← Deutschland

Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes, insbesondere in Bezug auf Entschädigungen für Personen, die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt wurden. Sie legt fest, wann eine Verdrängung oder Beschränkung vorliegt und wie Darlehen, Kapitalentschädigungen und Renten berechnet werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BEGDV 33. DV-BEG1966-04-28BGBl I1966, 300Dritte Verordnung zur Durchführung des BundesentschädigungsgesetzesSonstKonstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 28.4.1966 I 300, in Kraft getreten am 4.5.1966StandZuletzt geändert durch Art. 3 V v. 17.4.2024 I Nr. 130SonstErsetzt V v. 6.4.1955 I 157 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1987 +++) BEGDV 3010I.Selbständige Berufe BEGDV 30100101.Besondere Anspruchsvoraussetzungen BEGDV 3§ 1Abgrenzung gegenüber dem Schaden in der Nutzung des Eigentums und des VermögensDer Ausfall an Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb gilt insoweit als Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft, als es sich um den Ausfall an Entgelt für die Tätigkeit des Verfolgten als Betriebsinhaber handelt. BEGDV 3§ 2Selbständige ErwerbstätigkeitSelbständige Erwerbstätigkeit ist jede berufsmäßig ausgeübte und auf Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit von nicht nur vorübergehender Dauer, die nicht auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ausgeübt worden ist. BEGDV 3§ 3Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit(1) Eine Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn dem Verfolgten die Fortsetzung dieser Tätigkeit durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen unmöglich gemacht worden ist. Die Ausübung eines gegen den Verfolgten selbst gerichteten Zwangs ist nicht erforderlich. (2) Eine Verdrängung aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit liegt in der Regel vor, wenn dem Verfolgten nach § 15 Abs. 2 des Reichserbhofgesetzes vom 29. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 685) die Verwaltung und Nutznießung des Erbhofes oder nach § 15 Abs. 3 des Reichserbhofgesetzes das Eigentum am Erbhof entzogen worden ist, weil er aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG als nicht mehr ehrbar oder als nicht mehr bauernfähig im Sinne des Reichserbhofgesetzes gegolten hat. (3) Das gleiche gilt, wenn das Pachtamt einen Landpachtvertrag nach § 6 Abs. 1 der Reichspachtschutzordnung vom 30. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1065) vor der vereinbarten Zeit aufgehoben hat, weil der Verfolgte als Pächter aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG als zur Bewirtschaftung deutschen Bodens ungeeignet im Sinne der Reichspachtschutzordnung gegolten hat. BEGDV 3§ 4Beschränkung in der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit(1) Beschränkung in der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit ist jede Behinderung dieser Tätigkeit nach Art und Umfang durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen. § 3 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Eine Beschränkung in der Ausübung einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit liegt in der Regel vor, wenn nach § 73 Abs. 2 Nr. 1, §§ 77ff. der Erbhofverfahrensordnung vom 21. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1082) die Wirtschaftsführung durch einen Treuhänder angeordnet worden ist, weil der Verfolgte aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG als nicht mehr ehrbar oder als nicht mehr bauernfähig im Sinne des Reichserbhofgesetzes gegolten hat. (3) Die Anordnung der Wirtschaftsüberwachung nach § 73 Abs. 2 Nr. 1, §§ 74 bis 76 der Erbhofverfahrensordnung ist in der Regel als Beschränkung in der Ausübung einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen. BEGDV 3§ 5Mehrere selbständige ErwerbstätigkeitenHat der Verfolgte gleichzeitig mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt und ist er nicht aus jeder dieser Erwerbstätigkeiten verdrängt worden, so liegt eine Beschränkung in der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit vor. § 66 Abs. 3 BEG findet Anwendung. BEGDV 30100202.Die gesetzlichen Ansprüche BEGDV 3010020010a)Darlehen BEGDV 3§ 6Anderweitige Beschaffung von GeldmittelnDer Verfolgte kann sich die Geldmittel auch dann nicht anderweitig beschaffen (§ 69 Abs. 1 BEG), wenn er sie nur zu Bedingungen erhalten kann, die für ihn wirtschaftlich nicht tragbar sind. BEGDV 3§ 7Tatsächliche Voraussetzungen für das DarlehenDer Verfolgte hat Anspruch auf Darlehen, wenn es wahrscheinlich ist, daß ihm dadurch die erfolgreiche Wiederaufnahme oder volle Entfaltung der früheren oder die Aufnahme einer gleichwertigen selbständigen Erwerbstätigkeit ermöglicht wird. Das gleiche gilt für Darlehen zur Festigung der Grundlage der bereits aufgenommenen früheren oder einer gleichwertigen selbständigen Erwerbstätigkeit. BEGDV 3§ 8Höhe des DarlehensBei der Bemessung des Darlehens ist der Umfang des früheren Unternehmens oder der früheren Teilhaberschaft zu berücksichtigen. BEGDV 3§ 9Unmöglichkeit der SicherungIst die Sicherung des Darlehens nicht möglich, so kann es auch ohne Sicherung gegeben werden, wenn nach der persönlichen und fachlichen Eignung des Verfolgten und seinen Erwerbsaussichten die Tilgung des Darlehens nicht wesentlich gefährdet erscheint. BEGDV 3§ 10Zusätzliches DarlehenAuf das zusätzliche Darlehen sind die §§ 6 bis 9 entsprechend anzuwenden. BEGDV 3§ 11Darlehen für den überlebenden Ehegatten und die Kinder(1) Dem Ehegatten im Sinne des § 73 Abs. 1 BEG sind gleichgestellt 1.Personen, deren Verbindung mit dem Verfolgten auf Grund des Bundesgesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Länder die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt worden sind; 2.die Frau, deren Ehe mit dem Verfolgten nachträglich durch eine Anordnung auf Grund des Bundesgesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung geschlossen worden ist. (2) Kinder im Sinne des § 73 Abs. 1 BEG sind die ehelichen Kinder und die diesen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gleichgestellten Kinder. (3) Mehreren Berechtigten, welche die frühere Erwerbstätigkeit des Verfolgten wiederaufgenommen haben oder wiederaufzunehmen beabsichtigen, steht der Anspruch auf das Darlehen nur gemeinsam zu. (4) Ein Darlehen nach § 73 BEG ist nicht zu gewähren, wenn der Berechtigte ein Darlehen nach den §§ 69, 72 und 90 BEG erhalten kann. Hat der Berechtigte Anspruch auf ein Darlehen nach § 117 BEG, so ist ein Darlehen nach § 73 BEG nur zu gewähren, sofern dies für den Berechtigten günstiger ist. BEGDV 3010020020b)Kapitalentschädigung BEGDV 3§ 12Zeitliche Begrenzung der Kapitalentschädigung(1) Eine Wiederaufnahme der früheren oder einer gleichwertigen Erwerbstätigkeit in vollem Umfange gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BEG ist als gegeben anzusehen, wenn der Verfolgte die Erwerbstätigkeit in dem Gebiet des Staates wiederaufgenommen hat, in dem er vor der Schädigung in seinem beruflichen Fortkommen erwerbstätig gewesen ist, und er nachhaltig mindestens Einkünfte in gleicher Höhe wie vor Beginn der Schädigung im beruflichen Fortkommen erzielt hat. (2) Das Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung im Sinne des § 75 Abs. 2 BEG und die Höhe der nach § 75 Abs. 3 BEG zu gewährenden Zuschläge sind der als Anlage 1 beigefügten Einkommensübersicht zu entnehmen. BEGDV 3§ 13Berechnung der KapitalentschädigungDer Berechnung der Kapitalentschädigung ist die als Anlage 2 beigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in solche des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht zugrunde zu legen, die das durchschnittliche Diensteinkommen (Grundgehalt und Wohnungsgeld) dieser Beamtengruppen, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist. BEGDV 