{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\" id=\"p-49\"><span class=\"lf-art-num\">§ 49</span><span class=\"lf-art-t\">Verwertung, Vernichtung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn 1.ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht, 2.ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist, 3.sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, daß weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind, 4.sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne daß die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden, oder 5.der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, daß die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Betroffene, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Läßt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn 1.im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden oder 2.die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. (+++ § 49: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 6 KCanG +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-50\"><span class=\"lf-art-num\">§ 50</span><span class=\"lf-art-t\">Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Gebühren und Auslagen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Herausgabe der Sache kann davon abhängig gemacht werden, ob die Gebühren und Auslagen gezahlt worden sind, die für die Sicherstellung und Verwahrung der Sache erhoben werden. Ist eine Sache verwertet worden, können die Gebühren und Auslagen aus dem Erlös gedeckt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>§ 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. (+++ § 50: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 6 KCanG +++)</div>\n<h3 class=\"lf-part\">030Abschnitt 3Schadensausgleich</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-51\"><span class=\"lf-art-num\">§ 51</span><span class=\"lf-art-t\">Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Erleidet jemand 1.infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 20 Abs. 1 oder 2.durch eine Maßnahme auf Grund des § 62 Abs. 1 einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand 1.infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder 2.als unbeteiligter Dritter bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt, 1.die mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben, 2.die nach § 63 Abs. 2 zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind und dadurch einen Schaden erlitten haben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt. (+++ § 51: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 1 u. 2 HSeeZG +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-52\"><span class=\"lf-art-num\">§ 52</span><span class=\"lf-art-t\">Inhalt, Art und Umfang des Ausgleichs</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Ausgleich nach § 51 wird grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der behördlichen Maßnahme stehen, ist ein Ausgleich nur zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, durch eine billige Entschädigung auszugleichen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Ausgleich wird in Geld gewährt. Hat die zum Ausgleich verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechtes auf Unterhalt zur Folge, so ist der Ausgleich durch Entrichtung einer Rente zu gewähren. § 760 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach dem Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Behörde geschützt worden ist. Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des Ausgleichs insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Geschädigten oder durch die Behörde verursacht worden ist. (+++ § 52 - ausgenommen Abs. 1 Satz 2 - : Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 1 u. 2 HSeeZG +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-53\"><span class=\"lf-art-num\">§ 53</span><span class=\"lf-art-t\">Ausgleich im Todesfall</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 52 Abs. 5 die Kosten der Bestattung demjenigen auszugleichen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so kann der Dritte im Rahmen des § 52 Abs. 5 insoweit einen angemessenen Ausgleich verlangen, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. § 52 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Der Ausgleich kann auch dann verlangt werden, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war. (+++ § 53: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 1 u. 2 HSeeZG +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-54\"><span class=\"lf-art-num\">§ 54</span><span class=\"lf-art-t\">Verjährung des Ausgleichsanspruchs</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 53 der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ § 54: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 1 u. 2 HSeeZG +++)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-55\"><span class=\"lf-art-num\">§ 55</span><span class=\"lf-art-t\">Ausgleichspflichtiger, Ersatzansprüche</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ausgleichspflichtig ist die Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für Amtshandlungen eines Beamten der Polizei des Landes gemäß § 64 Abs. 1.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Bundesrepublik Deutschland kann von den nach den §§ 17 und 18 verantwortlichen Personen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 51 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 einen Ausgleich gewährt hat. Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wurde ein Ausgleich auf Grund einer Amtshandlung eines Beamten der Polizei des Landes gemäß § 64 Abs. 1 nur wegen der Art und Weise der Durchführung einer Maßnahme gewährt, so kann die Bundesrepublik Deutschland von dem Land, in dessen Dienst der Beamte steht, Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, daß sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt. (+++ § 55: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 1 u. 2 HSeeZG +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-56\"><span class=\"lf-art-num\">§ 56</span><span class=\"lf-art-t\">Rechtsweg</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 55 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">(+++ § 56: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 1 u. 2 HSeeZG +++)</p>\n<h3 class=\"lf-part\">040Abschnitt 4Organisation und Zuständigkeiten</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-57\"><span class=\"lf-art-num\">§ 57</span><span class=\"lf-art-t\">Bundespolizeibehörden</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Bundespolizeibehörden sind das Bundespolizeipräsidium, die Bundespolizeidirektionen und die Bundespolizeiakademie.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Dem Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde unterstehen die Bundespolizeidirektionen als Unterbehörden und die Bundespolizeiakademie. Das Bundespolizeipräsidium untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unmittelbar.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>(weggefallen)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Zahl und Sitz der Bundespolizeibehörden bestimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, den Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Die zahlenmäßige Stärke der Bundespolizei ergibt sich aus dem Haushaltsplan.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-58\"><span class=\"lf-art-num\">§ 58</span><span class=\"lf-art-t\">Sachliche und örtliche Zuständigkeit</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt durch Rechtsverordnung die sachliche und örtliche Zuständigkeit der einzelnen Bundespolizeibehörden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Beamte der Bundespolizei können Amtshandlungen im gesamten Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei vornehmen. Sie sollen in der Regel im Zuständigkeitsbereich ihrer Behörde tätig werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Beamte der Bundespolizei können die Verfolgung eines Flüchtigen auch über die in § 1 Abs. 7 und § 6 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereiche der Bundespolizei hinaus fortsetzen und den Flüchtigen ergreifen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-59\"><span class=\"lf-art-num\">§ 59</span><span class=\"lf-art-t\">Verbandspolizeiliche Aufgabenwahrnehmung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Bundespolizei setzt Kräfte der Verbände und Einheiten der Bundespolizei vornehmlich für Maßnahmen ein, die den Einsatz geschlossener Verbände oder Einheiten erfordern.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Erfordert die Abwehr einer Gefahr im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei den Einsatz geschlossener Verbände oder Einheiten, sind die erforderlichen Maßnahmen im Benehmen mit der Polizei des Landes zu treffen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-60\"><span class=\"lf-art-num\">§ 60</span><span class=\"lf-art-t\">Einsatz von Hubschraubern</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Bundespolizei verfügt nach Maßgabe des Haushaltsplans über Hubschrauber als polizeiliches Einsatz- und Transportmittel sowie zur Beförderung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes, Angehörigen der Bundesregierung und deren Gästen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt durch Verwaltungsvorschrift Voraussetzungen und Verfahren für die Beförderung von Personen durch Hubschrauber der Bundespolizei, soweit es sich nicht um die Verwendung von Hubschraubern als polizeiliches Einsatz- und Transportmittel handelt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-61\"><span class=\"lf-art-num\">§ 61</span><span class=\"lf-art-t\">Grenzübergangsstellen, Grenzerlaubnis</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen über die Zulassung und Schließung von Grenzübergangsstellen. Es gibt diese Entscheidungen im Bundesanzeiger bekannt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Bundespolizei setzt im Benehmen mit dem Hauptzollamt die Verkehrsstunden für die einzelnen Grenzübergangsstellen entsprechend dem Verkehrsbedürfnis fest und machen sie durch Aushang an der Grenzübergangsstelle bekannt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Bundespolizei kann Personen oder Personengruppen die Erlaubnis erteilen, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen, außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden oder mit anderen als den zugelassenen Verkehrsarten zu überschreiten, wenn ein besonderes Bedürfnis dafür besteht und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Grenzerlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und auch nachträglich mit Auflagen versehen und befristet werden; sie kann jederzeit widerrufen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Soweit ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt, kann in der Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 bestimmt werden, daß Behörden oder Dienststellen der Polizei des Landes anstelle der Bundespolizei nach den Absätzen 2 und 3 tätig werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Soweit der Zollverwaltung Aufgaben nach § 2 durch Rechtsverordnung nach § 68 Satz 1 zur Ausübung übertragen sind, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, daß Behörden der Zollverwaltung anstelle der Bundespolizei nach Absatz 3 tätig werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-62\"><span class=\"lf-art-num\">§ 62</span><span class=\"lf-art-t\">Unterstützungspflichten</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Bundespolizei kann, soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2 erforderlich ist, 1.Grundstücke mit Ausnahme von Gebäuden betreten und befahren, 2.verlangen, daß Grundstückseigentümer und -besitzer einen Grenzpfad freilassen, an Einfriedungen Durchlässe oder Übergänge einrichten, Wassergräben überbrücken oder das Anbringen von Grenzmarkierungen oder Warnhinweisen dulden, 3.auf eigene Kosten Grenzmarkierungen oder Warnhinweise setzen, Grenzpfade, Durchlässe, Übergänge oder Brücken einrichten oder verbessern.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen Verkehrsunternehmen sowie die Betreiber von Unternehmen, auf deren Betriebsgelände die Bundespolizei Aufgaben nach den §§ 2 bis 4a wahrzunehmen hat, sind verpflichtet, 1.den mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Beamten den Zutritt zu ihren Anlagen und Beförderungsmitteln unentgeltlich zu gestatten, 2.sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben unentgeltlich zu befördern, 3.den für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zuständigen Dienststellen Fahr- und Flugpläne sowie die tatsächlichen Verkehrsbewegungen rechtzeitig und unentgeltlich mitzuteilen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die in Absatz 2 genannten Unternehmen stellen den für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 2 bis 4a zuständigen Dienststellen der Bundespolizei die erforderlichen Diensträume sowie Parkplätze für die Dienstkraftfahrzeuge zur Verfügung und halten diese Einrichtungen in gutem Zustand. Die Bundespolizei vergütet den Unternehmen auf Antrag ihre Selbstkosten, soweit sie diese Einrichtungen nicht ohnehin benötigen. Soweit ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für Einrichtungen der Bundespolizei üblich ist, wird sie nicht vergütet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Bundespolizei kann von den in Absatz 2 genannten Unternehmen weitere Einrichtungen und Leistungen verlangen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Bundespolizei nach den §§ 2 bis 4a zusammenhängen und die ihnen nach den Umständen zugemutet werden können. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt. Die in Absatz 2 genannten Unternehmen können dafür Vergütung ihrer Selbstkosten verlangen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Für die von der Bundespolizei zu zahlende Vergütung kann eine Pauschale vereinbart werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Verkehrsverwaltungen des Bundes gelten als Unternehmen im Sinne der vorstehenden Absätze.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-63\"><span class=\"lf-art-num\">§ 63</span><span class=\"lf-art-t\">Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamte</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Tätigkeiten des Vollzugsdienstes in der Bundespolizei sind in der Regel Polizeivollzugsbeamten zu übertragen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Bundespolizei kann geeignete Personen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben 1.bei der Überwachung der Grenzen und bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2),2.bei der Abwehr von Gefahren auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3),3.zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 4) oder4.zum Schutz von Verfassungsorganen des Bundes und Bundesministerien (§ 5) sowie zur Sicherung von Einrichtungen der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3)zu Hilfspolizeibeamten bestellen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Hilfspolizeibeamten haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Befugnisse von Beamten der Bundespolizei. Sie sind jedoch nicht befugt, unmittelbaren Zwang nach den §§ 9 bis 14 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt die für die Aufsicht über die Hilfspolizeibeamten und ihre Bestellung zuständigen Bundespolizeibehörden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-64\"><span class=\"lf-art-num\">§ 64</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten der Länder sowie von Vollzugsbeamten anderer Bundesbehörden oder anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Polizeivollzugsbeamte eines Landes können Amtshandlungen zur Wahrnehmung von Aufgaben der Bundespolizei vornehmen 1.auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Bundespolizeibehörde,2.zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung von aus dem Gewahrsam der Bundespolizei Entwichenen, wenn die zuständige Bundespolizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann.In den Fällen der Nummer 2 ist die zuständige Bundespolizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Werden Polizeivollzugsbeamte eines Landes nach Absatz 1 tätig, so richten sich ihre Befugnisse nach dem für die Polizei des Landes geltenden Recht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Absatz 1 gilt für Vollzugsbeamte anderer Bundesbehörden entsprechend. Die Vollzugsbeamten haben insoweit dieselben Befugnisse wie die Bundespolizei. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Bundespolizei. Sie unterliegen insoweit den Weisungen der zuständigen Bundespolizeibehörde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Vollzugsbeamte anderer Staaten mit polizeilichen Aufgaben können im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei Amtshandlungen vornehmen, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen oder der Beschluss des Rates 2008/615/JI vom <ol class=\"lf-list\"><li>Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1) dies vorsehen. Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch Vollzugsbeamte anderer Staaten nach Satz 1 ist nur auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages, der der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes bedarf oder auf Grund des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom</li><li>Juni 2008 (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1), zulässig. Vollzugsbeamte anderer Staaten der Europäischen Union können im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des anderen Staates nach Maßgabe der für die Bestellung von Hilfspolizeibeamten geltenden Vorschriften des § 63 Abs. 2 bis 4 mit Aufgaben des Vollzugsdienstes in der Bundespolizei betraut werden.</li></ol></div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-65\"><span class=\"lf-art-num\">§ 65</span><span class=\"lf-art-t\">Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich eines Landes oder Tätigkeiten in anderen Staaten</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei dürfen im Zuständigkeitsbereich eines Landes tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht es vorsieht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei dürfen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig werden, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen oder der Beschluss des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1) dies vorsehen oder das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des anderen Staates einer Tätigkeit von Beamten der Bundespolizei im Ausland allgemein oder im Einzelfall zustimmt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-66\"><span class=\"lf-art-num\">§ 66</span><span class=\"lf-art-t\">Amtshandlungen von Beamten der Zollverwaltung im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Beamte der Zollverwaltung mit der Wahrnehmung von Aufgaben der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) an einzelnen Grenzübergangsstellen betrauen, soweit dadurch die Abfertigung des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs vereinfacht wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Nehmen Beamte der Zollverwaltung Aufgaben nach Absatz 1 wahr, so haben sie dieselben Befugnisse wie Beamte der Bundespolizei. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Bundespolizei. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und die nachgeordneten Bundespolizeibehörden üben ihnen gegenüber insoweit die Fachaufsicht aus.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-67\"><span class=\"lf-art-num\">§ 67</span><span class=\"lf-art-t\">Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Beamte der Bundespolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Zollverwaltung an einzelnen Grenzzollstellen betrauen, soweit dadurch die Abfertigung des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs vereinfacht wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Nehmen Beamte der Bundespolizei Aufgaben nach Absatz 1 wahr, so haben sie dieselben Befugnisse wie Beamte der Zollverwaltung. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwaltung. Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit die Fachaufsicht aus.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-68\"><span class=\"lf-art-num\">§ 68</span><span class=\"lf-art-t\">Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung auf die Zollverwaltung zur Ausübung übertragen 1.die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) an einzelnen Grenzübergangsstellen,2.sonstige Aufgaben nach § 2.Nimmt die Zollverwaltung Aufgaben nach Satz 1 wahr, gilt § 66 Abs. 2 entsprechend.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">050Abschnitt 5Schlußbestimmungen</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-69\"><span class=\"lf-art-num\">§ 69</span><span class=\"lf-art-t\">Verwaltungsvorschriften</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundesverwaltung erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-69a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 69a</span><span class=\"lf-art-t\">Bußgeldvorschriften</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 31a Abs. 1 zuwiderhandelt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde. Sie teilt dem Luftfahrt-Bundesamt die Verhängung eines Bußgeldes nach Absatz 1 mit.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-70\"><span class=\"lf-art-num\">§ 70</span><span class=\"lf-art-t\">Einschränkung von Grundrechten</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 28a, 45 und 46 eingeschränkt.</p></div>", "next": 0}