📄 Gesetzestext
VGGVGG2016-05-24BGBl I2016, 1190VerwertungsgesellschaftengesetzGesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch VerwertungsgesellschaftenStandZuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72).
(+++ Textnachweis ab: 1.6.2016 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 3 Abs. 2, 20 Abs. 3, 22 Abs. 5, 60, 74, 89 Abs. 1 u. 3, 90 Abs. 3, 91, 96, 101 Abs. 1, 102 Abs. 2, 104 Abs. 4, 105 Abs. 4, 105 Abs. 5, 106, 110 Abs. 2, 111, 113, 114 Abs. 2, 116, 119, 120, 122 Abs. 3, 123 Abs. 1, 126, 127, 128 Abs. 1, 129 Abs. 2, 131 Abs. 1, 135 Abs. 2, 137, 139 Abs. 1 u. 3 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 26/2014 (CELEX Nr: 32014L0026) +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 24.05.2016 I 1190 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 7 Satz 1 dieses G am 1.6.2016 in Kraft getreten.
VGGInhaltsübersichtTeil 1Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2Verwertungsgesellschaft§ 3Abhängige Verwertungseinrichtung§ 4Unabhängige Verwertungseinrichtung§ 5Rechtsinhaber§ 6Berechtigter§ 7Mitglieder§ 7aAußenstehender§ 8Nutzer
Teil 2Rechte und Pflichten der VerwertungsgesellschaftAbschnitt 1InnenverhältnisUnterabschnitt 1Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder§ 9Wahrnehmungszwang§ 10Zustimmung zur Rechtswahrnehmung§ 11Nutzungen für nicht kommerzielle Zwecke§ 12Beendigung der Rechtswahrnehmung; Entzug von Rechten§ 13Bedingungen für die Mitgliedschaft§ 14Elektronische Kommunikation§ 15Mitglieder- und Berechtigtenverzeichnis§ 16Grundsatz der Mitwirkung§ 17Allgemeine Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung§ 18Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung in Bezug auf die Organe§ 19Durchführung der Mitgliederhauptversammlung; Vertretung§ 20Mitwirkung der Berechtigten, die nicht Mitglied sind
Unterabschnitt 2Geschäftsführung und Aufsicht§ 21Geschäftsführung§ 22Aufsichtsgremium
Unterabschnitt 3Einnahmen aus den Rechten§ 23Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten§ 24Getrennte Konten§ 25Anlage der Einnahmen aus den Rechten§ 26Verwendung der Einnahmen aus den Rechten§ 27Verteilungsplan§ 27aEinnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers§ 27bMindestbeteiligung des Urhebers§ 28Verteilungsfrist§ 29Feststellung der Berechtigten§ 30Nicht verteilbare Einnahmen aus den Rechten§ 31Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten§ 32Kulturelle Förderung; Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen
Unterabschnitt 4Beschwerdeverfahren§ 33Beschwerdeverfahren
Abschnitt 2AußenverhältnisUnterabschnitt 1Verträge und Tarife§ 34Abschlusszwang§ 35Gesamtverträge§ 36Verhandlungen§ 37Hinterlegung; Zahlung unter Vorbehalt§ 38Tarifaufstellung§ 39Tarifgestaltung§ 40Gestaltung der Tarife für Geräte und Speichermedien
Unterabschnitt 2Mitteilungspflichten§ 41Auskunftspflicht der Nutzer§ 42Meldepflicht der Nutzer§ 43Elektronische Kommunikation
Abschnitt 3Besondere Vorschriften für die Wahrnehmung von Rechten auf Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen§ 44Repräsentationsvereinbarung; Diskriminierungsverbot§ 45Abzüge§ 46Verteilung§ 47Informationspflichten
Abschnitt 4Vermutungen; Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung§ 48Vermutung bei Auskunftsansprüchen§ 49Vermutung bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen§ 50Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung
Abschnitt 5Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung§ 51Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung§ 51aWirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information§ 51bRepräsentativität der Verwertungsgesellschaft§ 52Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung für nicht verfügbare Werke§ 52aWirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren Werken§ 52bNicht verfügbare Werke§ 52cRepräsentativität der Verwertungsgesellschaft bei Werkreihen aus Drittstaaten§ 52dVerordnungsermächtigung§ 52eAnwendung auf verwandte Schutzrechte
Abschnitt 6Informationspflichten;Rechnungslegung und TransparenzberichtUnterabschnitt 1Informationspflichten§ 53Information der Rechtsinhaber vor Zustimmung zur Wahrnehmung§ 54Informationen für Berechtigte§ 55Informationen zu Werken und sonstigen Schutzgegenständen§ 56Informationen für die Allgemeinheit
Unterabschnitt 2Rechnungslegung und Transparenzbericht§ 57Jahresabschluss und Lagebericht§ 58Jährlicher Transparenzbericht
Teil 3Besondere Vorschriftenfür die gebietsübergreifendeVergabe von Online-Rechten an Musikwerken§ 59Anwendungsbereich§ 60Nicht anwendbare Vorschriften§ 61Besondere Anforderungen an Verwertungsgesellschaften§ 62Informationen zu Musikwerken und Online-Rechten§ 63Berichtigung der Informationen§ 64Elektronische Übermittlung von Informationen§ 65Überwachung von Nutzungen§ 66Elektronische Nutzungsmeldung§ 67Abrechnung gegenüber Anbietern von Online-Diensten§ 68Verteilung der Einnahmen aus den Rechten; Informationen§ 69Repräsentationszwang§ 70Informationen der beauftragenden Verwertungsgesellschaft§ 71Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation§ 72Zugang zur gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken§ 73Wahrnehmung bei Repräsentation§ 74Ausnahme für Hörfunk- und Fernsehprogramme
Teil 4
Aufsicht§ 75Aufsichtsbehörde§ 76Inhalt der Aufsicht§ 77Erlaubnis§ 78Antrag auf Erlaubnis§ 79Versagung der Erlaubnis§ 80Widerruf der Erlaubnis§ 81Zusammenarbeit bei Erlaubnis und Widerruf der Erlaubnis§ 82Anzeige§ 83Bekanntmachung§ 84Wahrnehmungstätigkeit ohne Erlaubnis oder Anzeige§ 85Befugnisse der Aufsichtsbehörde§ 86Befugnisse der Aufsichtsbehörde bei Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§ 87Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§ 88Unterrichtungspflicht der Verwertungsgesellschaft§ 89Anzuwendendes Verfahrensrecht§ 90Aufsicht über abhängige Verwertungseinrichtungen§ 91Aufsicht über unabhängige Verwertungseinrichtungen
Teil 5
Schiedsstelle und gerichtliche GeltendmachungAbschnitt 1SchiedsstelleUnterabschnitt 1Allgemeine Verfahrensvorschriften§ 92Zuständigkeit für Streitfälle nach dem Urheberrechtsgesetz und für Gesamtverträge§ 93Zuständigkeit für empirische Untersuchungen§ 94Zuständigkeit für Streitfälle über die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken§ 95Allgemeine Verfahrensregeln§ 96Berechnung von Fristen§ 97Verfahrenseinleitender Antrag§ 98Zurücknahme des Antrags§ 99Schriftliches Verfahren und mündliche Verhandlung§ 100Verfahren bei mündlicher Verhandlung§ 101Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung§ 102Gütliche Streitbeilegung; Vergleich§ 103Aussetzung des Verfahrens§ 104Aufklärung des Sachverhalts§ 105Einigungsvorschlag der Schiedsstelle; Widerspruch
