📄 Gesetzestext
SVFAngAusbV 19971996-12-18BGBl I1996, 1975Verordnung über die Berufsausbildung zum
Sozialversicherungsfachangestellten/zur
SozialversicherungsfachangestelltenStandGeändert durch Art. 57 G v. 24.3.1997 I 594(+++ Textnachweis ab: 1.8.1997 +++)
Die Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule sowie die Protokollerklärung der Länder zur zeitlichen Abstimmung zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieben werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
SVFAngAusbV 1997EingangsformelAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
SVFAngAusbV 1997§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes(1) Der Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen 1.allgemeine Krankenversicherung, 2.gesetzliche Unfallversicherung, 3.gesetzliche Rentenversicherung, 4.knappschaftliche Sozialversicherung, 5.landwirtschaftliche Sozialversicherung gewählt werden.
SVFAngAusbV 1997§ 2AusbildungsdauerDie Ausbildung dauert drei Jahre.
SVFAngAusbV 1997§ 3Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.der Ausbildungsbetrieb: 1.1Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung, 1.2Unternehmensziele und Organisation, 1.3Personalwesen, 1.4Selbstverwaltung und Aufsicht, 1.5Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, 1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung; 2.Aufgaben der Sozialversicherung: 2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, 2.2Versicherte, Mitglieder, 2.3Beiträge für Beschäftigte, 2.4Leistungen; 3.Informationsverarbeitung und Datenschutz: 3.1Informationsbeschaffung, -verarbeitung und -aufbereitung, 3.2Informations- und Kommunikationssysteme, 3.3Datenschutz; 4.Kommunikation und Kooperation: 4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, 4.2Umgang mit Konflikten; 5.Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren; 6.Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: A.in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung: 1.Marketing; 2.Versicherungsverhältnisse und Beiträge: 2.1Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, 2.2freiwillige Versicherung, 2.3Familienversicherung, 2.4Wahlrecht, 2.5Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, 2.6Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft; 3.Leistungen und Verträge: 3.1Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen, 3.2Zusammenarbeit mit Vertragspartnern; B.in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung: 1.versicherter Personenkreis; 2.Mitgliedschaft; 3.Finanzierung; 4.Leistungen; C.in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung: 1.Versicherungsverhältnisse: 1.1Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, 1.2freiwillige Versicherung; 2.Finanzierung; 3.Leistungen: 3.1Rehabilitation, 3.2Rentenansprüche, 3.3Rentenhöhe und Rentenzahlung, 3.4Zusatzleistungen und sonstige Leistungen, 3.5Kontenklärung und Rentenauskunft; D.in der Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung: 1.Marketing; 2.Versicherungsverhältnisse: 2.1Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, 2.2freiwillige Versicherung, 2.3Familienversicherung; 3.Finanzierung; 4.Leistungen: 4.1Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung, 4.2Leistungen in der Rentenversicherung; E.in der Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung: 1.Versicherungsverhältnisse; 2.Mitgliedschaft; 3.Finanzierung; 4.Leistungen: 4.1Leistungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, 4.2Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte, 4.3Leistungen in der Krankenversicherung der Landwirte und in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung.
SVFAngAusbV 1997§ 4Ausbildungsrahmenplan(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Soweit Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 sich auf das Recht der Sozialversicherung erstrecken, sind sie in bezug auf das im jeweiligen Zweig der Sozialversicherung anzuwendende Recht zu vermitteln.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 13 nachzuweisen.
SVFAngAusbV 1997§ 5Durchführung der Berufsausbildung(1) Während der Berufsausbildung beim Versicherungsträger soll der Auszubildende mit Vorgängen befaßt werden, die den im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen entsprechend auszuwählen sind. Dabei sind ihm Einsichten in Sinn, Zweck und Bedeutung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften praxisbezogen zu vermitteln.
(2) Zur Ergänzung der Berufsausbildung sind die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den rechtlichen und fachlichen Grundlagen, insbesondere zu Versicherungsverhältnissen, Beiträgen und Leistungen, entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan in einem zeitlichen Umfang von etwa sechzehn Wochen bei den Versicherungsträgern selbst oder in überbetrieblichen Einrichtungen systematisch zu vermitteln und zu vertiefen. Diese Ausbildungsmaßnahmen sind zeitlich unter Beachtung der Pflicht des Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule zu organisieren.
