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Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen

Kurz gesagt

Dieses Gesetz schafft die Grundlagen für den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen, um die Emissionen von Anlagen sowie des Luft- und Seeverkehrs kosteneffizient zu senken und so die nationalen und europäischen Klimaziele zu erreichen. Es dient auch der Umsetzung internationaler und europäischer Vorgaben zur Erfassung und Reduktion von Treibhausgasen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
TEHG 2025TEHG2025-02-27BGBl. I2025, Nr. 70Treibhausgas-EmissionshandelsgesetzGesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von TreibhausgasenSonstErsetzt G 2129-55 v. 21.7.2011 I 1475 (TEHG 2011) (+++ Textnachweis ab: 6.3.2025 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 27.2.2025 I Nr. 70 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 6 Satz 1 dieses G am 6.3.2025 in Kraft getreten. TEHG 2025TEHGInhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Zweck des Gesetzes§ 2Anwendungsbereich§ 3Begriffsbestimmungen Abschnitt 2Grundpflichten§ 4Emissionsgenehmigung§ 5Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht§ 6Überwachungsplan§ 7Abgabeverpflichtung Abschnitt 3Gemeinsame Vorschriften§ 8Gültigkeit und Übertragung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten§ 9Emissionshandelsregister§ 10Versteigerung§ 11Zuständigkeiten; Beleihung§ 12Überwachung§ 13Datenübermittlung§ 14Prüfstellen§ 15Formvorschriften; elektronische Kommunikation§ 16Änderung der Identität oder Rechtsform§ 17Ausschluss der aufschiebenden Wirkung§ 18Verordnungsermächtigungen Abschnitt 4Besondere VorschriftenUnterabschnitt 1Anlagen§ 19Regelungen zum Anwendungsbereich bei Anlagen§ 20Emissionsgenehmigung für Anlagen§ 21Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen für Anlagen§ 22Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen; Anpassung des Überwachungsplans§ 23Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber§ 24Ausgabe von Berechtigungen an Anlagenbetreiber§ 25Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen§ 26Pflichtenfreistellung für Betreiber von Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz§ 27Einheitliche Anlage eines Anlagenbetreibers§ 28Verordnungsermächtigungen für den Bereich Anlagen Unterabschnitt 2Luftverkehr§ 29Regelungen zum Anwendungsbereich im Luftverkehr§ 30Berichterstattung über die im Luftverkehr auftretenden Nicht-CO2-Effekte§ 31Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan, die Berichterstattung und die Abgabe von Berechtigungen für Luftverkehrstätigkeiten§ 32Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber§ 33Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Kompensation nach CORSIA§ 34Veröffentlichung von Daten§ 35Verordnungsermächtigungen für den Bereich Luftverkehr Unterabschnitt 3Seeverkehr§ 36Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich und zur Zuständigkeit§ 37Berichterstattung und Abgabe von Berechtigungen für Schifffahrtsunternehmen§ 38Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Seeverkehrstätigkeiten§ 39Kostenerstattungsanspruch des Schifffahrtsunternehmens§ 40Verordnungsermächtigungen für den Bereich Seeverkehr Unterabschnitt 4Brennstoffemissionshandel§ 41Emissionsgenehmigung für Verantwortliche§ 42Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für den Brennstoffemissionshandel; Anpassung des Überwachungsplans§ 43Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen; sonstige Berichts- und Nachweispflichten; Verifizierung§ 44Verordnungsermächtigungen für den Bereich Brennstoffemissionshandel Abschnitt 5Sanktionen§ 45Durchsetzung der Berichtspflicht§ 46Durchsetzung der Abgabepflicht§ 47Ausweisungs- und Festhalteanordnung gegen Schifffahrtsunternehmen§ 48Maßnahmen gegen Luftfahrzeugbetreiber§ 49Bußgeldvorschriften Abschnitt 6Übergangs- und Sonderregelungen§ 50Allgemeine Übergangsregelung für Anlagenbetreiber§ 51Übergangsregelung für die Zuteilung kostenloser Berechtigungen an Anlagenbetreiber§ 52Sonderregelung für Abfallverbrennungsanlagen§ 53Übergangsregelung für die Anwendung der Pflichtenfreistellung nach § 26§ 54Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber§ 55Übergangsregelung für Seeverkehrstätigkeiten§ 56Übergangsregelung für den Brennstoffemissionshandel bei außergewöhnlichen Marktentwicklungen Anhang (zu den §§ 2 bis 4,13, 19, 21, 27, 28,33, 37, 41 bis 44, 50, 52 und 55)Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase TEHG 2025TEHG010Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften TEHG 2025TEHG§ 1Zweck des GesetzesZweck dieses Gesetzes ist es, die Grundlagen für ein unionsweites Emissionshandelssystem zu schaffen, um damit auf kosteneffiziente Weise die Treibhausgasemissionen der einbezogenen Anlagen sowie des Luft- und Seeverkehrs zu verringern und dadurch einen Beitrag zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaziele zu leisten. Diesen Zielen dient auch die Einrichtung eines unionsweiten Brennstoffemissionshandelssystems. Das Gesetz dient zudem der Umsetzung der internationalen Vorgaben zur Einbeziehung des Luftverkehrs in Maßnahmen zur Erfassung, Reduktion und Kompensation von Treibhausgasen und der Umsetzung weiterer europäischer Vorgaben zur Erfassung von Treibhausgasen im Seeverkehr sowie der Durchführung des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) nach der EU-CBAM-Verordnung. TEHG 2025TEHG§ 2Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für die in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs sowie für die in Teil B Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführten Tätigkeiten. (2) Zur Bestimmung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes gelten ergänzend 1.§ 19 für den Bereich Anlagen,2.die §§ 29 und 33 Absatz 1 Satz 1 für den Bereich Luftverkehr und3.