{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Letztvertreiber, welche die Erleichterung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf das Angebot, die Waren in vom Endverbraucher zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen, hinzuweisen. Im Falle einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben.</div>\n<h3 class=\"lf-part\">080Abschnitt 8Schlussbestimmungen</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-35\"><span class=\"lf-art-num\">§ 35</span><span class=\"lf-art-t\">Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 9 und nicht für die Abgabe von Datenmeldungen nach § 10.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 9, beauftragen. Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese Verpflichtungen als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-36\"><span class=\"lf-art-num\">§ 36</span><span class=\"lf-art-t\">Bußgeldvorschriften</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 7 Satz 1 oder § 9 Absatz 5 Satz 1 eine Verpackung oder einen Verpackungsbestandteil in Verkehr bringt,2.entgegen § 6 Satz 2 eine Nummer oder Abkürzung verwendet,3.entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an einem System beteiligt,4.entgegen § 7 Absatz 6 ein Entgelt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt,5.entgegen § 7 Absatz 7 Satz 2 oder § 9 Absatz 5 Satz 2 eine Verpackung zum Verkauf anbietet oder das Anbieten einer Verpackung zum Verkauf ermöglicht,5a.entgegen § 7 Absatz 7 Satz 3 erster Halbsatz oder § 9 Absatz 5 Satz 3 eine in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannte Tätigkeit erbringt,6.entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,7.entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Mengenstromnachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinterlegt,8.entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,9.entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,10.entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,11.entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,12.entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 die Sammlung von restentleerten Verpackungen nicht sicherstellt,13.entgegen § 14 Absatz 2 dort genannte Abfälle einer Verwertung nicht richtig zuführt,14.entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, eine dort genannte Verpackung nicht zurücknimmt,15.entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,16.entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 3 eine dort genannte Verpackung einer Wiederverwendung oder Verwertung nicht richtig zuführt,17.entgegen § 15 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 3 Satz 3, oder § 15 Absatz 5 Satz 5 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,18.ohne Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 ein System betreibt,19.entgegen § 20 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,20.entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,20a.entgegen § 30a Absatz 1 eine Einwegkunststoffgetränkeflasche in Verkehr bringt,21.entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Pfand nicht erhebt,22.entgegen § 31 Absatz 1 Satz 3 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,23.entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 eine Einweggetränkeverpackung nicht zurücknimmt oder das Pfand nicht erstattet,24.entgegen § 31 Absatz 2 Satz 2 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet,25.entgegen § 31 Absatz 3 Satz 1 eine zurückgenommene Einweggetränkeverpackung einer Verwertung nicht richtig zuführt,26.entgegen § 31 Absatz 1 Satz 4 sich an einem bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt,27.entgegen § 32 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, einen Hinweis nicht oder nicht richtig gibt,28.entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 eine Ware in einer Mehrwegverpackung nicht anbietet,29.entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2, eine Verkaufseinheit zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbietet oder30.entgegen § 33 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 34 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgegebenen Weise gibt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 12, 13 und 18 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 5, 5a, 6, 7, 8, 11, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 25 und 26 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-37\"><span class=\"lf-art-num\">§ 37</span><span class=\"lf-art-t\">Einziehung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Absatz 1 begangen worden, so können 1.Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder2.Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-38\"><span class=\"lf-art-num\">§ 38</span><span class=\"lf-art-t\">Übergangsvorschriften</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Systeme, die zum <ol class=\"lf-list\"><li>Januar 2019 gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 der Verpackungsverordnung bereits wirksam festgestellt sind, gelten auch im Sinne des § 18 Absatz 1 als genehmigt, wenn sie bis zum</li><li>Januar 2019 mit der Zentralen Stelle eine Finanzierungsvereinbarung, die den Vorgaben des § 25 entspricht, abgeschlossen und der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Landesbehörde vorgelegt haben.