Unterabschnitt 2Besondere Verfahrensvorschriften§ 106Einstweilige Regelungen§ 107Sicherheitsleistung§ 108Schadensersatz§ 109Beschränkung des Einigungsvorschlags; Absehen vom Einigungsvorschlag§ 110Streitfälle über Gesamtverträge§ 111Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung§ 112Empirische Untersuchung zu Geräten und Speichermedien§ 113Durchführung der empirischen Untersuchung§ 114Ergebnis der empirischen Untersuchung§ 115Verwertung von Untersuchungsergebnissen§ 116Beteiligung von Verbraucherverbänden
Unterabschnitt 3Kosten sowie Entschädigung und Vergütung Dritter§ 117Kosten des Verfahrens§ 118Fälligkeit und Vorschuss§ 119Entsprechende Anwendung des Gerichtskostengesetzes§ 120Entscheidung über Einwendungen§ 121Entscheidung über die Kostenpflicht§ 122Festsetzung der Kosten§ 123Entschädigung von Zeugen und Vergütung der Sachverständigen
Unterabschnitt 4Organisation und Beschlussfassung der Schiedsstelle§ 124Aufbau und Besetzung der Schiedsstelle§ 125Aufsicht§ 126Beschlussfassung der Schiedsstelle§ 127Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle
Abschnitt 2Gerichtliche Geltendmachung§ 128Gerichtliche Geltendmachung§ 129Zuständigkeit des Oberlandesgerichts§ 130Entscheidung über Gesamtverträge§ 131Ausschließlicher Gerichtsstand
Teil 6Übergangs- und Schlussvorschriften§ 132Übergangsvorschrift für Erlaubnisse§ 133Anzeigefrist§ 134Übergangsvorschrift zur Anpassung des Statuts an die Vorgaben dieses Gesetzes§ 135Informationspflichten der Verwertungsgesellschaft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes§ 136Übergangsvorschrift für Erklärungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsgremiums§ 137Übergangsvorschrift für Rechnungslegung und Transparenzbericht§ 138Übergangsvorschrift für Verfahren der Aufsichtsbehörde§ 139Übergangsvorschrift für Verfahren vor der Schiedsstelle und für die gerichtliche Geltendmachung§ 140Übergangsvorschrift zur Regelung der Verlegerbeteiligung ab dem 7. Juni 2021§ 141Übergangsvorschrift für vergriffene Werke; Verordnungsermächtigung
AnlageInhalt des jährlichen Transparenzberichts
VGG010Teil 1Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
VGG§ 1AnwendungsbereichDieses Gesetz regelt die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen.
VGG§ 2Verwertungsgesellschaft(1) Eine Verwertungsgesellschaft ist eine Organisation, die gesetzlich oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zu deren kollektiven Nutzen wahrzunehmen, gleichviel, ob in eigenem oder in fremdem Namen.
(2) Um eine Verwertungsgesellschaft zu sein, muss die Organisation darüber hinaus mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen: 1.ihre Anteile werden von ihren Mitgliedern (§ 7) gehalten oder sie wird von ihren Mitgliedern beherrscht;2.sie ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
VGG§ 3Abhängige Verwertungseinrichtung(1) Eine abhängige Verwertungseinrichtung ist eine Organisation, deren Anteile zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft gehalten werden oder die zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft beherrscht wird.
(2) Soweit die abhängige Verwertungseinrichtung Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausübt, sind die für diese Tätigkeiten geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Die Vorschriften über die Geschäftsführung in § 21 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend, und zwar unabhängig davon, welche Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft die abhängige Verwertungseinrichtung ausübt. Für die Aufsicht ist § 90 maßgeblich.
VGG§ 4Unabhängige Verwertungseinrichtung(1) Eine unabhängige Verwertungseinrichtung ist eine Organisation, die über die Voraussetzungen einer Verwertungsgesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 hinaus auch noch die folgenden Merkmale aufweist: 1.ihre Anteile werden weder direkt noch indirekt, weder vollständig noch teilweise von ihren Berechtigten (§ 6) gehalten oder die Verwertungseinrichtung wird weder direkt noch indirekt, weder vollständig noch teilweise von ihren Berechtigten beherrscht und2.die Verwertungseinrichtung ist auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
(2) Für die unabhängige Verwertungseinrichtung gelten die §§ 36, 54, 55 und 56 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 9 entsprechend. Für die Aufsicht ist § 91 maßgeblich.
VGG§ 5Rechtsinhaber(1) Rechtsinhaber im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts ist oder die gesetzlich oder aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus diesen Rechten hat.
(2) Verwertungsgesellschaften sind keine Rechtsinhaber im Sinne dieses Gesetzes.
VGG§ 6BerechtigterBerechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Rechtsinhaber, der auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage in einem unmittelbaren Wahrnehmungsverhältnis zu einer der in § 1 genannten Organisationen steht.
VGG§ 7MitgliederMitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind von der Verwertungsgesellschaft als Mitglied aufgenommene 1.Berechtigte und2.Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten.
VGG§ 7aAußenstehenderAußenstehender im Sinne dieses Gesetzes ist ein Rechtsinhaber, der im Hinblick auf die betreffende Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahrnehmungsverhältnis zu einer Verwertungsgesellschaft steht.
VGG§ 8NutzerNutzer im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Handlung vornimmt, die der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedarf, oder die zur Zahlung einer Vergütung an den Rechtsinhaber verpflichtet ist.
VGG020Teil 2Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
VGG020010Abschnitt 1Innenverhältnis
VGG020010010Unterabschnitt 1Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder
VGG§ 9WahrnehmungszwangDie Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen des Rechtsinhabers Rechte seiner Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen seiner Wahl in Gebieten seiner Wahl wahrzunehmen, wenn 1.die Rechte, die Werke und sonstigen Schutzgegenstände sowie die Gebiete zum Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft gehören und2.der Wahrnehmung keine objektiven Gründe entgegenstehen.Die Bedingungen, zu denen die Verwertungsgesellschaft die Rechte des Berechtigten wahrnimmt (Wahrnehmungsbedingungen), müssen angemessen sein.
(+++ § 9 S. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 60 Abs. 1 +++)
VGG§ 10Zustimmung zur RechtswahrnehmungNimmt eine Verwertungsgesellschaft auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahr, holt sie dessen Zustimmung zur Wahrnehmung für jedes einzelne Recht ein und dokumentiert diese.
VGG§ 11Nutzungen für nicht kommerzielle ZweckeDie Verwertungsgesellschaft legt Bedingungen fest, zu denen der Berechtigte jedermann das Recht einräumen kann, seine Werke oder sonstigen Schutzgegenstände für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen, auch wenn er die entsprechenden Rechte daran der Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung eingeräumt oder übertragen hat.
