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FlugMechAusbV 20132013-06-26BGBl I2013, 1890Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur FluggerätmechanikerinStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.6.2024 I Nr. 186Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2013 +++)
FlugMechAusbV 2013EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
FlugMechAusbV 2013§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Fluggerätmechanikers und der Fluggerätmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
FlugMechAusbV 2013§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
FlugMechAusbV 2013§ 3Struktur der BerufsausbildungDie Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und Ausbildungsinhalte in einer der Fachrichtungen 1.Instandhaltungstechnik,2.Fertigungstechnik oder3.Triebwerkstechnik.
FlugMechAusbV 2013§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin gliedert sich in: 1.Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.Weitere berufsprofilgebende Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in einer der Fachrichtungen: a)Instandhaltungstechnik,b)Fertigungstechnik oderc)Triebwerkstechnik,3.Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,2.Betriebliche und technische Kommunikation,3.Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen,4.Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten,5.Instandhaltung,6.Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,8.Berücksichtigen menschlicher Faktoren.
(4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik sind: 1.Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte,2.Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten,3.Abfertigen von Fluggeräten.
(5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fertigungstechnik sind: 1.Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte,2.Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte,3.Fügen und Lösen von Strukturbauteilen,4.Montieren von Fluggerätsystemkomponenten.
(6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Triebwerkstechnik sind: 1.Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen,2.Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken,3.Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk,4.Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten.
(7) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit,4.digitalisierte Arbeitswelt.
(8) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht: 1.Flugzeuge mit Turbinentriebwerk,2.Flugzeuge mit Kolbentriebwerk,3.Hubschrauber mit Turbinentriebwerk,4.Hubschrauber mit Kolbentriebwerk.Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können.
FlugMechAusbV 2013§ 5Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 13 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
FlugMechAusbV 2013§ 6AbschlussprüfungDie Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
FlugMechAusbV 2013§ 7Teil 1 der Abschlussprüfung(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Montagearbeiten.
(4) Für den Prüfungsbereich Montagearbeiten bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen: a)technische Unterlagen auszuwerten, seinen Arbeitsplatz einzurichten, Material und Werkzeuge zu disponieren und zu handhaben,b)Bauteile zu formen,c)Teilsysteme zu montieren, zu demontieren und zu verbinden,d)Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,e)Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbedingungen einzuhalten;2.die Prüfung besteht aus der Ausführung einer Arbeitsaufgabe und schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben;3.die Prüfungszeit beträgt acht Stunden, innerhalb dieser Zeit haben die schriftlichen Aufgaben einen Umfang von 90 Minuten.
FlugMechAusbV 2013§ 8Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Instandhaltungsauftrag,2.Instandhaltungstechnik,3.Fluggerättechnik,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen: a)Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen,b)Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,c)luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten,d)die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden;2.Prüfungsvariante 1Der Prüfling soll in sieben Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;3.Prüfungsvariante 2Der Prüfling soll in sieben Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;4.der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen: a)luftfahrttechnische Vorschriften anzuwenden,b)fachliche Zusammenhänge durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte darzustellen,c)betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen umzusetzen;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,b)deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,c)funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten darzustellen,d)Aufbau und Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu erläutern;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
FlugMechAusbV 2013§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: mit 30 Prozent,]-->Montagearbeitenmit 30 Prozent,
2.
][Text: mit 30 Prozent,]-->Instandhaltungsauftragmit 30 Prozent,
3.
][Text: mit 15 Prozent,]-->Instandhaltungstechnikmit 15 Prozent,
4.
][Text: mit 15 Prozent,]-->Fluggerättechnikmit 15 Prozent,
5.
][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
FlugMechAusbV 2013§ 10Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Fertigungstechnik(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Fertigungsauftrag,2.Fertigungs- und Instandhaltungstechnik,3.Fluggerättechnik,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Fertigungsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen: a)Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen,b)Herstellungs- und Montagearbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,c)luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten,d)die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden.2.Prüfungsvariante 1Der Prüfling soll in 14 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;3.Prüfungsvariante 2Der Prüfling soll in 14 Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;4.der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Fertigungs- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Fluggerätstrukturen unter Verwendung von luftfahrtspezifischen Werkstoffen zu fertigen, zu montieren und instand zu setzen,b)mechanische, hydraulische, pneumatische und elektrische Systemkomponenten zu montieren und instand zu setzen,c)technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, auszuwerten,d)Vorgaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie Arbeitssicherheitsregeln anzuwenden,e)Qualitätssicherungsmaßnahmen umzusetzen;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist: a)luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,b)funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten, unter Verwendung englischer Fachbegriffe, darzustellen,c)Aufbau und Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu erläutern,d)die Aerodynamik von Fluggeräten zu erklären;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
FlugMechAusbV 2013§ 11Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Fertigungstechnik(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: mit 30 Prozent,]-->Montagearbeitenmit 30 Prozent,
2.
