{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\" id=\"p-26g\"><span class=\"lf-art-num\">§ 26g</span><span class=\"lf-art-t\">Befristung; Verordnungsermächtigung</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 möglich.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird im Hinblick auf den mit diesem Gesetz in Abschnitt 2 Teil 3 errichteten Teil zur Abfederung der Folgen der Energiekrise mit Ablauf des Jahres 2023 aufgelöst. Der Bund tritt insoweit in die Rechte und Pflichten des Fonds ein. Die Verbindlichkeiten und das Vermögen dieses Teils des Wirtschaftsstabilisierungsfonds gehen auf den Bund über.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des in Abschnitt 2 Teil 3 errichteten Teils des Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend.</div>\n<p class=\"lf-p\">020040Teil 4Besteuerung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-27\"><span class=\"lf-art-num\">§ 27</span><span class=\"lf-art-t\">Steuern</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Sofern Abspaltungen nach § 15 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes eine notwendige Vorbereitung von Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 darstellen, ist § 15 Absatz 3 des Umwandlungssteuergesetzes nicht anzuwenden. Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht ausgeglichene negative Einkünfte und ein Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes und ein EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes verbleiben bei der übertragenden Körperschaft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>§ 14 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4 gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Absätze 1 und 2 gelten für durch andere inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen und deren Stabilisierungsmaßnahmen entsprechend. (+++ § 27: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-28\"><span class=\"lf-art-num\">§ 28</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Anwendungsvorschrift für § 27§ 27 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum und Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">030Abschnitt 3Allgemeine Regelungen</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-29\"><span class=\"lf-art-num\">§ 29</span><span class=\"lf-art-t\">Sofortige Vollziehbarkeit</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ein Widerspruch ist ausgeschlossen. Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen hat keine aufschiebende Wirkung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-30\"><span class=\"lf-art-num\">§ 30</span><span class=\"lf-art-t\">Rechtsweg</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art nach diesem Gesetz. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unberührt. Dabei entscheidet der Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz.</p>\n<p class=\"lf-p\">AnlageWirtschaftsplan des Wirtschaftsstabilisierungsfonds Abschnitt 2 Teil 3: Abfederung der Folgen der Energiekrise(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1906 — 1908) Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus den Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der Energiekrise im Zusammenhang mit dem russischen Krieg gegen die Ukraine beim Bezug von Strom und Gas in Deutschland gemäß § 16 Absatz 4 und § 26a des Stabilisierungsfondsgesetzes. Aus dem Wirtschaftsplan können Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 finanziert werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewirtschaftet Teil 3 des Sondervermögens und stellt den Beauftragten für den Haushalt gemäß § 9 in Verbindung mit § 113 der Bundeshaushaltsordnung.Überblick zur AnlageSoll 2022 1 000 €Soll 2021 1 000 €Veränderung gegenüber 2021 1 000 €Ausgabereste 2021 1 000 €Ist 2020 1 000 €EinnahmenVerwaltungseinnahmen ..........Übrige Einnahmen ..........Gesamteinnahmen ..........AusgabenSchuldendienst ..........Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) ..........Ausgaben für Investitionen ..........Besondere Finanzierungsausgaben ..........Gesamtausgaben ..........davon nicht flexibilisiert ..........Verpflichtungsermächtigungim Haushalt 2022Verpflichtungsermächtigung ..........davon fällig:im Haushaltsjahr 20XX bis zu ..........</p>\n<p class=\"lf-p\">Titel FunktionZweckbestimmungSoll 2022 1 000 €Soll 2021 1 000 €Ist 2020 1 000 €EinnahmenHaushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung von Mehrausgaben.Verwaltungseinnahmen119 99 -860Vermischte Einnahmen––Übrige Einnahmen325 01 -830Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt200 000 000–359 01 -850Entnahme aus Rücklage––AusgabenHaushaltsvermerk: 1.Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bei Titel 671 01, 683 02, 683 03, 683 04 und 831 01, 861 01, 862 01 sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperren bedarf jeweils der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Voraussetzung für die Aufhebung ist jeweils eine konkrete Darlegung der beabsichtigten Maßnahmen.2.Die Ausgaben sind übertragbar. § 45 Absatz 3 BHO ist nicht anzuwenden.3.Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind gegenseitig deckungsfähig.4.Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen geleistet werden.5.Rückzahlungen (auch aus Vorjahren) fließen den Ausgaben zu.6.Für die Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 StFG ist eine Erfolgskontrolle durchzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Näheres bestimmt ein Maßgabebeschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.Erläuterungen:Projektträger- und Beratungskosten sowie sonstige Umsetzungskosten für die Durchführung der Maßnahmen können nach Maßgabe des Haushaltsführungs-Rundschreibens aus den jeweiligen Programmausgaben geleistet werden.Schuldendienst575 01 -830Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt––Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)671 01 -649Maßnahmen für aufgrund des Krieges in Schwierigkeiten geratene und für die Marktstabilität relevante Gasimporteure – –Verpflichtungsermächtigung in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... 50 000 000 T€683 02 -649Finanzierung der Gaspreisbremse––Verpflichtungsermächtigung in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... T€683 03 -649Liquidität und Zuschüsse für die Strompreisbremse––Verpflichtungsermächtigung in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... T€683 04 -649Finanzierung weiterer Stützungsmaßnahmen (u. a.</p>\n<p class=\"lf-p\">Liquiditäts- und Eigenkapitalhilfen sowie Härtefallhilfen)––Verpflichtungsermächtigung in künftigen Haushaltsjahren bis zu .......... T€Ausgaben für Investitionen831 01 -649Beteiligungserwerb––861 01 -649Darlehen an öffentliche Unternehmen und Einrichtungen––862 01 -649Darlehen an private Unternehmen––Besondere Finanzierungsausgaben919 01 -850Zuführung an Rücklage200 000 000–</p></div>", "next": 0}