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Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Durchführung des Alkoholsteuergesetzes und legt detaillierte Bestimmungen für die Besteuerung von Alkohol fest. Sie definiert Begriffe, Zuständigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit der Alkoholsteuer.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
AlkStVAlkStV2017-03-06BGBl I2017, 431AlkoholsteuerverordnungVerordnung zur Durchführung des AlkoholsteuergesetzesStandZuletzt geändert durch Art. 10 G v. 24.10.2022 I 1838SonstMittelbare Änderung durch Art. 16 G v. 24.10.2022 I 1838 (Nr. 39) ist berücksichtigt (+++ Textnachweis ab: 1.1.2018 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 3 u. 6, 17 Abs. 6, 20 Abs. 4, 21 Abs. 2, 26 Abs. 3, 27 Abs. 2, 32 Abs. 4, 34 Abs. 2, 36, 37, 38 Abs. 3 u. 4, 39, 48, 49, 50 Abs. 3, 51 Abs. 1, 57, 59 Abs. 4, 60 Abs. 2, 61, 63 Abs. 2, 64 Abs. 4 +++) AlkStVEingangsformelEs verordnen –das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 3, 4, § 4 Absatz 3 Nummer 1, 3, § 5 Absatz 5 Nummer 1, 2, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 4 Nummer 1, 2, 4 bis 6, § 10 Absatz 5 Nummer 2 bis 4, § 11 Absatz 6 Nummer 4, 6, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 6 Nummer 1, § 17 Absatz 7, § 18 Absatz 8 Nummer 1, 2, § 19 Absatz 4, § 22 Absatz 5, § 23 Absatz 3, § 24 Absatz 5, § 25 Absatz 7, § 26 Absatz 3, § 27 Absatz 3 Nummer 1, 4, § 28 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, § 29 Absatz 2, § 30 Absatz 4 Nummer 1, § 31 Absatz 3 Nummer 1, 3, § 32 Absatz 3 Nummer 1, 2 sowie des § 37 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, 4 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), die durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind,–das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf Grund des § 9 Absatz 4 Nummer 3 und des § 10 Absatz 5 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes: AlkStVInhaltsübersicht§  1Begriffsbestimmungen§  1aHauptzollamt; örtliche Zuständigkeit§  2Alkoholgehalt§  3Alkoholmenge§  4Steuerlager, Anforderung an die Einrichtung§  5Steuerlagerinhaber, Antrag auf Erlaubnis§  6Steuerlagerinhaber, Erteilung der Erlaubnis§  7Sicherheitsleistung§  7aÜberprüfung der Erlaubnis§  8Änderung von Verhältnissen§  9Steuerlagerinhaber; Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis§ 10Belegheft, Buchführung§ 11Vollständige Zerstörung; unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung§ 12Bestandsaufnahme im Steuerlager§ 13Fehlmengen im Steuerlager§ 14Zwangsanfall§ 15Aufnahme von Abfindungsalkohol§ 15aAmtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller§ 16Registrierter Empfänger§ 17Registrierter Versender§ 18Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung§ 19Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei§ 20Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei§ 21Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei§ 22Belegheft, Aufzeichnungen§ 23Gewinnung von Alkohol in einer Abfindungsbrennerei, Abfindungsanmeldung§ 24Amtliche Ausbeutesätze der zugelassenen Rohstoffe§ 25Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe§ 26Vereinfachtes Lohnbrennen§ 27Stoffbesitzer§ 28Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren§ 29Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes§ 30Mitführen der Freistellungsbescheinigung§ 31Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments§ 32Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Alkoholerzeugnissen bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments§ 33Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft§ 34Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen§ 35Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern§ 36Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren§ 37Annullierung im Ausfallverfahren§ 38Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Alkoholerzeugnissen im Ausfallverfahren§ 39Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren§ 40Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung§ 41Art und Höhe der Sicherheitsleistung§ 42Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung§ 43(weggefallen)§ 44Steueranmeldung§ 45Kleinbetragsregelung§ 46Anmeldung der Alkoholerzeugnisse§ 47Beförderungen zu privaten Zwecken§ 48Zertifizierter Empfänger§ 48aZertifizierter Versender§ 48bTeilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren§ 48cErstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments§ 48dÄnderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments§ 48eEingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments§ 48fBeförderung im Ausfallverfahren§ 48gErsatznachweise für die Beendigung der Beförderung§ 49(weggefallen)§ 50Versandhandel§ 51Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs§ 51aSteueranmeldung; Kleinbetragsregelung§ 52Vergällung von Alkohol§ 53Vollständig vergällter Alkohol§ 54Zugelassene Vergällungsmittel§ 55Entgällung, Absehen von der Vergällung§ 56Steuerfreie Alkoholerzeugnisse aus vergällten Alkoholerzeugnissen§ 57Allgemeine Verwendungserlaubnis§ 58Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung§ 59Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein§ 60Belegheft, Buchführung§ 61Lagerung, Bestandsaufnahme§ 62Abgabe von Alkoholerzeugnissen, zweckwidrige Verwendung§ 63Steuerentlastung im Steuergebiet§ 64Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs§ 65Anmeldungen im Rahmen der Steueraufsicht§ 66Unterstützungspflichten§ 67Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht§ 68Gewerbliche Nutzung von Brenngeräten§ 69Zur Gärung verwendete Gefäße§ 70(weggefallen)§ 71(weggefallen)§ 72(weggefallen)§ 73(weggefallen)§ 74(weggefallen)§ 75(weggefallen)§ 76(weggefallen)§ 77Ordnungswidrigkeiten§ 78Übergangsvorschriften AlkStV§ 1BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung ist: 1.EMCS-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1811 (ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;2.EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem: ein System, über das Personen, die an Beförderungen von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung oder an Lieferungen von Alkoholerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 24 des Gesetzes beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Alkoholerzeugnissen mit der Zollverwaltung austauschen, um diese Bewegungen zu kontrollieren;3.elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;4.Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;5.vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;6.Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, während oder nach Beendigung der Beförderung von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung oder der Lieferung zu gewerblichen Zwecken von Alkoholerzeugnissen nach § 24 des Gesetzes angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;7.Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex: die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166; L 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom 19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;8.Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex definierte Zollstelle;9.selbstgewonnene Rohstoffe: Stoffe, die von einem Abfindungsbrenner oder von einem Stoffbesitzer als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter geerntet oder von ihm oder seinen Beauftragten gesammelt oder in einem von ihm für eigene Rechnung geführten Betrieb erzeugt worden sind;10.Abfindungsalkohol: Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei gewonnen wird und direkt mit der Gewinnung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird;11.Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex: die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016, S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017, S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. AlkStV§ 1aHauptzollamt; örtliche ZuständigkeitSoweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung 1.das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohnsitz hat, und2.für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Unternehmen oder Personen erstmals steuerlich in Erscheinung treten. AlkStV§ 2Alkoholgehalt(1) Der Alkoholgehalt ist der Anteil des reinen Alkohols an der Gesamtmenge eines Gemisches. (2) Der Alkoholgehalt wird ermittelt 1.in Alkohol-Wasser-Mischungen als Volumenkonzentration des reinen Alkohols bei 20 Grad Celsius a)mit einem Alkoholometer der Genauigkeitsklasse III im Sinne der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143, L 60 vom 5.3.1977, S. 26), die durch die Richtlinie 2011/17/EU (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wurde (Kurzbezeichnung: EG-Alkoholometer),b)mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius);2.in extrakthaltigen Alkoholerzeugnissen, die außer reinen Alkohol und Wasser keine weiteren flüchtigen Stoffe enthalten, a)wenn sie volumetrisch messbar sind, als Volumenkonzentration des reinen Alkohols bei 20 Grad Celsius, jeweils nach Abtrieb, aa)mit einem Alkoholometer nach Nummer 1 Buchstabe a,bb)mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats,b)wenn eine Abmessung nur nach dem Gewicht möglich ist, als Massengehalt des reinen Alkohols mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Abtrieb;3.in Alkoholerzeugnissen, die außer reinen Alkohol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthalten, a)mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Vorbehandlung und Abtrieb als Volumen- oder Massenkonzentration des reinen Alkohols bei 20 Grad Celsius oder als Massengehalt des reinen Alkohols,b)nach einer anderen dem Stand der Technik entsprechenden und anerkannten Methode, wenn die Methode nach Buchstabe a nicht anwendbar ist. (3) Der Ermittlung des Alkoholgehalts aus der Dichte nach den Vorschriften des Absatzes 2 liegt die Formel für die Berechnung der Dichte einer Alkohol-Wasser-Mischung im Sinne der Richtlinie 76/766/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149), die durch die Richtlinie 2011/17/EU (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wurde, zugrunde. (4) Der Alkoholgehalt wird angegeben 1.als Volumenkonzentration bei 20 Grad Celsius in Volumenprozent oder2.als Massengehalt in Masseprozent. AlkStV§ 3Alkoholmenge(1) Die Alkoholmenge ist das in Litern ausgedrückte Volumen des reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius. (2) Die Alkoholmenge in einem Erzeugnis wird aus dem Gewicht oder dem Volumen und aus dem Alkoholgehalt ermittelt. Die Ermittlung kann mit einem von der Generalzolldirektion geprüften und beglaubigten Messgerät vorgenommen werden. Die Generalzolldirektion macht im Bundesanzeiger sowie im Internet auf der zentralen Informationsplattform www.zoll.de bekannt, welche Arten von Messgeräten zur Vermessung von Alkohol zugelassen sind. In der Bekanntmachung werden die zugelassenen Messgeräte in ihren einzelnen Teilen und Einrichtungen beschrieben und es werden Anordnungen über die Versendung, die Aufstellung, die Behandlung und die Prüfung der Messgeräte getroffen. (3) Bei Alkoholerzeugnissen in Fertigpackungen wird die Alkoholmenge aus der Nennfüllmenge und dem Alkoholgehalt berechnet, die auf den Fertigpackungen angegeben sind, es sei denn, die Angabe des Alkoholgehalts auf der Fertigpackung weicht um mehr als 0,5 Volumenprozent vom tatsächlichen Alkoholgehalt ab. AlkStV§ 4Steuerlager, Anforderung an die Einrichtung(1) Ein Steuerlager umfasst 1.die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Gewinnung, zur Herstellung, zur Reinigung, zur Vergällung, zur Be- oder Verarbeitung, zum Um- und Abfüllen sowie zum verkaufsfertigen Herrichten und zur Lagerung von Alkoholerzeugnissen befinden,2.die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe sowie für Vergällungsmittel, Halb- und Fertigerzeugnisse,3.die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung sowie4.diejenigen Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die die Räume der Nummern 1 bis 3 miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden. (2) In einem Steuerlager dürfen Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung 1.hergestellt, gereinigt, vergällt, be- oder verarbeitet, um- und abgefüllt, verkaufsfertig hergerichtet und gelagert werden oder2.zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern oder Inhabern von gewerblichen Lagerbetrieben gelagert, verkaufsfertig hergerichtet und anderen zugelassenen Lagerbehandlungen unterzogen werden. (3) Ein Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- oder Verarbeitung sowie der Verbleib der Alkoholerzeugnisse verfolgt werden kann. (4) Eine Verschlussbrennerei muss so eingerichtet sein, dass sämtliche alkoholhaltigen Dämpfe innerhalb einer Anlage zu Alkohol verdichtet werden und der gesamte Alkohol in die zu seiner Erfassung bestimmte Vorrichtung fließt. Solche Vorrichtungen sind Sammelgefäße oder amtliche Messuhren. Die Menge des erzeugten Alkohols ist durch eine Abnahme amtlich festzustellen. Das Hauptzollamt regelt die Einzelheiten der Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Verschlusssicherheit und der Abnahme. (5) Amtliche Verschlüsse dürfen grundsätzlich nur durch Beamte der Zollverwaltung gelöst werden. Ist die Lösung von Verschlüssen unvermeidlich, um eine große Gefahr oder einen bedeutenden Schaden abzuwenden, und sind Beamte der Zollverwaltung nicht zur Stelle, darf der Betriebsinhaber die Verschlüsse ausnahmsweise selbstständig lösen. Er hat hierzu, soweit möglich, einen Zeugen oder eine Zeugin hinzuzuziehen und muss sofort das Hauptzollamt benachrichtigen. (6) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass 1.einzelne Räume und Flächen des Unternehmens nicht in das Steuerlager einbezogen werden,2.einzelne Räume und Flächen als nur vorübergehend zum Steuerlager gehörend behandelt werden. (+++ § 4: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++) (+++ § 4 Abs. 6: zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 4 +++) AlkStV§ 5Steuerlagerinhaber, Antrag auf Erlaubnis(1) Der Antrag auf Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber tätig zu sein, ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Wer eine Verschlussbrennerei errichten will, hat den Antrag vor Beginn der Errichtung der Brennerei beim Hauptzollamt zu stellen. (2) Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1.Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,2.eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Lagerung der Alkoholerzeugnisse im beantragten Steuerlager und3.bei Verschlussbrennereien außerdem Zeichnungen der Alkoholgewinnungs- und Alkoholreinigungsanlage mit sämtlichen Rohrleitungen sowie ein Verzeichnis der Betriebseinrichtung.Wenn die Aufstellung einer amtlichen Messuhr oder einer Privatmessuhr gewünscht wird, ist dies mitzuteilen und zu begründen. (3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 eine Erweiterung der Erlaubnis. (+++ § 5: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++) AlkStV§ 6Steuerlagerinhaber, Erteilung der Erlaubnis(1) Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber tätig zu sein, schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt und in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. In der Erlaubnis sind die Räume, die Flächen und die Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Erlaubnis werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. (2) Vor der Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller Sicherheit nach § 7 zu leisten, sofern Anzeichen für eine Gefährdung der Steuerbelange erkennbar sind. (3) Die Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Alkoholerzeugnisse ausschließlich gelagert werden sollen und 1.der jährliche Zu- und Abgang (Lagerumschlag) voraussichtlich unter 50 Hektoliter reinem Alkohol liegt oder2.die Lagerdauer für fertige Alkoholerzeugnisse weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt. (4) Das Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 3 zulassen, wenn 1.der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager betreibt, in dem Alkoholerzeugnisse hergestellt werden,2.das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von Alkoholerzeugnissen dient oder3.die Alkoholerzeugnisse im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzogen werden. (5) In den Fällen des § 5 Absatz 4 wird die Erlaubnis erweitert. Die Absätze 1 bis 4 bleiben unberührt. (+++ § 6: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++) AlkStV§ 7Sicherheitsleistung(1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes fest. Es überprüft regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und passt diese gegebenenfalls an. (2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (+++ § 7: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++) (+++ § 7 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 3 u. § 50 Abs. 3 +++) AlkStV§ 7aÜberprüfung der ErlaubnisDas Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis nach § 6 eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt. AlkStV§ 8Änderung von Verhältnissen(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt die Änderung der nach § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Änderungen gehören auch 1.eine Unternehmensumwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,2.bei Personengesellschaften Änderungen der Personen der Gesellschafter oder der geschäftsführenden Personen,3.die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei Unternehmen des Unternehmenssitzes oder des Ortes, von dem aus der Beteiligte sein Unternehmen betreibt, oder4.die Auflösung des Unternehmens.Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. (2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt andere Veränderungen als die nach Absatz 1 unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere 1.seine Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung,2.die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,3.die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des gerichtlichen Beschlusses und4.jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister anzumelden ist. (3) Bevor Teile der Betriebseinrichtung einer Verschlussbrennerei zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung verwendet werden, ist dies dem Hauptzollamt vor Beginn der neuen Verwendung schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann hierzu Anordnungen treffen. (4) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeigepflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 6. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird sie geändert. (5) In den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Personen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen: 1.der Tod des Erlaubnisinhabers: von den Erben des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstrecker oder dem Nachlasspfleger,2.die Übernahme des Unternehmens: vom neuen Inhaber oder3.die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens: vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnisinhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufügen. (+++ § 8: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 6, § 17 Abs. 6, § 26 Abs. 3 u. § 59 Abs. 4 +++) (+++ § 8 Abs. 1 und Abs. 4 S. 4: zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 4 +++) AlkStV§ 9Steuerlagerinhaber; Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis(1) Die Erlaubnis nach § 6 erlischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch 1.den Verzicht des Steuerlagerinhabers,2.den Tod des Steuerlagerinhabers,3.die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,4.die Übergabe des Unternehmens an Dritte,5.eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes,6.die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder7.die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers. (2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen, 1.in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5 und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem maßgeblichen Ereignis,2.in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 mit dem maßgeblichen Ereignis. (3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter oder im Fall der angeordneten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. (4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Erlaubnis beantragt von 1.den Erben,2.dem neuen Erlaubnisinhaber,3.dem Inhaber des neuen Unternehmens oder4.dem Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, für den die Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden. (5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt 1.in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf die Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,2.in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird. (6) Alkoholerzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befinden, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Über die Bestände haben unverzüglich nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben 1.in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5 und 6 der Steuerlagerinhaber,2.in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 a)bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlasspfleger,b)bei angeordneter Testamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker undc)im Übrigen die Erben,3.in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Liquidatoren und4.in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der InsolvenzverwalterDie Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewähren. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter. (+++ § 9: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 6, § 17 Abs. 6, § 21 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 50 Abs. 3 u. § 59 Abs. 4 +++) AlkStV§ 10Belegheft, Buchführung(1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zugänge in das Steuerlager und über die Abgänge aus dem Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Ist er Hersteller von Alkohol zu Trinkzwecken in Fertigpackungen, hat er das Lagerbuch sowohl über die Zu- und Abgänge im Herstellungsbereich als auch über die Zu- und Abgänge bei der Fertigwarenlagerung zu führen. Das Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Der Steuerlagerinhaber hat jeden Zu- und Abgang unverzüglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in den steuerrechtlich freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden. (+++ § 10: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++) (+++ § 10 Abs. 3: zur Anwendung vgl. § 60 Abs. 2 u. § 63 Abs. 2 +++) AlkStV§ 11Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung(1) Sind Alkoholerzeugnisse unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen hinreichend nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann hinsichtlich der Anzeigepflicht und der Nachweisführung Vereinfachungen zulassen und Anordnungen treffen. (2) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber Alkoholerzeugnisse nach § 27 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zu vernichten, so hat er dies eine Woche im Voraus dem Hauptzollamt anzuzeigen. Die Vernichtung hat er anhand betrieblicher Unterlagen hinreichend nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann hinsichtlich der Anzeigepflicht und der Nachweisführung Vereinfachungen zulassen und Anordnungen treffen. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die beabsichtigte Zerstörung von Alkoholerzeugnissen nach § 18 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes entsprechend. Die Anzeige der beabsichtigen Zerstörung ist in den Fällen, in denen die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung befördert werden, durch den Versender abzugeben. Soweit die vorgelegten Nachweise anerkannt werden, wird die nach § 41 für die Beförderung geleistete Sicherheit freigegeben. (+++ § 11: zur Anwendung vgl. § 61 +++) (+++ § 11 Abs. 1: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++) AlkStV§ 12Bestandsaufnahme im Steuerlager(1) Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und innerhalb eines Monats nach Abschluss der Bestandsaufnahme beim Hauptzollamt den Soll- und den Istbestand nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. Ist der Steuerlagerinhaber Hersteller von Alkohol zu Trinkzwecken, hat er eine Bestandsanmeldung sowohl für den Herstellungsbereich als auch für die Fertigwarenlagerung abzugeben. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen. (2) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen. Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. Der Steuerlagerinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können. Kann das Hauptzollamt die Alkoholmenge nicht feststellen, hat sie der Steuerlagerinhaber auf seine Kosten zu ermitteln. (3) Das Hauptzollamt befreit Inhaber von Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass Alkoholerzeugnisse dort ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder vernichtet werden. (+++ § 12: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 u. § 61 +++) AlkStV§ 13Fehlmengen im Steuerlager(1) Fehlmengen im Steuerlager, die auf Verarbeitungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen sind, gelten als unwiederbringlich verloren gegangen im Sinne des § 18 Absatz 3 des Gesetzes. (2) Bei der Verarbeitung, der Abfüllung und der Lagerung von Alkohol im Steuerlager werden die folgenden Verlustsätze als unwiederbringlich verloren gegangen anerkannt: 1.bei der Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken, von Halberzeugnissen und von Aromen auf kaltem Weg, ausgenommen Auszugsverfahren oder ähnliche Herstellungsweisen: 1 Prozent der verarbeiteten Alkoholmenge;2.bei der Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken, von Halberzeugnissen und von Aromen durch Auszugsverfahren oder ähnliche Herstellungsweisen sowie durch Abtrieb oder durch sonstige Warmbehandlungen: 3 Prozent der verarbeiteten Alkoholmenge;3.beim Abfüllen a)in Fertigpackungen bis 5 Liter Fassungsvermögen: 0,5 Prozent der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge;b)in andere Fertigpackungen: 0,3 Prozent der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge;4.bei der Lagerung von Alkohol in anderen Behältnissen als in Fertigpackungen und in Holzfässern ohne innere oder äußere Beschichtung: 1 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes;5.bei der Lagerung von Alkohol in Holzfässern ohne innere oder äußere Beschichtung: 4 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes.Der Gesamtverlust in einem Steuerlager wird aus der Summe der vorstehenden Verlustsätze gebildet. Höhere Verluste in Teilbereichen können durch niedrigere Verluste in anderen Teilbereichen ausgeglichen werden. (3) Übersteigt die tatsächlich festgestellte Fehlmenge den Gesamtverlust nach Absatz 2 Satz 2, wird vermutet, dass die über den Gesamtverlust hinausgehende Fehlmenge aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen wurde. Die Vermutung kann widerlegt werden. Die Fehlmenge wird nur dann als unwiederbringlich verloren gegangen anerkannt, wenn der Steuerlagerinhaber anhand betrieblicher Unterlagen im Einzelnen hinreichend nachweisen kann, in welchen Teilbereichen sowie in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Verlustsätze des Absatzes 2 Satz 1 in den einzelnen Teilbereichen überschritten wurden und dass dies zur Überschreitung des Gesamtverlusts geführt hat. (4) Der Steuerlagerinhaber hat die Verarbeitungs- und Abfüllverluste (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3) vom Endprodukt zu errechnen (retrograde Berechnung). Dazu hat er seine Alkoholerzeugnisse unter Angabe der Einzelverluste und des Gesamtverlusts anzumelden. Zur Ermittlung der Lagerungsverluste (Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5) hat der Steuerlagerinhaber Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann Anordnungen zur retrograden Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 und zu den Aufzeichnungen nach Satz 3 treffen. Es kann, wenn Steuerbelange dies erfordern, statt der retrograden Berechnung nach Satz 1 anordnen, dass die Verluste in den einzelnen Teilbereichen durch entsprechende Aufzeichnungen nachgewiesen werden. (5) Das Hauptzollamt kann amtliche Verlustermittlungen anordnen. Es kann in Ausnahmefällen, soweit Steuerbelange dem nicht entgegenstehen, eine andere Art der Verlustermittlung und -bewertung zulassen, wenn die Ermittlung nach den Absätzen 2 bis 4 zu betrieblichen Schwierigkeiten führt. (+++ § 13: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++) (+++ § 13 Abs. 1: zur Anwendung vgl. § 61 +++) AlkStV§ 14Zwangsanfall(1) Alkoholerzeugnisse gelten nach Maßgabe des Absatzes 2 als in einem Steuerlager hergestellt, wenn sie in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstellung von Alkoholerzeugnissen abgestellten Verfahren anfallen und die Folge einer chemischen oder biochemischen Reaktion sind (Zwangsanfall). Zwangsanfall ist im Anschluss an seine Entstehung zu vernichten. Die §§ 4 bis 11 Absatz 1 und die §§ 12 bis 13 sind insoweit nicht anzuwenden. (2) Der Inhaber eines Betriebs, in dem Zwangsanfall entsteht, hat dies vor dem erstmaligen Produktionsbeginn beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Dabei hat er zu versichern, dass der Zwangsanfall grundsätzlich im räumlichen Zusammenhang zum Herstellungsort vernichtet und, soweit eine Lagerung erforderlich ist, in einem angemeldeten Lagerort gelagert wird. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben zu dem Zwangsanfall verlangen. Das Hauptzollamt bestätigt die Anmeldung nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch. (3) Der Anmelder nach Absatz 2 ist verpflichtet, über die Menge an Zwangsanfall und die ordnungsgemäße Vernichtung Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann hierzu Erleichterungen zulassen und Anordnungen treffen. (4) Der Anmelder hat Änderungen der nach Absatz 2 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. AlkStV§ 15Aufnahme von Abfindungsalkohol(1) Das Hauptzollamt kann dem Steuerlagerinhaber unter Widerrufsvorbehalt gestatten, Abfindungsalkohol, ausgenommen aus Traubenwein, in sein Steuerlager aufzunehmen und für diesen Alkohol eine um 1 Prozent gekürzte Menge an Alkohol gleicher Art steuerfrei, auch in Teilmengen, in den steuerrechtlich freien Verkehr zu entnehmen (Austauschverfahren). Voraussetzung ist, dass der Steuerlagerinhaber selbst eine Verschlussbrennerei nicht nur gelegentlich betreibt und dabei 1.mindestens 5 Prozent der im Kalenderjahr in das Steuerlager aufgenommenen Alkoholmenge an Abfindungsalkohol oder2.mindestens 200 Hektoliter reinen Alkohol im Kalenderjahrgewinnt und zusammen mit dem Abfindungsalkohol im Steuerlager zu trinkfertigem Alkohol verarbeitet. (2) Der Steuerlagerinhaber hat die Aufnahme des Alkohols nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Herkunft