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RheinSchPersV 2023RheinSchPersV2023-04-05BGBl II2023, Nr. 105 [Anlageband]Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)StandZuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381 (+++ Textnachweis ab: 14.4.2023 +++) (+++ Text der Einführungsverordnung siehe: RheinSchPersEV 2023 +++) (+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 17.12.2025 I Nr. 381 +++)Die V wurde durch Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt v. 8.11.2022 angenommen und als Anlage 1 zur V v. 5.4.2023 II Nr. 105 vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersVInhaltsübersichtTeil IAllgemeine BestimmungenKapitel 1Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III§ 1.01Geltungsbereich§ 1.02Begriffsbestimmungen§ 1.03Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt§ 1.04Dienstanweisungen§ 1.05Überwachung§ 1.06Evaluierung
Kapitel 2Register§ 2.01Erfassung in einem digitalen Register
Teil IIBefähigungenAbschnitt 1Allgemeine BestimmungenKapitel 3Allgemeine Bestimmungen§ 3.01Bezeichnung der Funktionen§ 3.02Geltung von Besatzungsdokumenten§ 3.03Ersatzausfertigung§ 3.04Kosten
Kapitel 4Tauglichkeit§ 4.01Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder§ 4.02Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit§ 4.03Tauglichkeit des Maschinisten
Kapitel 5Schifferdienstbuch und Fahrzeiten§ 5.01Schifferdienstbuch§ 5.02Nachweis von Fahrzeiten und Streckenfahrten
Kapitel 6Zugelassene Ausbildungsprogramme§ 6.01Zulassung eines Ausbildungsprogramms
Kapitel 7Zulassung zur und Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung§ 7.01Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung§ 7.02Inhalt der behördlichen Befähigungsprüfung§ 7.03Prüfungskommission für behördliche Befähigungsprüfungen
Kapitel 8Überprüfung und Entzug der Befähigungszeugnisse§ 8.01Aussetzen der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses§ 8.02Entzug des Befähigungszeugnisses§ 8.03Sicherstellung des als physisches Dokument ausgestellten Befähigungszeugnisses
Abschnitt 2 Befähigungen auf Einstiegs- und BetriebsebeneKapitel 9Anwendungsbereich dieses Abschnitts§ 9.01Funktionen auf Einstiegs- und Betriebsebene; Maschinist
Kapitel 10Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse auf Einstiegs- und Betriebsebene§ 10.01Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten§ 10.02Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten des Maschinisten§ 10.03Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und die Betriebsebene
Abschnitt 3Befähigungen auf FührungsebeneKapitel 11 Patentpflicht und Patentarten§ 11.01Patentpflicht§ 11.02Patentarten
Kapitel 12Erwerb der Patente§ 12.01Rheinpatent§ 12.02Sportpatent§ 12.03Behördenpatent§ 12.04Antrag auf Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung§ 12.05Befreiungen und Erleichterungen bei der Prüfung§ 12.06Prüfung im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms§ 12.07Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer§ 12.08Vorläufiges Rheinpatent
Kapitel 13Erwerb der Besonderen Berechtigungen§ 13.01Besondere Berechtigungen§ 13.02Besondere Berechtigung für Radarfahrten§ 13.03Besondere Berechtigung für das Befahren von Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden§ 13.04Besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter§ 13.05Besondere Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden§ 13.06Besondere Berechtigung für das Führen von Großverbänden
Abschnitt 4Befähigungen für Besondere TätigkeitenKapitel 14Sicherheitspersonal auf dem ADN unterliegenden Fahrzeugen§ 14.01Verweis auf die Bestimmungen des ADN
Kapitel 15Sicherheitspersonal auf mit Flüssigerdgas (LNG) betriebenen Fahrzeugen§ 15.01Sachkunde und Einweisung§ 15.02Befähigungszeugnis§ 15.03Lehrgang und Prüfung§ 15.04Zulassung von Lehrgängen§ 15.05Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen§ 15.06Gültigkeit und Verlängerung des Befähigungszeugnisses
Kapitel 16Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen§ 16.01Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen§ 16.02Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt§ 16.03Basislehrgang für Sachkundige§ 16.04Auffrischungslehrgang für Sachkundige§ 16.05Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige§ 16.06Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen§ 16.07Ersthelfer§ 16.08Atemschutzgeräteträger§ 16.09Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger§ 16.10Art des Nachweises der Befähigung§ 16.11Anzahl des Sicherheitspersonals§ 16.12Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen§ 16.13Aufsicht
Teil IIIBesatzungKapitel 17Allgemeines§ 17.01Allgemeines§ 17.02Gleichwertigkeit und Abweichungen
Kapitel 18Betriebsformen, Mindestruhezeit, Bordbuch§ 18.01Betriebsformen§ 18.02Mindestruhezeit§ 18.03Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform§ 18.04Bordbuch – Fahrtenschreiber
Kapitel 19Mindestbesatzungen an Bord§ 19.01Ausrüstung der Fahrzeuge§ 19.02Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote§ 19.03Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen§ 19.04Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe§ 19.05Nichterfüllung des Ausrüstungsstandards nach § 19.01§ 19.06Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge§ 19.07Mindestbesatzung von Seeschiffen§ 19.08Mindestbesatzung von Kanalpenichen§ 19.09Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen§ 19.10Ausnahme
Teil IVÜbergangsbestimmungenKapitel 20Übergangsbestimmungen§ 20.01Gültigkeit der Schifferdienstbücher§ 20.02Gültigkeit der Bordbücher§ 20.03Gültigkeit der bisherigen Rheinpatente§ 20.04Gültigkeit der Behörden- und Sportpatente§ 20.05Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde§ 20.06Gültigkeit der bisherigen Streckenzeugnisse§ 20.07Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter§ 20.08Gültigkeit von Zeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen§ 20.09Gültigkeit der Radarpatente§ 20.10Gültigkeit der Qualifikation als Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen oder als Sachkundiger für LNG§ 20.11Anrechnung von Fahrzeiten
AnlagenAnlage 1:Tauglichkeitsnachweis in der Binnenschifffahrt (Muster)Anlage 2:Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Sportpatentes und eines BehördenpatentesAnlage 3:SportpatentAnlage 4:BehördenpatentAnlage 5:Besonderheiten für das Befahren von Abschnitten des Rheins, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurdenAnlage 6:Bescheinigung Ersthelfer in der Fahrgastschifffahrt (Muster)Anlage 7:Bescheinigung Atemschutzgeräteträger in der Fahrgastschifffahrt (Muster)Anlage 8:Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 18.03 Nummer 2 bis 6 (Muster)
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV010Teil IAllgemeine Bestimmungen
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV010010Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 1.01GeltungsbereichDiese Verordnung gilt füra)Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;b)Fahrzeuge, deren Produkt aus L • B • T ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;c)Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge nach den Buchstaben a, b oder f zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;d)Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;e)Fahrgastschiffe;f)schwimmende Gerätesoweit diese Verordnung nicht etwas anderes vorsieht.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 1.02BegriffsbestimmungenIn dieser Verordnung gelten alsFahrzeugarten 1.„Fahrzeug“ ein Binnenschiff, ein Seeschiff oder ein schwimmendes Gerät; 2.„Binnenschiff“ ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist; 3.„Seeschiff“ ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist; 4.„Motorschiff“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann; 5.„Fähre“ ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird; 6.„Behördenfahrzeug“ ein Fahrzeug, das im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt wird; 7.