{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Teil 3 ist mit Ausnahme von § 7 auch auf das Kalenderjahr 2022 entsprechend anzuwenden, wobei der auszugleichende Differenzbetrag nach § 6 Absatz 1 insoweit der Saldo der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 am <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2022 ist. Wenn nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 ein Anspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen die Übertragungsnetzbetreiber für das Kalenderjahr 2022 besteht, kann der Anteil des Zahlungsanspruchs, der sich auf Mittel bezieht, die von der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihres Bescheides vom</li><li>Oktober 2020 als Zuschuss zur Senkung der EEG-Umlage geleistet worden sind, bis zum</li><li>Dezember 2023 gestundet werden, um als anteilige Vorfinanzierung der Übertragungsnetzkosten des Kalenderjahres 2023 nach Maßgabe des § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet zu werden. Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen nach Anlage 1 ist der gestundete Betrag während der Dauer der Stundung nicht zu verzinsen.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Abschlagszahlungen auf den Anspruch nach § 6 Absatz 1 sollen im Kalenderjahr 2023 abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 1 so bemessen werden, dass sie in diesem Jahr insgesamt dem für dieses Jahr in dem Bescheid nach § 3 Absatz 3a Satz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung entsprechen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Abweichend von § 52 Absatz 1 müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber Angaben über die Verringerung der Umlagen nicht vor der Auflösung des beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalts nach § 68 für die in Anspruch genommene Verringerung mitgeteilt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs für das Jahr 2026 ist § 4 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 in der am 22. Dezember 2025 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Differenzbetrag nach Anlage 1 Nummer 1.1.2 nachträglich nicht berücksichtigt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>§ 7 Absatz 2 Satz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden auf die Gewichtung der kalendermonatlichen Abschlagszahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber für das Kalenderjahr 2026, die die Übertragungsnetzbetreiber auf der Grundlage der Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis zum Ablauf des 22. Dezember 2025 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt haben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>§ 6 ist auf die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs für das Jahr 2025 anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(10)</span>Zum Ablauf des <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2025 bereits bestehende Regelungen des öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zur Aufrechnung, sind ab dem</li><li>Dezember 2025 nicht mehr anzuwenden.</li></ol></div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-67\"><span class=\"lf-art-num\">§ 67</span><span class=\"lf-art-t\">Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Abweichend von § 66 Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes in der am <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2022 geltenden Fassung auch anzuwenden auf Strom, der nach dem</li><li>Dezember 2022 und vor dem</li><li>Januar 2024 an eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach den §§ 63 bis 68 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am</li><li>Dezember 2022 geltenden Fassung begrenzte Abnahmestelle geliefert oder verbraucht wurde. Satz 1 ist für die Begrenzung der KWKG-Umlage nach § 27c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der Offshore-Netzumlage nach § 17f Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in den am</li><li>Dezember 2022 geltenden Fassungen für Schienenbahnen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Abnahmestelle nicht vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt sein muss.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag die Umlagen für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde pro begrenzter Abnahmestelle, indem es die §§ 30 bis 35, 40, 42 bis 44 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 entsprechend für Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens anwendet, die 1.über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Jahr 2022 oder das Jahr 2023 nach § 64 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2022 geltenden Fassung verfügen und2.einer Branche nach Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am</li><li>Dezember 2022 geltenden Fassung zuzuordnen sind.Die Begrenzung erfolgt 1.für die Jahre 2024 bis 2026 auf 35 Prozent der Umlagen oder höchstens 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2,2.für das Jahr 2027 auf 55 Prozent der Umlagen oder höchstens 2,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2 und3.für das Jahr 2028 auf 80 Prozent der Umlagen oder höchstens 3,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2.Bei Unternehmen, die ihren Stromverbrauch in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien decken, erfolgt die Begrenzung für die Jahre 2027 und 2028 entsprechend den Werten aus Satz 2 Nummer</li><li>Anträge nach diesem Absatz sind für das Begrenzungsjahr 2024 abweichend von § 40 bis zum</li><li>September 2023 zu stellen.