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EnFGEnFG2022-07-20BGBl I2022, 1237, 1272EnergiefinanzierungsgesetzGesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von UmlagenStandZuletzt geändert durch Art. 25 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2023 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EU-Recht: Umsetzung der EURL 2024/1711 (CELEX Nr: 32024L1711) vgl. G v. 18.12.2025 I Nr. 347 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 11b Abs. 3a Satz 5 u. Abs. 3b Satz 3 sowie § 19 Abs. 3b Satz 2 EEG 2014 +++) (+++ § 4 Nr. 1 iVm Anlage 1 in der am 22.12.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 66 Abs. 7 +++) (+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 66 Abs. 9 +++) (+++ § 7 Abs. 2 Satz 4 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 66 Abs. 8 +++) (+++ § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 66 Abs. 10 +++) (+++ § 19 Abs. 3 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 +++) (+++ § 30 Nr. 1 u. § 31 Nr. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 36 Abs. 1 +++) (+++ § 32 Nr. 1 Buchst. a u. b: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 5 Satz 1 +++) (+++ § 33 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 +++) (+++ § 46 Abs. 2 bis 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 21 Abs. 4 Satz 5 +++) (+++ § 54: Zur Anwendung vgl. § 4 Abs. 6 Satz 3 AusglMechV 2015 +++) Das G wurde als Artikel 3 des G v. 20.7.2022 I 1237 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.1.2023 in Kraft.
EnFGInhaltsübersichtTeil 1Allgemeine Bestimmungen§ 1Zweck des Gesetzes§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Sorgfaltsmaßstab
Teil 2Ermittlung der Finanzierungsbedarfe§ 4Ermittlung und Mitteilung der Finanzierungsbedarfe§ 5Beweislast
Teil 3Ausgleich durch Zahlungen des Bundes§ 6Ausgleichsanspruch§ 7Abschlagszahlungen§ 8Ausgleich der Anschlussförderung der Güllekleinanlagen§ 9Öffentlich-rechtliche Verträge
Teil 4Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer AusgleichsmechanismusAbschnitt 1Ermittlung und Erhebung von Umlagen, Ausgleichsmechanismus§ 10Ermittlung von Umlagen§ 11Veröffentlichung von Umlagen§ 12Erhebung von Umlagen§ 13Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern§ 14Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern§ 15Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern§ 16Abschlagszahlungen§ 17Forderungseinwände und Aufrechnung§ 18Rückforderung, Verzugszinsen§ 19Jahresendabrechnung§ 20Nachträgliche Korrekturen
Abschnitt 2Erhebung von Umlagen in Sonderfällen§ 21Umlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie§ 22Umlageerhebung bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen§ 23Umlageerhebung bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen§ 24(weggefallen)
Abschnitt 3Herstellung von Grünem Wasserstoff§ 25Umlagebefreiung bei der Herstellung von Grünem Wasserstoff§ 26Anforderungen an Grünen Wasserstoff§ 27(weggefallen)
Abschnitt 4Besondere AusgleichsregelungUnterabschnitt 1Allgemeine Bestimmungen§ 28Zweck des Abschnitts§ 29Antrag
Unterabschnitt 2Stromkostenintensive Unternehmen§ 30Voraussetzungen der Begrenzung§ 31Umfang der Begrenzung§ 32Nachweisführung§ 33Nachweisführung auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres§ 34Selbständige Teile eines Unternehmens§ 35Begriffsbestimmungen des Unterabschnitts, Branchenzuordnung
Unterabschnitt 3Herstellung von Wasserstoff§ 36Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen
Unterabschnitt 4Verkehr§ 37Schienenbahnen§ 38Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr§ 39Landstromanlagen
Unterabschnitt 5Verfahren§ 40Antragstellung und Entscheidungswirkung§ 41Übertragung von Begrenzungsbescheiden§ 42Rücknahme der Entscheidung§ 43Auskunfts- und Betretungsrecht, Datenabgleich§ 44Evaluierung, Weitergabe von Daten
Abschnitt 5Abgrenzung, Messung und Schätzung von Strommengen§ 45Geringfügige Stromverbräuche Dritter§ 46Messung und Schätzung
Teil 5Kontoführungs-, Mitteilungs- und VeröffentlichungspflichtenAbschnitt 1Kontoführung und gesonderte Buchführung§ 47Kontoführung und gesonderte Buchführung der Übertragungsnetzbetreiber§ 48Kontoführung und gesonderte Buchführung der Verteilernetzbetreiber
Abschnitt 2Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten§ 49Grundsatz§ 50Verteilernetzbetreiber§ 51Übertragungsnetzbetreiber§ 52Netznutzer§ 53Verstoß gegen Mitteilungspflichten§ 54Elektronische Übermittlung§ 55Testierung§ 56Beihilfetransparenzpflichten§ 57Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle§ 58Behörden der Zollverwaltung§ 59Information der Bundesnetzagentur§ 60Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs§ 61Schätzungsbefugnis
Teil 6Rechtsschutz und behördliches Verfahren§ 62Aufsicht durch die Bundesnetzagentur§ 62aBenachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten§ 63Bußgeldvorschriften
Teil 7Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen§ 64Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs§ 65Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichsregelung§ 66Allgemeine Übergangsbestimmungen§ 67Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung
Anlage 1Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-FinanzierungsbedarfsAnlage 2Stromkosten- oder handelsintensive Branchen
EnFG010Teil 1Allgemeine Bestimmungen
EnFG§ 1Zweck des Gesetzes(1) Dieses Gesetz dient der Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber. Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz 1.die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs,2.den Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland,3.den Ausgleich des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Anbindungskosten durch die Erhebung von Umlagen,4.die Verringerung oder Begrenzung von Umlagen bei ihrer Erhebung und5.den weiteren Ausgleichsmechanismus.
