Diese Verordnung regelt die Anforderungen an das Personal auf Rheinschiffen, einschließlich ihrer Befähigungen, Qualifikationen und der Zusammensetzung der Besatzung. Sie stellt sicher, dass Schiffe auf dem Rhein sicher und ordnungsgemäß betrieben werden.
(+++ Textnachweis ab: 14.4.2023 +++)
(+++ Text der Einführungsverordnung siehe: RheinSchPersEV 2023 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 17.12.2025 I Nr. 381 +++)
InhaltsübersichtTeil IAllgemeine BestimmungenKapitel 1Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III§ 1.01Geltungsbereich§ 1.02Begriffsbestimmungen§ 1.03Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt§ 1.04Dienstanweisungen§ 1.05Überwachung§ 1.06Evaluierung Kapitel 2Register§ 2.01Erfassung in einem digitalen Register Teil IIBefähigungenAbschnitt 1Allgemeine BestimmungenKapitel 3Allgemeine Bestimmungen§ 3.01Bezeichnung der Funktionen§ 3.02Geltung von Besatzungsdokumenten§ 3.03Ersatzausfertigung§ 3.04Kosten Kapitel 4Tauglichkeit§ 4.01Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder§ 4.02Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit§ 4.03Tauglichkeit des Maschinisten Kapitel 5Schifferdienstbuch und Fahrzeiten§ 5.01Schifferdienstbuch§ 5.02Nachweis von Fahrzeiten und Streckenfahrten Kapitel 6Zugelassene Ausbildungsprogramme§ 6.01Zulassung eines Ausbildungsprogramms Kapitel 7Zulassung zur und Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung§ 7.01Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung§ 7.02Inhalt der behördlichen Befähigungsprüfung§ 7.03Prüfungskommission für behördliche Befähigungsprüfungen Kapitel 8Überprüfung und Entzug der Befähigungszeugnisse§ 8.01Aussetzen der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses§ 8.02Entzug des Befähigungszeugnisses§ 8.03Sicherstellung des als physisches Dokument ausgestellten Befähigungszeugnisses Abschnitt 2 Befähigungen auf Einstiegs- und BetriebsebeneKapitel 9Anwendungsbereich dieses Abschnitts§ 9.01Funktionen auf Einstiegs- und Betriebsebene; Maschinist Kapitel 10Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse auf Einstiegs- und Betriebsebene§ 10.01Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten§ 10.02Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten des Maschinisten§ 10.03Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und die Betriebsebene Abschnitt 3Befähigungen auf FührungsebeneKapitel 11 Patentpflicht und Patentarten§ 11.01Patentpflicht§ 11.02Patentarten Kapitel 12Erwerb der Patente§ 12.01Rheinpatent§ 12.02Sportpatent§ 12.03Behördenpatent§ 12.04Antrag auf Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung§ 12.05Befreiungen und Erleichterungen bei der Prüfung§ 12.06Prüfung im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms§ 12.07Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer§ 12.08Vorläufiges Rheinpatent Kapitel 13Erwerb der Besonderen Berechtigungen§ 13.01Besondere Berechtigungen§ 13.02Besondere Berechtigung für Radarfahrten§ 13.03Besondere Berechtigung für das Befahren von Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden§ 13.04Besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter§ 13.05Besondere Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden§ 13.06Besondere Berechtigung für das Führen von Großverbänden Abschnitt 4Befähigungen für Besondere TätigkeitenKapitel 14Sicherheitspersonal auf dem ADN unterliegenden Fahrzeugen§ 14.01Verweis auf die Bestimmungen des ADN Kapitel 15Sicherheitspersonal auf mit Flüssigerdgas (LNG) betriebenen Fahrzeugen§ 15.01Sachkunde und Einweisung§ 15.02Befähigungszeugnis§ 15.03Lehrgang und Prüfung§ 15.04Zulassung von Lehrgängen§ 15.05Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen§ 15.06Gültigkeit und Verlängerung des Befähigungszeugnisses Kapitel 16Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen§ 16.01Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen§ 16.02Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt§ 16.03Basislehrgang für Sachkundige§ 16.04Auffrischungslehrgang für Sachkundige§ 16.05Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige§ 16.06Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen§ 16.07Ersthelfer§ 16.08Atemschutzgeräteträger§ 16.09Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger§ 16.10Art des Nachweises der Befähigung§ 16.11Anzahl des Sicherheitspersonals§ 16.12Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen§ 16.13Aufsicht Teil IIIBesatzungKapitel 17Allgemeines§ 17.01Allgemeines§ 17.02Gleichwertigkeit und Abweichungen Kapitel 18Betriebsformen, Mindestruhezeit, Bordbuch§ 18.01Betriebsformen§ 18.02Mindestruhezeit§ 18.03Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform§ 18.04Bordbuch – Fahrtenschreiber Kapitel 19Mindestbesatzungen an Bord§ 19.01Ausrüstung der Fahrzeuge§ 19.02Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote§ 19.03Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen§ 19.04Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe§ 19.05Nichterfüllung des Ausrüstungsstandards nach § 19.01§ 19.06Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge§ 19.07Mindestbesatzung von Seeschiffen§ 19.08Mindestbesatzung von Kanalpenichen§ 19.09Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen§ 19.10Ausnahme Teil IVÜbergangsbestimmungenKapitel 20Übergangsbestimmungen§ 20.01Gültigkeit der Schifferdienstbücher§ 20.02Gültigkeit der Bordbücher§ 20.03Gültigkeit der bisherigen Rheinpatente§ 20.04Gültigkeit der Behörden- und Sportpatente§ 20.05Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde§ 20.06Gültigkeit der bisherigen Streckenzeugnisse§ 20.07Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter§ 20.08Gültigkeit von Zeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen§ 20.09Gültigkeit der Radarpatente§ 20.10Gültigkeit der Qualifikation als Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen oder als Sachkundiger für LNG§ 20.11Anrechnung von Fahrzeiten AnlagenAnlage 1:Tauglichkeitsnachweis in der Binnenschifffahrt (Muster)Anlage 2:Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Sportpatentes und eines BehördenpatentesAnlage 3:SportpatentAnlage 4:BehördenpatentAnlage 5:Besonderheiten für das Befahren von Abschnitten des Rheins, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurdenAnlage 6:Bescheinigung Ersthelfer in der Fahrgastschifffahrt (Muster)Anlage 7:Bescheinigung Atemschutzgeräteträger in der Fahrgastschifffahrt (Muster)Anlage 8:Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 18.03 Nummer 2 bis 6 (Muster)
010Teil IAllgemeine Bestimmungen
010010Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III
Diese Verordnung gilt füra)Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;b)Fahrzeuge, deren Produkt aus L • B • T ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;c)Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge nach den Buchstaben a, b oder f zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;d)Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;e)Fahrgastschiffe;f)schwimmende Gerätesoweit diese Verordnung nicht etwas anderes vorsieht.
In dieser Verordnung gelten alsFahrzeugarten 1.„Fahrzeug“ ein Binnenschiff, ein Seeschiff oder ein schwimmendes Gerät; 2.„Binnenschiff“ ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist; 3.„Seeschiff“ ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist; 4.„Motorschiff“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann; 5.„Fähre“ ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird; 6.„Behördenfahrzeug“ ein Fahrzeug, das im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt wird; 7.„Feuerlöschboot“ ein Fahrzeug, das im Rahmen des Rettungsdienstes eingesetzt wird; 8.„Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff; 9.„Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;10.„Schleppkahn“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;11.„Schubleichter“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Treibkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb des Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;12.„Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff;13.„Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;14.„Kabinenschiff“ ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;15.„schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;16.„Sportfahrzeug“ ein für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmtes und hierfür nachweislich verwendetes Fahrzeug, an Bord dessen Personen zu Sport- oder Freizeitzwecken fahren;Fahrzeugzusammenstellungen17.„Verband“ ein starrer Verband oder ein Schleppverband;18.„starrer Verband“ ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;19.„Schubverband“ eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;20.„gekuppelte Fahrzeuge“ eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;21.„Schleppverband“ eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimm körpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;22.„Großverband“ ein Schubverband, bei dem das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite der geschobenen Fahrzeuge 7 000 m2 oder mehr beträgt;Schiffstechnische Begriffe23.„Länge“ oder „L“ die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet;24.„Breite“ oder „B“ die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);25.„Tiefgang“ oder „T“ der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in m;Personal26.„Schiffsführer“ ein Mitglied der Decksmannschaft, das qualifiziert ist, ein Fahrzeug auf den Binnenwasserstraßen zu führen und die Gesamtverantwortung an Bord, auch für die Besatzung, die Fahrgäste und die Ladung, zu tragen;27.„Besatzung“ die Decksmannschaft und das Maschinenpersonal;28.„Decksmannschaft“ die Besatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals;29.„Mitglieder einer Decksmannschaft“ Personen, die am allgemeinen Betrieb eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen beteiligt sind und verschiedene Aufgaben wie beispielsweise Aufgaben im Zusammenhang mit der Navigation, der Überwachung des Betriebs des Fahrzeugs, dem Ladungsumschlag, der Ladungsstauung, der Fahrgastbeförderung, der Schiffsbetriebstechnik, der Wartung und Instandsetzung, der Kommunikation, der Gesundheit und Sicherheit sowie dem Umweltschutz ausführen, mit Ausnahme von Personen, die ausschließlich mit dem Betrieb der Maschinen, Krane oder elektrischen und elektronischen Anlagen betraut sind;30.„Mindestbesatzung“ die vorgeschriebene Mindestbesatzung nach Kapitel 19 dieser Verordnung;31.„Bordpersonal“ alle Beschäftigten an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung gehören;32.„Sicherheitspersonal“ das nach ADN vorgeschriebene Sicherheitspersonal, der Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) und der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt sowie der Ersthelfer und der Atemschutzgeräteträger;33.„Sachkundiger für Flüssigerdgas“ eine Person, die qualifiziert ist, am Bunkervorgang von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen, beteiligt zu sein oder der Schiffsführer eines solchen Fahrzeugs zu sein;34.„Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt“ eine an Bord tätige Person, die qualifiziert ist, in Notsituationen an Bord von Fahrgastschiffen Maßnahmen zu ergreifen;35.„Fahrgast“ jede Person an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehört;36.„Fahrzeit“ die Zeit an Bord eines Fahrzeuges, das sich auf Reisen befindet; die in Tagen berechnete Zeit, die Mitglieder einer Decksmannschaft während einer Reise an Bord eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen verbringen, einschließlich Be- und Entladetätigkeiten, für die aktiver Schiffsbetrieb erforderlich ist;37.„Radarfahrt“ eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;38.„besonderes Risiko“ ein Sicherheitsrisiko aufgrund besonderer Schifffahrtsbedingungen, für die ein Schiffsführer über eine Befähigung verfügen muss, die über die allgemeinen Befähigungsstandards für die Führungsebene hinausgeht;39.„Befähigungszeugnis“ ein gemäß dieser Verordnung ausgestelltes Zeugnis;40.„Unionsbefähigungszeugnis“ ein von einer hierfür benannten Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder von einem Drittstaat, dessen Zeugnisse von der Europäischen Kommission als gültig anerkannt wurden, ausgestelltes Zeugnis, das bescheinigt, dass eine Person die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfüllt;41.„Sprechfunkzeugnis“ ein gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die dem Internationalen Fernmeldevertrag beigefügt ist, ausgestelltes nationales Zeugnis, mit dem die Erlaubnis zum Bedienen einer Funkstelle auf einem Binnenwasserstraßenfahrzeug erteilt wird;42.„Rheinpatent“ ein Befähigungszeugnis gemäß § 12.01 zum Führen von Fahrzeugen;43.„Schifferdienstbuch“ eine persönliche Aufzeichnung der Berufserfahrung eines Besatzungsmitglieds, insbesondere Einzelheiten zu seinen Fahrzeiten und Reisen;44.„Bordbuch“ eine offizielle Aufzeichnung der von einem Fahrzeug und seiner Besatzung ausgeführten Reisen;45.„aktives Schifferdienstbuch“ oder „aktives Bordbuch“ ein für Eintragungen offenes Schifferdienst- oder Bordbuch;46.„Befähigung“ die nachgewiesene Fähigkeit, Kenntnisse und Fertigkeiten einsetzen zu können, die nach den festgelegten Standards für die ordnungsgemäße Ausführung der für den Betrieb von Binnenwasserfahrzeugen notwendigen Aufgaben erforderlich sind;47.„Führungsebene“ das Maß an Verantwortung, das mit der Funktion des Schiffsführers und der Gewährleistung, dass andere Mitglieder der Decksmannschaft alle Aufgaben im Rahmen des Betriebs eines Fahrzeugs ordnungsgemäß ausführen, verbunden ist;48.„Betriebsebene“ das Maß an Verantwortung, das mit der Funktion des Matrosen, Bootsmannes oder Steuermannes und der Kontrolle über die Erfüllung aller Aufgaben verbunden ist, die in den dieser Person übertragenen Verantwortungsbereich fallen und nach geeigneten Verfahren unter der Leitung einer auf der Führungsebene tätigen Person ausgeführt werden;Andere Begriffe49.„Binnenwasserstraße“ eine für die in § 1.01 genannten Fahrzeuge befahrbare Wasserstraße, mit Ausnahme des Meeres;50.„ADN“ die dem europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN) in der jeweils geltenden Fassung;51.„Binnenschiffszeugnis“ ein Rheinschiffsattest oder Unionszeugnis für Binnenschiffe im Sinne des § 1.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO);52.„Schiffsuntersuchungskommission“ die innerstaatliche Behörde, die mit der Ausstellung des Schiffsattests beauftragt und deren Zusammensetzung in § 2.01 RheinSchUO geregelt ist;53.„zuständige Behörde“ die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung jeweils benannte nationale Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens;54.„ausstellende Behörde“ diejenige zuständige Behörde eines Staates, die das entsprechende Befähigungszeugnis ausgestellt hat;55.„Flüssigerdgas (LNG)“ Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von –161 °C verflüssigt wurde;56.„ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2025/1. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen;57.„ES-QIN“ der Europäische Standard für Qualifikationen in der Binnenschifffahrt, Ausgabe 2024/1.58.„STCW-Übereinkommen“ das Übereinkommen der Internationalen Maritimen Organisation (IMO) über die Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
.03Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt1.Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen, wenn es notwendig erscheint,a)in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oderb)um Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.2.Die abweichenden Vorschriften müssen mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/2397 und den aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union vereinbar sein.
Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die ZKR Dienstanweisungen für die zuständigen Behörden beschließen. Die zuständigen Behörden sind daran gebunden. Ergänzend dazu werden von der ZKR Listen und Tabellen zur Ausführung der RheinSchPersV in elektronischer Form veröffentlicht.
.05Überwachung1.Alle Tätigkeiten, die von der zuständigen Behörde der Rheinuferstaaten oder Belgiens oder deren Aufsicht im Zusammenhang mit Ausbildung und Beurteilung der Befähigung, sowie die Ausstellung, die Verlängerung, die Aussetzung, der Entzug und die Aktualisierung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern durchgeführt werden, werden ständig im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems überwacht, damit sichergestellt ist, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden.2.Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die angestrebten Ausbildungsziele und die entsprechenden Befähigungsstandards klar definiert und bezüglich der zu beurteilenden Kenntnisse und Fertigkeiten festgelegt sind und im Einklang mit dieser Verordnung geprüft werden.3.Die zuständige Behörde sorgt unter Berücksichtigung der Strategien, Systeme, Kontrollen und internen Qualitätssicherungsprüfungen, die zur Erreichung der vorgegebenen Ziele aufgestellt wurden, dafür, dass die Qualitätsstandards Folgendes umfassen:a)die Ausstellung, Verlängerung, Aussetzung und den Entzug von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern,b)alle Ausbildungskurse und -programme,c)von den Rheinuferstaaten oder Belgien oder in deren Auftrag vorgenommene Prüfungen und Beurteilungen, sowied)die von Ausbildern und Prüfern erwartete Qualifikation und Erfahrung.
.06Evaluierung1.Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass unabhängige Stellen die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Beurteilung von Befähigungen sowie mit der Verwaltung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern bis zum 17. Januar 2037 und anschließend mindestens alle zehn Jahre evaluieren.2.Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Ergebnisse der Evaluierung dieser unabhängigen Stellen ordnungsgemäß dokumentiert und den betreffenden zuständigen Behörden vorgelegt werden. Falls erforderlich, ergreift die zuständige Behörde Maßnahmen, um alle bei der unabhängigen Evaluierung festgestellten Mängel zu beheben.
010020Kapitel 2Register
.01Erfassung in einem digitalen Register1.Jedes von einer zuständigen Behörde ausgestellte Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch und Bordbuch ist mit den darin enthaltenen Daten in das von diesen Behörden gemäß den Vorgaben des Artikels 25 der Richtlinie (EU) 2017/2397 zu führende nationale Register aufzunehmen.2.Die nationalen Register der zuständigen Behörden sind gemäß den Vorgaben der Delegierten Verordnung 2020/473 an die nach Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der EU-Kommission zu betreibende Datenbank anzubinden. _______________ Delegierte Verordnung (EU) 2020/473 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, ABl. L 100 vom 01.04.2020, S. 1.
020Teil IIBefähigungen
020010Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
020010030Kapitel 3Allgemeine Bestimmungen
.01Bezeichnung der Funktionen1.Mitglieder der Decksmannschaft sind der Decksmann, Leichtmatrose, Matrose, Bootsmann, Steuermann und der Schiffsführer. Das Maschinenpersonal besteht aus dem Maschinisten.2.Weitere Funktionen sind der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, der Sachkundige für Flüssigerdgas sowie der Ersthelfer, der Atemschutzgeräteträger und das Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern.
.02Geltung von Besatzungsdokumenten1.Auf dem Rhein gelten Unionsbefähigungszeugnisse sowie Schifferdienstbücher und Bordbücher, die gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestellt wurden, sowie Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die gemäß dieser Verordnung, deren Anforderungen mit denen der vorgenannten Richtlinie übereinstimmen, ausgestellt wurden.Die Befähigung für eine Funktion an Bord muss jederzeit nachgewiesen werden könnena)vom Schiffsführer durch ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer für die jeweilige Fahrzeugart und -größe oder ein Unionsbefähigungszeugnis als Schiffsführer mit den gegebenenfalls erforderlichen besonderen Berechtigungen;b)von den übrigen Mitgliedern der Besatzung durch ein auf ihre Person ausgestelltes Schifferdienstbuch, das ein Befähigungszeugnis oder ein Unionsbefähigungszeugnis enthält;c)von Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundigen für Flüssigerdgas durch ein Befähigungszeugnis oder ein Unionsbefähigungszeugnis, sowie von Ersthelfern, Atemschutzgeräteträgern und dem Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern, durch ein Zeugnis für die besondere Tätigkeit.Abweichend von den Buchstaben b und c können Mitglieder der Besatzung von Seeschiffen, die auf dem Rhein fahren, außer dem Schiffsführer, ihre Befähigung durch ein Zeugnis nachweisen, das nach dem STCW-Übereinkommen ausgestellt oder anerkannt ist.2.Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer kann auch als Decksmann, Matrose, Bootsmann oder Steuermann eingesetzt werden. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Steuermann kann auch als Decksmann, Matrose oder Bootsmann eingesetzt werden. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Bootsmann kann auch als Decksmann oder Matrose eingesetzt werden. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Matrose kann auch als Decksmann eingesetzt werden.3.Auf dem Rhein gelten auch Befähigungszeugnisse und Bescheinigungen, die gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurden oder gelten und nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst sind.
Ist ein Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch oder Bordbuch unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, nimmt die ausstellende Behörde einen entsprechenden Eintrag in ihr nationales Register vor und stellt auf Antrag ein neues Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch oder Bordbuch aus. Der Inhaber muss gegenüber der ausstellenden Behörde den Verlust glaubhaft machen. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch oder Bordbuch ist bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen.
Die Prüfung oder die Erteilung eines Befähigungszeugnisses, Schifferdienstbuches oder Bordbuches, einer Ersatzausfertigung und ein Umtausch erfolgen gegen angemessene Erstattung der Kosten durch den Antragsteller. Die Höhe der Kosten bestimmen die Mitgliedsstaaten der ZKR jeweils entsprechend ihres nationalen Rechts.
020010040Kapitel 4Tauglichkeit
.01Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder1.Die Inhaber eines Befähigungszeugnisses müssen tauglich sein. Dies ist der Fall, wenn sie die Voraussetzungen des ES-QIN für die medizinische Tauglichkeit (Teil IV) erfüllen.2.Die Tauglichkeit ist vom Antragsteller für die erstmalige Ausstellung des Befähigungszeugnisses durch einen Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 1, der von einem anerkannten Arzt ausgestellt wurde und nicht älter als drei Monate sein darf, nachzuweisen. Bestehen dennoch Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde vom Antragsteller die Vorlage weiterer ärztlicher oder fachärztlicher Zeugnisse verlangen.3.Wenn der Tauglichkeitsnachweis eine dauerhaft oder vorübergehend eingeschränkte Tauglichkeit bescheinigt, werden die Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen unter den im ES-QIN (Teil IV) festgelegten Bedingungen in dem Befähigungszeugnis erwähnt.
.02Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit1.Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses hat unter den in § 4.01 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen seine Tauglichkeit nachzuweisen:a)mit Vollendung des
Abweichend von § 4.01 Nummer 1 Satz 2 wird die Tauglichkeit des Inhabers eines Befähigungszeugnisses als Maschinist durch die folgenden Anforderungen an das Sehvermögen bestimmt:Die im STCW-Code in der Tabelle A-I/9: „Mindestwerte für die dienstlich erforderliche Sehkraft von Seeleuten“ aufgeführten Bedingungen für „Alle Technischen Schiffsoffiziere“ kommen zur Anwendung, mit Ausnahme der Farbwahrnehmung. Maschinisten dürfen eine Farbsinnstörung aufweisen.
020010050Kapitel 5Schifferdienstbuch und Fahrzeiten
.01Schifferdienstbuch1.Das gemäß dieser Verordnung ausgestellte Schifferdienstbuch für Besatzungsmitglieder, die nicht Schiffsführer sind, enthält einerseits allgemeine Angaben, wie den Nachweis der Tauglichkeit und die Befähigungszeugnisse des Inhabers nach § 3.02, andererseits spezifische Angaben über die ausgeführten Reisen, insbesondere Einzelheiten zu den Fahrzeiten des Inhabers.2.Das gemäß dieser Verordnung ausgestellte Schifferdienstbuch für die Besatzungsmitglieder, die nicht Schiffsführer sind, wird nach dem im ES-QIN enthaltenen Muster (Teil V, Kapitel 2) ausgestellt. Das Schifferdienstbuch für Schiffsführer wird nach dem im ES-QIN enthaltenen Muster (Teil V, Kapitel 4) ausgestellt.3.Die zuständige Behörde ist verantwortlich für die allgemeinen Angaben und die Kontrollvermerke. Sie darf dazu die Vorlage von Bordbüchern vollständig oder auszugsweise oder von anderen geeigneten Belegen verlangen. Sie darf nur solche Reisen mit einem Kontrollvermerk versehen, die nicht länger als 15 Monate zurückliegen.4.Ein Besatzungsmitglied, das Inhaber eines Befähigungszeugnisses ist, darf nur im Besitz eines einzigen aktiven Schifferdienstbuches sein.5.Der Inhaber hat das Schifferdienstbuch bei erstmaliger Dienstaufnahme an Bord dem Schiffsführer auszuhändigen.6.Der Schiffsführer ist dafür verantwortlich, regelmäßig die spezifischen Daten über die durchgeführten Fahrten im Schifferdienstbuch zu erfassen. Der Schiffsführer hata)es bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher im Steuerhaus zu verwahren;b)dem Inhaber auf dessen Wunsch das Schifferdienstbuch jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.
