{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">ElektroG 2015ElektroG§ 40Ermächtigung zur Beleihung(1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, eine juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle, die von Herstellern und Bevollmächtigten als Gemeinsame Stelle errichtet wird, mit den Aufgaben nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und den §§ 37 bis 39 zu beleihen. Die Aufgaben schließen die Vollstreckung, die Rücknahme und den Widerruf der hierzu ergehenden Verwaltungsakte ein. § 33 Absatz 2 gilt nicht, sofern zur Vollstreckung einer Anordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 oder § 38 Absatz 3 Satz 1 der Abschluss oder die Vermittlung von Verträgen mit Entsorgungsunternehmen erforderlich ist. Die zu Beleihende hat die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu bieten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie bietet die notwendige Gewähr, wenn 1.die Personen, die nach Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,2.sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation hat und3.sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.Die Beliehene darf nur die in diesem Gesetz genannten und durch die Beleihung übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Sofern die Voraussetzungen für eine Beleihung nach § 37 des Batterierecht-Durchführungsgesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen, darf die nach Satz 1 Beliehene auch die im Batterierecht-Durchführungsgesetz genannten und durch die Beleihung nach dem Batterierecht-Durchführungsgesetz übertragenen Aufgaben wahrnehmen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die zuständige Behörde kann der Beliehenen die Befugnis übertragen, für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz zu erheben und festzulegen, wie die Gebühren und Auslagen vom Gebührenschuldner zu zahlen sind. Soweit bei der Beliehenen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Aufwand für nicht individuell zurechenbare öffentliche Leistungen oder sonstiger Aufwand entsteht, der nicht durch die Gebühren- und Auslagenerhebung der Beliehenen gedeckt ist, oder die Befugnis nach Satz 1 nicht übertragen wird, ersetzt die zuständige Behörde der Beliehenen die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehenden Kosten und Auslagen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Beleihung ist durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.</div>\n<p class=\"lf-p\">ElektroG 2015ElektroG§ 41Aufsicht(1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Behörde.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Erfüllt die Beliehene die ihr übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist die zuständige Behörde befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder im Einzelfall durch einen Beauftragten durchführen zu lassen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die zuständige Behörde kann von der Beliehenen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für die Rechts- und Fachaufsicht nach Absatz 1 entstehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des Bundes für die Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.</div>\n<p class=\"lf-p\">ElektroG 2015ElektroG§ 42Beendigung der Beleihung(1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung widerrufen, wenn die Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich von der zuständigen Behörde verlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist zu entsprechen, die zur Übernahme und Fortführung der Aufgabenerfüllung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und den §§ 37 bis 39 durch die zuständige Behörde erforderlich ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">ElektroG 2015ElektroG090Abschnitt 9Schlussbestimmungen ElektroG 2015ElektroG§ 43Beauftragung DritterSoweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend.</p>\n<p class=\"lf-p\">ElektroG 2015ElektroG§ 44Widerspruch und Klage(1) Gegen Verwaltungsakte nach § 15 Absatz 4 Satz 1 oder § 38 Absatz 3 ist ein Widerspruchsverfahren ausgeschlossen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Klage gegen eine Anordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 38 Absatz 3 hat keine aufschiebende Wirkung.</div>\n<p class=\"lf-p\">ElektroG 2015ElektroG§ 45Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,2.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 oder § 8 Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,3.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt,4.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät zum Verkauf anbietet,4a.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 das Anbieten oder Bereitstellen eines Elektro- oder Elektronikgerätes ermöglicht,4b.