts über die gesamte Dauer der Vergütungsperiode vergütet und anteilig auf ein Kalenderjahr berechnet, so dass sich die folgenden jährlichen Änderungspauschalen ergeben: BereichÄnderungsvorhabenJährliche ÄnderungspauschaleAkonfigurative oder betriebliche Anpassungen an den technischen Anbindungen zur Produktiv- oder zu den Testumgebungen des Mauterhebers oder Anpassungen an den organisatorischen oder Backoffice-Schnittstellen zwischen EETS-Anbieter und Mauterheber105 835 EURBkeine Vorhaben in der Vergütungsperiode 2026 bis 2027 geplantCkeine Vorhaben in der Vergütungsperiode 2026 bis 2027 geplantSumme105 835 EUR Im Rahmen der Überprüfung des EETS-Vergütungsmodells wird die Änderungspauschale für die nachfolgende Vergütungsperiode entsprechend der nachfolgenden Regelungen überprüft und neu festgelegt.Der Mauterheber schätzt Art und Umfang der von ihm für den Zeitraum der bevorstehenden Vergütungsperiode geplanten technischen und prozessualen Änderungen, die für das Mautgebiet BFStrMG relevant sind, ab. Ausgehend von der Abschätzung wird die als Bestandteil des Betriebsentgelts zu vergütende Änderungspauschale festgelegt, die ab der nächsten Vergütungsperiode gilt.Der Mauterheber fordert die EETS-Anbieter zum Start der Umsetzung von Änderungsvorhaben der Bereiche B) und C) in Textform auf.EETS-Anbieter erhalten für Änderungsvorhaben in den Bereichen B) und C) jedoch nur dann eine Vergütung, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Umsetzung des jeweiligen Änderungsvorhabens durch den Mauterheber der jeweilige EETS-Anbieter bereits die Prüfvereinbarung (Anlage I der EEMD-Zulassungsverordnung) unterzeichnet hat.Sofern der Mauterheber die EETS-Anbieter zum Start der Umsetzung eines ursprünglich geplanten und in der Änderungspauschale berücksichtigten Änderungsvorhabens während der gesamten Vergütungsperiode nicht aufgefordert hat, fordert der Mauterheber die für dieses Änderungsvorhaben vorgesehene Vergütung und bereits an die EETS-Anbieter gezahlte Vergütung im Rahmen einer Endabrechnung gemäß Ziffer 2.3.4 zurück.Technische und prozessuale Änderungsvorhaben, die bei der Ermittlung der Änderungspauschale berücksichtigt werden, können sich in folgenden Bereichen ergeben: A)individuelle konfigurative oder betriebliche Anpassungen an den technischen Anbindungen zur Produktiv- oder zu den Testumgebungen des Mauterhebers oder Anpassungen an den organisatorischen oder Backoffice-Schnittstellen zwischen EETS-Anbieter und Mauterheber, zum Beispiel –Änderungen der Belegung oder der Wertebereiche einzelner Attribute–Entfall der Übermittlung eines Wertes oder des Inhalts eines Attributs–Ergänzung der Übermittlung eines gemäß dem relevanten Standard vorgesehenen AttributsB)Anpassung an oder Implementierung einer neuen Version eines technischen Standards, der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 genannt ist, namentlich: –EN 15509–EN ISO 12813–EN ISO 13141–EN ISO 12855–CEN TS 16986C)Änderungen aufgrund der Umsetzung europäischer Vorgaben in nationales Recht.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Relevante europäische Vorgaben, aus denen sich Anpassungen ergeben können, sind namentlich: –die Richtlinie (EU) 2019/520 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte–die Richtlinie 1999/62/EG und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte.Dazu wird der Mauterheber eine Prognose über die von ihm innerhalb der bevorstehenden Vergütungsperiode initiierten Änderungsvorhaben sowie eine Abschätzung des damit für die EETS-Anbieter verbundenen Aufwands erstellen.Der abgeschätzte Aufwand für Bestandteile eines Änderungsvorhabens, die außer für das Mautgebiet BFStrMG noch für weitere Mautgebiete genutzt werden können, insbesondere Entwicklungs-/ Implementierungskosten, wird anteilig in der Änderungspauschale angesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgeschätzte Aufwände für Bestandteile eines Änderungsvorhabens, die kein Synergiepotential zu anderen Mautgebieten haben, insbesondere Aufwand für Änderungen aus dem Bereich A) oder für individuelle Tests oder Prüfungen des Mauterhebers, werden vollständig in der Änderungspauschale berücksichtigt. Es werden keine weiteren Unterscheidungen vorgenommen und es werden