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Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen *

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die medizinischen Anforderungen für Personen, die auf Kauffahrteischiffen arbeiten, und stellt sicher, dass sie gesundheitlich für ihre Aufgaben geeignet sind. Sie legt auch fest, wie die medizinische Versorgung an Bord organisiert und Ärzte für Seediensttauglichkeitsuntersuchungen zugelassen werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
MariMedVMariMedV2014-08-14BGBl I2014, 1383Maritime-Medizin-VerordnungVerordnung über maritime medizinische Anforderungen auf KauffahrteischiffenStandZuletzt geändert durch Art. 9 G v. 3.2.2026 I Nr. 28Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19) und der Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30). (+++ Textnachweis ab: 21.8.2014 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 29/92 (CELEX Nr: 31992L0029) EGRL 13/2009 (CELEX Nr: 32009L0013) Umsetzung der EWGRL 29/92 (CELEX Nr: 31992L0029) vgl. Art. 3 V v. 25.3.2025 I Nr. 100 EGRL 13/2009 (CELEX Nr: 32009L0013) vgl. Art. 3 V v. 25.3.2025 I Nr. 100 +++)Diese V wurde als Artikel 1 der V v. 14.08.2014 I 1383 von der Bundesregierung, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Auswärtigen Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 4 dieser V am 21.8.2014 in Kraft getreten. MariMedVInhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§  1Anwendungsbereich§  2Begriffsbestimmungen Abschnitt 2SeediensttauglichkeitUnterabschnitt 1Anforderungen an Personen an Bord§  3Anforderungen an die Seediensttauglichkeit§  4Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung§  5Seediensttauglichkeitszeugnis§  6Einschränkungen der Seediensttauglichkeit§  7Ablehnung der Seediensttauglichkeit§  8Widerspruchsausschuss§  9Zulassung von Ärzten§ 10Verlängerung der Zulassung§ 11Dokumentationspflichten§ 12Zugang zum Seediensttauglichkeitsverzeichnis Unterabschnitt 2Anforderungen an besondere Personengruppen§ 13Anforderungen an die Seediensttauglichkeit von Kanalsteurern Abschnitt 3Medizinische BetreuungUnterabschnitt 1Durchführung der medizinischen Betreuung§ 14Betriebseigene Kontrollen Unterabschnitt 2Medizinische Wiederholungslehrgänge§ 15Verpflichtung zur Teilnahme an medizinischen Wiederholungslehrgängen§ 16Zulassung von Lehrgängen§ 17Überwachung der Anbieter§ 18Inhalt und Durchführung der Lehrgänge Unterabschnitt 3Schiffsärzte§ 19Registrierung von Schiffsärzten Abschnitt 4Übergangs- und Schlussvorschriften§ 20Muster§ 21Übergangsregelung für vorläufig zugelassene Ärzte§ 22Übergangsregelung für Lehrgänge Anlage 1Anforderungen an die SeediensttauglichkeitAnlage 2Durchführung der SeediensttauglichkeitsuntersuchungenAnlage 3Muster der ZulassungsstempelAnlage 4Inhalte der medizinischen WiederholungslehrgängeAnlage 5Anforderungen an Schulungsräume und medizinische Ausstattung zur Durchführung medizinischer Wiederholungslehrgänge MariMedV010Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften MariMedV§ 1AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt 1.die Feststellung der Seediensttauglichkeit von Personen,2.die Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sowie die Qualitätssicherung dieser Untersuchungen,3.die medizinische Betreuung an Bord,4.die Zulassung von medizinischen Wiederholungslehrgängen und5.die Registrierung von Schiffsärzten.Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Bereichen aufweisen. MariMedV§ 2BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung sind 1.das Seearbeitsübereinkommen: das Seearbeitsübereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765) in der jeweils geltenden Fassung,2.das STCW-Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung,3.die Berufsgenossenschaft: die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft,4.der seeärztliche Dienst: eine mit Ärzten ausgestattete Arbeitseinheit der Berufsgenossenschaft, die schifffahrtsmedizinische Aufgaben wahrnimmt. MariMedV020Abschnitt 2Seediensttauglichkeit MariMedV020010Unterabschnitt 1Anforderungen an Personen an Bord MariMedV§ 3Anforderungen an die SeediensttauglichkeitDie nach § 11, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 2 bis 4, des Seearbeitsgesetzes erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn die zu untersuchende Person die für den Dienstzweig, in dem sie tätig werden will, in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen erfüllt. MariMedV§ 4Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung(1) Der zugelassene Arzt hat die Seediensttauglichkeitsuntersuchung in seinen Untersuchungsräumen und für jede untersuchte Person einzeln nach den Anforderungen der Anlage 2 durchzuführen. Die zu untersuchende Person ist über ihren Gesundheitszustand und über frühere Krankheiten zu befragen. (2) Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes kann zu einer Untersuchung einen anderen Arzt hinzuziehen oder eine Ergänzungsuntersuchung veranlassen, sofern dies für die Beurteilung der Seediensttauglichkeit erforderlich ist. Die abschließende Beurteilung obliegt dem zugelassenen Arzt oder dem Arzt des seeärztlichen Dienstes. MariMedV§ 5Seediensttauglichkeitszeugnis(1) Stellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes die Seediensttauglichkeit fest, hat er 1.den Vordruck des Seediensttauglichkeitszeugnisses vollständig auszufüllen und zu unterschreiben,2.den Vordruck mit einem Stempel nach dem Muster der Anlage 3 zu versehen und3.das Seediensttauglichkeitszeugnis der untersuchten Person auszuhändigen oder zu übermitteln.Die untersuchte Person hat das Seediensttauglichkeitszeugnis zu unterschreiben. (2) Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist von seinem Inhaber nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 im Original an Bord mitzuführen. Der Inhaber des Seediensttauglichkeitszeugnisses hat dieses dem Kapitän bei Dienstantritt an Bord zur Verwahrung auszuhändigen. Der Kapitän hat das Seediensttauglichkeitszeugnis während der Dauer der Tätigkeit des Inhabers des Seediensttauglichkeitszeugnisses auf dem Schiff zu verwahren und diesem bei Beendigung dessen Tätigkeit wieder auszuhändigen. (3) Jedes Besatzungsmitglied darf nur ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis haben. Ist ein Seediensttauglichkeitszeugnis unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, hat der bisherige Inhaber den Verlust dem seeärztlichen Dienst unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Auf Antrag stellt der seeärztliche Dienst eine Ersatzausfertigung aus. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis ist dem seeärztlichen Dienst auszuhändigen. MariMedV§ 6Einschränkungen der SeediensttauglichkeitDer zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes hat Einschränkungen der Seediensttauglichkeit, insbesondere hinsichtlich bestimmter Tätigkeiten oder bestimmter Fahrtgebiete oder der Dauer der Tätigkeit an Bord, in das Seediensttauglichkeitszeugnis einzutragen, soweit dies aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung erforderlich ist. Ferner können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Auflagen für die Tätigkeit an Bord in dem Seediensttauglichkeitszeugnis vermerkt werden, insbesondere hinsichtlich 1.des Ausübens von Tätigkeiten in Anwesenheit eines oder mehrerer anderer Besatzungsmitglieder oder2.des Tragens oder Verwendens von Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräten oder anderen Hilfsmitteln und des Mitführens von Ersatzgeräten für die Hilfsmittel. MariMedV§ 7Ablehnung der SeediensttauglichkeitIst die untersuchte Person seedienstuntauglich, stellt der zugelassene Arzt eine Bescheinigung über das Nichterteilen des Seediensttauglichkeitszeugnisses aus und händigt die Bescheinigung der untersuchten Person aus oder übermittelt ihr diese. MariMedV§ 8Widerspruchsausschuss(1) Für den nach § 15 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes zu bildenden Widerspruchsausschuss sollen die Verbände der Reeder und der Seeleute bei der Berufsgenossenschaft Vorschlagslisten mit Namen fachkundiger Personen für die Berufung als Beisitzer aus den in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Berufsgruppen einreichen. Die Berufsgenossenschaft wählt nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 geeignete Personen aus den Listen aus und beruft die ausgewählten Personen zu Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Dauer von vier Jahren. Jeder Beisitzer muss zum Zeitpunkt des Vorschlages das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens insgesamt drei Jahre in einem Dienstzweig seiner Berufsgruppe tätig sein oder gewesen sein. (2) Zu Beginn der Amtszeit des Ausschusses stellt die Berufsgenossenschaft für jede der nachstehend aufgeführten Berufsgruppen eine Liste auf: 1.Kapitäne und Schiffsoffiziere des Decksdienstes,2.Schiffsleute des Decksdienstes,3.Schiffsoffiziere des technischen Dienstes,4.Schiffsleute des technischen Dienstes,5.Personal der weiteren Dienstzweige. Der Vorsitzende zieht den Beisitzer aus der Berufsgruppe des Widerspruchsführers nach der Reihenfolge der Liste hinzu. (3) Der Vorsitzende leitet das Verfahren des Widerspruchsausschusses. Er bestimmt den Termin zu einer mündlichen Verhandlung. (4) Die Beisitzer aus der Berufsgruppe des Widerspruchsführers werden in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entschädigt. (5) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die in Ausübung des Amtes zur Kenntnis gelangten persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers verpflichtet. MariMedV§ 9Zulassung von Ärzten(1) Die notwendigen fachlichen Kenntnisse für die Zulassung nach § 16 des Seearbeitsgesetzes liegen vor, wenn der Arzt 1.die Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Chirurgie oder Innere Medizin besitzt,2.in der Lage ist, das Farbsehvermögen einer zu untersuchenden Person zu beurteilen,3.eine mindestens vierwöchige praktische Erfahrung auf einem Seeschiff und umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst oder das Zertifikat der Bundesärztekammer über das erfolgreiche Absolvieren des Curriculums „Maritime Medizin“ nachweist,4.eine stationäre oder ambulante Tätigkeit über mindestens vier Jahre mit Schwerpunkt der Erkennung und Behandlung von Erkrankungen, die einen Bezug zur Tätigkeit an Bord haben, nachweist,5.an einem Seminar des seeärztlichen Dienstes zur Einführung in die Grundlagen der Seediensttauglichkeitsuntersuchung teilgenommen hat und6.sicherstellt, dass er für den Zweck der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen auf das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zurückgreifen kann. (2) Die persönliche Eignung fehlt insbesondere, wenn der Arzt nicht über die für die Durchführung der Untersuchung erforderliche Ausstattung verfügt. (3) Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere, wenn der Arzt gröblich oder wiederholt gegen die Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit oder gegen berufsständische Regelungen verstoßen hat. (4) Die Berufsgenossenschaft stellt jedem zugelassenen Arzt einen Zulassungsstempel nach dem Muster der Anlage 3 zur Verfügung. (5) Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht eine Liste der von ihr zugelassenen Ärzte mit den in § 16 Absatz 1 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes genannten Daten für jeden Arzt auf ihrer Internetseite. MariMedV§ 10Verlängerung der Zulassung(1) Die Zulassung wird auf Antrag jeweils um drei Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 und Absatz 2 weiter vorliegen und der zugelassene Arzt nachweist, dass er seit der Zulassung oder der letzten Verlängerung der Zulassung 1.mindestens an einem Fortbildungsseminar des seeärztlichen Dienstes teilgenommen hat und2.regelmäßig Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat.Regelmäßige Seediensttauglichkeitsuntersuchungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn der zugelassene Arzt im Zulassungszeitraum von drei Jahren 300 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat. (2) Wurde ein Arzt nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes erstmalig zugelassen und beantragt er eine Verlängerung der Zulassung, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass 100 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen innerhalb eines Jahres seit der Zulassung durchzuführen waren. MariMedV§ 11Dokumentationspflichten(1) Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes hat die für die Feststellung der Seediensttauglichkeit maßgeblichen Ergebnisse der Seediensttauglichkeitsuntersuchung aufzuzeichnen und die in § 19 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Seearbeitsgesetzes vorgesehenen Daten unverzüglich in das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zu übermitteln. Die Vorschrift des § 630f des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. (2) Auf Verlangen der untersuchten Person hat der zugelassene Arzt ihr nach Maßgabe des § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs Einsicht in die sie betreffenden Untersuchungsunterlagen zu gewähren und Abschriften der Untersuchungsunterlagen herauszugeben. (3) Ärztliche Aufzeichnungen über Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Untersuchungen aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen für Teile der Aufzeichnungen bestehen. Nach Beendigung der Zulassung hat der Arzt seine ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden, sowie sicherzustellen, dass der seeärztliche Dienst zum Zwecke des § 13 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes Einsicht in die Unterlagen nehmen kann; Satz 1 gilt entsprechend. MariMedV§ 12Zugang zum Seediensttauglichkeitsverzeichnis(1) Zur Übermittlung von Daten aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren die nach § 19 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes gespeicherten Daten bereitgehalten werden. (2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person oder der Nummer des Seediensttauglichkeitszeugnisses erfolgen. (3) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis nach § 19 des Seearbeitsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung 1.einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers und2.eines Passworteserfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keine natürliche Person, so hat er sicherzustellen, dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Person festgestellt werden kann. Der Nutzer oder die abrufende Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens nach einem von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum zu ändern. (4) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, dass keine Abrufe erfolgen können, sobald die Kennung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder das Passwort mehr als dreimal hintereinander unrichtig übermittelt wurde. Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen. (5) Soweit nach datenschutzrechtlichen Vorschriften zum Zweck der Vermeidung von Mehrfach-Untersuchungen bei unterschiedlichen zugelassenen Ärztinnen und Ärzten ein Abgleich von Daten zwischen dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis und dem Seelotseignungsverzeichnis zulässig ist, werden bei jedem Abruf von Daten aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis von der Berufsgenossenschaft folgende Daten mit den entsprechenden Daten dieser Person im Seelotseignungsverzeichnis abgeglichen:1.Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort der untersuchten Person nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Seelotsgesetzes,2.Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft nach § 19 Absatz 3 Nummer 17 des Seearbeitsgesetzes.Unrichtige Angaben im Seediensttauglichkeitsverzeichnis sind durch die Berufsgenossenschaft zu berichtigen und an die entsprechenden Daten zu dieser Person im Seelotseignungsverzeichnis anzugleichen. Ergibt der Abgleich nach Satz 1, dass Daten im Seelotseignungsverzeichnis unrichtig sind, ist eine Berichtigung des Seelotseignungsverzeichnisses durch die registerführende Stelle zu veranlassen. Liegt eine Berichtigungsmeldung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 der Seelotseignungsverordnung vor, ist das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zu berichtigen. MariMedV020020Unterabschnitt 2Anforderungen an besondere Personengruppen MariMedV§ 13Anforderungen an die Seediensttauglichkeit von Kanalsteurern(1) Die nach § 11 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 des Seearbeitsgesetzes für einen Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn er 1.die in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen für den Dienstzweig Decksdienst und2.die Anforderungen an die Sehschärfe nach Maßgabe des Absatzes 2erfüllt. (2) Im Hinblick auf den Ausschluss einer Nachtblindheit muss die mesopische Sehschärfe mindestens die Kontrasteinstellung 1:5 ohne und mit Blendung erfüllen. Das Einhalten dieser Anforderung ist nachzuweisen durch Vorlage einer Bescheinigung 1.eines Augenarztes oder2.eines nach § 9 zugelassenen Arztes, der eine Untersuchung der Dämmerungssehschärfe zur Überprüfung des Ausschlusses einer Nachtblindheit durchführen kann. (3) Abweichend von § 6 und der Anlage 1 Nummer 6.2 darf bei einem Kanalsteurer die Seediensttauglichkeit nur hinsichtlich der Dauer und des Fahrtgebietes eingeschränkt sein. MariMedV030Abschnitt 3Medizinische Betreuung MariMedV030010Unterabschnitt 1Durchführung der medizinischen Betreuung MariMedV§ 14Betriebseigene Kontrollen(1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen der betriebseigenen Kontrolle der medizinischen Ausstattung nach § 109 Absatz 3 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes die mitwirkende öffentliche Apotheke die notwendige Ergänzung und Einsortierung der medizinischen Ausstattung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln an Bord des Schiffes vornimmt. Dies gilt nicht, wenn das Schiff in einem ausländischen Hafen liegt oder wenn kein Apothekenschrank vorgeschrieben ist. (2) Soweit Arzneimittel im Ausland beschafft werden, hat dies unter Mitwirkung der in § 109 Absatz 3 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes genannten Apotheke zu erfolgen. MariMedV030020Unterabschnitt 2Medizinische Wiederholungslehrgänge MariMedV§ 15Verpflichtung zur Teilnahme an medizinischen Wiederholungslehrgängen(1) Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an Bord von 1.Schiffen in der weltweiten Fahrt,2.Schiffen in dem in § 46 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes bezeichneten Fahrtgebiet (Europäische Fahrt),3.Fischereifahrzeugen in der Großen Hochseefischerei und in der Kleinen Hochseefischereitätig sind, müssen sich alle fünf Jahre durch die Teilnahme an einem von der Berufsgenossenschaft zugelassenen medizinischen Wiederholungslehrgang (Lehrgang) mit einer Dauer von 40 Unterrichtsstunden (großer Lehrgang) fortbilden. (2) Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an Bord von Schiffen tätig sind, die nicht die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, müssen sich alle fünf Jahre durch die Teilnahme an einem Lehrgang mit einer Dauer von 16 Unterrichtsstunden (kleiner Lehrgang) fortbilden. MariMedV§ 16Zulassung von Lehrgängen(1) Ein Lehrgang wird von der Berufsgenossenschaft auf Antrag zugelassen, wenn 1.er die für ihn in Anlage 4 vorgesehenen Inhalte umfasst,2.der Anbieter des Lehrgangs (Anbieter) über ausreichend fachlich qualifizierte Personen für die praktische und theoretische Durchführung des Lehrgangs verfügt,3.der Anbieter unabhängig und zuverlässig ist und dadurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben bietet und4.der Anbieter über geeignete Schulungsräume und eine medizinische Ausstattung zur Durchführung des Lehrgangs nach Anlage 5 verfügt. (2) Der Anbieter hat für die Zulassung Approbationsurkunden und Nachweise über die Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger oder als Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner oder als Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten oder als Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter der Personen, welche den Lehrgang durchführen, vorzulegen. (3) Die Zulassung eines Lehrgangs ist auf fünf Jahre befristet. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden. (4) Die Zulassung eines Lehrgangs wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiter vorliegen. (5) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der Anbieter die Zulassung 1.durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder2.vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Anbieter nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. MariMedV§ 17Überwachung der Anbieter(1) Anbieter unterliegen der Überwachung der Berufsgenossenschaft. Zu diesem Zweck sind die Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft insbesondere befugt, bei Anbietern 1.die Geschäftsräume und die Schulungsräume während der üblichen Dienststunden des Anbieters zu betreten und deren Ausstattung, insbesondere die medizinische Ausstattung, zu prüfen,2.die Qualifikation der Lehrkräfte anhand entsprechender Nachweise zu prüfen,3.die Unterrichtsmaterialien und die Lehrgangspläne einzusehen und zu prüfen,4.Auskunft über die durchgeführten Lehrgänge zu verlangen,5.bei Lehrgängen gegenwärtig zu sein. (2) Der Anbieter hat die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden. (3) Jeder Lehrgang ist am Ende von den Teilnehmern in schriftlicher Form anonym auf die Durchführung des Lehrgangs und die Qualität der Wissensvermittlung hin zu beurteilen. Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass die ausgefüllten Beurteilungsbögen nach Anforderung durch die Berufsgenossenschaft spätestens vier Wochen nach Ende des Lehrgangs an diese übermittelt werden. (4) Zum Zweck der Überprüfung der Vermittlung der geforderten Lerninhalte durch den Anbieter ist die Berufsgenossenschaft berechtigt, stichprobenartig die Lehrgangsteilnehmer am Ende eines Lehrgangs anhand anonymisierter Fragebögen zu befragen. MariMedV§ 18Inhalt und Durchführung der Lehrgänge(1) Der theoretische Teil des Lehrgangs ist durch eine Ärztin oder einen Arzt durchzuführen. Der praktische Teil kann abweichend von Satz 1 entsprechend der Anlage 4 auch von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern, von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern, von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten oder von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern übernommen werden. Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst praktische Übungen in Gruppen, Demonstrationen von medizinischen Ausrüstungsgegenständen und Fallbeispiele. (2) Die Vermittlung der Lehrgangsinhalte erfolgt auf der Grundlage des jeweiligen Standes der medizinischen Erkenntnisse im Sinne des § 107 Absatz 2 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes. (3) Die Lehrgänge können in englischer Sprache durchgeführt werden. (4) An einem Lehrgang dürfen höchstens 18 Personen teilnehmen. (5) Nach Abschluss des Lehrgangs händigt der Anbieter jedem Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung aus. MariMedV030030Unterabschnitt 3Schiffsärzte MariMedV§ 19Registrierung von Schiffsärzten(1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass auf seinem Schiff nur solche Besatzungsmitglieder als Schiffsärzte eingesetzt werden, die hierfür von der Berufsgenossenschaft registriert worden sind. (2) Als Schiffsarzt wird auf Antrag registriert, wer der Berufsgenossenschaft folgende Nachweise erbringt: 1.die Vorlage der Approbationsurkunde,2.einen Nachweis der Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Chirurgie oder Innere Medizin,3.einen Nachweis der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“, Klinische Akut- und Notfallmedizin oder Fachkundenachweis „Rettungsmedizin“,4.einen Nachweis über mindestens vierwöchige praktische Erfahrungen auf einem Seeschiff und über umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst oder das Zertifikat der Bundesärztekammer über das erfolgreiche Absolvieren des Curriculums „Maritime Medizin“. (3) Die Berufsgenossenschaft erteilt eine Bescheinigung über die Registrierung als Schiffsarzt. (4) Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn der Arzt die Registrierung 1.durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder2.vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,erwirkt hat. Die Registrierung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen. MariMedV040Abschnitt 4Übergangs- und Schlussvorschriften MariMedV§ 20MusterFür die nach dieser Verordnung vorgesehenen Zeugnisse, Bescheinigungen oder Vordrucke macht die Berufsgenossenschaft die Muster im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt. MariMedV§ 21Übergangsregelung für vorläufig zugelassene ÄrzteEin Arzt, der nach § 153 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes vorläufig zugelassen ist, bedarf abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die Zulassung nicht der Anerkennung als Facharzt, wenn der Arzt seit dem 1. Januar 2010 mindestens 300 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt und während seiner Tätigkeit an mindestens einem Fortbildungsseminar des seeärztlichen Dienstes teilgenommen hat. MariMedV§ 22Übergangsregelung für LehrgängeLehrgänge, die am 21. August 2014 nach bisherigen Rechtsvorschriften anerkannt waren, gelten vorläufig als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, 1.wenn nicht bis zum 1. August 2015 die Zulassung beantragt wird, oder2.im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. MariMedVAnlage 1(zu § 3 und § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3)Anforderungen an die Seediensttauglichkeit(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1389 - 1416;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Inhaltsübersicht1.Grundsatz2.Anforderungen an das Sehvermögen2.1Anforderungen an das Sehvermögen je nach Dienstzweig2.2Sehhilfen2.3Sehvermögen bei vorheriger Laser-Behandlung3.Anforderungen an das Hörvermögen3.1Decksdienst3.2Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst3.3Dienstzweige Küche und Bedienung und Übriger Schiffsdienst3.4Hörhilfen4.Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit4.1Kriterien für die Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten4.2Erforderliche körperliche Fähigkeiten5.Tauglichkeitskriterien bei medikamentöser Behandlung5.1Grundsatz5.2Medikationen, die die Ausübung von Routine- und Notfallaufgaben beeinträchtigen können5.3Medikationen, die schwere oder ernsthafte Folgen haben können, wenn sie auf See eingenommen werden5.4Medikationen, die zu einer Einschränkung der Seediensttauglichkeit führen5.5Medikationen, die zur Seedienstuntauglichkeit führen6.Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen6.1Konkretisierung des Beurteilungsspielraumes6.2Tabellarische Übersicht über die Gesundheitsstörungen7.Ausschlussgründe für Seediensttauglichkeit7.1Zu hoher BMI7.2Infektiöse Darmerkrankung bei Dienstzweig Küchendienst und Bedienung7.3Leistungsmindernde Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet7.4Akutes Koronarsyndrom (z. B. Myokardinfarkt), aortokoronare Bypass-OP, Herzklappen-OP 1.GrundsatzSeediensttauglich im Sinne des § 11 des Seearbeitsgesetzes ist, 1.wer über ein ausreichendes Sehvermögen verfügt,2.wer über ein ausreichendes Hörvermögen verfügt,3.wer über eine ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit verfügt,4.wer trotz regelmäßiger medikamentöser Behandlung nicht wesentlich körperlich oder geistig beeinträchtigt ist,5.wer trotz bestehender Gesundheitsstörungen nicht wesentlich körperlich oder geistig beeinträchtigt ist,6.bei dem keine Ausschlussgründe für eine Seediensttauglichkeit vorliegen.2.Anforderungen an das Sehvermögen2.1Anforderungen an das Sehvermögen je nach DienstzweigRegel des STCW-ÜbereinkommensDienstzweig an BordSehvermögen in der Ferne ohne oder mit Sehhilfe1Sehvermögen in der Nähe/mittlerer Entfernung2Farbtüchtigkeit3Gesichtsfelder4Nachtblindheit4Diplopie (Doppelsehen)4Ein AugeAnderes AugeBeide Augen zusammen, mit oder ohne SehhilfeI/11 II/1 II/2 II/3 II/4 II/5 VII/2Decksdienst: Kapitäne, Decksoffiziere und Dienstgrade, die Brückendienste übernehmen0,70,5Sehvermögen erforderlich zum Navigieren von Schiffen (z. B. Lesen von Karten und nautischen Unterlagen, Nutzung von Instrumenten und Ausstattung auf der Brücke und Identifikation der Navigationshilfen)siehe Bemerkung5Normale GesichtsfelderSehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllenKein Hinweis auf Vorliegen einer solchen SehstörungI/11 III/1 III/2 III/3 III/4 III/5 III/6 III/7 VII/2Technischer Dienst: Alle technischen Offiziere und Mannschaft oder andere, die Teil der Maschinenraumwache sind0,460,4Sehvermögen erforderlich, um Instrumente in unmittelbarer Nähe abzulesen, Ausrüstung zu bedienen und die Systeme/Bauteile sicher zu erkennen und zuzuordnenNicht erforderlichAusreichende GesichtsfelderSehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllenKein Hinweis auf Vorliegen einer solchen SehstörungI/11 III/6 III/7Elektrotechnischer Dienst: Alle elektrotechnischen Offiziere und elektrotechnische Mannschaftsmitglieder0,460,4Sehvermögen erforderlich, um Instrumente in unmittelbarer Nähe abzulesen, Ausrüstung zu bedienen und die Systeme/Bauteile sicher zu erkennen und zuzuordnensiehe Bemerkung7Ausreichende GesichtsfelderSehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllenKein Hinweis auf Vorliegen einer solchen Sehstörung–Küche und Bedienung0,460,4–Nicht erforderlichAusreichende GesichtsfelderSehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllenKein Hinweis auf Vorliegen einer solchen Sehstörung–Übriger Schiffsdienst0,460,4–Nicht erforderlichAusreichende GesichtsfelderSehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllenKein Hinweis auf Vorliegen einer solchen Sehstörung Bemerkungen: 1Werte angegeben nach Snellen oder einem äquivalenten Verfahren in Dezimalwerten.2Bestimmung der Werte durch Lesetestverfahren. Eine Übersichtigkeit darf weder plus 5,0 Dioptrien sphärisch noch plus 3,0 Dioptrien zylindrisch übersteigen.3Gemäß Definition der Internationalen Empfehlungen für die Anforderungen an die Farbtüchtigkeit im Verkehr der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE 143-2010, einschließlich der ggf. vorliegenden Folgeversionen).4Wenn die ersten Untersuchungsergebnisse Hinweise für Einschränkungen ergeben, ist die zu untersuchende Person zusätzlich augenfachärztlich zu begutachten.5CIE Farbsehvermögen Norm 1.6Angehörige der Dienstzweige „Technischer Dienst“, „Elektrotechnischer Dienst“, „Küche und Bedienung“ sowie „Übriger Schiffsdienst“ müssen ein kombiniertes Sehvermögen von mindestens 0,4 haben.7CIE Farbsehvermögen Norm 1, 2 oder 3.Alle Besatzungsmitglieder müssen auf jedem Auge ohne Sehhilfen ein Mindestsehvermögen von 0,1 erreichen (STCW-Code, Abschnitt B-I/9, Absatz 10).2.2SehhilfenWird das vorgeschriebene Sehvermögen unter Ziffer 1.1 nur mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen erreicht, so ist der untersuchten Person die Auflage zu erteilen, die Brille oder die Kontaktlinsen während des Dienstes ständig zu tragen und eine Ersatzbrille oder Ersatzlinsen an Bord des Schiffes mitzuführen.2.3Sehvermögen bei vorheriger Laser-BehandlungWurde eine Refraktionsoperation mit Laser durchgeführt, so soll eine vollständige Genesung erfolgt und die Qualität des Sehvermögens, einschließlich des Kontrastsehens, der Blendempfindlichkeit und der Qualität des Nachtsehvermögens von einem Augenarzt geprüft worden sein.3.Anforderungen an das Hörvermögen3.1DecksdienstBei Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes muss ohne Hörhilfe Flüstersprache mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr auf eine Entfernung von 3 Metern oder auf eine Entfernung von 1 Meter mit dem schlechteren und auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem besseren Ohr verstanden werden. Sprache gewöhnlicher Lautstärke muss auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr verstanden werden.3.2Technischer Dienst und Elektrotechnischer DienstBei Besatzungsmitgliedern des Technischen Dienstes und Elektrotechnischen Dienstes muss ohne Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke mit beiden Ohren zugleich auf eine Entfernung von 3 Metern verstanden werden; das Gesicht muss dabei dem Untersucher abgewandt sein.Stellt sich bei einem befahrenen Besatzungsmitglied der Dienstzweige Technischer Dienst oder Elektrotechnischer Dienst anlässlich einer Seediensttauglichkeitsuntersuchung eine Verschlechterung des Hörvermögens gegenüber der vorangegangenen Seediensttauglichkeitsuntersuchung heraus, so besteht die Seediensttauglichkeit nur dann weiter, wenn nach dem Ergebnis der Audiometrie keine erhöhte Gefährdung des Hörorgans durch den Maschinenlärm zu erwarten ist.3.3Dienstzweige Küche und Bedienung und Übriger SchiffsdienstBei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übriger Schiffsdienst muss Sprache in gewöhnlicher Lautstärke mit beiden Ohren zugleich auf eine Entfernung von 3 Metern verstanden werden; das Gesicht muss dabei dem Untersucher abgewandt sein.3.4HörhilfenBei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Decksdienst, Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst sind Hörhilfen nicht zulässig. Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übriger Schiffsdienst sind Hörhilfen zulässig, wenn diese Personen 1.ihre Tätigkeiten an Bord während der Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses sicher und effizient durchführen können,2.jederzeit (Tag und Nacht) einen Notfallalarm zuverlässig wahrnehmen können.Bei Verwendung einer Hörhilfe sind ein Ersatzhörgerät und Batterien in ausreichender Zahl sowie andere erforderliche Verbrauchsmaterialen an Bord des Schiffes mitzuführen.4.Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit4.1Kriterien für die Beurteilung der körperlichen FähigkeitenBei der Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten der zu untersuchenden Person hat der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes folgende Kriterien zu berücksichtigen: –Kraft,–Ausdauer,–Beweglichkeit,–Gleichgewichtssinn und Koordination,–Vereinbarkeit der Körpermaße mit dem Betreten und dem Aufenthalt in engen Räumen,–Belastungsfähigkeit (kardiale und respiratorische Reserve) sowie–Tauglichkeit für bestimmte Aufgaben, zum Beispiel Tragen eines Atemschutzgeräts.4.2Erforderliche körperliche FähigkeitenDie für die Seediensttauglichkeit erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit liegt vor, wenn die zu untersuchende Person über die nachfolgend aufgeführten körperlichen Fähigkeiten verfügt.Aufgabe, Funktion, Ereignis oder Situation an Bord des SchiffesZugehörige körperliche FähigkeitEin medizinischer Prüfer soll zufrieden sein, wenn die TestpersonRoutinebewegung auf dem Schiff: –auf schwankendem Deck–zwischen den Decks–zwischen den Schiffs- kammernHalten des Gleichgewichts und wendige Fortbewegung Auf- und Absteigen von vertikalen Leitern und Treppen Übersteigen von Süllen (z. B. fordert das Lademarken-Übereinkommen eine Süllhöhe von 600 mm) Öffnen und Schließen von wasserdichten Türenkeine Störung des Gleichgewichtssinnes hat, keine Einschränkungen oder Krankheiten hat, die die Ausführung notwendiger Bewegungen und körperlicher Aktivitäten verhindern, in der Lage ist, ohne Hilfe (ohne Hinzuziehung einer weiteren Person) –vertikale Leitern und Treppen zu steigen,–hohe Sülle zu übersteigen,–Schließvorrichtungen von Türen zu bedienen.Routineaufgaben an Bord: –Benutzung von Hand- werkszeug–Bewegung der Bord- vorräte–Arbeiten über Kopf–Bedienung von Venti- len–Stehen während einer Vier-Stunden-Wache–Arbeit in engen Räu- men–Reaktion auf Alarme, Warnungen und An- weisungen–verbale Kommunika- tionKraft, Geschick und Durchhaltevermögen bei der Bedienung mechanischer Geräte Heben, Ziehen und Tragen von Lasten (z. B. 18 kg) Arme nach oben ausstrecken Stehen, Gehen und wachsam sein über einen langen Zeitraum Arbeiten in engen Räumen und Durchsteigen von engen Öffnungen (z. B.fordert die SOLAS-Vereinbarung 11-I/3-6.5.1, dass Öffnungen in Frachträumen und Notausgänge eine Mindestgröße von 600 mm x 600 mm haben) Visuelle Unterscheidung von Gegenständen, Formen und Signalen Hören von Warnungen und Anweisungen Fähigkeit, sich mündlich klar auszudrückenkeine definierte Einschränkung oder diagnostizierte medizinische Erkrankung hat, die die Fähigkeit zur Ausführung der Routineaufgaben beeinträchtigen, die für die Schiffssicherheit von grundlegender Bedeutung sind: –mit erhobenen Armen arbeiten kann–über lange Zeiträume stehen und gehen kann–enge Räume betreten kann–den Anforderungen an das Sehver- mögen genügt (Tabelle A-I/9)–den von einer zuständigen Behörde festgelegten Anforderungen an das Hörvermögen oder den internationalen Leitlinien diesbezüglich genügt–eine normale Unterhaltung führen kann.Notfallaufgaben an Bord: –Flüchten–Brandbekämpfung–EvakuierungRettungsweste oder Taucheranzug anlegen Aus Rauch erfüllten Räumen fliehen Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, einschließlich des Tragens von Atemschutzgerät Teilnahme an Schiffsevakuierungsmaßnahmenkeine definierte Einschränkung oder diagnostizierte medizinische Erkrankung zeigt, die die Fähigkeit zur Ausführung der Notfallaufgaben beeinträchtigen, die für die Schiffssicherheit von grundlegender Bedeutung sind: –Rettungsweste oder Taucheranzug an- legen kann,–kriechen kann,–Temperaturunterschiede wahrnehmen kann,–Feuerlöschausrüstung bedienen kann,–ein Atemschutzgerät tragen kann (so- fern im Rahmen der Aufgabenwahrneh- mung erforderlich). 