des Alkohols als Abfindungsalkohol nachzuweisen. Der Herkunftsnachweis gilt vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen als erbracht, wenn der Steuerlagerinhaber nachweist, dass er oder eine von ihm beauftragte Person den Alkohol von einem Abfindungsbrenner oder Stoffbesitzer als unter Abfindung hergestellt aufgekauft hat. Das Hauptzollamt kann nähere Anordnungen zur Anzeige- und Nachweispflicht nach Satz 1 und Satz 2 treffen. Es kann auch den Herkunftsnachweis eines anderen Aufkäufers anerkennen, wenn dieser den Abfindungsalkohol ausschließlich von Abfindungsbrennern oder Stoffbesitzern erwirbt und Steuerbelange dem nicht entgegenstehen. (3) Alkohol darf aus dem Steuerlager nur dann unter Steueraussetzung befördert werden, wenn sich eine entsprechende Menge Alkohol gleicher Art buchmäßig im Steuerlager befindet, der nicht Abfindungsalkohol ist und der die gleiche Qualität besitzt wie der zu befördernde Alkohol. (4) Das Hauptzollamt ordnet zur Durchführung der Absätze 1 und 3 eine besondere Lagerbuchführung an. AlkStV§ 15aAmtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für unabhängige Hersteller zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Antragsberechtigt sind Steuerlagerinhaber nach § 5 des Gesetzes. (2) Für Alkohol nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung nach Absatz 1 nur unter der Voraussetzung aus, dass die unabhängige Verschlussbrennerei im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 20 Hektoliter reinen Alkohol hergestellt hat. Der Antragsteller hat dies anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann hierzu Anweisungen treffen. (3) Als amtliche Bescheinigung im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gilt auch eine von einem Versender mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat selbst ausgestellte Bescheinigung, wenn 1.der Mitgliedstaat, in dem die kleine unabhängige Brennerei ansässig ist, die Ausstellung von Selbstbescheinigungen gestattet und2.die Gesamtjahreserzeugung der kleinen unabhängigen Brennerei nicht mehr als fünf Hektoliter reiner Alkohol beträgt. AlkStV§ 16Registrierter Empfänger(1) Wer als registrierter Empfänger Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1.ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift,2.eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib der Alkoholerzeugnisse. (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Hauptzollamt erteilt dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, als registrierter Empfänger tätig zu sein. Mit der Erlaubnis wird für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. § 7 Satz 2 und § 41 gelten entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. (4) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Alkoholerzeugnisse als in dessen Betrieb aufgenommen gelten, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat. (5) Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Alkoholerzeugnisse zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Werden die Alkoholerzeugnisse zu den in § 27 Absatz 1 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet und ist der registrierte Empfänger im Besitz einer Erlaubnis nach § 59 Absatz 1, führt er die Aufzeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach § 60 Absatz 2. Die empfangenen Alkoholerzeugnisse sind vom registrierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen. (6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend. (7) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Im Antrag sind die Menge, die Art und der Alkoholgehalt sowie der Versender der Alkoholerzeugnisse anzugeben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über die aufgenommenen Alkoholerzeugnisse verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf einen Beförderungsvorgang und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Vor der Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten. (+++ § 16 Abs. 3, 5 u. 6: zur Anwendung vgl. § 48 +++) AlkStV§ 17Registrierter Versender(1) Wer als registrierter Versender Alkoholerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1.eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang der Alkoholerzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten (§ 3 Nummer 6 oder Nummer 7 des Gesetzes),2.eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib der Alkoholerzeugnisse. (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, als registrierter Versender tätig zu sein. Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Bei der Beförderung in andere oder über andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. (4) Die Erlaubnis nach Absatz 3 gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Alkoholerzeugnisse nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Sie gilt jedoch für die Fälle, in denen die Zollstelle nach Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex die Überlassung der Alkoholerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt. (5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die beförderten Alkoholerzeugnisse zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Die beförderten Alkoholerzeugnisse sind vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen. (6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend. AlkStV§ 18Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung(1) Ein Begünstigter, der Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 12 der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen. Das zuständige Hauptzollamt versieht die erste und die zweite Ausfertigung mit einem Bestätigungsvermerk. Der Begünstigte nach Satz 1 hat die erste und die zweite Ausfertigung dem Versender auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt. Nach dem Empfang der Alkoholerzeugnisse durch den Begünstigten verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten. Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen. (2) Zuständiges Hauptzollamt ist 1.für Begünstigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages berechtigt ist, örtlich zuständig ist,2.für Begünstigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen Einrichtung örtlich zuständig ist. (3) Eine Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn Begünstigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen. Stattdessen ist eine Eigenbestätigung des Begünstigten erforderlich. (4) Werden Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden. (5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Alkoholerzeugnissen, die durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen werden, gilt § 17 der Zollverordnung entsprechend. (6) Werden Alkoholerzeugnisse, die nach den vorstehenden Absätzen von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung empfangen wurden, an Dritte abgegeben, entsteht die Steuer. Steuerschuldner ist neben der Person, die die Alkoholerzeugnisse an Dritte abgegeben hat, die Person, die diese in Empfang genommen hat. Der Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Für die Steueranmeldung gilt § 44 entsprechend. AlkStV§ 19Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei(1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1.Lagepläne der Räumlichkeiten der Abfindungsbrennerei mit Angabe der Anschriften sowie mit den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,2.eine Betriebserklärung mit der durchschnittlichen Anzahl der Abtriebe, ihrer durchschnittlichen Dauer und der Menge der durchschnittlichen Befüllung des Brenngerätes mit Material,3.eine Zeichnung und Beschreibung des Brenngerätes sowie4.ein Verzeichnis der Betriebseinrichtung. (2) Die Mindestgröße und der ausreichende Anfall zulässiger Rohstoffe nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes werden als erreicht angesehen, wenn der landwirtschaftliche Betrieb 1.eine Größe von mindestens 3,0 Hektar hat oder2.im Falle von Intensivobstbau, einschließlich Weinbau, eine Größe von mindestens 1,5 Hektar hat.Auf Verlangen des Antragstellers erfolgt die Ermittlung der Mindestgröße des landwirtschaftlichen Betriebs nach der in § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes genannten Methode. (3) Abweichend von Absatz 2 werden die Mindestgröße sowie der ausreichende Anfall zulässiger Rohstoffe als erreicht angesehen, wenn 1.ein landwirtschaftlicher Betrieb, dessen Inhaber im Besitz einer Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei war, auf Grund des Todes des Erlaubnisinhabers oder auf Grund der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs an einen neuen Inhaber übergeht,2.der neue Inhaber nach Nummer 1 entsprechend § 9 Absatz 4 vor dem Erlöschen der Erlaubnis des vorherigen Inhabers eine neue Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei beantragt, und3.vor dem Übergang des landwirtschaftlichen Betriebs eine Verkleinerung nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 erfolgte.Das Hauptzollamt kann geeignete Unterlagen als Nachweis anfordern. AlkStV§ 20Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. In der Erlaubnis sind die Räume, die Flächen und die Einrichtungen der Abfindungsbrennerei zu bestimmen. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht weitere Bestimmungen treffen. (2) Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 7 zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. (3) Das Hauptzollamt erteilt keine Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei, wenn zu der Brennereieinrichtung ein Dauerbrenngerät, ein Brenngerät mit Dampfeinleitung oder mehrere Brenngeräte gehören. Die Dampfeinleitung aus dem Wasserbad des Brenngerätes in den Auslaufstutzen der Brennblase ist zulässig. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen beim Verbot mehrerer Brenngeräte zulassen. (4) § 4 Absatz 6 sowie § 8 Absatz 1, 2 und 5 gelten entsprechend. (5) Sollen Teile der Betriebseinrichtung zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung verwendet werden, ist dies dem Hauptzollamt spätestens drei Werktage vor der Verwendung anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen, insbesondere die angezeigte Betriebszeit auf das erforderliche Maß beschränken. AlkStV§ 21Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei(1) Bei Verkleinerung des landwirtschaftlichen Betriebs des Abfindungsbrenners erlischt die Erlaubnis nicht, wenn der verbleibende Restbetrieb mindestens ein Viertel der Mindestgröße nach § 19 Absatz 2 erreicht. (2) Für die Überprüfung der Erlaubnis und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a und 9 entsprechend. (3) Sofern eine Erlaubnis im Sinne des § 38 Absatz 2 des Gesetzes nicht bereits aus anderen Gründen erloschen ist, erlischt sie spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2027. Dies gilt nicht, wenn der landwirtschaftliche Betrieb des Abfindungsbrenners die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. AlkStV§ 22Belegheft, Aufzeichnungen(1) Der Abfindungsbrenner hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Abfindungsbrenner Aufzeichnungen über die verwendeten Rohstoffe sowie über die Gewinnung und die Reinigung des Alkohols zu führen hat. AlkStV§ 23Gewinnung von Alkohol in einer Abfindungsbrennerei, Abfindungsanmeldung(1) Die Gewinnung von Abfindungsalkohol ist mit der Abfindungsanmeldung zu beantragen. Die Abfindungsanmeldung ist jeweils spätestens fünf Werktage vor dem beabsichtigten Brennvorgang beim Hauptzollamt vorzulegen. In der Abfindungsanmeldung ist anzugeben, ob andere als selbstgewonnene Rohstoffe verarbeitet werden und ob im Abschnitt gebrannt wird. Das Hauptzollamt kann Erleichterungen zu Satz 2 zulassen. (2) Das Hauptzollamt erteilt die Brenngenehmigung, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen und erteilt einen Steuerbescheid. Es kann Anordnungen zur Betriebsführung treffen, insbesondere die angemeldete Brenndauer und die Zahl der Abtriebe kürzen, wenn sie über das Betriebsbedürfnis der Brennerei hinausgehen. (3) Das Hauptzollamt kann eine formlose vorläufige Brenngenehmigung erteilen, wenn bis zum angemeldeten Zeitpunkt des Betriebsbeginns weder die beantragte Brenngenehmigung noch eine Zurückweisung der Abfindungsanmeldung beim Antragsteller eingegangen ist. Der Brennbetrieb ist dann entsprechend der vorläufigen Brenngenehmigung durchzuführen. Wird die Abfindungsanmeldung zurückgewiesen, so ist auch die vorläufige Brenngenehmigung