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Abweichend von § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc beträgt der aufzuwendende Betrag 1.50 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags im Antragsjahr 2023 und2.80 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags im Antragsjahr 2024.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>In den Antragsjahren 2023 bis 2025 sind § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc unter Berücksichtigung von Absatz 3 und § 30 Nummer 3 Buchstabe c auf Antrag mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aufzuwendende Betrag der jeweilige Anteil des aufgrund der Prognosedaten nach § 29 Absatz 2 anzunehmenden Begrenzungsbetrags ist. Abweichend von § 32 Nummer 3 Buchstabe c und e erfolgt der Nachweis durch Abgabe einer Eigenerklärung, dass das Unternehmen die Investition nach Satz 1 tätigen wird. Hat das Unternehmen die Investition nach Satz 1 zum Ablauf des vierten auf die Eigenerklärung folgenden Antragsjahres nicht getätigt, wird die aufgrund der Eigenerklärung gewährte Begrenzung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>In den Antragsjahren 2023 bis 2025 gilt eine Maßnahme abweichend von § 2 Nummer 22 als wirtschaftlich durchführbar, 1.die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach höchstens 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist oder2.die in einem vor dem 1. Januar 2023 eingeführten Energiemanagementsystem, bei dem die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Maßnahme auf Basis der Amortisationszeitmethode bewertet wurde, mit einer Amortisationsdauer von weniger als 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer ausgewiesen ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 1(zu § 2)Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1296 - 1299 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1.EEG-Finanzierungsbedarf und KWKG-Finanzierungsbedarf1.1Der EEG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3, 4.1, 4.3 und 4.4 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 5.1 bis 5.10 für das jeweils folgende Kalenderjahr.1.2Der KWKG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus 1.2.1dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3 und 6.1 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 7 für das jeweils folgende Kalenderjahr und1.2.2dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2 und 6 und den tatsächlichen Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 7 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der prognostizierten weiteren Einnahmen und Ausgaben, die nach der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs bis zum 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember des laufenden Kalenderjahres nach diesen Nummern erwartet werden.1.3Der EEG-Finanzierungsbedarf und der KWKG-Finanzierungsbedarf müssen jederzeit voneinander abgegrenzt werden. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beruhen. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz beruhen.2.Allgemeine EinnahmenAllgemeine Einnahmen sind 2.1Zahlungen von Umlagen; dies umfasst auch Zahlungen der EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in den vor dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2023 geltenden Fassungen,2.2positive Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen,2.3Erlöse aus Rückforderungsansprüchen entsprechend den Vorgaben nach § 18 Absatz 1 oder auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 20 und aus Zahlungsansprüchen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2 und2.4positive Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12.3.Allgemeine AusgabenAllgemeine Ausgaben sind 3.1negative Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen,3.2Zahlungen auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 20,3.3Rückzahlungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2,3.4negative Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12 und3.5folgende Positionen, soweit sie jeweils zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder diesem Gesetz erforderlich sind: 3.5.1notwendige Kosten für die Börsenzulassung und Handelsanbindung,3.5.2notwendige Kosten der Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte, die Abrechnung und den Ausgleich nach § 15,3.5.3notwendige Kosten für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen,3.5.4notwendige Kosten für die Ermittlung der Umlagen nach § 10,3.5.5notwendige Zahlungen von Zinsen zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinn von Nummer 12 Satz 1, soweit der tatsächlich angefallene Soll-Zinssatz den in Nummer 12 Satz 2 vorgesehenen Zinssatz übersteigt,3.5.6notwendige Kosten für Differenzen zwischen den nach Nummer 12 Satz 2 anzusetzenden Erträgen aus Haben-Zinsen und den tatsächlich angefallenen Erträgen aus Haben-Zinsen und3.5.7notwendige Zahlungen für die Bereitstellung von Kreditlinien zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinn von Nummer 12 Satz 1.4.Besondere Einnahmen bei der Förderung erneuerbarer EnergienBesondere Einnahmen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind 4.1Erlöse aus der Vermarktung nach § 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung,4.2Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber nach den §§ 6 und 7 sowie § 3 Absatz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2022 geltenden Fassung,4.3Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber zur Finanzierung der Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung,4.4Zahlungen nach § 13 Absatz 2, soweit die Saldierung nach § 13 Absatz 3 