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Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1, 2 (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen un

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, wie bestimmte Kraftstoffe und Rohstoffe auf die gesetzlichen Verpflichtungen zur Minderung von Treibhausgasemissionen und auf Verpflichtungen für Flugkraftstoffe angerechnet werden. Sie legt fest, welche erneuerbaren Kraftstoffe und biogenen Rohstoffe zur Erfüllung dieser Quoten beitragen können.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BImSchV 37 202437. BImSchV2024-04-17BGBl I2024, Nr. 131Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)StandGeändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 348HinweisÄnderung durch Art. 2 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitetSonstErsetzt V 2129-8-37 v. 15.5.2017 I 1195 (BImSchV 37)Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 11) sowie der Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 20).Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). (+++ Textnachweis ab: 20.4.2024 +++) (+++ zur Anwendung vgl. §§ 19, 20, 23, 31, 38 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EUV 2023/1184 (CELEX Nr: 32023R1184) +++) EUV 2023/1185 (CELEX Nr: 32023R1185) +++) Notifizierung gem. der EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)Überschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 mWv 7.6.2026 BImSchV 37 202437. BImSchVEingangsformelAuf Grund des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 13, Nummer 15 Buchstabe d und Nummer 19 in Verbindung mit § 37d Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe d durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) neu gefasst worden ist, § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe kk des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) und § 37d Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) eingefügt worden ist und § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa, § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und § 37d Absatz 2 Satz 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und mit Zustimmung des Deutschen Bundestages: BImSchV 37 202437. BImSchVInhaltsübersichtTeil 1Allgemeiner Teil§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen Teil 2Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs§ 3Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs§ 3aAnrechenbarkeit von synthetischen Flugkraftstoffen und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt§ 3bMindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs§ 4Anerkennung von Strom, der über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen bezogen wird§ 5Anerkennung von Strom aus dem Netz§ 6Zusätzliche Stromerzeugung§ 7Zeitliche Korrelation§ 8Geografische Korrelation§ 9Anerkennung von Strom aus dem Netz in Sonderfällen§ 10Treibhausgaseinsparungen§ 11Mitverarbeitung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs Teil 3Anforderungen an mitverarbeitete biogene Öle und biogenen Wasserstoff§ 12Anrechenbarkeit von mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen§ 13Anrechenbarkeit von biogenem Wasserstoff Teil 4NachweiseAbschnitt 1Allgemeine Bestimmungen§ 14Anerkannte Nachweise§ 15Vorlage der Nachweise Abschnitt 2Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs§ 16Ausstellung von Nachweisen§ 17Inhalt und Form der Nachweise§ 18Dokumentation der Lieferung in Massenbilanzsystemen§ 19Anforderungen an Massenbilanzsysteme und Dokumentationspflicht§ 20Fehlende oder nicht ausreichende Angaben§ 21Weitere anerkannte Nachweise§ 22Teilnachweise§ 23Unwirksamkeit von Nachweisen Abschnitt 3Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs§ 24Anerkannte Zertifikate§ 25Ausstellung von Zertifikaten§ 26Inhalt der Zertifikate§ 27Unwirksamkeit von Zertifikaten§ 28Gültigkeit der Zertifikate§ 29(weggefallen) Abschnitt 4ZertifizierungsstellenUnterabschnitt 1Anerkennung von Zertifizierungsstellen§ 30Anerkannte Zertifizierungsstellen§ 31Anerkennung von Zertifizierungsstellen§ 31aDurchführungsbestimmungen zum Akkreditierungsverfahren§ 32Verfahren zur Anerkennung§ 33Inhalt der Anerkennung§ 34Erlöschen der Anerkennung§ 35Widerruf der Anerkennung§ 35aRegistrierung ausländischer Zertifizierungsstellen§ 36(weggefallen) Unterabschnitt 2Aufgaben von Zertifizierungsstellen§ 37Führen von Verzeichnissen§ 38Kontrolle von Schnittstellen und Lieferanten§ 39Mitteilungen und Berichte über Kontrollen§ 40Weitere Berichte und Mitteilungen§ 41Aufbewahrung, Umgang mit Informationen Unterabschnitt 3Überwachung von Zertifizierungsstellen§ 42Überwachung und Maßnahmen Unterabschnitt 4Vorläufige Anerkennung§ 43(weggefallen) Teil 5Zentrales Register und elektronische Datenbank§ 44Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs§ 45Datenabgleich Teil 6Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren§ 46Auskunftsrecht der zuständigen Behörde§ 47Evaluierung und Bestandsschutz§ 48Datenübermittlung§ 49Zuständigkeiten§ 50Verfahren vor der zuständigen Behörde§ 51Muster und Vordrucke§ 52Informationsaustausch§ 52aOrdnungswidrigkeiten§ 53Übergangsvorschrift§ 54Inkrafttreten, Außerkrafttreten AnlageAnpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz BImSchV 37 202437. BImSchV010Teil 1Allgemeiner Teil BImSchV 37 202437. BImSchV§ 1AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt 1.die Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen, mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen und biogenem Wasserstoff auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und2.die Anrechnung von synthetischen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 12 und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 sowie von Biokraftstoffen für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18. Oktober 2023, die durch die Verarbeitung von biogenen Rohstoffen in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hergestellt wurden, auf die Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18. Oktober 2023. BImSchV 37 202437. BImSchV§ 2Begriffsbestimmungen(1) Erneuerbare Energien nicht biogenen Ursprungs im Sinne dieser Verordnung sind erneuerbare Energien nach § 3 Nummer 21 Buchstabe a bis d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist. (2) Strombasierte Kraftstoffe im Sinne dieser Verordnung sind erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs