{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Brandschutzanlage führen könnte;c)Ausbleiben einer Brandmeldung bei einem tatsächlich ausgebrochenen Brand oder bei Rauchentwicklung. 7.Flugsteuerunga)Asymmetrie der Landeklappen, Vorflügel, Störklappen usw.;b)eingeschränkte Beweglichkeit, Schwergängigkeit oder schlechtes oder verspätetes Ansprechen bei der Betätigung primärer Flugsteuerungssysteme oder der zugehörigen Feststellsysteme;c)selbständiges Bewegen der Steuerorgane;d)von der Flugbesatzung wahrgenommene Vibrationen an den Steuerorganen;e)Lösen oder Ausfall der mechanischen Flugsteuerung;f)erhebliche Beeinträchtigung der normalen Steuerung des Luftfahrzeugs oder Verschlechterung der Flugeigenschaften. 8.Treibstoffanlagea)Fehlfunktion am Treibstoffmengen-Anzeigesystem, die zum Totalausfall der Anzeige oder zur Fehlanzeige der mitgeführten Treibstoffmenge führt;b)Treibstoffaustritt, der zu größerem Treibstoffverlust, Brandgefahr oder erheblicher Verunreinigung geführt hat;c)Fehlfunktion oder Mängel des Treibstoffablasssystems, die zum unbeabsichtigten Verlust einer erheblichen Treibstoffmenge, zu Brandgefahr oder gefährlicher Verunreinigung der Luftfahrzeugausrüstung geführt oder das Ablassen von Treibstoff unmöglich gemacht haben;d)Fehlfunktionen oder Mängel des Treibstoffsystems, die erhebliche Auswirkungen auf die Treibstoffversorgung und/oder -verteilung hatten;e)Unmöglichkeit, die gesamte nutzbare Treibstoffmenge umzupumpen oder zu verbrauchen. 9.Hydraulika)Ausfall eines Hydrauliksystems (nur ETOPS-Betrieb);b)Funktionsausfall des Isolationssystems;c)Ausfall von mehr als einem Hydraulikkreis;d)Ausfall des Hydraulik-Reservesystems;e)unbeabsichtigtes Ausfahren der durch den Fahrtwind angetriebenen Turbine.10.Vereisungsmeldesystem/Vereisungsschutzsystema)Nicht erkannter Ausfall oder Leistungsminderung des Vereisungsschutz-/Enteisungssystems;b)Ausfall von mehr als einem Sondenbeheizungssystem;c)Unmöglichkeit einer symmetrischen Tragflügelenteisung;d)anormale Eisablagerungen und dadurch erhebliche Beeinträchtigung von Leistung oder Flugeigenschaften;e)erhebliche Beeinträchtigung der Sicht der Besatzung.11.Anzeige-, Warn-, Aufzeichnungssystemea)Fehlfunktion oder Mangel an einem Anzeigesystem, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Besatzung auf Grund erheblicher Anzeigefehler an wesentlichen Systemen falsche Maßnahmen ergreift;b)Ausfall der roten Warnfunktion eines Systems;c)bei Glascockpits: Ausfall oder Fehlfunktion von mehr als einem Anzeigeschirm oder Computer für eine Anzeige-/Warnfunktion.12.Fahrwerk, Bremsen, Reifena)Brand an der Bremsanlage;b)erheblicher Bremswirkungsverlust;c)asymmetrische Bremswirkung, die zu erheblichen Abweichungen von der vorgesehenen Bahn führt;d)Ausfall des schwerkraftgetriebenen Fahrwerksystems (auch bei planmäßigen Tests);e)unbeabsichtigtes Ausfahren/Einfahren von Fahrwerk oder Fahrwerksklappen;f)Platzen eines Reifens.13.Navigationssysteme (einschließlich Präzisionsanflugsysteme) und Luftdatensystemea)Totalausfall oder Versagen mehrerer Navigationsgeräte;b)Totalausfall oder Versagen mehrerer Luftdatensystemgeräte;c)stark irreführende Anzeigen;d)erhebliche Navigationsfehler auf Grund fehlerhafter Daten oder eines Datenbank-Kodierungsfehlers;e)unerwartete Abweichungen vom lateralen oder vertikalen Pfad, die nicht durch ein Eingreifen des Luftfahrzeugführers verursacht wurden;f)Probleme mit Bodennavigationseinrichtungen, die zu erheblichen Navigationsfehlern führen, die nicht auf den Übergang vom Inertial-Navigationsmodus in den Funk-Navigationsmodus zurückzuführen sind.14.Sauerstoff bei Luftfahrzeugen mit Druckkabinea)Ausfall der Sauerstoffversorgung im Cockpit;b)Ausfall der Sauerstoffversorgung einer erheblichen Anzahl Fluggäste (mehr als 10 %), einschließlich der Fälle, in denen dies bei Instandhaltungs-, Schulungs- oder Prüfmaßnahmen festgestellt wird.15.Nebenluftsystema)Heißluftleck, das zu einer Brandmeldung oder zu Strukturschäden führt;b)Ausfall sämtlicher Nebenluftsysteme;c)Ausfall des Nebenluftleck-Meldesystems.