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BRPHVAnl2021-08-19BGBl I2021, 3712 [Anlageband]Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz (Anlage zur Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz) (+++ Textnachweis ab: 1.9.2021 +++) (+++ Text der Verordnung siehe: BRPHV +++)
BRPHVAnlAnlage(zu § 1)Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 57 vom 25. August 2021, S. 1 - 35)
A. PräambelAngesichts der großen Hochwasserschäden in den letzten beiden Jahrzehnten und angesichts des aufgrund des Klimawandels größer werdenden Hochwasserrisikos – häufigere Starkregenereignisse, Meeresspiegelanstieg etc. – bedarf es nach Ansicht der Bundesregierung eines verbesserten Hochwasserschutzes in Deutschland. Im Koalitionsvertrag vom 12.03.2018 wurde daher unter anderem die Entwicklung eines länderübergreifenden Raumordnungsplans für den Hochwasserschutz beschlossen.
§ 17 ROG konkretisiert die bereits im Jahr 1954 vom Bundesverfassungsgericht bejahte (1 PBvV 2/52) raumordnerische Kompetenz des Bundes kraft Natur der Sache für den größten zu ordnenden und zu gestaltenden Raum, nämlich das gesamte Staatsgebiet: Gemäß § 17 Absatz 2 ROG kann der Bund länderübergreifende Raumordnungspläne für den Hochwasserschutz aufstellen, sofern sie aus nationalen oder europäischen Gesichtspunkten erforderlich sind.
Hochwasser macht nicht an Landesgrenzen halt. Entsprechend bezweckt der Raumordnungsplan des Bundes eine länderübergreifende Sicherung im Hinblick auf Hochwasserrisikomanagement vor dem Hintergrund der raumordnerischen Leitvorstellung einer nachhaltigen Entwicklung und Ordnung des Gesamtraums. Dem Raumordnungsplan liegt ein eigenständiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde, das auf Unterstützung der Fachplanung und der Landes-, Regional- und Kommunalplanung angelegt ist und diesen Planungen einen ebenenspezifischen Konkretisierungsspielraum gibt. Daher werden die Fachplanung für den Hochwasserschutz (Wasserwirtschaft) und die räumliche Planung auf Landes-, Regional- und Kommunalebene durch den Raumordnungsplan weder ersetzt noch (lediglich) nachgezeichnet. Vielmehr ist es Ziel des raumordnerischen Planungskonzeptes, das Hochwasserrisiko in Deutschland zu minimieren und dadurch Schadenspotenziale zu begrenzen, indem eine effektive raumplanerische Hochwasservorsorge insbesondere mit den folgenden Aspekten zur Anwendung kommt: •Bundesweite Harmonisierung raumplanerischer Standards zur besseren Koordinierung des Hochwasserschutzes sowie ein auf die gesamte Flussgebietseinheit bezogener raumplanerischer Ansatz (Unterliegerschutz etc.),•Einführung eines risikobasierten Ansatzes in der Raumplanung zur Berücksichtigung differenzierter Aspekte (Empfindlichkeiten, Schutzwürdigkeiten),•Regelung „Kritischer Infrastrukturen“ zur Verbesserung des Schutzes von Anlagen von nationaler oder europäischer Bedeutung.Der Raumordnungsplan ist komplementär zum Regelungsregime des Fachrechts, dem Wasserhaushaltsgesetz, konzipiert. Daher erfolgt zum einen für die festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete sowie die Risikogebiete außerhalb der Überschwemmungsgebiete im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes eine Bezugnahme auf die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit diese abschließend sind. Diese Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben also unberührt. Des Weiteren erfolgt eine weitgehende Bezugnahme auf die Definitionen und Gebietskulissen des Fachrechts. Zum anderen erfolgt eine verstärkte Berücksichtigung von Flächen außerhalb von wasserwirtschaftlich festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten. Die Flächen außerhalb dieser Gebiete weisen statistisch ein zunehmendes Schadenspotenzial auf.
Der Raumordnungsplan wahrt die verfassungsrechtliche Planungshoheit der Länder und Kommunen. Er ist in weiten Bereichen auf eine Konkretisierung durch die landesweiten und regionalen Raumplanungen sowie durch die kommunale Bauleitplanung angelegt. Zudem lassen Regel-Ausnahme-Festlegungen den erforderlichen Spielraum für passgenaue regional- und kommunalspezifische Planungen und Maßnahmen für den Hochwasserschutz.
B. FestlegungsteilBei den mit „Z“ gekennzeichneten Festlegungen handelt es sich um Ziele der Raumordnung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 ROG, bei den mit „G“ gekennzeichneten Festlegungen um Grundsätze der Raumordnung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 ROG.
I. Allgemeines1.HochwasserrisikomanagementI.1.1 (Z) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungsentwicklung sind die Risiken von Hochwassern nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen verfügbaren Daten zu prüfen; dies betrifft neben der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und seinem räumlichen und zeitlichen Ausmaß auch die Wassertiefe und die Fließgeschwindigkeit. Ferner sind die unterschiedlichen Empfindlichkeiten und Schutzwürdigkeiten der einzelnen Raumnutzungen und Raumfunktionen in die Prüfung von Hochwasserrisiken einzubeziehen.I.1.2 (G) Bei raumbedeutsamen Maßnahmen zum Hochwasserschutz sollen neben den fachrechtlich erforderlichen Belangen auch wasserwirtschaftliche Erkenntnisse aus vergangenen extremen Hochwasserereignissen zugrunde gelegt werden. Gleichfalls sollen die volkswirtschaftlichen Auswirkungen dieser Ereignisse zugrunde gelegt werden, soweit diesbezügliche Daten und Bewertungskriterien bekannt oder bei öffentlichen Stellen verfügbar sind.2.Klimawandel und -anpassungI.2.1 (Z) Die Auswirkungen des Klimawandels im Hinblick auf Hochwasserereignisse durch oberirdische Gewässer, durch Starkregen oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungsentwicklung nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen verfügbaren Daten vorausschauend zu prüfen.I.2.2 (G) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zum Hochwasserschutz sollen in mittelfristigen Zeiträumen im Hinblick auf die Auswirkungen des Klimawandels überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die Vorschriften des § 73 Absatz 6 und des § 75 Absatz 6 Satz 3 und 4 WHG bleiben unberührt.3.Grenzüberschreitende KoordinierungI.3 (G) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zum Hochwasserschutz sollen flussgebietseinheitsbezogen in dem Umfang koordiniert werden, wie es nach ihrem Inhalt und Detaillierungsgrad angemessenerweise verlangt werden kann. Insbesondere sollen die Auswirkungen der Planungen und Maßnahmen nach Satz 1 auf die Unterlieger und die Oberlieger berücksichtigt werden. Die Rückhaltung von Hochwässern soll Vorrang vor dem Bau von Hochwasserschutzanlagen in Fließrichtung wie Deichen haben, soweit dies mit dem integralen Ansatz des wasserwirtschaftlichen Hochwasserrisikomanagements – jeweils angepasst an die örtliche Situation – vereinbar ist. Die Vorschriften des § 73 Absatz 3 und 4 und des § 75 Absatz 4 und 5 WHG bleiben unberührt.