VGG§ 12Beendigung der Rechtswahrnehmung; Entzug von Rechten(1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Wahrnehmungsbedingungen, dass der Berechtigte unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten das Wahrnehmungsverhältnis insgesamt beenden oder der Verwertungsgesellschaft Rechte seiner Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen seiner Wahl entziehen kann, und zwar jeweils für Gebiete seiner Wahl.
(2) Die Wahrnehmungsbedingungen können bestimmen, dass die Beendigung des Wahrnehmungsverhältnisses oder der Rechteentzug erst zum Ende des Geschäftsjahres wirksam werden.
(3) Die Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus den Rechten auch dann weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften einzuziehen, zu verwalten und zu verteilen, wenn dem Berechtigten Einnahmen aus den Rechten zustehen 1.für Nutzungen aus einem Zeitraum, bevor das Wahrnehmungsverhältnis wirksam beendet oder der Rechteentzug wirksam war, oder2.aus einem Nutzungsrecht, das die Verwertungsgesellschaft vergeben hat, bevor das Wahrnehmungsverhältnis wirksam beendet oder der Rechteentzug wirksam war.
VGG§ 13Bedingungen für die Mitgliedschaft(1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in der Satzung, im Gesellschaftsvertrag oder in sonstigen Gründungsbestimmungen (Statut), dass Berechtigte und Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten, als Mitglieder aufzunehmen sind, wenn sie die Bedingungen für die Mitgliedschaft erfüllen. Die Bedingungen müssen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein und sind im Statut zu regeln.
(2) Lehnt eine Verwertungsgesellschaft einen Antrag auf Aufnahme als Mitglied ab, so sind dem Antragsteller die Gründe verständlich zu erläutern.
VGG§ 14Elektronische KommunikationDie Verwertungsgesellschaft eröffnet allen Mitgliedern und Berechtigten einen Zugang für die elektronische Kommunikation.
VGG§ 15Mitglieder- und BerechtigtenverzeichnisDie Verwertungsgesellschaft führt ein aktuelles Mitglieder- und Berechtigtenverzeichnis.
VGG§ 16Grundsatz der MitwirkungDie Verwertungsgesellschaft sieht in dem Statut angemessene und wirksame Verfahren der Mitwirkung von Mitgliedern und von Berechtigten an den Entscheidungen der Verwertungsgesellschaft vor. Die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern und Berechtigten, wie beispielsweise Urheber von Werken der Musik, Tonträgerhersteller oder ausübende Künstler, müssen dabei fair und ausgewogen vertreten sein.
VGG§ 17Allgemeine Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung(1) Die Mitgliederhauptversammlung ist das Organ, in dem die Mitglieder mitwirken und ihr Stimmrecht ausüben. Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem Statut, dass die Mitgliederhauptversammlung mindestens beschließt über: 1.das Statut der Verwertungsgesellschaft (§ 13);2.den jährlichen Transparenzbericht (§ 58);3.die Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers oder die Mitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband;4.Zusammenschlüsse und Bündnisse unter Beteiligung der Verwertungsgesellschaft, die Gründung von Tochtergesellschaften, die Übernahme anderer Organisationen und den Erwerb von Anteilen oder Rechten an anderen Organisationen durch die Verwertungsgesellschaft;5.die Grundsätze des Risikomanagements;6.den Verteilungsplan (§ 27);7.die Verwendung der nicht verteilbaren Einnahmen aus den Rechten (§ 30);8.die allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Einnahmen aus den Rechten (§ 25);9.die allgemeinen Grundsätze für die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten (§ 31 Absatz 1), einschließlich der allgemeinen Grundsätze für Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten (§ 31 Absatz 2) und gegebenenfalls der Abzüge für die Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen und für die Einrichtung und den Betrieb von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen (§ 32);10.den Erwerb, den Verkauf und die Beleihung unbeweglicher Sachen;11.die Aufnahme und die Vergabe von Darlehen sowie die Stellung von Darlehenssicherheiten;12.den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von Repräsentationsvereinbarungen (§ 44);13.die Wahrnehmungsbedingungen (§ 9 Satz 2);14.die Tarife (§§ 38 bis 40);15.die zum Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte;16.die Bedingungen, zu denen der Berechtigte jedermann das Recht einräumen kann, seine Werke oder sonstige Schutzgegenstände für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen (§ 11).
(2) Die Mitgliederhauptversammlung kann beschließen, dass die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 und 10 bis 14 dem Aufsichtsgremium nach § 22 übertragen werden.
VGG§ 18Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung in Bezug auf die Organe(1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem Statut, dass die Mitgliederhauptversammlung beschließt über die Ernennung und Entlassung sowie über die Vergütung und sonstigen Leistungen 1.der Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigt sind,2.der Mitglieder des Aufsichtsrats,3.der Mitglieder des Verwaltungsrats,4.der Mitglieder des Aufsichtsgremiums (§ 22), sofern dessen Befugnisse nicht von dem Aufsichts- oder Verwaltungsrat wahrgenommen werden.
(2) Die Mitgliederhauptversammlung kann beschließen, dass die Befugnisse nach Absatz 1 hinsichtlich der Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung berechtigt sind, dem Aufsichtsrat oder dem Aufsichtsgremium nach § 22 übertragen werden.
VGG§ 19Durchführung der Mitgliederhauptversammlung; Vertretung(1) Die Mitgliederhauptversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Alle Mitglieder der Verwertungsgesellschaft sind sowohl zur Teilnahme an der Mitgliederhauptversammlung als auch zur Abstimmung berechtigt.
(3) Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem Statut die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder an der Mitgliederhauptversammlung auch ohne Anwesenheit vor Ort und ohne einen Vertreter teilnehmen können und ihr Stimmrecht im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Die Verwertungsgesellschaft kann die elektronische Ausübung weiterer Mitgliedschaftsrechte zulassen.
(4) Jedes Mitglied muss nach Gesetz oder nach dem Statut berechtigt sein, seine Rechte in der Mitgliederhauptversammlung auch durch einen Vertreter ausüben zu lassen, sofern die Vertretung nicht zu einem Interessenkonflikt führt. Ein Interessenkonflikt liegt insbesondere darin, dass derselbe Vertreter Mitglieder verschiedener im Statut festgelegter Kategorien vertritt. Die Verwertungsgesellschaft kann in dem Statut die Anzahl der durch denselben Vertreter vertretenen Mitglieder beschränken, wobei diese Anzahl zehn nicht unterschreiten darf. Eine Vollmacht zur Vertretung eines Mitglieds in einer Mitgliederhauptversammlung ist nur wirksam, wenn sie auf die Vertretung des Mitglieds in dieser Mitgliederhauptversammlung beschränkt ist. Der Vertreter ist verpflichtet, entsprechend den Anweisungen des Mitglieds abzustimmen, das ihn bestellt hat.
(+++ § 19 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 3 +++)
VGG§ 20Mitwirkung der Berechtigten, die nicht Mitglied sind(1) Die Berechtigten, die nicht Mitglied sind, wählen mindestens alle vier Jahre aus ihrer Mitte Delegierte.
