{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, so sind für die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung sowie die Niederschlagung, den Erlaß, die Verjährung und die Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben. Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, wird eine Pauschale nicht erhoben.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-108\"><span class=\"lf-art-num\">§ 108</span><span class=\"lf-art-t\">Rechtsbehelf und Vollstreckung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den 1.selbständigen Kostenbescheid,2.Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und3.Ansatz der Gebühren und Auslagender Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.</div>\n<p class=\"lf-p\">020100020II.Verfahren der Staatsanwaltschaft</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-108a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 108a</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Verfahren ein, bevor sie die Akten dem Gericht vorlegt, so trifft sie die Entscheidungen nach § 467a Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden; § 50 Abs. 2 sowie die §§ 52 und 62 Abs. 2 gelten entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 464b Satz 1 der Strafprozeßordnung) trifft der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft. Über die Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht.</div>\n<p class=\"lf-p\">020100020III.Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-109\"><span class=\"lf-art-num\">§ 109</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung 1.des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder 2.des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist im Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch für die Kosten und Auslagen dieses Verfahrens die abschließende Entscheidung nach § 464 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§ 70, 74 Abs. 2), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.</div>\n<p class=\"lf-p\">020100040IV.Auslagen des Betroffenen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-109a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 109a</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>War gegen den Betroffenen in einem Bußgeldbescheid wegen einer Tat lediglich eine Geldbuße bis zu zehn Euro festgesetzt worden, so gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nur dann zu den notwendigen Auslagen (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung), wenn wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können, kann davon abgesehen werden, diese der Staatskasse aufzuerlegen.</div>\n<p class=\"lf-p\">020110Elfter AbschnittEntschädigung für Verfolgungsmaßnahmen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-110\"><span class=\"lf-art-num\">§ 110</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Entscheidung über die Entschädigungspflicht für einen Vermögensschaden, der durch eine Verfolgungsmaßnahme im Bußgeldverfahren verursacht worden ist (§ 8 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen), trifft die Verwaltungsbehörde, wenn sie das Bußgeldverfahren abgeschlossen hat, in einem selbständigen Bescheid.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Über den Anspruch auf Entschädigung (§ 10 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen) entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 die Verwaltungsbehörde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ersatzpflichtig ist (§ 15 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen) in den Fällen des Absatzes 1, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bund, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst das Land.</div>\n<p class=\"lf-p\">020120Zwölfter AbschnittAktenführung und Kommunikation im Verfahren</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-110a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 110a</span><span class=\"lf-art-t\">Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Akten werden elektronisch geführt. Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können auch ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 bis einschließlich <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich</li><li>Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Behörden oder allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1b)</span>Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum</li><li>Dezember 2035 in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Behörden im Sinne dieses Abschnitts sind die Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden einschließlich der Vollstreckungsbehörden sowie die Behörden des Polizeidienstes, soweit diese Aufgaben im Bußgeldverfahren wahrnehmen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-110b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 110b</span><span class=\"lf-art-t\">Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ Hinweis: Die Änderung d. Art. 6 Abs. 1 G v. 21.6.2019 I 846 durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Verschiebung d. Inkrafttretens zum 1.11.2020) ist nicht ausführbar, da Art. 5 d. G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt d. Inkrafttretens d. G v. 20.11.2019 I 1626 bereits mWv 1.11.2019 in Kraft getreten war +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-110c\"><span class=\"lf-art-num\">§ 110c</span><span class=\"lf-art-t\">Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen gelten die §§ 32a, 32b und 32d bis 32f der Strafprozessordnung sowie die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 5, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von § 32b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist bei der automatisierten Herstellung eines zu signierenden elektronischen Dokuments statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. § 32d Satz 2 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Verteidiger und Rechtsanwälte 1.den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, seine Rücknahme und den Verzicht auf den Einspruch,2.die Rechtsbeschwerde, ihre Begründung und ihre Rücknahme,3.den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, seine Begründung und seine Rücknahme sowie4.die Gegenerklärungals elektronisches Dokument übermitteln müssen. Abweichend von § 32e Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung müssen Ausgangsdokumente nicht gespeichert oder aufbewahrt werden, wenn die übertragenen Dokumente zusätzlich einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Vermerk darüber enthalten, dass das Ausgangsdokument mit dem zur Akte zu nehmenden Dokument inhaltlich und bildlich übereinstimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">030Dritter TeilEinzelne Ordnungswidrigkeiten</p>\n<p class=\"lf-p\">030010Erster AbschnittVerstöße gegen staatliche Anordnungen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-111\"><span class=\"lf-art-num\">§ 111</span><span class=\"lf-art-t\">Falsche