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Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack *)

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung in den Laborbereichen Chemie, Biologie und Lack. Sie legt fest, wie die Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Abschlussprüfung abläuft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
ChemBioLackAusbV 20092009-06-25BGBl I2009, 1600Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack NeufNeugefasst durch Bek. v. 24.4.2020 I 868StandGeändert durch Art. 1 V v. 10.2.2022 I 174Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2009 +++) ChemBioLackAusbV 2009InhaltsübersichtTeil 1Gemeinsame Vorschriften§  1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe§  2Ausbildungsdauer§  3Struktur der Berufsausbildung Teil 2Vorschriften für den Ausbildungsberuf Chemielaborant/Chemielaborantin§  4Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild§  5Durchführung der Berufsausbildung§  6Abschlussprüfung§  7Teil 1 der Abschlussprüfung§  8Teil 2 der Abschlussprüfung§  9Gewichtungs- und Bestehensregelung§ 10Mündliche Ergänzungsprüfung Teil 3Vorschriften für den Ausbildungsberuf Biologielaborant/Biologielaborantin§ 11Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild§ 12Durchführung der Berufsausbildung§ 13Abschlussprüfung§ 14Teil 1 der Abschlussprüfung§ 15Teil 2 der Abschlussprüfung§ 16Gewichtungs- und Bestehensregelung§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung Teil 4Vorschriften für den Ausbildungsberuf Lacklaborant/Lacklaborantin§ 18Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild§ 19Durchführung der Berufsausbildung§ 20Abschlussprüfung§ 21Teil 1 der Abschlussprüfung§ 22Teil 2 der Abschlussprüfung§ 23Gewichtungs- und Bestehensregelung§ 24Mündliche Ergänzungsprüfung Teil 5Schlussvorschriften§ 25Inkrafttreten, Außerkrafttreten AnlagenAnlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur ChemielaborantinAnlage 2:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur BiologielaborantinAnlage 3:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin ChemBioLackAusbV 2009010Teil 1Gemeinsame Vorschriften ChemBioLackAusbV 2009§ 1Staatliche Anerkennung der AusbildungsberufeDie Ausbildungsberufe 1.Chemielaborant/Chemielaborantin,2.Biologielaborant/Biologielaborantin,3.Lacklaborant/Lacklaborantin,werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. ChemBioLackAusbV 2009§ 2AusbildungsdauerDie Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate. ChemBioLackAusbV 2009§ 3Struktur der BerufsausbildungDie Ausbildung gliedert sich in 1.Pflichtqualifikationen, bestehend aus 1.1für die drei Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4, § 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4 und § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4;1.2für jeden Ausbildungsberuf spezifische Pflichtqualifikationen: a)für den Chemielaboranten/die Chemielaborantin nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 8.3,b)für den Biologielaboranten/die Biologielaborantin nach § 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 13,c)für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin nach § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 10;2.sechs vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen, die a)für den Chemielaboranten und die Chemielaborantin aus der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 auszuwählen sind,b)für den Biologielaboranten und die Biologielaborantin aus der Auswahlliste nach § 11 Absatz 2 auszuwählen sind,c)für den Lacklaboranten und die Lacklaborantin aus der Auswahlliste nach § 18 Absatz 2 auszuwählen sind. ChemBioLackAusbV 2009020Teil 2Vorschriften für den Ausbildungsberuf Chemielaborant/Chemielaborantin ChemBioLackAusbV 2009§ 4Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt: Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe a 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln: 3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,3.2Umweltschutz,3.3Einsetzen von Energieträgern,3.4Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,3.5Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,3.6Wirtschaftlichkeit im Labor;4.Arbeitsorganisation und Kommunikation: 4.1Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation,4.3Kommunikations- und Informationssysteme,4.4Messdatenerfassung und -verarbeitung,4.5Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;5.Umgehen mit Arbeitsstoffen,6.Chemische und physikalische Methoden: 6.1Probenahme und Probenvorbereitung,6.2Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten,6.3Analyseverfahren,6.4Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;7.Durchführen analytischer Arbeiten: 7.1Vorbereiten von Proben,7.2Qualitative Analyse,7.3Spektroskopie,7.4Gravimetrie,7.5Maßanalyse,7.6Chromatografie,7.7Auswerten von Messergebnissen;8.Durchführen präparativer Arbeiten: 8.1Herstellen von Präparaten,8.2Trennen und Reinigen von Stoffen,8.3Charakterisieren von Produkten;Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a 1.Präparative Chemie: Reaktionstypen und -führung,2.Präparative Chemie: Synthesetechnik,3.Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten,4.Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren,5.Anwenden chromatografischer Verfahren,6.Anwenden spektroskopischer Verfahren,7.Durchführen mikrobiologischer Arbeiten,8.Prüfen von Werkstoffen,9.Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen,10.Prozessbezogene Arbeitstechniken,11.Umweltbezogene Arbeitstechniken,12.Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion,13.Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen,14.Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung,15.Qualitätsmanagement,16.Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,17.Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,18.Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten,19.Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,20.Durchführen farbmetrischer Arbeiten. ChemBioLackAusbV 2009§ 5Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. ChemBioLackAusbV 2009§ 6Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet. ChemBioLackAusbV 2009§ 7Teil 1 der Abschlussprüfung(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten 84 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Herstellen und Charakterisieren von Produkten,2.Allgemeine und Präparative Chemie. (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsabläufe selbstständig planen,b)Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,c)berufsbezogene Berechnungen durchführen,d)arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowiee)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)präparative Arbeiten durchführen,b)Produkte charakterisieren;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf die Nummer 2 Buchstabe a und Arbeitsaufgabe II auf die Nummer 2 Buchstabe b beziehen soll;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten;5.die Arbeitsaufgabe I ist mit 70 Prozent, die Arbeitsaufgabe II mit 30 Prozent zu gewichten. (5) Für den Prüfungsbereich Allgemeine und Präparative Chemie bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,b)chemisch-physikalische Methoden und Arbeitsstoffe prozessbezogen einsetzen,c)berufsbezogene Berechnungen durchführen sowied)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Atombau, chemische Bindung und Periodensystem der Elemente,b)Stoffkunde,c)Syntheseverfahren, Reaktionsgleichungen und Beeinflussung von Reaktionen,d)Stöchiometrie, insbesondere Ausbeute und Konzentrationsberechnungen,e)Trennen und Reinigen von Stoffen,f)Allgemeine Labortechnik sowieg)Charakterisieren von Produkten und Arbeitsstoffen;3.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten. ChemBioLackAusbV 2009§ 8Teil 2 der Abschlussprüfung(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Prozessorientiertes Arbeiten,2.Analytische Chemie und Wahlqualifikationen,3.Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,b)Betriebsmittel auswählen und beurteilen,c)arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,d)berufsbezogene Berechnungen durchführen,e)Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,f)die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowieg)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenkann;2.hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen: a)Durchführen einer instrumentell analytischen Aufgabe,b)Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe,c)Durchführen einer physikalisch analytischen Aufgabe,d)eine der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen;3.der Prüfling soll die Arbeitsaufgabe I und die Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c und Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe d beziehen soll;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;5.die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten. (4) Für den Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,b)berufsbezogene Berechnungen durchführen sowiec)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Analytische Chemie: aa)Analysenverfahren einschließlich Probenvorbereitung und Reaktionsgleichungen,bb)Stoffkonstanten und physikalische Größen,cc)Reaktionskinetik und Thermodynamik, chemisches Gleichgewicht sowiedd)Auswerten von Messergebnissen unter Berücksichtigung stöchiometrischer Berechnungen,b)wichtige großtechnische Herstellungsverfahren,c)drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen;3.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;5.die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 40 Prozent, die zu Nummer 2 Buchstabe c mit 60 Prozent zu gewichten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. ChemBioLackAusbV 2009§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelung(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Herstellen undCharakterisieren von Produkten 17,5 Prozent,2.Prüfungsbereich Allgemeine undPräparative Chemie 17,5 Prozent,3.PrüfungsbereichProzessorientiertes Arbeiten 27,5 Prozent,4.Prüfungsbereich AnalytischeChemie und Wahlqualifikationen 27,5 Prozent,5.Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde 10,0 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind. ChemBioLackAusbV 2009§ 10Mündliche ErgänzungsprüfungAuf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. ChemBioLackAusbV 2009030Teil 3Vorschriften für den Ausbildungsberuf Biologielaborant/Biologielaborantin ChemBioLackAusbV 2009§ 11Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin gliedert sich wie folgt: Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe b 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln: 3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,3.2Umweltschutz,3.3Einsetzen von Energieträgern,3.4Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,3.5Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,3.6Wirtschaftlichkeit im Labor;4.Arbeitsorganisation und Kommunikation: 4.1Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation,4.3Kommunikations- und Informationssysteme,4.4Messdatenerfassung und -verarbeitung,4.5Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;5.Umgehen mit Arbeitsstoffen,6.Chemische und physikalische Methoden: 6.1Probenahme und Probenvorbereitung,6.2Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten,6.3Analyseverfahren,6.4Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;7.Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,8.Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,9.Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,10.Durchführen biochemischer Arbeiten,11.Durchführen diagnostischer Arbeiten I: 11.1Durchführen hämatologischer Arbeiten,11.2Durchführen histologischer Arbeiten;12.Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten,13.Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen;Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b 1.Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,2.Durchführen biotechnologischer Arbeiten,3.Durchführen botanischer und phytomedizinischer Arbeiten,4.Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,5.Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,6.Durchführen pharmakologischer Arbeiten,7.Durchführen toxikologischer Arbeiten,8.Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II,9.Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten,10.Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion,11.Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen,12.Prozessbezogene Arbeitstechniken,13.Umweltbezogene Arbeitstechniken,14.Qualitätsmanagement,15.Anwenden chromatografischer Verfahren,16.Anwenden spektroskopischer Verfahren. ChemBioLackAusbV 2009§ 12Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 13 bis 17 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. ChemBioLackAusbV 2009§ 13Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet. ChemBioLackAusbV 2009§ 14Teil 1 der Abschlussprüfung(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten 85 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Untersuchung biologischer Systeme,2.Biologische Grundlagen. (4) Für den Prüfungsbereich Untersuchung biologischer Systeme bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)biologische und chemisch-physikalische Methoden sowie Arbeitsstoffe prozessbezogen anwenden,b)Arbeitsabläufe selbstständig planen,c)Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,d)berufsbezogene Berechnungen durchführen,e)arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowief)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenkann;2.hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen: a)chemisch-physikalische Methoden,b)Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,c)Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,d)Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowiee)Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich die Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe e in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe d und die Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c beziehen soll;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 360 Minuten;5.die Arbeitsaufgabe I ist mit 65 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 35 Prozent zu gewichten. (5) Für den Prüfungsbereich Biologische Grundlagen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,b)biologische und chemisch-physikalische Methoden beschreiben,c)prozessbezogene Anwendungen von Arbeitsstoffen beschreiben,d)berufsbezogene Berechnungen durchführen sowiee)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Chemisch-physikalische Methoden,b)Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,c)Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,d)Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowiee)Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;3.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten. ChemBioLackAusbV 2009§ 15Teil 2 der Abschlussprüfung(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe b sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Prozessorientiertes Arbeiten,2.Biologische Technologien,3.Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)komplexe prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,b)Betriebsmittel auswählen und beurteilen,c)arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,d)berufsbezogene Berechnungen durchführen,e)Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,f)die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowieg)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenkann;2.hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen: a)Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,b)Durchführen biochemischer Arbeiten,c)nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahlqualifikationen;3.der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I und II durchführen; die Arbeitsaufgabe I muss sich auf Nummer 2 Buchstabe a oder b beziehen, die Arbeitsaufgabe II muss sich auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;5.die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten. (4) Für den Prüfungsbereich Biologische Technologien bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)fachliche Probleme im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege ableiten und darstellen,b)berufsbezogene Berechnungen durchführen sowiec)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,b)Durchführen biochemischer Arbeiten,c)drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählten Wahlqualifikationen;3.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;5.die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 30 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe c sind insgesamt mit 70 Prozent zu gewichten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. ChemBioLackAusbV 2009§ 16Gewichtungs- und Bestehensregelung(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Untersuchungbiologischer Systeme 17,5 Prozent,2.Prüfungsbereich BiologischeGrundlagen 17,5 Prozent,3.PrüfungsbereichProzessorientiertes Arbeiten 27,5 Prozent,4.Prüfungsbereich BiologischeTechnologien 27,5 Prozent,5.Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde 10,0 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Biologische Technologien jeweils mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind. ChemBioLackAusbV 2009§ 17Mündliche ErgänzungsprüfungAuf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. ChemBioLackAusbV 2009040Teil 4Vorschriften für den Ausbildungsberuf Lacklaborant/Lacklaborantin ChemBioLackAusbV 2009§ 18Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin gliedert sich wie folgt: Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe c 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln: 3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,3.2Umweltschutz,3.3Einsetzen von Energieträgern,3.4Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,3.5Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,3.6Wirtschaftlichkeit im Labor;4.Arbeitsorganisation und Kommunikation: 4.1Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation,4.3Kommunikations- und Informationssysteme,4.4Messdatenerfassung und -verarbeitung,4.5Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;5.Umgehen mit Arbeitsstoffen,6.Chemische und physikalische Methoden: 6.1Probenahme und Probenvorbereitung,6.2Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten,6.3Analyseverfahren,6.4Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;7.Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen: 7.1Physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen,7.2Chemische Verfahren zur Bestimmung von Kennzahlen;8.Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen sowie Prüfen von Beschichtungen: 8.1Vorbehandeln zu prüfender Untergründe,8.2Applizieren von Beschichtungsstoffen,8.3Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen,8.4Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen;9.Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen,10.Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen;Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c 1.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe,2.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen,3.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe,4.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe,5.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe,6.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen,7.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe,8.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen,9.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen,10.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken,11.Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Druckfarben,12.Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,13.Durchführen farbmetrischer Arbeiten,14.Untersuchen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen,15.Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen,16.Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung,17.Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion,18.Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen,19.Prozessbezogene Arbeitstechniken,20.Umweltbezogene Arbeitstechniken. ChemBioLackAusbV 2009§ 19Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 20 bis 24 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. ChemBioLackAusbV 2009§ 20Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet. ChemBioLackAusbV 2009§ 21Teil 1 der Abschlussprüfung(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 80 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Applikations- und Prüftechnik,2.Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen. (4) Für den Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)lacktechnische Arbeiten durchführen,b)Arbeitsabläufe selbstständig planen,c)Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,d)berufsbezogene Berechnungen durchführen,e)arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowief)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Durchführen analytischer Arbeiten,b)Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen undc)Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen;3.der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe b und Arbeitsaufgabe III auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen soll; in die Arbeitsaufgabe I sollen jeweils zwei unterschiedliche physikalische und chemische Einzelbestimmungen einbezogen werden;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 420 Minuten;5.die Arbeitsaufgabe I ist mit 60 Prozent, die Arbeitsaufgaben II und III sind mit jeweils 20 Prozent zu gewichten. (5) Für den Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,b)chemische und physikalische Eigenschaften von Stoffen sowie die Analytik der Arbeitsstoffe beschreiben,c)berufsbezogene Berechnungen durchführen sowied)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Durchführen analytischer Arbeiten,b)Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen,c)Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen sowied)Herstellen von Beschichtungsstoffen;3.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten. ChemBioLackAusbV 2009§ 22Teil 2 der Abschlussprüfung(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Herstellung und Qualitätskontrolle,2.Lack- und Beschichtungstechnologie,3.Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,b)Betriebsmittel auswählen und beurteilen,c)arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,d)berufsbezogene Berechnungen durchführen,e)Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,f)die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowieg)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung einer der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B gewählten Wahlqualifikationen herstellen, applizieren und prüfen,b)nach vorgegebener Zusammensetzung eine Arbeitsrezeptur erstellen;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 540 Minuten. (4) Für den Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)fachliche Aufgaben im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,b)berufsbezogene Berechnungen durchführen sowiec)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Herstellungsverfahren von Beschichtungsstoffen,b)Aufbau, Eigenschaften und Wirkungsweise von Lackrohstoffen,c)Formulierung von Beschichtungsstoffen,d)drei der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B gewählten Wahlqualifikationen;3.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;5.die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a, b und c sind mit insgesamt 40 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe d mit 60 Prozent zu gewichten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. ChemBioLackAusbV 2009§ 23Gewichtungs- und Bestehensregelung(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. ][Text: Prüftechnik][Element: ][Text: 17,5 Prozent,]-->Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik17,5 Prozent, 2. ][Text: von Beschichtungsstoffen][Element: ][Text: 17,5 Prozent,]-->Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen17,5 Prozent, 3. ][Text: Qualitätskontrolle][Element: ][Text: 27,5 Prozent,]-->Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle27,5 Prozent, 4. ][Text: Beschichtungstechnologie][Element: ][Text: 27,5 Prozent,]-->Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie27,5 Prozent, 5. ][Text: Sozialkunde][Element: ][Text: 10,0 Prozent.]-->Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10,0 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie jeweils mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind. ChemBioLackAusbV 2009§ 24Mündliche ErgänzungsprüfungAuf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. ChemBioLackAusbV 2009050Teil 5Schlussvorschriften ChemBioLackAusbV 2009§ 25(Inkrafttreten, Außerkrafttreten) ChemBioLackAusbV 2009Anlage 1(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin(Fundstelle: BGBl. I 2020, 879 – 888) Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe a Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1Lfd. Nr.QualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt1. bis 52. Woche53. bis 84. Woche85. bis 182. Woche12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifene)Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternf)persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhabeng)Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhaltenh)Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifeni)Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnenj)Regeln der Arbeitshygiene anwenden3.2Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen3.3Einsetzen von Energieträgern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3)a)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzenb)Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzenc)mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von Größen und Einheiten des Internationalen Einheitensystems (SI-Größen und SI-Einheiten) berechnen23.4Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4)a)Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegenb)Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzenc)Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten33.5Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5)a)Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwendenb)Messgeräte kalibrierenc)über Qualifizierung und Validierung Auskunft gebend)statistische Methoden aufgabenbezogen anwendene)Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen3.6Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.6)a)laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheidenb)Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzenc)zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen4Arbeitsorganisation und Kommunikation während der gesamten Ausbildung4.1Arbeitsplanung, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichtenb)Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagernc)Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegend)Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planene)Problemlösungsmethoden anwendenf)Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzeng)Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2)a)Informationsquellen nutzenb)Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreibenc)Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzend)Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren4.3Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3)a)betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzenb)mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeitenc)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden34.4Messdatenerfassung und -verarbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4)a)labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und Messdatenauswertung, mit dem Computer lösenb)Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzenc)Laborprozesse regeln und steuern34.5Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.5)a)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)Informationen aus fremdsprachigen Quellen auswerten und anwenden, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungenc)Auskünfte in einer Fremdsprache gebenwährend der gesamten Ausbildung5Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehenb)Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachtenc)Arbeitsstoffe