📄 Gesetzestext
WpI-InhKontrollVWpI-InhKontrollV2024-01-11BGBl I2024, Nr. 9Wertpapierinstituts-InhaberkontrollverordnungVerordnung über Anzeigen nach § 24 des WertpapierinstitutsgesetzesStandGeändert durch Art. 47 G v. 4.2.2026 I Nr. 33Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung von Artikel 4 Absatz 3 und 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64; L 405 vom 2.12.2020, S. 84; L 214 vom 17.6.2021, S. 74) und Artikel 11, 12 und 13 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/858 (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1) geändert worden ist.
(+++ Textnachweis ab: 16.2.2024 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. §§ 5, 8 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2019/2034 (CELEX Nr: 32019L2034) EURL 65/2014 (CELEX Nr: 32014L0065) +++)
WpI-InhKontrollVEingangsformelAuf Grund des § 14 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) in Verbindung mit § 1d Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, von denen § 1d Nummer 2 durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2021 (BGBl. I S. 2027) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Wertpapierinstitute:
WpI-InhKontrollV010Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
WpI-InhKontrollV§ 1ZielunternehmenZielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist das Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, an dem eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 2 Absatz 23 des Wertpapierinstitutsgesetzes erworben, verändert oder aufgegeben werden soll oder eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 2 Absatz 23 des Wertpapierinstitutsgesetzes unabsichtlich erworben, verändert oder aufgegeben wurde.
WpI-InhKontrollV§ 2Anzeigenexemplare, Einreichungsweg und Übersetzungen(1) Die Anzeigen nach § 24 Absatz 1 bis 3 und 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach den §§ 7 und 9 bis 11 dieser Verordnung sind jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das betroffene Wertpapierinstitut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. Dies gilt für nachgeforderte Unterlagen und Erklärungen entsprechend.
(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank ist für Anzeigen und Unterlagen ein elektronischer Einreichungsweg zu nutzen. Nähere Bestimmungen zum jeweiligen elektronischen Einreichungsweg treffen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf ihrer jeweiligen Internetseite.
(3) Anzeigen, Unterlagen, Mitteilungen und Erklärungen können auch ganz oder teilweise in englischer Sprache eingereicht werden. Die Bundesanstalt kann jederzeit bei Bedarf die Vorlage einer Übersetzung oder in begründeten Fällen einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangen. § 23 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Sofern die Bundesanstalt eine Übersetzung verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich. Soweit die Bundesanstalt vor Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige eine Übersetzung verlangt, ist die Anzeige erst vollständig im Sinne des § 24 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die Übersetzung bei der Bundesanstalt und der für das betroffene Wertpapierinstitut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank eingereicht ist. Sofern die Bundesanstalt in Bezug auf weitere Informationen nach § 25 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes eine Übersetzung verlangt, gelten diese Informationen erst als bei der Bundesanstalt eingegangen, wenn die Übersetzung bei der Bundesanstalt und der für das betroffene Wertpapierinstitut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank eingegangen ist.
WpI-InhKontrollV§ 3Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im InlandAnzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müssen in den Formularen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 9 Absatz 1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im Inland angeben. Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage der entsprechenden Urkunde im Original oder als amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie nachzuweisen.
WpI-InhKontrollV§ 4Kapital- und Stimmrechtsanteile(1) Bei der Berechnung der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nach § 24 Absatz 1 bis 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes und nach Artikel 10 bis 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 32) in der jeweils geltenden Fassung sind direkt und indirekt gehaltene Anteile zu berücksichtigen.
(2) Einer Person, die einen Anteilsinhaber, der mindestens 10 Prozent des Kapitals des Zielunternehmens hält, direkt oder indirekt kontrolliert, sind die Kapitalanteile dieses Anteilsinhabers in voller Höhe zuzurechnen. Für die Berechnung der Stimmrechtsanteile nach Absatz 1 gelten § 33 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit der Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.
(3) Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
(4) Kommt es nach § 24 Absatz 1 bis 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach den Artikeln 10 bis 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 auf die Höhe gehaltener Kapital- oder Stimmrechtsanteile an, ist diese in Prozent anzugeben. Bei indirekt gehaltenen Anteilen sind zusätzlich die vermittelnden Unternehmen mit den von ihnen gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteilen in Prozent anzugeben. In den Fällen einer Stimmrechtszurechnung sind auch diejenigen, die die betreffenden Stimmrechte halten, sowie der Grund der Stimmrechtszurechnung anzugeben.
WpI-InhKontrollV020Abschnitt 2Anzeige des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung
WpI-InhKontrollV§ 5Anzeigeformulare, Vollständigkeit der Anzeige(1) Für die Anzeigen des beabsichtigten Erwerbs oder der beabsichtigten Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 24 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie des unabsichtlichen Erwerbs oder der unabsichtlichen Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 24 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist, wenn es sich bei dem Anzeigepflichtigen um eine natürliche Person handelt, das Formular „Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine natürliche Person“ nach Anlage 1 zu verwenden. Handelt es sich bei dem Anzeigepflichtigen nicht um eine natürliche Person, ist das Formular „Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine nicht natürliche Person“ nach Anlage 2 zu verwenden. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall auf die Beifügung der in den Anlagen 1 und 2 jeweils enthaltenen Checkliste verzichten. Für jeden Anzeigepflichtigen ist jeweils ein gesondertes Formular zu verwenden. Der Anzeige sind die jeweils erforderlichen Unterlagen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 beizufügen.
(2) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 4 Buchstabe a und b sowie nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 ist das Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit“ nach Anlage 3 zu verwenden. Für jede natürliche Person und für jedes Unternehmen ist jeweils ein gesondertes Formular zu verwenden. Zuverlässigkeitserklärungen für vom Anzeigepflichtigen geleitete oder kontrollierte Unternehmen können in einem einzelnen Formular unter Beifügung einer tabellarischen Aufstellung der betroffenen Unternehmen erfolgen, sofern die inhaltlichen Erklärungen gleichermaßen auf alle benannten Unternehmen zutreffen.