(2) Dieses Gesetz dient zudem der vorübergehenden anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2023, soweit das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes keine ausreichenden Mittel zur Deckung des Finanzierungsbedarfs aufweisen sollte. Dazu regelt dieses Gesetz, dass die auf dem Bankkonto nach § 47 für die Finanzierung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Verfügung stehenden Mittel bis zu einem Betrag, den die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, auch für die vorübergehende anteilige Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2023 verwendet werden dürfen.
EnFG§ 2BegriffsbestimmungenIm Sinn dieses Gesetzes sind oder ist 1.„Decken des Stromverbrauchs in besonderer Weise durch erneuerbare Energien“ das Decken von mindestens 50 Prozent des Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien, wobei mindestens a)5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt wird, der aufgrund einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung mit dem Anlagenbetreiber geliefert wird; Anlagenbetreiber und Verbraucher können sich für die Erfüllung ihrer unmittelbaren vertraglichen Beziehung eines Direktvermarktungsunternehmers im Sinn des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder eines sonstigen Erfüllungsgehilfen bedienen, oderb)2,5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt wird, der auf dem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände der Abnahmestelle oder im Umkreis von 10 Kilometern zu diesem Betriebsgelände erzeugt wird,2.„EEG-Finanzierungsbedarf“ der nach den Vorgaben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf für die Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für ein Kalenderjahr, wobei dieser auch einen negativen Wert annehmen kann,3.„Energiemanagementsystem“ eines der folgenden Systeme: a)ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018,b)ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oderc)bei Unternehmen, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht haben, ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50005:2021 mindestens entsprechend Umsetzungsstufe 3 oder die Mitgliedschaft in einem bei der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk,4.„erneuerbare Energien“ erneuerbare Energien im Sinn des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,5.„KWKG-Finanzierungsbedarf“ der nach den Vorgaben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für ein Kalenderjahr,6.„KWKG-Umlage“ der als Aufschlag auf die Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowattstunde zur Deckung des KWKG-Finanzierungsbedarfs,7.„Netzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 8 des Energiewirtschaftsgesetzes,8.„Netznutzer“ derjenige, der die Netznutzung für die Netzentnahme von elektrischer Energie kontrahiert hat und zur Zahlung der Netzentgelte verpflichtet ist,9.„Netzentnahme“ die Entnahme von elektrischer Energie aus einem Elektrizitätsversorgungsnetz mit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgelagerten Netzebene,10.„Offshore-Anbindungskosten“ die Kosten, die Netzbetreiber nach § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern im Sinn des § 3 Nummer 70 des Energiewirtschaftsgesetzes geltend machen können,11.„Offshore-Netzumlage“ der als Aufschlag auf die Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowattstunde zur Finanzierung der Offshore-Anbindungskosten,12.„Prüfer“ ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prüfungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft,13.„Register“ das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,13a.„Saldo des EEG-Kontos“ der Gesamtsaldo aus den Kontoständen der für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz von den Übertragungsnetzbetreibern jeweils geführten separaten Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 ohne die nach Anlage 1 Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben und ohne Berücksichtigung von Änderungen der Kontostände durch die Einzahlung oder Rückzahlung von Darlehensvaluta oder sonstiger der Zwischenfinanzierung dienender Mittel,14.„Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen oder die für den Betrieb dieser Fahrzeuge erforderlichen Infrastrukturanlagen betreibt,15.„selbständiger Teil eines Unternehmens“ ein Teilbetrieb mit eigenem Standort oder ein vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzter Betrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens, der a)jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte undb)seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahmestelle verfügt.16.„Übertragungsnetzbetreiber“ Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes,17.„Umlagen“ die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage,18.„ungeförderter Strom“ Strom, a)für den keine Zahlung in Anspruch genommen wird aa)nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,bb)nach einer Bestimmung, die den in Doppelbuchstabe aa genannten Bestimmungen in früheren Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht, odercc)nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oderb)der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist und die Vorgaben des Artikels 19 Absatz 7 und 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt,19.„Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt,20.„Unternehmen in Schwierigkeiten“ Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),21.„Verteilernetzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinn des § 3 Nummer 9 des Energiewirtschaftsgesetzes,22.„wirtschaftlich durchführbare Maßnahme“ jede Maßnahme, die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach höchstens 90 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist, der unter Zugrundelegung der DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, ermittelt worden ist.
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
EnFG§ 3SorgfaltsmaßstabDie Netzbetreiber müssen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.
EnFG020Teil 2Ermittlung der Finanzierungsbedarfe
EnFG§ 4Ermittlung und Mitteilung der FinanzierungsbedarfeDie Übertragungsnetzbetreiber ermitteln und teilen bis zum 30. September eines Kalenderjahres mit: 1.dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den EEG-Finanzierungsbedarf für das jeweils folgende Kalenderjahr sowie die voraussichtliche Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 für das laufende Kalenderjahr,2.dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat die Summe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Anschlussförderung für Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung,3.dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den KWKG-Finanzierungsbedarf für das jeweils folgende Kalenderjahr und4.der Bundesnetzagentur den EEG-Finanzierungsbedarf, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten für das jeweils folgende Kalenderjahr.
EnFG§ 5BeweislastIst die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Positionen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs, der voraussichtlichen oder tatsächlichen Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2, des KWKG-Finanzierungsbedarfs oder der Offshore-Anbindungskosten streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber. Soweit in die Ermittlung dieser Finanzierungsbedarfe sowie der voraussichtlichen oder tatsächlichen Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 auch Daten und Prognosen unabhängiger Dritter einfließen, ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn diese Daten und Prognosen unverändert übernommen wurden und die Übertragungsnetzbetreiber keine Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Daten oder Prognosen haben oder haben mussten.
