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BImSchV 31 202431. BImSchV2024-01-10BGBl I2024, Nr. 7Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesSonstErsetzt V 2129-8-31 v. 21.8.2001 I 2180 (BImSchV 31) (+++ Textnachweis ab: 16.1.2024 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. § 5 +++)
BImSchV 31 202431. BImSchVEingangsformelAuf Grund –des § 48a Absatz 1 und 1a in Verbindung mit § 48b Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 6. Juli 2023,–des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 1a bis 3, des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch Artikel 10 Nummer 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), § 23 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise,–des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 48b Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 6. Juli 2023, sowie–des § 7 Absatz 4 und 5, des § 27 Absatz 4 Satz 1 und 3, des § 37 Satz 1, des § 48a Absatz 3 und des § 58e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 27 Absatz 4 Satz 3 zuletzt durch Artikel 103 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
BImSchV 31 202431. BImSchVInhaltsübersichtTeil 1Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen
Teil 2Begrenzung der Emissionen§ 3Allgemeine Anforderungen§ 4Besondere Anforderungen
Teil 3Messungen und Überwachung§ 5Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen§ 6Genehmigungsbedürftige Anlagen
Teil 4Gemeinsame Vorschriften§ 7Ableitbedingungen für Abgase§ 8Berichterstattung an die Europäische Kommission§ 9Unterrichtung der Öffentlichkeit§ 10Andere oder weitergehende Anforderungen§ 11Zulassung von Ausnahmen§ 12Ordnungswidrigkeiten
Teil 5Schlussvorschriften§ 13Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anhang IListe der AnlagenAnhang IIListe der TätigkeitenAnhang IIIBesondere AnforderungenAnhang IVReduzierungsplanAnhang VLösungsmittelbilanzAnhang VIAnforderungen an die Durchführung der ÜberwachungAnhang VIIBeste verfügbare Techniken
BImSchV 31 202431. BImSchV010Teil 1Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
BImSchV 31 202431. BImSchV§ 1Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb der in Anhang I genannten Anlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel Tätigkeiten nach Anhang II ausgeführt werden, sofern der Lösungsmittelverbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang I genannten Schwellenwerte überschreitet. Bei Anlagen, in denen eine bestimmte Tätigkeit in mehreren Teilanlagen, Verfahrensschritten oder Nebeneinrichtungen ausgeführt wird, ist für den Lösungsmittelverbrauch die Summe der jeweiligen Teillösungsmittelverbräuche maßgebend. Das Vorhandensein gemeinsamer, verbindender Betriebseinrichtungen zwischen den Teilanlagen ist nicht erforderlich.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, in denen organische Lösungsmittel verwendet werden, die leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen mit einem Siedepunkt bei 1013 Hektopascal bis zu 423 Kelvin enthalten.
BImSchV 31 202431. BImSchV§ 2BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1.Abgase:die Trägergase mit den Emissionen;2.Abgasreinigungseinrichtung:eine Einrichtung zur Entfernung von flüchtigen organischen Verbindungen aus den Abgasen einer Anlage;3.bestehende Anlage: a)eine genehmigungsbedürftige Anlage, für die am 16. Januar 2024 aa)eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt ist und in dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind,bb)eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt ist und in dieser Teilgenehmigung oder diesem Vorbescheid Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind odercc)ein vollständiger Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt ist und die spätestens bis zum 16. August 2024 in Betrieb genommen wird,b)eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen ist oder, die entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war oderc)eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, deren Errichtung und Betrieb vor dem 16. Januar 2024 nach sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts zugelassen worden ist oder, soweit eine solche Zulassung nicht erforderlich war, mit deren Errichtung begonnen worden ist,d)Anlagen der Nummer 6.4 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU für die am 12. November 2019 oder Anlagen der Nummern 6.7 und 6.10 des Anhangs I, für die am 22. Juni 2020 aa)eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind oderbb)eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war, soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind;4.An- und Abfahren:Vorgänge, mit denen der Betriebs- oder Bereitschaftszustand einer Anlage oder eines Anlagenteils hergestellt oder beendet wird; regelmäßig wiederkehrende Phasen der in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten gelten nicht als An- oder Abfahren;5.Beschichtungsstoff:flüssiges, pasten- oder pulverförmiges Gemisch, einschließlich aller enthaltenen oder für seine Gebrauchstauglichkeit zugesetzten organischen Lösungsmittel, das dazu verwendet wird, auf einer Oberfläche eine dekorative, schützende oder anderweitig funktionale Wirkung zu erzielen;6.diffuse Emissionen:alle nicht in gefassten Abgasen einer Anlage enthaltenen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, einschließlich der Emissionen, die durch Fenster, Türen, Entlüftungsschächte und ähnliche Öffnungen in die Umwelt gelangen, sowie die flüchtigen organischen Verbindungen, die in einem von der Anlage hergestellten Produkt enthalten sind, soweit in Anhang III nichts anderes festgelegt ist;7.Druckfarbe:ein Gemisch, einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder anderer Gemische, denen für ihre Gebrauchstauglichkeit zusätzlich organische Lösungsmittel zugesetzt werden können, das in einem Druckverfahren für das Bedrucken einer Oberfläche mit Text oder Bildern verwendet wird;8.eingesetzte Lösungsmittel:die Menge der organischen Lösungsmittel und ihre Menge in Gemischen, die bei der Durchführung einer Tätigkeit verwendet werden, einschließlich der innerhalb und außerhalb der Anlage zurückgewonnenen organischen Lösungsmittel, die zu berücksichtigen sind, wenn sie zur Durchführung der Tätigkeit verwendet werden;9.Emissionen:die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen an flüchtigen organischen Verbindungen; Emissionen, die als Massenkonzentration angegeben sind, beziehen sich auf die Masse der emittierten Stoffe oder Stoffgruppen bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin; 101,3 Kilopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf;10.Emissionsgrenzwert:ein Wert für die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse an Emissionen oder für die Konzentration, den Prozentsatz und/oder die Höhe einer Emission, bezogen auf Normbedingungen, der nicht überschritten werden darf;11.flüchtige organische Verbindung:eine organische Verbindung, die bei 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von 0,01 Kilopascal oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist; zusätzlich