hinfällig. In diesem Fall trägt der Abfindungsbrenner die Rechtsfolgen, es sei denn, die Abfindungsanmeldung ist aus Gründen zurückgewiesen worden, die er nicht zu vertreten hat. (4) Wird Alkohol in einer Abfindungsbrennerei ohne oder entgegen einer Brenngenehmigung gewonnen, unterliegt der erzeugte Alkohol dem Steuersatz nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes. § 9 Absatz 3 des Gesetzes gilt nicht. (5) Das Hauptzollamt kann in der betriebslosen Zeit die Brennereianlage durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugtes Benutzen sichern. Kann das Hauptzollamt Sicherungs- und Verschlusseinrichtungen der Brennereianlage nicht bis zum angemeldeten Zeitpunkt der Inbetriebnahme entfernen, kann sie der Brennereibesitzer selbst entfernen. (+++ § 23 Abs. 1 bis 4: zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 2 +++) AlkStV§ 24Amtliche Ausbeutesätze der zugelassenen Rohstoffe(1) Der amtliche Ausbeutesatz im Sinne des § 9 Absatz 3 und des § 11 Absatz 3 des Gesetzes ist die Menge reiner Alkohol, die 1.bei mehligen Stoffen aus 100 Kilogramm der Rohstoffe gewonnen wird und2.bei nichtmehligen Stoffen aus einem Hektoliter der Rohstoffe gewonnen wird. (2) Werden Gemische aus verschiedenen Rohstoffen verarbeitet, so ist der Berechnung der Alkoholmenge der Rohstoff zugrunde zu legen, für den der höchste Ausbeutesatz gilt. (3) Abweichend von Absatz 2 bleibt das Malz, das zur Verzuckerung der Maische bestimmt ist, bei frischen Kartoffeln bis zu 5 Prozent, bei geschrotetem Getreide bis zu 15 Prozent des Gewichts der Rohstoffe bei der Berechnung der Alkoholmenge außer Betracht. Übersteigt der Malzzusatz diese Grenzen, so ist die Mehrmenge als geschrotetes Getreide anzusetzen und der daraus gewonnene Alkohol zu versteuern; Bruchteile eines Kilogramms werden hierbei nicht berücksichtigt. (3a) Die Generalzolldirektion überprüft die bereits festgelegten amtlichen Ausbeutesätze oder ermittelt für neu zugelassene Rohstoffe die amtlichen Ausbeutesätze. Zu diesem Zweck kann sie die Hauptzollämter mit der Umsetzung und Überwachung von Maßnahmen beauftragen. Die Auswahl dieser Maßnahmen hängt vom zu untersuchenden Rohstoff ab und kann Probenahmen für Gärversuche und Kontrollbrände in Abfindungsbrennereien innerhalb des Brennverfahrens umfassen. Das jeweils zuständige Hauptzollamt regelt die Einzelheiten zu diesen Maßnahmen. (4) Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht eine Übersicht der nach § 9 Absatz 3 und § 11 Absatz 3 des Gesetzes zugelassenen Rohstoffe und der festgelegten amtlichen Ausbeutesätze im Bundesanzeiger sowie im Internet auf der zentralen Informationsplattform www.zoll.de. Die Bestimmung der zugelassenen Rohstoffe erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. AlkStV§ 25Verarbeitung nicht selbstgewonnener RohstoffeIn Abfindungsbrennereien dürfen auch zugelassene Rohstoffe verarbeitet werden, die nicht durch den Abfindungsbrenner in seinem landwirtschaftlichen Betrieb selbst gewonnen wurden. AlkStV§ 26Vereinfachtes Lohnbrennen(1) Alkohol, der von einem Kontingentnehmer in seiner Abfindungsbrennerei gewonnen wird, gilt auf Antrag nach Absatz 2 als von einem Kontingentgeber in dessen Abfindungsbrennerei gewonnen (vereinfachtes Lohnbrennen). (2) Voraussetzungen des vereinfachten Lohnbrennens sind: 1.Kontingentnehmer und Kontingentgeber sind jeweils Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 des Gesetzes,2.der Kontingentnehmer hat in seiner Abfindungsbrennerei mindestens 270 Liter reinen Alkohol im Kalenderjahr ausschließlich aus selbstgewonnenen Rohstoffen gewonnen,3.der Kontingentgeber hat in seiner Abfindungsbrennerei mindestens 30 Liter reinen Alkohol im Kalenderjahr oder im Falle des Abschnittsbrennens mindestens 90 Liter reinen Alkohol selbst gewonnen und4.der Alkohol wird ausschließlich aus selbstgewonnenen Rohstoffen des Kontingentnehmers gewonnen.Die im vereinfachten Lohnbrennen in einem Kalenderjahr gewonnene Alkoholmenge in der Abfindungsbrennerei des Kontingentnehmers ist auf 540 Liter reinen Alkohol beschränkt. Sie bleibt bei der Ermittlung der Jahreserzeugung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes der Abfindungsbrennerei des Kontingentnehmers unberücksichtigt. (3) Die Gewinnung von Alkohol nach Absatz 1 beantragen der Kontingentnehmer und der Kontingentgeber jeweils bei ihrem Hauptzollamt. Die Gewinnung wird schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt zugelassen. Änderungen der in dem Antrag nach Satz 1 angegebenen Verhältnisse sind dem jeweils Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend. (4) Steuerschuldner ist der Kontingentgeber. AlkStV§ 27Stoffbesitzer(1) Stoffbesitzer dürfen Alkohol nur in einer nach § 20 Absatz 1 zugelassenen Abfindungsbrennerei gewinnen oder reinigen. Das Hauptzollamt kann zulassen, dass Stoffbesitzer Alkohol in einer Verschlussbrennerei gewinnen. (2) § 23 Absatz 1 bis 4 gilt für Stoffbesitzer entsprechend. Die Abfindungsanmeldung ist vom Stoffbesitzer eigenhändig zu unterschreiben. Mit der Abgabe der Abfindungsanmeldung tritt der Stoffbesitzer in die Rechte und Pflichten des Abfindungsbrenners, in dessen Brennerei der Alkohol gewonnen wird, ein. Steuerschuldner ist der Stoffbesitzer. (3) Personen, die ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer auf Grund von § 11 Absatz 4 des Gesetzes verloren haben, kann das Hauptzollamt die Eigenschaft als Stoffbesitzer wiederzuerkennen. AlkStV§ 28Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; AusfallverfahrenDie Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Rahmenbedingungen Personen, die für Beförderungen unter Steueraussetzung das elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes austauschen. Um auf diese Weise elektronisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der vorherigen Anmeldung bei einer von der Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung bekannt gegebenen Stelle. Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Die Verfahrensanweisung wird von der Generalzolldirektion im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht. Die Personen nach Satz 1 und ihre IT-Dienst …

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