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TierGesGTierGesG2013-05-22BGBl I2013, 1324TiergesundheitsgesetzGesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von TierseuchenNeufNeugefasst durch Bek. v. 21.11.2018 I 1938;Standzuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.12.2022 I 2852HinweisÄnderung durch Art. 1 G v. 4.3.2026 I Nr. 60 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitetHinweisNeufassung gem. Bekanntmachung v. 27.3.2026 I Nr. 93 noch nicht berücksichtigt (+++ Textnachweis ab: 1.5.2014 +++) (+++ Zur Nichtanwendung des § 42 Abs. 1 u. 2 ab dem 1.5.2014 vgl. Bek. v. 4.11.2013 I 3942 +++)
TierGesGInhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeines§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2Maßnahmen zur Vorbeugung vor Seuchen und zu deren Bekämpfung§ 3Anzeichen schwerer Krankheit oder verminderte Produktionsleistung; Verordnungsermächtigung§ 4Verordnungsermächtigung zur Meldung von Seuchen bei Tieren§ 5Maßnahmen zur Ermittlung einer Seuche§ 6Verordnungsermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Seuchen§ 7Verordnungsermächtigung für Mittel und Verfahren zur Desinfektion
Abschnitt 3Besondere Schutzmaßnahmen§ 8Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus§ 9Seuchenfreiheit; Verordnungsermächtigungen§ 10Monitoring; Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 4Immunologische Tierarzneimittel, In-vitro-Diagnostika§ 11Inverkehrbringen und Anwendung; Verordnungsermächtigungen§ 12Herstellung von In-vitro-Diagnostika; Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 5Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inlandund aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, Eingang in die Union, Ausfuhr, Durchfuhr§ 13Verbringungs-, Eingangs-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote§ 14Verordnungsermächtigungen zur Regelung der Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, der Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, des Eingangs in die Union, der Ausfuhr, der Durchfuhr
Abschnitt 6Entschädigung für Tierverluste§ 15Grundsatz der Entschädigung§ 16Höhe der Entschädigung; Verordnungsermächtigung§ 17Ausschluss der Entschädigung§ 18Entfallen der Entschädigung§ 19Teilweise Entschädigung§ 20Entschädigungspflichtiger§ 21Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang§ 22Ergänzende Bestimmungen
Abschnitt 7Datenverarbeitung§ 23Datenverarbeitung
Abschnitt 8Überwachung, zuständige Behörden§ 24Überwachung§ 25Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen§ 26Verordnungsermächtigungen zur Überwachung§ 27Friedrich-Loeffler-Institut; Verordnungsermächtigungen§ 28Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten§ 29Mitwirkung der Zollbehörden; Verordnungsermächtigung§ 30Bereitstellung von immunologischen Tierarzneimitteln, Seuchenbekämpfungszentren
Abschnitt 9Straf- und Bußgeldvorschriften§ 31Strafvorschriften§ 32Bußgeldvorschriften§ 33Einziehung
Abschnitt 10Weitere Befugnisse, Schlussvorschriften§ 34Verordnungsermächtigung zur Aufgabenübertragung§ 35Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung; Verordnungsermächtigung§ 36Schiedsverfahren§ 37Anfechtung von Anordnungen§ 38Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen; Verordnungsermächtigungen§ 39Weitergehende Maßnahmen; Verordnungsermächtigungen§ 39aBeschränkungen des Eigentums, Entschädigung und Ausgleich§ 40(weggefallen)§ 41Verhältnis zu anderen Vorschriften§ 42(weggefallen)§ 43Übergangsvorschriften; Verordnungsermächtigung
TierGesG010Abschnitt 1Allgemeines
TierGesG§ 1AnwendungsbereichDieses Gesetz regelt die Vorbeugung vor Seuchen bei Tieren und deren Bekämpfung. In diesem Rahmen dient es auch der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von gehaltenen Tieren, soweit diese der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. § 39 bleibt unberührt.
TierGesG§ 2Begriffsbestimmungen(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen 1.der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,2.der auf Grundlage von Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Delegierten Verordnungen, Durchführungsverordnungen und Durchführungsbeschlüsse sowie3.der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024, soweit in Absatz 3 Nummer 1 nichts anderes geregelt ist.
(2) Für in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmte meldepflichtige Seuchen gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Falldefinitionen des Artikels 9 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Fassung vom 10. Juli 2023 entsprechend, soweit es sich nicht um gelistete Seuchen oder neu auftretende Seuchen handelt und nicht durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1.Unternehmer: ein Unternehmer im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,2.Gehegewild: wild lebende Klauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden,3.In-vitro-Diagnostikum: ein System, das unter Verwendung eines Seuchenerregers oder auf biotechnischem, biochemischem oder chemisch-synthetischem Wege hergestellt wird und das der Feststellung eines physiologischen oder pathologischen Zustandes eines Tieres mittels eines direkten oder indirekten Nachweises eines Seuchenerregers dient, ohne am oder im Tier angewendet zu werden.
TierGesG020Abschnitt 2Maßnahmen zur Vorbeugung vor Seuchen und zu deren Bekämpfung
TierGesG§ 3Anzeichen schwerer Krankheit oder verminderte Produktionsleistung; Verordnungsermächtigung(1) Stellt ein Unternehmer eine anormale Mortalität, andere Anzeichen einer schweren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung bei einem oder mehreren Tieren, für das oder die er verantwortlich ist, fest, oder erlangt er Kenntnis über eine solche Feststellung, so hat er unverzüglich einen Tierarzt zu informieren, damit eingehendere Untersuchungen angestellt werden können.
(2) Stellt ein Angehöriger der mit Tieren befassten Berufe in Ausübung seines Berufes bei einem Tier oder mehreren Tieren eine anormale Mortalität, andere Anzeichen einer schweren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung fest, so hat er unverzüglich den für das Tier oder die Tiere verantwortlichen Unternehmer darüber zu informieren.
