{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">(Abb.)b)Ost-Kardinal-Zeichen:Farbe:schwarz mit einem breiten waagerechten gelben Band.Form:Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange.Beschriftung (wenn vorhanden):Angabe des Bezuges, ggf. abgekürzt, und/oder Kompaßrichtung.Toppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen voneinander.Feuer (wenn vorhanden):Farbe:weiß.Kennung:VQ</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>/SFkl.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>oder Q</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>/Fkl.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>.... (Abb.) (Fundstelle: BGBl. I 1998, 2938)c)Süd-Kardinal-Zeichen:Farbe:gelb über schwarz.Form:Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange.Beschriftung (wenn vorhanden):Angabe des Bezuges, ggf. abgekürzt, und/oder Kompaßrichtung.Toppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen unten.Feuer (wenn vorhanden):Farbe:weiß.Kennung:VQ</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>+LFI/SFkl.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>+Blk. oder VQ</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>+LFl/Fkl.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>+Blk.... (Abb.)d)West-Kardinal-Zeichen:Farbe:gelb mit einem breiten waagerechten schwarzen Band.Form:Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange.Beschriftung (wenn vorhanden):Angabe des Bezuges, ggf. abgekürzt, und/oder Kompaßrichtung.Toppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen zueinander.Feuer (wenn vorhanden):Farbe:weiß.Kennung:VQ</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>/SFkl.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>oder Q</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>/Fkl.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>.... (Abb.)e)EinzelgefahrenstelleDie Gefahrenstelle kann an allen Seiten passiert werden.Farbe:schwarz mit einem breiten waagerechten roten Band.Form:Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange.Beschriftung (wenn vorhanden):Name der Gefahrenstelle.Toppzeichen:zwei schwarze Bälle übereinander.Feuer (wenn vorhanden):Farbe:weiß.Kennung:Fl</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>/Blz.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>.... (Abb.)f)Neue GefahrenstellenBezeichnung wie allgemeine Gefahrenstellen oder Einzelgefahrenstellen, jedoch wegen besonderer Umstände mindestens ein Sichtzeichen doppelt und ggf. mit einer Radarantwortbake mit der Kennung &quot;D&quot; versehen.B.16Kennzeichnung besonderer Gebiete und StellenDie Bedeutung ist den Seekarten oder anderen nautischen Veröffentlichungen zu entnehmen und ggf. auch aus der Beschriftung des Zeichens zu erkennen.Farbe:gelb.Form:beliebig, vorzugsweise Faßtonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange.Beschriftung (wenn vorhanden):jeweilige Bedeutung in schwarzen Buchstaben.Toppzeichen (wenn vorhanden):gelbes liegendes Kreuz.Feuer (wenn vorhanden):Farbe:gelb.Kennung:Fl/Blz., Oc</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>/Ubr.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>oder Oc</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>/Ubr.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>, bei dem Beispiel g) nur Fl</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>/Blz.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>.... (Abb.)Beispiele für Beschriftung:a)WarngebietGrenze eines Gebietes, vor dessen Befahren, z.B. wegen militärischer Übungen oder wegen Forschungs- und Vermessungsarbeiten, hydrographischer Untersuchungen und ähnliche Arbeiten, gewarnt wird.Beschriftung:&quot;Warngebiet&quot; oder &quot;Warn.