II. Schutz vor Hochwasser ausgenommen Meeresüberflutungen1.Einzugsgebiete nach § 3 Nummer 13 WHGII.1.1 (G) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Einzugsgebieten nach § 3 Nummer 13 WHG sollen hochwasserminimierende Aspekte berücksichtigt werden. Auf eine weitere Verringerung der Schadenspotentiale soll auch dort, wo technische Hochwasserschutzanlagen schon vorhanden sind, hingewirkt werden.II.1.2 (Z) In Einzugsgebieten nach § 3 Nummer 13 WHG ist hinter Hochwasserschutzanlagen der Raum, der aus wasserwirtschaftlicher Sicht für eine später notwendige Verstärkung der Hochwasserschutzanlagen erforderlich sein wird, von entgegenstehenden Nutzungen und Funktionen freizuhalten. Gleichermaßen ist der aus wasserwirtschaftlicher Sicht erforderliche Raum für Deichrückverlegungen von entgegenstehenden Nutzungen und Funktionen freizuhalten. Als erforderlich im Sinne von Satz 1 und 2 ist ein Raum nur dann anzusehen, wenn die für den Hochwasserschutz zuständige Behörde aufgrund einer hinreichend verfestigten Planung gegenüber einem potenziellen Nutzer im Zeitpunkt von dessen Antragstellung nachweist, dass dort eine bestimmte Verstärkungsmaßnahme oder Deichrückverlegung notwendig werden wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für den Fall, dass den Maßnahmen des Hochwasserschutzes keine unüberwindbaren Rechte entgegenstehen; Satz 2 gilt nicht, wenn eine Erweiterung bestehender Anlagen den Hochwasserschutz nur unerheblich beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung im zeitlichen, räumlichen und funktionalen Zusammenhang ausgeglichen wird. § 77 WHG bleibt unberührt.II.1.3 (Z) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Einzugsgebieten nach § 3 Nummer 13 WHG ist das natürliche Wasserversickerungs- und Wasserrückhaltevermögen des Bodens, soweit es hochwassermindernd wirkt und Daten über das Wasserhaltevermögen des Bodens bei öffentlichen Stellen verfügbar sind, zu erhalten. Einer Erhaltung im Sinne von Satz 1 wird gleichgesetzt:1.Eine Beeinträchtigung des Wasserversickerungs- und Wasserrückhaltevermögens des Bodens wird in angemessener Frist in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang ausgeglichen.2.Bei notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen sowie Ausbau- und Neubauvorhaben von Bundeswasserstraßen werden mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden.II.1.4 (G) Die in Einzugsgebieten nach § 3 Nummer 13 WHG als Abfluss- und Retentionsraum wirksamen Bereiche in und an Gewässern sollen in ihrer Funktionsfähigkeit für den Hochwasserschutz erhalten werden. Flächen, die zurzeit nicht als Rückhalteflächen genutzt werden, aber für den Wasserrückhalt aus wasserwirtschaftlicher Sicht geeignet und erforderlich sind, sollen von entgegenstehenden Nutzungen freigehalten und als Retentionsraum zurückgewonnen werden; dies gilt insbesondere für Flächen, die an ausgebaute oder eingedeichte Gewässer angrenzen. Eine Flächenfreihaltung ist nur dann erforderlich, wenn die für den Hochwasserschutz zuständige Behörde aufgrund einer hinreichend verfestigten Planung gegenüber einem potenziellen Nutzer im Zeitpunkt von dessen Antragstellung nachweist, dass diese Fläche als Retentionsraum genutzt wird oder genutzt werden soll. Auf Flächen nach Satz 1 und Satz 2 sollen den Hochwasserabfluss oder die Hochwasserrückhaltung beeinträchtigende Nutzungen nur ausnahmsweise geplant oder zugelassen werden, wenn überwiegende Gründe des Klimaschutzes oder eines anderen öffentlichen Interesses dies notwendig machen und ein zeit- und ortsnaher Ausgleich des Retentionsraumverlusts vorgesehen ist. Satz 4 gilt nicht für Maßnahmen des Hochwasserschutzes. § 77 WHG bleibt unberührt.II.1.5 (G) Werden im Zuge des Ausbaus von Gewässern sowie des Ausbaus, des Neubaus oder der Beseitigung von Bundeswasserstraßen raumbedeutsame Renaturierungsmaßnahmen geplant, die zur Senkung des Hochwasserrisikos führen können, sollen diese Renaturierungsmaßnahmen bei Bedarf auf geeignete Weise räumlich gesichert werden.II.1.6 (G) Raumbedeutsame Maßnahmen des Hochwasserschutzes sollen auf geeignete Weise räumlich gesichert werden, soweit sie in der zum Zeitpunkt der Sicherung geltenden Maßnahmenliste des Nationalen Hochwasserschutzprogramms enthalten und noch nicht in Bau oder Betrieb sind.II.1.7 (G) Negative Auswirkungen von Hochwassern auf die Trinkwasserversorgung, insbesondere auf Anlagen der Trinkwasserversorgung, sollen vermieden werden.
2.Ergänzende Festlegungen für Überschwemmungsgebiete nach § 76 Absatz 1 WHGII.2.1 (G) Überschwemmungsgebiete nach § 76 Absatz 1 WHG, die noch nicht wasserrechtlich vorläufig gesichert wurden, sollen auf geeignete Weise räumlich gesichert werden. § 76 Absatz 3 WHG bleibt unberührt.II.2.2 (G) In Überschwemmungsgebieten nach § 76 Absatz 1 WHG sollen Siedlungen und raumbedeutsame bauliche Anlagen entsprechend den Regelungen der §§ 78, 78a WHG nicht erweitert oder neu geplant, ausgewiesen oder errichtet werden. Die Minimierung von Hochwasserrisiken soll auch insoweit berücksichtigt werden, als Folgendes geprüft wird:1.Rücknahme von in Flächennutzungsplänen für die Bebauung dargestellten Flächen sowie von in landesweiten und regionalen Raumordnungsplänen für die Bebauung festgelegten Gebieten, wenn für sie noch kein Bebauungsplan oder keine Satzung nach § 34 Absatz 4 oder § 35 Absatz 6 BauGB aufgestellt wurde. Dies gilt nicht, wenn in der jeweiligen Gemeinde keine ernsthaft in Betracht kommenden Standortalternativen bestehen oder die Rücknahme eine wirtschaftlich unzumutbare Belastung für die Gemeinde darstellen würde. In diesem Fall soll bei baulichen Anlagen eine Bauweise gewählt werden, die der für den jeweiligen Standort im Überflutungsfall prognostizierten Wassertiefe und Fließgeschwindigkeit angepasst ist.2.Umplanung und Umbau vorhandener Siedlungen bzw. Siedlungsstrukturen in einem mittelfristigen Zeitraum, soweit es die räumliche Situation in den betroffenen Gemeinden und das Denkmalschutzrecht zulassen und soweit dies langfristig unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten kosteneffizienter als ein Flächen- oder Objektschutz ist.II.2.3 (Z) In Überschwemmungsgebieten nach § 76 Absatz 1 WHG dürfen folgende Infrastrukturen und Anlagen, sofern sie raumbedeutsam sind, weder geplant noch zugelassen werden, es sei denn, sie können nach § 78 Absatz 5, 6 oder 7 oder § 78a Absatz 2 WHG zugelassen werden:1.Kritische Infrastrukturen mit länder- oder staatsgrenzenüberschreitender Bedeutung; dies sind insbesondere Infrastrukturen des Kernnetzes der europäischen Verkehrsinfrastruktur außer Häfen und Wasserstraßen sowie die Projects of Common Interest der europäischen Energieinfrastruktur in der jeweils geltenden Fassung der Unionsliste der Vorhaben von gemeinschaftlicher Bedeutung,2.weitere Kritische Infrastrukturen, soweit sie von der BSI-Kritisverordnung erfasst sind,3.Anlagen oder Betriebsbereiche, die unter die Industrieemissionsrichtlinie oder die SEVESO-III-Richtlinie fallen.Satz 1 gilt nicht für die Fachplanung nach § 5 NABEG; die Anwendbarkeit von Satz 1 sowie der §§ 78, 78a WHG auf die Zulassung von Vorhaben nach §§ 18 ff. NABEG bleibt unberührt.
3.Ergänzende Festlegung für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 78b WHGII.3 (G) In Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 78b WHG sollen folgende Infrastrukturen und Anlagen, sofern sie raumbedeutsam sind, weder geplant noch zugelassen werden, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 WHG:1.Kritische Infrastrukturen mit länder- oder staatsgrenzenüberschreitender Bedeutung; dies sind insbesondere Infrastrukturen des Kernnetzes der europäischen Verkehrsinfrastruktur außer Häfen und Wasserstraßen sowie die Projects of Common Interest der europäischen Energieinfrastruktur in der jeweils geltenden Fassung der Unionsliste der Vorhaben von gemeinschaftlicher Bedeutung,2.weitere Kritische Infrastrukturen, soweit sie von der BSI-Kritisverordnung erfasst sind,3.bauliche Anlagen, die ein komplexes Evakuierungsmanagement erfordern.Satz 1 gilt nicht für die Fachplanung nach § 5 NABEG; die Anwendbarkeit von Satz 1 sowie von § 78b WHG auf die Zulassung von Vorhaben nach §§ 18 ff. NABEG bleibt unberührt.