EnFG030Teil 3Ausgleich durch Zahlungen des Bundes
EnFG§ 6Ausgleichsanspruch(1) Wenn der Saldo des EEG-Kontos zum Ablauf des 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres negativ ist, haben die Übertragungsnetzbetreiber gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich in Höhe des Betrages, der dem negativen Saldo entspricht. Wenn der Saldo des EEG-Kontos zum Ablauf des 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres positiv ist, hat die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch gegen die Übertragungsnetzbetreiber auf Ausgleich in Höhe des Betrages, der dem positiven Saldo entspricht, höchstens jedoch in Höhe der Summe der Zahlungen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Deckung des EEG-Finanzierungsbedarfs nach diesem Gesetz oder vor dem 1. Januar 2023 zur Absenkung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung an die Übertragungsnetzbetreiber geleistet hat und die noch nicht zurückgezahlt wurde. Von dem Anspruch nach Satz 1 sind die Kosten für die Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgenommen; diese Kosten werden nach Maßgabe des § 8 ausgeglichen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. März eines Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr eine gemeinsame und von einem Prüfer geprüfte Kontoabrechnung für den sich nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ergebenden Anspruch. Die Bundesnetzagentur prüft die Höhe der Kontoabrechnung auf Plausibilität und teilt das Ergebnis der Prüfung den Übertragungsnetzbetreibern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kontoabrechnung mit. § 62 dieses Gesetzes und § 85 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleiben unberührt.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 wird vier Wochen nach Zugang der Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, spätestens aber drei Monate nach Zugang der Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fällig. Die Bundesrepublik Deutschland kann nach Zugang der Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 auch vor dem Eintritt der Fälligkeit leisten. Sie kann in Ausnahmefällen mit befreiender Wirkung gegenüber allen Übertragungsnetzbetreibern an einen Übertragungsnetzbetreiber leisten. Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 2 wird vier Wochen nach Zugang der Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 bei den Übertragungsnetzbetreibern, spätestens aber drei Monate nach Zugang der Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fällig. Die Übertragungsnetzbetreiber können nach Zugang der Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 auch vor Eintritt der Fälligkeit leisten.
(4) Die Bundesrepublik Deutschland kann auch vor Fälligkeit die Aufrechnung ihrer Forderung gegen die Übertragungsnetzbetreiber aus Absatz 1 Satz 2 gegen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber gegen die Bundesrepublik Deutschland aus § 7 Absatz 1 im laufenden Kalenderjahr erklären. Die Aufrechnung kann erklärt werden, sobald dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 zugegangen ist und soweit darin die Forderung von der Bundesnetzagentur nicht beanstandet wurde. Die Aufrechnung durch die Übertragungsnetzbetreiber sowie die Aufrechnung weiterer gegenseitiger Forderungen aufgrund dieses Gesetzes ist nur zulässig, wenn und soweit sie in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nach dem Ablauf des 22. Dezember 2025 ausdrücklich vereinbart wird.
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 66 Abs. 9 +++) (+++ § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3: Zur Anwendung vgl. § 8 Satz 3 +++)
EnFG§ 7Abschlagszahlungen(1) Auf den zu erwartenden Anspruch nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 können bereits während des anspruchsgegenständlichen Kalenderjahres angemessene Abschlagszahlungen verlangt werden. Abschlagszahlungen können auch einen negativen Wert annehmen. Auch unterjährige Wechsel zwischen positiven und negativen Abschlagszahlungen sind möglich.
(2) Unbeschadet von Absatz 3 sollen die Abschlagszahlungen nach Absatz 1 insgesamt dem für dieses Kalenderjahr veröffentlichten EEG-Finanzierungsbedarf entsprechen. Sofern sich die Fälligkeit der Abschlagszahlungen nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ergibt, sind die Abschlagszahlungen jeweils zum 10. eines Kalendermonats zu leisten. Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum Ablauf des 15. November eines jeden Kalenderjahres einen Vorschlag für die kalendermonatliche Gewichtung der Abschlagszahlungen für das jeweils folgende Kalenderjahr. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Zustimmung soll bis zum Ablauf des 30. November eines jeden Kalenderjahres in Textform erteilt werden, sofern keine wesentlichen Gründe entgegenstehen. Die Abschlagszahlungen sind erfüllbar, sobald und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie seine Zustimmung zu der kalendermonatlichen Gewichtung der Abschlagszahlungen erteilt hat.
(3) Die Bundesrepublik Deutschland kann die kalendermonatliche Gewichtung und die Gesamthöhe der Abschlagszahlungen unterjährig unter Berücksichtigung der Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos aus wesentlichen Gründen anpassen. Die Übertragungsnetzbetreiber können eine Anpassung der kalendermonatlichen Gewichtung und der Gesamthöhe der Abschlagszahlungen verlangen, wenn die Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos dies erforderlich macht. Eine Anpassung nach Satz 2 kann insbesondere dann verlangt werden, wenn der Saldo des EEG-Kontos über einen längeren Zeitraum oder in nicht unerheblicher Höhe unterhalb der erforderlichen Liquidität liegt.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 übermitteln die Übertragungsnetzbetreiber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und der Bundesnetzagentur regelmäßig eine Simulation über die voraussichtliche Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
(+++ § 7 Abs. 2 Satz 4 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 66 Abs. 8 +++)
EnFG§ 8Ausgleich der Anschlussförderung der GüllekleinanlagenDie Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich der Kosten für die Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung für ein Kalenderjahr. Der Anspruch wird am 31. Dezember des jeweils folgenden Kalenderjahres fällig. § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
EnFG§ 9Öffentlich-rechtliche Verträge(1) Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 6 bis 8 werden in öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten 1.bei dem Vertrag für die Zahlungen nach den §§ 6 und 7 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und2.bei dem Vertrag für die Zahlungen nach § 8 durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.Die Verträge bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(2) Die Verträge nach Absatz 1 enthalten insbesondere nähere Bestimmungen zu der Verteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern. Der Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 enthält ferner insbesondere nähere Bestimmungen zu dem Ausgleichsanspruch nach § 6 Absatz 1 und seiner Erfüllung sowie zu den Abschlagszahlungen nach § 7.