5.Tauglichkeitskriterien bei medikamentöser Behandlung5.1GrundsatzBestimmte medikamentöse Behandlungen können zur Einschränkung der Seediensttauglichkeit oder sogar zur Seedienstuntauglichkeit führen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Einnahme von Medikamenten durch die zu untersuchende Person, die für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer verordnet wurden.5.2Medikationen, die die Ausübung von Routine- und Notfallaufgaben beeinträchtigen könnenBei nachfolgenden Medikationen ist von der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt im Einzelfall zu beurteilen, ob die zu untersuchende Person seediensttauglich oder nur eingeschränkt seediensttauglich ist: 1.Medikamente, die die Funktionen des Zentralen Nervensystems beeinflussen können, z. B. Schlaftabletten, Psychopharmaka, einige Analgetika, einige Anxiolytika und Antidepressiva sowie einige Antihistaminika.2.Wirkstoffe, die die Wahrscheinlichkeit plötzlicher Schwächezustände, eventuell sogar Bewusstlosigkeit, erhöhen, z. B. Insulin, einige der älteren blutdrucksenkenden Mittel und Medikationen, die Krampfanfälle begünstigen.3.Medikamente, die das Sehvermögen beeinträchtigen, z. B. Hyoscin und Atropin.5.3Medikationen, die schwere oder ernsthafte Folgen haben können, wenn sie auf See eingenommen werdenBei nachfolgenden Medikationen ist von der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt im Einzelfall zu beurteilen, ob die zu untersuchende Person seediensttauglich oder nur eingeschränkt seediensttauglich ist: 1.Blutungen aufgrund von Verletzungen oder spontan auftretende Blutungen, z. B. unter Warfarin. In diesem Fall ist eine einzelfallbezogene Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit (Blutungsrisiko) erforderlich. Gerinnungshemmer wie Warfarin oder Dicumarin weisen normalerweise eine Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Komplikationen auf, die mit einer Arbeit auf See unvereinbar ist. Wenn jedoch die Gerinnungswerte stabil sind und streng überwacht werden, kann eine Tätigkeit, die keine erhöhte Verletzungswahrscheinlichkeit in sich birgt, in der Nähe zu landseitiger medizinischer Versorgung zugelassen werden.2.Gefährdungen, die durch Beenden der Medikamenteneinnahme entstehen, z. B. Substitution von Stoffwechselhormonen einschließlich Insulin, Antiepileptika, Antihypertensiva und orale Antidiabetika.3.Antibiotika und andere Antiinfektiva.4.Antimetabolite und Medikamente zur Behandlung bösartiger Tumore.5.Medikamente, die für die Einnahme aufgrund der individuellen Selbsteinschätzung bestimmt sind (Asthmamittel und Antibiotika für die Behandlung wiederkehrender Infekte).5.4Medikationen, die zu einer Einschränkung der Seediensttauglichkeit führena)Befristung der Gültigkeitsdauer des SeediensttauglichkeitszeugnissesDer zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes setzt abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes eine kürzere Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses fest, wenn die Überwachung der Wirksamkeit der Medikation oder der Nebenwirkungen in kürzeren Intervallen als die normale Gültigkeitsdauer erfolgen muss (vgl.die Angaben bei entsprechenden Krankheitsbildern in der Tabelle unter Nummer 6).b)Örtliche Begrenzung der Tätigkeit von Besatzungsmitgliedern an BordDer zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes beschränkt im Seediensttauglichkeitszeugnis die Tätigkeit eines Besatzungsmitgliedes an Bord auf ein bestimmtes Fahrtgebiet, wenn sich die Nebenwirkungen einer entsprechenden Medikation nur langsam entwickeln, sodass bei Einsatz nur in küstennahen Gewässern Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung gewährleistet ist.c)Zeitliche Begrenzung der Einsatzdauer von Besatzungsmitgliedern an BordDer zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes beschränkt im Seediensttauglichkeitszeugnis die Einsatzdauer eines Besatzungsmitgliedes an Bord, wenn eine Medikation z. B. mit Antidiabetika, Antihypertonika oder Hormonersatztherapien eine häufige Überwachung notwendig macht.5.5Medikationen, die zur Seedienstuntauglichkeit führenFolgende Medikationen führen zur Seedienstuntauglichkeit: 1.orale Medikation, deren Nichteinnahme aufgrund von Übelkeit oder Erbrechen lebensbedrohliche Konsequenzen haben kann,2.nachgewiesenes Risiko, dass es bei der ordnungsgemäßen Einnahme zu kognitiven Einschränkungen kommen kann,3.gesicherter Nachweis von ernsten Nebenwirkungen, die auf See gefährlich sein können, z. B. Antikoagulantien und4.jede Medikation, die aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse und nach Beurteilung der zugelassenen Ärztin/des zugelassenen Arztes zu schwerwiegenden, einschränkenden Nebenwirkungen führt.6.Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen6.1Konkretisierung des BeurteilungsspielraumesDie nachfolgende tabellarische Auflistung enthält typische Krankheitsbilder. Anhand dieser Tabelle wird der Beurteilungsspielraum der zugelassenen Ärztin/des zugelassenen Arztes bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit konkretisiert. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass eine Seediensttauglichkeit mit Gesundheitseinschränkungen die Ausnahme darstellt. Besatzungsmitglieder müssen in Notfällen einsatzbereit sein, nicht zuletzt, um sich selbst zu retten. Gesundheitseinschränkungen dürfen andere Besatzungsmitglieder und die Schiffssicherheit nicht gefährden.6.2Tabellarische Übersicht über die GesundheitsstörungenDie nachfolgend aufgeführte Tabelle ist wie folgt aufgebaut: – Spalte 1:Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der WHO, 10. Revision (ICD-10). Die Kodes werden als Hilfe für die Analyse und insbesondere für die internationale Sammlung und Aufbereitung der Daten angeführt.– Spalte 2:Der allgemeine Name einer Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten mit einer kurzen Angabe zu deren Bedeutung für die Arbeit auf See.– Spalte 3:Seedienstuntauglichkeit oder Befristung der Gültigkeit des Seediensttauglichkeitszeugnisses– Spalte 4:Einschränkung der SeediensttauglichkeitDiese Spalte ist bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit heranzuziehen, wenn die zu untersuchende Person die Kriterien aus Spalte 3 nicht erfüllt.