„Feuerlöschboot“ ein Fahrzeug, das im Rahmen des Rettungsdienstes eingesetzt wird; 8.„Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff; 9.„Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;10.„Schleppkahn“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;11.„Schubleichter“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Treibkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb des Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;12.„Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff;13.„Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;14.„Kabinenschiff“ ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;15.„schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;16.„Sportfahrzeug“ ein für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmtes und hierfür nachweislich verwendetes Fahrzeug, an Bord dessen Personen zu Sport- oder Freizeitzwecken fahren;Fahrzeugzusammenstellungen17.„Verband“ ein starrer Verband oder ein Schleppverband;18.„starrer Verband“ ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;19.„Schubverband“ eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;20.„gekuppelte Fahrzeuge“ eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;21.„Schleppverband“ eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimm körpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;22.„Großverband“ ein Schubverband, bei dem das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite der geschobenen Fahrzeuge 7 000 m2 oder mehr beträgt;Schiffstechnische Begriffe23.„Länge“ oder „L“ die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet;24.„Breite“ oder „B“ die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);25.„Tiefgang“ oder „T“ der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in m;Personal26.„Schiffsführer“ ein Mitglied der Decksmannschaft, das qualifiziert ist, ein Fahrzeug auf den Binnenwasserstraßen zu führen und die Gesamtverantwortung an Bord, auch für die Besatzung, die Fahrgäste und die Ladung, zu tragen;27.„Besatzung“ die Decksmannschaft und das Maschinenpersonal;28.„Decksmannschaft“ die Besatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals;29.„Mitglieder einer Decksmannschaft“ Personen, die am allgemeinen Betrieb eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen beteiligt sind und verschiedene Aufgaben wie beispielsweise Aufgaben im Zusammenhang mit der Navigation, der Überwachung des Betriebs des Fahrzeugs, dem Ladungsumschlag, der Ladungsstauung, der Fahrgastbeförderung, der Schiffsbetriebstechnik, der Wartung und Instandsetzung, der Kommunikation, der Gesundheit und Sicherheit sowie dem Umweltschutz ausführen, mit Ausnahme von Personen, die ausschließlich mit dem Betrieb der Maschinen, Krane oder elektrischen und elektronischen Anlagen betraut sind;30.„Mindestbesatzung“ die vorgeschriebene Mindestbesatzung nach Kapitel 19 dieser Verordnung;31.„Bordpersonal“ alle Beschäftigten an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung gehören;32.„Sicherheitspersonal“ das nach ADN vorgeschriebene Sicherheitspersonal, der Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) und der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt sowie der Ersthelfer und der Atemschutzgeräteträger;33.„Sachkundiger für Flüssigerdgas“ eine Person, die qualifiziert ist, am Bunkervorgang von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen, beteiligt zu sein oder der Schiffsführer eines solchen Fahrzeugs zu sein;34.„Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt“ eine an Bord tätige Person, die qualifiziert ist, in Notsituationen an Bord von Fahrgastschiffen Maßnahmen zu ergreifen;35.„Fahrgast“ jede Person an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehört;36.„Fahrzeit“ die Zeit an Bord eines Fahrzeuges, das sich auf Reisen befindet; die in Tagen berechnete Zeit, die Mitglieder einer Decksmannschaft während einer Reise an Bord eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen verbringen, einschließlich Be- und Entladetätigkeiten, für die aktiver Schiffsbetrieb erforderlich ist;37.„Radarfahrt“ eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;38.„besonderes Risiko“ ein Sicherheitsrisiko aufgrund besonderer Schifffahrtsbedingungen, für die ein Schiffsführer über eine Befähigung verfügen muss, die über die allgemeinen Befähigungsstandards für die Führungsebene hinausgeht;39.„Befähigungszeugnis“ ein gemäß dieser Verordnung ausgestelltes Zeugnis;40.„Unionsbefähigungszeugnis“ ein von einer hierfür benannten Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder von einem Drittstaat, dessen Zeugnisse von der Europäischen Kommission als gültig anerkannt wurden, ausgestelltes Zeugnis, das bescheinigt, dass eine Person die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfüllt;41.„Sprechfunkzeugnis“ ein gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die dem Internationalen Fernmeldevertrag beigefügt ist, ausgestelltes nationales Zeugnis, mit dem die Erlaubnis zum Bedienen einer Funkstelle auf einem Binnenwasserstraßenfahrzeug erteilt wird;42.„Rheinpatent“ ein Befähigungszeugnis gemäß § 12.01 zum Führen von Fahrzeugen;43.„Schifferdienstbuch“ eine persönliche Aufzeichnung der Berufserfahrung eines Besatzungsmitglieds, insbesondere Einzelheiten zu seinen Fahrzeiten und Reisen;44.„Bordbuch“ eine offizielle Aufzeichnung der von einem Fahrzeug und seiner Besatzung ausgeführten Reisen;45.„aktives Schifferdienstbuch“ oder „aktives Bordbuch“ ein für Eintragungen offenes Schifferdienst- oder Bordbuch;46.„Befähigung“ die nachgewiesene Fähigkeit, Kenntnisse und Fertigkeiten einsetzen zu können, die nach den festgelegten Standards für die ordnungsgemäße Ausführung der für den Betrieb von Binnenwasserfahrzeugen notwendigen Aufgaben erforderlich sind;47.„Führungsebene“ das Maß an Verantwortung, das mit der Funktion des Schiffsführers und der Gewährleistung, dass andere Mitglieder der Decksmannschaft alle Aufgaben im Rahmen des Betriebs eines Fahrzeugs ordnungsgemäß ausführen, verbunden ist;48.„Betriebsebene“ das Maß an Verantwortung, das mit der Funktion des Matrosen, Bootsmannes oder Steuermannes und der Kontrolle über die Erfüllung aller Aufgaben verbunden ist, die in den dieser Person übertragenen Verantwortungsbereich fallen und nach geeigneten Verfahren unter der Leitung einer auf der Führungsebene tätigen Person ausgeführt werden;Andere Begriffe49.„Binnenwasserstraße“ eine für die in § 1.01 genannten Fahrzeuge befahrbare Wasserstraße, mit Ausnahme des Meeres;50.„ADN“ die dem europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN) in der jeweils geltenden Fassung;51.„Binnenschiffszeugnis“ ein Rheinschiffsattest oder Unionszeugnis für Binnenschiffe im Sinne des § 1.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO);52.„Schiffsuntersuchungskommission“ die innerstaatliche Behörde, die mit der Ausstellung des Schiffsattests beauftragt und deren Zusammensetzung in § 2.01 RheinSchUO geregelt ist;53.„zuständige Behörde“ die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung jeweils benannte nationale Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens;54.„ausstellende Behörde“ diejenige zuständige Behörde eines Staates, die das entsprechende Befähigungszeugnis ausgestellt hat;55.„Flüssigerdgas (LNG)“ Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von –161 °C verflüssigt wurde;56.„ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2025/1. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen;57.„ES-QIN“ der Europäische Standard für Qualifikationen in der Binnenschifffahrt, Ausgabe 2024/1.58.„STCW-Übereinkommen“ das Übereinkommen der Internationalen Maritimen Organisation (IMO) über die Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (1978) in der jeweils anwendbaren Fassung, einschließlich den Übergangsbestimmungen des Artikels VII und Regel 1/15 des Übereinkommens und einschließlich der im jeweiligen Fall anwendbaren Bestimmungen des STCW-Codes, jeweils in der anwendbaren Fassung.