für Nummer 12.2 des Anhangs III dieser Verordnung der Kreosotanteil, der bei 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von 0,01 Kilopascal oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist;12.gefasste Abgase: a)Abgase, die in einer Abgasreinigungseinrichtung behandelt wurden und nach dieser Behandlung endgültig in die Luft freigesetzt werden (gefasste behandelte Abgase), oderb)Abgase, die ohne Behandlung in einer Abgasreinigungseinrichtung über einen Schornstein oder sonstige Abgasleitungen endgültig in die Luft freigesetzt werden (gefasste unbehandelte Abgase);13.genehmigungsbedürftige Anlage:eine Anlage, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedarf;14.Gesamtemissionen:die Summe der diffusen Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen und der Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen in gefassten Abgasen;15.Grenzwert für diffuse Emissionen:die Menge der diffusen Emissionen als Prozentsatz der eingesetzten organischen Lösungsmittel;16.halogeniertes organisches Lösungsmittel:ein organisches Lösungsmittel, das mindestens ein Brom-, Chlor-, Fluor- oder Jodatom je Molekül enthält;17.Klarlack:ein durchsichtiger Beschichtungsstoff;18.Klebstoff:ein Gemisch, einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder anderer Gemische, denen für ihre Gebrauchstauglichkeit zusätzlich organische Lösungsmittel zugesetzt werden können, das dazu verwendet wird, Einzelteile eines Produkts zusammenzukleben;19.Lösungsmittelverbrauch:die Gesamtmenge an organischen Lösungsmitteln, die in einer Anlage innerhalb eines definierten Zeitraums eingesetzt wird, abzüglich aller flüchtigen organischen Verbindungen, die zur Wiederverwendung zurückgewonnen werden;20.Massenstrom:die auf eine Zeiteinheit bezogene Masse der emittierten flüchtigen organischen Verbindungen;21.Metallverpackungen:aus Metallen hergestellte und gemeinhin als Dosen, Kanister und Fässer bezeichnete Verpackungen von Lebensmitteln und Getränken, die auch zur Verarbeitung, zum Schutz, zur Lagerung und zum Transport von Produkten verwendet werden;22.Nennkapazität:die maximale Masse der in einer Anlage eingesetzten organischen Lösungsmittel, gemittelt über einen Tag, sofern die Anlage unter Bedingungen des Normalbetriebs entsprechend ihrer Auslegung betrieben wird;23.nicht genehmigungsbedürftige Anlage:eine Anlage, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf;24.Normalbetrieb:Betrieb einer Anlage zur Durchführung einer Tätigkeit während aller Zeiträume mit Ausnahme der Zeiträume, in denen das An- und Abfahren und die Wartung erfolgen;25.Normbedingungen:eine Temperatur von 273,15 Kelvin und einen Druck von 101,3 Kilopascal;26.öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger: a)ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger mit einschlägigen Fachkenntnissen auf dem Gebiet dieser Verordnung oderb)eine nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassene Emissionsmessstelle mit Zulassung zur Messung organischer Stoffe mit einschlägigen Fachkenntnissen auf dem Gebiet dieser Verordnung;27.organisches Lösungsmittel:eine flüchtige organische Verbindung, die, ohne sich chemisch zu verändern, allein oder in Kombination mit anderen Stoffen a)Rohstoffe, Produkte oder Abfallstoffe auflöst oderb)als Reinigungsmittel, Dispersionsmittel, Konservierungsmittel, Weichmacher oder als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Oberflächenspannung verwendet wird;28.organische Verbindung:eine Verbindung, die Kohlenstoff und mindestens eines der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;29.Stoffe:chemische Elemente und ihre Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt werden, unabhängig davon, ob sie fest, flüssig oder gasförmig vorliegen;30.wesentliche Änderung: a)bei genehmigungsbedürftigen Anlagen eine Änderung im Sinne von § 16 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;b)bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen aa)eine Änderung, die nach der Beurteilung durch die zuständige Behörde erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben kann,bb)eine Änderung der Nennkapazität, die zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 25 Prozent führt bei Anlagen aaa)der Nummern 1.1, 1.3, 9.2 oder 11.1 des Anhangs I mit einem Lösungsmittelverbrauch von 25 t/a oder weniger,bbb)der Nummern 4.1 bis 4.5, 8.1, 9.1, 10.1, 12.1 oder 14.1 des Anhangs I mit einem Lösungsmittelverbrauch von 15 t/a oder weniger,ccc)der Nummern 2.1, 5.1, 7.2, 13.1 oder 15.1 des Anhangs I mit einem Lösungsmittelverbrauch von 10 t/a oder weniger,ddd)der Nummer 16.1 bis 16.4 des Anhangs I mit einem Lösungsmittelverbrauch von 500 t/a oder weniger odercc)eine Änderung der Nennkapazität, die bei anderen als den in Doppelbuchstabe bb genannten nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 10 Prozent führt;31.Wiederverwendung organischer Lösungsmittel:die stoffliche Verwendung von organischen Lösungsmitteln, die für technische oder kommerzielle Zwecke zurückgewonnen worden sind, oder deren betriebsinterne energetische Nutzung als Brennstoff;32.Gemische:aus zwei oder mehreren Reinstoffen bestehende Gemenge, Substanzen oder Lösungen;33.zugelassene Überwachungsstelle:eine Stelle gemäß § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen;34.Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU:die dem Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25) unterfallenden Anlagen.
BImSchV 31 202431. BImSchV020Teil 2Begrenzung der Emissionen
BImSchV 31 202431. BImSchV§ 3Allgemeine Anforderungen(1) Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen nach 1.Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 2,2.Absatz 2 Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 und3.Absatz 5 und 6 eingehalten werden, soweit durch § 4 in Verbindung mit Anhang III nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Betreiber einer Anlage hat schädliche Stoffe oder Gemische, denen aufgrund ihres Gehaltes, an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1434 (ABI. L 176 vom 11. Juli 2023, S. 3) geändert worden ist, als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet sind oder die mit diesen Gefahrenhinweisen zu kennzeichnen sind, so weit wie möglich durch weniger schädliche Stoffe oder Gemische zu ersetzen. Das Ersetzen der schädlichen Stoffe oder Gemische hat unverzüglich zu erfolgen. Beim Ersetzen sind die Gebrauchstauglichkeit, die Verwendung und die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen zu berücksichtigen. Die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen, die als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind, dürfen, auch wenn mehrere dieser Verbindungen vorhanden sind, einen Massenstrom von 2,5 Gramm je Stunde oder, im gefassten Abgas, eine Massenkonzentration von 1 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten. Abweichend von Satz 4 dürfen die Emissionen an Formaldehyd einen Massenstrom von 10 Gramm je Stunde oder im gefassten Abgas eine Massenkonzentration von 2 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten.