gemäß Absatz 3. (3) Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne dieser Verordnung sind strombasierte flüssige oder gasförmige Kraftstoffe, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs stammt. (4) Netz im Sinne dieser Verordnung ist das Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. (5) Biokraftstoffquotenstelle im Sinne dieser Verordnung ist die zuständige Stelle nach § 8 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 37m Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. (6) Repowering im Sinne dieser Verordnung ist die Modernisierung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage, die mehr als 30 Prozent der Kosten einer Investition verursacht, die für den Bau einer ähnlichen neuen Anlage erforderlich wäre. (7) Inbetriebnahme im Sinne dieser Verordnung ist 1.die Inbetriebnahme im Sinne des § 3 Nummer 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,2.die Aufnahme der Produktion von Strom nach einem Repowering oder3.die Aufnahme der Produktion von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs.Es erfolgt keine Inbetriebnahme gemäß Satz 1, wenn die Produktion von Strom oder erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs zu Testzwecken aufgenommen wurde. (8) Gebotszone im Sinne dieser Verordnung ist für EU-Mitgliedstaaten die Zone nach Artikel 2 Nummer 65 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), die durch die Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45) geändert worden ist, oder ein gleichwertiges Konzept für Drittländer, wobei es sich hierbei um das Vorliegen ähnlicher Marktvorschriften, die physikalischen Merkmale des Stromnetzes, insbesondere den Verbundgrad, oder, bei Fehlen dieser Voraussetzungen, das Land selbst handeln kann. (9) Nachweispflichtige im Sinne dieser Verordnung sind 1.Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder2.Dritte nach § 37a Absatz 6 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.Nachweispflichtige im Sinne dieser Verordnung sind auch Flugkraftstoffanbieter nach § 37j Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. (10) Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe einschließlich Betriebsstätten, die erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs herstellen. (11) Vorgelagerte Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe einschließlich Betriebsstätten, die erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs herstellen, ohne dass die erforderliche Qualitätsstufe für den Einsatz im Verkehr erreicht wird. (12) Letzte Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe einschließlich Betriebsstätten, die erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in der erforderlichen Qualitätsstufe für den Einsatz im Verkehr herstellen. (13) Anerkannte Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind Zertifizierungssysteme, die 1.von der Europäischen Kommission anerkannt sind auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und2.auf der Internetseite der Europäischen Kommission als solche veröffentlicht sind. (14) Zertifikate im Sinne dieser Verordnung sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen oder Lieferanten einschließlich aller von ihnen unmittelbar oder mittelbar mit der Herstellung, der Lagerung oder dem Transport und dem Vertrieb der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs befassten Betriebe die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen. (15) Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind unabhängige juristische Personen, die in einem anerkannten Zertifizierungssystem 1.Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, und2.die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung durch Schnittstellen und Lieferanten kontrollieren. (16) Redispatch im Sinne dieser Verordnung ist Redispatch nach Artikel 2 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/943 und bezeichnet eine Maßnahme, einschließlich einer Einschränkung, die von einem oder mehreren Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibern durch die Veränderung des Erzeugungs- oder des Lastmusters oder von beidem aktiviert wird, um die physikalischen Lastflüsse im Stromsystem zu ändern und physikalische Engpässe zu mindern oder anderweitig für Systemsicherheit zu sorgen. (17) Bilanzkreisabrechnungsintervall im Sinne dieser Verordnung bezeichnet ein Bilanzkreisabrechnungsintervall im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/943 innerhalb der Europäischen Union oder ein gleichwertiges Konzept für Drittländer. (18) Bruttostromerzeugung aus allen Energiequellen im Sinne dieser Verordnung ist die Bruttostromerzeugung aus allen Energiequellen gemäß Anhang B zu der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1; L 41 vom 12.2.2009, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/132 vom 28. Januar 2022 (ABl. L 20 vom 31.01.2022, S. 208) geändert worden ist, ausgenommen die Stromerzeugung aus Pumpspeicherkraftwerken, zuzüglich Stromimporte und abzüglich Stromexporte. (19) Lieferanten im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe, die mit dem Transport und dem Vertrieb von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs befasst und Eigentümer dieser erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sind, ohne selbst Schnittstelle zu sein. BImSchV 37 202437. BImSchV020Teil 2Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs BImSchV 37 202437. BImSchV§ 3Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs(1) Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet, wenn 1.der zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzte Strom a)über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen nach Maßgabe des § 4 bezogen wird oderb)aus dem Netz nach den §§ 5 bis 9 entnommen wird,2.der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 erfüllt und3.der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 oder 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht worden ist.Für erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 oder 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt § 37a Absatz 6 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. (2) Für das Inverkehrbringen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt § 37a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs gelten durch Abgabe an den Letztverbraucher zur Verwendung im Verkehr als in Verkehr gebracht im Sinne