SVFAngAusbV 1997§ 6AusbildungsplanDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
SVFAngAusbV 1997§ 7BerichtsheftDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
SVFAngAusbV 1997§ 8Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 bis 5 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in insgesamt höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen: 1.Versicherung und Finanzierung, 2.Leistungen, 3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
SVFAngAusbV 1997§ 9Abschlußprüfung zum
Sozialversicherungsfachangestellten/zur
Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung
allgemeine Krankenversicherung(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prüfungsgespräch durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind: 1.Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:In 240 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten kann. 2.Prüfungsfach Leistungen:In 210 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebietena)Leistungen bei Krankheit, b)Leistungen bei Mutterschaft lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten kann. 3.Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebietena)Arbeitsrecht und Beschäftigung, b)betrieblicher Leistungsprozeß, c)Wirtschaftskreislauf und Konjunktur bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer ihm gestellten Aufgabe eine Beratungssituation gestalten. Er soll dabei zeigen, daß er Kunden beraten, in berufstypischen Situationen kooperieren, kommunizieren und die fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse anwenden kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.
(5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat die mündliche Prüfung gegenüber jedem der schriftlichen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der mündlichen Prüfung mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
SVFAngAusbV 1997§ 10Abschlußprüfung zum
Sozialversicherungsfachangestellten/zur
Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung
gesetzliche Unfallversicherung(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prüfungsgespräch durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind: 1.Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:In 210 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann. 2.Prüfungsfach Leistungen:In 240 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebietena)Heilbehandlung bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit, b)Geldleistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann. 3.Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebietena)Arbeitsrecht und Beschäftigung, b)betrieblicher Leistungsprozeß, c)Wirtschaftskreislauf und Konjunktur bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.
(5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die drei Prüfungsfächer und die mündliche Prüfung das gleiche Gewicht. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der mündlichen Prüfung mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
SVFAngAusbV 1997§ 11Abschlußprüfung zum
Sozialversicherungsfachangestellten/zur
Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung
gesetzliche Rentenversicherung(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prüfungsgespräch durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind: 1.Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:In 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann. 2.Prüfungsfach Leistungen:In 270 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebietena)Rehabilitation, b)Rentenansprüche, -höhe und -zahlung lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensgemäß bearbeiten kann. 3.Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebietena)Arbeitsrecht und Beschäftigung, b)betrieblicher Leistungsprozeß, c)Wirtschaftskreislauf und Konjunktur bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.
(5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die drei Prüfungsfächer und die mündliche Prüfung das gleiche Gewicht. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der mündlichen Prüfung mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
SVFAngAusbV 1997§ 12Abschlußprüfung zum
Sozialversicherungsfachangestellten/zur
Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung
knappschaftliche Sozialversicherung(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prüfungsgespräch durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind: 1.Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:In 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann. 2.Prüfungsfach Leistungen:In 300 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebietena)Leistungen bei Krankheit, b)Rehabilitation, c)Rentenansprüche, -höhe und -zahlung lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann. 3.Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebietena)Arbeitsrecht und Beschäftigung, b)betrieblicher Leistungsprozeß, c)Wirtschaftskreislauf und Konjunktur bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.
(5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die drei Prüfungsfächer und die mündliche Prüfung das gleiche Gewicht. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der mündlichen Prüfung mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
SVFAngAusbV 1997§ 13Abschlußprüfung zum
Sozialversicherungsfachangestellten/zur
Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung
landwirtschaftliche Sozialversicherung(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prüfungsgespräch durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind: 1.Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:In 210 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann. 2.Prüfungsfach Leistungen:In 240 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebietena)Leistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit, b)Ansprüche auf Renten in der Alterssicherung der Landwirte, c)Leistungen bei Krankheit in der Krankenversicherung der Landwirte lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann. 3.Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebietena)Arbeitsrecht und Beschäftigung, b)betrieblicher Leistungsprozeß, c)Wirtschaftskreislauf und Konjunktur bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.