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand eines Elektro- oder Elektronikgerätes vornimmt,5.entgegen § 6 Absatz 3 die Registrierungsnummer nicht ausweist,6.entgegen § 7 Absatz 4 die dort genannten Kosten ausweist,7.entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 einen Bevollmächtigten nicht benennt,8.entgegen § 9 Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht richtig kennzeichnet,9.entgegen § 12 Satz 1 eine Erfassung durchführt,10.entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig abholt,11.(weggefallen)12.(weggefallen)13.entgegen § 16 Absatz 3 ein leeres Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig aufstellt,13a.entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 erster Halbsatz ein Altgerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurücknimmt,13b.entgegen § 18 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 die privaten Haushalte nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig informiert,13c.entgegen § 18a Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine eingerichtete Sammel- und Rücknahmestelle nach Anlage 3a kenntlich gemacht ist,13d.entgegen § 18a Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 19a Satz 1 oder Satz 3 eine Information oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,14.entgegen § 21 Absatz 1 ohne Zertifizierung eine Erstbehandlung durchführt,14a.entgegen § 23 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 3 Stufe 1 Buchstabe a Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung oder Bewertung durch eine Elektrofachkraft oder eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage durchgeführt wird, oder15.entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1, § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 9, 12 und 13a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5, 7, 10, 13 und 15 das Umweltbundesamt. Für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit anderen Behörden, die Sanktionen im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2012/19/EU verhängen oder Inspektionen und Überwachungen im Sinne von Artikel 23 der Richtlinie 2012/19/EU durchführen, gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch gehört auch die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen und Informationen über die Ergebnisse von Inspektionen. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind auch elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gerichtlich angeordnet wurde, derjenigen Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.</div>\n<p class=\"lf-p\">ElektroG 2015ElektroG§ 46Übergangsvorschriften(1) Vertreiber von elektronischen Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzern, die nach § 17 Absatz 1a zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen die Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einrichten. Vertreiber, die nach dem 30. Juni 2026 keine elektronischen Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzer mehr anbieten, sind nicht zur Rücknahme verpflichtet.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1, 1a und 2 Satz 1 zur Rücknahme verpflichtet sind, haben die Anforderungen nach § 18a Absatz 2 bis 4 zur Kennzeichnung und Information an den Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 umzusetzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bei der Ermittlung der Abhol- und Aufstellungspflicht bleiben ab dem 1. Februar 2016 vorangegangene Abhol- und Aufstellungspflichten außer Betracht, soweit sie im Hinblick auf die Gruppen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der am 16. März 2005 geltenden Fassung ermittelt worden sind. Satz 1 gilt für die Gruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der am 20. Oktober 2015 geltenden Fassung im Hinblick auf die vor dem 1. Dezember 2018 ermittelten Abhol- und Aufstellungspflichten entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Mitteilungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung haben letztmalig bis zum 15. Januar 2026 zu erfolgen.</div>\n<p class=\"lf-p\">ElektroG 2015ElektroGAnlage 1(zu § 2 Absatz 1)Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Kategorien des § 2 Absatz 1 fallen(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1155 - 1156) 1.WärmeüberträgerKühlschränkeGefriergeräteGeräte zur automatischen Abgabe von KaltproduktenKlimageräteEntfeuchterWärmepumpenWärmepumpentrocknerölgefüllte RadiatorenBoilerWarmwasserspeichersonstige Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden2.Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthaltenBildschirmeFernsehgeräteLCD-Fotorahmen und digitale BilderrahmenMonitoreLaptopsNotebooksTablets und Tablet-PCs3.Lampenstabförmige LeuchtstofflampenKompaktleuchtstofflampenLeuchtstofflampenEntladungslampen (einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen)Niederdruck-NatriumdampflampenLED-Lampen4.GroßgeräteWaschmaschinenWäschetrocknerGeschirrspülerElektroherde und ElektrobacköfenElektrokochplattenLeuchtenTon- oder BildwiedergabegeräteMusikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln)Geräte zum Stricken und WebenGroßrechnerGroßdruckerKopiergeräteGeldspielautomatenmedizinische Großgerätegroße Überwachungs- und Kontrollinstrumentegroße Produkt- und Geldausgabeautomatengroße PhotovoltaikmoduleNachtspeicherheizgerätegroße AntennenPedelecsElektrokleinstfahrzeuge mit zwei Rädern und ohne Sitz5.KleingeräteStaubsaugerTeppichkehrmaschinenNähmaschinenLeuchtenMikrowellengeräteLüftungsgeräteBügeleisenToasterelektrische MesserWasserkocherUhrenFitness- und Gesundheitsarmbänderelektrische RasierapparateWaagenHaar- und KörperpflegegeräteRadiogeräteVideokamerasVideorekorderHi-Fi-AnlagenMusikinstrumenteTon- oder Bildwiedergabegeräteelektrisches und elektronisches SpielzeugSportgeräteFahrrad-, Tauch-, Lauf-, RudercomputerRauchmelderHeizreglerThermostateelektrische und elektronische Kleinwerkzeugemedizinische Kleingerätekleine Überwachungs- und Kontrollinstrumentekleine ProduktausgabeautomatenKleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulenkleine PhotovoltaikmoduleAntennenAdapterReisesteckerSteckdosenkonfektionierte StromkabelHDMI-, Audio- und VideokabelSchmelzsicherungenelektrische ZigarettenBekleidung mit elektrischen Funktionen (z.B.</p>\n<p class=\"lf-p\">Heiz-, Massage- oder Leuchtfunktionen)Schuhe mit Leuchtfunktionenbeleuchtete FliesenDrohnenTonerkartuschen und Druckerpatronen6.Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)MobiltelefoneGPS-GeräteTaschenrechnerRouterPCsDruckerTelefoneKommunikationsantennenTelefon- und NetzwerkadapterUSB-KabelNetzwerkkabel ElektroG 2015ElektroGAnlage 2(zu § 6 Absatz 1)Angaben bei der Registrierung(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1156) Bei der Registrierung zu machende Angaben:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.Name, Firmenname und Anschrift des Herstellers oder des gemäß § 8 benannten Bevollmächtigten (Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse sowie Angabe einer vertretungsberechtigten Person); im Fall eines Bevollmächtigten auch den Namen und die Kontaktdaten des Herstellers, der vertreten wird2.nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers3.Kontaktperson des Herstellers oder des gemäß § 8 benannten Bevollmächtigten (Name, Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)4.Kategorie des Elektro- oder Elektronikgerätes nach Anlage 15.Art des Elektro- oder Elektronikgerätes (Gerät zur Nutzung in privaten Haushalten oder zur Nutzung in anderen als privaten Haushalten)6.Marke und Geräteart des Elektro- und Elektronikgerätes7.für den Nachweis nach § 7 Angaben darüber, ob der Hersteller seine Verpflichtungen durch eine individuelle Garantie oder ein kollektives System erfüllt, einschließlich Informationen über Sicherheitsleistungen8.Rücknahmekonzept nach § 7a für Elektro- und Elektronikgeräte für die Nutzung in anderen als privaten Haushalten9.verwendete Verkaufsmethode (zum Beispiel Fernabsatz, Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nummer 9)10.im Fall des Vertriebs über Fernkommunikationsmittel in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Liste der Mitgliedstaaten und Name des jeweils benannten Bevollmächtigten in den Mitgliedstaaten, in denen der Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte über Fernkommunikationsmittel vertreibt11.Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen ElektroG 2015ElektroGAnlage 3(zu § 9 Absatz 2)(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1763) Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und ElektronikgerätenDas Symbol für die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">ElektroG 2015ElektroGAnlage 3a(zu § 18a Absatz 1, 2 und 4 und § 31 Absatz 1 Satz 4 Nummer 6)Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 286, S. 5) Technische Beschreibung: a)Das Logo ist vierfarbig auf weißem Fond abzubilden. Der Abstand vom Inhalt zum Dateirand beträgt 1,5 mal die Stärke des Pfeils.Die Buchstaben sind in Grau und das Zeichen in Grün abzubilden.Für die Farbanwendungen gilt: Vierfarbig nach Euroskala (4c): Grün-Anteil (cyan = 91 %, magenta = 18 %, yellow = 100 %, black = 4 %). Schwarz-Anteil (black = 80 %). Pantone (pant): Grün-Anteil (Pantone 3298). Schwarz-Anteil (black = 80 %). HKS (hks): Grün-Anteil (HKS 58 E). Schwarz-Anteil (black = 80 %).b)Bei einfarbiger Verwendung des Logos werden die Buchstaben und der Grünanteil in 100 % Schwarz abgebildet.</p>\n<p class=\"lf-p\">ElektroG 2015ElektroGAnlage 4(zu § 20 Absatz 2 Satz 4)Technische Anforderungen an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1766; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1.Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Deponieverordnung): a)geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel undb)geeignete Bereiche mit wetterbeständiger Abdeckung.2.Standorte und Einrichtungen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten: a)Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte,b)geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,c)geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile, Bauteile sowie schadstoffhaltige Fraktionen; dabei sind schadstoffhaltige Fraktionen witterungsgeschützt zu lagern,d)geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien und Akkumulatoren, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktive Abfälle,e)Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.</p>\n<p class=\"lf-p\">ElektroG 2015ElektroGAnlage 5(zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3)Behandlungskonzept(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1157) Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat ein Behandlungskonzept zu erstellen und bei der Zertifizierung nach § 21 dem Sachverständigen vorzulegen. Das Behandlungskonzept kann in Papierform oder elektronisch erstellt und geführt werden. Es hat folgende Angaben zu enthalten:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.Name des zu zertifizierenden Betriebs und Adresse des Standortes2.abfallwirtschaftliche Tätigkeit und behandelte Gerätekategorien nach § 2 Absatz 1 Satz 23.bewirtschaftete Altgeräte a)Herkunft der Altgeräte (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Hersteller, Vertreiber, Eigenrücknahme nach § 17a, Übernahme nach § 17b, Entsorgung für einen entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19)b)Verbleib der Altgeräte (Rückgabe an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Übergabe an eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage, Übergabe an Behandlungs- und Verwertungsanlagen, Eigenvermarktung zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte, Übergabe an Vertreiber von zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte)4.technische und personelle Ausstattung des Standortes a)Prüf- und Arbeitsplätzeb)Anlagentechnikc)personelle Ausstattung5.Verfahrensablauf a)Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Sicherheitsprüfung, Datenlöschung und, wenn erforderlich, Reparaturmaßnahmenb)Maßnahmen für die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 enthaltenen Anforderungenc)Darstellung der Arbeitsanweisungen einschließlich Kriterien zur Identifikation von Schad- und Wertstoffen für die jeweiligen AbläufeBei Änderungen der enthaltenen Angaben ist das Behandlungskonzept zu aktualisieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">ElektroG 2015ElektroGAnlage 5a(zu § 21 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 2)Betriebstagebuch(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1157) Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat ein Betriebstagebuch zu führen. Das Betriebstagebuch hat alle Informationen zu enthalten, die für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Altgeräten wesentlich sind, insbesondere folgende Informationen:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.Angaben über Art, Menge, Herkunft, Kategorie und, sofern eine Behandlung von Altgeräten erfolgt, die durch einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gesammelt wurden, auch die Sammelgruppe der der Erstbehandlungsanlage zugeführten Altgeräte2.Angaben über Art, Menge, Verbleib und Kategorie der die Erstbehandlungsanlage verlassenden Altgeräte, ihrer Bauteile, Werkstoffe und Stoffe3.Angaben über Art, Menge und Kategorie der zur Behandlung ins Ausland ausgeführten Altgeräte4.Angaben zur jeweiligen Arbeitsplatzunterweisung der Mitarbeiter5.besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstörungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Altgeräten haben können, einschließlich der möglichen Ursachen und der zur Abhilfe getroffenen Maßnahmen6.Ergebnisse von anlagen- und stoffbezogenen Kontrolluntersuchungen einschließlich Funktionskontrollen im Rahmen der Eigen- und Fremdkontrollen7.kalenderjährlich: Jahresbilanz über zugeführte Altgeräte und verlassende Altgeräte, Bauteile, Werkstoffe und Stoffe, unterteilt nach Herkunft und vorgenommener abfallwirtschaftlicher Tätigkeit.§ 5 Absatz 2 und 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gilt entsprechend.