3§ 14Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe(1) Die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten bestimmt sich nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung. Für die Bewertung dieses Durchschnittseinkommens ist die als Anlage 3 beigefügte Besoldungsübersicht maßgebend, die das durchschnittliche Diensteinkommen der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist. Bei der Einreihung in die Lebensaltersstufen der Besoldungsübersicht ist von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, die den Schaden im beruflichen Fortkommen verursacht hat, auszugehen. (2) Durchschnittseinkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 4 BEG ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus nichtselbständiger Arbeit. Dabei ist Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb nur insoweit zu berücksichtigen, als es ein Entgelt für die Tätigkeit des Verfolgten als Betriebsinhaber darstellt. (3) Die Berufsausbildung im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 3 BEG umfaßt auch die vorberufliche Ausbildung und die Weiterbildung. (4) Stand der Verfolgte im Zeitpunkt der Schädigung erst am Anfang der Ausübung seines Berufs und hatte er aus diesem Grunde seine Erwerbstätigkeit noch nicht voll entfalten können, so bemißt sich seine wirtschaftliche Stellung nach dem Einkommen, das er ohne die Verfolgung voraussichtlich erzielt hätte. Läßt sich das voraussichtliche Einkommen nicht feststellen, so bemißt sich die wirtschaftliche Stellung nach dem Durchschnittseinkommen, das im gleichen Beruf Erwerbstätige in der Regel erzielt haben. BEGDV 3§ 15Erreichbare Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten(1) Die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 2 BEG sind der als Anlage 4 beigefügten Besoldungsübersicht zu entnehmen. (2) Für die Einreihung in die Lebensaltersstufen der Besoldungsübersicht ist das Lebensalter des Verfolgten am Ende des Entschädigungszeitraums maßgebend. Ist der Entschädigungszeitraum im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht beendet, so tritt an die Stelle des Lebensalters des Verfolgten am Ende des Entschädigungszeitraums das Lebensalter im Zeitpunkt der Entscheidung. BEGDV 3§ 16Alters- und Hinterbliebenenversorgung(Entfällt) BEGDV 3§ 17Berücksichtigung des anderweitigen Arbeitseinkommens nach § 77 BEGDie Kapitalentschädigung nach § 76 Abs. 1, 3 und 4 BEG wird nur insoweit gekürzt, als der nach § 76 Abs. 1 BEG errechnete Betrag zusammen mit dem durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommen die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten (§ 15) übersteigt. Dabei sind das seit dem 1. Juli 1948 erzielte Einkommen und die Kapitalentschädigung für den gesamten Entschädigungszeitraum den während dieses Zeitraums erreichbaren Dienstbezügen eines vergleichbaren Bundesbeamten gegenüberzustellen. BEGDV 3§ 18Umrechnung der Kapitalentschädigung(Entfällt) BEGDV 3§ 19Weiterleistung der KapitalentschädigungDer der Berechnung der Kapitalentschädigung zugrunde gelegte Jahresbetrag wird nach § 80 BEG in monatlichen Teilbeträgen weitergezahlt, bis der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung nach § 123 BEG erreicht ist oder der Entschädigungszeitraum nach Maßgabe der §§ 75, 79 BEG endet. BEGDV 3§ 20Anzeigepflicht(1) Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde die Tatsachen unverzüglich anzuzeigen, die gemäß § 19 zu einer Beendigung der Zahlung der monatlichen Teilbeträge führen. (2) Hat der Verfolgte einen gesetzlichen Vertreter, so obliegt diesem die Anzeigepflicht. BEGDV 3010020030c)Rente BEGDV 3§ 21Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht(1) Voraussetzung für das Wahlrecht nach § 82 BEG ist, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung weder seine frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit in vollem Umfange noch eine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, und ihm die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit auch nicht zuzumuten ist. § 12 findet entsprechende Anwendung. (2) Als Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit im Sinne des § 82 Abs. 3 BEG gelten die laufenden Leistungen einschließlich der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Verfolgte auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhält, sofern sie nicht ausschließlich auf seinen eigenen Geldleistungen beruhen. (3) Der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die dem Verfolgten eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, ist eine Versorgung dann gleichzuachten, wenn die laufenden Leistungen den nach § 83 BEG zu errechnenden Rentenbeträgen entsprechen. BEGDV 3§ 22Berechnung der Rente(1) Der Berechnung der Rente ist die als Anlage 5a, b und c beigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in solche des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht zugrunde zu legen, die das durchschnittliche Diensteinkommen (Grundgehalt und Wohnungsgeld), die durchschnittlichen Versorgungsbezüge sowie zwei Drittel dieser Versorgungsbezüge, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist. (2) § 14 findet Anwendung. BEGDV 3§ 22aErhöhung des monatlichen Höchstbetrages der Rente(§ 83 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes)(Fundstelle: BGBl. I 1983, 1320;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt vomvomvomvomvomvom1.10.19661.7.19681.4.19691.9.19691.1.19711.1.1972bisbisbisbisbisbis30.6.196831.3.196931.8.196931.12.197031.12.197131.12.1972DMDMDMDMDMDM1 0301 0661 1121 1901 3091 374      vomvomvomvomvomvom1.1.19731.1.19741.1.19751.2.19761.2.19771.3.1978bisbisbisbisbisbis31.12.197331.12.197431.1.197631.1.197728.2.197828.2.1979DMDMDMDMDMDM1 4711 6051 6861 7501 8211 888      vomvomvomvomvomvom1.3.19791.3.19801.3.19811.7.19821.7.19831.1.1985bisbisbisbisbisbis29.2.198028.2.198130.6.198230.6.198331.12.198431.12.1985DMDMDMDMDMDM1 9492 0552 1312 2002 2372 317      vomvomvomvomvomvom1.1.19861.1.19871.3.19881.1.19891.1.19901.3.1991bisbisbisbisbisbis31.12.198629.2.198831.12.198831.12.198928.2.199130.4.1992DMDMDMDMDMDM2 3902 4712 5292 5632 6302 780      vomvomvomvomvomvom1.5.19921.5.19931.1.19951.4.19951.3.19971.1.1998bisbisbisbisbisbis30.4.199331.12.199431.3.199528.2.199731.12.199728.2.1999DMDMDMDMDMDM2 9133 0193 0803 1783 2303 268      vomvomvomvomvomvom1.3.19991.1.20011.1.20021.2.20031.4.20041.8.2004bisbisbisbisbis bis31.12.200031.12.200131.1.200331.3.200431.7.2004 31.5.2008DMDMEuroEuroEuroEuro3 3633 4241 7891 8321 8501 869vomvomvomvomvomab1.6.20081.7.20101.10.20121.8.20141.9.20161.1.2019bisbisbisbisbisbis30.6.201030.9.201231.7.201431.8.201631.12.201831.8.2021€€€€EuroEuro2 0142 0572 1742 2832 3882 562vomab1.9.20211.12.2023bis30.11.2023EuroEuro2 6412 939 BEGDV 3§ 22bZahlung der RenteDie Rente wird in monatlich vorauszahlbaren Beträgen vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. November 1953 an. BEGDV 3§ 23Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953(1) Die Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953 (§ 83 Abs. 3 BEG) wird in Deutscher Mark und auf der Grundlage des Monatsbetrages der Rente berechnet, der dem Verfolgten für den Monat November 1953 zusteht oder, wenn eine Rente erst von einem späteren Zeitpunkt an gezahlt wird, zustehen würde. (2) Der Anspruch auf diese Entschädigung ist nach § 13 BEG vererblich und nach § 14 BEG übertragbar. BEGDV 3§ 24Rente für den überlebenden Ehegatten und die Kinder(Fundstelle zu Abs. 4: BGBl. I 1983, 1320;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) (1) Kinder im Sinne des § 85 Abs. 1, § 85a Abs. 1 und § 86 Abs. 3 BEG sind die ehelichen Kinder und die diesen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gleichgestellten Kinder. (2) Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG sind insbesondere 1.Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen,2.Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern diese nicht ausschließlich auf eigenen Geldleistungen des Verfolgten beruhen,3.Hinterbliebenenrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz,4.Rentenleistungen nach dem BEG für Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen, sofern diese wegen des Todes des Verfolgten gezahlt werden,5.Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. (3) Die §§ 141d bis 141k BEG bleiben unberührt. (4) Der monatliche Freibetrag nach § 85 Abs. 2 Satz 2 des Bundesentschädigungsgesetzes beträgt vom 1.1.1966 bis 30.9.1966 DMvom 1.10.1966 bis 30.6.1968 DMvom 1.7.1968 bis 31.3.1969 DMvom 1.4.1969 bis 31.8.1969 DMvom 1.9.1969 bis 31.12.1970 DMvom 1.1.1971 bis 31.12.1971 DM240250260272294329vom 1.1.1972 bis 31.12.1972 DMvom 1.1.1973 bis 31.12.1973 DMvom 1.1.1974 bis 31.12.1974 DMvom 1.1.1975 bis 31.1.1976 DMvom 1.2.1976 bis 31.1.1977 DMvom 1.2.1977 bis 28.2.1978 DM355389436462485509vom 1.3.1978 bis 28.2.1979 DMvom 1.3.1979 bis 29.2.1980 DMvom 1.3.1980 bis 28.2.1981 DMvom 1.3.1981 bis 30.6.1982 DMvom 1.7.1982 bis 30.6.1983 DMvom 1.7.1983 bis 31.12.1984 DM532553586611631642vom 1.1.1985 bis 31.12.1985 DMvom 1.1.1986 bis 31.12.1986 DMvom 1.1.1987 bis 29.2.1988 DMvom 1.3.1988 bis 31.12.1988 DMvom 1.1.1989 bis 31.12.1989 DMvom 1.1.1990 bis 28.2.1991 DM667687710727737769vom 1.3.1991 bis 30.4.1992 DMvom 1.5.1992 bis 30.4.1993 DMvom 1.5.1993 bis 30.9.1994 DMvom 1.10.1994 bis 31.3.1995 DMvom 1.4.1995 bis 28.2.1997 DMvom 1.3.1997 bis 31.12.1997 DM814875888906935953vom 1.1.1998 bis 28.2.1999 DMvom 1.3.1999 bis 31.12.2000 DMvom 1.1.2001 bis 31.12.2001 DMvom 1.1.2002 bis 31.1.2003 Eurovom 1.2.2003 bis 31.3.2004 Eurovom 1.4.2004 bis 31.7.2004 Euro9629901 008527540545vom 1.8.2004 bis 31.5.2008 Eurovom 1.6.2008 bis 30.6.2010 €vom 1.7.2010 bis 30.9.2012 €vom 1.10.2012 bis 31.7.2014 €vom 1.8.2014 bis31.8.2016€vom 1.9.2016 bis 31.12.2018 Euro550593605639671702vom 1.1.2019 bis 31.8.2021 Eurovom 1.9.2021 bis 30.11.2023 Euroab 1.12.2023 Euro753776864 (5) Steht mehreren Berechtigten eine Rente zu, so wird die Rente des einzelnen Berechtigten nach § 85 Abs. 2 BEG nur insoweit gekürzt, als seine eigenen Versorgungsbezüge die Freibeträge nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG und nach Absatz 4 übersteigen. (6) In den Fällen der §§ 85a und 86 BEG ist das Erfordernis, daß der Verfolgte vor seinem Tode keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet (§ 82 Abs. 2 BEG), als gegeben anzusehen, wenn diese Voraussetzung während eines längeren Zeitraums vorgelegen hat. (7) In den Fällen des § 86 Abs. 3 Satz 2 BEG findet § 23 entsprechende Anwendung. BEGDV 3§ 24aRenten für den überlebenden Ehegatten in den Fällen des § 86 Abs. 6 BEG(1) Der Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten nach § 86 Abs. 6 BEG besteht nach Maßgabe des § 4a BEG nur, wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist. (2) Ein Rentenanspruch der Kinder des verstorbenen Verfolgten besteht nach § 86 Abs. 6 BEG nicht. (3) Im übrigen findet § 24 entsprechende Anwendung. BEGDV 3§ 25Beginn der Rentenzahlung für den überlebenden Ehegatten und die Kinder(1) Die Renten nach den §§ 85 und 85a BEG werden vom Ersten des Monats an gezahlt, der dem Monat folgt, in dem der Verfolgte verstorben ist. (2) In den Fällen des § 86 Abs. 1 bis 3 BEG wird die Rente vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Verfolgte verstorben ist. BEGDV 3§ 25aErlöschen der RenteDie Rente erlischt 1.für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt, 2.für die Witwe und den Witwer in den Fällen der §§ 85, 85a und 86 Bundesentschädigungsgesetz auch mit dem Ende des Monats, in dem die Witwe oder der Witwer wieder heiratet, 3.für jedes Kind in den Fällen der §§ 85, 85a und 86 BEG auch mit dem Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung der Verordnung vom 13. April 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 292) vorliegen. BEGDV 3§ 26Anzeigepflicht(1) Der Berechtigte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde die Tatsachen unverzüglich anzuzeigen, die gemäß §§ 85, 85a und 86 BEG zu einer Beendigung der Rentenzahlung oder zu einer Minderung der Rente führen. (2) Der Berechtigte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde auf ihr Verlangen einmal jährlich eine Lebensbescheinigung vorzulegen. Die zuständige Entschädigungsbehörde kann auf die Vorlage verzichten, sofern der Zweck der Vorlage einer Lebensbescheinigung durch einen regelmäßigen Abgleich der erforderlichen Daten zwischen der Entschädigungsbehörde und einem amtliche Melderegister erreicht werden kann. (3) Hat der Berechtigte einen gesetzlichen Vertreter, so obliegen diesem die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2. (4) Kommt der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter den Pflichten nach Absatz 1 oder 2 nicht nach, so kann die Zahlung der Rente ganz oder teilweise eingestellt werden. Dies gilt nur, wenn der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter auf diese Rechtsfolgen vorher hingewiesen worden ist. BEGDV 3§ 27Änderung der Verhältnisse(1) Die Rente nach den §§ 85, 85a und 86 BEG wird im Falle des § 206 BEG mit Wirkung vom Ersten des Monats neu festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem die Verhältnisse sich geändert haben. (2) Eine Minderung oder Entziehung der Rente wird mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats wirksam. Hat der Berechtigte den Erlaß des Bescheides schuldhaft verhindert oder verzögert, so kann die Rückzahlung der überzahlten Rente angeordnet werden. BEGDV 3020II.Unselbständige Berufe BEGDV 30200101.Privater Dienst. Die gesetzlichen Ansprüche BEGDV 3020010010a)Darlehen BEGDV 3§ 28Voraussetzung für die Darlehnsgewährung(1) Voraussetzung für die erfolgreiche Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist insbesondere die persönliche und fachliche Eignung des Verfolgten und die Wahrscheinlichkeit, daß ihm die Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage bietet. (2) Auf die Gewährung von Darlehen finden im übrigen die §§ 6, 7 Satz 2 und § 9 entsprechende Anwendung. BEGDV 3020010020b)Kapitalentschädigung BEGDV 3§ 29Berechnung der KapitalentschädigungAuf die Kapitalentschädigung des im privaten Dienst geschädigten Verfolgten finden die §§ 5, 12, 13, 15, 19 und 20 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß der Verdrängung die Entlassung oder das vorzeitige Ausscheiden und der wesentlichen Beschränkung die Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung gleichzusetzen sind. BEGDV 3§ 30Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe(1) Für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe findet § 14 entsprechende Anwendung. (2) War der Verfolgte mit Rücksicht auf seine familienrechtlichen Beziehungen zum Unternehmer nicht gegen Entgelt oder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt tätig, so ist die tarifliche oder sonst übliche Vergütung zugrunde zu legen. BEGDV 3§ 31Alters- und Hinterbliebenenversorgung(Entfällt) BEGDV 3§ 32Berücksichtigung anderweitigen EinkommensFür die Berücksichtigung des durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommens findet § 17 entsprechende Anwendung. BEGDV 3020010030c)Rente BEGDV 3§ 33Berechnung der Rente(1) Die Rente, die der Verfolgte an Stelle einer Kapitalentschädigung wählen kann, wird als Jahresrente durch Teilung der festgesetzten Kapitalentschädigung unter Anwendung der in Absatz 2 für die jeweilige Lebensaltersstufe bestimmten Teilungszahl errechnet. (2) LebensaltersstufeTeilungszahlbis zumab31.12.19601.1.1961bis zum vollendeten 55. Lebensjahr65,4ab vollendetem 55. Lebensjahr43,6. (3) Für die Einreihung in die