.02Nachweis von Fahrzeiten und Streckenfahrten1.Die erforderlichen Streckenfahrten und die Fahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten und geprüften Schifferdienstbuches nachzuweisen. Fahrzeiten können erworben werdena)auf dem Rhein sowieb)auf Binnenwasserstraßen, auf denen Fahrzeiten für Unionsbefähigungszeugnisse erworben werden können.2.Soweit ein Schifferdienstbuch nach nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnenwasserstraßen, die nicht dem Wasserstraßennetz eines anderen Staates – einschließlich der Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden – verbunden sind, oder nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 nicht vorhanden sein muss, kann die Fahrzeit auch durch eine amtliche Urkunde nachgewiesen werden. Diese Urkunde enthält die folgenden Angaben:a)Art, Größe, Anzahl der Fahrgäste, Name der Fahrzeuge, auf denen die Person gefahren ist;b)Namen der Schiffsführer;c)Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Fahrten;d)Art der Beschäftigung;e)befahrene Strecken (genaue Bezeichnung mit Anfangs- und Endpunkten).Für die Behördenpatente werden die vorgeschriebenen Fahrten und Fahrzeiten anhand einer Bescheinigung dokumentiert, die von der Behörde, der der Antragsteller angehört, ausgestellt wird.3.Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer nach § 12.01 oder § 12.03 in dem Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.4.Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen. Die Fahrzeit in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine amtliche Urkunde nachzuweisen.5.Die Zeit des Besuches einer Schifferberufsschule ist durch das Zeugnis dieser Schule nachzuweisen.6.Urkunden nach der Nummer 2 sind, soweit erforderlich, mit amtlicher Übersetzung in deutscher, französischer oder niederländischer Sprache vorzulegen.
020010060Kapitel 6Zugelassene Ausbildungsprogramme
.01Zulassung eines Ausbildungsprogramms1.Die zuständige Behörde kann ein Ausbildungsprogramm nur unter den folgenden Voraussetzungen zulassen:a)die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzten Medien, Verfahren, gegebenenfalls einschließlich des Einsatzes von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Kandidaten das Erreichen der Befähigungsstandards;b)die Programme zur Beurteilung der jeweiligen Befähigungen werden von qualifizierten Personen durchgeführt, die über fundierte Kenntnisse des Ausbildungsprogramms verfügen;c)die Prüfungen werden von qualifizierten Prüfern durchgeführt, die nicht von Interessenkonflikten betroffen sind.2.Für die Ausstellung der Befähigungszeugnisse erkennen die Rheinuferstaaten und Belgien alle Zeugnisse an, die nach dem Abschluss der nach Nummer 1 von anderen Staaten nach dieser Verordnung oder nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 zugelassenen Ausbildungsprogramme vergeben wurden.3.Die zuständigen Behörden informieren die ZKR über jede Entscheidung über die Zulassung eines Ausbildungsprogramms oder über den Widerruf oder die Aussetzung der Zulassung.Das Verzeichnis der zugelassenen Ausbildungsprogramme wird von der ZKR elektronisch veröffentlicht.4.Die Zulassung wird unbefristet erteilt. Nach einem Zeitraum von zehn Jahren hat der Veranstalter des Ausbildungsprogramms der zuständigen Behörde die Unterlagen einzureichen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 weiterhin vorliegen.5.Erfüllt ein Ausbildungsprogramm die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht mehr, so hat die zuständige Behörde die Zulassung unverzüglich zu widerrufen oder auszusetzen. Ab dem Zeitpunkt des Widerrufes oder der Aussetzung ausgestellte Zeugnisse dürfen von der zuständigen Behörde nicht mehr zur Ausstellung eines Befähigungszeugnisses berücksichtigt werden.
020010070Kapitel 7Zulassung zur und Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
.01Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung1.Nach Vorlage der vollständigen, jeweils erforderlichen Antragsunterlagen wird zur behördlichen Befähigungsprüfung zugelassen, wer die jeweiligen Anforderungen erfüllt.2.Ergibt sich aus dem Tauglichkeitsnachweis nur eine eingeschränkte Tauglichkeit, ist die Zulassung zur Prüfung trotzdem möglich. Wird der Antrag abgelehnt, ist dies zu begründen.
.02Inhalt der behördlichen Befähigungsprüfung1.Der Kandidat hat vor einer Prüfungskommission nachzuweisen, dass er über ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt; diese Befähigungen werden in einer Prüfung nachgewiesen, die aus einem theoretischen und, sofern vorgeschrieben, einem praktischen Teil besteht.2.Bei Nichtbestehen der Prüfung werden dem Kandidaten die Gründe mitgeteilt. Die Prüfungskommission kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren.
.03Prüfungskommission für behördliche Befähigungsprüfungen1.Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der behördlichen Befähigungsprüfungen eine oder mehrere Prüfungskommissionen. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der zuständigen Behörde ist, und mindestens zwei Beisitzern mit ausreichender Sachkunde.2.Die Prüfungskommission für eine mündliche oder eine praktische Prüfung für Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung muss so besetzt sein, dass mindestens ein Prüfer Inhaber des entsprechenden Befähigungszeugnisses ist.3.Während schriftlicher oder computergestützter Prüfungen können die Prüfer durch eine oder mehrere qualifizierte Aufsichtspersonen ersetzt werden.
020010080Kapitel 8Überprüfung und Entzug der Befähigungszeugnisse
.01Aussetzen der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses1.Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses für einen befristeten Zeitraum aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aussetzen.2.Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Zweifel an der Tauglichkeit des Inhabers eines Befähigungszeugnisses bestehen, kann die zuständige Behörde, der Arbeitgeber und der Schiffsführer vom Besatzungsmitglied die Vorlage eines aktuellen Tauglichkeitsnachweises über die entsprechende Tauglichkeit sowie die Vorlage weiterer fachärztlicher Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit verlangen. Die Kosten dafür trägt der Inhaber nur dann selbst, wenn die objektiven Anhaltspunkte bestätigt werden. Werden diese Nachweise nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde bestimmten Frist vorgelegt, ordnet sie die Aussetzung der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses an.3.Die Aussetzung kann mit Nebenbestimmungen (z. B. Auflagen) verbunden werden.4.Die zuständigen Behörden hinterlegen unverzüglich die Aussetzungen der Gültigkeit in der Datenbank, die in § 2.01 genannt ist. Die zuständige Behörde unterrichtet die ausstellende Behörde sowie die ZKR von der Aussetzung, der Dauer der Aussetzung sowie deren Begründung. Werden die Zweifel an der Tauglichkeit vor Ablauf der Aussetzung ausgeräumt, ist die Aussetzung aufzuheben.5.Im Falle der Aussetzung ist das als physisches Dokument ausgestellte Befähigungszeugnis der zuständigen Behörde auf deren Verlangen zur amtlichen Verwahrung vorzulegen.
.02Entzug des Befähigungszeugnisses1.Erweist sich der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer zum Führen von Fahrzeugen als nicht geeignet im Sinne der § 12.01 Nummer 2 oder § 12.02 Nummer 2, so hat die ausstellende Behörde ihm das Befähigungszeugnis als Schiffsführer zu entziehen.2.Erlöschen nachträglich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses gemäß §§ 14.01, 15.02 oder 16.10, so hat die ausstellende Behörde dem Inhaber das Befähigungszeugnis zu entziehen. Satz 1 gilt auch, wenn der Inhaber nicht mehr tauglich im Sinne des § 4.01 oder § 4.03 ist.3.Ist erwiesen, dass der Inhaber eines gemäß dieser Verordnung ausgestellten Schifferdienstbuches nicht mehr tauglich im Sinne des § 4.01 Nummer 1 oder § 4.03 ist, trägt die ausstellende Behörde auf Seite 1 des Schifferdienstbuches den Vermerk „UNTAUGLICH“ ein und beglaubigt ihn.4.Ist der Inhaber eines Befähigungszeugnisses wiederholt einer medizinischen Auflage oder Beschränkung nach § 4.01 Nummer 3 nicht nachgekommen, kann die ausstellende Behörde ihm das Befähigungszeugnis entziehen.5.Das Befähigungszeugnis erlischt mit dem Entzug. Das erloschene Befähigungszeugnis ist unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder im elektronischen Format als erloschen zu kennzeichnen.6.Die ausstellende Behörde kann beim Entzug bestimmen, dassa)ein neues Befähigungszeugnis nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist ausgestellt werden darf oderb)der Bewerber für die Zulassung zu einer erneuten Prüfung bestimmte Auflagen erfüllen muss.7.Die das Befähigungszeugnis entziehende Behörde hinterlegt unverzüglich den Entzug in der Datenbank, die in § 2.01 genannt ist, und teilt der ZKR den Entzug mit. Stellt eine zuständige Behörde Tatsachen fest, die einen Entzug rechtfertigen können, teilt sie dies der ausstellenden Behörde mit.
.03Sicherstellung des als physisches Dokument ausgestellten Befähigungszeugnisses1.Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass ein Befähigungszeugnis entzogen (§ 8.02) oder seine Aussetzung angeordnet (§ 8.01) wird, oder besteht die auf Tatsachen gestützte Vermutung eines betrügerischen Erwerbs des Befähigungszeugnisses, so kann die zuständige Behörde die vorläufige Sicherstellung des Befähigungszeugnisses anordnen.2.Ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist unverzüglich der ausstellenden Behörde oder nach Maßgabe der nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens dem zuständigen Gericht unter Angabe der Gründe zu übergeben.3.Die ausstellende Behörde hat unverzüglich, nachdem sie von der Anordnung der Sicherstellung Kenntnis erhalten hat, über die Aussetzung oder den Entzug des Befähigungszeugnisses zu entscheiden. Ist ein Gericht zuständig, entscheidet es nach Maßgabe der nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens. Bis zu einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 gilt die Anordnung der Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 8.01 Nummer 1.4.Die vorläufige Sicherstellung des Befähigungszeugnisses ist aufzuheben und das Befähigungszeugnis dem Inhaber zurückzugeben, wenn der Grund für die Anordnung weggefallen ist, die Aussetzung nicht angeordnet oder das Befähigungszeugnis nicht entzogen wird.
020020Abschnitt 2Befähigungen auf Einstiegs- und Betriebsebene
020020090Kapitel 9Anwendungsbereich dieses Abschnitts
.01Funktionen auf Einstiegs- und Betriebsebene; Maschinist1.Zu den Funktionen auf der Einstiegsebene gehören der Decksmann und der Leichtmatrose. Zu den Funktionen auf der Betriebsebene gehören der Matrose, der Bootsmann und der Steuermann.2.In den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fällt auch der Maschinist.
020020100Kapitel 10Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse auf Einstiegs- und Betriebsebene
Für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses müssen die Mitglieder der Decksmannschaft auf Einstiegs- und Betriebsebene folgende Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten erfüllen:1.beim Decksmanna)ein Mindestalter von 16 Jahren undb)den Abschluss einer grundlegenden Sicherheitsausbildung entsprechend den nationalen Anforderungen;2.beim Leichtmatrosena)ein Mindestalter von 15 Jahren undb)einen abgeschlossenen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines nach Kapitel 6 zugelassenen Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene;3.beim Matrosena)entwederaa)ein Mindestalter von 17 Jahren undbb)den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens zwei Jahre umfassenden Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen einschließt;b)oderaa)ein Mindestalter von 18 Jahren undbb)eine bestandene behördliche Befähigungsprüfung zur Betriebsebene undcc)eine Fahrzeit als Mitglied der Decksmannschaft von mindestens 360 Tagen; davon können bis zu 180 Tage Fahrzeit durch 250 Tage Berufserfahrung als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff ersetzt werden;c)oderaa)den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens neun Monate umfassenden Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen umfasst sowiebb)eine vor der Einschreibung in dieses Programm erworbene Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren odercc)eine vor der Einschreibung in dieses Programm erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff oderdd)ein vor der Einschreibung in dieses Programm erfolgreich abgeschlossenes, mindestens drei Jahre umfassendes, beliebiges Berufsausbildungsprogramm;4.beim Bootsmanna)entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Matrose;b)oder den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens drei Jahre umfassenden Ausbildungs programms für die Betriebsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen umfasst;5.beim Steuermanna)entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Bootsmann und der Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;b)oderaa)den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens drei Jahre umfassenden Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen umfasst undbb)den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;c)oderaa)eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Kapitän auf einem Seeschiff;bb)eine bestandene behördliche Befähigungsprüfung zur Betriebsebene undcc)den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses.
.02Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten des MaschinistenFür den Erwerb eines Befähigungszeugnisses muss der Maschinist folgende Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten erfüllen:a)ein Mindestalter von 18 Jahren und eine bestandene Abschlussprüfung eines Berufsausbildungskurses in der Motoren-, Metall- oder, sofern Motorenkunde gelehrt wurde, Mechatronikerbranche;oderb)ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen auf einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Bootsmann.