III. Schutz vor MeeresüberflutungenIII.1 (Z) Der Raum, der für eine aus wasserwirtschaftlicher Sicht später notwendig werdende, rechtlich mögliche Verstärkung von technischen Anlagen zum Schutz vor Meeresüberflutungen erforderlich sein wird, ist binnenseitig von entgegenstehenden Nutzungen und Funktionen freizuhalten.
III.2 (Z) Seewärts der Schutzanlagen gelegenes Vorland ist von entgegenstehenden Nutzungen freizuhalten, soweit es Teil des geltenden wasserwirtschaftlichen Überflutungsschutzkonzeptes ist.
III.3 (G) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die den Schutz vor Meeresüberflutungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, sollen weder geplant noch zugelassen werden. Zweite Deichlinien, die Teil des geltenden wasserwirtschaftlichen Konzeptes zum Schutz von Meeresüberflutungen sind, sollen erhalten und, soweit dies gemäß § 7 Absatz 4 ROG möglich ist, räumlich gesichert werden. Neues Vorland für den Schutz vor Meeresüberflutungen soll dort geplant und räumlich gesichert werden, wo dies aus wasserwirtschaftlicher Sicht sinnvoll und naturverträglich möglich ist. Soweit hochwasserbedingte Rückstaueffekte zur Beeinträchtigung der Binnenentwässerung führen können und es aus wasserwirtschaftlicher Sicht geboten ist, sollen Speicherflächen im Binnenland für den Rückstau angelegt sowie räumlich gesichert werden.
III.4 (G) Siedlungen sollen nur in ausreichend geschützten Küstengebieten weiterentwickelt werden. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Weiterentwicklung von Siedlungen den Schutz vor Meeresüberflutungen nicht beeinträchtigt, und wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses die Weiterentwicklung notwendig machen; in diesem Fall soll für die baulichen Anlagen eine Bauweise gewählt werden, die der für den jeweiligen Standort im Überflutungsfall prognostizierten Wassertiefe und hydrodynamischen Belastung angepasst ist.
III.5 (G) Die in Satz 3 genannten Infrastrukturen und Anlagen sollen, sofern sie raumbedeutsam sind, sowohl in ausreichend geschützten als auch in nicht ausreichend geschützten Küstengebieten nur geplant und zugelassen werden, wenn1.ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen, die weniger überflutungsgefährdet sind, fehlen, oder2.eine Überflutung bei der konkreten Infrastruktur oder Anlage kein spezifisches Risiko auslöst.Für die in Satz 1 genannten Infrastrukturen und Anlagen, die nicht Satz 1 Nummer 2 unterfallen, gilt für den Fall, dass sie in einem nicht ausreichend geschützten Küstengebiet geplant oder zugelassen werden sollen, zudem, dass eine Bauweise gewählt werden soll, die der für den jeweiligen Standort im Überflutungsfall prognostizierten Wassertiefe und hydrodynamischen Belastung angepasst ist.
Satz 1 gilt für die folgenden Infrastrukturen:1.Kritische Infrastrukturen mit länder- oder staatsgrenzenüberschreitender Bedeutung; dies sind insbesondere Infrastrukturen des Kernnetzes der europäischen Verkehrsinfrastruktur außer Häfen und Wasserstraßen sowie die Projects of Common Interest der europäischen Energieinfrastruktur in der jeweils geltenden Fassung der Unionsliste der Vorhaben von gemeinschaftlicher Bedeutung,2.weitere Kritische Infrastrukturen, soweit sie von der BSI-Kritisverordnung erfasst sind,3.bauliche Anlagen, die ein komplexes Evakuierungsmanagement erfordern.
C. PlanbegründungI.1.1 (Z) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungsentwicklung sind die Risiken von Hochwassern nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen verfügbaren Daten zu prüfen; dies betrifft neben der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und seinem räumlichen und zeitlichen Ausmaß auch die Wassertiefe und die Fließgeschwindigkeit. Ferner sind die unterschiedlichen Empfindlichkeiten und Schutzwürdigkeiten der einzelnen Raumnutzungen und Raumfunktionen in die Prüfung von Hochwasserrisiken einzubeziehen.
Begründung:Mit der Einführung eines risikobasierten Ansatzes wird die Raumordnung in die Lage versetzt, neben der Flächenvorsorge, die sich alleine am räumlichen Umgriff des Hochwassers in Überschwemmungs- und Risikogebieten orientiert, Wassertiefe und Fließgeschwindigkeit als zusätzliche Parameter heranzuziehen, um zu einer besseren Risikoabschätzung zu gelangen. Darüber hinaus nimmt die Raumordnung nunmehr beim Hochwasserschutz eine Schutzgutperspektive ein, die es ermöglicht, bestimmte Raumnutzungen und Raumfunktionen weitgehender zu schützen als andere. „Empfindlichkeit“ ist ein objektiv feststellbares Merkmal (z. B. einer baulichen Struktur) gegenüber Einwirkungen von Wasser, also die Verletzbarkeit im Falle einer Überflutung. „Schutzwürdigkeit“ stellt dagegen ein politisch-normatives Konzept dar, das im Laufe der Zeit gesellschaftlich-politisch bedingt zu veränderten Bewertungen und Entscheidungen führen kann (z. B. erscheint ein großes Krankenhaus schützenswerter als ein Factory-Outlet-Center).
Dieser risikobasierte Ansatz bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ist unabdingbar, um den großen, insbesondere volkswirtschaftlichen Schäden durch Hochwasserereignisse adäquat begegnen zu können.
Es handelt sich bei der Festlegung I.1.1 um eine Zielfestlegung, d. h., die Prüfung wird verbindlich vorgeschrieben. Insofern besteht also kein Abwägungsspielraum wie bei einer Grundsatzfestlegung, sondern eine strikte Prüfpflicht. Davon unberührt ist jedoch das Ergebnis dieser Prüfung; die Planfestlegung I.1.1 hat keinen Einfluss auf das Ergebnis.
Die Bundesraumordnung ist als oberste Ebene einer Stufenplanung auf eine Konkretisierung auf den nachfolgenden Ebenen ausgelegt. Auf der Ebene des Bundesraumordnungsplanes ist die Festlegung hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Dem Bestimmtheitsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip wird bei der Planfestlegung I.1.1 auch insofern Rechnung getragen, als Satz 1 der Festlegung nur zur Anwendung kommt, soweit entsprechende Daten bei öffentlichen Stellen verfügbar sind. Die einzelnen Aspekte dieser Daten werden abschließend genannt: Wahrscheinlichkeit, zeitlicher und räumlicher Umgriff des Hochwasserereignisses, die Wassertiefe und die Fließgeschwindigkeit. Im Ergebnis ist die Pflicht zur Prüfung vor dem Hintergrund der immensen möglichen Schäden und Folgekosten bei Hochwassern verhältnismäßig.
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 6 ROG „Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel“.
Adressat der Festlegung sind die in § 4 Absatz 1 und 2 ROG genannten Stellen und Personen, die Ziele der Raumordnung zu beachten und Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen haben.
I.1.2 (G) Bei raumbedeutsamen Maßnahmen zum Hochwasserschutz sollen neben den fachrechtlich erforderlichen Belangen auch wasserwirtschaftliche Erkenntnisse aus vergangenen extremen Hochwasserereignissen zugrunde gelegt werden. Gleichfalls sollen die volkswirtschaftlichen Auswirkungen dieser Ereignisse zugrunde gelegt werden, soweit diesbezügliche Daten und Bewertungskriterien bekannt oder bei öffentlichen Stellen verfügbar sind.