(2) In dem Statut der Verwertungsgesellschaft ist mindestens zu regeln: 1.die Anzahl und Zusammensetzung der Delegierten;2.das Verfahren zur Wahl der Delegierten;3.dass die Delegierten zur Teilnahme an der Mitgliederhauptversammlung berechtigt sind;4.dass die Delegierten stimmberechtigt mindestens an Entscheidungen über die in § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 9 und 12 bis 16, Absatz 2 sowie die in § 18 genannten Angelegenheiten, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Ernennung und Entlassung der in § 18 Absatz 1 genannten Personen, mitwirken können und5.dass die Delegierten an Entscheidungen der Mitgliederhauptversammlung, an denen sie nicht stimmberechtigt mitwirken, jedenfalls beratend mitwirken können.
(3) Für die Mitwirkung der Delegierten an der Mitgliederhauptversammlung gilt § 19 Absatz 3 entsprechend.
VGG020010020Unterabschnitt 2Geschäftsführung und Aufsicht
VGG§ 21Geschäftsführung(1) Die Verwertungsgesellschaft trifft Vorkehrungen dafür, dass die Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigt sind, ihre Aufgaben solide, umsichtig und angemessen erfüllen.
(2) Damit Interessenkonflikte von Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigt sind, erkannt und vermieden werden, legt die Verwertungsgesellschaft Verfahren fest und wendet diese an, um Nachteile für Mitglieder und Berechtigte zu verhindern. Dabei legt die Verwertungsgesellschaft auch fest, dass unvermeidbare Interessenkonflikte offenzulegen, zu überwachen und baldmöglichst zu beenden sind.
(3) Die Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigt sind, geben gegenüber der Mitgliederhauptversammlung mindestens einmal jährlich eine persönliche Erklärung mit folgendem Inhalt ab: 1.ihre Beteiligungen an der Verwertungsgesellschaft,2.die Höhe ihrer Vergütung und sonstigen Leistungen, die von der Verwertungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr bezogen wurden,3.die Höhe der Beträge, die sie in der Eigenschaft als Berechtigter (§ 6) von der Verwertungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr erhalten haben, und4.Art und Umfang eines tatsächlichen oder möglichen Konflikts zwischen ihren persönlichen Interessen und den Interessen der Verwertungsgesellschaft oder zwischen ihren Pflichten gegenüber der Verwertungsgesellschaft und ihren Pflichten gegenüber einer anderen natürlichen oder juristischen Person.
(4) Für die Zwecke der persönlichen Erklärung über die Höhe der in Absatz 3 Nummer 3 genannten Beträge kann die Verwertungsgesellschaft angemessene Stufen festlegen.
(+++ § 21 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 5 +++)
VGG§ 22Aufsichtsgremium(1) Die Verwertungsgesellschaft verfügt über ein Gremium, das mit der kontinuierlichen Überwachung derjenigen Personen betraut ist, die kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigt sind (Aufsichtsgremium).
(2) In dem Aufsichtsgremium müssen die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern fair und ausgewogen vertreten sein.
(3) Das Aufsichtsgremium hat mindestens folgende Befugnisse und Aufgaben: 1.die Befugnisse, die ihm von der Mitgliederhauptversammlung übertragen werden;2.die Tätigkeit und die Aufgabenerfüllung derjenigen Personen zu überwachen, die kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigt sind;3.die Tätigkeit und die Aufgabenerfüllung derjenigen Personen zu überwachen, die kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung einer von der Verwertungsgesellschaft abhängigen Verwertungseinrichtung berechtigt sind, soweit die abhängige Verwertungseinrichtung Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausübt.
(4) Das Aufsichtsgremium tritt regelmäßig zusammen und berichtet der Mitgliederhauptversammlung mindestens einmal im Jahr über seine Tätigkeit.
(5) Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums geben mindestens einmal jährlich gegenüber der Mitgliederhauptversammlung eine Erklärung nach § 21 Absatz 3 ab. § 21 Absatz 4 gilt entsprechend.
VGG020010030Unterabschnitt 3Einnahmen aus den Rechten
VGG§ 23Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den RechtenDie Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus den Rechten, einschließlich der Einnahmen aus den Rechten, die sie auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung (§ 44) wahrnimmt, nach Maßgabe dieses Unterabschnitts mit der gebotenen Sorgfalt einzuziehen, zu verwalten und zu verteilen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Zu den Einnahmen aus den Rechten im Sinne dieses Gesetzes zählen auch die Erträge aus der Anlage dieser Einnahmen.
VGG§ 24Getrennte KontenDie Verwertungsgesellschaft weist in der Buchführung getrennt aus: 1.die Einnahmen aus den Rechten,2.ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus dem eigenen Vermögen sowie die Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.
VGG§ 25Anlage der Einnahmen aus den Rechten(1) Legt die Verwertungsgesellschaft Einnahmen aus den Rechten an, so erfolgt dies im ausschließlichen und besten Interesse der Berechtigten. Die Verwertungsgesellschaft stellt für die Zwecke der Anlage der Einnahmen aus den Rechten eine Richtlinie auf (Anlagerichtlinie) und beachtet diese bei der Anlage.
(2) Die Anlagerichtlinie muss 1.der allgemeinen Anlagepolitik (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8) und den Grundsätzen des Risikomanagements (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) entsprechen;2.gewährleisten, dass die Anlage der Rechtsverordnung nach § 240a Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend oder in anderen Anlageformen unter Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung gemäß § 1798 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt;3.gewährleisten, dass die Anlagen in angemessener Weise so gestreut werden, dass eine zu große Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert und eine Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden werden.
(3) Die Verwertungsgesellschaft lässt die Vereinbarkeit der Anlagerichtlinie und jeder Änderung der Anlagerichtlinie mit den Vorgaben nach Absatz 2 durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unverzüglich prüfen und bestätigen.
VGG§ 26Verwendung der Einnahmen aus den RechtenDie Verwertungsgesellschaft darf die Einnahmen aus den Rechten nur zu folgenden Zwecken verwenden: 1.zur Verteilung an die Berechtigten (§ 27) und an andere Verwertungsgesellschaften im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen (§ 46);2.gemäß einem nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 gefassten Beschluss, soweit die Einnahmen aus den Rechten nicht verteilbar sind;3.gemäß einem nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 gefassten Beschluss über Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten;4.gemäß einem nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 gefassten Beschluss über Abzüge zur Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen und für die Einrichtung und den Betrieb von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen (§ 32).
VGG§ 27Verteilungsplan(1) Die Verwertungsgesellschaft stellt feste Regeln auf, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten ausschließen (Verteilungsplan).
(2) Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte für mehrere Gruppen von Rechtsinhabern gemeinsam wahr, kann sie im Verteilungsplan regeln, dass die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat, nach festen Anteilen verteilt werden.
VGG§ 27aEinnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers(1) Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird.
(2) Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des Verlegeranteils nach Absatz 1 fest.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Einnahmen aus dem Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes entsprechend anzuwenden.
VGG§ 27bMindestbeteiligung des UrhebersIst der Verleger nach § 63a Absatz 2 und 3 des Urheberrechtsgesetzes oder nach § 27a an der angemessenen Vergütung zu beteiligen, so stehen dem Urheber mindestens zwei Drittel der Einnahmen zu, sofern die Verwertungsgesellschaft keine andere Verteilung festlegt.
VGG§ 28Verteilungsfrist(1) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt im Verteilungsplan oder in den Wahrnehmungsbedingungen Fristen, binnen derer die Einnahmen aus den Rechten verteilt werden.