(3) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist, 1.das Verfahren der Information nach den Absätzen 1 und 2, insbesondere die Form und die zu übermittelnden Angaben, zu regeln,2.den Kreis der nach Absatz 1 verpflichteten Personen zu erweitern und3.Kriterien für das Vorliegen einer anormalen Mortalität, anderer Anzeichen einer schweren Krankheit oder einer deutlich verminderten Produktionsleistung im Sinne der Absätze 1 und 2 festzulegen.
TierGesG§ 4Verordnungsermächtigung zur Meldung von Seuchen bei Tieren(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Meldung von Seuchen bei Tieren und über die Mitteilung an das Bundesministerium zu erlassen. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Bundesministerium insbesondere 1.die meldepflichtigen Seuchen bestimmen,2.Vorschriften erlassen über a)das Meldeverfahren,b)den Inhalt einer Meldung, insbesondere über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit einer meldepflichtigen Seuche, über den Nachweis und über das Vorliegen von Gründen für den Verdacht einer solchen Seuche,c)den Kreis der meldepflichtigen Personen,d)die Mitteilung, insbesondere deren Inhalt, Form und Frist, der zuständigen Behörde an das Bundesministerium aa)zu einem als bestätigter Fall eingestuften Tier oder einer Gruppe von Tieren,bb)zu einem als Verdachtsfall eingestuften Tier oder einer Gruppe von Tieren,cc)zu einer bereits erfolgten Meldung einer meldepflichtigen Seuche unddd)zu der Einstellung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sowiee)die Mitteilung, insbesondere deren Inhalt, Form und Frist, von Änderungen bereits erfolgter Mitteilungen nach Buchstabe d durch die zuständige Behörde an das Bundesministerium.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann das Bundesministerium ferner bestimmen, welche meldepflichtigen Seuchen von den Vorschriften dieses Gesetzes, die auf eine Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift verweisen, jeweils erfasst sind.
TierGesG§ 5Maßnahmen zur Ermittlung einer Seuche(1) Stellt die zuständige Behörde aufgrund eines tierärztlichen Gutachtens, sonstiger Anhaltspunkte oder einer Meldung einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten meldepflichtigen Seuche den Verdacht oder den Ausbruch einer solchen Seuche unter gehaltenen Landtieren, gehaltenen Wassertieren oder sonstigen gehaltenen Tieren fest, so hat sie anzuordnen, dass die betroffenen Tiere unverzüglich von anderen Tieren abgesondert und, soweit erforderlich, eingesperrt und bewacht werden. Satz 1 gilt für die Absonderung von Wassertieren nur, soweit eine Absonderung im Einzelfall durchführbar ist. Die zuständige Behörde führt eine epidemiologische Untersuchung durch, um insbesondere den Zeitpunkt der Einschleppung der Seuche, deren Art, Ausbreitung und Ursachen zu ermitteln. Satz 3 gilt für das Auftreten einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten meldepflichtigen Seuche bei wild lebenden Tieren entsprechend. Die zuständige Behörde kann für andere als die in Satz 4 genannten meldepflichtigen Seuchen und für neu auftretende Seuchen Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 4 anordnen oder durchführen.
(2) Die Feststellung des Verdachtes oder des Ausbruchs einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten meldepflichtigen Seuche sowie die epidemiologischen Untersuchungen sind von einem approbierten Tierarzt der zuständigen Behörde durchzuführen.
(3) Soweit über den Ausbruch einer Seuche nur mittels bestimmter an einem möglicherweise mit einem Seuchenerreger infizierten Tier durchzuführender Maßnahmen diagnostischer Art Gewissheit zu erlangen ist, können diese Maßnahmen von der zuständigen Behörde angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die Gewissheit nur durch die Tötung und Zerlegung des möglicherweise mit einem Seuchenerreger infizierten Tieres zu erlangen ist. Angeordnete Laboruntersuchungen sind in einer von der zuständigen Behörde nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024 benannten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Im Fall des Ausbruchs einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten meldepflichtigen Seuche sowie im Fall des Vorliegens von Gründen für den Verdacht einer solchen Seuche ist die Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs mit einem In-vitro-Diagnostikum nach Maßgabe des § 11 Absatz 2 durchzuführen.
TierGesG§ 6Verordnungsermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Seuchen(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen 1.über den Umgang mit Seuchenerregern, insbesondere deren Inverkehrbringen, Anwendung, Vermehrung, Lagerung, Beförderung, Versendung, Beseitigung, Verbrauch oder sonstige Verwendung oder Handhabung und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchungen in staatlichen Einrichtungen durchgeführt werden müssen,2.über a)den Betrieb oder die sonstige Einrichtung, in dem oder in der mit Seuchenerregern umgegangen wird,b)die Nutzung oder Ausstattung von Räumlichkeiten oder sonstigen Örtlichkeiten, einschließlich fischereilich nutzbarer Gewässer, in denen mit Seuchenerregern umgegangen wird,3.über a)den Umgang mit Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, insbesondere deren Inverkehrbringen, Lagerung, Behandlung, Beförderung, Verarbeitung, Verwendung, Verwertung oder Beseitigung,b)die Bekämpfung von Schadnagern oder sonstigen Schadorganismen, die Entwesung sowie die Reinigung oder Desinfektion von Betrieben, Einrichtungen oder Gegenständen,c)die Verwendung von Fahrzeugen oder Behältern, in oder an denen Seuchenerreger vorkommen oder vorkommen können, einschließlich der Beseitigung der Behälter,4.über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammenkommen,5.über a)die Lage und Abgrenzung eines Betriebes, die Beschaffenheit und Einrichtung von Umkleideräumen für Personen, der Ställe, Wege und Plätze, der Anlagen zur Lagerung oder Beseitigung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, Futterzubereitung sowie über Einrichtungen zur Aufbewahrung toter Tiere,b)die Aufteilung eines Betriebes in Betriebsabteilungen, den Betriebsablauf, die Größe und Abgrenzung der Betriebsabteilungen sowie deren Entfernung von anderen Abteilungen,c)Angaben und Unterlagen zur geographischen Lage eines Betriebes und von Betriebsteilen,d)das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des Betriebes, die Reinigung und Desinfektion von Personen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im Betrieb benutzten Gegenständen und von Fahrzeugen,e)das Führen von Aufzeichnungen und Kontrollbüchern, insbesondere über die Zahl der täglichen Todesfälle und über Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlungen von Tieren, sowie über die Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Bücher,6.über betriebliche oder sonstige Verfahren, anlässlich derer oder bei Durchführung derer Seuchenerreger vorkommen oder vorkommen können,7.