(5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die drei Prüfungsfächer und die mündliche Prüfung das gleiche Gewicht. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der mündlichen Prüfung mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
SVFAngAusbV 1997§ 14ÜbergangsregelungAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
SVFAngAusbV 1997§ 15Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
SVFAngAusbV 1997Anlage 1(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Sozialversicherungsfachangestellten/zur
Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung
allgemeine Krankenversicherung(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 1981 - 1988;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)A. Sachliche GliederungAbschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und KenntnisseLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) 1.1Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erklärenb)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternc)Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern1.2Unternehmensziele und Organisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)a)Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläuternb)die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen1.3Personalwesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)a)Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen erläuternb)die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungsmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigenc)für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen der Gehaltsabrechnung erläutern1.4Selbstverwaltung und Aufsicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)a)die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgabenwahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreibenb)Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Ausbildungsbetriebes erläuternc)Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben beschreibend)Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem Ausbildungsbetrieb darstellen1.5Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5)a)Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb geltenden Rechtsgrundlagen beschreibenb)arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen des Ausbildungsbetriebes abgrenzenc)den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragend)die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläuterne)arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6)a)Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einhalten und sich situationsgerecht verhaltenb)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragenc)zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen2Aufgaben der Sozialversicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) 2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)a)die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung erklärenb)die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige erläuternc)die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Aufgaben den Versicherungsträgern zuordnend)gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche anwendene)die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforderlichen Maßnahmen einleitenf)Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts berücksichtigen2.2Versicherte, Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2)a)Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellenb)Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellenc)zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger ermitteln2.3Beiträge für Beschäftigte (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)a)Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellenb)Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwendenc)Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermittelnd)Fälligkeit der Beiträge bestimmene)Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen2.4Leistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4)a)Leistungsarten unterscheidenb)Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellenc)Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung feststellend)Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der Leistungserbringung berücksichtigene)Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste beschreibenf)Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegenüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern einleiteng)Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen einleiten3Informationsverarbeitung und Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) 3.1Informationsbeschaffung, -Verarbeitung und -aufbereitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschreiben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb erläuternb)Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten und auswerten3.2Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreibenb)Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungsbetriebes aufgabenorientiert einsetzenc)Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikationstechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden3.3Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3)a)Vorschriften zum Datenschutz anwendenb)betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden4Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) 4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1)a)Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwendenb)Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestaltenc)Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigend)bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte artikulierene)gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Auskunft anwenden4.2Umgang mit Konflikten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2)a)Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß feststellenb)Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwendenc)Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Kooperation erläutern5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwendenb)Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Verwaltungsverfahrens anwendenc)Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungsträger anwendend)Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers erläuterne)bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigenb)eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestaltenc)Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel nutzend)Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend einsetzene)Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fachaufgaben einsetzenf)aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergebnisse adressatengerecht gestaltenAbschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der FachrichtungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Marketing (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 1)a)Zusammenhänge zwischen Wettbewerb und Marketing in der Krankenversicherung darstellenb)die besondere Marktsituation in der allgemeinen Krankenversicherung und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten des Marketing beschreibenc)Zusammenhänge zwischen Marketingzielen und Unternehmenszielen erläuternd)Marketingmaßnahmen des Ausbildungsbetriebes den Marketingzielen zuordnene)für verschiedene Zielgruppen typische Bedürfnisse und Erwartungen unterscheidenf)Ergebnisse der Marktforschung im Kundenkontakt anwendeng)bei Marketingmaßnahmen des Ausbildungsbetriebes mitwirkenh)Mittel und Verfahren der Erfolgskontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern2Versicherungsverhältnisse und Beiträge (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2) 2.1Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.1)a)Arbeitgeber und Beschäftigte über die Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht beraten und kundengerechte Lösungen anbietenb)Meldetatbestände feststellen und die Arbeitgeber beim Erfüllen ihrer Meldepflicht unterstützenc)Versicherungspflicht der Bezieher von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie Versicherungspflicht und -freiheit der Rentenantragsteller, Rentner, Studenten und Praktikanten feststellen und diese über ihren Versicherungsschutz beraten2.2Freiwillige Versicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.2)a)die Möglichkeiten zur freiwilligen Mitgliedschaft feststellenb)Kunden über die Vorteile einer freiwilligen Mitgliedschaft beraten2.3Familienversicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.3)a)die Voraussetzungen für die Familienversicherung feststellenb)Kunden über Umfang und Dauer des Familienversicherungsschutzes beraten2.4Wahlrecht (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.4)a)Versicherte und Arbeitgeber bei der Wahl der Krankenkasse beratenb)die Auswirkungen des Wahlrechts auf den Wettbewerb in der Krankenversicherung darstellen2.5Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.5)a)die Arbeitgeber in Fragen der Beitragsberechnung und -abrechnung beraten und sie dabei unterstützenb)Rentenantragsteller, Rentner, Studenten und Praktikanten über die Regelungen der Beitragsgestaltung beratenc)die Beitragsregelungen des Ausbildungsbetriebes für freiwillige Mitglieder anwendend)die Beitragszahlung überwachen und Maßnahmen zum Einzug rückständiger Beiträge veranlassen2.6Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.6)a)die Arbeitgeber über die Lohnausgleichsversicherung beratenb)den Arbeitgebern die fortgezahlten Aufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft erstatten3Leistungen und Verträge (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 3) 3.1Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 3.1)a)kundenorientiert über Leistungen zur Krankheitsverhütung und -früherkennung beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellenb)kundenorientiert über die Leistungen bei Krankheit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit und bei Erkrankung eines Kindes beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellenc)Pflegebedürftige, Pflegepersonen und weitere Beteiligte über die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit kundenorientiert beraten und diese Leistungen einschließlich der Zusatzangebote für Pflegepersonen zur Verfügung stellend)kundenorientiert über die Leistungen bei Familienplanung, Schwangerschaft, Mutterschaft und Tod beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellen3.2Zusammenarbeit mit Vertragspartnern (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 3.2)a)die Beziehungen zu Vertragspartnern erläutern und im Kundenservice nutzenb)die für die Kunden erforderlichen Maßnahmen einleiten
B. Zeitliche GliederungErstes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen1.1Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,1.3Personalwesen, Lernziel c,1.4Selbstverwaltung und Aufsicht,1.5Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen2.2Versicherte, Mitglieder,2.3Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,in Verbindung mit 1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,3Informationsverarbeitung und Datenschutz,4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,6Anwenden von Lern- und Arbeitstechnikenzu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition 2.4Leistungen, Lernziele a bis d,in Verbindung mit 2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,3Informationsverarbeitung und Datenschutz,4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,6Anwenden von Lern- und Arbeitstechnikenfortzuführen.Zweites Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen II. *1)2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, Lernziele a und b,II.2.2 Freiwillige Versicherung,II.2.3 Familienversicherung,II.2.4 Wahlrecht,II.2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, Lernziel c,in Verbindung mit I. *2)4.2 Umgang mit Konflikten,II.1 Marketing,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,I.1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,I.3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,I.4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,I.6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechnikenfortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen I.2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,II.2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, Lernziele a und d,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,I.1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,I.3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,I.4 Kommunikation und Kooperation,I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,I.6 Anwenden von Lern- und ArbeitstechnikenII.1 Marketingfortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition II.3.1 Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen, Lernziele a und b,in Verbindung mit I.2.4 Leistungen, Lernziel e,II.3.2 Zusammenarbeit mit Vertragspartnernzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,I.1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,I.3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,I.4 Kommunikation und Kooperation,I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,I.6 Anwenden von Lern- und ArbeitstechnikenII.1 Marketingfortzuführen.Drittes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen II.2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, Lernziel c,II.2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, Lernziel b,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,I.1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,I.3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,I.4 Kommunikation und Kooperation,I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,I.6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,II.1 Marketingfortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen I.2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f,I.2.4 Leistungen, Lernziele f und g,I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e,II.2.6 Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft,II.3.1 Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen, Lernziele c und d,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,I.1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,I.2.4 Leistungen, Lernziel e,I.3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,I.4 Kommunikation und Kooperation,I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,I.6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,II.1 MarketingII.3.1 Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen, Lernziele a und b,II.3.2 Zusammenarbeit mit Vertragspartnernfortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition I.1.3 Personalwesen, Lernziele a und b,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,I.1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziel d,I.1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,I.3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,I.4 Kommunikation und Kooperation,I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,I.6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,II.1 Marketingfortzuführen.---------- *1) Abschnitt II.*2) Abschnitt I.