(2) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt die Fristen so, dass die Einnahmen aus den Rechten spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie eingezogen wurden, verteilt werden.
(3) Die Verwertungsgesellschaft kann vorsehen, dass eine Frist nicht abläuft, solange die Verwertungsgesellschaft aus sachlichen Gründen an der Durchführung der Verteilung gehindert ist.
(4) Einnahmen aus den Rechten, die nicht innerhalb der Fristen ausgeschüttet werden, weil der Berechtigte nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann, weist die Verwertungsgesellschaft in der Buchführung getrennt aus.
VGG§ 29Feststellung der Berechtigten(1) Können Einnahmen aus den Rechten nicht innerhalb der Verteilungsfrist (§ 28) verteilt werden, weil ein Berechtigter nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann, trifft die Verwertungsgesellschaft angemessene Maßnahmen, um den Berechtigten festzustellen oder ausfindig zu machen.
(2) Insbesondere stellt die Verwertungsgesellschaft ihren Mitgliedern, ihren Berechtigten und allen Verwertungsgesellschaften, für die sie im Rahmen einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnimmt, spätestens drei Monate nach Ablauf der Verteilungsfrist (§ 28), soweit verfügbar, folgende Angaben über die Werke und sonstigen Schutzgegenstände, deren Berechtigte nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten, zur Verfügung: 1.den Titel des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands,2.den Namen des Berechtigten, der nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann,3.den Namen des betreffenden Verlegers oder Herstellers und4.alle sonstigen erforderlichen Informationen, die zur Feststellung des Berechtigten beitragen könnten.
(3) Die Verwertungsgesellschaft veröffentlicht die Angaben nach Absatz 2 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Dreimonatsfrist, wenn der Berechtigte nicht inzwischen festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte.
VGG§ 30Nicht verteilbare Einnahmen aus den Rechten(1) Einnahmen aus den Rechten gelten als nicht verteilbar, wenn der Berechtigte nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte und die Verwertungsgesellschaft die erforderlichen Maßnahmen nach § 29 ergriffen hat.
(2) Die Verwertungsgesellschaft stellt allgemeine Regeln über die Verwendung der nicht verteilbaren Einnahmen aus den Rechten auf.
(3) Die Ansprüche des Berechtigten aus dem Wahrnehmungsverhältnis bleiben unberührt.
VGG§ 31Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten(1) Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten müssen im Verhältnis zu den Leistungen der Verwertungsgesellschaft an die Berechtigten angemessen sein und anhand von objektiven Kriterien festgelegt werden.
(2) Soweit die Verwertungsgesellschaft zur Deckung der Kosten, die ihr für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten entstehen (Verwaltungskosten), Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten vornimmt, dürfen die Abzüge die gerechtfertigten und belegten Verwaltungskosten nicht übersteigen.
VGG§ 32Kulturelle Förderung; Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen(1) Die Verwertungsgesellschaft soll kulturell bedeutende Werke und Leistungen fördern.
(2) Die Verwertungsgesellschaft soll Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für ihre Berechtigten einrichten.
(3) Werden kulturelle Förderungen und Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten finanziert, so hat die Verwertungsgesellschaft die kulturellen Förderungen und die Leistungen der Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen nach festen Regeln, die auf fairen Kriterien beruhen, zu erbringen.
VGG020010040Unterabschnitt 4Beschwerdeverfahren
VGG§ 33Beschwerdeverfahren(1) Die Verwertungsgesellschaft regelt wirksame und zügige Beschwerdeverfahren.
(2) Als Gegenstand einer Beschwerde sind dabei insbesondere zu benennen: 1.die Aufnahme und die Beendigung der Rechtewahrnehmung oder der Entzug von Rechten,2.die Bedingungen für die Mitgliedschaft und die Wahrnehmungsbedingungen,3.die Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten,4.die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten.
(3) Die Verwertungsgesellschaft entscheidet über Beschwerden in Textform. Soweit die Verwertungsgesellschaft der Beschwerde nicht abhilft, hat sie dies zu begründen.
VGG020020Abschnitt 2Außenverhältnis
VGG020020010Unterabschnitt 1Verträge und Tarife
VGG§ 34Abschlusszwang(1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Die Bedingungen müssen insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein und eine angemessene Vergütung vorsehen.
(2) Die Verwertungsgesellschaft verstößt nicht bereits deshalb gegen ihre Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung, weil sie die zwischen ihr und dem Anbieter eines neuartigen Online-Dienstes vereinbarten Bedingungen nicht auch einem anderen Anbieter eines gleichartigen neuartigen Online-Dienstes gewährt. Neuartig ist ein Online-Dienst, der seit weniger als drei Jahren der Öffentlichkeit in der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung steht.
(+++ § 34 Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 60 Abs. 2 +++)
VGG§ 35GesamtverträgeDie Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, über die von ihr wahrgenommenen Rechte mit Nutzervereinigungen einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Verwertungsgesellschaft ist der Abschluss des Gesamtvertrags nicht zuzumuten, insbesondere weil die Nutzervereinigung eine zu geringe Mitgliederzahl hat.
(+++ § 35: Zur Nichtanwendung vgl. § 60 Abs. 2 +++)
VGG§ 36Verhandlungen(1) Verwertungsgesellschaft und Nutzer oder Nutzervereinigung verhandeln nach Treu und Glauben über die von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechte. Die Beteiligten stellen sich gegenseitig alle für die Verhandlungen notwendigen Informationen zur Verfügung.
(2) Die Verwertungsgesellschaft antwortet unverzüglich auf Anfragen des Nutzers oder der Nutzervereinigung und teilt mit, welche Angaben sie für ein Vertragsangebot benötigt. Sie unterbreitet dem Nutzer unverzüglich nach Eingang aller erforderlichen Informationen ein Angebot über die Einräumung der von ihr wahrgenommenen Rechte oder gibt eine begründete Erklärung ab, warum sie kein solches Angebot unterbreitet.
VGG§ 37Hinterlegung; Zahlung unter VorbehaltKommt eine Einigung über die Höhe der Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten nicht zustande, so gelten die Nutzungsrechte als eingeräumt, wenn die Vergütung 1.in Höhe des vom Nutzer anerkannten Betrages an die Verwertungsgesellschaft gezahlt worden ist und2.in Höhe der darüber hinausgehenden Forderung der Verwertungsgesellschaft unter Vorbehalt an die Verwertungsgesellschaft gezahlt oder zu ihren Gunsten hinterlegt worden ist.
(+++ § 37: Zur Nichtanwendung vgl. § 60 Abs. 2 +++)
VGG§ 38TarifaufstellungDie Verwertungsgesellschaft stellt Tarife auf über die Vergütung, die sie aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert. Soweit Gesamtverträge abgeschlossen sind, gelten die dort vereinbarten Vergütungssätze als Tarife.
(+++ § 38: Zur Nichtanwendung vgl. § 60 Abs. 2 +++)
VGG§ 39Tarifgestaltung(1) Berechnungsgrundlage für die Tarife sollen in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung erzielt werden. Die Tarife können sich auch auf andere Berechnungsgrundlagen stützen, wenn diese ausreichende, mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand zu erfassende Anhaltspunkte für die durch die Verwertung erzielten Vorteile ergeben.