über die Sachkunde von Personen, soweit sie mit a)lebenden oder toten Tieren, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen oderb)Fahrzeugen, Behältern, sonstigen Gegenständen oder Stoffen, die Träger von Seuchenerregern sind oder sein können,Umgang haben, auch über die Sachkunde Jagd- und Fischereiausübungsberechtigter sowie sonstiger Personen, die ohne Jagd- und Fischereiausübungsberechtigte zu sein, zur Jagd oder Fischerei befugt sind,8.über die Pflichten von Personen, soweit sie mit Gegenständen nach Nummer 7 in Berührung kommen oder kommen können, insbesondere a)das Führen, Aufbewahren und die Vorlage von Aufzeichnungen, Nachweisen, Registern, Kontrollbüchern oder Verbringungsdokumenten,b)die Beibringung von Ursprungs- oder Gesundheitszeugnissen,c)die Erteilung von Auskünften sowie die Duldung von oder die Mitwirkung bei Maßnahmen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen oder auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,8a.über die Pflichten von Personen, insbesondere Unternehmern und Heimtierhaltern, in Bezug auf die Beantragung der Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für gehaltene Tiere,8b.über die Pflichten von Personen, insbesondere Unternehmern und Heimtierhaltern, in Bezug auf die Information über die Verbringungen gehaltener Tiere,8c.über die Pflichten von Personen, insbesondere Tierärzten, über das Ausstellen von Ausweisen,9.über die Registrierung, Kennzeichnung und Identifizierung, einschließlich der Kennzeichnungs- und Identifizierungsmittel sowie der Dokumente zur Identifizierung und der Pflichten zur Mitführung solcher Dokumente, vona)Tieren oder Teilen von Tieren,b)Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, oderc)Fahrzeugen, Behältern oder sonstigen Gegenständen,10.über a)Untersuchungen, diagnostische Maßnahmen, Probenahmen oder sonstige Maßnahmen der zuständigen Behörde, einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen, zur Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins bestimmter Seuchenerreger,b)die Verwendung von Tierarzneimitteln, auch zu präventiven Zwecken, über therapeutische Maßnahmen, über Heilbehandlungen gegen Seuchen und über die Verwendung von Tierarzneimitteln für wissenschaftliche Studien oder für die Entwicklung und Testung von Tierarzneimitteln unter kontrollierten Bedingungen, jeweils einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen,c)die Bestimmung der Einrichtung, die Untersuchungen oder diagnostische Maßnahmen nach Buchstabe a durchführt, und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchungen in staatlichen Einrichtungen durchgeführt werden müssen,11.über a)die Haltung von Tieren, einschließlich bestimmter Haltungsbedingungen, der Haltung in bestimmten Räumlichkeiten oder an bestimmten Örtlichkeiten,b)die Verwendung oder Nutzung von Tieren zu bestimmten Zwecken,c)die Aufnahme oder Abgabe von Tieren, insbesondere deren Inverkehrbringen und Handel,d)Maßnahmen gegen das Abschwimmen oder Abtreiben lebender oder toter Wassertiere aus fischereilich genutzten Gewässern oder aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Wassertieren oder gegen das Ablaufen von Wasser aus solchen Gewässern, Anlagen oder Einrichtungen sowie Maßnahmen im Hinblick auf das Wasser beim Transport von Wassertieren,12.über Verbote und Beschränkungen des Verbringens von Tieren,13.über das Verbringen, die Lagerung, Abgabe, Verwertung oder unschädliche Beseitigung von toten Tieren oder Teilen von Tieren und von Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,14.über die Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung von Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,15.über die Absonderung, Quarantäne, Isolierung, Bewachung oder behördliche Beobachtung von Tieren in bestimmten Fällen,16.über die Beschränkung der Nutzung und das Verbot des Haltens empfänglicher und anderer als empfänglicher Tiere im Betrieb,17.über a)den Personen- oder Fahrzeugverkehr innerhalb bestimmter Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebiete, in oder an denen sich an einer Seuche erkrankte, mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierte oder für eine Seuche empfängliche Tiere aufhalten,b)die Beschäftigung bestimmter Personen in einem Tierbestand,18.über die Sperre a)von Gebieten, Betrieben, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen, Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten, in oder an denen sich an einer Seuche erkrankte, mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierte oder für eine Seuche empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben,b)von Gebieten in einem bestimmten Umkreis um von nach Buchstabe a gesperrten Regelungsgegenständen zur Verhinderung einer möglichen Verschleppung des Seuchenerregers,c)eines bestimmten Gebietes, in dem zur Verhinderung der Verschleppung eines bestimmten Seuchenerregers Untersuchungen angeordnet oder Verbringungen beschränkt werden können, ohne dass für dieses Gebiet die Voraussetzungen für eine Sperre nach Buchstabe a oder b vorliegen,18a.über Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere die Umzäunung, von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten, in oder an denen sich an einer Seuche erkrankte oder mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierte Tiere aufhalten,19.über das Abfischen von Wassertieren und das Einsetzen von Neubesatz in Gewässer oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Wassertieren,20.über a)das Töten aa)an einer Seuche erkrankter oder mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierter Tiere,bb)empfänglicher Tiere, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von Seuchenerregern zu verhindern, Infektionsherde zu beseitigen oder eine wegen einer Seuche verfügten Sperre nach Nummer 18 aufzuheben,cc)nicht empfänglicher Tiere, die Seuchenerreger verbreiten können, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von Seuchenerregern zu verhindern oder Infektionsherde zu beseitigen, oderdd)von Tieren, die Verbringungsbeschränkungen oder Nutzungsbeschränkungen oder der Absonderung, Quarantäne oder Isolierung unterworfen sind und in verbotswidriger Nutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit angetroffen werden,b)die unschädliche Beseitigung der Tierkörper, Teile von Tieren oder von möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierten Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen,21.über eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Nummern 1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und c, den Nummern 4, 6 und den Nummern 10 bis 14, 17 und 18, jeweils einschließlich des Verfahrens der Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der Genehmigung und der Untersagung anzeigepflichtiger Tätigkeiten oder Maßnahmen, sowie über eine Informationspflicht für die Aufnahme solcher Tätigkeiten, eine Änderung der Tätigkeiten oder deren Einstellung und eine Registrierungspflicht vor Aufnahme solcher Tätigkeiten,22.