SVFAngAusbV 1997Anlage 2(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 1989 - 1995)A. Sachliche GliederungAbschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und KenntnisseLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) 1.1Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erklärenb)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternc)Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern1.2Unternehmensziele und Organisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)a)Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläuternb)die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen1.3Personalwesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)a)Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen erläuternb)die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungsmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigenc)für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen der Gehaltsabrechnung erläutern1.4Selbstverwaltung und Aufsicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)a)die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgabenwahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreibenb)Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Ausbildungsbetriebes erläuternc)Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben beschreibend)Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem Ausbildungsbetrieb darstellen1.5Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5)a)Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb geltenden Rechtsgrundlagen beschreibenb)arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen des Ausbildungsbetriebes abgrenzenc)den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragend)die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläuterne)arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6)a)Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einhalten und sich situationsgerecht verhaltenb)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragenc)zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen2Aufgaben der Sozialversicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) 2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)a)die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung erklärenb)die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige erläuternc)die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Aufgaben den Versicherungsträgern zuordnend)gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche anwendene)die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforderlichen Maßnahmen einleitenf)Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts berücksichtigen2.2Versicherte, Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2)a)Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellenb)Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellenc)zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger ermitteln2.3Beiträge für Beschäftigte (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)a)Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellenb)Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwendenc)Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermittelnd)Fälligkeit der Beiträge bestimmene)Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen2.4Leistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4)a)Leistungsarten unterscheidenb)Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellenc)Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung feststellend)Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der Leistungserbringung berücksichtigene)Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste beschreibenf)Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegenüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern einleiteng)Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen einleiten3Informationsverarbeitung und Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) 3.1Informationsbeschaffung, -Verarbeitung und -aufbereitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschreiben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb erläuternb)Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten und auswerten3.2Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreibenb)Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungsbetriebes aufgabenorientiert einsetzenc)Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikationstechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden3.3Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3)a)Vorschriften zum Datenschutz anwendenb)betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden4Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) 4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1)a)Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwendenb)Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestaltenc)Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigend)bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte artikulierene)gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Auskunft anwenden4.2Umgang mit Konflikten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2)a)Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß feststellenb)Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwendenc)Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Kooperation erläutern5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwendenb)Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Verwaltungsverfahrens anwendenc)Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungsträger anwendend)Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers erläuterne)bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigenb)eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestaltenc)Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel nutzend)Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend einsetzene)Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fachaufgaben einsetzenf)aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergebnisse adressatengerecht gestaltenAbschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der FachrichtungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Versicherter Personenkreis (§ 3 Abs. 2 Buchstabe B Nr. 1)a)Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder Satzung als Voraussetzung für die Beitragspflicht des Unternehmers und die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers feststellenb)Versicherungsfreiheit und die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung feststellen2Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 2 Buchstabe B Nr. 2)a)den zuständigen Unfallversicherungsträger bestimmenb)Auswirkungen auf die Zuständigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Änderungen des Unternehmers und des Unternehmens feststellen3Finanzierung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe B Nr. 3)a)die Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung erläuternb)Beitragspflicht feststellen, Beiträge berechnen sowie Beitragsentrichtung veranlassen und überwachenc)Beitreibung von rückständigen Beiträgen einleiten4Leistungen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe B Nr. 4)a)in Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten bei der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren mitwirkenb)Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten feststellenc)Anspruch auf Heilbehandlung feststellend)Anspruch auf Pflege, berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur sozialen Rehabilitation und ergänzende Leistungen feststellene)Geldleistungen während der Heilbehandlung und der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation bewirkenf)Renten an Versicherte und Leistungen an Hinterbliebene feststelleng)Tatbestände für Änderung, Ruhen, Ende und Ausschluß von Renten feststellen und die erforderlichen Maßnahmen einleitenh)Abfindung von Renten feststelleni)Regelungen über die Zusammenarbeit zwischen den Unfallversicherungsträgern sowie mit Leistungserbringern anwendenk)bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Unternehmern und Betriebsangehörigen mitwirken
B. Zeitliche GliederungErstes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.1Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,1.3Personalwesen, Lernziel c,1.4Selbstverwaltung und Aufsicht,1.5Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen 2.2Versicherte, Mitglieder,2.3Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,in Verbindung mit 1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,3Informationsverarbeitung und Datenschutz,4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,6Anwenden von Lern- und Arbeitstechnikenzu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition 2.4Leistungen, Lernziele a bis d,in Verbindung mit 2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.2Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,3Informationsverarbeitung und Datenschutz,4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,6Anwenden von Lern- und Arbeitstechnikenfortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen I. 1)2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,II. 2)1 Versicherter Personenkreis,II.2 Mitgliedschaft,II.3 Finanzierungzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,I.1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,I.3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,I.4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,I.6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechnikenfortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen I.2.4 Leistungen, Lernziel e,II.4 Leistungen, Lernziele a bis e,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,I.1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,I.3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,I.4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,I.6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechnikenfortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition II.4 Leistungen, Lernziele f bis i,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,I.1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,I.3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,I.4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,I.6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechnikenfortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen I.1.3 Personalwesen, Lernziele a und b,I.2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel e,I.2.4 Leistungen, Lernziel f,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,I.1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e,I.1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,I.3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,I.4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,I.6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,II.1 Versicherter Personenkreis,II.4 Leistungen, Lernziele a bis i,fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen I.2.4 Leistungen, Lernziel g,I.4.2 Umgang mit Konflikten,I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziel e,II.4 Leistungen, Lernziel k,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,I.1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,I.3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,I.4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,I.6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,II.1 Versicherter Personenkreis,II.2 Mitgliedschaft,II.3 Finanzierung,II.4 Leistungen, Lernziele a bis i,fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen I.2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel f,I.5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c und d,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,I.1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,I.3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,I.4 Kommunikation …
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.