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Europäischer Standard für Qualifikationen in der Binnenschifffahrt (ES-QIN), Ausgabe 2024/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2024-I-1 vom 11. April 2024.Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2025/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2024-II-1 vom 17. Oktober 2024.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 1.03Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt1.Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen, wenn es notwendig erscheint,a)in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oderb)um Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.2.Die abweichenden Vorschriften müssen mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/2397 und den aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union vereinbar sein.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 1.04DienstanweisungenZur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die ZKR Dienstanweisungen für die zuständigen Behörden beschließen. Die zuständigen Behörden sind daran gebunden. Ergänzend dazu werden von der ZKR Listen und Tabellen zur Ausführung der RheinSchPersV in elektronischer Form veröffentlicht.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 1.05Überwachung1.Alle Tätigkeiten, die von der zuständigen Behörde der Rheinuferstaaten oder Belgiens oder deren Aufsicht im Zusammenhang mit Ausbildung und Beurteilung der Befähigung, sowie die Ausstellung, die Verlängerung, die Aussetzung, der Entzug und die Aktualisierung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern durchgeführt werden, werden ständig im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems überwacht, damit sichergestellt ist, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden.2.Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die angestrebten Ausbildungsziele und die entsprechenden Befähigungsstandards klar definiert und bezüglich der zu beurteilenden Kenntnisse und Fertigkeiten festgelegt sind und im Einklang mit dieser Verordnung geprüft werden.3.Die zuständige Behörde sorgt unter Berücksichtigung der Strategien, Systeme, Kontrollen und internen Qualitätssicherungsprüfungen, die zur Erreichung der vorgegebenen Ziele aufgestellt wurden, dafür, dass die Qualitätsstandards Folgendes umfassen:a)die Ausstellung, Verlängerung, Aussetzung und den Entzug von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern,b)alle Ausbildungskurse und -programme,c)von den Rheinuferstaaten oder Belgien oder in deren Auftrag vorgenommene Prüfungen und Beurteilungen, sowied)die von Ausbildern und Prüfern erwartete Qualifikation und Erfahrung.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 1.06Evaluierung1.Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass unabhängige Stellen die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Beurteilung von Befähigungen sowie mit der Verwaltung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern bis zum 17. Januar 2037 und anschließend mindestens alle zehn Jahre evaluieren.2.Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Ergebnisse der Evaluierung dieser unabhängigen Stellen ordnungsgemäß dokumentiert und den betreffenden zuständigen Behörden vorgelegt werden. Falls erforderlich, ergreift die zuständige Behörde Maßnahmen, um alle bei der unabhängigen Evaluierung festgestellten Mängel zu beheben.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV010020Kapitel 2Register
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 2.01Erfassung in einem digitalen Register1.Jedes von einer zuständigen Behörde ausgestellte Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch und Bordbuch ist mit den darin enthaltenen Daten in das von diesen Behörden gemäß den Vorgaben des Artikels 25 der Richtlinie (EU) 2017/2397 zu führende nationale Register aufzunehmen.2.Die nationalen Register der zuständigen Behörden sind gemäß den Vorgaben der Delegierten Verordnung 2020/473 an die nach Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der EU-Kommission zu betreibende Datenbank anzubinden.
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Delegierte Verordnung (EU) 2020/473 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, ABl. L 100 vom 01.04.2020, S. 1.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV020Teil IIBefähigungen
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV020010Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV020010030Kapitel 3Allgemeine Bestimmungen
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 3.01Bezeichnung der Funktionen1.Mitglieder der Decksmannschaft sind der Decksmann, Leichtmatrose, Matrose, Bootsmann, Steuermann und der Schiffsführer. Das Maschinenpersonal besteht aus dem Maschinisten.2.Weitere Funktionen sind der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, der Sachkundige für Flüssigerdgas sowie der Ersthelfer, der Atemschutzgeräteträger und das Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 3.02Geltung von Besatzungsdokumenten1.Auf dem Rhein gelten Unionsbefähigungszeugnisse sowie Schifferdienstbücher und Bordbücher, die gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestellt wurden, sowie Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die gemäß dieser Verordnung, deren Anforderungen mit denen der vorgenannten Richtlinie übereinstimmen, ausgestellt wurden.Die Befähigung für eine Funktion an Bord muss jederzeit nachgewiesen werden könnena)vom Schiffsführer durch ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer für die jeweilige Fahrzeugart und -größe oder ein Unionsbefähigungszeugnis als Schiffsführer mit den gegebenenfalls erforderlichen besonderen Berechtigungen;b)von den übrigen Mitgliedern der Besatzung durch ein auf ihre Person ausgestelltes Schifferdienstbuch, das ein Befähigungszeugnis oder ein Unionsbefähigungszeugnis enthält;c)von Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundigen für Flüssigerdgas durch ein Befähigungszeugnis oder ein Unionsbefähigungszeugnis, sowie von Ersthelfern, Atemschutzgeräteträgern und dem Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern, durch ein Zeugnis für die besondere Tätigkeit.Abweichend von den Buchstaben b und c können Mitglieder der Besatzung von Seeschiffen, die auf dem Rhein fahren, außer dem Schiffsführer, ihre Befähigung durch ein Zeugnis nachweisen, das nach dem STCW-Übereinkommen ausgestellt oder anerkannt ist.2.Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer kann auch als Decksmann, Matrose, Bootsmann oder Steuermann eingesetzt werden. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Steuermann kann auch als Decksmann, Matrose oder Bootsmann eingesetzt werden. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Bootsmann kann auch als Decksmann oder Matrose eingesetzt werden. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Matrose kann auch als Decksmann eingesetzt werden.3.Auf dem Rhein gelten auch Befähigungszeugnisse und Bescheinigungen, die gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurden oder gelten und nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst sind.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 3.03ErsatzausfertigungIst ein Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch oder Bordbuch unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, nimmt die ausstellende Behörde einen entsprechenden Eintrag in ihr nationales Register vor und stellt auf Antrag ein neues Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch oder Bordbuch aus. Der Inhaber muss gegenüber der ausstellenden Behörde den Verlust glaubhaft machen. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch oder Bordbuch ist bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 3.04KostenDie Prüfung oder die Erteilung eines Befähigungszeugnisses, Schifferdienstbuches oder Bordbuches, einer Ersatzausfertigung und ein Umtausch erfolgen gegen angemessene Erstattung der Kosten durch den Antragsteller. Die Höhe der Kosten bestimmen die Mitgliedsstaaten der ZKR jeweils entsprechend ihres nationalen Rechts.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV020010040Kapitel 4Tauglichkeit