des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wenn diese Kraftstoffe keine Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes sind. (3) Für Verpflichtete oder Dritte nach Absatz 1 Satz 2 gilt § 37a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Im Fall von Absatz 2 Satz 2 erfolgt das Inverkehrbringen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs durch den Betreiber der Tankstelle. Betreiber der Tankstelle ist diejenige Person, die die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Tankstelle besitzt. (4) Werden erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet, ist der Einsatz als Zwischenprodukt zur Produktion konventioneller Kraftstoffe oder von Biokraftstoffen dem Inverkehrbringen gleichgestellt, wenn der Einsatz im deutschen Steuergebiet erfolgt. (5) Zur Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge des jeweiligen erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs nach Absatz 1 1.ab dem Verpflichtungsjahr 2024 mit dem Faktor 3 multipliziert,2.ab dem Verpflichtungsjahr 2037 mit dem Faktor 2,5 multipliziert,3.ab dem Verpflichtungsjahr 2038 mit dem Faktor 2 multipliziert,4.ab dem Verpflichtungsjahr 2039 mit dem Faktor 1,5 multipliziert,5.ab dem Verpflichtungsjahr 2040 mit dem Faktor 1 multipliziert. (6) Die Treibhausgasemissionen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach Absatz 1 werden berechnet durch Multiplikation der energetischen Menge des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs 1.mit den Faktoren nach Absatz 5 und2.mit den im anerkannten Nachweis nach § 14 ausgewiesenen Treibhausgasemissionen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule sowie3.mit dem Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach der Anlage zu dieser Verordnung, wenn der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs nachweislich in Straßen- oder Schienenfahrzeugen verwendet wird. (7) Sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, ist Absatz 1 anzuwenden auf 1.erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die in der Europäischen Union hergestellt worden sind, und2.erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importiert werden. (8) Werden erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet, so berichtet der Nachweispflichtige der zuständigen Behörde über die energetische Menge aller im Verpflichtungsjahr erzeugten Produkte, die aus dem Herstellungsprozess stammen, in dem die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als Zwischenprodukt verwendet wurden. Die zuständige Behörde gibt Näheres über Inhalt und Format im Bundesanzeiger bekannt. BImSchV 37 202437. BImSchV§ 3aAnrechenbarkeit von synthetischen Flugkraftstoffen und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt(1) Synthetische Flugkraftstoffe und erneuerbarer Wasserstoff für die Luftfahrt werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 angerechnet, wenn 1.der zur Herstellung der synthetischen Flugkraftstoffe und des erneuerbaren Wasserstoffs für die Luftfahrt eingesetzte Strom a)über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen nach Maßgabe des § 4 bezogen wird oderb)aus dem Netz nach den §§ 5 bis 9 entnommen wird,2.der synthetische Flugkraftstoff oder erneuerbare Wasserstoff für die Luftfahrt die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 erfüllt und3.der synthetische Flugkraftstoff oder erneuerbare Wasserstoff für die Luftfahrt zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 nach § 37j Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht worden ist. (2) Sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, ist Absatz 1 anzuwenden auf 1.synthetische Flugkraftstoffe, die in der Europäischen Union hergestellt worden sind, und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt, der in der Europäischen Union hergestellt worden ist, und2.synthetische Flugkraftstoffe, die aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importiert werden, und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt, der aus Drittstaaten importiert wird. BImSchV 37 202437. BImSchV§ 3bMindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs(1) Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes haben jährlich einen Mindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in Verkehr zu bringen. Die Höhe des Mindestanteils beträgt 1.0,1 Prozent ab dem Kalenderjahr 2026,2.0,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2028,3.1,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2030,4.3,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2032,5.3,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2033,6.4,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2034,7.5,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2035,8.6,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2036,9.7,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2037,10.8,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2038,11.9,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2039,12.10,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2040. (2) Der Mindestanteil bezieht sich auf die energetische Menge der bei der Berechnung des Referenzwerts nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu berücksichtigenden Kraftstoffe zuzüglich der energetischen Menge der eingesetzten Erfüllungsoptionen. (3) Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sind nicht auf den Mindestanteil nach Absatz 1 anrechenbar, wenn keine Vor-Ort-Kontrollen nach § 4b Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen gestattet werden. Satz 1 gilt nur für Kraftstoffe, die ab dem Verpflichtungsjahr 2027 in Verkehr gebracht werden oder als in Verkehr gebracht gelten. (4) Für den Mindestanteil gelten § 37a Absatz 4 Satz 7 bis 10, Absatz 6 und 7 und § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Soweit Verpflichtete der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge eine Abgabe nach den Vorgaben des § 37c Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 fest. § 37c Absatz 2 Satz 2 und 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus § 37c Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Weiterhin gilt § 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit sich aus den Regelungen der Absätze 1 und 2 nicht etwas anderes ergibt. (5) Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr Mengen an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs den Mindestanteil nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, kann ein Verpflichteter beantragen, dass ihre energetische Menge auf den Mindestanteil des folgenden Verpflichtungsjahres angerechnet wird. BImSchV 37 202437. BImSchV§ 4Anerkennung von Strom, der über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen bezogen wird(1) Strom zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, der über einen Direktanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs bezogen wird, kann als vollständig erneuerbar angerechnet werden. Ein Direktanschluss nach Satz 1 liegt vor, wenn die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs 1.mit der Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs durch eine direkte Stromleitung verbunden sind oder Stromerzeugung und Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in derselben Anlage stattfinden,2.