über die Zulassungs- oder Registrierungspflicht von Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, in denen mit Seuchenerregern umgegangen wird, einschließlich des Verfahrens der Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der Zulassung oder Registrierung,23.über das Verbot oder die Beschränkung von Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Nummern 1, 2, 3 Buchstabe a und c und den Nummern 4, 6, 10, 11, 13, 14, 17, 18, 28a und 28c,24.über die Nutzung der im Rahmen der Schlachtung eines Tieres erhobenen Untersuchungsergebnisse,25.über die Durchführung hygienischer Maßnahmen, einschließlich baulicher Maßnahmen,26.über die Durchführung betrieblicher Eigenkontrollen,27.über die tierärztliche Betreuung von Betrieben, die Tiere halten,28.über die verstärkte Bejagung oder Verbote oder Beschränkungen der Jagd,28a.über die Suche nach verendeten wild lebenden Tieren an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich an einer Seuche erkrankte, mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierte oder für eine Seuche empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben, einschließlich ihrer Duldung,28b.über das Verbot oder die Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich an einer Seuche erkrankte oder mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierte Tiere aufhalten,28c.über das Anlegen von Jagdschneisen,29.über die öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs und des Erlöschens einer Seuche.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 18, 20 bis 28a und 28c können auch zum Zwecke des § 1 Satz 2 erlassen werden.
(3) Die Grundrechte der Freiheit der Person nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes und der Freizügigkeit nach Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes werden nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 17, 21 und 23, auch in Verbindung mit Absatz 2, eingeschränkt.
(4) Unternehmer und andere betroffene natürliche oder juristische Personen, deren Tiere der Absonderung oder behördlichen Beobachtung unterworfen sind, sind verpflichtet, solche Vorkehrungen zu treffen, dass die Tiere für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen können und keine Berührung mit anderen für die Seuche empfänglichen Tieren haben. Die Körper abgesonderter, bewachter oder beobachteter Tiere dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht geöffnet, verbracht oder beseitigt werden.
(5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Schlachtstätte zur Durchführung einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in Verbindung mit Absatz 2, angeordneten Tötung verpflichten. Dieser kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Die Länder bestimmen, wer die Kosten des Ersatzes nach Satz 2 trägt. Die zuständige Behörde kann ferner ein Transportunternehmen verpflichten, zum Zwecke einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in Verbindung mit Absatz 2, angeordneten Tötung, Transporte zu einer Schlachtstätte durchzuführen. Die Sätze 2 und 3 gelten für den einem Transportunternehmer hierdurch entstehenden Aufwand entsprechend.
(6) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 kann der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet werden 1.zur Durchführung bestimmter Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Art und des Umfangs einer verstärkten Bejagung,2.zur Darlegung oder zum Nachweis beabsichtigter und ergriffener Maßnahmen zur verstärkten Bejagungan Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich an einer Seuche erkrankte oder mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierte Tiere aufhalten. Ist eine unverzügliche und wirksame Bekämpfung der Seuche nach den der zuständigen Behörde vorliegenden Erkenntnissen nicht sichergestellt, kann sie ferner die Bejagung durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten anordnen. In diesem Fall ist das erlegte Wild dem Jagdausübungsberechtigten auf dessen Verlangen zu überlassen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten einer Anordnung nach Satz 2 zu regeln.
(7) Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das von Maßnahmen zur Absperrung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 18a betroffen ist, kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Der Eigentümer oder Besitzer eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, 1.dessen Nutzung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28b verboten oder beschränkt worden ist,2.der auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28c, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Anlegen von Jagdschneisen verpflichtet worden ist,kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Eine aus anderen Gründen als aus Gründen der Seuchenbekämpfung bestehende Verpflichtung zum Anlegen von Jagdschneisen bleibt unberührt. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(9) Der Jagdausübungsberechtigte, dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 oder 28a oder auf Grund entsprechend angeordneter Maßnahmen ein erhöhter Aufwand entsteht oder dessen Jagdausübung verboten oder beschränkt wird, kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand oder Schaden angemessenen Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
TierGesG§ 7Verordnungsermächtigung für Mittel und Verfahren zur DesinfektionDas Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die bei einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektion, Bekämpfung von Schadnagern oder sonstigen Schadorganismen oder sonstigen Entwesung verwendet werden dürfen, um sicherzustellen, dass Seuchenerreger unwirksam gemacht werden.
TierGesG030Abschnitt 3Besondere Schutzmaßnahmen
TierGesG§ 8Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus(1) Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist, 1.ein Gebiet, in dem mindestens zwei Drittel der Landtiere haltenden Betriebe auf Grund amtlicher Feststellung als frei von einer Seuche befunden worden sind, zum Schutzgebiet erklären,2.ein Gebiet mit einem gemeinsamen Wassereinzugsgebiet zum Schutzgebiet erklären, soweit a)alle in diesem Gebiet liegenden und von ihm mit Wasser versorgten Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Wassertieren als frei von einer Seuche befunden worden sind,b)der Besatz in diesem Gebiet nur mit Wassertieren aus von der jeweiligen Seuche freien Anlagen oder Einrichtungen vorgenommen wird,c)außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Wassertieren mindestens einen Kilometer von den Grenzen des Schutzgebietes entfernt sind oder eine Seuchenverschleppung durch Aufstiegshindernisse oder Einrichtungen mit gleicher Wirkung verhindert werden kann.
