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Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin. Sie legt die staatliche Anerkennung, Dauer und Struktur dieser Ausbildungen fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
TPDesign/TSysPlAusbV2011-06-21BGBl I2011, 1215Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen SystemplanerinStandGeändert durch Art. 1 V v. 17.10.2014 I 1630SonstV aufgeh. durch § 29 Abs. 2 dieser V mWv 1.8.2016; die Geltung dieser V ist gem. § 29 idF d. Art. 1 V v. 17.10.2014 I 1630 über den 31.7.2016 hinaus verlängert wordenDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2011 +++) TPDesign/TSysPlAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: TPDesign/TSysPlAusbVInhaltsübersichtTeil 1Gemeinsame Vorschriften§  1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe§  2Dauer der Berufsausbildung§  3Struktur der Berufsausbildung Teil 2Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin§  4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild§  5Durchführung der Berufsausbildung§  6Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion§  7Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion§  8Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion§  9Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion§ 10Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion§ 11Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion§ 12Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion§ 13Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion Teil 3Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin§ 14Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild§ 15Durchführung der Berufsausbildung§ 16Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik§ 17Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik§ 18Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik§ 19Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik§ 20Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik§ 21Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik§ 22Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik§ 23Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik§ 24Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme§ 25Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme§ 26Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme§ 27Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme Teil 4Schlussvorschriften§ 28Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 29Inkrafttreten, Außerkrafttreten AnlagenAnlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin – Sachliche GliederungAnlage 2:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin – Zeitliche GliederungAnlage 3:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin – Sachliche GliederungAnlage 4:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin – Zeitliche Gliederung TPDesign/TSysPlAusbV010Teil 1Gemeinsame Vorschriften TPDesign/TSysPlAusbV§ 1Staatliche Anerkennung der AusbildungsberufeDie Ausbildungsberufe 1.Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin,2.Technischer Systemplaner und Technische Systemplanerinwerden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. TPDesign/TSysPlAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildungen dauern jeweils dreieinhalb Jahre. TPDesign/TSysPlAusbV§ 3Struktur der Berufsausbildung(1) Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt: 1.für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate,2.für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie3.im Ausbildungsberuf Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin in die Fachrichtungen a)Produktgestaltung und -konstruktion,b)Maschinen- und Anlagenkonstruktion,4.im Ausbildungsberuf Technischer Systemplaner und Technische Systemplanerin in die Fachrichtungen a)Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,b)Stahl- und Metallbautechnik,c)Elektrotechnische Systeme. (2) Die gemeinsamen Qualifikationen und die jeweiligen spezifischen und fachrichtungsspezifischen Qualifikationen werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit vermittelt. TPDesign/TSysPlAusbV020Teil 2Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin TPDesign/TSysPlAusbV§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1: 1.Erstellen und Anwenden technischer Dokumente,2.Rechnergestützt Konstruieren,3.Unterscheiden von Werkstoffen,4.Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken,5.Ausführen von Berechnungen;Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2: 1.Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen,2.Produktentwicklung: 2.1Produktentstehungsprozess,2.2Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen,2.3Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen,3.Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken,4.Ausführen von Simulationen;Abschnitt C Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a: 1.Gestalten und Entwerfen von Objekten,2.Konstruieren mit Freiformflächen,3.Konstruieren von Objekten,4.Simulation und Präsentation;Abschnitt D Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b: 1.Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften,2.Erstellen von Konstruktionen,3.Fertigungstechnik,4.Füge- und Montagetechnik,5.Steuerungs- und Elektrotechnik;Abschnitt E Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,6.Arbeitsplanung und -organisation,7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,8.Kundenorientierung. TPDesign/TSysPlAusbV§ 5Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. TPDesign/TSysPlAusbV§ 6Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet. TPDesign/TSysPlAusbV§ 7Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prüfungsbereich Technische Dokumente statt. (4) Für den Prüfungsbereich Technische Dokumente bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in den Produktentstehungsprozess einordnen,b)Freihandskizzen erstellen,c)strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischen sowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen Besonderheiten erstellen und ändern,d)Berechnungen durchführen unde)technische Dokumente erstellen und dabei insbesondere Zeichnungen in Ansichten und Schnitten ableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Passungen und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und eintragenkann;2.der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünfeinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten. TPDesign/TSysPlAusbV§ 8Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Arbeitsauftrag,2.Produktentwicklung,3.Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,b)Methoden des betrieblichen Projektmanagements anwenden,c)Lösungsvarianten entwickeln und skizzieren und unter gestalterischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,d)methodisch konstruieren, insbesondere funktions-, fertigungs-, beanspruchungs- und prüfgerecht, dazu einen 3D-Datensatz sowie technische Dokumente anfertigen,e)Berechnungen, Simulationen und Animationen durchführen undf)Dokumentationen und Präsentationen erstellenkann;2.Prüfungsvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;b)die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;3.Prüfungsvariante 2 a)der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;b)die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;4.der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (4) Für den Prüfungsbereich Produktentwicklung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)mit Informations- und Kommunikationssystemen umgehen,b)Angaben in technischen Dokumenten erläutern,c)Funktionen analysieren und beschreiben, auch in englischer Sprache,d)Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken beurteilen,e)Werkstoffanforderungen und -eigenschaften beurteilen,f)technische Berechnungen durchführen,g)Gestaltungsmöglichkeiten beschreiben,h)qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,i)Methoden des Projektmanagements im Produktentwicklungsprozess anwenden undj)mit dem Kunden, auch in englischer Sprache, kommunizierenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. TPDesign/TSysPlAusbV§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:1.Prüfungsbereich Technische Dokumente30 Prozent,2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag35 Prozent,3.Prüfungsbereich Produktentwicklung25 Prozent,4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,3.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. TPDesign/TSysPlAusbV§ 10Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet. TPDesign/TSysPlAusbV§ 11Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prüfungsbereich Technische Dokumente statt. (4) Für den Prüfungsbereich Technische Dokumente bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in den Produktentstehungsprozess einordnen,b)Freihandskizzen erstellen,c)strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischen sowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen Besonderheiten erstellen und ändern,d)Berechnungen durchführen unde)technische Dokumente erstellen und dabei insbesondere Zeichnungen in Ansichten und Schnitten ableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Passungen und Oberflächenbeschaffenheit eintragenkann;2.der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünfeinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten. TPDesign/TSysPlAusbV§ 12Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Arbeitsauftrag,2.Entwicklung und Konstruktion,3.Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,b)Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,c)Methoden des betrieblichen Projektmanagements anwenden,d)funktions-, fertigungs-, beanspruchungs- und prüfgerecht konstruieren,e)methodisch konstruieren, Berechnungen durchführen sowie notwendige technische Dokumente ableiten undf)Dokumentationen und Präsentationen erstellenkann;2.Prüfungsvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;b)die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;3.Prüfungsvariante 2 a)der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;b)die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;4.der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (4) Für den Prüfungsbereich Entwicklung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)mit Informations- und Kommunikationssystemen umgehen,b)Angaben in technischen Dokumenten erläutern,c)Funktionen analysieren und beschreiben, auch in englischer Sprache,d)Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken beurteilen,e)Werkstoffanforderungen und -eigenschaften beurteilen,f)Toleranzen, Passungen und Oberflächenangaben anwenden und beurteilen,g)funktionale Zusammenhänge in der Steuerungs- und Elektrotechnik berücksichtigen,h)Maschinen- und Verbindungselemente verwenden,i)technische Berechnungen durchführen,j)qualitätssichernde Maßnahmen durchführen undk)mit dem Kunden, auch in englischer Sprache, kommunizierenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. TPDesign/TSysPlAusbV§ 13Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Technische Dokumente30 Prozent,2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag35 Prozent,3.Prüfungsbereich Entwicklung und Konstruktion25 Prozent,4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,3.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. TPDesign/TSysPlAusbV030Teil 3Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin TPDesign/TSysPlAusbV§ 14Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 4, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1: 1.Erstellen und Anwenden technischer Dokumente,2.Rechnergestützt Konstruieren,3.Unterscheiden von Werkstoffen,4.Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken,5.Ausführen von Berechnungen;Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2: 1.Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren,2.Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren,3.Erstellen technischer Unterlagen,4.Anfertigen von Skizzen;Abschnitt C Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a: 1.Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,2.Ausführen von Detailkonstruktionen,3.Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen,4.Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,5.Ausführen technischer Berechnungen,6.Beurteilen von Systemkomponenten;Abschnitt D Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b: 1.Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik,2.Entwerfen und Konstruieren,3.Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen,4.Durchführen von Berechnungen,5.Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren;Abschnitt E Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c: 1.Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme,2.Ausführen von Berechnungen,3.Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten,4.Ausführen von Detailplänen,5.Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen,6.Anfertigen von technischen Dokumentationen;Abschnitt F Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,6.Arbeitsplanung und -organisation,7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,8.Kundenorientierung. TPDesign/TSysPlAusbV§ 15Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 16 bis 18, 20 bis 22 und 24 bis 26 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. TPDesign/TSysPlAusbV§ 16Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet. TPDesign/TSysPlAusbV§ 17Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen statt. (4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Grundkörper in Ansichten darstellen,b)Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,c)Skizzen anfertigen,d)technische Zeichnungen normgerecht bemaßen und ergänzen,e)Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden undf)Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellenkann;2.der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten. TPDesign/TSysPlAusbV§ 18Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Arbeitsauftrag,2.Systemplanung,3.Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,b)technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Anlagenschema erstellen,c)Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen,d)fachspezifische Berechnungen, insbesondere wärmetechnische und strömungstechnische Berechnungen durchführen,e)Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung von Schall- und Brandschutz ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen undf)Fertigungsunterlagen und Materialzusammenstellungen erstellen sowie Befestigungssysteme auswählenkann;2.hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen: a)Heizungstechnik,b)Klimatechnik undc)Sanitärtechnik;3.Prüfungsvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;b)die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;4.Prüfungsvariante 2 a)der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;b)die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;5.der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (4) Für den Prüfungsbereich Systemplanung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Skizzen oder Anlagenschemata oder Materialauszüge erstellen,b)Tabellenkalkulationen und Datenblätter unter Berücksichtigung der Normen und Richtlinien erstellen,c)Anlagenkomponenten nach Produktunterlagen, insbesondere Auslegungsdiagrammen, bestimmen,d)wärmetechnische und strömungstechnische Berechnungen durchführen,e)Wirkungsgrade berechnen,f)Eigenschaften von flüssigen und gasförmigen Medien bestimmen undg)Skizzen oder Funktionsschemata erstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. TPDesign/TSysPlAusbV§ 19Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen30 Prozent,2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag35 Prozent,3.Prüfungsbereich Systemplanung25 Prozent,4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,3.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. TPDesign/TSysPlAusbV§ 20Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet. TPDesign/TSysPlAusbV§ 21Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen. (4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Grundkörper in Ansichten darstellen,b)Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,c)Baugruppen aus Stahlprofilen perspektivisch darstellen,d)Skizzen anfertigen,e)technische Zeichnungen von Bauteilen normgerecht bemaßen und ergänzen,f)Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden undg)Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellenkann;2.der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten. TPDesign/TSysPlAusbV§ 22Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Konstruktionsauftrag,2.Baukonstruktion,3.Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)technische Zeichnungen für Werkstatt und Baustelle mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Einzelheiten herstellen und werkstatt- und montagegerecht bemaßen undb)Stücklisten erstellenkann;2.hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen: a)Stahlbautechnik undb)Metallbautechnik;3.der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung erstellen und ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;4.die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt sieben Stunden und für das Fachgespräch 15 Minuten. (4) Für den Prüfungsbereich Baukonstruktion bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Ergebnisse statischer und bauphysikalischer Berechnungen in die Zeichnungserstellung einfließen lassen,b)Systemmaße ermitteln,c)lösbare und nichtlösbare Verbindungen beurteilen und auswählen undd)Abwicklungen erstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. TPDesign/TSysPlAusbV§ 23Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen25 Prozent,2.Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag40 Prozent,3.Prüfungsbereich Baukonstruktion25 Prozent,4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag mit mindestens „ausreichend“,3.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. TPDesign/TSysPlAusbV§ 24Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet. TPDesign/TSysPlAusbV§ 25Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen. (4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Grundkörper in Ansichten darstellen,b)Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,c)Skizzen anfertigen,d)technische Zeichnungen normgerecht bemaßen und ergänzen,e)Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden undf)Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen undg)technische Unterlagen der Installationstechnik entwerfen und ändernkann;2.der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten. TPDesign/TSysPlAusbV§ 26Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Arbeitsauftrag,2.Systemplanung,3.Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,b)technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Übersichtsschalt- und Stromlaufplänen erstellen,c)Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen,d)Berechnungen, insbesondere Querschnitts- und Leistungsberechnungen durchführen,e)Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung sicherheits-, brandschutz- und schallschutztechnischer Aspekte ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen,f)Aufbauskizzen und Materialauszüge erstellen und Befestigungssysteme auswählen undg)Dokumentationen erstellenkann;2.Prüfungsvariante 1 a)der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;b)die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;3.Prüfungsvariante 2 a)der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;b)die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;4.der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (4) Für den Prüfungsbereich Systemplanung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Beleuchtungsstärken berechnen,b)Querschnitts- und Leistungsberechnungen durchführen,c)Stromlaufpläne und Installationspläne zeichnen,d)Übersichtspläne erstellen unde)Skizzen oder Funktionsschemata oder Materialauszüge erstellenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. TPDesign/TSysPlAusbV§ 27Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen30 Prozent,2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag35 Prozent,3.Prüfungsbereich Systemplanung25 Prozent,4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,3.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. TPDesign/TSysPlAusbV040Teil 4Schlussvorschriften TPDesign/TSysPlAusbV§ 28Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in den Ausbildungsberufen Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin und Technischer Produktdesigner/Technische Produktdesignerin bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde. TPDesign/TSysPlAusbV§ 29Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Technischer Zeichner-Ausbildungsverordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. 