für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat,4.5Erlöse aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis nach § 11 der Stromnetzzugangsverordnung,4.6Erlöse auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Windenergie-auf-See-Gesetz, die in der Rechtsverordnung als Einnahmen im Sinn dieser Anlage benannt werden,4.7Zahlungen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 82 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,4.8Zahlungen nach § 38d Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,4.9Zahlungen nach den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und4.10Rückzahlungen der nach Nummer 5.9 geleisteten Zahlungen auf das Bankkonto nach § 47 Absatz 1 Satz 1 für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.5.Besondere Ausgaben bei der Förderung erneuerbarer EnergienBesondere Ausgaben bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind 5.1Zahlungen nach den §§ 19 und 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit diese Bestimmungen übergangsweise nach § 100 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 12a der Erneuerbare-Energien-Verordnung fortgelten,5.2Ausgaben auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Windenergie-auf-See-Gesetz, die in der Rechtsverordnung als Ausgaben im Sinn dieser Anlage benannt werden,5.3notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber für den untertägigen Ausgleich,5.4notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis,5.5notwendige Kosten für die Erstellung von Prognosen für die Vermarktung nach § 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und für die Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 74 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,5.6geleistete Erstattungen nach § 6 Absatz 5 oder § 38d Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,5.7Bonuszahlungen nach § 4 Absatz 5 bis 7 der Erneuerbare-Energien-Verordnung,5.8die an die Bundesnetzagentur erstatteten Sachmittel für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Registers nach § 111e Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes,5.9Zahlungen von dem Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 auf das Konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes zur Vorfinanzierung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes,5.10die aufgrund von § 49d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes an den Betreiber des Registers im Sinne von § 49d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erstatteten Personal- und Sachmittel, die für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung dieses Registers erforderlich sind und5.11Zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber an die Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 6 und 7.6.Besondere Einnahmen bei der Förderung der Kraft-Wärme-KopplungBesondere Einnahmen bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs sind 6.1nach § 14 weitergereichte Erlöse oder Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und6.2Zahlungen nach § 21 der KWK-Ausschreibungsverordnung.7.Besondere Ausgaben bei der Förderung der Kraft-Wärme-KopplungBesondere Ausgaben bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs sind 7.1Zahlungen nach den §§ 6, 8a, 8b, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,7.2Zahlungen nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,7.3Zahlungen nach den §§ 18 bis 25 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und7.4Zahlungen nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, soweit diese Bestimmungen übergangsweise nach § 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fortgelten.8.AusgabennachweisBevor bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs oder des KWKG-Finanzierungsbedarfs Ausgaben nach den Nummern 3.5.5, 3.5.6 und 3.5.7 angesetzt werden, ist der Bundesnetzagentur rechtzeitig die Richtigkeit und Notwendigkeit dieser Positionen nachzuweisen. § 54 ist entsprechend anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nachweispflicht umfasst insbesondere die Übermittlung der den Ausgaben zugrunde liegenden Verträge einschließlich aller für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben. Zu den wesentlichen Angaben zählen insbesondere die Kreditlinie, die Zinssatzhöhe, die Konditionen der Bereitstellungsprovision, der Anwendungsbereich, die Laufzeit, die Zeiten und Höhe der Inanspruchnahme, Kündigungsregelungen und Sicherheiten. Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die geltend gemachten Verträge ausschließlich der Verzinsung und Finanzierung von Differenzbeträgen nach Nummer 12 Satz 1 dienen. Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur hat der Übertragungsnetzbetreiber seine sonstigen Vertragsbeziehungen, die der Verzinsung oder Finanzierung dienen, einschließlich der für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben nachzuweisen und die entsprechenden Verträge vorzulegen.9.Abgrenzung von Einnahmen und Ausgaben9.1Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind die Einnahmen und Ausgaben für die Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms aus ausgeförderten Anlagen einschließlich der Zahlungen für diesen Strom eindeutig von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben nach den Nummern 2, 3, 4 und 5 abzugrenzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die eindeutige Abgrenzung nach Satz 1 ist durch eine gesonderte Buchführung zu gewährleisten.9.2Die nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben dürfen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nicht berücksichtigt