(3) Die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus einer Anlage, denen die Gefahrenhinweise H341 oder H351 zugeordnet sind, dürfen, auch wenn mehrere dieser Verbindungen vorhanden sind, folgende Werte nicht überschreiten: 1.einen Massenstrom von 100 Gramm je Stunde oder2.in gefassten Abgasen eine Massenkonzentration von 20 Milligramm je Kubikmeter. Satz 1 gilt auch für Stoffe, die den organischen Stoffen der Klasse I der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 18. August 2021 (GMBl., 2021, Nummer 48-54, 1050) in der jeweils geltenden Fassung zuzuordnen sind.
(4) Werden bei zwei oder mehr Tätigkeiten in einer Anlage die Schwellenwerte für den Lösungsmittelverbrauch nach Anhang I überschritten, so gilt, dass bei Überschreitung der Schwellenwerte 1.der in Absatz 2 oder 3 genannten Stoffe die dort festgelegten Anforderungen für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten sind,2.aller anderen Stoffe a)die Anforderungen nach Anhang III für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten sind oderb)die Gesamtemissionen nicht die Werte überschreiten dürfen, die bei Anwendung von Buchstabe a erreicht worden wären.
(5) Der Betreiber einer Anlage hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Emissionen während des An- und Abfahrens so gering wie möglich zu halten.
(6) Beim Umfüllen von organischen Lösungsmitteln mit einem Siedepunkt bei 1013 Hektopascal bis zu 423 Kelvin sind besondere technische Maßnahmen zur Emissionsminderung zu treffen, wenn jährlich 100 Tonnen oder mehr solcher Lösungsmittel umgefüllt werden. Auf genehmigungsbedürftige Anlagen sind darüber hinaus die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zum Verarbeiten, Fördern, Umfüllen oder Lagern von flüssigen organischen Stoffen anzuwenden.
(7) Auf genehmigungsbedürftige Anlagen wird stets der Stand der Technik nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angewendet. Hieraus können sich Anforderungen ergeben, die über die Absätze 2 bis 4 hinausgehen.
(8) Zur Reduzierung des Rohstoff- und Lösungsmittelverbrauchs sowie der Emissionen und sonstigen Umweltauswirkungen sollen für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU fortschrittliche Verfahren zur Bereitstellung und Verwendung der Einsatzstoffe sowie zum Aufbringen von Beschichtungen angewendet werden. Auf die beispielhafte Auflistung solcher Techniken in Anhang VII wird verwiesen.
(9) Zur Reduzierung des Energieverbrauchs sowie sonstiger Umweltauswirkungen sollen für genehmigungsbedürftige Anlagen bei Beschichtungsprozessen fortschrittliche Trocknungs-/Aushärteverfahren angewendet werden. Auf die beispielhafte Auflistung solcher Techniken in Anhang VII wird verwiesen.
BImSchV 31 202431. BImSchV§ 4Besondere Anforderungen(1) Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass 1.die in Anhang III für die Anlage festgelegten a)Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase,b)Grenzwerte für diffuse Emissionen undc)Grenzwerte für die Gesamtemissionen und2.die in Anhang III für die Anlage festgelegten besonderen Anforderungen eingehalten werden.
(2) An Stelle der Einhaltung der Grenzwerte nach Absatz 1 Nummer 1 kann ein Plan zur Reduzierung von Emissionen (Reduzierungsplan) nach Anhang IV eingesetzt werden, mit dem sich der Betreiber verpflichtet, eine Emissionsminderung in mindestens der gleichen Höhe wie bei Einhaltung der Grenzwerte nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen. Der Reduzierungsplan muss von realistischen technischen Voraussetzungen ausgehen, insbesondere muss die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen zum jeweiligen Zeitpunkt gewährleistet sein.
(3) Auf genehmigungsbedürftige Anlagen wird stets der Stand der Technik nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angewendet. Hieraus können sich Anforderungen ergeben, die über Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 hinausgehen.
BImSchV 31 202431. BImSchV030Teil 3Messungen und Überwachung
BImSchV 31 202431. BImSchV§ 5Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen(1) Die Anforderungen nach den Absätzen 4 bis 9 gelten, soweit in Anhang III für die jeweilige nicht genehmigungsbedürftige Anlage nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, in der bei einer Tätigkeit der Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch nach Anhang I überschritten wird, hat diese Anlage der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung die in Anhang I genannten Schwellenwerte nicht überschritten werden, sind bei erstmaliger Überschreitung der Schwellenwerte innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Der Betreiber hat ferner eine wesentliche Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Die Anzeige hat die für die Anlage maßgebenden Daten zu enthalten.
(3) Soweit zur Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 3 und 4 Messungen erforderlich sind, hat der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage geeignete Messöffnungen und Messplätze einzurichten.
(4) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, für die in § 3 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1 oder in § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen feststellen zu lassen 1.erstmals bei Neuanlagen und wesentlich geänderten Anlagen frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme und sodann2.wiederkehrend in jedem dritten Kalenderjahr.Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt durch Messungen nach Anhang VI Nummer 1. Sie ist von Stellen durchzuführen, die über eine Bekanntgabe für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 und den Stoffbereich G gemäß der Anlage 1 der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) verfügen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Überwachung der Emissionen durch eine kontinuierlich aufzeichnende Messeinrichtung nach Absatz 5 Satz 1 erfolgt. Luftmengen, die einer Anlage zugeführt werden, um die gefassten Abgase zu verdünnen oder zu kühlen, bleiben bei der Bestimmung der Massenkonzentration im gefassten Abgas unberücksichtigt. Messungen nach Satz 2 zur Feststellung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase können entfallen, soweit nach dem Stand der Technik zur Einhaltung dieser Grenzwerte eine Abgasreinigungseinrichtung nicht erforderlich ist.
(5) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, bei der der Massenstrom an flüchtigen organischen Verbindungen im gefassten Abgas 10 Kilogramm Gesamtkohlenstoff je Stunde überschreitet, hat die Anlage vor der Inbetriebnahme mit einer geeigneten Messeinrichtung auszustatten, die nach Anhang VI Nummer 2 den Gesamtkohlenstoffgehalt und die zur Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse erforderlichen Betriebsparameter kontinuierlich ermittelt. Eine kontinuierliche Messung nach Satz 1 kann entfallen, wenn durch eine andere kontinuierliche Überwachung sichergestellt werden kann, dass die Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase eingehalten werden.