-G&quot;.Wenn das Warngebiet durch das Zeigen auf Grund besonderer Rechtsvorschriften eingeführter Sichtzeichen vorübergehend zum Sperrgebiet werden kann, tragen die Faßtonnen, Leuchttonnen, Spierentonnen oder Stangen einToppzeichen:gelbes liegendes Kreuz.b)WarnstelleStelle (z.B. für militärische Zwecke und für Forschungs- und Vermessungsarbeiten, hydrographische und ozeanographische Untersuchungen und ähnliche Arbeiten sowie die dazugehörigen Geräte), vor deren Annäherung oder Überfahren gewarnt wird.Beschriftung:&quot;Warnstelle&quot; oder &quot;Warn-St.&quot;.c)FischereigründeBegrenzung von Fischereigründen, Schongebieten und Muschelkulturen sowie ggf. der Zufahrten zu ihnen.Beschriftung:&quot;Fischerei&quot; oder &quot;Fisch&quot;.Toppzeichen:gelber Körper in Form eines Fisches.d)BaggerschüttstelleBegrenzung eines Gebietes, in dem Baggergut verklappt wird.Beschriftung:&quot;Schüttstelle&quot; oder &quot;Schütt-St.&quot;.e)Kabel und RohrleitungenKennzeichnung von Trassen, Kabeln und Rohrleitungen.Beschriftung:&quot;Kabel&quot;, &quot;K&quot;, &quot;Pipeline&quot; oder &quot;Pipe&quot;.f)Gemessene MeileZeichen, die eine gemessene Meile bezeichnen;Beschriftung:&quot;Meile&quot;.g)Ozeanographische Meßstationen (ODAS)Kennzeichnung schwimmender Einrichtungen, mit denen ozeanographische Daten gemessen werden;Beschriftung:&quot;ODAS&quot;.Kennzeichnung:Fl</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>/Blz.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>.B.17FestmachetonneTonne, an der festgemacht werden darf.Farbe:gelb.Form:Faßtonne, Zylindertonne oder Tonne in beliebiger Form.Beschriftung:mit schwarzen Buchstaben &quot;Festmachen&quot; oder &quot;Festm.&quot;....</div>\n<p class=\"lf-p\">(Abb.) (Fundstelle: BGBl. I 1998, 2940) Abschnitt II - Schallsignale C.1Anhaltenvon einem Fahrzeug des öffentlichen Dienstes:ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne.... (Abb.) (Fundstelle: BGBl. I 1998, 2941)C.2Durchfahren/Einfahren verboten(Brücke, Sperrwerk, Schleuse kann vorübergehend nicht geöffnet werden)vier kurze Töne.... (Abb.)C.3Durchfahren/Einfahren(Brücke/Sperrwerk/Schleuse geöffnet, Hubbrücken dürfen jedoch nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe der letzten Hubstufe mit Sicherheit ausreicht.)a)für seewärts fahrende Fahrzeugezwei lange Töne, ein kurzer Ton, ein langer Ton.... (Abb.)b)für binnenwärts fahrende Fahrzeugezwei lange Töne, zwei kurze Töne, ein langer Ton.... (Abb.)C.4Sperrung der Seeschiffahrtsstraßezwei Gruppen von drei langen Tönen.... (Abb.)C.5Einfahren in die Zufahrten und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals von Seea)Brunsbüttel (Neue Schleuse):ein nach jeweils 7 Sekunden wiederkehrender Ton von 3 Sekunden Dauer.... (Abb.)b)Kiel-Holtenau (Neue Schleuse)in die rechte Schleusenkammer:ein nach jeweils 7 Sekunden wiederkehrender Ton von 3 Sekunden Dauer.... (Abb.)in die linke Schleusenkammer:eine nach jeweils 5 Sekunden wiederkehrende Gruppe von zwei Tönen von je zwei Sekunden Dauer mit einer Unterbrechung von 1 Sekunde.... (Abb.)C.6Einfahren in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals vom Kanal ausa)Brunsbüttel (Neue Schleuse)in die rechte Schleusenkammer:dauernde Einzelschläge der Glocke.... (Abb.)in die linke Schleusenkammer:Doppelschläge der Glocke in Zwischenräumen von 4 Sekunden.... (Abb.)b)Kiel-Holtenau (Neue Schleuse)in die rechte Schleusenkammer:Einzelschläge der Glocke alle 3 Sekunden.... (Abb.)in die linke Schleusenkammer:Doppelschläge der Glocke alle 3 Sekunden.... (Abb.)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage IISichtzeichen und Schallsignale der FahrzeugeFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 3252 - 3262;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote II.1 Sichtzeichen II.2 Schallsignale Erläuterung zur Anlage II 1.AllgemeinesGemäß § 6 Abs. 1 haben Fahrzeuge zusätzlich zu den in den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen und Schallsignalen nur solche nach Maßgabe dieser Anlage zu führen, zu zeigen oder zu geben.2.Zu den LichternDie nach den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter sind zusätzlich dargestellt.2.1Kennzeichnung der LichterIst ein