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 4.01Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder1.Die Inhaber eines Befähigungszeugnisses müssen tauglich sein. Dies ist der Fall, wenn sie die Voraussetzungen des ES-QIN für die medizinische Tauglichkeit (Teil IV) erfüllen.2.Die Tauglichkeit ist vom Antragsteller für die erstmalige Ausstellung des Befähigungszeugnisses durch einen Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 1, der von einem anerkannten Arzt ausgestellt wurde und nicht älter als drei Monate sein darf, nachzuweisen. Bestehen dennoch Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde vom Antragsteller die Vorlage weiterer ärztlicher oder fachärztlicher Zeugnisse verlangen.3.Wenn der Tauglichkeitsnachweis eine dauerhaft oder vorübergehend eingeschränkte Tauglichkeit bescheinigt, werden die Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen unter den im ES-QIN (Teil IV) festgelegten Bedingungen in dem Befähigungszeugnis erwähnt.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 4.02Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit1.Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses hat unter den in § 4.01 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen seine Tauglichkeit nachzuweisen:a)mit Vollendung des 60. Lebensjahres alle fünf Jahre;b)mit Vollendung des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre.2.Um eine Versagung oder eine Einschränkung der Tauglichkeit in dem Befähigungszeugnis gemäß § 4.01 Nummer 3 beseitigen zu lassen, muss der Inhaber des Befähigungszeugnisses einen Tauglichkeitsnachweis gemäß den Bestimmungen des § 4.01 Nummer 2 vorlegen.3.Der Inhaber des Befähigungszeugnisses hat den entsprechenden Tauglichkeitsnachweis der Behörde vorzulegen, die das Befähigungszeugnis ausgestellt hat. Er kann den Tauglichkeitsnachweis bei der Erneuerung eines nach dieser Verordnung ausgestellten Befähigungszeugnisses auch einer anderen zuständigen Behörde vorlegen. Diese leitet die Unterlagen an die ausstellende Behörde weiter. Im Falle der Erneuerung eines Patentes kann die zuständige Behörde für den Zeitraum bis zu einer Entscheidung der ausstellenden Behörde ein vorläufiges Rheinpatent oder Sportpatent ausstellen, sofern die Tauglichkeit nachgewiesen ist.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 4.03Tauglichkeit des MaschinistenAbweichend von § 4.01 Nummer 1 Satz 2 wird die Tauglichkeit des Inhabers eines Befähigungszeugnisses als Maschinist durch die folgenden Anforderungen an das Sehvermögen bestimmt:Die im STCW-Code in der Tabelle A-I/9: „Mindestwerte für die dienstlich erforderliche Sehkraft von Seeleuten“ aufgeführten Bedingungen für „Alle Technischen Schiffsoffiziere“ kommen zur Anwendung, mit Ausnahme der Farbwahrnehmung. Maschinisten dürfen eine Farbsinnstörung aufweisen.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV020010050Kapitel 5Schifferdienstbuch und Fahrzeiten
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 5.01Schifferdienstbuch1.Das gemäß dieser Verordnung ausgestellte Schifferdienstbuch für Besatzungsmitglieder, die nicht Schiffsführer sind, enthält einerseits allgemeine Angaben, wie den Nachweis der Tauglichkeit und die Befähigungszeugnisse des Inhabers nach § 3.02, andererseits spezifische Angaben über die ausgeführten Reisen, insbesondere Einzelheiten zu den Fahrzeiten des Inhabers.2.Das gemäß dieser Verordnung ausgestellte Schifferdienstbuch für die Besatzungsmitglieder, die nicht Schiffsführer sind, wird nach dem im ES-QIN enthaltenen Muster (Teil V, Kapitel 2) ausgestellt. Das Schifferdienstbuch für Schiffsführer wird nach dem im ES-QIN enthaltenen Muster (Teil V, Kapitel 4) ausgestellt.3.Die zuständige Behörde ist verantwortlich für die allgemeinen Angaben und die Kontrollvermerke. Sie darf dazu die Vorlage von Bordbüchern vollständig oder auszugsweise oder von anderen geeigneten Belegen verlangen. Sie darf nur solche Reisen mit einem Kontrollvermerk versehen, die nicht länger als 15 Monate zurückliegen.4.Ein Besatzungsmitglied, das Inhaber eines Befähigungszeugnisses ist, darf nur im Besitz eines einzigen aktiven Schifferdienstbuches sein.5.Der Inhaber hat das Schifferdienstbuch bei erstmaliger Dienstaufnahme an Bord dem Schiffsführer auszuhändigen.6.Der Schiffsführer ist dafür verantwortlich, regelmäßig die spezifischen Daten über die durchgeführten Fahrten im Schifferdienstbuch zu erfassen. Der Schiffsführer hata)es bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher im Steuerhaus zu verwahren;b)dem Inhaber auf dessen Wunsch das Schifferdienstbuch jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 5.02Nachweis von Fahrzeiten und Streckenfahrten1.Die erforderlichen Streckenfahrten und die Fahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten und geprüften Schifferdienstbuches nachzuweisen. Fahrzeiten können erworben werdena)auf dem Rhein sowieb)auf Binnenwasserstraßen, auf denen Fahrzeiten für Unionsbefähigungszeugnisse erworben werden können.2.Soweit ein Schifferdienstbuch nach nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnenwasserstraßen, die nicht dem Wasserstraßennetz eines anderen Staates – einschließlich der Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden – verbunden sind, oder nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 nicht vorhanden sein muss, kann die Fahrzeit auch durch eine amtliche Urkunde nachgewiesen werden. Diese Urkunde enthält die folgenden Angaben:a)Art, Größe, Anzahl der Fahrgäste, Name der Fahrzeuge, auf denen die Person gefahren ist;b)Namen der Schiffsführer;c)Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Fahrten;d)Art der Beschäftigung;e)befahrene Strecken (genaue Bezeichnung mit Anfangs- und Endpunkten).Für die Behördenpatente werden die vorgeschriebenen Fahrten und Fahrzeiten anhand einer Bescheinigung dokumentiert, die von der Behörde, der der Antragsteller angehört, ausgestellt wird.3.Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer nach § 12.01 oder § 12.03 in dem Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.4.Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen. Die Fahrzeit in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine amtliche Urkunde nachzuweisen.5.Die Zeit des Besuches einer Schifferberufsschule ist durch das Zeugnis dieser Schule nachzuweisen.6.Urkunden nach der Nummer 2 sind, soweit erforderlich, mit amtlicher Übersetzung in deutscher, französischer oder niederländischer Sprache vorzulegen.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV020010060Kapitel 6Zugelassene Ausbildungsprogramme