(6) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage hat mindestens einmal in einem Kalenderjahr die Einhaltung der für die Anlage maßgeblichen 1.Grenzwerte für diffuse Emissionen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,2.Grenzwerte für die Gesamtemissionen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder3.Emissionsminderung, die im Reduzierungsplan nach § 4 Absatz 2 Satz 1 festgelegt ist,feststellen zu lassen. Die Feststellung hat durch eine Lösungsmittelbilanz nach den Anforderungen des Anhangs V zu erfolgen. Zur Ermittlung der Ein- und Austragsmengen einer Anlage an flüchtigen organischen Verbindungen kann auf verbindliche Angaben der Hersteller zum Lösungsmittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf andere gleichwertige Informationsquellen zurückgegriffen werden. Weist die Lösungsmittelbilanz offensichtlich schwerwiegende Mängel auf und behebt der Betreiber diese Mängel nicht in angemessener Frist, so kann die zuständige Behörde den Betreiber anweisen, eine Lösungsmittelbilanz nach den Anforderungen des Anhangs V von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen aufstellen zu lassen. Satz 4 gilt nicht für Anlagen des Anhangs I Nummer 3.1. Abweichend von Satz 1 ist bei Anlagen des Anhangs I Nummer 9.1 die Einhaltung der Anforderungen mindestens alle drei Jahre festzustellen.
(7) Entscheidet sich der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage für einen Reduzierungsplan nach § 4 Absatz 2 Satz 1, so muss er diesen der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Inbetriebnahme der Anlage vorlegen. Die verbindliche Erklärung bedarf der Annahme der zuständigen Behörde. Eine Ausfertigung des Reduzierungsplans hat der Betreiber am Betriebsort der Anlage aufzubewahren, solange der Reduzierungsplan angewendet wird.
(8) Der Betreiber einer Anlage hat über die Ergebnisse der Messungen nach Absatz 4 oder 5 sowie über die Ergebnisse der Lösungsmittelbilanz für die maßgeblichen Anforderungen nach Absatz 6 Satz 1 jeweils unverzüglich einen Bericht zu erstellen oder erstellen zu lassen. Der Betreiber hat den Bericht am Betriebsort fünf Jahre ab der Erstellung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(9) Wird bei einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage festgestellt, dass die Anforderungen nach § 3 oder § 4 Absatz 1 nicht eingehalten werden, so hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Der Betreiber hat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage sicherzustellen.
(+++ § 5 Abs. 6 bis 9: Zur Geltung vgl. § 6 Abs. 1 +++)
BImSchV 31 202431. BImSchV§ 6Genehmigungsbedürftige Anlagen(1) Für die Messung und Überwachung der Emissionen von genehmigungsbedürftigen Anlagen finden die Anforderungen der Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 18. August 2021 (GMBl., 2021, Nummer 48-54, 1050) Anwendung. Dabei gelten mindestens die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 bis 5. § 5 Absatz 6 bis 9 gilt entsprechend.
(2) Der Betreiber einer Anlage, in der Tätigkeiten nach den Nummern 6.7 oder 6.10 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU durchgeführt werden, hat die Emissionen an organischen Stoffen im gefassten Abgas jährlich gemäß Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 18. August 2021 (GMBl., 2021, Nummer 48-54, 1050) zu ermitteln. Bei Emissionsquellen nach einer Abgasreinigung für organische Stoffe mit einem Emissionsmassenstrom der jeweiligen Emissionsquelle von weniger als 0,1 Kilogramm Gesamtkohlenstoff pro Stunde oder bei Emissionsquellen mit unbehandelten Abgasen mit einem Emissionsmassenstrom der jeweiligen Emissionsquelle von weniger als 0,3 Kilogramm Gesamtkohlenstoff pro Stunde kann die Messung alle drei Jahre erfolgen oder die Messung kann durch Berechnung ersetzt werden, entsprechend § 5 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV). Bei der Anwendung von thermisch-oxidativen Abgasbehandlungsverfahren hat der Betreiber die Brennkammertemperatur zur Kontrolle der bestimmungsgemäßen Funktion kontinuierlich zu erfassen und aufzuzeichnen. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass das Unterschreiten der festgelegten Brennkammertemperatur in einem Anlagenüberwachungs- und Steuerungssystem mit akustischer oder optischer Anzeige oder direkt durch ein akustisches und optisches Signal angezeigt wird.
(3) Absatz 2 gilt nicht für 1.Anlagen des Anhangs I Nummer 10.1, sofern Textilien bedruckt, geklebt oder getränkt oder auf andere Weise als durch die Verwendung eines lösungsmittelbasierten zusammenhängenden Films imprägniert werden,2.Anlagen des Anhangs I Nummer 13, sofern Platten auf Holzbasis laminiert werden, und3.Anlagen des Anhangs I Nummer 16 und Nummer 17.
(4) Der Betreiber einer Anlage, in der Tätigkeiten nach Nummer 6.7 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU durchgeführt werden und in der im Beschichtungsprozess von Textilien, Folien und Papier N,N-Dimethylformamid (DMF) verwendet wird, hat die Emission dieses Stoffes wiederkehrend alle drei Monate im Abgas zu messen. Bis zum Erlass einer einschlägigen DIN EN-Norm schließt die Messung das in der kondensierten Phase enthaltene DMF ein.
(5) Abweichend von § 5 Absatz 6 Satz 4 gilt, dass die Richtigkeit der Lösungsmittelbilanzen von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen feststellen zu lassen ist, und zwar zu folgenden Zeitpunkten: 1.bei Neuanlagen und wesentlich geänderten Anlagen erstmals zwölf Monate nach der Inbetriebnahme und danach in jedem dritten Kalenderjahr und2.bei bestehenden Anlagen erstmals drei Jahre nach dem 16. Januar 2024 und danach in jedem dritten Kalenderjahr.
(6) Für Anlagen nach Anhang I Nummer 18.1, in denen Pflanzenöle extrahiert oder raffiniert werden, hat der Betreiber die Messung der gefassten Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen einmal im Jahr über den Zeitraum von zwei Tagen durchzuführen, soweit keine kontinuierlichen Emissionsmessungen gemäß Nummer 5.3.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung 18. August 2021 (GMBl., 2021, Nummer 48-54, 1050) erforderlich sind.