Funkellicht vorgeschrieben, so ist als Zeitmaß mindestens 120 Lichterscheinungen in der Minute einzuhalten.2.2Darstellung der LichterRundumlicht in der angegebenen Farbe, ... (Abb.)festes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über einen begrenzten Horizontbogen, ... (Abb.)festes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über einen begrenzten Horizontbogen, vom Beobachter abgekehrte Richtung, ... (Abb.)Funkellicht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont, ... (Abb.)Gleichtaktlicht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont, ... (Abb.)auf und nieder bewegtes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont, ... (Abb.)Leuchtkugel mit Sternen in der angegebenen Farbe.... (Abb.)3.Zu den SchallsignalenDarstellung der Schallsignale1 langer Ton ... (Abb.)1 kurzer Ton ... (Abb.Glockenschlag ... (Abb.)rasches Läuten der Glocke.... (Abb.)II.1 Sichtzeichen der Fahrzeuge1.Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei Erfüllung polizeilicher Aufgaben(§ 7)Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes haben bei der Erfüllung polizeilicher Aufgaben, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet wird, zu zeigen:ein dauerndes blaues Funkellicht.Gleiches gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bei der Durchführung eines Rettungseinsatzes.... (Abb.)2.ZollfahrzeugeBei Nacht:drei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.... (Abb.)Am Tage:eine viereckige grüne Flagge an beliebiger Stelle.3.Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei sowie Maschinenfahrzeuge, die Schießscheiben schleppenFahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei sowie Maschinenfahrzeuge, die Schießscheiben schleppen, denen sich bei Nacht Fahrzeuge in Gefahr drohender Weise nähern und von denen ein ausreichender Abstand zu halten ist:Leuchtkugeln mit weißen Sternen.... (Abb.)4.(aufgehoben)5.Fähren(§ 2 Abs. 1 Nr. 12)5.1Nicht freifahrende Fähren in FahrtBei Nacht:ein grünes Rundumlicht über einem weißen Rundumlicht.... (Abb.)5.2Freifahrende Fähren auf dem Nord-Ostsee-Kanal, der Trave und der Warnow in FahrtBei Nacht:je ein gelbes Gleichtaktlicht im Topp sowie vorn und hinten an jeder Seite (bei den Ecklichtern nur sichtbar im fahrzeugabgewandten Sichtwinkel)....</p>\n<p class=\"lf-p\">(Abb.)6.Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbände, die bestimmte gefährliche Güter befördern (§ 2 Abs. 1 Nr. 16) und leere Fahrzeuge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal die bekannt gemachten besonders gefährlichen Fahrzeuge, Schub- und SchleppverbändeBei Nacht:ein rotes Rundumlicht.... (Abb.)Am Tage:die Flagge &quot;B&quot; des Internationalen Signalbuches.Auf dem Nord-Ostsee-Kanal müssen diese Sichtzeichen an der Backbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der Backbordseite geführt werden.Diese Sichtzeichen sind auch zu führen, wenn die Fahrzeuge ankern oder festgemacht haben.Von dieser Regelung sind Kriegsfahrzeuge ausgenommen.... (Abb.)7.(aufgehoben)8.(aufgehoben)9Schwimmendes Zubehör, das von Fahrzeugen, die baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen, bei ihrem Einsatz verwendet wirdBei Nacht:ein weißes Rundumlicht.... (Abb.)Am Tage:eine viereckige rote Tafel.... (Abb.)10.Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern oder Unterwasserarbeiten ausführenManövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen, haben, wenn an keiner Seite eine Behinderung besteht, zusätzlich zu der Bezeichnung nach Regel 27 Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln an jeder Seite zu führen:Bei Nacht:zwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.... (Abb.)Am Tage:zwei Rhomben senkrecht übereinander.... (Abb.)11.Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) und außergewöhnliche Schwimmkörper (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)11.1Bei einer Fahrzeuglänge von weniger als 50 mBei Nacht:ein weißes Rundumlicht mittschiffs an der Fahrwasserseite oder an dem am weitesten zum Fahrwasser reichenden Ende, möglichst in Deckshöhe.... (Abb.)11.2Bei einer Fahrzeuglänge von 50 m und mehrBei Nacht:je ein weißes Rundumlicht vorn und hinten an der Fahrwasserseite, möglichst in Deckshöhe.... (Abb.)11.3Ausnahmen und SonderregelungenFestgemachte Fahrzeuge brauchen, ausgenommen auf dem Nord-Ostsee-Kanal, keine Sichtzeichen zu führen, wenn die Umrisse des Fahrzeugs durch andere Lichtquellen ausreichend und dauernd erkennbar sind oder das Fahrzeug im Bereich einer Liegestelle liegt, deren Umrisse ausreichend und dauernd erkennbar sind.Dies gilt auch für schwimmende Anlagen und außergewöhnliche Schwimmkörper. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal brauchen Sportfahrzeuge an den dafür bestimmten Liegestellen keine Lichter zu führen.Sind zwei oder mehrere Fahrzeuge nebeneinander festgemacht, so braucht nur das dem Fahrwasser am nächsten liegende Fahrzeug das Sichtzeichen zu führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt auch für außergewöhnliche Schwimmkörper.Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal, die in den Weichengebieten aus anderen als verkehrs- oder wetterbedingten Gründen liegen, haben das Sichtzeichen zu zeigen; bei einem Schleppverband hat jedes Fahrzeug die Sichtzeichen zu führen.11.4Fahrzeuge, die an einer Festmachetonne B.17 der Anlage I liegenDiese Fahrzeuge haben das Sichtzeichen für Ankerlieger nach Regel 30 der Kollisionsverhütungsregeln zu führen.12.Fahrzeuge mit Seelotsen auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Abs. 1 Nr. 18a) vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum KanalDie Sichtzeichen sind vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum Kanal zu setzen.12.1Verkehrsgruppen 1 und 2Am Tage:die Flagge &quot;H&quot; des Internationalen Signalbuches.... (Abb.)12.2Verkehrsgruppe 3keine besondere Kennzeichnung.12.3Verkehrsgruppe 4Bei Nacht:ein grünes Rundumlicht.... (Abb.)Am Tage:ein schwarzer Zylinder.... (Abb.)12.4Verkehrsgruppen 5 und 6Bei Nacht:zwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.... (Abb.)Am Tage:ein schwarzer Zylinder, darunter ein schwarzer Ball.... (Abb.)Die Sichtzeichen der Verkehrsgruppen 4 bis 6 müssen an der Steuerbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der Steuerbordseite geführt werden.13.Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Abs. 1 Nr. 15) einschließlich des Einlaufens in die SchleusenDie Sichtanzeigen sind vor dem Einlaufen in die Schleusen zum Kanal zu setzen.13.1Verkehrsgruppe 1Bei Nacht:ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes.... (Abb.)Am Tage:die Flagge &quot;N&quot; des Internationalen Signalbuches.... (Abb.)13.2Verkehrsgruppe 2Bei Nacht:ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes.... (Abb.)Am Tage:die Flagge &quot;N&quot; und darunter den Zahlenwimpel &quot;2&quot; des Internationalen Signalbuches.... (Abb.)13.3Verkehrsgruppe 3Bei Nacht:ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes.... (Abb.)Am Tage:die Flagge &quot;N&quot; und darunter den Zahlenwimpel &quot;3&quot; des Internationalen Signalbuches.... (Abb.)13.4Verkehrsgruppe 4Bei Nacht:ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes, ein grünes Rundumlicht.... (Abb.)Am Tage:die Flagge &quot;N&quot; und darunter den Zahlenwimpel &quot;4&quot; des Internationalen Signalbuches, ein schwarzer Zylinder.... (Abb.)Die Sichtzeichen der Verkehrsgruppe 4 müssen an der Steuerbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der Steuerbordseite geführt werden.14.Am Ufer festgekommene Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal an der Seite, an der vorbeigefahren werden darfBei Nacht:ein weißes Rundumlicht an dem am weitesten ins Fahrwasser reichenden Fahrzeugteil.... (Abb.)15.Fahrzeuge, die einen Seelotsen anfordern15.1Bei den Außenstationen der Seelotsenreviere für die Revierfahrten, auf der Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsenfahrzeugs oder nach den stadtbremischen Häfen in Bremen oder auf der Reede vor Brunsbüttel für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsenfahrzeugs oder nach HamburgAm Tage:die Flagge &quot;G&quot; des Internationalen Signalbuches....