(3) Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Darstellung komplexer Beteiligungsstrukturen“ nach Anlage 4 beizufügen. Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Beteiligungen, die gleichzeitig direkt und indirekt über ein oder mehrere Unternehmen, über mehrere Beteiligungsketten, im Zusammenwirken mit anderen, bei Treuhandverhältnissen oder in anderen Fällen der Zurechnung von Stimmrechtsanteilen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 dieser Verordnung in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 und Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehalten werden.
(4) Die Anzeigen sind vollständig im Sinne des § 24 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Satz 1, des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn das Formular nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 vollständig ausgefüllt ist und alle erforderlichen Anlagen beigefügt sind. Können nicht alle erforderlichen Anlagen beigefügt werden, sind die Gründe hierfür anzugeben und die fehlenden Anlagen unverzüglich nachzureichen. Erst mit deren Eingang gelten die Anzeigen als vollständig.
(5) Eine Anzeige gilt für die Zwecke des § 24 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes als vollständig eingegangen, wenn sie bei der Bundesanstalt vollständig eingegangen ist.
(+++ § 5 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 9 Abs. 1 +++)
WpI-InhKontrollV§ 6Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben(1) Zum Nachweis der Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 haben anzeigepflichtige natürliche Personen und Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens nach dem Erwerb tatsächlich leiten werden, eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie eines gültigen Lichtbildausweises, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, einzureichen. Dies gilt entsprechend für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d und e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 genannten Personen.
(2) Zum Nachweis der Angaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 haben anzeigepflichtige nicht natürliche Personen eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrags oder einer gleichwertigen Vereinbarung einzureichen. Zum Nachweis der Angaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 haben anzeigepflichtige nicht natürliche Personen eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente einzureichen. Ausländische Unternehmen haben entsprechende Dokumente und einen amtlich oder öffentlich beglaubigten, aktuellen Auszug aus dem Handelsregister oder einem vergleichbaren öffentlichen Register oder Verzeichnis nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaates einzureichen. Im Einzelfall kann die Bundesanstalt auf die Beglaubigung der einzureichenden Unterlagen verzichten.
(3) Der nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 6 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 einzureichende detaillierte Lebenslauf ist eigenhändig zu unterschreiben und hat folgende Angaben zu enthalten: 1.den vollständigen Namen,2.den Geburtsnamen,3.das Geburtsdatum,4.den Geburtsort,5.das Geburtsland,6.die Anschrift des ersten Wohnsitzes,7.die Staatsangehörigkeit,8.die berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse,9.Weiterbildungsmaßnahmen und10.die Berufserfahrung, die in chronologischer Reihenfolge darzustellen ist und mit dem derzeit ausgeübten Beruf beginnen soll, wobei jeweils anzugeben sind: a)der Name und der Sitz des Unternehmens, für das die Person tätig ist oder war,b)die Art und die Dauer der Tätigkeit einschließlich Nebentätigkeiten mit Ausnahme ehrenamtlicher Tätigkeiten,c)die Vertretungsmacht dieser Person,d)ihre internen Entscheidungskompetenzen unde)die ihr unterstellten Geschäftsbereiche.Alle Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen. Die Angaben müssen lückenlos, vollständig und wahr sein. Dem Lebenslauf von Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens nach dem Erwerb tatsächlich leiten werden, sind, sofern vorhanden, Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden, beizufügen.
(4) Zum Nachweis der Angaben nach Artikel 4 Buchstabe a Nummer 1, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 sowie Artikel 6 Buchstabe d Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 haben anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen, die die Geschäfte des interessierten Erwerbers tatsächlich leiten, natürliche Personen, die als Anteilseigner einen maßgeblichen Einfluss auf den interessierten Erwerber ausüben, sowie Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens nach dem Erwerb tatsächlich leiten werden, ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes bei der Bundesanstalt einzureichen. Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum. Personen, die einem Drittstaat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die den Dokumenten nach Satz 1 entsprechen. Werden dort derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt im Einzelfall abzustimmen. Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten beibringen, es sei denn, es handelt sich um Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im Rahmen des Austauschs von Registerinformationen Auskunft erteilt haben. In diesem Fall ist die Einreichung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes ausreichend.
(5) Personen nach Absatz 4 Satz 1, die innerhalb der letzten zehn Jahre einen Wohnsitz in Deutschland innehatten oder eine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt haben, haben zusätzlich beim Bundesamt für Justiz einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung zur Vorlage bei der Bundesanstalt zu beantragen. Sofern der Bundesanstalt bereits ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung vorliegt, dessen Beantragung nicht mehr als zwölf Monate zurückliegt, ist keine erneute Beantragung beim Bundesamt für Justiz erforderlich.
(6) Für die Zwecke des Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 gilt Absatz 5 für anzeigepflichtige nicht natürliche Personen entsprechend.
WpI-InhKontrollV§ 7Änderung der angezeigten Absicht, des angezeigten Erwerbs und der angezeigten Angaben(1) Gibt der Anzeigepflichtige die Absicht, eine bedeutende Beteiligung zu erwerben oder zu erhöhen, vor dem Erwerb oder der Erhöhung auf, hat er dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Ändert der Anzeigepflichtige in einem laufenden Verfahren nach § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes seine Absicht, eine bedeutende Beteiligung am Zielunternehmen zu erwerben oder zu erhöhen, hat er dies vorbehaltlich des Satzes 3 unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die nach dieser Verordnung eingereichten Unterlagen und Erklärungen neu einzureichen, soweit darin einzelne Angaben anzupassen sind. Dies gilt auch, wenn der Anzeigepflichtige seine Absicht, eine bedeutende Beteiligung am Zielunternehmen zu erwerben oder zu erhöhen, nach dem Ende des Beurteilungszeitraums, aber vor dem Vollzug des Erwerbs oder der Erhöhung ändert. Sofern nunmehr die Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent erreicht oder überschritten werden sollen oder der Anzeigepflichtige durch den beabsichtigten Erwerb oder die beabsichtigte Erhöhung Kontrolle über das Zielunternehmen erlangen würde, gilt die angezeigte Absicht als aufgegeben; der Anzeigepflichtige hat in diesem Fall eine neue Anzeige nach § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes einzureichen.
