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Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) als Verfassungsschutzbehörde der Bundeswehr. Es legt fest, wie der MAD Informationen sammelt und auswertet, um Bedrohungen für die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundeswehr abzuwehren.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
MADG 2026MADG2026-01-09BGBl. I2026, Nr. 7, 2MAD-GesetzGesetz über den Militärischen AbschirmdienstSonstErsetzt G 12-5 v. 20.12.1990 I 2954, 2977 (MADG) (+++ Textnachweis ab: 16.1.2026 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 9.1.2026 I Nr. 7 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 17 Abs. 1 dieses G am 16.1.2026 in Kraft. MADG 2026MADGInhaltsübersichtTeil 1Organisation und Aufgaben§ 1Organisation des Militärischen Abschirmdienstes§ 2Aufgaben§ 3Zusammenarbeit Teil 2Befugnisse und SchrankenAbschnitt 1Allgemeine Befugnisse§ 4Allgemeine Befugnisse zur Datenerhebung§ 5Vorprüfung Abschnitt 2Besondere BefugnisseUnterabschnitt 1Arten besonderer Befugnisse und Maßnahmerichtung§ 6Besondere Befugnisse§ 7Maßnahmerichtung Unterabschnitt 2Nachrichtendienstliche Mittel§ 8Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel§ 9Observation§ 10Überwachung des gesprochenen Wortes§ 11Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung§ 12Technische Ortung; Aufenthaltsbestimmung§ 13Einsatz von Vertrauenspersonen§ 14Einsatz von verdeckten Bediensteten§ 15Einsatz virtueller Agenten bei der Aufklärung im Internet§ 16Einsichtnahme in Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik; Asservatenauswertung§ 17Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe fremder Mächte§ 18Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs Unterabschnitt 3Besondere Auskunftsverlangen§ 19Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten§ 20Besondere Auskunftsverlangen zu sonstigen Daten§ 21Besondere Auskunftsverlangen bei informationstechnischen Angriffen fremder Mächte Unterabschnitt 4Verfahrensregelungen für besondere Befugnisse§ 22Anordnung von besonderen Befugnissen§ 23Mitteilungspflichten Abschnitt 3Weitere Befugnisse§ 24Automatisierter Abruf aus dem Personalwirtschaftssystem§ 25Besondere Eigensicherungsbefugnisse§ 26Verfahren für den Einsatz der Eigensicherungsbefugnisse§ 27Weitere Befugnisse im Ausland Abschnitt 4Schranken§ 28Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung§ 29Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern Teil 3Übermittlungen§ 30Übermittlungsverbote§ 31Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr§ 32Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz§ 33Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung§ 34Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung§ 35Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen§ 36Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlungen§ 37Weiterverarbeitung durch die empfangende Stelle§ 38Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen§ 39Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person§ 40Weitere Verfahrensregelungen§ 41Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen§ 42Übermittlungen von Informationen an den Militärischen Abschirmdienst Teil 4Kontrolle und allgemeiner Datenschutz§ 43Exekutivkontrolle§ 44Parlamentarische Kontrolle§ 45Gerichtliche Kontrolle§ 46Unabhängige Datenschutzkontrolle§ 47Weiterverarbeitung personenbezogener Daten§ 48Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten§ 49Dateianordnungen§ 50Auskunft an die betroffene Person§ 51Anwendbarkeit des allgemeinen Datenschutzrechts Teil 5Landes- und Bündnisverteidigung§ 52Spannungs- und Verteidigungsfall Teil 6Schlussvorschriften§ 53Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit§ 54Strafvorschriften§ 55Bußgeldvorschriften§ 56Einschränkung von Grundrechten§ 57Übergangsvorschriften MADG 2026MADG010Teil 1Organisation und Aufgaben MADG 2026MADG§ 1Organisation des Militärischen Abschirmdienstes(1) Der Bund unterhält als Verfassungsschutzbehörde und abschirmenden Nachrichtendienst der Bundeswehr das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (Militärischer Abschirmdienst) als zivile Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Der Militärische Abschirmdienst kann Außenstellen einrichten. (2) Der Militärische Abschirmdienst darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden. MADG 2026MADG§ 2Aufgaben(1) Aufgabe des Militärischen Abschirmdienstes ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, über 1.politisch bestimmte, zielgerichtete Verhaltensweisen, die von Einzelpersonen oder Personenzusammenschlüssen ausgehen und die a)gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden verbündeten Truppen gerichtet sind oderb)gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind(Bestrebungen) und2.sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht, insbesondere Sabotage oder Spionage (Tätigkeiten),sofern die Bestrebungen oder Tätigkeiten von Personen ausgehen oder ausgehen sollen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind und sich gegen Personen, Dienststellen, Einrichtungen oder Gegenstände des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung richten können. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe kann der Militärische Abschirmdienst seine Befugnisse im Benehmen mit der zuständigen Verfassungsschutzbehörde auch gegenüber Personen ausüben, die nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder nicht in ihm tätig sind, sofern von diesen Personen Bestrebungen ausgehen oder diese Personen Tätigkeiten ausüben, die sich gegen Personen, Dienststellen, Einrichtungen oder Gegenstände dieses Geschäftsbereichs richten können. Das Benehmen kann für eine Reihe gleichgelagerter Fälle hergestellt werden. Der Militärische Abschirmdienst wirkt an der Vorsorge gegen diese Bestrebungen und Tätigkeiten mit. Darüber hinaus ist es Aufgabe des Militärischen Abschirmdienstes, die disziplinarrechtlich zuständigen und personalbearbeitenden Stellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung über seine Erkenntnisse zu informieren. (2) Der Militärische Abschirmdienst führt die auf die Bundeswehr im In- und Ausland wirkenden Einflüsse in einem Lagebild zusammen und bewertet diese Einflüsse aus nachrichtendienstlicher Sicht (Abschirmlage). (3) Der Militärische Abschirmdienst wirkt bei Sicherheitsüberprüfungen sowie Maßnahmen des materiellen Geheim- und Sabotageschutzes nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz und bei Personenüberprüfungen nach dem Bundeswehr-Schutz-Gesetz mit. (4) Der Militärische Abschirmdienst schützt seine Bediensteten, Einrichtungen, Gegenstände, menschliche Quellen und amtlichen Informationen gegen die Sicherheit gefährdende Bedrohungen (Eigensicherung). (5) Der Militärische Abschirmdienst 1.sichert die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes und2.schützt die Geschäftsbereichsangehörigen des Bundesministeriums der Verteidigung und deren Angehörigen, die Dienststellen und die Einrichtungen der Bundeswehr außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes.Soweit