über keine Verbindung zum Netz verfügen oder über eine Verbindung zum Netz verfügen, aber durch ein intelligentes Messsystem nach § 21 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133) geändert worden ist, nachgewiesen wird, dass kein Strom aus dem Netz entnommen wurde, um erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs zu erzeugen und3.nicht früher als 36 Monate vor der Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen wurden; wird eine Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach ihrer Inbetriebnahme um zusätzliche Erzeugungskapazität erweitert, so gilt die zusätzliche Erzeugungskapazität als Teil der Anlage, sofern die Erweiterung der Erzeugungskapazität an demselben Standort und spätestens 36 Monate nach der Inbetriebnahme der ursprünglichen Anlage erfolgt. (2) Wird bei der Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs neben Strom, der über einen Direktanschluss im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bezogen wird, ebenfalls Strom aus dem Netz verwendet, kann der aus dem Netz entnommene Strom als vollständig erneuerbar angerechnet werden, wenn die Anforderungen nach § 5 erfüllt werden. BImSchV 37 202437. BImSchV§ 5Anerkennung von Strom aus dem NetzStrom zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, der aus dem Netz entnommen wird, kann als vollständig erneuerbar angerechnet werden, wenn 1.die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Bedingung der zusätzlichen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach § 6,b)die Bedingung der zeitlichen Korrelation zwischen der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach § 7 undc)die Bedingung der geografischen Korrelation zwischen dem Standort der Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und dem Standort der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach § 8 oder2.die Anforderungen an die Anerkennung von Strom aus dem Netz in Sonderfällen nach § 9 erfüllt sind. BImSchV 37 202437. BImSchV§ 6Zusätzliche Stromerzeugung(1) Die Bedingung der zusätzlichen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs ist erfüllt, wenn eine Schnittstelle 1.eine Menge an Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs in mindestens der Höhe selbst erzeugt, die für die Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als vollständig erneuerbar geltend gemacht wird, und a)die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nicht früher als 36 Monate vor der Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen wurden undb)die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs keine Investitions- oder Betriebsbeihilfen erhalten haben oder zum Zeitpunkt der Stromerzeugung erhalten oder2.direkt oder über Mittler mit Betreibern von einer Anlage oder von mehreren Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs mindestens einen Stromabnahmevertrag über eine Menge an Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs geschlossen hat, die mindestens der Menge an Strom entspricht, die von der Schnittstelle als vollständig erneuerbar geltend gemacht wird, und der geltend gemachte Strom tatsächlich in dieser Anlage beziehungsweise diesen Anlagen erzeugt wird und a)die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nicht früher als 36 Monate vor der Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen wurden undb)die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs keine Investitions- oder Betriebsbeihilfen erhalten haben oder zum Zeitpunkt der Stromerzeugung erhalten. (2) Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme gilt für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs, für die ein Stromabnahmevertrag gemäß Absatz 1 Nummer 2 geschlossen wurde und für die nach der Beendigung dieses Stromabnahmevertrags ein neuer Stromabnahmevertrag nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer anderen Schnittstelle geschlossen wird, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage zur Herstellung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, für die diese Schnittstelle den neuen Stromabnahmevertrag nach Absatz 1 Nummer 2 geschlossen hat. (3) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b ist auch dann erfüllt, wenn die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs Investitions- oder Betriebsbeihilfen erhalten oder erhalten haben und folgende Anforderungen erfüllt sind: 1.die gewährten Beihilfen wurden vollständig zurückgezahlt,2.die Beihilfen wurden für den Erwerb von Grundstücken oder für Netzanschlüsse gewährt,3.bei den gewährten Beihilfen handelt es sich um Beihilfen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs, die Strom an Anlagen zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs liefern, die für Forschungs-, Test- oder Demonstrationszwecke betrieben werden,4.die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs haben die gewährten Beihilfen vor ihrem Repowering erhalten oder5.die Schnittstelle kann bezüglich der gewährten Förderung a)in einer Ex-ante-Bewertung darlegen, dass es unwahrscheinlich ist, dass es zu einer Nettoförderung der beauftragten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs kommen wird undb)in einem Ex-post-Bericht belegen, dass die beauftragten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs keine Nettoförderung erhalten haben. (4) Wird die Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach ihrer Inbetriebnahme um zusätzliche Erzeugungskapazität erweitert, so gilt die zusätzliche Erzeugungskapazität als gleichzeitig mit der ursprünglichen Anlage in Betrieb