Begründung:Extreme Hochwasserereignisse nehmen sukzessive zu. Dies erfordert eine kontinuierliche Beobachtung und Bewertung dieser Ereignisse im Hinblick auf die sich daraus ergebenden wasserwirtschaftlichen Herausforderungen und auf die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit, um hieraus nachhaltige Maßnahmen zum Hochwasserschutz und zum Hochwasserrisikomanagement planen und ergreifen zu können, auf die spätere Generationen aufbauen können. Daher ist eine Kosten-Nutzen-Analyse angezeigt, die die Kosten unterschiedlicher Hochwasserschutzmaßnahmen – einschließlich deren Überwachung und Instandhaltung – dem spezifischen Nutzen des jeweiligen Empfängerkreises sowie den direkten und indirekten volkswirtschaftlichen Folgekosten, welche aus den Hochwasserschäden resultieren würden, gegenüberstellt. Hierbei ist zu erkennen, dass die indirekten Folgekosten, welche sich z. B. durch die Unterbrechung von Lieferketten ergeben können, in der Regel ein Vielfaches der direkten Folgekosten (Reparaturen etc.) sind. Die Kosten-Nutzen-Analyse erfolgt stets projektbezogen; als eine ihrer Grundlagen kann auch die alle sechs Jahre zu erfolgende Bewertung des Hochwasserrisikos (§ 73 Absatz 6 WHG i. V. m. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (RL 2007/60/EG)) dienen. Volkwirtschaftliche Erkenntnisse werden zum Beispiel bei den für die kommunalen Finanzen zuständigen Stellen vorhanden sein; ebenfalls hat die Versicherungswirtschaft diesbezügliche Erkenntnisse, die zum Teil öffentlich zugänglich sind. Im Übrigen werden wasserwirtschaftliche Erkenntnisse aus bisherigen extremen Hochwasserereignissen regelmäßig bei den öffentlichen Stellen der Wasserwirtschaft vorliegen. Ergänzend wird auf das DWAMerkblatt M 552 verwiesen, welches zur Ermittlung von Hochwasserwahrscheinlichkeiten herangezogen werden kann. Sollte eine Kosten-Nutzen-Analyse – zum Beispiel aufgrund einer nicht ausreichenden Datengrundlage – nicht in monetarisierter Form möglich sein, ist auch eine deskriptive Form denkbar.
Zum Begriff „raumbedeutsam“ siehe die Begründung zu I.1.1. „Maßnahmen zum Hochwasserschutz“ betreffen alle Vorhaben und Projekte, die dem Hochwasserschutz dienen sollen.
Adressat der Festlegung sind die in § 4 Absatz 1 und 2 ROG genannten Stellen und Personen, die bei ihren raumbedeutsamen Maßnahmen zum Hochwasserschutz Ziele der Raumordnung zu beachten und Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen haben.
I.2.1 (Z) Die Auswirkungen des Klimawandels im Hinblick auf Hochwasserereignisse durch oberirdische Gewässer, durch Starkregen oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungsentwicklung nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen verfügbaren Daten vorausschauend zu prüfen.
Begründung:Der – z. B. in den aktuellen Szenarien des „Intergovernmental Panel on Climate Change“ (IPCC) prognostizierte – Klimawandel mit seinen Auswirkungen wird neben den globalen Durchschnittstemperaturen sehr wahrscheinlich auch die Niederschlagsmuster verändern. Damit einhergehend ist auch ein Anstieg der Häufigkeit und der Intensität von Starkregenereignissen zu erwarten. Der prognostizierte Meeresspiegelanstieg wird zu einer Erhöhung der Sturmflutrisiken insbesondere an der Nordseeküste sowie zu einer Zunahme der Sturmflutscheitelwasserstände, einer früheren Eintrittszeit des Sturmflutscheitelwasserstandes und einer längeren Dauer hoher Wasserstände führen. Ebenso werden analog dazu in Binnengewässern die Hochwasserscheitel ansteigen; insbesondere können bei gleichzeitig in Binnengewässern auftretenden Hochwasserereignissen die Wasserspiegel im Rückstaubereich ansteigen. Gerade in Kombination mit einer Intensivierung der Siedlungsentwicklung, hier insbesondere Wohn- sowie Gewerbegebiete, auch in hochwassergefährdeten Gebieten, werden die Hochwasser- und Starkregenereignisse zu größeren Risiken führen. Dauerhafte Starkregenereignisse können einen Anstieg unterirdischer Gewässer zur Folge haben. Unterirdische Wasseradern können im Extremfall bis an die Oberfläche treten, oder der Grundwasserspiegel kann bis zum Austritt an der Oberfläche insbesondere in räumlichen Senken steigen. Zur Minimierung von aus Hochwasser- und Starkregenereignissen resultierenden Risiken müssen die Auswirkungen des Klimawandels bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geprüft werden. Hierzu gehören, soweit von der Bindungswirkung des § 4 ROG erfasst, neben Maßnahmen wie Bereitstellung von Flächen als Retentionsraum, Entsiegelung, Niederschlagswasserumleitung und -rückhaltung etc. auch Anpassungen bei baulichen Anlagen, bei der Siedlungsentwicklung sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Planungen. Ergänzend wird zum hochwasserangepassten Planen und Bauen auf das DWA-Merkblatt M 553 sowie auf das DWAMerkblatt M 119 verwiesen.
Generell ist bei der Prüfung der Auswirkungen des Klimawandels auch zu berücksichtigen, ob die verfügbaren Daten Änderungen der Auswirkungen gerade in den letzten Jahren zeigen, und ob dies Rückschlüsse auf die weitere Entwicklung zulässt.
Die Beachtung des Klimawandels im Hinblick auf Hochwasser- und Starkregenereignisse bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ist unabdingbar, um den großen, insbesondere volkswirtschaftlichen Schäden durch Hochwasserereignisse adäquat begegnen zu können.
Es handelt sich bei der Festlegung I.2.1 um eine Zielfestlegung, d. h., die Prüfung wird verbindlich vorgeschrieben. Insofern besteht also kein Abwägungsspielraum wie bei einer Grundsatzfestlegung, sondern eine strikte Prüfpflicht. Davon unberührt ist jedoch das Ergebnis dieser Prüfung; die Planfestlegung I.2.1 hat keinen Einfluss auf das Ergebnis.
Die Bundesraumordnung ist als oberste Ebene einer Stufenplanung auf eine Konkretisierung auf den nachfolgenden Ebenen ausgelegt. Auf der Ebene des Bundesraumordnungsplanes ist die Festlegung hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Dem Bestimmtheitsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip wird bei der Festlegung I.2.1 auch insoweit Rechnung getragen, als die Festlegung nur dann zur Anwendung kommt, wenn entsprechende Daten bei öffentlichen Stellen verfügbar sind. Im Ergebnis ist die Pflicht zur Prüfung vor dem Hintergrund der immensen möglichen Schäden und Folgekosten bei Hochwasser- und Starkregenereignissen verhältnismäßig.
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 6 ROG „Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel“.
Adressat der Festlegung sind die in § 4 Absatz 1 und 2 ROG genannten Stellen und Personen, die Ziele der Raumordnung zu beachten und Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen haben.
I.2.2 (G) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zum Hochwasserschutz sollen in mittelfristigen Zeiträumen im Hinblick auf die Auswirkungen des Klimawandels überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die Vorschriften des § 73 Absatz 6 und des § 75 Absatz 6 Satz 3 und 4 WHG bleiben unberührt.
Begründung:Da in der Vergangenheit viele Prognosen zum Ausmaß des Klimawandels nach oben korrigiert werden mussten, ist es erforderlich, die Planungen und Maßnahmen zum Hochwasserschutz regelmäßig in mittelfristigen Zeiträumen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Überprüfung und Anpassung soll immer nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik erfolgen. Unter „mittelfristiger Zeitraum“ ist regelmäßig ein Zeitraum von etwa 15 Jahren zu verstehen. Im vorliegenden Fall erscheint ein Zeitraum von 18 Jahren angemessen, da hiermit eine Synchronisierung mit der Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie) erzielt würde: 18 Jahre entspräche drei Arbeitszyklen. Auf § 73 Absatz 6 und § 75 Absatz 6 WHG und den dortigen Sechs-Jahres-Zeitraum wird hingewiesen.