Lebensaltersstufen ist das Lebensalter des Verfolgten in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt waren. (4) Die monatlichen Rentenbeträge, die sich nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 errechnen, werden ab 1. Januar 1966 um 4 vom Hundert erhöht. Die sich danach ergebenden Rentenbeträge bis 750 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Oktober 1966 um weitere 4 vom Hundert erhöht; Rentenbeträge ab 751 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Oktober 1966 um 3 vom Hundert, mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 30 Deutsche Mark erhöht. Die sich nach Satz 2 ergebenden Rentenbeträge bis 900 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Juli 1968 um weitere 4 vom Hundert erhöht; Rentenbeträge ab 901 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Juli 1968 um 3,5 vom Hundert, mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 36 Deutsche Mark erhöht. Die sich nach Satz 3 ergebenden Rentenbeträge bis 1 000 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. April 1969 um weitere 4,8 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 1 001 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. April 1969 um 4,3 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 46 Deutsche Mark erhöht. Die sich nach Satz 4 ergebenden Rentenbeträge bis 1 100 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. September 1969 um weitere 8 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 1 101 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. September 1969 um 7 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 78 Deutsche Mark erhöht. Die sich nach Satz 5 ergebenden Rentenbeträge bis 1 100 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1971 um weitere 12 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 1 101 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1971 um 10 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 132 Deutsche Mark erhöht. Die sich nach Satz 6 ergebenden Rentenbeträge bis 900 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1972 um weitere 8 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 901 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1972 um 5 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 72 Deutsche Mark erhöht, wobei jedoch der Höchstbetrag von 1 374 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 7 ergebenden Rentenbeträge bis 900 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1973 um weitere 9,5 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 901 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1973 um 7 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 86 Deutsche Mark erhöht, wobei jedoch der Höchstbetrag von 1 471 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 8 ergebenden Rentenbeträge bis 900 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1974 um weitere 12 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 901 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1974 um 9 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 108 Deutsche Mark erhöht, wobei jedoch der Höchstbetrag von 1 605 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 9 ergebenden Rentenbeträge bis 900 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1975 um weitere 6 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 901 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1975 um 5 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 54 Deutsche Mark erhöht, wobei jedoch der Höchstbetrag von 1 686 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 10 ergebenden Rentenbeträge bis 900 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Februar 1976 um weitere 5 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 901 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Februar 1976 um 4 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 45 Deutsche Mark erhöht, wobei jedoch der Höchstbetrag von 1 750 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 11 ergebenden Rentenbeträge bis 900 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Februar 1977 um weitere 5 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 901 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Februar 1977 um 4 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 45 Deutsche Mark erhöht, wobei jedoch der Höchstbetrag von 1 821 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 12 ergebenden Rentenbeträge bis 1 200 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. März 1978 um weitere 4,2 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 1 201 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. März 1978 um 3,7 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 50 Deutsche Mark erhöht, wobei der Höchstbetrag von 1 888 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 13 ergebenden Rentenbeträge bis 1 200 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. März 1979 um weitere 4 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 1 201 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. März 1979 um 3,4 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 48 Deutsche Mark erhöht, wobei der Höchstbetrag von 1 949 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 14 ergebenden Rentenbeträge bis 1 300 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. März 1980 um weitere 6 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 1 301 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. März 1980 um 5,5 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 78 Deutsche Mark erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 055 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 15 ergebenden Rentenbeträge bis 1 300 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. März 1981 um weitere 4,3 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 1 301 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. März 1981 um 4 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 56 Deutsche Mark erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 131 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 16 ergebenden Rentenbeträge bis 1 300 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Juli 1982 um weitere 3,4 v.H. erhöht; Rentenbeträge ab 1 301 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Juli 1982 um 3,2 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 45 Deutsche Mark erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 200 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 17 ergebenden Rentenbeträge bis 1 400 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Juli 1983 um weitere 1,8 v.H. erhöht, Rentenbeträge ab 1 401 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Juli 1983 um 1,7 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 25 Deutsche Mark erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 237 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die sich nach Satz 18 ergebenden Rentenbeträge bis 1 300 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1985 um weitere 4 v.H. erhöht, Rentenbeträge ab 1 301 Deutsche Mark monatlich werden ab 1. Januar 1985 um 3,6 v.H., mindestens jedoch um einen monatlichen Betrag von 52 Deutsche Mark erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 317 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. Januar 1985 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. Januar 1986 um weitere 3 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 390 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. Januar 1986 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. Januar 1987 um 3,3 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 471 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. Januar 1987 