– Spalte 5:Voraussetzungen, unter denen die zu untersuchende Person die Anforderungen für eine Tätigkeit an Bord in dem vorgesehenen Bereich aller Voraussicht nach erfüllt.Diese Spalte ist bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit heranzuziehen, wenn die zu untersuchende Person die Kriterien aus Spalte 3 oder 4 nicht erfüllt.Bei einigen Krankheiten sind eine oder mehrere Spalten entweder nicht relevant oder es handelt sich nicht um eine geeignete Beurteilungskategorie. Dieser Sachverhalt wird mit dem Begriff „nicht zutreffend“ gekennzeichnet.Einschränkungen hinsichtlich der Seediensttauglichkeit: T =„temporary“: Voraussichtlich vorübergehende Erkrankung (weniger als zwei Jahre)Besatzungsmitglied ist in der Regel seedienstuntauglich.P =„permanent“: Voraussichtlich dauerhafte Erkrankung (mehr als zwei Jahre)Besatzungsmitglied ist in der Regel seedienstuntauglich.R =„restricted“: Einschränkungen wie folgt: 1.Tätigkeit: Kann einige, aber nicht alle Routine- und Notfallaufgaben an Bord ausführen, ohne dass dies zu zusätzlichen Aufgaben oder einer vermehrten Verantwortung Dritter führt,oder 2.Fahrtgebiet: Das Besatzungsmitglied ist durch die Arbeit unter bestimmten klimatischen Bedingungen oder in großer Entfernung zu der medizinischen Versorgung an Land einem erhöhten Risiko ausgesetzt, ernsthafte Schädigungen zu erleiden.Das Besatzungsmitglied ist in Bezug auf die Tätigkeit oder das Fahrtgebiet eingeschränkt seediensttauglich.L =„limited“: Besatzungsmitglied muss wegen seines Gesundheitszustandes häufiger als alle zwei Jahre untersucht werden.Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses wird begrenzt.ICD-10 Diagnose-CodeLeiden (Begründung für das Kriterium)Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben: — voraussichtlich vorübergehend (T)– voraussichtlich dauerhaft (P)Kann einige, aber nicht alle Aufgaben oder Arbeiten in einigen, aber nicht in allen Gewässern wahrnehmen (R) Kürzeres Untersuchungsintervall erforderlich (L)Kann alle Aufgaben weltweit innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführenA00–B99InfektionenA00–09Infektiöse Darmerkrankungen Ansteckung anderer, RezidivT – Wenn dies an Land festgestellt wird (aktuell Symptome oder Erwartung von Testergebnissen hinsichtlich Infektiosität) oder bei nachgewiesener Besiedelung bis Ausheilen nachgewiesennicht zutreffendSofern nicht im Dienstzweig Küche und Bedienung, wenn ausreichend behandelt oder ausgeheilt Dienstzweig Küche und Bedienung: Tauglichkeitsentscheidung nach ärztlicher Empfehlung – bakteriologische Eradikation/Elimination des Erregers kann gefordert werdenA15–16Tuberkulose der Atmungsorgane Ansteckung anderer, RezidivT – Bei positivem Screening-Befund oder aus der Anamnese bekannt, bis zur Klärung Bei vorliegender Infektion, bis eine ausreichende Therapie etabliert ist und bestätigt wird, dass keine Ansteckungsgefahr besteht. P – Rezidiv oder schwere bleibende Schädennicht zutreffendErfolgreicher Abschluss einer Behandlung nach den WHO-Leitlinien für die Behandlung von TuberkuloseA50–64Infektionen, die vorwiegend durch Geschlechtsverkehr übertragen werden Akute Beeinträchtigung, RezidivT – Wenn an Land festgestellt, bis zur bestätigten Diagnose, Beginn der Behandlung und Abklingen der beeinträchtigenden Symptome P – Nicht behandelbare Spätschäden, die zu Beeinträchtigungen führenR – Prüfung einer Verwendung in küstennahen Gewässern, wenn orale Behandlung durchgeführt wird und die Symptome nicht einschränkend sindNach erfolgreichem Abschluss der BehandlungB15Hepatitis A Übertragbar durch verschmutzte Nahrungsmittel oder verschmutztes WasserT – Bis Gelbsucht abgeklungen ist und die Leberwerte (im Blut) wieder im Normbereich sindnicht zutreffendNach vollständiger GesundungB16–19Hepatitis B, C etc. Übertragbar durch Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten. Möglichkeit einer dauerhaften Leberschädigung und LeberkrebsT – Bis Gelbsucht abgeklungen ist und die Leberwerte (im Blut) wieder im Normbereich sind P – Bleibender Leberschaden mit Symptomen, die das sichere Arbeiten auf See beeinträchtigen oder wahrscheinlich zu Komplikationen führenR, L – Unsicherheit über Ausheilung oder fehlende Infektiosität, Einzelfallentscheidung abhängig vom Aufgabenbereich und (geplantem) Fahrtgebiet/ReiserouteBei vollständiger Genesung und Nachweis einer geringen AnsteckungsgefahrB20–24HIV+ Übertragbar durch Kontakt mit Blut oder anderen KörperflüssigkeitenProgression zu HIV-assoziierten Erkrankungen oder zu AIDST – Bis zur Stabilisierung durch Behandlung mit CD4 Niveau > 350 oder wenn die Behandlung geändert wurde und die Verträglichkeit der neuen Medikation fraglich ist P – Irreversible Einschränkung durch HIV-assoziierte Erkrankungen. Dauerhafte Einschränkungen durch Nebenwirkungen der MedikationR, L – zeitlich beschränkt und/oder in küstennahen Gewässern: HIV+ und geringe Wahrscheinlichkeit der Progression, keine Behandlung oder medikamentös stabil eingestellt ohne Nebenwirkungen, jedoch Erfordernis einer regelmäßigen Vorstellung bei einem SpezialistenHIV+, keine akute Einschränkung und sehr geringe* Wahrscheinlichkeit des Voranschreitens der Krankheit. Keine Nebenwirkungen der Behandlung oder kein Bedarf einer engmaschigen ÜberwachungA00–B99 Nicht separat gelistetSonstige Infektionserkrankungen Persönliche Einschränkung, Ansteckung andererT – Wenn an Land festgestellt: bis das Risiko einer Ansteckung vorüber ist und die Person ihre Aufgaben wahrnehmen kann P – Bei fortbestehendem Risiko für rezidivierende Beeinträchtigungen oder wiederholte InfektionenEinzelfallentscheidung je nach Art der InfektionVollständige Genesung und Nachweis einer geringen AnsteckungsgefahrC00–48KrebserkrankungenC00–D48Bösartige Neubildungen – einschließlich Lymphome, Leukämien und begleitende Erkrankungen Rezidive, insbesondere akute Komplikationen, z. B. Selbstgefährdung durch Blutungen oder Gefährdung anderer bei AnfällenT – Bis zur vollständigen Klärung, Behandlung und Bewertung der Prognose P – Bleibende Einschränkungen mit Symptomen, die das sichere Arbeiten auf See beeinträchtigen, oder hoher Rezidiv-WahrscheinlichkeitL – Zeitliche Befristung entsprechend der Untersuchungsintervalle beim Spezialisten, wenn: –die Krebsdiagnose weni- ger als fünf Jahre zurück- liegt und–aktuell keine Einschrän- kung für die Durchfüh- rung von Routine- oder Notfallaufgaben oder das Leben auf See gegeben ist und–eine geringe Wahrschein- lichkeit eines Rezidivs und ein geringes Risiko für die Notwendigkeit einer dringenden medizi- nischen Behandlung be- stehtR – Einschränkung auf küs- tennahe Gewässer, sofern keine dauerhafte Einschrän- kung der Ausübung der grundlegenden Anforderun- gen besteht und ein Rezidiv wahrscheinlich keine medi- zinische Notfallversorgung erforderlich machtKrebsdiagnose liegt mehr als fünf Jahre zurück oder Facharztuntersuchungen sind nicht mehr erforderlich und keine akute Einschränkung oder weiterhin geringes Risiko einer Einschränkung durch Rezidiv Zu bestätigen durch den Bericht eines spezialisierten Arztes/Facharztes mit Nachweisen, worauf die Beurteilung basiertD50–89BluterkrankungenD50–59Anämien/Hämoglobinopathien Verringerte Belastungsfähigkeit. Episodischer Abfall/Rückgang der roten BlutkörperchenT – Entlegene Gewässer, bis Hämoglobinwerte normalisiert und stabil sind P – Nicht behandelbare schwere, rezidivierende oder anhaltende Anämie oder beeinträchtigende Symptome durch Abfall der roten BlutzellenR, L – Eine Einschränkung des Fahrtgebietes auf küstennahe Gewässer und die Auflage, regelmäßige Kontrolluntersuchungen durchführen zu lassen, können erwogen werden, wenn der Hämoglobinspiegel zwar erniedrigt ist, aber keine Symptome vorliegenNormale HämoglobinwerteD73Splenektomie (zurückliegender chirurgischer Eingriff) Erhöhte Empfänglichkeit für bestimmte InfektionenT – Postoperativ bis zur vollständigen GenesungR – Beurteilung im Einzelfall. Wahrscheinlich tauglich für Arbeit in Küstennähe