{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Im übrigen werden die Grundsätze des Übereinkommens des Europarates über den Schutz des Menschen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 beachtet.</div>\n<p class=\"lf-p\">Anlage VIIIAllgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht-</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage IXMöglichkeiten des Eigentumserwerbs privater Investoren an Grund und Boden sowie an Produktionsmitteln zur Förderung gewerblicher arbeitsplatzschaffender InvestitionenDie Gewährleistung des Eigentums privater Investoren an Grund und Boden sowie an Produktionsmitteln gemäß Artikel 2 des Vertrags einschließlich der Freiheit, Grund und Boden und sonstige Produktionsmittel zu erwerben, zu nutzen und darüber zu verfügen, erfolgt von seiten der Deutschen Demokratischen Republik während einer Übergangszeit mit folgender Maßgabe: Die bisher fehlende Möglichkeit, in der Deutschen Demokratischen Republik Grundstücke zu Eigentum zu erwerben, ist ein erhebliches Investitionshindernis. Unternehmen brauchen Standorte, an denen sie über Grundstücke und alle Produktionsmittel frei verfügen können. Die Deutsche Demokratische Republik wird dieses Investitionshemmnis für Investitionen aus der Bundesrepublik und dem Ausland auch im Interesse ihrer eigenen Unternehmen beseitigen, um den dringend notwendigen Anstoß zur Modernisierung ihrer Wirtschaft auszulösen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Verwirklichung dieses Zieles wird die Deutsche Demokratische Republik Vorschriften ihrer Rechtsordnung ändern oder außer Kraft setzen, die dem entgegenstehen. Mit Inkrafttreten des Vertrags und der Änderung entgegenstehender Vorschriften wird die Deutsche Demokratische Republik dafür sorgen, daß Eigentum an Grund und Boden auch tatsächlich erworben werden kann. Dazu werden folgende erste Schritte unternommen: 1.Es werden in ausreichender Zahl und Größe Grundstücke in Gewerbegebieten bereitgestellt, die für Gewerbeansiedlungen und sonstige arbeitsplatzschaffende Investitionen mit entsprechender Nutzungsbindung zu Eigentum erworben werden können. Auf diese Weise wird die Sozial- und Umweltverträglichkeit von Gewerbeansiedlungen gewährleistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitwirkung der kommunalen Selbstverwaltungsorgane wird sichergestellt. 2.Für Investoren, die Grundstücke an speziellen Standorten benötigen, auch etwa innerhalb des Stadtgebietes (beispielsweise für Handel, Gewerbe und Dienstleistungen), werden solche Grundstücke ebenfalls in ausreichendem Umfang zum Erwerb zur Verfügung gestellt. Die Deutsche Demokratische Republik erhofft sich davon auch einen Beitrag zur Erneuerung und Belebung ihrer Innenstädte. 3.Im Zuge der Auswahl der zur Umwandlung in Kapitalgesellschaften geeigneten volkseigenen Unternehmen ist volkseigener Grund und Boden wie Anlagevermögen der Unternehmen zu bewerten. Nach der Umwandlung ist den neu entstandenen Kapitalgesellschaften der volkseigene Grund und Boden zu Eigentum zu überlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit werden ihre Möglichkeiten zur Nutzung von Grundstücken, insbesondere für Zwecke der Kreditaufnahme, erweitert und die Voraussetzungen für Beteiligungen durch private Investoren verbessert. Darin liegt zugleich ein wesentlicher Beitrag zur langfristigen Sicherung von Arbeitsplätzen. 4.Da es zunächst an einem funktionsfähigen Markt für Grund und Boden und entsprechenden Marktpreisen fehlen wird, kann im Rahmen der Vertragsfreiheit mit den üblichen Klauseln vorgesehen werden, den zunächst vereinbarten Grundstückspreis nach Ablauf einer Übergangsfrist einer Überprüfung und nachträglichen Anpassung zu unterziehen. Dabei müssen Verfügbarkeit und Beleihungsfähigkeit des Grundstücks gesichert, die Übergangszeit kurz und die Kalkulierbarkeit der Belastung für den Erwerber gewährleistet sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">(XXXX)ProtokollerklärungenBei Unterzeichnung des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik wurden mit Bezug auf diesen Vertrag folgende Erklärungen abgegeben: 1.Beide Vertragsparteien erklären zu Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Vertrags: Freizügigkeit im Sinne dieser Vorschrift umfaßt auch die Einreise von natürlichen Personen einschließlich der Angehörigen von ethnischen Minderheiten in das Währungsgebiet, die im Besitz eines Personalausweises, eines Passes oder eines Paßersatzpapiers der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik sind.2.Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß sie Staatsangehörigen und Unternehmen aller Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Gleichbehandlung mit natürlichen Personen und mit Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland gewähren wird, soweit der Zuständigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaften berührt sein könnte und soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist; das Protokoll über den innerdeutschen Handel bleibt unberührt.3.Beide Vertragsparteien verstehen unter dem 3-Monats-FIBOR im Sinne von Artikel 8 § 4 Absatz 1 Satz 3 der Anlage I den jeweiligen Zinssatz, der am zweiten Geschäftstag in Frankfurt am Main vor dem Beginn einer Zinsperiode entsprechend § 2 Absatz 3 der Bedingungen für die Anleihe der Bundesrepublik Deutschland von 1990 (Wertpapier-Kenn-Nummer 113-478) ohne den darin vorgesehenen Abschlag vierteljährlich festgestellt wird.4.Im Zusammenhang mit Abschnitt I Nummer 3 der Anlage IV erklärt die Deutsche Demokratische Republik: Zur Sicherstellung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Wettbewerb werden unverzüglich die entsprechenden Richtlinien erlassen, die von den öffentlichen Auftraggebern spätestens ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1991 anzuwenden sind.Bonn, den 18. Mai 1990 Für dieFür dieBundesrepublik DeutschlandDeutsche Demokratische RepublikTheodor WaigelWalter Romberg</p></div>", "next": 0}