(2) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes zulässigen Maßnahmen kann die zuständige Behörde in einem Schutzgebiet die Nutzung, die Verwertung und das Verbringen verbieten oder beschränken von: 1.Tieren, die a)für die Seuche empfänglich sind oder die Seuche übertragen können undb)aus Landtiere haltenden Betrieben oder Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Wassertieren stammen, die nicht als frei von der Seuche befunden worden sind,2.Erzeugnissen, die von Tieren nach Nummer 1 stammen und möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, und3.Teilen von Tieren nach Nummer 1.Ferner kann die zuständige Behörde das Verbringen von Tieren, Erzeugnissen oder Teilen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 in Schutzgebiete verbieten oder beschränken.
(3) Zum Schutz von Wassertieren vor Seuchen kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Gegebenheiten 1.einen Betrieb hinsichtlich seines Gesundheitsstatus einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegten Kategorie zuordnen,2.ein Gebiet mit einem gemeinsamen Wassereinzugsgebiet, in dem die Wassertiere haltenden Betriebe die Kontrolle der Gesundheit der Wassertiere sowie die Seuchenvorbeugung und Seuchenbekämpfung einheitlich durchführen, hinsichtlich seines Gesundheitsstatus einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegten Kategorie zuordnen sowie3.Maßnahmen zur Haltung einschließlich Hälterung, zum Inverkehrbringen und zum Transport von Wassertieren innerhalb eines Betriebes oder zwischen den Betrieben nach Nummer 1 oder innerhalb eines Gebietes oder zwischen Gebieten nach Nummer 2 mit gleichem Gesundheitsstatus festlegen.
TierGesG§ 9Seuchenfreiheit; VerordnungsermächtigungenDas Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Tier oder ein Tierbestand als frei von einer Seuche anzusehen ist,2.die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als frei von einer Seuche, das Verfahren der amtlichen Anerkennung, die mit der Anerkennung zu verbindenden Auflagen und die Überwachung sowie die Voraussetzungen des Ruhens, der Rücknahme oder des Widerrufs der amtlichen Anerkennung zu regeln,3.die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist,4.die Voraussetzungen für die Festlegung bestimmter Gebiete oder bestimmter Betriebe sowie die Voraussetzungen einer Kategorisierung dieser Gebiete und Betriebe in Abhängigkeit von dem Gesundheitsstatus der dort gehaltenen Tiere zu regeln sowie die Zuordnung von Betrieben oder Gebieten zu bestimmten Kategorien vorzunehmen.
TierGesG§ 10Monitoring; Verordnungsermächtigungen(1) Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtung, Untersuchung und Bewertung von Seuchenerregern in oder auf lebenden oder toten Tieren oder an Orten, an denen üblicherweise Tiere gehalten werden oder sich wild lebende Tiere aufhalten, das dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, die von Seuchenerregern ausgehen können, durch die Untersuchung repräsentativer Proben dient. In das Monitoring können auch die Überträger von Seuchenerregern einbezogen werden.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.die Durchführung des Monitorings,2.die Verarbeitung der im Rahmen des Monitorings erhobenen Daten, auch im automatisierten Verfahren,3.die Sachkunde der das Monitoring durchführenden Personen und4.die Mitwirkungs- und Duldungspflichten Dritterzu regeln.
TierGesG040Abschnitt 4Immunologische Tierarzneimittel, In-vitro-Diagnostika
TierGesG§ 11Inverkehrbringen und Anwendung; Verordnungsermächtigungen(1) (weggefallen)
(2) In-vitro-Diagnostika zur Untersuchung des Vorliegens einer aufgrund einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz meldepflichtigen oder mitteilungspflichtigen Seuche dürfen, wenn sie für das Inland bestimmt sind, nur in den Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn sie vom Friedrich-Loeffler-Institut im Einklang mit den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Fassung vom 10. Juli 2023 zugelassen worden sind. Steht ein zugelassenes In-vitro-Diagnostikum zum Nachweis eines Seuchenerregers nicht oder nicht in dem benötigten Maß zur Verfügung, so gilt Satz 1 nicht für die Anwendung von Nachweismethoden, die mit den Anforderungen des Artikels 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Fassung vom 10. Juli 2023 im Einklang stehen und 1.einer Nachweismethode der amtlichen Methodensammlung nach § 27 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechen,2.in einer Untersuchungseinrichtung erprobt und an einer in der amtlichen Methodensammlung nach § 27 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Methode validiert worden sind oder,3.soweit eine Nachweismethode in der amtlichen Methodensammlung nach § 27 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nicht aufgeführt ist, a)in einer Untersuchungseinrichtung im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat wissenschaftlich erprobt sind oderb)einer vom Friedrich-Loeffler-Institut erarbeiteten und zur Anwendung freigegebenen Nachweismethode entsprechen.Ist ein In-vitro-Diagnostikum zum Nachweis eines Seuchenerregers zugelassen worden, dürfen die in Satz 2 genannten Methoden zum Nachweis dieses Seuchenerregers noch für einen Zeitraum von einem Jahr angewendet werden. Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Zulassung des In-vitro-Diagnostikums bekannt gemacht worden ist.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.für In-vitro-Diagnostika das Nähere über die Zulassung, einschließlich einer Änderung der Zulassung oder einer Verlängerung der Zulassungsdauer, die staatliche Chargenprüfung, sowie das Verfahren der Zulassung, deren Rücknahme, deren Widerruf und deren Ruhen zu regeln,2.vorzuschreiben, a)dass die bei der Anwendung eines inaktivierten immunologischen Tierarzneimittels im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 auftretenden Risiken, insbesondere Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen immunologischen Tierarzneimitteln oder sonstigen Tierarzneimitteln, Gegenanzeigen und Verfälschungen und die bei der Anwendung von zugelassenen In-vitro-Diagnostika auftretenden Verfälschungen mitgeteilt, erfasst und ausgewertet werden sowie die hierfür zuständigen Bundesoberbehörden zu bestimmen,b)dass die in Buchstabe a genannten Bundesoberbehörden mit den zuständigen Behörden, den Tierärztekammern sowie mit sonstigen für die Durchführung anderer Rechtsvorschriften zuständigen Behörden zusammenwirken, die bei der Durchführung ihrer Aufgaben durch inaktivierte immunologische Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 auftretende Risiken erfassen,3.die Verpflichtung Dritter zur Anzeige von Risiken im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a vorzuschreiben und die näheren Einzelheiten dieser Verpflichtung zu regeln,4.die näheren Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine vorläufige Zulassung für In-vitro-Diagnostika erteilt werden kann.