insbesondere keine für jeden EETS-Anbieter individuellen Aufwandsschätzungen durchgeführt. Der Mauterheber wird dem EETS-Anbieter im Rahmen der Übermittlung des EETS-Vergütungsmodells für die nachfolgende nächste Vergütungsperiode auch Informationen zu den prognostizierten Änderungsvorhaben sowie den jeweiligen Aufwandsschätzungen bereitstellen.2.3.2Änderungspauschale bei zusätzlichen ÄnderungsvorhabenFür den Fall, dass der Mauterheber während einer laufenden Vergütungsperiode die Umsetzung eines zusätzlichen Änderungsvorhabens durch die EETS-Anbieter initiiert, welches in der Prognose für die Vergütungsperiode noch nicht enthalten war, wird der Mauterheber für dieses zusätzliche Änderungsvorhaben eine Aufwandsabschätzung nach den in Ziffer 2.3.1 beschriebenen Regeln durchführen und die Änderungspauschale während der laufenden Vergütungspauschale entsprechend erhöhen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Änderungsvorhaben ist dann zusätzlich im Sinne des Satzes 1, wenn es nicht bereits in Ziffer 2.3.1 mit umfasst ist.2.3.3Endabrechnung der Änderungspauschale bei Vertragsbeginn während einer VergütungsperiodeFür den Fall, dass der Beginn des Zulassungsvertrags mit dem EETS-Anbieter innerhalb einer laufenden Vergütungsperiode liegt, erhält der EETS-Anbieter bis zum Ende der Vergütungsperiode die Änderungspauschale in der für diese Vergütungsperiode festgelegten Höhe als Teil des Betriebsentgelts. Für Änderungsvorhaben aus den Bereichen B) und C) erfolgt in diesem Fall nach Umsetzung des Änderungsvorhabens durch den EETS-Anbieter eine Abschlussvergütung, über die der verbleibende Betrag für die Umsetzung des Änderungsvorhabens vergütet wird, der noch nicht über das Betriebsentgelt vergütet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Umsetzung des jeweiligen Änderungsvorhabens durch den Mauterheber der jeweilige EETS-Anbieter bereits die Prüfvereinbarung (Anlage I der EEMD-Zulassungsverordnung) unterzeichnet hat.Die Höhe des noch offenen Vergütungsbetrags wird für jedes Änderungsvorhaben aus den Bereichen B) und C) wie folgt ermittelt:Abgeschätzter Gesamtaufwand für das Änderungsvorhaben ./.seit Vertragsbeginn als Teil des Betriebsentgelts für das Änderungsvorhaben bereits gezahlte Vergütung=noch offener Vergütungsbetrag für das Änderungsvorhaben 2.3.4Endabrechnung der Änderungspauschale bei nicht freigegebenen ÄnderungsvorhabenSofern der Mauterheber die EETS-Anbieter nicht zum Start der Umsetzung eines ursprünglich geplanten und in der Änderungspauschale berücksichtigten Änderungsvorhabens während der gesamten Vergütungsperiode aufgefordert hat, wird der Mauterheber die in dieser Vergütungsperiode für das ursprünglich geplante Änderungsvorhaben an den EETS-Anbieter gezahlte Vergütung zurückfordern oder mit dem für die kommende Vergütungsperiode geplanten Betriebsentgelt verrechnen. Die Höhe des zurückgeforderten Vergütungsbetrags entspricht dem Teil des Betriebsentgelts, der seit dem Vertragsbeginn an den EETS-Anbieter für jedes betroffene Änderungsvorhaben aus den Bereichen B) und C) gezahlt wurde.2.4Nutzungs- und ZahlungsprovisionsentgeltDie Höhe des Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelts wurde für die Vergütungsperiode 2026 bis 2027 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027) festgelegt und es sind innerhalb dieser Vergütungsperiode keine Änderungen vorgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anpassung bereits zum Beginn der Vergütungsperiode ist begründet durch den zeitlichen Vorlauf bei der Erstellung des Vergütungsmodells. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Vergütungsmodells konnte die preisliche Entwicklung bis zum dritten Quartal 2025 noch nicht berücksichtigt werden.Für das ursprünglich in zwei Teilen geplante Änderungsvorhaben „Aktualisierung der Backoffice-Schnittstellen auf die neue Version des Standards CEN TS 16986:202X“ ist kein zweiter Teil mehr erforderlich. Alle heute erkennbaren Änderungen am kommenden Standard EN 16986:2025 sind innerhalb der ursprünglichen Planungen des Teils 1 realisierbar. Teil 2 war vorgesehen für Änderungen, die zum Zeitpunkt der Planung aufgrund der langen Entwicklungsdauer des Standards nicht absehbar waren.</p></div>", "next": 0}