(3) Ändern sich nach Absendung einer Anzeige bis zum Ende des Beurteilungszeitraums nach § 25 des Wertpapierinstitutsgesetzes Angaben in den eingereichten Unterlagen und Erklärungen, hat der Anzeigepflichtige die betroffenen Dokumente unverzüglich aktualisiert einzureichen, damit die Bundesanstalt diese in ihre Beurteilung einbeziehen kann. Unterlässt er dies oder geht die Aktualisierung der Angaben so spät ein, dass der Behörde für deren Prüfung innerhalb des Beurteilungszeitraums weniger als 20 Arbeitstage zur Verfügung stehen, gelten die Angaben in den eingereichten Unterlagen und Erklärungen als nicht richtig.
WpI-InhKontrollV§ 8Abweichende Vorlage- und Nachweispflichten(1) Unbeschadet des Artikels 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 muss der Anzeigepflichtige Unterlagen und Erklärungen nicht erneut einreichen, die er innerhalb eines Jahres vor der aktuellen Anzeige mit einer Anzeige nach § 24 Absatz 1, 3 oder Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes eingereicht hat, es sei denn, die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben treffen nicht mehr zu. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall einen längeren Zeitraum zulassen. Treffen sämtliche, in den Unterlagen und Erklärungen nach Satz 1 enthaltenen Angaben noch zu, reicht der Anzeigepflichtige eine schriftliche Erklärung ein, in der er dies bestätigt.
(2) Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1 ohne zeitliche Einschränkung nicht erneut einreichen, sofern durch einen Erwerb lediglich eine bestehende indirekte bedeutende Beteiligung zu einer direkten bedeutenden Beteiligung würde oder wurde oder eine bestehende direkte bedeutende Beteiligung zu einer indirekten bedeutenden Beteiligung würde oder wurde, es sei denn, die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben treffen nicht mehr zu. Treffen sämtliche in den Unterlagen und Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1 enthaltenen Angaben noch zu, hat der Anzeigepflichtige dies in den Formularen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 anzugeben.
(3) Ist der Anzeigepflichtige bereits Inhaber einer bedeutenden Beteiligung, braucht er seine Identität oder Existenz nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 nicht erneut nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen und Erklärungen jedoch im Rahmen des § 25 Satz 2 bis 8 des Wertpapierinstitutsgesetzes anfordern.
(+++ § 8 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 9 Abs. 3 +++)
WpI-InhKontrollV030Abschnitt 3Weitere Anzeige- und Mitteilungspflichten
WpI-InhKontrollV§ 9Anzeige der Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung(1) Die Absicht der Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie die unabsichtliche Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 24 Absatz 3 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist mit dem Formular „Anzeige über die Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung“ nach Anlage 5 anzuzeigen. Auf die Anzeigen nach Satz 1 ist § 5 Absatz 1 Satz 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird oder übertragen hat. Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.
(3) Für alle Anzeigen nach Absatz 1 gilt § 8 Absatz 1 entsprechend.
WpI-InhKontrollV§ 10Anzeige von Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung(1) Der Anzeige nach § 24 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind für jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter das Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit“ nach Anlage 3 sowie die Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 beizufügen.
(2) Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
(3) Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung ein zugelassenes Wertpapierinstitut, Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes, Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, E-Geld-Institut im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 oder ein zugelassener Pensionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, jeweils mit Sitz im Inland, oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
(4) Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eine Person, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 27 des Wertpapierinstitutsgesetzes tatsächlich führt, und liegen der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach § 4 der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung vor, ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
(5) Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 oder Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 92 vom 30.3.2023, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2036 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 1; L 277 vom 27.10.2022, S. 316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und liegen der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vor, ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
(6) Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder ein Unternehmen nach § 293 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und liegen der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 47 Nummer 1 in Verbindung mit § 293 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor, ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
(7) Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eine Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Zentralbank, ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
WpI-InhKontrollV§ 11Ergänzende Mitteilungen bei nachträglichen Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung zur Sicherung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Europäischen WirtschaftsraumIst der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung kein Wertpapierinstitut, Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds mit Sitz im Inland, hat er unverzüglich schriftlich unter Angabe des betreffenden Staates und der Bezeichnung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn er 1.in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Wertpapierinstitut, CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, E-Geld-Institut, Zahlungsinstitut, Erstversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 Variante 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 Variante 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zugelassen wird, wobei die Identitätsnummer, unter der der Anzeigepflichtige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben ist;2.Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Wertpapierinstituts, CRR-Kreditinstituts, E-Geld-Instituts, Zahlungsinstituts, Erstversicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens wird oder3.die Kontrolle über ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut, Zahlungsinstitut, Wertpapierinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen erlangt.Das Wertpapierinstitut, CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut, Zahlungsinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 ist auch mit der Identitätsnummer, unter der es bei der zuständigen Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben.