§ 36 Absatz 1 und 2 für den Bereich Seeverkehr. (3) Dieses Gesetz gilt auch für die Durchführung der EU-CBAM-Verordnung und der von der Europäischen Kommission zu dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. (4) Dieses Gesetz gilt auch für die Überwachung und die Ahndung von Verstößen gegen die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten nach Kapitel II der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung. TEHG 2025TEHG§ 3BegriffsbestimmungenFür dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1.Anlage:eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung;2.Anlagenbetreiber:eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt; wer im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 30 des Anhangs durchgeführt wird, ist Anlagenbetreiber nach dem ersten Halbsatz;3.Berechtigung:die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs in einem bestimmten Zeitraum; eine Tonne Kohlendioxidäquivalent ist eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht;4.Betreiber:ein Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber;5.Betrieb des Schiffes:die Entscheidungshoheit über die beförderte Ladung oder die Route und die Geschwindigkeit des Schiffes;6.CORSIA:das Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation – globales marktbasiertes System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation;7.Emission:die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 oder 4 oder Teil B Abschnitt 2 des Anhangs;8.Emissionszertifikat:die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxid im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs in einem bestimmten Zeitraum;9.Energiesteuergesetz:das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;10.EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Durchführungsverordnung:die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94), die zuletzt durch Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1321 (ABl. L, 2024/1321, 13.5.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;11.EU-Auktionsverordnung:die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie andere Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L, 2023/2830, 20.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung;12.EU-CBAM-Verordnung:die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023; S. 52, L 163, S. 107) in der jeweils geltenden Fassung;13.EU-Energiesteuerrichtlinie:die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2521 (ABl. L 326 vom 21.12.2022, S. 57) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;14.EU-Emissionshandelsrichtlinie:die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/795 vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;15.EU-Monitoring-Durchführungsverordnung:die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2122 (ABl. L, 2023/2122, 18.10.2023) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;16.EU-Register-Verordnung:die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1642 der Kommission vom 14. Juni 2023 (ABl. L 206 vom 21.8.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;17.EU-MRV-Seeverkehrsverordnung:die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2776 vom 12. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2776, 14.12.2023) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;18.EU-Zuteilungs-Verordnung:die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8), die durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/873 vom 30. Januar 2024 (ABl. L, 2024/873, 4.4.2024; ABl. L, 2024/90242, 17.4.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;19.Inverkehrbringen von Brennstoffen:die Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Artikel 3ag der EU-Emissionshandelsrichtlinie; Brennstoffe gelten als in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 14 Absatz 2, § 18b Absatz 1, § 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1 und 1a, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, den §§ 34, 35, 36 Absatz 1, nach § 37 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes; Brennstoffe im Verfahren der steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, sofern sie nicht in einer dem Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 unterliegenden Anlage verwendet werden;20.Luftfahrzeugbetreiber:eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über ein Luftfahrzeug zu dem Zeitpunkt innehat, zu dem mit diesem eine Luftverkehrstätigkeit oder ein unter Teil A Abschnitt 4 des Anhangs fallender Flug durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt, oder, wenn die Identität dieser Person nicht bekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht angegeben wird, der Eigentümer des Luftfahrzeugs;21.Luftverkehrstätigkeit:eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 33 des Anhangs;22.Nicht-CO2-Effekte:durch Luftfahrzeuge, die eine Luftverkehrstätigkeit durchführen, verursachte Auswirkungen auf das Klima, die sich aus der Freisetzung von Stickstoffoxiden, Rußpartikeln und oxidierten Schwefelverbindungen während der Verbrennung von Kraftstoff ergeben, sowie die Auswirkungen von Wasserdampf, darunter Kondensstreifen;23.Produktionsleistung:die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr;24.Quellkategorie-Code:Klassifizierung der Emissionssektoren nach dem gemeinsamen Berichtsformat (Common Reporting Format) nach der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission vom 7. August 2020 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (ABl. L 278 vom 26.8.2020, S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1281 vom 7. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1281, 17.5.2024) geändert worden ist;25.Schifffahrtsunternehmen:ein Schiffseigner im Sinne von Artikel 3 Buchstabe w der EU-Emissionshandelsrichtlinie oder eine sonstige Organisation oder Person, die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffs übernommen hat und sich bei Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, alle Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen, die sich ergeben aus dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 1);26.Tätigkeit:eine in Teil A Abschnitt 2 oder in Teil B Abschnitt 2 des Anhangs genannte Tätigkeit;27.Treibhausgase:Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6);28.