</p>\n<p class=\"lf-p\">(Abb.)15.2Bei der Station des Lotsenfahrzeugs in der Jade/Weser- Ansteuerung für die Fahrt nach Wilhelmshaven, auf der Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach einem niedersächsischen Hafen im Wesergebiet oder auf den Reeden vor Brunsbüttel und Kiel-Holtenau für die Fahrtstrecken des Nord-Ostsee-KanalsAm Tage:die Flagge &quot;G&quot; des Internationalen Signalbuches und der darunter gesetzte Wimpel 1.... (Abb.)16.Fahrzeuge, die einen Seelotsen absetzen wollenAm Tage:die halbgehißte Flagge &quot;G&quot; des Internationalen Signalbuches.... (Abb.) II.2 Schallsignale der Fahrzeuge 1.AchtungssignalDas Schallsignal ist in allen Fällen zu geben, in denen die Verkehrslage ein Achtungssignal erfordert, insbesonderebeim Einlaufen in andere Fahrwasser und Häfen, beim Auslaufen aus ihnen sowie aus Schleusen und beim Verlassen von Liege- und Ankerplätzen undauf dem Nord-Ostsee-Kanal bei der Annäherung an schwimmende Geräte und an Stellen, die durch ein Sichtzeichen A.4 (Anlage I) gekennzeichnet sind, sowie beim Ablegen von der Bunkerstation Projensdorf, wenn das Fahrzeug westwärts fahren will.Ein Maschinenfahrzeug, das Schießscheiben schleppt, hat das Schallsignal zu geben, wenn sich bei Nacht ein Fahrzeug in Gefahr drohender Weise nähert.1.1Auf allen Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme auf dem Nord-Ostsee-Kanal:ein langer Ton.... (Abb.)1.2Auf dem Nord-Ostsee-Kanal:1.2.1Westwärts fahrende Fahrzeuge:ein langer Ton.... (Abb.)1.2.2Ostwärts fahrende Fahrzeuge:zwei lange Töne.... (Abb.)2.Gefahr- und Warnsignal2.1Allgemeines Gefahr- und WarnsignalGefährdet ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug oder wird es durch dieses selbst gefährdet, hat es soweit möglich rechtzeitig das Schallsignal zu geben:ein langer Ton, vier kurze Töne, ... (Abb.)ein langer Ton, vier kurze Töne.... (Abb.)2.2Bleib-weg-SignalWerden auf Fahrzeugen oder Schub- und Schleppverbänden bestimmte gefährliche Güter oder radioaktive Stoffe im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 16 frei oder drohen freizuwerden oder besteht Explosionsgefahr, ist das folgende Schallsignal so lange zu geben, wie die Verkehrslage es erfordert:ein kurzer Ton, ein langer Ton; das Signal ist in jeder Minute mindestens 5mal hintereinander mit jeweils 2 Sekunden Zwischenpause zu geben; sofern entsprechende Einrichtungen an Bord sind, ist das Schallsignal gleichzeitig als Lichtsignal mit einem weißen Rundumlicht zu geben.... (Abb.)Im Bereich von Liege- und Umschlagsstellen ist das Signal auch von dem für den Betrieb der Umschlagsanlage Verantwortlichen zu geben.Für die Ausrüstung zum Geben der Schallsignale von Umschlaganlagen gilt Anlage III der Kollisionsverhütungsregeln sinngemäß.2.3Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal &quot;ich vermindere meine Geschwindigkeit&quot;Vermindert ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit, während sich ein anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das Schallsignal zu geben:ein langer Ton, drei kurze Töne, ... (Abb.)ein langer Ton, drei kurze Töne.... (Abb.)2.4Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal &quot;ich will anlegen&quot;Will ein Fahrzeug in einem Hafen oder an einer Umschlagsstelle festmachen, während sich ein anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das Schallsignal zu geben:ein langer Ton, drei kurze Töne....