{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Anhand der Erörterung aktueller Themen soll das Fachwissen vertieft werden. Zudem sollen durch das Bearbeiten flughafentypischer oder stellenbezogener Sachverhalte die Kompetenzen vertieft werden.Die Fortbildung von Aufsichtspersonal für die Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.6 bis 11.2.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zielt darauf ab, dem Sicherheitspersonal die Hintergründe für die anzuwendenden Sicherheitskontrollen besser vermitteln zu können.Der Zeitansatz für den theoretischen Teil umfasst drei Unterrichtseinheiten und für den praktischen Teil vier Unterrichtseinheiten pro Jahr.3.1Theoretischer Teil der FortbildungDer theoretische Teil beinhaltet insbesondere folgende Themen: –Austausch über Ergebnisse von behördlichen und internen Qualitätskontrollmaßnahmen;–Austausch über die Methodik interner Qualitätssicherung;–Erörterung aktueller Entwicklungen, des aktuellen Lagebild Luftsicherheit für Wirtschaftsbeteiligte sowie andere Ergebnisse oder Ereignisse, die sich auf die Gefährdung der Luftsicherheit und ggf. auch spezifisch auf den jeweiligen Flughafen auswirken;–Austausch über Neuerungen im Nationalen Luftsicherheitsprogramm (NLSP), den dazugehörigen Anlagen sowie relevanter EU- und nationaler Gesetzgebung und Rechtsprechung;–örtliche Dienstanweisung;–örtliche Kontrollprozesse und -verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung flughafentypischer Lagen;–Stärkung des Bewusstseins für die Wichtigkeit der Aufgabe mit dem Ziel, dieses an die Mitarbeiter weitergeben zu können und Kommunikationstraining zum Umgang mit Mitarbeitern (Motivation von Mitarbeitern).3.2Praktischer Teil der FortbildungDer praktische Teil enthält insbesondere folgende Übungen: –Durchführung von internen Qualitätskontrollmaßnahmen mit anschließendem Erfahrungsaustausch, soweit erforderlich zusammen mit der zuständigen Luftsicherheitsbehörde;–bei Aufsichtspersonal für Kontrollkräfte: gezieltes praktisches Üben von Kontrollprozessen mit der örtlichen Sicherheitsausrüstung, um ggf. auch Fragestellungen von nachgeordneten Mitarbeitern beantworten zu können;–bei Aufsichtspersonal für die Personengruppen nach Nummer 11.2.3.6 bis 11.2.3.11: Übung von Sicherheitskontrollen der jeweiligen Personengruppen, der angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände, von Meldewegen etc.;–Rollenspiele zur Motivation von Mitarbeitern.4.Fortbildung von SicherheitsbeauftragtenDie Fortbildungsmaßnahmen gliedern sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil.Die Sicherheitsbeauftragten sollen insbesondere in die Lage versetzt werden, Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen, auszuwerten und diskutieren zu können.Sie sollen die tatsächlichen und rechtlichen Hintergründe Ihrer Arbeit verstehen, das erforderliche Verständnis für ihre eigene Aufgabenwahrnehmung bei der Entwicklung, Organisation und Durchführung des Systems der Sicherheitsmaßnahmen unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen an das Unternehmen sowie die Aufgabenwahrnehmung der anderen im Bereich Luftsicherheit tätigen Personen des Unternehmens und weiterer Unternehmen gewinnen und vertiefen.Das Fachwissen soll auf der Basis der Aufarbeitung aktueller Themen vertieft und die Handlungssicherheit erhöht werden.Der Zeitansatz für den theoretischen Teil umfasst grundsätzlich acht Unterrichtseinheiten und für den praktischen Teil grundsätzlich zwei Unterrichtseinheiten.4.1Theoretischer Teil der FortbildungDer theoretische Teil beinhaltet insbesondere folgende Themen: –Austausch über Ergebnisse von behördlichen Qualitätskontroll- und internen Qualitätssicherungsmaßnahmen;–Austausch über die Methodik interner Qualitätssicherung;–Erörterung aktueller Entwicklungen, des aktuellen Lagebildes