.03Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und Betriebsebene1.Die Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und die Betriebsebene endet spätestens am Tag der nächsten nach § 4.02 Nummer 1 vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses automatisch, ohne dass es einer gesonderten Anordnung der zuständigen Behörde bedarf.2.Die Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und die Betriebsebene werden nach dem entsprechenden Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 2) ausgestellt.
020030Abschnitt 3Befähigungen auf Führungsebene
020030110Kapitel 11Patentpflicht und Patentarten
.01Patentpflicht1.Wer auf dem Rhein ein Fahrzeug führen will, bedarf eines Unionsbefähigungszeugnisses als Schiffsführer, das gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestellt wurde, oder eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer, das gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurde.2.Zum Führen eines Sportfahrzeuges, eines Behördenfahrzeuges oder eines Feuerlöschbootes genügt anstelle eines Patentes nach den §§ 12.02 und 12.03 ein anderes, von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkanntes Patent.3.Für Fahrzeuge – ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote – mit einer Länge von weniger als 20 m genügt ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnenwasserstraßen entspricht.4.Die Patentpflicht richtet sich ausschließlich nach den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiensa)für Fähren;b)für Fahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden;c)für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m, die nur unter Segel fahren oder mit einer Antriebsmaschine von nicht mehr als 11,03 kW ausgerüstet sind;d)für Fahrzeuge der Streitkräfte.
Nach dieser Verordnung sind zu unterscheidena)das Rheinpatent zum Führen aller Fahrzeuge;b)das Sportpatent zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge;c)das Behördenpatent zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten.Diese Patente berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges nach § 11.01 Nummer 3.
020030120Kapitel 12Erwerb der Patente
.01Rheinpatent1.Jeder Bewerber muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:a)entwederaa)ein Mindestalter von 18 Jahren;bb)den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens drei Jahre umfassenden Ausbildungsprogramms für die Führungsebene,cc)mindestens 360 Tage Fahrzeit als Teil dieses Ausbildungsprogramms oder danach unddd)den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;b)oderaa)ein Mindestalter von 18 Jahren;bb)den Besitz eines Befähigungszeugnisses als Steuermann nach dieser Verordnung oder nach der Richtlinie (EU) 2017/2397;cc)eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen;dd)eine bestandene behördliche Befähigungsprüfung zur Führungsebene undee)den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;c)oderaa)ein Mindestalter von 18 Jahren;bb)eine Fahrzeit von mindestens 540 Tagen, oder von mindestens 180 Tagen, wenn zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachgewiesen werden kann;cc)eine bestandene behördliche Befähigungsprüfung zur Führungsebene unddd)den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;d)oderaa)den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens anderthalb Jahre umfassenden Ausbildungsprogramms zur Führungsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen umfasst, und nach dessen Abschluss eine weitere Fahrzeit von 180 Tagen nachzuweisen ist sowiebb)eine vor der Einschreibung in dieses Programm erworbene Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren odercc)eine vor der Einschreibung in dieses Programm erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff oderdd)ein vor der Einschreibung in dieses Programm erfolgreich abgeschlossenes, mindestens drei Jahre umfassendes, beliebiges Berufsausbildungsprogramm undee)den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses.2.Zudem muss jeder Bewerber die notwendige Eignung zum Schiffsführer besitzen.Geeignet ist, wera)im Sinne des § 4.01 dieser Verordnung tauglich ist;b)befähigt ist, das heißt, die nach dem ES-QIN (Teil I, Kapitel 2) erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.3.Die Befähigung nach Nummer 2 Buchstabe b wird durch eine jeweils mit Erfolg abgelegte theoretische Prüfung über die erforderlichen Kenntnisse nach dem ES-QIN (Teil I, Kapitel 2) und praktische Prüfung nach dem ES-QIN (Teil II, Kapitel 4) nachgewiesen.4.Die praktische Prüfung nach Nummer 3 kann auf einem im ES-QIN genannten Fahrzeug oder auf einem von der zuständigen Behörde nach ES-QIN hierfür zugelassenen Simulator durchgeführt werden (Teil III, Kapitel 2). Der Simulator muss den technischen und funktionellen Anforderungen des ES-QIN (Teil III, Kapitel 1) entsprechen.
.02Sportpatent1.Jeder Bewerber muss zum Zeitpunkt der Ausstellung des Sportpatentes mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.2.Der Bewerber muss die notwendige Eignung besitzen. Geeignet ist, wera)im Sinne des § 4.01 dieser Verordnung tauglich ist;b)keine Straftaten begangen hat, die erwarten lassen, dass er nach seinem bisherigen Verhalten ein Fahrzeug nicht sicher führen kann;c)befähigt ist, das heißt die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, die nautische Kenntnisse sowie die Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstraße einschließen.3.Die Befähigung wird durch eine jeweils mit Erfolg abgelegte theoretische Prüfung und praktische Prüfung nach der Anlage 2 nachgewiesen.Die praktische Prüfung kann auf einem Sportfahrzeug oder auf einem von der zuständigen Behörde hierfür zugelassenen Simulator durchgeführt werden.
.03Behördenpatent1.Jeder Bewerber muss zum Zeitpunkt der Ausstellung des Behördenpatentesa)mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben;b)einer Behörde, insbesondere der Polizei oder dem Zoll, oder einem anerkannten Rettungsdienst, wie z. B. einem privaten Feuerlöschdienst, angehören;c)im Sinne des § 4.01 dieser Verordnung tauglich sein;d)befähigt sein, das heißt die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen, die die nautischen Kenntnisse sowie die Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstraße einschließen;e)mindestens drei Jahre die Binnenschifffahrt praktisch ausgeübt haben, davon mindestens drei Monate innerhalb des letzten Jahres.2.Die vorgesetzte Dienststelle muss eine Bescheinigung ausgestellt haben, mit der die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe b und e bestätigt werden.3.Die Befähigung wird durch eine jeweils mit Erfolg abgelegte theoretische Prüfung und praktische Prüfung nach der Anlage 2 nachgewiesen. Die praktische Prüfung kann auf einem Behördenfahrzeug oder auf einem von der zuständigen Behörde hierfür zugelassenen Simulator durchgeführt werden.
.04Antrag auf Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung1.Wer im Wege der behördlichen Befähigungsprüfung ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer erwerben will, hat einen Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung und Erteilung des Patentes mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde zu richten:a)Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift;b)Patentart, die erworben werden soll.2.Dem Antrag auf Erwerb eines Patentes sind beizufügen:a)ein aktuelles Passbild;b)ein Tauglichkeitsnachweis nach den Vorgaben des § 4.01 Nummer 2;c)der Nachweis über die Fahrzeit;d)eine Kopie des Sprechfunkzeugnisses.3.Die Identität ist durch Vorlegen eines Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen.
.05Befreiungen und Erleichterungen bei der Prüfung1.Wer eine berufsbezogene Abschlussprüfung bestanden hat, kann von dem Teil der theoretischen Rheinpatentprüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse bezieht, die Gegenstand der berufsbezogenen Abschlussprüfung waren. Die ZKR veröffentlicht eine Liste dieser berufsbezogenen Abschlussprüfungen und derjenigen Rheinpatent-Prüfungsteile, von denen sie befreien. Das Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungen wird von der ZKR elektronisch veröffentlicht.2.Wer ein Befähigungszeugnis im Sinne des § 11.01 Nummer 3 besitzt, kann beim Erwerb des Sportpatentes von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf nautische Kenntnisse bezieht.3.Wer ein Behördenpatent besitzt, erhält auf Antrag ohne Prüfung ein Sportpatent.
.06Prüfung im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms1.Im Falle einer Prüfung im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms nach § 12.01 Nummer 1 Buchstabe a oder d beantragt der Bewerber die Ausstellung eines Rheinpatentes bei der zuständigen Behörde entsprechend den Vorgaben des § 12.04 Nummer 2 bis 4, nachdem er das Ausbildungsprogramm erfolgreich absolviert hat. Zusätzlich zu den dort genannten Unterlagen hat der Bewerber das Zeugnis, das den Erfolg eines Ausbildungsprogramms bescheinigt, beizufügen.2.Die Behörde prüft sodann, ob die Voraussetzungen nach § 12.01 vorliegen. Eine vorherige gesonderte Zulassung zur Prüfung nach § 7.01 ist nicht erforderlich.3.Liegen die jeweiligen Voraussetzungen nach § 12.01 vor, stellt die zuständige Behörde das Rheinpatent nach den Vorgaben des § 12.07 Nummer 1 aus.
.07Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer1.Das Rheinpatent (§ 12.01) wird unbeschadet der Bestimmungen des § 4.01 Nummer 1 mit einer Gültigkeit von 13 Jahren ab dem Zeitpunkt des Bestehens des letzten erforderlichen Prüfungsteils ausgestellt. Nach Ablauf des in § 4.02 Nummer 1 genannten Datums erlischt das Rheinpatent automatisch, ohne dass es einer gesonderten Anordnung der zuständigen Behörde bedarf. Das Rheinpatent wird von der zuständigen Behörde nach dem entsprechenden Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 1) ausgestellt.2.Das Sportpatent (§ 12.02) wird mit einer Gültigkeit bis zu dem in § 4.02 Nummer 1 genannten Zeitpunkt ausgestellt. Nach Ablauf dieses Datums erlischt das Sportpatent automatisch, ohne dass es einer gesonderten Anordnung der zuständigen Behörde bedarf. Die Liste der durch die Rheinuferstaaten und Belgiens ausgestellten Sportpatente ist in Anlage 3 aufgeführt.3.Das Behördenpatent (§ 12.03) wird zeitlich unbefristet, aber unter der Bedingung ausgestellt, dass es nach dem Ausscheiden des Inhabers aus dem Dienst der entsprechenden Behörde zurückzugeben ist. Die Liste der durch die Rheinuferstaaten und Belgiens ausgestellten Behördenpatente ist in Anlage 4 aufgeführt.
Entscheidet sich der Bewerber nach dem Bestehen der Prüfung für ein physisches Dokument, erteilt die zuständige Behörde für den Zeitraum zwischen der bestandenen Prüfung und dem Erhalt der Patentkarte ein vorläufiges Rheinpatent. Hierzu druckt die zuständige Behörde einen Auszug aus der elektronischen Datenbank aus, der als vorläufiges Rheinpatent gilt. Ebenso kann die zuständige Behörde ein vorläufiges Rheinpatent für den Zeitraum zwischen dem Fälligkeitsdatum für die Erneuerung des Patentes und dem Erhalt der neuen Rheinpatentkarte ausstellen.
020030130Kapitel 13Erwerb der Besonderen Berechtigungen
.01Besondere Berechtigungen1.Wer ein Fahrzeug führt, benötigt eine besondere Berechtigung, wenn er als verantwortlicher Schiffsführera)unter Radar fahren muss;b)Wasserstraßen befährt, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden;c)Wasserstraßen befährt, die als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden;d)Fahrzeuge führt, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, odere)Großverbände führt.2.Besondere Berechtigungen mit Ausnahme der Berechtigung nach Nummer 1 Buchstabe d werden auf dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer eingetragen.3.Die für besondere Berechtigungen erforderlichen Prüfungen können im Rahmen einer behördlichen Befähigungsprüfung oder eines zugelassenen Ausbildungsprogramms abgelegt werden.4.Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung für eine besondere Berechtigung sind beizufügen:a)eine Kopie des Befähigungszeugnisses als Schiffsführer oder einen Nachweis, dass die Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse als Schiffsführer erfüllt sind;b)eine Kopie der maßgeblichen Seiten des Schifferdienstbuches, sofern erforderlich.Die Identität ist durch Vorlegen eines Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen.5.Die Gültigkeit einer besonderen Berechtigung bemisst sich nach der Gültigkeit des jeweiligen Befähigungszeugnisses als Schiffsführer. Die Gültigkeitsdauer der besonderen Berechtigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses. Die besondere Berechtigung wird in das entsprechende Befähigungszeugnis als Schiffsführer nach Vorgabe des ES-QIN eingetragen.