(+++ § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 66 Abs. 10 +++)
EnFG040Teil 4Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus
EnFG040010Abschnitt 1Ermittlung und Erhebung von Umlagen, Ausgleichsmechanismus
EnFG§ 10Ermittlung von Umlagen(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten durch die Erhebung von Umlagen auszugleichen.
(2) Die Umlagen werden von den Übertragungsnetzbetreibern für das jeweils folgende Kalenderjahr transparent und getrennt aus den jeweiligen Finanzierungsbedarfen und den umlagefähigen Netzentnahmemengen, gewichtet nach der jeweils in Anwendung der Abschnitte 1 bis 4 dieses Teils anzuwendenden Höhe der Umlage, in Cent pro Kilowattstunde ermittelt. Umlagen können keinen negativen Wert annehmen.
EnFG§ 11Veröffentlichung von UmlagenDie Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf ihrer gemeinsamen Internetseite bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der nach diesem Gesetz zu erhebenden Umlagen für das jeweils folgende Kalenderjahr.
EnFG§ 12Erhebung von Umlagen(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, die nach § 11 veröffentlichten Umlagen bei der Berechnung der Netzentgelte als jeweils eigenständigen Aufschlag auf die Netzentnahme in Ansatz zu bringen.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind zur Erhebung der nach den §§ 30 bis 36 begrenzten Umlagen auf die Netzentnahme ausschließlich die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, die die Umlagen als eigenständige Umlagen auf die Netzentnahme erheben. Die Übertragungsnetzbetreiber sind ferner zur Erhebung der Umlagen als eigenständige Umlagen auf die Netzentnahme berechtigt 1.für die Strommengen, die von einer den §§ 30 bis 36 begrenzten Abnahmestelle an eine nicht nach den §§ 30 bis 36 begrenzte Abnahmestelle weitergeleitet werden, oder2.für die Strommengen an Abnahmestellen, für die für das betreffende Kalenderjahr ein Antrag auf Begrenzung nach den §§ 30 bis 36 gestellt worden ist.Die Erhebung der Umlagen erfolgt in den Fällen der Sätze 1 und 2 Nummer 1 gegenüber dem nach den §§ 30 bis 36 begünstigten Unternehmen und im Fall von Satz 2 Nummer 2 gegenüber dem antragstellenden Unternehmen.
(3) Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, deren nach § 37 oder § 38 begrenzte Verbrauchsstellen sich in den Netzen mehrerer Netzbetreiber befinden, können durch Erklärung gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern bestimmen, dass die Erhebung der Umlagen an den betroffenen Abnahmestellen durch die Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2 erfolgt. Die Erklärung muss spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres erfolgen. Die Erhebung der Umlagen durch die Übertragungsnetzbetreiber erfolgt ab dem auf die Erklärung folgenden Kalenderjahr. Den betroffenen Verteilernetzbetreibern muss eine Abschrift der Erklärung unverzüglich von der Schienenbahn oder dem Verkehrsunternehmen übermittelt werden.
EnFG§ 13Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ihren nachgelagerten Verteilernetzbetreibern erstatten: 1.die nach § 6 Absatz 5, § 19, § 38d oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzahlungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,2.die nach Maßgabe des Abschnitts 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes geleisteten Zahlungen und3.die geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzahlungen nach den Bestimmungen früherer Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die den in den Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen entsprechen.Als geleistete Zahlungen im Sinn des Satzes 1 gelten auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf Zahlung, die durch Aufrechnung erloschen sind.
(2) Verteilernetzbetreiber müssen vermiedene Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, an die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszahlen. § 11 Absatz 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, soweit sie das Erneuerbare-Energien-Gesetz betreffen, sind mit den Zahlungen nach Absatz 2 zu saldieren.
(4) Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Positionen nach Absatz 1 oder Absatz 2 streitig, trifft die Beweislast die Verteilernetzbetreiber.
EnFG§ 14Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und VerteilernetzbetreibernDie Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber in Höhe von deren Einnahmen aus: 1.der Summe der nach diesem Teil zu vereinnahmenden Umlagen auf Basis der tatsächlichen Netzentnahmen einschließlich etwaiger Verzugszinsen,2.etwaigen Erlösen oder vermiedenen Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,3.Zahlungen nach § 52 und § 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und4.den sonstigen Einnahmen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen.Als vereinnahmte Umlagen und sonstige Einnahmen im Sinn des Satzes 1 gelten auch Forderungen auf Zahlung von Umlagen, die durch Aufrechnung erloschen sind.
EnFG§ 15Ausgleich zwischen ÜbertragungsnetzbetreibernDie Übertragungsnetzbetreiber und Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn von § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes haben untereinander einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, wenn sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Regelzone erhobenen Umlagen und die nach den öffentlich-rechtlichen Verträgen nach § 9 jeweils erhaltenen Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland höhere Zahlungen nach den in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen oder nach § 13 oder höhere Offshore-Anbindungskosten zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.