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Branchenlösungen, die bereits vor dem <ol class=\"lf-list\"><li>Januar 2019 gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 der Verpackungsverordnung angezeigt wurden, dürfen weiter betrieben werden, wenn der Hersteller oder Träger bis zum</li><li>Januar 2019 mit der Zentralen Stelle eine Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen hat, die den Vorgaben des § 25 entspricht. Wenn eine gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 der Verpackungsverordnung bis zum</li><li>Dezember 2018 für die Entgegennahme von Anzeigen zuständige Landesbehörde die bis dahin bei ihr eingereichten Anzeigeunterlagen der Zentralen Stelle nicht zur Verfügung stellt, kann die Zentrale Stelle von dem Hersteller oder Träger einer Branchenlösung die nochmalige Vorlage der vollständigen Anzeigeunterlagen verlangen.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Liegt zum <ol class=\"lf-list\"><li>Januar 2019 noch keine neue Abstimmungsvereinbarung, die den Vorgaben des § 22 entspricht, vor, gelten bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung, längstens jedoch für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren, die auf Grundlage von § 6 Absatz 4 der Verpackungsverordnung getroffenen Abstimmungen als Abstimmungsvereinbarung im Sinne dieses Gesetzes fort. Auf Verlangen eines Systems kann ein zum</li><li>Januar 2019 bestehender Sammelauftrag dieses Systems bis zu seinem vertragsgemäßen Auslaufen, längstens jedoch für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren, fortgesetzt werden. In Gebieten, in denen zum</li><li>Januar 2019 bereits eine einheitliche Wertstoffsammlung auf Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung zwischen den Systemen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durchgeführt wird, kann diese im gegenseitigen Einvernehmen fortgesetzt werden.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Vertreter der Hersteller und Vertreiber im ersten Kuratorium der Zentralen Stelle (Gründungskuratorium) werden ausschließlich von den Stiftern benannt. Die Amtszeit des Gründungskuratoriums darf einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Gründung der Stiftung nicht überschreiten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die in § 10 Absatz 5 Satz 6 der Verpackungsverordnung in der Fassung vom <ol class=\"lf-list\"><li>Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) genannte Stelle übergibt der Zentralen Stelle die bis zum</li><li>Januar 2019 dort hinterlegten Datensätze.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Systeme, denen bis zum Ablauf des <ol class=\"lf-list\"><li>Juli 2021 eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, gelten so lange als finanziell leistungsfähig nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, bis die Zentrale Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8a die gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 bis zum</li><li>Juli 2022 zu übermittelnden Meldungen der Systeme geprüft hat. Die Zentrale Stelle stellt der zuständigen Landesbehörde die Meldungen nach Satz 1 zur Verfügung.</li></ol></div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen, die ab dem <ol class=\"lf-list\"><li>Januar 2022 erstmals der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 unterliegen und die bereits vor dem</li><li>Januar 2022 vom Hersteller in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum</li><li>Juli 2022 von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis an den Endverbraucher abgegeben werden, ohne dass ein Pfand erhoben werden muss.</li></ol></div>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 1(zu § 3 Absatz 1)Verpackungskriterien und -beispiele(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2252 - 2253) 1.Kriterien für die Begriffsbestimmung „Verpackungen“ nach § 3 Absatz 1a)Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Absatz 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.b)Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und „Einwegartikel“, die in gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.c)Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.2.Beispiele für die genannten KriterienBeispiele für Kriterium Buchstabe aGegenstände, die als Verpackungen gelten:–Schachteln für Süßigkeiten–Klarsichtfolie um CD-Hüllen–Versandhüllen, die Kataloge und Magazine enthalten–Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden–Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden–Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll–Glasflaschen für Injektionslösungen–CD-Spindeln, die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen–Kleiderbügel, die mit einem Kleidungsstück verkauft werden–Streichholzschachteln–Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)–Getränkesystemkapseln (z.