.02Besondere Berechtigung für Radarfahrten1.Wer eine Radarfahrt durchführt, die in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgesehen ist, benötigt hierfür eine besondere Berechtigung.2.Jeder Bewerber muss über die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 4) aufgeführten Befähigungen verfügen. Dies wird durch eine jeweils mit Erfolg abgelegte theoretische Prüfung über die erforderlichen Kenntnisse nach dem ES-QIN (Teil I, Kapitel 4) und eine praktische Prüfung nach dem ES-QIN (Teil II, Kapitel 1) nachgewiesen.3.Die praktische Prüfung kann auf einem im ES-QIN genannten Fahrzeug oder auf einem von der zuständigen Behörde gemäß ES-QIN (Teil III, Kapitel 2) hierfür zugelassenen Simulator durchgeführt werden. Der Simulator muss den technischen und funktionellen Anforderungen des ES-QIN (Teil III, Kapitel 1) entsprechen.4.Die zuständige Behörde erteilt die besondere Berechtigung für Radarfahrten, nachdem festgestellt wurde, dass der Antragsteller die in den Nummern 2 und 3 festgelegten Anforderungen erfüllt, und nachdem sie die Echtheit und Gültigkeit der vom Antragsteller gemäß § 13.01 vorgelegten Unterlagen geprüft hat.5.Inhaber von nationalen Befähigungszeugnissen im Sinne des § 11.01 Nummer 3 können ebenfalls die besondere Berechtigung für Radarfahrten gemäß der Nummern 2 und 3 erwerben.
.03Besondere Berechtigung für das Befahren von Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen sind1.Wer auf einer Wasserstraße, die als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderem Risiko nach Nummer 2 ausgewiesen wurde, ein Fahrzeug führt, benötigt hierfür eine besondere Berechtigung.2.Sofern erforderlich für die Sicherheit der Schifffahrt, können die Uferstaaten bestimmte Abschnitte, die durch ihr jeweiliges Hoheitsgebiet verlaufen, als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausweisen, sofern solche Risiken auf eine oder mehrere der folgenden Ursachen zurückzuführen sind:a)häufig wechselnde Strömungsmuster und -geschwindigkeiten;b)die hydromorphologischen Merkmale der Binnenwasserstraße und das Fehlen angemessener Fahrwasserinformationsdienste auf der Binnenwasserstraße oder geeigneter Karten;c)das Vorhandensein einer speziellen örtlichen Verkehrsregelung, die durch besondere hydromorphologische Merkmale der Binnenwasserstraße gerechtfertigt ist, oderd)eine hohe Unfallhäufigkeit an bestimmten Abschnitten der Binnenwasserstraße, die darauf zurückzuführen ist, dass eine Befähigung fehlt, die nicht in ES-QIN, Teil I, Kapitel 2 erfasst wird.3.Die Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken auf dem Rhein ergeben sich aus Anlage 5.4.Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde hinreichende Nachweise zu den folgenden Aspekten vor:a)seiner Identität;b)darüber, dass er die festgelegten Befähigungsanforderungen in Bezug auf die besonderen Risiken des betreffenden Binnenwasserstraßenabschnitts erfüllt, für den die Berechtigung erforderlich ist;c)darüber, dass er über ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer verfügt oder die vorgesehenen Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse als Schiffsführer erfüllt.5.Zur Erlangung der besonderen Berechtigung auf dem Rhein muss der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer die Prüfung nach der Anlage 5 erfolgreich abgelegt haben. Um für die Prüfung für einen Abschnitt, den der Antragsteller selbst bestimmt, zugelassen zu werden, müssen der zuständigen Behörde die Streckenfahrten nach der Anlage 5 nachgewiesen werden.6.Die zuständige Behörde nimmt eine Überprüfung der Befähigung des Antragstellers in Bezug auf die besonderen Risiken vor und erteilt die besondere Berechtigung, nachdem sie die Echtheit und Gültigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen geprüft hat.7.Inhaber von nationalen Befähigungszeugnissen im Sinne des § 11.01 Nummer 3 können ebenfalls die besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit besonderen Risiken gemäß Anlage 5 erwerben.
.04Besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimen Charakter1.Wer ein Fahrzeug auf Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter führt, benötigt hierfür eine besondere Berechtigung.2.Jeder Bewerber muss mit Erfolg eine theoretische Prüfung nach ES-QIN (Teil I, Kapitel 3) abgelegt haben.3.Die zuständige Behörde erteilt die besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter, nachdem festgestellt wurde, dass der Antragsteller die in Nummer 2 festgelegten Anforderungen erfüllt, und nachdem sie die Echtheit und Gültigkeit der vom Antragsteller gemäß § 13.01 Nummer 4 vorgelegten Unterlagen geprüft hat.
Wer ein Fahrzeug führt, das mit Flüssigerdgas betrieben wird, benötigt hierfür eine besondere Berechtigung. Diese wird durch ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas nachgewiesen, dessen Erwerb sich nach den §§ 15.02 bis 15.04 bestimmt.
.06Besondere Berechtigung für das Führen von Großverbänden1.Wer einen Großverband führt, benötigt hierfür eine besondere Berechtigung.Jeder Bewerber muss eine Fahrzeit von mindestens 720 Tagen nachweisen, davon mindestens 540 Tage als Schiffsführer, und mindestens 180 Tage Kurs und Geschwindigkeit eines Großverbandes selbstständig bestimmt haben.2.Die zuständige Behörde erteilt die besondere Berechtigung für das Führen von Großverbänden, nachdem festgestellt wurde, dass der Antragsteller die in Nummer 1 festgelegten Anforderungen erfüllt, und nachdem sie die Echtheit und Gültigkeit der vom Antragsteller gemäß § 13.01 Nummer 4 vorgelegten Unterlagen geprüft hat.
020040Abschnitt 4Befähigungen für besondere Tätigkeiten
020040140Kapitel 14Sicherheitspersonal auf dem ADN unterliegenden Fahrzeugen
.01Verweis auf die Bestimmungen des ADNUnbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2008/68/EG muss auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern, eine Person gemäß den Unterabschnitten 7.1.3.15 und 7.2.3.15 des ADN Inhaber einer Sachkundigenbescheinigung nach dem Muster des Abschnitts 8.6.2 des ADN sein.
020040150Kapitel 15Sicherheitspersonal auf mit Flüssigerdgas (LNG) betriebenen Fahrzeugen
Der Schiffsführer und Personen, die am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit LNG betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas qualifiziert sein.
.02Befähigungszeugnis1.Die Sachkundigen für Flüssigerdgas weisen ihre Sachkunde und Fähigkeiten durch ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für LNG nach dem Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 1) nach.2.Das Befähigungszeugnis für Sachkundige für LNG wird erteilt, wenn die Anforderungen der §§ 15.03 und 15.04 erfüllt sind und der Sachkundige mindestens 18 Jahre alt ist.
.03Lehrgang und Prüfung1.Der Lehrgang für Sachkundige für LNG besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und wird mit einer Prüfung abgeschlossen.2.Der theoretische Teil des Lehrgangs umfasst die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 6) aufgeführten Befähigungen, die mit „Kenntnis“ bezeichnet werden.3.Der praktische Teil des Lehrgangs betrifft die Umsetzung des theoretischen Wissens in der Praxis an Bord eines Fahrzeugs, das mit LNG betrieben wird, und/oder an einer dafür geeigneten Landanlage. Er umfasst die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 6) aufgeführten Befähigungen, die mit „Fähigkeit“ angegeben werden.4.Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat in ausreichendem Maße unter Beweis gestellt hat, über die Befähigungen zu verfügen, die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 6) mit „Kenntnis“ angegeben werden. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat die praktische Prüfung zur Erlangung des Befähigungszeugnisses für Sachkundige für LNG gemäß ES-QIN (Teil II, Kapitel 3) erfolgreich abgelegt hat.5.Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs und/oder an einer dafür geeigneten Landanlage abgenommen, die den im ES-QIN (Teil II, Kapitel 3) aufgeführten „Technischen Anforderungen für Fahrzeuge und Landanlagen, die für praktische Prüfungen verwendet werden“ entsprechen.
.04Zulassung von Lehrgängen1.Die Zulassung von Lehrgängen erfolgt durch die zuständigen Behörden nach den in § 15.05 festgelegten einheitlichen Kriterien.2.Die zuständigen Behörden informieren die ZKR über jede Entscheidung über die Zulassung von Lehrgängen oder über den Widerruf oder die Aussetzung einer solchen Zulassung.Das Verzeichnis der zugelassenen Lehrgänge wird von der ZKR elektronisch veröffentlicht.
.05Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen1.Die zuständige Behörde kann einen Lehrgang zulassen, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass die Ausbildungsstätte Lehrgänge und Prüfungen anbietet, die die Sachkunde von Besatzungsmitgliedern von Fahrzeugen, die mit LNG betrieben werden, sicherstellen.Die Lehrgänge und Prüfungen müssen § 15.03 entsprechen.2.Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen und muss Folgendes enthalten:a)einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode;b)ein Verzeichnis des Lehrpersonals, einschließlich des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer;c)Informationen über den Standort der Ausbildung und über das Lehrmaterial sowie Angabe der Einrichtungen, die für die Übungen und die praktische Prüfung zur Verfügung stehen;d)die Teilnahmebedingungen für die Ausbildung, wie z. B. die Anzahl der Teilnehmer;e)eine Beschreibung des Prüfungsprogramms (theoretische und praktische Prüfungen) und der für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Ergebnisse, sowohl für die erste Prüfung als auch für die zur Verlängerung der Befähigung erforderlichen Prüfung;f)die Erklärung, dass die Ausbildungsstätte sich dazu verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich und aus eigener Initiative über jede Änderung der unter den Buchstaben a bis e genannten Informationen zu informieren.3.Die zuständige Behörde überwacht die Lehrgänge und Prüfungen. Sie kann eine erteilte Zulassung widerrufen, wenna)die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oderb)die Ausbildungsstätte ihren Mitwirkungs- oder sonstigen Pflichten nicht nachgekommen ist.
.06Gültigkeit und Verlängerung des Befähigungszeugnisses1.Das Befähigungszeugnis hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.2.Auf Antrag des Inhabers wird das gültige Befähigungszeugnis nach dem Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 1) von der zuständigen Behörde um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert, wenn der Inhabera)folgende Fahrzeit auf einem Fahrzeug, das mit LNG betrieben wird, nachweisen kann:-für die zurückliegenden fünf Jahre mindestens 180 Tage oder-für das zurückliegende Jahr mindestens 90 Tage;oder, wenn dies nicht der Fall ist,b)dass er im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms eine neue Prüfung gemäß § 15.03 mit Erfolg abgelegt hat.
020040160Kapitel 16Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
.01Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen1.Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal in ausreichender Zahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten.2.Die Mitglieder des Sicherheitspersonals können zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehören.
.02Erwerb des Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt1.Um erstmals ein Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt zu erhalten, muss der Bewerber mindestens 18 Jahre alt sein und über die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Befähigungen verfügen. Diese gelten als vorhanden, wenn die betreffende Person eine Prüfung gemäß § 16.03 bestanden hat, die organisiert wurdea)als Teil eines zugelassenen Lehrgangs gemäß § 16.04 oderb)unter der Verantwortung einer zuständigen Behörde.2.Das Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt besteht für fünf Jahre.3.Wer die Erneuerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt beantragt, muss die in Nummer 1 genannte Prüfung erneut erfolgreich ablegen.
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber den Erwerb der im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Kenntnisse unter Beweis gestellt hat. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber die praktische Prüfung gemäß dem ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) erfolgreich abgelegt hat. Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs oder an einer Landanlage abgenommen, die den technischen Anforderungen des ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) entsprechen.
Der in § 16.02 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannte Lehrgang muss von der zuständigen Behörde gemäß den in § 16.05 festgelegten Bedingungen zugelassen werden und besteht ausa)einer theoretischen Ausbildung zum Erwerb der im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Kenntnisse undb)einer praktischen Ausbildung zum Erwerb der im ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) aufgeführten Fertigkeiten.
.05Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige1.Die Zulassung von Lehrgängen erfolgt durch die zuständigen Behörden aufgrund der festgelegten Kriterien in § 16.06.2.Die zuständigen Behörden informieren die ZKR über jede Entscheidung über die Zulassung von Lehrgängen oder über den Widerruf oder die Aussetzung einer solchen Zulassung.Das Verzeichnis der zugelassenen Lehrgänge wird von der ZKR elektronisch veröffentlicht.