(4) Bei Gefahr im Verzug kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1.nach Maßgabe des Artikels 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 die Anwendung bestimmter nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel gestatten,2.nach Maßgabe des Artikels 116 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 die Anwendung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen immunologischen Tierarzneimittels genehmigen.In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Bundesministerium ferner zulassen, dass für das immunologische Tierarzneimittel eine andere als die deutsche Sprache als Sprache der Fachinformation sowie der Angaben auf der Kennzeichnung und der Packungsbeilage verwendet werden darf. Rechtsverordnungen nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. Für die Auswahl der in Satz 1 genannten immunologischen Tierarzneimittel und die Entscheidung nach Satz 2 über die Zulassung einer anderen als der deutschen Sprache hat sich das Bundesministerium mit dem Paul-Ehrlich-Institut ins Benehmen zu setzen.
(5) Die zuständige Bundesoberbehörde kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen 1.für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche außerhalb wissenschaftlicher Institute, soweit dies zur Erprobung von In-vitro-Diagnostika zum Zwecke der Vorbereitung eines Antrags zur Zulassung eines In-vitro-Diagnostikums erforderlich ist und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,2.im Anschluss an Versuche nach Nummer 1 während des Verfahrens der Zulassung des jeweiligen In-vitro-Diagnostikums, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.Die Ausnahmen sind zu befristen und mit den zum Schutz vor Seuchen erforderlichen sonstigen Nebenbestimmungen zu verbinden. Die zuständige Bundesoberbehörde unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde über die erteilten Ausnahmen.
(6) Die zuständige Behörde kann im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut die Anwendung von immunologischen Tierarzneimitteln nach Maßgabe des Artikels 110 Absatz 3 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 gestatten. In einer Gestattung nach Satz 1 kann die zuständige Behörde im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut ferner zulassen, dass für das immunologische Tierarzneimittel eine andere als die deutsche Sprache als Sprache der Fachinformation sowie der Angaben auf der Kennzeichnung und der Packungsbeilage verwendet werden darf. Die Gestattungen sind zu befristen und mit den zum Schutz vor Seuchen erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen.
(7) Das Friedrich-Loeffler-Institut macht die Zulassung der In-vitro-Diagnostika im Bundesanzeiger bekannt.
(8) Das Friedrich-Loeffler-Institut kann, soweit dies im Hinblick auf die Anwendung eines In-vitro-Diagnostikums, insbesondere in Bezug auf auftretende Verfälschungen, erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die es im Rahmen seiner Tätigkeit gewonnen hat, den zuständigen Behörden, anderen Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Europäischen Kommission mitteilen.
TierGesG§ 12Herstellung von In-vitro-Diagnostika; Verordnungsermächtigungen(1) Wer In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Anwendung in eigenen Tierbeständen gewerbs- oder berufsmäßig herstellen will, bedarf für das jeweilige In-vitro-Diagnostikum einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das Gleiche gilt für juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die diese In-vitro-Diagnostika zum Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder oder Gesellschafter herstellen wollen. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift ist das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten, Umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken und Kennzeichnen.
(2) Wer In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zum Zwecke des Inverkehrbringens herstellen will, bedarf einer allgemeinen, nicht auf ein bestimmtes In-vitro-Diagnostikum bezogene Erlaubnis der zuständigen Behörde. Hersteller, denen eine Erlaubnis nach Satz 1 erteilt wird, haben die Herstellung von In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 unter Angabe des Seuchenerregers und der hergestellten Menge, der Anzahl der hergestellten Chargen sowie die Größe der Chargen der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 wird von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt, im Benehmen mit der nach § 11 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Bundesoberbehörde erteilt.
(4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, soweit 1.die Person, unter deren Leitung In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 hergestellt, geprüft oder freigegeben werden sollen, die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nicht besitzt,2.die Person, unter deren Leitung In-vitro-Diagnostika vertrieben werden sollen, nicht benannt ist,3.die in der Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen die ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen können oder4.geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigte Herstellung, Prüfung, Lagerung und für den beabsichtigten Vertrieb von In-vitro-Diagnostika nicht vorhanden sind.Die Prüfung von In-vitro-Diagnostika kann abweichend von Satz 1 Nummer 4 auch außerhalb der Betriebsstätte des Herstellers von In-vitro-Diagnostika durchgeführt werden, soweit dies der zuständigen Behörde angezeigt worden ist und Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass die Prüfung nach dem Stand der Wissenschaft und Technik vorgenommen werden und die sachkundige Person nach Satz 1 Nummer 1 ihre Verantwortung wahrnehmen kann.