1994 I S. 25), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2000 (BGBl. I S. 863) geändert worden ist, und die Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner/zur Technischen Produktdesignerin vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1804, 2261) außer Kraft. TPDesign/TSysPlAusbVAnlage 1(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1227 - 1232) – Sachliche Gliederung –Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigenb)geometrische Beziehungen unterscheidenc)Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellend)Regeln der Maßeintragung anwendene)Werkstücke räumlich darstellenf)Freihandskizzen anfertigen und bemaßeng)technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegenh)technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstelleni)Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden2Rechnergestützt Konstruieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellenb)Strukturierungsmethoden anwendenc)Zeichnungen ableiten oder erstellend)Symbole auswählen und verwendene)Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden3Unterscheiden von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholenb)Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheidenc)Werkstoffnormung berücksichtigen4Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheidenb)Montagetechniken unterscheiden5Ausführen von Berechnungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnenb)Längen- und Volumenausdehnung berechnen Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilenb)Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnenc)Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilend)Werkstoffnormung anwendene)Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten beschreiben2Produktentwicklung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)2.1Produktentstehungsprozess (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1)a)den betrieblichen Produktentstehungsprozess berücksichtigenb)Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnenc)Methoden des Projekt- und Prozessmanagements anwendend)Schritte der methodischen Konstruktion unterscheidene)analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitätssicherung interpretieren und anwendenf)mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführeng)in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten2.2Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2)a)Konstruktionsarten unterscheidenb)Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigenc)Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwendend)Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählene)Lösungen visualisieren und präsentieren2.3Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3)a)funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigenb)Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten beachtenc)Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählend)Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigene)Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksichtigenf)Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegeng)Detailkonstruktionen anfertigenh)konstruktive Änderungen vornehmeni)Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigenj)Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführenk)Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführenl)Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnenm)Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess sichernn)unterschiedliche Datenformate austauschen und anwenden3Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählenb)Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen4Ausführen von Simulationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfenb)branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Gestalten und Entwerfen von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchführenb)Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen, CAD-Modelle und physikalische Modelle, unterscheidenc)Grundlagen der Gestaltung anwendend)Entwurfsskizzen erstellene)Objekte funktionsgerecht gestaltenf)Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und rechtlicher Vorgaben gestalteng)Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften gestalten2Konstruieren mit Freiformflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Kurvenarten unterscheidenb)Raumkurven erzeugenc)Kurven glättend)Kurvenübergänge erzeugen und beurteilene)Freiformflächen erzeugen und beurteilenf)Flächenübergänge erzeugen und beurteileng)Flächenverbände erzeugen und beurteilenh)Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen3Konstruieren von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)Designvorgaben nach technischen, funktionalen und ästhetischen Gesichtspunkten umsetzenb)Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell konstruierenc)Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstruierend)Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, insbesondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen, konstruierene)Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und Montagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen, Clip- und Schnappverbindungen, konstruierenf)Objekte ergonomisch konstruiereng)Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbesondere Bleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe, Glas, Papier und Pappe, konstruierenh)Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Berechnungs- und Versuchsergebnissen, optimieren4Simulation und Präsentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)a)Simulationen erstellen, nutzen und auswertenb)Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle Bewegungssimulationen prüfenc)Objekte fotorealistisch präsentieren und animierend)Visualisierungstechniken anwenden Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maschinen- und AnlagenkonstruktionLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)a)Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften auswählenb)Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaften auswählen2Erstellen von Konstruktionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)a)Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenelementen, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vorrichtungen, auswählenb)Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und Verbindungselementen entwickelnc)Gusskonstruktionen erstellend)Schweißkonstruktionen erstellen3Fertigungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)a)Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzenb)Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzenc)Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzend)fertigungstechnische Berechnungen durchführen4Füge- und Montagetechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)a)Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestaltung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzenb)Toleranzen und Passungen berechnenc)Maschinen- oder Verbindungselemente beanspruchungs- und funktionsgerecht in Konstruktionen verwenden5Steuerungs- und Elektrotechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)Elemente der Steuerungstechnik unterscheidenb)Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elektropneumatik beurteilenc)grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektro …

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