.06Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen1.Die zuständige Behörde kann einen Lehrgang oder einen Auffrischungslehrgang zulassen, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass die Ausbildungsstätte (Auffrischungs-)Lehrgänge und Prüfungen anbietet, die den Erwerb der besonderen Befähigungen von Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt nach § 16.03 sicherstellen.2.Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen und muss Folgendes enthalten:a)einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode;b)ein Verzeichnis des Lehrpersonals, einschließlich des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer;c)Informationen über den Standort der Ausbildung und über das Lehrmaterial sowie Angabe der Einrichtungen, die für die Übungen und die praktische Prüfung zur Verfügung stehen;d)die Teilnahmebedingungen für die Ausbildung, wie z. B. die Anzahl der Teilnehmer;e)eine Beschreibung des Prüfungsprogramms (theoretische und praktische Prüfungen) und der für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Ergebnisse, sowohl für die erste Prüfung als auch für die zur Verlängerung des Befähigungszeugnisses erforderlichen Prüfung;f)die Erklärung, dass die Ausbildungsstätte sich dazu verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich und aus eigener Initiative über jede Änderung der unter den Buchstaben a bis e genannten Informationen zu informieren.3.Die zuständige Behörde überwacht die Lehrgänge und Prüfungen. Sie kann eine erteilte Zulassung widerrufen, wenna)die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oderb)die Ausbildungsstätte ihren Mitwirkungs- oder sonstigen Pflichten nicht nachgekommen ist.
Der Ersthelfer muss mindestens 17 Jahre alt sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Persona)an einem Ersthelferlehrgang teilgenommen hat undb)regelmäßig an den Auffrischungslehrgängen nach § 16.09 teilgenommen hat.
Der Atemschutzgeräteträger muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche Eignung besitzen, um die Atemschutzgeräte nach Artikel 19.12 Nummer 10 Buchstabe a des ES-TRIN, zur Rettung von Personen, benutzen zu können. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person die Tauglichkeit und die Befähigung nach Maßgabe der nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten oder Belgiens nachweist und regelmäßig an Auffrischungslehrgängen nach § 16.09 teilgenommen hat.
Die Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger müssen nach den Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens durchgeführt werden.
.10Nachweise der Befähigung1.Nach bestandener Abschlussprüfung gemäß § 16.03 stellt die zuständige Behörde ein Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt nach dem Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 1) aus.2.Auf Vorlage der Schulungsnachweise gemäß §§ 16.07 und 16.09 stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Befähigung zum Ersthelfer nach dem Muster der Anlage 6 aus oder verlängert diese. Als Bescheinigungen gelten auch die Dokumente der nationalen oder regionalen Organisationen des Roten Kreuzes und vergleichbarer nationaler oder regionaler Rettungsorganisationen, die von der ZKR bekannt gemacht werden.3.Auf Vorlage der Schulungsnachweise gemäß §§ 16.08 und 16.09 stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Befähigung zum Atemschutzgeräteträger nach dem Muster der Anlage 7 aus oder verlängert diese.Diese Schulungsnachweise gelten als Bescheinigung, wenn sie von einer nach dem nationalen Recht der Rheinuferstaaten oder Belgiens zugelassenen Ausbildungsstelle ausgestellt worden sind und das entsprechende Muster von der ZKR bekannt gemacht worden ist.
.11Anzahl des Sicherheitspersonals1.Die Funktionen des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, des Ersthelfers und des Atemschutzgeräteträgers müssen mindestens in folgender Anzahl vorhanden sein:a)während der Fahrt an Bord:aa)TagesausflugsschiffeStufevorhandene PersonenzahlSachkundige für dieFahrgastschifffahrtErsthelfer1bis 250112über 25012 bb)KabinenschiffeStufeAnzahl der belegten BettenSachkundige für dieFahrgastschifffahrtErsthelferAtemschutzgeräteträger1bis 1001122über 100122 b)beim Stillliegen ständig verfügbardas nach Buchstabe a jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal der Stufe 1.Für Kabinenschiffe, deren Länge 45 m nicht überschreitet und in deren Kabinen Fluchthauben in einer Zahl, die der Zahl der sich dort befindenden Betten entspricht, griffbereit vorhanden sind, sind Atemschutzgeräteträger nicht erforderlich.2.Auf Tagesausflugsschiffen mit einer zulässigen Personenzahl von nicht mehr als 75 und auf stillliegenden Fahrgastschiffen dürfen die Funktionen des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und des Ersthelfers von einer Person wahrgenommen werden. In den anderen Fällen dürfen der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, der Ersthelfer und der Atemschutzgeräteträger nicht die gleiche Person sein.
.12Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen1.Über die Bestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung hinaus hat der Schiffsführera)den Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt mit der Sicherheitsrolle und dem Sicherheitsplan nach Artikel 19.13 ES-TRIN vertraut zu machen;b)für die Einweisung des Sicherheitspersonals in das Fahrgastschiff zu sorgen;c)die erforderliche Befähigung des Sicherheitspersonals nach den §§ 16.02 bis 16.09 jederzeit an Bord durch die entsprechenden Bescheinigungen nach § 16.10 nachweisen zu können;d)für den Nachweis über die Durchführung von Kontrollgängen zu sorgen.2.Der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt hat für die Überwachung der Sicherheitseinrichtungen und -ausrüstungen gemäß Sicherheitsrolle und für die Sicherheit der Fahrgäste im Gefahrenfall und in Notsituationen an Bord zu sorgen. Er muss die Sicherheitsrolle und den Sicherheitsplan im Einzelnen kennen und nach Maßgabe erteilter Weisungen des Schiffsführersa)den Mitgliedern der Besatzung und des Bordpersonals, die Aufgaben in der Sicherheitsrolle haben, die dort beschriebenen Aufgaben für Notsituationen zuteilen;b)diese Mitglieder der Besatzung und des Bordpersonals regelmäßig in ihren zugeteilten Aufgaben unterweisen;c)die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den Sicherheitsplan hinweisen;d)Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe leisten.
Solange sich Fahrgäste an Bord befinden, muss nachts stündlich ein Kontrollgang durchgeführt werden. Die Durchführung muss auf geeignete Weise nachweisbar sein.
030Teil IIIBesatzung
030170Kapitel 17Allgemeines
.01Allgemeines1.Die Besatzung und das Sicherheitspersonal, die sich nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung an Bord der auf dem Rhein fahrenden Fahrzeuge zu befinden haben, müssen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.Die Besatzung, die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeuges vorgeschrieben ist, und das Sicherheitspersonal müssen während der Fahrt ständig an Bord sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die vorgeschriebene Besatzung oder ohne das Sicherheitspersonal ist unzulässig.Fahrzeuge, auf denen durch unvorhergesehene Umstände (z. B. Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung) höchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt bis zum nächsten erreichbaren geeigneten Liegeplatz in Fahrtrichtung – Fahrgastschiffe bis zur Tagesendstation – fortsetzen, wenn an Bord neben einem Inhaber eines für die betreffende Strecke geltenden Befähigungszeugnisses als Schiffsführer noch ein weiteres Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung vorhanden ist.Die Person, der die Betreuung an Bord lebender Kinder unter sechs Jahren obliegt, darf nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht zu gewährleisten.2.Jeder Rheinuferstaat oder Belgien kann bestimmen, dass seine Arbeitsschutzvorschriften auf die Rheinschiffe anwendbar sind, die in seinem Staat registriert sind. Nicht in einem Register eingetragene Schiffe unterstehen den Vorschriften des Rheinuferstaates oder Belgiens, in dem das Unternehmen oder der Eigner seinen Hauptsitz oder gesetzlichen Wohnsitz hat.Abweichend hiervon können die zuständigen Behörden der betroffenen Rheinuferstaaten und Belgiens bilateral vereinbaren, dass einzelne in dem einen Staat registrierte Schiffe unter die Vorschriften des anderen Staates fallen.Werdende Mütter/Wöchnerinnen dürfen während mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein; davon müssen wenigstens sechs Wochen vor und wenigstens sieben Wochen nach der Niederkunft liegen.3.Für die Anwendung der §§ 18.01, 18.02 und 18.03 müssen auch die Fahr- und Ruhezeiten berücksichtigt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleistet werden.4.Der Inhaber eines Rheinpatentes kann die Funktion als Schiffsführer nur ausüben, wenn er die notwendige Eignung besitzt.5.Die Eignung nach Nummer 4 kann von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht geprüft werden. Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass der Inhaber eines Rheinpatentes nicht die notwendige Eignung besitzt, kann sie ihm die Ausübung der Funktion als Schiffsführer untersagen.Ein Entzug oder eine Aussetzung nach § 8.01 oder § 8.02 allein aus diesem Grund ist nicht zulässig.
.02Gleichwertigkeit und Abweichungen1.Schreiben die Bestimmungen dieses Teils vor, dass bestimmte Besatzungsvorschriften anzuwenden sind, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Vorgaben der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung gestatten, dass andere Besatzungsvorschriften angewendet werden, wenn diese aufgrund von Empfehlungen der ZKR als gleichwertig anerkannt sind.2.Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann eine zuständige Behörde aufgrund einer Empfehlung der ZKR für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen andere Regelungen zur Mindestbesatzung treffen, sofern diese Regelungen im Zusammenwirken mit den technischen Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten.3.Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Nummer 1 und 2 sind in das Binnenschiffszeugnis einzutragen.4.Die zuständigen Behörden benachrichtigen die ZKR innerhalb eines Monats über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten und Zulassung von Abweichungen. Die ZKR veröffentlicht eine Liste der anerkannten Gleichwertigkeiten und zugelassenen Abweichungen.
030180Kapitel 18Betriebsformen, Mindestruhezeit, Bordbuch
.01Betriebsformen1.Es werden folgende Betriebsformen unterschieden:A1Fahrt bis zu 14 Stunden,A2Fahrt bis zu 18 Stunden,BFahrt bis zu 24 Stunden,jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden.2.Ein in der Betriebsform A1 eingesetztes Schiff darf äußerstenfalls einmal pro Kalenderwoche die Fahrt bis zu 16 Stunden verlängern, wenn die Fahrzeit durch die Aufzeichnungen eines Fahrtenschreibers, der den Anforderungen der Anlage 5, Abschnitt V des ES-TRIN über Mindestanforderungen, Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Fahrtenschreibern in der Binnenschifffahrt entspricht und ordnungsgemäß funktioniert, nachgewiesen wird und wenn außer dem Schiffsführer ein weiteres Mitglied der Mindestbesatzung ein Befähigungszeugnis als Steuermann besitzt.3.Ein in der Betriebsform A1 oder A2 eingesetztes Schiff muss die Fahrt ununterbrochen während acht oder sechs Stunden einstellen, und zwara)in der Betriebsform A1 zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr undb)in der Betriebsform A2 zwischen 23.00 Uhr und 05.00 Uhr.Von diesen Uhrzeiten kann abgewichen werden, wenn die Fahrzeit durch die Aufzeichnungen eines Fahrtenschreibers, der den Anforderungen der Anlage 5, Abschnitt V des ES-TRIN über Mindestanforderungen, Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Fahrtenschreibern in der Binnenschifffahrt entspricht und ordnungsgemäß funktioniert, nachgewiesen wird. Der Fahrtenschreiber muss mindestens seit dem Beginn der letzten ununterbrochenen acht- oder sechsstündigen Ruhezeit eingeschaltet und für die Kontrollorgane jederzeit zugänglich sein.
.02Mindestruhezeit1.In der Betriebsform A1 hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von acht Stunden außerhalb der Fahrt und dies innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit von acht Stunden zu laufen beginnen.2.In der Betriebsform A2 hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine Ruhezeit von acht Stunden, wovon sechs ununterbrochene Stunden außerhalb der Fahrt liegen müssen, und dies innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit von sechs Stunden zu laufen beginnen. Für Besatzungsmitglieder unter 18 Jahren sind acht ununterbrochene Stunden Ruhezeit, wovon sechs Stunden außerhalb der Fahrt liegen müssen, einzuhalten.3.In der Betriebsform B hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine Ruhezeit von 24 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden; diese Ruhezeit muss mindestens zweimal sechs ununterbrochene Stunden betragen.4.Abweichend von den Nummern 1 und 2 kann die Ruhezeit auch während der Fahrt eingehalten werden, wenn•auch während dieses Zeitraumes stets die für die Sicherheit des Schiffes erforderliche Zahl an Besatzungsmitgliedern, wovon mindestens eines ein Schiffsführer sein muss, eingesetzt wird und•die Möglichkeit besteht, die Ruhezeit in einem allein einem Besatzungsmitglied zugewiesenen, zur Ableistung der Ruhezeit geeigneten Raum zu verbringen, der gegen die Einwirkung von unzulässigem Lärm und Vibrationen geschützt ist. Der dortige Schalldruckpegel darf 60 dB(A) nicht übersteigen, was sich aus dem Binnenschiffszeugnis ergeben muss, wobei die Messung des Schalldruckpegels nach dem geltenden ES-TRIN erfolgt.5.Während seiner Mindestruhezeit darf ein Mitglied der Besatzung nicht eingesetzt werden, auch nicht für Überwachungsfunktionen und Bereitschaftsdienst; die durch polizeiliche Bestimmungen vorgeschriebene Wache und Aufsicht für stillliegende Fahrzeuge gilt nicht als Einsatz im Sinne dieses Absatzes.6.Regelungen arbeitsrechtlicher Art einschließlich der Regelungen der Europäischen Union und tarifvertragliche Bestimmungen für eine längere Ruhezeit bleiben unberührt.