EnFG§ 16Abschlagszahlungen(1) Auf die Zahlungen nach diesem Teil kann der berechtigte Netzbetreiber monatlich für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat Abschläge in angemessenem Umfang verlangen.
(2) Wenn ein Netzbetreiber die für die Festlegung der Abschläge erforderlichen Daten nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der Abschläge im Rahmen der §§ 13 und 14 nach der Schätzung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 61.
(3) In den Fällen des § 12 Absatz 2 richtet sich die Höhe der Abschlagszahlungen nach den von den stromkostenintensiven Unternehmen prognostizierten und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen des Antragsverfahrens nach Abschnitt 4 dieses Teils mitgeteilten Daten.
EnFG§ 17Forderungseinwände und AufrechnungEinwände gegen Forderungen nach diesem Teil berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung unbeschadet des § 18 Absatz 1 nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Eine Aufrechnung gegen Forderungen nach diesem Teil ist nur zwischen Netzbetreibern zulässig.
EnFG§ 18Rückforderung, Verzugszinsen(1) Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber einem Verteilernetzbetreiber mehr als nach den in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bestimmungen vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Verteilernetzbetreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des zweiten auf die die Zahlung begründende Stromerzeugung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit.
(2) Verteilernetzbetreiber und Netznutzer, die ihrer Pflicht zur Zahlung nach diesem Gesetz nicht rechtzeitig nachgekommen sind, müssen diese Geldschuld nach § 352 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ab Eintritt der Fälligkeit verzinsen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Fälligkeit nicht eintreten konnte, weil der Verteilernetzbetreiber oder der Netznutzer seinen Mitteilungspflichten nach Teil 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist; ausschließlich zum Zweck der Verzinsung ist in diesem Fall die Geldschuld für die Zahlung spätestens am 1. Januar des Kalenderjahres als fällig zu betrachten, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mitteilungspflicht zu erfüllen gewesen wäre.
EnFG§ 19Jahresendabrechnung(1) Die Jahresendabrechnungen der nach diesem Teil zu leistenden Zahlungen erfolgen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr 1.zwischen den Übertragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Kalenderjahres,2.zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Übertragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Kalenderjahres,3.zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den Unternehmen, bei denen die Erhebung der Umlagen nach § 12 Absatz 2 oder 3 durch den Übertragungsnetzbetreiber erfolgt, zum 31. August eines Kalenderjahres,4.zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Netznutzern nach den Bestimmungen des Netznutzungsvertrages und5.zwischen den Übertragungsnetzbetreibern einerseits und den Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr andererseits zum 31. August eines Kalenderjahres, sofern die Abrechnung nach § 12 Absatz 3 durch den Übertragungsnetzbetreiber erfolgt.
(2) Die sich aus den Jahresendabrechnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 ergebenden Zahlungsansprüche müssen bis zum 15. September des Kalenderjahres ausgeglichen werden.
(3) Für die Differenz zwischen den nach § 56 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von den Verteilernetzbetreibern an den jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergegebenen Strommengen und den in der Endabrechnung nach § 50 Nummer 2 ausgewiesenen Strommengen sind zwischen den Verteilernetzbetreibern und dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bis zum Ablauf des 15. September des auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres für jeden Energieträger Ausgleichszahlungen zu leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist für jede der in Anlage 1 Nummer 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz unterschiedenen Energieträgergruppen separat als Produkt aus der für den jeweiligen Energieträger oder die Energieträgergruppe ermittelten Differenz nach Satz 1 und aus dem für diesen Energieträger oder diese Energieträgergruppe ermittelten, energieträgerspezifischen Jahresmarktwert des jeweiligen Leistungsjahres nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 4 zum Erneuerbare-Energie-Gesetz zu ermitteln.
(+++ § 19 Abs. 3 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 +++)
EnFG§ 20Nachträgliche Korrekturen(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder der Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus folgenden Gründen ergeben: 1.aus Rückforderungen auf Grund von § 18 Absatz 1,2.aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren,3.aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,4.aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 62 dieses Gesetzes, § 85 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 31b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,5.aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 15 ergangen ist,6.aus einer nach § 26 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu einem späteren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung oder7.aus der unstreitigen Korrektur fehlerhafter oder unvollständiger Angaben.Für die Differenz aus den Änderungen der zwischen den Verteilernetzbetreibern und dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber abzurechnenden Strommenge nach Satz 1 sind zwischen den Verteilernetzbetreibern und dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bei der jeweils nächsten Abrechnung für jeden Energieträger Ausgleichszahlungen zu leisten. § 19 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnungen der Netzbetreiber gegenüber den Netznutzern Abweichungen gegenüber den Strommengen, die einer Endabrechnung nach § 19 zugrunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 49 Satz 2 +++)
EnFG040020Abschnitt 2Erhebung von Umlagen in Sonderfällen
EnFG§ 21Umlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie(1) Für die Netzentnahme von Strom, der in einem Kalenderjahr zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen in dem Umfang auf null, in dem Strom, der in dem Stromspeicher in diesem Kalenderjahr erzeugt wird, in ein Netz eingespeist wird. Werden in dem Stromspeicher Strommengen, für die unterschiedlich hohe Ansprüche auf Zahlung von Umlagen bestehen, verbraucht, entfällt die Pflicht zur Zahlung der Umlagen in dem Verhältnis des Verbrauchs der unterschiedlichen Strommengen zueinander.