kennzeichnend)Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellene)Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösenf)mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösungen umgeheng)mit organischen Lösemitteln umgehenh)mit Gasen umgehen46Chemische und physikalische Methoden6.1Probenahme und Probenvorbereitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1)a)Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheidenb)Proben nehmen26.2Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2)a)Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzenb)Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzenc)physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen36.3Analyseverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3)a)fotometrische Bestimmungen durchführen und auswertenb)chromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheidenc)Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen46.4Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4)a)definierte Lösungen herstellenb)Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen2 Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe aLfd. Nr.QualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt1. bis 52. Woche53. bis 84. Woche85. bis 182. Woche12347Durchführen analytischer Arbeiten7.1Vorbereiten von Proben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.1)a)Stoffe in Lösung bringenb)Proben zur Messung vorbereitenc)Referenzmaterialien auswählen und zur Messung vorbereiten37.2Qualitative Analyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.2)a)anorganische Reaktionsgleichungen aufstellenb)charakteristische Reaktionen zur Identifizierung anorganischer Stoffe durchführen47.3Spektroskopie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.3)a)über Aufbau und Funktionsweise von UV/VIS- und IR-Spektrometern Auskunft geben sowie IR- und UV/VIS-Spektroskopie Einsatzgebieten zuordnen4b)Stoffe mit UV/VIS- und IR-Spektrometern qualitativ und quantitativ analysieren57.4Gravimetrie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.4)a)chemische Reaktionsgleichungen der Gravimetrie aufstellenb)gravimetrische Bestimmung durchführen457.5Maßanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.5)a)chemische Reaktionsgleichungen der Maßanalyse aufstellenb)volumetrische Bestimmungen Einsatzgebieten zuordnenc)direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen acidimetrisch-alkalimetrisch und komplexometrisch durchführend)direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen oxidimetrisch-reduktometrisch durchführene)Bestimmungen nach mindestens zwei unterschiedlichen Methoden, insbesondere potenziometrisch, konduktometrisch oder polarografisch, durchführen67.6Chromatografie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.6)a)Identitätsprüfungen durchführen5b)Stoffgemische chromatografisch trennen und die Analyten quantitativ bestimmen67.7Auswerten von Messergebnissen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.7)Messergebnisse analytischer Arbeiten auswerten, dokumentieren und auf Plausibilität prüfen38Durchführen präparativer Arbeiten8.1Herstellen von Präparaten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.1)a)chemische Reaktionsgleichungen geplanter Synthesen aufstellen sowie Ansätze und Ausbeuten berechnenb)Syntheseapparaturen einsetzenc)Verbindungen durch Fällungsreaktion, durch Kohlenstoff-Kohlenstoff-Verknüpfungen, durch Einführung funktioneller Gruppen, durch Veränderung funktioneller Gruppen und durch enzymatische Reaktion nach Vorschrift herstellen46d)organische oder anorganische Verbindung über mehrere Stufen nach Vorschrift herstellene)Maßnahmen zur Verschiebung des Reaktionsgleichgewichtes ergreifenf)Katalysatoren zur Reaktionsbeschleunigung einsetzen68.2Trennen und Reinigen von Stoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.2)a)Stoffgemische ohne und mit Hilfsstoffen filtrierenb)Flash- oder Säulenchromatografie durchführenc)Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknend)Stoffe kristallisieren und durch Umkristallisieren reinigene)Stoffe extrahierenf)Stoffgemische durch Destillieren unter Normaldruck und reduziertem Druck sowie mit Schleppmitteln trennen548.3Charakterisieren von Produkten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.3)Edukte, Zwischen- und Endprodukte durch mindestens vier Methoden charakterisieren, davon sind mindestens drei der folgenden Methoden anzuwenden: Dünnschichtchromatografie, Polarimetrie, Rheologie, Refraktometrie oder Schmelzpunktbestimmung26 Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe aLfd. Nr.QualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt1. bis 52. Woche53. bis 84. Woche85. bis 182. Woche12349Präparative Chemie: Reaktionstypen und -führung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Synthesevorschriften auswählenb)Syntheseapparaturen auswählenc)Verbindungen nach Analogvorschriften und nach Vorschriften mit allgemeinen Angaben unter Anwenden von mindestens fünf unterschiedlichen Reaktionstypen herstellen, davon sind mindestens vier der folgenden Reaktionstypen anzuwenden: –Addition,–Substitution,–Umlagerung,–Eliminierung,–biokatalytische Reaktion,–katalytische Reaktion,–Cyclisierung,–Polymerisationd)Verbindungen über mehrere Stufen unter Anwenden unterschiedlicher Reaktionstypen herstellene)Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergebnis dokumentieren1310Präparative Chemie: Synthesetechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Verbindungen unter Anwenden von mindestens zwei unterschiedlichen Techniken herstellen, dabei mindestens eine der folgenden Techniken