werden.9.3Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in entsprechender Anwendung der Bestimmungen nach dieser Anlage. Dabei ist der Wert des Abzugs so zu bestimmen, dass sich die nach Nummer 9.2 bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nicht berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben und der Differenzbetrag der tatsächlichen nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben ausgleichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wert des Abzugs darf keinen negativen Wert annehmen.9.4Soweit der Jahresmarktwert für ausgeförderte Anlagen im Sinn des § 3 Nummer 3a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 10 Cent pro Kilowattstunde übersteigt, müssen die Übertragungsnetzbetreiber die darüber hinausgehenden Einnahmen aus der Vermarktung des Stroms aus diesen Anlagen zum Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs verwenden; die Nummern 9.1 bis 9.3 sind insoweit nicht anzuwenden.9.5Einnahmen und Ausgaben, die bereits im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung oder einer späteren Änderung der Erlösobergrenzen Berücksichtigung gefunden haben, sind bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs nicht anzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hiervon ausgenommen sind Einnahmen und Ausgaben, soweit sie auf Grund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Strompreisbremsegesetzes in Verbindung mit § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes oder dieses Gesetzes zusätzlich entstehen. Zusätzliche Einnahmen und Ausgaben im Sinn des Satzes 2 sind gegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen.9.6Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur eine anderweitige Abhilfemaßnahme für die Berücksichtigung der Differenzbeträge nach den Nummern 2.2 und 3.1 vorsieht, sind diese Differenzbeträge nicht als Einnahmen und Ausgaben im Sinn der Nummern 2.2 und 3.1 zu berücksichtigen und nicht nach Nummer 12 zu verzinsen. Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur anschließend geändert oder aufgehoben wird, sind Differenzbeträge zwischen Zahlungen nach Teil 3 oder der Umlage in der vereinnahmten Höhe einschließlich ihrer Verzinsung nach Nummer 12 und der nach bestandskräftiger Entscheidung maßgeblichen Höhe als Einnahmen und Ausgaben im Sinn der Nummern 2.2 und 3.1 zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Satz 2 ist auch anzuwenden auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in den vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen.10.Liquiditätsreserve für EEG-FinanzierungsbedarfDie Übertragungsnetzbetreiber können bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs hinsichtlich der Prognose der Einnahmen und Ausgaben nach Nummer 1.1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen. Sehen die Übertragungsnetzbetreiber eine Liquiditätsreserve nach Satz 1 vor, werden die nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben bei der Ermittlung des Differenzbetrages nach Nummer 1.1 nicht berücksichtigt. Die Liquiditätsreserve darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach Nummer 1.1 nicht überschreiten.11.Anforderungen an PrognosenDie Prognosen für den EEG-Finanzierungsbedarf sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Prognose der Einnahmen nach Nummer 4.1 ist, soweit sie für den EEG-Finanzierungsbedarf berücksichtigt werden, der Durchschnitt der täglichen Abrechnungspreise für das 24-Stunden-Jahresprodukt für die deutsche Preiszone an einer Strombörse für das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum vom <ol class=\"lf-list\"><li>Juni bis zum</li><li>September des laufenden Kalenderjahres. Wenn ein Abrechnungspreis für das Jahresprodukt nach Satz 2 an mehreren Strombörsen vorliegt, ist der Durchschnitt des täglichen Abrechnungspreises an diesen Strombörsen für das Produkt, gewichtet nach dem täglichen Handelsvolumen für das Produkt, für die deutsche Preiszone als täglicher Abrechnungspreis zugrunde zu legen.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Ermittlung des täglichen Abrechnungspreises nach Satz 4 sind nur Produkte von Strombörsen zu berücksichtigen, die die Übertragungsnetzbetreiber kennen oder kennen müssen und deren tägliche Abrechnungspreise und tägliches Handelsvolumen von den Übertragungsnetzbetreibern mit angemessenem Aufwand abgerufen werden können.12.VerzinsungDifferenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sowie Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des Euro-Interbank-Offered-Rate-Satzes (Euribor) für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit von einem Monat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der tatsächliche Zinssatz den Zinssatz nach Satz 2 übersteigt, sind auch diese Zinseinnahmen als Einnahmen nach Nummer 2.4 anzusehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 2(zu § 31)Stromkosten- oder handelsintensive Branchen(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1300 - 1303) Liste 1: Wirtschaftszweige mit erheblichem VerlagerungsrisikoWZ-2008-CodeWZ 2008 – Bezeichnung(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)510Steinkohlenbergbau620Gewinnung von Erdgas710Eisenerzbergbau729Sonstiger NE-Metallerzbergbau811Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer891Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale893Gewinnung von Salz899Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.1020Fischverarbeitung1031Kartoffelverarbeitung1032Herstellung von Frucht- und Gemüsesäften1039Sonstige Verarbeitung von Obst und Gemüse1041Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine und ähnliche Nahrungsfette)1062Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen1081Herstellung von Zucker1086Herstellung von homogenisierten und diätetischen Nahrungsmitteln1104Herstellung von Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen1106Herstellung von Malz1310Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei1320Weberei1330Veredlung von Textilien und Bekleidung1391Herstellung von gewirktem und gestricktem Stoff1393Herstellung von Teppichen1394Herstellung von Seilerwaren1395Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)1396Herstellung von technischen Textilien1411Herstellung von Lederbekleidung1431Herstellung von Strumpfwaren1511Herstellung von Leder und Lederfaserstoff;</p>\n<p class=\"lf-p\">Zurichtung und Färben von Fellen1610Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke1621Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten1622Herstellung von Parketttafeln1629Herstellung von Holzwaren a. n. g, Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel)1711Herstellung von Holz- und Zellstoff1712Herstellung von Papier, Karton und Pappe1722Herstellung von Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier und Pappe1724Herstellung von Tapeten1920Mineralölverarbeitung2011Herstellung von Industriegasen2012Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten2013Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien2014Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien2015Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen2016Herstellung von Kunststoffen in Primärformen2017Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen2059Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen a. n. g.2060Herstellung von Chemiefasern2110Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen2211Herstellung und Runderneuerung von Bereifungen2219Herstellung von sonstigen Gummiwaren2221Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen2222Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen2229Herstellung von sonstigen Kunststoffwaren2311Herstellung von Flachglas2312Veredlung und Bearbeitung von Flachglas2313Herstellung von Hohlglas2314Herstellung von Glasfasern und Waren daraus2319Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren2320Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren2331Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten2342Herstellung von Sanitärkeramik2343Herstellung von Isolatoren und Isolierteilen aus Keramik2344Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke2349Herstellung von sonstigen keramischen Erzeugnissen2351Herstellung von Zement2391Herstellung von Schleifkörpern und Schleifmitteln auf Unterlage2399Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.2410Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen2420Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl2431Herstellung von Blankstahl2432Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm2434Herstellung von kaltgezogenem Draht2442Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium2443Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn2444Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer2445Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen2446Aufbereitung von Kernbrennstoffen2451Eisengießereien2550Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen2561Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung2571Herstellung von Schneidwaren und Bestecken aus unedlen Metallen2593Herstellung von Drahtwaren, Ketten und Federn2594Herstellung von Schrauben und Nieten2611Herstellung von elektronischen Bauelementen2720Herstellung von Batterien und Akkumulatoren2731Herstellung von Glasfaserkabeln2732Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Drähten und Kabeln2790Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g.2815Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen3091Herstellung von Krafträdern3099Herstellung von sonstigen Fahrzeugen a. n. g.</p>\n<p class=\"lf-p\">Liste 2: Wirtschaftszweige mit VerlagerungsrisikoWZ-2008-CodeWZ 2008 – Bezeichnung(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)1011Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel)1012Schlachten von Geflügel1042Herstellung von Margarine u. ä. Nahrungsfetten1051Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)1061Mahl- und Schälmühlen1072Herstellung von Dauerbackwaren1073Herstellung von Teigwaren1082Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren)1085Herstellung von Fertiggerichten1089Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a. n. g.1091Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere1092Herstellung von Futtermitteln für sonstige Tiere1107Herstellung von Erfrischungsgetränken; Gewinnung natürlicher Mineralwässer1723Herstellung von Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton und Pappe1729Herstellung von sonstigen Waren aus Papier, Karton und Pappe2051Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen2052Herstellung von Klebstoffen2332Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik2352Herstellung von Kalk und gebranntem Gips2365Herstellung von Faserzementwaren2452Stahlgießereien2453Leichtmetallgießereien2591Herstellung von Fässern, Trommeln, Dosen, Eimern u. ä. Behältern aus Metall2592Herstellung von Verpackungen und Verschlüssen aus Eisen, Stahl und NE-Metall2932Herstellung von sonstigen Teilen und sonstigem Zubehör für Kraftwagen Amtlicher Hinweis: Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008. Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über www.destatis.de.</p></div>", "next": 0}