(2) Für die Netzentnahme von Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen auf null, soweit die in dem Stromspeicher gespeicherte Energie nicht wieder entnommen wird (Stromspeicherverlust). Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Absatz 1 ist entsprechend auf Ladepunkte für Elektromobile mit den Maßgaben anzuwenden, dass ausschließlich für die Zwecke des Absatzes 1 1.Ladepunkte Stromspeichern gleichzusetzen sind,2.der Verbrauch von über einen Ladepunkt bezogenem Strom in einem Elektromobil als in dem Ladepunkt verbraucht gilt und3.der in dem Elektromobil erzeugte und über den Ladepunkt in ein Netz eingespeiste Strom als in dem Ladepunkt erzeugt gilt.
(4) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich nach den Absätzen 1 bis 3 nur, wenn der Netznutzer seine Mitteilungspflichten nach Teil 5 erfüllt hat. § 46 Absatz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sämtliche Strommengen, die bei der Anwendung von Absatz 1 in Ansatz gebracht werden, mess- und eichrechtskonform erfasst oder abgegrenzt werden müssen. Die Strommenge, die im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 zum Zweck der Zwischenspeicherung dem Netz entnommen wird, ist nach den folgenden Maßgaben zu bestimmen: 1.sie ist für jedes 15-Minuten-Intervall anhand der tatsächlichen Netzentnahme und des zeitgleichen tatsächlichen Speicherverbrauchs zu ermitteln,2.sie entspricht dem niedrigeren Wert aus der tatsächlichen Netzentnahmemenge und dem zeitgleichen tatsächlichen Speicherverbrauch in dem 15-Minuten-Intervall und3.eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Netzentnahme und des Speicherverbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall ist nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom in der Höhe des niedrigeren Wertes nach Nummer 2 bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall in Ansatz gebracht wird.Die Strommenge, die im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 in dem Stromspeicher erzeugt in ein Netz eingespeist wird, ist nach den folgenden Maßgaben zu bestimmen: 1.sie ist für jedes 15-Minuten-Intervall anhand der tatsächlichen Netzeinspeisung und der zeitgleichen tatsächlichen Speichererzeugung zu ermitteln,2.sie entspricht dem niedrigeren Wert aus der tatsächlichen Netzeinspeisemenge und der zeitgleichen tatsächlichen Speichererzeugung in dem 15-Minuten-Intervall und3.eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Netzeinspeisung und der Speichererzeugung bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall ist nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom in der Höhe des niedrigeren Wertes nach Nummer 2 bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall in Ansatz gebracht wird.§ 46 Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden.
(4a) In Kalenderjahren, in denen für den ins Netz eingespeisten Strom ein Zahlungsanspruch nach der Pauschaloption nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3c in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geltend gemacht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen für die Netzentnahme auf Strom abweichend von den Absätzen 1 bis 4 in dem Umfang auf null, in dem für die an dieser Einspeisestelle eingespeiste Strommenge kein Anspruch nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3c in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht, höchstens jedoch für die in dem Kalenderjahr aus dem Netz entnommene Strommenge.
(5) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auch für die Netzentnahme von Strom, der zur Erzeugung von Speichergas verbraucht wird, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, in dem Umfang auf null, in dem das Speichergas unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 44b Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Stromerzeugung eingesetzt und der erzeugte Strom in das Netz eingespeist wird.
(6) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich ferner für die Netzentnahme von Strom auf null, der an den Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung im Sinn des § 3 Nummer 38 des Energiewirtschaftsgesetzes zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltverordnung geliefert wird.
(7) § 53 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 bis zum 31. Mai des Jahres zu erfüllen ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflicht zu erfüllen gewesen wäre.
EnFG§ 22Umlageerhebung bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen(1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auf null für die Netzentnahme von Strom, der in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht wird, wenn die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnahmen zum Verbrauch durch Betreiber von elektrisch angetriebenen Wärmepumpen, 1.die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder2.gegen die offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.
EnFG§ 23Umlageerhebung bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen(1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auf 15 Prozent für Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens für den selbst verbrauchten Stromanteil über 1 Gigawattstunde, der in einer Anlage erzeugt wird, die ausschließlich Strom mit Gichtgas, Konvertergas oder Kokereigas (Kuppelgase) erzeugt, wenn das Unternehmen 1.einer Branche nach Liste 1 der Anlage 2 zuzuordnen ist und2.ein Energiemanagementsystem betreibt.Ausschließlich für die Zwecke des Satzes 1 ist Erdgas in dem Umfang als Kuppelgas anzusehen, in dem es zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung erforderlich ist.
(2) Im Rahmen der Mitteilung nach § 52 Absatz 2 ist zusätzlich die in der Anlage nach Absatz 1 im vorangegangenen Kalenderjahr erzeugte Strommenge mitzuteilen.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnahmen zum Verbrauch durch Letztverbraucher, 1.die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder2.gegen die offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.
EnFG§ 24(weggefallen)
EnFG040030Abschnitt 3Herstellung von Grünem Wasserstoff
EnFG§ 25Umlagebefreiung bei der Herstellung von Grünem Wasserstoff(1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auf null für die Netzentnahme von Strom, der zur Herstellung von Grünem Wasserstoff unabhängig von dessen Verwendungszweck in einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist. Satz 1 ist nicht in einem Kalenderjahr anzuwenden, in dem der Strom von einem Unternehmen oder einem selbständigen Teil eines Unternehmens verbraucht wird und die Umlagen für dieses Unternehmen oder diesen selbständigen Teil eines Unternehmens nach Abschnitt 4 dieses Gesetzes begrenzt sind.
