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Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ermöglicht es der Regierung, Maßnahmen zu ergreifen, um die Energieversorgung in Krisenfällen zu sichern, wenn die Versorgung gefährdet oder gestört ist und marktübliche Maßnahmen nicht ausreichen. Es erlaubt Eingriffe in die Produktion, Verteilung und Nutzung von Energie sowie in damit verbundene Infrastrukturen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
EnSiG 1975EnSiG1974-12-20BGBl I1974, 3681EnergiesicherungsgesetzGesetz zur Sicherung der EnergieversorgungStandZuletzt geändert durch Art. 21 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 (+++ Textnachweis Geltung ab: 29.12.1979 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. § 17b Abs. 1, 2 u. 4 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 5 u. 6 +++)(+++ § 1 Abs. 4 Satz 2: Zur Geltung vgl. § 3 Abs. 6 Satz 2 +++)(+++ § 11 u. 12: Zur Geltung vgl. § 13 Satz 2 +++)(+++ § 17 Abs. 1 in der bis 16.3.2026 geltenden Fassung: Zur Weiteranwendung vgl. § 31a Satz 2 +++)(+++ § 17 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 31a Satz 1 +++)(+++ § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in der bis 16.3.2026 geltenden Fassung: Zur Weiteranwendung vgl. § 31a Satz 2 +++)(+++ § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 31a Satz 1 +++)(+++ § 29 Abs. 1 Satz 1 in der bis 16.3.2026 geltenden Fassung: Zur Weiteranwendung vgl. § 31a Satz 2 +++)(+++ § 29 Abs. 1 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 31a Satz 1 +++)Überschrift Langüberschrift: IdF d. Art. 20 Nr. 1 Buchst. a G v. 9.1.2002 I 361 mWv 1.1.2002 Überschrift Buchstabenabkürzung: Eingef. durch Art. 4 Nr. 1 G v. 8.7.2022 I 1054 mWv 12.7.2022 EnSiG 1975EnSiGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: EnSiG 1975EnSiGInhaltsübersichtKapitel 1Maßnahmen zur Sicherungder Energieversorgung im Krisenfall§  1Sicherung der Energieversorgung; Verordnungsermächtigung§  2Internationale Verpflichtungen§  2aEuropäische Verpflichtungen; Verordnungsermächtigung§  2bDigitale Plattform für Erdgas; Verordnungsermächtigung§  3Erlass von Rechtsverordnungen§  4Ausführung des Gesetzes§  5Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage§  6Verwaltungsvorschriften§  7Einzelweisungen§  8Mitwirkung von Vereinigungen§  9Vorbereitung des Vollzugs§ 10Auskünfte, Datenerhebung und -übermittlung§ 11Entschädigung; Verordnungsermächtigung§ 11aEntschädigung für enteignete Gasspeichermengen§ 12Härteausgleich§ 13(weggefallen)§ 14Bekanntgabe und Zustellung§ 15Zuwiderhandlungen§ 16Zuständige Verwaltungsbehörde bei Zuwiderhandlungen Kapitel 2Besondere MaßnahmenAbschnitt 1Treuhandverwaltung und Enteignung§ 17Treuhandverwaltung von Unternehmen der Kritischen Infrastruktur§ 17aKapitalmaßnahmen§ 17bÜbertragung von Vermögensgegenständen§ 18Enteignung zur Sicherung der Energieversorgung im Bereich der Kritischen Infrastruktur§ 19Enteignungsakt; Verordnungsermächtigung§ 20Verfahren§ 21Entschädigung§ 22Rechtsschutz§ 23Verordnungsermächtigung§ 23aEnteignung von beweglichen Sachen und Zugang zu Unterlagen Abschnitt 2Preisanpassungsrechte§ 24Preisanpassungsrechte bei verminderten Gasimporten§ 25Preisanpassungsmonitoring§ 26Saldierte Preisanpassung; Verordnungsermächtigung§ 27(weggefallen)§ 28(weggefallen) Abschnitt 3Stabilisierungsmaßnahmen§ 29Erleichterungen zur Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen Abschnitt 4Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls in der Energieversorgung§ 30Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls; Verordnungsermächtigung§ 30aInbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Anlagen zur Bewältigung einer Gasmangellage Kapitel 3Schlussbestimmungen§ 31Besteuerung§ 31aÜbergangsbestimmung§ 32Inkrafttreten EnSiG 1975EnSiG010Kapitel 1Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung im Krisenfall EnSiG 1975EnSiG§ 1Sicherung der Energieversorgung; Verordnungsermächtigung(1) Um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie für den Fall zu sichern, daß die Energieversorgung unmittelbar gefährdet oder gestört und die Gefährdung oder Störung der Energieversorgung durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben ist, können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über 1.die Produktion, den Transport, die Lagerung, die Bevorratung, die Verteilung, die Abgabe, den Bezug, die Verwendung, die Einsparung, die Reduzierung des Verbrauchs sowie Höchstpreise von Erdöl und Erdölerzeugnissen, von sonstigen festen, flüssigen und gasförmigen Energieträgern, von elektrischer Energie und sonstigen Energien (Gütern),2.Buchführungs-, Nachweis- und Meldepflichten über die in Nummer 1 genannten wirtschaftlichen Vorgänge, über Mengen und Preise sowie über sonstige Marktverhältnisse bei diesen Gütern,3.die Herstellung, die Instandhaltung, die Abgabe, die Verbringung und die Verwendung von Produktionsmitteln der gewerblichen Wirtschaft, soweit diese Produktionsmittel der Versorgung mit elektrischer Energie und Erdgas dienen, sowie über Werkleistungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zur Instandhaltung, Instandsetzung, Herstellung und Veränderung von Bauwerken und technischen Anlagen, die der Versorgung mit elektrischer Energie und Erdgas dienen,4.die Errichtung, den Einsatz und den Betrieb digitaler Plattformen durch die Verwaltungsbehörde oder durch Dritte für die Vorbereitung und Umsetzung von Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3; soweit Dritte aufgrund ihrer Funktion zur Errichtung, zum Einsatz oder zum Betrieb einer digitalen Plattform verpflichtet werden, sind insbesondere Regelungen zu den Rechten und Pflichten des Betreibers, zu den Registrierungs- und Mitwirkungspflichten von Teilnehmern der Plattform sowie zur Ausgestaltung der Kosten und Entgelte des Betriebs und der Teilnahme vorzusehen,5.befristete Abweichungen oder Ausnahmen für den Betrieb von Anlagen, soweit diese zwingend erforderlich sind, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern, oder für den Betrieb sonstiger Anlagen, insbesondere, um diesen zu ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu wechseln, damit dieser für die Sicherstellung der Energieversorgung zur Verfügung gestellt werden kann, von a)den §§ 5 und 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mitb)den auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten folgenden Vorschriften: aa)Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils geltenden Fassung,bb)Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,cc)Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,dd)Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung,ee)Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl S. 1050) in der jeweils geltenden Fassung, sowiec)den Regelungen des Abschnitts 3 des Kapitels 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die den Betrieb von Windenergieanlagen betreffen,d)folgenden Verordnungen: aa)der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den darauf gestützten Technischen Regeln für wassergefährdende Stoffe,bb)der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und6.befristete Abweichungen oder Ausnahmen für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen, soweit diese Abweichungen oder Ausnahmen zwingend erforderlich sind, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern, oder von sonstigen Anlagen, insbesondere, um diesen zu ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu wechseln, damit dieser für die Sicherstellung der Energieversorgung zur Verfügung gestellt werden kann, nach Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.Als lebenswichtig gilt auch der Bedarf zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben sowie europäischer und internationaler Verpflichtungen. (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit die Güter für nichtenergetische Zwecke bestimmt sind. (3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere vorgesehen werden, daß die Abgabe, der Bezug oder die Verwendung der Güter zeitlich, örtlich oder mengenmäßig beschränkt oder nur für bestimmte vordringliche Versorgungszwecke vorgenommen werden darf; die Benutzung von Motorfahrzeugen aller Art kann nach Ort, Zeit, Strecke, Geschwindigkeit und Benutzerkreis sowie Erforderlichkeit der Benutzung eingeschränkt werden. (4) Die Rechtsverordnungen sind auf das Maß zu beschränken, das zur Behebung der Gefährdung oder Störung der Energieversorgung unbedingt erforderlich ist. Sie sind insbesondere so zu gestalten, daß in die Freiheit des einzelnen und der wirtschaftlichen Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird. (+++ § 1 Abs. 4 Satz 2: Zur Geltung vgl. § 3 Abs. 6 Satz 2 +++) EnSiG 1975EnSiG§ 2Internationale Verpflichtungen(1) Soweit es zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm erforderlich ist, können für Erdöl und Erdölerzeugnisse durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Beschränkung der Einfuhren, die Verpflichtung zu Ausfuhren und die Abgabe sowie Vorschriften des im § 1 Abs. 3 genannten Inhalts erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können erst erlassen werden, wenn das Bundesgesetz in Kraft getreten ist, durch welches die gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes dem genannten Übereinkommen ihre Zustimmung erteilt haben, und wenn die Erfüllung der Verpflichtungen durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu erreichen ist. § 1 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Rechtsverordnungen, nach denen Einfuhren von Erdöl und Erdölerzeugnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften beschränkt werden können oder zu Ausfuhren und Abgabe in diese Staaten verpflichtet werden kann, können nur erlassen werden, wenn die Bundesrepublik Deutschland hierzu gemeinschaftsrechtlich ermächtigt ist. (3) Rechtsverordnungen nach § 1 können auch erlassen werden, wenn die Energieversorgung durch die Beschränkung der Einfuhren oder die Verpflichtung zu Ausfuhren von Erdöl und Erdölerzeugnissen gefährdet oder gestört wird. EnSiG 1975EnSiG§ 2aEuropäische Verpflichtungen; Verordnungsermächtigung(1) Zur Erfüllung der Verpflichtung zu Solidaritätsmaßnahmen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, können durch Rechtsverordnung Vorschriften mit den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie § 1 Absatz 3 genannten Inhalten erlassen werden. (2) Ersucht die Bundesrepublik Deutschland bei direkten Nachbarstaaten oder bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit denen die Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 über ein Drittland verbunden ist, um die Anwendung von marktbasierten oder nicht marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1938, beschafft der Marktgebietsverantwortliche im Sinne von § 3 Nummer 72 des Energiewirtschaftsgesetzes im Auftrag der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und auf Rechnung des Bundes Gasmengen, die für die Versorgung der durch Solidarität geschützten Kunden in Deutschland notwendig sind, bei den zuständigen Stellen der direkten Nachbarstaaten oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 oder unterstützt der Marktgebietsverantwortliche diese Beschaffung und stellt den Transport dieser Gasmengen sicher. Das Bundesministerium der Finanzen ist zu beteiligen. EnSiG 1975EnSiG§ 2bDigitale Plattform für Erdgas; Verordnungsermächtigung(1) Der Marktgebietsverantwortliche errichtet und betreibt zur Vorbereitung und Umsetzung von Maßnahmen, der aufgrund von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 2a Absatz 1 erlassenen Regelungen eine digitale Plattform für Erdgas und kann in diesem Zusammenhang erforderliche Handlungen vornehmen. Er wirkt vor Errichtung und bei Betrieb der Plattform an der Erhebung und Auswertung von Auskünften nach § 10 Absatz 1 mit. (2) In Bezug auf eine digitale Plattform für Erdgas nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung die folgenden Pflichten vorgesehen werden: 1.Registrierungs-, Buchführungs-, Nachweis- und Meldepflichten,2.die Pflicht zur Angabe von Kontaktdaten einschließlich der Pflicht zur Erreichbarkeit in Notfällen sowie3.die Pflicht zur Übermittlung der für die Umsetzung von Maßnahmen nach diesen Rechtsverordnungen erforderlichen Daten, wie zum Beispiel Daten über Unternehmen, Gasmengen, Preise, Identifikationsparameter sowie über sonstige Marktverhältnisse. EnSiG 1975EnSiG§ 3Erlaß von Rechtsverordnungen(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 2, 2a Absatz 1 und § 2b Absatz 2 erläßt die Bundesregierung. Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie in Bezug auf die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen, wenn die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 gefährdet oder gestört ist. Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die der Zollverwaltung Aufgaben übertragen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen. (2) Rechtsverordnungen, die nach Eintritt einer Gefährdung oder Störung der Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 erlassen werden und deren Geltungsdauer sich auf nicht mehr als sechs Monate erstreckt, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Ihre Geltungsdauer darf nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. (3) Werden Rechtsverordnungen nach § 1 erlassen, bevor die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 3 gefährdet oder gestört ist, so ist ihre Anwendung von der Feststellung der Bundesregierung abhängig zu machen, daß eine solche Gefährdung oder Störung eingetreten ist. Die Feststellung erfolgt durch Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 2 in Bezug auf die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen. Satz 1 gilt nicht für Rechtsverordnungen über 1.Meldepflichten über getätigte oder beabsichtigte Einfuhren und Ausfuhren sowie über Produktion, Transport, Lagerung und Abgabe,2.Buchführungs-, Nachweis- und Meldepflichten zur Vorbereitung der Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 3,3.die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung einer digitalen Plattform nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder für Rechtsverordnungen nach § 2b Absatz 2bei Erdöl, Erdölerzeugnissen, elektrischer Energie und Erdgas. (3a) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 ist nach ihrer Verkündung dem Bundestag mitzuteilen. Die Rechtsverordnung ist unverzüglich aufzuheben, wenn es der Bundestag innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung verlangt. (4) Die Anwendung der Rechtsverordnungen kann, auch solange die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 3 gefährdet oder gestört ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ausgesetzt und wieder hergestellt werden. Der Lauf der in Absatz 2 Satz 1 festgelegten Frist wird durch eine Aussetzung der Anwendung nicht unterbrochen. Die Rechtsverordnungen nach § 1 sind unverzüglich aufzuheben oder außer Anwendung zu setzen, wenn keine Gefährdung oder Störung der Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 3 mehr vorliegt oder wenn Bundestag und Bundesrat dies verlangen. (5) Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1 dürfen erst angewendet werden, wenn dies zur Erfüllung der dort genannten Verpflichtungen erforderlich ist. Sie sind unverzüglich aufzuheben oder außer Anwendung zu setzen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. (6) Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 dürfen erst angewendet werden, wenn: 1.die Anwendung dieser Rechtsverordnungen zur Erfüllung der Verpflichtung zu Solidaritätsmaßnahmen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 als letztes Mittel erforderlich ist,2.das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mitgeteilt hat, dass ein Fall nach Nummer 1 eingetreten ist und dies in geeigneter Form veröffentlicht worden ist sowie3.die Erfüllung der Verpflichtung zu Solidaritätsmaßnahmen durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu erreichen ist.§ 1 Absatz 4 Satz 2 und § 3 Absatz 3 Satz 4 gelten entsprechend. § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "veröffentlich" durch das Wort "veröffentlicht" ersetzt; idF d. Art. 21 Nr. 2 Buchst. b G v. 18.12.2025 I Nr. 347 mWv 23.12.2025 EnSiG 1975EnSiG§ 4Ausführung des Gesetzes(1) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 über Meldepflichten und nach § 2 Abs. 1 über die Beschränkung der Einfuhren, die Verpflichtung zu Ausfuhren und die Abgabe werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgeführt. Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 über Meldepflichten im Rahmen der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Erdgas werden abweichend von Satz 1 von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ausgeführt. (2) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1, die Vorschriften über Höchstpreise enthalten, werden insoweit vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgeführt, als Ausnahmen von diesen Rechtsverordnungen erforderlich werden, die die Preisbildung in mehr als einem Land beeinflussen. Abweichend von Satz 1 werden Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1, die Vorschriften über Höchstpreise für die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas enthalten, insoweit von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ausgeführt, als Ausnahmen von diesen Rechtsverordnungen erforderlich werden, die die Preisbildung in mehr als einem Land beeinflussen. (3) Rechtsverordnungen über die Lastverteilung im Bereich der Elektrizitäts- und Gasversorgung werden von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen als Lastverteiler insoweit ausgeführt, als 1.die im überregionalen öffentlichen Interesse liegende Versorgung sicherzustellen ist,2.ein Ausgleich der elektrizitäts- und gaswirtschaftlichen Bedürfnisse und Interessen der Länder herbeizuführen ist oder3.der Einsatz von unterirdischen Gasspeichern und sonstigen Gasversorgungsanlagen mit überregionaler Bedeutung zu regeln ist.Dies gilt auch für Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 und nach § 2b Absatz 2. (4) Rechtsverordnungen, die eine Bemessung der Verbrauchsmenge und eine Überwachung der Abgabe, des Bezugs oder der Verwendung von leichtem Heizöl anordnen, werden von der Zollverwaltung ausgeführt, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist. (5) Im übrigen werden das Gesetz und die auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den nach Landesrecht zuständigen Stellen, in Bayern, Bremen und Nordrhein-Westfalen von der Landesregierung oder den von ihr bestimmten Stellen ausgeführt. (+++ § 4 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 6 +++) EnSiG 1975EnSiG§ 5Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und AnfechtungsklageWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen, die nach § 10 oder auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 2, 2a Absatz 1 und § 2b Absatz 2 ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind für gerichtliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 4 des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 91 und 93 entsprechend anzuwenden. (+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 5 u. 6 +++) EnSiG 1975EnSiG§ 6Verwaltungsvorschriften(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erläßt mit Zustimmung des Bundesrates zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften. (2) Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gerichtet sind. EnSiG 1975EnSiG§ 7EinzelweisungenDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann, soweit die Ausführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den Ländern obliegt, Einzelweisungen erteilen, wenn dies zur Sicherung einer regional ausgeglichenen Versorgung erforderlich ist und die Auswirkungen der zu treffenden Maßnahmen sich auf mehr als ein Land erstrecken. EnSiG 1975EnSiG§ 8Mitwirkung von Vereinigungen(1) In Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann bestimmt werden, daß Verbände und Zusammenschlüsse sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bei der Ausführung der Rechtsverordnungen beratend mitwirken, soweit ihre Interessen unmittelbar betroffen sind. (2) Die zuständige Behörde kann sich bei der Durchführung einzelner Aufgaben, die sie auf Grund dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1 genannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen. Diese Stellen unterstehen insoweit den Weisungen der zuständigen Behörden, die Verbände und Zusammenschlüsse insoweit auch deren Aufsicht. EnSiG 1975EnSiG§ 9Vorbereitung des VollzugsDer Bund und die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände haben die personellen, materiellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in den §§ 1, 2, 2a und 2b Absatz 2 bezeichneten Zwecke erforderlich sind. EnSiG 1975EnSiG§ 10Auskünfte, Datenerhebung und -übermittlung(1) Zur Ausführung der Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes und zur Vorbereitung der Ausführung solcher Rechtsverordnungen haben natürliche und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen den zuständigen Behörden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben ferner dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Vorbereitung der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen erforderlich ist. Die zuständigen Behörden übermitteln die nach den Sätzen 1 und 2 erlangten Daten einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse an andere Behörden, den Marktgebietsverantwortlichen und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, soweit dies für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz sowie aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. Soweit Daten im Sinne des Satzes 3 für Maßnahmen nach § 1 der Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 517), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 94) geändert worden ist, und für Solidaritätsmaßnahmen nach § 2a von der Bundesnetzagentur erlangt werden, übermittelt diese die Daten auf deren Ersuchen und soweit dies für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich ist, an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. (2) Die mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und die Geschäfts- und Betriebsräume des Auskunftspflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. EnSiG 1975EnSiG§ 11Entschädigung; Verordnungsermächtigung(1) Wenn dies zur Sicherung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie oder zur Erfüllung der Verpflichtungen zu Solidaritätsmaßnahmen nach § 2a erforderlich ist, kann durch eine Rechtsverordnung nach den §§ 1, 2 und 2a Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 oder durch eine Maßnahme aufgrund einer Rechtsverordnung nach den §§ 1, 2 und 2a Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 oder § 7 durch Enteignung das Eigentum an Erdöl und Erdölerzeugnissen, an sonstigen festen, flüssigen und gasförmigen Energieträgern, an elektrischer Energie und sonstigen Energien (Güter) oder an Produktionsmitteln der gewerblichen Wirtschaft, soweit diese Produktionsmittel der Versorgung mit elektrischer Energie und Erdgas dienen, auch zugunsten eines Dritten, entzogen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, soweit die Güter für nichtenergetische Zwecke bestimmt sind. Im Fall einer Enteignung nach Satz 1 ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. (2) Die Entschädigung wird gewährt für Vermögensnachteile, die unmittelbar durch die Enteignung entstehen. (3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung mindernd zu berücksichtigen. Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden. (4) Für die Bemessung der Entschädigung sind bei der Enteignung von Gütern im Sinne des Absatzes 1 maßgeblich die Erwerbs- oder Produktionskosten des Entschädigungsberechtigten zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Produktion des enteigneten Guts zuzüglich der Kosten für die Finanzierung. Soweit das Gut nach Satz 1 aus einem Bestand enteignet wurde, der durch mehrere untrennbar zusammenhängende oder zusammengesetzte Erwerbsvorgänge erlangt wurde, sind als Maßstab die durchschnittlichen mengengewichteten Erwerbskosten heranzuziehen. Abweichend von Satz 1 ist der Verkehrswert maßgebend, wenn dies trotz des überragenden öffentlichen Interesses an der Sicherung der Energieversorgung nach § 1 oder an der Erfüllung der Verpflichtungen zu Solidaritätsmaßnahmen nach § 2a unter Abwägung der gegenseitigen Interessen im Einzelfall geboten ist; dies kann der Fall sein, wenn der Erwerb oder die Produktion nach Satz 1 so lange zurückliegen, dass ein Abstellen auf den Bemessungsmaßstab nach Satz 1 im Einzelfall unbillig wäre. Im Falle der Enteignung von Produktionsmitteln der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des Absatzes 1 ist für die Bemessung der Entschädigung deren Verkehrswert maßgeblich. Soweit die Ermittlung der Bemessung nach den Sätzen 1 bis 4 die Mitwirkung des Entschädigungsberechtigten erfordert, ist dieser verpflichtet, die notwendigen Handlungen vorzunehmen. (5) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige verpflichtet, der durch die Rechtsverordnung oder Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 begünstigt ist. Ist kein Begünstigter vorhanden, so hat der Bund die Entschädigung zu leisten, wenn die Enteignung durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde erfolgt ist; in den übrigen Fällen hat das Land die Entschädigung zu leisten, das die Maßnahme angeordnet hat. Kann die Entschädigung von demjenigen, der begünstigt ist, nicht erlangt werden, so haftet nach Maßgabe des Satzes 2 der Bund oder das Land; soweit der Bund oder das Land den Entschädigungsberechtigten befriedigt, geht dessen Anspruch gegen den Begünstigten auf den Bund oder das Land über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden. (6) Ist die Enteignung durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde erfolgt, so wird die Entschädigung von dieser Behörde festgesetzt. In den übrigen Fällen wird die Entschädigung von den in § 4 Abs. 5 genannten Stellen festgesetzt. (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Verjährung der Ansprüche nach Absatz 1, über das Verfahren der Festsetzung einer Entschädigung sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte nach den Grundsätzen der §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes zu erlassen. Dabei treten an die Stelle der Anforderungsbehörden die in Absatz 6 bezeichneten Stellen. (+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 5 u. 6 +++) (+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 4 +++) EnSiG 1975EnSiG§ 11aEntschädigung für enteignete Gasspeichermengen(1) Für eine Enteignung aufgrund einer nach Kapitel 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Maßnahme aufgrund einer nach Kapitel 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, durch die in Gasspeichern eingelagertes Gas entzogen wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. (2) Entschädigungsberechtigt ist der Nutzer der Gasspeicheranlage, dessen Menge an eingespeichertem Gas entzogen wird. (3) Entschädigungspflichtig ist der Bund. (4) Maßstab für die Entschädigung ist der gemittelte mengengewichtete Durchschnittserwerbspreis des Nutzers der Gasspeicheranlage für das eingespeicherte Gas zuzüglich der Kosten für die Finanzierung und die Speicherung. Abweichend von Satz 1 steht dem Entschädigungsberechtigten eine Entschädigung in Höhe der tatsächlichen Ersatzbeschaffungskosten zu, sofern er nachweisen kann, dass er zur Einhaltung von bestehenden Lieferverpflichtungen Ersatzmengen bereitgestellt hat. (5) Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (6) Der Entschädigungsberechtigte hat der zuständigen Behörde die für die Berechnung der Entschädigung nach Absatz 4 erforderlichen Nachweise vorzulegen. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage ist hierbei zur Mitwirkung verpflichtet. Die zuständige Behörde kann Vorgaben zu Inhalt und Format der erforderlichen Nachweise machen. Ab Vorliegen der vollständigen Nachweise hat die zuständige Behörde innerhalb von 21 Tagen die Entschädigung festzusetzen. Im Übrigen sind § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften der Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz vom 16. September 1974 (BGBl. I S. 2330), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 3, 4 Absatz 1 und § 5 der Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz entsprechend anzuwenden. EnSiG 1975EnSiG§ 12Härteausgleich(1) Wird durch eine Rechtsverordnung oder Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 11 abzugelten ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit seine wirtschaftliche Existenz durch unabwendbare Schäden gefährdet oder vernichtet ist oder die Entschädigung zur Abwendung oder zum Ausgleich ähnlicher unbilliger Härten geboten ist. (2) Eine Entschädigung nach Absatz 1 ist regelmäßig geboten bei Maßnahmen aufgrund einer nach § 2a Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung. (3) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet, wenn der Vermögensnachteil durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde zugefügt worden ist; in den übrigen Fällen ist die Entschädigung von dem Land zu leisten, das die Maßnahme angeordnet hat. (4) § 11 Absatz 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. (+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 5 u. 6 +++) EnSiG 1975EnSiG§ 13(weggefallen) EnSiG 1975EnSiG§ 14Bekanntgabe und Zustellung(1) Mit der Feststellung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 oder der Mitteilung gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 gelten für den Vollzug dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen für den Erlass und die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass 1.im Fall der elektronischen Übermittlung an einen vom Empfänger eröffneten Zugang ein Verwaltungsakt mit der Versendung als bekannt gegeben gilt;2.eine öffentliche Bekanntgabe zulässig ist; sie kann im Wege der öffentlichen Bekanntmachung durch Presse, Rundfunk, insbesondere Hörfunk und Fernsehen, digitale Medien oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise erfolgen; in diesem Fall gilt der Verwaltungsakt mit der Bekanntmachung unmittelbar als bekannt gegeben;3.ein Anspruch auf schriftliche oder elektronische Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsaktes nicht besteht. (2) Mit der Feststellung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 oder der Mitteilung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 gelten für den Vollzug dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen für die Zustellung eines Verwaltungsaktes die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit der Maßgabe, dass 1.§ 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes für sämtliche Zustellungen mit der Maßgabe gilt, dass der Verwaltungsakt an jeden Empfänger außer an Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugestellt werden kann;2.im Fall der elektronischen Zustellung nach § 5 Absatz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes der Verwaltungsakt mit dem auf die Absendung folgenden Tag als zugestellt gilt. EnSiG 1975EnSiG§ 15Zuwiderhandlungen(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer Rechtsverordnung a)nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 oder § 2a Absatz 1, nach § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3, oder nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oderb)nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 2a Absatz 1, oder nach § 2b Absatz 2oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,2.entgegen § 10 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder3.entgegen § 10 Abs. 2 Prüfungen, Besichtigungen, die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen oder die Entnahme von Proben nicht duldet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.eine in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt,2.durch eine in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung die Versorgung mit einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Güter, sei es auch nur in einem örtlichen Bereich, schwer gefährdet oder3.bei Begehung einer in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Zuwiderhandlung eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Güter zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen ausnutzt. (4) Die nach § 4 zuständige Behörde kann ihre Anordnung nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. Die Höhe des Zwangsgelds beträgt bis zu 100 000 Euro. (5) Das Zwangsgeld soll das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der von der nach § 4 zuständigen Behörde angeordneten Handlung hat, erreichen. Reicht das Höchstmaß nach Absatz 4 Satz 3 hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu ermitteln. EnSiG 1975EnSiG§ 16Zuständige Verwaltungsbehörde bei ZuwiderhandlungenVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1.bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 10 Abs. 1 und 2,a)sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen worden sind, diese Behörde,b)sofern sie von einer Landesbehörde erlassen worden sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen,2.bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 1 oder nach § 2 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung,a)soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder diese Behörden, soweit sie durch Rechtsverordnungen für zuständig erklärt werden,b)soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen. EnSiG 1975EnSiG020Kapitel 2Besondere Maßnahmen EnSiG 1975EnSiG020010Abschnitt 1Treuhandverwaltung und Enteignung EnSiG 1975EnSiG§ 17Treuhandverwaltung von Unternehmen der Kritischen Infrastruktur(1) Ein Unternehmen, das selbst oder durch verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes kritische Anlagen im Sinne von § 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes im Sektor Energie betreibt, kann unter Treuhandverwaltung gestellt werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass ohne eine Treuhandverwaltung das Unternehmen seine dem Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie dienenden Aufgaben nicht erfüllen wird, und eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht. (2) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung ist auf längstens sechs Monate zu befristen. Sie kann um jeweils bis zu sechs weitere Monate verlängert werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 weiterhin vorliegen. (3) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung und ihre Verlängerung erfolgen durch Verwaltungsakt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Ein Verwaltungsakt nach Satz 1 darf öffentlich bekannt gegeben werden. Die öffentliche Bekanntgabe wird durch Veröffentlichung des Verwaltungsakts im Bundesanzeiger bewirkt. Der Verwaltungsakt wird mit dieser Veröffentlichung wirksam. (4) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung nach Absatz 3 Satz 1 kann insbesondere vorsehen, dass 1.die Wahrnehmung der Stimmrechte der Gesellschafter des Unternehmens ausgeschlossen ist,2.die Stimmrechte aus den Anteilen an dem Unternehmen auf eine Stelle des Bundes übergehen und diese Stelle berechtigt ist, Mitglieder der Geschäftsleitung abzuberufen und neu zu bestellen sowie der Geschäftsleitung Weisungen zu erteilen, und3.die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Geschäftsleitung in Bezug auf das Vermögen des Unternehmens beschränkt ist und Verfügungen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der nach Nummer 2 benannten Stelle des Bundes stehen. (5) Die nach Absatz 4 Nummer 2 benannte Stelle des Bundes hat im Rahmen der Treuhandverwaltung insbesondere darauf hinzuwirken, dass der Betrieb des Unternehmens gemäß seiner Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie fortgeführt wird. Die Fortführung des Betriebs des Unternehmens kann auch eine Übertragung von Vermögensgegenständen des Unternehmens auf einen anderen Rechtsträger erfassen, wenn dies zum Werterhalt des Unternehmens erforderlich ist. Die Übertragung der Anteile an dem unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmen ist nicht zulässig. (6) Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt nach Absatz 3 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über eine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über Anträge nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Abweichend von § 113 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auch darüber, dass Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung eines Verwaltungsakts nach Absatz 3 Satz 1 wirksam bleiben können. (7) Soweit die Rechtswirkungen eines Verwaltungsakts nach Absatz 3 Satz 1 über die Sozialbindung des Eigentums nach Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes hinausgehen, ist ein angemessener Ausgleich zu leisten. Der Ausgleich wird auf Antrag durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Verwaltungsakt festgesetzt. Der Antrag setzt voraus, dass sich der Antragsteller auf das Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes berufen kann, und kann nur innerhalb eines Monats nach Beendigung der Treuhandverwaltung gestellt werden. Gegen die Entscheidung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach Satz 2 sind die Rechtsbehelfe der Verwaltungsgerichtsordnung statthaft. (8) Die Kosten der Treuhandverwaltung hat das unter Treuhandverwaltung gestellte Unternehmen zu tragen, das auf Verlangen der nach Absatz 4 Nummer 2 benannten Stelle des Bundes hierauf Vorschüsse zu leisten hat. (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Unternehmen, die in der Rechtsform einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts geführt werden oder an denen ausschließlich inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen juristische Personen des öffentlichen Rechts aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gleich. (+++ § 17 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 31a Satz 1 +++) (+++ § 17 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 17b Abs. 1 +++) EnSiG 1975EnSiG§ 17aKapitalmaßnahmen(1) Bei einem als Kapitalgesellschaft verfassten Unternehmen, das durch Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, können Kapitalerhöhungen, die Auflösung von Kapital- und Gewinnrücklagen oder Kapitalherabsetzungen (Kapitalmaßnahmen) angeordnet werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass ohne eine Kapitalmaßnahme der Betrieb des Unternehmens gemäß seiner Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie nicht fortgeführt werden kann. (2) Die Anordnung einer Kapitalmaßnahme erfolgt durch Verwaltungsakt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. § 17 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Die Anordnung einer Kapitalmaßnahme nach Absatz 2 Satz 1 kann vorsehen, dass 1.das Grund- oder Stammkapital eines unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens unter Ausschluss etwaiger Bezugsrechte der Gesellschafter und unter Zulassung zur Übernahme neuer Anteile durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom Bund oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau unmittelbar oder mittelbar gehalten werden, erhöht wird,2.Kapital- und Gewinnrücklagen eines unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens aufgelöst werden oder3.das Grund- oder Stammkapital eines unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens zum Ausgleich von Wertminderungen oder zur Deckung sonstiger Verluste herabgesetzt wird.Eine Kapitalherabsetzung nach Satz 1 Nummer 3 ist nur zulässig, nachdem der Teil der Kapital- und Gewinnrücklagen, der zusammen über 10 Prozent des nach der Herabsetzung verbleibenden Grund- oder Stammkapitals hinausgeht, vorweg aufgelöst ist und solange ein Gewinnvortrag nicht vorhanden ist. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dem Eigentümer des von der Kapitalmaßnahme betroffenen Unternehmens im Rahmen der Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes insbesondere Gelegenheit zu geben, seine Bereitschaft zu erklären, die erforderliche Kapitalmaßnahme in den Handlungsformen des privaten Rechts einvernehmlich durchzuführen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann von einer Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Kapitalmaßnahme gefährden würde. (5) Für eine nach Absatz 2 Satz 1 angeordnete Kapitalmaßnahme ist eine Entschädigung zu leisten. § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet. Die Entschädigung ist durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens. Die Ermittlung des Verkehrswertes erfolgt auf der Grundlage einer Bewertung des Unternehmens. Die Verwaltungsorgane des betroffenen Unternehmens sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die für die Ermittlung des Unternehmenswertes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. Die Entschädigungszahlung ist mit Ablauf des Tages fällig, an dem die angeordnete Kapitalmaßnahme wirksam wird. Die Höhe der Entschädigung wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gesondert bekannt gemacht. Entschädigungsbeträge sind mit einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt an zu verzinsen. (7) Kapitalmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. (8) Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt nach Absatz 2 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über eine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über Anträge nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Abweichend von § 113 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auch darüber, dass Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung eines Verwaltungsakts nach Absatz 2 Satz 1 wirksam bleiben können. (9) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der nach den Absätzen 5 und 6 zu gewährenden Entschädigung. EnSiG 1975EnSiG§ 17bÜbertragung von Vermögensgegenständen(1) Bei einem Unternehmen, das durch Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, kann die in § 17 Absatz 4 Nummer 2 benannte Stelle des Bundes eine Übertragung von Vermögensgegenständen über § 17 Absatz 5 Satz 2 hinaus anweisen, wenn 1.die Übertragung erforderlich ist zur Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie sowie zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und2.die bestehende Treuhandverwaltung nach § 17 nicht hinreichend geeignet ist, diesen Zweck zu erfüllen.Die Übertragung des Eigentums an den Vermögensgegenständen nach Satz 1 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erfolgt durch Verwaltungsakt und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. § 17 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. (2) Begünstigte der Übertragung im Sinne des Absatzes 1 können der Bund und private oder öffentliche Unternehmen sein. Der übertragene Vermögensgegenstand darf nur für den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Zweck verwendet werden. Wenn die Übertragung an den Bund oder an ein unter Treuhand oder im Mehrheitseigentum des Bundes stehendes Unternehmen oder an eine Tochtergesellschaft eines derartigen Unternehmens, die letztlich unter der Kontrolle des Bundes steht, erfolgt, ist § 20 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hört den oder die Eigentümer des Unternehmens, das durch Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, an und gibt in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann von einer Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Übertragung des Vermögensgegenstandes gefährden würde. (4) Für eine nach Absatz 1 durchgeführte Übertragung ist eine Entschädigung zu leisten. § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet. Die Entschädigung ist durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten. (5) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des nach Absatz 1 übertragenen Vermögensgegenstandes. Dabei sind eine vereinbarte Gegenleistung für die Übertragung des Vermögensgegenstandes oder andere Vermögensvorteile, die das Unternehmen infolge der Übertragung erlangt, mindernd zu berücksichtigen. Der Verkehrswert des übertragenen Vermögensgegenstands wird auf der Grundlage einer Bewertung des Vermögensgegenstandes ermittelt. Die Verwaltungsorgane des betroffenen Unternehmens sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die notwendigen Unterlagen für die Ermittlung des Wertes des übertragenen Vermögensgegenstandes zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. Die Höhe der Entschädigung wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gesondert bekannt gemacht. (6) Die Entschädigungszahlung wird mit der Übertragung des Vermögensgegenstandes fällig. Entschädigungsbeträge sind ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit jährlich mit einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. (7) Eine Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt nach Absatz 1 Satz 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über eine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über Anträge nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Abweichend von § 113 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auch darüber, dass Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung eines Verwaltungsakts nach Absatz 1 Satz 3 wirksam bleiben können. (8) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der nach den Absätzen 4 und 5 zu gewährenden Entschädigung. EnSiG 1975EnSiG§ 18Enteignung zur Sicherung der Energieversorgung im Bereich der Kritischen Infrastruktur(1) Zur Sicherung der Energieversorgung können Enteignungen nach Maßgabe dieses Gesetzes vorgenommen werden. (2) Zulässige Gegenstände einer Enteignung zur Sicherung der Energieversorgung können sein: 1.Anteile an Unternehmen, die selbst oder durch verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes kritische Anlagen im Sinne von § 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes im Sektor Energie betreiben,2.sonstige Rechte, die Bestandteile der Eigenmittel von Unternehmen nach Nummer 1 sind,3.Anteile an Unternehmen, die von Unternehmen nach Nummer 1 abhängig im Sinne des § 17 Absatz 1 des Aktiengesetzes sind, sowie sonstige Rechte, die Bestandteile der Eigenmittel solcher abhängigen Unternehmen sind.Als Anteile im Sinne von Satz 1 Nummer 1 gelten auch Anteile an Personengesellschaften. Entsprechendes gilt, wenn abhängige Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt werden. Satz 1 gilt nicht