{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\" id=\"p-29\"><span class=\"lf-art-num\">§ 29</span><span class=\"lf-art-t\">Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit,1.soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden mußte;2.soweit die Herausgabe gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgewendet worden ist;3.soweit in den Fällen des § 5 Abs. 2 unentgeltliche Zuwendungen auf die Ausgleichsforderung angerechnet worden sind (§ 1380 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Entsprechendes gilt, wenn unentgeltliche Zuwendungen bei der Berechnung des nach § 5 Abs. 1 steuerfreien Betrags berücksichtigt werden;4.soweit Vermögensgegenstände, die von Todes wegen (§ 3) oder durch Schenkung unter Lebenden (§ 7) erworben worden sind, innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) dem Bund, einem Land, einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) oder einer inländischen Stiftung zugewendet werden, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar als gemeinnützig anzuerkennenden steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, dient.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt nicht, wenn die Stiftung Leistungen im Sinne des § 58 Nummer 6 der Abgabenordnung an den Erwerber oder seine nächsten Angehörigen zu erbringen hat oder soweit für die Zuwendung die Vergünstigung nach § 10b des Einkommensteuergesetzes, § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 9 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes in Anspruch genommen wird. Für das Jahr der Zuwendung ist bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer unwiderruflich zu erklären, in welcher Höhe die Zuwendung als Spende zu berücksichtigen ist. Die Erklärung ist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer bindend.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Erwerber ist für den Zeitraum, für den ihm die Nutzungen des zugewendeten Vermögens zugestanden haben, wie ein Nießbraucher zu behandeln. (+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 37 +++) (+++ § 29 Abs. 1 Nr. 4 F. 1995-10-11: Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 10 F. ab 1995-10-11 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-30\"><span class=\"lf-art-num\">§ 30</span><span class=\"lf-art-t\">Anzeige des Erwerbs</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, ist zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt; das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 unterliegen, oder Auslandsvermögen gehört. Einer Anzeige bedarf es auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten: 1.Vorname und Familienname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;2.Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;3.Gegenstand und Wert des Erwerbs;4.Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;5.persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;6.frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 ist von der Stiftung oder dem Verein binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein der Vermögensübergang dem nach § 35 Absatz 4 zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten: 1.Name, Ort der Geschäftsleitung und des Sitzes der Stiftung oder des Vereins,2.Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters der Stiftung oder des Vereins,3.Zweck der Stiftung oder des Vereins,4.Zeitpunkt des ersten Vermögensübergangs auf die Stiftung oder den Verein,5.Wert und Zusammensetzung des Vermögens. (+++ § 30: Zur Anwendung vgl. §§ 13 u. 37 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-31\"><span class=\"lf-art-num\">§ 31</span><span class=\"lf-art-t\">Steuererklärung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muß mindestens einen Monat betragen. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 kann das Finanzamt von der Stiftung oder dem Verein sowie von jedem Familienmitglied im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und jedem Mitglied des Vereins die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Satz 2 gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum Nachlaß gehörenden Gegenstände und die sonstigen für die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben zu enthalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>In den Fällen der fortgesetzten Gütergemeinschaft kann das Finanzamt die Steuererklärung allein von dem überlebenden Ehegatten oder dem überlebenden Lebenspartner verlangen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Sind mehrere Erben vorhanden, sind sie berechtigt, die Steuererklärung gemeinsam abzugeben. In diesem Fall ist die Steuererklärung von allen Beteiligten zu unterschreiben. Sind an dem Erbfall außer den Erben noch weitere Personen beteiligt, können diese im Einverständnis mit den Erben in die gemeinsame Steuererklärung einbezogen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter vorhanden, ist die Steuererklärung von diesem abzugeben. Das Finanzamt kann verlangen, daß die Steuererklärung auch von einem oder mehreren Erben mitunterschrieben wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Ist ein Nachlaßpfleger bestellt, ist dieser zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Das Finanzamt kann verlangen, daß eine Steuererklärung auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem Muster abzugeben ist, in der der Steuerschuldner die Steuer selbst zu berechnen hat. Der Steuerschuldner hat die selbstberechnete Steuer innerhalb eines Monats nach Abgabe der Steuererklärung zu entrichten. (+++ § 31: Zur Anwendung vgl. § 37 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-32\"><span class=\"lf-art-num\">§ 32</span><span class=\"lf-art-t\">Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter bekanntzugeben. Diese Personen haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem Nachlaß Sicherheit zu leisten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In den Fällen des § 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid dem Nachlaßpfleger bekanntzugeben. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-33\"><span class=\"lf-art-num\">§ 33</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer,</p>\n<p class=\"lf-p\">Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befaßt, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist zu erstatten: 1.in der Regel:innerhalb eines Monats, seitdem der Todesfall dem Verwahrer oder Verwalter bekanntgeworden ist; 2.wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger eines ausländischen Staats war und nach einer Vereinbarung mit diesem Staat der Nachlaß einem konsularischen Vertreter auszuhändigen ist:spätestens bei der Aushändigung des Nachlasses.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben hat, hat dem Finanzamt schriftlich von dem Antrag, solche Wertpapiere eines Verstorbenen auf den Namen anderer umzuschreiben, vor der Umschreibung Anzeige zu erstatten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Versicherungsunternehmen haben, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen, hiervon dem Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Zuwiderhandlungen gegen diese Pflichten werden als Steuerordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-34\"><span class=\"lf-art-num\">§ 34</span><span class=\"lf-art-t\">Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Insbesondere haben anzuzeigen: 1.die Standesämter:die Sterbefälle;2.die Gerichte und die Notare:die Erteilung von Erbscheinen, Europäischen Nachlasszeugnissen, Testamentsvollstreckerzeugnissen und Zeugnissen über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, die Beschlüsse über Todeserklärungen sowie die Anordnung von Nachlaßpflegschaften und Nachlaßverwaltungen;3.die Gerichte, die Notare und die deutschen Konsuln:die eröffneten Verfügungen von Todes wegen, die abgewickelten Erbauseinandersetzungen, die beurkundeten Vereinbarungen der Gütergemeinschaft und die beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen. (+++ § 34 Abs. 2 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 9 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-35\"><span class=\"lf-art-num\">§ 35</span><span class=\"lf-art-t\">Örtliche Zuständigkeit</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Örtlich zuständig für die Steuerfestsetzung ist in den Fällen, in denen der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Zuwendung ein Inländer war, das Finanzamt, das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 19 Absatz 1 und des § 20 der Abgabenordnung ergibt. Im Fall der Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b richtet sich die Zuständigkeit nach dem letzten inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers oder Schenkers.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den Verhältnissen des Erwerbers, bei Zweckzuwendungen nach den Verhältnissen des Beschwerten, zur Zeit des Erwerbs, wenn 1.bei einer Schenkung unter Lebenden der Erwerber, bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden der Beschwerte, eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist oder2.der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Zuwendung kein Inländer war. Sind an einem Erbfall mehrere inländische Erwerber mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in verschiedenen Finanzamtsbezirken beteiligt, ist das Finanzamt örtlich zuständig, das zuerst mit der Sache befaßt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden von einer Erbengemeinschaft ist das Finanzamt zuständig, das für die Bearbeitung des Erbfalls zuständig ist. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erbengemeinschaft aus zwei Erben besteht und der eine Miterbe bei der Auseinandersetzung eine Schenkung an den anderen Miterben ausführt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>In den Fällen der Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist das Finanzamt zuständig, das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 20 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung ergibt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 ist das Finanzamt örtlich zuständig, das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 19 Absatz 2 der Abgabenordnung ergibt. (+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 37 +++)</div>\n<h3 class=\"lf-part\">050Abschnitt 5Ermächtigungs- und Schlussvorschriften</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-36\"><span class=\"lf-art-num\">§ 36</span><span class=\"lf-art-t\">Ermächtigungen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates 1.zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar übera)die Abgrenzung der Steuerpflicht, b)die Feststellung und die Bewertung des Erwerbs von Todes wegen, der Schenkungen unter Lebenden und der Zweckzuwendungen, auch soweit es sich um den Inhalt von Schließfächern handelt, c)die Steuerfestsetzung, die Anwendung der Tarifvorschriften und die Steuerentrichtung, d)die Anzeige- und Erklärungspflicht der Steuerpflichtigen, e)die Anzeige-, Mitteilungs- und Übersendungspflichten der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare, der Versicherungsunternehmen, der Vereine und Berufsverbände, die mit einem Versicherungsunternehmen die Zahlung einer Versicherungssumme für den Fall des Todes ihrer Mitglieder vereinbart haben, der geschäftsmäßigen Verwahrer und Verwalter fremden Vermögens, auch soweit es sich um in ihrem Gewahrsam befindliche Vermögensgegenstände des Erblassers handelt, sowie derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben; 2.Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung satzweise numeriert mit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-37\"><span class=\"lf-art-num\">§ 37</span><span class=\"lf-art-t\">Anwendung des Gesetzes</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem</li><li>Dezember 2009 entsteht.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In Erbfällen, die vor dem <ol class=\"lf-list\"><li>August 1980 eingetreten sind, und für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin § 25 in der Fassung des Gesetzes vom</li><li>April 1974 (BGBl. I S. 933) anzuwenden, auch wenn die Steuer infolge Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a erst nach dem</li><li>August 1980 entstanden ist oder entsteht. In Erbfällen, die vor dem</li><li>Januar 2009 eingetreten sind, und für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin § 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom</li><li>Februar 1997 (BGBl. I S. 378) anzuwenden.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die §§ 13a und 19a Absatz 5 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem</li><li>Dezember 2008 entsteht. § 13a in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom</li><li>Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) ist nicht anzuwenden, wenn das begünstigte Vermögen vor dem</li><li>Januar 2011 von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworben wird, bereits Gegenstand einer vor dem</li><li>Januar 2007 ausgeführten Schenkung desselben Schenkers an dieselbe Person war und wegen eines vertraglichen Rückforderungsrechts nach dem</li><li>November 2005 herausgegeben werden musste.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>§ 13 Absatz 1 Nummer 1, § 13b Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem</li><li>Dezember 2010 entsteht.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Soweit Steuerbescheide für Erwerbe von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind, ist 1.§ 15 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem</li><li>Juli 2001 entstanden ist, anzuwenden;2.§ 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom</li><li>Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem</li><li>Dezember 2001 und vor dem</li><li>Januar 2009 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 500 000 Euro ein Betrag von 307 000 Euro tritt;3.§ 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom</li><li>Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem</li><li>Juli 2001 und vor dem</li><li>Januar 2002 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 500 000 Euro ein Betrag von 600 000 Deutsche Mark tritt;4.§ 17 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom</li><li>Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem</li><li>Dezember 2001 und vor dem</li><li>Januar 2009 entstanden ist, anzuwenden;5.§ 17 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom</li><li>Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem</li><li>Juli 2001 und vor dem</li><li>Januar 2002 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 256 000 Euro ein Betrag von 500 000 Deutsche Mark tritt.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>§ 13a Absatz 1a und § 13b Absatz 2 und 2a in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom <ol class=\"lf-list\"><li>November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem</li><li>Juni 2011 entsteht.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3, § 7 Absatz 8, § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 1 und 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem</li><li>Dezember 2011 entsteht. § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3, § 16 Absatz 1 und 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom</li><li>Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) finden auf Antrag auch auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer vor dem</li><li>Dezember 2011 entsteht, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>§ 13a Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 Satz 5 und § 13b Absatz 2 in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom <ol class=\"lf-list\"><li>Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem</li><li>Juni 2013 entsteht.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>§ 34 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom <ol class=\"lf-list\"><li>Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem</li><li>August 2015 entsteht.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(10)</span>§ 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b und c und § 30 Absatz 4 Nummer 1 in der am <ol class=\"lf-list\"><li>November 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem</li><li>November 2015 entstanden ist. § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b und c in der am</li><li>November 2015 geltenden Fassung ist auch auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor dem</li><li>November 2015 entsteht, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(11)</span>§ 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb in der am <ol class=\"lf-list\"><li>August 2016 geltenden Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem</li><li>August 2016 entstanden ist.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(12)</span>Die §§ 10, 13a bis 13d, 19a, 28 und 28a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom <ol class=\"lf-list\"><li>November 2016 (BGBl. I S. 2464) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem</li><li>Juni 2016 entsteht. § 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom</li><li>November 2016 (BGBl. I S. 2464) findet auf frühere Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem</li><li>Juni 2016 entsteht. § 13c Absatz 2 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom</li><li>November 2016 (BGBl. I S. 2464) findet auf frühere Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem</li><li>Juni 2016 entsteht.