auch die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes betroffen ist, nimmt der Militärische Abschirmdienst seine Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesnachrichtendienst wahr. Das Einvernehmen kann für eine Reihe gleichgelagerter Fälle hergestellt werden. Der Militärische Abschirmdienst nimmt die Aufgabe nach Satz 1 während Einsätzen der Bundeswehr sowie während deren Vor- und Nachbereitung wahr. Die Aufgabenwahrnehmung ist dabei auf die Orte des Einsatzes, an denen Geschäftsbereichsangehörige des Bundesministeriums der Verteidigung ihren Dienst leisten (Einsatzgebiet), begrenzt. § 1 Absatz 2 des BND-Gesetzes bleibt unberührt. Die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 erfolgt nur auf Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung. MADG 2026MADG§ 3Zusammenarbeit(1) Der Militärische Abschirmdienst und die anderen Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Die Zusammenarbeit besteht auch in der gemeinsamen Teilnahme am nachrichtendienstlichen Informationssystem der Verfassungsschutzbehörden sowie in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung. Der Militärische Abschirmdienst und die anderen Verfassungsschutzbehörden unterrichten einander über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt im Einzelfall auch für Angelegenheiten von Reservistinnen und Reservisten nach § 1 des Reservistengesetzes. Der Militärische Abschirmdienst und die anderen Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder können zudem gemeinsam Befähigungen entwickeln und gemeinsam Operationen im Rahmen und in den Grenzen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchführen. (2) Der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Sie unterrichten einander über Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Der Militärische Abschirmdienst übermittelt dem Bundesnachrichtendienst Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, soweit sich aus ihnen Erkenntnisse über das Ausland von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung ergeben. MADG 2026MADG020Teil 2Befugnisse und Schranken MADG 2026MADG020010Abschnitt 1Allgemeine Befugnisse MADG 2026MADG§ 4Allgemeine Befugnisse zur Datenerhebung(1) Der Militärische Abschirmdienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben; eine Erhebung ist auch zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat. Er darf von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen personenbezogene Daten entgegennehmen, die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben übermittelt wurden. (2) Der Militärische Abschirmdienst darf öffentliche Stellen um Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen, wenn die Daten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Würde durch die Übermittlung nach Satz 1 der Zweck der Maßnahme gefährdet oder die betroffene Person unverhältnismäßig beeinträchtigt, darf der Militärische Abschirmdienst bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben amtliche Register einsehen. Im Rahmen der Beantwortung des Ersuchens nach Satz 1 dürfen nur diejenigen Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermittelt werden, die der ersuchten Stelle bekannt sind oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können; dies gilt nicht für Ersuchen um solche Daten, die bei der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben bekannt werden. Die Zulässigkeit dieser besonderen Ersuchen und ihrer Erledigung regelt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium der Verteidigung in einer Dienstanweisung. (3) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen automatisiert erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. (4) Der Militärische Abschirmdienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Einsicht in die Personalakten der Personen nehmen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind. Über die Akteneinsicht erfolgt keine Mitteilung an die betroffene Person. Die Einsichtnahme in die Personalakte ist aktenkundig zu machen. § 108 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 3, des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. (5) Erhebt der Militärische Abschirmdienst personenbezogene Daten bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis, so ist der betroffenen Person der Erhebungszweck mitzuteilen. Die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. (6) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist, kann er eine Person, bargeldlose Zahlungsmittel oder eine Sache, die genannt sind in Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 nach § 33b Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes durch das Bundeskriminalamt im polizeilichen Informationsverbund zur verdeckten Kontrolle ausschreiben lassen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 sowie tatsächliche Anhaltspunkte für einen grenzüberschreitenden Verkehr vorliegen. Die um Mitteilung ersuchte Stelle kann dem Militärischen Abschirmdienst die Informationen nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/1862 übermitteln. Ausschreibungen ordnet die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes oder eine von ihr bestimmte Vertretung, die die Befähigung zum Richteramt hat, an. Die Ausschreibung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen und kann wiederholt angeordnet werden. Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. MADG 2026MADG§ 5Vorprüfung(1) Der Militärische Abschirmdienst kann tatsächliche Anhaltspunkte darauf prüfen, ob sie den Verdacht einer Bestrebung oder einer Tätigkeit begründen (Vorprüfung). (2) Die Dauer der Vorprüfung soll sechs Monate nicht überschreiten. Eine längere Vorprüfung muss von der Leitung des Militärischen Abschirmdienstes gebilligt werden. (3) Ergibt die Vorprüfung, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen, ist die Vorprüfung abzuschließen; personenbezogene Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Vorprüfung zu löschen. Die Tatsache der Erhebung und Löschung ist zu protokollieren. Die Protokollierung ist nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der Vorprüfung zu löschen. MADG 2026MADG020020Abschnitt 2Besondere Befugnisse MADG 2026MADG020020010Unterabschnitt 1Arten besonderer Befugnisse und Maßnahmerichtung MADG 2026MADG§ 6Besondere BefugnisseDie besonderen Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes untergliedern sich in 1.nachrichtendienstliche Mittel und2.besondere Auskunftsverlangen. MADG 2026MADG§ 7Maßnahmerichtung(1) Maßnahmen unter Einsatz besonderer Befugnisse dürfen sich gezielt nur gegen eine Person richten, zu der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass 1.sie Bestrebungen betreibt oder Tätigkeiten ausübt oder2.sie Bestrebungen oder Tätigkeiten nachdrücklich unterstützt(Zielperson). (2) Maßnahmen unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel dürfen sich über Absatz 1 hinaus gegen eine Person richten, bei der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass 1.sie mit der Zielperson in Verbindung steht und von den Bestrebungen oder Tätigkeiten Kenntnis