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 2(zu § 9 Absatz 2)Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1915 - 1916) Hinweis 1:Auch wenn in diesem Anhang die meisten meldepflichtigen Ereignisse aufgeführt sind, so wird mit ihm jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Andere Ereignisse, die nach Auffassung der Betroffenen die Kriterien erfüllen, sollten ebenfalls gemeldet werden.Hinweis 2:Dieser Anhang enthält Ereignisse im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten (Air Navigation Service – ANS), die eine tatsächliche oder mögliche Gefahr für die Flugsicherheit darstellen könnten, wenn sie sich unter anderen, aber wahrscheinlichen Umständen wiederholen oder wenn zugelassen wird, dass sie ohne Abhilfe weiter bestehen.Hinweis 3:Der Inhalt dieses Anhangs steht nicht der Meldung von Ereignissen, Situationen oder Gegebenheiten entgegen, die eine Gefahr für die Flugsicherheit darstellen könnten, wenn sie sich unter anderen, aber wahrscheinlichen Umständen wiederholen oder wenn zugelassen wird, dass sie ohne Abhilfe weiter bestehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.Beinahezusammenstöße (einschließlich besonderer Situationen, bei denen der Abstand zwischen einem Luftfahrzeug und einem anderen Luftfahrzeug, dem Boden, einem Fahrzeug, einer Person oder einem Gegenstand als zu gering empfunden wird):a)Nichteinhaltung des Mindestabstands;b)unangemessener Abstand;c)Beinahe-CFIT-Unfälle (CFIT: Controlled Flight into Terrain);d)Störungen auf der Start- oder Landebahn, die Ausweichmanöver erforderten.2.Möglichkeit eines Zusammenstoßes oder eines Beinahezusammenstoßes (einschließlich besonderer Situationen, aus denen sich ein Unfall oder ein Beinahezusammenstoß entwickeln kann, wenn ein anderes Luftfahrzeug in der Nähe ist):a)Störungen auf der Start- oder Landebahn, die kein Ausweichmanöver erfordern;b)Abkommen von der Start- oder Landebahn;c)Abweichen eines Luftfahrzeugs von der ATC-Freigabe (ATC: Air Traffic Control);d)Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden ATM-Regeln (ATM: Air Traffic Management): aa)Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden veröffentlichtem ATM-Verfahren,bb)unerlaubtes Eindringen in den Luftraum,cc)Abweichungen von den geltenden Regeln für das Mitführen und den Betrieb von ATM-Ausrüstungen in Luftfahrzeugen.3.ATM-spezifische Ereignisse (einschließlich Situationen, in denen die Fähigkeit, sichere ATM-Dienste bereitzustellen, beeinträchtigt ist, wozu auch Situationen gehören, in denen der sichere Betrieb eines Luftfahrzeugs nur zufällig nicht gefährdet wurde).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies schließt die folgenden Ereignisse ein:a)Unmöglichkeit, folgende ATM-Dienste bereitzustellen: aa)Luftverkehrsdienste,bb)Luftraum-Managementdienste,cc)Verkehrsfluss-Steuerungssysteme;b)Ausfall der Kommunikationsfunktion;c)Ausfall der Überwachungsfunktion;d)Ausfall der Datenverarbeitungs- und -verteilungsfunktion;e)Ausfall der Navigationsfunktion;f)ATM-Systemsicherheit.4.Beispiele für ATM-Ereignisse, die auf Grund der Kriterien für den Betrieb von Luftfahrzeugen nach Abschnitt 3 meldepflichtig sind:a)In erheblichem Maße unzutreffende, unzureichende oder irreführende Informationen aus einer Informationsquelle am Boden, z. B. ATC, automatischer Terminalinformationsdienst (ATIS), Wetterdienst, Navigationsdatenbanken, Karten, Diagramme, Handbücher;b)Flugführung unter Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Bodenfreiheit;c)Angabe fehlerhafter Druck-Referenzen (d. h.