anwenden: –Tieftemperatursynthese,–Mikrosynthese,–Synthese an polymeren Trägern,–Schutzgassynthese,–Fermentertechnik,–fotochemische Synthese,–Gasphasenreaktion,–elektrochemische Technik,–Hochdrucksynthese,–Kombinatorikb)Verfahrensbedingungen durch unterschiedliche Reaktionsführungen optimierenc)Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergebnis dokumentieren1311Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Sensoren für die Messtechnik auswählenb)Stoffe verfahrenstechnisch herstellenc)Stoffe, insbesondere mechanisch und thermisch, trennen und reinigend)Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen und optimierene)verfahrenstechnische Prozesse steuern und regeln1312Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)Probenahmeverfahren nach Spezifität, Repräsentativität und Materialbeschaffenheit auswählenb)Methoden der Probenkonservierung und -aufbewahrung anwendenc)Proben stoff- und analysenspezifisch vorbereitend)Analysenverfahren auswählen und einsetzene)Verfahrensschritte optimierenf)Analyseverfahren validieren1313Anwenden chromatografischer Verfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählenb)Analysenproben vorbereitenc)chromatografische Verfahren optimierend)Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit überprüfene)Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens drei unterschiedlichen Verfahren analysierenf)Chromatogramme interpretieren1314Anwenden spektroskopischer Verfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)a)Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählenb)Analysenproben zur spektroskopischen Messung vorbereitenc)Messparameter einstellen und optimierend)Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit überprüfene)Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysierenf)Spektren interpretieren1315Durchführen mikrobiologischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)a)Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifenb)Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwendenc)kontaminiertes Material entsorgend)Nährmedien herstellene)Mikroorganismen in der Umwelt nachweisenf)Impf- und Kulturtechniken anwendeng)unter Anwenden verschiedener Beleuchtungstechniken mikroskopierenh)Mikroorganismen isolieren, färben und differenziereni)Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmenj)betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologischer Verfahren erläuternk)biotechnologische Verfahren durchführen1316Prüfen von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)a)Werkstoffe zur Prüfung vorbereitenb)Oberflächenbeschaffenheit und Stoffverteilung mikroskopisch beurteilenc)Werkstoffe nach zerstörungsfreier und zerstörender Methode prüfend)Prüfergebnis auf Plausibilität beurteilen und dokumentieren1317Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9)a)Beschichtungsstoff nach vorgegebener Rezeptur erstellen und seine systemspezifische Eigenschaft erläuternb)Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen des Beschichtungsstoffes prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenc)Untergrund nach Vorgabe vorbereitend)Beschichtungsstoff nach Verarbeitungsvorschrift applizierene)Beschichtungsstoff unter Berücksichtigung des Filmbildungsmechanismus härtenf)Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren1318Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10)a)bei der Planung von Prozessabläufen mitwirkenb)prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewertenc)prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzend)Prozessablauf kontrollieren und dokumentierene)Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren1319Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11)a)bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirkenb)Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmenc)Emissionen und Immissionen messend)Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen1320Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12)a)selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirkenb)Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, dokumentieren und sichernc)Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleitend)Daten in digitalen Netzen recherchieren, Datenanalysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzene)Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzenf)digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzeng)rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten1321Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 13)a)Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und optimierenb)Labor-Informations- und Labor-Management-Systeme einsetzenc)Daten über digitale Netze austauschend)Soft- und Hardwarestörungen an Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten1322Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 14)a)Stoffe hinsichtlich ihrer anwendungstechnisch relevanten Eigenschaften überprüfenb)Stoffe hinsichtlich des geplanten Einsatzes chemisch und technisch optimierenc)Kunden beraten und Problemlösungen erarbeiten1323Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 15)a)Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentierenb)Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickelnc)statistische Qualitätskontrolle durchführend)Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwendene)bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken1324Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 16)a)fotometrische und chromatografische Methoden anwendenb)Proteine und Enzyme aus biologischem Material isolierenc)enzymatische Analysen durchführend)Pro …

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