(2) Bei der Tarifgestaltung ist auf den Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvorgangs und auf den wirtschaftlichen Wert der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen angemessen Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Verwertungsgesellschaft soll bei der Tarifgestaltung und bei der Einziehung der tariflichen Vergütung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der Nutzer, einschließlich der Belange der Jugendhilfe, angemessen Rücksicht nehmen.
(4) Die Verwertungsgesellschaft informiert die betroffenen Nutzer über die Kriterien, die der Tarifaufstellung zugrunde liegen.
(+++ § 39: Zur Anwendung vgl. § 60 Abs. 2 +++)
VGG§ 40Gestaltung der Tarife für Geräte und Speichermedien(1) Die Höhe der Vergütung für Geräte und Speichermedien bestimmt sich nach § 54a des Urheberrechtsgesetzes. Die Verwertungsgesellschaften stellen hierfür Tarife auf Grundlage einer empirischen Untersuchung aus einem Verfahren gemäß § 93 auf. § 38 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Pflicht zur Tarifaufstellung entfällt, wenn zu erwarten ist, dass der dafür erforderliche wirtschaftliche Aufwand außer Verhältnis zu den zu erwartenden Einnahmen stehen würde.
VGG020020020Unterabschnitt 2Mitteilungspflichten
VGG§ 41Auskunftspflicht der Nutzer(1) Die Verwertungsgesellschaft kann von dem Nutzer Auskunft über die Nutzung derjenigen Werke und sonstiger Schutzgegenstände verlangen, an denen sie dem Nutzer die Nutzungsrechte eingeräumt hat oder für deren Nutzung sie nach dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz Vergütungsansprüche geltend macht, soweit die Auskunft für die Einziehung der Einnahmen aus den Rechten oder für deren Verteilung erforderlich ist. Dies gilt nicht, soweit dem Nutzer die Erteilung der Auskunft nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich ist.
(2) Die Verwertungsgesellschaft vereinbart mit dem Nutzer in den Nutzungsverträgen angemessene Regelungen über die Erteilung der Auskunft.
(3) Hinsichtlich des Formats von Meldungen sollen die Verwertungsgesellschaft und der Nutzer branchenübliche Standards berücksichtigen.
VGG§ 42Meldepflicht der Nutzer(1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke haben vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen, welche die Nutzungsrechte an diesen Werken wahrnimmt.
(2) Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter der Verwertungsgesellschaft eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung genutzten Werke zu übersenden. Dies gilt nicht für 1.die Wiedergabe eines Werkes mittels Tonträger,2.die Wiedergabe von Funksendungen eines Werkes sowie3.Veranstaltungen, auf denen in der Regel nicht geschützte oder nur unwesentlich bearbeitete nicht geschützte Werke der Musik aufgeführt werden.
(3) Soweit für die Verteilung von Einnahmen aus der Wahrnehmung von Rechten zur Wiedergabe von Funksendungen Auskünfte der Sendeunternehmen erforderlich sind, die die Funksendungen veranstaltet haben, erteilen diese Sendeunternehmen der Verwertungsgesellschaft die Auskünfte gegen Erstattung der Unkosten.
VGG§ 43Elektronische KommunikationDie Verwertungsgesellschaft eröffnet allen Nutzern einen Zugang für die elektronische Kommunikation, einschließlich zur Meldung über die Nutzung der Rechte.
VGG020030Abschnitt 3Besondere Vorschriften für die Wahrnehmung von Rechten auf Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen
VGG§ 44Repräsentationsvereinbarung; DiskriminierungsverbotBeauftragt eine Verwertungsgesellschaft eine andere Verwertungsgesellschaft, die von ihr wahrgenommenen Rechte wahrzunehmen (Repräsentationsvereinbarung), so darf die beauftragte Verwertungsgesellschaft die Rechtsinhaber, deren Rechte sie auf Grundlage der Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, nicht diskriminieren.
VGG§ 45AbzügeDie beauftragte Verwertungsgesellschaft darf von den Einnahmen aus den Rechten, die sie auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, andere Abzüge als zur Deckung der Verwaltungskosten nur vornehmen, soweit die beauftragende Verwertungsgesellschaft ausdrücklich zugestimmt hat.
VGG§ 46Verteilung(1) Für die Verteilung der Einnahmen aus den Rechten, die die beauftragte Verwertungsgesellschaft auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, ist der Verteilungsplan der beauftragten Verwertungsgesellschaft maßgeblich, soweit die Verwertungsgesellschaften in der Repräsentationsvereinbarung keine abweichenden Vereinbarungen treffen. Abweichende Vereinbarungen in der Repräsentationsvereinbarung müssen ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen.
(2) Von den Vorschriften über die Verteilungsfrist (§ 28) kann in der Repräsentationsvereinbarung nicht zum Nachteil der beauftragenden Verwertungsgesellschaft abgewichen werden.
(3) Bezieht sich die Repräsentationsvereinbarung auf Rechte und Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die zum Tätigkeitsbereich beider Verwertungsgesellschaften zählen, so hat die beauftragende Verwertungsgesellschaft die Verteilungsfrist (§ 28) so zu bestimmen, dass die Einnahmen aus den Rechten spätestens sechs Monate nach Erhalt an die von ihr vertretenen Berechtigten verteilt werden.
VGG§ 47InformationspflichtenDie beauftragte Verwertungsgesellschaft informiert spätestens zwölf Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres die Verwertungsgesellschaften, für die sie in diesem Geschäftsjahr auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrgenommen hat, elektronisch mindestens über: 1.die in diesem Geschäftsjahr der beauftragenden Verwertungsgesellschaft zugewiesenen Einnahmen aus denjenigen Rechten, die von der Repräsentationsvereinbarung umfasst sind, aufgeschlüsselt nach Kategorie der Rechte und Art der Nutzung;2.die in diesem Geschäftsjahr an die beauftragende Verwertungsgesellschaft ausgeschütteten Einnahmen aus denjenigen Rechten, die von der Repräsentationsvereinbarung umfasst sind, aufgeschlüsselt nach Kategorie der Rechte und Art der Nutzung;3.sämtliche der beauftragenden Verwertungsgesellschaft zugewiesenen, aber noch nicht ausgeschütteten Einnahmen aus den Rechten;4.die in diesem Geschäftsjahr zur Deckung der Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten;5.die in diesem Geschäftsjahr für andere Zwecke als zur Deckung der Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge aus den Einnahmen von den Rechten;6.Informationen zu den mit Nutzern abgeschlossenen Verträgen sowie zu Vertragsanfragen von Nutzern, die abgelehnt wurden, soweit sich die Verträge und Vertragsanfragen auf Werke und andere Schutzgegenstände beziehen, die von der Repräsentationsvereinbarung umfasst sind, und7.die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung, sofern die Beschlüsse für die Wahrnehmung der unter die Repräsentationsvereinbarung fallenden Rechte maßgeblich sind.