Zum Begriff „raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen“ siehe die Begründung zu I.1.1. „Planungen und Maßnahmen zum Hochwasserschutz“ betreffen alle Planungen und Maßnahmen, die dem Hochwasserschutz dienen sollen. Hiervon sind neben konkreten Vorhaben und Projekten auch Planungen wie Festlegungen in Raumordnungsplänen der Länder und Regionen und Festsetzungen in Bauleitplänen umfasst, die den Hochwasserschutz betreffen. Die Festlegung I.2.2 erfasst insoweit nicht nur neue, sondern auch bestehende Planungen und Maßnahmen; auch letztere sollen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Durch den Verweis auf § 73 Absatz 6 WHG und auf § 75 Absatz 6 Satz 3 und 4 WHG wird deren Geltung klarstellend bestätigt.
Adressat der Festlegung sind die in § 4 Absatz 1 und 2 ROG genannten Stellen und Personen, die Ziele der Raumordnung zu beachten und Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen haben.
I.3 (G) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zum Hochwasserschutz sollen flussgebietseinheitsbezogen in dem Umfang koordiniert werden, wie es nach ihrem Inhalt und Detaillierungsgrad angemessenerweise verlangt werden kann. Insbesondere sollen die Auswirkungen der Planungen und Maßnahmen nach Satz 1 auf die Unterlieger und die Oberlieger berücksichtigt werden. Die Rückhaltung von Hochwässern soll Vorrang vor dem Bau von Hochwasserschutzanlagen in Fließrichtung wie Deichen haben, soweit dies mit dem integralen Ansatz des wasserwirtschaftlichen Hochwasserrisikomanagements – jeweils angepasst an die örtliche Situation – vereinbar ist. Die Vorschriften des § 73 Absatz 3 und 4 und des § 75 Absatz 4 und 5 WHG bleiben unberührt.
Begründung:Hochwasser macht nicht vor Länder- oder Staatsgrenzen halt. Daher ist eine grenzüberschreitende Koordinierung der Planungen und Maßnahmen zum Hochwasserschutz zur Minimierung der Hochwasserrisiken geboten. In wasserwirtschaftlichen Fragen findet bereits eine länder- bzw. teilweise staatenübergreifende, flussgebietsbezogene Zusammenarbeit nach § 7 WHG statt. Auch die Landes- und Regionalplanung sollte – über die Verpflichtung des § 7 Absatz 2 Satz 3 ROG hinaus, Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume aufeinander abzustimmen – hinsichtlich der Planungen zum Hochwasserschutz eine flussgebietsbezogene Sichtweise einnehmen.
Allerdings ist eine „Koordinierung“ im Sinne der Festlegung I.3 nicht gleichbedeutend mit einem gesetzlich geregelten förmlichen Beteiligungsverfahren, beispielsweise bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 9 Absatz 2 ROG. Vielmehr gestattet die Koordinierung im Sinne von I.3 eine Beteiligung, die keinen gesetzlichen Anforderungen wie öffentliche Bekanntmachung, Mindestfristen etc. unterliegt. Hinsichtlich der genauen Modalitäten ist die Regelung auf einen Konkretisierungsspielraum der Planungsträger und öffentlichen Stellen vor Ort angelegt. So erscheint es zum Beispiel sachgerecht, wenn bei Planungen und Maßnahmen auf Regional- und Bauleitplanungsebene – neben der förmlichen Abstimmung mit den benachbarten Planungsräumen – eine Koordination mit allen obersten Landesplanungs- und Wasserwirtschaftsbehörden erfolgt, die durch die Flussgebietseinheit berührt werden. Dies kann beispielsweise durch das Zurverfügungstellen der maßgeblichen Unterlagen sowie das formlose Einräumen der Gelegenheit zur Stellungnahme bewirkt werden. Generell erscheint eine Zusammenarbeit von Wasserwirtschaft und Raumplanung im Hinblick auf den Hochwasserschutz und die Hochwasservorsorge sinnvoll und wünschenswert; in entsprechenden flussgebietsbezogenen Gremien könnten auch grundsätzliche Angelegenheiten des flussgebietsbezogenen Hochwasserschutzes gemeinsam beraten werden.
Die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen an Fließgewässern kann insbesondere bei Unterliegern zu einer Verschärfung von Hochwasserrisiken führen. Flussabwärts muss gerade dann mit höheren Wasserständen gerechnet werden, wenn flussaufwärts sowie an dort gelegenen Zuflüssen nicht genügend Retentionsraum zur Verfügung steht oder gar im Zuge des Baus von linienförmigen Hochwasserschutzanlagen in Fließrichtung wie Deichen verlorengeht. Großräumig betrachtet wird die Hochwassergefahr auf andere Orte und Regionen verlagert; daher sollen alle Hochwasserschutzmaßnahmen, die Abflussverhalten oder Rückhaltevolumen verändern, auf ihre Wirkungen in der gesamten Flussgebietseinheit betrachtet werden. Die Rückhaltung soll Vorrang vor dem Bau von Hochwasserschutzanlagen in Fließrichtung wie Deichen haben, soweit dies mit dem integralen Ansatz des wasserwirtschaftlichen Hochwasserrisikomanagements, jeweils angepasst an die örtliche Situation, vereinbar ist. Dieser integrale Ansatz bedeutet u. a. die Prüfung einer Kombination mehrerer Maßnahmen (Rückhalt, Schutz, Vermeidung, Vorsorge) mit dem Ziel, Hochwasserschäden mittels einer risikobasierten Untersuchungsweise wirkungsvoll zu reduzieren. Auch können hier die Potenziale einer dezentralen Niederschlagswasserbewirtschaftung geprüft werden.
Durch den Verweis auf § 73 Absatz 3 und 4 WHG sowie auf § 75 Absatz 4 und 5 WHG wird deren Geltung klarstellend bestätigt.
Zu den Adressaten und zur Berücksichtigungspflicht dieser Festlegung siehe den letzten Absatz der Begründung zu I.2.2.
II.1.1 (G) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Einzugsgebieten nach § 3 Nummer 13 WHG sollen hochwasserminimierende Aspekte berücksichtigt werden. Auf eine weitere Verringerung der Schadenspotentiale soll auch dort, wo technische Hochwasserschutzanlagen schon vorhanden sind, hingewirkt werden.
Begründung:Auch wenn es bei der Planung und Durchführung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen hinsichtlich des Hochwasserrisikos vielfach nur um eine Erhaltung des Status quo gehen kann, so sollen – wo immer möglich – darüber hinaus auch hochwasserminimierende Aspekte mitgedacht werden. Eine Minimierung von Hochwassern kann je nach der örtlichen Situation durch Effekte wie Verzögerung des Oberflächenwasserabflusses, Minderung von Hochwasserwellen oder Steigerung der Retentionsleistung erreicht werden. Im Hinblick auf diese Effekte sollen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen insbesondere Aspekte bedacht werden wie Rückbau von baulichen Anlagen, Flächenentsiegelung, Reduzierung der Neuinanspruchnahme von Freiflächen, ortsnahe Niederschlagsversickerung und -speicherung oder multifunktionale Nutzungsformen wie die Schaffung von Hochwasserrückhalteräumen im Zusammenhang mit der oberflächennahen Rohstoffgewinnung in der Nähe von Flüssen und Vorflutern. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, bei denen dies bedacht werden soll, sind insbesondere raumbedeutsame bauliche Anlagen sowie raumbedeutsame Vorhaben im Bereich der Siedlungsentwicklung sowie in den Bereichen der Land- und Forstwirtschaft. Generell sollten Einrichtungen des Wasserabflusses so bemessen werden, dass auch Hochwasser abgeleitet werden können, damit das Risiko eines Rückstaus und dadurch bedingter weiterer Überflutungen minimiert wird. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sollte auf eine hochwasserangepasste Art und Weise der Nutzung, zum Beispiel als Grünland, ggf. auch als Ackerbau oder als Weidewirtschaft in Überschwemmungsgebieten nach § 76 Absatz 2 und 3 WHG, geachtet werden. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sollten – nach vorheriger hydraulischer Bewertung und unter Beachtung der Auswirkungen sowohl auf Unter- als auch auf Oberlieger – abflusshemmende Gehölzstrukturen sowie Auwälder erhalten oder wiederhergestellt werden.