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 6.01Zulassung eines Ausbildungsprogramms1.Die zuständige Behörde kann ein Ausbildungsprogramm nur unter den folgenden Voraussetzungen zulassen:a)die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzten Medien, Verfahren, gegebenenfalls einschließlich des Einsatzes von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Kandidaten das Erreichen der Befähigungsstandards;b)die Programme zur Beurteilung der jeweiligen Befähigungen werden von qualifizierten Personen durchgeführt, die über fundierte Kenntnisse des Ausbildungsprogramms verfügen;c)die Prüfungen werden von qualifizierten Prüfern durchgeführt, die nicht von Interessenkonflikten betroffen sind.2.Für die Ausstellung der Befähigungszeugnisse erkennen die Rheinuferstaaten und Belgien alle Zeugnisse an, die nach dem Abschluss der nach Nummer 1 von anderen Staaten nach dieser Verordnung oder nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 zugelassenen Ausbildungsprogramme vergeben wurden.3.Die zuständigen Behörden informieren die ZKR über jede Entscheidung über die Zulassung eines Ausbildungsprogramms oder über den Widerruf oder die Aussetzung der Zulassung.Das Verzeichnis der zugelassenen Ausbildungsprogramme wird von der ZKR elektronisch veröffentlicht.4.Die Zulassung wird unbefristet erteilt. Nach einem Zeitraum von zehn Jahren hat der Veranstalter des Ausbildungsprogramms der zuständigen Behörde die Unterlagen einzureichen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 weiterhin vorliegen.5.Erfüllt ein Ausbildungsprogramm die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht mehr, so hat die zuständige Behörde die Zulassung unverzüglich zu widerrufen oder auszusetzen. Ab dem Zeitpunkt des Widerrufes oder der Aussetzung ausgestellte Zeugnisse dürfen von der zuständigen Behörde nicht mehr zur Ausstellung eines Befähigungszeugnisses berücksichtigt werden.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV020010070Kapitel 7Zulassung zur und Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 7.01Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung1.Nach Vorlage der vollständigen, jeweils erforderlichen Antragsunterlagen wird zur behördlichen Befähigungsprüfung zugelassen, wer die jeweiligen Anforderungen erfüllt.2.Ergibt sich aus dem Tauglichkeitsnachweis nur eine eingeschränkte Tauglichkeit, ist die Zulassung zur Prüfung trotzdem möglich. Wird der Antrag abgelehnt, ist dies zu begründen.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 7.02Inhalt der behördlichen Befähigungsprüfung1.Der Kandidat hat vor einer Prüfungskommission nachzuweisen, dass er über ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt; diese Befähigungen werden in einer Prüfung nachgewiesen, die aus einem theoretischen und, sofern vorgeschrieben, einem praktischen Teil besteht.2.Bei Nichtbestehen der Prüfung werden dem Kandidaten die Gründe mitgeteilt. Die Prüfungskommission kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 7.03Prüfungskommission für behördliche Befähigungsprüfungen1.Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der behördlichen Befähigungsprüfungen eine oder mehrere Prüfungskommissionen. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der zuständigen Behörde ist, und mindestens zwei Beisitzern mit ausreichender Sachkunde.2.Die Prüfungskommission für eine mündliche oder eine praktische Prüfung für Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung muss so besetzt sein, dass mindestens ein Prüfer Inhaber des entsprechenden Befähigungszeugnisses ist.3.Während schriftlicher oder computergestützter Prüfungen können die Prüfer durch eine oder mehrere qualifizierte Aufsichtspersonen ersetzt werden.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV020010080Kapitel 8Überprüfung und Entzug der Befähigungszeugnisse
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 8.01Aussetzen der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses1.Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses für einen befristeten Zeitraum aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aussetzen.2.Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Zweifel an der Tauglichkeit des Inhabers eines Befähigungszeugnisses bestehen, kann die zuständige Behörde, der Arbeitgeber und der Schiffsführer vom Besatzungsmitglied die Vorlage eines aktuellen Tauglichkeitsnachweises über die entsprechende Tauglichkeit sowie die Vorlage weiterer fachärztlicher Zeugnisse zur Feststellung der Tauglichkeit verlangen. Die Kosten dafür trägt der Inhaber nur dann selbst, wenn die objektiven Anhaltspunkte bestätigt werden. Werden diese Nachweise nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde bestimmten Frist vorgelegt, ordnet sie die Aussetzung der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses an.3.Die Aussetzung kann mit Nebenbestimmungen (z. B. Auflagen) verbunden werden.4.Die zuständigen Behörden hinterlegen unverzüglich die Aussetzungen der Gültigkeit in der Datenbank, die in § 2.01 genannt ist. Die zuständige Behörde unterrichtet die ausstellende Behörde sowie die ZKR von der Aussetzung, der Dauer der Aussetzung sowie deren Begründung. Werden die Zweifel an der Tauglichkeit vor Ablauf der Aussetzung ausgeräumt, ist die Aussetzung aufzuheben.5.Im Falle der Aussetzung ist das als physisches Dokument ausgestellte Befähigungszeugnis der zuständigen Behörde auf deren Verlangen zur amtlichen Verwahrung vorzulegen.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 8.02Entzug des Befähigungszeugnisses1.Erweist sich der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer zum Führen von Fahrzeugen als nicht geeignet im Sinne der § 12.01 Nummer 2 oder § 12.02 Nummer 2, so hat die ausstellende Behörde ihm das Befähigungszeugnis als Schiffsführer zu entziehen.2.Erlöschen nachträglich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses gemäß §§ 14.01, 15.02 oder 16.10, so hat die ausstellende Behörde dem Inhaber das Befähigungszeugnis zu entziehen. Satz 1 gilt auch, wenn der Inhaber nicht mehr tauglich im Sinne des § 4.01 oder § 4.03 ist.3.Ist erwiesen, dass der Inhaber eines gemäß dieser Verordnung ausgestellten Schifferdienstbuches nicht mehr tauglich im Sinne des § 4.01 Nummer 1 oder § 4.03 ist, trägt die ausstellende Behörde auf Seite 1 des Schifferdienstbuches den Vermerk „UNTAUGLICH“ ein und beglaubigt ihn.4.Ist der Inhaber eines Befähigungszeugnisses wiederholt einer medizinischen Auflage oder Beschränkung nach § 4.01 Nummer 3 nicht nachgekommen, kann die ausstellende Behörde ihm das Befähigungszeugnis entziehen.5.Das Befähigungszeugnis erlischt mit dem Entzug. Das erloschene Befähigungszeugnis ist unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder im elektronischen Format als erloschen zu kennzeichnen.6.Die ausstellende Behörde kann beim Entzug bestimmen, dassa)ein neues Befähigungszeugnis nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist ausgestellt werden darf oderb)der Bewerber für die Zulassung zu einer erneuten Prüfung bestimmte Auflagen erfüllen muss.7.Die das Befähigungszeugnis entziehende Behörde hinterlegt unverzüglich den Entzug in der Datenbank, die in § 2.01 genannt ist, und teilt der ZKR den Entzug mit. Stellt eine zuständige Behörde Tatsachen fest, die einen Entzug rechtfertigen können, teilt sie dies der ausstellenden Behörde mit.