{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-90\"><span class=\"lf-art-num\">§ 90</span><span class=\"lf-art-t\">Verfahren</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>(weggefallen)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-91\"><span class=\"lf-art-num\">§ 91</span><span class=\"lf-art-t\">Entscheidung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß. Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. § 84 Satz 2 gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.</div>\n<p class=\"lf-p\">030020030Dritter UnterabschnittDritter Rechtszug</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-92\"><span class=\"lf-art-num\">§ 92</span><span class=\"lf-art-t\">Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-92a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 92a</span><span class=\"lf-art-t\">Nichtzulassungsbeschwerde</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-92b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 92b</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der</p>\n<p class=\"lf-p\">BeschwerdeentscheidungDer Beschluss eines Landesarbeitsgerichts nach § 91 kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. § 72b Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. § 92a findet keine Anwendung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-93\"><span class=\"lf-art-num\">§ 93</span><span class=\"lf-art-t\">Rechtsbeschwerdegründe</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>§ 65 findet entsprechende Anwendung.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-94\"><span class=\"lf-art-num\">§ 94</span><span class=\"lf-art-t\">Einlegung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. § 74 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Rechtsbeschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Rechtsbeschwerde zugestellt worden ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-95\"><span class=\"lf-art-num\">§ 95</span><span class=\"lf-art-t\">Verfahren</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsgericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat. Geht von einem Beteiligten die Äußerung nicht rechtzeitig ein, so steht dies dem Fortgang des Verfahrens nicht entgegen. § 83a ist entsprechend anzuwenden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-96\"><span class=\"lf-art-num\">§ 96</span><span class=\"lf-art-t\">Entscheidung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. Die §§ 562, 563 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-96a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 96a</span><span class=\"lf-art-t\">Sprungrechtsbeschwerde</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar Rechtsbeschwerde eingelegt werden (Sprungrechtsbeschwerde), wenn die übrigen Beteiligten schriftlich zustimmen und wenn sie vom Arbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluß oder nachträglich durch gesonderten Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Beschlusses schriftlich zu stellen. Die Zustimmung der übrigen Beteiligten ist, wenn die Sprungrechtsbeschwerde in dem verfahrensbeendenden Beschluß zugelassen ist, der Rechtsbeschwerdeschrift, andernfalls dem Antrag beizufügen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>§ 76 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.</div>\n<p class=\"lf-p\">030020040Vierter UnterabschnittBeschlußverfahren in besonderen Fällen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-97\"><span class=\"lf-art-num\">§ 97</span><span class=\"lf-art-t\">Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2a)</span>Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-98\"><span class=\"lf-art-num\">§ 98</span><span class=\"lf-art-t\">Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag 1.jeder natürlichen oder juristischen Person oder2.einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.</div>\n<p class=\"lf-p\">Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-99\"><span class=\"lf-art-num\">§ 99</span><span class=\"lf-art-t\">Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6 wird das Verfahren auf Antrag einer Tarifvertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrags eingeleitet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für das Verfahren sind die §§ 80 bis 82 Absatz 1 Satz 1, die §§ 83 bis 84 und 87 bis 96a entsprechend anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der rechtskräftige Beschluss über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag wirkt für und gegen jedermann.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 99: Eingef. durch Art. 2 Nr. 3 G v. 3.7.2015 I 1130 mWv 10.7.2015; nach Maßgabe der Gründe mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 11.7.2017 I 2663 - 1 BvR 1571/15 u. a.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-100\"><span class=\"lf-art-num\">§ 100</span><span class=\"lf-art-t\">Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgericht der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.</div>\n<p class=\"lf-p\">040Vierter TeilSchiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-101\"><span class=\"lf-art-num\">§ 101</span><span class=\"lf-art-t\">Grundsatz</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfaßt. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-102\"><span class=\"lf-art-num\">§ 102</span><span class=\"lf-art-t\">Prozeßhindernde Einrede</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarifvertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Beklagte kann sich nicht auf den Schiedsvertrag berufen, 1.wenn in einem Fall, in dem die Streitparteien selbst die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, der Kläger dieser Pflicht nachgekommen ist, der Beklagte die Ernennung aber nicht binnen einer Woche nach der Aufforderung des Klägers vorgenommen hat; 2.wenn in einem Fall, in dem nicht die Streitparteien, sondern die Parteien des Schiedsvertrags die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den Parteien des Schiedsvertrags von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist; 3.wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht die Durchführung des Verfahrens verzögert und die ihm von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchführung des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist; 4.wenn das Schiedsgericht den Parteien des streitigen Rechtsverhältnisses anzeigt, daß die Abgabe eines Schiedsspruchs unmöglich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 erfolgt die Bestimmung der Frist auf Antrag des Klägers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Kann sich der Beklagte nach Absatz 2 nicht auf den Schiedsvertrag berufen, so ist eine schiedsrichterliche Entscheidung des Rechtsstreits auf Grund des Schiedsvertrags ausgeschlossen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-103\"><span class=\"lf-art-num\">§ 103</span><span class=\"lf-art-t\">Zusammensetzung des Schiedsgerichts</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Schiedsgericht muß aus einer gleichen Zahl von Arbeitnehmern und von Arbeitgebern bestehen; außerdem können ihm Unparteiische angehören. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, dürfen ihm nicht angehören.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Mitglieder des Schiedsgerichts können unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Über die Ablehnung beschließt die Kammer des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre. Vor dem Beschluß sind die Streitparteien und das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts zu hören. Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet, ob sie mündlich oder schriftlich zu hören sind. Die mündliche Anhörung erfolgt vor der Kammer. Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-104\"><span class=\"lf-art-num\">§ 104</span><span class=\"lf-art-t\">Verfahren vor dem Schiedsgericht</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt sich nach den §§ 105 bis 110 und dem Schiedsvertrag, im übrigen nach dem freien Ermessen des Schiedsgerichts.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-105\"><span class=\"lf-art-num\">§ 105</span><span class=\"lf-art-t\">Anhörung der Parteien</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Vor der Fällung des Schiedsspruchs sind die Streitparteien zu hören.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Anhörung erfolgt mündlich. Die Parteien haben persönlich zu erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Beglaubigung der Vollmachtsurkunde kann nicht verlangt werden. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend, soweit der Schiedsvertrag nicht anderes bestimmt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bleibt eine Partei in der Verhandlung unentschuldigt aus oder äußert sie sich trotz Aufforderung nicht, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-106\"><span class=\"lf-art-num\">§ 106</span><span class=\"lf-art-t\">Beweisaufnahme</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Schiedsgericht kann Beweise erheben, soweit die Beweismittel ihm zur Verfügung gestellt werden. Zeugen und Sachverständige kann das Schiedsgericht nicht beeidigen, eidesstattliche Versicherungen nicht verlangen oder entgegennehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Hält das Schiedsgericht eine Beweiserhebung für erforderlich, die es nicht vornehmen kann, so ersucht es um die Vornahme den Vorsitzenden desjenigen Arbeitsgerichts oder, falls dies aus Gründen der örtlichen Lage zweckmäßiger ist, dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beweisaufnahme erfolgen soll. Entsprechend ist zu verfahren, wenn das Schiedsgericht die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 für notwendig oder eine eidliche Parteivernehmung für sachdienlich erachtet. Die durch die Rechtshilfe entstehenden baren Auslagen sind dem Gericht zu ersetzen; § 22 Abs. 1 und § 29 des Gerichtskostengesetzes finden entsprechende Anwendung.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-107\"><span class=\"lf-art-num\">§ 107</span><span class=\"lf-art-t\">Vergleich</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-108\"><span class=\"lf-art-num\">§ 108</span><span class=\"lf-art-t\">Schiedsspruch</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Schiedsspruch ergeht mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Schiedsgerichts, falls der Schiedsvertrag nichts anderes bestimmt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages seiner Fällung von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben und muß schriftlich begründet werden, soweit die Parteien nicht auf schriftliche Begründung ausdrücklich verzichten. Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs ist jeder Streitpartei zuzustellen. Die Zustellung kann durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein erfolgen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs soll bei dem Arbeitsgericht, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, niedergelegt werden. Die Akten des Schiedsgerichts oder Teile der Akten können ebenfalls dort niedergelegt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der Schiedsspruch hat unter den Parteien dieselben Wirkungen wie ein rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-109\"><span class=\"lf-art-num\">§ 109</span><span class=\"lf-art-t\">Zwangsvollstreckung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Zwangsvollstreckung findet aus dem Schiedsspruch oder aus einem vor dem Schiedsgericht geschlossenen Vergleich nur statt, wenn der Schiedsspruch oder der Vergleich von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, für vollstreckbar erklärt worden ist. Der Vorsitzende hat vor der Erklärung den Gegner zu hören. Wird nachgewiesen, daß auf Aufhebung des Schiedsspruchs geklagt ist, so ist die Entscheidung bis zur Erledigung dieses Rechtsstreits auszusetzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Entscheidung des Vorsitzenden ist endgültig. Sie ist den Parteien zuzustellen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-110\"><span class=\"lf-art-num\">§ 110</span><span class=\"lf-art-t\">Aufhebungsklage</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden, 1.wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; 2.wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; 3.wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.</div>\n<p class=\"lf-p\">050Fünfter TeilÜbergangs- und Schlußvorschriften</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-111\"><span class=\"lf-art-num\">§ 111</span><span class=\"lf-art-t\">Änderung von Vorschriften</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Soweit nach anderen Rechtsvorschriften andere Gerichte, Behörden oder Stellen zur Entscheidung oder Beilegung von Arbeitssachen zuständig sind, treten an ihre Stelle die Arbeitsgerichte. Dies gilt nicht für Seemannsämter, soweit sie zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen zuständig sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Der Ausschuß hat die Parteien mündlich zu hören. Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend. Der Klage muß in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuß vorangegangen sein. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuß geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-112\"><span class=\"lf-art-num\">§ 112</span><span class=\"lf-art-t\">Übergangsregelungen; Verordnungsermächtigung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 anhängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss fort.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>§ 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen abweichend von den §§ 46c bis 46f bis zum <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum</li><li>Dezember 2035 abweichend von den §§ 46c bis 46f in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 46e Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 bis einschließlich <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich</li><li>Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung kann die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.</li></ol></div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-113\"><span class=\"lf-art-num\">§ 113</span><span class=\"lf-art-t\">Berichterstattung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 8. September 2020 über die Auswirkungen der vorläufigen Leistungspflicht nach § 98 Absatz 6 Satz 2 und gibt eine Einschätzung dazu ab, ob die Regelung fortbestehen soll.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-114\"><span class=\"lf-art-num\">§ 114</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-115\"><span class=\"lf-art-num\">§ 115</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-116\"><span class=\"lf-art-num\">§ 116</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-117\"><span class=\"lf-art-num\">§ 117</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten</p>\n<p class=\"lf-p\">VerwaltungenSoweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-118\"><span class=\"lf-art-num\">§ 118</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-119\"><span class=\"lf-art-num\">§ 119</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-120\"><span class=\"lf-art-num\">§ 120</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-121\"><span class=\"lf-art-num\">§ 121</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-122\"><span class=\"lf-art-num\">§ 122</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p></div>", "next": 0}