(2) Absatz 1 ist nur auf Einrichtungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2030 in Betrieb genommen wurden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnahmen zum Verbrauch durch Letztverbraucher, 1.die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder2.gegen die offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.
EnFG§ 26Anforderungen an Grünen WasserstoffDie Anforderungen an Grünen Wasserstoff werden in einer Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt.
EnFG§ 27(weggefallen)
EnFG040040Abschnitt 4Besondere Ausgleichsregelung
EnFG040040010Unterabschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
EnFG§ 28Zweck des AbschnittsZweck dieses Abschnitts ist die Begrenzung der Höhe der zu zahlenden Umlagen 1.für stromkostenintensive Unternehmen, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern,2.für Unternehmen bei der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff, um die Entwicklung von Technologien zur Wasserstoffherstellung zu unterstützen und eine Abwanderung der Produktion in das Ausland zu verhindern, und3.für Schienenbahnen, für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr und für landseitig bezogenen Strom, der von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert und auf Seeschiffen verbraucht wird, um die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Schienenbahnen, der Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr und der Seeschifffahrt sicherzustellen und zu erhalten sowie die Emissionen in Seehäfen zu verringern,soweit die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.
EnFG§ 29Antrag(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt die Umlagen auf Antrag abnahmestellenbezogen 1.nach Maßgabe der §§ 30 bis 35 für den Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen selbst verbraucht wird,2.nach Maßgabe des § 36 für den Strom, der von Unternehmen bei der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff selbst verbraucht wird,3.nach Maßgabe des § 37 für den Strom, der von Schienenbahnen selbst verbraucht wird,4.nach Maßgabe des § 38 für den Strom, der von Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr selbst verbraucht wird, und5.nach Maßgabe des § 39 für den landseitig bezogenen Strom, der von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert und auf Seeschiffen verbraucht wird.
(2) Die Antragsteller müssen unbeschadet ihrer Mitteilungspflicht nach § 52 dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Antragstellung nach Absatz 1 mitteilen: 1.die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, für die die Umlagen begrenzt werden, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und Abnahmestellen,2.die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, die an den in Nummer 1 genannten Abnahmestellen an Dritte weitergeleitet werden,3.den für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Höchstbetrag nach § 31 Nummer 3 und 4,4.die Netzbetreiber, an deren Netz die nach Nummer 1 aufzuschlüsselnden Abnahmestellen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind,5.die Netzbetreiber, die zur Erhebung der nach Absatz 1 beantragten begrenzten Umlagen an den nach Nummer 1 aufzuschlüsselnden Abnahmestellen berechtigt sind und6.die Netznutzer der nach Nummer 1 aufzuschlüsselnden Abnahmestellen, es sei denn, die nach Absatz 1 begrenzten Umlagen werden als eigenständige Umlagen gegenüber den Antragstellern erhoben oder die Antragsteller sind selbst Netznutzer.
(3) Die Antragsteller müssen im Rahmen der Antragstellung nach Absatz 1 bestätigen, dass 1.sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten sind und2.keine offenen Rückforderungsansprüche gegen sie aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.Die Bestätigung nach Satz 1 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Antragsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen. Wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Vorgaben zu Form und Inhalt der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 bereitstellt, müssen diese unter Beachtung dieser Vorgaben übermittelt werden.
EnFG040040020Unterabschnitt 2Stromkostenintensive Unternehmen
EnFG§ 30Voraussetzungen der BegrenzungBei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, werden die Umlagen begrenzt, wenn 1.im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die voll oder anteilig umlagenpflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat,2.das Unternehmen ein Energiemanagementsystem betreibt und3.das Unternehmen a)energieeffizient ist, weil aa)es alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen umgesetzt hat, die in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 konkret identifiziert worden sind,bb)in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen konkret identifiziert worden sind odercc)es in dem dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 100 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen aufgewendet hat, die in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 konkret identifiziert worden sind; für Maßnahmen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbrechung des Produktionsablaufs umgesetzt werden können, muss die Auftragsvergabe an Dritte im Rahmen des vorgesehenen Projektablaufs in dem dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr erfolgt sein; soweit die aufgewendete Investitionssumme 100 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags übersteigt, kann der überschießende Teil der Investitionssumme in den folgenden vier Jahren auf die erforderliche Investitionssumme angerechnet werden; Investitionssummen sind nicht anrechenbar, soweit sie zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden,b)mindestens 30 Prozent seines Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien deckt oderc)Investitionen in Höhe von 50 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen zur erheblichen Dekarbonisierung des Produktionsprozesses in entsprechender Anwendung von Buchstabe a Doppelbuchstabe cc getätigt hat; soweit das Unternehmen einem Sektor angehört, für den die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 in der Fassung vom 30. Januar 2024 Produkt-Benchmarks festlegt, müssen die Maßnahmen die Treibhausgasemissionen der von diesem Unternehmen hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, der deutlich unterhalb des für diese Produkte jeweils festgelegten Produkt-Benchmarkwertes liegt.