Im Übrigen ist beim Hochwasserschutz auch in durch technische Hochwasserschutzanlagen geschützten Bereichen anzusetzen, um Hochwasserspitzen und Starkregenereignissen zu begegnen. Eine Verringerung des Schadenspotentials kann beispielsweise bewirkt werden durch eine hochwasserangepasste Bauweise oder durch eine Anpassung der Nutzung von baulichen Anlagen oder Siedlungsgebieten. Es wird darauf hingewiesen, dass ein entsprechender Ansatz auch im Rahmen der Erstellung von Gefahren- und Risikokarten der Wasserwirtschaft verfolgt wird, um das potentielle Versagen von Hochwasserschutzanlagen zu simulieren bzw. anzunehmen und entsprechende Auswirkungen darzustellen.
Zu den Adressaten und zur Berücksichtigungspflicht dieser Festlegung siehe den letzten Absatz der Begründung zu I.1.1.
II.1.2 (Z) In Einzugsgebieten nach § 3 Nummer 13 WHG ist hinter Hochwasserschutzanlagen der Raum, der aus wasserwirtschaftlicher Sicht für eine später notwendige Verstärkung der Hochwasserschutzanlagen erforderlich sein wird, von entgegenstehenden Nutzungen und Funktionen freizuhalten. Gleichermaßen ist der aus wasserwirtschaftlicher Sicht erforderliche Raum für Deichrückverlegungen von entgegenstehenden Nutzungen und Funktionen freizuhalten. Als erforderlich im Sinne von Satz 1 und 2 ist ein Raum nur dann anzusehen, wenn die für den Hochwasserschutz zuständige Behörde aufgrund einer hinreichend verfestigten Planung gegenüber einem potenziellen Nutzer im Zeitpunkt von dessen Antragstellung nachweist, dass dort eine bestimmte Verstärkungsmaßnahme oder Deichrückverlegung notwendig werden wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für den Fall, dass den Maßnahmen des Hochwasserschutzes keine unüberwindbaren Rechte entgegenstehen; Satz 2 gilt nicht, wenn eine Erweiterung bestehender Anlagen den Hochwasserschutz nur unerheblich beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung im zeitlichen, räumlichen und funktionalen Zusammenhang ausgeglichen wird. § 77 WHG bleibt unberührt.
Begründung:Die voraussichtlich zunehmenden Hochwasserereignisse werden auch Verstärkungen von Hochwasserschutzanlagen notwendig machen. Eine Verstärkung wird häufig die Verbreiterung oder Erhöhung der Anlage bedingen. Damit nicht aus wasserwirtschaftlicher oder ökologischer Sicht wertvolles (Deich-)Vorland verloren geht, müssen Verstärkungen regelmäßig hinter den Anlagen erfolgen. Für diese Verstärkungen und für die notwendigen Nebenanlagen ist daher der erforderliche Raum von entgegenstehenden Nutzungen freizuhalten.
Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Freihaltung des aus wasserwirtschaftlicher Sicht erforderlichen Raums für Deichrückverlegungen.
Notwendige Unterhaltungsmaßnahmen sowie Ausbau- und Neubauvorhaben von Bundeswasserstraßen gelten nicht als entgegenstehende Nutzung im Sinne von II.1.2, wenn mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden (§ 8 Absatz 1 Satz 5, § 12 Absatz 7 Satz 4 WaStrG).
Dem Bestimmtheitsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip wird Rechnung getragen, als die Festlegung ausschließlich dann zur Anwendung kommt, wenn es um aus wasserwirtschaftlicher Sicht erforderliche und somit durch die Wasserwirtschaft bestimmbare Räume geht, und auch dadurch, dass die Freihaltung des Raums nur für den Fall geregelt wird, dass den Verstärkungsmaßnahmen – insbesondere Erhöhungen und Verbreiterungen – sowie den Deichrückverlegungen keine anderen Rechte entgegenstehen. Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip wird ferner dadurch Rechnung getragen, dass neben bestehenden Nutzungen auch zukünftige Nutzungen, die die Verstärkung oder Rückverlegung der Hochwasserschutzanlagen weder faktisch noch rechtlich beeinträchtigen, zulässig bleiben. Dies werden zum Beispiel Netzausbauvorhaben im Falle einer Erdverkabelung sein, die in einer solchen Tiefe erfolgen, dass die Verstärkungsmaßnahme der Hochwasserschutzanlage unberührt bleibt, oder eine andere Stromnetzausbauanlage, die so errichtet wird, dass die Verstärkungsmaßnahme später nicht erheblich beeinträchtigt wird. Ferner können dies zum Beispiel bestimmte Nutzungen zu Freizeit- und Erholungszwecken wie Freizeitsport sein, im Einzelfall aber auch potenziell entgegenstehende bauliche Anlagen, die nur für einen befristeten Zeitraum zugelassen werden. Auch eine künftige Nutzung als Grün- oder Ackerland bleibt zulässig; dies gilt nur für den Fall, dass, wenn diese Nutzung aus Gründen des Hochwasserschutzes im Bedarfsfall aufgegeben werden muss, keine rechtlichen Gründe, z. B. ein Bestandsschutz, gegen die Aufgabe eingewendet werden können.
Ein Ausgleich im Sinne von Satz 4 zweiter Halbsatz kann z. B. in der Verbesserung der Wasserversickerungsmöglichkeit eines Bodens bestehen, der sich in räumlicher Nähe zur Erweiterung der bestehenden Anlage befindet.
Die Festlegung II.1.2 lässt die Bestandskraft von Anlagen und damit auch Modernisierungen im Rahmen der Bestandskraft unberührt.
Durch den Verweis auf § 77 WHG wird dessen Geltung klarstellend bestätigt.
Adressat der Festlegung sind die in § 4 Absatz 1 und 2 ROG genannten Stellen und Personen, die Ziele der Raumordnung zu beachten und Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen haben. Hinsichtlich der Freihaltung von Flächen zielt II.1.2 in erster Linie auf die Träger der Bauleitplanung, ggf. aber auch auf die Träger der Regionalplanung. Daneben werden von II.1.2 auch die öffentlichen Stellen nach § 4 ROG erfasst, die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die auf den in der Festlegung genannten Flächen stattfinden sollen, entweder selbst planen oder zur Genehmigung vorgelegt bekommen.
II.1.3 (Z) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Einzugsgebieten nach § 3 Nummer 13 WHG ist das natürliche Wasserversickerungs- und Wasserrückhaltevermögen des Bodens, soweit es hochwassermindernd wirkt und Daten über das Wasserhaltevermögen des Bodens bei öffentlichen Stellen verfügbar sind, zu erhalten. Einer Erhaltung im Sinne von Satz 1 wird gleichgesetzt:1.Eine Beeinträchtigung des Wasserversickerungs- und Wasserrückhaltevermögens des Bodens wird in angemessener Frist in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang ausgeglichen.2.Bei notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen sowie Ausbau- und Neubauvorhaben von Bundeswasserstraßen werden mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden.
Begründung:Mithilfe der Erhaltung des Wasserversickerungs- und Wasserrückhaltevermögens des Bodens werden die Retentionsfunktion gestärkt und das Hochwasserrisiko minimiert. Dies kann u. a. durch Maßnahmen erreicht werden wie die Sicherung unversiegelter Flächen, die Flächenentsiegelung oder das flächensparende Bauen.
In Satz 2 werden einer Erhaltung des Wasserversickerungs- und Wasserrückhaltevermögens des Bodens die folgenden Sachverhalte gleichgesetzt: Eine etwaige Beeinträchtigung des Wasserversickerungs- und Wasserrückhaltevermögens des Bodens wird in angemessener Frist in räumlichem Zusammenhang ausgeglichen; bei notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen sowie Ausbau- und Neubauvorhaben von Bundeswasserstraßen werden mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden (§ 8 Absatz 1 Satz 5, § 12 Absatz 7 Satz 4 WaStrG). Der Ausgleich der Beeinträchtigung des Wasserversickerungs- und Wasserrückhaltevermögens des Bodens steht dann in einem räumlichen funktionalen Zusammenhang, wenn das Hochwasserrisiko, das für eine konkrete raumbedeutsame Fläche besteht, durch die Ausgleichsmaßnahme in gleichwertiger Weise gemindert werden kann. Daher stellt sich eine Maßnahme, die auf eine andere Fläche wirkt oder keine gleichwertige Minderung des Hochwasserrisikos bewirkt, nicht als Ausgleich im Sinne von Satz 2 Nummer 1 dar. Beispielsweise kann ein Ausgleich erfolgen durch die Errichtung technischer Regenrückhalteeinrichtungen an den Bauwerken oder auf den jeweiligen Grundstücken nach den anerkannten Regeln der Technik.