(5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe nach Absatz 4 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe nachträglich eingetreten ist. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Vorbeugung vor Seuchen sowie zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Umgangs, einer sachgerechten Anwendung und der erforderlichen Qualität von In-vitro-Diagnostika, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.das Nähere über a)die Versagungsgründe nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 4, im Falle des Satzes 1 Nummer 4 auch in Verbindung mit Satz 2,b)die Erlaubnis einschließlich des Verfahrens, der Rücknahme, des Widerrufs und des Ruhens sowie einer über die Erlaubnis zu erteilenden Bescheinigungzu bestimmen,2.Vorschriften zu erlassen über a)die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bezeichneten Person sowie bei wesentlicher Änderung der Räume oder Einrichtungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 4 Satz 2,b)die Herstellung, die Lagerung, den Vertrieb und die Verpackung sowie das Inverkehrbringen und die Anwendung von In-vitro-Diagnostika einschließlich der Anzeige der Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit,c)die Kennzeichnung von In-vitro-Diagnostika und die Packungsbeilage sowie über die Verwendung, Beschaffenheit und Kennzeichnung bestimmter Behältnisse,d)die Anlage und Ausstattung der Betriebe und Einrichtungen, in denen In-vitro-Diagnostika hergestellt, geprüft, verpackt oder gelagert werden,e)die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung und Prüfung von In-vitro-Diagnostika verwendeten Tiere,f)das Führen und Aufbewahren von Nachweisen über die in den Buchstaben b, d, e und g genannten Betriebsvorgänge, die in Buchstabe e genannten Tiere, die Herkunft und das Inverkehrbringen von In-vitro-Diagnostika sowie über Namen und Anschrift des Empfängers,g)die Untersuchung und Zurückhaltung von Chargenproben sowie deren Umfang und Lagerungsdauer,h)die Kennzeichnung, Absonderung und Vernichtung nicht verkehrsfähiger In-vitro-Diagnostika,i)Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für In-vitro-Diagnostika,3.Anforderungen an das Personal in Betrieben oder Einrichtungen, in denen In-vitro-Diagnostika hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht werden, zu stellen,4.die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung von In-vitro-Diagnostika vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken und das Inverkehrbringen von In-vitro-Diagnostika für bestimmte Anwendungsbereiche zu untersagen,5.die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze der guten Herstellungspraxis und die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung auf das Friedrich-Loeffler-Institut zu übertragen,6.das Nähere über die Bescheinigung nach Nummer 5 einschließlich des Verfahrens der Ausstellung zu bestimmen.
TierGesG050Abschnitt 5Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland und aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, Eingang in die Union, Ausfuhr, Durchfuhr
TierGesG§ 13Verbringungs-, Eingangs-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote(1) Verboten sind die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, der Eingang in die Union (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024), die Ausfuhr und die Durchfuhr 1.von an einer Seuche erkrankten oder mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierten Tieren sowie von Erzeugnissen solcher Tiere, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,2.von toten Tieren oder deren Teilen oder von Erzeugnissen solcher Tiere, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, soweit die Tiere zum Zeitpunkt ihres Todes an einer Seuche erkrankt oder mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infiziert gewesen oder an einer Seuche verendet sind, oder3.von Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind.Das Verbot nach Satz 1 gilt 1.für Wassertiere nur insoweit, als die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, der Eingang in die Union oder die Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 oder durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geregelt worden ist, und2.für Landtiere, Wassertiere und sonstige Tiere, für tote Tiere und Teile von Tieren sowie für Erzeugnisse, Gegenstände und Stoffe nur, soweit nicht durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Gegenstände und Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die so behandelt worden sind, dass Seuchenerreger abgetötet worden sind.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 genehmigen für die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat von auf behördliche Anordnung getöteten Tieren oder deren Teilen oder von Erzeugnissen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit diese in angemessener Frist im Inland nicht beseitigt werden können.
TierGesG§ 14Verordnungsermächtigungen zur Regelung der Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, der Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, des Eingangs in die Union, der Ausfuhr, der Durchfuhr(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, den Eingang in die Union, die Ausfuhr und die Durchfuhr lebender oder toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,1.zu verbieten oder2.zu beschränken.In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere 1.die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, der Eingang in die Union, die Ausfuhr und die Durchfuhr abhängig gemacht werden a)von einer Anmeldung, von einer Genehmigung, von der Erfüllung von Informationspflichten, vom Vorstellen bei der zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung,b)von der Einhaltung von Anforderungen, unter denen aa)lebende Tiere gehalten, behandelt oder verbracht werden,bb)tote Tiere oder Teile von Tieren behandelt oder verbracht werden,cc)Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, gewonnen, behandelt oder verbracht werden,c)von der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die Tiere oder deren Teile befördert werden oder mit denen die Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, befördert werden,d)von der Vorlage oder der Mitführung bestimmter Bescheinigungen, Attestierungen oder Erklärungen,e)von einer bestimmten Kennzeichnung oder Identifizierung,f)von einer Zulassung oder Registrierung der Betriebe, aus denen lebende oder tote Tiere, Teile von toten Tieren oder möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierte Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe stammen oder in die sie verbracht werden,2.die Ausstellung der Bescheinigungen, Attestierungen oder Erklärungen nach Nummer 1 Buchstabe d geregelt werden,3.Vorschriften erlassen werden über a)die Voraussetzung und das Verfahren der Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe f oderb)die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung oder Registrierung,4.vorgeschrieben werden, dass Tiere, Teile von Tieren oder die Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, a)einer Quarantäne, Isolierung oder Absonderung und behördlichen Beobachtung unterliegen,b)nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen oderc)in bestimmter Weise behandelt werden müssen,5.das Verfahren im Übrigen, insbesondere der Untersuchung, Quarantäne, Isolierung, Absonderung und Beobachtung, geregelt und die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihr Betrieb vorgeschrieben werden,6.Ausnahmen von § 13 Absatz 1 Satz 1 geregelt werden, a)soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist oderb)die die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland oder die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat betreffen, soweit die Ausnahme zum Zweck der Entsorgung in benachbarten Mitgliedstaaten erforderlich ist und durch besondere Maßnahmen sichergestellt wird, dass Seuchen nicht verschleppt werden,7.Fristen vorgeschrieben werden, nach denen Tiere geschlachtet werden müssen.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.die Verbringung vermehrungsfähiger Seuchenerreger, immunologischer Tierarzneimittel, ausgenommen inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022, oder In-vitro-Diagnostika aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat oder deren Eingang in die Union a)zu verbieten,b)von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen,c)von einer Anzeige abhängig zu machen undd)von dem Führen, Aufbewahren und der Vorlage von Aufzeichnungen, Nachweisen, Kontrollbüchern und Verbringungsdokumenten abhängig zu machen,2.die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung nach Nummer 1 Buchstabe b zu regeln, sowie3.das Verfahren der Anzeige nach Nummer 1 Buchstabe c zu regeln.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von den Vorschriften der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies durch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 nicht ausdrücklich ausgeschlossen und eine Einschleppung von Seuchen nicht zu befürchten ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
TierGesG060Abschnitt 6Entschädigung für Tierverluste
TierGesG§ 15Grundsatz der EntschädigungVorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen wird auf Antrag eine Entschädigung in Geld geleistet für 1.Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind,2.Tiere, bei denen nach dem Tode eine in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmte meldepflichtige Seuche festgestellt worden ist, soweit die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen,3.Tiere, bei denen nach dem Tode Milzbrand oder Tollwut festgestellt worden ist,4.Rinder, bei denen nach dem Tode Aujeszkysche Krankheit festgestellt worden ist,5.Tiere, von denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie auf Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Impfung, Behandlung oder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusammenhang mit der jeweiligen Durchführung getötet werden mussten oder verendet sind und der Tod der Tiere innerhalb von 30 Tagen nach Durchführung einer oder, im Falle der Durchführung mehrerer der vorgenannten Maßnahmen, nach Durchführung der letzten Maßnahme eingetreten ist,6.Rinder, Schweine, Schafe, Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die Schlachtstätten zugeführt und bei der Schlachttieruntersuchung nicht als Verdachtsfall oder als bestätigter Fall eingestuft worden sind, soweit deren Fleisch nach der Schlachtung im Rahmen der Fleischuntersuchung aufgrund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder einer auf eine solche Vorschrift gestützten behördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist.