genommen, sofern die Erweiterung der Erzeugungskapazität an demselben Standort und spätestens 36 Monate nach der Inbetriebnahme der ursprünglichen Anlage erfolgt. (5) Für Anlagen zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, die vor dem 1. Januar 2028 in Betrieb genommen werden, sind Schnittstellen bis einschließlich 31. Dezember 2037 von der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 ausgenommen, um die Bedingung der zusätzlichen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs zu erfüllen. (6) Absatz 5 ist nicht anzuwenden auf die Erzeugungskapazität, die einer Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach dem 1. Januar 2028 hinzugefügt wird. BImSchV 37 202437. BImSchV§ 7Zeitliche Korrelation(1) Die Bedingung der zeitlichen Korrelation zwischen der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs ist erfüllt, wenn eine Schnittstelle 1.die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in demselben Kalendermonat herstellt, in dem der Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, der im Rahmen des Stromabnahmevertrags nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 von der Schnittstelle abgenommen wird, oder2.die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs mit Strom aus einer Stromspeicheranlage herstellt, die a)nicht früher als 36 Monate vor der Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen wurde,b)hinter demselben Netzanschlusspunkt wie die Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs oder wie die Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs liegt undc)in demselben Kalendermonat geladen wird, in dem der Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs erzeugt wird, der im Rahmen des Stromabnahmevertrags nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 von der Schnittstelle abgenommen wird. (2) Ab dem 1. Januar 2030 ist die Bedingung der zeitlichen Korrelation zwischen der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nur dann erfüllt, wenn eine Schnittstelle 1.die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in demselben vollen Ein-Stunden-Zeitraum erzeugt, in dem der Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, der im Rahmen des Stromabnahmevertrags nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 von der Schnittstelle abgenommen wird, oder2.die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs mit Strom aus einer Stromspeicheranlage herstellt, die a)nicht früher als 36 Monate vor der Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen wurde,b)hinter demselben Netzanschlusspunkt wie die Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs oder die Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs liegt undc)in demselben vollen Ein-Stunden-Zeitraum geladen wird, in dem der Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs erzeugt wird, der im Rahmen des Stromabnahmevertrags nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 von der Schnittstelle abgenommen wird. (3) Abweichend von den Anforderungen in den Absätzen 1 und 2 ist die Bedingung der zeitlichen Korrelation zwischen der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs erfüllt, wenn eine Schnittstelle die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs während eines Ein-Stunden-Zeitraums herstellt, in dem der Day-Ahead-Clearingpreis für Strom nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 24) geändert worden ist, 1.höchstens 20 Euro pro Megawattstunde beträgt oder2.sich im Rahmen der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgaszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32; L 140 vom 14.5.2014, S. 177), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/959 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134) geändert worden ist, auf weniger als das 0,36-Fache des Preises eines Emissionszertifikates für die Emission einer Tonne Kohlenstoffdioxid-Äquivalent in dem betreffenden Zeitraum beläuft. BImSchV 37 202437. BImSchV§ 8Geografische KorrelationDie Bedingung der geografischen Korrelation zwischen dem Standort der Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und dem Standort der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs ist erfüllt, wenn 1.sich die Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs, über die ein Stromabnahmevertrag nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 abgeschlossen worden ist, a)in derselben Gebotszone befindet wie die Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs,b)zur Zeit ihrer Inbetriebnahme in derselben Gebotszone befand wie die Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, oderc)in einer Gebotszone für Windenergieanlagen auf See nach § 3 Absatz 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, befindet, die mit der Gebotszone verbunden ist, in der sich die Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs befindet, oder2.sich die Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs, über die ein Stromabnahmevertrag nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 abgeschlossen worden ist, und die Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in verbundenen Gebotszonen befinden und der einheitliche Day-Ahead-Clearingpreis für Strom nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/1222 in der Gebotszone, in der sich die Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs befindet, mindestens so hoch ist wie in der Gebotszone, in der sich die Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs befindet. BImSchV 37 202437. BImSchV§ 9Anerkennung von Strom aus dem Netz in Sonderfällen(1) Strom zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, der aus dem Netz entnommen wird, kann zusätzlich zu Strom aus dem Netz, der die Bedingungen nach den §§ 6 bis 8 erfüllt, als vollständig erneuerbar angerechnet werden, wenn 1.sich die Schnittstelle innerhalb einer Gebotszone befindet, in der der Quotient aus Bruttoendenergieverbrauch von erneuerbarem Strom, bestimmt entsprechend Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001, und Bruttostromerzeugung aus allen Energiequellen nach § 2 Absatz 18 im vorhergehenden Kalenderjahr mindestens 90 Prozent betrug und die Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nicht eine Höchstzahl von Stunden, berechnet durch Multiplikation der Gesamtstundenanzahl im Kalenderjahr mit dem Quotienten aus Bruttoendenergieverbrauch von erneuerbarem Strom, bestimmt