für Unternehmen, die in der Rechtsform einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts geführt werden oder an denen ausschließlich inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen juristische Personen des öffentlichen Rechts aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gleich. (3) Die Enteignungsgegenstände werden auf Enteignungsbegünstigte übertragen. Enteignungsbegünstigte sind die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom Bund oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau unmittelbar oder mittelbar gehalten werden. Auf Verlangen eines Landes kann der Bund auch zugunsten dieses Landes enteignen. (4) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie und zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit erforderlich ist und eine zeitlich begrenzte Treuhandverwaltung nach § 17 nicht hinreichend geeignet ist, diesen Zweck zu erfüllen. (+++ § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 31a Satz 1 +++) EnSiG 1975EnSiG§ 19Enteignungsakt; Verordnungsermächtigung(1) Die Enteignung erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Rechtsverordnung muss die folgenden Angaben enthalten: 1.die Bezeichnung des Enteignungsgegenstandes,2.die Angabe des Enteignungsbegünstigten,3.die Angabe, zu welchem Zeitpunkt der Enteignungsgegenstand auf den Enteignungsbegünstigten übergeht (Übergangszeitpunkt),4.die Angabe, wo die Begründung zur Rechtsverordnung veröffentlicht wird und elektronisch abrufbar ist,5.Angaben zur Höhe der Entschädigung, falls diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung bereits feststeht.Die Begründung zur Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (2) Zum Übergangszeitpunkt geht der Enteignungsgegenstand einschließlich aller damit zusammenhängenden Rechte auf den Enteignungsbegünstigten über. Sind über enteignete Anteile an Unternehmen nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden ausgegeben, so verbriefen sie ab dem Übergangszeitpunkt bis zur Aushändigung an den Enteignungsbegünstigten nur den Anspruch auf die Enteignungsentschädigung nach § 21. Der Übergangszeitpunkt ist von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. (+++ § 19 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 23a Abs. 3 +++) EnSiG 1975EnSiG§ 20Verfahren(1) Zuständig für die Durchführung des Enteignungsverfahrens ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Enteignungsbehörde. Das Bundesministerium der Finanzen ist zu beteiligen. (2) Die Enteignungsbehörde hört den oder die Eigentümer des von einer Enteignung betroffenen Enteignungsgegenstandes an und gibt in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie kann von einer Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Enteignung gefährden würde. (3) Unternehmen, deren Anteile enteignet wurden, sind wieder zu privatisieren. Die Privatisierung erfolgt, wenn und soweit die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit eine Privatisierung erlaubt und die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung gegeben sind. Ein Rechtsanspruch auf Privatisierung besteht für natürliche und juristische Personen nicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht zum Stand der Privatisierung nach Satz 1 vor. (+++ § 20 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 17b Abs. 2 +++) EnSiG 1975EnSiG§ 21Entschädigung(1) Für die Enteignung ist eine Entschädigung zu leisten. Eine Entschädigung kann verlangen, wer sich auf das Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes berufen kann, in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet. Verpflichtungen des Bundes aus völkerrechtlichen Verträgen nach Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes bleiben unberührt. (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet, wenn eine vorherige Zustimmung des Enteignungsbegünstigten zu der Enteignung vorliegt. Im Übrigen ist der Bund zur Leistung der Entschädigung verpflichtet. (3) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des Enteignungsgegenstandes. Werden Anteile an Unternehmen oder sonstige Bestandteile der Eigenmittel von Unternehmen nach § 18 Absatz 2 Satz 1 enteignet, so erfolgt die Ermittlung des Verkehrswertes auf der Grundlage einer Bewertung des Unternehmens. Die Verwaltungsorgane des betroffenen Unternehmens sind verpflichtet, der Enteignungsbehörde die für die Ermittlung des Unternehmenswertes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. (4) Die Entschädigung ist durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten. Die Entschädigungszahlung ist mit Ablauf des Tages, in den der Übergangszeitpunkt fällt, fällig. Die Höhe der Entschädigung wird in der Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 oder durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gesondert bekannt gemacht. (5) Entschädigungsbeträge sind mit einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Übergangszeitpunkt an zu verzinsen. (+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 23a Abs. 4 +++) (+++ § 21 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 17b Abs. 4 +++) EnSiG 1975EnSiG§ 22Rechtsschutz(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsverordnungen nach § 19. (2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsverordnung in ihren Rechten verletzt zu sein, innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung der Rechtsverordnung stellen. Der Antrag ist gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten. (3) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über den Antrag durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Kommt das Bundesverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsverordnung rechtswidrig ist, so erklärt es die Rechtsverordnung mit allgemeiner Verbindlichkeit für unwirksam. Die Entscheidungsformel ist vom Antragsgegner innerhalb von drei Werktagen nach der Verkündung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen. (4) Eine Unwirksamkeitserklärung nach Absatz 3 Satz 2 lässt die Wirksamkeit des Übergangs der Enteignungsgegenstände nach § 18 Absatz 2 Satz 1 unberührt. Diejenigen Personen, die zum Übergangszeitpunkt Eigentümer der Enteignungsgegenstände waren, und deren Rechtsnachfolger können innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Entscheidung nach Absatz 3 Satz 3 die Rückübertragung des Gegenstandes Zug um Zug gegen Rückzahlung der nach § 21 gewährten Entschädigung verlangen; ein entsprechender Antrag ist an den Enteignungsbegünstigten zu richten. Der Enteignungsbegünstigte kann mit Zustimmung des Bundes von den in Satz 2 bezeichneten Personen die Rückn …

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