Überwachungsplan:eine Darstellung der Methode, die ein Betreiber, ein Schifffahrtsunternehmen oder ein Verantwortlicher anwendet, um seine Emissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten;29.Verantwortlicher: a)die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die in Nummer 19 genannten Fälle als Steuerschuldner definiert ist,b)in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der an die Stelle des Steuerlagerinhabers tretende Dritte. TEHG 2025TEHG020Abschnitt 2Grundpflichten TEHG 2025TEHG§ 4Emissionsgenehmigung(1) Eine Emissionsgenehmigung benötigen 1.Anlagenbetreiber zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs und2.Verantwortliche zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs. (2) Für die Emissionsgenehmigung gelten ergänzend zu Absatz 1 1.für Anlagenbetreiber die Anforderungen nach § 20 und2.für Verantwortliche die Anforderungen nach den §§ 41 und 42. (3) Die zuständige Behörde überprüft unabhängig von § 16 Absatz 1 1.mindestens alle fünf Jahre die Angaben in der Emissionsgenehmigung und2.die Emissionsgenehmigungen oder die getroffenen Feststellungsentscheidungen zur Emissionshandelspflicht bei Änderungen a)des Anwendungsbereichs oder der Tätigkeiten nach diesem Gesetz oderb)in der Betriebsweise der Anlage, die dazu führen, dass die Durchführung einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs in der Anlage dauerhaft technisch nicht mehr möglich ist.Sie ändert die Emissionsgenehmigung im Bedarfsfall entsprechend von Amts wegen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt. TEHG 2025TEHG§ 5Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht(1) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche sind verpflichtet, nach folgenden Maßgaben die durch ihre Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen zu ermitteln und der zuständigen Behörde über die Emissionen zu berichten: 1.für Anlagenbetreiber nach Maßgabe des § 21,2.für Luftfahrzeugbetreiber nach Maßgabe des § 31 Absatz 6,3.für Schifffahrtsunternehmen nach Maßgabe des § 37 und4.für Verantwortliche nach Maßgabe des § 43 Absatz 1 und 2. (2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 14 Absatz 1 verifiziert worden sein. TEHG 2025TEHG§ 6Überwachungsplan(1) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche sind verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 zur Genehmigung einzureichen. (2) Die Genehmigung wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn der Überwachungsplan folgenden Vorgaben entspricht: 1.für Betreiber und Verantwortliche den Vorgaben der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und den Vorgaben der jeweils einschlägigen Rechtsverordnungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 3, § 35 Absatz 1 Nummer 6 oder § 44 Absatz 1 Nummer 5 oder2.für Schifffahrtsunternehmen den Vorgaben des Artikels 6 Absatz 3 bis 6 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung und der Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 Nummer 2.Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen verbinden. (3) Für den Überwachungsplan gelten ergänzend 1.für Anlagenbetreiber die Anforderungen nach § 22,2.für Luftfahrzeugbetreiber die Anforderungen nach § 31 Absatz 1, 2, 5 und 6,3.für Schifffahrtsunternehmen die Anforderungen nach § 38 und4.für Verantwortliche die Anforderungen nach § 42. (4) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche müssen den Überwachungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anpassen und den angepassten Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung einreichen, soweit sich die Anforderungen nach Absatz 2 ändern oder dies nach den ergänzenden Regelungen nach Absatz 3 erforderlich ist. Für den angepassten Überwachungsplan nach Satz 1 gilt Absatz 2 entsprechend. TEHG 2025TEHG§ 7Abgabeverpflichtung(1) Betreiber und Schifffahrtsunternehmen sind verpflichtet, jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die den durch ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht. (2) Verantwortliche sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2028 jährlich bis zum 31. Mai eine Anzahl von Emissionszertifikaten an die zuständige Behörde abzugeben, die den durch ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht. (3) Für die Abgabepflicht von Schifffahrtsunternehmen gelten ergänzend die Anforderungen nach § 37 Absatz 3. TEHG 2025TEHG030Abschnitt 3Gemeinsame Vorschriften TEHG 2025TEHG§ 8Gültigkeit und Übertragung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten(1) Berechtigungen und Emissionszertifikate sind zeitlich unbegrenzt gültig. Satz 1 gilt nicht für Berechtigungen, die vor dem 1. Januar 2013 ausgegeben wurden. Sofern auf den Berechtigungen und Emissionszertifikaten die Zuordnung zu einer Handelsperiode ausgewiesen ist, sind diese Berechtigungen und Emissionszertifikate für Emissionen ab dem ersten Jahr der jeweiligen Handelsperiode gültig. Der Inhaber von Berechtigungen oder Emissionszertifikaten kann jederzeit auf sie verzichten und ihre Löschung verlangen. (2) Berechtigungen und Emissionszertifikate sind übertragbar. Die Übertragung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten erfolgt durch Einigung und Eintragung auf dem Konto des Erwerbers im Emissionshandelsregister nach § 9. Die Eintragung erfolgt auf Anweisung des Veräußerers an die kontoführende Stelle, Berechtigungen oder Emissionszertifikate von seinem Konto auf das Konto des Erwerbers zu übertragen. (3) Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie geschlossen wurden, stehen nach Maßgabe der Vorgaben eines nach Artikel 19 Absatz 3 und 4 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission Berechtigungen gleich. TEHG 2025TEHG§ 9Emissionshandelsregister(1) Berechtigungen und Emissionszertifikate werden in einem Emissionshandelsregister nach Artikel 19 der EU-Emissionshandelsrichtlinie gehalten und übertragen. (2) Soweit für jemanden eine Berechtigung oder ein Emissionszertifikat in das Emissionshandelsregister eingetragen ist, gilt der Inhalt des Registers als richtig. Dies gilt nicht für den Empfänger ausgegebener Berechtigungen, wenn ihm die Unrichtigkeit bei Ausgabe bekannt ist. TEHG 2025TEHG§ 10Versteigerung(1) Die Versteigerung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten wird nach den Regeln der EU-Auktionsverordnung durchgeführt. (2) Soweit die Versteigerung auf einer nationalen Versteigerungsplattform durchgeführt wird, beauftragt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine geeignete Stelle mit der Durchführung der Versteigerung. (3) Die Erlöse aus der Versteigerung nach Absatz 1 stehen dem Bund zu. Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben entstehen, werden aus den Erlösen nach Satz 1 oder, soweit im Rahmen der Aufgabenerfüllung individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erbracht werden, durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen gedeckt. (4) Zur Gebotseinstellung auf eigene Rechnung oder im Namen der Kunden ihres Hauptgeschäftes bedürfen die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Unternehmen einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Erlaubnis wird erteilt, sofern das Unternehmen die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 5 der EU-Auktionsverordnung erfüllt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch aufheben, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, welche eine Erteilung der Erlaubnis nach Satz 2 ausschließen würden. (5) Im Fall des Verbots der Kohleverfeuerung nach § 51 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes werden Berechtigungen aus der zu versteigernden Menge an Berechtigungen in dem Umfang gelöscht, der der zusätzlichen Emissionsminderung durch die Stilllegung der Stromerzeugungskapazitäten entspricht, soweit diese Menge dem Markt nicht durch die mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1), der zuletzt durch die Richtlinie 2023/959 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134) geändert worden ist, eingerichtete Marktstabilitätsreserve entzogen wird und soweit dies den Vorgaben nach Artikel 12 Absatz 4 der EU-Emissionshandelsrichtlinie entspricht. Diese Menge wird für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr ermittelt und durch Beschluss der Bundesregierung festgestellt. TEHG 2025TEHG§ 11Zuständigkeiten; Beleihung(1) Zuständige Behörde ist 1.für den Vollzug des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 20 bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die nach Landesrecht für den Vollzug des § 4 zuständige Behörde,2.für den Vollzug des § 2 Absatz 4 im Rahmen der Hafenstaatkontrolle die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation; hiervon ausgenommen sind die Aufgaben der Bußgeldbehörde,3.für den Vollzug des § 48 Absatz 2 im Fall eines gewerblichen Luftfahrzeugbetreibers das Luftfahrt-Bundesamt,4.für den Vollzug der EU-CBAM-Verordnung und der von der Europäischen Kommission zu dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie für den Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen das Umweltbundesamt. (2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben, ist für Klagen, die sich gegen eine Handlung oder Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt örtlich zuständig. (3) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation überprüft im Rahmen der Hafenstaatkontrolle nach § 6 Absatz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 72 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in Verbindung mit § 12 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 370) geändert worden ist, auch, ob eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Artikel 18 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung an Bord mitgeführt wird. Zu diesem Zweck kann sie in den Betriebsräumen des Schiffes zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Kontrollen durchführen. Stellt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation fest, dass eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Satz 1 fehlt, meldet sie dies an die nach Absatz 1 Nummer 4 zuständige Behörde. Die nach Absatz 1 Nummer 4 zuständige Behörde prüft, ob ein Verstoß gegen § 49 Absatz 4 vorliegt. § 9e des Seeaufgabengesetzes gilt entsprechend. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Nummer 4 hin leistet die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Vollzugshilfe im Rahmen der Vollstreckung von Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 bis 3 und nach Artikel 20 Absatz 3 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung. (4) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, einer juristischen Person des Privatrechts, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer anderen geeigneten Stelle die Befugnis zu übertragen, im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts die Aufgaben zur Durchführung der Antragsverfahren für den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß den Artikeln 5 und 17 der EU-CBAM-Verordnung und den hierfür erforderlichen Befugnissen wahrzunehmen (Beleihung), wenn diese die Gewähr dafür bietet, dass sie die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Die Beleihung darf die Befugnis der Beliehenen umfassen, den Status als zugelassener CBAM-Anmelder zu widerrufen. Im Rahmen der Beleihung sind die Kontinuität und Qualität der übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Die Beliehene bietet Gewähr im Sinne von Satz 1, wenn 1.die Personen, die nach Gesetz, nach dem Gesellschaftsvertrag oder nach der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben sind,2.die Beliehene die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation hat,3.sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und die Vorgaben von Artikel 13 der EU-CBAM-Verordnung eingehalten werden und4.eine wirtschaftliche oder organisatorische Nähe zu den dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallenden Personen ausgeschlossen ist. (5) Die zuständige Behörde kann der Beliehenen die Befugnis übertragen, für die Erfüllung der in Absatz 4 genannten Aufgaben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz zu erheben und festzulegen, wie die Gebühren und Auslagen vom Gebührenschuldner zu zahlen sind. Soweit bei der Beliehenen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 Aufwand für nicht individuell zurechenbare öffentliche Leistungen oder sonstiger Aufwand entsteht, der nicht durch die Gebühren- und Auslagenerhebung der Beliehenen gedeckt ist, oder die Befugnis nach Satz 1 nicht übertragen wird, kann die zuständige Behörde der Beliehenen die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 nachweislich entstehenden notwendigen Kosten erstatten. (6) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Behörde. Im Rahmen der Beleihung nach Absatz 4 können nähere Bestimmungen zur Wahrnehmung der Aufsicht festgelegt werden. Erfüllt die Beliehene die ihr übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist die zuständige Behörde befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder im Einzelfall durch einen Beauftragten durchführen zu lassen. (7) Die zuständige Behörde kann die Beleihung auch widerrufen, wenn die Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt. (8) Die zuständige Behörde kann auch mehreren juristischen Personen des Privatrechts Aufgaben im Wege der Beleihung nach Absatz 4 übertragen. Dabei sind zum Zwecke der Abgrenzung der Aufgaben der verschiedenen Beliehenen die von den jeweiligen Beliehenen im Einzelnen wahrzunehmenden Aufgaben zu bestimmen. (9) Die Beleihung