(+++ § 47: Zur Anwendung vgl. § 135 Abs. 2 +++)
VGG020040Abschnitt 4Vermutungen; Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung
VGG§ 48Vermutung bei AuskunftsansprüchenMacht die Verwertungsgesellschaft einen Auskunftsanspruch geltend, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann, so wird vermutet, dass sie die Rechte aller Rechtsinhaber wahrnimmt.
VGG§ 49Vermutung bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen(1) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Vergütungsanspruch nach § 27, § 54 Absatz 1, § 54c Absatz 1, § 77 Absatz 2, § 85 Absatz 4, § 94 Absatz 4 oder § 137l Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes geltend, so wird vermutet, dass sie die Rechte aller Rechtsinhaber wahrnimmt.
(2) Ist mehr als eine Verwertungsgesellschaft zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt, so gilt die Vermutung nur, wenn der Anspruch von allen berechtigten Verwertungsgesellschaften gemeinsam geltend gemacht wird.
(3) Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen auch für die Rechtsinhaber erhält, deren Rechte sie nicht wahrnimmt, hat sie den Nutzer von den Vergütungsansprüchen dieser Rechtsinhaber freizustellen.
VGG§ 50Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung(1) Hat ein Rechtsinhaber die Wahrnehmung seines Rechts der Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes oder der Direkteinspeisung im Sinne des § 20d Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes keiner Verwertungsgesellschaft übertragen, so gilt die Verwertungsgesellschaft, die Rechte dieser Art wahrnimmt und der eine Erlaubnis (§ 77) erteilt wurde, als berechtigt, seine Rechte wahrzunehmen. Kommen dafür mehrere Verwertungsgesellschaften in Betracht, so gelten sie gemeinsam als berechtigt; wählt der Rechtsinhaber eine von ihnen aus, so gilt nur diese als berechtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechte, die das Sendeunternehmen innehat, dessen Sendung weitergesendet wird.
(2) Hat die Verwertungsgesellschaft, die nach Absatz 1 als berechtigt gilt, eine Vereinbarung über die Weitersendung oder Direkteinspeisung getroffen, so hat der Rechtsinhaber im Verhältnis zu dieser Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er ihr seine Rechte zur Wahrnehmung übertragen hätte. Seine Ansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Verwertungsgesellschaft nach dem Verteilungsplan oder den Wahrnehmungsbedingungen die Abrechnung der Weitersendung oder Direkteinspeisung vorzunehmen hat; die Verwertungsgesellschaft kann ihm eine Verkürzung durch Meldefristen oder auf ähnliche Weise nicht entgegenhalten.
VGG020050Abschnitt 5Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
VGG§ 51Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung(1) Schließt eine Verwertungsgesellschaft einen Vertrag über die Nutzung ihres Repertoires, so kann sie nach Maßgabe dieses Abschnitts entsprechende Nutzungsrechte auch am Werk eines Außenstehenden (§ 7a) einräumen.
(2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräumung nach Absatz 1 jederzeit gegenüber der Verwertungsgesellschaft widersprechen.
(3) In Bezug auf die Rechtseinräumung hat der Außenstehende im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grundlage.
VGG§ 51aWirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information(1) Die Einräumung von Rechten am Werk eines Außenstehenden ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam: 1.die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ (§ 51b),2.die Einholung der Nutzungserlaubnis von allen betroffenen Außenstehenden durch den Nutzer oder die Verwertungsgesellschaft ist unzumutbar,3.die Rechtseinräumung beschränkt sich auf Nutzungen im Inland,4.die Verwertungsgesellschaft informiert während einer angemessen Frist von mindestens drei Monaten vor der Rechtseinräumung auf ihrer Internetseite a)darüber, dass sie in der Lage ist, kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zu erteilen,b)über die Wirkungen kollektiver Lizenzen mit erweiterter Wirkung für Außenstehende,c)über die Nutzungsarten, Werkarten und Gruppen von Rechtsinhabern, die in die kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung einbezogen werden sollen,d)über das Recht der Außenstehenden zum Widerspruch,5.der Außenstehende hat innerhalb der in Nummer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung nicht widersprochen.
(2) Die Verwertungsgesellschaft stellt die Informationen gemäß Absatz 1 Nummer 4 dauerhaft auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
VGG§ 51bRepräsentativität der Verwertungsgesellschaft(1) Eine Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ, wenn sie für eine ausreichend große Zahl von Rechtsinhabern Rechte, die Gegenstand der kollektiven Lizenz sein sollen, auf vertraglicher Grundlage wahrnimmt.
(2) Nimmt nur eine Verwertungsgesellschaft, der eine Erlaubnis (§ 77) erteilt wurde, Rechte nach Absatz 1 wahr, so wird widerleglich vermutet, dass sie repräsentativ ist.
VGG§ 52Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung für nicht verfügbare Werke(1) Schließt eine Verwertungsgesellschaft einen Vertrag über Nutzungen von Werken ihres Repertoires, die nicht verfügbar sind (§ 52b), mit einer inländischen Kulturerbe-Einrichtung (§ 60d des Urheberrechtsgesetzes), so hat sie entsprechende Nutzungsrechte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auch am Werk eines Außenstehenden (§ 7a) einzuräumen.
(2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräumung jederzeit gegenüber dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum widersprechen.
(3) In Bezug auf die Rechtseinräumung hat der Außenstehende im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grundlage.
VGG§ 52aWirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren Werken(1) Die Einräumung von Rechten am Werk eines Außenstehenden nach § 52 ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam: 1.die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ (§ 51b),2.die Rechtseinräumung beschränkt sich auf die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und sonstige öffentliche Wiedergabe zu nicht kommerziellen Zwecken,3.das betreffende Werk befindet sich im Bestand der Kulturerbe-Einrichtung,4.die Verwertungsgesellschaft informiert sechs Monate vor Beginn der Rechtseinräumung im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum über a)das betreffende Werk,b)die Vertragsparteien, die betroffenen Nutzungsrechte, deren Geltungsbereich,c)das Recht des Außenstehenden zum Widerspruch,5.der Außenstehende hat innerhalb der in Nummer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung nicht widersprochen.Die Einräumung des Rechts der Vervielfältigung ist abweichend von Satz 1 Nummer 5 bereits mit Beginn der Bekanntgabe der Informationen im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum zulässig.
(2) Die Verwertungsgesellschaft belässt die Informationen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dauerhaft im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
VGG§ 52bNicht verfügbare Werke(1) Nicht verfügbar ist ein Werk, das der Allgemeinheit auf keinem üblichen Vertriebsweg in einer vollständigen Fassung angeboten wird.
(2) Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein Werk nicht verfügbar ist, wenn die Kulturerbe-Einrichtung zeitnah vor der Information gemäß § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem vertretbaren Aufwand, aber ohne Erfolg versucht hat, Angebote nach Maßgabe des Absatzes 1 zu ermitteln.
(3) Werke, die in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen verlegten Schriften veröffentlicht wurden, sind über die Anforderungen von Absatz 1 hinaus nur dann nicht verfügbar, wenn sie außerdem mindestens 30 Jahre vor Beginn der Bekanntgabe der Informationen gemäß § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 letztmalig veröffentlicht wurden.