</p>\n<p class=\"lf-p\">(Abb.)3.Schallsignale bei verminderter Sicht3.1Auf dem Nord-Ostsee-Kanal haben in Fahrt befindliche Fahrzeuge mit Ausnahme der Fähren an Stellen, die durch Sichtzeichen B.1 (Anlage 1) gekennzeichnet sind, das Schallsignal zu geben:3.1.1westwärts fahrende Fahrzeuge:ein langer Ton; ... (Abb.)3.1.2ortswärts fahrende Fahrzeuge:zwei lange Töne. ... (Abb.)Im übrigen ist das Schallsignal bei Erfordernis zu geben.3.2Bugsierte Maschinenfahrzeuge in FahrtAbweichend von Regel 35 Buchstabe a und b der Kollisionsverhütungsregeln ist das Schallsignal mindestens alle 2 Minuten zu geben:ein langer Ton, ein kurzer Ton, zwei lange Töne.... (Abb.)Die bugsierenden Schlepper dürfen das Schallsignal nach Regel 35 Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln nicht geben.3.3Fähren während der ganzen Fahrt3.3.1Nicht freifahrende Fähren:dauernde Einzelschläge der Glocke.... (Abb.)3.3.2Freifahrende Fähren:ein kurzer Ton, zwei lange Töne.... (Abb.)4.(aufgehoben)5.Ausweichsignal(§ 24 Abs. 3)5.1Hinweissignal &quot;Ich will links ausweichen&quot; sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal das Antwortsignal des Gegenkommers:ein langer Ton mit zwei Gruppen von zwei kurzen Tönen.... (Abb.)5.2(aufgehoben)6.Anforderungssignal&quot;Brücke/Sperrtor/Schleuse öffnen&quot;6.1Auf allen Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme auf der Trave (bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen &quot;öffnen bis zur 1. Hubstufe&quot;):zwei lange Töne.... (Abb.)6.2Auf der Trave6.2.1Seewärts fahrende Fahrzeuge:zwei lange Töne.... (Abb.)6.2.2Binnenwärts fahrende Fahrzeuge:zwei Gruppen von zwei langen Tönen.... (Abb.)6.3Bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen &quot;öffnen bis zur letzten Hubstufe&quot;:zwei lange Töne, ein kurzer Ton.... (Abb.)7.Schleppersignale7.1Hinweissignal &quot;Ich möchte einen Schlepper&quot;:ein kurzer Ton, ein langer Ton, ein kurzer Ton, ein langer Ton.... (Abb.)7.2Manövriersignale beim Schleppen7.2.1Hinweissignal &quot;Bugschlepper Schleppleine nehmen, anschleppen (antauen) oder loswerfen&quot;:ein langer Ton, zwei kurze Töne, ein langer Ton.... (Abb.)7.2.2Hinweissignal &quot;Heckschlepper Schleppleine nehmen, anschleppen (antauen) oder loswerfen&quot;:ein langer Ton, zwei kurze Töne, zwei lange Töne.... (Abb.)7.2.3Hinweissignal &quot;Bugschlepper nach Steuerbord schleppen (austauen)&quot;:ein kurzer Ton.... (Abb.)7.2.4Hinweissignal &quot;Bugschlepper nach Backbord schleppen (austauen)&quot;:zwei kurze Töne.... (Abb.)7.2.5Hinweissignal &quot;Heckschlepper zurückschleppen (zurücktauen)&quot;:drei kurze Töne.... (Abb.)7.2.6Hinweissignal &quot;Heckschlepper nach Steuerbord schleppen (austauen)&quot;:drei kurze Töne und nach einer Pause ein weiterer kurzer Ton.... (Abb.)7.2.7Hinweissignal &quot;Heckschlepper nach Backbord schleppen (austauen)&quot;:drei kurze Töne und nach einer Pause zwei weitere kurze Töne.... (Abb.)7.2.8Hinweissignal &quot;Manöver verlangsamen oder einstellen&quot;:ein langer Ton.... (Abb.)7.2.9Hinweissignal &quot;Gefahr&quot;:fünf kurze Töne oder mehr.... (Abb.)8.(aufgehoben)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage IIIDarstellung des Geltungsbereichs der Schiffahrtsstraßen-Ordnung (zu § 1 Abs. 5)(Inhalt: nicht darstellbare kartographische Karte; Fundstelle: BGBl. I 1998, 3264)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage IVListe der berauschenden Mittel und Substanzen(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 286, S. 27) MittelSubstanzHeroinMorphinMorphinMorphinKokainBenzoylecgoninAmfetamineAmfetaminDesigner AmfetamineMethylendioxyamfetamin (MDA)Methylendioxyethylamfetamin (MDE)Methylendioxymetamfetamin (MDAE)MetamfetaminMetamfetamin Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1108) Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: <ol class=\"lf-list\"><li>-</li><li>... 8.Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom</li><li>April 1987 (BGBl. I S. 1266), geändert durch Verordnung vom</li><li>August 1989 (BGBl. I S. 1583),mit folgender Maßgabe:Sämtliche bisherigen Seegewässer der Deutschen Demokratischen Republik gelten bis zu einer anderweitigen Regelung als Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung. ...</li></ol></p></div>", "next": 0}