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. März 1988 um 2,3 v.H., ab 1. Januar 1989 um weitere 1,4 v.H. und ab 1. Januar 1990 um weitere 4,2 v.H. erhöht, wobei der jeweils geltende Höchstbetrag gemäß § 33a nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. Januar 1990 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. März 1991 um weitere 5,8 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 780 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. März 1991 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. Mai 1992 um weitere 7,5 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 913 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. Mai 1992 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. Mai 1993 um weitere 1,5 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag von 3 019 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. Mai 1993 geltenden Rentenbeträge bis einschließlich 1 650 DM werden ab 1. Oktober 1994, Rentenbeträge ab 1 651 DM aufwärts ab 1. Januar 1995 um weitere 2 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag von 3 080 DM nicht überschritten werden darf. Die bisher geltenden Rentenbeträge werden ab 1. April 1995 um weitere 3,2 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag von 3 178 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. April 1995 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. März 1997 um weitere 1,9 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag vn 3 230 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. März 1997 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. Januar 1998 um weitere 0,9 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag von 3 268 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. Januar 1998 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. März 1999 um weitere 2,9 v.H. erhöht, wobei der Höchstbetrag von 3 363 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. März 1999 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Januar 2001 um weitere 1,8 vom Hundert erhöht, wobei der Höchstbetrag von 3 424 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf. Ab dem 1. Januar 2002 werden die Rentenbeträge um weitere 2,2 vom Hundert erhöht, wobei der Höchstbetrag von 1 789 Euro nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Februar 2003 um weitere 2,4 vom Hundert erhöht, wobei der Höchstbetrag von 1 832 Euro nicht überschritten werden darf. Ab dem 1. April 2004 werden die Rentenbeträge um weitere 1 vom Hundert erhöht, wobei der Höchstbetrag von 1 850 Euro nicht überschritten werden darf. Ab dem 1. August 2004 werden die Rentenbeträge um weitere 1 vom Hundert erhöht, wobei der Höchstbetrag von 1 869 Euro nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. August 2004 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Juni 2008 um weitere 7,8 vom Hundert erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 014 Euro nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. Juni 2008 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Juli 2010 um weitere 2,1 vom Hundert erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 057 Euro nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. Juli 2010 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Oktober 2012 um weitere 5,7 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 174 Euro nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. Oktober 2012 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. August 2014 um 5 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 283 Euro nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. August 2014 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. September 2016 um 4,6 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 388 Euro nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. September 2016 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Januar 2019 um 7,3 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 562 Euro nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. Januar 2019 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. September 2021 um 3,1 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 641 Euro nicht überschritten werden darf. Die seit dem 1. September 2021 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Dezember 2023 um 11,3 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 939 Euro nicht überschritten werden darf. (5) Die Rente wird mit Wirkung vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Verfolgte das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig ist, frühestens jedoch vom 1. November 1953 an. Bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr. BEGDV 3§ 33aErhöhung des monatlichen Höchstbetrages der Rente(§ 95 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes)(Fundstelle: BGBl. I 1983, 1321;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt vomvomvomvomvomvom1.10.19661.7.19681.4.19691.9.19691.1.19711.1.1972bisbisbisbisbisbis30.6.196831.3.196931.8.196931.12.197031.12.197131.12.1972DMDMDMDMDMDM1 0301 0661 1121 1901 3091 374      vomvomvomvomvomvom1.1.19731.1.19741.1.19751.2.19761.2.19771.3.1978bisbisbisbisbisbis31.12.197331.12.197431.1.197631.1.197728.2.197828.2.1979DMDMDMDMDMDM1 4711 6051 6861 7501 8211 888      vomvomvomvomvomvom1.3.19791.3.19801.3.19811.7.19821.7.19831.1.1985bisbisbisbisbisbis29.2.198028.2.198130.6.198230.6.198331.12.198431.12.1985DMDMDMDMDMDM1 9492 0552 1312 2002 2372 317      vomvomvomvomvomvom1.1.19861.1.19871.3.19881.1.19891.1.19901.3.1991bisbisbisbisbisbis31.12.198629.2.198831.12.198831.12.198928.2.199130.4.1992DMDMDMDMDMDM2 3902 4712 5292 5632 6302 780      vomvomvomvomvomvom1.5.19921.5.19931.1.19951.4.19951.3.19971.1.1998bisbisbisbisbisbis30.4.199331.12.199431.3.199528.2.199731.12.199728.2.1999DMDMDMDMDMDM2 9133 0193 0803 1783 2303 268      vomvomvomvomvomvom1.3.19991.1.20011.1.20021.2.20031.4.20041.8.2004bisbisbisbisbis bis31.12.200031.12.200131.1.200331.3.200431.7.2004 31.5.2008DMDMEuroEuroEuroEuro3 3633 4241 7891 8321 8501 869vomvomvomvomvomab1.6.20081.7.20101.10.20121.8.20141.9.20161.1.2019bisbisbisbisbisbis30.6.201030.9.201231.7.201431.8.201631.12.201831.8.2021€€€€EuroEuro2 0142 0572 1742 2832 3882 562vomab1.9.20211.12.2023bis30.11.2023EuroEuro2 6412 939 BEGDV 3§ 34Mindestrente(Fundstelle zu Abs. 3: BGBl. I 1983, 1321;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) (1) Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BEG sind insbesondere 1.Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder Ruhelohn,2.Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern diese nicht ausschließlich auf eigenen Geldleistungen des Verfolgten beruhen,3.Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz,4.Rentenleistungen nach BEG für Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen,5.laufende Zahlungen auf Grund des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Die §§ 141d bis 141k BEG bleiben unberührt. (3) Die monatlichen Freibeträge nach § 95 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes betragen für  vom 1.1.1966 bis 30.9.1966 DMvom 1.10.1966 bis 30.6.1968 DMvom 1.7.1968 bis 31.3.1969 DMvom 1.4.1969 bis 31.8.1969 DMden unverheirateten Verfolgten415430447468den verheirateten Verfolgten520540562589jedes nach dem bis zum 31.12.1974 geltenden Beamtenrecht kinderzuschlagsberechtigte Kind42454749 vom 1.9.1969 bis 31.12.1970 DMvom 1.1.1971 bis 31.12.1971 DMvom 1.1.1972 bis 31.12.1972 DMvom 1.1.1973 bis 31.12.1973 DMden unverheirateten Verfolgten505566611669den verheirateten Verfolgten636712769842jedes nach dem bis zum 31.12.1974 geltenden Beamtenrecht kinderzuschlagsberechtigte Kind53596470 vom 1.1.1974 bis 31.12.1974 DMvom 1.1.1975 bis 31.1.1976 DMvom 1.2.1976 bis 31.1.1977 DMvom 1.2.1977 bis 28.2.1978 DMden unverheirateten Verfolgten749794834876den verheirateten Verfolgten9431 0001 0501 103jedes nach dem bis zum 31.12.1974 geltenden Beamtenrecht kinderzuschlagsberechtigte Kind78838791 vom 1.3.1978 bis 28.2.1979 DMvom 1.3.1979 bis 29.2.1980 DMvom 1.3.1980 bis 28.2.1981 DMvom 1.3.1981 bis 30.6.1982 DMden unverheirateten Verfolgten9159521 0091 051den verheirateten Verfolgten1 1531 1991 2711 324jedes nach dem bis zum 31.12.1974 geltenden Beamtenrecht kinderzuschlagsberechtigte Kind9599105109 vom 1.7.1982 bis 30.6.1983 DMvom 1.7.1983 bis 31.12.1984 DMvom 1.1.1985 bis 31.12.1985 DMvom 1.1.1986 bis 31.12.1986 DMden unverheirateten Verfolgten1 0861 1061 1491 184den verheirateten Verfolgten1 3681 3931 4471 491jedes nach dem bis zum 31.12.1974 geltenden Beamtenrecht kinderzuschlagsberechtigte Kind113115119123 vom 1.1.1987 bis 29.2.1988 DMvom 1.3.1988 bis 31.12.1988 DMvom 1.1.1989 bis 31.12.1989 DMvom 1.1.1990 bis 28.2.1991 DMden unverheirateten Verfolgten1 2231 2521 2701 324den verheirateten Verfolgten1 5401 5771 5991 667jedes nach dem bis zum 31.12.1974 geltenden Beamtenrecht kinderzuschlagsberechtigte Kind127130132137 vom 1.3.1991 bis 30.4.1992 DMvom 1.5.1992 bis 30.4.1993 DMvom 1.5.1993 bis 30.9.1994 DMvom 1.10.1994 bis 31.3.1995 DMden unverheirateten Verfolgten1 4011 5061 5291 560den verheirateten Verfolgten1 7641 8961 9241 962jedes nach dem bis zum 31.12.1974 geltenden Beamtenrecht kinderzuschlagsberechtigte Kind145156158161 vom 1.4.1995 bis 28.2.1997 DMvom 1.3.1997 bis 31.12.1997 DMvom 1.1.1998 bis 28.2.1999 DMvom 1.3.1999 bis 31.12.2000 DMden unverheirateten Verfolgten1 6101 6411 6561 704den verheirateten Verfolgten2 0252 0632 0822 142jedes nach dem bis zum 31.12.1974 geltenden Beamtenrecht kinder- zuschlagsberechtigte Kind166169   vom 1.1.2001 bis 31.12.2001 DMvom 1.1.2002 bis 31.1.2003 Eurovom 1.2.2003 bis 31.3.2004 Eurovom 1.4.2004 bis 31.7.2004 Euroden unverheirateten Verfolgten1 735907929938den verheirateten Verfolgten2 1811 1401 1671 179jedes nach dem bis zum 31.12.1974 geltenden Beamtenrecht kinderzuschlagsberechtigte Kind179949697 vom 1.8.2004 bis 31.5.2008 Eurovom 1.6.2008 bis 30.6.2010 €vom 1.7.2010 bis 30.9.2012 €vom 1.10.2012 bis 31.7.2014 €den unverheirateten Verfolgten9471 021 1 042 1 101 den verheirateten Verfolgten1 1911 284 1 311 1 386 jedes nach dem bis zum 31.12.1974 geltenden Beamtenrecht kinderzuschlagsberechtigte Kind98106 108 114 vom 1.8.2014 bis 31.8.2016€vom 1.9.2016 bis 31.12.2018 Eurovom 1.1.2019 bis 31.8.2021 Eurovom 1.9.2021 bis 30.11.2023 Euroden unverheirateten Verfolgten1 1561 2091 2971 337den verheirateten Verfolgten1 4551 5221 6331 684jedes nach dem bis zum 31.12.1974 geltenden Beamtenrecht kinderzuschlagsberechtigte Kind120126135139ab 1.12.2023 Euroden unverheirateten Verfolgten1 488den verheirateten Verfolgten1 874jedes nach dem bis zum 31.12.1974 geltenden Beamtenrecht kinderzuschlagsberechtigte Kind  155 (4) Die §§ 26 und 27 finden entsprechende Anwendung. BEGDV 3§ 35Grundlagen der Berechnung für die Rente des überlebenden Ehegatten und der Kinder(1) Auf die Rente nach den §§ 97, 97a und 98 BEG finden die §§ 24 bis 27 entsprechende Anwendung. (2) In den Fällen der §§ 97a und 98 BEG ist das Erfordernis, daß vor dem Tode des Verfolgten die Voraussetzungen für das Wahlrecht nach § 94 BEG vorlagen, als gegeben anzusehen, wenn der Verfolgte vor seinem Tode das 65. Lebensjahr vollendet hatte oder während eines längeren Zeitraums in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig gewesen ist. Bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr. (3) Im Falle des § 97 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes werden die in § 95 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes genannten Beträge für die Witwe oder den Witwer durch folgende Beträge ersetzt: bis 31. Dezember 1960260Deutsche Mark,bis 30. September 1964310Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1965360Deutsche Mark,bis 30. September 1966375Deutsche Mark,bis 30. Juni 1968390Deutsche Mark,bis 31. März 1969406Deutsche Mark,bis 31. August 1969425Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1970459Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1971514Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1972555Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1973608Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1974681Deutsche Mark,bis 31. Januar 1976722Deutsche Mark,bis 31. Januar 1977758Deutsche Mark,bis 28. Februar 1978796Deutsche Mark,bis 28. Februar 1979832Deutsche Mark,bis 29. Februar 1980865Deutsche Mark,bis 28. Februar 1981917Deutsche Mark,bis 30. Juni 1982956Deutsche Mark,bis 30. Juni 1983988Deutsche Mark,bis 31. Dezember 19841 006Deutsche Mark,bis 31. Dezember 19851 045Deutsche Mark,bis 31. Dezember 19861 077Deutsche Mark,bis 29. Februar 19881 113Deutsche Mark,bis   1. März 19881 140Deutsche Mark,bis   1. Januar 19891 156Deutsche Mark,bis 28. Februar 19911 205Deutsche Mark,bis 30. April 19921 275Deutsche Mark,bis 30. April 19931 371Deutsche Mark,bis 30. September 19941 392Deutsche Mark,bis 31. März 19951 420Deutsche Mark,bis 28. Februar 19971 465Deutsche Mark,bis 31. Dezember 19971 493Deutsche Mark,bis 28. Februar 19991 506Deutsche Mark,bis 31. Dezember 20001 550Deutsche Mark,bis 31. Dezember 20011 578Deutsche Mark,bis 31. Januar 2003825Euro,bis 31. März 2004845Euro,bis 31. Juli 2004853Euro,bis 31. Mai 2008862Euro,bis 30. Juni 2010929Euro,bis 30. September 2012949Euro,bis 31. Juli 20141 003Euro,bis 31. August 20161 053Euro,bis 31. Dezember 20181 101Euro,bis 31. August 20211 181Euro,bis 30. November 20231 218Euro,ab 1. Dezember 20231 356Euro. Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind, für das nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, bis 31. Dezember 1960 um20 Deutsche Mark,bis 30. September 1964 um30 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1965 um40 Deutsche Mark,bis 30. September 1966 um42 Deutsche Mark,bis 30. Juni 1968 um45 Deutsche Mark,bis 31. März 1969 um47 Deutsche Mark,bis 31. August 1969 um49 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1970 um53 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1971 um59 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1972 um64 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1973 um70 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1974 um78 Deutsche Mark,bis 31. Januar 1976 um83 Deutsche Mark,bis 31. Januar 1977 um87 Deutsche Mark,bis 28. Februar 1978 um91 Deutsche Mark,bis 28. Februar 1979 um95 Deutsche Mark,bis 29. Februar 1980 um99 Deutsche Mark,bis 28. Februar 1981 um105 Deutsche Mark,bis 30. Juni 1982 um109 Deutsche Mark,bis 30. Juni 1983 um113 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1984 um115 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1985 um119 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1986 um123 Deutsche Mark,bis 29. Februar 1988 um127 Deutsche Mark,ab    1. März 1988130 Deutsche Mark,ab    1. Januar 1989132 Deutsche Mark,bis 28. Februar 1991137 Deutsche Mark,bis 30. April 1992145 Deutsche Mark,bis 30. April 1993156 Deutsche Mark,bis 30. September 1994158 Deutsche Mark,bis 31. März 1995161 Deutsche Mark,bis 28. Februar 1997166 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1997169 Deutsche Mark,bis 28. Februar 1999171 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 2000176 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 2001179 Deutsche Mark,bis 31. Januar 200394 Euro,bis 31. März 200496 Euro,bis 31. Juli 200497 Euro,bis 31. Mai 200898 Euro,bis 30. Juni 2010106 Euro,bis 30. September 2012108 Euro,bis 31. Juli 2014114 Euro,bis 31. August 2016120 Euro,bis 31. Dezember 2018126 Euro,bis 31. August 2021135 Euro,bis 30. November 2023139 Euro,ab 1. Dezember 2023155 Euro. (4) Haben neben der Witwe oder dem Witwer auch Kinder Anspruch