Namensangabe</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-112\"><span class=\"lf-art-num\">§ 112</span><span class=\"lf-art-t\">Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über das Betreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen Grundstücks oder über das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlassen hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren Beauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-113\"><span class=\"lf-art-num\">§ 113</span><span class=\"lf-art-t\">Unerlaubte Ansammlung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ordnungswidrig handelt, wer sich einer öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal rechtmäßig aufgefordert hat, auseinanderzugehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Aufforderung rechtmäßig ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-114\"><span class=\"lf-art-num\">§ 114</span><span class=\"lf-art-t\">Betreten militärischer Anlagen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Verbot der zuständigen Dienststelle eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-115\"><span class=\"lf-art-num\">§ 115</span><span class=\"lf-art-t\">Verkehr mit Gefangenen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt 1.einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln läßt oder 2.sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">030020Zweiter AbschnittVerstöße gegen die öffentliche Ordnung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-116\"><span class=\"lf-art-num\">§ 116</span><span class=\"lf-art-t\">Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die Handlung, zu der aufgefordert wird.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-117\"><span class=\"lf-art-num\">§ 117</span><span class=\"lf-art-t\">Unzulässiger Lärm</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-118\"><span class=\"lf-art-num\">§ 118</span><span class=\"lf-art-t\">Belästigung der Allgemeinheit</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-119\"><span class=\"lf-art-num\">§ 119</span><span class=\"lf-art-t\">Grob anstößige und belästigende Handlungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ordnungswidrig handelt, wer 1.öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, oder2.in grob anstößiger Weise dadurch, dass er einen Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ordnungswidrig handelt ferner, wer einen sexuellen Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) an Orten der Öffentlichkeit zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-120\"><span class=\"lf-art-num\">§ 120</span><span class=\"lf-art-t\">Verbotene Ausübung der Prostitution</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-121\"><span class=\"lf-art-num\">§ 121</span><span class=\"lf-art-t\">Halten gefährlicher Tiere</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen läßt oder 2.als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterläßt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-122\"><span class=\"lf-art-num\">§ 122</span><span class=\"lf-art-t\">Vollrausch</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, handelt ordnungswidrig, wenn er in diesem Zustand eine mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht und ihretwegen gegen ihn keine Geldbuße festgesetzt werden kann, weil er infolge des Rausches nicht vorwerfbar gehandelt hat oder weil dies nicht auszuschließen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Geldbuße darf nicht höher sein als die Geldbuße, die für die im Rausch begangene Handlung angedroht ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-123\"><span class=\"lf-art-num\">§ 123</span><span class=\"lf-art-t\">Einziehung, Unbrauchbarmachung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 119 bezieht, können eingezogen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) kann in den Fällen des § 119 Abs. 1 und 2 angeordnet werden, daß 1.sich die Einziehung auf alle Verkörperungen erstreckt und2.die zur Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen unbrauchbar gemacht werden,soweit die Verkörperungen und Vorrichtungen sich im Besitz des Täters oder eines anderen befinden, für den der Täter gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind. Eine solche Anordnung wird jedoch nur getroffen, soweit sie erforderlich ist, um Handlungen, die nach § 119 Abs. 1 oder 2 mit Geldbuße bedroht sind, zu verhindern. Für die Einziehung gilt § 27 Abs. 2, für die Unbrauchbarmachung gelten die §§ 27 und 28 entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>In den Fällen des § 119 Abs. 2 gelten die Absätze 1 und 2 nur für das Werbematerial und die zu seiner Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen.</div>\n<p class=\"lf-p\">030030Dritter AbschnittMißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-124\"><span class=\"lf-art-num\">§ 124</span><span class=\"lf-art-t\">Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt 1.das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder 2.eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes benutzt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-125\"><span class=\"lf-art-num\">§ 125</span><span class=\"lf-art-t\">Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer Wappens</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Bezeichnung &quot;Rotes Kreuz&quot; oder &quot;Genfer Kreuz&quot; benutzt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft benutzt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Wahrzeichen, Bezeichnungen und Wappen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Absätze 1 und 3 gelten für solche Wahrzeichen oder Bezeichnungen entsprechend, die nach Völkerrecht dem Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder der Bezeichnung &quot;Rotes Kreuz&quot; gleichstehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-126\"><span class=\"lf-art-num\">§ 126</span><span class=\"lf-art-t\">Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt 1.eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für eine Tätigkeit in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind, oder 2.eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen einer religiösen Vereinigung trägt, die von einer Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-127\"><span class=\"lf-art-num\">§ 127</span><span class=\"lf-art-t\">Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten 1.Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach geeignet sind zur Herstellung vona)Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches), amtlichen Wertzeichen, Zahlungskarten im Sinne des § 152a Absatz 4 des Strafgesetzbuches, Schecks, Wechseln oder Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Absatz 4 des Strafgesetzbuches oderb)öffentlichen Urkunden oder Beglaubigungszeichen,2.Vordrucke für öffentliche Urkunden oder Beglaubigungszeichen,3.Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Papiere bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder4.Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung der in der Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände gegen Fälschung dienen,herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt, einführt oder ausführt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten nicht vorliegt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen, Urkunden, Beglaubigungszeichen, Zahlungskarten im Sinne des § 152a Absatz 4 des Strafgesetzbuches, Schecks, Wechsel und Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Absatz 4 des Strafgesetzbuches aus einem fremden Währungsgebiet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-128\"><span class=\"lf-art-num\">§ 128</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen</p>\n<p class=\"lf-p\">Drucksachen oder Abbildungen</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ordnungswidrig handelt, wer 1.Drucksachen oder Abbildungen herstellt oder verbreitet, die ihrer Art nach geeignet sind,a)im Zahlungsverkehr mit Papiergeld oder diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches) verwechselt zu werden oder b)dazu verwendet zu werden, solche verwechslungsfähigen Papiere herzustellen, oder 2.Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Herstellung der in der Nummer 1 bezeichneten Drucksachen oder Abbildungen geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt, einführt oder ausführt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Eignung zur Verwechslung oder Herstellung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Absatz 1 gilt auch für Papiergeld und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-129\"><span class=\"lf-art-num\">§ 129</span><span class=\"lf-art-t\">Einziehung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">030040Vierter AbschnittVerletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-130\"><span class=\"lf-art-num\">§ 130</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 3 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.</div>\n<p class=\"lf-p\">030050Fünfter AbschnittGemeinsame Vorschriften</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-131\"><span class=\"lf-art-num\">§ 131</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">1 Nr. 1 ist 1.bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungena)des Bundestages oder seines Präsidenten handelt, der Direktor beim Deutschen Bundestag,b)des Bundesrates oder seines Präsidenten handelt, der Direktor des Bundesrates,2.bei Ordnungswidrigkeiten nach § 114 das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,3.bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes handelt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,4.bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 127 und 128, soweit es sich uma)Wertpapiere des Bundes oder seiner Sondervermögen handelt, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,b)Geld oder Papier zur Herstellung von Geld handelt, die Deutsche Bundesbank,c)amtliche Wertzeichen handelt, das Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Herstellung oder Ausgabe der Wertzeichen gehört.Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten, die sich auf entsprechende Wertpapiere oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes beziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c gilt § 36 Abs. 3 entsprechend.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In den Fällen der §§ 122 und 130 wird die Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, wenn die im Rausch begangene Handlung oder die Pflichtverletzung nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden könnte.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 116, 122 und 130 gelten auch die Verfahrensvorschriften entsprechend, die bei der Verfolgung der Handlung, zu der aufgefordert worden ist, der im Rausch begangenen Handlung oder der Pflichtverletzung anzuwenden sind oder im Falle des § 130 dann anzuwenden wären, wenn die mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße bedroht wäre.</div>\n<p class=\"lf-p\">040Vierter TeilSchlußvorschriften</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-132\"><span class=\"lf-art-num\">§ 132</span><span class=\"lf-art-t\">Einschränkung von Grundrechten</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-133\"><span class=\"lf-art-num\">§ 133</span><span class=\"lf-art-t\">Übergangsvorschriften</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung und das Verfahren bei seiner Abwesenheit richten sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die erste Ladung des Betroffenen zur Hauptverhandlung abgesandt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Zulässigkeit und die Zulassung von Rechtsmitteln richten sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem ein Urteil verkündet wird oder ein Beschluß bei der Geschäftsstelle eingeht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2a)</span>§ 108 Absatz 1 Satz 2 ist in seiner bis einschließlich <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich</li><li>Dezember 2025 bei der Geschäftsstelle eingeht.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Wiederaufnahme des Verfahrens richtet sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem ein Antrag bei Gericht eingeht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Im Verfahren der Verwaltungsbehörde werden Gebühren und Auslagen nach dem Recht erhoben, das zu dem Zeitpunkt gilt, in dem der Bußgeldbescheid erlassen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Für Dateien, die am <ol class=\"lf-list\"><li>Oktober 2002 bestehen, ist § 49c erst ab dem</li><li>Oktober 2003 anzuwenden.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Wird die Anordnung der Einziehung des Wertes des Tatertrages wegen einer mit Geldbuße bedrohten Handlung, die vor dem <ol class=\"lf-list\"><li>Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, ist § 29a in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom</li><li>April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. In Verfahren, in denen bis zum</li><li>Juli 2017 bereits eine Entscheidung über den Verfall des Wertersatzes ergangen ist, ist § 29a in der bis zum</li><li>Juli 2017 geltenden Fassung anzuwenden.</li></ol></div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-134\"><span class=\"lf-art-num\">§ 134</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; VerordnungsermächtigungenDie Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 32a der Strafprozessordnung erst zum <ol class=\"lf-list\"><li>Januar des Jahres 2019 oder 2020 möglich ist und § 110a in der am</li><li>Dezember 2017 geltenden Fassung bis jeweils zum</li><li>Dezember des Jahres 2018 oder 2019 weiter Anwendung findet. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.</li></ol></p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-135\"><span class=\"lf-art-num\">§ 135</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(Inkrafttreten)</p></div>", "next": 0}