.03Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform1.Abweichend von § 18.02 Nummer 1 und 3 ist ein Wechsel oder eine Wiederholung der Betriebsform nach Maßgabe der Vorschriften in Nummer 2 bis 6 möglich.2.Von der Betriebsform A1 darf nur dann in die Betriebsform A2 gewechselt werden, wenna)ein vollständiger Austausch der Besatzung stattgefunden hat oderb)die für die Betriebsform A2 bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine achtstündige Ruhezeit, wovon sechs Stunden außerhalb der Fahrt liegen müssen, eingehalten und nachgewiesen haben und die für die Betriebsform A2 vorgeschriebene Verstärkung an Bord ist.3.Von der Betriebsform A2 darf nur dann in die Betriebsform A1 gewechselt werden, wenna)ein vollständiger Austausch der Besatzung stattgefunden hat oderb)die für die Betriebsform A1 bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine ununterbrochene achtstündige Ruhezeit außerhalb der Fahrt eingehalten und nachgewiesen haben.4.Von der Betriebsform B darf nur dann in die Betriebsform A1 oder A2 gewechselt werden, wenna)ein vollständiger Austausch der Besatzung stattgefunden hat oderb)die für die Betriebsform A1 oder A2 bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine acht- oder sechsstündige ununterbrochene Ruhezeit eingehalten und nachgewiesen haben.5.Von der Betriebsform A1 und A2 darf nur dann in die Betriebsform B gewechselt werden, wenna)ein vollständiger Austausch der Besatzung stattgefunden hat oderb)die für die Betriebsform B bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine acht- oder sechsstündige ununterbrochene Ruhezeit außerhalb der Fahrt oder gemäß den Vorschriften in § 18.02 Nummer 4 eingehalten und nachgewiesen haben und die für die Betriebsform B vorgeschriebene Verstärkung an Bord ist.6.Ein Fahrzeug kann unmittelbar im Anschluss an eine Fahrt in der Betriebsform A1 oder A2 für eine weitere A1- oder A2-Fahrt eingesetzt werden, wenn ein vollständiger Austausch der Besatzung stattgefunden hat und die neuen Besatzungsmitglieder eine unmittelbar vor Beginn der weiteren A1- oder A2-Fahrt in Anspruch genommene acht- oder sechsstündige ununterbrochene Ruhezeit außerhalb der Fahrt eingehalten und nachgewiesen haben.7.Der Nachweis einer sechs- oder achtstündigen Ruhezeit erfolgt durch eine Bescheinigung nach Anlage 8 oder durch eine Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- oder Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Fahrzeugs, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat. Sofern die Ruhezeit während der Fahrt eingehalten wurde, ist zugleich eine Kopie des Binnenschiffszeugnisses des jeweiligen Schiffs erforderlich, aus welchem sich ergibt, dass der maximale Schalldruckpegel des Raums in diesem Schiff den Vorschriften in § 18.02 Nummer 4 entspricht.
.04Bordbuch – Fahrtenschreiber1.Auf jedem Fahrzeug ist im Steuerhaus ein aktives Bordbuch nach dem im ES-QIN enthaltenen Muster (Teil V, Kapitel 5) mitzuführen, ausgenommen auf Schlepp- und Schubbooten, die nur in Häfen verkehren, auf unbemannten Schubleichtern, Behördenfahrzeugen und Sportfahrzeugen. Dieses Bordbuch ist entsprechend der darin enthaltenen Anleitung auszufüllen. Verantwortlich für das Mitführen des Bordbuches und für die Einträge ist der Schiffsführer. Das erste Bordbuch muss von einer zuständigen Behörde aufgrund der Vorlage eines Binnenschiffszeugnisses ausgestellt sein.2.Alle nachfolgenden Bordbücher können von allen zuständigen Behörden mit der Folgenummer nummeriert ausgegeben werden, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Bordbuches ausgehändigt werden. Das vorangegangene Bordbuch muss unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben werden.Die Aushändigung des neuen Bordbuches kann bei Vorlage der Bescheinigung nach Nummer 4 erfolgen. Der Schiffseigner hat jedoch dafür zu sorgen, dass das vorangegangene Bordbuch binnen 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des neuen Bordbuches, das auf der Bescheinigung nach Nummer 4 von der zuständigen Behörde eingetragen worden ist, von derselben zuständigen Behörde unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet wird. Der Schiffseigner hat außerdem dafür zu sorgen, dass dann das Bordbuch wieder an Bord gebracht wird.3.Das ungültig gezeichnete Bordbuch ist noch für die Dauer von sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.4.Mit der Ausgabe des ersten Bordbuches nach Nummer 1 erstellt die Behörde, die das erste Bordbuch ausgibt, eine Bescheinigung, welche die Ausgabe mit Schiffsnamen, einheitlicher europäischer Schiffsnummer (ENI), laufender Nummer des Bordbuches und Datum der Ausgabe bescheinigt. Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Nachfolgende Ausgaben von Bordbüchern nach Nummer 2 sind von der ausgebenden Behörde auf der Bescheinigung einzutragen.5.Die Einhaltung der Ruhezeiten kann zudem durch einen Fahrtenschreiber nachgewiesen werden, der den technischen Anforderungen des § 18.01 Nummer 2 entspricht. Die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber sind noch für die Dauer von sechs Monaten nach der letzten Aufzeichnung an Bord aufzubewahren.6.Bei einem Austausch oder einer Verstärkung der Besatzung nach § 18.03 muss für jedes neue Besatzungsmitglied eine Bescheinigung nach Anlage 8 oder eine Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- oder Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Fahrzeugs, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, beiliegen.7. a)Die Anleitung zur Führung des Bordbuches, wonach ein einziges Schema pro Fahrt für die Eintragungen der Ruhezeiten genügt, gilt nur für Besatzungsmitglieder in der Betriebsform B; in den Betriebsformen A1 und A2 müssen für jedes Besatzungsmitglied Beginn und Ende der Ruhezeiten jeden Tag während der Fahrt eingetragen werden; b)die nach dem Wechsel der Betriebsform notwendigen Eintragungen müssen auf einer neuen Seite des Bordbuches eingetragen werden; c)werden pro Tag zwei oder mehr Fahrten mit unveränderter Besatzung durchgeführt, genügt es, die Uhrzeit des Beginns der ersten Tagesfahrt und die Uhrzeit des Endes der letzten Tagesfahrt einzutragen.
030190Kapitel 19Mindestbesatzungen an Bord
.01Ausrüstung der Fahrzeuge1.Unbeschadet der Bestimmungen des ES-TRIN müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Mindestbesatzung gefahren werden sollen, einem der nachfolgenden Ausrüstungsstandards genügen:1.1Standard S1a)Die Antriebsanlagen müssen so eingerichtet sein, dass die Veränderung der Fahrgeschwindigkeit und die Umkehrung der Propellerschubrichtung vom Steuerstand aus erfolgen kann.Die für den Fahrbetrieb erforderlichen Hilfsmaschinen müssen vom Steuerstand aus ein- und ausgeschaltet werden können, es sei denn, dies geschieht automatisch oder diese Maschinen laufen während jeder Fahrt ununterbrochen mit.b)In den kritischen Bereichen-der Temperatur des Kühlwassers der Hauptmotoren,-des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben,-des Öl- und Luftdrucks der Umsteueranlage der Hauptmotoren, der Wendegetriebe oder der Propeller,-des Füllstandes der Bilgen des Hauptmaschinenraumesmuss eine Überwachung durch Geräte gewährleistet sein, die bei Funktionsstörungen optische und akustische Alarmsignale im Steuerhaus auslösen. Die akustischen Alarmsignale können in einem Schallgerät zusammengefasst werden. Sie dürfen erlöschen, sobald die Störung erkannt ist. Die optischen Alarmsignale dürfen erst erlöschen, wenn die ihnen zugeordneten Funktionsstörungen beseitigt sind.c)Die Brennstoffzufuhr und die Kühlung der Hauptmotoren müssen selbsttätig erfolgen.d)Die Steuereinrichtung muss auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden können.e)Die nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung bei der Fahrt erforderlichen Sicht- und Schallzeichen müssen vom Steuerstand aus gegeben werden können.f)Besteht keine direkte Verständigung vom Steuerstand zum Vorschiff, zum Achterschiff, zu den Wohnungen und zu den Maschinenräumen, müssen Sprechverbindungen vorgesehen sein. Zu den Maschinenräumen kann die Sprechverbindung durch eine optische und akustische Signalgebung ersetzt werden.g)Kurbeln und ähnliche drehbare Bedienungsteile von Hebezeugen dürfen zu ihrer Betätigung keinen Kraftaufwand von mehr als 160 N erfordern.h)Die im Binnenschiffszeugnis eingetragenen Schleppwinden müssen motorisiert sein.i)Die Lenz- und Deckwaschpumpen müssen motorisiert sein.j)Die wesentlichen Bedienungsgeräte und Überwachungsinstrumente müssen ergonomisch angeordnet sein.k)Die nach Artikel 6.01 Nummer 1 des ES-TRIN erforderlichen Einrichtungen müssen aus dem Steuerstand fernbedient werden können.1.2Standard S2a)für einzeln fahrende Motorschiffe:Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage;b)für Motorschiffe, die gekuppelte Fahrzeuge fortbewegen:Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage;c)für Motorschiffe, die einen Schubverband, bestehend aus dem Motorschiff selbst und einem Fahrzeug davor, fortbewegen:Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Motorschiffes aus bedienbar ist;d)für Schubboote, die einen Schubverband fortbewegen:Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Schubbootes aus bedienbar ist;e)für Fahrgastschiffe:Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Antriebsanlage und die Steuereinrichtung des Fahrgastschiffes gleichwertige Manövriereigenschaften gewährleisten.2.Die Erfüllung oder Nichterfüllung der Vorschriften nach Nummer 1.1 oder 1.2 wird von der Schiffsuntersuchungskommission in dem Binnenschiffszeugnis durch einen Vermerk in Ziffer 47 bescheinigt.
BesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitgliederin der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2A1A2BS1S2S1S2S1S21L ≤ 70 mSchiffsführer ................1222Steuermann ................----Bootsmann ..................----Matrose ........................1-1-Leichtmatrose ..............--12270 m < L ≤ 86 mSchiffsführer ................1 oder 11222Steuermann ................- -----Bootsmann ..................1 -----Matrose ........................- 11-21Leichtmatrose ..............- 111-13L > 86 mSchiffsführer ................1 oder 11222 oder 22Steuermann ................1 11--1 11Bootsmann ..................- ----- --Matrose ........................1 --1-2 11Leichtmatrose ..............- 2112- -1 2.Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.3.Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzunga)in der Stufe 1 Betriebsform B Standard S2,b)in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2 undc)in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1 und Betriebsform A2 Standard S2kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben a und c zweite Alternative gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2. Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.Der Steuermann muss Inhaber eines Rheinpatentes oder eines Unionsbefähigungszeugnisses als Schiffsführer sein. Eine besondere Berechtigung nach § 13.01 Nummer 1 Buchstabe b ist nicht erforderlich.Einer der Leichtmatrosen muss über 18 Jahre alt sein.