hat oder2.sich eine Zielperson ihrer zur Förderung der Bestrebungen oder Tätigkeiten bedient.Dies gilt nur, soweit eine Maßnahme gegen die Zielperson allein nicht zur Aufklärung der Bestrebung oder Tätigkeit ausreicht. (3) Maßnahmen unter Einsatz besonderer Auskunftsverlangen dürfen sich über Absatz 1 hinaus gegen eine Person richten, bei der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass 1.sie eine Leistung für die Zielperson in Anspruch nimmt,2.sie für die Zielperson bestimmte oder von ihr stammende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt oder3.die Zielperson ihre Telekommunikationsanschlüsse benutzt. MADG 2026MADG020020020Unterabschnitt 2Nachrichtendienstliche Mittel MADG 2026MADG§ 8Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel(1) Sofern sich aus diesem Unterabschnitt keine darüber hinausgehenden Anforderungen ergeben, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 nachrichtendienstliche Mittel wie die folgenden einsetzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht einer Bestrebung oder einer Tätigkeit begründen, und wenn der Einsatz im Einzelfall zur Aufklärung dieser Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist: 1.verdeckte Nachforschungen und verdeckte Befragungen,2.verdecktes Erstellen von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen,3.Einsatz von Informanten,4.Einsatz von Gewährspersonen,5.Beobachtung des Funkverkehrs im Sinne des § 10 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes,6.Verwendung fingierter biografischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden) und Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen,7.Observation (§ 9),8.Überwachung des gesprochenen Wortes (§ 10),9.Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung (§ 11),10.technische Ortung und Aufenthaltsbestimmung (§ 12),11.Einsatz von Vertrauenspersonen (§ 13),12.Einsatz von verdeckten Bediensteten (§ 14),13.Einsatz virtueller Agenten bei der Aufklärung im Internet (§ 15),14.Einsichtnahme in Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik und Asservatenauswertung (§ 16),15.Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe fremder Mächte (§ 17).Weitere als die in Satz 1 Nummer 1 bis 15 genannten nachrichtendienstlichen Mittel hat der Militärische Abschirmdienst vor dem Einsatz in einer Dienstvorschrift zu benennen. Dabei dürfen in der Dienstvorschrift nur solche nachrichtendienstlichen Mittel benannt werden, die in ihrer belastenden Wirkung für die betroffenen Personen mit in Satz 1 Nummer 1 bis 15 genannten nachrichtendienstlichen Mitteln vergleichbar sind, für die nicht zusätzlich die §§ 9 bis 17 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 gelten. (2) Wird aufgrund der erheblichen Eingriffsintensität auf diesen Absatz verwiesen, muss auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels erforderlich sein zur Aufklärung von Personen, 1.deren Handeln auf die Ausübung von Gewalt gegen Personen oder Sachen von bedeutendem Wert gerichtet ist,2.die mit ihrem Handeln in schwerwiegender Weise rassistische, volksverhetzende, antisemitische, menschenfeindliche oder bestimmte Bevölkerungsgruppen diskriminierende Ziele verfolgen,3.die aufgrund ihrer dienstlichen oder beruflichen Tätigkeiten Fähigkeiten besitzen, die in erheblichem Maß über die individuellen soldatischen Grundfertigkeiten hinausgehen oder4.die eigenständigen Zugang zu dienstlichen Waffen, dienstlicher Munition oder dienstlichem Sprengstoff haben. (3) Wird aufgrund der besonders erheblichen Eingriffsintensität auf diesen Absatz verwiesen, muss auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels erforderlich sein zur Aufklärung von Personen, 1.die Tätigkeiten ausüben oder2.die zur Zielverfolgung Straftaten vorbereiten oder begehen, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht sind. (4) Wird aufgrund der äußerst erheblichen Eingriffsintensität auf diesen Absatz verwiesen, muss der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr erforderlich sein: 1.für Bestand und Sicherheit des Staates,2.für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder3.für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist.Geeignete polizeiliche Hilfe darf zudem für das bedrohte Rechtsgut nicht rechtzeitig erlangt werden können. (5) Der Militärische Abschirmdienst darf nachrichtendienstliche Mittel auch zur Gewinnung von Erkenntnissen über die zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlichen menschlichen Quellen einsetzen. (6) Nachrichtendienstliche Mittel dürfen auch eingesetzt werden, wenn andere Personen unvermeidbar mit betroffen sind. (7) Die Dienstvorschrift nach Absatz 1 Satz 2 darf erst erlassen werden, wenn zuvor der Unabhängige Kontrollrat nach § 41 Absatz 1 des BND-Gesetzes bestätigt hat, dass die Dienstvorschrift den Vorgaben des Absatzes 1 Satz 3 entspricht. Satz 1 gilt für die Änderung der Dienstvorschrift entsprechend. MADG 2026MADG§ 9Observation(1) Bei Observationen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 darf der Militärische Abschirmdienst Personen, Objekte oder Ereignisse beobachten, auch unter Einsatz observationsunterstützender technischer Mittel. (2) Die Observation einer Person durchgehend länger als 72 Stunden oder an mehr als sieben Tagen innerhalb von 30 Tagen ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig. (3) Die Observation einer Person durchgehend länger als sieben Tage ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig. MADG 2026MADG§ 10Überwachung des gesprochenen Wortes(1) Bei der Überwachung des gesprochenen Wortes nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 darf der Militärische Abschirmdienst außerhalb von Wohnungen das gesprochene Wort mithören, auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel. Ebenso darf er das öffentlich gesprochene Wort aufzeichnen. (2) Das Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig. MADG 2026MADG§ 11Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung(1) Der Militärische Abschirmdienst darf unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort abhören und aufzeichnen. Satz 1 gilt entsprechend für einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen. (2) Neben der Wohnung der Zielperson nach § 7 Absatz 1 darf die Wohnung einer anderen Person abweichend von § 7 Absatz 2 nur in die Überwachung einbezogen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zielperson sich dort zur Zeit der Überwachung aufhält und diese Maßnahme für die Erforschung des Sachverhalts relevante Informationen ergeben wird, die nicht durch eine Überwachung der Wohnung der Zielperson zu gewinnen sind. (3) Die erhobenen Daten dürften über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, nur zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 8 Absatz 4 oder zur Verfolgung einer Straftat, aufgrund derer eine entsprechende Maßnahme nach § 100c der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung angeordnet werden könnte, weiterverarbeitet werden. MADG 2026MADG§ 12Technische Ortung; Aufenthaltsbestimmung(1) Bei der technischen Ortung von Geräten, einschließlich