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 34 +++) (+++ § 30 Nr. 1 u. § 31 Nr. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 36 Abs. 1 +++)
EnFG§ 31Umfang der BegrenzungDie Umlagen werden an den Abnahmestellen, an denen das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, für den Strom, den das Unternehmen dort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, wie folgt begrenzt: 1.Die Umlagen werden für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt (Selbstbehalt); dieser Selbstbehalt muss im Begrenzungsjahr zuerst gezahlt werden.2.Die Umlagen werden für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde begrenzt a)bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 1 zuzuordnen ist, auf 15 Prozent der Umlagen undb)bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 2 zuzuordnen ist, aa)auf 15 Prozent der Umlagen, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr seinen Stromverbrauch in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien gedeckt hat, oderbb)im Übrigen auf 25 Prozent der Umlagen.3.Die nach Nummer 2 zu zahlenden Umlagen werden in Summe aller begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens auf höchstens den folgenden Anteil der Bruttowertschöpfung begrenzt, die das Unternehmen im arithmetischen Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat: a)0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 1 zuzuordnen ist, oderb)bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 2 zuzuordnen ist, aa)0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr seinen Stromverbrauch in besonderer Weise durch erneuerbare Energien gedeckt hat, oderbb)im Übrigen 1 Prozent der Bruttowertschöpfung.4.Die Begrenzung nach den Nummern 2 und 3 erfolgt nur so weit, dass die von dem Unternehmen zu zahlenden Umlagen für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde den Wert von 0,05 Cent pro Kilowattstunde an den Abnahmestellen nicht unterschreiten; der Selbstbehalt nach Nummer 1 bleibt unberührt.
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 34 +++)
EnFG§ 32NachweisführungDie Nachweisführung erfolgt 1.für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 1 und nach § 31 sowie die Bruttowertschöpfung durch a)die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr,b)die Angabe der jeweils im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen,c)den Prüfungsvermerk eines Prüfers, wenn eine Begrenzung der Umlagen nach § 31 Nummer 3 begehrt wird; dabei ist eine Aufstellung mit folgenden Angaben zu prüfen und dem Prüfungsvermerk beizufügen: aa)Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens undbb)sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung auf Grundlage der nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs geprüften Jahresabschlüsse für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre;auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; in dem Prüfungsvermerk ist darzulegen, dass die dem Prüfungsvermerk beigefügte Aufstellung mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen ist; bei der Prüfung der Bruttowertschöpfung ist eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent ausreichend,d)den Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, und die Einwilligung des Unternehmens, dass sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den statistischen Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ihnen registrierten Unternehmens und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen kann,e)im Fall der Deckung des Stromverbrauchs durch erneuerbare Energien in besonderer Weise zusätzlich aa)im Fall des Verbrauchs von aus dem Netz entnommenem Strom durch den Nachweis der Entwertung von Herkunftsnachweisen für erneuerbare Energien nach § 30 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung oderbb)im Fall des Verbrauchs von Strom, der nicht aus dem Netz entnommen wurde, durch den Nachweis der zeitgleichen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall; eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Ist-Erzeugung und des Ist-Verbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall ist zur Erfüllung der Anforderung nach diesem Doppelbuchstaben nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Erzeugung aus erneuerbaren Energien bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall als Verbrauch der Abnahmestelle in Ansatz gebracht wird,2.für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 2 durch die Angabe, dass das Unternehmen zum Ende der Antragsfrist nach § 40 Absatz 1 über ein gültiges DIN-EN-ISO-50001-Zertifikat, einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register oder einen gültigen Nachweis über den Betrieb eines Energiemanagementsystems entsprechend DIN EN ISO 50005 oder über die Mitgliedschaft in einem angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk verfügt,3.für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 3: a)für Buchstabe a Doppelbuchstabe aa durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen umgesetzt hat, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,b)für Buchstabe a Doppelbuchstabe bb durch eine Eigenerklärung, dass der Bericht des Energiemanagementsystems keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen empfohlen hat, verbunden mit dem Bericht des Energiemanagementsystems; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,c)für Buchstabe a Doppelbuchstabe cc durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen Investitionen in dem erforderlichen Umfang getätigt hat und dass diese Investitionen nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang zur Erfüllung der Voraussetzungen einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens, mit dem Bericht des Energiemanagementsystems und im Fall einer erheblichen Unterbrechung des Produktionsablaufs durch die umzusetzenden Maßnahmen zusätzlich mit der Auftragsbestätigung des beauftragten Dritten; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,d)für Buchstabe b durch einen Nachweis nach Nummer 1 Buchstabe e unde)für Buchstabe c durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen Investitionen in dem erforderlichen Umfang getätigt hat und dass diese Investitionen nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang zur Erfüllung der Voraussetzungen einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens sowie der durch die Durchführung der Maßnahmen verringerten Treibhausgasemissionen und im Fall einer erheblichen Unterbrechung des Produktionsablaufs durch die umzusetzenden Maßnahmen zusätzlich mit der Auftragsbestätigung des beauftragten Dritten; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle.
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über www.destatis.de.
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 33 Satz 4 +++) (+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 34 +++) (+++ § 32 Nr. 1 Buchst a und b: Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 6 +++) (+++ § 32 Nr. 1 Buchst a und b: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 5 Satz 1 +++) (+++ § 32 Nr. 1 Buchst a: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 2 +++)
EnFG§ 33Nachweisführung auf Basis eines gewillkürten RumpfgeschäftsjahresUnternehmen, die bis zum 30. April des Antragsjahres noch über kein abgeschlossenes handelsrechtliches Geschäftsjahr verfügen oder zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres keiner Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind, können abweichend von § 32 Nummer 1 den Antrag auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres stellen, das mit der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken in einer Branche nach Anlage 2 beginnt und vor Ablauf der Antragsfrist endet. Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt des Widerrufs. Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres. § 32 ist im Übrigen entsprechend anzuwenden.
(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 34 +++) (+++ § 33 Satz 1 : Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 5 u. § 38 Abs. 4 +++)
EnFG§ 34Selbständige Teile eines UnternehmensDie §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden, wobei für die Begrenzung nach § 31 Nummer 3 die Bruttowertschöpfung des Unternehmens maßgeblich ist.
EnFG§ 35Begriffsb …
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.