TierGesG§ 16Höhe der Entschädigung; Verordnungsermächtigung(1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zu Grunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Seuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt.
(2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten: 1.Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere6 000 Euro,2.Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel4 000 Euro,3.Schweine1 500 Euro,4.Gehegewild1 000 Euro,5.Schafe800 Euro,6.Ziegen800 Euro,7.Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln110 Euro.
Im Falle von Bienen und Hummeln beträgt der Höchstsatz der Entschädigung 200 Euro je Volk und im Falle von Wassertieren 20 Euro je Kilogramm Lebendgewicht. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Abhängigkeit von der Steigerung des gemeinen Wertes der Tiere die in den Sätzen 1 und 2 festgesetzten Höchstsätze um bis zu 50 vom Hundert zu erhöhen, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei der jeweiligen Tierart zu wahren.
(3) Die Entschädigung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 mindert sich 1.um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen des § 15 Nummer 3 und 4, vor einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 vorgeschriebenen Meldung einer dort näher bestimmten meldepflichtigen Seuche nachweislich an der Seuche verendet oder wegen der Seuche getötet worden sind,2.um 20 vom Hundert im Falle des § 15 Nummer 6.
(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres unmittelbar entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten. Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kosten nach Satz 2.
TierGesG§ 17Ausschluss der EntschädigungKeine Entschädigung wird gewährt für 1.Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören,2.Tiere, die entgegen § 13 oder einem der Bekämpfung von oder der Vorbeugung vor Seuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes in die Union verbracht, durchgeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland verbracht worden sind,3.Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 14 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung in die Union verbracht, durchgeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland verbracht worden sind,4.Tiere, die nach dem Eingang in die Union oder der Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland aufgrund einer im Zusammenhang mit diesem Eingang oder dieser Verbringung tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme getötet werden mussten oder verendet sind,5.zur Schlachtung bestimmte gehaltene Landtiere, die Schlachtstätten zugeführt worden sind,6.wild lebende Tiere,7.Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden,8.andere gehaltene Landtiere als a)Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere,b)Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,c)Schafe und Ziegen,d)Schweine,e)Hasen und Kaninchen,f)Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,g)Gehegewild,h)Bienen undi)Hummeln,9.Zebras, Zebroide und Kameliden sowie10.Wassertiere, die zu Zierzwecken gezüchtet, gehalten oder gehältert werden.Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in den Fällen des § 15 Nummer 1 und 3 bis 6.
TierGesG§ 18Entfallen der Entschädigung(1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Unternehmer oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall 1.schuldhaft eine der folgenden Vorschriften oder Maßnahmen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig befolgt oder nicht befolgt hat: a)eine Vorschrift dieses Gesetzes oder eine Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,b)eine Vorschrift des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der tierischen Nebenprodukte,c)eine Vorschrift einer nach einer der in den Buchstaben a oder b bezeichneten Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnung oderd)eine Maßnahme, die nach einer der in den Buchstaben a oder b bezeichneten Bestimmungen oder einer nach Buchstabe c genannten Rechtsverordnung angeordnet worden ist,2.die in einer Rechtsverordnung nach § 4 vorgeschriebene Meldung einer dort näher bestimmten meldepflichtigen Seuche schuldhaft nicht oder nicht unverzüglich vorgenommen hat, es sei denn, dass die Meldung von einem anderen zur Meldung einer solchen Seuche Verpflichteten unverzüglich vorgenommen worden ist,3.an der Seuche erkrankte oder mit einem Seuchenerreger infizierte gehaltene Landtiere oder Wassertiere erworben hat und beim Erwerb Kenntnis von der Seuche hatte oder den Umständen nach hätte haben müssen.§ 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom Unternehmer auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der zuständigen Behörde in einen auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand verbracht werden, wenn diese Tiere aus Gründen der Seuchenbekämpfung während der Sperre und wegen der Seuche, die zur Sperre geführt hat, getötet werden oder nachweislich an der Seuche verendet sind.
(3) Soweit nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vom Unternehmer Beiträge zur Gewährung von Entschädigungen erhoben werden, entfällt der Anspruch außerdem, wenn der Unternehmer schuldhaft 1.bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen Tierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl angibt oder2.seine Beitragspflicht nicht erfüllt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
TierGesG§ 19Teilweise EntschädigungDie Entschädigung kann in den Fällen des § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Unternehmer eine unbillige Härte bedeuten würde.
TierGesG§ 20Entschädigungspflichtiger(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt und wie sie …
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.