WpI-InhKontrollV§ 12InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
WpI-InhKontrollVAnlage 1(zu § 5 Absatz 1 Satz 1)Formular WpI-EENPAnzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine natürliche Person (Anzeige nach § 24 Absatz 1 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 9, S. 8 - 17)
Ident-Nr. ZielunternehmenDer interessierte Erwerber ist eine natürliche Person.Ident-Nr. AnzeigepflichtigerHiermit zeige ich die/ denWird von der Behörde ausgefüllt
□Absicht des Erwerbs□Absicht der Erhöhung□unabsichtlichen Erwerb□unabsichtliche Erhöhung
einer bedeutenden Beteiligung an dem folgenden Wertpapierinstitut (Zielunternehmen) an:
Firma (laut Registereintragung)RechtsformSitz mit PostleitzahlAnschrift der HauptniederlassungStraße, HausnummerPostleitzahlOrtLEI
Hat der interessierte Erwerber nach dem Erwerb oder der Erhöhung Kontrolle über das Zielunternehmen?□ nein □ ja
Erklärung, von welcher Person oder welchem Unternehmen die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übernommen werden
1. Angaben zur Identität des interessierten ErwerbersAngaben zur PersonFamiliennameGeburtsnameSämtliche VornamenGeburtsdatumGeburtsort, GeburtsstaatStaatsangehörigkeitAnschrift des HauptwohnsitzesStraße, HausnummerPostleitzahlOrtStaatPersönliche nationale IdentifikationsnummerAngaben zur Firma, sofern vorhandenFirma (laut Registereintragung)Sitz mit PostleitzahlSitzstaatOrdnungsmerkmale Registereintragung2
2. Angaben eines Empfangsbevollmächtigten im Inland, sofern der Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist:Hinweis: Wird ein Empfangsbevollmächtigter im Inland nicht benannt, gelten an den Anzeigepflichtigen gerichtete Schriftstücke am siebenten Tag nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen, § 15 Satz 2 VwVfG.2.1 Bitte nur ausfüllen, wenn der Empfangsbevollmächtigte eine natürliche Person ist.FamiliennameSämtliche VornamenGeburtsdatumAnschriftStraße, HausnummerPostleitzahlOrt2.2 Bitte nur ausfüllen, wenn der Empfangsbevollmächtigte keine natürliche Person ist.Firma (laut Registereintragung)RechtsformSitz mit PostleitzahlAnschriftStraße, HausnummerPostleitzahlOrtOrdnungsmerkmale Registereintragung2LEI2
3. Weitere Angaben zum interessierten ErwerberHat der interessierte Erwerber Kontrolle über ein im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes CRR-Kreditinstitut, Wertpapierinstitut, Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 14 Satz 3 KAGB oder AIF-Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 14 Satz 2 KAGB?□ nein□ ja Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ beizufügen, in der die kontrollierten Unternehmen aufzuführen sind.
4. Angaben zur geplanten bedeutenden Beteiligung4.1.1 Könnte auf die Geschäftsleitung des Zielunternehmens ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden, obwohl weniger als 10 % oder keine Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden?□ nein□ ja Es ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ beizufügen, in der die Gründe dafür anzugeben sind.4.1.2 Erfolgt der Erwerb/ die Erhöhung der bedeutenden Beteiligung im Zusammenwirken mit anderen Personen?□ nein□ ja Es ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ beizufügen, in der die Personen und die Gründe dafür anzugeben sind.
4.2 Informationen zu den Anteilen am Zielunternehmen, die der interessierte Erwerber vor dem beabsichtigten Erwerb hält, Artikel 7 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Sitzstaat, Ordnungs- merkmale Registereintragung2, bei natürlichen Personen neben Firma (falls vorhanden) voll- ständiger Name und Geburts- datum, Rechtsträgerkennung2Kapitalanteil, Kapital des Unter- nehmens Tsd. EuroStimm- rechts- anteil in ProzentVerhältnis zum Ziel- unter- nehmen%Nennwert Tsd. EuroMarktwert Tsd. EuroAnzahlArt4.3 Informationen zu den Anteilen am Zielunternehmen, die der interessierte Erwerber nach dem beabsichtigten Erwerb hält bzw. zu halten beabsichtigtArtikel 7 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Sitzstaat, Ordnungs- merkmale Registereintragung2, bei natürlichen Personen neben Firma (falls vorhanden) voll- ständiger Name und Geburts- datum, Rechtsträgerkennung2Kapitalanteil7, 8Kapital des Unter- nehmens9 Tsd. EuroStimm- rechts- anteil10 in ProzentVerhältnis zum Ziel- unter- nehmen11%Nennwert Tsd. EuroMarktwert Tsd. EuroAnzahlArtDie geplante durchgerechnete Kapitalquote am Zielunternehmen beträgt _ _ _ %.