.03Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen1.Die Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen beträgt:StufeBesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitgliederin der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2A1A2BS1S2S1S2S1S21Abmessungen der ZusammenstellungL ≤ 37 mB ≤ 15 mSchiffsführer ................1222Steuermann ................----Bootsmann ..................----Matrose ........................1-1-Leichtmatrose ..............-- 1 2Maschinist ....................----2Abmessungen der Zusammenstellung 37 m < L ≤ 86mB ≤ 15 mSchiffsführer ................1 oder 11222Steuermann ................- -----Bootsmann ..................1 -----Matrose ........................- 11-21Leichtmatrose ..............- 11 1-1Maschinist ....................- -----3Schubboot +1 Leichtermit L > 86 m oderAbmessungen derZusammenstellung 86 m < L ≤ 116,5 mB ≤ 15 mSchiffsführer ................1 oder 11222 oder 22Steuermann ................1 11-- 1 11Bootsmann ..................- ----- --Matrose ........................1 --1-2 11Leichtmatrose ..............- 21 1 2- -1Maschinist ....................- ----- --4Schubboot +2 SchubleichterMotorschiff +1 SchubleichterSchiffsführer ................11222 oder 22 oder 2Steuermann ................11-- 1 1 1 1Bootsmann ..................---1- -1 1Matrose ........................1-2-2 2- -Leichtmatrose .............. 1 2 1 2- -1 1Maschinist ....................----1 -1 -5Schubboot + 3oder mehrSchubleichter Motorschiff + 2oder mehrSchubleichterSchiffsführer ................1 oder 11222 oder 22 oder 2Steuermann ................1 11-- 1 1 1 1Bootsmann ..................- ---1- -1 1Matrose ........................2 112-2 2- -Leichtmatrose ..............- 21 1 2 1 - 2 1Maschinist ....................1 111-1 11 1 2.Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.3.Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzunga)in der Stufe 1 Betriebsform B Standard S2,b)in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2,c)in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1 und Betriebsform A2 Standard S2d)in der Stufe 4 Betriebsform A1 Standard S2 und Betriebsform A2 Standard S2 unde)in der Stufe 5 Betriebsform A1 Standard S1, Betriebsform A2 Standard S2 und Betriebsform B Standard S2kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben a, c zweite Alternative, d und e zweite Alternative gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2.4.Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Maschinisten dürfen jeweils durch einen zusätzlichen Bootsmann ersetzt werden. Sie dürfen auch jeweils durch einen zusätzlichen Matrosen ersetzt werden, wenn in der Tabelle nach Nummer 1 bereits ein Bootsmann vorgeschrieben ist. Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.Der Steuermann muss Inhaber eines Rheinpatentes oder eines Unionsbefähigungszeugnisses als Schiffsführer sein. Eine besondere Berechtigung nach § 13.01 Nummer 1 Buchstabe b ist nicht erforderlich.Einer der Leichtmatrosen muss über 18 Jahre alt sein.Im Sinne dieses Paragraphen bezeichnet der Begriff „Schubleichter“ auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne. Außerdem gilt folgende Gleichwertigkeit: 1 Schubleichter = mehrere Leichter mit einer Gesamtlänge bis zu 76,50 m und einer Gesamtbreite bis zu 15 m.
BesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitgliederin der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2A1A2BS1S2S1S2S1S21Zulässige Anzahl der Fahrgäste: bis 75Schiffsführer ................1222Steuermann ................----Bootsmann ..................---1Matrose ........................112-Leichtmatrose ..............---1Maschinist ....................----2Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 76 bis 250Schiffsführer ................1 oder 1122Steuermann ................- ----Bootsmann ..................- ----Matrose ........................1 -1-1Leichtmatrose ..............1 -1 1 1Maschinist ....................- 1--13Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 251 bis 600Schiffsführer ................1 oder 112233Steuermann ................- ------Bootsmann ..................1 11----Matrose ........................- --1-1-Leichtmatrose ..............- 21-1-1Maschinist ....................1 --11114Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 601 bis 1 000Schiffsführer ................112233Steuermann ................11----Bootsmann ..................---1-1Matrose ........................1-2-2-Leichtmatrose .............. 1 2-1-1Maschinist ....................1111115Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 1 001 bis 2 000Schiffsführer ................2 oder 222233Steuermann ................- ------Bootsmann ..................- -1-1-1Matrose ........................3 213131Leichtmatrose ..............- 21 1 2 1 2Maschinist ....................1 1111116Zulässige Anzahl der Fahrgäste: über 2 000Schiffsführer ................222233Steuermann ................------Bootsmann ..................-1-1-1Matrose ........................314242Leichtmatrose .............. 1 2-1 1 2Maschinist ....................111111 2.Die Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe umfasst:StufeBesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2A1A2BS1S2S1S2S1S21Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 501 bis 1 000Schiffsführer ................112233Steuermann ................11----Bootsmann ..................111111Matrose ........................1-1-1-Leichtmatrose ..............-1-1-1Maschinist ....................2222332Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 1 001 bis 2 000Schiffsführer ................2 oder 222233Steuermann ................- ------Bootsmann ..................- -1-1-1Matrose ........................3 213131Leichtmatrose ..............- 211212Maschinist ....................3 333333 3.Die Mindestbesatzung der Kabinenschiffe umfasst:StufeBesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitgliederin der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2A1A2BS1S2S1S2S1S21Zulässige Anzahl der Betten: bis 50Schiffsführer ................112233Steuermann ................------Bootsmann ..................1-----Matrose ........................--1-1-Leichtmatrose ..............-2-1-1Maschinist ....................1111112ZulässigeAnzahlder Betten:von 51 bis 100Schiffsführer ................112233Steuermann ................11----Bootsmann ..................------Matrose ........................1-1-1-Leichtmatrose ..............-1-1-1Maschinist ....................1111113Zulässige Anzahl der Betten: über 100Schiffsführer ................1 oder 112233Steuermann ................1 11----Bootsmann ..................- ---1-1Matrose ........................2 113131Leichtmatrose ..............- 21-1-1Maschinist ....................1 111111 4.Für Fahrgastschiffe nach Nummer 1 und 3, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 19.02.5.Die in den Tabellen nach den Nummern 1 und 2 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.6.Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffea)in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2,b)in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1,c)in der Stufe 4 Betriebsform A1 Standard S2,d)in der Stufe 5 Betriebsform A1 Standard S1, Betriebsform A2 Standard S2 und Betriebsform B Standard S2 unde)in der Stufe 6 Betriebsform B Standard S2kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben c, d zweite und dritte Alternative und e gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5.7.Die in der Tabelle nach Nummer 2 vorgeschriebene Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffea)in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S1,b)in der Stufe 2 Betriebsform A2 Standard S2 undc)in der Stufe 2 Betriebsform B Standard S2kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben b und c gelten nur, wenn ein anderer Leichtmatrose in der Zeit des Schulbesuchs an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5.8.Die in der Tabelle nach Nummer 3 vorgeschriebene Mindestbesatzung der Kabinenschiffea)in der Stufe 1 Betriebsform A1 Standard S2 undb)in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.9.Bei Tagesausflugsschiffen, die mit einer vor Antritt der Fahrt feststehenden und während der Fahrt unverändert bleibenden Anzahl von Fahrgästen verkehren (Charterfahrt), kann die gemäß der Stufen zwei bis sechs in Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung auf die nächst niedrigere Stufe reduziert werden, wenn der nach den Stufen zwei bis sechs angesetzte Mindestwert an Fahrgästen unterschritten wird. Die Anforderungen von Kapitel 16 und die Anforderungen an Besatzung und Bordpersonal aus der Sicherheitsrolle bleiben unberührt.10.Die in den Tabellen nach Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Maschinisten dürfen durch zusätzliche Bootsmänner ersetzt werden. Diese Bootsmänner dürfen auch durch zusätzliche Matrosen ersetzt werden, wenn in den Tabellen nach Nummer 1 bis 3 die Anzahl der Bootsmänner als Mindestbesatzung an Bord vorgeschrieben ist, die der Anzahl der zu ersetzenden Maschinisten entspricht. Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.Ob Maschinisten erforderlich sind, bestimmt die Untersuchungskommission und trägt es in Nummer 52 des Binnenschiffszeugnisses ein.
.05Nichterfüllung des Ausrüstungsstandards nach § 19.011.Entspricht ein Motorschiff, ein Schubboot, ein starrer Verband, eine andere starre Zusammenstellung oder ein Fahrgastschiff nicht dem in § 19.01 dieser Verordnung definierten Standard S1, muss die Mindestbesatzung nach § 19.02, § 19.03 oder § 19.04 wie folgt erhöht werden:a)in den Betriebsformen A1 und A2 jeweils um einen Matrosen undb)in der Betriebsform B jeweils um zwei Matrosen. Werden nur die Anforderungen nach den Buchstaben g und j oder den Buchstaben g oder j des Standards S1 nach § 19.01 Nummer 1.1 nicht erfüllt, ist in der Betriebsform B die Besatzung nur um einen Matrosen zu erhöhen.2.Entspricht die Ausrüstung des Fahrzeugs nur zum Teil dem in § 19.01 definierten Standard S1, das heißt, werden eine oder mehrere Anforderungen nach § 19.01 Nummer 1.1 Buchstabe a bis c nicht erfüllt,a)ist in den Betriebsformen A1 und A2 der Matrose nach Nummer 1 Buchstabe a durch einen Bootsmann;b)sind in der Betriebsform B die zwei Matrosen nach Nummer 1 Buchstabe b durch zwei Bootsmännerzu ersetzen.Im Fall des Satz 1 können die Bootsmänner durch Matrosen ersetzt werden, sofern die Bootsmänner bereits zur nach den in § 19.02, § 19.03 oder § 19.04 vorgeschriebenen Mindestbesatzung gehören.3.Das zusätzlich erforderliche Besatzungspersonal wird von der Untersuchungskommission im Binnenschiffszeugnis unter der Nummer 47 vermerkt.
.06Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge1.Die Schiffsuntersuchungskommission setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 19.02 bis 19.04 fallen (wie Schleppboote, Schleppkähne und schwimmende Geräte), unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung die erforderliche Besatzung fest, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss.2.Für Bunkerboote, die nur auf kurzen Strecken eingesetzt werden dürfen, kann die Untersuchungskommission eine von § 19.02 abweichende Mindestbesatzung festlegen.3.Die Schiffsuntersuchungskommission nimmt im Binnenschiffszeugnis unter der Nummer 48 die entsprechenden Eintragungen vor.
.07Mindestbesatzung von Seeschiffen1.Für die Festlegung der Mindestbesatzung von Seeschiffen ist Teil III dieser Verordnung anzuwenden.2.Abweichend von Nummer 1 können für Seeschiffe die Besatzungsregelungen, die den Grundsätzen der IMO-Resolution A. 481 (XII) und des STCW-Übereinkommens entsprechen, angewendet werden unter der Voraussetzung, dass die Besatzung zahlenmäßig mindestens mit der Mindestbesatzung der Betriebsform B des Teils III übereinstimmt, insbesondere unter Berücksichtigung der §§ 19.02 und 19.06.In diesem Fall müssen die entsprechenden Dokumente, aus denen die Befähigung der Besatzungsmitglieder und deren Anzahl hervorgehen, an Bord mitgeführt werden. Außerdem muss sich ein Inhaber des für die zu befahrende Strecke geltenden Befähigungszeugnisses als Schiffsführer an Bord befinden. Nach höchstens 14 Stunden Fahrt innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist dieser Inhaber des Befähigungszeugnisses als Schiffsführer durch einen anderen Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer zu ersetzen.Im Logbuch sind folgende Eintragungen zu machen:a)Namen der Inhaber der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer, die sich an Bord befinden sowie Anfang und Ende ihrer Wache;b)Beginn, Unterbrechung, Wiederaufnahme und Beendigung der Fahrt mit jeweils folgenden Angaben: Datum, Uhrzeit, Ort mit Strom-Kilometerangabe.
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Kanalpenichen. Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen:-einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Patent und-eine mindestens 16 Jahre alte Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Sportfahrzeuge.Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen:-einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Patent und-eine Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.
Für die Fahrt unterhalb der Spyck’schen Fähre (km 857,40) genügen, sofern die deutsch-niederländische Grenze in der einen oder anderen Richtung während der Fahrt nicht überschritten wird, anstelle der Vorschriften dieses Kapitels auch die Vorschriften der niederländischen „Binnenvaartwet“ (Staatsblad 2007 Nummer 498).
040Teil IVÜbergangsbestimmungen
040200Kapitel 20Übergangsbestimmungen
.01Gültigkeit der Schifferdienstbücher1.Schifferdienstbücher, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens bis zum Ablauf des
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