VGG§ 52cRepräsentativität der Verwertungsgesellschaft bei Werkreihen aus DrittstaatenSoll die beabsichtigte Nutzung Werkreihen umfassen, die überwiegend Werke aus Staaten enthalten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (Drittstaaten), so ist die Rechtseinräumung nach § 52 nur wirksam, wenn die Verwertungsgesellschaft repräsentativ auch für Rechtsinhaber des jeweiligen Drittstaates ist.
VGG§ 52dVerordnungsermächtigungDas Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes näher zu regeln: 1.Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Außenstehenden (§ 51 Absatz 2 und § 52 Absatz 2),2.Unzumutbarkeit des Rechteerwerbs (§ 51a Absatz 1 Nummer 2),3.Informationspflichten (§ 51a Absatz 1 Nummer 4 und § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4),4.Angemessenheit der Frist (§ 51a Absatz 1 Nummer 4),5.Repräsentativität von Verwertungsgesellschaften, einschließlich Vermutungswirkung und gemeinsamem Handeln mehrerer Verwertungsgesellschaften (§ 51b),6.weitere Anforderungen zur Verfügbarkeit von Werken, einschließlich des zur Ermittlung der Verfügbarkeit erforderlichen vertretbaren Aufwands und der Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte insbesondere bei nicht veröffentlichten Werken (§ 52b),7.Nutzung von Werkreihen aus Drittstaaten (§ 52c).
VGG§ 52eAnwendung auf verwandte SchutzrechteDie Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber anzuwenden.
VGG020060Abschnitt 6Informationspflichten; Rechnungslegung und Transparenzbericht
VGG020060010Unterabschnitt 1Informationspflichten
VGG§ 53Information der Rechtsinhaber vor Zustimmung zur Wahrnehmung(1) Bevor die Verwertungsgesellschaft die Zustimmung des Rechtsinhabers zur Wahrnehmung seiner Rechte einholt, informiert sie den Rechtsinhaber über: 1.die ihm nach den §§ 9 bis 12 zustehenden Rechte einschließlich der in § 11 genannten Bedingungen sowie2.die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten, einschließlich der Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten.
(2) Die Verwertungsgesellschaft führt die Rechte nach den §§ 9 bis 12 in dem Statut oder in den Wahrnehmungsbedingungen auf.
VGG§ 54Informationen für BerechtigteDie Verwertungsgesellschaft informiert spätestens zwölf Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres alle Berechtigten, an die sie in diesem Geschäftsjahr Einnahmen aus den Rechten verteilt hat, mindestens über: 1.alle Kontaktdaten, die von der Verwertungsgesellschaft mit Zustimmung des Berechtigten dazu verwendet werden können, den Berechtigten festzustellen und ausfindig zu machen,2.die in diesem Geschäftsjahr dem Berechtigten zugewiesenen Einnahmen aus den Rechten,3.die in diesem Geschäftsjahr an den Berechtigten ausgeschütteten Einnahmen aus den Rechten nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzungen,4.den Zeitraum, in dem die Nutzungen, für die Einnahmen aus den Rechten an den Berechtigten verteilt wurden, stattgefunden haben, sofern nicht sachliche Gründe im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern die Verwertungsgesellschaft daran hindern, diese Angaben zur Verfügung zu stellen,5.die in diesem Geschäftsjahr zur Deckung der Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten,6.die in diesem Geschäftsjahr für andere Zwecke als zur Deckung der Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten, einschließlich gegebenenfalls vorgenommener Abzüge zur Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen, und für die Einrichtung und den Betrieb von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen und7.sämtliche dem Berechtigten zugewiesenen, aber noch nicht ausgeschütteten Einnahmen aus den Rechten.
(+++ § 54: Zur Anwendung vgl. § 135 Abs. 2 +++)
VGG§ 55Informationen zu Werken und sonstigen Schutzgegenständen(1) Die Verwertungsgesellschaft informiert die Rechtsinhaber, die Verwertungsgesellschaften, für die sie auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnimmt, und die Nutzer jeweils auf hinreichend begründete Anfrage unverzüglich und elektronisch mindestens über: 1.die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Rechte, die sie unmittelbar oder auf Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen wahrnimmt, und die jeweils umfassten Gebiete oder2.die Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sowie die Rechte, die sie unmittelbar oder auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, und die jeweils umfassten Gebiete, wenn aufgrund des Tätigkeitsbereichs der Verwertungsgesellschaft Werke und sonstige Schutzgegenstände nicht bestimmt werden können.
(2) Die Verwertungsgesellschaft darf, soweit dies erforderlich ist, angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Richtigkeit und Integrität der Informationen zu schützen, um ihre Weiterverwendung zu kontrollieren und um wirtschaftlich sensible Informationen zu schützen.
(3) Die Verwertungsgesellschaft kann die Erteilung der Informationen von der Erstattung der damit verbundenen Kosten abhängig machen, soweit dies angemessen ist.
VGG§ 56Informationen für die Allgemeinheit(1) Die Verwertungsgesellschaft veröffentlicht mindestens die folgenden Informationen auf ihrer Internetseite: 1.das Statut,2.die Wahrnehmungsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für die Beendigung des Wahrnehmungsverhältnisses und den Entzug von Rechten,3.die Standardnutzungsverträge,4.die Tarife und die Standardvergütungssätze, jeweils einschließlich Ermäßigungen,5.die von ihr geschlossenen Gesamtverträge,6.eine Liste der Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigt sind,7.den Verteilungsplan,8.die allgemeinen Grundsätze für die zur Deckung der Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten,9.die allgemeinen Grundsätze für die für andere Zwecke als zur Deckung der Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten, einschließlich gegebenenfalls vorgenommener Abzüge zur Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen, und für die Einrichtung und den Betrieb von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen,10.die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren Einnahmen aus den Rechten,11.eine Aufstellung der von ihr geschlossenen Repräsentationsvereinbarungen und die Namen der Verwertungsgesellschaften, mit denen die Verträge geschlossen wurden,12.die Regelungen zum Beschwerdeverfahren nach § 33 sowie die Angabe, in welchen Streitfällen die Schiedsstelle nach den §§ 92 bis 94 angerufen werden kann,13.die Regelungen gemäß § 63 zur Berichtigung der Daten, auf die in § 61 Absatz 2 Bezug genommen wird, und zur Berichtigung der Informationen nach § 62 Absatz 1.
(2) Die Verwertungsgesellschaft hält die Informationen auf dem aktuellen Stand.
VGG020060020Unterabschnitt 2Rechnungslegung und Transparenzbericht
VGG§ 57Jahresabschluss und Lagebericht(1) Die Verwertungsgesellschaft hat, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird, einen aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kapitalflussrechnung und Anhang bestehenden Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen. Die Offenlegung ist spätestens zum Ablauf von acht Monaten nach dem Schluss des Geschäftsjahres zu bewirken. Der Bestätigungsvermerk ist mit seinem vollen Wortlaut wiederzugeben.
(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses umfasst auch die Prüfung, ob die Pflichten nach den §§ 24 und 28 Absatz 4 erfüllt und die Wertansätze und die Zuordnung der Konten unter Beachtung des Grundsatzes der Stetigkeit sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind, sowie die Prüfung, ob bei der Anlage der Einnahmen aus den Rechten die Anlagerichtlinie beachtet worden ist (§ 25 Absatz 1 Satz 2). Das Erg …
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.