5. Beizufügende Anlagen5.1 Kann auf die Einreichung einzelner Anlagen entsprechend § 8 WpI-InhKontrollV oder Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 verzichtet werden?□ nein□ ja Es ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ beizufügen, in der die betreffenden Anlagen aufzuzählen sind und jeweils anzugeben ist, welche Verzichtsregel in Anspruch genommen werden kann.5.2 Liste der AnlagenAnlage liegt beiCheckliste der einzureichenden Unterlagen□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtAufzählung der nicht eingereichten, verzichtbaren Anlagen mit Angabe der Verzichtsregel nach Nummer 5.1 dieses Formulars□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtFormular WpI-KB nach § 5 Absatz 3 Satz 1 WpI-InhKontrollV□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtErklärung nach § 8 Absatz 1 Satz 3 WpI-InhKontrollV oder Artikel 13 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtKopie der Bevollmächtigung des Empfangsbevollmächtigten im Inland nach § 3 Satz 2 WpI-InhKontrollV□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereicht
6. Kontaktperson für Rückfragen:FamiliennameVornameTelefonnummer (mit Vorwahl)E-Mail-Adresse
7. Unterschriften7.1 Mit der nachfolgenden Unterschrift/ Mit den nachfolgenden Unterschriften wird bestätigt, dass•der Anzeigepflichtige den Hinweis in Nummer 2 zur Kenntnis genommen hat und•der Unterzeichnende, sofern er nicht der Anzeigepflichtige ist, bzw. die Unterzeichnenden entsprechend dem Umfang seiner/ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt ist/sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen abzugeben.7.2 Wenn der Anzeigepflichtige die Anzeige selbst abgibt, bitte hier unterschreiben: Ort, Datum und Unterschrift des Anzeigepflichtigen7.3 Wenn der Anzeigepflichtige die Anzeige nicht selbst abgibt, sind hier die Personalien und Unterschriften der Person oder der Personen einzutragen, die entsprechend ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt ist/sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen abzugeben:FamiliennameSämtliche VornamenGeburtsdatum Ort, Datum und Unterschrift des VertretungsberechtigtenFamiliennameSämtliche VornamenGeburtsdatum Ort, Datum und Unterschrift des VertretungsberechtigtenFamiliennameSämtliche VornamenGeburtsdatum Ort, Datum und Unterschrift des VertretungsberechtigtenFamiliennameSämtliche VornamenGeburtsdatum Ort, Datum und Unterschrift des VertretungsberechtigtenFamiliennameSämtliche VornamenGeburtsdatum Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Checkliste nach Nummer 5.2 des Formulars WpI-EENP(Wenn „nicht erforderlich“ angekreuzt wird, ist dies jeweils zu begründen.)Allgemeine Angaben zur Identität des interessierten Erwerbers (Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie eines gültigen Lichtbildausweises, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird§ 6 Absatz 1 WpI-InhKontrollV i. V. m. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtLebenslauf, der den Vorgaben des § 6 Absatz 3 WpI-InhKontrollV entspricht§ 6 Absatz 3 WpI-InhKontrollV i. V. m. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtZusätzliche Angaben zum interessierten Erwerber (Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Angaben zur Zuverlässigkeit (Anlage 3 der WpI-InhKontrollV)§ 5 Absatz 2 WpI-InhKontrollV i. V. m. Artikel 4 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtFührungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG, wenn der Wohnsitz in Deutschland liegt und die Person die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzt. EU-Behördenführungszeugnis14 nach § 30b BZRG, sofern der Wohnsitz in Deutschland liegt, die Person aber die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzt. Weitere ausländische Unterlagen14 eines jeden Wohnsitzstaates der letzten 10 Jahre.§ 6 Absatz 4 WpI-InhKontrollV i. V. m. Artikel 4 Buchstabe a und Artikel 6 Buchstabe d Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich□ wurde beantragt(wird direkt an die BaFin versandt)Auszüge aus dem Gewerbezentralregister14 gem. § 150 GewO Für Personen, die mit der Führung der Geschäfte eines Unternehmens im Ausland betraut sind und/oder waren, ist ein Zeugnis14 der betreffenden ausländischen Stelle, soweit verfügbar, vorzulegen.§ 6 Absatz 5 WpI-InhKontrollV i. V. m. Artikel 4 Buchstabe a und Artikel 6 Buchstabe d Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtInformationen zur aktuellen Finanzlage des interessierten Erwerbers, einschließlich Angaben zu seinen Einnahmequellen, seinen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zu den Pfandrechten und Garantien, die er gewährt bzw. erhalten hatArtikel 4 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtBeschreibung der Geschäftstätigkeiten des interessierten ErwerbersArtikel 4 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtFinanzinformationen, insbesondere auch Ratings und öffentlich verfügbare Berichte zu den vom interessierten Erwerber kontrollierten oder geleiteten Unternehmen sowie gegebenenfalls zum interessierten ErwerberArtikel 4 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtBeschreibung der finanziellen und nichtfinanziellen Interessen oder Beziehungen des interessierten Erwerbers an/zu: 1.anderen derzeitigen Anteilseignern des Zielunternehmens2.Personen, die berechtigt sind, Stimmrechte des Zielunternehmens auszuüben3.Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans nach den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder der Geschäftsleitung des Zielunternehmens4.dem Zielunternehmen selbst und seiner GruppeArtikel 4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtInformationen über etwaige Interessenkonflikte zwischen dem interessierten Erwerber und dem Zielunternehmen und mögliche Lösungen für den Umgang mit diesen InteressenkonfliktenArtikel 4 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtAngaben zu den Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens tatsächlich leiten werden (Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Ist nach dem Erwerb ein Austausch der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, geplant?□ Nein□ Ja (Es sind vollständige Angaben nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 zu den Personen zu machen.)□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtAngaben zum beabsichtigten Erwerb (Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Einzelheiten zu den Absichten des interessierten Erwerbers in Bezug auf den beabsichtigten Erwerb einschließlich der strategischen Investitionen oder PortfolioinvestitionenArtikel 7 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtBeschreibung etwaiger mit anderen Parteien abgestimmter Maßnahmen, unter anderem des Beitrags dieser anderen Parteien zur Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs, der Art der Beteiligung an den Finanzvereinbarungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb und der künftigen organisatorischen Regelungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten ErwerbArtikel 7 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtInhalt möglicherweise geplanter Vereinbarungen mit anderen Anteilseignern in Bezug auf das ZielunternehmenArtikel 7 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtAngabe des beabsichtigten Kaufpreises und die bei der Festsetzung dieses Preises zugrunde gelegten Kriterien und, falls ein Unterschied zwischen dem Marktwert und dem beabsichtigten Kaufpreis besteht, eine Erklärung, warum dies der Fall istKaufvertragArtikel 7 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtAngaben zur geplanten neuen Struktur der Gruppe und zu ihren Auswirkungen auf die Aufsicht (Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Analyse der Auswirkungen des beabsichtigten Erwerbs auf die Fähigkeit des Zielunternehmens, seiner Aufsichtsbehörde weiterhin rechtzeitig präzise Informationen zu übermitteln, auch infolge enger Verbindungen zwischen dem interessierten Erwerber und dem ZielunternehmenArtikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtAngaben zur Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs (Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Detaillierte Angaben zum Einsatz privater Finanzierungsquellen sowie zu Herkunft und Verfügbarkeit der Mittel, einschließlich einschlägiger dokumentarischer Nachweise darüber, dass der beabsichtigte Erwerb nicht auf Geldwäsche abzieltArtikel 9 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtDetaillierte Angaben zur Art der Zahlung des beabsichtigten Erwerbs und zu dem zur Übertragung der Mittel verwendeten NetzwerkArtikel 9 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtDetaillierte Angaben zum Zugang zu Kapitalquellen und Finanzmärkten, unter anderem detaillierte Angaben zu den zu emittierenden FinanzinstrumentenArtikel 9 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtAngaben zum Fremdkapitaleinsatz, unter anderem den Namen der einschlägigen Geldgeber und die Einzelheiten zu den gewährten Fazilitäten, einschließlich Laufzeiten, Bedingungen, Pfandrechten und Garantien sowie Informationen zur Herkunft der Einnahmen, die für die Rückzahlung derartiger Darlehen verwendet werden sollen, und zur Herkunft des Fremdkapitals, wenn der Kreditgeber kein beaufsichtigtes Finanzinstitut istArtikel 9 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtInformationen zu etwaigen Finanzvereinbarungen mit anderen Anteilseignern des ZielunternehmensArtikel 9 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtInformationen zu den Vermögenswerten des interessierten Erwerbers oder des Zielunternehmens, die im Hinblick auf die Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs veräußert werden sollen, sowie die Bedingungen der Veräußerung, darunter Preis, Bewertung, Einzelheiten zu den Merkmalen der Vermögenswerte sowie Informationen darüber, wann und wie die Vermögenswerte erworben wurdenArtikel 9 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtZusätzliche Informationen für qualifizierte Beteiligungen von bis zu 20 % (Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Strategiedokument, das ggf. Folgendes beinhaltet: •Zeitraum, während dessen der interessierte Erwerber seine Beteiligung nach dem beabsichtigten Erwerb zu halten plant, und die etwaige Absicht des interessierten Erwerbers, die Höhe seiner Beteiligung in absehbarer Zukunft aufzustocken, zu verringern bzw. beizubehalten•Absichten des interessierten Erwerbers in Bezug auf das Zielunternehmen, insbesondere die Beantwortung der Frage, ob er eine aktive Rolle als Minderheitsanteilseigner zu spielen beabsichtigt, und die Gründe dafür•Informationen zur Finanzlage des interessierten Erwerbers und zu seiner Bereitschaft, das Zielunternehmen mit weiteren Eigenmitteln zu unterstützen, wenn dies für die Entwicklung der Tätigkeiten des Zielunternehmens oder im Falle finanzieller Schwierigkeiten erforderlich sein sollte□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtZusätzliche Anforderungen an qualifizierte Beteiligungen zwischen 20 % und 50 % (Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Strategiedokument, das ggf. Folgendes beinhaltet: •alle in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 genannten Informationen•Einzelheiten zu dem Einfluss, den der interessierte Erwerber auf die Finanzlage im Zusammenhang mit dem Zielunternehmen, unter anderem auf die Dividendenpolitik, die strategische Entwicklung und die Mittelzuweisung des Zielunternehmens, auszuüben plant•Beschreibung der mittelfristigen Absichten und Erwartungen des interessierten Erwerbers in Bezug auf das Zielunternehmen, die alle in Artikel 12 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 genannten Elemente umfasst□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtZusätzliche Anforderungen an qualifizierte Beteiligungen von 50 % oder mehr (Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Geschäftsplan, der ggf. Folgendes beinhaltet: •Strategischer Entwicklungsplan (Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)•Vorausschätzungen für die Abschlüsse des Zielunternehmens (Artikel 12 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)•Darstellung der Auswirkungen des Erwerbs auf die Unternehmensführung und die allgemeine Organisationsstruktur des Zielunternehmens (Artikel 12 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtGgf. weitere Anlagen (vom interessierten Erwerber auszufüllen)
Nach § 1 WpI-InhKontrollV i. V. m. Artikel 7 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946.Nur anzugeben, sofern eine Eintragung bzw. Rechtsträgerkennung vorliegt.Nur anzugeben, sofern vorhanden.Es sind jeweils anzugeben: Firma, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat, Anschrift des Hauptsitzes der Geschäftsleitung, Registereintragung (soweit vorhanden), Unternehmenstyp (CRR-Kreditinstitut, Wertpapierinstitut, Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, OGAW- oder AIF-Verwaltungsgesellschaft), Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde, Identitätsnummer (unter der das Unternehmen bei der Aufsichtsbehörde geführt wird).Bei komplexen Beteiligungsstrukturen, mittelbaren Beteiligungsverhältnissen über mehr als vier Ebenen und wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt, ist das Formular „Darstellung komplexer Beteiligungsstrukturen“ auszufüllen und als Anlage beizufügen.Bei mittelbar gehaltenen Beteiligungen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbar gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen anzugeben. Die Kette beginnt mit der beabsichtigten unmittelbar gehaltenen Beteiligung des Anzeigepflichtigen und endet mit dem Zielunternehmen.Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in Landeswährung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtags umzurechnen.Unmittelbarer Anteil des vorhergehenden Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Zielunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).Ggf. ist zusätzlich der Betrag in Landeswährung anzugeben.Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.Ggf. ist anzugeben, ob es sich um ein Mutter- oder Schwesterunternehmen handelt.Ist die in der ersten Tabelle genannte Person nur zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen zur Vertretung des Anzeigepflichtigen berechtigt, hat diese bzw. haben diese weiteren Personen jeweils eine der nachfolgenden Tabellen auszufüllen. Fehlende Tabellen sind zu ergänzen; ggf. ist ein gesondertes Blatt dem Formular anzufügen, auf dem die Seitenzahlnummerierung des Formulars fortzusetzen ist.Die Angaben müssen lückenlos, vollständig und wahr sein. Alle Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen.Zum Zeitpunkt des Einreichens darf das Dokument nicht älter als drei Monate sein.Den finanziellen Interessen werden Kreditgeschäfte, Garantien und Pfandrechte und den nichtfinanziellen Interessen familiäre oder andere enge Beziehungen zugerechnet.Die entsprechenden Definitionen sind Artikel 4 Buchstabe f Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 zu entnehmen.Nach Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 haben die in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 genannten interessierten Erwerber die Informationen nach Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 vorzulegen, wenn auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung der Beteiligungsstruktur des Zielunternehmens festgestellt wird, dass der durch die Beteiligung des interessierten Erwerbers ausgeübte Einfluss dem durch Beteiligungen zwischen 20 % und 50 % ausgeübten Einfluss entspräche.Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 muss der interessierte Erwerber diese Informationen nicht vorlegen, wenn es sich um ein in der Union zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen handelt und das Zielunternehmen nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, keinen Eigenhandel, das Emissions- und/oder Platzierungsgeschäft betreibt und im Falle der Erbringung der Finanzportfolioverwaltung das verwaltete Vermögen unter 500 Mio. Euro liegt.