Luftsicherheit für Wirtschaftsbeteiligte sowie andere Ergebnisse oder Ereignisse, die sich auf die Gefährdung der Luftsicherheit und ggf. auch spezifisch auf den jeweiligen Flughafen auswirken;–Austausch über Neuerungen im Nationalen Luftsicherheitsprogramm (NLSP), den dazugehörigen Anlagen sowie in relevanter EU- und nationaler Gesetzgebung und Rechtsprechung;–örtliche Dienstanweisung;–örtliche Kontrollprozesse und -verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung stellentypischer Lagen;–Stärkung des Bewusstseins für die Wichtigkeit der Aufgabe mit dem Ziel, dieses an die Mitarbeiter weitergeben zu können und Kommunikationstraining zum Umgang mit Mitarbeitern (Motivation von Mitarbeitern).4.2Praktischer Teil der FortbildungDer praktische Teil enthält insbesondere folgende Übungen: –Konkretes Vorgehen beim Feststellen von Mängeln (Mangelbehebung und anschließende Kontrolle, ob die ergriffenen Maßnahmen erfolgreich waren);–Austausch über und Erstellung von Prozessen mit gut funktionierenden Abläufen und Meldewegen;–ggf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Austausch mit der zuständigen Luftsicherheitsbehörde;–Rollenspiele zur Motivation von Mitarbeitern.5.Fortbildung von Sprengstoffspürhunde-TeamsDie Fortbildung von Sprengstoffspürhunde-Teams erfolgt durch Wiederholungsschulungen im Umfang von sechs Unterrichtseinheiten. Regelungen zum Inhalt werden durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde vorgegeben.6.Muster – Fortbildungsnachweis nach § 31 Absatz 2 und 46.1Muster EinzelnachweisLuftsicherheitsbehörde/DienststelleWappenSchulungsunternehmen/AusbilderFirmenlogo Fortbildungsnachweisnach Nummer 11.4 oder 11.5.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998Herr/Frau (Vorname, Nachname), geboren am hat im Zeitraum vom bis oder hat am an einer Fortbildung nach Nummer 11.4.1/11.4.3/11.5.2 (zutreffende Fortbildung nennen) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie den darauf beruhenden ergänzenden inhaltlichen und zeitlichen nationalen Vorgaben mit Erfolg teilgenommen.Folgende Qualifikation/Qualifikationen liegt/liegen vor: Nummer (zutreffende Schulungen aufzählen) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.Durchführungsort:Thema/Inhalt: Ort, Datum, Unterschrift Ausbilder, Zertifikatsnummer Hinweis: Der Fortbildungsnachweis kann auch in englischer Sprache ergänzt werden.6.2Muster SammelnachweisLuftsicherheitsbehörde/DienststelleWappenSchulungsunternehmen/AusbilderFirmenlogo Fortbildungsnachweisnach Nummer 11.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998Nachfolgend genannten Personen haben im Zeitraum vom bis oder haben am an einer Fortbildung gemäß Nummer 11.4.1/11.4.3 (zutreffende Fortbildung nennen) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie den darauf beruhenden ergänzenden inhaltlichen und zeitlichen nationalen Vorgaben mit Erfolg teilgenommen.Folgende Qualifikation/Qualifikationen liegt/liegen vor: Nummer (zutreffende Schulungen aufzählen) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.Durchführungsort:Thema/Inhalt: Lfd.Nr.NameGeburtsdatum oder z. B. Amtsbezeichnung (bei Behörden)Unterschrift12345usw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ort, Datum, Unterschrift Ausbilder, Zertifikatsnummer Hinweis: Der Fortbildungsnachweis kann auch in englischer Sprache ergänzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 7(zu den §§ 4 und 5)Computergestützte Schulungen(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 45) 1.Genehmigung von Programmen für computergestützte Schulungen und FortbildungenIm Rahmen des Genehmigungsverfahrens für computergestützte Schulungsprogramme prüft die zuständige Luftsicherheitsbehörde, ob die computergestützte Schulung die erforderlichen Schulungsinhalte umfasst. Eine technische Prüfung, zum Beispiel hinsichtlich