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 8.03Sicherstellung des als physisches Dokument ausgestellten Befähigungszeugnisses1.Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass ein Befähigungszeugnis entzogen (§ 8.02) oder seine Aussetzung angeordnet (§ 8.01) wird, oder besteht die auf Tatsachen gestützte Vermutung eines betrügerischen Erwerbs des Befähigungszeugnisses, so kann die zuständige Behörde die vorläufige Sicherstellung des Befähigungszeugnisses anordnen.2.Ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist unverzüglich der ausstellenden Behörde oder nach Maßgabe der nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens dem zuständigen Gericht unter Angabe der Gründe zu übergeben.3.Die ausstellende Behörde hat unverzüglich, nachdem sie von der Anordnung der Sicherstellung Kenntnis erhalten hat, über die Aussetzung oder den Entzug des Befähigungszeugnisses zu entscheiden. Ist ein Gericht zuständig, entscheidet es nach Maßgabe der nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens. Bis zu einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 gilt die Anordnung der Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 8.01 Nummer 1.4.Die vorläufige Sicherstellung des Befähigungszeugnisses ist aufzuheben und das Befähigungszeugnis dem Inhaber zurückzugeben, wenn der Grund für die Anordnung weggefallen ist, die Aussetzung nicht angeordnet oder das Befähigungszeugnis nicht entzogen wird.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV020020Abschnitt 2Befähigungen auf Einstiegs- und Betriebsebene
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV020020090Kapitel 9Anwendungsbereich dieses Abschnitts
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 9.01Funktionen auf Einstiegs- und Betriebsebene; Maschinist1.Zu den Funktionen auf der Einstiegsebene gehören der Decksmann und der Leichtmatrose. Zu den Funktionen auf der Betriebsebene gehören der Matrose, der Bootsmann und der Steuermann.2.In den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fällt auch der Maschinist.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV020020100Kapitel 10Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse auf Einstiegs- und Betriebsebene
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 10.01Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und FahrzeitenFür den Erwerb eines Befähigungszeugnisses müssen die Mitglieder der Decksmannschaft auf Einstiegs- und Betriebsebene folgende Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten erfüllen:1.beim Decksmanna)ein Mindestalter von 16 Jahren undb)den Abschluss einer grundlegenden Sicherheitsausbildung entsprechend den nationalen Anforderungen;2.beim Leichtmatrosena)ein Mindestalter von 15 Jahren undb)einen abgeschlossenen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines nach Kapitel 6 zugelassenen Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene;3.beim Matrosena)entwederaa)ein Mindestalter von 17 Jahren undbb)den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens zwei Jahre umfassenden Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen einschließt;b)oderaa)ein Mindestalter von 18 Jahren undbb)eine bestandene behördliche Befähigungsprüfung zur Betriebsebene undcc)eine Fahrzeit als Mitglied der Decksmannschaft von mindestens 360 Tagen; davon können bis zu 180 Tage Fahrzeit durch 250 Tage Berufserfahrung als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff ersetzt werden;c)oderaa)den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens neun Monate umfassenden Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen umfasst sowiebb)eine vor der Einschreibung in dieses Programm erworbene Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren odercc)eine vor der Einschreibung in dieses Programm erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff oderdd)ein vor der Einschreibung in dieses Programm erfolgreich abgeschlossenes, mindestens drei Jahre umfassendes, beliebiges Berufsausbildungsprogramm;4.beim Bootsmanna)entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Matrose;b)oder den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens drei Jahre umfassenden Ausbildungs programms für die Betriebsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen umfasst;5.beim Steuermanna)entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Bootsmann und der Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;b)oderaa)den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens drei Jahre umfassenden Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen umfasst undbb)den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;c)oderaa)eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Kapitän auf einem Seeschiff;bb)eine bestandene behördliche Befähigungsprüfung zur Betriebsebene undcc)den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 10.02Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten des MaschinistenFür den Erwerb eines Befähigungszeugnisses muss der Maschinist folgende Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten erfüllen:a)ein Mindestalter von 18 Jahren und eine bestandene Abschlussprüfung eines Berufsausbildungskurses in der Motoren-, Metall- oder, sofern Motorenkunde gelehrt wurde, Mechatronikerbranche;oderb)ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen auf einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Bootsmann.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 10.03Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und Betriebsebene1.Die Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und die Betriebsebene endet spätestens am Tag der nächsten nach § 4.02 Nummer 1 vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses automatisch, ohne dass es einer gesonderten Anordnung der zuständigen Behörde bedarf.2.Die Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und die Betriebsebene werden nach dem entsprechenden Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 2) ausgestellt.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV020030Abschnitt 3Befähigungen auf Führungsebene
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV020030110Kapitel 11Patentpflicht und Patentarten