BImSchV 31 202431. BImSchV040Teil 4Gemeinsame Vorschriften
BImSchV 31 202431. BImSchV§ 7Ableitbedingungen für Abgase(1) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage hat die gefassten Abgase der Anlage so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung und eine ausreichende Verdünnung nach dem Stand der Technik gewährleistet sind.
(2) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage hat die gefassten Abgase der Anlage nach den Anforderungen an die Ableitung von Abgasen gemäß der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl., 2021, Nummer 48-54, 1050) abzuleiten.
BImSchV 31 202431. BImSchV§ 8Berichterstattung an die Europäische Kommission(1) Der Betreiber einer Anlage hat die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Absatz 2 benötigten Informationen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gibt die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Informationen bekannt. Die Informationen schließen die Erfahrungen aus der Anwendung von Reduzierungsplänen ein.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz oder die von ihm beauftragte Stelle übermitteln auf der Grundlage der Stellungnahmen der Länder entsprechend den Anforderungen des Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung.
BImSchV 31 202431. BImSchV§ 9Unterrichtung der ÖffentlichkeitDie zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit Folgendes zugänglich zu machen: 1.die für Anlagen geltenden allgemein verbindlichen Regeln und die Verzeichnisse der angezeigten und genehmigten Tätigkeiten sowie2.die ihr vorliegenden Ergebnisse der nach § 5 oder § 6 durchzuführenden Überwachung der Emissionen.Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.
BImSchV 31 202431. BImSchV§ 10Andere oder weitergehende AnforderungenDie Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt, soweit die Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU nicht entgegenstehen.
BImSchV 31 202431. BImSchV§ 11Zulassung von AusnahmenDie zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls 1.einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können,2.keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind und3.die Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU nicht entgegenstehen.
BImSchV 31 202431. BImSchV§ 12Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2 oder § 4 Absatz 1 eine genehmigungsbedürftige Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,2.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 eine in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4 bis 6 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine genehmigungsbedürftige Anlage begeht,3.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Emissionen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt,4.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 3 die Brennkammertemperatur nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfasst oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet,5.Entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 nicht sicherstellt, dass das Unterschreiten der festgelegten Brennkammertemperatur angezeigt wird,6.entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 6 eine Messung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder7.entgegen § 7 Absatz 2 Abgase nicht oder nicht richtig ableitet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,2.entgegen § 5 a)Absatz 4 Satz 1 oderb)Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 6,die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,3.entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet,4.entgegen § 5 Absatz 7 Satz 3 oder Absatz 8 Nummer 1 eine Ausfertigung des Reduzierungsplans oder einen dort genannten Bericht nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,5.entgegen § 5 Absatz 8 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellen lässt oder einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,6.entgegen § 5 Absatz 9 Satz 2 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft,7.entgegen § 7 Absatz 1 Abgase nicht oder nicht richtig ableitet oder8.eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage begeht.
BImSchV 31 202431. BImSchV050Teil 5Schlussvorschriften
BImSchV 31 202431. BImSchV§ 13Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Die Vorschriften gelten 1.für bestehende Anlagen der Nummer 6.4 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU ab dem 4. Dezember 2023 und2.für bestehende Anlagen der Nummern 6.7 und 6.10 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU ab dem 9. Dezember 2024.Bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten sind jeweils die Vorschriften der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), in ihrer bis zum 16. Januar 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Die Vorschriften gelten für alle bestehenden Anlagen, die nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fallen, ab dem 16. Januar 2029. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind jeweils die Vorschriften der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), in ihrer bis zum 16. Januar 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 6 Absatz 5 Nummer 2 geht der Regelung in Satz 1 vor.
(3) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, außer Kraft.
BImSchV 31 202431. BImSchVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
BImSchV 31 202431. BImSchVAnhang I(zu § 1)Liste der Anlagen(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 7, S. 12 - 13)
Bezeichnung der AnlageSchwellenwert für den Lösungsmittel- verbrauch (t/a)Nummer der zugeordneten Tätigkeit in Anhang II1.Reproduktion von Text oder von Bildern1.1Anlagen mit Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren 151.11.2Anlagen mit Illustrationstiefdruckverfahren 251.21.3Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten 151.32.Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten2.1Anlagen zur Oberflächenreinigung 123.Textilreinigung3.1Anlagen zur Textilreinigung (Chemischreinigungsanlagen) 0 34.Beschichtung von Kraftfahrzeugen oder Schienenfahrzeugen4.1Anlagen zur Serienbeschichtung von Personenkraftwagen 0 4.14.2Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern 04.24.3Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen 04.34.3.1Anlagen zum Beschichten von Lieferwagen 04.3.14.3.2Anlagen zum Beschichten von Lastkraftwagen 04.3.24.4Anlagen zum Beschichten von Bussen 04.44.5Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen 54.55.Fahrzeugreparaturlackierung5.1Anlagen zur ursprünglichen Lackierung von Kraftfahrzeugen außerhalb der ursprünglichen Fertigungsstraße oder zur Lackierung von Anhängern 0 56.Beschichten von Bandblech6.1Anlagen zum Beschichten von Bandblech 1067.Beschichten von Wickeldraht7.1Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen Beschichtungsstoffen 0 77.2Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit sonstigen Beschichtungsstoffen 5 78.Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen8.1Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie zum Beschichten und Bedrucken von Metallverpackungen 5 89.Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen9.1Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch bis zu 15 Tonnen 5 99.2Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch von mehr als 15 Tonnen 15 910.Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen10.1Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken von Textilien und Geweben sowie zum Beschichten von Folien oder Papieroberflächen 5 10.111.Beschichten von Leder11.1Anlagen zum Beschichten von Leder 101112.Holzimprägnierung12.1Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von lösungsmittelhaltigen Holzschutzmitteln 101212.2Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von Teerölen (Kreosote) 0 1213.Laminierung von Holz oder Kunststoffen13.1Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen 51314.Klebebeschichtung14.1Anlagen zur Klebebeschichtung 51415.Herstellung von Schuhen15.1Anlagen zur Herstellung von Schuhen 51516.Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben16.1Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen 100 1616.2Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln 100 1616.3Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen1001616.4Anlagen zur Herstellung von Druckfarben1001617.Umwandlung von Kautschuk17.1Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk 101718.Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl18.1Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl 10 1819.Herstellung von Arzneimitteln19.1Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln 5019
BImSchV 31 202431. BImSchVAnhang II(zu § 1)Liste der Tätigkeiten(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 7, S. 14 - 16)
0.Allgemeines0.1Zu der jeweiligen Tätigkeit gehört auch die Reinigung der eingesetzten Geräte und Aggregate, jedoch nicht die Reinigung des Produkts und die Instandhaltung der Anlage des Anhangs I, der die Tätigkeit zugeordnet ist, soweit nichts anderes bestimmt ist.0.2Beschichten ist jede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine oder mehrere Schichten eines Beschichtungsstoffes auf eine Oberfläche aufgebracht werden. Hierzu zählt nicht die Beschichtung von Trägerstoffen mit Metallen durch elektrophoretische und chemische Verfahren.1.Reproduktion von Text oder von BildernJede Tätigkeit zur Reproduktion von Text oder Bildern, bei der mit Hilfe von Bildträgern Farbe auf beliebige Oberflächen aufgebracht wird. Hierzu gehören auch die Aufbringung von Klarlacken und Beschichtungsstoffen innerhalb einer Druckmaschine sowie die Laminierung.1.1Heatset-RollenoffsetdruckEine Rollendrucktätigkeit, bei der die druckenden und nichtdruckenden Bereiche der Druckplatte auf einer Ebene liegen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen zugeführt wird. Der nichtdruckende Bereich ist wasserannahmefähig und damit farbabweisend, während der druckende Bereich farbannahmefähig ist und damit Druckfarbe an die zu bedruckende Oberfläche abgibt. Das bedruckte Material wird in einem Heißtrockenofen getrocknet.1.2IllustrationstiefdruckRotationstiefdruck für den Druck von Magazinen, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten, bei denen Druckfarben auf Toluolbasis verwendet werden.1.3Sonstige Drucktätigkeiten1.3.1RotationstiefdruckEine Drucktätigkeit, bei der ein rotierender Zylinder eingesetzt wird, dessen druckende Bereiche vertieft sind, und bei der flüssige Druckfarben verwendet werden, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen. Die Vertiefungen füllen sich mit Druckfarbe. Bevor der Bedruckstoff mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Druckfarbe aus den Vertiefungen abgegeben wird, wird die überschüssige Druckfarbe von den nichtdruckenden Bereichen abgestrichen.1.3.2RotationssiebdruckEine Rollendrucktätigkeit, bei der die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform, bei der die druckenden Bereiche offen und die nichtdruckenden Bereiche abgedeckt sind, auf die zu bedruckende Oberfläche übertragen wird. Hierbei werden nur flüssige Druckfarben verwendet, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen zugeführt wird.1.3.3FlexodruckEin Druckverfahren, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen Photopolymeren, deren druckende Teile erhaben sind, sowie flüssige Druckfarben eingesetzt werden, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen.1.3.4KlarlackauftragEine Tätigkeit, bei der auf einen flexiblen Bedruckstoff ein Klarlack oder eine Klebeschicht zum späteren Verschließen des Verpackungsmaterials aufgebracht wird.1.3.5Laminierung im Zuge einer DrucktätigkeitDas Zusammenkleben von zwei oder mehr flexiblen Materialien zur Herstellung von Laminaten.2.Reinigung der Oberflächen von Materialien oder ProduktenJede Tätigkeit, mit Ausnahme der Textilreinigung, bei der mit Hilfe von organischen Lösungsmitteln Oberflächenverschmutzungen von Materialien entfernt werden, einschließlich durch Entfetten oder Entlacken. Hierzu zählt auch die Reinigung von Fässern und Behältern. Eine Tätigkeit, die mehrere Reinigungsschritte vor oder nach einer anderen Tätigkeit umfasst, gilt als eine Oberflächenreinigungstätigkeit. Die Tätigkeit bezieht sich nicht auf die Reinigung der Geräte, sondern auf die Reinigung der Oberfläche der Produkte.3.TextilreinigungJede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit, bei der organische Lösungsmittel in einer Anlage zur Reinigung von Kleidung, Heimtextilien und ähnlichen Verbrauchsgütern eingesetzt werden, mit Ausnahme der manuellen Entfernung von Flecken in der Textil- und Bekleidungsindustrie.4.Beschichtung von Kraftfahrzeugen oder Schienenfahrzeugen4.1Serienbeschichtung von PersonenkraftwagenEine Tätigkeit zum Serienbeschichten von Fahrzeugen der Klasse M1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (Abl. L151 vom 14. Juni 2018 S. 1) sowie der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858, sofern sie in der gleichen Anlage wie Fahrzeuge der Klasse M1 lackiert werden.4.2Serienbeschichtung von FahrerhäusernEine Tätigkeit zum Serienbeschichten von Fahrerhäusern sowie aller integrierten Abdeckungen für die technische Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018/858.4.3Beschichten von Nutzfahrzeugen4.3.1Beschichten von LieferwagenEine Tätigkeit zum Beschichten von Kraftfahrzeugen der Klassen M1 und N gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018/858, sofern die Kraftfahrzeuge den Aufbautypen AF, AG, BB oder BE zugeordnet werden.4.3.2Beschichten von LastkraftwagenEine Tätigkeit zum Beschichten von Nutzfahrzeugen der Klassen N2 und N3 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018/858, jedoch ohne Fahrerhäuser (siehe Nummer 4.2), sowie zum Beschichten aller sonstigen in der Nummer 4.3.1 nicht genannten Nutzfahrzeuge der Klasse N gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018/858.4.4Beschichten von BussenEine Tätigkeit zum Beschichten von Bussen der Klassen M2 und M3 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018/858.4.5Beschichten von SchienenfahrzeugenJede Tätigkeit zum Beschichten von