Dem Bestimmtheitsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip wird Rechnung getragen, als die Festlegung ausschließlich dann zur Anwendung kommt, wenn es um eine Situation bzw. Örtlichkeit geht, wo das Versickerungsoder Rückhaltevermögen des Bodens tatsächlich zu einer Minderung des Hochwassers führen wird, und wenn entsprechende Daten bei öffentlichen Stellen verfügbar sind. Die Beurteilung, ob das Hochwasser im konkreten Fall tatsächlich gemindert wird, bleibt der örtlich zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde vorbehalten. So wird dies gegebenenfalls in Überschwemmungsgebieten nach § 76 Absatz 2 und 3 WHG, wo im Überschwemmungsfall ein schneller Wasserabfluss angezeigt ist, differenziert zu betrachten sein. Ferner wird dem Verhältnismäßigkeitsprinzip dadurch Rechnung getragen, dass in Satz 2 weitere Einschränkungen der Festlegung geregelt sind, insbesondere eine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen wird.
Adressat der Festlegung sind die in § 4 Absatz 1 und 2 ROG genannten Stellen und Personen, die Ziele der Raumordnung zu beachten und Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen haben.
II.1.4 (G) Die in Einzugsgebieten nach § 3 Nummer 13 WHG als Abfluss- und Retentionsraum wirksamen Bereiche in und an Gewässern sollen in ihrer Funktionsfähigkeit für den Hochwasserschutz erhalten werden. Flächen, die zurzeit nicht als Rückhalteflächen genutzt werden, aber für den Wasserrückhalt aus wasserwirtschaftlicher Sicht geeignet und erforderlich sind, sollen von entgegenstehenden Nutzungen freigehalten und als Retentionsraum zurückgewonnen werden; dies gilt insbesondere für Flächen, die an ausgebaute oder eingedeichte Gewässer angrenzen. Eine Flächenfreihaltung ist nur dann erforderlich, wenn die für den Hochwasserschutz zuständige Behörde aufgrund einer hinreichend verfestigten Planung gegenüber einem potenziellen Nutzer im Zeitpunkt von dessen Antragstellung nachweist, dass diese Fläche als Retentionsraum genutzt wird oder genutzt werden soll. Auf Flächen nach Satz 1 und Satz 2 sollen den Hochwasserabfluss oder die Hochwasserrückhaltung beeinträchtigende Nutzungen nur ausnahmsweise geplant oder zugelassen werden, wenn überwiegende Gründe des Klimaschutzes oder eines anderen öffentlichen Interesses dies notwendig machen und ein zeit- und ortsnaher Ausgleich des Retentionsraumverlusts vorgesehen ist. Satz 4 gilt nicht für Maßnahmen des Hochwasserschutzes. § 77 WHG bleibt unberührt.
Begründung:Der Erhalt und die Rückgewinnung von Retentionsflächen sind wesentliche Pfeiler des vorbeugenden Hochwasserschutzes. Daher sollen entsprechende Flächen erhalten sowie bisher nicht genutzte, aber für den Wasserrückhalt geeignete Flächen identifiziert und für Maßnahmen des Hochwasserrückhalts, insbesondere Talsperren, Polder, Rückhaltebecken, Deichrückverlegungen und die Wiederanbindung von abgeschnittenen Auen, freigehalten werden. Von dieser Freihaltung werden zukünftige Nutzungen, die dem Wasserrückhalt weder faktisch noch rechtlich beeinträchtigen, nicht erfasst. Dies sind zum Beispiel Netzausbauvorhaben, die dergestalt geplant werden, dass der Hochwasserabfluss oder -rückhalt nicht erheblich beeinträchtigt wird. Ferner können dies zum Beispiel bestimmte Nutzungen zu Freizeit- und Erholungszwecken wie Freizeitsport oder die Nutzung als Grünoder Ackerland sowie forstwirtschaftliche Nutzungen sein.
Dem Hochwasserabfluss und der Hochwasserrückhaltung entgegenstehende Nutzungen auf Retentionsflächen sollen nur geplant und zugelassen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist. Als öffentliches Interesse wird beispielhaft der Klimaschutz genannt, so dass auch für Nutzungen, die primär und unmittelbar dem Klimaschutz dienen, eine Ausnahme möglich sein soll. Voraussetzung für diese Ausnahmen ist zudem der zeit- und ortsnahe und wasserwirtschaftlich gleichwertige Ausgleich des Verlusts an Retentionsraum. Als Kompensationsmöglichkeiten bieten sich zum Beispiel an: die Entsiegelung benachbarter Flächen, die Umwandlung von Ackerland in Grünland oder Wald, die Umwandlung bisher intensiv genutzter Grünlandflächen in eine extensive Nutzung, die Renaturierung von Gewässern und Retentionsmulden oder die Errichtung einer technischen Regenrückhalteeinrichtung nach den anerkannten Regeln der Technik.
Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip wird dadurch Rechnung getragen, dass die Festlegung nur als im Wege der Abwägung überwindbarer Grundsatz der Raumordnung formuliert ist, dass nur Flächen geregelt werden, die aus wasserwirtschaftlicher Sicht für den Hochwasserschutz notwendig sind, und dass Satz 4 Ausnahmen regelt.
Der Zweckbestimmung dieser Festlegung entsprechend fallen Maßnahmen des Hochwasserschutzes nicht unter die Ausgleichspflicht des Satzes 4, auch wenn sie ihrerseits im Einzelfall und funktionsbezogen unvermeidbar den Hochwasserabfluss oder die Hochwasserrückhaltung behindern.
Notwendige Unterhaltungsmaßnahmen sowie Ausbau- und Neubauvorhaben von Bundeswasserstraßen gelten nicht als entgegenstehend im Sinne von Satz 2 oder beeinträchtigend im Sinne von Satz 4, wenn mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden (§ 8 Absatz 1 Satz 5, § 12 Absatz 7 Satz 4 WaStrG).
Für Maßnahmen, die nach § 68 WHG planfeststellungspflichtig sind, bleibt § 68 Absatz 3 WHG unberührt.
Durch den Verweis auf § 77 WHG wird dessen Geltung klarstellend bestätigt.
Adressat der Festlegung sind grundsätzlich die in § 4 Absatz 1 und 2 ROG genannten Stellen und Personen, die Ziele der Raumordnung zu beachten und Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen haben. Hinsichtlich der in II.1.4 geregelten Freihaltung von Flächen sind dies insbesondere die Planungsträger auf regionaler und kommunaler Ebene, des Weiteren sind dies die öffentlichen Stellen, die auf diesen Flächen für die Genehmigung von – evtl. entgegenstehenden – Nutzungen zuständig sind.
II.1.5 (G) Werden im Zuge des Ausbaus von Gewässern sowie des Ausbaus, des Neubaus oder der Beseitigung von Bundeswasserstraßen raumbedeutsame Renaturierungsmaßnahmen geplant, die zur Senkung des Hochwasserrisikos führen können, sollen diese Renaturierungsmaßnahmen bei Bedarf auf geeignete Weise räumlich gesichert werden.
Begründung:Renaturierungsmaßnahmen können im Einzelfall das Hochwasserrisiko minimieren, wenn sie beispielsweise die Retentionsleistung steigern oder die Fließgeschwindigkeit verringern. Hierfür muss häufig der Fließquerschnitt – auch wenn er nur bei Hochwasserereignissen in Anspruch genommen wird (Retentionsraum) – vergrößert werden. Soweit dies mit einer Verbreiterung des Flusslaufs einhergeht, soll bei Bedarf der hierfür erforderliche Raum in geeigneter Weise räumlich gesichert werden.
Im Übrigen wird auf § 67 Absatz 1 und § 68 Absatz 3 WHG verwiesen.