entsprechend Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001, und Bruttostromerzeugung aus allen Energiequellen nach § 2 Absatz 18 innerhalb der Gebotszone im vorhergehenden Kalenderjahr überschreitet, oder2.sich die Schnittstelle innerhalb einer Gebotszone befindet, in der die Treibhausgasemissionsintensität des Stroms aus dem Netz, berechnet nach Teil C des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 20) auf Grundlage der neuesten verfügbaren Daten, weniger als 18 Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule beträgt und a)die Schnittstelle direkt oder über Zwischenhändler mit Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs mindestens einen Stromabnahmevertrag nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 über eine Menge an Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs geschlossen hat, die mindestens der Menge an Strom entspricht, die von der Schnittstelle als vollständig erneuerbar geltend gemacht wird und die tatsächlich in den Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs dieser Betreiber produziert wird,b)die Bedingung der zeitlichen Korrelation zwischen der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach § 7 erfüllt ist undc)die Bedingung der geografischen Korrelation zwischen dem Standort der Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und dem Standort der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach § 8 erfüllt ist oder3.der Strom während eines Bilanzkreisabrechnungsintervalls verbraucht wird, für die die Schnittstelle anhand von Nachweisen der nationalen Übertragungsnetzbetreiber belegen kann, dass a)ein abwärts gerichteter Redispatch von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/943 stattfand oder ohne die Reduktion des Bedarfs dieses Redispatch nach Buchstabe b hätte stattfinden müssen undb)der verbrauchte Strom zu einer Reduktion des Bedarfs dieses Redispatch um eine entsprechende Menge geführt hat. (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 gelten als erfüllt, wenn der Stromverbrauch der Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach Maßgabe von § 13 Absatz 6 oder § 13k des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) geändert worden ist, erfolgt. (3) Sobald der Quotient aus Bruttoendenergieverbrauch von erneuerbarem Strom und Bruttostromerzeugung aus allen Energiequellen nach Absatz 1 Nummer 1 in einem Kalenderjahr 90 Prozent übersteigt, wird angenommen, dass er in den folgenden fünf Kalenderjahren weiterhin über 90 Prozent liegt. (4) Sobald die Treibhausgasemissionsintensität des Stroms aus dem Netz nach Absatz 1 Nummer 2 in einem Kalenderjahr unter 18 Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule liegt, wird angenommen, dass sie in den folgenden fünf Kalenderjahren weiterhin unter 18 Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule liegt. (5) Die zuständige Behörde gibt bis zum Ablauf des 31. Oktober jeden Jahres im Bundesanzeiger Folgendes bekannt: 1.den Quotienten aus Bruttoendenergieverbrauch von erneuerbarem Strom und Bruttostromerzeugung aus allen Energiequellen nach Absatz 1 Nummer 1 im vorhergehenden Kalenderjahr, wenn dieser über 90 Prozent liegt, und2.die Treibhausgasemissionsintensität des Stroms aus dem Netz nach Absatz 1 Nummer 2 im vorhergehenden Kalenderjahr, wenn diese unter 18 Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule liegt. (6) Strom zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, der aus dem Netz entnommen wird und gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 nicht als vollständig erneuerbar angerechnet werden kann, wird eine Treibhausgasemissionsintensität, bestimmt nach Teil C des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185, auf Grundlage der neuesten verfügbaren Daten, zugewiesen. (7) Wird Strom nach Absatz 6 für die Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs verwendet, so entspricht der Anteil der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs an der gesamten Menge der hergestellten Kraftstoffe nach Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 dem durchschnittlichen Anteil von erneuerbarem Strom im jeweiligen Erzeugungsland, zwei Kalenderjahre vor dem Kalenderjahr, in dem der Strom für die Herstellung der Kraftstoffe bereitgestellt wurde. BImSchV 37 202437. BImSchV§ 10Treibhausgaseinsparungen(1) Die Treibhausgaseinsparungen durch die Nutzung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs müssen gegenüber dem Komparator für fossile Kraftstoffe von 94 Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule mindestens 70 Prozent betragen. (2) Die Berechnung der durch die Nutzung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs erzielten Treibhausgaseinsparungen erfolgt nach Teil A des Anhangs zur Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185. (3) Die zuständige Behörde kann Kenngrößen, die in Teil A des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 definiert sind, sowie Klarstellungen und Konkretisierungen zur Berechnung dieser Kenngrößen im Bundesanzeiger bekannt machen. BImSchV 37 202437. BImSchV§ 11Mitverarbeitung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs(1) Für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen oder biogenen Ölen hergestellt werden, wird nach Teil A Nummer 1 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen der entstehenden Kraftstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule auf der Grundlage des Energiegehalts der Einsatzstoffe proportional zwischen den folgenden Verfahrensteilen unterschieden: 1.dem Teil des Verfahrens, in dem der konventionelle Einsatzstoff eingesetzt wird, und2.dem Teil des Verfahrens, in dem erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzt werden, soweit die weiteren Teile des Verfahrens ansonsten identisch sind. (2) Nach Teil A Nummer 3 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 wird der jeweilige Anteil erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs an der Gesamtproduktion eines Verfahrens nach Absatz 1 bestimmt, indem die relevante Zufuhr von erneuerbarer Energie nicht biogenen Ursprungs in dem Verfahren durch die gesamte relevante Energiezufuhr des Verfahrens geteilt wird. BImSchV 37 202437. BImSchV030Teil 3Anforderungen an mitverarbeitete biogene Öle und biogenen Wasserstoff BImSchV 37 202437. BImSchV§ 12Anrechenbarkeit von mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen(1) Abweichend