Mobilfunkendgeräten, und bei der Aufenthaltsbestimmung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 darf der Militärische Abschirmdienst technische Mittel einsetzen 1.zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und2.für die Bestimmung des Standorts einer Person oder eines Gegenstandes zur Ermöglichung und Durchführung der Observation sowie zur Aufenthaltsbestimmung. (2) Nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig ist der Einsatz technischer Mittel zur Bewegungsbestimmung 1.durchgehend länger als sieben Tage,2.an 14 oder mehr einzelnen Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen oder3.in einer Weise, die ein den Nummern 1 und 2 in der Persönlichkeitsrelevanz gleichwertiges Bewegungsprofil ergibt. (3) Nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig ist der Einsatz technischer Mittel zur Bewegungsbestimmung 1.durchgehend länger als 30 Tage,2.an mehr als fünf Wochen innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen oder3.in einer Weise, die ein den Nummern 1 und 2 in der Persönlichkeitsrelevanz gleichwertiges Bewegungsprofil ergibt. MADG 2026MADG§ 13Einsatz von Vertrauenspersonen(1) Bei dem Einsatz von Vertrauenspersonen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 darf der Militärische Abschirmdienst Personen zum Aufbau und zur Ausnutzung einer Vertrauensbeziehung einsetzen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Militärischen Abschirmdienst Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen). Als Vertrauensperson dürfen nicht Personen angeworben und eingesetzt werden, die 1.nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,2.von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,3.an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,4.Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind,5.im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind oder6.in den §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung als Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger und mitwirkende Personen genannt sind, in dieser Eigenschaft zur Beschaffung von Informationen eingesetzt werden sollen und dem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen.Unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 kann die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes eine Ausnahme zulassen von Satz 2 Nummer 1 bei einer Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, und von Satz 2 Nummer 5 bei einer Person, die nicht als Täter eines Totschlags (§§ 212 und 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat verurteilt worden ist. Im Fall einer Ausnahme nach Satz 3 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der Bestrebungen oder Tätigkeiten nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. (2) Der Einsatz von Vertrauenspersonen gegen eine Person länger als sechs Monate ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig. Gleiches gilt, wenn der Einsatz auf die Herstellung von Vertrauensbeziehungen mit der Zielperson oder einer Person nach § 7 Absatz 2 angelegt ist. Der Einsatz einer Vertrauensperson gegen eine Person, zu der die Vertrauensperson eine besonders persönliche Vertrauensbeziehung unterhält, ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig. (3) Der Aufbau oder Erhalt einer intimen Beziehung oder einer vergleichbar persönlichen Bindung einer Vertrauensperson zur Zielperson oder einer Person nach § 7 Absatz 2 ist unzulässig. Entstehen solche Bindungen zu einer Person, so ist der Einsatz gegen diese abzubrechen. Der Militärische Abschirmdienst hat darauf hinzuwirken, dass die Vertrauensperson zur Einsatzdurchführung gespeicherte kernbereichsrelevante Informationen löscht und ihm solche Informationen nicht übermittelt. Wird dem Militärischen Abschirmdienst bekannt, dass die Vertrauensperson im Einsatz kernbereichsrelevante Informationen gewonnen hat, hat er diesen Umstand auch unabhängig von einer Übermittlung von Inhalten zu dokumentieren. (4) Vertrauenspersonen dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 noch zur steuernden Einflussnahme auf diese eingesetzt werden. Sie dürfen auch in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbarer Vereinigungen, eingesetzt werden, um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen oder Tätigkeiten zulässig, wenn sie 1.nicht in Individualrechte eingreift,2.von den an den Bestrebungen oder Tätigkeiten Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist, und3.nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.Sofern zureichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vertrauensperson im Einsatz rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht hat, soll deren Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen nach Satz 3 entscheidet die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes. (5) Hat ein Strafverfahren ein Vergehen zum Gegenstand, das eine Vertrauensperson im Einsatz begangen haben soll, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn 1.der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erfolgte und2.die Tat von den übrigen Beteiligten derart erwartet wurde, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich war.Dabei ist das Verhältnis der Bedeutung der Aufklärung des Sachverhalts zur Schwere der begangenen Straftat und der Schuld der Vertrauensperson zu berücksichtigen. Ein Absehen von der Verfolgung ist ausgeschlossen, wenn eine höhere Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Ein Absehen von der Verfolgung ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn zu erwarten ist, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden würde. Bei Vergehen, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht sind und bei denen die durch die Tat verursachten Folgen nicht gering sind, bedarf die Einstellung des Verfahrens der Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts. Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Satzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der oder des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. MADG 2026MADG§ 14Einsatz von verdeckten BedienstetenBei dem Einsatz von verdeckten Bediensteten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 darf der Militärische Abschirmdienst eigene Bedienstete unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende einsetzen. Für den Einsatz gilt § 13 Absatz 2 bis 5 entsprechend. MADG 2026MADG§ 15Einsatz virtueller Agenten bei der Aufklärung im InternetDer Militärische Abschirmdienst darf Bedienstete, die verdeckt in sozialen Netzwerken oder sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet ein Vertrauen gegenüber einer betroffenen Person aufbauen oder ausnutzen (virtuelle Agenten), nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 zur Kommunikation im Internet einsetzen, auch wenn sie nicht unter einer auf Dauer angelegten Legende tätig sind. § 13 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend. MADG 2026MADG§ 16Einsichtnahme in Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik; Asservatenauswertung(1) Der Militärische Abschirmdienst