][Text: mit 30 Prozent,]-->Fertigungsauftragmit 30 Prozent,
3.
][Text: Instandhaltungstechnik ][Element:
][Text: mit 15 Prozent,]-->Fertigungs- und Instandhaltungstechnikmit 15 Prozent,
4.
][Text: mit 15 Prozent,]-->Fluggerättechnikmit 15 Prozent,
5.
][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Fertigungs- und Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
FlugMechAusbV 2013§ 12Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Triebwerkstechnik(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Instandhaltungsauftrag,2.Triebwerks- und Instandhaltungstechnik,3.Fluggerättechnik,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen: a)Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen,b)Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,c)luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten,d)die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden;2.Prüfungsvariante 1Der Prüfling soll in sieben Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;3.Prüfungsvariante 2Der Prüfling soll in sieben Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichem Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;4.der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Triebwerks- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Triebwerkkomponenten sowie mechanische, pneumatische, hydraulische und elektrische Anbausysteme instand zu halten,b)triebwerkspezifische Werkstoffe zu unterscheiden,c)deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,d)gesetzliche Vorgaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie Arbeitssicherheitsregeln anzuwenden,e)Montage- und Demontagearbeiten am Triebwerk durchzuführen,f)Test- und Erprobungsmaßnahmen durchzuführen und auszuwerten,g)qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,b)deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,c)funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten darzustellen,d)den Aufbau und die Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu beschreiben;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
FlugMechAusbV 2013§ 13Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Triebwerkstechnik(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: mit 30 Prozent,]-->Montagearbeitenmit 30 Prozent,
2.
][Text: mit 30 Prozent,]-->Instandhaltungsauftragmit 30 Prozent,
3.
][Text: Instandhaltungstechnik ][Element:
][Text: mit 15 Prozent,]-->Triebwerks- und Instandhaltungstechnikmit 15 Prozent,
4.
][Text: mit 15 Prozent,]-->Fluggerättechnikmit 15 Prozent,
5.
][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Triebwerks- und Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
FlugMechAusbV 2013§ 14Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin vom 20. Juni 1997 (BGBl. I S. 1465), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 992) geändert worden ist, außer Kraft.
FlugMechAusbV 2013Anlage 1(zu § 4 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin – Sachliche Gliederung –(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1896 - 1900 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Arbeitsplatz einrichtenb)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmenc)Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellend)Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführenb)technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenc)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendend)Daten erfassen, bearbeiten und sicherne)Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenf)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwendeng)Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellenh)Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführeni)IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenj)Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhabenb)Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhabenc)elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichernd)Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheidene)Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formenf)gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfeng)Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassenh)Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiteni)Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilenj)Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachtenk)Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten.4Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Test- und Prüfgeräte anwendenb)Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführenc)Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen5Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführenb)Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollierenc)Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen.6Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführenb)Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenb)Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennenc)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und förderne)Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachtenf)Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwendeng)Fremdkörperkontrollen durchführen8Berücksichtigen menschlicher Faktoren (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigenb)kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachtenc)psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigend)physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen.