von § 37b Absatz 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind hydrierte biogene Öle ab dem Verpflichtungsjahr 2024 auch dann Biokraftstoffe, wenn sie in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert worden sind. § 37b Absatz 5 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. (2) Abweichend von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können mitverarbeitete biogene Rohstoffe, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet worden sind, auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden, wenn die landwirtschaftlichen Rohstoffe, Abfälle oder Reststoffe, die bei der Herstellung der biogenen Rohstoffe verwendet werden, Rohstoffe nach Anhang IX Teil A und Teil B Buchstabe b zu der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind und die Anforderungen an Biomasse nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllen. (3) Die Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) sowie die Regelungen des § 14 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 200) geändert worden ist, bleiben von den Reglungen in Absatz 2 unberührt. (4) Die Bestimmung der Höhe des Anteils der mitverarbeiteten biogenen Rohstoffe im Kraftstoff muss durch Wirtschaftsteilnehmer, die biogene Rohstoffe nach Absatz 2 gleichzeitig mit mineralölstämmigen Ölen verarbeiten, mithilfe eines nach Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1640 zulässigen Hauptprüfverfahrens erfolgen. Zulässige Verfahren zur Durchführung der Radiokarbonmethode sowohl als Hauptprüfverfahren als auch als zweites Prüfverfahren zur Überprüfung der Ergebnisse eines anderen angewandten Hauptprüfverfahrens sind die nach DIN EN 16640, Ausgabe August 2017, festgelegten Verfahren der Beschleuniger-Massenspektrometrie sowie der Flüssigszintillationszählung. (5)§ 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 bis 4, 7 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote bleibt unberührt. (6) Die Bestimmung der Höhe des Anteils der Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 im Kraftstoff, die durch die Verarbeitung von biogenen Rohstoffen in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hergestellt wurden, muss durch Wirtschaftsteilnehmer, die biogene Rohstoffe gleichzeitig mit mineralölstämmigen Ölen verarbeiten, mithilfe eines nach Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1640 zulässigen Hauptprüfverfahrens erfolgen. Zulässige Verfahren zur Durchführung der Radiokarbonmethode sowohl als Hauptprüfverfahren als auch als zweites Prüfverfahren zur Überprüfung der Ergebnisse eines anderen angewandten Hauptprüfverfahrens sind die nach DIN EN 16640, Ausgabe August 2017, festgelegten Verfahren der Beschleuniger-Massenspektrometrie sowie der Flüssigszintillationszählung. Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. BImSchV 37 202437. BImSchV§ 13Anrechenbarkeit von biogenem Wasserstoff(1) Biogener Wasserstoff, der in Straßenfahrzeugen eingesetzt wird, ist zusätzlich zu den Biokraftstoffen nach § 37b Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Biokraftstoff und ab dem 1. Juli 2023 auf die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anrechenbar, wenn der biogene Wasserstoff 1.aus Rohstoffen nach Anlage 1 zu der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen hergestellt worden ist und2.den Anforderungen an Biokraftstoffe nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entspricht. (2) Energieerzeugnisse, die anteilig aus biogenem Wasserstoff nach Absatz 1 hergestellt worden sind, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoffe. Hierbei gelten die Vorgaben des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1640. (3) Von den Regelungen in den Absätzen 1 und 2 unberührt bleiben die Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung sowie die Regelung des § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen. (4) Zur Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge des biogenen Wasserstoffs nach Absatz 1 mit dem Faktor 2 multipliziert. (5) Die Treibhausgasemissionen des biogenen Wasserstoffs nach Absatz 1 werden berechnet durch Multiplikation der energetischen Menge des biogenen Wasserstoffs 1.mit dem Faktor 2 und2.mit den im anerkannten Nachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ausgewiesenen Treibhausgasemissionen des biogenen Wasserstoffs in Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule sowie3.mit dem Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach der Anlage zu dieser Verordnung. BImSchV 37 202437. BImSchV040Teil 4Nachweise BImSchV 37 202437. BImSchV040010Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen BImSchV 37 202437. BImSchV§ 14Anerkannte Nachweise(1) Als Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt: 1.Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind und die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen durch die Angabe nach § 17 Absatz 1 Nummer 12 bestätigt wurde, und2.Nachweise nach § 21, wenn nachgewiesen ist, dass Vor-Ort-Kontrollen nach Maßgabe des § 4b Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ermöglicht werden. (2) Als Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an synthetische Flugkraftstoffe und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt nach § 3a Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt: 1.Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind, und2.Nachweise nach § 21. BImSchV 37 202437. BImSchV§ 15Vorlage der NachweiseDer Nachweispflichtige hat die Nachweise bei der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen, im Fall des Nachweispflichtigen nach § 2 Absatz 9 Satz 1 zusammen mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. BImSchV 37 202437. BImSchV040020Abschnitt 2Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs BImSchV 37 202437. BImSchV§ 16Ausstellung von Nachweisen(1) Zur Ausstellung von Nachweisen sind nur letzte Schnittstellen nach § 2 Absatz 12 und vorgelagerte Schnittstellen nach § 2 Absatz 11 unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 berechtigt. (2) Eine letzte Schnittstelle kann für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die sie hergestellt hat, einen Nachweis ausstellen, wenn 1.sie ein gültiges anerkanntes Zertifikat nach § 24 besitzt,2.die ihr vorgelagerten Schnittstellen ihr a)jeweils eine Kopie ihrer anerkannten Zertifikate nach § 24 vorlegen, die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes gültig waren,b)bestätigen, dass bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllt worden sind,c)die Treibhausgasemissionen mitteilen, die von ihnen und von allen in ihrem Auftrag mit der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betrieben, die selbst keine Schnittstellen sind, bei der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach § 10 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs auszuweisen, undd)bestätigen, dass für den bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendeten Strom nach den §§ 5 und 9 Absatz 1 entweder keine Strom-Herkunftsnachweise gemäß § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, ausgestellt oder sie entsprechend dem Nutzungszweck entwertet wurden,3.ab dem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 7 die ihr vorgelagerten Schnittstellen und Lieferanten bestätigen, dass sie die erforderlichen Daten zu Transaktionen unmittelbar nach der jeweils getätigten Transaktion gemäß § 19 Absatz 5 in der Unionsdatenbank dokumentiert haben,4.bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllt worden sind,5.der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 erfüllt,6.sie bestätigt, dass für den bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendeten Strom nach den §§ 5 und 9 Absatz 1 entweder keine Strom-Herkunftsnachweise gemäß § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung ausgestellt oder entsprechend dem Nutzungszweck entwertet wurden, und7.sie bestätigt, dass zur Herstellung keine erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzt wurden, die als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet werden. (3) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, c, d, Nummer 3 bis 7 wird mittels repräsentativer Stichproben von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert und gegenüber der zuständigen Behörde und der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß § 1 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, und der Verordnung (EG) 765/2008 in der Fassung vom 9. Juli 2008 nachgewiesen. (4) Wird ein erneuerbarer Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs, für den ein Nachweis ausgestellt worden ist, für Zwecke verwendet, für die ein solcher Nachweis nicht erforderlich ist, so darf dieser Nachweis nicht mehr für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 3 Absatz 1 heranzogen werden. Der Nachweis ist in diesem Fall an die zuständige Behörde zurückzugeben. (5) Vorgelagerte Schnittstellen nach § 2 Absatz 11 sind berechtigt, einen Nachweis auszustellen, wenn sie erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs herstellen, die als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet werden. (6) Die Ausstellung der Nachweise erfolgt in einer elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde. Bis zur Aufnahme des Betriebs der elektronischen Datenbank können Nachweise auch in Textform ausgestellt werden. Der zuständigen Behörde ist in diesem Fall eine Kopie des Nachweises zukommen zu lassen. (7) Wurden Herkunftsnachweise für die Produktion einer Lieferung von erneuerbaren Gasen nach § 3 des Herkunftsnachweisregistergesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) geändert worden ist, ausgestellt, dürfen diese Herkunftsnachweise zu dem Zeitpunkt, zu dem über diese Lieferung von erneuerbaren Gasen in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde ein Nachweis nach § 14 ausgestellt wird, nur noch dann getrennt vom Nachweis gehandelt werden, wenn der Nachweis nicht gemäß seinem Verwendungszweck eingesetzt und gelöscht wird. Eine Verwendung des Nachweises gemäß seinem Verwendungszweck führt zu einer Löschung oder Entwertung der Herkunftsnachweise nach Satz 1. BImSchV 37 202437. BImSchV§ 17Inhalt und Form der Nachweise(1) Nachweise müssen die folgenden Angaben enthalten: 1.den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,2.das Datum der Ausstellung,3.eine Nachweisnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus a)der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle undb)einer Nummer, die von der ausstellenden Schnittstelle einmalig zu vergeben ist,4.den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachweis ausgestellt worden ist,5.die Menge und die Art des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der Nachweis bezieht,6.die folgenden Bestätigungen: a)die Bestätigung, dass die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der Nachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllen, durch Angabe der Informationen, die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 11) gefordert sind,b)die Bestätigung des Energiegehalts der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Megajoule,c)die Bestätigung der Treibhausgasemissionen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule, deren Berechnung nach Teil A Nummer 1 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 erfolgt,d)die Bestätigung des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach Teil A Nummer 2 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 verwendet worden ist, unde)die Bestätigung der Staaten oder Regionen, in denen die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen, die bei der Herstellung und Lieferung verursacht worden sind, den nach § 10 Absatz 1 vorgeschriebenen Wert der Treibhausgaseinsparungen unterschreiten würde,7.den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs weitergegeben werden,8.die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 18 Absatz 5,9.das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage,10.ab dem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 7 die Bestätigung, dass die der letzten Schnittstelle vorgelagerten Schnittstellen und Lieferanten die erforderlichen Daten zu Transaktionen unmittelbar nach der jeweils getätigten Transaktion gemäß § 19 Absatz 5 in der Unionsdatenbank dokumentiert haben,11.Angaben nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und12.die Angabe, ob Vor-Ort-Kontrollen nach Maßgabe des § 4b Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ermöglicht werden. (2) Nachweise müssen der Biokraftstoffquotenstelle vorgelegt werden. Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen. (3) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert. BImSchV 37 202437. BImSchV§ 18Dokumentation der Liefe …

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