WpI-InhKontrollVAnlage 2(zu § 5 Absatz 1 Satz 2)Formular WpI-EEKNPAnzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine nicht natürliche Person (Anzeige nach § 24 Absatz 1 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 9, S. 18 - 29)
Ident-Nr. ZielunternehmenDer interessierte Erwerber ist keine natürliche Person.Ident-Nr. AnzeigepflichtigerHiermit zeige ich/ zeigen wir die/ denWird von der Behörde ausgefüllt
□Absicht des Erwerbs□Absicht der Erhöhung□unabsichtlichen Erwerb□unabsichtliche Erhöhung
einer bedeutenden Beteiligung an dem folgenden Wertpapierinstitut (Zielunternehmen) an:
Firma (laut Registereintragung)RechtsformSitz mit PostleitzahlAnschrift der HauptniederlassungStraße, HausnummerPostleitzahlOrtLEI
Hat der interessierte Erwerber nach dem Erwerb oder der Erhöhung Kontrolle über das Zielunternehmen?□ nein □ ja
Erklärung, von welcher Person oder welchem Unternehmen die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übernommen werden
1. Angaben zur Identität des interessierten ErwerbersFirma (laut Registereintragung)RechtsformSitz mit PostleitzahlSitzstaatAnschrift der HauptniederlassungStraße, HausnummerPostleitzahlOrtStaatOrdnungsmerkmale Registereintragung2LEI2
2. Angaben eines Empfangsbevollmächtigten im Inland, sofern der Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist:Hinweis: Wird ein Empfangsbevollmächtigter im Inland nicht benannt, gelten an den Anzeigepflichtigen gerichtete Schriftstücke am siebenten Tag nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen, § 15 Satz 2 VwVfG.2.1 Bitte nur ausfüllen, wenn der Empfangsbevollmächtigte eine natürliche Person ist.FamiliennameSämtliche VornamenGeburtsdatumAnschriftStraße, HausnummerPostleitzahlOrt2.2 Bitte nur ausfüllen, wenn der Empfangsbevollmächtigte keine natürliche Person ist.Firma (laut Registereintragung)RechtsformSitz mit PostleitzahlAnschriftStraße, HausnummerPostleitzahlOrtOrdnungsmerkmale Registereintragung2LEI2
3. Würden die geplanten Kapital- oder Stimmrechtsanteile ganz oder teilweise noch einem anderen als dem Mutterunternehmen zugerechnet werden?□ nein□ ja Es ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ beizufügen, in der unter Berücksichtigung des § 4 WpI-InhKontrollV diejenigen Unternehmen anzugeben sind, denen die Anteile zugerechnet werden würden. Der Grund der Zurechnung der Anteile ist ebenfalls anzugeben.
4. Weitere Angaben zum interessierten Erwerber4.1 Steht der interessierte Erwerber unter der Aufsicht der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde?□ nein, weiter mit 4.2□ ja Der interessierte Erwerber ist:4.2 Ist der interessierte Erwerber ein im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Unternehmen der Finanzbranche?□ nein, weiter mit 4.3□ ja Der interessierte Erwerber ist:Bezeichnung der zuständigen AufsichtsbehördeIdentitätsnummer des interessierten Erwerbers bei der Behörde4.3 Hat der interessierte Erwerber Kontrolle über ein im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes CRR-Kreditinstitut, Wertpapierinstitut, Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW- oder AIF-Verwaltungsgesellschaft?□ nein□ ja Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ beizufügen, in der die kontrollierten Unternehmen aufzuführen sind.
5. Angaben zur geplanten bedeutenden Beteiligung5.1.1 Könnte auf die Geschäftsleitung des Zielunternehmens ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden, obwohl weniger als 10 % oder keine Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden?□ nein□ ja Es ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ beizufügen, in der die Gründe dafür anzugeben sind.5.1.2 Erfolgt der Erwerb/ die Erhöhung der bedeutenden Beteiligung im Zusammenwirken mit anderen Personen?□ nein□ ja Es ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ beizufügen, in der die Personen und die Gründe dafür anzugeben sind.