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung:Instandhaltungstechnik
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)hydraulische, pneumatische, mechanische und elektrische Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen, instand setzen und modifizierenb)Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleitenc)mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justierend)Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassene)Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchführenf)Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Messzeuge warten und pflegeng)Bodengeräte bedienenh)materialspezifische Besonderheiten beachteni)elektronische und elektropneumatische Geräte und Instrumente von Fluggeräten überprüfen, aus- und einbauenj)Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit, insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und instand setzen2Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und ortenb)Störungen am Antriebssystem und dessen Anbaugeräten feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und ortenc)Störungen an hydraulischen, pneumatischen, mechanischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und ortend)Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführene)Bordinstandhaltungssysteme bedienen3Abfertigen von Fluggeräten (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführenb)Fluggeräte be- und enttankenc)Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung:Fertigungstechnik
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen oder instand setzenb)Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollierenc)Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwendend)Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und behebene)Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwendenf)Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichteng)automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden2Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen die dort geltenden besonderen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz anwendenb)Bauteile fertigen oder instand setzenc)Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollierend)Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwendene)Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwendenf)Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichteng)Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unterscheiden3Fügen und Lösen von Strukturbauteilen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Einzelteile zur Montage vorbereitenb)Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichernc)luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente unterscheiden und verarbeitend)Oberflächen behandeln und schützen4Montieren von Fluggerätsystemkomponenten (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)a)Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und Pneumatik, nach Fertigungsvorschriften montierenb)Baugruppen und mechanische Systeme am Fluggerät montieren
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung:Triebwerkstechnik
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen (§ 4 Absatz 6 Nummer 1)a)Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeitenb)Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und instand setzenc)Triebwerkteile warmbehandelnd)technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse anwenden2Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken (§ 4 Absatz 6 Nummer 2)a)Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile demontieren und montierenb)Justier- und Einstellarbeiten durchführenc)Verschraubungen sichernd)Lager und Dichtungen einbauene)Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und einsetzenf)Triebwerksysteme auf- und abrüsten3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk (§ 4 Absatz 6 Nummer 3)a)Bauteil- und Funktionskontrollen durchführenb)statisches und dynamisches Auswuchten unterscheidenc)Auswuchten von Rotoren vorbereitend)Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchtene)besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim Auswuchten anwendenf)Justier- und Einstellarbeiten durchführeng)Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme, Schallschutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen anwendenh)Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten4Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 6 Nummer 4)a)schriftliche Berichte über den Grad der Beschädigung erstellenb)Testdaten ermitteln und auswertenc)Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachend)visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an Triebwerkteilen durchführene)Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigenf)im Testlauf aufgetretene Mängel beheben
Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 7 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren.
FlugMechAusbV 2013Anlage 2(zu § 4 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung –(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 186, S. 6 – 22)
Abschnitt 1: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 7 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
Abschnitt 2: 1. bis 18. Ausbildungsmonat
Zeitrahmen 1: Herstellen von KomponentenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Arbeitsplatz einrichtenc)Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführenb)technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhabene)Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formenf)gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfenh)Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten3 bis 54Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenc)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren5Berücksichtigen menschlicher Faktoren (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigend)physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
Zeitrahmen 2: Herstellen von BaugruppenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Arbeitsplatz einrichtenc)Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführenb)technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhabenb)Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhabene)Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formeng)Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassenk)Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten3 bis 54Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenc)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentiereng)Fremdkörperkontrollen durchführen5Berücksichtigen menschlicher Faktoren (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigenc)psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigend)physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
Zeitrahmen 3: Montage und DemontageLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Arbeitsplatz einrichtenc)Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführenb)technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhabenb)Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhabenc)elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichernd)Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheidene)Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formenf)gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfeng)Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassenh)Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiteni)Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilen 9 bis 11j)Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachtenk)Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenb)Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennenc)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentiereng)Fremdkörperkontrollen durchführen5Berücksichtigen menschlicher Faktoren (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigenb)kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachtenc)psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigend)physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
Abschnitt 3: Fachrichtung Instandhaltungstechnik
19. bis 42. Ausbildungsmonat
Zeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und ModifikationLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmend)Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)c)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendend)Daten erfassen, bearbeiten und sicherne)Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führeng)Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellenh)Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführeni)IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenj)Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten3Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführenb)Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollierenc)Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen13 bis 154Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)d)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und förderne)Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachtenf)Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden5Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)hydraulische, pneumatische, mechanische und elektrische Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen, instand setzen und modifizierenb)Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleitenc)mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justierend)Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassene)Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchführenf)Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Messzeuge warten und pflegeng)Bodengeräte bedienenh)materialspezifische Besonderheiten beachteni)elektronische und elektropneumatische Geräte und Instrumente von Fluggeräten überprüfen, aus- und einbauenj)Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit, insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und instand setzen
Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und SchädenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmend)Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)c)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendend)Daten erfassen, bearbeiten und sicherne)Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenf)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwendeng)Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellenh)Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführeni)IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenj)Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten3Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführenb)Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen3 bis 54Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)d)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und förderne)Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachtenf)Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden5Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)c)mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justierend)Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassenh)materialspezifische Besonderheiten beachten6Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und ortenb)Störungen am Antriebssystem und dessen Anbaugeräten feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und ortenc)Störungen an hydraulischen, pneumatischen, mechanischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und ortend)Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführene)Bordinstandhaltungssysteme bedienen
Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und EinstellarbeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmend)Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)c)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendend)Daten erfassen, bearbeiten und sicherne)Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenf)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwendeng)Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellenh)Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführeni)IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwendenj)Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten 3 bis 53Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Test- und Prüfgeräte anwendenb)Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführenc)Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)d)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und förderne)Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachtenf)Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
Zeitrahmen 7: FlugbetriebLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)b)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmend)Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)c)Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwendend)Daten erfassen, bearbeiten und sicherne)Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führenf)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwendeng)Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellenh)Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführenj)Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten 1 bis 33Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)e)Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachtenf)Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuc …
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