darf Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik einsehen, soweit die betroffene Person in die Einsichtnahme eingewilligt hat. (2) Bei der Asservatenauswertung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 darf der Militärische Abschirmdienst in seinem Gewahrsam befindliche informationstechnische Speicher, die nicht in seinem Auftrag beschafft wurden, auslesen und die darauf gespeicherten Daten erheben. Hierfür dürfen Zugangshindernisse überwunden werden. Die erhobenen Daten sind unverzüglich darauf zu prüfen, ob ihre weitere Verarbeitung zulässig ist. Umfassen die erhobenen Informationen personenbezogene Daten, die den höchstprivaten Lebensbereich einer Person betreffen, dürfen diese nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 weiterverarbeitet werden. MADG 2026MADG§ 17Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe fremder Mächte(1) Soweit in den Fällen des § 21 Absatz 1 die technischen Informationen zur Erforschung der Infrastruktur und Technik, die eine fremde Macht zum Angriff auf Telekommunikations- oder Datenverarbeitungssysteme des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung genutzt hat, sowie ihres Vorgehens und der Angriffsziele nicht oder nicht ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme durch Auskunft des Verpflichteten gewonnen werden können, darf der Militärische Abschirmdienst die Informationen auch mit technischen Mitteln durch heimlichen Eingriff in das System der Informations- und Kommunikationstechnik erheben und Kopien der Informationen erstellen. Die Informationen dürfen nicht fortlaufend erhoben werden. (2) Der Militärische Abschirmdienst hat technisch sicherzustellen, dass an dem System der Informations- und Kommunikationstechnik nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und dass die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, rückgängig gemacht werden. (3) Der Militärische Abschirmdienst prüft die erhobenen Daten unverzüglich darauf, ob sie für die Aufklärung der Tätigkeiten erforderlich sind, und löscht die nicht erforderlichen Daten. Bei Kopien nach Absatz 1 Satz 1 prüft der Militärische Abschirmdienst, ob neben den in § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Informationen noch weitere Daten erhoben worden sind und löscht diese weiteren Daten. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von den Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Die weiteren Daten nach Satz 2 dürfen nicht genutzt werden. MADG 2026MADG§ 18Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und PostverkehrsFür die Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs einschließlich der Verarbeitung der durch die Überwachung erlangten personenbezogenen Daten gelten unbeschadet des § 22 die Vorschriften des Artikel 10-Gesetzes. MADG 2026MADG020020030Unterabschnitt 3Besondere Auskunftsverlangen MADG 2026MADG§ 19Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht einer Bestrebung oder Tätigkeit begründen, und wenn es im Einzelfall zur Aufklärung dieser Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 Auskunft verlangen von 1.der Bundesnetzagentur nach § 173 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 4 des Telekommunikationsgesetzes,2.dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 93b Absatz 2 der Abgabenordnung und3.denjenigen, die geschäftsmäßig a)Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung mitwirken, über Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 und die nach § 172 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten,b)digitale Dienste erbringen oder an der Erbringung mitwirken, über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes,c)nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes tätig sind und nicht durch Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes vom Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes ausgenommen oder entsprechend § 30 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Geldwäschegesetzes zur Verweigerung der Auskunft berechtigt sind, über die Personen, denen sie geschäftsmäßig Leistungen erbringen, einschließlich wirtschaftlich Berechtigter, und die Art der zu erbringenden Leistung sowie Vertragsrahmendaten, einschließlich der zur Vertragsdurchführung vergebenen Kennungen, und über die zur Änderung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses gespeicherten Daten.Ein Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c ist nur zulässig, soweit die Information nicht nach Satz 1 Nummer 1 oder Satz 1 Nummer 2 zu erlangen ist. (2) Das Auskunftsverlangen darf sich auch auf eine anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse beziehen. Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen. (3) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterverarbeitung der Daten vorliegen. (4) Auskünfte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen bei Stellen eingeholt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland 1.eine Niederlassung haben oder2.Leistungen erbringen oder an der Erbringung der Leistungen mitwirken. (5) Nach Erhalt des Auskunftsverlangens sind die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Stellen verpflichtet, die Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln. Sie dürfen den betroffenen Personen oder Dritten über das Auskunftsverlangen und die Auskunftserteilung keine Mitteilung machen. Ihnen ist es verboten, allein aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die betroffene Person nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Das Auskunftsverlangen ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht besteht. (6) Der Militärische Abschirmdienst hat den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Stellen für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung. MADG 2026MADG§ 20Besondere Auskunftsverlangen zu sonstigen Daten(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht einer Bestrebung oder Tätigkeit begründen, und wenn dies im Einzelfall zur Aufklärung dieser Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 Auskunft verlangen von 1.denjenigen, die geschäftsmäßig Leistungen im Personenverkehr erbringen oder an der Erbringung mitwirken, zu a)den zur Kundenidentifikation gespeicherten Daten sowieb)der Inanspruchnahme und den Umständen von Leistungen, insbesondere dem Zeitpunkt einer Abfertigung und dem Buchungsweg,2.Kraftfahrzeugherstellern, die aktive Fahrzeugvernetzungen anbieten, zu den an die Hersteller gesendeten Standortdaten,3.Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes, wenn sie nicht durch Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes vom Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes ausgenommen oder entsprechend § 30 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Geldwäschegesetzes zur Verweigerung der Auskunft berechtigt sind, zu a)Konten,b)Kontoinhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten undc)Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere zum Kontostand sowie zu Zahlungsein- und -ausgängen,4.denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken, zu a)Postsendungen, insbesondere zu Namen und Anschriften von Absendern und Empfängern,b)der Art der in Anspruch genommenen Postdienstleistung,c)Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,d)zugeteilten Sendungsnummern,e)Zeit- und Ortsangaben des jeweiligen Postsendungsverlaufs sowief)Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden,5.denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und zu sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten sowie6.denjenigen, die geschäftsmäßig digitale Dienste erbringen oder an der Erbringung mitwirken, zu a)Merkmalen zur Identifikation der Nutzerin oder des Nutzers eines digitalen Dienstes,b)dem Beginn und dem Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung eines digitalen Dienstes undc)den von der Nutzerin oder dem Nutzer in Anspruch genommenen digitalen Diensten.Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist ein Auskunftsverlangen zu Standortdaten länger als 30 Tage oder an mehr als fünf Wochen innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig. (2) Auskünfte nach Absatz 1 dürfen bei Stellen eingeholt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland 1.eine Niederlassung haben oder2.Leistungen erbringen oder an der Erbringung mitwirken. (3) § 19 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. MADG 2026MADG§ 21Besondere Auskunftsverlangen bei informationstechnischen Angriffen fremder Mächte(1) Soweit es im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Aufklärung eines Angriffs einer fremden Macht auf Telekommunikations- oder Datenverarbeitungssysteme des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst von Anbietern, die Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik geschäftsmäßig Dritten zur Nutzung überlassen und in der Bundesrepublik Deutschland eine Niederlassung haben oder Leistungen erbringen oder an der Erbringung mitwirken, Auskunft verlangen über technische Informationen zur Erforschung der Infrastruktur und Technik, die eine fremde Macht zum Angriff genutzt hat, sowie über ihr Vorgehen und die Angriffsziele. Das Auskunftsverlangen nach Satz 1 kann sich insbesondere beziehen auf 1.den Verkehrsfluss zu bestimmten Kennungen, für die tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die fremde Macht sie für ihren Angriff genutzt hat oder nutzt,2.Schadprogramme oder sonstige Angriffswerkzeuge und deren Einsatz, einschließlich Steuerungs- und Protokolldateien, und Spuren, die technisch mit dem Angriff verbunden sind, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Nutzung des informationstechnischen Systems für Angriffe vorliegen.Wenn dem Verpflichteten eine Auskunft nach Satz 2 Nummer 2 technisch nicht möglich oder zumutbar ist, kann die Auskunft durch Erstellung und Herausgabe einer Kopie der Teile des Systems der Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen, deren Auswertung zum Aufspüren der bezeichneten Informationen erforderlich ist. Stellt der Militärische Abschirmdienst Angriffswerkzeuge oder Daten, die sich die fremde Macht durch ihren Angriff beschafft hat, fest, darf der Verpflichtete diese nur nach Herstellung und Herausgabe einer Sicherungskopie an den Militärischen Abschirmdienst löschen. (2) Der Militärische Abschirmdienst prüft die erhobenen Daten unverzüglich darauf, ob ihre weitere Verarbeitung zulässig ist. Bei Kopien nach Absatz 1 Satz 3 prüft der Militärische Abschirmdienst, ob neben den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Informationen noch weitere Daten erhoben worden sind und löscht diese weiteren Daten. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von den Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Die weiteren Daten nach Satz 2 dürfen nicht genutzt werden. (3) § 19 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. MADG 2026MADG020020040Unterabschnitt 4Verfahrensregelungen für besondere Befugnisse MADG 2026MADG§ 22Anordnung von besonderen Befugnissen(1) Einer gerichtlichen Anordnung bedarf der Einsatz der folgenden besonderen Befugnisse: 1.besondere Befugnisse, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig sind,2.Vertrauenspersonen gegen eine Person länger als sechs Monate (§ 13 Absatz 2 Satz 1),3.verdeckte Bedienstete gegen eine Person länger als sechs Monate (§ 14 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 1),4.virtuelle Agenten (§ 15 Satz 1), wenn ein Einsatz gegen eine Person nach einem realweltlichen Kontakt länger als sechs Monate fortgesetzt wird, und5.besondere Befugnisse unter Eingriff in nach § 29 Absatz 2 geschützte Berufsgeheimnisse.Die gerichtliche Anordnung setzt einen Antrag der Leitung des Militärischen Abschirmdienstes oder einer von ihr bestimmten Vertretung voraus. Der Antrag auf gerichtliche Anordnung ist zu begründen; insbesondere sind dem Gericht alle beurteilungsrelevanten Aspekte mitzuteilen. Der Schutz menschlicher Quellen ist im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. (2) Bei Gefahr im Verzug kann der Einsatz der in Absatz 1 Satz 1 genannten besonderen Befugnisse auch durch die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes angeordnet werden (Eilanordnung). Eine gerichtliche Bestätigung der Eilanordnung ist unverzüglich nachzuholen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Soweit die Eilanordnung nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Tritt die Eilanordnung nach Satz 4 außer Kraft, dürften die aufgrund dieser Eilanordnung bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens erhobenen personenbezogenen Daten nur zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben verwendet werden; im Übrigen sind sie unverzüglich zu löschen. (3) Sofern eine gerichtliche Anordnung nach Absatz 1 nicht erforderlich ist, ist der Einsatz besonderer Befugnisse durch die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes oder durch eine von ihr bestimmte Vertretung anzuordnen. (4) Besondere Befugnisse können kombiniert angeordnet werden. (5) Die Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 ergehen schriftlich. In ihnen sind anzugeben: 1.der Aufklärungsgegenstand, im Fall einer gegen eine Person gerichteten Maßnahme die Person, soweit möglich mit Namen und Anschrift, und2.Art, Umfang und Dauer der angeordneten Maßnahme. (6) Der Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels ist wie folgt zu befristen: 1.bei Vertrauenspersonen, verdeckten Bediensteten und virtuellen Agenten auf höchstens ein Jahr,2.bei sonstigen nachrichtendienstlichen Mitteln, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 zulässig sind, auf höchstens sechs Monate,3.bei sonstigen nachrichtendienstlichen Mitteln, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 zulässig sind, auf höchstens drei Monate,4.bei nachrichtendienstlichen Mitteln, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 zulässig sind, auf höchstens einen Monat.Verlängerungen um jeweils höchstens denselben Zeitraum sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind. Die Absätze 1 bis 5 gelten bei Verlängerungen entsprechend. Liegen die Voraussetzungen für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht mehr vor oder ist der Zweck des Einsatzes erreicht oder ergibt sich, dass er nicht erreicht werden kann, so ist der Einsatz auch vor Ablauf der Anordnungsdauer einzustellen. (7) Auskunftsverlangen über künftig anfallende Daten sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. MADG 2026MADG§ 23Mitteilungspflichten(1) Erhebt der Militärische Abschirmdienst personenbezogene Daten durch den Einsatz der nachfolgenden besonderen Befugnisse, so hat er dies der betroffenen Person nach Einstellung der Maßnahme mitzuteilen: 1.besondere Auskunftsverlangen a)nach § 20 Absatz 1,b)nach § 21 Absatz 1, soweit nachträglich ausgeschlossen werden kann, dass ein informationstechnischer Angriff einer fremden Macht vorgelegen hat,2.Auslesen technischer Spuren informationstechnischer Angriffe nach § 17 Absatz 1, wenn nachträglich ausgeschlossen werden kann, dass ein Angriff einer fremden Macht vorgelegen hat, und3.besondere Befugnisse, deren Einsatz nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig sind.Eine Mitteilungspflicht besteht nicht über den Einsatz menschlicher Quellen. Eine Mitteilung erfolgt nur an Personen nach § 7. (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 kann zurückgestellt werden, solange 1.eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann oder2.der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. (3) Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung einer gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Mit gerichtlicher Zustimmung kann endgültig von einer Mitteilung abgesehen werden, wenn 1.eine der Voraussetzungen der Zurückstellung auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt und2.sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt. (4) Von einer Mitteilung nach Absatz 1 kann der Militärische Abschirmdienst mit gerichtlicher Zustimmung absehen, wenn 1.aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zum Zeitpunkt der Begründung der Mitteilungspflicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Voraussetzungen der Zurückstellung dauerhaft vorliegen, oder2.tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Mitteilung für die betroffene Person mit nachteiligen Folgen verbunden wäre. (5) Wurden Daten, die auf Grundlage der besonderen Befugnis erhoben wurden, an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit der empfangenden Stelle. MADG 2026MADG020030Abschnitt 3Weitere Befugnisse MADG 2026MADG§ 24Automatisierter Abruf aus dem Personalwirtschaftssystem(1) Der Militärische Abschirmdienst darf zur Feststellung, ob eine Person dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehört oder in ihm tätig ist, zu dieser Person folgende Daten automatisiert aus dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr abrufen: 1.den Familiennamen,2.den Vornamen,3.frühere Namen,4.das Geburtsdatum,5.die Personenkennziffer oder Personalnummer,6.den Wohnort und weitere Adressmerkmale,7.das Dienst- oder Arbeitsverhältnis,8.das Eintrittsdatum,9.die Amtsbezeichnung oder den Dienstgrad,10.die Dienststellennummer und11.das Dienstzeitende. (2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht einer Bestrebung oder einer Tätigkeit begründen, darf der Militärische Abschirmdienst zur Aufgabenerfüllung erforderliche Daten aus dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr automatisiert abrufen. (3) Die Verantwortung für den einzelnen Abruf trägt der Militärische Abschirmdienst. Er regelt in einer Dienstvorschrift 1.den Kreis der zum Abruf berechtigten Angehörigen des Militärischen Abschirmdienstes,2.das bei einem Abruf zu beachtende Verfahren,3.die bei einem Abruf einzeln oder kumulativ einzugebenden Daten einschließlich der Suche mit unvollständigen Angaben,4.die Begrenzung der aufgrund eines Abrufs zu übermittelnden Personendatensätze auf das für eine Bearbeitung notwendige Maß,5.die Löschung der auf einen Abruf übermittelten, aber nicht mehr benötigten Daten und6.die Protokollierung aller Abrufe und die Kontrolle. MADG 2026MADG§ 25Besondere Eigensicherungsbefugnisse(1) Der Militärische Abschirmdienst darf zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 2 Absatz 4 zur Eigensicherung Befugnisse nach Maßgabe der folgenden Absätze nutzen. (2) Der Militärische Abschirmdienst darf Personen, die seine Dienststellen, Grundstücke und sonstigen Einrichtungen (Eigensicherungsbereich) betreten oder sich dort aufhalten, und von diesen Personen mitgeführte Taschen und sonstige Gegenstände sowie von diesen Personen genutzte Fahrzeuge 1.verdachtsunabhängig kontrollieren sowie2.durchsuchen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten vorliegen. (3) Eine Kontrolle nach Absatz 2 Nummer 1 ist die oberflächliche Suche nach Gegenständen an Personen, an oder in Taschen, mitgeführten Gegenständen und Fahrzeugen, auch unter Einsatz technischer Mittel, ohne dass ein Körperkontakt mit der betroffenen Person stattfindet. Eine Durchsuchung nach Absatz 2 Nummer 2 ist die zielgerichtete und planmäßige Suche, auch unter Einsatz technischer Mittel, 1.am äußeren Körper der betroffenen Person,2.in Kleidung und Taschen der betroffenen Person,3.an und in Fahrzeugen einschließlich der dort befindlichen Gegenstände der betroffenen Person sowie4.in sonstigen Gegenständen der betroffenen Person, die zur unbefugten Verbringung von amtlichen Informationen geeignet sind. (4) Gegenstände, die sich im Eigensicherungsbereich befinden, darf der Militärische Abschirmdienst sicherstellen und untersuchen, wenn 1.tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie für eine sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeit verwendet werden oder mit solchen Tätigkeiten gewonnen worden sind, oder2.diese keiner bestimmten Person zuzuordnen sind und die Sicherstellung und Untersuchung zum Schutz vor einer sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeit erforderlich ist.Bei Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik umfasst das Untersuchen auch das Eingreifen mit technischen Mitteln sowie das Verarbeiten der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten. (5) Personen, die sich im Eigensicherungsbereich aufhalten, sind verpflichtet, Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 4 zu dulden. Entziehen sich Personen Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 4 im Eigensicherungsbereich, darf der Militärische Abschirmdienst die Maßnahmen auch noch in unmittelbarer Nähe des Eigensicherungsbereichs vornehmen. (6) Der Militärische Abschirmdienst darf optisch-elektronische Einrichtungen zur offenen Überwachung des Eigensicherungsbereichs nach Maßgabe einer Dienstvorschrift einsetzen. In der Dienstvorschrift sind die Voraussetzungen, das Verfahren und die Grenzen der Maßnahme zu regeln. Eine Überwachung höchstpersönlich genutzter Räume ist unzulässig. (7) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass dies zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 4 erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst besondere Befugnisse nach Abschnitt 2 einsetzen. Beim Einsatz besonderer Befugnisse zum Zwecke der Eigensicherung gilt Folgendes: 1.der