5.2 Informationen zu den Anteilen am Zielunternehmen, die der interessierte Erwerber vor dem beabsichtigten Erwerb hält,Artikel 7 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Sitzstaat, Ordnungs- merkmale Registereintragung2, bei natürlichen Personen neben Firma (falls vorhanden) voll- ständiger Name und Geburts- datum, Rechtsträgerkennung2Kapitalanteil, Kapital des Unter- nehmens Tsd. EuroStimm- rechts- anteil in ProzentVerhältnis zum Ziel- unter- nehmen%Nennwert Tsd. EuroMarktwert Tsd. EuroAnzahlArt5.3 Informationen zu den Anteilen am Zielunternehmen, die der interessierte Erwerber nach dem beabsichtigten Erwerb hält bzw. zu halten beabsichtigtArtikel 7 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Sitzstaat, Ordnungs- merkmale Registereintragung2, bei natürlichen Personen neben Firma (falls vorhanden) voll- ständiger Name und Geburts- datum, Rechtsträgerkennung2Kapitalanteil8, 9Kapital des Unter- nehmens10 Tsd. EuroStimm- rechts- anteil11 in ProzentVerhältnis zum Ziel- unter- nehmen12%Nennwert Tsd. EuroMarktwert Tsd. EuroAnzahlArtDie geplante durchgerechnete Kapitalquote am Zielunternehmen beträgt _ _ _ %.
6. Beizufügende Anlagen6.1 Kann auf die Einreichung einzelner Anlagen entsprechend § 8 WpI-InhKontrollV oder Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 verzichtet werden?□ nein□ ja Es ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr. _ _ beizufügen, in der die betreffenden Anlagen aufzuzählen sind und jeweils anzugeben ist, welche Verzichtsregel in Anspruch genommen werden kann.6.2 Liste der AnlagenAnlage liegt beiCheckliste der einzureichenden Unterlagen□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtAufzählung der nicht eingereichten, verzichtbaren Anlagen mit Angabe der Verzichtsregel nach Nummer 6.1 dieses Formulars□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtFormular WpI-KB nach § 5 Absatz 3 Satz 1 WpI-InhKontrollV□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtErklärung nach § 8 Absatz 1 Satz 3 WpI-InhKontrollV oder Artikel 13 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtAmtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie der Bevollmächtigung des Empfangsbevollmächtigten im Inland nach § 3 Satz 2 WpI-InhKontrollV□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereicht
7. Kontaktperson für Rückfragen:FamiliennameVornameTelefonnummer (mit Vorwahl)E-Mail-Adresse
8. Unterschriften8.1 Mit der nachfolgenden Unterschrift/ Mit den nachfolgenden Unterschriften wird bestätigt, dass•der Anzeigepflichtige den Hinweis in Nummer 2 zur Kenntnis genommen hat und•der Unterzeichnende, sofern er nicht der Anzeigepflichtige ist, bzw. die Unterzeichnenden entsprechend dem Umfang seiner/ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt ist/sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen abzugeben.8.2 Wenn der Anzeigepflichtige die Anzeige selbst abgibt, bitte gesetzliche(r) Vertreter hier unterschreiben: Ort, Datum und Unterschrift des Anzeigepflichtigen8.3 Wenn der Anzeigepflichtige die Anzeige nicht selbst abgibt, sind hier die Personalien und Unterschriften der Person oder der Personen einzutragen, die entsprechend ihrer (rechtsgeschäftlichen) Vertretungsbefugnis berechtigt ist/sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen abzugeben:FamiliennameSämtliche VornamenGeburtsdatum Ort, Datum und Unterschrift des VertretungsberechtigtenFamiliennameSämtliche VornamenGeburtsdatum Ort, Datum und Unterschrift des VertretungsberechtigtenFamiliennameSämtliche VornamenGeburtsdatum Ort, Datum und Unterschrift des VertretungsberechtigtenFamiliennameSämtliche VornamenGeburtsdatum Ort, Datum und Unterschrift des VertretungsberechtigtenFamiliennameSämtliche VornamenGeburtsdatum Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Checkliste nach Nummer 6.2 des Formulars WpI-EEKNP(Wenn „nicht erforderlich“ angekreuzt wird, ist dies jeweils zu begründen.)Allgemeine Angaben zur Identität des interessierten Erwerbers (Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Nachweis der Firmenbezeichnung und der eingetragenen Anschrift des Firmensitzes sowie von dessen Postanschrift (falls abweichend) und der Kontaktdaten sowie der nationalen Identifikationsnummer (sofern vorhanden)Amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder einer gleichwertigen Vereinbarung§ 6 Absatz 2 WpI-InhKontrollV i. V. m. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtRegistrierung der Rechtsform im Einklang mit den einschlägigen nationalen RechtsvorschriftenAmtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente und ein amtlich oder öffentlich beglaubigter aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder einem vergleichbaren öffentlichen Register oder Verzeichnis§ 6 Absatz 2 WpI-InhKontrollV i. V. m. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtAktueller Überblick über die unternehmerischen TätigkeitenArtikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtVollständige Liste der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leitenJede Person hat eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie eines gültigen Lichtbildausweises, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, und einen Lebenslauf, der den Vorgaben des § 6 Absatz 3 WpI-InhKontrollV entspricht, einzureichen.§ 6 Absatz 3 WpI-InhKontrollV i. V. m. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtIdentität aller Personen, die als wirtschaftliche Eigentümer der juristischen Person betrachtet werden könntenJede Person hat eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie eines gültigen Lichtbildausweises, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, einzureichen.Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtIst der interessierte Erwerber ein Trust bzw. soll ein Trust werden?□ Nein□ Ja (Es sind nachfolgende Angaben zu machen.)Identität aller Trustees, die Vermögenswerte im Sinne der Errichtungsurkunde verwaltenArtikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich□ ja, Nr. _ _□ wird nachgereichtIdentität aller Personen, die wirtschaftliche Eigentümer der Vermögenswerte des Trusts sind, sowie ihre jeweiligen Anteile an der Verteilung der ErträgeArtikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderli …
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.