ist durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen. TEHG 2025TEHG§ 12Überwachung(1) Die nach § 11 Absatz 1 jeweils zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. (2) Betreiber sowie Eigentümer und Besitzer von Luftfahrzeugen oder Schiffen oder von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden oder auf denen sich Luftfahrzeuge oder Schiffe befinden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten unverzüglich 1.den Zutritt zu den Anlagen, Luftfahrzeugen, Schiffen, Grundstücken zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zum Zwecke der Überwachung nach Absatz 1 zu gestatten,2.die Vornahme von Kontrollen einschließlich der Ermittlung von Emissionen zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu gestatten sowie3.auf Anforderung die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die nach Satz 1 Verpflichteten Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Verantwortliche sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen sich Betriebsräume von Verantwortlichen befinden. (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. TEHG 2025TEHG§ 13Datenübermittlung(1) Zur Überprüfung der von Anlagenbetreibern oder Verantwortlichen nach § 5 Absatz 1 übermittelten Daten durch die zuständige Behörde ist die Übermittlung von Daten der Anlagenbetreiber oder Verantwortlichen durch eine andere Behörde an die zuständige Behörde zulässig, die wie folgt erhoben oder bekannt wurden: 1.bei Anlagenbetreibern im Rahmen von Antragsverfahren nach § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien zu den zur Stromerzeugung eingesetzten Energieträgern,2.bei Verantwortlichen im Rahmen von a)Besteuerungsverfahren der in § 3 Nummer 19 genannten Tatbestände des Energiesteuergesetzes für das Inverkehrbringen von Energieerzeugnissen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und 3 der EU-Energiesteuerrichtlinie mit Ausnahme von Abfällen undb)Verfahren nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.Die übermittelten Daten umfassen die der jeweiligen anderen Behörde bekannt gewordenen Daten der Anlagenbetreiber oder Verantwortlichen, soweit diese Daten für die Prüfung der Emissionsberichterstattung oder der Erfüllung der sonstigen emissionshandelsrechtlichen Verpflichtungen dieser Anlagenbetreiber oder Verantwortlichen nach diesem Gesetz erforderlich sind und soweit nicht überwiegend schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. § 30 der Abgabenordnung steht einer Übermittlung von Daten nach den Sätzen 1 und 2 an die zuständige Behörde durch andere Behörden nicht entgegen. Die zuständige Behörde ist in den Fällen, in denen überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht bestehen, befugt, die Daten nach Satz 2 zu den dort genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die übermittelten Daten sind durch die zuständige Behörde nach Erfüllung der in Satz 2 genannten Aufgaben im Einzelfall unverzüglich zu löschen. (2) Die zuständige Behörde kann auf Anfrage eines Vertragsstaates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) die nach § 5 Absatz 1 übermittelten Angaben eines Luftfahrzeugbetreibers, der Flüge von und zu diesem ICAO-Vertragsstaat durchführt, an diesen ICAO-Vertragsstaat weiterleiten, wenn mit diesem ICAO-Vertragsstaat eine Vereinbarung über einen solchen Datenaustausch besteht und dieser ICAO-Vertragsstaat darlegt, dass diese Übermittlung für die Erfüllung einer Aufgabe des ICAO-Vertragsstaats erforderlich ist. Der Luftfahrzeugbetreiber wird durch die zuständige Behörde über die Datenanfrage informiert. (3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz von Betreibern, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlichen übermittelten Daten und Angaben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht sowie, soweit es sich um von der Europäischen Kommission zu veröffentlichende Daten handelt, der Europäischen Kommission zu übermitteln. Sowohl die zuständige Behörde als auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dürfen die Daten und Angaben nach Satz 1 in nicht personenbezogener Form an beauftragte Dritte zu Zwecken der Fortentwicklung des Emissionshandelssystems übermitteln. Daten und Angaben, die Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte nur bei Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung übermittelt werden. (4) Auf Ersuchen einer nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Behörde kann das Umweltbundesamt nach § 5 Absatz 1 übermittelte Daten von genehmigungsbedürftigen Anlagen aus dem betroffenen Land an die ersuchende Behörde übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde erforderlich sind. Die ersuchende Behörde hat mit dem Übermittlungsersuchen nach Satz 1 darzulegen, für welche Zwecke und in welchem Umfang sie die Daten benötigt. Enthalten die Daten Geschäftsgeheimnisse, weist das Umweltbundesamt die ersuchende Behörde ausdrücklich darauf hin. Die ersuchende Behörde ist für den Schutz der Vertraulichkeit der übermittelten Daten verantwortlich. (5) Im Fall eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens haben die beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten; im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Die jeweils beteiligte Stelle als übermittelnde Stelle hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen. Bis die für ein automatisiertes Abrufverfahren oder automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen in der jeweiligen anderen Behörde vorliegen, ist die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 auf Ersuchen der zuständigen Behörde anhand angemessener Stichproben außerhalb des automatisierten Abrufverfahrens durchzuführen. TEHG 2025TEHG§ 14Prüfstellen(1) Berechtigte Prüfstellen sind: 1.akkreditierte Prüfstellen nach der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Durchführungsverordnung für die Prüfung von Emissionsberichten, Zuteilungsanträgen und Datenmitteilungen von Betreibern und Verantwortlichen und2.akkreditierte Prüfstellen nach der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung für die Prüfung von Überwachungsplänen, Emissionsberichten und aggregierten Daten auf Unternehmensebene von Schifffahrtsunternehmen. (2) Die Prüfstelle hat die zu prüfenden Unterlagen nach den entsprechenden Vorgaben der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Durchführungsverordnung, der EU-Zuteilungs-Verordnung, der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung sowie den nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu prüfen. (3) Die Prüfstelle nimmt die ihr nach Absatz 2 zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. TEHG 2025TEHG§ 15Formvorschriften; elektronische Kommunikation(1) Erklärungen gegenüber der zuständigen Behörde sind auf elektronischem Wege und in elektronischer Form abzugeben. Die zuständige Behörde kann für die Kommunikation eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. Die zuständige Behörde kann auch vorschreiben, dass zur Erstellung von Überwachungsplänen, Berichten oder sonstigen Nachweisen oder zur Stellung von Anträgen oder im Rahmen von Berichtigungsverfahren nach Artikel 35 Absatz 4 Satz 3 der EU-CBAM-Verordnung nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln sind. Wenn die Benutzung elektronischer Formularvorlagen vorgeschrieben ist, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente unter Beachtung der Formvorschriften des Satzes 3 möglich. Soweit das Umweltbundesamt zuständige Behörde ist, werden Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 im Bundesanzeiger, ansonsten im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde bekannt gemacht. (2) Für Verfahren zur Bewilligung von Beihilfen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gilt Absatz 1 entsprechend. TEHG 2025TEHG§ 16Änderung der Identität oder Rechtsform(1) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform eines Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen, so ist der neue Betreiber, das neue Schifffahrtsunternehmen oder der neue Verantwortliche verpflichtet, dies der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Änderung anzuzeigen, bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen zusätzlich auch der Behörde, die für den Vollzug von § 20 Absatz 5 Satz 1 zuständig ist. Der neue nach Satz 1 Verpflichtete übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen nach den §§ 5 und 7. (2) Ein Wechsel des Betreibers im Verlauf der Handelsperiode lässt die Zuteilungsentscheidung unberührt. Noch nicht ausgegebene Berechtigungen werden ab dem Nachweis des Betreiberwechsels an den neuen Betreiber ausgegeben, soweit er die Tätigkeit übernommen hat. (3) Wird über das Vermögen eines Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Alle Verpflichtungen des Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen aus diesem Gesetz bestehen während des Insolvenzverfahrens fort. Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde unverzüglich die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen von Berechtigungen oder Emissionszertifikaten vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Insolvenzschuldners nach Satz 1 sowie für den Insolvenzschuldner nach Satz 1 als eigenverwaltender Schuldner. TEHG 2025TEHG§ 17Ausschluss der aufschiebenden WirkungWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Zuteilungsentscheidungen oder Entscheidungen nach § 45 Satz 1 oder § 47 Absatz 1 bis 3 oder Maßnahmen zur Durchsetzung von Beschlüssen nach § 48 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. TEHG 2025TEHG§ 18Verordnungsermächtigungen(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1.Kohlendioxidäquivalente im Sinne von § 3 Nummer 3 zweiter Halbsatz für die einzelnen Treibhausgase nach Maßgabe internationaler Standards zu bestimmen;2.Einzelheiten für die Versteigerung nach § 10 vorzusehen; dabei kann die Bundesregierung insbesondere Vorschriften erlassen über die Zulassung von Stellen, die Versteigerungen durchführen, über die Aufsicht über diese Stellen sowie über die Zulassung von weiteren Bietern;3.die Methoden für die Akkreditierung von Prüfstellen nach § 14 Absatz 1 zu konkretisieren und weitere prüfungsbefugte Stellen für die Prüfung von Anträgen und Berichten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu bestimmen;4.Einzelheiten zur Überführung von Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, nach § 8 Absatz 3 zu regeln;5.Einzelheiten zur Einrichtung und Führung eines Emissionshandelsregisters nach § 9, insbesondere die in der Verordnung nach Artikel 19 Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie aufgeführten Sachverhalte zur ergänzenden Regelung durch die Mitgliedstaaten festzulegen.Die Verordnungsermächtigungen in Satz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Durchführung der EU-CBAM-Verordnung zu regeln, soweit dies keine Sachverhalte betrifft, die in der EU-CBAM-Verordnung oder in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-CBAM-Verordnung abschließend geregelt sind. TEHG 2025TEHG040Abschnitt 4Besondere Vorschriften TEHG 2025TEHG040010Unterabschnitt 1Anlagen TEHG 2025TEHG§ 19Regelungen zum Anwendungsbereich bei Anlagen(1) Für die in Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs genannten Anlagen gilt dieses Gesetz auch dann, wenn sie Teile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage sind, die nicht in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführt ist. (2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich bei den in Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 31 des Anhangs genannten Anlagen auf alle 1.Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und2.Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für das Entstehen von den in Teil A Abschnitt 3 des Anhangs genannten Treibhausgasen von Bedeutung sein können.Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 des Anhangs entsprechend. (3) Die in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs bestimmten Voraussetzungen liegen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und zusammen die nach Teil A des Anhangs maßgeblichen Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen 1.auf demselben Betriebsgelände liegen,2.mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und3.einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. (4) Bedürfen Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 30 des Anhangs einer Genehmigung nach einer Rechtsverordnung auf Grund von § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, so sind hinsichtlich der Abgrenzung der Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 die Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die jeweilige Anlage maßgeblich. Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 des Anhangs entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 gilt Satz 1 hinsichtlich der Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu den Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen entsprechend. (5) Dieses Gesetz gilt nicht für 1.Anlagen oder Anlagenteile, soweit sie der Forschung oder der Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden, und2.Anlagen, die nach einer Rechtsverordnung auf Grund von § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind und bei denen nach ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung außer für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung als Brennstoffe nur Klärgas, Deponiegas, Biogas oder Biomasse eingesetzt werden dürfen, die den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 41 vom 22.2.2022, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien entsprechen. (6) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewilligung von Beihilfen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten, soweit solche Beihilfen nach einer Förderrichtlinie nach Artikel 10a Absatz 6 der EU-Emissionshandelsrichtlinie vorgesehen sind. TEHG 2025TEHG§ 20Emissionsgenehmigung für Anlagen(1) Die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist auf Antrag des Anlagenbetreibers von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen die Angaben nach Absatz 3 feststellen kann. (2) Der Antragsteller hat dem Genehmigungsantrag folgende Angaben beizufügen: 1.Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,2.eine Beschreibung der Tätigkeit, des Standorts und der Art und des Umfangs der dort durchgeführten Verrichtungen und der verwendeten Technologien,3.in den Fällen des § 19 Absatz 1 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach § 19 Absatz 2,4.die Quellen von Emissionen und5.den Zeitpunkt, zu dem die Anlage in Betrieb genommen worden ist oder werden soll.Die zuständige Behörde ist in den Fällen, in denen überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht bestehen, befugt, die Daten nach Satz 1 zum in Absatz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die übermittelten Daten sind durch die zuständige Behörde nach Erfüllung der in Satz 2 und § 4 Absatz 3 genannten Aufgaben im Einzelfall unverzüglich zu löschen. (3) Die Emissionsgenehmigung enthält folgende Angaben: 1.Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,2.eine Beschreibung der Tätigkeit und des Standorts, an dem die Tätigkeit durchgeführt wird,3.in den Fällen des § 19 Absatz 1 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der einbezogenen Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach § 19 Absatz 2 und4.eine Auflistung der einbezogenen Quellen von Emissionen. (4) Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind, ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1. Der Anlagenbetreiber kann aber eine gesonderte Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 beantragen. In diesem Fall ist Satz 1 nur bis zur Erteilung der gesonderten Emissionsgenehmigung anwendbar. (5) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde eine geplante Änderung der Tätigkeit in Bezug auf die Angaben nach Absatz 3 mindestens einen Monat vor ihrer Verwirklichung vollständig und richtig anzuzeigen, soweit diese Änderung Auswirkungen auf die Emissionen haben kann. Für Änderungen der Emissionsgenehmigung gilt § 4 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. (6) In den Verfahren zur Erteilung oder Änderung der Emissionsgenehmigung nach den Absätzen 1, 4 Satz 2 und Absatz 5 ist der nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist zu geben. (7) Sofern eine nach Absatz 1 genehmigte Anlage, die auf Grund des Betriebs von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 Megawatt vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst ist, auf Grund einer Änderung ihrer Produktionsverfahren den Schwellenwert von 20 Megawatt Gesamtfeuerungswärmeleistung unterschreitet, hebt die zuständige Behörde die Genehmigung abweichend von Absatz 5 Satz 2 auf Antrag des Anlagenbetreibers erst mit Wirkung zum Ablauf des laufenden Zuteilungszeitraums nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie oder zum Ablauf des jeweils nachfolgenden Zuteilungszeitraums auf. TEHG 2025TEHG§ 21Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen für Anlagen(1) Zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 hat der Anlagenbetreiber seine Emissionen nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und bis zum Ablauf des 31. März des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde zu berichten. Soweit der Überwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen nach der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach einer nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 erlassenen Rechtsverordnung zu ermitteln und darüber zu berichten. (2) Die CO2-Emissionen von in Teil A Abschnitt 2 Nummer 8 bis 10 des Anhangs genannten Anlagen sind über die Bilanzierung und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese Anlagen nach § 27 als einheitliche Anlage gelten. Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden. TEHG 2025TEHG§ 22Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen; Anpassung des Überwachungsplans(1) Für die Einreichung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 gelten folgende Fristen: 1.für Anlagenbetreiber, deren Anlagen spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode;2.Anlagenbetreiber, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode erstmalig den Pflichten nach § 5 Absatz 1 unterliegen, müssen den Überwachungsplan vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals den Pflichten nach § 5 Absatz 1 unterliegen, vorlegen. (2) Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 3 ist auch erforderlich, wenn der Anlagenbetreiber betriebliche Änderungen plant, die zu einer erheblichen Änderung der Überwachung im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung führen. TEHG 2025TEHG§ 23Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber(1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe der EU-Zuteilungs-Verordnung. (2) Anlagenbetreiber müssen die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist bei der zuständigen Behörde beantragen. Die zuständige Behörde macht die Frist nach Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des dritten vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 endenden Kalendermonats im Bundesanzeiger bekannt. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag müssen von einer Prüfstelle nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 verifiziert worden sein. Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung. (3) Die zuständige Behörde berechnet die vorläufigen Zuteilungsmengen, veröffentlicht eine Liste aller unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen und der vorläufigen Zuteilungsmengen im Bundesanzeiger und meldet die Liste der Europäischen Kommission. Bei der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmengen werden nur solche Angaben des Betreibers berücksichtigt, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist. Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Meldung der Zuteilungsmengen können nur gleichzeitig mit den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. (4) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für eine Anlage an Anlagenbetreiber, die innerhalb der nach Absatz 2 Satz 2 bekannt gegebenen Frist einen Antrag gestellt haben. (5) Die Zuteilungsentscheidung ist aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union nachträglich geändert werden muss. Im Übrigen bleiben die für die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten geltenden Vorschriften unberührt. TEHG 2025TEHG§ 24Ausgabe von Berechtigungen an Anlagenbetreiber(1) Die zuständige Behörde gibt die nach § 23 Absatz 4 zugeteilten Berechtigungen nach Maßgabe der Zuteilungsentscheidung bis zum Ablauf des 30. Juni eines Jahres, für das Berechtigungen abzugeben sind, aus. (2) Abweichend von Absatz 1 werden für Anlagen, die nach Beginn des Zuteilungszeitraums in Betrieb genommen wurden, für das erste Betriebsjahr zugeteilte Berechtigungen unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung ausgegeben. Ergeht die Zuteilungsentscheidung vor dem 30. Juni eines Kalenderjahres, so werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals zum 30. Juni desselben Jahres ausgegeben. TEHG 2025TEHG§ 25Durchsetzung von RückgabeverpflichtungenSoweit der Anlagenbetreiber im Fall der Aufhebung der Zuteilungsentscheidung zur Rückgabe zu viel ausgegebener Berechtigungen verpflichtet ist, kann die zuständige Behörde diese Verpflichtung nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro. TEHG 2025TEHG§ 26Pflichtenfreistellung für Betreiber von Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz(1) Die zuständige Behörde stellt den Betreiber einer Anlage ab dem Beginn des Zuteilungszeitraums 2026 bis 2030 von den Pflichten nach den §§ 5 und 7 frei, sofern die Gesamtemissionsmenge der Anlage entsprechend den Angaben in den Emissionsberichten nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 für die Jahre 2019 bis 2023 insgesamt zu mehr als 95 Prozent aus dem Einsatz von Biomasse resultiert, die mit dem Emissionsfaktor Null bewertet wurde. (2) Anlagen von nach Absatz 1 freigestellten Betreibern gelten in Bezug auf die Zuteilung kostenloser Berechtigungen als nicht emissionshandelspflichtige Anlagen. Für den nach Absatz 1 freigestellten Betreiber einer Anlage besteht für die Dauer der Pflichtenfreistellung kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen nach § 23 Absatz 1. (3) Der nach Absatz 1 freigestellte Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, zur Überprüfung der Fortführung der Pflichtenfreistellung für den Zuteilungszeitraum 2031 bis 2035 bis zum Ablauf der Frist nach § 23 Absatz 2 Satz 2 gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, zu welchem Anteil die Gesamtemissionsmenge der Anlage in den Jahren 2024 bis 2028 aus dem Einsatz von Biomasse resultierte, die mit dem Emissionsfaktor Null zu bewerten ist. (4) Die zuständige Behörde hebt die Pflichtenfreistellung nach Absatz 1 auf, sofern entsprechend dem Nachweis nach Absatz 3 der Anteil der mit dem Emissionsfaktor Null zu bewertenden Biomasse an den Gesamtemissionen 95 Prozent oder weniger beträgt. Der Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen nach § 23 Absatz 1 lebt in den Fällen des Satzes 1 wieder auf. (5) Die Absätze 3 und 4 gelten für nachfolgende Zuteilungszeiträume entsprechend. (6) § 46 Absatz 2 findet im Rahmen der Entscheidung nach Absatz 1 entsprechende Anwendung. TEHG 2025TEHG§ 27Einheitliche Anlage eines AnlagenbetreibersAuf Antrag stellt die zuständige Behörde fest, dass das Betreiben mehrerer in Teil A Abschnitt 2 Nummer 7 sowie 8 bis 11 des Anhangs genannten Anlagen, die von demselben Betreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, für die Anwendung der §§ 5 bis 7 und 23 als Betrieb einer einheitlichen Anlage gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung der Emissionen gewährleistet ist. TEHG 2025TEHG§ 28Verordnungsermächtigungen für den Bereich Anlagen(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich der Anlagen zu regeln: 1.Einzelheiten für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber nach § 23 sowie Einzelheiten für die Anpassung der Zuteilung auf Grund von Änderungen der Aktivitätsraten, insbesondere für a)die Erhebung von Daten über die Emissionen und die Produktion von Anlagen und sonstiger für das Zuteilungsverfahren relevanter Daten,b)die Bestimmung der Produktionsmenge oder sonstiger Größen, die zur Berechnung der Zuteilungsmenge und ihrer dynamischen Anpassung während der Handelsperiode erforderlich sind,c)die Zuteilung für Neuanlagen, einschließlich der Bestimmung der Auslastung dieser Anlagen,d)die Bestimmung der jährlich auszugebenden Mengen von kostenlosen Berechtigungen in der Zuteilungsentscheidung sowie den Übergang der Zuteilung im Fall der Teilung oder Zusammenlegung von Anlagen,e)die im Antrag nach § 23 Absatz 2 Satz 1 aa)erforderlichen Angaben undbb)erforderlichen Unterlagen sowie die Art der beizubringenden Nachweise,f)die Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen und Datenmitteilungen im Zusammenhang mit der Zuteilung sowie Ausnahmen von der Verifizierungspflicht undg)Anforderungen und Nachweispflichten zu Klimaneutralitätsplänen;2.Einzelheiten zur Anwendung des § 27 für Anlagen, die von demselben Betreiber am gleichen Standort in einem technischen Verbund betrieben werden; dies umfasst insbesondere Regelungen, dass a)der Antrag nach § 27 auch zulässig ist für einheitliche Anlagen aus Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 6 des Anhangs und anderen Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs,b)bei Anlagen nac …

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