Einsatz von besonderen Befugnissen mit erheblicher Eingriffsintensität, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 zulässig sind, ist nur dann gerechtfertigt, wenn auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz dieser Befugnis zur Aufklärung von Personen erforderlich ist, deren Handeln auf Ausübung von Gewalt gegen Personen oder Sachen von bedeutendem Wert gerichtet ist,2.der Einsatz von besonderen Befugnissen mit besonders erheblicher Eingriffsintensität, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 zulässig sind, ist nur dann gerechtfertigt, wenn auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz dieser Befugnis zur Aufklärung von Personen erforderlich ist, die der Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verdächtigt werden, die nach deutschem Strafrecht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht sind. MADG 2026MADG§ 26Verfahren für den Einsatz der Eigensicherungsbefugnisse(1) Maßnahmen nach § 25 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 bedürfen der Anordnung der für die Eigensicherung zuständigen Abteilungsleitung oder einer von ihr bestimmten Vertretung. Maßnahmen nach § 25 Absatz 6 bedürfen der Anordnung der Leitung des Militärischen Abschirmdienstes oder einer von ihr bestimmten Vertretung. (2) Ist eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 aufgrund besonderer Eilbedürftigkeit nicht rechtzeitig zu erlangen, kann die Maßnahme auch ohne vorherige Anordnung durchgeführt werden, wenn ansonsten der Zweck der Maßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Bei informationstechnischen Speichern und Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik darf in diesen Fällen lediglich das betroffene Gerät sichergestellt werden. Die Anordnung ist unverzüglich nachzuholen. Wird die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 nicht nachgeholt, so hat der Militärische Abschirmdienst unverzüglich bereits erhobene Daten zu löschen und sichergestellte Gegenstände an die betroffene Person herauszugeben. (3) Sichergestellte Gegenstände sind unverzüglich an die betroffene Person herauszugeben, sobald der Zweck der Sicherstellung entfällt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Gegenstände zur Einleitung oder Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden müssen. (4) Bei Maßnahmen nach § 25 Absatz 2 Nummer 2 hat die betroffene Person das Recht, anwesend zu sein. Über eine Durchsuchung nach § 25 Absatz 2 Nummer 2 oder eine Sicherstellung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 ist der betroffenen Person auf Verlangen eine Bescheinigung über die Maßnahme und den Grund der Maßnahme zu erteilen. Maßnahmen nach § 25 Absatz 4, die in Abwesenheit der betroffenen Person durchgeführt worden sind, sind ihr schriftlich mitzuteilen, wenn hierdurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. (5) Bei der Untersuchung von informationstechnischen Speichern sowie Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik, die nicht ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen wurden, ist sicherzustellen, dass an dem Gerät nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenverarbeitung unerlässlich sind. Vorgenommene Veränderungen sind bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, rückgängig zu machen. Sichergestellte Telekommunikationsendgeräte sind abweichend von Absatz 3 Satz 1 unabhängig von dem Abschluss der Maßnahmen nach § 25 Absatz 4 spätestens nach zwei Wochen an die betroffene Person herauszugeben. Macht die betroffene Person in den Fällen des Satzes 3 Gründe glaubhaft, nach denen für sie eine Aufrechterhaltung der Sicherstellung nicht zumutbar ist, so ist das Telekommunikationsendgerät innerhalb von 48 Stunden nach Darlegung der Gründe an die betroffene Person zurückzugeben. Der Militärische Abschirmdienst darf vor der Rückgabe ein Abbild der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Datensicherung erzeugen. (6) Der Militärische Abschirmdienst kann zur Durchsetzung von Maßnahmen gegenüber Personen, die nach § 25 Absatz 5 duldungspflichtig sind, folgende Mittel anwenden: 1.unmittelbare Einwirkung auf die betroffene Person oder Gegenstände (körperliche Gewalt) oder Hilfsmittel der körperlichen Gewalt; eine Fesselung der betroffenen Person ist nur dann zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie die mit der Durchsetzung der Maßnahme beauftragten Personen oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder sich der Kontrolle entziehen wird,2.unmittelbare Einwirkung auf Gegenstände mittels körperlicher Gewalt oder durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt.Mittel nach Satz 1 dürfen nur durch besonders qualifizierte und geschulte Personen angewandt werden, die durch die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes hierzu besonders ermächtigt wurden. (7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 25 haben keine aufschiebende Wirkung. (8) Im Fall des Einsatzes besonderer Befugnisse nach § 25 Absatz 7 gelten die §§ 22 und 23 entsprechend. MADG 2026MADG§ 27Weitere Befugnisse im Ausland(1) Auf dem Hoheitsgebiet eines Bündnispartners oder eines sonstigen Verbündeten stehen dem Militärischen Abschirmdienst Befugnisse nach diesem Gesetz nur im Einvernehmen mit diesem Staat zu. (2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass dies zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes erforderlich ist, gelten für den Einsatz besonderer Befugnisse die zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 bis 4 nur gegenüber deutschen Staatsangehörigen. (3) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass dies zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 5 erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst besondere Befugnisse nach Abschnitt 2 einsetzen. Beim Einsatz besonderer Befugnisse gilt gegenüber deutschen Staatsangehörigen im Ausland Folgendes: 1.der Einsatz von besonderen Befugnissen mit erheblicher Eingriffsintensität, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 zulässig sind, ist nur dann gerechtfertigt, wenn auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz dieser Befugnis zur Aufklärung von Personen erforderlich ist, deren Handeln auf die Ausübung von Gewalt gegen Personen oder Sachen von bedeutendem Wert gerichtet ist,2.der Einsatz von besonderen Befugnissen mit besonders erheblicher Eingriffsintensität, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 zulässig sind, ist nur dann gerechtfertigt, wenn auf Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Einsatz dieser Befugnis zur Aufklärung von Personen erforderlich ist, die Straftaten vorbereiten oder begehen, die nach deutschem Strafrecht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht sind,3.der Einsatz von besonderen Befugnissen mit äußerst erheblicher Eingriffsintensität, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 zulässig sind, ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Einsatz der Befugnis im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sa …

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