auf Rente, so treten für jedes Kind an die Stelle der in § 95 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes genannten Beträge folgende Beträge: bis 31. Dezember 1960100 Deutsche Mark,bis 30. September 1964110 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1965130 Deutsche Mark,bis 30. September 1966135 Deutsche Mark,bis 30. Juni 1968140 Deutsche Mark,bis 31. März 1969146 Deutsche Mark,bis 31. August 1969153 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1970165 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1971185 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1972200 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1973219 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1974245 Deutsche Mark,bis 31. Januar 1976260 Deutsche Mark,bis 31. Januar 1977273 Deutsche Mark,bis 28. Februar 1978287 Deutsche Mark,bis 28. Februar 1979300 Deutsche Mark,bis 29. Februar 1980312 Deutsche Mark,bis 28. Februar 1981331 Deutsche Mark,bis 30. Juni 1982345 Deutsche Mark,bis 30. Juni 1983356 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1984362 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1985376 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1986388 Deutsche Mark,bis 29. Februar 1988401 Deutsche Mark,ab    1. März 1988411 Deutsche Mark,ab    1. Januar 1989417 Deutsche Mark,bis 28. Februar 1991435 Deutsche Mark,bis 30. April 1992460 Deutsche Mark,bis 30. April 1993495 Deutsche Mark,bis 30. September 1994502 Deutsche Mark,bis 31. März 1995512 Deutsche Mark,bis 28. Februar 1997528 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1997538 Deutsche Mark,bis 28. Februar 1999543 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 2000559 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 2001569 Deutsche Mark,bis 31. Januar 2003297 Euro,bis 31. März 2004304 Euro,bis 31. Juli 2004307 Euro,bis 31. Mai 2008310 Euro,bis 30. Juni 2010334 Euro,bis 30. September 2012341 Euro,bis 31. Juli 2014360 Euro,bis 31. August 2016378 Euro,bis 31. Dezember 2018395 Euro,bis 31. August 2021424 Euro,bis 30. November 2023437 Euro,ab 1. Dezember 2023486 Euro. (5) Haben nur die Kinder Anspruch auf Rente, so treten für jedes Kind an die Stelle der in Absatz 4 genannten Beträge folgende Beträge: bis 31. Dezember 1960120 Deutsche Mark,bis 30. September 1964140 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1965170 Deutsche Mark,bis 30. September 1966177 Deutsche Mark,bis 30. Juni 1968185 Deutsche Mark,bis 31. März 1969192 Deutsche Mark,bis 31. August 1969201 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1970217 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1971243 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1972262 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1973287 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1974321 Deutsche Mark,bis 31. Januar 1976340 Deutsche Mark,bis 31. Januar 1977357 Deutsche Mark,bis 28. Februar 1978375 Deutsche Mark,bis 28. Februar 1979392 Deutsche Mark,bis 29. Februar 1980408 Deutsche Mark,bis 28. Februar 1981433 Deutsche Mark,bis 30. Juni 1982451 Deutsche Mark,bis 30. Juni 1983466 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1984474 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1985492 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1986507 Deutsche Mark,bis 29. Februar 1988524 Deutsche Mark,ab    1. März 1988537 Deutsche Mark,ab    1. Januar 1989545 Deutsche Mark,bis 28. Februar 1991568 Deutsche Mark,bis 30. April 1992601 Deutsche Mark,bis 30. April 1993646 Deutsche Mark,bis 30. September 1994656 Deutsche Mark,bis 31. März 1995669 Deutsche Mark,bis 28. Februar 1997690 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 1997703 Deutsche Mark,bis 28. Februar 1999709 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 2000730 Deutsche Mark,bis 31. Dezember 2001743 Deutsche Mark,bis 31. Januar 2003388 Euro,bis 31. März 2004397 Euro,bis 31. Juli 2004401 Euro,bis 31. Mai 2008405 Euro,bis 30. Juni 2010437 Euro,bis 30. September 2012446 Euro,bis 31. Juli 2014471 Euro,bis 31. August 2016495 Euro,bis 31. Dezember 2018518 Euro,bis 31. August 2021556 Euro,bis 30. November 2023573 Euro,ab 1. Dezember 2023638 Euro. BEGDV 3§ 35aEntschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres im Falle des § 98 BEGFür die Berechnung der Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres im Falle des § 98 BEG findet § 23 entsprechende Anwendung. Dabei ist § 95 BEG zu berücksichtigen. BEGDV 3§ 35bRente für den überlebenden Ehegatten im Falle der §§ 98, 86 Abs. 4 und 6 BEG(1) Für die Berechnung der Rente nach den §§ 98, 86 Abs. 4 und 6 BEG findet § 33 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des in § 33 Abs. 3 genannten Lebensalters das Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt seines Todes tritt. (2) Im Falle der §§ 98, 86 Abs. 6 BEG ist die gemäß § 92 BEG zu errechnende Kapitalentschädigung des Verfolgten in vollem Umfange zugrunde zu legen. (3) § 97 Abs. 2 Satz 1 BEG sowie die §§ 24a und 35 finden entsprechende Anwendung. BEGDV 3§ 35cErlöschen der RenteFür das Erlöschen der Rente findet § 25a entsprechende Anwendung. BEGDV 30200202.Angestellte und Arbeiter im Sinne der §§ 109 und 110 BEG BEGDV 3§ 36Ein vertraglicher Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn liegt vor, wenn dem Angestellten oder Arbeiter durch Dienstordnung, Ruhelohnordnung, Satzung (Statut) oder Einzelvertrag eine Anwartschaft auf eine vom Dienstherrn zu gewährende lebenslängliche Versorgung bei Dienstunfähigkeit oder bei Erreichen einer Altersgrenze oder auf Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit zugesichert war. BEGDV 3030III.Schädigung in selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit BEGDV 3§ 37(1) Unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 113 BEG sind auch die Tätigkeit im öffentlichen Dienst und der Dienst bei Religionsgesellschaften. (2) § 113 Abs. 1 BEG findet keine Anwendung, wenn der Verfolgte nur in einer Nebentätigkeit geschädigt worden ist. Eine Nebentätigkeit ist in der Regel als gegeben anzunehmen, wenn der Verfolgte aus einer Tätigkeit ein Einkommen von weniger als 25 vom Hundert des Gesamteinkommens aus seiner Erwerbstätigkeit erzielt hat. (3) Im Falle des § 113 Abs. 1 BEG bemißt sich die Entschädigung nach den Vorschriften, die für die Schädigung durch wesentliche Beschränkung in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder durch Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung gelten. Ein Entschädigungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn dem Verfolgten auch nach der Schädigung Einkünfte aus seiner gesamten Erwerbstätigkeit verblieben sind, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bieten (§ 12). (4) Absatz 3 findet entsprechende Anwendung, wenn der in einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigte Verfolgte in einer dieser Erwerbstätigkeiten nur durch wesentliche Beschränkung oder durch Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung geschädigt worden ist. (5) § 113 Abs. 2 und 3 BEG findet auch dann Anwendung, wenn der Verfolgte nacheinander selbständig und unselbständig erwerbstätig war und in beiden Erwerbstätigkeiten geschädigt worden ist. BEGDV 3040IV.Schaden in der Ausbildung BEGDV 3§ 38(1) Kinder im Sinne des § 119 Abs. 1 BEG sind die ehelichen Kinder und die diesen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gleichgestellten Kinder. (2) Die Voraussetzung, daß für die Kinder nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, gilt auch dann als erfüllt, wenn sich der Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung infolge der gegen die Eltern gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen verzögert hat. BEGDV 3050V.Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten BEGDV 3§ 38a(Fundstelle: BGBl. I 1983, 1322 bis 1323;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) (1) Der Monatsbetrag der Rente nach § 156 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes beträgt ab 1.1.1966 DMab 1.10.1966 DMab 1.7.1968 DMab 1.4.1969 DMab 1.9.1969 DMab 1.1.1971 DMab 1.1.1972 DM260270281294318356384ab 1.1.1973 DMab 1.1.1974 DMab 1.1.1975 DMab 1.2.1976 DMab 1.2.1977 DMab 1.3.1978 DMab 1.3.1979 DM420470498523549574597ab 1.3.1980 DMab 1.3.1981 DMab 1.7.1982 DMab 1.7.1983 DMab 1.1.1985 DMab 1.1.1986 DMab 1.1.1987 DM633660682694721743768ab 1.3.1988 DMab 1.1.1989 DMab 1.1.1990 DMab 1.3.991 DMab 1.5.1992 DMab 1.5.1993 DMab 1.10.1994 DM786797831879945959978ab 1.4.1995 DMab 1.3.1997 DMab 1.1.1998 DMab 1.3.1999 DMab 1.1.2001 DMab 1.1.2002 Euroab 1.2.2003 Euro1 0091 0281 0371 0671 086567581ab 1.4.2004 Euroab 1.8.2004 Euroab 1.6.2008ab 1.7.2010 €ab 1.10.2012 € ab 1.8.2014 € ab  1.9.2016 €587593 639652 689 723 756ab 1.1.2019 Euroab 1.9.2021 Euroab 1.12.2023 Euro811836930 (2) Der Monatsbetrag der Rente nach § 157 Abs. 2 Satz 1 des Bundesentschädigungsgesetzes beträgt ab 1.1.1966 DMab 1.10.1966 DMab 1.7.1968 DMab 1.4.1969 DMab 1.9.1969 DMab 1.1.1971 DMab 1.1.1972 DM198206214224242271293ab 1.1.1973 DMab 1.1.1974 DMab 1.1.1975 DMab 1.2.1976 DMab 1.2.1977 DMab 1.3.1978 DMab 1.3.1979 DM321360382401421440458ab 1.3.1980 DMab 1.3.1981 DMab 1.7.1982 DMab 1.7.1983 DMab 1.1.1985 DMab 1.1.1986 DMab 1.1.1987 DM486506523532553570589ab 1.3.1988 DMab 1.1.1989 DMab 1.1.1990 DMab 1.3.1991 DMab 1.5.1992 DMab 1.5.1993 DMab 1.10.1994 DM603611637674725736751ab 1.4.1995 DMab 1.3.1997 DMab 1.1.1998 DMab 1.3.1999 DMab 1.1.2001 DMab 1.1.2002 Euroab 1.2.2003 Euro751775790797820835446ab 1.4.2004 Euroab 1.8.2004 Euroab 1.6.2008 Euroab 1.7.2010 € ab 1.10.2012 € ab 1.8.2014 € ab  1.9.2016€450455 490500 529 555 581ab 1.1.2019 Euroab 1.9.2021 Euroab 1.12.2023 Euro623642715 (3) Der Monatsbetrag der Rente nach § 157 Abs. 2 Satz 2 des Bundesentschädigungsgesetzes beträgt ab 1.1.1966 DMab 1.10.1966 DMab 1.7.1968 DMab 1.4.1969 DMab 1.9.1969 DMab 1.1.1971 DMab 1.1.1972 DM99103107112121136147ab 1.1.1973 DMab 1.1.1974 DMab 1.1.1975 DMab 1.2.1976 DMab 1.2.1977 DMab 1.3.1978 DMab 1.3.1979 DM161180191201211221230ab 1.3.1980 DMab 1.3.1981 DMab 1.7.1982 DMab 1.7.1983 DMab 1.1.1985 DMab 1.1.1986 DMab 1.1.1987 DM244254262267277286295ab 1.3.1988 DMab 1.1.1989 DMab 1.1.1990 DMab 1.3.1991 DMab 1.5.1992 DMab 1.5.1993 DMab 1.10.1994 DM302306319338363368375ab 1.4.1995 DMab 1.3.1997 DMab 1.1.1998 DMab 1.3.1999 DMab 1.1.2001 DMab 1.1.2002 Euroab 1.2.2003 Euro387394398410417218223ab 1.4.2004 Euroab 1.8.2004 Euroab 1.6.2008 Euroab 1.7.2010 € ab 1.10.2012 € ab 1.8.2014 €ab  1.9.2016€225227 245250 264 277 290ab 1.1.2019 Euroab 1.9.2021 Euroab 1.12.2023 Euro311321357 BEGDV 3060VI.Bewertung der im Ausland erzielten Einkünfte BEGDV 3§ 39In den Fällen der §§ 12, 17, 21, 29, 32 und 37 Abs. 3 ist bei der Bewertung der im Ausland erzielten Einkünfte der amtliche Devisenkurs der ausländischen Währung zugrunde zu legen. Ergibt sich bei der Umrechnung der Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs zuungunsten des Verfolgten eine Abweichung von mindestens 10 vom Hundert gegenüber der Umrechnung der Einkünfte nach der Kaufkraft der ausländischen Währung, so soll die Kaufkraft angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind die Durchschnittswerte der Devisenkurse und die Kaufkraftrichtzahlen für jedes Jahr gegenüberzustellen. BEGDV 3070VII.Schlußbestimmungen BEGDV 3§ 40Verteilung von anzurechnenden LeistungenBei der Anrechnung von Leistungen auf die laufende Rente nach § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Berechtigten mindestens die Hälfte des Monatsbetrages der festgesetzten Rente verbleibt. BEGDV 3§ 41Aufrundung der EntschädigungsleistungenDie errechneten und die auszuzahlenden Beträge der Kapitalentschädigung und der Rente sind auf volle Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 auf volle Euro aufzurunden. BEGDV 3§ 41aStichtag für Neufestsetzung der RentenRenten, die auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes oder dieser Verordnung vom 18. September 1965 an zu gewähren oder neu festzusetzen sind, werden mit Wirkung vom 1. September 1965 an gewährt oder neu festgesetzt. BEGDV 3§ 41bÜbergangsvorschriften für Änderungen dieser Verordnung(1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer Entscheidung, die vor der Verkündung einer Änderungsverordnung ergangen ist, steht keiner erneuten Entscheidung entgegen, die auf den durch die Änderungsverordnung geänderten Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung beruht. (2) Soweit sich aus der Änderung eine Leistungsverbesserung für laufende Renten ergibt, bedarf es keines besonderen Antrages. (3) Bei der erneuten Entscheidung über den Anspruch sind die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen der unanfechtbare frühere Bescheid oder die rechtskräftige frühere gerichtliche Entscheidung beruht. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit vor der Verkündung der Änderungsverordnung die Ansprüche durch Vergleich oder Abfindung geregelt worden sind. Dies gilt nicht, soweit die Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. (5) Soweit vor der Verkündung der Änderungsverordnung Ansprüche von Berechtigten durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden. BEGDV 3§ 42(weggefallen) BEGDV 3§ 43Zeitlicher Anwendungsbereich(1) Es treten in Kraft 1.§§ 1 bis 15, 17, 19 bis 22, 22b, 23, 24 Abs. 1, 3, 5 und 7, §§ 25, 25a, 27, 28, 30, 32, 33 Abs. 1 bis 3 und 5, § 34 Abs. 1, 2 und 4, §§ 35a, 35c, 36 bis 38, 39, 40 und 42mit Wirkung vom 1. Oktober 1953; 2.§ 24 Abs. 2 und 6, §§ 24a, 26, 29, 35, 35b, 41 und 41amit Wirkung vom 18. September 1965; 3.§§ 22a, 24 Abs. 4, § 33 Abs. 4, §§ 33a, 34 Abs. 3 und § 38amit Wirkung vom 1. Januar 1966. (2) Es treten außer Kraft §§ 16, 18 und 31 mit Wirkung vom 18. September 1965. BEGDV 3Anlage 1zu den §§ 12 und 21 der 3.DV-BEG Einkommensübersicht(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle Fundstelle: BGBl. I 1983, 118 bis 119) BEGDV 3Anlage 2zu § 13 der 3.DV-BEG Besoldungsübersicht Kapitalentschädigung Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1966, 309 Lebensalter im Zeitpunkt der Schädigung Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Bis zum vollendeten 55. Lebensjahr Ab vollendetem 55. Lebensjahr 1. Einfacher Dienst a) Diensteinkommen jährlich 2.700,- 3.000,- 3.300,- 3.450,- b) 3/4 des Diensteinkommens jährlich 2.028,- 2.256,- 2.484,- 2.592,- (monatlich) (169,-) (188,-) (207,-) (216,-) c) Kapitalentschädigung zuzüglich Zuschlag nach §76 Abs. 3, § 92 Abs. 2 BEG jährlich 2.436,- 2.712,- 2.976,- 3.108,- (monatlich) (203,-) (226,-) (248,-) (259,-) 2. Mittlerer Dienst a) Diensteinkommen jährlich 3.400,- 4.000,- 4.600,- 4.900,- b) 3/4 des Diensteinkommens jährlich 2.556,- 3.000,- 3.456,- 3.684,- (monatlich) (213,-) (250,-) (288,-) (307,-) c) Kapitalentschädigung zuzüglich Zuschlag nach §76 Abs. 3, § 92 Abs. 2 BEG jährlich 3.072,- 3.600,- 4.152,- 4.416,- (monatlich) (256,-) (300,-) (346,-) (368,-) 3. Gehobener Dienst a) Diensteinkommen jährlich 4.800,- 6.000,- 7.200,- 7.800,- b) 3/4 des Diensteinkommens jährlich 3.600,- 4.500,- 5.400,- 5.856,- (monatlich) (300,-) (375,-) (450,-) (488,-) c) Kapitalentschädigung zuzüglich Zuschlag nach §76 Abs. 3, § 92 Abs. 2 BEG jährlich 4.320,- 5.400,- 6.480,- 7.032,- (monatlich) (360,-) (450,-) (540,-) (586,-) 4. Höherer Dienst a) Diensteinkommen jährlich 7.100,- 9.300,- 11.500,- 12.600,- b) 3/4 des Diensteinkommens jährlich 5.328,- 6.984,- 8.628,- 9.456,- (monatlich) (444,-) (582,-) (719,-) (788,-) c) Kapitalentschädigung zuzüglich Zuschlag nach §76 Abs. 3, § 92 Abs. 2 BEG jährli …

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.