Schienenfahrzeugen.5.Fahrzeugreparaturlackierung5.1Anlagen zur ursprünglichen Lackierung von Kraftfahrzeugen außerhalb der ursprünglichen Fertigungsstraße oder zur Lackierung von AnhängernJede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit einschließlich der damit verbundenen Reinigungs- und Entfettungstätigkeiten a)zur ursprünglichen Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018/858 oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge mit Hilfe von Produkten zur Reparaturlackierung, sofern dies außerhalb der ursprünglichen Fertigungsstraße geschieht, oderb)zur Lackierung von Anhängern (einschließlich Sattelanhängern) der Klasse O gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018/858.6.Beschichten von BandblechJede Tätigkeit, bei der Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter Stahl, Kupferlegierungen oder Aluminiumbänder in einem Endlosverfahren entweder mit einer filmbildenden Schicht oder einem Laminat überzogen werden.7.Beschichten von WickeldrahtJede Tätigkeit zur Beschichtung von metallischen Leitern, die zum Wickeln von Spulen verwendet werden.8.Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen8.1Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie zum Beschichten und Bedrucken von MetallverpackungenJede Tätigkeit, bei der Metall- oder Kunststoffoberflächen, auch von sperrigen Gütern wie Schiffen oder Luftfahrzeugen, beschichtet werden, einschließlich der Aufbringung von Trennmitteln oder von Gummierungen. Hierzu zählt auch jede Tätigkeit zum Beschichten und Bedrucken von Metallverpackungen.9.Beschichten von Holz oder HolzwerkstoffenJede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine Schicht auf Oberflächen von Holz oder Holzwerkstoffen aufgebracht wird.10.Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder PapieroberflächenJede Tätigkeit zur Veredelung von Textilien und Geweben durch Beschichten oder Bedrucken und von Folien- oder Papieroberflächen durch Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren.11.Beschichten von LederJede Tätigkeit zur Beschichtung von Leder.12.HolzimprägnierungJede Tätigkeit, mit der Holz und Holzerzeugnisse mit Chemikalien konserviert oder imprägniert werden.13.Laminierung von Holz oder KunststoffenJede Tätigkeit des Zusammenklebens von Holz oder Kunststoff zur Herstellung von Laminaten.14.KlebebeschichtungJede Tätigkeit, bei der ein Klebstoff auf eine Oberfläche aufgebracht wird. Davon ausgenommen sind das Aufbringen von Klebeschichten oder Laminaten im Zusammenhang mit Druckverfahren und die unter Nummer 13 genannten Tätigkeiten.15.Herstellung von SchuhenJede Tätigkeit zur Herstellung vollständiger Schuhe oder von Schuhteilen.16.Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder DruckfarbenDie Herstellung der oben genannten End- und Zwischenprodukte, soweit diese in derselben Anlage hergestellt werden, durch Mischen von Pigmenten, Harzen und Klebstoffen mit organischen Lösungsmitteln oder anderen Trägerstoffen. Hierunter fallen auch das Dispergieren und das Prädispergieren, die Einstellung der Viskosität und der Tönung sowie die Abfüllung des Endprodukts in Behälter.17.Umwandlung von KautschukJede Tätigkeit des Mischens, Zerkleinerns, Kalandrierens, Extrudierens und Vulkanisierens natürlichen oder synthetischen Kautschuks und Hilfsverfahren zur Umwandlung von natürlichem oder synthetischem Kautschuk in ein Endprodukt.18.Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von PflanzenölJede Tätigkeit zur Extraktion von Pflanzenöl aus Samen oder sonstigen pflanzlichen Stoffen, die Verarbeitung von trockenen Rückständen zur Herstellung von Tierfutter, die Klärung von Fetten und Pflanzenölen, die aus Samen, pflanzlichem und/oder tierischem Material gewonnen wurden.19.Herstellung von ArzneimittelnDie chemische Synthese, Fermentierung und Extraktion sowie die Formulierung und die Endfertigung von Arzneimitteln und, sofern an demselben Standort hergestellt, von Zwischenprodukten.
BImSchV 31 202431. BImSchVAnhang III(zu den §§ 3 und 4)Besondere Anforderungen(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 7, S. 17 - 30)
1.Reproduktion von Text oder von Bildern1.1Anlagen mit dem Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren1.1.1Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m3) Lösungsmittelverbrauch (t/a)Bemerkungen> 15 – 25> 2550 20120 1521Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.2Bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU.
1.1.2Grenzwert für diffuse EmissionenDer Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 30 Prozent der eingesetzten Lösungsmittel. Bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU beträgt der Grenzwert 10 Prozent der eingesetzten Lösungsmittel.Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. Der Lösungsmittelrückstand im Endprodukt gilt nicht als Teil der diffusen Emissionen.1.1.3Besondere AnforderungenDer im Feuchtmittel enthaltene Massengehalt an Isopropanol darf 5 Prozent nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, den Massengehalt an Isopropanol nach dem Stand der Technik unter 5 Prozent zu senken, sind auszuschöpfen.1.1.4Zusätzlich gilt für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU ein Gesamtemissionsgrenzwert von 0,04 kg VOC/kg eingesetzter Druckfarbe.1.2Anlagen mit IllustrationstiefdruckverfahrenZur Verringerung der VOC-Emissionen aus dem Illustrationstiefdruck können ein Toluol-Rückgewinnungssystem auf der Grundlage der Adsorption und weitere geeignete Verfahren eingesetzt werden.1.2.1Emissionsgrenzwert für gefasste AbgaseDer Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase beträgt 20 mg C/m3.1.2.2Grenzwert für die GesamtemissionenDer Grenzwert für die Gesamtemissionen beträgt 5 Gewichtsprozente vom eingesetzten Lösungsmittel.1.2.3Grenzwert für diffuse EmissionenFür Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU beträgt der Grenzwert für diffuse Emissionen < 2,5 Prozent der eingesetzten Lösungsmittel.1.3Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten1.3.1Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m3)Bemerkungen50 201 502, 3 9041Bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU; bei anderen Anlagen bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.2Bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU: Bei Anwendung von Techniken, die die Wiederverwendung/das Recycling des zurückgewonnenen Lösungsmittels ermöglichen.3Bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU: Gilt für das Abgas des Konzentrators bei Verwendung einer Technik zur externen Konzentrierung von Lösungsmitteln in den Abgasen durch Adsorption in Kombination mit einer Abgasreinigungseinrichtung.4Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen, die auf der Basis biologischer Prozesse arbeiten (jedoch nicht bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU).
1.3.2Grenzwerte für diffuse Emissionen Grenzwert1 (% der eingesetzten Lösungsmittel) Lösungsmittelverbrauch (t/a)Bemerkungen> 15 – 25> 252520 1221Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.2Bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU.