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. für Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind–wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen FeuerlöscherGegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:–Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt–Werkzeugkästen–Teebeutel–Wachsschichten um Käse–Wursthäute–Kleiderbügel, die getrennt verkauft werden–Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden–Tonerkartuschen–CD-, DVD- und Videohüllen, die jeweils zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden–CD-Spindeln, die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen–Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel–Grablichtbecher (Behälter für Kerzen)–mechanisches Mahlwerk, das in einem wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. in einer wiederbefüllbaren Pfeffermühle)Beispiele für Kriterium Buchstabe bGegenstände, die als Verpackungen gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden:–Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff–Einwegteller und -tassen–Frischhaltefolie–Frühstücksbeutel–Aluminiumfolie–Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in WäschereienGegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:–Rührgerät–Einwegbestecke–Einpack- und Geschenkpapier, das getrennt verkauft wird–Papierbackformen für größeres Backwerk, die leer verkauft werden–Backförmchen für kleineres Backwerk, die leer verkauft werdenBeispiele für Kriterium Buchstabe cGegenstände, die als Verpackungen gelten:–Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sindGegenstände, die als Teil der Verpackung gelten:–Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses–Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind–Heftklammern–Kunststoffumhüllung–Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln–mechanisches Mahlwerk, das in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. in einer mit Pfeffer gefüllten Pfeffermühle)Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:–RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 2(zu § 3 Absatz 7)Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne von § 3 Absatz 7(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2254) 1.Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach § 8 Absatz 4 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom <ol class=\"lf-list\"><li>Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 300 der Verordnung vom</li><li>Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, unterliegen würden,2.Pflanzenschutzmittel, die nur für die Anwendung durch berufliche Anwender nach dem Pflanzenschutzgesetz vom</li><li>Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom</li><li>Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, zugelassen sind,3.Gemische von Diphenylmethan-4,4&#x27;-diisocyanat (MDI), soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1677 (ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 3) geändert worden ist, als atemwegssensibilisierend der Kategorie 1 (Resp. Sens. 1) einzustufen sowie mit dem H-Satz H334 zu kennzeichnen sind und in Druckgaspackungen in Verkehr gebracht werden, sowie4.Öle, flüssige Brennstoffe und sonstige ölbürtige Produkte, die als Abfall unter die Abfallschlüssel 12 01 06, 12 01 07, 12 01 10, 16 01 13 oder 16 01 14 oder unter Kapitel 13 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung fallen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 3(zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2255) 1.AnwendungsbereichDer in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert gilt nicht für Kunststoffkästen und -paletten, die in geschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen zirkulieren und die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllen.2.BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Festlegung sind –„bewusste Zugabe“:der beabsichtigte Einsatz eines Stoffes in der Formel einer Verpackung oder Verpackungskomponente mit dem Ziel, durch sein Vorhandensein in der Verpackung oder Verpackungskomponente ein bestimmtes Merkmal, Aussehen oder eine bestimmte Qualität zu erzielen. Nicht als „bewusste Zugabe“ anzusehen ist, wenn bei der Herstellung neuer Verpackungsmaterialien Sekundärrohstoffe verwendet werden, die zum Teil Metalle enthalten können, die Konzentrationsgrenzwerten unterliegen,–„zufällige Präsenz“:das unbeabsichtigte Vorhandensein eines Stoffes in einer Verpackung oder Verpackungskomponente,–„geschlossene und kontrollierte Produktkreisläufe“:Kreisläufe, in denen Produkte auf Grund eines kontrollierten Vertriebs- und Mehrwegsystems zirkulieren und in denen die Sekundärrohstoffe nur aus im Kreislauf befindlichen Einheiten stammen, die Zugabe von Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch mögliche Mindestmaß beschränkt ist, und aus denen die Einheiten nur durch ein zu diesem Zweck zugelassenes Verfahren entnommen werden dürfen, um eine möglichst hohe Rückgabequote zu erzielen.3.Herstellung und Kennzeichnung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Herstellung erfolgt in einem kontrollierten Verfahren der stofflichen Verwertung, bei dem der Sekundärrohstoff ausschließlich aus Kunststoffkästen und -paletten stammt und die Zugabe von Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch mögliche Mindestmaß, höchstens jedoch auf 20 Masseprozent beschränkt bleibt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen weder bei der Fertigung noch beim Vertrieb bewusst als Bestandteil zugegeben werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die zufällige Präsenz eines dieser Stoffe bleibt hiervon