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(13)</span>§ 17 in der am <ol class=\"lf-list\"><li>Juni 2017 geltenden Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem</li><li>Juni 2017 entsteht. § 17 in der am</li><li>Juni 2017 geltenden Fassung ist auch auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor dem</li><li>Juni 2017 entstanden ist, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(14)</span>§ 2 Absatz 1 Nummer 3, § 3 Absatz 2 Nummer 4, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c Satz 2 und § 16 Absatz 1 und 2 in der am <ol class=\"lf-list\"><li>Juni 2017 geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem</li><li>Juni 2017 entsteht.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(15)</span>§ 13 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom <ol class=\"lf-list\"><li>Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem</li><li>Juli 2017 entsteht.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(16)</span>Die §§ 19a und 28 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem</li><li>Dezember 2018 entsteht. § 28a in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom</li><li>Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) findet auf Erwerbe Anwendung, für die ein Erlass erstmals nach dem</li><li>Dezember 2018 ausgesprochen wurde.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(17)</span>Auf Erwerbe, für die die Steuer vor dem Zeitpunkt entstanden ist, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, ist dieses Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(18)</span>§ 3 Absatz 2 Nummer 5, § 5 Absatz 1 Satz 6, § 10 Absatz 1 Satz 3 sowie Absatz 6 und 8, § 13 Absatz 1 Nummer 9a, § 13a Absatz 9a, § 13b Absatz 10 Satz 1, § 14 Absatz 2, § 29 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 1 sowie § 35 Absatz 1, 4 und 5 in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 28. Dezember 2020 entsteht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(19)</span>§ 13 Absatz 1 Nummer 19 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) ist in allen Fällen anzuwenden, soweit die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(20)</span>§ 2 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 in der am <ol class=\"lf-list\"><li>März 2024 geltenden Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem</li><li>März 2024 entsteht.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(21)</span>§ 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 2, Absatz 6, 6a und 6b, § 13a Absatz 6 Satz 1 Nummer 4, § 13d Absatz 3, § 19a Absatz 3 und § 28 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 34 des Gesetzes vom <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem</li><li>Dezember 2024 entsteht.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(22)</span>§ 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c und § 17 Absatz 3 in der am <ol class=\"lf-list\"><li>Dezember 2024 geltenden Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem</li><li>Dezember 2024 entsteht.</li></ol></div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-37a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 37a</span><span class=\"lf-art-t\">Sondervorschriften aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>(weggefallen)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch dann maßgebend, wenn der Erblasser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem <ol class=\"lf-list\"><li>Januar 1991 verstorben ist, es sei denn, daß die Steuer nach dem Erbschaftsteuergesetz der Deutschen Demokratischen Republik vor dem</li><li>Januar 1991 entstanden ist. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn die Versteuerung nach § 34 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom</li><li>September 1970 (Sonderdruck Nr. 678 des Gesetzblattes) ausgesetzt wurde.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>(weggefallen)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Als frühere Erwerbe im Sinne des § 14 gelten auch solche, die vor dem 1. Januar 1991 dem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik unterlegen haben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Als frühere Erwerbe desselben Vermögens im Sinne des § 27 gelten auch solche, für die eine Steuer nach dem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik erhoben wurde, wenn der Erwerb durch Personen im Sinne des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I erfolgte.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>§ 28 ist auch anzuwenden, wenn eine Steuer nach dem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik erhoben wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Steuerfestsetzung nach § 33 des Erbschaftsteuergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in der Weise erfolgt, daß die Steuer jährlich im voraus von dem Jahreswert von Renten, Nutzungen oder Leistungen zu entrichten ist, kann nach Wahl des Erwerbers die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abgelöst werden. § 23 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Wurde in Erbfällen, die vor dem <ol class=\"lf-list\"><li>Januar 1991 eingetreten sind, oder für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, die Versteuerung nach § 34 des Erbschaftsteuergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik ausgesetzt, ist diese Vorschrift weiterhin anzuwenden, auch wenn die Steuer infolge der Aussetzung der Versteuerung erst nach dem</li><li>Dezember 1990 entsteht.</li></ol></div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-38\"><span class=\"lf-art-num\">§ 38</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-39\"><span class=\"lf-art-num\">§ 39</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(weggefallen)</p></div>", "next": 0}