der Einsatzfähigkeit in bestimmten Softwareumgebungen und Betriebssystemen, ist nicht Bestandteil der Prüfung und Genehmigung.Die Genehmigung eines computergestützten Schulungsprogramms wird auf längstens fünf Jahre befristet.Computergestützte Schulungen beziehen sich grundsätzlich auf die Vermittlung theoretischer Kenntnisse, denn sie sind für die Vermittlung praktischer Lerninhalte wenig geeignet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Bereich Fortbildung kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde jedoch für das Training von praktischen Lerninhalten im Einzelfall computergestützte Schulungen, zum Beispiel zum Anwendungstraining, zulassen.Im Rahmen der Genehmigung von computergestützten Schulungsprogrammen sind auch die Verfahren zum Nachweis der erfolgten Zuverlässigkeitsüberprüfung und Identitätsfeststellung der Schulungsteilnehmer sowie die Gewährleistung der sicheren Übertragung von nicht öffentlich zugänglichen und als Verschlusssache eingestuften Inhalten zu prüfen.Das Schulungsprogramm muss mit inhaltlich aufeinander aufbauenden Lerneinheiten ausgestaltet sein. Zu Beginn jeder Lerneinheit muss ersichtlich sein, welche Themen in der betreffenden Lerneinheit behandelt werden und welches Lernziel erreicht werden soll.Die einzelnen Lerneinheiten sollten direkt ansteuerbar sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit jedoch die einzelnen Lerneinheiten inhaltlich eng verzahnt sind, sollten einzelne dieser Lerneinheiten nur dann direkt ansteuerbar sein, wenn die vorherigen Lerneinheiten bereits vollständig bearbeitet wurden. Jede Lerneinheit sollte so konzipiert sein, dass sie in fünfzehn bis zwanzig Minuten bearbeitet werden kann.Das Schulungsprogramm muss interaktiv aufgebaut sein, so dass ein bloßes Durchklicken der Lerninhalte ausgeschlossen ist. Dies kann zum Beispiel durch das Bearbeiten von Zwischenfragen, Vervollständigung von Sätzen (Lückentext), die Bearbeitung von Kurzdiagrammen und Zuordnungsübungen erreicht werden.Das Schulungsprogramm sollte folgende didaktische Elemente enthalten: –einfache Navigation,–Informationsblöcke innerhalb einer Lerneinheit,–Audio- und Videosequenzen,–Übungsfälle und Vertiefungsangebote,–Übersichten, Schaubilder, Tabellen,–Merksätze,–Verlinkungen zum Beispiel zu Rechtsnormen,–Glossar und Stichwortsuche und–eine Lesezeichenfunktion.Das Programm hat zum Abschluss einer Lerneinheit jeweils eine Lernstandskontrolle mittels Verständnisfragen zu enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei müssen die Verständnisfragen vollständig richtig beantwortet werden, bevor ein Übergang zur nächsten Lerneinheit möglich ist.Die in § 6 festgelegte Anzahl an Unterrichtseinheiten kann im Falle von computergestützten Schulungen unterschritten werden.Voraussetzung für die Genehmigung eines Schulungsprogramms ist außerdem der Nachweis, dass die zu schulende Person bei der Anwendung des Programms die Möglichkeit hat, Verständnisfragen an den Ausbilder zustellen, die in angemessener Zeit beantwortet werden. Hierfür kommen in Betracht: –die Einrichtung einer Hotline,–elektronische Anfragen,–Zugang zu einem von einem Ausbilder betreuten fachlichen Internet-Forum.2.Zur Identitätsfeststellung der Teilnehmer an einem SchulungsprogrammUm Manipulationen hinsichtlich der Identität der Teilnehmer zu verhindern, sollte deren Identität mindestens einmal täglich zufallsbasiert überprüft werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies kann zum Beispiel durch den Sicherheitsbeauftragten oder durch ein geeignetes technisches Verfahren erfolgen.3.Zum Schulungsnachweis bei einer computergestützten SchulungSofern der Schulungsnachweis nach § 8 Absatz 1 Satz 2 automatisiert erstellt wird, ist sicherzustellen, dass die Echtheit des Nachweises überprüft werden kann.</p></div>", "next": 0}