Adressat der Festlegung sind die in § 4 Absatz 1 und 2 ROG genannten Stellen und Personen, die Ziele der Raumordnung zu beachten und Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen haben. Dies sind vorliegend insbesondere die Träger der Landesplanung und Regionalplanung sowie die Träger der Bauleitplanung.
II.1.6 (G) Raumbedeutsame Maßnahmen des Hochwasserschutzes sollen auf geeignete Weise räumlich gesichert werden, soweit sie in der zum Zeitpunkt der Sicherung geltenden Maßnahmenliste des Nationalen Hochwasserschutzprogramms enthalten und noch nicht in Bau oder Betrieb sind.
Begründung:Die Flächensicherung ist insbesondere dann geboten, wenn aus wasserwirtschaftlicher Perspektive der Bedarf für den Standort dargestellt ist, dieser aber wasserrechtlich (noch) nicht gesichert und damit vor der Beanspruchung durch andere, dem wasserwirtschaftlichen Zweck entgegenstehende Raumnutzungen oder -funktionen nicht hinreichend geschützt ist. Aufbauend auf die Möglichkeit einer Sicherung in Raumordnungsplänen und Bauleitplänen wird auch auf eine ggf. sinnvolle Sicherung durch eine raumordnerische Untersagung oder eine bauleitplanerische Veränderungssperre hingewiesen.
Die Grundlagen für die Sicherung von Standorten für präventive Hochwasserschutzmaßnahmen des Nationalen Hochwasserschutzprogramms ergeben sich aus den wasserwirtschaftlichen Fachplanungen der Länder.
Adressat der Festlegung sind die in § 4 Absatz 1 und 2 ROG genannten Stellen und Personen, die Ziele der Raumordnung zu beachten und Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen haben. Dies sind vorliegend insbesondere die Träger der Landesplanung und Regionalplanung sowie die Träger der Bauleitplanung.
II.1.7 (G) Negative Auswirkungen von Hochwassern auf die Trinkwasserversorgung, insbesondere auf Anlagen der Trinkwasserversorgung, sollen vermieden werden.
Begründung:Hochwasserereignisse können nicht nur Siedlungen, sonstige bauliche Anlagen oder die Land- und Forstwirtschaft negativ beeinträchtigen, sondern auch andere für den Menschen schützenswerte Belange. Diese sollen ebenfalls vor Hochwasserrisiken geschützt werden. Ein herausragendes Gut in diesem Sinne ist die Trinkwasserversorgung. Trinkwasser muss daher vor geogenen und anthropogenen Verunreinigungen, wie sie durch Hochwasser- und Starkregenereignisse erfolgen können, geschützt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, soll in Gebieten, in denen im Überflutungsfall Stoffeinträge in das Trinkwasser zu befürchten sind, welche zu einer unter fachlichen Gesichtspunkten erheblichen Verschlechterung der Qualität des Wassers führen, Vorsorge zur Vermeidung dieser Verschlechterung getroffen werden. Dies betrifft auch das Grundwasser, Wasserschutzgebiete sowie Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch die Zielstellungen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung, der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung bestimmter Richtlinien sowie der Richtlinie 2009/54/EG über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern.
Adressat der Festlegung sind die in § 4 Absatz 1 und 2 ROG genannten Stellen und Personen, die Ziele der Raumordnung zu beachten und Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen haben. In diesem Rahmen werden insbesondere die öffentlichen Stellen erfasst, die für die Planung oder Genehmigung von Maßnahmen zuständig sind, die dem Schutz der Trinkwasserversorgung vor Hochwasserrisiken dienen sollen, sowie die öffentlichen Stellen, die für die Genehmigung von Anlagen zuständig sind, die die Trinkwasserversorgung beeinträchtigen können.
II.2.1 (G) Überschwemmungsgebiete nach § 76 Absatz 1 WHG, die noch nicht wasserrechtlich vorläufig gesichert wurden, sollen auf geeignete Weise räumlich gesichert werden. § 76 Absatz 3 WHG bleibt unberührt.
Begründung:Nach § 76 Absatz 2 WHG erfolgt innerhalb der nach § 73 Absatz 1 WHG definierten Risikogebiete eine Festsetzung von Überschwemmungsgebieten. Hierbei sind mindestens diejenigen Gebiete gemeint, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. Soweit die Überschwemmungsgebiete noch nicht förmlich festgesetzt wurden, sind sie nach § 76 Absatz 3 WHG vorläufig zu sichern.
Generell wird darauf verwiesen, dass Gebiete nach § 76 Absatz 2 und 3 WHG von einigen Landesplanungen durch Ziele der Raumordnung auch raumordnerisch gesichert werden. Um insofern einen bundesweit einheitlichen Standard zu etablieren, wäre es wünschenswert, wenn diese Gebiete in allen Ländern durch Ziele der Raumordnung in den Regionalplänen gesichert würden, einschließlich der innerhalb dieser Gebiete gelegenen Siedlungsgebiete.
Soweit die wasserrechtliche vorläufige Sicherung nach § 76 Absatz 3 WHG noch nicht umgesetzt wurde, soll eine räumliche Sicherung der Überschwemmungsgebiete erfolgen, um dort die Gefahren eines Hochwassers zu minimieren. Aufbauend auf die Möglichkeit einer Sicherung in Raumordnungsplänen und Bauleitplänen wird auch auf eine ggf. sinnvolle Sicherung durch eine raumordnerische Untersagung oder eine bauleitplanerische Veränderungssperre hingewiesen.
Adressat der Festlegung sind die in § 4 Absatz 1 und 2 ROG genannten Stellen und Personen, die Ziele der Raumordnung zu beachten und Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen haben. Dies sind vorliegend insbesondere die Träger der Landesplanung und Regionalplanung sowie die Träger der Bauleitplanung.
II.2.2 (G) In Überschwemmungsgebieten nach § 76 Absatz 1 WHG sollen Siedlungen und raumbedeutsame bauliche Anlagen entsprechend den Regelungen der §§ 78, 78a WHG nicht erweitert oder neu geplant, ausgewiesen oder errichtet werden. Die Minimierung von Hochwasserrisiken soll auch insoweit berücksichtigt werden, als Folgendes geprüft wird:1.Rücknahme von in Flächennutzungsplänen für die Bebauung dargestellten Flächen sowie von in landesweiten und regionalen Raumordnungsplänen für die Bebauung festgelegten Gebieten, wenn für sie noch kein Bebauungsplan oder keine Satzung nach § 34 Absatz 4 oder § 35 Absatz 6 BauGB aufgestellt wurde. Dies gilt nicht, wenn in der jeweiligen Gemeinde keine ernsthaft in Betracht kommenden Standortalternativen bestehen oder die Rücknahme eine wirtschaftlich unzumutbare Belastung für die Gemeinde darstellen würde. In diesem Fall soll bei baulichen Anlagen eine Bauweise gewählt werden, die der für den jeweiligen Standort im Überflutungsfall prognostizierten Wassertiefe und Fließgeschwindigkeit angepasst ist.2.Umplanung und Umbau vorhandener Siedlungen bzw. Siedlungsstrukturen in einem mittelfristigen Zeitraum, soweit es die räumliche Situation in den betroffenen Gemeinden und das Denkmalschutzrecht zulassen und soweit dies langfristig unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten kosteneffizienter als ein Flächen- oder Objektschutz ist.
Begründung:Im Hinblick auf die in II.2.2 geregelten Einschränkungen der Siedlungsentwicklung wird auf die vorrangigen, fachgesetzlichen Regelungen der §§ 78 und 78a WHG verwiesen. Dieser Verweis umfasst auch die in §§ 78, 78a WHG geregelten Voraussetzungen, unter denen eine Erweiterung, Neuplanung, Ausweisung oder Errichtung von Siedlungen oder von raumbedeutsamen baulichen Anlagen möglich ist. Dem sowie der Planungshoheit der Länder und Gemeinden trägt II.2.2 auch dadurch Rechnung, dass diese Festlegung als Grundsatz der Raumordnung im Rahmen der Abwägung überwunden werden kann. Damit trägt die Festlegung II.2.2 dem Verhältnismäßigkeitsprinzip in sachgerechter Weise Rec …
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