1.3.3Grenzwert für GesamtemissionenFür Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU gilt zusätzlich zu Nummer 1.3.1:Der Grenzwert für die Gesamtemissionen beträgt 0,3 kg VOC/kg Feststoffzufuhr.Alternativ zum Grenzwert für Gesamtemissionen kann der Emissionsgrenzwert für gefasstes behandeltes Abgas der Nummer 1.3.1 in Verbindung mit dem Grenzwert für diffuse Emissionen der Nummer 1.3.2 angewendet werden.2.Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten2.1Anlagen zur Oberflächenreinigung2.1.1Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m3)Bemerkungen7511Gilt nicht für Reinigungsmittel mit einem Gehalt an organischen Lösungsmitteln von weniger als 20 Prozent, bezogen auf das jeweils gebrauchsfertige Reinigungsmittel, sofern die Reinigungsmittel keine flüchtigen organischen Verbindungen nach § 3 Abs. 2 oder 3 enthalten.
2.1.2Grenzwerte für diffuse Emissionen Grenzwert (% der eingesetzten Lösungsmittel) Lösungsmittelverbrauch (t/a)Bemerkungen> 1 – 10> 10201, 2151, 21Abweichend gilt für flüchtige organische Verbindungen nach § 3 Abs. 2 und 3 ein Grenzwert von 10 Prozent; für Verbindungen nach § 3 Abs. 2 jedoch nur, solange diese Verbindungen nicht durch weniger schädliche Stoffe oder Gemische ersetzt werden können.2Die Grenzwerte gelten nicht für Reinigungsmittel mit einem Gehalt an organischen Lösungsmitteln von weniger als 20 Prozent, bezogen auf das jeweils gebrauchsfertige Reinigungsmittel, sofern die Reinigungsmittel keine flüchtigen organischen Verbindungen nach § 3 Abs. 2 oder 3 enthalten.
2.1.3Besondere AnforderungenDie Oberflächenreinigung ist nach dem Stand der Technik in weitestgehend geschlossenen Anlagen durchzuführen.3.Textilreinigung3.1Chemischreinigungsanlagen3.1.1Grenzwert für die Gesamtemissionen Gesamtemissionsgrenzwert (g/kg)1Bemerkungen201Angegeben als Verhältnis der Masse der emittierten flüchtigen organischen Verbindungen in Gramm zu der Masse der gereinigten und getrockneten Ware in Kilogramm.
3.1.2Besondere AnforderungenAnlagen, die mit organischen Lösungsmitteln einschließlich Kohlenwasserstofflösungsmitteln (KWL) betrieben werden, sind so zu errichten und zu betreiben, dass a)die Reinigung und Trocknung des Reinigungsgutes im geschlossenen System nach dem Stand der Technik erfolgt,b)eine selbsttätige Verriegelung sicherstellt, dass die Beladetür erst nach Abschluss des Trocknungsvorgangs geöffnet werden kann, wenn die Massenkonzentration an organischen Lösungsmitteln einschließlich KWL in der Trommel nach dem Ergebnis einer laufenden messtechnischen Überprüfung einen Wert von 5 Gramm je Kubikmeter nicht mehr überschreitet,c)nur organische Lösungsmittel einschließlich KWL eingesetzt werden, –deren Gesamtaromatengehalt 1 Gewichtsprozent nicht überschreitet,–deren Gehalt an Benzol und an polycyclischen Aromaten 0,01 Gewichtsprozent nicht überschreitet,–deren Halogengehalt 0,01 Gewichtsprozent nicht überschreitet,–deren Flammpunkt über 55 °C liegt,–die unter Betriebsbedingungen thermisch stabil sind,–deren Siedebereiche bei 1013 Hektopascal zwischen 180 °C und 210 °C liegen,d)nur halogenfreie Hilfs- und Zusatzstoffe mit einem Flammpunkt über 55 °C eingesetzt werden, die unter Betriebsbedingungen thermisch stabil und frei von Stoffen nach § 3 Abs. 2 oder 3 sind,e)die Massenkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen im abgesaugten, unverdünnten Abgas ab einem Massenstrom von mehr als 0,2 kg/h, gemittelt über die Trocknungs- oder Ausblasphase, 0,15 g/m3 nicht überschreitet.4.Beschichtung von Kraftfahrzeugen oder Schienenfahrzeugen4.0AllgemeinesDer Grenzwert für die Gesamtemissionen bezieht sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben Anlage durchgeführt werden. Dies umfasst die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren einschließlich der Transport-, Motorwachs- und Unterbodenkonservierung, die abschließende Wachs- und Polierschicht sowie Lösungsmittel für die Reinigung der Geräte einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung sowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten. Der Grenzwert für die Gesamtemissionen ist als jährliche Gesamtmasse der flüchtigen organischen Verbindungen je Quadratmeter der jährlichen Gesamtoberfläche des beschichteten Produkts angegeben.4.1Anlagen zur Serienbeschichtung von Personenkraftwagen4.1.1Grenzwerte für die Gesamtemissionen Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2)Bemerkungen151 3021Gilt für Neuanlagen.2Gilt für bestehende Anlagen.
4.1.2Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner Emissionsgrenzwert (mg C/m3)Bemerkungen50 2011Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
4.1.3Besondere AnforderungenAbweichend von den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 gelten für Anlagen mit einem Lösungsmittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.4.2Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern4.2.1Grenzwerte für Gesamtemissionen Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2)Bemerkungen201 4021Gilt für Neuanlagen.2Gilt für bestehende Anlagen.
4.2.2Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner Emissionsgrenzwert (mg C/m3)Bemerkungen50 2011Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
4.2.3Besondere AnforderungenAbweichend von den Nummern 4.2.1 und 4.2.2 gelten für Anlagen mit einem Lösungsmittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.4.3Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen4.3.1Anlagen zum Beschichten von Lieferwagen4.3.1.1Grenzwerte für die Gesamtemissionen Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2)Bemerkungen70 201 4021Gilt für neue Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU.2Gilt für bestehende Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU (Sonderregelung).
4.3.1.2Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner Emissionsgrenzwert (mg C/m3)Bemerkungen50 2011Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
4.3.1.3Besondere AnforderungenAbweichend von den Nummern 4.3.1.1 und 4.3.1.2 gelten für Anlagen mit einem Lösungsmittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.4.3.2Anlagen zum Beschichten von Lastkraftwagen4.3.2.1Grenzwerte für Gesamtemissionen Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2)Bemerkungen70 401 5021Gilt für neue Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU.2Gilt für bestehende Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU (Sonderregelung).
4.3.2.2Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner Emissionsgrenzwert (mg C/m3)Bemerkungen50 2011Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
4.3.2.3Besondere AnforderungenAbweichend von den Nummern 4.3. …
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.