</p>\n<p class=\"lf-p\">ElektroG 2015ElektroGAnlage 6(zu § 23 Absatz 1)(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1767 - 1768) Mindestanforderungen an die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich möglicherweise um Altgeräte handelt1.In Fällen, in denen der Besitzer eines Gegenstands behauptet, gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte und nicht Elektro- und Elektronik-Altgeräte verbringen zu wollen oder zu verbringen, hat der Besitzer a)zur Unterscheidung zwischen gebrauchten Geräten und Altgeräten folgende Belege zum Nachweis dieser Behauptung zur Verfügung zu halten und auf Verlangen unverzüglich einer nach § 23 Absatz 2 zuständigen Behörde vorzulegen: aa)eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Kauf der Elektro- und Elektronikgeräte oder die Übertragung des Eigentums daran, aus der hervorgeht, dass die Geräte für die direkte Wiederverwendung bestimmt und voll funktionsfähig sind,bb)den Beleg einer Bewertung oder Prüfung in Form einer Kopie der Aufzeichnungen (Prüfbescheinigung, Nachweis der Funktionalität) zu jedem Packstück innerhalb der Sendung zusammen mit einem Protokoll, das sämtliche Aufzeichnungen gemäß Nummer 3 enthält, undcc)eine Erklärung des Besitzers, der die Beförderung der Elektro- und Elektronikgeräte veranlasst, aus der hervorgeht, dass es sich bei keinem der Materialien oder Geräte in der Sendung um Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3) handelt,undb)für angemessenen Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen zu sorgen, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung.2.Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb sowie Nummer 3 gelten nicht, wenn durch schlüssige Unterlagen belegt wird, dass die Verbringung im Rahmen einer zwischenbetrieblichen Übergabevereinbarung erfolgt und dass a)Elektro- und Elektronikgeräte als fehlerhaft zur Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung oder Garantie mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten zurückgesendet werden oderb)gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung zur Überholung oder Reparatur im Rahmen eines gültigen Vertrags mit der Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten oder eine Einrichtung von Dritten in Staaten versendet werden, für die der OECD-Beschluss im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gilt, oderc)fehlerhafte gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung, beispielsweise medizinische Geräte oder Teile davon, im Rahmen eines gültigen Vertrags zur Fehler-Ursachen-Analyse an den Hersteller oder einen in seinem Namen handelnden Dritten versendet werden, sofern eine solche Analyse nur vom Hersteller oder von in seinem Namen handelnden Dritten durchgeführt werden kann.3.Zum Nachweis dafür, dass es sich bei den in Nummer 1 genannten Gegenständen, die verbracht werden sollen oder verbracht werden, um gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte und nicht um Altgeräte handelt, hat der Besitzer, der die Beförderung veranlasst, dafür zu sorgen, dass gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte vor ihrer Verbringung die folgenden Stufen zur Prüfung und Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse durchlaufen:Stufe 1: Prüfunga)Die Funktionsfähigkeit ist zu prüfen und das Vorhandensein gefährlicher Stoffe ist zu bewerten, wobei es von der Art des Elektro- bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Elektronikgerätes abhängt, welche Prüfungen durchgeführt werden. Die Prüfung und Bewertung ist durch eine Elektrofachkraft oder durch eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage durchzuführen. Für die meisten gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräte reicht es, die Funktionsfähigkeit der Hauptfunktionen zu prüfen.b)Die Ergebnisse der Bewertung und Prüfung sind aufzuzeichnen.Stufe 2:Aufzeichnung des Prüfungsergebnissesa)Die Aufzeichnung ist sicher, aber nicht dauerhaft entweder auf dem Elektro- bzw. Elektronikgerät selbst (falls ohne Verpackung) oder auf der Verpackung anzubringen, damit sie gelesen werden kann, ohne dass das Gerät ausgepackt werden muss.b)Die Aufzeichnung muss folgende Angaben enthalten: aa)Bezeichnung des Gerätes (wenn in Anlage 1 aufgeführt mit Angabe der Kategorie gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1);bb)Identifikationsnummer des Gegenstands (Typennummer) (soweit vorhanden);cc)Herstellungsjahr (soweit bekannt);dd)Name und Anschrift des Unternehmens, das für den Nachweis der Funktionsfähigkeit zuständig ist;ee)Ergebnisse der unter Stufe 1 beschriebenen Prüfung (einschließlich des Datums der Funktionsfähigkeitsprüfung);ff)Art der durchgeführten Prüfung.4.Zusätzlich zu den unter den Nummern 1 bis 3 verlangten Unterlagen muss der Besitzer, der die Beförderung veranlasst, dafür sorgen, dass jeder Ladung (z.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Versandcontainer, Lastwagen) gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte Folgendes beigelegt wird: a)ein einschlägiges Beförderungsdokument, beispielsweise CMR-Frachtbrief;b)eine Erklärung des Besitzers, der die Beförderung veranlasst, zu seiner Verantwortung für die Verbringung.</p></div>", "next": 0}