unberührt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Grenzwert darf nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Neue Kunststoffkästen und -paletten, die Metalle enthalten, die Konzentrationsgrenzwerten unterliegen, sind dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet.4.Systemanforderungen und sonstige Entsorgung</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Es besteht ein Bestandserfassungs- und -kontrollsystem, das auch über die rechtliche und finanzielle Rechenschaftspflicht Aufschluss gibt, um die Einhaltung der Anforderungen der Nummern 3 und 4, einschließlich der Rückgabequote, d. h. des prozentualen Anteils an Mehrwegverpackungen, die nach Gebrauch nicht ausgesondert, sondern an ihre Hersteller oder Vertreiber oder an einen bevollmächtigten Vertreter zurückgegeben werden, nachzuweisen; diese Quote soll so hoch wie möglich sein und darf über die Lebensdauer der Kunststoffkästen und -paletten insgesamt gerechnet keinesfalls unter 90 Prozent liegen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dieses System soll alle in Verkehr gebrachten und aus dem Verkehr gezogenen Mehrwegverpackungen erfassen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Alle zurückgegebenen Kunststoffkästen und -paletten, die nicht wiederverwendet werden können, werden entweder einem Verfahren der stofflichen Verwertung unterzogen, bei dem Kunststoffkästen und -paletten gemäß Nummer 3 hergestellt werden, oder gemeinwohlverträglich beseitigt.5.Konformitätserklärung und Jahresbericht</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter stellt jährlich eine schriftliche Konformitätserklärung aus, dass die nach dieser Anlage hergestellten Kunststoffkästen und -paletten die hierin beschriebenen Anforderungen erfüllen. Er erstellt ferner einen Jahresbericht, aus dem hervorgeht, wie die Bedingungen dieser Anlage eingehalten wurden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Darin sind insbesondere etwaige Veränderungen am System und jeder Wechsel bei den bevollmächtigten Vertretern anzugeben.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter haben diese Unterlagen mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 4(zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4)Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2256) 1.BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Festlegung gelten für die Begriffe „bewusste Zugabe“ und „zufällige Präsenz“ die Begriffsbestimmungen in Nummer 2 der Anlage 3 zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.2.Herstellung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der Fertigung nicht bewusst als Bestandteil zugegeben werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Grenzwert nach § 5 Absatz 1 Satz 1 darf nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist.3.Kontrolle</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Überschreitet die durchschnittliche Schwermetallkonzentration aus in zwölf aufeinander folgenden Monaten durchgeführten monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, die repräsentativ für die normale und regelmäßige Produktionstätigkeit sind, den Grenzwert von 200 mg/kg, so hat der Hersteller der Glasverpackungen oder sein bevollmächtigter Vertreter der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht muss mindestens folgende Angaben enthalten: –Messwerte,–Beschreibung der verwendeten Messmethode,–mutmaßliche Quellen für die Präsenz der Schwermetallkonzentrationsgrenzwerte,–eingehende Beschreibung der zur Verringerung der Konzentrationsgrenzwerte getroffenen Maßnahmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die verwendeten Messmethoden sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 5(zu § 6)Kennzeichnung von Verpackungen(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2257 - 2259) <ol class=\"lf-list\"><li>Nummern und Abkürzungenfür KunststoffeStoffAbkürzungNummerPolyethylenterephthalatPET 1Polyethylen hoher DichteHDPE 2PolyvinylchloridPVC 3Polyethylen niedriger DichteLDPE 4PolypropylenPP 5PolystyrolPS 6 7 8 910111213141516171819</li><li>Nummern und Abkürzungenfür Papier und PappeStoffAbkürzungNummerWellpappePAP20Sonstige PappePAP21PapierPAP222324252627282930313233343536373839</li><li>Nummern und Abkürzungenfür MetalleStoffAbkürzungNummerStahlFE40AluminiumALU414243444546474849</li><li>Nummern und Abkürzungenfür HolzmaterialienStoffAbkürzungNummerHolzFOR50KorkFOR515253545556575859</li><li>Nummern und Abkürzungenfür TextilienStoffAbkürzungNummerBaumwolleTEX60JuteTEX616263646566676869</li><li>Nummern und Abkürzungenfür GlasStoffAbkürzungNummerFarbloses GlasGL70Grünes GlasGL71Braunes GlasGL7273747576777879</li><li>Nummern und Abkürzungenfür VerbundstoffeStoffAbkürzungNummerPapier und Pappe/verschiedene Metalle80Papier und Pappe/Kunststoff81Papier und Pappe/Aluminium82Papier und Pappe/Weißblech83Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium84Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech8586878889Kunststoff/Aluminium90Kunststoff/Weißblech91Kunststoff/verschiedene Metalle929394Glas/Kunststoff95Glas/Aluminium96Glas/Weißblech97Glas/verschiedene Metalle9899 Nur Großbuchstaben verwenden.Bei Verbundstoffen C plus Abkürzung des Hauptbestandteils angegeben (C/ ).</li></ol></p></div>", "next": 0}