</p>\n<p class=\"lf-p\">Höhenmessereinstellung);d)unzutreffende Übermittlung, Entgegennahme oder Auslegung wichtiger Mitteilungen, wenn hieraus eine Gefahrensituation entsteht;e)Nichteinhaltung des Mindestabstands;f)unerlaubtes Eindringen in den Luftraum;g)rechtswidriger Funkverkehr;h)Ausfall boden- oder satellitengestützter ANS-Einrichtungen;i)größerer Ausfall des ATC oder des ATM oder erhebliche Beeinträchtigung der Flughafeninfrastruktur;j)Blockierung der Bewegungsflächen des Flugplatzes durch Luftfahrzeuge, Fahrzeuge, Tiere oder Fremdkörper mit dem Ergebnis einer gefährlichen oder potenziell gefährlichen Situation;k)gefährliche Situation durch fehlerhafte oder unzureichende Markierung von Hindernissen oder Gefahrenstellen auf Bewegungsflächen des Flugplatzes;l)Ausfall, erhebliche Fehlfunktion oder Nichtverfügbarkeit der Flugplatzbefeuerung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 3(zu § 18 Absatz 4)Bauliche Anforderungen an Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse nach § 18 Absatz 4(Fundstelle: BGBl. I 2016, 1556 - 1557) Der Betreiber der Einrichtung von öffentlichem Interesse stellt sicher, dass die folgenden baulichen Anforderungen erfüllt sind. Er setzt das Luftrettungsunternehmen hierüber in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">I.Start- und LandeflächeDie Mindestgröße der Start- und Landefläche beträgt 15 Meter mal 15 Meter; der Durchmesser einer kreisrunden Start- und Landefläche beträgt 15 Meter. Die Start- und Landefläche ist eben und frei von Objekten; ihre Neigung darf 5 Prozent nicht überschreiten. Die Tragfähigkeit der Start- und Landefläche muss der maximalen Startmasse des vom Luftfahrtunternehmen an der Landestelle konkret eingesetzten Hubschraubers entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.SicherheitsflächeDie Start- und Landefläche muss unmittelbar von einer 3,5 Meter breiten Sicherheitsfläche umgeben sein. Nummer 3.2.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen vom 19. Dezember 2005 (BAnz. Nr. 246a vom 29. Dezember 2005) in der jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend. Objekte auf der Sicherheitsfläche müssen brechbar sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.MarkierungenDie erforderliche Erkennungsmarkierung für eine Landestelle besteht aus einem weißen „H“ auf einem roten Kreuz, das sich aus Quadraten zusammensetzt, die an jeder Seite des Quadrates um das H anschließen (vergleiche Abbildungen 1 und 2). Die Markierungen sind so auszurichten, dass der Querbalken des „H“ senkrecht zur Hauptan- und -abflugrichtung liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die äußere Begrenzung der Start- und Landefläche ist mit einer 0,75 Meter breiten Randmarkierung zu versehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abbildung 1:</p>\n<p class=\"lf-p\">Abbildung 2:</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.WindrichtungsanzeigerDer Betreiber der Einrichtung von öffentlichem Interesse stellt sicher, dass an exponierter Stelle ein geeigneter Windrichtungsanzeiger angebracht ist, der während des Starts und der Landung vom Luftfahrzeugführer eingesehen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">V.Löschmittel und Alarmplan</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Betreiber der Einrichtung von öffentlichem Interesse hält Löschmittel in der Mindestleistungsstufe B nach der Klassifikation der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation im Umfang von mindestens 50 Litern in der Nähe der Start- und Landefläche vor. Er stellt sicher, dass bei Starts und Landungen eine sachkundige Person anwesend ist, die im Umgang mit den Löschmitteln unterwiesen worden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Betreiber der Einrichtung von öffentlichem Interesse erstellt einen Alarmplan, der die Zuständigkeiten und die Alarmierungskette für den Notfall definiert. Der Alarmplan ist an geeigneter Stelle auszuhängen und auf dem neuesten Stand zu halten.</div>\n<p class=\"lf-p\">VI.ZutrittDer Betreiber der Einrichtung von öffentlichem Interesse stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Unbefugte während der Nutzung keinen Zutritt zu der Landestelle haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">VII.ErhaltungspflichtDer Betreiber der Einrichtung von öffentlichem Interesse überwacht das Fortbestehen der in den Nummern I bis VI genannten Voraussetzungen.</p></div>", "next": 0}