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 11.01Patentpflicht1.Wer auf dem Rhein ein Fahrzeug führen will, bedarf eines Unionsbefähigungszeugnisses als Schiffsführer, das gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestellt wurde, oder eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer, das gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurde.2.Zum Führen eines Sportfahrzeuges, eines Behördenfahrzeuges oder eines Feuerlöschbootes genügt anstelle eines Patentes nach den §§ 12.02 und 12.03 ein anderes, von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkanntes Patent.3.Für Fahrzeuge – ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote – mit einer Länge von weniger als 20 m genügt ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnenwasserstraßen entspricht.4.Die Patentpflicht richtet sich ausschließlich nach den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiensa)für Fähren;b)für Fahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden;c)für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m, die nur unter Segel fahren oder mit einer Antriebsmaschine von nicht mehr als 11,03 kW ausgerüstet sind;d)für Fahrzeuge der Streitkräfte.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 11.02PatentartenNach dieser Verordnung sind zu unterscheidena)das Rheinpatent zum Führen aller Fahrzeuge;b)das Sportpatent zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge;c)das Behördenpatent zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten.Diese Patente berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges nach § 11.01 Nummer 3.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV020030120Kapitel 12Erwerb der Patente
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 12.01Rheinpatent1.Jeder Bewerber muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:a)entwederaa)ein Mindestalter von 18 Jahren;bb)den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens drei Jahre umfassenden Ausbildungsprogramms für die Führungsebene,cc)mindestens 360 Tage Fahrzeit als Teil dieses Ausbildungsprogramms oder danach unddd)den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;b)oderaa)ein Mindestalter von 18 Jahren;bb)den Besitz eines Befähigungszeugnisses als Steuermann nach dieser Verordnung oder nach der Richtlinie (EU) 2017/2397;cc)eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen;dd)eine bestandene behördliche Befähigungsprüfung zur Führungsebene undee)den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;c)oderaa)ein Mindestalter von 18 Jahren;bb)eine Fahrzeit von mindestens 540 Tagen, oder von mindestens 180 Tagen, wenn zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachgewiesen werden kann;cc)eine bestandene behördliche Befähigungsprüfung zur Führungsebene unddd)den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses;d)oderaa)den erfolgreichen Abschluss eines nach Kapitel 6 zugelassenen, mindestens anderthalb Jahre umfassenden Ausbildungsprogramms zur Führungsebene, das eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen umfasst, und nach dessen Abschluss eine weitere Fahrzeit von 180 Tagen nachzuweisen ist sowiebb)eine vor der Einschreibung in dieses Programm erworbene Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren odercc)eine vor der Einschreibung in dieses Programm erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff oderdd)ein vor der Einschreibung in dieses Programm erfolgreich abgeschlossenes, mindestens drei Jahre umfassendes, beliebiges Berufsausbildungsprogramm undee)den Besitz eines geltenden Sprechfunkzeugnisses.2.Zudem muss jeder Bewerber die notwendige Eignung zum Schiffsführer besitzen.Geeignet ist, wera)im Sinne des § 4.01 dieser Verordnung tauglich ist;b)befähigt ist, das heißt, die nach dem ES-QIN (Teil I, Kapitel 2) erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.3.Die Befähigung nach Nummer 2 Buchstabe b wird durch eine jeweils mit Erfolg abgelegte theoretische Prüfung über die erforderlichen Kenntnisse nach dem ES-QIN (Teil I, Kapitel 2) und praktische Prüfung nach dem ES-QIN (Teil II, Kapitel 4) nachgewiesen.4.Die praktische Prüfung nach Nummer 3 kann auf einem im ES-QIN genannten Fahrzeug oder auf einem von der zuständigen Behörde nach ES-QIN hierfür zugelassenen Simulator durchgeführt werden (Teil III, Kapitel 2). Der Simulator muss den technischen und funktionellen Anforderungen des ES-QIN (Teil III, Kapitel 1) entsprechen.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 12.02Sportpatent1.Jeder Bewerber muss zum Zeitpunkt der Ausstellung des Sportpatentes mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.2.Der Bewerber muss die notwendige Eignung besitzen. Geeignet ist, wera)im Sinne des § 4.01 dieser Verordnung tauglich ist;b)keine Straftaten begangen hat, die erwarten lassen, dass er nach seinem bisherigen Verhalten ein Fahrzeug nicht sicher führen kann;c)befähigt ist, das heißt die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, die nautische Kenntnisse sowie die Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstraße einschließen.3.Die Befähigung wird durch eine jeweils mit Erfolg abgelegte theoretische Prüfung und praktische Prüfung nach der Anlage 2 nachgewiesen.Die praktische Prüfung kann auf einem Sportfahrzeug oder auf einem von der zuständigen Behörde hierfür zugelassenen Simulator durchgeführt werden.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 12.03Behördenpatent1.Jeder Bewerber muss zum Zeitpunkt der Ausstellung des Behördenpatentesa)mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben;b)einer Behörde, insbesondere der Polizei oder dem Zoll, oder einem anerkannten Rettungsdienst, wie z. B. einem privaten Feuerlöschdienst, angehören;c)im Sinne des § 4.01 dieser Verordnung tauglich sein;d)befähigt sein, das heißt die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen, die die nautischen Kenntnisse sowie die Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstraße einschließen;e)mindestens drei Jahre die Binnenschifffahrt praktisch ausgeübt haben, davon mindestens drei Monate innerhalb des letzten Jahres.2.Die vorgesetzte Dienststelle muss eine Bescheinigung ausgestellt haben, mit der die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe b und e bestätigt werden.3.Die Befähigung wird durch eine jeweils mit Erfolg abgelegte theoretische Prüfung und praktische Prüfung nach der Anlage 2 nachgewiesen. Die praktische Prüfung kann auf einem Behördenfahrzeug oder auf einem von der zuständigen Behörde hierfür zugelassenen Simulator durchgeführt werden.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 12.04Antrag auf Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung1.Wer im Wege der behördlichen Befähigungsprüfung ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer erwerben will, hat einen Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung und Erteilung des Patentes mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde zu richten:a)Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift;b)Patentart, die erworben werden soll.2.Dem Antrag auf Erwerb eines Patentes sind beizufügen:a)ein aktuelles Passbild;b)ein Tauglichkeitsnachweis nach den Vorgaben des § 4.01 Nummer 2;c)der Nachweis über die Fahrzeit;d)eine Kopie des Sprechfunkzeugnisses.3.Die Identität ist durch Vorlegen eines Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 12.05Befreiungen und Erleichterungen bei der Prüfung1.Wer eine berufsbezogene Abschlussprüfung bestanden hat, kann von dem Teil der theoretischen Rheinpatentprüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse bezieht, die Gegenstand der berufsbezogenen Abschlussprüfung waren. Die ZKR veröffentlicht eine Liste dieser berufsbezogenen Abschlussprüfungen und derjenigen Rheinpatent-Prüfungsteile, von denen sie befreien. Das Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungen wird von der ZKR elektronisch veröffentlicht.2.Wer ein Befähigungszeugnis im Sinne des § 11.01 Nummer 3 besitzt, kann beim Erwerb des Sportpatentes von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf nautische Kenntnisse bezieht.3.Wer ein Behördenpatent besitzt, erhält auf Antrag ohne Prüfung ein Sportpatent.