{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Anlage 2(zu § 125a)(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1837 - 1838)Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen1.Stellen, die vom Luftfahrt-Bundesamt oder vom Luftfahrtamt der Bundeswehr für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt werden, müssen über Folgendes verfügen: a)eine angemessene Anzahl qualifizierten Personals,b)eine Beschreibung der Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Prüfung die Vorgaben nach § 125 und § 125a eingehalten werden, die mindestens Angaben zu folgenden Punkten umfasst:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>anzuwendende Vorschriften,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Prüfungsverfahren,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Organisationsstruktur der beantragenden Stelle,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>zuständige Personen für die Entwicklung und Überwachung der beschriebenen Verfahren,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Qualitätssicherung bezüglich des Personals, dessen Qualifikation und Schulung und bezüglich der Einhaltung der Bewertungsanforderungen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Angaben zu der Qualifizierungsmaßnahme, mit der das für die Prüfung eingesetzte Personal auf die Prüfung nach § 125 Abs. 2 vorbereitet wird,c)festgelegte und dokumentierte Verfahren, anhand derer die Bewertung der Kandidaten vorgenommen wird und die mindestens Folgendes umfassen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ziele der Bewertung,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bestandteile des Bewertungsverfahrens, zeitlicher Umfang, technische Hilfsmittel, Beispiele, Sprachproben, verwendete Vordrucke,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bewertungskriterien und -standards nach Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Unterlagen, aus denen die Gültigkeit, Bedeutung und Zuverlässigkeit des Bewertungsverfahrens hervorgeht,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Bewertungsverfahren und Zuständigkeiten,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Angaben zur Verwaltung einschließlich Prüfungsort(e), Identitätsüberprüfung und Kontrolle, Prüfungsdisziplin, Vertraulichkeit/Datenschutz,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>an die zuständige Stelle und/oder den Bewerber übermittelte Meldungen und Unterlagen, einschließlich eines Musters des Zeugnisses und</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Angaben zur Aufbewahrung von Bescheinigungen und Aufzeichnungen,d)Räumlichkeiten zur Abnahme der Prüfungen mit einer angemessenen Ausstattung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.2.Die Unterlagen und Aufzeichnungen über die Bewertung werden für einen vom Luftfahrt-Bundesamt oder vom Luftfahrtamt der Bundeswehr für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich festgelegten Zeitraum aufbewahrt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stellen erklären sich bereit, es dem Luftfahrt-Bundesamt jederzeit zu ermöglichen, bei einer Prüfung anwesend zu sein.3.Für Stellen, die ausschließlich Neubewertungen nach § 125 Absatz 2 für die Stufe Einsatzfähigkeit abnehmen, kann das Luftfahrt-Bundesamt Ausnahmen von den oben genannten Voraussetzungen zulassen. Für die Abnahme von Prüfungen zur Neubewertung der Stufe Einsatzfähigkeit können auch Einzelpersonen anerkannt werden. Bei der Zulassung von Ausnahmen ist sicherzustellen, dass eine gleichbleibende Qualität gewährleistet bleibt.4.Das Luftfahrt-Bundesamt kann Ausnahmen von dem Erfordernis nach Nummer 1 d) zulassen, wenn die beantragende Stelle bereits über eine Anerkennung zur Ausbildung von Luftfahrern nach § 24 verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 3(zu § 27)(BGBl. I 2014, 2256 — 2257) Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung AName und Anschrift der AusbildungseinrichtungBBeabsichtigter Beginn der AusbildungstätigkeitCName, Anschrift und Telefonnummer des Ausbildungsleiters sowie der Lehrberechtigten, bei Lehrberechtigten zusätzlich die Angabe der Qualifikationen inklusive der Bereiche, in denen die Lehrberechtigten tätig sind (Theorie, Simulator etc.)DName und Anschrift des Flugplatzes oder der Betriebsstätte, auf dem oder in der die Ausbildung durchgeführt werden sollEAuflistung der Luftfahrzeuge, die in der Ausbildungseinrichtung verwendet werden sollen, einschließlich aller synthetischen Flugübungsgeräte (falls zutreffend), unter Angabe: –der Luftfahrzeugklasse/-art und ggf. des Luftfahrzeugmusters,–von Eintragung(en) im Luftfahrzeugregister,–des/der eingetragenen Halter(s),–der Kategorie des LufttüchtigkeitszeugnissesFArt der Ausbildung, die in der Ausbildungseinrichtung durchgeführt werden soll: Theoretische Ausbildung Praktische Flugausbildung Klassenberechtigungen Weitere Berechtigungen (z. B. Schleppberechtigung)GAngaben zur Versicherung der Luftfahrzeuge und der AuszubildendenHAngaben über Voll- oder Teilzeitbetrieb der AusbildungseinrichtungIErklärung, dass 1.die Angaben zu A bis H richtig sind,2.die Ausbildung in Übereinstimmung mit den in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften durchgeführt wird.DatumUnterschrift</p>\n<p class=\"lf-p\">Muster 9(weggefallen)</p></div>", "next": 0}