in gemäßigten Klimazonen, jedoch kann eine Einschränkung hinsichtlich der Dienste in den Tropen erforderlich seinBeurteilung des EinzelfallsD50–89 Nicht separat gelistetWeitere Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe Unterschiedliche Blutungsneigung, mögliche Einschränkung der Belastbarkeit oder eingeschränkte InfektabwehrT – Während der Klärung des Krankheitsbildes P – Chronische GerinnungsstörungenBeurteilung im Einzelfall bei anderen LeidenBeurteilung des EinzelfallsE00–90Endokrine und StoffwechselerkrankungenE10Diabetes mellitus – mit Insulin behandelt Akute Einschränkung aufgrund einer Hypoglykämie. Komplikationen aufgrund von Entgleisungen des Glucose-Stoffwechsels Erhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen, das Nervensystem und das Herzkreislauf-System betreffenT – Vom Beginn der Behandlung bis zur Stabilisierung des Zustands P – Bei unzureichend kontrollierter Stoffwechselsituation oder fehlender Therapieadhärenz . Hypoglykämien in der Vorgeschichte oder fehlender Hypoglykämiewahrnehmung. Beeinträchtigungen durch Komplikationen des DiabetesR, L – Abhängig vom Nachweis einer guten Stoffwechselkontrolle und vollständiger Compliance bezüglich der Therapieempfehlungen und einer zuverlässigen Hypoglykämiewahrnehmung Tauglich für Aufgaben in küstennahen Gewässern ohne Allein-Wachdienste. Zeitliche Befristung bis zum nächsten Facharzt-Kontrolltermin. Person muss sich in regelmäßiger fachärztlicher Überwachung/Betreuung befindenNicht zutreffendE11–14Diabetes mellitus – nicht mit Insulin behandelt, andere Medikation Progression hin zur Insulinbedürftigkeit/-therapie Erhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen, das Nervensystem und das Herzkreislauf-System betreffenT – Keine entlegenen Gewässer und keine Wachdienste bis zur StabilisierungR – Küstennahe Gewässer und keine Wachdienste bis zur Stabilisierung R – Küstennahe Gewässer und keine Allein-Wachdienste, wenn leichte Nebenwirkungen der Medikation gegeben sind. Insbesondere wenn Sulfonylharnstoffe eingesetzt werden L – Zeitliche Befristung, wenn die Therapieadhärenz/Compliance der Person schlecht ist oder die Medikation häufig überprüft werden muss. Kontrolle der Ernährungsgewohnheiten, des Gewichts und Kontrolle der kardiovaskulären RisikofaktorenWenn Zustand stabil ist und keine einschränkenden Komplikationen vorliegenDiabetes mellitus – nicht mit Insulin behandelt, ausschließlich durch Einhaltung einer Diät behandelt Progression hin zur Insulinbedürftigkeit/-therapie Erhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen, das Nervensystem und das Herzkreislauf-System betreffenT – Keine entlegenen Gewässer und keine Wachdienste bis zur StabilisierungR – Küstennahe Gewässer und keine Wachdienste bis zur Stabilisierung L – Zeitliche Befristung, wenn die Therapieadhärenz/Compliance der Person schlecht ist oder die Medikation häufig überprüft werden muss. Kontrolle der Ernährungsgewohnheiten, des Gewichts und Kontrolle der kardiovaskulären RisikofaktorenWenn Zustand stabil ist und keine Beeinträchtigungen durch Komplikationen vorliegenE65–68Übergewicht/abnormes Körpergewicht – Über- oder Unterschreitung Unfallrisiko/erhöhtes Risiko zu verunfallen eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit für die Ausführung der Routine- und Notfallaufgaben. Erhöhte Wahrscheinlichkeit für Diabetes, Arterienerkrankungen und ArthroseT – Wenn sicherheitsrelevante Aufgaben nicht wahrgenommen werden können, wenn das Ergebnis der Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder das Ergebnis des Belastungstests schlecht ausfällt P – Sicherheitsrelevante Aufgaben können nicht wahrgenommen werden, das Ergebnis der Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder das Ergebnis des Belastungstests fallen schlecht aus und Verbesserungen konnten nicht erreicht werden Anmerkung: Der Body-Mass-Index ist ein nützlicher Indikator, um festzustellen, ob zusätzliche Untersuchungen erforderlich sind (Vgl. Ausschlussgründe für die Seediensttauglichkeit, Punkt 7.1 dieser Anlage)R, L – Zeitliche Befristung sowie Einschränkung auf küstennahe Gewässer oder auf bestimmte Aufgaben, wenn einige Aufgaben nicht ausgeführt werden können, aber Anforderungen der Routine- und Notfalltätigkeiten für die zugewiesenen sicherheitsrelevanten Dienstpflichten erfüllt werdenDas Ergebnis der Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit und des Belastungstests (Anlage 2 Nummer 5) sind durchschnittlich oder besser, das Gewicht ist stabil oder rückläufig und es liegen keine Begleiterkrankungen vorE00–90 Nicht separat gelistetSonstige Endokrine oder Stoffwechselerkrankungen (Schilddrüse, Nebenniere einschließlich Addison-Krankheit, Hypophyse, Eierstöcke, Hoden) Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs oder von KomplikationenT – Bis eine Behandlung erfolgt und hierunter ein stabiler Zustand erreicht ist ohne Nebenwirkungen P – Bei fortbestehender Einschränkung, Notwendigkeit häufiger Anpassungen der Medikation oder erhöhter Wahrscheinlichkeit schwerer KomplikationenR, L – Beurteilung im Einzelfall unter Einbeziehung der Facharztmeinung bei jedweder Unsicherheit hinsichtlich der Prognose oder der Nebenwirkungen der Behandlung. Notwendigkeit der Berücksichtigung wahrscheinlicher einschränkender Komplikationen aufgrund der Erkrankung oder der Behandlung, einschließlich Problemen mit der Einnahme der Medikation und Konsequenzen aufgrund von Infektionserkrankungen oder Verletzungen auf SeeWenn die Medikation stabil ist und keine Probleme mit der Einnahme auf See bestehen, seltene Kontrollen erforderlich sind, keine Einschränkungen und nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für Komplikationen bestehen Addison-Krankheit: Die Risiken sind üblicherweise so ausgeprägt, dass ein uneingeschränktes Zeugnis nicht ausgestellt werden sollteF00–99Psychische, kognitive und VerhaltensstörungenF10Alkoholmissbrauch (Abhängigkeit) Rezidive, Unfälle, Verhaltensauffälligkeiten, fehlerhaftes Durchführen der Sicherheitsmaßnahmen, SicherheitsverhaltenT – Bis zur Abklärung und Stabilisierung, wenn die Tauglichkeitskriterien erfüllt werden. Ein Jahr nach der Erstdiagnose oder ein Jahr nach jedem Rückfall P – Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf See verschlechtern oder wieder auftreten werdenR, L – Zeitliche Einschränkung, keine Arbeit als Schiffsführer oder ohne strenge Überwachung und fortlaufende medizinische Kontrolle, und unter der Voraussetzung, dass der behandelnde Arzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Rehabilitationsprogramm bescheinigt und die Leberwerte (im Blut, Leberfunktionstest) eine Tendenz zur Verbesserung anzeigenNach drei Jahren nach dem Ende der letzten Episode ohne Rückfall und wenn keine Begleiterkrankungen bestehenF11–19Drogenabhängigkeit/anhaltender Substanzmissbrauch schließt sowohl Drogenkonsum als auch Abhängigkeit von verschriebenen Medikamenten ein Verhaltensauffälligkeiten, fehlerhaftes Durchführen der Sicherheitsmaßnahmen, SicherheitsverhaltenT – Bis zur Aufklärung und Stabilisierung, wenn die Tauglichkeitskriterien erfüllt werden. Ein Jahr nach der Erstdiagnose oder ein Jahr nach jedem Rückfall P – Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf See verschlechtern oder wieder auftreten werdenR, L – Zeitliche Einschränkung, keine Arbeit als Schiffsführer oder ohne …

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