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 12.06Prüfung im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms1.Im Falle einer Prüfung im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms nach § 12.01 Nummer 1 Buchstabe a oder d beantragt der Bewerber die Ausstellung eines Rheinpatentes bei der zuständigen Behörde entsprechend den Vorgaben des § 12.04 Nummer 2 bis 4, nachdem er das Ausbildungsprogramm erfolgreich absolviert hat. Zusätzlich zu den dort genannten Unterlagen hat der Bewerber das Zeugnis, das den Erfolg eines Ausbildungsprogramms bescheinigt, beizufügen.2.Die Behörde prüft sodann, ob die Voraussetzungen nach § 12.01 vorliegen. Eine vorherige gesonderte Zulassung zur Prüfung nach § 7.01 ist nicht erforderlich.3.Liegen die jeweiligen Voraussetzungen nach § 12.01 vor, stellt die zuständige Behörde das Rheinpatent nach den Vorgaben des § 12.07 Nummer 1 aus.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 12.07Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer1.Das Rheinpatent (§ 12.01) wird unbeschadet der Bestimmungen des § 4.01 Nummer 1 mit einer Gültigkeit von 13 Jahren ab dem Zeitpunkt des Bestehens des letzten erforderlichen Prüfungsteils ausgestellt. Nach Ablauf des in § 4.02 Nummer 1 genannten Datums erlischt das Rheinpatent automatisch, ohne dass es einer gesonderten Anordnung der zuständigen Behörde bedarf. Das Rheinpatent wird von der zuständigen Behörde nach dem entsprechenden Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 1) ausgestellt.2.Das Sportpatent (§ 12.02) wird mit einer Gültigkeit bis zu dem in § 4.02 Nummer 1 genannten Zeitpunkt ausgestellt. Nach Ablauf dieses Datums erlischt das Sportpatent automatisch, ohne dass es einer gesonderten Anordnung der zuständigen Behörde bedarf. Die Liste der durch die Rheinuferstaaten und Belgiens ausgestellten Sportpatente ist in Anlage 3 aufgeführt.3.Das Behördenpatent (§ 12.03) wird zeitlich unbefristet, aber unter der Bedingung ausgestellt, dass es nach dem Ausscheiden des Inhabers aus dem Dienst der entsprechenden Behörde zurückzugeben ist. Die Liste der durch die Rheinuferstaaten und Belgiens ausgestellten Behördenpatente ist in Anlage 4 aufgeführt.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 12.08Vorläufiges RheinpatentEntscheidet sich der Bewerber nach dem Bestehen der Prüfung für ein physisches Dokument, erteilt die zuständige Behörde für den Zeitraum zwischen der bestandenen Prüfung und dem Erhalt der Patentkarte ein vorläufiges Rheinpatent. Hierzu druckt die zuständige Behörde einen Auszug aus der elektronischen Datenbank aus, der als vorläufiges Rheinpatent gilt. Ebenso kann die zuständige Behörde ein vorläufiges Rheinpatent für den Zeitraum zwischen dem Fälligkeitsdatum für die Erneuerung des Patentes und dem Erhalt der neuen Rheinpatentkarte ausstellen.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV020030130Kapitel 13Erwerb der Besonderen Berechtigungen
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 13.01Besondere Berechtigungen1.Wer ein Fahrzeug führt, benötigt eine besondere Berechtigung, wenn er als verantwortlicher Schiffsführera)unter Radar fahren muss;b)Wasserstraßen befährt, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden;c)Wasserstraßen befährt, die als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden;d)Fahrzeuge führt, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, odere)Großverbände führt.2.Besondere Berechtigungen mit Ausnahme der Berechtigung nach Nummer 1 Buchstabe d werden auf dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer eingetragen.3.Die für besondere Berechtigungen erforderlichen Prüfungen können im Rahmen einer behördlichen Befähigungsprüfung oder eines zugelassenen Ausbildungsprogramms abgelegt werden.4.Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung für eine besondere Berechtigung sind beizufügen:a)eine Kopie des Befähigungszeugnisses als Schiffsführer oder einen Nachweis, dass die Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse als Schiffsführer erfüllt sind;b)eine Kopie der maßgeblichen Seiten des Schifferdienstbuches, sofern erforderlich.Die Identität ist durch Vorlegen eines Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen.5.Die Gültigkeit einer besonderen Berechtigung bemisst sich nach der Gültigkeit des jeweiligen Befähigungszeugnisses als Schiffsführer. Die Gültigkeitsdauer der besonderen Berechtigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses. Die besondere Berechtigung wird in das entsprechende Befähigungszeugnis als Schiffsführer nach Vorgabe des ES-QIN eingetragen.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 13.02Besondere Berechtigung für Radarfahrten1.Wer eine Radarfahrt durchführt, die in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgesehen ist, benötigt hierfür eine besondere Berechtigung.2.Jeder Bewerber muss über die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 4) aufgeführten Befähigungen verfügen. Dies wird durch eine jeweils mit Erfolg abgelegte theoretische Prüfung über die erforderlichen Kenntnisse nach dem ES-QIN (Teil I, Kapitel 4) und eine praktische Prüfung nach dem ES-QIN (Teil II, Kapitel 1) nachgewiesen.3.Die praktische Prüfung kann auf einem im ES-QIN genannten Fahrzeug oder auf einem von der zuständigen Behörde gemäß ES-QIN (Teil III, Kapitel 2) hierfür zugelassenen Simulator durchgeführt werden. Der Simulator muss den technischen und funktionellen Anforderungen des ES-QIN (Teil III, Kapitel 1) entsprechen.4.Die zuständige Behörde erteilt die besondere Berechtigung für Radarfahrten, nachdem festgestellt wurde, dass der Antragsteller die in den Nummern 2 und 3 festgelegten Anforderungen erfüllt, und nachdem sie die Echtheit und Gültigkeit der vom Antragsteller gemäß § 13.01 vorgelegten Unterlagen geprüft hat.5.Inhaber von nationalen Befähigungszeugnissen im Sinne des § 11.01 Nummer 3 können ebenfalls die besondere Berechtigung für Radarfahrten gemäß der Nummern 2 und 3 erwerben.
RheinSchPersV 2023RheinSchPersV§ 13.03Besondere Berechtigung für das Befahren von Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen sind1.Wer auf einer Wasserstraße, die als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderem Risiko nach Nummer 2 ausgewiesen wurde, ein Fahrzeug führt, benötigt hierfür eine besondere Berechtigung.2.Sofern erforderlich für die Sicherheit der Schifffahrt, können die Uferst …
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.